HAIER SMART HOME CO LTD: Wie Apple nur für Haushaltsgeräte.....WKN A2JM2W (Seite 247)
eröffnet am 04.01.20 16:53:03 von
neuester Beitrag 11.05.24 07:26:52 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 72.280.287 von MrMarsy am 26.08.22 13:31:59
Ich rechne mit Kurszuwächsen im Bereich des Wachstums des Ergebnisses und der Dividende. Konservativ schätze ich den Kursanstieg mit sechs Prozent p.a. Drei EUR erreichten wir in 18 Jahren wenn die Dividende ebenso 2,8-fach höher sein wird.
Zitat von MrMarsy: Letztes Jahr lief es auch bis 2,65€ hoch. Das erwarte ich im dem aktuellen Umfeld zwar nicht... aber es kommen auch bessere Zeiten
Ich rechne mit Kurszuwächsen im Bereich des Wachstums des Ergebnisses und der Dividende. Konservativ schätze ich den Kursanstieg mit sechs Prozent p.a. Drei EUR erreichten wir in 18 Jahren wenn die Dividende ebenso 2,8-fach höher sein wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.285.297 von Valhedda2021 am 27.08.22 07:59:25Das ist so richtig, nur musst du das Ganze dann sauber erklären bei der Einkommensteuer da ja dieser eine Broker sie nicht als ANRECHENBAR ausweisen wird, sonst hätte er das ja auch so gemacht. Und wenn ich so nachdenke wieviele verbohrte Finanzamtsbeamte ich im Laufe meines Lebens schon kennenlernen durfte/musste dann Gute Nacht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.285.279 von 1erhart am 27.08.22 07:49:26es geht doch hier aber in anrechenbare ausländische Quellensteuer. Aus meiner Sicht wird ja gerade nicht die ausländische Quellensteuer vom FA im Wege der Steuererklärung erstattet, sondern die zu viel von Broker einbehaltene deutsche KESt.
Das wäre ja zu schön, dann hätte man ja den ganzen Ärger nicht wenn ich an Norwegen, Schweiz, Österreich, Israel, Taiwan und noch viele andere Länder denke, bei denen es Arbeit ist und oft auch Kosten bringt bei der Rückholung. Wenn man dies so einfach bei der Steuererklärung mit erledigen könnte wäre es für viele einfach und mühelos.
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.284.610 von Valhedda2021 am 26.08.22 21:58:36
Kein Finanzamt wird dir RÜCKHOLBARE QUELLENSTEUER anrechnen, deshalb heisst es ja RÜCKHOLBAR
Zitat von Valhedda2021: Der finanzielle Nachteil kann aber auch über die Steuererklärung geheilt werden. Aber unprofessional ist es allemal bond en Brokern
Kein Finanzamt wird dir RÜCKHOLBARE QUELLENSTEUER anrechnen, deshalb heisst es ja RÜCKHOLBAR
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.284.043 von SquishyLady am 26.08.22 20:15:39Der finanzielle Nachteil kann aber auch über die Steuererklärung geheilt werden. Aber unprofessional ist es allemal bond en Brokern
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.284.043 von SquishyLady am 26.08.22 20:15:39
Nunja, du bist für das nächste Mal besser aufgestellt und mir persönlich ist es mittlerweile wesentlich wichtiger Nerven und Zeit zu behalten, als mit Stunden, Tage, wochenlang mit etwas herum zu plagen. Du kannst im Recht sein und dieses mit viel Energie einklagen oder es einfach sein lassen und mit der vielen Energie weitaus mehr erreichen. Auch hier ist die individuelle Situation ausschlaggebend, was für einen jeden besser ist.
Zitat von SquishyLady:Zitat von happyphil: Überlege, in es dir den Stress wert ist sich drüber aufzuregen oder einen Übertrag zu den Brokern vorzunehmen, bei denen es passend abgerechnet wurde.
Ein Übertrag heilt ja den Status Quo nicht.
