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    Frage zur Abgeltungssteuer 2009 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.03.09 19:33:12 von
    neuester Beitrag 29.04.09 09:59:21 von
    Beiträge: 16
    ID: 1.149.334
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      Avatar
      schrieb am 27.03.09 19:33:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgendes Problem:

      Ich habe einen vom Finanzamt anerkannten Verlustvortrag aus der Zeit bis 31.12.2007. Im Jahre 2009 ist der Freistellungsauftrag bereits durch realisierte Aktiengewinne aufgebraucht. Auf die zu erwartenden Zinsgewinne wird dadurch die Zinsabschlagssteuer erhoben. Kann ich später in der Einkommensteuererklärung die Aktiengewinne aus 2009 mit dem bestehenden Verlustvortrag vollständig verrechnen, so dass der Freistellungsauftrag praktisch wieder für die Zinsgewinne zur Verfügung steht und die einbehaltene Zinsabschlagssteuer damit wieder ausgezahlt wird?
      Habe schon viel gelesen bin aber zu keinem klaren Ergebnis gekommen.
      Vielleicht kann ja jemand helfen.
      Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 28.03.09 09:55:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.868.730 von Trullberg am 27.03.09 19:33:12Ja

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 28.03.09 10:14:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.868.730 von Trullberg am 27.03.09 19:33:12
      Hallo @ Trullberg,

      Soweit ich es verstanden habe, kann man realisierte, vom Finanzamt im Rahmen des Verlustvortrages bestätigte Aktienverluste aus den Jahren vor der Abgeltungssteuer noch bis zum Jahr 2013 gegen etwaige erzielte Gewinne aus den Jahren ab 2009 gegenrechnen, allerdings nur gegen Aktiengewinne!

      Eine Gegenrechnung gegen Erträge aus anderen Kapitalanlagen ist indes scheinbar nicht möglich!

      Frage hat mich selber sehr interessiert und habe von daher heute morgen mal die Begriffe "Abgeltungssteuer" sowie "Verlustvortrag" ggf. noch "Verrechnung" bei Google eingegeben:
      Dort bekommt man schon auch durchaus 2-3 brauchbare Artikel dazu!

      u.a. auch den Link zu Deiner Anfrage!


      Gruss Schei-Buh
      Avatar
      schrieb am 28.03.09 10:16:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.868.730 von Trullberg am 27.03.09 19:33:12Nee, Quatsch! Kommando zurück!

      Deinen Artikel habe ich direkt bei WO auf der Hauptseite unter Neue Diskussionen gesehen. Passte aber gut, da ich gut 10 Minuten zuvor noch bei Google dazu unterwegs war!
      Avatar
      schrieb am 30.03.09 17:10:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      Habe folgendes Problem:
      Ich wurde bei einem KO -Schein ausgeknockt.
      Der Schein wurde" wertlos ausgebucht nach Endfälligkeit"
      jetzt weigert sich mein Broker mir den Verlust zu verrechnen,
      also weder eine Bestätigung von 0,001 € oder = € zu geben noch
      kann ich die Abgeltungssteuer (minusbetrag ) nicht mit der bisherigen positiven Abgeltungssteuer verrechnen.
      Wer kann mir weiterhelfen ?

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      Avatar
      schrieb am 30.03.09 22:01:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.881.276 von keptnkirk am 30.03.09 17:10:50Hallo James T.,
      da wirst Du wahrscheinlich Pech haben: Wenn der Emittent den ausgeknockten Schein nicht von sich aus noch mit einem Restwert zurückbezahlt hat, ist es ein Verfall ... analog einer Option.

      Nach dem neuesten BFH-Urteil (vom Dezember 2007, veröffentlich im Mai 2008) können diese Verluste nicht steuerlich geltend gemacht werden.

      Aber sprich doch mal mit Deinem Steuerberater darüber!

      Viel Glück!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 31.03.09 11:33:53
      Beitrag Nr. 7 ()
      Rene, danke. Hast du zufällig das Aktenzeichen des BFH-Urteils ?

      Auf Rückfrage beim Emittenten wurde mir gesagt, daß ich den Schein im Direkthandel 1-2 Tage nach dem KO noch hätte verkaufen können (zu 0,001). Leider hat mein Broker mir das nicht gesagt.
      Kann ich den zwingen mir den Abgeltungssteuer-Verlust gutzuschreiben ?

      Danke
      Keptnkirk alias James T.
      Avatar
      schrieb am 31.03.09 22:40:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.886.313 von keptnkirk am 31.03.09 11:33:53Hallo Kirk,
      das Urteil hat das Aktenzeichen IX R 11/06 vom 19.12.2007 - hier der Link dazu:
      http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=081470

      Dein Broker darf Dir hier nix gutschreiben - vor allem aus dem Grund, weil der Vorgang nach dem obigen Urteil im Vermögensbereich abläuft und damit steuerlich irrelevant ist.

      Du kannst es mal (am besten mit einem guten Steuerberater) versuchen, die Verluste in Deiner ESt-Erklärung anzugeben ... mit offenen Chancen (um es positiv zu formulieren)!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 01.04.09 16:54:10
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.892.558 von ReneBanker am 31.03.09 22:40:22Wenn der Finanzbeamte Ahnung hat, geht es nicht durch, die meisten haben aber keine Ahnung. Bei mehreren Veräußerungsvorgängen und guter Aufbereitung rutscht sowas aber schon mal durch. Problem ist leider, dass es keinen Beleg als Ersatz für Verkauf gibt.

