ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? - 500 Beiträge pro Seite (Seite 6)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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Schön, dass wir uns darüber unterhalten haben. Da lag die eher ungenaue Berechnung auf Schlusskursbasis aber nur wenige Cent daneben..
VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT: Barabfindung für Squeeze-out in Höhe von EUR 54,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT festgelegt
VK Mühlen Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Squeeze-Out
27.01.2014 13:23
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT
Hamburg
WKN: 762900
ISIN: DE0007629008
Ad hoc-Meldung nach § 15 WpHG
VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT: Barabfindung für Squeeze-out in Höhe von EUR
54,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT festgelegt
Die GoodMills Group GmbH, Wien, hat dem Vorstand der VK MÜHLEN
AKTIENGESELLSCHAFT ('Gesellschaft') heute mitgeteilt, dass sie die
Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der
Gesellschaft auf die GoodMills Group GmbH als Hauptaktionärin auf EUR 54,70
je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT festgelegt hat. Sie
bestätigt und konkretisiert damit ihr Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 AktG
vom 15. Oktober 2013 auf Herbeiführung einer entsprechenden
Beschlussfassung der Hauptversammlung.
Der Übertragungsbeschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft gefasst werden, die für den 19. März 2014 geplant ist.
Hamburg, den 27. Januar 2014
Der Vorstand
VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT
Haulander Hauptdeich 2
21107 Hamburg
WKN 762900 // ISIN DE0007629008
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Hamburg und
München
27.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: VK Mühlen Aktiengesellschaft
Haulander Hauptdeich 2
21107 Hamburg
Deutschland
Telefon: 040-75109-51
Fax: 040-75109-750
E-Mail: info@vkmuehlen.de
Internet: www.vkmuehlen.de
ISIN: DE0007629008
WKN: 762900
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Hamburg,
München
Ende der Mitteilung
VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT: Barabfindung für Squeeze-out in Höhe von EUR 54,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT festgelegt
VK Mühlen Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Squeeze-Out
27.01.2014 13:23
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT: Barabfindung für Squeeze-out in Höhe von EUR
54,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT festgelegt
Die GoodMills Group GmbH, Wien, hat dem Vorstand der VK MÜHLEN
AKTIENGESELLSCHAFT ('Gesellschaft') heute mitgeteilt, dass sie die
Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der
Gesellschaft auf die GoodMills Group GmbH als Hauptaktionärin auf EUR 54,70
je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT festgelegt hat. Sie
bestätigt und konkretisiert damit ihr Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 AktG
vom 15. Oktober 2013 auf Herbeiführung einer entsprechenden
Beschlussfassung der Hauptversammlung.
Der Übertragungsbeschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft gefasst werden, die für den 19. März 2014 geplant ist.
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Antwort auf Beitrag Nr.: 46.312.915 von Maack1 am 27.01.14 10:56:26Habe mich für Realtimetech entschieden
trefferquote ist sehr gut in dem thread was SO-Aktien angeht
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.310.507 von Maack1 am 26.01.14 21:01:51In Hamburg muss man auch vorsichtig sein. Das LG kann entscheiden, was es will. Das OLG kassiert die Entscheidung eigentlich immer ein.
Zu Frankfurt, aktuell P&I. Der Gutachter kam wohl zu einer um 80 Cent höheren Abfindung. Unglaublich da ca. 2,5 Jahre später laut Vorstand und Aufsichtsrat ein Aufschlag von ca. 25 Euro zu wenig sein soll, obwohl es sogar einen Gewinnabführungsvertrag gibt. Ich bin mal gespannt, was bei dieser Farce herauskommt. Kursmäßig mag es ja nicht interessant sein. Es geht aber auch noch um die Höhe der Garantiedividende.
Zu Frankfurt, aktuell P&I. Der Gutachter kam wohl zu einer um 80 Cent höheren Abfindung. Unglaublich da ca. 2,5 Jahre später laut Vorstand und Aufsichtsrat ein Aufschlag von ca. 25 Euro zu wenig sein soll, obwohl es sogar einen Gewinnabführungsvertrag gibt. Ich bin mal gespannt, was bei dieser Farce herauskommt. Kursmäßig mag es ja nicht interessant sein. Es geht aber auch noch um die Höhe der Garantiedividende.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.313.311 von straßenköter am 27.01.14 11:34:43Ja, bei Bien-Zenker hatte ich den voraussichtlichen JÜ 2013 mal überschlägig hochkapitalisiert und kam auf irgendwas um die 18 EUR. War aber nur sehr grob gerechnet.
Übrigens bei IBS liegt der UNGEWICHTETE Dreimonatsdurchschnittskurs ca. bei 12,30 EUR. Somit wären eigentlich Kurse um 13 EUR gerechtfertigt, wenn man noch 5% Prämie für die Chance auf die Spruchstelle einrechnet. Ich habe heute ein paar ins Depot genommen, auch wenn es nur ein paar wenige Prozent Rendite bis zur Konkretisierung der Barabfindung bringen sollte. Stimmen eigentlich die 0,18 EUR Dividende für 2013 bei finanztreff.de?
Ansonsten heute Kursrücksetzer = Kaufchancen bei KHD, Matica und Edding. Seit ein paar Tagen auch fallende Kurse bei Augusta.
Übrigens bei IBS liegt der UNGEWICHTETE Dreimonatsdurchschnittskurs ca. bei 12,30 EUR. Somit wären eigentlich Kurse um 13 EUR gerechtfertigt, wenn man noch 5% Prämie für die Chance auf die Spruchstelle einrechnet. Ich habe heute ein paar ins Depot genommen, auch wenn es nur ein paar wenige Prozent Rendite bis zur Konkretisierung der Barabfindung bringen sollte. Stimmen eigentlich die 0,18 EUR Dividende für 2013 bei finanztreff.de?
Ansonsten heute Kursrücksetzer = Kaufchancen bei KHD, Matica und Edding. Seit ein paar Tagen auch fallende Kurse bei Augusta.
Matica sitzt in Esslingen
Zuständig ist LG Stuttgart
Kauf ich nicht.
Zuständig ist LG Stuttgart
Kauf ich nicht.
Zitat von 525700: Matica sitzt in Esslingen
Zuständig ist LG Stuttgart
Kauf ich nicht.
Bei Matica sollte man bei dem Kursniveau kein Gericht benötigen, sofern die Übernahme fortschreitet. Wenn die Mutter Matica ganz will, wird man deutlich aufsatteln müssen. Die knifflige Frage ist eher, ob die Mutter das Geld hat, den Rest zu nehmen.
das ist kein Grund. Ich mache grundsätzlich einen Bogen um Unternehmen, die im Bereich des LG/OLG Stuttgart sind. Im Falle eines B&G-Vertrages oder ähniches, fühle ich mich als Aktionär dort schlecht aufgehoben.
Pironet ist aktuell auch unter dem Angebotspreis von 4,80€
Zitat von 525700: das ist kein Grund. Ich mache grundsätzlich einen Bogen um Unternehmen, die im Bereich des LG/OLG Stuttgart sind. Im Falle eines B&G-Vertrages oder ähniches, fühle ich mich als Aktionär dort schlecht aufgehoben.
Jeder hat seine Regeln und muss danach verfahren. Grundsätzlich verfahre ich auch analog zu Dir in Bezug auf die Gerichte. Wenn das KGV aber bei deutlich unter 10 ist, mache ich Ausnahmen.
Bei meiner Lieblings-BuG-Aktie ohne BuG (Edding) gibt es heute eine interessante Stimmrechtsmitteilung, die meine Hoffnung auf Ankündigung eines SO nährt. Auch wenn ich kein Bewertungsexperte bin, kann ich mir nicht vorstellen, dass man unter 60 Euro squeezen kann.
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/edding-aktiengesellschaft-v…
Stimmrechtsmitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG
Hiermit teile ich gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mit, dass mein Stimmrechtsanteil
an der edding Aktiengesellschaft, Bookkoppel 7, 22926 Ahrensburg, am
25.01.2014 die Schwellen von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 % der
Stimmrechte überschritten hat und seitdem 97,53 % der Stimmrechte
(entspricht 585.170 Stimmrechte) beträgt, wobei mir 95,76 % der Stimmrechte
(entspricht 574.533 Stimmrechte) nach § 22 Abs. 2 WpHG zuzurechnen sind.
Von den folgenden Aktionären, deren Stimmrechtsanteil an der edding
Aktiengesellschaft jeweils 3 % oder mehr beträgt, werden mir dabei
Stimmrechte zugerechnet: Volker D. Ledermann, Susanne Ledermann, Beatrix
Ledermann, Angelika Schumacher, Per Ledermann.
Ahrensburg, den 25. Januar 2014
Yannick Nicolas Ledermann
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/edding-aktiengesellschaft-v…
Stimmrechtsmitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG
Hiermit teile ich gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mit, dass mein Stimmrechtsanteil
an der edding Aktiengesellschaft, Bookkoppel 7, 22926 Ahrensburg, am
25.01.2014 die Schwellen von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 % der
Stimmrechte überschritten hat und seitdem 97,53 % der Stimmrechte
(entspricht 585.170 Stimmrechte) beträgt, wobei mir 95,76 % der Stimmrechte
(entspricht 574.533 Stimmrechte) nach § 22 Abs. 2 WpHG zuzurechnen sind.
Von den folgenden Aktionären, deren Stimmrechtsanteil an der edding
Aktiengesellschaft jeweils 3 % oder mehr beträgt, werden mir dabei
Stimmrechte zugerechnet: Volker D. Ledermann, Susanne Ledermann, Beatrix
Ledermann, Angelika Schumacher, Per Ledermann.
Ahrensburg, den 25. Januar 2014
Yannick Nicolas Ledermann
Bei Matica weiß ich nicht, wie nachhaltig das Ergebnis 2012 ist:
Jahr:......................12/2012 # 12/2011 # 12/2010 # 12/2009 # 12/2008
Umsatz (Mio.€):.............32,38 # 28,20 # 27,40 # 22,40 # 22,00
Jahresüberschuss (Mio.€): 0,29 # -1,00 # -0,60 # -1,10 # -0,80
Cash flow (Mio.€):..........-3,60 # -2,00 # 3,30 # 1,40 # 0,00
(Quelle: finanztreff.de)
Das einzig positive ist die Eigenkapitalquote, die laut ConSors für 2012 einen Betrag von 72,80% aufweist. Wobei ConSors auch für 2012 ein KGV von 14,39 angibt und für 2012 eine Mitarbeiterreduktion von 27%(!)
Daher kommt auch aus fundamentaler Sicht für mich keine Investition in Frage.
Jahr:......................12/2012 # 12/2011 # 12/2010 # 12/2009 # 12/2008
Umsatz (Mio.€):.............32,38 # 28,20 # 27,40 # 22,40 # 22,00
Jahresüberschuss (Mio.€): 0,29 # -1,00 # -0,60 # -1,10 # -0,80
Cash flow (Mio.€):..........-3,60 # -2,00 # 3,30 # 1,40 # 0,00
(Quelle: finanztreff.de)
Das einzig positive ist die Eigenkapitalquote, die laut ConSors für 2012 einen Betrag von 72,80% aufweist. Wobei ConSors auch für 2012 ein KGV von 14,39 angibt und für 2012 eine Mitarbeiterreduktion von 27%(!)
Daher kommt auch aus fundamentaler Sicht für mich keine Investition in Frage.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.323.565 von 525700 am 28.01.14 13:15:16Die Neunmonatszahlen von Matica findest Du hier:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/matica-technologies-e…
Wobei das enttäuschende dritte Quartal den zuvor erfolgten Kursaufschwung zu nichte machte. Wenn man aber bedenkt wie die Mutter in der Vergangenheit versucht hat, an Stücke zu gelangen, fasse ich die veröffentlichten Zahlen gedanklich als eine Art wortst case auf.
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/matica-technologies-e…
Wobei das enttäuschende dritte Quartal den zuvor erfolgten Kursaufschwung zu nichte machte. Wenn man aber bedenkt wie die Mutter in der Vergangenheit versucht hat, an Stücke zu gelangen, fasse ich die veröffentlichten Zahlen gedanklich als eine Art wortst case auf.
Wenn die Mutter in der Vergangenheit mit halbseidenen Tätigkeiten versucht hat, an Stücke zu kommen, warum soll sich das in Zukunft dann ändern? Ein weiterer Grund, Nein zu sagen :-)
Bei der Schwälbchen Molkerei scheint sich was zu tun. Immerhin ist der Kurs wie aus dem Nichts um 50% gestiegen. Ein SO käme sicher nicht überraschend. Schließlich hat Berz trotz permanent schlechter Zahlen fortwährend homöopathisch hinzugekauft.
Fundstück aus dem Joyou-Thread (Interview Solventis):
http://www.daf.fm/video/squeeze-out-renditen-ueber-12-prozen…
Ab 9 min anhören reicht. Ab da wird über Kandidaten gesprochen (Agrob, Joyou und MAN).
http://www.daf.fm/video/squeeze-out-renditen-ueber-12-prozen…
Ab 9 min anhören reicht. Ab da wird über Kandidaten gesprochen (Agrob, Joyou und MAN).
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.346.273 von straßenköter am 30.01.14 18:33:10Das der Jünemann nicht gesagt hat hau rein du Schlaftablette
Die UBS hat ihr Kursziel für Puma auf 175 gesenkt, weil die Wahrscheinlichkeit einer Komplettübernahme durch Kering gesunken sei...
Boah, das ging ja garnicht ... die hätten locker das 3fache an Informationen rüber bringen können, wenn die sich vorbereitet hätten. Und dass der Jünemann mit der Verzinsung durcheinander kam, ist nicht zu verzeihen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.322.823 von straßenköter am 28.01.14 12:05:07Zitat von 525700
das ist kein Grund. Ich mache grundsätzlich einen Bogen um Unternehmen, die im Bereich des LG/OLG Stuttgart sind. Im Falle eines B&G-Vertrages oder ähniches, fühle ich mich als Aktionär dort schlecht aufgehoben.
Jeder hat seine Regeln und muss danach verfahren. Grundsätzlich verfahre ich auch analog zu Dir in Bezug auf die Gerichte. Wenn das KGV aber bei deutlich unter 10 ist, mache ich Ausnahmen.
Eigentlich gibt es nur noch 3 Gerichte, wo man als Minderheitsaktionär relativ sicher sein kann, fair behandelt zu werden: Hannover, Berlin und Köln….
wenn viele Minderheitsaktionäre versuchen die anderen Gerichte zu vermeiden, bezw. Klagen dort zu vermeiden, habe die ja erreicht, was sie wollen!! Nämlich weniger Arbeit….sollte man so was subventionieren ????
das ist kein Grund. Ich mache grundsätzlich einen Bogen um Unternehmen, die im Bereich des LG/OLG Stuttgart sind. Im Falle eines B&G-Vertrages oder ähniches, fühle ich mich als Aktionär dort schlecht aufgehoben.
Jeder hat seine Regeln und muss danach verfahren. Grundsätzlich verfahre ich auch analog zu Dir in Bezug auf die Gerichte. Wenn das KGV aber bei deutlich unter 10 ist, mache ich Ausnahmen.
Eigentlich gibt es nur noch 3 Gerichte, wo man als Minderheitsaktionär relativ sicher sein kann, fair behandelt zu werden: Hannover, Berlin und Köln….
wenn viele Minderheitsaktionäre versuchen die anderen Gerichte zu vermeiden, bezw. Klagen dort zu vermeiden, habe die ja erreicht, was sie wollen!! Nämlich weniger Arbeit….sollte man so was subventionieren ????
Es gibt noch ein paar mehr Gerichte, wo man eine Chance hat und wo man auch bei den Richtern das Gefühl hat, dass einem zugehört wird.
Aber was nutzt es einem, wenn mann sagt, das Unternehmen X ist super und man steigt daher zum Preis von 100 ein. Dann wird das Unternehmen übernommen, weil auch der Übernehmer der selben Meinung ist, setzt uns Minderheitsaktionäre auf Diät, er selbst zieht sich die Liquidität über ein günstiges Darlehen raus und anschließend gibt es dann ein Squeeze-out zu 90 oder gar noch tiefer. Das dann angerufene Gericht gibt dann dem Großaktionär auch noch Recht und befaßt sich eigentlich nicht mit den Einwänden der Minderheitsaktionäre. Wo ist dann der Mehrwert für eine Investition? Zwei Ausnahmen gibt es hier jedoch auch bei mir: Pulsion, wo mein EK bei <4 liegt und Hymer mit einem EK<30. Bei Hymer habe ich den Antrag auch eingereicht, doch wahrscheinlich ist es auch nutzlos vertane Zeit...
Aber was nutzt es einem, wenn mann sagt, das Unternehmen X ist super und man steigt daher zum Preis von 100 ein. Dann wird das Unternehmen übernommen, weil auch der Übernehmer der selben Meinung ist, setzt uns Minderheitsaktionäre auf Diät, er selbst zieht sich die Liquidität über ein günstiges Darlehen raus und anschließend gibt es dann ein Squeeze-out zu 90 oder gar noch tiefer. Das dann angerufene Gericht gibt dann dem Großaktionär auch noch Recht und befaßt sich eigentlich nicht mit den Einwänden der Minderheitsaktionäre. Wo ist dann der Mehrwert für eine Investition? Zwei Ausnahmen gibt es hier jedoch auch bei mir: Pulsion, wo mein EK bei <4 liegt und Hymer mit einem EK<30. Bei Hymer habe ich den Antrag auch eingereicht, doch wahrscheinlich ist es auch nutzlos vertane Zeit...
Zitat von 525700: Es gibt noch ein paar mehr Gerichte, wo man eine Chance hat und wo man auch bei den Richtern das Gefühl hat, dass einem zugehört wird.
Naja, wenn man sich schon lange mit Abfindungskandidaten beschäftigt, muss man aber auch feststellen, dass die entsprechenden Aktien heute überwiegend mit ganz anderen Bewertungen von der Börse genommen werden als noch vor einigen Jahren. Es handelt sich bei der Abfindungsspekulation einfach um keinen Nischenmarkt mehr, sondern um ein Marktsegment, dass von professionellen Spekulanten und einem erhöhten Maß an öffentlicher Aufmerksamkeit gekennzeichnet ist.
Gerade die professionellen Spekulanten sind m. E. aber auch dafür verantwortlich, dass die Abfindungsspekulation in den letzten Jahren ein zunehmend negatives Image in der Öffentlichkeit bekommen hat. Dass daraus dann ein Trend wird, dem sich dann auch die Judikative irgendwann anschließt, ist für mich nicht so sehr verwunderlich.
Für die Kleinspekulaten verbleibt in dieser Situation auf der Habenseite, dass die Abfindungskandidaten durch das Auftreten der Profis in diesem Markt heute schon vor dem Squeeze-Out deutlich höher gehandelt werden als früher. Wer schon vor dem Hype dabei ist, hat dann immer noch seine Freude daran.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.351.338 von muschelsucher am 31.01.14 11:57:51Im Grunde genommen nicht.
In Stuttgart hatte ich allerdings noch nie was. Vielleicht überlege ich mir doch noch WMF Vz. Ein wenig billiger wäre aber wünschenswert.
Im Grunde weiß jeder Richter, dass das ganze Verfahren ausgemachter Beschiss ist. Bei den Gerichten muss man dann relativieren. In Stuttgart sitzen Betonköpfe sowohl beim LG als auch beim OLG.
In Hamburg ist das OLG das Problem. Beim LG werden zum Teil Vergleiche vorgeschlagen. Die werden von der Gegenseite sofort abgelehnt, weil klar ist, dass ein Beschluss zugunsten der Antragsteller vom OLG mit hoher Wahrscheinlichkeit kassiert wird.
Cool waren das LG Mannheim (GeneScan), das LG Potsdam (Möbel Walther) und das LG Düsseldorf (Altana). Da gab es keine mündliche Verhandlung, in der der Prüfer gehört wurde. Die haben sofort einen Gutachter bestellt.
Im Grunde genommen hilft doch nur eins. Man müsste die krassesten Entscheidungen zusammentragen und sich an die politischen Parteien wenden und mal nachfragen, ob dieser Blödsinn ernstlich gewollt ist. Das macht allerdings Arbeit und, wenn sich nur einer beschwert, dann nutzt das auch nichts.
In Stuttgart hatte ich allerdings noch nie was. Vielleicht überlege ich mir doch noch WMF Vz. Ein wenig billiger wäre aber wünschenswert.
Im Grunde weiß jeder Richter, dass das ganze Verfahren ausgemachter Beschiss ist. Bei den Gerichten muss man dann relativieren. In Stuttgart sitzen Betonköpfe sowohl beim LG als auch beim OLG.
In Hamburg ist das OLG das Problem. Beim LG werden zum Teil Vergleiche vorgeschlagen. Die werden von der Gegenseite sofort abgelehnt, weil klar ist, dass ein Beschluss zugunsten der Antragsteller vom OLG mit hoher Wahrscheinlichkeit kassiert wird.
Cool waren das LG Mannheim (GeneScan), das LG Potsdam (Möbel Walther) und das LG Düsseldorf (Altana). Da gab es keine mündliche Verhandlung, in der der Prüfer gehört wurde. Die haben sofort einen Gutachter bestellt.
Im Grunde genommen hilft doch nur eins. Man müsste die krassesten Entscheidungen zusammentragen und sich an die politischen Parteien wenden und mal nachfragen, ob dieser Blödsinn ernstlich gewollt ist. Das macht allerdings Arbeit und, wenn sich nur einer beschwert, dann nutzt das auch nichts.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.353.082 von Herbert H am 31.01.14 14:51:55Das stimmt ganz sicher nicht. Billiger als heute wurden die noch nie von der Börse genommen. Man muss ja zumindet das allgemeine Zinsniveau berücksichtigen und so niedrig war der Basiszinssatz noch nie.
Wenn überhaupt keine Professionellen dabei wären, dann gingen die Unternehmen noch billiger weg. Dann wären die Börsenkurse niedriger. Heute wird das in den Bewertungen so hingetrickst, dass man bei der Unternehmensbewertung um den Börsenkurs hinkommt und am besten noch drunter bleibt.
Wenn überhaupt keine Professionellen dabei wären, dann gingen die Unternehmen noch billiger weg. Dann wären die Börsenkurse niedriger. Heute wird das in den Bewertungen so hingetrickst, dass man bei der Unternehmensbewertung um den Börsenkurs hinkommt und am besten noch drunter bleibt.
it ad-hoc-Mitteilung vom 24. Oktober 2013 wurde bekanntgemacht, dass der Gesellschaft die Anfechtungsklage eines Aktionärs gegen den auf der Hauptversammlung am 29. August 2013 gefassten Squeeze Out-Beschluss zugestellt worden ist. In dem von der CinemaxX AG daraufhin angestrengten Freigabeverfahren wurde heute, am 31. Januar 2014, ein Vergleich protokolliert, der allerdings noch unter einem Widerrufsvorbehalt zu Gunsten der CinemaxX AG steht für den Fall, dass der Anfechtungskläger seine Klage nicht binnen der im Vergleich vereinbarten Frist zurücknimmt. Die CinemaxX AG rechnet damit, dass der Vergleich kurzfristig endgültig wirksam wird. Im Falle des Wirksamwerdens des Vergleichs würde die von der Hauptaktionärin im Rahmen des Squeeze-Out Verfahrens auszuzahlende Barabfindung um EUR 0,90 je auf den Inhaber lautende Stückaktie auf dann je EUR 8,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie erhöht. Im Falle des Wirksamwerdens des Vergleichs und wirksamer Beendigung des Anfechtungsklageverfahrens wird die Gesellschaft dies entsprechend § 248 (a) AktG bekanntmachen.
31.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
31.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Ist dies das erste Delisting nach dem BGH-Urteil, auch wenn das Wort selber nicht fällt?
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/jetter-erleidet-quartalsv…
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/jetter-erleidet-quartalsv…
Ohne, dass ich den Sachverhalt im Einzelnen kenne: Streng genommen wird durch die Ad-Hoc nicht ausgesagt, dass die Aktie komplett vom Börsenhandel ausgeschlossen wird (Freiverkehr), sondern nur, dass sie nicht in den Entry Standard wechselt.
In jedem Fall totale Schamlosigkeit. Da läßt sich erahnen, was der deutschen Aktienkultur als nächstes blüht.
In jedem Fall totale Schamlosigkeit. Da läßt sich erahnen, was der deutschen Aktienkultur als nächstes blüht.
Ich habe heute aus dem Nichts eine Nachbesserung von 100 Euro pro Aktie für die gesqueezten Aktien der Teutoburger Wald-Eisenbahn AG erhalten. Gab es hier einen Vergleich oder eine abgeschlossene Spruchstelle?
Gab einen Vergleich mit dem Ergebnis, dass die Abfindung um 100 pro Aktie angehoben worden ist
Quelle: Bundesanzeiger
Quelle: Bundesanzeiger
Ach du Kack, die Teutoburger Waldeisenbahn... Da krieg ich ja nostalgische Gefühle, wenn ich an die "Eisenbahnhausse" vor ca. 15 Jahren denke.
Am 6. Februar 2014 ist die auf der Hauptversammlung der CinemaxX
Aktiengesellschaft beschlossene Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Vue Beteiligungs GmbH mit
Sitz in Hamburg, (Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze Out)) gemäß
§§ 327a ff. AktG im Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht
Hamburg (HRB 67787) eingetragen worden und ist damit wirksam geworden. Mit
der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
kraft Gesetzes alle Aktien der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre an der
CinemaxX Aktiengesellschaft in das Eigentum der Vue Beteiligungs GmbH
übergegangen.
In der Folge der Eintragung des Squeeze Out wird der Börsenhandel mit den
Aktien der CinemaxX Aktiengesellschaft unverzüglich zunächst ausgesetzt und
dann voraussichtlich mit Ablauf des heutigen Handelstages eingestellt
werden.
Die Gesamtbarabfindung von EUR 8,76 je auf den Inhaber lautender
Stückaktie, die sich zusammensetzt aus der im Hauptversammlungsbeschluss
festgelegten Barabfindung von EUR 7,86 sowie dem zugunsten der
ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre im Prozessvergleich vor dem
Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vereinbarten Erhöhungsbetrag von
EUR 0,90 (vgl. Ad hoc Mitteilung vom 31. Januar 2014), wird (ggf. zuzüglich
Zinsen) unverzüglich an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre
ausbezahlt.
Für weitere Einzelheiten der Abwicklung wird auf die Bekanntmachung zum
Squeeze Out verwiesen, die am 7. Februar 2014 im Bundesanzeiger
veröffentlicht werden wird.
06.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Aktiengesellschaft beschlossene Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Vue Beteiligungs GmbH mit
Sitz in Hamburg, (Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze Out)) gemäß
§§ 327a ff. AktG im Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht
Hamburg (HRB 67787) eingetragen worden und ist damit wirksam geworden. Mit
der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
kraft Gesetzes alle Aktien der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre an der
CinemaxX Aktiengesellschaft in das Eigentum der Vue Beteiligungs GmbH
übergegangen.
In der Folge der Eintragung des Squeeze Out wird der Börsenhandel mit den
Aktien der CinemaxX Aktiengesellschaft unverzüglich zunächst ausgesetzt und
dann voraussichtlich mit Ablauf des heutigen Handelstages eingestellt
werden.
Die Gesamtbarabfindung von EUR 8,76 je auf den Inhaber lautender
Stückaktie, die sich zusammensetzt aus der im Hauptversammlungsbeschluss
festgelegten Barabfindung von EUR 7,86 sowie dem zugunsten der
ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre im Prozessvergleich vor dem
Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vereinbarten Erhöhungsbetrag von
EUR 0,90 (vgl. Ad hoc Mitteilung vom 31. Januar 2014), wird (ggf. zuzüglich
Zinsen) unverzüglich an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre
ausbezahlt.
Für weitere Einzelheiten der Abwicklung wird auf die Bekanntmachung zum
Squeeze Out verwiesen, die am 7. Februar 2014 im Bundesanzeiger
veröffentlicht werden wird.
06.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Damit macht es für mich keinen Sinn mehr, ein Spruchverfahren anzustrengen. Die 8,76 sind ok.
Hat jemand Details zur Anfechtungsklage bei Generali Deutschland? Börsengeflüster.de schreibt heute drüber, aber ohne Details zu nennen.
Da ja kaum einer mehr bei GBW mitliest mal eine frage hier an die Spezis, weiß einer was momentan bei der Gbw abgeht,sind ja enorme Umsätze?
Lasst mich mal dumm sterben
nicht so ungeduldig! Zwischen Deinem ersten und dem zweiten Posting lag gerade einmal 30 Minuten.
Da liegt jemand mit einer größeren Stückzahl bei 22,65 ... und zwar an allen 3 Börsen.
Eingetragen ist noch nichts. Kein B&G und auch kein SqO.
Ich würde da aber nicht zu viel rein interpretieren. Die SqO-HV ist gelaufen und nun warten wir ... Am 28.11. war die HV. Eigentlich hätte der SqO schon im Januar eingetragen werden müssen. Da dieses nicht geschehen ist, hätte eine Veröffentlichung nach §246 Abs. 3 AktG gemacht werden müssen. Dieses wurde bislang unterlassen.
Da liegt jemand mit einer größeren Stückzahl bei 22,65 ... und zwar an allen 3 Börsen.
Eingetragen ist noch nichts. Kein B&G und auch kein SqO.
Ich würde da aber nicht zu viel rein interpretieren. Die SqO-HV ist gelaufen und nun warten wir ... Am 28.11. war die HV. Eigentlich hätte der SqO schon im Januar eingetragen werden müssen. Da dieses nicht geschehen ist, hätte eine Veröffentlichung nach §246 Abs. 3 AktG gemacht werden müssen. Dieses wurde bislang unterlassen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.399.988 von 525700 am 07.02.14 13:39:25Nach Para sowieso hätten die das machen müssen.Können die machen was die wollen ohne einen auf die Mütze zu bekommen?
sorry, hatte mich verschrieben. Ist §246 Abs. 4 AktG.
Strafen sind nicht vorgesehen, sondern "nur" Zwangsgelder nach §407 AktG.
Aber Zwangsgelder werden nur dann erhoben, wenn es jemanden gibt, der so etwas bei Gericht beantragt ...
Strafen sind nicht vorgesehen, sondern "nur" Zwangsgelder nach §407 AktG.
Aber Zwangsgelder werden nur dann erhoben, wenn es jemanden gibt, der so etwas bei Gericht beantragt ...
Nach über 6 Monaten findet doch tatsächlich eine Konkretisierung statt. Das lohnt sich richtig, wenn man 105 Stück zu 9,40 Euro in den letzten Wochen bekommen hat.
Matth. Hohner Aktiengesellschaft
WKN: 607900 ISIN: DE0006079007 Land: Deutschland
Nachricht vom 07.02.2014 | 15:02
Matth. Hohner Aktiengesellschaft: Festlegung der Barabfindung für Squeeze-out durch HS Investment Group Inc.
Matth. Hohner Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Squeeze-Out
07.02.2014 15:02
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Matth. Hohner Aktiengesellschaft
ISIN: DE0006079007
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Matth. Hohner Aktiengesellschaft: Festlegung der Barabfindung für
Squeeze-out durch HS Investment Group Inc.
Die HS Investment Group Inc., Tortola, British Virgin Islands, hat als
Hauptaktionärin der Matth. Hohner Aktiengesellschaft, Trossingen, dem
Vorstand der Matth. Hohner Aktiengesellschaft heute mitgeteilt, dass sie
die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der Matth. Hohner Aktiengesellschaft auf die HS Investment Group Inc.
entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out) auf EUR
12,30 je auf den Inhaber lautender Stammaktie der Matth. Hohner
Aktiengesellschaft festgelegt hat.
Der Beschluss über den Squeeze-Out soll in einer außerordentlichen
Hauptversammlung der Matth. Hohner Aktiengesellschaft gefasst werden, zu
der in Kürze eingeladen wird.
Trossingen, 7. Februar 2014
Der Vorstand
07.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Matth. Hohner Aktiengesellschaft
Andreas - Koch - Str.9
78647 Trossingen
Deutschland
Telefon: 07425-20312
Fax: 07425-20426
E-Mail: s.renz@hohner.de
Internet: www.hohner.eu
ISIN: DE0006079007
WKN: 607900
Börsen: Regulierter Markt in Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Matth. Hohner Aktiengesellschaft
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Nachricht vom 07.02.2014 | 15:02
Matth. Hohner Aktiengesellschaft: Festlegung der Barabfindung für Squeeze-out durch HS Investment Group Inc.
Matth. Hohner Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Squeeze-Out
07.02.2014 15:02
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Matth. Hohner Aktiengesellschaft: Festlegung der Barabfindung für
Squeeze-out durch HS Investment Group Inc.
Die HS Investment Group Inc., Tortola, British Virgin Islands, hat als
Hauptaktionärin der Matth. Hohner Aktiengesellschaft, Trossingen, dem
Vorstand der Matth. Hohner Aktiengesellschaft heute mitgeteilt, dass sie
die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der Matth. Hohner Aktiengesellschaft auf die HS Investment Group Inc.
entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out) auf EUR
12,30 je auf den Inhaber lautender Stammaktie der Matth. Hohner
Aktiengesellschaft festgelegt hat.
Der Beschluss über den Squeeze-Out soll in einer außerordentlichen
Hauptversammlung der Matth. Hohner Aktiengesellschaft gefasst werden, zu
der in Kürze eingeladen wird.
Trossingen, 7. Februar 2014
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Börsen: Regulierter Markt in Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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... aber ich tippe drauf, dass in der kommenden Woche bei GBW die Eintragung erfolgt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.400.880 von 525700 am 07.02.14 15:05:53Die zwei 20000er sind weggefressen,der Verkäufer hat wohl eine Nachbesserung ausgehandelt oder hat lieber 22,6 als 21,x genommen.
Falls jemand noch eine ordentliche Stückzahl von Hohner braucht und auf die HV gehen möchte. Ich habe wesentlich mehr als die 105 Stück die jetzt im Brief sind mit 12,9 nach Stuttgart gelegt.
habe gleich nach der squeeze out ankündigung im juni 2013 angefangen zu sammeln mit kursen zwischen 9,7 und 10,--. hat aber dann ziemlich lange gedauert bis zur bekanntgabe des preises. die untergrenze stand ja mit dem delstingangebot von 9,3 fest. aber nach oben konnte man schwer schätzen was rauskommt.
Zitat von cade: habe gleich nach der squeeze out ankündigung im juni 2013 angefangen zu sammeln mit kursen zwischen 9,7 und 10,--. hat aber dann ziemlich lange gedauert bis zur bekanntgabe des preises. die untergrenze stand ja mit dem delstingangebot von 9,3 fest. aber nach oben konnte man schwer schätzen was rauskommt.
Das erklärt, warum Du einiges bekommen hast. Da war ich nicht mutig genug, was mir angesichts des zuständigen Gerichts Stuttgart nur logisch erschien.
Kann wer was zu der Spruchstelle Delta Lloyd Deutschland sagen ?
ESSANELLE HAIR GROUP AG: Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
ESSANELLE HAIR GROUP AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
10.02.2014 11:41
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
Die HairGroup AG, vormals Omikron AG, hat dem Vorstand der ESSANELLE HAIR
GROUP AG heute mitgeteilt, dass sie unter Berücksichtigung der eigenen
Aktien insgesamt rund 91,2 % des Grundkapitals und der Aktien der ESSANELLE
HAIR GROUP AG hält. Die HairGroup AG ist eine Tochtergesellschaft der
Saxonia Holding GmbH, Wolfsburg.