Und es geht ja nicht nur um Aufregung sondern um finanzielle Nachteile ...
Nunja, du bist für das nächste Mal besser aufgestellt und mir persönlich ist es mittlerweile wesentlich wichtiger Nerven und Zeit zu behalten, als mit Stunden, Tage, wochenlang mit etwas herum zu plagen. Du kannst im Recht sein und dieses mit viel Energie einklagen oder es einfach sein lassen und mit der vielen Energie weitaus mehr erreichen. Auch hier ist die individuelle Situation ausschlaggebend, was für einen jeden besser ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.283.953 von happyphil am 26.08.22 20:03:05
Ein Übertrag heilt ja den Status Quo nicht.
Und es geht ja nicht nur um Aufregung sondern um finanzielle Nachteile ...
Zitat von happyphil: Überlege, in es dir den Stress wert ist sich drüber aufzuregen oder einen Übertrag zu den Brokern vorzunehmen, bei denen es passend abgerechnet wurde.
Ein Übertrag heilt ja den Status Quo nicht.
Und es geht ja nicht nur um Aufregung sondern um finanzielle Nachteile ...
Überlege, in es dir den Stress wert ist sich drüber aufzuregen oder einen Übertrag zu den Brokern vorzunehmen, bei denen es passend abgerechnet wurde.
Unterm Strich dennoch sehr nervig. Auch hier zeigt sich wieder, man muss sich um alles selbst kümmern, sonst wird man nach Strich und Faden verarscht.
Unterm Strich dennoch sehr nervig. Auch hier zeigt sich wieder, man muss sich um alles selbst kümmern, sonst wird man nach Strich und Faden verarscht.
Scalable scheint da vollkommen falsch zu liegen. Nach der Tabelle vom BZSt über anrechenbare Quellensteuern ist die Frage der "Befreiung" nur bei chinesischen Zinszahlungen relevant, nicht aber bei Dividendenzahlungen.
Im maßgeblichen BMF-Schreiben v. 31.3.2022 (BStBl. 2022 I S. 328) zur Besteuerung chinesischer Dividenden heißt es - wie MisterMarket72 - richtig geschrieben hat, zu D-Akten: "D-Aktien beziehen sich auf Aktien von in China ansässigen Unternehmen, die in Deutschland an der Frankfurter Wertpapierbörse im CEINEX D-Share Markt notiert sind. Das „D“ steht für „Deutschland“ bzw. „Déguó“ – Deutschland auf Chinesisch. Die Anwendbarkeit des DBA-China auf das die Dividende ausschüttende Unternehmen iSv Art. 10 Abs. 2 DBA-China richtet sich nach Art. 4 DBA-China. Ausschüttungen aus D-Aktien unterliegen der chinesischen Quellensteuer. Die nach DBA im Fall von Streubesitz höchstens anrechenbare Quellensteuer iHv 10 % nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c DBA-China wird auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b (i) DBA-China im Abzugsverfahren angerechnet."
Im maßgeblichen BMF-Schreiben v. 31.3.2022 (BStBl. 2022 I S. 328) zur Besteuerung chinesischer Dividenden heißt es - wie MisterMarket72 - richtig geschrieben hat, zu D-Akten: "D-Aktien beziehen sich auf Aktien von in China ansässigen Unternehmen, die in Deutschland an der Frankfurter Wertpapierbörse im CEINEX D-Share Markt notiert sind. Das „D“ steht für „Deutschland“ bzw. „Déguó“ – Deutschland auf Chinesisch. Die Anwendbarkeit des DBA-China auf das die Dividende ausschüttende Unternehmen iSv Art. 10 Abs. 2 DBA-China richtet sich nach Art. 4 DBA-China. Ausschüttungen aus D-Aktien unterliegen der chinesischen Quellensteuer. Die nach DBA im Fall von Streubesitz höchstens anrechenbare Quellensteuer iHv 10 % nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c DBA-China wird auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b (i) DBA-China im Abzugsverfahren angerechnet."
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