      Grüße
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 06.04.09 04:14:21
      Beitrag Nr. 10 ()
      mit was kann ich altverluste (bis 2008) zukünftig verrechnen?
      Aktiengewinne ist mir klar
      sonstige gewinne auch ??
      ich meine ja, erst ab 2013 nicht mehr stimmt das?
      Avatar
      schrieb am 06.04.09 21:26:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.923.817 von 174 am 06.04.09 04:14:21Hallo 174,
      ist zwar schon x-mal hier erklärt worden, aber gerne noch mal:
      Du kannst die Alt-Spekugewinne in Deiner ESt-Erklärung mit allen Kursgewinnen (Aktien, Fonds, Renten, Optionsscheinen, Zertis, etc.) verrechnen.
      Allerdings nur bis einschließlich 2013 - danach kannst Du dann nur noch mit neuen Speku-Gewinnen (z.B. phyisches Gold, Container, etc. - aber keine Wertpapiere mehr) verrechnen!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 28.04.09 15:45:09
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo,
      vielleicht steht es auch irgendwo schon - leider nicht gefunden.:confused:
      Folgende Frage:
      Ich kaufe heute Optionsscheine zu einem Wert x pro Anteilsschein,
      eine paar Tage später kaufe ich verbilligt gleiche WKN nach und dann noch ein drittes Mal um zu verbilligen.
      Ich möchte verkaufen wenn ich meinen Einsatz + Spesen wieder erreiche habe.
      Wie wird die Abgeltungssteuer nun berechnet?
      Von dem Gewinn der gesamten Position, oder nur von dem 3. Nachkauf,
      die beiden ersten Positionen stehen zum Verkauf noch auf der negativen Seite. Kann ich dann die Verluste erst mit der nächsten
      Steuerabrechnung geltend machen?:rolleyes:

      Dank schon mal
      im voraus
      Kabat
      Avatar
      schrieb am 28.04.09 16:59:24
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.054.291 von Kabat am 28.04.09 15:45:09Ich habe Deine Frage nicht vollständig verstanden.... Aber vielleicht beantwortet das ja Deine Frage:

      Es gilt FiFo-Methode, im Übrigen immer Veräußerungserlös verkaufte Aktien abzgl. Anschaffungskosten gekaufter Aktien (bzw. nach FiFo zugeordneter Aktien).

      Da AbgSt, wird der Verlust in den Verrechnungstopf eingestellt, sofern keine Bescheinigung zum 15.12. erstellt wird (auf Deinen Antrag), erfolgt ein Vortrag aufs nächste Jahr.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 29.04.09 08:31:32
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.055.101 von Taxadvisor am 28.04.09 16:59:24Hallo Taxadvisor,
      es ist auch schwierig zu erklären, vielleicht an Hand eines Beispiels:

      1000 Stück OS mit der WKN 111111 am 01.04. zu 1,00 €
      2000 Stück OS mit der WKN 111111 am 08.04. zu 0,60 €
      3000 Stück OS mit der WKN 111111 am 14.04. zu 0,30 €

      macht einen investierten Betrag von 3100,00 € + Spesen.
      Um wenigstens meinen Einsatz wieder heraus zu holen muss
      ich auf einen OS Wert von rund 0,52 € pro Anteil kommen.
      Wenn ich jetzt meine 3100 Stück für 0,58 € verkaufe hätte
      ich einen Gewinn von 186,00 € gemacht.
      Meine Frage:
      Werden jetzt die 25% Abgeltungssteuer auf die 186,00 € fällig,
      da es sich um die gleiche WKN handelt, oder wird die Steuer
      für die letzte Position berechnet, 0.58 - 030 € = 0,28 x 3000 Stück Gewinn von 840,00 € ?
      Die beiden ersten ersten Käufe sind mit 0,60 und 1,00 € pro
      Anteil noch im Minus, gelten sie deshalb als Verluste und können erst im darauffolgenden Jahr in der Steuererklärung verrechnen werden?
      :(

      M.f.G.
      Kabat
      Avatar
      schrieb am 29.04.09 08:53:01
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.059.118 von Kabat am 29.04.09 08:31:32Du hast EUR 186,00 Gewinn gemacht bei Totalverkauf, dann unterliegt auch nur dieser Gewinn der AbgSt. Technisch entsteht für 1000 Stück ein Verlust von EUR 420,00, für 2000 Stück von EUR 40,00, und für 3000 Stück ein Gewinn von EUR 840,00. Die Bank verrechnet die drei Geschäft und es bleibt ein Gewinn von EUR 380,00 abzgl. Spesen, der der AbgSt unterliegt.

      Etwas anderes würde nur gelten, wenn Du die ersten beiden Transchen in 2008 gekauft hättest. Dann wäre Deine Berechnung/Argumentation richtig.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 29.04.09 09:59:21
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.059.304 von Taxadvisor am 29.04.09 08:53:01Danke Taxadvisor,
      die 186 war ein Rechenfehler meinerseits, jetzt bin ich im Bilde.

      viele Grüße
      Kabat
      :kiss:


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