Die HairGroup AG informierte den Vorstand weiterhin darüber, dass sie als
Hauptaktionärin der ESSANELLE HAIR GROUP AG beabsichtigt, Verhandlungen
über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, mit dem die
ESSANELLE HAIR GROUP AG auf die HairGroup AG verschmolzen werden soll. In
dem Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im
Zusammenhang mit der Verschmelzung die übrigen Aktionäre der ESSANELLE HAIR
GROUP AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit
§§ 327 a ff. Aktiengesetz ausgeschlossen werden (sog.
verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out).
Entsprechend hat die HairGroup AG an den Vorstand der ESSANELLE HAIR GROUP
AG zugleich ein Verlangen nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes
in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Aktiengesetz gerichtet, im Zusammenhang mit
der beabsichtigten Verschmelzung die nächste Hauptversammlung der ESSANELLE
HAIR GROUP AG über die Übertragung der Aktien sämtlicher übriger Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die HairGroup AG gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.
Der Vorstand beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines
entsprechenden Verschmelzungsvertrages mit der HairGroup AG einzutreten und
in Umsetzung deren Verlangens die Beschlussfassung über die Übertragung der
Aktien sämtlicher Minderheitsaktionäre auf die HairGroup AG als
Hauptaktionärin auf die Tagesordnung der für den 27. Juni 2014 geplanten
ordentlichen Hauptversammlung zu setzen.
Kontakt:
Michael Müller
Stockheim Media
02156-4928266
mm@stockheim-media.com
10.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: ESSANELLE HAIR GROUP AG
Himmelgeister Straße 103-105
40225 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49 (0)2156-4965-195
Fax: +49 (0)89-21027-598
E-Mail: investor@essanelle-hair-group.com
Internet: www.essanelle.de
ISIN: DE0006610314
WKN: 661031
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
ESSANELLE HAIR GROUP AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
10.02.2014 11:41
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die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
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Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
Die HairGroup AG, vormals Omikron AG, hat dem Vorstand der ESSANELLE HAIR
GROUP AG heute mitgeteilt, dass sie unter Berücksichtigung der eigenen
Aktien insgesamt rund 91,2 % des Grundkapitals und der Aktien der ESSANELLE
HAIR GROUP AG hält. Die HairGroup AG ist eine Tochtergesellschaft der
Saxonia Holding GmbH, Wolfsburg.
Die HairGroup AG informierte den Vorstand weiterhin darüber, dass sie als
Hauptaktionärin der ESSANELLE HAIR GROUP AG beabsichtigt, Verhandlungen
über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, mit dem die
ESSANELLE HAIR GROUP AG auf die HairGroup AG verschmolzen werden soll. In
dem Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im
Zusammenhang mit der Verschmelzung die übrigen Aktionäre der ESSANELLE HAIR
GROUP AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit
§§ 327 a ff. Aktiengesetz ausgeschlossen werden (sog.
verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out).
Entsprechend hat die HairGroup AG an den Vorstand der ESSANELLE HAIR GROUP
AG zugleich ein Verlangen nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes
in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Aktiengesetz gerichtet, im Zusammenhang mit
der beabsichtigten Verschmelzung die nächste Hauptversammlung der ESSANELLE
HAIR GROUP AG über die Übertragung der Aktien sämtlicher übriger Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die HairGroup AG gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.
Der Vorstand beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines
entsprechenden Verschmelzungsvertrages mit der HairGroup AG einzutreten und
in Umsetzung deren Verlangens die Beschlussfassung über die Übertragung der
Aktien sämtlicher Minderheitsaktionäre auf die HairGroup AG als
Hauptaktionärin auf die Tagesordnung der für den 27. Juni 2014 geplanten
ordentlichen Hauptversammlung zu setzen.
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Michael Müller
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Fax: +49 (0)89-21027-598
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in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
buch.de internetstores AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung
buch.de internetstores AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
10.02.2014 16:31
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Münster, 10. Februar 2014. - Die Thalia Holding GmbH mit Sitz in Hamburg
hat der buch.de internetstores AG (ISIN DE0005204606, Symbol: BUE) heute
mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der buch.de internetstores AG auf die Thalia Holding
GmbH als Hauptaktionär entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG
auf 8,76 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der buch.de
internetstores AG festgelegt hat. Die Thalia Holding GmbH hat in diesem
Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 2. Dezember
2013 bestätigt und konkretisiert.
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der buch.de internetstores AG gefasst werden. Diese wird
voraussichtlich in der ersten Aprilhälfte 2014 in Münster stattfinden.
Kontakt:
Dr. Bettina Althaus, Leiterin Unternehmenskommunikation
Mobil +49 (0)175 / 22 46 127, Fon +49 (0)251 5309-140, Fax +49 (0)251
5309-119, Mail althaus@buch.de
http://ag.buch.de
---------------------------------------------------------------------------
Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:
Die buch.de internetstores AG ist eine dem deutschen Recht unterstehende,
am Regulierten Markt (General Standard) notierte Aktiengesellschaft. Das
1998 gegründete Unternehmen ist auf den Online-Handel mit Büchern, E-Books,
Musik, Filmen, Software, Games und Spielwaren spezialisiert und betreibt
die Web-Shops Buch.de, bol.de und alphamusic.de sowie die Internetauftritte
Thalia.de in Deutschland und Thalia.at in Österreich.
Das Grundkapital der buch.de internetstores AG beträgt 13,4 Millionen Euro.
Hauptaktionär ist die zur Douglas Holding gehörende Thalia Holding GmbH mit
einer Beteiligung in Höhe von 95,1 Prozent der Anteile. Derzeit beschäftigt
das Unternehmen am Firmensitz Münster rund 180 Mitarbeiter.
10.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: buch.de internetstores AG
An den Speichern 8
48157 Münster
Deutschland
Telefon: +49 (0)251 5309-0
Fax: +49 (0)251 5309-119
E-Mail: ir@buch.de
Internet: http://ag.buch.de
ISIN: DE0005204606
WKN: 520460
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
buch.de internetstores AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
10.02.2014 16:31
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Münster, 10. Februar 2014. - Die Thalia Holding GmbH mit Sitz in Hamburg
hat der buch.de internetstores AG (ISIN DE0005204606, Symbol: BUE) heute
mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der buch.de internetstores AG auf die Thalia Holding
GmbH als Hauptaktionär entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG
auf 8,76 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der buch.de
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Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 2. Dezember
2013 bestätigt und konkretisiert.
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der buch.de internetstores AG gefasst werden. Diese wird
voraussichtlich in der ersten Aprilhälfte 2014 in Münster stattfinden.
Kontakt:
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Mobil +49 (0)175 / 22 46 127, Fon +49 (0)251 5309-140, Fax +49 (0)251
5309-119, Mail althaus@buch.de
http://ag.buch.de
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Die buch.de internetstores AG ist eine dem deutschen Recht unterstehende,
am Regulierten Markt (General Standard) notierte Aktiengesellschaft. Das
1998 gegründete Unternehmen ist auf den Online-Handel mit Büchern, E-Books,
Musik, Filmen, Software, Games und Spielwaren spezialisiert und betreibt
die Web-Shops Buch.de, bol.de und alphamusic.de sowie die Internetauftritte
Thalia.de in Deutschland und Thalia.at in Österreich.
Das Grundkapital der buch.de internetstores AG beträgt 13,4 Millionen Euro.
Hauptaktionär ist die zur Douglas Holding gehörende Thalia Holding GmbH mit
einer Beteiligung in Höhe von 95,1 Prozent der Anteile. Derzeit beschäftigt
das Unternehmen am Firmensitz Münster rund 180 Mitarbeiter.
10.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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An den Speichern 8
48157 Münster
Deutschland
Telefon: +49 (0)251 5309-0
Fax: +49 (0)251 5309-119
E-Mail: ir@buch.de
Internet: http://ag.buch.de
ISIN: DE0005204606
WKN: 520460
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Hatte seinerzeit das Abfindungsangebot bei Apcoa zu 95,50 EUR angenommen. Aufgrund des nachstehenden Gerichtsbeschlusses vom 20.11.2013 hatte ich eigentlich mit einer Nachzahlung gerechnet. Bis jetzt habe ich aber nichts bekommen. Weiß jemand Bescheid ob da noch was kommt? Oder soll ich bei meiner Bank reklamieren ?
Text aus dem Bundesanzeiger:
Abschluß des Spruchverfahrens BGAV APCOA Parking AG
APCOA Parking Holdings GmbH
Leinfelden-Echterdingen
Bekanntmachung gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F.
Die APCOA Parking Holdings GmbH, früher firmierend als APCOA Parking AG mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen, gibt gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F. bekannt:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Spruchverfahren betreffend den Ausgleich und die Abfindung nach einem zwischen der APCOA Parking AG und der Salamander AG, nunmehr firmierend als EnBW Immobilien Beteiligungs-GmbH, am 21. Dezember 2001 geschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag unter dem Aktenzeichen 20 W 4/12 am 5. November 2013 den folgenden Beschluss gefasst:
„In dem Spruchverfahren
1. Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. (SdK)
bis 11. (Antragsteller)
gegen
1. APCOA Parking AG
2. EnBW Immobilienbeteiligungen GmbH
- Antragsgegner/Beschwerdegegner-
Beteiligte: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bongen
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Vertreter der nichtantragstellenden Aktionäre -
wegen Antrag gemäß § 306 AktG a.F.
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von (…) beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 – 32 AktE 17/02 KfH – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
Der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts Stuttgart, Az.: 32 AktE 17/02 KfH, vom 16. Oktober 2012 lautete in seinem Tenor:
1.
Der von der Antragsgegnerin zu Ziff. 2 zu zahlende feste Ausgleich gemäß § 5 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001 wird für die Dauer der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags auf 6,52 € netto festgesetzt.
2.
Die von der Antragsgegnerin zu Ziff. 2 zu leistende Barabfindung gemäß § 6 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001 wird auf 106,82 € festgesetzt.
3.
Die Antragsgegnerinnen 1 und 2 tragen die Gerichtskosten sowie ihre außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und die Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
4.
Der Geschäftswert wird auf 301.281,00 € festgesetzt.
5.
Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre wird auf 10.000,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.“
Stuttgart, im November 2013
APCOA Parking Holdings GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 20. November 2013
Text aus dem Bundesanzeiger:
Abschluß des Spruchverfahrens BGAV APCOA Parking AG
APCOA Parking Holdings GmbH
Leinfelden-Echterdingen
Bekanntmachung gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F.
Die APCOA Parking Holdings GmbH, früher firmierend als APCOA Parking AG mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen, gibt gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F. bekannt:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Spruchverfahren betreffend den Ausgleich und die Abfindung nach einem zwischen der APCOA Parking AG und der Salamander AG, nunmehr firmierend als EnBW Immobilien Beteiligungs-GmbH, am 21. Dezember 2001 geschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag unter dem Aktenzeichen 20 W 4/12 am 5. November 2013 den folgenden Beschluss gefasst:
„In dem Spruchverfahren
1. Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. (SdK)
bis 11. (Antragsteller)
gegen
1. APCOA Parking AG
2. EnBW Immobilienbeteiligungen GmbH
- Antragsgegner/Beschwerdegegner-
Beteiligte: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bongen
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Vertreter der nichtantragstellenden Aktionäre -
wegen Antrag gemäß § 306 AktG a.F.
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von (…) beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 – 32 AktE 17/02 KfH – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
Der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts Stuttgart, Az.: 32 AktE 17/02 KfH, vom 16. Oktober 2012 lautete in seinem Tenor:
1.
Der von der Antragsgegnerin zu Ziff. 2 zu zahlende feste Ausgleich gemäß § 5 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001 wird für die Dauer der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags auf 6,52 € netto festgesetzt.
2.
Die von der Antragsgegnerin zu Ziff. 2 zu leistende Barabfindung gemäß § 6 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001 wird auf 106,82 € festgesetzt.
3.
Die Antragsgegnerinnen 1 und 2 tragen die Gerichtskosten sowie ihre außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und die Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
4.
Der Geschäftswert wird auf 301.281,00 € festgesetzt.
5.
Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre wird auf 10.000,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.“
Stuttgart, im November 2013
APCOA Parking Holdings GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 20. November 2013
Hallo,
ich habe bisher nur mitgelesen, kann hier aber behilflich sein.
Habe das gleiche Problem und mich an die Apcoa gewendet.
Folgende Antwort habe ich erhalten:
wir bedanken uns für Ihre Nachricht.
Ich antworte Ihnen im Auftrag der Geschäftsführung der APCOA Parking Holdings GmbH.
Die Nachzahlungen werden nicht automatisch über die Clearingstellen durchgeführt.
Daher bitten wir Sie um schriftliche Einreichung ihrer Ansprüche mit entsprechenden Nachweisen zum Aktienverkauf an die von der EnBW zur Abwicklung beauftragte Kanzlei:
Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen,
Jana Schlimgen
Rechtsanwältin
Augustenstr. 1,
70178 Stuttgart
Nach Übersendung der Unterlagen kam auch prompt eine Eingangsbestätigung seitens der RA-Kanzlei. Dort wird die Anspruchsberechtigung z.Z. geprüft.
ich habe bisher nur mitgelesen, kann hier aber behilflich sein.
Habe das gleiche Problem und mich an die Apcoa gewendet.
Folgende Antwort habe ich erhalten:
wir bedanken uns für Ihre Nachricht.
Ich antworte Ihnen im Auftrag der Geschäftsführung der APCOA Parking Holdings GmbH.
Die Nachzahlungen werden nicht automatisch über die Clearingstellen durchgeführt.
Daher bitten wir Sie um schriftliche Einreichung ihrer Ansprüche mit entsprechenden Nachweisen zum Aktienverkauf an die von der EnBW zur Abwicklung beauftragte Kanzlei:
Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen,
Jana Schlimgen
Rechtsanwältin
Augustenstr. 1,
70178 Stuttgart
Nach Übersendung der Unterlagen kam auch prompt eine Eingangsbestätigung seitens der RA-Kanzlei. Dort wird die Anspruchsberechtigung z.Z. geprüft.
Hallo Cade,
habe eine boardmail versandt
habe eine boardmail versandt
Das ist nach Angaben der SdK mittlerweile gängige Praxis - eigentlich eine Schweinerei. So wird versucht, Anleger um die Nachbesserung zu bringen, ganz legal. Viele Kleinanleger werden sich vermutlich gar nicht mehr melden.
D.h. man muß bei Abfindungen noch nach Jahren laufend prüfen, ob jemand eine Nachbesserung erstritten hat, und sich dann selbst zeitnah melden - muß das evtl. noch innerhalb einer Frist geschehen, damit keine Verjährung der Ansprüche eintritt?
Als normaler Kleinanleger, der sich nicht auf Abfindungsspekulationen spezialisiert hat, ist das doch kaum leistbar.
Als normaler Kleinanleger, der sich nicht auf Abfindungsspekulationen spezialisiert hat, ist das doch kaum leistbar.
bedanke mich herzlich für Eure Hilfe. Das ist ja wirklich eine Sauerei.
Da hätte ich ja noch ewig warten müssen.
viele Grüße
cade
Da hätte ich ja noch ewig warten müssen.
viele Grüße
cade
Wüsste zu gerne was es mit der Klage bei Generali auf sich hat. Wenn sich das zieht erleben wir vielleicht doch noch eine HV mit entsprechender Dividende, dann wären das weiter Kaufkurse. Heute hat jemand über 6k zu 113 rausgenommen.
Zitat von hugohebel: Wüsste zu gerne was es mit der Klage bei Generali auf sich hat. Wenn sich das zieht erleben wir vielleicht doch noch eine HV mit entsprechender Dividende, dann wären das weiter Kaufkurse. Heute hat jemand über 6k zu 113 rausgenommen.
Wenn die Mutter nicht in Geldnöte ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass man die gewohnt hohe Dividende auszahlen wird. Falls ja, wäre es aber eine nette Wartezeitentschädigung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.427.160 von straßenköter am 11.02.14 19:49:06hab meine generali erstmal verkauft zu 113 bis ende april muss ich den lombard nicht voll ausreizen
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.427.298 von straßenköter am 11.02.14 20:02:31Sehe ich auch so wie straßenköter, ich würde jetzt nicht mehr aussteigen, häufig spielen Anfechtungskläger mit der Möglichkeit eines Vergleichs!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.427.160 von straßenköter am 11.02.14 19:49:06ich gehe von einer Freigabe(verfahren) aus und somit nicht von einer weiteren Dividendenzahlung
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.428.776 von muschelsucher am 11.02.14 23:35:57Es wird für Generali billiger, sich von den Klagen freizukaufen als eine erneute HV abzuhalten und Dividenden zu zahlen!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.422.182 von Benny009 am 11.02.14 11:01:58bist sogar hier zu finden: http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/zunehmend-problem…
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.430.064 von muschelsucher am 12.02.14 09:24:06Noch mal zu Generali:
auf der anderen Seite könnte auf einer HV auch ein Bestätigungsbeschluss gefasst werden, um den Anfechtungsklagen den Boden zu entziehen….und eine Dividende könnte ja auch wesentlich niedriger ausfallen...
somit alles möglich!!
auf der anderen Seite könnte auf einer HV auch ein Bestätigungsbeschluss gefasst werden, um den Anfechtungsklagen den Boden zu entziehen….und eine Dividende könnte ja auch wesentlich niedriger ausfallen...
somit alles möglich!!
Bei Bien Zenker sollte ja in den nächsten Wochen die Konkretisierung der Abfindung erfolgen. Auf Schlusskursbasis lag der 3-Monatsschnitt bei etwa 15,15 Euro. Am Dienstag sind größere Pakete zu 15,25 Euro gehandelt worden. Leider war ich unterwegs und habe es erst abends gesehen und meine Order war Ende Januar abgelaufen. Schade, dass wäre quasi ein Arbitragegeschäft geworden.
Den Schnitt von etwa 15,15 Euro kann gerne jemand anders nochmals nachrechnen. Manchmal lohnt sich das ja wie bei AIA. Auch bei Röder kam man mit sehr geringen Loskosten noch an Stücke knapp oberhalb des Schnitts.
Den Schnitt von etwa 15,15 Euro kann gerne jemand anders nochmals nachrechnen. Manchmal lohnt sich das ja wie bei AIA. Auch bei Röder kam man mit sehr geringen Loskosten noch an Stücke knapp oberhalb des Schnitts.
... und bei Schnigge geht es auch los...
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.440.317 von 525700 am 13.02.14 10:30:12Allianz Leben Spruchstellen Entscheidung - LG Stuttgart: KEINE Erhöhung
Applaus Applaus
Applaus Applaus
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.462.467 von trade20 am 16.02.14 09:22:30Soll jetzt keine Schadenfreude sein,seinerzeit habe habe ich 3Tage vor So geschmissen um Yahoospeku mit zu reiten,natürlich voll in die Hose gegangen waren wohl ca 100 euro? pro Aktie verschenkt.Dazu klappte es mit Yahoo auch nicht nochmal dick in die Verlustzone,deshalb bin ich nicht so traurig das es hier keinen Nachschlag gibt
Zitat von trade20: Allianz Leben Spruchstellen Entscheidung - LG Stuttgart: KEINE Erhöhung
Applaus Applaus
Hast du ernsthaft eine anderweitige Entscheidung erwartet?
Der BGH weist doch den LG und OLG eindeutig den Weg. Spätestens die Delisting-Entscheidung ist nicht nur ein Wink mit dem Zaunpfahl, sondern mit dem ganzen Lattenzaun, dass erstens immer weniger Fälle dem Grunde nach in die Spruchstelle gehen sollen und zweitens die anzahlmäßig reduzierten Spruchstellenfälle dann zwar zulässig, aber unbegründet abgewiesen werden sollen.
In einer der letzten Ausgaben der DStR war ein Artikel (jedoch verfasst von "den üblichen Verdächtigen" einer Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei) hinsichtlich der BGH-Delisting-Entscheidung. Angeblich äußerte sich bereits ein Richter des BGH bei einer Vortragsveranstaltung, dass auch laufende Spruchstellenverfahren früherer Delistings nun als unzulässig abzuweisen sein dürften. Eine absolute Farce. Bleibt zu hoffen, dass sich die noch nicht infizierten Gerichte (insb. München und Düsseldorf) weiterhin neutral verhalten und nicht voreingenommen entscheiden auf Basis der "Neigungen" eines BGH und der LG/OLG Stuttgart und Frankfurt.
Diese Entwicklung ist der Hauptgrund dafür, dass ich spätestens nach der HV-Beschlussfassung über den Squeeze Out verkaufe und nicht mehr auf Nachbesserungen im Spruchverfahren spekuliere.
allianz leben tut weh da hatte ich ganz hohes andienungsvolumen drin
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.463.499 von sparfuchs123 am 16.02.14 14:02:13Die Delisting-Verfahren möchte man in München beenden. Sind wohl drei (Sumida, MWG und ???), die man auf einen Schlag loswerden würde.
Mit wirtschaftliche Argumenten kommt man nach der BGH-Entscheidung nicht weiter. Ein Investmentfonds, der solche Aktien hält, kann zwar nach einem Delisting im Grunde genommen keinen Ausgabe- und Rücknahmepreis mehr feststellen, macht aber nichts laut BGH, er ist ja noch Aktionär. Völlig grotesk das Ganze!
Konkret muss man sich die Börsenordnung angucken. Laut der Börsenordnung Frankfurt wird eine 6-Monatsfrist für den Wechsel als ausreichend angesehenn. Die kann auf 3 Monate verkürzt werden, wenn z.B. der Hauptaktionär ein Abfindungsangebot macht und dieses Angebot z.B. in einem Spruchverfahren überprüft werden kann. Davon hat z.B. die MWG Gebrauch gemacht. Die Eurofins behauptet nun, die MWG oder die Börse Frankfurt hätte einen Fehler gemacht, der nicht der Euofins zuzurechnen sei.
Da muss man jetzt sehen, was das Gericht daraus macht.
Bei zwangsweiser Beendigung des MWG-Verfahren müsste dann ja eigentlich die Börsennotierung wiederaufgenommen werden.
Mit wirtschaftliche Argumenten kommt man nach der BGH-Entscheidung nicht weiter. Ein Investmentfonds, der solche Aktien hält, kann zwar nach einem Delisting im Grunde genommen keinen Ausgabe- und Rücknahmepreis mehr feststellen, macht aber nichts laut BGH, er ist ja noch Aktionär. Völlig grotesk das Ganze!
Konkret muss man sich die Börsenordnung angucken. Laut der Börsenordnung Frankfurt wird eine 6-Monatsfrist für den Wechsel als ausreichend angesehenn. Die kann auf 3 Monate verkürzt werden, wenn z.B. der Hauptaktionär ein Abfindungsangebot macht und dieses Angebot z.B. in einem Spruchverfahren überprüft werden kann. Davon hat z.B. die MWG Gebrauch gemacht. Die Eurofins behauptet nun, die MWG oder die Börse Frankfurt hätte einen Fehler gemacht, der nicht der Euofins zuzurechnen sei.
Da muss man jetzt sehen, was das Gericht daraus macht.
Bei zwangsweiser Beendigung des MWG-Verfahren müsste dann ja eigentlich die Börsennotierung wiederaufgenommen werden.
eine kleine Hoffnung gibt es bei Allianz leben ja noch beim olg
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.466.899 von Kalchas am 17.02.14 10:04:01Hi Kalchas,
bist Du im ersten Genescan Spruchverfahren wegen Delistings dabei? Da hat der gemeinsame Vertreter eine ganz gute Begründung geschrieben, warum das Spruchverfahren sich trotz BGH Urteils nicht erledigt hat.
Ich werde meine laufenden Spruchverfahren in Sachen Delisting auch nicht für erledigt erklären. Das Macrotron Urteil war ein Fall der Rechtsfortbildung durch Richterrecht (und nicht bloße Rechtsauslegung). Das kann man rückwirkend nicht so einfach aufheben. Erst recht nicht, wenn zum Delisting Aktien zum Abfindungsangebot eingereicht wurden.
Notfalls gehe ich jedenfalls bei den Fällen, wo ich das Angebot angenommen habe vor das Bundesverfassungsgericht.
bist Du im ersten Genescan Spruchverfahren wegen Delistings dabei? Da hat der gemeinsame Vertreter eine ganz gute Begründung geschrieben, warum das Spruchverfahren sich trotz BGH Urteils nicht erledigt hat.
Ich werde meine laufenden Spruchverfahren in Sachen Delisting auch nicht für erledigt erklären. Das Macrotron Urteil war ein Fall der Rechtsfortbildung durch Richterrecht (und nicht bloße Rechtsauslegung). Das kann man rückwirkend nicht so einfach aufheben. Erst recht nicht, wenn zum Delisting Aktien zum Abfindungsangebot eingereicht wurden.
Notfalls gehe ich jedenfalls bei den Fällen, wo ich das Angebot angenommen habe vor das Bundesverfassungsgericht.
Was nimmst Du denn für Substanzen? Die will ich auch haben...
Im Ernst. KEINER der Beteiligten geht davon aus, dass das OLG Stuttgart eine Aufbesserung gewährt.
Im Ernst. KEINER der Beteiligten geht davon aus, dass das OLG Stuttgart eine Aufbesserung gewährt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.468.125 von Blondie123 am 17.02.14 12:31:11Bei GeneScan bin ich nicht mehr dabei. Insofern kenne ich die dortige Begründung nicht.
Besonders blöd wären in der Tat die dran, die im Vertrauen auf ein Spruchverfahren das Angebot angenommen hatten. Bei der GeneScan liegt ja dann auch noch ein unabhängiges Gutachten vor, in dem ein Wert weiter über dem gebotenen Abfindungspreis ermittelt wurde.
Von daher ist das ein interessanter Hinweis mit der Rechtsfortbildung. Ich werde das mal weiterleiten.
Besonders blöd wären in der Tat die dran, die im Vertrauen auf ein Spruchverfahren das Angebot angenommen hatten. Bei der GeneScan liegt ja dann auch noch ein unabhängiges Gutachten vor, in dem ein Wert weiter über dem gebotenen Abfindungspreis ermittelt wurde.
Von daher ist das ein interessanter Hinweis mit der Rechtsfortbildung. Ich werde das mal weiterleiten.
Herr Arendts hat die Fakten zur Allianz Leben gut zusammengefasst:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/squeeze-out-allia…
Squeeze-out Allianz Leben: LG Stuttgart lehnt Erhöhung der Barabfíndung ab
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2008 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Allianz Lebensversicherung AG ("Allianz Leben"), Stuttgart, hat das Landgericht (LG) Stuttgart eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt. Die Hauptaktionärin, die zum Allianz-Konzern gehörende ALLIANZ Deutschland AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 777,96 je Aktie je Allianz Leben-Aktie angeboten.
Dieses Angebot ist nach Auffassung des LG Stuttgart nicht unangemessen. Der Betrag entspreche dem umsatzgewichteten Durchschnittskurs im Dreimonats-Zeitraum vor der Ad-hoc-Mitteilung mit der Squeeze-out-Absicht (S. 25). Auch unter Ertragswertgesichtspunkten ergäbe sich kein höherer Abfndungsbetrag (S. 26 ff.). Eine Neubewertung durch einen vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen sei nicht veranlasst gewesen. Eine Marktrisikoprämie von 5 % nach Steuern sei unbedenklich. Gleiches gelte für den Beta-Faktor von 0,85.
Gegen den Beschluss des Landgerichts kann Beschwerde zum OLG Stuttgart eingelegt werden.
LG Stuttgart, Beschluss vom 28. Januar 2014, Az. 31 O 166/08 KfH AktG
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. ALLIANZ Deutschland AG
126 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ALLIANZ Deutschland AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Stuttgart Eingestellt von RA Martin Arendts um
http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/squeeze-out-allia…
Squeeze-out Allianz Leben: LG Stuttgart lehnt Erhöhung der Barabfíndung ab
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2008 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Allianz Lebensversicherung AG ("Allianz Leben"), Stuttgart, hat das Landgericht (LG) Stuttgart eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt. Die Hauptaktionärin, die zum Allianz-Konzern gehörende ALLIANZ Deutschland AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 777,96 je Aktie je Allianz Leben-Aktie angeboten.
Dieses Angebot ist nach Auffassung des LG Stuttgart nicht unangemessen. Der Betrag entspreche dem umsatzgewichteten Durchschnittskurs im Dreimonats-Zeitraum vor der Ad-hoc-Mitteilung mit der Squeeze-out-Absicht (S. 25). Auch unter Ertragswertgesichtspunkten ergäbe sich kein höherer Abfndungsbetrag (S. 26 ff.). Eine Neubewertung durch einen vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen sei nicht veranlasst gewesen. Eine Marktrisikoprämie von 5 % nach Steuern sei unbedenklich. Gleiches gelte für den Beta-Faktor von 0,85.
Gegen den Beschluss des Landgerichts kann Beschwerde zum OLG Stuttgart eingelegt werden.
LG Stuttgart, Beschluss vom 28. Januar 2014, Az. 31 O 166/08 KfH AktG
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. ALLIANZ Deutschland AG
126 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ALLIANZ Deutschland AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Stuttgart Eingestellt von RA Martin Arendts um
Besonders gut gefällt mir die Pssage: "Dieses Angebot ist nach Auffassung des LG Stuttgart nicht unangemessen."
Das hört sich für mich an wie: Die Bayern gewannen verdient mit 2:0, der Sieg hätte aber deutlich höher ausfallen müssen.
Das hört sich für mich an wie: Die Bayern gewannen verdient mit 2:0, der Sieg hätte aber deutlich höher ausfallen müssen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.470.427 von straßenköter am 17.02.14 17:04:51Das wissen die beim Landgericht Stuttgart schon selbst, dass das ein Witz ist.
Jeder kann sich selbst davon überzeigen, dass diese Verfahren eine Farce sind, in dem er an mal an einer Märchenstunde vor Gericht teilnimmt, in der die Prüfer befragt werden. In München gibt es dazu immer ein Protokoll. Leider ist das nicht überall der Fall. Ich vermute mal, dass man das in Stuttgart grundsätzlich vermeidet. Sonst müsste man sich mit diesen Aussagen auseinander setzen. Im Grunde müssten die Antragsteller jemanden engagieren, der den Unsinn mitstenographiert, und zwar Wort für Wort.
Jeder kann sich selbst davon überzeigen, dass diese Verfahren eine Farce sind, in dem er an mal an einer Märchenstunde vor Gericht teilnimmt, in der die Prüfer befragt werden. In München gibt es dazu immer ein Protokoll. Leider ist das nicht überall der Fall. Ich vermute mal, dass man das in Stuttgart grundsätzlich vermeidet. Sonst müsste man sich mit diesen Aussagen auseinander setzen. Im Grunde müssten die Antragsteller jemanden engagieren, der den Unsinn mitstenographiert, und zwar Wort für Wort.
n.runs AG stellt Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung
n.runs AG / Schlagwort(e): Delisting
17.02.2014 18:10
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG vom 17. Februar 2014
+++ n.runs AG stellt Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung
Oberursel/Mainz, 17. Februar 2014: Die n.runs Aktiengesellschaft (ISIN
DE000A0LEFF5) hat die Weichen für ein Delisting ihrer Aktien gestellt. Der
Vorstand der Gesellschaft hat nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat bei
der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse heute den Widerruf der
Zulassung zum Regulierten Markt (General Standard) nach § 39 Abs. 2
Börsengesetz in Verbindung mit § 46 der Börsenordnung der Frankfurter
Wertpapierbörse im Hinblick auf sämtliche Aktien der n.runs
Aktiengesellschaft beantragt. Nach einem erfolgten Widerruf, der nach § 46
Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung nach sechs Monaten nach dessen
Veröffentlichung wirksam wird, werden die Aktien der n.runs
Aktiengesellschaft nicht mehr im regulierten Markt an der Frankfurter
Wertpapierbörse handelbar sein.
Kontakt:
Unternehmenskontakt:
n.runs Aktiengesellschaft
Lise-Meitner-Strasse 1
55129 Mainz
Tel.: +49 (0) 6171 / 699 0
E-Mail: contact@n.runs.com
Investor Relations Kontakt:
GFEI Aktiengesellschaft
Am Hauptbahnhof 6
60329 Frankfurt
Ansprechpartner:
Lars Kuhnke
Tel.: +49 (0) 69 / 743 037 00
E-Mail: n.runs@gfei.de
17.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: n.runs AG
Nassauer Straße 60
61440 Oberursel (Geschäftsanschrift)
Deutschland
Telefon: +49 (0) 6171/699-0
Fax: +49 (0) 6171/699-199
E-Mail: contact@nruns.com
Internet: www.nruns.ag
ISIN: DE000A0LEFF5
WKN: A0LEFF
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
n.runs AG / Schlagwort(e): Delisting
17.02.2014 18:10
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG vom 17. Februar 2014
+++ n.runs AG stellt Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung
Oberursel/Mainz, 17. Februar 2014: Die n.runs Aktiengesellschaft (ISIN
DE000A0LEFF5) hat die Weichen für ein Delisting ihrer Aktien gestellt. Der
Vorstand der Gesellschaft hat nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat bei
der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse heute den Widerruf der
Zulassung zum Regulierten Markt (General Standard) nach § 39 Abs. 2
Börsengesetz in Verbindung mit § 46 der Börsenordnung der Frankfurter
Wertpapierbörse im Hinblick auf sämtliche Aktien der n.runs
Aktiengesellschaft beantragt. Nach einem erfolgten Widerruf, der nach § 46
Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung nach sechs Monaten nach dessen
Veröffentlichung wirksam wird, werden die Aktien der n.runs
Aktiengesellschaft nicht mehr im regulierten Markt an der Frankfurter
Wertpapierbörse handelbar sein.
Kontakt:
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n.runs Aktiengesellschaft
Lise-Meitner-Strasse 1
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17.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Nassauer Straße 60
61440 Oberursel (Geschäftsanschrift)
Deutschland
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Fax: +49 (0) 6171/699-199
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Freiverkehr in Berlin, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Antwort auf Beitrag Nr.: 46.471.797 von straßenköter am 17.02.14 20:04:37Kann einer was zu n.runs sagen? 94% liegen beim Großaktionär. Aufgestockt wurde mal klassisch über eine Sachkapitalerhöhung. Im Sommer hat ein Geschäftsführer noch für 40.000 Euro Aktien zu 1,65 Euro gekauft. Der aktuelle Kurs liegt nur noch bei knapp 0,40€. Ende 2013 gab es hohe Restrukturierungsaufwendungen. .
Hier gibt es also klassische Großaktionärspolitik: Sachkapitalerhöhung, Restrukturierungen zum geeigneten Zeitpunkt und jetzt als Sahnehäubchen das Delisting.
Die Aktie kann ich fundamental überhaupt nicht bewerten, aber vom Bauchgefühl ist hier was zu holen, wenn sich ein Kurs zehntelt, aber laufend aufgestockt wird. Die Kapitalisierung beträgt nur noch ein wenig mehr als 2 Mio bei 20 Mio Umsatz.
Hier gibt es also klassische Großaktionärspolitik: Sachkapitalerhöhung, Restrukturierungen zum geeigneten Zeitpunkt und jetzt als Sahnehäubchen das Delisting.
Die Aktie kann ich fundamental überhaupt nicht bewerten, aber vom Bauchgefühl ist hier was zu holen, wenn sich ein Kurs zehntelt, aber laufend aufgestockt wird. Die Kapitalisierung beträgt nur noch ein wenig mehr als 2 Mio bei 20 Mio Umsatz.
Zitat von straßenköter: Kann einer was zu n.runs sagen? 94% liegen beim Großaktionär. Aufgestockt wurde mal klassisch über eine Sachkapitalerhöhung. Im Sommer hat ein Geschäftsführer noch für 40.000 Euro Aktien zu 1,65 Euro gekauft. Der aktuelle Kurs liegt nur noch bei knapp 0,40€. Ende 2013 gab es hohe Restrukturierungsaufwendungen. .
Hier gibt es also klassische Großaktionärspolitik: Sachkapitalerhöhung, Restrukturierungen zum geeigneten Zeitpunkt und jetzt als Sahnehäubchen das Delisting.
Die Aktie kann ich fundamental überhaupt nicht bewerten, aber vom Bauchgefühl ist hier was zu holen, wenn sich ein Kurs zehntelt, aber laufend aufgestockt wird. Die Kapitalisierung beträgt nur noch ein wenig mehr als 2 Mio bei 20 Mio Umsatz.
Wer ein solches PoS als Investment kauft, ist doch selber Schuld. Da sollte man sich 1 Aktie kaufen und dann nach Delisting vor dem Verwaltungsgericht klagen und nachdem irgend wann kommenden Sq-o ein Spruchverfahren einleiten. Wer gerichtserfahren ist, kann sich auch mal 1000 Aktien kaufen und dann eine Anfechtungsklage gegen Sq-o einreichen. Überhaupt sollte klar sein, dass derartige Unternehmen nicht an die Börse gehören - und zwar von Anfang an.
CUSTODIA Holding AG: Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung der Stammaktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Berlin
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
München, 5. Februar 2014 / Der Vorstand der Custodia Holding AG, München hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse und der Geschäftsführung der Börse Berlin den Widerruf der Zulassung der Stammaktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Berlin gemäß § 39 Abs. 2 BörsG iVm. § 46 Abs. 1 Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. § 51 Abs. 1 der Börsenordnung Berlin zu beantragen. Die Zulassung der Stammaktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Börse München bleibt bestehen.
München, den 5. Februar 2014
Der Vorstand
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
München, 5. Februar 2014 / Der Vorstand der Custodia Holding AG, München hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse und der Geschäftsführung der Börse Berlin den Widerruf der Zulassung der Stammaktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Berlin gemäß § 39 Abs. 2 BörsG iVm. § 46 Abs. 1 Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. § 51 Abs. 1 der Börsenordnung Berlin zu beantragen. Die Zulassung der Stammaktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Börse München bleibt bestehen.
München, den 5. Februar 2014
Der Vorstand
Das mit dem rhat sich der BGH ausgedacht, Allerdings war da schon der folgende Fall negativ entschieden.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15…
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15…
Der vorige Beitrag bezieht sich auf den Beitrag vob Blondie und möglichen Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Da war schon vor der BGH-Entscheidung zu Frosta der zitierte Fall negativ vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden.
In der letzten Wasserstandsmitteilung bei Pulsion, die ich gestern im Pulsion-Thread eingestellt hatte, hat mich gerade "trade20" darauf aufmerksam gemacht, dass da ganz am Ende der Mitteilung ein netter Passus ist, der besagt, dass man einen BuG abschließen möchte. Ich sollte mal Mitteilungen bis zum Ende lesen.
http://www.maquet.com/assets/documents/downloads/Pulsion/089…
IV. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Nach Abschluss des Angebots beabsichtigt der Bieter, mit
Pulsion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 291 ff. AktG abzuschließen und dem Beschluss über die Zustimmung zu diesem Vertrag in der Hauptversammlung der Pulsion zuzustimmen.
http://www.maquet.com/assets/documents/downloads/Pulsion/089…
IV. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Nach Abschluss des Angebots beabsichtigt der Bieter, mit
Pulsion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 291 ff. AktG abzuschließen und dem Beschluss über die Zustimmung zu diesem Vertrag in der Hauptversammlung der Pulsion zuzustimmen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.474.233 von Kalchas am 18.02.14 09:48:28Ich kenne das Urteil des VG FFM, weil wir damals in einer anderen Sache auch den Gang vor das VerwG auch erwogen hatten. Ich habe die Sache dann allerdings etwas aus den Augen verloren. Ist das denn rechtskräftig und wie ist das Hauptsacheverfahren ausgegangen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.475.425 von Blondie123 am 18.02.14 12:01:29Ob rechtskräftig, kann ich nicht sagen. Die Frage ist doch, ob man bei der Begründung des Verwaltungsgerichts überhaupt in die Berufung geht. Einfacher ist es doch für einen Investmentfonds weiträumig in bestimmte Sektoren gar nicht mehr zu investieren.
STRABAG AG, Köln: Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung
STRABAG AG / Schlagwort(e): Delisting
20.02.2014 09:18
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Der Vorstand der STRABAG AG hat heute beschlossen, im Hinblick auf die
Aktien der STRABAG AG bei der Geschäftsführung der Frankfurter
Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt (General
Standard) nach § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 der
Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen. Zugleich soll
mit Blick auf eine erwartete Änderung der dortigen Börsenordnung ein
entsprechender Antrag bei der Börse Düsseldorf gestellt werden.
Der Beschluss zur Antragstellung steht noch unter dem Vorbehalt der
Zustimmung des Aufsichtsrats, der am 11. März 2014 turnusgemäß tagen wird.
Kontakt:
STRABAG AG, Konzernkommunikation, Frau Birgit Kümmel, Siegburger Str.241,
50679 Köln, Tel.: 0221/824-2480, Fax: 0221/824-2385, E-Mail:
presse@strabag.com
20.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: STRABAG AG
Siegburger Straße 241
50679 Köln
Deutschland
Telefon: 0221-824-2074
Fax: 0221-824-2634
E-Mail: joerg.rosenhoefer@bauholding.com
Internet: www.strabag.de
ISIN: DE000A0Z23N2
WKN: A0Z23N
Indizes: C-DAX; Zulassungssegment: Deutsche Börse AG, General Standard
Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (General
Standard); Freiverkehr in Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung
STRABAG AG / Schlagwort(e): Delisting
20.02.2014 09:18
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
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Der Vorstand der STRABAG AG hat heute beschlossen, im Hinblick auf die
Aktien der STRABAG AG bei der Geschäftsführung der Frankfurter
Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt (General
Standard) nach § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 der
Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen. Zugleich soll
mit Blick auf eine erwartete Änderung der dortigen Börsenordnung ein
entsprechender Antrag bei der Börse Düsseldorf gestellt werden.
Der Beschluss zur Antragstellung steht noch unter dem Vorbehalt der
Zustimmung des Aufsichtsrats, der am 11. März 2014 turnusgemäß tagen wird.
Kontakt:
STRABAG AG, Konzernkommunikation, Frau Birgit Kümmel, Siegburger Str.241,
50679 Köln, Tel.: 0221/824-2480, Fax: 0221/824-2385, E-Mail:
presse@strabag.com
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Das werden jetzt wahrscheinlich einige anders sehen, aber ich finde das Delisting bei Strabag nicht schlimm. Ich gehe davon aus, dass das Delisting der Anfang zum Squeeze Out ist und eher beschleunigend wirken wird. Den 3-Monatsschnitt sollte man hier nicht brauchen, da die Bewertung nicht hoch ist. Zudem gibt es mit dem LG Köln ein ordentliches Gericht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.493.337 von straßenköter am 20.02.14 09:57:43Da kaufe ich jetzt aus Prinzip nicht. Das schaue ich mir erst die letzten Tage vor der Beendigung der Börsennotierung an. Vielleicht kommt man dann billig hinein. Im Grunde genommen dürfte es jetzt kaum noch Käufer geben, wenn doch, dann wäre die Entscheidung des BGH ja vielleicht noch berechtigt, weil bei regulären Delistings angeblich keine Auswirkungen auf den Kurs feststellbar gewesen sein sollen.
Zitat von Kalchas: Da kaufe ich jetzt aus Prinzip nicht. Das schaue ich mir erst die letzten Tage vor der Beendigung der Börsennotierung an. Vielleicht kommt man dann billig hinein. Im Grunde genommen dürfte es jetzt kaum noch Käufer geben, wenn doch, dann wäre die Entscheidung des BGH ja vielleicht noch berechtigt, weil bei regulären Delistings angeblich keine Auswirkungen auf den Kurs feststellbar gewesen sein sollen.
Mit dem "BGH-Delisting" wird man als Anleger erst einmal Erfahrungen sammeln müssen. Ich gehe davon aus, dass es eine Zweiteilung geben wird. Unternehmen, die optisch teuer sind, könnten nach Ankündigung Verluste erleiden. Ein erstes Beispiel ist Jetter, wobei die zumindest im Moment auf Höhe des Übernahmeangebotes gelandet sind.
Aktien, die fundamental nicht teuer sind, könnten relativ stabil bleiben, zumal ich als Hauptaktionär fleissig sammeln würde oder sammeln lassen würde. Zu diesen Aktien könnte Strabag gehören. Strabag ist auf Basis des KGV bzw. des KCF nicht teuer.
Ich werde mir mal das Schauspiel angucken und möchte eigentlich bei Strabag zukaufen. Wenn der Kurs sinken würde, wäre das natürlich nicht das Schlechteste.
Meinst Du, dass man die Beendigung der Börsennotierung so gut timen wird können, dass man noch kurz vorher agieren kann?
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.497.617 von straßenköter am 20.02.14 17:18:59Auf der ganzen Welt fallen in der Regel die Aktien nach einem Delisting. So war das auch in Deutschland. Deshalb ist es ja zur Macrotron-Entscheidung gekommen. Nach der Macrotron-Entscheidung war das nicht feststellbar, weil es immer ein Abfindungsangebot geben musste, dass sich auch am Börsenkurs orientieren musste.
Warum soll der Hauptaktionär fleissig sammeln, wenn es die Aktien jeden Tag billiger geben sollte und am Ende vielleicht noch reichlich Verkäufe geben könnte? Warum sollte der Abfindungspreis nach einem Börsenrückzug bei einem Squeeze Out nicht unter den jetzigen Börsenkursen liegen?
Warum soll der Hauptaktionär fleissig sammeln, wenn es die Aktien jeden Tag billiger geben sollte und am Ende vielleicht noch reichlich Verkäufe geben könnte? Warum sollte der Abfindungspreis nach einem Börsenrückzug bei einem Squeeze Out nicht unter den jetzigen Börsenkursen liegen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.493.337 von straßenköter am 20.02.14 09:57:43Das scheint mir kein totales Delisting zu sein. Zum Freiverkehr in Hamburg und Stuttgart wird jedenfalls nichts gesagt...
Zitat von Kalchas: Auf der ganzen Welt fallen in der Regel die Aktien nach einem Delisting. So war das auch in Deutschland. Deshalb ist es ja zur Macrotron-Entscheidung gekommen. Nach der Macrotron-Entscheidung war das nicht feststellbar, weil es immer ein Abfindungsangebot geben musste, dass sich auch am Börsenkurs orientieren musste.
Warum soll der Hauptaktionär fleissig sammeln, wenn es die Aktien jeden Tag billiger geben sollte und am Ende vielleicht noch reichlich Verkäufe geben könnte? Warum sollte der Abfindungspreis nach einem Börsenrückzug bei einem Squeeze Out nicht unter den jetzigen Börsenkursen liegen?
Klar kann ein Großaktionär die Kurse fallen lassen, wenn er sich an die Seitenlinie stellt. Das macht mittelfristig aber nur Sinn, wenn man davon ausgeht, dass man sie nach dem Delisting günstiger bekommt. Bei Strabag kann ich keine Überbewertung erkennen und die Mutter ist nicht weit von 95% entfernt. Klar könnte eine spätere Abfindung unter dem jetzigen Börsenkurs liegen, aber die Erfahrung beim normalen Squeeze Out ohne Delisting zeigt in einigen Fällen wie bei AIA oder Dyckerhoff, dass der Markt den Gutachter manchmal auch unterschätzt.
Viel interessanter als irgendwelche verwirrten Kleinanleger sind doch Fonds, die illiquide Bausteine nicht vertragen. Die könnten in der Tat Druck auf einen Kurs erzeugen, wenn der Fondsmanager nicht außerbörslich an den Großaktionär oder einen Dritten verkauft.
Letzt endlich werden wir aber die Praxis abwarten müssen.
Zitat von keith: Das scheint mir kein totales Delisting zu sein. Zum Freiverkehr in Hamburg und Stuttgart wird jedenfalls nichts gesagt...
Das ist irgendwie unsauber formuliert, zumindest habe ich auch mehrmals nach gelesen. Die Mitteilung trägt aber die Überschrift "Delisting". Insofern rechne ich auch mit einem vollständigen Börsenrückzug.
Zitat von Kalchas: Da kaufe ich jetzt aus Prinzip nicht. Das schaue ich mir erst die letzten Tage vor der Beendigung der Börsennotierung an. Vielleicht kommt man dann billig hinein. Im Grunde genommen dürfte es jetzt kaum noch Käufer geben, wenn doch, dann wäre die Entscheidung des BGH ja vielleicht noch berechtigt, weil bei regulären Delistings angeblich keine Auswirkungen auf den Kurs feststellbar gewesen sein sollen.
Dass es kaum noch Käufer gibt, sehe ich nicht so. Es werden doch gerade erst die geneigten Investoren und Fonds auf die Aktie aufmerksam... deshalb dürfte der Kurs bei Strabag nicht abstürzen angesichts des günstigen KGV und KCV. Der milde Winter dürfte sein übriges für ein gutes Ergebnis beitragen.
Apropos AIA. AIA konnte man noch lange nach Ankündigung des SO noch zu 5,80/5,90 Euro über die Börse kaufen...
Advanced Inflight Alliance AG: Erhöhung der Barabfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses auf EUR 7,63 je Aktie
Advanced Inflight Alliance AG / Schlagwort(e):
Squeeze-Out/Hauptversammlung
20.02.2014 18:57
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Erhöhung der Barabfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses auf EUR
7,63 je Aktie
München, 20. Februar 2014 - Die Global Entertainment AG mit Sitz in München
hat mit heutigem Schreiben an die Advanced Inflight Alliance AG mit Sitz in
München mitgeteilt, die an die auszuschließenden Minderheitsaktionäre zu
gewährende angemessene Barabfindung gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m.
§ 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG auf EUR 7,63 je Stückaktie der Advanced
Inflight Alliance AG zu erhöhen und damit ihr konkretisierendes Verlangen
vom 13. Dezember 2013 angepasst. Wie in der Ad-hoc-Meldung der Advanced
Inflight Alliance AG vom 13. Dezember 2013 bekannt gemacht, hatte die
Global Entertainment AG die an die auszuschließenden Minderheitsaktionäre
zu gewährende angemessene Barabfindung ursprünglich auf EUR 7,35 je
Stückaktie der Advanced Inflight Alliance AG festlegt.
Mit dem Verlangen auf Erhöhung der Barabfindung hat die Global
Entertainment AG der Advanced Inflight Alliance AG auch eine entsprechend
angepasste Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG vorgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat der Advanced Inflight Alliance AG haben
unmittelbar nach Eingang und Prüfung des vorbezeichneten Schreibens der
Global Entertainment AG beschlossen, der Änderung des Beschlussvorschlags
durch Erhöhung der Barabfindung zuzustimmen.
Die Hauptversammlung der Advanced Inflight Alliance AG zur Fassung des
Übertragungsbeschlusses findet am morgigen 21. Februar 2014 statt.
Advanced Inflight Alliance AG
Der Vorstand
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80799 München
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WKN: 126218
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Advanced Inflight Alliance AG: Erhöhung der Barabfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses auf EUR 7,63 je Aktie
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München mitgeteilt, die an die auszuschließenden Minderheitsaktionäre zu
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Zitat von straßenköter:Zitat von keith: Das scheint mir kein totales Delisting zu sein. Zum Freiverkehr in Hamburg und Stuttgart wird jedenfalls nichts gesagt...
Das ist irgendwie unsauber formuliert, zumindest habe ich auch mehrmals nach gelesen. Die Mitteilung trägt aber die Überschrift "Delisting". Insofern rechne ich auch mit einem vollständigen Börsenrückzug.
Martin Arendts hat die Frage ob Delisting oder nicht in seinem Blog klar beantwortet und auch zeitlich konkretisiert:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/strabag-ag-koln-w…
Jeder der verkaufen oder kaufen will, hat also noch Zeit.
http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/strabag-ag-koln-w…
Jeder der verkaufen oder kaufen will, hat also noch Zeit.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.500.309 von straßenköter am 21.02.14 08:37:30Martin Arendts hat gar nichts konkretisiert. Es handelt sich um die Pressemitteilung der Strabag.
Warum gab es denn eigentlich die Macrotron-Entscheidung, wenn es keine kurslichen Auswirkungen beim Delisting gegeben hat?
Warum gab es denn eigentlich die Macrotron-Entscheidung, wenn es keine kurslichen Auswirkungen beim Delisting gegeben hat?
Da ist aber jemand päpstlich. Natürlich hat er nicht persönlich den zeitlichen Ablauf konkretisiert.
http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2387712
S.15
While statistics on stocks listed at German exchanges do not show abnormally low returns once a delisting is announced - by contrast, stock prices increase30 - these statistics are influenced by Macroton which guarantees a compulsory cash offer and a valuation proceeding. We cannot isolate Macroton from these data. We submit, however, that in the absence of a compensation offer, stock prices would drop significantly,31 and minority shareholders are likely to find themselves in a position where they are put under significant pressure to sell at unfair terms prior to the listing authorization’s expiry. This would depress stock prices after the announcement of the upcoming delisting. The compensation offer grants minority shareholders that cannot seriously influence the timing of the end of quotation an exit on fair terms.
bzw.
This argument is supported by Macey, O’Hara & Pompilio, 51 Journal of Law & Economics 683 (2008) finding that upon the announcement of a delisting from the New York Stock Exchange share prices fall by half. Please note that the US securities regulation and listing rules provide for protection in case of going private transactions but not in the case of going darks. Additional company law requirements vary from state to state.
S.15
While statistics on stocks listed at German exchanges do not show abnormally low returns once a delisting is announced - by contrast, stock prices increase30 - these statistics are influenced by Macroton which guarantees a compulsory cash offer and a valuation proceeding. We cannot isolate Macroton from these data. We submit, however, that in the absence of a compensation offer, stock prices would drop significantly,31 and minority shareholders are likely to find themselves in a position where they are put under significant pressure to sell at unfair terms prior to the listing authorization’s expiry. This would depress stock prices after the announcement of the upcoming delisting. The compensation offer grants minority shareholders that cannot seriously influence the timing of the end of quotation an exit on fair terms.
bzw.
This argument is supported by Macey, O’Hara & Pompilio, 51 Journal of Law & Economics 683 (2008) finding that upon the announcement of a delisting from the New York Stock Exchange share prices fall by half. Please note that the US securities regulation and listing rules provide for protection in case of going private transactions but not in the case of going darks. Additional company law requirements vary from state to state.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.500.309 von straßenköter am 21.02.14 08:37:30Es stellt sich weiterhin die Frage, ob der Handel im Freiverkehr in Hamburg
und Stuttgart bestehen bleibt. Dazu hat auch Herr Arendts nichts gesagt...
und Stuttgart bestehen bleibt. Dazu hat auch Herr Arendts nichts gesagt...
"Der Schutz der Anleger im Streubesitz ist dadurch sichergestellt, dass der Börsenrückzug nicht sofort wirksam wird, sondern erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten (Frankfurt) bzw. voraussichtlich zwölf Monaten (Düsseldorf) nach Veröffentlichung des Widerrufs. Bis dahin können die Aktionäre ihre Aktien wie bisher über die Börse handeln."
Wenn man über Stuttgart und Hamburg dann noch handeln könnte, würde in der Pressemitteilung nicht drin stehen, dass bis dahin die Aktionäre ihre Aktien wie bisher über die Börse gehandelt werden können.
Wenn man über Stuttgart und Hamburg dann noch handeln könnte, würde in der Pressemitteilung nicht drin stehen, dass bis dahin die Aktionäre ihre Aktien wie bisher über die Börse gehandelt werden können.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.502.839 von straßenköter am 21.02.14 14:48:36Die Notierung im Freiverkehr wird meines Wissens nach von Wertpapierhandelsbanken beantragt. Insofern hat Strabag möglicherweise gar keinen Einfluß darauf.
Ich weiß allerdings nicht, ob so eine Notierung nach dem Rückzug von den Börsen Frankfurt und Düsseldorf fortgesetzt werden kann bzw. fortgesetzt werden wird...
Ich weiß allerdings nicht, ob so eine Notierung nach dem Rückzug von den Börsen Frankfurt und Düsseldorf fortgesetzt werden kann bzw. fortgesetzt werden wird...
Zitat von keith: Die Notierung im Freiverkehr wird meines Wissens nach von Wertpapierhandelsbanken beantragt. Insofern hat Strabag möglicherweise gar keinen Einfluß darauf.
Ich weiß allerdings nicht, ob so eine Notierung nach dem Rückzug von den Börsen Frankfurt und Düsseldorf fortgesetzt werden kann bzw. fortgesetzt werden wird...
Ja, die Gesellschaft selbst hat m.E. keinen Einfluss auf eine Notiz im Freiverkehr. Ich erinnere mich an die Verschmelzung der Phoenix auf die nicht börsennotierte Contitech. Nach wenigen Wochen konnte man seine Contitech Aktien im Freiverkehr handeln. Contitech war not amused, konnte daran aber meines Wissens nichts ändern. Allerdings gilt bei einer Freiverkehrsnotiz die Gesellschaft als nicht börsennotiert, deshalb gilt der 3-Monats-Durchschnitt nicht als Untergrenze bei einer Strukturmaßnahme.
Zitat von Kalchas: Auf der ganzen Welt fallen in der Regel die Aktien nach einem Delisting. So war das auch in Deutschland. Deshalb ist es ja zur Macrotron-Entscheidung gekommen. Nach der Macrotron-Entscheidung war das nicht feststellbar, weil es immer ein Abfindungsangebot geben musste, dass sich auch am Börsenkurs orientieren musste.
Warum soll der Hauptaktionär fleissig sammeln, wenn es die Aktien jeden Tag billiger geben sollte und am Ende vielleicht noch reichlich Verkäufe geben könnte? Warum sollte der Abfindungspreis nach einem Börsenrückzug bei einem Squeeze Out nicht unter den jetzigen Börsenkursen liegen?
Jetzt kommt doch langsam Druck auf den Kurs. Mit 221 Euro hat der Kurs bereits 10% nachgegeben.
Die Deutsche Balaton fährt bei Beta wieder starke Geschütze aus, denn man will bei einem Kurs von 1,85 Euro eine Kapitalerhöhung zu 1,30 Euro durchführen, obwohl allein 1,60 Euro pro Aktie an Liquidität vorhanden ist:
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/ergaenzungsverlangen-zur-…
Ob da die beiden ARs deshalb wohl parallel ihren Rückritt eingereicht haben?
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/zwei-aufsichtsratsmitglie…
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/ergaenzungsverlangen-zur-…
Ob da die beiden ARs deshalb wohl parallel ihren Rückritt eingereicht haben?
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/zwei-aufsichtsratsmitglie…
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.512.985 von straßenköter am 24.02.14 13:58:24
Zitat von straßenköter:Zitat von Kalchas: Jetzt kommt doch langsam Druck auf den Kurs. Mit 221 Euro hat der Kurs bereits 10% nachgegeben.
Das ist doch Unsinn, was Du sagst. Denn der BGH hat gesagt, dass es bei Delistings keine Kursrückgänge gibt. Also ist das, was Du sichst, sicher nicht richtig. Es könnte sich um Übertragungsfehler handeln, denn laut BGH gibt es ja keine Kursrückgänge bei Delistings. Also auch hier nicht. Und wenn es doch keine Übertragungsfehler gibt, dann handelt es sich hier sicher nur um ganz normale Kursrückgänge, die vom Delisting nicht beeinflußt sind, sagt der BGH. 10%... das ist doch laut BGH kein großer Kursrückgang, sodass das Delisting sicher nicht der Grund sein wird, sagt der BGH...
Richtig. Mein Fehler
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.513.243 von 525700 am 24.02.14 14:53:25Für mich ist 10 % weit mehr als eine erwartete Jahresrendite (Basiszinssatz + Marktrisikoprämie), die in einer Unternehmensbwertung nach IDW angesetzt wird, für den BGH, aber auch einige Gerichte sind das hingegen Peanuts.
Selbst wenn sich die Kurse halbieren würden, wäre das ja laut BGH auch nicht weiter schlimm. Man bliebe ja weiterhin Aktionär.
Wenn es aber zu einem Squeeze Out kommt, dann ist es genau anders herum. Der ist ja gerade deshalb verfassungsmässig erlaubt, weil die Minderheitsaktionäre ihren Aktienbesitz als Kapitalanlage ansehen. Demnach ist die Aktionärseigenschaft dann gar nicht mehr wichtig.
In den Koalitionsverhandlungen wurde ja vereinbart, dass es wieder so etwas wie den Neuen Markt geben soll. Da bin ich aber mal gespannt. Wer sollte da mitmachen bei den heutigen Regeln? Erst ein teurer Börsengang und dann ein Delisting, prima Aussichten für alle, bis auf den Anleger.
Selbst wenn sich die Kurse halbieren würden, wäre das ja laut BGH auch nicht weiter schlimm. Man bliebe ja weiterhin Aktionär.
Wenn es aber zu einem Squeeze Out kommt, dann ist es genau anders herum. Der ist ja gerade deshalb verfassungsmässig erlaubt, weil die Minderheitsaktionäre ihren Aktienbesitz als Kapitalanlage ansehen. Demnach ist die Aktionärseigenschaft dann gar nicht mehr wichtig.
In den Koalitionsverhandlungen wurde ja vereinbart, dass es wieder so etwas wie den Neuen Markt geben soll. Da bin ich aber mal gespannt. Wer sollte da mitmachen bei den heutigen Regeln? Erst ein teurer Börsengang und dann ein Delisting, prima Aussichten für alle, bis auf den Anleger.
@Kalchas: Der BGH hat doch selbst gesagt, dass es bei Delistings keine Kursrückgänge gibt. Also ist Dein Empfinden nicht richtig. Sagt der BGH ...
@straßenköter: Danke für das Verstehen der Ironie
@straßenköter: Danke für das Verstehen der Ironie
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.517.821 von 525700 am 25.02.14 10:08:14Vollkommen richtig. Die haben sich sicherlich um eine lückenlose Aufklärung bemüht. Sie haben halt keinen einzigen Nicht-Macrotron-Fall in den letzten Jahren gefunden. Die bösen Minderheitsaktionäre haben doch überall ein Spruchverfahren angestrengt. Also selbst Schuld.
In der Macrotron-Entscheidung ist allerdings eine Untersuchung erwähnt, in der zum Teil ganz erhebliche Kursverluste festgestellt wurden. Merkwürdig allerdings, dass der BGH die nicht gefunden hat.
In der Macrotron-Entscheidung ist allerdings eine Untersuchung erwähnt, in der zum Teil ganz erhebliche Kursverluste festgestellt wurden. Merkwürdig allerdings, dass der BGH die nicht gefunden hat.
Im morgigen Focus Money ist ein größerer Artikel zum Thema Delisting enthalten. Der Kritik am Urteil des Bundesgartenhauses soll wohl wachsen.
Ich nehme aber mal an, dass sich zumindest von Seiten des Gesetzgebers erst etwas bewegen wird, wenn sich der Zufall häuft, dass nach Ankündigung von Delistings die Kurse stärker ins Fallen gekommen sind.
Ich nehme aber mal an, dass sich zumindest von Seiten des Gesetzgebers erst etwas bewegen wird, wenn sich der Zufall häuft, dass nach Ankündigung von Delistings die Kurse stärker ins Fallen gekommen sind.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.517.929 von straßenköter am 25.02.14 10:24:15ad Straßenköter) Ich nehme aber mal an, dass sich zumindest von Seiten des Gesetzgebers erst etwas bewegen wird, wenn sich der Zufall häuft, dass nach Ankündigung von Delistings die Kurse stärker ins Fallen gekommen sind.
.... oder wenn die Mitglieder der entsprechenden Ausschüsse Protestbriefe von betroffenen Minderheitsaktionären erhalten.
Es wäre toll, wenn hier aus dem Forum jemand sich der Mühe unterziehen würde, ein entsprechendes Schreiben zu entwerfen. Ich arbeite gerne daran mit, da ich allerdings kein Jurist bin, sind mir dabei Grenzen gesetzt.
.... oder wenn die Mitglieder der entsprechenden Ausschüsse Protestbriefe von betroffenen Minderheitsaktionären erhalten.
Es wäre toll, wenn hier aus dem Forum jemand sich der Mühe unterziehen würde, ein entsprechendes Schreiben zu entwerfen. Ich arbeite gerne daran mit, da ich allerdings kein Jurist bin, sind mir dabei Grenzen gesetzt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.519.209 von gutdrauf9 am 25.02.14 13:31:53Das habe ich mir auch schon gedacht. Da müsste man an sich an die Parteien und Wirtschafts- und Justizministerium wenden.
Dann sollte man aber zu einem Rundumschlag ausholen und dann wird es mühsam bzw. länglich.
Im Grunde genommen kann ja, wenn man das mit dem gesunden Menschenverstand betrachtet, bei einem Spruchverfahren nicht viel für die Minderheitsaktionäre herauskommen. Der Gutachter wird vom Hauptaktionär bestellt, der Prüfer wird vom Hauptaktionär dem Gericht vorgeschlagen und zumeist vom Gericht akzeptiert. Beide werden vom Hauptaktionär bezahlt. Warum sollten die sich für die Minderheitsaktionäre ins Zeug Legen?
Hierbei ist noch zu beachten, dass es eine regelrechte Abfindungsindustrie gibt. Es sind doch fast immer dieselben Leute, die als Gutachter, Prüfer oder als gerichtliche Sachverständige auftreten. Die treffen sich in den unterschiedlichen Funktionen bei den jeweiligen Verfahren wieder. Wer von der Norm abweicht (zugunsten der Minderheitsktionäre), kann sich doch leicht ausrechnen, dass er keine Aufträge mehr als Gutachter und Prüfer bekommt. Der Hauptaktionär wird sicher niemand vorschlagen, so dass es für ihn teurer als notwendig wird.
Das geht dann weiter über die CAPM-Parameter, die immer zu Ungunsten der Minderheitsaktionäre gewählt werden.
Dann sollte man aber zu einem Rundumschlag ausholen und dann wird es mühsam bzw. länglich.
Im Grunde genommen kann ja, wenn man das mit dem gesunden Menschenverstand betrachtet, bei einem Spruchverfahren nicht viel für die Minderheitsaktionäre herauskommen. Der Gutachter wird vom Hauptaktionär bestellt, der Prüfer wird vom Hauptaktionär dem Gericht vorgeschlagen und zumeist vom Gericht akzeptiert. Beide werden vom Hauptaktionär bezahlt. Warum sollten die sich für die Minderheitsaktionäre ins Zeug Legen?
Hierbei ist noch zu beachten, dass es eine regelrechte Abfindungsindustrie gibt. Es sind doch fast immer dieselben Leute, die als Gutachter, Prüfer oder als gerichtliche Sachverständige auftreten. Die treffen sich in den unterschiedlichen Funktionen bei den jeweiligen Verfahren wieder. Wer von der Norm abweicht (zugunsten der Minderheitsktionäre), kann sich doch leicht ausrechnen, dass er keine Aufträge mehr als Gutachter und Prüfer bekommt. Der Hauptaktionär wird sicher niemand vorschlagen, so dass es für ihn teurer als notwendig wird.
Das geht dann weiter über die CAPM-Parameter, die immer zu Ungunsten der Minderheitsaktionäre gewählt werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.519.821 von Kalchas am 25.02.14 14:31:09Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: +49 (0)30 227 35257
Fax: +49 (0)30 227 36053
E-Mail: post.pet@bundestag.de
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es gibt tatsächlich noch positives von der Nachbesserungsfront zu melden, auch wenn es nur ca. 10% sind.
Quelle: bundesanzeiger.de
Keramag Keramische Werke GmbH
Ratingen
Bekanntmachung gem. § 14 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gem. §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem
zwischen der "KERAMAG" Keramische Werke Aktiengesellschaft, heute KERAMAG Keramische Werke GmbH, und der Allia Holding GmbH
am 15. September 2005 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Im Hinblick auf das aktienrechtliche Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung macht die Geschäftsführung der Allia Holding GmbH, Ratingen, den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.2012 (Az. 31 O 4/06) sowie den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-26 W 22/12) wie folgt (ohne Gründe) bekannt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts lautet wie folgt:
„In dem Spruchverfahren
zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Allia Holding GmbH
und der
KERAMAG Keramische Werke AG, an dem beteiligt sind:
1.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dipl.-Kfm. Hansgeorg Martius, Hackenstraße 7b, 80331 München,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Götz. Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner
2.
Frank Scheunert,
- Zustellungsbevollmächtigter: Klaus Scheunert, Elbergener Straße 15, 48691 Vreden -
3.
Omega Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ute Stein, Keferloher Straße 142, 80807 München,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalte Velte Kalveram Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München,
4.
Ute Stein, Keferloher Straße 142, 80807 München,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zinkeisen, Herzogspitalstraße 13, 80331 München,
5.
Heinrich Stein, Keferloher Straße 142, 80807 München,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalte Velte Kalveram Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München,
6.
Elke Becker, Hagäckerstraße 2, 76297 Stutensee,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Becker, Kemerstr. 15, 67591 Mörstadt,
7.
SCI AG, vertreten durch den Vorstand Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Usingen,
8.
Susanne Laudick, Norbertstraße 6, 48151 Münster,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alfuss, Luxemburger Straße 150, 50937 Köln,
9.
Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6,61250 Usingen,
Antragsteller und Anschlussbeschwerdegegner
10.
Suzanne Schubert, Karl-Schmidt-Straße 20, 79312 Emmendingen,
11.
Lars Schubert, Karl-Schmidt-Straße 20, 79312 Emmendingen,
Verfahrensbevollmächtigter zu 10, 11: Rechtsanwalt Dr. Schubert, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg,
12.
Christa Götz, Reinhold-Schneider-Straße 10, 76530 Baden-Baden,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner,
13.
Patric Moritz, lm oberen Garten 18,77933 Lahr,
14.
Jens Penquitt, Hintere Heuchel 12, 97084 Würzburg,
15.
Dr. Claus Deininger, Erthalstraße 20, 96215 Lichtenfels,
Antragsteller und Anschlussbeschwerdegegner,
16.
Brigitte Büsche, Leichhardtstraße 23, 14195 Berlin,
17.
Sabine Tiedemann, Parkallee 69, 20144 Hamburg,
18.
Rechtsanwalt Rolf C. Radtke, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg,
Verfahrensbevollmächtigter zu 16 - 18: Rechtsanwalt Radtke, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner,
19.
Carthago Value Invest AG, vertreten durch den Vorstand, Langenstraße 52 - 54, 28195 Bremen,
20.
Horizont Holding AG, vertreten durch den Vorstand, Finkenweg 3, 92269 Fensterbach,
Verfahrensbevollmächtigte zu 19, 20: Rechtsanwälte Hasselbruch, Schlachte 30 A, 28195 Bremen,
21.
Stephan Gerken, Neuer Weg 60, 28816 Stuhr,
22.
Jörg-Christian Rehling, 2 Lansdowne Row, London W1J6HL, Großbritannien,
- Zustellungsbevollmächtigter: Lars Richter, Hauffstr. 15, 28217 Bremen -
23.
Carmen Barth-Weber, Delbrückstraße 6 b, 14193 Berlin, als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Hermut Weber,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt König, Alt-Moabit 115, 10559 Berlin,
24.
B.E.M. Börseninformations- und Effekten-Management GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. lngeborg Posch, Bahnhofweg 1 b, 97350 Mainbernheim,
25.
Prof. Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
26.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10,70192 Stuttgart,
27.
Apollo Energie GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kellner und Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1 b, 97350 Mainbernheim,
28.
Karin Beier, Burgbergstraße 35, 91054 Erlangen,
Antragsteller und Anschlussbeschwerdegegner,
29.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hoffmann, Krebsgasse 4 - 6, 50667 Köln,
30.
Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vogeler & Behrendt. Ringstraße 29, 44575 Castrop-Rauxel,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner,
31.
Jürgen Jaeckel, Osterbühlstraße 7,93158 Teublitz,
32.
Bernd Lindemann, Mönkeburgstr. 28, 31303 Burgdorf,
33.
Peter Braun, Hanauer Straße 9, 63801 Kleinostheim,
34.
Markus Jaeckel. Am Protzenweiher 1, 93059 Regensburg,
Verfahrensbevollmächtigter zu 31 - 34: Rechtsanwalt Jaeckel, Spilhofstraße 58, 81927 München,
35.
Dr. Markus Ostrowski, Käppelimattstraße 9, 6052 Hergiswil, Schweiz,
36.
Ute Ziezolt, Gross-Buchholzerstraße 5, 30655 Hannover,
37.
Steffi Jochim, z. Hd. Herrn Lars Richter, Hauffstraße 15, 28217 Bremen,
38.
Roland Kötke, Eberstädter Straße 18, 64367 Mühltal,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kötke, Bundesallee 213/214, 10719 Berlin,
Antragsteller und Anschlussbeschwerdegegner
gegen
Allia Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Georg Wagner und Michael Hellmund, Kreuzerkamp 11, 40878 Ratingen,
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte White & Case LLP, Valentinskamp 70 / EMPORIO, 20355 Hamburg
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Möller, c/o WTG Wirtschaftstreuhand Dr. Grüber GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Kasinostraße 19 - 21, 42103 Wuppertal.
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre,
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Egger und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1) und 12) vom 2. Oktober 2012, der Antragsteller zu 16), 17) und 18) vom 2. Oktober 2012, der Antragstellerin zu 29) vom 8. Oktober 2012, des Antragstellers zu 30) vom 8. Oktober 2012, der Antragsteller zu 10) und 11) vom 1. Oktober 2012 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 30. November 2012 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. August 2012 - 31 O 4/06 (AktE) - werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.“
In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30.08.2012 (Az. 31 O 4/06), beschlossen:
1.
Die Anträge der Antragsteller zu 2, 6, 29, 30 und 38 werden als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der KERAMAG Keramische Werke Aktiengesellschaft wird auf 62,16 € je Stückaktie festgesetzt.
3.
Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der KERAMAG Keramische Werke Aktiengesellschaft wird für jedes Geschäftsjahr auf 4,15 € je Stückaktie abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
4.
Die Beteiligte zu 39 trägt die Gerichtskosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1, 3 bis 5, 7 bis 28 und 31 bis 37 und die Kosten des Gemeinsamen Vertreters. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2, 6, 29, 30 und 38 wird nicht angeordnet.
Ratingen, im Februar 2014
Keramag Keramische Werke GmbH
Die Geschäftsleitung
Quelle: bundesanzeiger.de
Keramag Keramische Werke GmbH
Ratingen
Bekanntmachung gem. § 14 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gem. §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem
zwischen der "KERAMAG" Keramische Werke Aktiengesellschaft, heute KERAMAG Keramische Werke GmbH, und der Allia Holding GmbH
am 15. September 2005 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Im Hinblick auf das aktienrechtliche Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung macht die Geschäftsführung der Allia Holding GmbH, Ratingen, den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.2012 (Az. 31 O 4/06) sowie den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-26 W 22/12) wie folgt (ohne Gründe) bekannt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts lautet wie folgt:
„In dem Spruchverfahren
zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Allia Holding GmbH
und der
KERAMAG Keramische Werke AG, an dem beteiligt sind:
1.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dipl.-Kfm. Hansgeorg Martius, Hackenstraße 7b, 80331 München,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Götz. Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner
2.
Frank Scheunert,
- Zustellungsbevollmächtigter: Klaus Scheunert, Elbergener Straße 15, 48691 Vreden -
3.
Omega Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ute Stein, Keferloher Straße 142, 80807 München,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalte Velte Kalveram Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München,
4.
Ute Stein, Keferloher Straße 142, 80807 München,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zinkeisen, Herzogspitalstraße 13, 80331 München,
5.
Heinrich Stein, Keferloher Straße 142, 80807 München,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalte Velte Kalveram Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München,
6.
Elke Becker, Hagäckerstraße 2, 76297 Stutensee,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Becker, Kemerstr. 15, 67591 Mörstadt,
7.
SCI AG, vertreten durch den Vorstand Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Usingen,
8.
Susanne Laudick, Norbertstraße 6, 48151 Münster,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alfuss, Luxemburger Straße 150, 50937 Köln,
9.
Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6,61250 Usingen,
Antragsteller und Anschlussbeschwerdegegner
10.
Suzanne Schubert, Karl-Schmidt-Straße 20, 79312 Emmendingen,
11.
Lars Schubert, Karl-Schmidt-Straße 20, 79312 Emmendingen,
Verfahrensbevollmächtigter zu 10, 11: Rechtsanwalt Dr. Schubert, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg,
12.
Christa Götz, Reinhold-Schneider-Straße 10, 76530 Baden-Baden,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner,
13.
Patric Moritz, lm oberen Garten 18,77933 Lahr,
14.
Jens Penquitt, Hintere Heuchel 12, 97084 Würzburg,
15.
Dr. Claus Deininger, Erthalstraße 20, 96215 Lichtenfels,
Antragsteller und Anschlussbeschwerdegegner,
16.
Brigitte Büsche, Leichhardtstraße 23, 14195 Berlin,
17.
Sabine Tiedemann, Parkallee 69, 20144 Hamburg,
18.
Rechtsanwalt Rolf C. Radtke, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg,
Verfahrensbevollmächtigter zu 16 - 18: Rechtsanwalt Radtke, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner,
19.
Carthago Value Invest AG, vertreten durch den Vorstand, Langenstraße 52 - 54, 28195 Bremen,
20.
Horizont Holding AG, vertreten durch den Vorstand, Finkenweg 3, 92269 Fensterbach,
Verfahrensbevollmächtigte zu 19, 20: Rechtsanwälte Hasselbruch, Schlachte 30 A, 28195 Bremen,
21.
Stephan Gerken, Neuer Weg 60, 28816 Stuhr,
22.
Jörg-Christian Rehling, 2 Lansdowne Row, London W1J6HL, Großbritannien,
- Zustellungsbevollmächtigter: Lars Richter, Hauffstr. 15, 28217 Bremen -
23.
Carmen Barth-Weber, Delbrückstraße 6 b, 14193 Berlin, als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Hermut Weber,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt König, Alt-Moabit 115, 10559 Berlin,
24.
B.E.M. Börseninformations- und Effekten-Management GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. lngeborg Posch, Bahnhofweg 1 b, 97350 Mainbernheim,
25.
Prof. Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
26.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10,70192 Stuttgart,
27.
Apollo Energie GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kellner und Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1 b, 97350 Mainbernheim,
28.
Karin Beier, Burgbergstraße 35, 91054 Erlangen,
Antragsteller und Anschlussbeschwerdegegner,
29.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hoffmann, Krebsgasse 4 - 6, 50667 Köln,
30.
Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vogeler & Behrendt. Ringstraße 29, 44575 Castrop-Rauxel,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner,
31.
Jürgen Jaeckel, Osterbühlstraße 7,93158 Teublitz,
32.
Bernd Lindemann, Mönkeburgstr. 28, 31303 Burgdorf,
33.
Peter Braun, Hanauer Straße 9, 63801 Kleinostheim,
34.
Markus Jaeckel. Am Protzenweiher 1, 93059 Regensburg,
Verfahrensbevollmächtigter zu 31 - 34: Rechtsanwalt Jaeckel, Spilhofstraße 58, 81927 München,
35.
Dr. Markus Ostrowski, Käppelimattstraße 9, 6052 Hergiswil, Schweiz,
36.
Ute Ziezolt, Gross-Buchholzerstraße 5, 30655 Hannover,
37.
Steffi Jochim, z. Hd. Herrn Lars Richter, Hauffstraße 15, 28217 Bremen,
38.
Roland Kötke, Eberstädter Straße 18, 64367 Mühltal,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kötke, Bundesallee 213/214, 10719 Berlin,
Antragsteller und Anschlussbeschwerdegegner
gegen
Allia Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Georg Wagner und Michael Hellmund, Kreuzerkamp 11, 40878 Ratingen,
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte White & Case LLP, Valentinskamp 70 / EMPORIO, 20355 Hamburg
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Möller, c/o WTG Wirtschaftstreuhand Dr. Grüber GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Kasinostraße 19 - 21, 42103 Wuppertal.
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre,
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Egger und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1) und 12) vom 2. Oktober 2012, der Antragsteller zu 16), 17) und 18) vom 2. Oktober 2012, der Antragstellerin zu 29) vom 8. Oktober 2012, des Antragstellers zu 30) vom 8. Oktober 2012, der Antragsteller zu 10) und 11) vom 1. Oktober 2012 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 30. November 2012 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. August 2012 - 31 O 4/06 (AktE) - werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.“
In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30.08.2012 (Az. 31 O 4/06), beschlossen:
1.
Die Anträge der Antragsteller zu 2, 6, 29, 30 und 38 werden als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der KERAMAG Keramische Werke Aktiengesellschaft wird auf 62,16 € je Stückaktie festgesetzt.
3.
Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der KERAMAG Keramische Werke Aktiengesellschaft wird für jedes Geschäftsjahr auf 4,15 € je Stückaktie abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
4.
Die Beteiligte zu 39 trägt die Gerichtskosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1, 3 bis 5, 7 bis 28 und 31 bis 37 und die Kosten des Gemeinsamen Vertreters. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2, 6, 29, 30 und 38 wird nicht angeordnet.
Ratingen, im Februar 2014
Keramag Keramische Werke GmbH
Die Geschäftsleitung
heute deutlicher Kursverlust bei Swarco Traffic Holding --> der nächste Delisting-Kandidat? Oder Kandidat für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out?
Für den Greiff-Fonds ist der Rechenschaftbericht rausgekommen:
http://daten.comdirect.de/funds/issuer/report.pdf?XXID=10453…
Wie immer bei Rechenschaftsberichten leider nicht mehr hoch aktuell, aber zum einmal vorbeigucken, sollte man sich die Zeit nehmen.
http://daten.comdirect.de/funds/issuer/report.pdf?XXID=10453…
Wie immer bei Rechenschaftsberichten leider nicht mehr hoch aktuell, aber zum einmal vorbeigucken, sollte man sich die Zeit nehmen.
Das ist schon dreist wie die Deutsche Balaton versucht, ihren 50%-Anteil an Beta System zu erhöhen. Eine Kapitalerhöhung 3:1 zu 1,30 Euro wenn man bedenkt, dass Beta bei 1,60 Euro Cash pro Aktie vor Liquidität überquillt. Das wird bestimmt eine nette HV inkl. Anfechtung des HV-Beschlusses zur Kapitalerhöhung.
http://www.dgap.de/dgap/News/hauptversammlung/beta-systems-s…
6. Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals
Auf Verlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die damit von ihrem Recht aus § 122 Abs. 2 AktG Gebrauch gemacht hat, wird mit vorliegendem Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals bekannt gemacht.
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, wird in der Hauptversammlung beantragen, zu beschließen:
'a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 25.789.029,50 Euro, eingeteilt in 19.837.715 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird von 25.789.029,50 Euro gegen Bareinlagen um bis zu 8.596.342,30 Euro auf bis zu 34.385.371,80 Euro durch Ausgabe von bis zu 6.612.571 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,30 Euro je Stückaktie, gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind ab Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.
b) Die neuen Aktien sind den Aktionären durch die Gesellschaft im Wege des unmittelbaren Bezugsrechts zum Ausgabebetrag von 1,30 Euro je Aktie gegen Bareinlagen im Verhältnis 3:1 (drei zu eins) ohne Einschaltung eines Kreditinstituts, auch nicht zur mittelbaren Stellvertretung, durch Veröffentlichung des Bezugsangebots durch die Gesellschaft im Bundesanzeiger zum Bezug anzubieten. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebotes (Bezugsfrist) endet zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebotes. Der bezugsberechtigte Aktienbestand des den Bezug erklärenden Aktionärs muss vom depotführenden Kreditinstitut des Aktionärs bescheinigt werden.
c) Etwaige aufgrund des Bezugsangebots nicht bezogene Aktien können ausschließlich von Aktionären gezeichnet werden (Mehrbezug), die von ihrem Bezugsrecht, soweit dieses besteht, vollständig Gebrauch gemacht haben und deren ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Zeichnungsscheine fristgerecht, das heißt innerhalb der Bezugsfrist, bei der Gesellschaft eingegangen sind. Die maximale Zahl der von einem Aktionär im Mehrbezug jeweils erwerbbaren Aktien entspricht dem 1,0-fachen der Aktienzahl des durch seinen Zeichnungsschein angemeldeten Bezugs. Ein Mehrbezug ist nur bezüglich einer ganzen Aktie oder eines Vielfachen davon möglich. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Mehrbezugs nicht möglich sein sollte, allen Aktionären sämtliche von ihnen im Mehrbezug gewünschten neuen Aktien zuzuteilen, werden Angebote zum Erwerb weiterer neuer Aktien im Rahmen des Mehrbezugs verhältnismäßig auf Basis der im Überbezug gezeichneten Aktien zugeteilt. Falls die Zuteilung von neuen Aktien aufgrund einer Ausübung des Mehrbezugsrechts durch mehrere Aktionäre zu Bruchteilen von Aktien führen würde, werden die rechnerischen Bruchteile auf eine volle Aktienanzahl abgerundet. Neue Aktien werden nur durch Bezugsrechtsausübung und Mehrbezugszeichnungen ausgegeben, sollten durch Bezugsrechtsausübungen und Mehrbezugszeichnungen nicht sämtliche 6.612.571 Stück neue Aktien gezeichnet werden, werden die nicht gezeichneten neuen Aktien nicht ausgegeben. Eine Platzierung an Dritte findet nicht statt. Die Kapitalerhöhung richtet sich ausschließlich an Aktionäre der Gesellschaft, die Bezugsrechte erhalten keine eigene Wertpapierkennnummer, ein börsenmäßiger Bezugsrechtshandel findet nicht statt und wird von der Gesellschaft nicht beantragt werden.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung von § 4 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen.
e) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 8. Oktober 2014 in das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen wird.'
http://www.dgap.de/dgap/News/hauptversammlung/beta-systems-s…
6. Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals
Auf Verlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die damit von ihrem Recht aus § 122 Abs. 2 AktG Gebrauch gemacht hat, wird mit vorliegendem Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals bekannt gemacht.
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, wird in der Hauptversammlung beantragen, zu beschließen:
'a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 25.789.029,50 Euro, eingeteilt in 19.837.715 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird von 25.789.029,50 Euro gegen Bareinlagen um bis zu 8.596.342,30 Euro auf bis zu 34.385.371,80 Euro durch Ausgabe von bis zu 6.612.571 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,30 Euro je Stückaktie, gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind ab Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.
b) Die neuen Aktien sind den Aktionären durch die Gesellschaft im Wege des unmittelbaren Bezugsrechts zum Ausgabebetrag von 1,30 Euro je Aktie gegen Bareinlagen im Verhältnis 3:1 (drei zu eins) ohne Einschaltung eines Kreditinstituts, auch nicht zur mittelbaren Stellvertretung, durch Veröffentlichung des Bezugsangebots durch die Gesellschaft im Bundesanzeiger zum Bezug anzubieten. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebotes (Bezugsfrist) endet zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebotes. Der bezugsberechtigte Aktienbestand des den Bezug erklärenden Aktionärs muss vom depotführenden Kreditinstitut des Aktionärs bescheinigt werden.
c) Etwaige aufgrund des Bezugsangebots nicht bezogene Aktien können ausschließlich von Aktionären gezeichnet werden (Mehrbezug), die von ihrem Bezugsrecht, soweit dieses besteht, vollständig Gebrauch gemacht haben und deren ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Zeichnungsscheine fristgerecht, das heißt innerhalb der Bezugsfrist, bei der Gesellschaft eingegangen sind. Die maximale Zahl der von einem Aktionär im Mehrbezug jeweils erwerbbaren Aktien entspricht dem 1,0-fachen der Aktienzahl des durch seinen Zeichnungsschein angemeldeten Bezugs. Ein Mehrbezug ist nur bezüglich einer ganzen Aktie oder eines Vielfachen davon möglich. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Mehrbezugs nicht möglich sein sollte, allen Aktionären sämtliche von ihnen im Mehrbezug gewünschten neuen Aktien zuzuteilen, werden Angebote zum Erwerb weiterer neuer Aktien im Rahmen des Mehrbezugs verhältnismäßig auf Basis der im Überbezug gezeichneten Aktien zugeteilt. Falls die Zuteilung von neuen Aktien aufgrund einer Ausübung des Mehrbezugsrechts durch mehrere Aktionäre zu Bruchteilen von Aktien führen würde, werden die rechnerischen Bruchteile auf eine volle Aktienanzahl abgerundet. Neue Aktien werden nur durch Bezugsrechtsausübung und Mehrbezugszeichnungen ausgegeben, sollten durch Bezugsrechtsausübungen und Mehrbezugszeichnungen nicht sämtliche 6.612.571 Stück neue Aktien gezeichnet werden, werden die nicht gezeichneten neuen Aktien nicht ausgegeben. Eine Platzierung an Dritte findet nicht statt. Die Kapitalerhöhung richtet sich ausschließlich an Aktionäre der Gesellschaft, die Bezugsrechte erhalten keine eigene Wertpapierkennnummer, ein börsenmäßiger Bezugsrechtshandel findet nicht statt und wird von der Gesellschaft nicht beantragt werden.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung von § 4 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen.
e) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 8. Oktober 2014 in das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen wird.'
weiss einer was der greiff fond ausschüttet?
von 50 auf 66 in 8 jahren wäre sonst schon ganz schön magere rendite
von 50 auf 66 in 8 jahren wäre sonst schon ganz schön magere rendite
wer auch was anderes als aktien mit abfindungsfatantasie sucht
DRW1 DRW5 und DRW7 sind genussscheine auf DRW3 1 genusschein bekommt die 10fache Div von der Aktie uund kann vom Unternehmen zum Preis von 10 Aktien zurückgekauft werden
nur leider steht die aktie bei 90 die Genusscheine alle um die 440€, dazu gibts ne klage weil bei der letzten KE in der aktie es keinen ordentl. ausgleich für die Genusscheine gabe
DRW1 DRW5 und DRW7 sind genussscheine auf DRW3 1 genusschein bekommt die 10fache Div von der Aktie uund kann vom Unternehmen zum Preis von 10 Aktien zurückgekauft werden
nur leider steht die aktie bei 90 die Genusscheine alle um die 440€, dazu gibts ne klage weil bei der letzten KE in der aktie es keinen ordentl. ausgleich für die Genusscheine gabe
Zitat von Maack1: weiss einer was der greiff fond ausschüttet?
von 50 auf 66 in 8 jahren wäre sonst schon ganz schön magere rendite
Der Fonds ist zwar ausschüttend konzipiert, schüttet aber nicht aus. Die Performance hinkt dem KR meines Erachtens hinterher, weil die früher betriebene Merger Arbitrage für den Fonds zwar wenig Risiko beinhaltete, aber auch renditeschwach war. Das sieht man auch an den geringen Drawdowns wie in 2008. Mittlerweile legt der Fonds ein viel stärkeres Gewicht auf BuG- und SO-Titel, positioniert sich als eher wie der KR. Trotzdem ist der Greiff nach wie vor der defensivere von den beiden Fonds.
Im morgigen Focus Money ist ein Bericht zu Celesio enthalten, der die Angemessenheit der Offerte anzweifelt, da wohl einige Wandelanleiheninhaber deutlich großzügiger bedacht worden seien. So heißt es: "Wenn der Verdacht sich bewahrheitet, müsste das
Angebot für alle Celesio-Aktionäre auf 31 Euro angehoben
werden."
Angebot für alle Celesio-Aktionäre auf 31 Euro angehoben
werden."
Allerdings hat sich McKesson dazu in der angebotsunterlage ja bereits geäußert und meint, es sei vom BAFIN toleriert, dass für Stamm- und Vorzugsaktien unterschiedliche Preise gezahlt werden. Und bei den Wandelanleihen sei es wegen der Finanzierungskomponente ja noch offensichtlicher, dass der Preis abweichen kann. Die Vorerwerbspreise für Wandelanleihen sind ja auch in der Angebotsunterlage angegeben, ohne dass BAFIN die Abfindungshöhe beanstandet hätte.
Leider dürften auch beim geplanten Beherrschungsvertrag die Vorerwerbspreise (zumindest formal) keine Rolle bei der Preisfindung spielen. Allerdings wird das sicher Thema anlässlich der HV sein. Und generell ist natürlich die Frage, ob und wie man in Zukunft verhindern kann, dass einzelne Hedgefonds mehr für ihre Finanzinstrumente bekommen, als die Kleinanleger für ihre Aktie.
Leider dürften auch beim geplanten Beherrschungsvertrag die Vorerwerbspreise (zumindest formal) keine Rolle bei der Preisfindung spielen. Allerdings wird das sicher Thema anlässlich der HV sein. Und generell ist natürlich die Frage, ob und wie man in Zukunft verhindern kann, dass einzelne Hedgefonds mehr für ihre Finanzinstrumente bekommen, als die Kleinanleger für ihre Aktie.
Prüft denn die Bafin Übernahme-Angebote auch in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Angebotshöhen? Würde mich irgendwie überraschen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.543.997 von straßenköter am 28.02.14 18:24:59Da müsste ja zunächst jemand klagen. Wer sollte das Risiko eingehen? Wenn das bis zum BGH geht, weiß ich, wie das ausgeht. Wandelanleihen sind keine Aktien, da kann der Übernehmer zahlen, was er will. Ob das wirtschaftlich einen Sinn macht, dürfte dem BGH nach allen anderen Urteilen völlig egal sein. Die haben z.B. entschieden, dass Anleger keinen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ein Pflichtangebot einfach unterlassen wird.
http://www.rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte-3/ii_zr__80…
Damit ist doch klar, dass bei der jetzigen Besetzung bei dieser Kammer nichts zu holen ist. Da müsste man schon Glück haben, dass sich damit eine andere Kammer befasst.
http://www.rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte-3/ii_zr__80…
Damit ist doch klar, dass bei der jetzigen Besetzung bei dieser Kammer nichts zu holen ist. Da müsste man schon Glück haben, dass sich damit eine andere Kammer befasst.
Börse Berlin hat es in den Bekanntmachungen:
EINSTELLUNG / DELISTING
Mit Wirkung vom / effective from: 6. März 2014
Name: GBW AG
WKN: 586320
ISIN: DE0005863203
Veränderung/
Börse Berlin hat es in den Bekanntmachungen:
"Aussetzung heute und Einstellung mit Ablauf von heute
trading halt today and Delisting today
Erläuterung/
Comment:
wegen Squeeze-out
Markt : Freiverkehr - variabel
Skontroführer : 1172 mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG
Berlin, den 5. März 2014
GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BÖRSE BERLIN"
EINSTELLUNG / DELISTING
Mit Wirkung vom / effective from: 6. März 2014
Name: GBW AG
WKN: 586320
ISIN: DE0005863203
Veränderung/
Börse Berlin hat es in den Bekanntmachungen:
"Aussetzung heute und Einstellung mit Ablauf von heute
trading halt today and Delisting today
Erläuterung/
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wegen Squeeze-out
Markt : Freiverkehr - variabel
Skontroführer : 1172 mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG
Berlin, den 5. März 2014
GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BÖRSE BERLIN"
GBW Sq-out auch eingetragen. Na das wurde ja auch Zeit.
Die Angebotsunterlagen zum Übernahmeangebot bei Transtec sind raus:
http://www.cluster-angebot.de/cluster/pdf/Angebotsunterlaget…
Es werden 0,70€ geboten.
http://www.cluster-angebot.de/cluster/pdf/Angebotsunterlaget…
Es werden 0,70€ geboten.
Die Unterlagen zu Transtec enthalten auch die Herleitung des Gutachterwerts (siehe Link). Kann sich einer das mal angucken, der davon etwas versteht? Vor allem die Ertragswertberechnung auf Seite 46 verwundert, da die Jahresergebnisse bis einschließlich 2019 mit den bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden und somit für diese Jahre ein Barwert von Null angesetzt wird. Ist das so üblich?
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.574.393 von straßenköter am 06.03.14 11:37:58Interessante Konstellation. Da ein Durchhnittskurs nicht ermittelt werden konnte, gibt es eine Unternehmensbewertung aus der IDW-Abfindungsindustie. Da müsste eigentlich zumindest theoretisch ein Spruchverfahren gehen. Oder doch nicht? Die Konstellation sehe ich zum ersten Mal. Dummerweise ist wohl Stuttgart zuständig.
Ansonsten haben die sich schön arm gerechnet. Die könnten das Kapital herabsetzen. Dann wären viel schneller Ausschüttungen möglich. Zudem dürften
Ausschüttungen auch aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgen können. Die wären zunächst mal steuerfrei.
Die Ausführungen zu einem möglichen Delisting sollte man zum BGH schicken. Es wird ausgeführt, dass der Hauptaktionär den Nutzen einer Börsennotieerung prüfen wird (S. 35).
Ansonsten haben die sich schön arm gerechnet. Die könnten das Kapital herabsetzen. Dann wären viel schneller Ausschüttungen möglich. Zudem dürften
Ausschüttungen auch aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgen können. Die wären zunächst mal steuerfrei.
Die Ausführungen zu einem möglichen Delisting sollte man zum BGH schicken. Es wird ausgeführt, dass der Hauptaktionär den Nutzen einer Börsennotieerung prüfen wird (S. 35).
Gemäß Nebenwerte Journal Extra vom 18.12.2013 beherbergt die Bilanz nach einem Immoverkauf 3,1 Mio Euro Liquidität. Als Ertragswert sind 2,6 Mio Euro laut Gutachetn ermittelt worden.
Auffällig ist zudem, dass der Gründer nur 54 seiner 78% zu 0,60€ verkauft.
Auffällig ist zudem, dass der Gründer nur 54 seiner 78% zu 0,60€ verkauft.
GSW Immobilien AG: Einigkeit über Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen Deutsche Wohnen AG und GSW Immobilien AG
GSW Immobilien AG / Schlagwort(e): Vertrag
07.03.2014 18:06
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Einigkeit über Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen Deutsche
Wohnen AG und GSW Immobilien AG
Berlin, 7. März 2014 - Die Vorstände der Deutsche Wohnen AG und der GSW
Immobilien AG haben sich am heutigen Tage jeweils mit Zustimmung des
Aufsichtsrats darauf geeinigt, einen Beherrschungsvertrag zwischen der
Deutsche Wohnen AG als herrschendem Unternehmen und der GSW Immobilien AG
als beherrschtem Unternehmen vorzubereiten und abzuschließen. Den
außenstehenden Aktionären der GSW Immobilien AG soll von der Deutsche
Wohnen AG ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Abfindung in Form von
neu auszugebenden Aktien der Deutsche Wohnen AG gemacht und für die Dauer
des Vertrages eine Ausgleichszahlung gewährt werden. Die endgültige
Ausgestaltung der Abfindungsregelung und jährlichen Ausgleichszahlung im
Vertrag werden die Unternehmen in Übereinstimmung mit den rechtlichen
Anforderungen und auf Grundlage einer Unternehmensbewertung festlegen.
Die GSW Immobilien AG geht davon aus, dass die ordentlichen
Hauptversammlungen der Deutsche Wohnen AG und der GSW Immobilien AG im Juni
2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungsvertrags abstimmen
werden.
Diese Veröffentlichung enthält zukunftsgerichtete Aussagen, die auf
Grundlage der derzeitigen Ansichten und Annahmen des Managements der GSW
Immobilien AG nach bestem Wissen erstellt wurden. Zukunftsgerichtete
Aussagen unterliegen bekannten und unbekannten Risiken, Unsicherheiten und
anderen Faktoren. In Anbetracht dessen sollten Personen, in deren Besitz
diese Veröffentlichung gelangt, nicht auf solche zukunftsgerichteten
Aussagen vertrauen. Die GSW Immobilien AG übernimmt keine Haftung oder
Gewähr für solche zukunftsgerichteten Aussagen und wird sie nicht an
künftige Ergebnisse und Entwicklungen anpassen.
07.03.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: GSW Immobilien AG
Charlottenstraße 4
10969 Berlin
Deutschland
Telefon: 030 68 99 99 0
Fax: 030 68 99 99 999
E-Mail: kundenservice@gsw.de
Internet: www.gsw.de
ISIN: DE000GSW1111
WKN: GSW111
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (Prime Standard);
Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München,
Stuttgart
GSW Immobilien AG / Schlagwort(e): Vertrag
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Immobilien AG haben sich am heutigen Tage jeweils mit Zustimmung des
Aufsichtsrats darauf geeinigt, einen Beherrschungsvertrag zwischen der
Deutsche Wohnen AG als herrschendem Unternehmen und der GSW Immobilien AG
als beherrschtem Unternehmen vorzubereiten und abzuschließen. Den
außenstehenden Aktionären der GSW Immobilien AG soll von der Deutsche
Wohnen AG ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Abfindung in Form von
neu auszugebenden Aktien der Deutsche Wohnen AG gemacht und für die Dauer
des Vertrages eine Ausgleichszahlung gewährt werden. Die endgültige
Ausgestaltung der Abfindungsregelung und jährlichen Ausgleichszahlung im
Vertrag werden die Unternehmen in Übereinstimmung mit den rechtlichen
Anforderungen und auf Grundlage einer Unternehmensbewertung festlegen.
Die GSW Immobilien AG geht davon aus, dass die ordentlichen
Hauptversammlungen der Deutsche Wohnen AG und der GSW Immobilien AG im Juni
2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungsvertrags abstimmen
werden.
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Kann mir mal jemand hier helfen eigentlich müsste doch beim BUG alles in Cah bezahlt werden oder liege ich da Falsch?
Nein, nein, das Angebot einer Abfindung in Aktien wird nur selten genutzt, weil es nur dann in Betracht kommt, wenn die beherrschende Gesellschaft börsennotiert ist. Ansonsten ist das aber durchaus erlaubt. (§305 AktG Absatz 2)
(2) Als Abfindung muß der Vertrag,
1. wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2. wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3. in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.
Die Überprüfung des Umtauschverhältnisses ist natürlich insoweit etwas anders, als die Bewertungsparameter für beide Gesellschaften zu überprüfen sind bzw beide Gutachten manipuliert werden können. Der klassische Ansatzpunkt bei der Barabfindung, zu hohe Marktrisikoprämie im Kapitalisierungszins oder falsche Peergroup beim Betafaktor, fällt meist weg, da das beide Wertgutachten betrifft, also ggfs auch die Bewertung des beherrschenden Unternehmens beeinflusst.
(2) Als Abfindung muß der Vertrag,
1. wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2. wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3. in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.
Die Überprüfung des Umtauschverhältnisses ist natürlich insoweit etwas anders, als die Bewertungsparameter für beide Gesellschaften zu überprüfen sind bzw beide Gutachten manipuliert werden können. Der klassische Ansatzpunkt bei der Barabfindung, zu hohe Marktrisikoprämie im Kapitalisierungszins oder falsche Peergroup beim Betafaktor, fällt meist weg, da das beide Wertgutachten betrifft, also ggfs auch die Bewertung des beherrschenden Unternehmens beeinflusst.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.082.856 von straßenköter am 19.12.13 14:42:34Hallo zusammen,
die hier schon häufiger angesprochene Brain Force Holding AG hat mittlerweile ein Aktienrückkaufprogramm aufgelegt, was den Aufsichtsratsvorsitzenden Pierer wieder näher an einen 90%igen Besitzanteil heranrücken läßt ... - ein Squeeze-Out wäre damit in Reichweite!
Es verspricht also interessant zu werden bei Brain Force in den nächsten Monaten, näheres in den Threads hier und auf Ariva, sowie auf der sehr informativen und ausführlichen Unternehmenshomepage.
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
die hier schon häufiger angesprochene Brain Force Holding AG hat mittlerweile ein Aktienrückkaufprogramm aufgelegt, was den Aufsichtsratsvorsitzenden Pierer wieder näher an einen 90%igen Besitzanteil heranrücken läßt ... - ein Squeeze-Out wäre damit in Reichweite!
Es verspricht also interessant zu werden bei Brain Force in den nächsten Monaten, näheres in den Threads hier und auf Ariva, sowie auf der sehr informativen und ausführlichen Unternehmenshomepage.
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
Nachdem es über eine lange Zeit kaum neue BuG gab, stehen jetzt mit Celesio, Pulsion und GSW drei neue an.
Wen mann sich die Gewinn- bzw. CF-Reihen der letzten Jahre bei Pulsion anguckt, könnte da etwas um die 1 Euro rauskommen. Celesios Gewinn schwankte in den letzten Jahren ziemlich stark durch Sonderbelastungen. Der CF lag aber bei einem jetzigen Kurs von 25,50 Euro permanenet zwischem 2,40 - 3,80 Euro. GSW schwankte leider bei beiden Kennzahlen stärker.
Hat einer konkrete Vorstellungen wie bei diesen Unternehmen die Ausgleichszahlungen aussehen könnten?
Wen mann sich die Gewinn- bzw. CF-Reihen der letzten Jahre bei Pulsion anguckt, könnte da etwas um die 1 Euro rauskommen. Celesios Gewinn schwankte in den letzten Jahren ziemlich stark durch Sonderbelastungen. Der CF lag aber bei einem jetzigen Kurs von 25,50 Euro permanenet zwischem 2,40 - 3,80 Euro. GSW schwankte leider bei beiden Kennzahlen stärker.
Hat einer konkrete Vorstellungen wie bei diesen Unternehmen die Ausgleichszahlungen aussehen könnten?
Du orientierst Dich am Gesetztestext, was ja nicht schlecht ist.
(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
In einer Bewertung nach IDW wird in der Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand ausgegangen. Insbesondere sollen sich Abschreibungen und Investitionen die Waage halten. Insofern sollte ab diesem Zeitpunkt der gesamte Gewinn ausgeschüttet werden können.
Die Praxis siehr aber anders aus. Da wird der Unternehmenswert verrentet:
Bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG ist bei dem Verrentungszinssatz der aus einer Schätzung abgeleitete Mittelwert des Risikozuschlags zuzüglich des Basiszinssatzes aus dem der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Kapitalisierungszins zu verwenden und nicht nur auf das Bonitätsrisiko des Schuldners der Ausgleichszahlung über eine Kreditderivatsrate zum Handeln von Ausfallrisiken von Krediten und Anleihen dieses Schuldners abzustellen.
http://www.dnoti.de/DOC/2010/3_5o203_07.pdf
Die Möglichkeit wurde durch ein BGH-Urteil eröffnet (Ytong), allerdings sollte da mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz verrentet werden. Das wurde von Seiten einiger IDW-Lobbyisten kritisiert, da die Ausgleichszahlungen angeblich sicher sind. Deshalb taucht in IDW-Bewertungen der wie oben berechnete niedrigere Verrentungsfaktor auf, insbesondere dann, wenn beim Auslaufen des Unternehmensvertrags das Abfindungsangebot wieder auflebt.
Damit aber nicht genug zur Höhe des Verrentungszinsatzes. Bei MAN beruft sich VW auf einen Zinssatz, den VW für eine Unternehmensanleihe zu zahlen hat. Das ist noch schlechter für die Minderheitsaktionäre. Statt ca. 8 Euro (Gewinn zu Beginn der Phase der ewigen Rente) gibt es etwas über 3 Euro als jährliche Ausgleichszahlung.
Im Prinzip sollte jeder Antragsteller auf den Gesetzestext verweisen. Da steht überhaupt nichts von Verrentung.
(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
In einer Bewertung nach IDW wird in der Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand ausgegangen. Insbesondere sollen sich Abschreibungen und Investitionen die Waage halten. Insofern sollte ab diesem Zeitpunkt der gesamte Gewinn ausgeschüttet werden können.
Die Praxis siehr aber anders aus. Da wird der Unternehmenswert verrentet:
Bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG ist bei dem Verrentungszinssatz der aus einer Schätzung abgeleitete Mittelwert des Risikozuschlags zuzüglich des Basiszinssatzes aus dem der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Kapitalisierungszins zu verwenden und nicht nur auf das Bonitätsrisiko des Schuldners der Ausgleichszahlung über eine Kreditderivatsrate zum Handeln von Ausfallrisiken von Krediten und Anleihen dieses Schuldners abzustellen.
http://www.dnoti.de/DOC/2010/3_5o203_07.pdf
Die Möglichkeit wurde durch ein BGH-Urteil eröffnet (Ytong), allerdings sollte da mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz verrentet werden. Das wurde von Seiten einiger IDW-Lobbyisten kritisiert, da die Ausgleichszahlungen angeblich sicher sind. Deshalb taucht in IDW-Bewertungen der wie oben berechnete niedrigere Verrentungsfaktor auf, insbesondere dann, wenn beim Auslaufen des Unternehmensvertrags das Abfindungsangebot wieder auflebt.
Damit aber nicht genug zur Höhe des Verrentungszinsatzes. Bei MAN beruft sich VW auf einen Zinssatz, den VW für eine Unternehmensanleihe zu zahlen hat. Das ist noch schlechter für die Minderheitsaktionäre. Statt ca. 8 Euro (Gewinn zu Beginn der Phase der ewigen Rente) gibt es etwas über 3 Euro als jährliche Ausgleichszahlung.
Im Prinzip sollte jeder Antragsteller auf den Gesetzestext verweisen. Da steht überhaupt nichts von Verrentung.
Bei GSW war anlässlich der HV zur Kapitalerhöhung Deutsche Wohnen seinerzeit ein Wert von etwa 30 Euro je Aktie ermittelt worden. Für die Diskontierung der Zahlungsströme im Zuge der Bewertung zum 31. Dezember 2012 wurden Diskontierungssätze von durchschnittlich 6,07 % (gewichteter Durchschnitt) und Kapitalisierungssätze der ewigen Rente von durchschnittlich 5,23 % (gewichteter Durchschnitt) zugrunde gelegt. steht in der HV Einladung.
Da gab es sicher noch ausführlichere Infos, aber so 5-6% von 30 Euro wäre 1,50 - 1,80 Ausgleich.
Da gab es sicher noch ausführlichere Infos, aber so 5-6% von 30 Euro wäre 1,50 - 1,80 Ausgleich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.597.051 von honigbaer am 10.03.14 12:19:26Dann schätze ich mal so.
Basiszinssatz 2,75 % + Risikozuschlag 3,25 % = 6 %
Verrentungszinsatz 2,75 % * 1,625 = 4,375 %
Bei einem Unternehmenswert von 30 Eurp wären das dann 1,31 Euro.
Sollte die Deutsche Wohnen sich billiger als mit, 4,375 % refinanzieren, wird es noch weniger.
Basiszinssatz 2,75 % + Risikozuschlag 3,25 % = 6 %
Verrentungszinsatz 2,75 % * 1,625 = 4,375 %
Bei einem Unternehmenswert von 30 Eurp wären das dann 1,31 Euro.
Sollte die Deutsche Wohnen sich billiger als mit, 4,375 % refinanzieren, wird es noch weniger.
Für die langfristigen Finanzverbindlichkeiten wurde in der HV Präsentation ein Zinssatz von 3,5% bei Dt. Wohnen bei 7,5 Jahren Laufzeit genannt. (GSW 3,6% bei 10 Jahren Laufzeit)
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.598.063 von honigbaer am 10.03.14 14:32:51Bei einem Verrentungssatz von 3,5 % erhält man bei einem Ertragswert von 30 Euro gerade mal 1,05 Euro als jährlichen Ausgleich. Den IDW-Parteigutachtern traue ich das glatt zu.
Der Betrag kann dann unter Umständen noch niedriger ausfallen. Die Verrentung bezieht sich nur auf den Ertragswert. Ist der Marktwert höher, so ist das uninteressant. Laut BGH soll auch noch nicht betriebsnotwendiges Vermögen beim Verrenten unberücksichtigt bleiben. Das kann auch nicht richtig sein.
Sollte das Gericht im Spruchverfahren eine Verrentung favorisieren, so müsste man darlegen, dass die 3,5 % für beicherte Kredite gezahlt werden und dass die Höhe damit für unbesicherte Kredite wie die Ausgleichszahlung nicht relevant sein kann.
Der Betrag kann dann unter Umständen noch niedriger ausfallen. Die Verrentung bezieht sich nur auf den Ertragswert. Ist der Marktwert höher, so ist das uninteressant. Laut BGH soll auch noch nicht betriebsnotwendiges Vermögen beim Verrenten unberücksichtigt bleiben. Das kann auch nicht richtig sein.
Sollte das Gericht im Spruchverfahren eine Verrentung favorisieren, so müsste man darlegen, dass die 3,5 % für beicherte Kredite gezahlt werden und dass die Höhe damit für unbesicherte Kredite wie die Ausgleichszahlung nicht relevant sein kann.
Schon erstaunlich, dass der Kurs bei Rhön noch so eine Distanz aufweist.
http://www.n-tv.de/wirtschaft/Rhoen-Gruender-Muench-fordert-…
...Über den bereits beschlossenen, aber noch nicht vollzogenen Verkauf der meisten Krankenhäuser der Rhön Klinikum AG an Fresenius sagte Münch, der größte Teil des milliardenschweren Erlöses solle für den Rückkauf von Rhön-Aktien verwendet werden. "Als Ankeraktionär bin ich strikt dagegen, eine Sonderdividende auszuschütten." Dies war ursprünglich im Gespräch gewesen. Rhön-Klinikum hatte im September den Verkauf für knapp 3,1 Milliarden Euro an Fresenius angekündigt.
Viel besser sei es, die 800 Millionen Euro Bankschulden auf einen Schlag zu tilgen und 400 Millionen Euro für Investitionen zurückzulegen und so unabhängig zu werden. Mit den verbleibenden 1,9 Milliarden Euro könnten rund 50 Prozent der Rhön-Aktien zurückgekauft werden.
"Wer seine Aktien verkaufen will, könnte bei diesem Ansatz mit einem Angebot von rund 28 Euro pro Aktie rechnen", so Münch. ....
http://www.n-tv.de/wirtschaft/Rhoen-Gruender-Muench-fordert-…
...Über den bereits beschlossenen, aber noch nicht vollzogenen Verkauf der meisten Krankenhäuser der Rhön Klinikum AG an Fresenius sagte Münch, der größte Teil des milliardenschweren Erlöses solle für den Rückkauf von Rhön-Aktien verwendet werden. "Als Ankeraktionär bin ich strikt dagegen, eine Sonderdividende auszuschütten." Dies war ursprünglich im Gespräch gewesen. Rhön-Klinikum hatte im September den Verkauf für knapp 3,1 Milliarden Euro an Fresenius angekündigt.
Viel besser sei es, die 800 Millionen Euro Bankschulden auf einen Schlag zu tilgen und 400 Millionen Euro für Investitionen zurückzulegen und so unabhängig zu werden. Mit den verbleibenden 1,9 Milliarden Euro könnten rund 50 Prozent der Rhön-Aktien zurückgekauft werden.
"Wer seine Aktien verkaufen will, könnte bei diesem Ansatz mit einem Angebot von rund 28 Euro pro Aktie rechnen", so Münch. ....
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.599.737 von straßenköter am 10.03.14 17:24:12Könnte doch sein, dass der Markt Aussagen von Herrn Münch nicht voll vertraut, erst sprach er von einer Sonderdividende, nun nur noch Aktienrückkauf, wenn es für ihn günstiger wird, kommt er vielleicht noch auf eine andere Idee??? Und auch die 28 € sind nur eine Duftmarke, die er setzt, also keine feste Zusage!!
Zitat von muschelsucher: Könnte doch sein, dass der Markt Aussagen von Herrn Münch nicht voll vertraut, erst sprach er von einer Sonderdividende, nun nur noch Aktienrückkauf, wenn es für ihn günstiger wird, kommt er vielleicht noch auf eine andere Idee??? Und auch die 28 € sind nur eine Duftmarke, die er setzt, also keine feste Zusage!!
Ich bin aus Münch noch nicht schlau geworden, denn im Interview sagt er ja auch, dass er kein Stück abgeben will. Das kommt für mich ziemlich überraschend, denn beim ersten Versuch von Fresenius hatte ich das Gefühl, dass er auf Teufel komm raus verkaufen wollte. Zudem würde mich mal interessieren, ob Braun und Asclepion verkaufen oder halten würden.
ADLER Real Estate AG: Vorstand der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft setzt Umtauschverhältnis für das laufende Umtauschangebot an die Aktionäre der ESTAVIS AG fest.
ADLER Real Estate AG / Schlagwort(e): Sonstiges
11.03.2014 20:26
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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ADLER Real Estate AG: Vorstand der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
setzt Umtauschverhältnis für das laufende Umtauschangebot an die Aktionäre
der ESTAVIS AG fest
Hamburg, den 11. März 2014. Der Vorstand der ADLER Real Estate
Aktiengesellschaft (ISIN: DE0005008007 / WKN: 500800), Frankfurt/M., hat
heute das Umtauschverhältnis für das am 10. Februar 2014 angekündigte
Umtauschangebot an die Aktionäre der ESTAVIS AG festgesetzt. Es wird 25:14
betragen. Das bedeutet, dass jeder Aktionär der ESTAVIS AG berechtigt ist,
für jeweils 25 zum Umtausch eingereichte ESTAVIS-Aktien 14 neue
ADLER-Aktien aus der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zu beziehen. Daraus
errechnet sich ein impliziter Preis je ESTAVIS-Aktie von EUR 2,19 bei einem
Wert der ADLER-Aktie von EUR 3,91 (entsprechend dem Mindestpreis gemäß § 31
Abs. 1 WpÜG, § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung).
Gegenüber dem umsatzgewichteten Drei-Monatsdurchschnittskurs der ESTAVIS
Aktie für den Zeitraum bis einschließlich zum 9. Februar 2014, der zugleich
den Mindestpreis gemäß § 31 Abs. 1 WpÜG, § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung
darstellt, bedeutet das eine Prämie in Höhe von 8,41%. Der zugrunde gelegte
Kurs der ADLER-Aktie von EUR 3,91 stellt zugleich den Höchstpreis gemäß der
WpÜG-Angebotsverordnung dar.
Zusammen mit dem Umtauschverhältnis hat der Vorstand der ADLER Real Estate
AG auch den Termin für die außerordentliche Hauptversammlung, die über die
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Einbringung der ESTAVIS-Aktien
beschließen soll, auf den 22. April 2014 festgelegt. Das Umtauschangebot an
die Aktionäre der ESTAVIS AG wird unmittelbar danach beginnen. Die
Einreichungsfrist für die Übermittlung der Angebotsunterlage war durch die
BaFin auf den 7. April 2014 verlängert worden.
Der Vorstand
Ihre Kontakte für Rückfragen
Presse: german communications dbk ag
Jörg Bretschneider
Alsterufer 34, 20354 Hamburg
Tel.: 040/46 88 33 0, Fax: 040/47 81 80
presse@german-communications.com
Investor Relations: Hillermann Consulting
Christian Hillermann
Poststraße 14, 20354 Hamburg
Tel.: 040/32 02 79 10, Fax: 040/32 02 79 114
c.hillermann@hillermann-consulting.de
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Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: ADLER Real Estate AG
Alstertor 17
20095 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 (0)40 - 29 8130-0
Fax: +49 (0)40 - 29 8130-35
E-Mail: info@adler-ag.com
Internet: www.adler-ag.com
ISIN: DE0005008007, DE000A1R1A42,
WKN: 500800, A1R1A4
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg
Ende der Mitteilung
ADLER Real Estate AG / Schlagwort(e): Sonstiges
11.03.2014 20:26
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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ADLER Real Estate AG: Vorstand der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
setzt Umtauschverhältnis für das laufende Umtauschangebot an die Aktionäre
der ESTAVIS AG fest
Hamburg, den 11. März 2014. Der Vorstand der ADLER Real Estate
Aktiengesellschaft (ISIN: DE0005008007 / WKN: 500800), Frankfurt/M., hat
heute das Umtauschverhältnis für das am 10. Februar 2014 angekündigte
Umtauschangebot an die Aktionäre der ESTAVIS AG festgesetzt. Es wird 25:14
betragen. Das bedeutet, dass jeder Aktionär der ESTAVIS AG berechtigt ist,
für jeweils 25 zum Umtausch eingereichte ESTAVIS-Aktien 14 neue
ADLER-Aktien aus der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zu beziehen. Daraus
errechnet sich ein impliziter Preis je ESTAVIS-Aktie von EUR 2,19 bei einem
Wert der ADLER-Aktie von EUR 3,91 (entsprechend dem Mindestpreis gemäß § 31
Abs. 1 WpÜG, § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung).
Gegenüber dem umsatzgewichteten Drei-Monatsdurchschnittskurs der ESTAVIS
Aktie für den Zeitraum bis einschließlich zum 9. Februar 2014, der zugleich
den Mindestpreis gemäß § 31 Abs. 1 WpÜG, § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung
darstellt, bedeutet das eine Prämie in Höhe von 8,41%. Der zugrunde gelegte
Kurs der ADLER-Aktie von EUR 3,91 stellt zugleich den Höchstpreis gemäß der
WpÜG-Angebotsverordnung dar.
Zusammen mit dem Umtauschverhältnis hat der Vorstand der ADLER Real Estate
AG auch den Termin für die außerordentliche Hauptversammlung, die über die
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Einbringung der ESTAVIS-Aktien
beschließen soll, auf den 22. April 2014 festgelegt. Das Umtauschangebot an
die Aktionäre der ESTAVIS AG wird unmittelbar danach beginnen. Die
Einreichungsfrist für die Übermittlung der Angebotsunterlage war durch die
BaFin auf den 7. April 2014 verlängert worden.
Der Vorstand
Ihre Kontakte für Rückfragen
Presse: german communications dbk ag
Jörg Bretschneider
Alsterufer 34, 20354 Hamburg
Tel.: 040/46 88 33 0, Fax: 040/47 81 80
presse@german-communications.com
Investor Relations: Hillermann Consulting
Christian Hillermann
Poststraße 14, 20354 Hamburg
Tel.: 040/32 02 79 10, Fax: 040/32 02 79 114
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in Berlin, Düsseldorf, Hamburg
Ende der Mitteilung
Zitat von straßenköter: ...
Hat einer konkrete Vorstellungen wie bei diesen Unternehmen die Ausgleichszahlungen aussehen könnten?
Zu McKesson lese ich gerade auf bloomberg, dass man 3,796% für eine zehnjährige Anleihe und somit 110 Basispunkte über US Staatsanleihen zahle.
http://www.bloomberg.com/news/2014-03-07/mckesson-leads-seco…
Die Celesio Abfindung für den Beherrschungsvertrag wird ja wohl mindestens die freiwilligen 23,50 sein. 2,75% Basiszins + 1,1% wäre 3,85% und somit 90,475 Cent Ausgleich. Wenn das wie bei Kabel Deutschland aus der Abfindung und dem Refinanzierungszins der Muttergesellschaft Vodafone berechnet würde. Auch nicht so berauschend.
Bei MAN wurden laut Geschäftsbericht bis Ende 2013 erst etwa 300.000 Aktien zur Abfindung angedient, etwa ein Viertel davon Vorzugsaktien. Vom Streubesitz seien 9% bei Privatanlegern und 12% bei Institutionellen, Stand Oktober 2013.
Scheinbar läuft es bei MAN, Kabel Deutschland und Celesio darauf hinaus, dass der Börsenkurs erstmal über der Abfindung bleibt und alle auf ein besseres Squeeze-out Angebot am Ende warten. Ob da aber aufgrund der Synergien höhere Abfindungen herauskommen?
Wobei bei Celesio ja erstmal der Beherrschungsvertrag auszuhandeln ist.
Heute verlautete dort, die HV werde deshalb von Mitte Mai auf Mitte Juli verschoden.
Danke für die Einschätzung. Freudeschreie würden mir bei 0,90€ zunächst erst einmal nicht in den Sinn kommen. Verbleibt die sehr leise Hoffnung, dass der Gutachter einen Sahnetag erwischt.
Zitat von straßenköter: http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/realtime-technology-d…
So verkündet man also durch die Hintertür, dass Dassault etwa 93% an RTT hält.
Da hat es aber jemand nach den guten Jahreszahlen eilig:
Starwood beabsichtigt den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Design Hotels AG
Design Hotels AG / Schlagwort(e): Sonstiges
18.03.2014 / 12:48
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Starwood beabsichtigt den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Design Hotels AG
Berlin, 18. März 2014 - Design Hotels AG (m:access, München: LBA; ISIN: DE0005141006)
Die Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc., Stamford U.S.A., hat der Design Hotels AG heute mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, mit der Design Hotels AG einen Beherrschungsvertrag abzuschließen.
Der Vorstand der Design Hotels AG hat daraufhin beschlossen, Verhandlungen mit der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. über den Beherrschungsvertrag aufzunehmen. Die Ausgleichs- und Abfindungsregelungen für die außenstehenden Aktionäre der Design Hotels AG werden in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf der Grundlage einer anstehenden Unternehmensbewertung festgelegt.
Der von der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. angestrebte Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Design Hotels AG.
Kontakt:
Design Hotels AG
Sascha Wolff, Chief Financial Officer
Stralauer Allee 2c
10245 Berlin
Tel. +49 (0)30 88 494 00 14
Fax +49 (0)30 25 933 01 7
ir@designhotels.com
Ende der Corporate News
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18.03.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
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Starwood beabsichtigt den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Design Hotels AG
Design Hotels AG / Schlagwort(e): Sonstiges
18.03.2014 / 12:48
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Starwood beabsichtigt den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Design Hotels AG
Berlin, 18. März 2014 - Design Hotels AG (m:access, München: LBA; ISIN: DE0005141006)
Die Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc., Stamford U.S.A., hat der Design Hotels AG heute mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, mit der Design Hotels AG einen Beherrschungsvertrag abzuschließen.
Der Vorstand der Design Hotels AG hat daraufhin beschlossen, Verhandlungen mit der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. über den Beherrschungsvertrag aufzunehmen. Die Ausgleichs- und Abfindungsregelungen für die außenstehenden Aktionäre der Design Hotels AG werden in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf der Grundlage einer anstehenden Unternehmensbewertung festgelegt.
Der von der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. angestrebte Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Design Hotels AG.
Kontakt:
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10245 Berlin
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Ende der Corporate News
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Röder Zeltsysteme und Service AG: Bestätigung und Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung
Röder Zeltsysteme und Service AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
19.03.2014 17:09
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Büdingen, 19.03.2014
Die Zurmont Madison Deutschland GmbH, München, hat dem Vorstand der Röder
Zeltsysteme und Service AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der Röder
Zeltsysteme und Service AG auf die Zurmont Madison Deutschland GmbH als
Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog.
"Squeeze-Out") auf EUR 71,79 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der
Röder Zeltsysteme und Service AG festgelegt hat. Die Zurmont Madison
Deutschland GmbH bestätigt, wiederholt und konkretisiert damit ihr dem
Vorstand der Röder Zeltsysteme und Service AG am 11.12.2013 übermitteltes
Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG.
In einer noch einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung der Röder
Zeltsysteme und Service AG, die voraussichtlich am 7.05.2014 in Büdingen
stattfinden wird, sollen die entsprechenden Beschlüsse über den
"Squeeze-Out" gefasst werden.
Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
19.03.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
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Am Lautenstein
63654 Büdingen
Deutschland
Telefon: 06049-700-0
Fax: 06049-700-109
E-Mail: info@r-zs.com
Internet: www.r-zs.com
ISIN: DE0007066003
WKN: 706600
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Röder Zeltsysteme und Service AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
19.03.2014 17:09
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Büdingen, 19.03.2014
Die Zurmont Madison Deutschland GmbH, München, hat dem Vorstand der Röder
Zeltsysteme und Service AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der Röder
Zeltsysteme und Service AG auf die Zurmont Madison Deutschland GmbH als
Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog.
"Squeeze-Out") auf EUR 71,79 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der
Röder Zeltsysteme und Service AG festgelegt hat. Die Zurmont Madison
Deutschland GmbH bestätigt, wiederholt und konkretisiert damit ihr dem
Vorstand der Röder Zeltsysteme und Service AG am 11.12.2013 übermitteltes
Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG.
In einer noch einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung der Röder
Zeltsysteme und Service AG, die voraussichtlich am 7.05.2014 in Büdingen
stattfinden wird, sollen die entsprechenden Beschlüsse über den
"Squeeze-Out" gefasst werden.
Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
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Am Lautenstein
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Fax: 06049-700-109
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Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Und das nächste Delisting....
elexis AG: Antrag auf Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (General Standard)
elexis AG / Schlagwort(e): Delisting
20.03.2014 15:34
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Antrag auf Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (General Standard)
Der Vorstand der elexis AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den
Widerruf der Zulassung der Aktien der elexis AG zum regulierten Markt
(General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46
Abs. 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen.
Mit dem Antrag wird dem erheblich verringerten Handelsvolumen der
elexis-Aktien Rechnung getragen.
Die Aktien der elexis AG werden derzeit ausschließlich an der Frankfurter
Wertpapierbörse im regulierten Markt (General Standard) gehandelt. Mit
Wirksamwerden des Widerrufs kommt es somit zum vollständigen Delisting der
elexis-Aktien. Die Gesellschaft geht davon aus, dass der Widerruf gemäß §
46 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse sechs
Monate nach seiner Veröffentlichung durch die Börsengeschäftsführung im
Internet (www.deutsche-boerse.com) wirksam wird.
20.03.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: elexis AG
Industriestraße 1
57482 Wenden
Deutschland
Telefon: +49 (0)2762 612 - 130
Fax: +49 (0)2762 612 - 135
E-Mail: eicke@elexis.de
Internet: www.elexis.de
ISIN: DE0005085005
WKN: 508500
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung
elexis AG: Antrag auf Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (General Standard)
elexis AG / Schlagwort(e): Delisting
20.03.2014 15:34
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die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Antrag auf Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (General Standard)
Der Vorstand der elexis AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den
Widerruf der Zulassung der Aktien der elexis AG zum regulierten Markt
(General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46
Abs. 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen.
Mit dem Antrag wird dem erheblich verringerten Handelsvolumen der
elexis-Aktien Rechnung getragen.
Die Aktien der elexis AG werden derzeit ausschließlich an der Frankfurter
Wertpapierbörse im regulierten Markt (General Standard) gehandelt. Mit
Wirksamwerden des Widerrufs kommt es somit zum vollständigen Delisting der
elexis-Aktien. Die Gesellschaft geht davon aus, dass der Widerruf gemäß §
46 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse sechs
Monate nach seiner Veröffentlichung durch die Börsengeschäftsführung im
Internet (www.deutsche-boerse.com) wirksam wird.
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Unternehmen: elexis AG
Industriestraße 1
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E-Mail: eicke@elexis.de
Internet: www.elexis.de
ISIN: DE0005085005
WKN: 508500
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.667.169 von straßenköter am 20.03.14 15:58:25Mal sehen, was der Kurs bei Elexis macht. 91,17% der Aktien befinden sich in den Händen der SMS GmbH. Das ursprüngliche Übernahmeangebot aus dem Jahr 2011 belief sich auf 20,50 €. Dies könnte also ein Delisting sein, um den Squeeze Out zu beschleunigen bzw. um das Vorhandensein eines 3-Monatsschnitt zu vermeiden.
Der Squeeze-out Sedo ist nun auch eingetragen
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.659.855 von straßenköter am 19.03.14 17:23:08Bei Röder sind gestern für in Summe 23.000 Euro Aktien unterhalb des SO-Betrages (71,79€) gehandelt worden. Die Hälfte davon am Ende mit 1% unterhalb der Abfindung. Vielleicht verleitet einige der Gerichtsstand Frankfurt zum Verkauf, wobei man vorgestern problemlos zu 74,50/75€ hätte verkaufen können.
Kann wer was zu den Axa Spruchstellen sagen ?
C.J. Vogel Aktiengesellschaft für Beteiligungen: Der SO wurde heute im HReg. eingetragen.
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/cj-vogel-aktiengesellscha…
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/cj-vogel-aktiengesellscha…
Bien-Zenker AG: Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 15,86 je Aktie festgelegt
Bien-Zenker AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Squeeze-Out
26.03.2014 13:03
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
BIEN-ZENKER AG - Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf
EUR 15,86 je Aktie festgelegt
BIEN-ZENKER AG, Am Distelrasen 2, 36381 Schlüchtern
ISIN: DE0005228100
Schlüchtern, 26.03.2014: Die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG hat heute
ihr Übertragungsverlangen vom 4. Dezember 2013, der BIEN-ZENKER AG
zugegangen am
5. Dezember 2013, konkretisiert und der BIEN-ZENKER AG mitgeteilt, dass sie
die Barabfindung für die im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen
Squeeze-out beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der BIEN-ZENKER AG auf die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG gemäß § 62
Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf EUR 15,86 je Aktie festgelegt hat.
Ebenfalls heute haben der Vorstand der BIEN-ZENKER AG und der Vorstand der
ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG den Entwurf eines
Verschmelzungsvertrags zwischen der BIEN-ZENKER AG als übertragender
Gesellschaft und der ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG als übernehmender
Gesellschaft abgestimmt, der den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
ermöglicht. Der Vertrag bedarf noch der Zustimmung des Aufsichtsrats der
BIEN-ZENKER AG, über die dieser voraussichtlich am 10. April 2014
beschließen wird. Die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages ist für den
11. April 2014 vorgesehen. Über den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
soll auf der ordentlichen Hauptversammlung der BIEN-ZENKER AG Beschluss
gefasst werden, die für den 23. Mai 2014 geplant ist.
Der Vorstand
Ende der Mitteilung
Kontakt:
Marion Grauel c/o BIEN-ZENKER AG, Am Distelrasen 2, 36381 Schlüchtern
Tel. 06661/98141, Fax 06661/98288
e-mail: m.grauel@bien-zenker.de
26.03.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Bien-Zenker AG
Am Distelrasen 2
36381 Schlüchtern
Deutschland
Telefon: +49 (0)6661 98-141
Fax: +49 (0)6661 98-288
E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de
Internet: www.bien-zenker.de
ISIN: DE0005228100
WKN: 522810
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Bien-Zenker AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Squeeze-Out
26.03.2014 13:03
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
BIEN-ZENKER AG - Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf
EUR 15,86 je Aktie festgelegt
BIEN-ZENKER AG, Am Distelrasen 2, 36381 Schlüchtern
ISIN: DE0005228100
Schlüchtern, 26.03.2014: Die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG hat heute
ihr Übertragungsverlangen vom 4. Dezember 2013, der BIEN-ZENKER AG
zugegangen am
5. Dezember 2013, konkretisiert und der BIEN-ZENKER AG mitgeteilt, dass sie
die Barabfindung für die im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen
Squeeze-out beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der BIEN-ZENKER AG auf die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG gemäß § 62
Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf EUR 15,86 je Aktie festgelegt hat.
Ebenfalls heute haben der Vorstand der BIEN-ZENKER AG und der Vorstand der
ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG den Entwurf eines
Verschmelzungsvertrags zwischen der BIEN-ZENKER AG als übertragender
Gesellschaft und der ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG als übernehmender
Gesellschaft abgestimmt, der den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
ermöglicht. Der Vertrag bedarf noch der Zustimmung des Aufsichtsrats der
BIEN-ZENKER AG, über die dieser voraussichtlich am 10. April 2014
beschließen wird. Die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages ist für den
11. April 2014 vorgesehen. Über den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
soll auf der ordentlichen Hauptversammlung der BIEN-ZENKER AG Beschluss
gefasst werden, die für den 23. Mai 2014 geplant ist.
Der Vorstand
Ende der Mitteilung
Kontakt:
Marion Grauel c/o BIEN-ZENKER AG, Am Distelrasen 2, 36381 Schlüchtern
Tel. 06661/98141, Fax 06661/98288
e-mail: m.grauel@bien-zenker.de
26.03.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Am Distelrasen 2
36381 Schlüchtern
Deutschland
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Fax: +49 (0)6661 98-288
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WKN: 522810
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Gibt es was neues bei Vattenfall
Mal wieder Kaufangebote für GBW und Repower Nachbesserungen....
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.729.899 von daPietro am 29.03.14 10:29:39Wo steht das?
bundesanzeiger von gestern
Vorsicht bei RehPower Nachbesserungskaufangeboten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.729.899 von daPietro am 29.03.14 10:29:39Find nix, wen meinst du mit GBW?
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.735.399 von nullcheck am 31.03.14 09:12:02Kannst ja unter "Intellivest" im Bundesanzeiger in den Gesellschaftsbekanntmachungen suchen.
Nepper & Bauernfänger.
Wer soll sich für diese Art "Kaufangebote" interessieren?
Nepper & Bauernfänger.
Wer soll sich für diese Art "Kaufangebote" interessieren?
Scherzer hat im vierteljährigen Quartalsbericht gemeldet, die Position an Strabag ausgebaut zu haben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.738.649 von honigbaer am 31.03.14 16:20:27Danke,das war doch mal eine Antwort.Normalerweise bekomme ich von Consors immer eine Mitteilung,habe aber noch nichts im Onlinearchiv.Nehme sowas auch nie ernst
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.723.959 von daPietro am 28.03.14 13:02:15Im Vattenfall-Spruchverfahren vor dem LG Berlin? Dort gibt es nicht wirklich etwas Neues. Die Gegenseite fertig fleißig Schriftsätze an. Wann eine Entscheidung ansteht, ist hier nicht bekannt.
Gestern wurde der Halbjahresbericht zum 28.02.2014 des KR Fonds veröffentlicht:
http://www.axxion.de/de/axxion-fonds/fonds/detail/de/LU03103…
Folgende Werte sind im Vergleich zum Jahresbericht (31.08.2013) u.a. aufgestockt worden: ALBA, Analytik Jena, Celesio, Colonia RE, Deutsche Postbank, Fortec, Generali, Renk, Rhön, Vossloh, Wacker Neuson, WMF St., Württemb. LV.
Folgende Werte sind neu im Portfolio (ohne Prozentangabe noch unter 1%):
Allgussa (1,4%), Buch.de, Curanum, GSW (2,5%), KHD (2%), Mobotix, Pironet (2,3%), Pulsion (3%), RTT (2%), S&T, Sedo, Strabag, Wasgau.
Eigene Anmerkung: Bei den Zukäufen ist beachtlich, dass bei WMF nicht die günstigen Vorzüge, sondern die Stämme gekauft wurden. Persönlich ziehe ich die Vorzüge vor. WMF ist meines Erachtens einer der Kandidaten, die langfristig noch viel Potenzial haben könnten. Meine persönlichen Favoriten bei den Neuanschaffungen sind Pulsion, Strabag und Curanum. Mal abwarten, was bei Pulsion für ein BuG raus kommt. Bei dem hohen Wachstum könnte der BuG aber unwichtiger sein als bei anderen Unternehmen wie z.B. bei ALBA. Das Delisting bei Strabag ist für mich der Beginn des SO. Die Bewertung ist fundamental günstig, so dass das Delisting bis auf die Illiquidität für einen späteren SO keine Rolle spielen sollte. Hier werde ich in den nächsten Monaten noch deutlich zukaufen. Ebenfalls optisch (zu) günstig wirkt Curanum, wo Korian mit dem Scheitern der Sachkapitaleinbringung eine herbe Schlappe erleiden musste.
http://www.axxion.de/de/axxion-fonds/fonds/detail/de/LU03103…
Folgende Werte sind im Vergleich zum Jahresbericht (31.08.2013) u.a. aufgestockt worden: ALBA, Analytik Jena, Celesio, Colonia RE, Deutsche Postbank, Fortec, Generali, Renk, Rhön, Vossloh, Wacker Neuson, WMF St., Württemb. LV.
Folgende Werte sind neu im Portfolio (ohne Prozentangabe noch unter 1%):
Allgussa (1,4%), Buch.de, Curanum, GSW (2,5%), KHD (2%), Mobotix, Pironet (2,3%), Pulsion (3%), RTT (2%), S&T, Sedo, Strabag, Wasgau.
Eigene Anmerkung: Bei den Zukäufen ist beachtlich, dass bei WMF nicht die günstigen Vorzüge, sondern die Stämme gekauft wurden. Persönlich ziehe ich die Vorzüge vor. WMF ist meines Erachtens einer der Kandidaten, die langfristig noch viel Potenzial haben könnten. Meine persönlichen Favoriten bei den Neuanschaffungen sind Pulsion, Strabag und Curanum. Mal abwarten, was bei Pulsion für ein BuG raus kommt. Bei dem hohen Wachstum könnte der BuG aber unwichtiger sein als bei anderen Unternehmen wie z.B. bei ALBA. Das Delisting bei Strabag ist für mich der Beginn des SO. Die Bewertung ist fundamental günstig, so dass das Delisting bis auf die Illiquidität für einen späteren SO keine Rolle spielen sollte. Hier werde ich in den nächsten Monaten noch deutlich zukaufen. Ebenfalls optisch (zu) günstig wirkt Curanum, wo Korian mit dem Scheitern der Sachkapitaleinbringung eine herbe Schlappe erleiden musste.
Wer bei buch.de Heute
Ist immer noch der erste April? 15 Euro? Das kann ja nur ein Spaßangebot sein. Die Planbarkeit und das Wachstum rechtfertigen mindestens 20 Euro. Bei der schönen Dividende kann ich noch lange warten.
Übernahmeangebot; <DE0006224520>
Zielgesellschaft: i:FAO Aktiengesellschaft; Bieter: Amadeus Corporate Business AG
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebotes gemäß
§ 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes
Bieter:
Amadeus Corporate Business AG
Marienbader Platz 1
61348 Bad Homburg v.d. Höhe
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB
98654.
Zielgesellschaft:
i:FAO Aktiengesellschaft
Clemensstrasse 9
60487 Frankfurt am Main
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB
45980.
ISIN: DE0006224520 (auf den Namen lautende Stückaktien)
Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot und sonstige Mitteilungen im
Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot werden nach Gestattung der
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht werden:
http://www.amadeus-angebot.de
Angaben des Bieters:
Die Amadeus Corporate Business AG hat heute entschieden, den Aktionären der
i:FAO Aktiengesellschaft ('i:FAO') anzubieten, ihre auf den Namen lautenden
Stückaktien der i:FAO mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
jeweils EUR 1,00 ('i:FAO-Aktien') im Wege eines freiwilligen öffentlichen
Übernahmeangebots zu erwerben.
Die Amadeus Corporate Business AG beabsichtigt, den Aktionären der i:FAO
als Gegenleistung für ihre i:FAO-Aktien eine Geldleistung in Höhe von EUR
15,00 oder - falls dieser höher ist - in Höhe des gewichteten
durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der i:FAO-Aktien während der
letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung (vgl. § 31 Abs. 1 WpÜG
i.V.m. § 5 WpÜG-Angebotsverordnung) je i:FAO-Aktie anzubieten. Das
Übernahmeangebot wird unter den in der Angebotsunterlage noch
mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen stehen.
Verschiedene Personen und Gesellschaften haben sich unwiderruflich
verpflichtet, das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Amadeus
Corporate Business AG für sämtliche von ihnen gehaltene i:FAO-Aktien, d.h.
für insgesamt 3.629.169 i:FAO-Aktien (dies entspricht ca. 68,50% des
Grundkapitals und der Stimmrechte der i:FAO), anzunehmen.
Wichtige Information: Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum
Kauf oder Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf
oder Verkauf von i:FAO-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen und
Bestimmungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung der
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der i:FAO
wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und die sonstigen
einschlägigen Dokumente im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot zu lesen,
sobald diese Dokumente veröffentlicht worden sind, da sie wichtige
Informationen enthalten werden.
Frankfurt am Main, 3. April 2014
Amadeus Corporate Business AG
Der Vorstand
Ende der WpÜG-Meldung
03.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart
Übernahmeangebot; <DE0006224520>
Zielgesellschaft: i:FAO Aktiengesellschaft; Bieter: Amadeus Corporate Business AG
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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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§ 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und
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Amadeus Corporate Business AG
Marienbader Platz 1
61348 Bad Homburg v.d. Höhe
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB
98654.
Zielgesellschaft:
i:FAO Aktiengesellschaft
Clemensstrasse 9
60487 Frankfurt am Main
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB
45980.
ISIN: DE0006224520 (auf den Namen lautende Stückaktien)
Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot und sonstige Mitteilungen im
Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot werden nach Gestattung der
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht werden:
http://www.amadeus-angebot.de
Angaben des Bieters:
Die Amadeus Corporate Business AG hat heute entschieden, den Aktionären der
i:FAO Aktiengesellschaft ('i:FAO') anzubieten, ihre auf den Namen lautenden
Stückaktien der i:FAO mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
jeweils EUR 1,00 ('i:FAO-Aktien') im Wege eines freiwilligen öffentlichen
Übernahmeangebots zu erwerben.
Die Amadeus Corporate Business AG beabsichtigt, den Aktionären der i:FAO
als Gegenleistung für ihre i:FAO-Aktien eine Geldleistung in Höhe von EUR
15,00 oder - falls dieser höher ist - in Höhe des gewichteten
durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der i:FAO-Aktien während der
letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung (vgl. § 31 Abs. 1 WpÜG
i.V.m. § 5 WpÜG-Angebotsverordnung) je i:FAO-Aktie anzubieten. Das
Übernahmeangebot wird unter den in der Angebotsunterlage noch
mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen stehen.
Verschiedene Personen und Gesellschaften haben sich unwiderruflich
verpflichtet, das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Amadeus
Corporate Business AG für sämtliche von ihnen gehaltene i:FAO-Aktien, d.h.
für insgesamt 3.629.169 i:FAO-Aktien (dies entspricht ca. 68,50% des
Grundkapitals und der Stimmrechte der i:FAO), anzunehmen.
Wichtige Information: Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum
Kauf oder Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf
oder Verkauf von i:FAO-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen und
Bestimmungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung der
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der i:FAO
wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und die sonstigen
einschlägigen Dokumente im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot zu lesen,
sobald diese Dokumente veröffentlicht worden sind, da sie wichtige
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Frankfurt am Main, 3. April 2014
Amadeus Corporate Business AG
Der Vorstand
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03.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart
SCHULER AG: Delisting
SCUN (A0V9A2) 27,70-28,00
04.04.2014 09:23
Göppingen, 4. März 2014 - Der Vorstand der Schuler AG hat heute
beschlossen, den Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der Schuler AG
(Delisting) zu beantragen. Der Vorstand wird bei allen Börsen, an denen die
Aktien der Schuler AG im Regulierten Markt gehandelt werden (Frankfurter
Wertpapierbörse und Börse Stuttgart), den Widerruf der Zulassung zum
Regulierten Markt beantragen. Der Vorstand geht davon aus, dass der
Widerruf sechs Monate nach seiner Veröffentlichung durch die jeweilige
Börsengeschäftsführung wirksam wird. Anschließend werden die Aktien der
Schuler AG nicht mehr im Regulierten Markt handelbar sein
SCUN (A0V9A2) 27,70-28,00
04.04.2014 09:23
Göppingen, 4. März 2014 - Der Vorstand der Schuler AG hat heute
beschlossen, den Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der Schuler AG
(Delisting) zu beantragen. Der Vorstand wird bei allen Börsen, an denen die
Aktien der Schuler AG im Regulierten Markt gehandelt werden (Frankfurter
Wertpapierbörse und Börse Stuttgart), den Widerruf der Zulassung zum
Regulierten Markt beantragen. Der Vorstand geht davon aus, dass der
Widerruf sechs Monate nach seiner Veröffentlichung durch die jeweilige
Börsengeschäftsführung wirksam wird. Anschließend werden die Aktien der
Schuler AG nicht mehr im Regulierten Markt handelbar sein
LG Stuttgart daher ade gerechtigkeit
Zitat von Maack1: SCHULER AG: Delisting
SCUN (A0V9A2) 27,70-28,00
04.04.2014 09:23
Göppingen, 4. März 2014 - Der Vorstand der Schuler AG hat heute
beschlossen, den Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der Schuler AG
(Delisting) zu beantragen. Der Vorstand wird bei allen Börsen, an denen die
Aktien der Schuler AG im Regulierten Markt gehandelt werden (Frankfurter
Wertpapierbörse und Börse Stuttgart), den Widerruf der Zulassung zum
Regulierten Markt beantragen. Der Vorstand geht davon aus, dass der
Widerruf sechs Monate nach seiner Veröffentlichung durch die jeweilige
Börsengeschäftsführung wirksam wird. Anschließend werden die Aktien der
Schuler AG nicht mehr im Regulierten Markt handelbar sein
Und der Kurs geht schon in den Keller, akt -7,5% auf 25,70€.
Gruß
I@W
Gruß
I@W
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.765.251 von Investor@work am 04.04.14 10:09:49Schuler hatte ich damit gemeint!
Zitat von Maack1: SCHULER AG: Delisting
SCUN (A0V9A2) 27,70-28,00
04.04.2014 09:23
Göppingen, 4. März 2014 - Der Vorstand der Schuler AG hat heute
beschlossen, den Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der Schuler AG
(Delisting) zu beantragen. Der Vorstand wird bei allen Börsen, an denen die
Aktien der Schuler AG im Regulierten Markt gehandelt werden (Frankfurter
Wertpapierbörse und Börse Stuttgart), den Widerruf der Zulassung zum
Regulierten Markt beantragen. Der Vorstand geht davon aus, dass der
Widerruf sechs Monate nach seiner Veröffentlichung durch die jeweilige
Börsengeschäftsführung wirksam wird. Anschließend werden die Aktien der
Schuler AG nicht mehr im Regulierten Markt handelbar sein
Impliziert die konkrete Formulierung, dass man in Frankfurt und Stuttgart nicht mehr handeln wird, dass man aber noch weiterhin an anderen Börsen handeln kann?
aber das Beispiel schuler taugt sehr gut dafür das eine börsennotizeinstellung zu kursverlusten führt !
schuler war in den letzten monaten stabil und durch die adhoc mit der ankündigung der einstellung der notierung gehts sofort in den keller
schuler war in den letzten monaten stabil und durch die adhoc mit der ankündigung der einstellung der notierung gehts sofort in den keller
Zitat von Maack1: aber das Beispiel schuler taugt sehr gut dafür das eine börsennotizeinstellung zu kursverlusten führt !
schuler war in den letzten monaten stabil und durch die adhoc mit der ankündigung der einstellung der notierung gehts sofort in den keller
Das ist Blasphemie. Das Delisting hat nichts mit den heutigen Kursverlusten zu tun.
<Ironie>
Der Kursverlust hat heute in keinster Weise etwas mit der Delisting-Ankündigung zu tun. Der Kursverlust heute ist ausschließlich damit zu begründen, dass die HV, die am 15.04. stattfinden soll, nur eine Dividende von lediglich 0,11 Euro/Aktie als Beschlussvorlage hat:
- Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR EUR 3.290.237,50
0,11 je Stückaktie WKN A0V9A2 (ISIN
DE000A0V9A22) auf 29.911.250 Stückaktien
Den heutige Kursrückgang auf das Delisting zurück zu führen, ist sicher nicht richtig.
Aber das LG Stuttgart, wo sicher in den nächsten beiden Jahren die Spruchstelle liegen wird, wird ganz bestimmt und ganz sicher so anlegerfreundlich sein und den 3-Monats-Schnitt vor Delisting als Wertuntergrenze nehmen. Ganz sicher!
</Ironie>
Der Kursverlust hat heute in keinster Weise etwas mit der Delisting-Ankündigung zu tun. Der Kursverlust heute ist ausschließlich damit zu begründen, dass die HV, die am 15.04. stattfinden soll, nur eine Dividende von lediglich 0,11 Euro/Aktie als Beschlussvorlage hat:
- Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR EUR 3.290.237,50
0,11 je Stückaktie WKN A0V9A2 (ISIN
DE000A0V9A22) auf 29.911.250 Stückaktien
Den heutige Kursrückgang auf das Delisting zurück zu führen, ist sicher nicht richtig.
Aber das LG Stuttgart, wo sicher in den nächsten beiden Jahren die Spruchstelle liegen wird, wird ganz bestimmt und ganz sicher so anlegerfreundlich sein und den 3-Monats-Schnitt vor Delisting als Wertuntergrenze nehmen. Ganz sicher!
</Ironie>
Bei Wella gab es eine Entscheidung BuG OLG Ffm
Vorzuege 74,83 und Stämme 88,08
Vorzuege 74,83 und Stämme 88,08
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.767.577 von Felsenschwalbe am 04.04.14 15:33:52Was war im BUG das angebot?
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.769.365 von Sven1977 am 04.04.14 18:56:02in der ersten Instanz ( LG Frankfurt)gab es:
Wella AG: Minderheitsaktionäre erhalten massive Erhöhung / Niederlage für Procter & Gamble
Düsseldorf, 18. August 2010: Aktionäre, die im Zuge der Übernahme der Wella AG durch Procter & Gamble eine Abfindung von EUR 72,36 erhalten haben, können mit einer massiven Nachzahlung rechnen. Dies hat das Landgericht Frankfurt in der heute veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen 3-5 O 73/04) entschieden. P&G muss statt der angebotenen EUR 72,36 nunmehr EUR 89,83 je Vorzugsaktie und EUR 89,32 je Stammaktie zahlen. Ebenfalls wurde die jährlich zu zahlende Ausgleichszahlung von EUR 3,81 auf EUR 4,54 für die Stammaktien und EUR 4,56 für die Vorzugsaktien erhöht.
Wella AG: Minderheitsaktionäre erhalten massive Erhöhung / Niederlage für Procter & Gamble
Düsseldorf, 18. August 2010: Aktionäre, die im Zuge der Übernahme der Wella AG durch Procter & Gamble eine Abfindung von EUR 72,36 erhalten haben, können mit einer massiven Nachzahlung rechnen. Dies hat das Landgericht Frankfurt in der heute veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen 3-5 O 73/04) entschieden. P&G muss statt der angebotenen EUR 72,36 nunmehr EUR 89,83 je Vorzugsaktie und EUR 89,32 je Stammaktie zahlen. Ebenfalls wurde die jährlich zu zahlende Ausgleichszahlung von EUR 3,81 auf EUR 4,54 für die Stammaktien und EUR 4,56 für die Vorzugsaktien erhöht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.769.813 von muschelsucher am 04.04.14 20:01:03sollte eben heißen, in der erstens Instanz gab es folgende Entscheidung...
das nächste Delisting... hier betont man auffällig, dass der Widerruf auch für den Freiverkehr gilt. Wenigstens macht Swarco wieder Gewinn und hat den Turnaround geschafft, weshalb ich hier dabei bleibe und auf den (nun vermutlich bevorstehenden) verschmelzungsrechtlichen Squeeze Out warte (90% Schwelle durch den Hauptaktionär bereits überschritten).
DGAP-Adhoc: Swarco Traffic Holding AG: Delisting der SWARCO Traffic Holding-Aktien (deutsch)
zurück
Fr, 04.04.14 17:23
Swarco Traffic Holding AG: Delisting der SWARCO Traffic Holding-Aktien
Swarco Traffic Holding AG / Schlagwort(e): Delisting
04.04.2014 17:23
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ad hoc-Meldung nach § 15 WpHG
ISIN: DE0007236309
SWARCO Traffic Holding AG, Bodenseestraße 113, 81243 München
- Vorstand beschließt über Delisting der SWARCO Traffic Holding-Aktien
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates der SWARCO Traffic
Holding AG, München, am 4. April 2014 beschlossen, die Zulassung der Aktien
der SWARCO Traffic Holding AG (WKN: 723630) zum Börsenhandel zu widerrufen
(Delisting). Der Vorstand wird die weiteren Einzelheiten des Delistings und
seiner Durchführung festsetzen und bei allen Börsen, an denen die Aktien
der Gesellschaft gehandelt werden, den Widerruf der Zulassung zum
Regulierten Markt und den Widerruf der Einbeziehung in den Freiverkehr
beantragen.
Aktuell werden die SWARCO Traffic Holding Aktien an den regulierten Märkten
der Börsen Frankfurt am Main (General Standard) und Stuttgart sowie im
Freiverkehr der Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg und München gehandelt.
Der Vorstand rechnet damit, dass der Widerruf in der zweiten Jahreshälfte
2014 wirksam wird.
Diese vom Vorstand beschlossene und mit der erfolgten Zustimmung des
Aufsichtsrats in die Wege zu leitende Maßnahme dient der Straffung von
Organisation und Prozessen mit dem Ziel der Effizienzsteigerung. Der
Vorstand erwartet, dass die Maßnahme zukünftig zu einer Ergebnisoptimierung
von mehr als EUR 100.000 pro Jahr führt. Für das Geschäftsjahr 2014 wird
dagegen aufgrund von Einmalkosten mit einer zusätzlichen Ergebnisbelastung
in selber Höhe gerechnet.
Im Übrigen wurde der Jahresabschluss 2013 des SWARCO Traffic Holding
Konzerns vom Aufsichtsrat ebenfalls am 4. April 2014 gebilligt und das
Konzernergebnis mit EUR 0.8 Mio. festgestellt. Das Konzernergebnis ist
damit - wie vom Vorstand prognostiziert - positiv ausgefallen. Aufgrund des
ausgewiesenen handelsrechtlichen Verlustvortrages der SWARCO Traffic
Holding AG ist es auch in diesem Jahr nicht möglich, der Hauptversammlung
einen Ergebnisverwendungsvorschlag zu unterbreiten, der eine Dividende
vorsieht.
Weiter hat der Aufsichtsrat den Vorstandsvorsitzenden Martin Lenz
einstimmig bis zum 30.09.2016 wieder bestellt.
München, den 04.04.2014 SWARCO Traffic Holding AG
Der Vorstand
Ansprechpartner:
Max Heinzle, Vorstandssekretariat
72669 Unterensingen, Kelterstr. 67
Telefon 07022 / 6025 - 120
Email max.heinzle@swarco.com
04.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Swarco Traffic Holding AG
Bodenseestrasse 113
81243 München
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 - 89699-102
Fax: +49 (0)89 - 89699-331
E-Mail:
Internet: www.swarco.com/sth-ag/
ISIN: DE0007236309
WKN: 723630
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Stuttgart;
Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Quelle: dpa-AFX
DGAP-Adhoc: Swarco Traffic Holding AG: Delisting der SWARCO Traffic Holding-Aktien (deutsch)
zurück
Fr, 04.04.14 17:23
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Swarco Traffic Holding AG / Schlagwort(e): Delisting
04.04.2014 17:23
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die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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ISIN: DE0007236309
SWARCO Traffic Holding AG, Bodenseestraße 113, 81243 München
- Vorstand beschließt über Delisting der SWARCO Traffic Holding-Aktien
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates der SWARCO Traffic
Holding AG, München, am 4. April 2014 beschlossen, die Zulassung der Aktien
der SWARCO Traffic Holding AG (WKN: 723630) zum Börsenhandel zu widerrufen
(Delisting). Der Vorstand wird die weiteren Einzelheiten des Delistings und
seiner Durchführung festsetzen und bei allen Börsen, an denen die Aktien
der Gesellschaft gehandelt werden, den Widerruf der Zulassung zum
Regulierten Markt und den Widerruf der Einbeziehung in den Freiverkehr
beantragen.
Aktuell werden die SWARCO Traffic Holding Aktien an den regulierten Märkten
der Börsen Frankfurt am Main (General Standard) und Stuttgart sowie im
Freiverkehr der Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg und München gehandelt.
Der Vorstand rechnet damit, dass der Widerruf in der zweiten Jahreshälfte
2014 wirksam wird.
Diese vom Vorstand beschlossene und mit der erfolgten Zustimmung des
Aufsichtsrats in die Wege zu leitende Maßnahme dient der Straffung von
Organisation und Prozessen mit dem Ziel der Effizienzsteigerung. Der
Vorstand erwartet, dass die Maßnahme zukünftig zu einer Ergebnisoptimierung
von mehr als EUR 100.000 pro Jahr führt. Für das Geschäftsjahr 2014 wird
dagegen aufgrund von Einmalkosten mit einer zusätzlichen Ergebnisbelastung
in selber Höhe gerechnet.
Im Übrigen wurde der Jahresabschluss 2013 des SWARCO Traffic Holding
Konzerns vom Aufsichtsrat ebenfalls am 4. April 2014 gebilligt und das
Konzernergebnis mit EUR 0.8 Mio. festgestellt. Das Konzernergebnis ist
damit - wie vom Vorstand prognostiziert - positiv ausgefallen. Aufgrund des
ausgewiesenen handelsrechtlichen Verlustvortrages der SWARCO Traffic
Holding AG ist es auch in diesem Jahr nicht möglich, der Hauptversammlung
einen Ergebnisverwendungsvorschlag zu unterbreiten, der eine Dividende
vorsieht.
Weiter hat der Aufsichtsrat den Vorstandsvorsitzenden Martin Lenz
einstimmig bis zum 30.09.2016 wieder bestellt.
München, den 04.04.2014 SWARCO Traffic Holding AG
Der Vorstand
Ansprechpartner:
Max Heinzle, Vorstandssekretariat
72669 Unterensingen, Kelterstr. 67
Telefon 07022 / 6025 - 120
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Unternehmen: Swarco Traffic Holding AG
Bodenseestrasse 113
81243 München
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 - 89699-102
Fax: +49 (0)89 - 89699-331
E-Mail:
Internet: www.swarco.com/sth-ag/
ISIN: DE0007236309
WKN: 723630
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Stuttgart;
Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Quelle: dpa-AFX
Super das dürfte richtig Zahltag für Sparta und Scherzer bedeuten
Schönes Wochenende
Schönes Wochenende
Lohnen sich, vor dem Hintergrund des Delisting, noch Investitionen in Abfindungswerte wie RTT Pulsion usw. ? Droht nicht auch bei Werten wie Curanum + Pixelpark ein ähnliches Schicksal mit den gleichen Kurskapriolen wie bei Schuler gestern ?
Bin doch ein wenig verunsichert....
Wünsche Euch in schönes WE
Bin doch ein wenig verunsichert....
Wünsche Euch in schönes WE
zunehmend verliere ich die Freude an den Übernahmewerten.
Was jetzt mit den Delistings passiert ist erschreckend.
Natürlich kann es sein, dass ein Delisting dazu dient, endlich eine Übernahme zu vollziehen. Dennoch kann es auch passieren, dass der Mehrheitsaktionär die Minderheiten einfach als "billigen Kapitalgeber" sieht - mit der Folge, dass die Aktien unverkäuflich im Depot vor sich hindümpeln.
Meistens sind ja zum Zeitpunkt des Delistings die Voraussetzungen zu einem (verschmelzungsrechtlichen) SO bereits gegeben - manchmal (Swarco, Schuler) bereits seit längerer Zeit. Warum wurde dieser bereits nicht in der Vergangenheit eingeläutet?
Am 3-Monatskurs als Abfindungsuntergrenze kann es nur bei schlechtlaufenden Unternehmen (dazu zähle ich auch SWARCO, zumindest in den letzten Jahren) gehen - bei Schuler trifft dieses Argument nicht zu.
Ich bin also ratlos.
Ratlos, warum es jetzt zu auffallend vielen Delistings kommt.
Ratlos, was ich jetzt mit meinen Beständen machen soll.
Noch zwei weitere Fragen:
Bei SWARCO wurde auch das Delisting im Freiverkehr angekündigt.
1. Was steckt da dahinter? Wenn es nur um die Umgehung des 3-Monatskurses geht, ist dies nicht notwendig. Was spricht aus Sicht des Mehrheitsaktionärs dafür, auch das Delisting im Freiverkehr herbeizuführen? Er beraubt sich dabei doch selbst der Möglichkeit, auf einfache Weise weiter Aufzustocken. Warum macht er das?
2. Ich kenne die Börsenregularien nicht so genau. Aber ich dachte bisher, dass im Freiverkehr die Unternehmen gar keinen Antrag auf Handel stellen / stellen müssen / stellen können. Ich dachte, dass die Börse und der betreuende Makler selbst entscheiden, ob eine Notierung aufgenommen wird. Gerade bei den vielen Auslandwerten, die gehandelt werden, haben die Unternehmen gar keinen Einfluss darauf, ob sie z.B. in München gelistet werden oder nicht.
Wie ist das rechtlich geregelt?
Sind die Verordnungen der regionalen Börsen hier einheitlich?
Was jetzt mit den Delistings passiert ist erschreckend.
Natürlich kann es sein, dass ein Delisting dazu dient, endlich eine Übernahme zu vollziehen. Dennoch kann es auch passieren, dass der Mehrheitsaktionär die Minderheiten einfach als "billigen Kapitalgeber" sieht - mit der Folge, dass die Aktien unverkäuflich im Depot vor sich hindümpeln.
Meistens sind ja zum Zeitpunkt des Delistings die Voraussetzungen zu einem (verschmelzungsrechtlichen) SO bereits gegeben - manchmal (Swarco, Schuler) bereits seit längerer Zeit. Warum wurde dieser bereits nicht in der Vergangenheit eingeläutet?
Am 3-Monatskurs als Abfindungsuntergrenze kann es nur bei schlechtlaufenden Unternehmen (dazu zähle ich auch SWARCO, zumindest in den letzten Jahren) gehen - bei Schuler trifft dieses Argument nicht zu.
Ich bin also ratlos.
Ratlos, warum es jetzt zu auffallend vielen Delistings kommt.
Ratlos, was ich jetzt mit meinen Beständen machen soll.
Noch zwei weitere Fragen:
Bei SWARCO wurde auch das Delisting im Freiverkehr angekündigt.
1. Was steckt da dahinter? Wenn es nur um die Umgehung des 3-Monatskurses geht, ist dies nicht notwendig. Was spricht aus Sicht des Mehrheitsaktionärs dafür, auch das Delisting im Freiverkehr herbeizuführen? Er beraubt sich dabei doch selbst der Möglichkeit, auf einfache Weise weiter Aufzustocken. Warum macht er das?
2. Ich kenne die Börsenregularien nicht so genau. Aber ich dachte bisher, dass im Freiverkehr die Unternehmen gar keinen Antrag auf Handel stellen / stellen müssen / stellen können. Ich dachte, dass die Börse und der betreuende Makler selbst entscheiden, ob eine Notierung aufgenommen wird. Gerade bei den vielen Auslandwerten, die gehandelt werden, haben die Unternehmen gar keinen Einfluss darauf, ob sie z.B. in München gelistet werden oder nicht.
Wie ist das rechtlich geregelt?
Sind die Verordnungen der regionalen Börsen hier einheitlich?
@ gutdrauf9 "Ratlos, warum es zu auffallend vielen Delistings kommt."
Dahinter steckt natürlich die neue Rechtsprechung des BGH, dass es zur Beantragung des Delistings weder eines HV-Beschlusses, noch einer Abfindung bedarf. Und wenn man eine derart aktionärsunfreundliche Maßnahme in Bezug auf Berichtspflichten und Transparenz nutzen kann, um auf dem Weg zu 100% Stimmrechtsanteil noch ein paar Aktionäre zu verärgern, wird davon natürlich Gebrauch gemacht. Durch die dann gegebene Intransparenz kann man auch den Wert der Aktien beeinflussen, was dann mit der Not professioneller Anleger zusammentrifft, die aus prinzipiellen Erwägungen keine Freiverkehrswerte halten wollen oder dürfen und zusätzlichen Verkaufsdruck auslösen.
Rückzug vom Freiverkehr oder sogenannten Premiumsegmenten bietet sich auch an.
Ohne Kurs = kein Mindestkurs bei Abfindungsmaßnahmen!
@ MichalH "Super das dürfte richtig Zahltag für Sparta und Scherzer bedeuten"
Das ist ja wohl eher eine Katastrophe, wenn bei Wella die Aufbesserung für die Vorzugsaktionäre fast komplett gestrichen wird. Ichbin auf die Begründung gespannt. Ob überhaupt viele Stammaktionäre seinerzeit die Abfindung angenommen haben? Beim Squeeze out (HV) hatte P&G erst 96,9%. Vermutlich wurde so vom OLG weit mehr als die Hälfte der Gesamtnachbesserung gestrichen.
Ein harter Schlag, zumal man die Wachstums- und Ertragskraft eines Markenweltkonzerns wie Wella sowieso nicht mit den üblichen Bewertungsmethoden fassen kann.
Für MAN ein Menetekel. Da hieß es ja auch, wegen der Wegfallenden Bedeutung der Stimmrechte anlässlich BGAV sei der Unterschied zwischen Stamm- und Vorzugsaktien gleich null. Vor Gericht scheut man sich dann aber vermutlich nicht, angebliche Differenzen zum eigenen Vorteil zu reklamieren.
Dahinter steckt natürlich die neue Rechtsprechung des BGH, dass es zur Beantragung des Delistings weder eines HV-Beschlusses, noch einer Abfindung bedarf. Und wenn man eine derart aktionärsunfreundliche Maßnahme in Bezug auf Berichtspflichten und Transparenz nutzen kann, um auf dem Weg zu 100% Stimmrechtsanteil noch ein paar Aktionäre zu verärgern, wird davon natürlich Gebrauch gemacht. Durch die dann gegebene Intransparenz kann man auch den Wert der Aktien beeinflussen, was dann mit der Not professioneller Anleger zusammentrifft, die aus prinzipiellen Erwägungen keine Freiverkehrswerte halten wollen oder dürfen und zusätzlichen Verkaufsdruck auslösen.
Rückzug vom Freiverkehr oder sogenannten Premiumsegmenten bietet sich auch an.
Ohne Kurs = kein Mindestkurs bei Abfindungsmaßnahmen!
@ MichalH "Super das dürfte richtig Zahltag für Sparta und Scherzer bedeuten"
Das ist ja wohl eher eine Katastrophe, wenn bei Wella die Aufbesserung für die Vorzugsaktionäre fast komplett gestrichen wird. Ichbin auf die Begründung gespannt. Ob überhaupt viele Stammaktionäre seinerzeit die Abfindung angenommen haben? Beim Squeeze out (HV) hatte P&G erst 96,9%. Vermutlich wurde so vom OLG weit mehr als die Hälfte der Gesamtnachbesserung gestrichen.
Ein harter Schlag, zumal man die Wachstums- und Ertragskraft eines Markenweltkonzerns wie Wella sowieso nicht mit den üblichen Bewertungsmethoden fassen kann.
Für MAN ein Menetekel. Da hieß es ja auch, wegen der Wegfallenden Bedeutung der Stimmrechte anlässlich BGAV sei der Unterschied zwischen Stamm- und Vorzugsaktien gleich null. Vor Gericht scheut man sich dann aber vermutlich nicht, angebliche Differenzen zum eigenen Vorteil zu reklamieren.
Da Scherzer Nachbesserungspositionen über 800 TEuro Andienungsvolumen in Wella nicht veröffentlicht hat, wird es hier wohl kaum mehr als 100.000 Euro Nachbesserung geben. Für ein Gesamtvermögen von 46 Mio ein Erfolg im 1-2 Promillebereich bezogen auf den Marktwert der Scherzeraktie. Bei Sparta weiß ich es nicht, aber erfreut über praktisch keine Nachbesserung bei den Vorzügen wird man auch dort nicht sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.772.477 von honigbaer am 05.04.14 15:16:18Hier geht es ja um den BuG. Meines Wissens nach war Sparta nur beim Squeeze-Out von Wella dabei...
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.771.907 von gutdrauf9 am 05.04.14 11:46:24zunehmend verliere ich die Freude an den Übernahmewerten.
Was jetzt mit den Delistings passiert ist erschreckend.
Ich finde es auch erschreckend, hatte aber befürchtet, dass vom Delisting nun zunehmend Gebrauch gemacht wird.
Meines Erachtens wird eine komplette Anlagestrategie hiermit in Frage gestellt, die z.B. auch der KR Fonds zum Gegenstand hat. Von den Depotwerten ist meines Erachtens lediglich ein Viertel vor Kursverlusten infolge Delisting und von Kursverlusten bei allgemein fallendem Markt halbwegs geschützt. Ich habe in den letzten Wochen (auch aus Zeitgründen) überlegt, nicht mehr direkt in Abfindungswerte zu investieren, sondern das Geld in den Fonds zu stecken. Das werde ich nun definitiv nicht tun.
Meines Erachtens sind nun nur noch Werte mit angekündigtem BEAV/Beherrschungsvertrag, angekündigtem Squeeze Out oder Werte mit optisch niedriger Bewertung (KGV, besser CashFlow) sicher. Hierzu zählen für mich unter anderem
- Celesio (Beherrschungsvertrag angekündigt)
- Curanum (opt.niedr.Bewertung)
- Edding (opt.niedr.Bewertung)
- Eifelhöhenklinik (opt.niedr.Bewertung)
- MAN (BEAV abgeschlossen)
- Primion (opt.niedr.Bewertung nach Effizienzmaßnahmen von +3 Mio. p.a.)
- Pulsion (Beherrschungsvertrag angekündigt)
- Renk (opt.niedr.Bewertung)
- Strabag (opt.niedr.Bewertung)
Unternehmen, welche diese Kriterien nicht erfüllen, sind meines Erachtens von Delisting-Gefahr gebrandmarkt.
Aber ich dachte bisher, dass im Freiverkehr die Unternehmen gar keinen Antrag auf Handel stellen / stellen müssen / stellen können. Ich dachte, dass die Börse und der betreuende Makler selbst entscheiden, ob eine Notierung aufgenommen wird. Gerade bei den vielen Auslandwerten, die gehandelt werden, haben die Unternehmen gar keinen Einfluss darauf, ob sie z.B. in München gelistet werden oder nicht.
Ja, die Androhung des Delistings auch im Freiverkehr von Swarco geht ins Leere. Einige erinnern sich sicher gern an Contitech, die nie börsennotiert war, jedoch ein paar Tage nach der Verschmelzung der Phoenix auf Contitech plötzlich im Freiverkehr handelbar war. Das Management war not amused, konnte aber nichts tun.
Deshalb wird sowohl eine Schuler als auch eine Swarco nach dem Delisting im Freiverkehr handelbar bleiben.
Was jetzt mit den Delistings passiert ist erschreckend.
Ich finde es auch erschreckend, hatte aber befürchtet, dass vom Delisting nun zunehmend Gebrauch gemacht wird.
Meines Erachtens wird eine komplette Anlagestrategie hiermit in Frage gestellt, die z.B. auch der KR Fonds zum Gegenstand hat. Von den Depotwerten ist meines Erachtens lediglich ein Viertel vor Kursverlusten infolge Delisting und von Kursverlusten bei allgemein fallendem Markt halbwegs geschützt. Ich habe in den letzten Wochen (auch aus Zeitgründen) überlegt, nicht mehr direkt in Abfindungswerte zu investieren, sondern das Geld in den Fonds zu stecken. Das werde ich nun definitiv nicht tun.
Meines Erachtens sind nun nur noch Werte mit angekündigtem BEAV/Beherrschungsvertrag, angekündigtem Squeeze Out oder Werte mit optisch niedriger Bewertung (KGV, besser CashFlow) sicher. Hierzu zählen für mich unter anderem
- Celesio (Beherrschungsvertrag angekündigt)
- Curanum (opt.niedr.Bewertung)
- Edding (opt.niedr.Bewertung)
- Eifelhöhenklinik (opt.niedr.Bewertung)
- MAN (BEAV abgeschlossen)
- Primion (opt.niedr.Bewertung nach Effizienzmaßnahmen von +3 Mio. p.a.)
- Pulsion (Beherrschungsvertrag angekündigt)
- Renk (opt.niedr.Bewertung)
- Strabag (opt.niedr.Bewertung)
Unternehmen, welche diese Kriterien nicht erfüllen, sind meines Erachtens von Delisting-Gefahr gebrandmarkt.
Aber ich dachte bisher, dass im Freiverkehr die Unternehmen gar keinen Antrag auf Handel stellen / stellen müssen / stellen können. Ich dachte, dass die Börse und der betreuende Makler selbst entscheiden, ob eine Notierung aufgenommen wird. Gerade bei den vielen Auslandwerten, die gehandelt werden, haben die Unternehmen gar keinen Einfluss darauf, ob sie z.B. in München gelistet werden oder nicht.
Ja, die Androhung des Delistings auch im Freiverkehr von Swarco geht ins Leere. Einige erinnern sich sicher gern an Contitech, die nie börsennotiert war, jedoch ein paar Tage nach der Verschmelzung der Phoenix auf Contitech plötzlich im Freiverkehr handelbar war. Das Management war not amused, konnte aber nichts tun.
Deshalb wird sowohl eine Schuler als auch eine Swarco nach dem Delisting im Freiverkehr handelbar bleiben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.772.625 von sparfuchs123 am 05.04.14 16:17:07Unternehmen, welche diese Kriterien nicht erfüllen, sind meines Erachtens von Delisting-Gefahr gebrandmarkt.
Ergänzung: Wenn diese Unternehmen trotzdem delistet werden (wie Strabag), ist das Risiko größerer Kursverluste meines Erachtens wesentlich geringer, da bei einem späteren Squeeze Out eine Abfindung auch ohne 3-Monats-Durchschnitt im Bereich des derzeitigen Kurses oder darüber festgesetzt werden würde.
Ergänzung: Wenn diese Unternehmen trotzdem delistet werden (wie Strabag), ist das Risiko größerer Kursverluste meines Erachtens wesentlich geringer, da bei einem späteren Squeeze Out eine Abfindung auch ohne 3-Monats-Durchschnitt im Bereich des derzeitigen Kurses oder darüber festgesetzt werden würde.
Wird eben nicht leichter aber das war es nie...
Kann wer was zu Dorint sagen die hatte ich auch mal
Kann wer was zu Dorint sagen die hatte ich auch mal
Der Unterschied bei Wella zwischen St. und Vz. wundert mich
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.772.625 von sparfuchs123 am 05.04.14 16:17:07Wie kommst du auf Eifelhöhen denke zuviel Streubesitz
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.772.879 von herrmannkrages am 05.04.14 17:48:54Der Unterschied wundert mich auch sehr und ich weiss nicht, wie der zu begründen ist??
Bei Wella gab es eine Entscheidung BuG OLG Ffm
Vorzuege 74,83 und Stämme 88,08
Felsenschwalbe: Bist Du sicher, dass die angegebenen Werte für die Vorzüge richtig geschrieben sind??? Damals wurden beim Squeeze-out für beide doch der gleiche Abfindungswert gezahlt…soweit ich mich erinnere
Bei Wella gab es eine Entscheidung BuG OLG Ffm
Vorzuege 74,83 und Stämme 88,08
Felsenschwalbe: Bist Du sicher, dass die angegebenen Werte für die Vorzüge richtig geschrieben sind??? Damals wurden beim Squeeze-out für beide doch der gleiche Abfindungswert gezahlt…soweit ich mich erinnere
Habe es bei http://spruchverfahren,blogspot.de/ gelesen. Dieser sehr große Unterschied ist insbesondere deshalb verwunderlich, weil im SQ-Out für beide Gattungen der gleiche Kurs geboten wurde. Das ist alles nicht mehr nachvollziehbar. Aber vielleicht war es dem OLG Ffm ein Herzensanliegen, den Kleinaktionären noch eine mitzugeben.
Lese gerade im SdK-Heft, dass das LÖG Ffm bei Celanese im BuG die Nachbesserung auf 7,51 € festgelegt hat. Statt 41,92€ neu 49,43€. Da wurde 2005 schon mal mehr geboten, wenn man auf die Spruchstelle verzichtete. Und 2,25 Jahre später wurde im SQ-Out bereits über 66€ festgelegt. Und für beide Preise gab es Gutachten, dass sie mit der wirtschaftlichen Lage übereinstimmen und korrekt sind. Wie kann ein Chemikalienladen in knapp 2,25 Jahren über 50% mehr wert sein? Von aufregenden Erfindungen war nie die Rede. Hier fühlt man sich nur noch vorgeführt.
Ja, man könnte aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre fast sagen, alsob Frankfurt und Stuttgart nur noch die Handlanger der entsprechenden Lobby sein könnten und keine eigene Meinung mehr einbrächten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.773.975 von muschelsucher am 06.04.14 08:30:57Ich verstehe auch nicht wieso die VZ niedriger abgefunden werden sollen als die Stämme. In einer beherrschenden Situation könnte man ja noch maximal davon ausgehen, dass die Stammaktie wertvoller sei. Spätestens beim Squeeze Out sollte diese Argumentation allerdings nicht mehr greifen...
SP
SP
Also da müssten schon entweder in der Unternehmenssatzung irgendwelche weitreichenden Unterschiede zur Beteiligung an Gewinn und Liquidationserlös festgeschrieben sein, aber meistens sind es ja allenfalls ein paarCent Mehrdividende und eben die vorrangige Zahlung.
Oder es liegt an unterschiedlichen Börsenkursen, die Grundlage der Entscheidung waren.
Leider habe ich die damalige Situation nicht mehr in Erinnerung, würde mich aber jedenfalls für die Gründe interessieren.
Oder es liegt an unterschiedlichen Börsenkursen, die Grundlage der Entscheidung waren.
Leider habe ich die damalige Situation nicht mehr in Erinnerung, würde mich aber jedenfalls für die Gründe interessieren.
Es geschehen noch Zeichen und Wunder.
Das OLG Frankfurt widerspricht bei Didier dem LG Frankfurt, das keine Erhöhung der Abfindung von 94,50 Euro pro Aktie vorsah.
Der 3-Monatsdurchschnittskurs kann wegen der Marktenge nicht herangezogen werden. Außer dem LG Frankfurt hat das jeder so gesehen.
Es gab einen reinen Beherrschungsvertrag. Deshalb hat die HV jedes Jahr über die Höhe der Dividende entschieden. Festgelegt war aber ein Mindestbetrag, der nicht unterschritten werden durfte. Die Bestimmung des Unternehmenswerts durch Kapitalisierung des Mindestbetrags ist nicht zulässig, wie das das LG Frankfurt gemacht hat. Genau meine Meinung.
Dann gibt es noch paar Punkte.
So sieht das OLG Frankfurt keine Notwendigkeit für die Wachstumsthesaurierug in der Phase der ewigen Rente, da eh schon der Großteil des Gewinns thesauriert wird. Genau meine Meinung.
Der Vergleichsvorschlag liegt bei 110 Euro.
Das OLG Frankfurt widerspricht bei Didier dem LG Frankfurt, das keine Erhöhung der Abfindung von 94,50 Euro pro Aktie vorsah.
Der 3-Monatsdurchschnittskurs kann wegen der Marktenge nicht herangezogen werden. Außer dem LG Frankfurt hat das jeder so gesehen.
Es gab einen reinen Beherrschungsvertrag. Deshalb hat die HV jedes Jahr über die Höhe der Dividende entschieden. Festgelegt war aber ein Mindestbetrag, der nicht unterschritten werden durfte. Die Bestimmung des Unternehmenswerts durch Kapitalisierung des Mindestbetrags ist nicht zulässig, wie das das LG Frankfurt gemacht hat. Genau meine Meinung.
Dann gibt es noch paar Punkte.
So sieht das OLG Frankfurt keine Notwendigkeit für die Wachstumsthesaurierug in der Phase der ewigen Rente, da eh schon der Großteil des Gewinns thesauriert wird. Genau meine Meinung.
Der Vergleichsvorschlag liegt bei 110 Euro.
Ist Strabag nicht im regulierten Markt in Düsseldorf gelistet?? Dann dürfte aus dem Delisting nichts werden!
Quelle: Newsletter der Börse Düsseldorf vom 7. April 2014
- Entscheidung zu Gunsten von Privatanlegern
- Strengste Voraussetzungen für ein Totaldelisting bleiben nur an der Düsseldorfer Börse obligatorisch
Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2013 in der so genannten Frosta-Entscheidung seine Rechtsprechung zum vollständigen Rückzug eines Unternehmens von der Börse – dem Totaldelisting – grundlegend geändert. Danach haben Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung ihrer Aktie zum regulierten Markt auf Antrag des Emittenten keinen Anspruch mehr auf eine Barabfindung. In Abkehr von der seit 2002 geltenden Macrotron-Rechtsprechung des BGH ist daher jetzt weder ein Hauptversammlungsbeschluss noch ein Pflichtangebot an die Aktionäre erforderlich.
Die Geschäftsführung und die Mitglieder des beratenden Marktausschusses schlagen dem Börsenrat in einer am vergangenen Freitag versandten Beschlussvorlage vor, die aktuellen Widerrufsregelungen in der Börsenordnung im Grundsatz beizubehalten und bei einem Totaldelisting weiterhin einen HV-Beschluss und ein den Anforderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genügendes Kaufangebot zu verlangen, da eine an den meisten deutschen Börsen praktizierte reine Fristenlösung dem nach dem Börsengesetz zu beachtenden Anlegerschutz nicht gerecht würde.
Dieser Vorschlag stützt sich im Wesentlichen auf die folgenden Erwägungen:
1. In der Frosta-Entscheidung führt der BGH als ein wesentliches Argument für die Aufgabe der in der Macrotron-Entscheidung vertretenen Position an, dass ausweislich gutachterlicher Ergebnisse ein Widerruf der Zulassung keine Auswirkungen auf den Börsenpreis einer Aktie habe. Ein zuletzt zu beobachtender Fall, in dem eine Gesellschaft veröffentlicht hat, ein Totaldelisting ohne Kaufangebot durchführen zu wollen, hat aber gezeigt, dass diese Auffassung nicht zutrifft. Der Preis der Aktie gab nach der Veröffentlichung um ca. 10 Prozent nach. Die Mitglieder des Marktausschusses waren von dieser Entwicklung nicht überrascht, da der Kurs in allen früheren Fällen vor der Frosta-Entscheidung durch die nach der alten Rechtsprechung obligatorisch abzugebenden Kaufangebote gestützt wurde.
2. Nach aktueller Rechts- und Rechtsprechungslage kommt es zu der für das deutsche Rechtssystem unbekannten Situation, dass es keine Möglichkeit geben würde, die Entscheidung des Vorstands einer Aktiengesellschaft, ein Totaldelisting durchzuführen, rechtlich überprüfen zu lassen. Der BGH hat den Aktionären sämtliche privatrechtlichen Möglichkeiten genommen, die Entscheidung des Vorstands einer Aktiengesellschaft, ein Totaldelisting durchzuführen, z.B. im Spruchstellenverfahren oder gerichtlich überprüfen zu lassen. Zumindest nach aktueller verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hätten Aktionäre mangels Widerspruchs- und Klagebefugnis auch keine Möglichkeit, eine Überprüfung der Widerrufsentscheidung der Börse einzuleiten.
Thomas Dierkes, Mitglied der Geschäftsführung der Düsseldorfer Börse, begründet die Entscheidung: „Die neue höchstrichterliche Rechtsprechung schwächt die Position der Minderheitsaktionäre, bei denen es sich vielfach um Privatanleger handelt.“ Jurist Dierkes ist überzeugt, dass „das Urteil in die falsche Richtung geht und der Gesetzgeber die nach der Änderung der Rechtsprechung bestehende Lücke im Anlegerschutz in nicht allzu ferner Zukunft schließen wird. Einstweilen ist Düsseldorf die einzige deutsche Börse, an der Hauptversammlungsbeschluss und Kaufangebot bei einem Totaldelisting obligatorisch sind.“
Geschäftsführung und Marktausschuss schlagen dem Börsenrat daher nur kleinere Änderungen bei den für den Widerruf der Zulassung geltenden Fristen vor. Im Falle eines Totaldelistings mit Hauptversammlungsbeschluss und Kaufangebot soll die Widerrufsentscheidung künftig nach sechs Monaten wirksam werden. Dem Börsenrat wurde ferner vorgeschlagen, im Falle einer verbleibenden Zulassung der Aktien an einer ausländischen Börse, die Frist von einem Jahr auf drei Monate zu verkürzen. Sollen die Aktien nach der Notierungseinstellung im regulierten Markt in einem der beiden Qualitätssegmente der Börse Düsseldorf im Freiverkehr, dem Primärmarkt oder dem mittelstandsmarkt, weiterhin gehandelt werden, beträgt die Frist ebenfalls drei Monate. Dierkes weist darauf hin, „dass in allen drei Fällen der Vorstand gegenüber der Börse erklären muss, dass innerhalb von zwölf Monaten kein Verfahren zur Einstellung der Notierung an dem verbleibenden Handelsplatz eingeleitet wird. Auf diese Weise haben die Aktionäre die Sicherheit, dass betroffene Aktien zumindest mindestens ein weiteres Jahr handelbar sind.“
Die Börse Düsseldorf, die als einzige deutsche Börse für die Einhaltung ihrer auf Privatanleger ausgerichteten Leistungsversprechen mit einem TÜV-Siegel ausgezeichnet ist, handelt damit konsequent im Interesse der Aktionäre. Dierkes: „Wir sind eine Qualitätsbörse für private Anleger und richten unser verbindliches Leistungsprogramm Quality Trading an den Bedürfnissen dieser Anlegergruppe aus. Hierzu gehört auch die Fortführung unserer Linie mit hohem Anlegerschutz.“
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Germann
Pressesprecherin
Quelle: Newsletter der Börse Düsseldorf vom 7. April 2014
- Entscheidung zu Gunsten von Privatanlegern
- Strengste Voraussetzungen für ein Totaldelisting bleiben nur an der Düsseldorfer Börse obligatorisch
Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2013 in der so genannten Frosta-Entscheidung seine Rechtsprechung zum vollständigen Rückzug eines Unternehmens von der Börse – dem Totaldelisting – grundlegend geändert. Danach haben Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung ihrer Aktie zum regulierten Markt auf Antrag des Emittenten keinen Anspruch mehr auf eine Barabfindung. In Abkehr von der seit 2002 geltenden Macrotron-Rechtsprechung des BGH ist daher jetzt weder ein Hauptversammlungsbeschluss noch ein Pflichtangebot an die Aktionäre erforderlich.
Die Geschäftsführung und die Mitglieder des beratenden Marktausschusses schlagen dem Börsenrat in einer am vergangenen Freitag versandten Beschlussvorlage vor, die aktuellen Widerrufsregelungen in der Börsenordnung im Grundsatz beizubehalten und bei einem Totaldelisting weiterhin einen HV-Beschluss und ein den Anforderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genügendes Kaufangebot zu verlangen, da eine an den meisten deutschen Börsen praktizierte reine Fristenlösung dem nach dem Börsengesetz zu beachtenden Anlegerschutz nicht gerecht würde.
Dieser Vorschlag stützt sich im Wesentlichen auf die folgenden Erwägungen:
1. In der Frosta-Entscheidung führt der BGH als ein wesentliches Argument für die Aufgabe der in der Macrotron-Entscheidung vertretenen Position an, dass ausweislich gutachterlicher Ergebnisse ein Widerruf der Zulassung keine Auswirkungen auf den Börsenpreis einer Aktie habe. Ein zuletzt zu beobachtender Fall, in dem eine Gesellschaft veröffentlicht hat, ein Totaldelisting ohne Kaufangebot durchführen zu wollen, hat aber gezeigt, dass diese Auffassung nicht zutrifft. Der Preis der Aktie gab nach der Veröffentlichung um ca. 10 Prozent nach. Die Mitglieder des Marktausschusses waren von dieser Entwicklung nicht überrascht, da der Kurs in allen früheren Fällen vor der Frosta-Entscheidung durch die nach der alten Rechtsprechung obligatorisch abzugebenden Kaufangebote gestützt wurde.
2. Nach aktueller Rechts- und Rechtsprechungslage kommt es zu der für das deutsche Rechtssystem unbekannten Situation, dass es keine Möglichkeit geben würde, die Entscheidung des Vorstands einer Aktiengesellschaft, ein Totaldelisting durchzuführen, rechtlich überprüfen zu lassen. Der BGH hat den Aktionären sämtliche privatrechtlichen Möglichkeiten genommen, die Entscheidung des Vorstands einer Aktiengesellschaft, ein Totaldelisting durchzuführen, z.B. im Spruchstellenverfahren oder gerichtlich überprüfen zu lassen. Zumindest nach aktueller verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hätten Aktionäre mangels Widerspruchs- und Klagebefugnis auch keine Möglichkeit, eine Überprüfung der Widerrufsentscheidung der Börse einzuleiten.
Thomas Dierkes, Mitglied der Geschäftsführung der Düsseldorfer Börse, begründet die Entscheidung: „Die neue höchstrichterliche Rechtsprechung schwächt die Position der Minderheitsaktionäre, bei denen es sich vielfach um Privatanleger handelt.“ Jurist Dierkes ist überzeugt, dass „das Urteil in die falsche Richtung geht und der Gesetzgeber die nach der Änderung der Rechtsprechung bestehende Lücke im Anlegerschutz in nicht allzu ferner Zukunft schließen wird. Einstweilen ist Düsseldorf die einzige deutsche Börse, an der Hauptversammlungsbeschluss und Kaufangebot bei einem Totaldelisting obligatorisch sind.“
Geschäftsführung und Marktausschuss schlagen dem Börsenrat daher nur kleinere Änderungen bei den für den Widerruf der Zulassung geltenden Fristen vor. Im Falle eines Totaldelistings mit Hauptversammlungsbeschluss und Kaufangebot soll die Widerrufsentscheidung künftig nach sechs Monaten wirksam werden. Dem Börsenrat wurde ferner vorgeschlagen, im Falle einer verbleibenden Zulassung der Aktien an einer ausländischen Börse, die Frist von einem Jahr auf drei Monate zu verkürzen. Sollen die Aktien nach der Notierungseinstellung im regulierten Markt in einem der beiden Qualitätssegmente der Börse Düsseldorf im Freiverkehr, dem Primärmarkt oder dem mittelstandsmarkt, weiterhin gehandelt werden, beträgt die Frist ebenfalls drei Monate. Dierkes weist darauf hin, „dass in allen drei Fällen der Vorstand gegenüber der Börse erklären muss, dass innerhalb von zwölf Monaten kein Verfahren zur Einstellung der Notierung an dem verbleibenden Handelsplatz eingeleitet wird. Auf diese Weise haben die Aktionäre die Sicherheit, dass betroffene Aktien zumindest mindestens ein weiteres Jahr handelbar sind.“
Die Börse Düsseldorf, die als einzige deutsche Börse für die Einhaltung ihrer auf Privatanleger ausgerichteten Leistungsversprechen mit einem TÜV-Siegel ausgezeichnet ist, handelt damit konsequent im Interesse der Aktionäre. Dierkes: „Wir sind eine Qualitätsbörse für private Anleger und richten unser verbindliches Leistungsprogramm Quality Trading an den Bedürfnissen dieser Anlegergruppe aus. Hierzu gehört auch die Fortführung unserer Linie mit hohem Anlegerschutz.“
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Germann
Pressesprecherin
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.780.997 von Kalchas am 07.04.14 18:09:53jepp. Ich kann das bestätigen! :-) Mit so etwas habe ich wirklich nicht gerechnet.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.783.519 von 525700 am 08.04.14 08:04:13Ich auch nicht, obwohl die Sachlage im Grunde eindeutig ist.
man sieht am olg entscheid bei Didier, dass manchmal doch noch was geht.
vielleicht ist bei Allianz leben ja doch noch was drin
vielleicht ist bei Allianz leben ja doch noch was drin
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.780.997 von Kalchas am 07.04.14 18:09:53die 110 EUR finde ich für beide Seiten im übrigen angemessen.
Ich nicht. Da ich aber vorsichtshalber (wegen der Frankfurt Gerichte) nicht so viele Aktien hatte, kann es mir am Ende mehr oder weniger egal sein. Ich halte eher 130 Euro für angemessen.
Man sollte das OLG Frankfurt nicht über den grünen Klee loben.
Das Problem Marktrisikoprämie nach IDW haben die nicht angepackt. Stand der Forschung dürfte ja wohl immer noch sein, dass die Höhe von der angenommenen Haltedauer abhängt. Wenn man beim Basiszinssatz von einer Haltedauer von 30 Jahren ausgeht, so ist das entsprechend zu berücksichtigen, in dem letzlich eine zu erwartende 30-Jahresrendite in eine konstante Jahresrendite mit der Zinseszinsformel umzurechnen ist. Mehr oder weniger ist also das geometrische Mittel der Messdaten Stehles angemessen.
Der IDW ignoriert das aber. Man bezieht sich vielmehr auf eine Auftragsarbeit von Stehle, in der dieser das arithmetische Mittel für relevant hält. Das wäre korrekt bei einer angenommenen Haltedauer von einem Jahr, aber auch wenn die Jahresrenditen unkorreliert wären. Letzteres ist aber nachweislich widerlegt. Intuitiv weiß das auch jeder. Sind die Kurse 3, 4 Jahre hintereinander gestiegen, so sind in dr Folge fallende Kurse wahrscheinlich.
Einige Gerichte machen das Folgende daraus. Angeblich befinde man sich gerade mitten in der wissenschaftlichen Diskussion. Deshalb müsse man sich entscheiden und da folge man dem IDW. Es ist aber ein Unding, ausgerechnet die Alternative zu wählen, bei der die Grundannahmen widerlegt sind. Dadurch wird die Marktrisikoprämie um über 2 % zu hoch angenommen.
Stehle hat die Überrendite gegenüber dem REXP gemessen, also einen Korb von synthetischen Bundesanleihen mit einer Laufzeit von 5 bis 6 Jahren. Nun wird der Basiszinssatz mit synthetischen Anleihen von 30 Jahren gemessen. Natürlich ist die Rendite von 30-jährigen Anleihen höher als die von 5- bis 6-jährigen Anleihen. Das dürften ca. 1,5 % sein. Um ca. diesen Wert sind die Kapitalisierungszinssätze dann auch noch so hoch (mal Betafaktor 1 angenommen).
Man kann davon ausgehen, dass jeder Richter das auch ganz genau weiß.
Man sollte das OLG Frankfurt nicht über den grünen Klee loben.
Das Problem Marktrisikoprämie nach IDW haben die nicht angepackt. Stand der Forschung dürfte ja wohl immer noch sein, dass die Höhe von der angenommenen Haltedauer abhängt. Wenn man beim Basiszinssatz von einer Haltedauer von 30 Jahren ausgeht, so ist das entsprechend zu berücksichtigen, in dem letzlich eine zu erwartende 30-Jahresrendite in eine konstante Jahresrendite mit der Zinseszinsformel umzurechnen ist. Mehr oder weniger ist also das geometrische Mittel der Messdaten Stehles angemessen.
Der IDW ignoriert das aber. Man bezieht sich vielmehr auf eine Auftragsarbeit von Stehle, in der dieser das arithmetische Mittel für relevant hält. Das wäre korrekt bei einer angenommenen Haltedauer von einem Jahr, aber auch wenn die Jahresrenditen unkorreliert wären. Letzteres ist aber nachweislich widerlegt. Intuitiv weiß das auch jeder. Sind die Kurse 3, 4 Jahre hintereinander gestiegen, so sind in dr Folge fallende Kurse wahrscheinlich.
Einige Gerichte machen das Folgende daraus. Angeblich befinde man sich gerade mitten in der wissenschaftlichen Diskussion. Deshalb müsse man sich entscheiden und da folge man dem IDW. Es ist aber ein Unding, ausgerechnet die Alternative zu wählen, bei der die Grundannahmen widerlegt sind. Dadurch wird die Marktrisikoprämie um über 2 % zu hoch angenommen.
Stehle hat die Überrendite gegenüber dem REXP gemessen, also einen Korb von synthetischen Bundesanleihen mit einer Laufzeit von 5 bis 6 Jahren. Nun wird der Basiszinssatz mit synthetischen Anleihen von 30 Jahren gemessen. Natürlich ist die Rendite von 30-jährigen Anleihen höher als die von 5- bis 6-jährigen Anleihen. Das dürften ca. 1,5 % sein. Um ca. diesen Wert sind die Kapitalisierungszinssätze dann auch noch so hoch (mal Betafaktor 1 angenommen).
Man kann davon ausgehen, dass jeder Richter das auch ganz genau weiß.
Der SO- (und Delisting) Kandidat Allgussa nimmt erneut eine hohe Sonderausschüttung vor:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/allgemeine-gold-und-s…
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/allgemeine-gold-und-s…
kann ich es denn glauben das es bei didier doch was gibt
KHD notiert mittlerweile bei 5,33 Euro (Übernahmeangebot zu 6,45 Euro). Die Chinesen halten 89%. Vor dem Hintergrund, dass KHDs Bilanz 200 Mio bzw. 4 Euro je Aktie Nettocash beinhaltet, wirkt KHD mittlerweile günstig. Rechnet man den Cash aus der Kapitalisierung raus, ist KHD in Summe für weniger als 100 Mio. zu haben. Operativ läuft es natürlich gerade alles andere als toll.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.791.207 von straßenköter am 09.04.14 10:15:12KHD Humboldt Wedag International AG / Schlagwort(e): Auftragseingänge
09.04.2014 11:00
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
KHD gewinnt einen weiteren Auftrag in Russland
Köln / Moskau, 9. April 2014 - ZAB Zementanlagenbau GmbH Dessau, eine
Tochtergesellschaft der KHD Humboldt Wedag International AG, hat Aufträge
im Gesamtwert von mehr als EUR 90 Mio. über die Lieferung von Ausrüstung
sowie Dienstleistungen für eine neue Zementanlage erhalten. Die Anlage
umfasst zwei Produktionslinien mit einer Kapazität von jeweils 3.000 Tonnen
Zementklinker pro Tag. Der Kunde, Pervaja Cementnaja Kompanija (PZK),
gehört zu derselben Unternehmensgruppe wie der große russische Baukonzern
SU-155.
Die neue Anlage entsteht in der Kaluga Region in Russland.
Das Projekt wird im Auftragseingang erfasst werden, sobald die Anzahlungen
eingegangen sind.
Über KHD
KHD zählt zu den weltweit führenden Anbietern von Ausrüstungen und
Dienstleistungen für Zementproduzenten und verfügt über mehr als 150 Jahre
Erfahrung im Zementanlagenbau. Zu den Kernkompetenzen des
technologiefokussierten Konzerns zählen Verfahrenstechnik und
Projektdurchführung. KHD bietet eine breite Palette an Produkten und
Dienstleistungen für die Zementindustrie und bietet eine Vorreiterrolle bei
umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten für Mahl- und
Pyroprozess-Technologien. Die Holdinggesellschaft KHD Humboldt Wedag
International AG mit Sitz in Köln steuert dabei die international tätigen
Tochtergesellschaften. Weltweit beschäftigt der Konzern über 750
Mitarbeiter und ist mit Kundenservicecentern in Wachstumsmärkten wie
Indien, Russland und der Region Asien-Pazifik vertreten. Die KHD Humboldt
Wedag International AG (ISIN: DE0006578008, WKN: 657800) ist an der
Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) notiert. Weitere
Informationen finden Sie unter www.khd.com.
Zusatzinformationen:
ISIN: DE0006578008
WKN: 657800
Marktsegment: Regulierter Markt (General Standard) der Frankfurter
Wertpapierbörse
KHD Humboldt Wedag International AG
Colonia-Allee 3
51067 Köln
Ende der Ad-hoc Mitteilung
09.04.2014 11:00
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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KHD gewinnt einen weiteren Auftrag in Russland
Köln / Moskau, 9. April 2014 - ZAB Zementanlagenbau GmbH Dessau, eine
Tochtergesellschaft der KHD Humboldt Wedag International AG, hat Aufträge
im Gesamtwert von mehr als EUR 90 Mio. über die Lieferung von Ausrüstung
sowie Dienstleistungen für eine neue Zementanlage erhalten. Die Anlage
umfasst zwei Produktionslinien mit einer Kapazität von jeweils 3.000 Tonnen
Zementklinker pro Tag. Der Kunde, Pervaja Cementnaja Kompanija (PZK),
gehört zu derselben Unternehmensgruppe wie der große russische Baukonzern
SU-155.
Die neue Anlage entsteht in der Kaluga Region in Russland.
Das Projekt wird im Auftragseingang erfasst werden, sobald die Anzahlungen
eingegangen sind.
Über KHD
KHD zählt zu den weltweit führenden Anbietern von Ausrüstungen und
Dienstleistungen für Zementproduzenten und verfügt über mehr als 150 Jahre
Erfahrung im Zementanlagenbau. Zu den Kernkompetenzen des
technologiefokussierten Konzerns zählen Verfahrenstechnik und
Projektdurchführung. KHD bietet eine breite Palette an Produkten und
Dienstleistungen für die Zementindustrie und bietet eine Vorreiterrolle bei
umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten für Mahl- und
Pyroprozess-Technologien. Die Holdinggesellschaft KHD Humboldt Wedag
International AG mit Sitz in Köln steuert dabei die international tätigen
Tochtergesellschaften. Weltweit beschäftigt der Konzern über 750
Mitarbeiter und ist mit Kundenservicecentern in Wachstumsmärkten wie
Indien, Russland und der Region Asien-Pazifik vertreten. Die KHD Humboldt
Wedag International AG (ISIN: DE0006578008, WKN: 657800) ist an der
Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) notiert. Weitere
Informationen finden Sie unter www.khd.com.
Zusatzinformationen:
ISIN: DE0006578008
WKN: 657800
Marktsegment: Regulierter Markt (General Standard) der Frankfurter
Wertpapierbörse
KHD Humboldt Wedag International AG
Colonia-Allee 3
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Ende der Ad-hoc Mitteilung
Spruchverfahren zur Brau und Brunnen AG: Antragsgegnerin greift Prof. Großfeld an und will neues Gutachten
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-.HSG
Die beiden Spruchverfahren zur Brau und Brunnen AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie Squeeze-out) hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf - wie berichtet - an das Landgericht zurückverwiesen (Az. I-26 W 2/11 (AktE) und I-26 W 3/11 (AktE)), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/12/spruchverfahren-b…
Das Landgericht Dortmund hat entsprechend den Ausführungen des OLG am 5. Dezember 2013 den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Bernhard Großfeld einvernommen. In der nunmehr vorgelegten Stellungnahme (Schriftsatz vom 24. März 2014) versucht die zur Oetker-Gruppe gehörende RB Brauholding GmbH, Herrn Prof. Großfeld mehrfach als inkompetent hinzustellen, während die Ausführungen des PwC-Vertreters Andreas Grün als "eindrucksvoll" geschildert werden. Dieser Versuch, Herrn Prof. Großfeld "abzuschießen" gipfelt in dem Antrag der Antragsgegnerin, nach § 412 ZPO anstelle von Herrn Prof. Großfeld einen anderen Sachverständigen zu benennen und eine neue Begutachtung anzuordnen.
aus meinem Blog Spruchverfahren Recht & Praxis
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-.HSG
Die beiden Spruchverfahren zur Brau und Brunnen AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie Squeeze-out) hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf - wie berichtet - an das Landgericht zurückverwiesen (Az. I-26 W 2/11 (AktE) und I-26 W 3/11 (AktE)), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/12/spruchverfahren-b…
Das Landgericht Dortmund hat entsprechend den Ausführungen des OLG am 5. Dezember 2013 den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Bernhard Großfeld einvernommen. In der nunmehr vorgelegten Stellungnahme (Schriftsatz vom 24. März 2014) versucht die zur Oetker-Gruppe gehörende RB Brauholding GmbH, Herrn Prof. Großfeld mehrfach als inkompetent hinzustellen, während die Ausführungen des PwC-Vertreters Andreas Grün als "eindrucksvoll" geschildert werden. Dieser Versuch, Herrn Prof. Großfeld "abzuschießen" gipfelt in dem Antrag der Antragsgegnerin, nach § 412 ZPO anstelle von Herrn Prof. Großfeld einen anderen Sachverständigen zu benennen und eine neue Begutachtung anzuordnen.
aus meinem Blog Spruchverfahren Recht & Praxis
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.793.237 von arendts am 09.04.14 14:53:35Schon Unverschämt was den Antragsgegnern so alles einfallen will um sich vor einer faiern Abfindung zu drücken....
Scheint heute eine lustige HV bei Beta System gewesen zu sein:
Zitat von JoffreyBaratheon: Kurzer Abriss zur Beta Systems HV:
CFO weist darauf hin, dass per 2.4. Cashbestand 36,5 Mio. Euro beträgt und damit exakt der Marktkap. entspricht. Vertreter von DSW und SdK kritisieren erwartungsgemäß die geplante KE und den Wechsel des Börsensegments. Der AR-Vorsitzende watscht den Vertreter der DSW ab, weil der bei seinen Fragen durchscheinen lässt, dass er über Insiderinfos aus der internen AR-Arbeit verfüge und deren Weitergabe und Entgegennahme strafrechtliche Konsequenzen habe. Worauf er sich genau bezieht, ist mir nicht klar. Der AR-Vorsitzende weist darauf hin, dass er nicht die Interessen des Grossaktionärs sondern die Interessen der Gesellschaft vertrete. Ein Vertreter von Balaton stellt einen Gegenantrag zu TOP5 und schlägt vor, Veit Paas in den AR zu wählen. Außerdem von ihm ein weiterer Gegenantrag zu TOP 6 der unter f) vorsieht, die KE gemäß diesem TOP nur dann durchzuführen, wenn die HV die unter TOP8 geplante KE nicht beschliesst oder der Beschluss im HR nicht eingetragen wird. Und drittens ein weiterer Gegenantrag zu TOP8, der den Satz „Eine Verwertung nicht von Aktionären im Rahmen ihres Bezugsrechts bezogener Aktien ist nicht zulässig“ streichen lässt. Herr Paas stellt sich vor und erklärt, sein Ziel sei es, Geld zu verdienen. Er wolle alles dafür tun, dass die Gesellschaft profitabel wird. Die ablehnende Haltung zu den KEs verstehe er nicht, diese Vorratsbeschlüsse seien ein ganz normaler Vorgang. Die Sdk fragt Herrn Paas noch, wie er zu seinen Aktien gekommen sei. Dieser antwortet, die Balaton habe damit nichts zu tun.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.793.237 von arendts am 09.04.14 14:53:35http://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Gro%C3%9Ffeld
Ein ehemaliger Hochschulprofessor vom Fach soll also inkompetent sein und ein Vertreter der IDW-Abfindungsindustrie, bei dem auch finanzielle Interessen dahinter stehen, soll offenbar die Weisheit mit Löffeln gefressen haben. Dagegen spricht doch schon der gesunde Menschenverstand.
Ein ehemaliger Hochschulprofessor vom Fach soll also inkompetent sein und ein Vertreter der IDW-Abfindungsindustrie, bei dem auch finanzielle Interessen dahinter stehen, soll offenbar die Weisheit mit Löffeln gefressen haben. Dagegen spricht doch schon der gesunde Menschenverstand.
Es ist schon erstaunlich mit welcher Dreistigkeit von der anderen Seite vorgegangen wird. Hoffentlich macht es die Richter auch nachdenklich wie hier versucht wird, Recht zu bekommen. Es wird allerdings noch lange dauern bis Plätze wie Stuttgart von Nachdenklichkeit erfasst werden. Beim Degussa-Spruchverfahren hat die Antragsgegnerin auch versucht den gerichtlich bestellten Sachverständigen für befangen zu erklären.
Zitat von Felsenschwalbe: Es ist schon erstaunlich mit welcher Dreistigkeit von der anderen Seite vorgegangen wird. Hoffentlich macht es die Richter auch nachdenklich wie hier versucht wird, Recht zu bekommen. Es wird allerdings noch lange dauern bis Plätze wie Stuttgart von Nachdenklichkeit erfasst werden. Beim Degussa-Spruchverfahren hat die Antragsgegnerin auch versucht den gerichtlich bestellten Sachverständigen für befangen zu erklären.
Das erinnert mich an die Kölner Rück. Hier war es ähnlich. Nach 3 Jahren wurde alles abgeschmettert.
Bei Alba hat Schweitzer nicht aufgestockt:
"Die Stimmrechte der ALBA Group plc & Co. KG, Berlin, sind den Herren
Dr. Axel Schweitzer und Dr. Eric Schweitzer gem. § 22 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz über die ALBA Finance plc & Co. KGaA,
die ALBA Finance Holding plc, die ALBA Group Europe plc, die Alpsee
Ltd. und die Eibsee Ltd., jeweils mit statutarischem Sitz in London/Großbritannien
und Verwaltungssitz in Berlin, zuzurechnen. Am 31. Dezember
2013 waren dies Stimmrechte aus 8.395.849 Aktien (85,324 %)."
Quelle: GB 2013 Seite 10
"Die Stimmrechte der ALBA Group plc & Co. KG, Berlin, sind den Herren
Dr. Axel Schweitzer und Dr. Eric Schweitzer gem. § 22 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz über die ALBA Finance plc & Co. KGaA,
die ALBA Finance Holding plc, die ALBA Group Europe plc, die Alpsee
Ltd. und die Eibsee Ltd., jeweils mit statutarischem Sitz in London/Großbritannien
und Verwaltungssitz in Berlin, zuzurechnen. Am 31. Dezember
2013 waren dies Stimmrechte aus 8.395.849 Aktien (85,324 %)."
Quelle: GB 2013 Seite 10
Wenn die General Re Corp versucht hatte, den Sachverständigen für befangen zu erklären und sowohl das LG Köln als auch das OLG DDF dies abgelehnt hat, so bleibt für uns Kleinaktionäre noch Hoffnung.
Gibt es den was neues bei der Spruchstelle Gerling ?
Die Börsenzeiten werden unruhiger. Ich denke, dass es Zeit werden könnte, sich wieder verstärkt dem Thema BuG-Unternehmen zu zuwenden. Mit Pulsion, GSW und Celesio stehen drei Unternehmen in den Startlöchern, bei denen BuGs angekündigt wurden, so dass neue Kandidaten kommen sollten, bei denen man nah an der Abfindung kaufen können sollte. Mal abwarten, was dort zu holen sein wird.
Bei folgenden Unternehmen bestehen BuG:
Aktie BGAV-HV Abfindung Ausgleichszahlung Anmerkung
Alba 17.05.2011 46,38 € 3,25 €
AUDI 1971 unterschiedlich Ausgleichszahlung in Höhe Dividende VW-Aktie
BBI Bürgerl. Brauhaus Immob. Abfindung??? 0,52 €
CCR 19.02.2009 7,41 € 0,36 € Delisting geplant
Creaton 13.07.2006 28,17 € 0,89 € Anhebung im Rahmen eines Vergleichs nach Anfechtung (ursprünglich 23,47€/0,78€)
Cycos 2007/2011 8,00 € 0,39 € ursprünglich 8€/0,34€ (Nachbesserung)
Deutsche Postbank 05.06.2012 25,18 € 1,66 €
Euwax 29.06.2007 40,82 € 3,26 €
Gelsenwasser 12.04.2004 399,27 € 21,16 € Ausgleich ursprünglich 17,74€
IBS 29.11.2012 6,90 € 0,23 €
Kabel Deutschland 13.02.2014 84,53 € 3,17 €
Kässbohrer 16.02.2007 1,99 € 27,77 €
MAN 06.06.2013 3,07 € 80,89 €
Medion 14.10.2011 13,00 € 0,69 €
MME 25.09.2007 7,00 € 0,43 €
P&I 24.03.2011 25,01 € 1,55 €
Pixelpark 09.11.2012 1,75 € 0,10 € SO eingeleitet
Bei folgenden Unternehmen bestehen BuG:
Aktie BGAV-HV Abfindung Ausgleichszahlung Anmerkung
Alba 17.05.2011 46,38 € 3,25 €
AUDI 1971 unterschiedlich Ausgleichszahlung in Höhe Dividende VW-Aktie
BBI Bürgerl. Brauhaus Immob. Abfindung??? 0,52 €
CCR 19.02.2009 7,41 € 0,36 € Delisting geplant
Creaton 13.07.2006 28,17 € 0,89 € Anhebung im Rahmen eines Vergleichs nach Anfechtung (ursprünglich 23,47€/0,78€)
Cycos 2007/2011 8,00 € 0,39 € ursprünglich 8€/0,34€ (Nachbesserung)
Deutsche Postbank 05.06.2012 25,18 € 1,66 €
Euwax 29.06.2007 40,82 € 3,26 €
Gelsenwasser 12.04.2004 399,27 € 21,16 € Ausgleich ursprünglich 17,74€
IBS 29.11.2012 6,90 € 0,23 €
Kabel Deutschland 13.02.2014 84,53 € 3,17 €
Kässbohrer 16.02.2007 1,99 € 27,77 €
MAN 06.06.2013 3,07 € 80,89 €
Medion 14.10.2011 13,00 € 0,69 €
MME 25.09.2007 7,00 € 0,43 €
P&I 24.03.2011 25,01 € 1,55 €
Pixelpark 09.11.2012 1,75 € 0,10 € SO eingeleitet
Advanced Inflight Alliance AG: Ausschluss der Minderheitsaktionäre und Verschmelzung der Advanced Inflight Alliance AG auf die Global Entertainment AG wirksam
Advanced Inflight Alliance AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Squeeze-Out
16.04.2014 10:34
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Ausschluss der Minderheitsaktionäre und Verschmelzung der Advanced Inflight
Alliance AG auf die Global Entertainment AG wirksam
München, 16. April 2014 - Die Verschmelzung der Advanced Inflight Alliance
AG, München, auf die Global Entertainment AG, München, ist heute durch
Eintragung in das Handelsregister der Global Entertainment AG wirksam
geworden. Die Advanced Inflight Alliance AG ist damit erloschen.
Gleichzeitig ist der von der außerordentlichen Hauptversammlung der
Advanced Inflight Alliance AG am 21. Februar 2014 gefasste Beschluss über
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Advanced Inflight
Alliance AG auf die Global Entertainment AG gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 7,63 je auf den Inhaber lautender
Stückaktie der Advanced Inflight Alliance AG gemäß § 62 Abs. 5
Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz
(umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) wirksam geworden. Damit sind alle
Aktien der Minderheitsaktionäre der Advanced Inflight Alliance AG auf die
Global Entertainment AG übergegangen.
Der Börsenhandel der Aktien der Advanced Inflight Alliance AG wird zunächst
unverzüglich ausgesetzt und in Kürze, voraussichtlich mit Ablauf des
heutigen Handelstages, eingestellt werden. Ein bis dahin noch
stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen
der Minderheitsaktionäre.
Für die Abwicklung wird auf die Bekanntmachung zum Squeeze-out verwiesen,
die von Seiten der Global Entertainment AG demnächst im Bundesanzeiger
veröffentlicht werden wird.
Advanced Inflight Alliance AG
Der Vorstand
16.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Advanced Inflight Alliance AG
Schellingstr. 35
80799 München
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 613805-0
Fax: +49 (0)89 613805-55
E-Mail: info@aialliance.com
Internet: www.advanced-inflight-alliance.com
ISIN: DE0001262186
WKN: 126218
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Advanced Inflight Alliance AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Squeeze-Out
16.04.2014 10:34
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die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
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Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Ausschluss der Minderheitsaktionäre und Verschmelzung der Advanced Inflight
Alliance AG auf die Global Entertainment AG wirksam
München, 16. April 2014 - Die Verschmelzung der Advanced Inflight Alliance
AG, München, auf die Global Entertainment AG, München, ist heute durch
Eintragung in das Handelsregister der Global Entertainment AG wirksam
geworden. Die Advanced Inflight Alliance AG ist damit erloschen.
Gleichzeitig ist der von der außerordentlichen Hauptversammlung der
Advanced Inflight Alliance AG am 21. Februar 2014 gefasste Beschluss über
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Advanced Inflight
Alliance AG auf die Global Entertainment AG gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 7,63 je auf den Inhaber lautender
Stückaktie der Advanced Inflight Alliance AG gemäß § 62 Abs. 5
Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz
(umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) wirksam geworden. Damit sind alle
Aktien der Minderheitsaktionäre der Advanced Inflight Alliance AG auf die
Global Entertainment AG übergegangen.
Der Börsenhandel der Aktien der Advanced Inflight Alliance AG wird zunächst
unverzüglich ausgesetzt und in Kürze, voraussichtlich mit Ablauf des
heutigen Handelstages, eingestellt werden. Ein bis dahin noch
stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen
der Minderheitsaktionäre.
Für die Abwicklung wird auf die Bekanntmachung zum Squeeze-out verwiesen,
die von Seiten der Global Entertainment AG demnächst im Bundesanzeiger
veröffentlicht werden wird.
Advanced Inflight Alliance AG
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Ende der Mitteilung
> "...Pixelpark 09.11.2012 1,75 € 0,10 € SO eingeleitet"
Bist Du Dir bei PXL sicher mit dem SO? Ich verfolge den Wert recht eng, bin investiert, habe davon aber nichts mitbekommen. Mein aktueller Stand: Der Großaktionär sollte nach der Sachkapitalerhöhung zum 31.12.13 bei gut 93% liegen, vorbehaltlich weiterer Aufstockungen. Für den verschmelzungsrechtlichen SO hat er allerdings die "falsche" Gesellschaftsform - ein Mangel, der sich beheben ließe.
Der Umsatz auf Xetra ist eher mäßig, mehr als 10000 Stücke an einem Tag sind ein echtes Highlight.
HV soll irgendwann im Juni sein, der GB 2013 kommt angeblich noch im April.
Bist Du Dir bei PXL sicher mit dem SO? Ich verfolge den Wert recht eng, bin investiert, habe davon aber nichts mitbekommen. Mein aktueller Stand: Der Großaktionär sollte nach der Sachkapitalerhöhung zum 31.12.13 bei gut 93% liegen, vorbehaltlich weiterer Aufstockungen. Für den verschmelzungsrechtlichen SO hat er allerdings die "falsche" Gesellschaftsform - ein Mangel, der sich beheben ließe.
Der Umsatz auf Xetra ist eher mäßig, mehr als 10000 Stücke an einem Tag sind ein echtes Highlight.
HV soll irgendwann im Juni sein, der GB 2013 kommt angeblich noch im April.
Zitat von Quidam_Mark: > "...Pixelpark 09.11.2012 1,75 € 0,10 € SO eingeleitet"
Bist Du Dir bei PXL sicher mit dem SO? Ich verfolge den Wert recht eng, bin investiert, habe davon aber nichts mitbekommen. Mein aktueller Stand: Der Großaktionär sollte nach der Sachkapitalerhöhung zum 31.12.13 bei gut 93% liegen, vorbehaltlich weiterer Aufstockungen. Für den verschmelzungsrechtlichen SO hat er allerdings die "falsche" Gesellschaftsform - ein Mangel, der sich beheben ließe.
Der Umsatz auf Xetra ist eher mäßig, mehr als 10000 Stücke an einem Tag sind ein echtes Highlight.
HV soll irgendwann im Juni sein, der GB 2013 kommt angeblich noch im April.
Ja, Du hast recht. Da hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Ein SO ist noch nicht angekündigt worden.
Versteht einer die heutigen ein Dutzend Stimmrechtsmitteilungen bei Augusta?
jepp. Statt alles in eine Meldung mit den verschiedenen Unterfirmen reinzupacken, hat Singer bzw. anschließend Augusta für jede nach §22 WpHG zuzurechnende Stimmen, diese einzeln veröffentlicht.
Zitat von 525700: jepp. Statt alles in eine Meldung mit den verschiedenen Unterfirmen reinzupacken, hat Singer bzw. anschließend Augusta für jede nach §22 WpHG zuzurechnende Stimmen, diese einzeln veröffentlicht.
Danke. Ich finde diese ganzen Mitteilungen für den Kleinaktionär immer völlig verwirrend.
Warum sind denn aber so viele neue Unternehmen bei Singer hinzugekommen, die laut Kette rechtlich Zugriff auf die Anteile haben? Oder waren die genannten Unternehmen schon vorher mit an Board? Was hat die neuen Mitteilungen ausgelöst? Sind die Anteile nur umgehanegen worden?
Keine Ahnung. Das Relevante ist, dass Singer knapp 23% hat.
GSW Immobilien AG: Einigung über Höhe von Abfindung und Ausgleichszahlung für den geplanten Abschluss des Beherrschungsvertrags zwischen Deutsche Wohnen AG und GSW Immobilien AG
GSW Immobilien AG / Schlagwort(e): Vertrag
23.04.2014 11:27
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Einigung über Höhe von Abfindung und Ausgleichszahlung für den geplanten
Abschluss des Beherrschungsvertrags zwischen Deutsche Wohnen AG und GSW
Immobilien AG
Berlin, 23. April 2014 - Wie am 7. März 2014 angekündigt, beabsichtigen die
Deutsche Wohnen AG und die GSW Immobilien AG den Abschluss eines
Beherrschungsvertrags mit der Deutsche Wohnen AG als herrschendem
Unternehmen und der GSW Immobilien AG als beherrschtem Unternehmen.
Nach Abschluss der Arbeiten des gemeinsam beauftragten Bewertungsgutachters
haben sich die Deutsche Wohnen AG und die GSW Immobilien AG vorbehaltlich
des Prüfungsergebnisses des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers sowie
der Zustimmung der Aufsichtsräte der Deutsche Wohnen AG und der GSW
Immobilien AG geeinigt, den außenstehenden Aktionären in dem
Beherrschungsvertrag eine Abfindung in Höhe von 7 Aktien der Deutsche
Wohnen AG für je 3 Aktien der GSW Immobilien AG anzubieten. Des Weiteren
haben sich die Deutsche Wohnen AG und die GSW Immobilien AG unter den
vorgenannten Vorbehalten geeinigt, dass in dem Beherrschungsvertrag für die
außenstehenden Aktionäre der GSW Immobilien AG eine jährliche feste
Ausgleichszahlung in Form einer Garantiedividende in Höhe von EUR 1,40 nach
Abzug aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie
der GSW Immobilien AG für jedes volle Geschäftsjahr vereinbart werden soll.
Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben den bereits
genannten Gremienentscheidungen insbesondere der Zustimmung der
Hauptversammlungen der Deutsche Wohnen AG und der GSW Immobilien AG, die
für den 11. Juni 2014 bzw. 18. Juni 2014 geplant sind, sowie der Eintragung
in das Handelsregister der GSW Immobilien AG.
GSW Immobilien AG
Charlottenstraße 4
10969 Berlin
ISIN: DE000GSW1111
WKN: GSW111
Kontakt:
Investor Relations
Tel.: 030. 25 34 13 62
Email: ir@gsw.de
Diese Mitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen, die auf
gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Einschätzungen und Annahmen
des Managements der Deutsche Wohnen AG beruhen. Zukunftsgerichtete Aussagen
unterliegen bekannten und unbekannten Risiken, Ungewissheiten und anderen
Faktoren, Anbetracht derer sich Empfänger dieser Unterlagen nicht
unangemessen auf diese zukunftsgerichteten Aussagen verlassen sollten.
23.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: GSW Immobilien AG
Charlottenstraße 4
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Telefon: 030 68 99 99 0
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E-Mail: kundenservice@gsw.de
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WKN: GSW111
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
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GSW Immobilien AG / Schlagwort(e): Vertrag
23.04.2014 11:27
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Einigung über Höhe von Abfindung und Ausgleichszahlung für den geplanten
Abschluss des Beherrschungsvertrags zwischen Deutsche Wohnen AG und GSW
Immobilien AG
Berlin, 23. April 2014 - Wie am 7. März 2014 angekündigt, beabsichtigen die
Deutsche Wohnen AG und die GSW Immobilien AG den Abschluss eines
Beherrschungsvertrags mit der Deutsche Wohnen AG als herrschendem
Unternehmen und der GSW Immobilien AG als beherrschtem Unternehmen.
Nach Abschluss der Arbeiten des gemeinsam beauftragten Bewertungsgutachters
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des Prüfungsergebnisses des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers sowie
der Zustimmung der Aufsichtsräte der Deutsche Wohnen AG und der GSW
Immobilien AG geeinigt, den außenstehenden Aktionären in dem
Beherrschungsvertrag eine Abfindung in Höhe von 7 Aktien der Deutsche
Wohnen AG für je 3 Aktien der GSW Immobilien AG anzubieten. Des Weiteren
haben sich die Deutsche Wohnen AG und die GSW Immobilien AG unter den
vorgenannten Vorbehalten geeinigt, dass in dem Beherrschungsvertrag für die
außenstehenden Aktionäre der GSW Immobilien AG eine jährliche feste
Ausgleichszahlung in Form einer Garantiedividende in Höhe von EUR 1,40 nach
Abzug aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie
der GSW Immobilien AG für jedes volle Geschäftsjahr vereinbart werden soll.
Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben den bereits
genannten Gremienentscheidungen insbesondere der Zustimmung der
Hauptversammlungen der Deutsche Wohnen AG und der GSW Immobilien AG, die
für den 11. Juni 2014 bzw. 18. Juni 2014 geplant sind, sowie der Eintragung
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Wella Spruchverfahren BuG kommt heute im Bundesanzeiger
...eine Vermutung: Auslöser war anscheinend ein "Umhängen" der Beteiligung innerhalb von Singers Beteiligungskreis. Statt "Maidenhead" hält nun im Wesentlichen die "Cornwall GmbH & Co KG" die Beteiligungen und überschreitet mit ihrem Auftritt sogleich einige Meldeschwellen. Als Nebeneffekt kommt dabei heraus, inwieweit Singer nach der letzten "Maidenhead"-Meldung (und ohne zwischenzeitlich weitere Schwellen gerissen zu haben) seine Beteiligungen arrondiert hat.
Ähnliche Meldungen sind m.W. bei Kabel Deutschland und Medion eingegangen. Die Erhöhungen sind durch die Bank klein und wären allein ihres Umfangs wegen nicht verpflichtend gewesen.
Ähnliche Meldungen sind m.W. bei Kabel Deutschland und Medion eingegangen. Die Erhöhungen sind durch die Bank klein und wären allein ihres Umfangs wegen nicht verpflichtend gewesen.
Quelle Bundesanzeiger 28.04.2014:
Global Eagle Entertainment GmbH
München
Bekanntmachung über die Auszahlung einer Nachbesserung an die betreffenden berechtigten ehemaligen Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG
– vormals ISIN DE0001262186 / WKN 126 218 –
Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der Ansprüche auf Nachbesserung derjenigen ehemaligen Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG („AIA“) bekannt, die das Pflichtangebot der Global Eagle Entertainment GmbH im Jahr 2013 angenommen haben.
Diese nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der AIA, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Annahme des Pflichtangebots abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung von EUR 2,13 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der AIA nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der AIA, die nach Annahme des Pflichtangebots ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis Ende des Monats April keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten, werden gebeten, sich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Annahme des Pflichtangebots abgewickelt wurde.
Als Abwicklungsstelle fungiert die Commerzbank AG.
Die Auszahlung der Nachbesserung ist für diese nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der AIA provisions- und spesenfrei. Sie erfolgt mit Valuta 30. April 2014 durch die jeweilige vorstehend in Absatz 2 beschriebene Depotbank über die Clearstream Banking AG.
München, im April 2014
Global Eagle Entertainment GmbH
Die Geschäftsführung
Global Eagle Entertainment GmbH
München
Bekanntmachung über die Auszahlung einer Nachbesserung an die betreffenden berechtigten ehemaligen Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG
– vormals ISIN DE0001262186 / WKN 126 218 –
Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der Ansprüche auf Nachbesserung derjenigen ehemaligen Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG („AIA“) bekannt, die das Pflichtangebot der Global Eagle Entertainment GmbH im Jahr 2013 angenommen haben.
Diese nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der AIA, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Annahme des Pflichtangebots abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung von EUR 2,13 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der AIA nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der AIA, die nach Annahme des Pflichtangebots ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis Ende des Monats April keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten, werden gebeten, sich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Annahme des Pflichtangebots abgewickelt wurde.
Als Abwicklungsstelle fungiert die Commerzbank AG.
Die Auszahlung der Nachbesserung ist für diese nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der AIA provisions- und spesenfrei. Sie erfolgt mit Valuta 30. April 2014 durch die jeweilige vorstehend in Absatz 2 beschriebene Depotbank über die Clearstream Banking AG.
München, im April 2014
Global Eagle Entertainment GmbH
Die Geschäftsführung
Bei Matica müsste der Großaktionär durch die Einigung mit Schäfer auf 75% oder mehr kommen. Da wird die nächste HV bestimmt wieder Sachkapitalerhöhungen vorsehen.
Matica Technologies AG: Außergerichtliche Einigung zwischen Matica Technologies und Herrn Gerd Schäfer
Matica Technologies AG / Schlagwort(e): Rechtssache/Vergleich
29.04.2014 13:26
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Press Release
Außergerichtliche Einigung zwischen Matica Technologies und Herrn Gerd
Schäfer
Esslingen - 29. April 2014 (A0JELZ). Die Matica Technologies AG und ihr
ehemaliger Vorstandsvorsitzender, Herr Gerd Schäfer, haben sich in Bezug
auf ihre Rechtsstreitigkeiten, die durch Herrn Schäfer in Folge der
Hauptversammlung am 24. August 2012 initiiert wurden, im Rahmen eines
außergerichtlichen Vergleichs dahingehend geeinigt, dass Herr Schäfer seine
Aktien zum Marktpreis an die Matica System S.p.A. verkaufen wird. Um alle
laufenden Rechtsstreitigkeiten, die durch Herrn Schäfer initiiert wurden,
beizulegen, wird die Matica System bestimmte außergerichtliche Kosten, die
Herrn Schäfer entstanden sind, übernehmen, wohingegen Herr Schäfer die
Gerichtskosten übernehmen wird.
Herr Schäfer nimmt mit Unterzeichnung des Vergleichs sämtliche Klageanträge
gegen die Matica Technologies zurück.
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte unsere Webseite unter
www.maticatech.com.
KONTAKT
Matica Technologies AG | Teckstrasse 52 | D-73734 Esslingen
Telefon: +49 (711) 341 689-0 Fax: +49 (711) 341 689-550 mail@maticatech.com
29.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Matica Technologies AG
Teckstraße 52
73734 Esslingen
Deutschland
Telefon: +49 (0)711 341 689 0
Fax: +49 (0)711 341 689 550
E-Mail: mail_ir@digital-identification.com
Internet: www.digital-identification.com
ISIN: DE000A0JELZ5
WKN: A0JELZ
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart;
Frankfurt in Open Market (Entry Standard)
Ende der Mitteilung
Matica Technologies AG: Außergerichtliche Einigung zwischen Matica Technologies und Herrn Gerd Schäfer
Matica Technologies AG / Schlagwort(e): Rechtssache/Vergleich
29.04.2014 13:26
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
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verantwortlich.
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Press Release
Außergerichtliche Einigung zwischen Matica Technologies und Herrn Gerd
Schäfer
Esslingen - 29. April 2014 (A0JELZ). Die Matica Technologies AG und ihr
ehemaliger Vorstandsvorsitzender, Herr Gerd Schäfer, haben sich in Bezug
auf ihre Rechtsstreitigkeiten, die durch Herrn Schäfer in Folge der
Hauptversammlung am 24. August 2012 initiiert wurden, im Rahmen eines
außergerichtlichen Vergleichs dahingehend geeinigt, dass Herr Schäfer seine
Aktien zum Marktpreis an die Matica System S.p.A. verkaufen wird. Um alle
laufenden Rechtsstreitigkeiten, die durch Herrn Schäfer initiiert wurden,
beizulegen, wird die Matica System bestimmte außergerichtliche Kosten, die
Herrn Schäfer entstanden sind, übernehmen, wohingegen Herr Schäfer die
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Herr Schäfer nimmt mit Unterzeichnung des Vergleichs sämtliche Klageanträge
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Ende der Mitteilung
Hi hat einer schon die Nachbesserung von TA Triumpf Adler auf dem Konto?
DGAP-Adhoc P&I Personal & Informatik AG: Einleitung aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren durch die Argon GmbH (deutsch)
P&I Personal & Informatik AG: Einleitung aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren durch die Argon GmbH
P&I Personal & Informatik AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Delisting
05.05.2014 19:31
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Argon GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main hat der P&I Personal &
Informatik AG (ISIN DE0006913403) heute das förmliche Verlangen gemäß §
327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, alle notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, damit die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der
Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Argon GmbH als
Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen
kann (sog. aktienrechtlicher Squeeze Out).
Die Argon GmbH ist mit mehr als 95 Prozent am Grundkapital der P&I Personal
& Informatik AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionär im Sinne des §
327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss wird vermutlich in der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung der P&I Personal & Informatik AG
gefasst werden.
05.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: P&I Personal & Informatik AG
Kreuzberger Ring 56
65205 Wiesbaden
Deutschland
Telefon: +49 (0) 611 7147-0
Fax: +49 (0) 611 7147-125
E-Mail: aktie@pi-ag.com
Internet: www.pi-ag.com
ISIN: DE0006913403
WKN: 691340
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
P&I Personal & Informatik AG: Einleitung aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren durch die Argon GmbH
P&I Personal & Informatik AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Delisting
05.05.2014 19:31
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Argon GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main hat der P&I Personal &
Informatik AG (ISIN DE0006913403) heute das förmliche Verlangen gemäß §
327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, alle notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, damit die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der
Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Argon GmbH als
Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen
kann (sog. aktienrechtlicher Squeeze Out).
Die Argon GmbH ist mit mehr als 95 Prozent am Grundkapital der P&I Personal
& Informatik AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionär im Sinne des §
327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss wird vermutlich in der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung der P&I Personal & Informatik AG
gefasst werden.
05.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
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Kreuzberger Ring 56
65205 Wiesbaden
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Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Nicht schön, wenn man seinen Verkaufsauftrag noch zu 76,49 Euro im Markt hatte.
Röder Zeltsysteme und Service AG: Erhöhung der Barabfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses auf EUR 74,83 je Aktie
Röder Zeltsysteme und Service AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
06.05.2014 10:17
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Büdingen, 06. Mai 2014 - Die Hauptaktionärin Zurmont Madison Deutschland
GmbH mit Sitz in München hat mit heutigem Schreiben an die Röder
Zeltsysteme und Service AG mitgeteilt, die an die auszuschließenden
Minderheitsaktionäre zu gewährende angemessene Barabfindung gemäß § 327a
ff. AktG auf EUR 74,83 je Stückaktie der Röder Zeltsysteme und Service AG
zu erhöhen und damit ihr wiederholtes und konkretisiertes Verlangen vom 19.
März 2014 angepasst. Die damalige Barabfindung war auf EUR 71,79
festgesetzt worden.
Die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Rahmen ihrer
Stichtagsbescheinigung zur Aktualisierung ihrer gutachterlichen
Stellungnahme festgestellt, dass sich aufgrund einer zwischenzeitlichen
Veränderung des Basiszinssatzes und des Fremdkapitalzinssatzes in ewiger
Rente der Unternehmenswert erhöht hat.
Die Hauptaktionärin wird in der Hauptversammlung am 07. Mai 2014 einen
entsprechenden Beschlussantrag zur Anpassung der Barabfindung im
Übertragungsbeschluss stellen. Im Übrigen bleibt der vorgeschlagene
Übertragungsbeschluss unverändert.
Die Zurmont Madison Deutschland GmbH wird auf der außerordentlichen
Hauptversammlung am 07. Mai 2014 einen Nachtrag zur
Gewährleistungserklärung der WGZ Bank AG vom 24. März 2014 sowie einen
Nachtrag zum Bericht der Hauptaktionärin vom 25. März 2014 vorlegen.
Der Vorstand
06.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Röder Zeltsysteme und Service AG
Am Lautenstein
63654 Büdingen
Deutschland
Telefon: 06049-700-0
Fax: 06049-700-109
E-Mail: info@r-zs.com
Internet: www.r-zs.com
ISIN: DE0007066003
WKN: 706600
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Röder Zeltsysteme und Service AG: Erhöhung der Barabfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses auf EUR 74,83 je Aktie
Röder Zeltsysteme und Service AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
06.05.2014 10:17
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die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
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Büdingen, 06. Mai 2014 - Die Hauptaktionärin Zurmont Madison Deutschland
GmbH mit Sitz in München hat mit heutigem Schreiben an die Röder
Zeltsysteme und Service AG mitgeteilt, die an die auszuschließenden
Minderheitsaktionäre zu gewährende angemessene Barabfindung gemäß § 327a
ff. AktG auf EUR 74,83 je Stückaktie der Röder Zeltsysteme und Service AG
zu erhöhen und damit ihr wiederholtes und konkretisiertes Verlangen vom 19.
März 2014 angepasst. Die damalige Barabfindung war auf EUR 71,79
festgesetzt worden.
Die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Rahmen ihrer
Stichtagsbescheinigung zur Aktualisierung ihrer gutachterlichen
Stellungnahme festgestellt, dass sich aufgrund einer zwischenzeitlichen
Veränderung des Basiszinssatzes und des Fremdkapitalzinssatzes in ewiger
Rente der Unternehmenswert erhöht hat.
Die Hauptaktionärin wird in der Hauptversammlung am 07. Mai 2014 einen
entsprechenden Beschlussantrag zur Anpassung der Barabfindung im
Übertragungsbeschluss stellen. Im Übrigen bleibt der vorgeschlagene
Übertragungsbeschluss unverändert.
Die Zurmont Madison Deutschland GmbH wird auf der außerordentlichen
Hauptversammlung am 07. Mai 2014 einen Nachtrag zur
Gewährleistungserklärung der WGZ Bank AG vom 24. März 2014 sowie einen
Nachtrag zum Bericht der Hauptaktionärin vom 25. März 2014 vorlegen.
Der Vorstand
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Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Röder Zeltsysteme und Service AG
Am Lautenstein
63654 Büdingen
Deutschland
Telefon: 06049-700-0
Fax: 06049-700-109
E-Mail: info@r-zs.com
Internet: www.r-zs.com
ISIN: DE0007066003
WKN: 706600
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Bei Börsengeflüster.de findet man eine gute Zusammenfassung der Situation bei IFA Hotel:
http://boersengefluester.de/ifa-hotel-touristik-nichts-fuer-…
http://boersengefluester.de/ifa-hotel-touristik-nichts-fuer-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.757.569 von straßenköter am 03.04.14 09:08:35Die letzten Tage kam i:FAO wieder etwas zurück.
Da bietet sich ja wieder eine Nachkaufgelegenheit. ;-)
Da bietet sich ja wieder eine Nachkaufgelegenheit. ;-)
Zitat von Investor@work: Die letzten Tage kam i:FAO wieder etwas zurück.
Da bietet sich ja wieder eine Nachkaufgelegenheit. ;-)
Es schwindet halt die Fantasie, dass kurzfristig das Angebot erhöht wird. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass einige über die Börse verkaufen und den Kurs drücken. Es würde mich auch nicht wundern, wenn wir in den letzten Tagen auch nah an die 15 Euro marschieren. Man darf auch nicht vergessen, dass das Angebot an eine Schwelle gebunden ist. Für mich spielt das alles keine Rolle, weil i:FAO definitiv meines Erachtens deutlich mehr wert ist als 15 Euro, egal ob das Angebot von Amadeus erfolgreich ist oder nicht. Wenn es länger dauert, dann erfreue ich mich die nächsten Jahre halt über die hohe Dividende. Einen Ausfall der Dividende halte ich für unwahrscheinlich, denn dafür gäbe es keine Argumentation seitens der Geschäftsführung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.934.980 von straßenköter am 07.05.14 11:11:27Ja, das sehe ich genauso.
Ich werde auch so langsam meine Position vergrößern, da ich erst vor kurzem hier eingestiegen bin.
Und die 0.75€ Div ist ein guter Tagesgeldersatz.
Ich werde auch so langsam meine Position vergrößern, da ich erst vor kurzem hier eingestiegen bin.
Und die 0.75€ Div ist ein guter Tagesgeldersatz.
Auch wenn bei Stimmrechtsmitteilungen nie so ganz weiß, ob nur was umgehangen wurde, könnte bei IFA Hotel der Durchbruch Richtung Squeeze Out erreicht sein:
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/ifa-hotel-touristik-veroeff…
Sind die Aktien wirklich bei den Spaniern gelandet, ist ab sofort ein SO möglich. Auf dem jetzigen Kursniveau von 9 Euro böten sich vermutlich gute Chancen für einen ordentlichen Aufschlag. Vielleicht kommt ja vorher auch der übliche Delisting-Mist.
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/ifa-hotel-touristik-veroeff…
Sind die Aktien wirklich bei den Spaniern gelandet, ist ab sofort ein SO möglich. Auf dem jetzigen Kursniveau von 9 Euro böten sich vermutlich gute Chancen für einen ordentlichen Aufschlag. Vielleicht kommt ja vorher auch der übliche Delisting-Mist.
Sollte nicht direkt auch eine zweite Meldung erfolgen wo die Stücke hin sind?
Zitat von straßenköter: Auch wenn bei Stimmrechtsmitteilungen nie so ganz weiß, ob nur was umgehangen wurde, könnte bei IFA Hotel der Durchbruch Richtung Squeeze Out erreicht sein:
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/ifa-hotel-touristik-veroeff…
Sind die Aktien wirklich bei den Spaniern gelandet, ist ab sofort ein SO möglich. Auf dem jetzigen Kursniveau von 9 Euro böten sich vermutlich gute Chancen für einen ordentlichen Aufschlag. Vielleicht kommt ja vorher auch der übliche Delisting-Mist.
Zitat von hugohebel: Sollte nicht direkt auch eine zweite Meldung erfolgen wo die Stücke hin sind?
Zitat von straßenköter: Auch wenn bei Stimmrechtsmitteilungen nie so ganz weiß, ob nur was umgehangen wurde, könnte bei IFA Hotel der Durchbruch Richtung Squeeze Out erreicht sein:
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/ifa-hotel-touristik-veroeff…
Sind die Aktien wirklich bei den Spaniern gelandet, ist ab sofort ein SO möglich. Auf dem jetzigen Kursniveau von 9 Euro böten sich vermutlich gute Chancen für einen ordentlichen Aufschlag. Vielleicht kommt ja vorher auch der übliche Delisting-Mist.
Der Verkauf scheint ja erst gestern gewesen zu sein, wenn er jetzt wirklich statt gefunden hat. Insofern wäre noch Zeit für eine Kaufmitteilung. Müssen denn derartige Mitteilungen in jedem Börsensegment zwingend gemacht werden?
Hat schon jemand die Nachbeseerung aus dem BuG-Spruchverfahren gutgeschrieben bekommen? Bei CortalConsors ist es noch nicht soweit.
aus welchem?
Entschuldigung. Habe "Wella" vergessen
DGAP-DD: IFA Hotel & Touristik AG deutsch
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
Directors'-Dealings-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Mitteilungspflichtige verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Angaben zum Mitteilungspflichtigen
Name: Vik
Vorname: Alexander M.
Funktion: Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
Angaben zum mitteilungspflichtigen Geschäft
Bezeichnung des Finanzinstruments: Aktien
ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE 0006131204
Geschäftsart: Aktienübertragung ohne Zahlung
Datum: 06.05.2014
Kurs/Preis: 0,0
Währung: EUR
Stückzahl: 1920143
Gesamtvolumen: 0
Ort: OTC
Angaben zum veröffentlichungspflichtigen Unternehmen
Emittent: IFA Hotel & Touristik AG
Düsseldorferstr. 50
47051 Duisburg
Deutschland
ISIN: DE0006131204
WKN: 613120
Ende der Directors' Dealings-Mitteilung
(c) DGAP 12.05.2014
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
ID 18740
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
Directors'-Dealings-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Mitteilungspflichtige verantwortlich.
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Angaben zum Mitteilungspflichtigen
Name: Vik
Vorname: Alexander M.
Funktion: Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
Angaben zum mitteilungspflichtigen Geschäft
Bezeichnung des Finanzinstruments: Aktien
ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE 0006131204
Geschäftsart: Aktienübertragung ohne Zahlung
Datum: 06.05.2014
Kurs/Preis: 0,0
Währung: EUR
Stückzahl: 1920143
Gesamtvolumen: 0
Ort: OTC
Angaben zum veröffentlichungspflichtigen Unternehmen
Emittent: IFA Hotel & Touristik AG
Düsseldorferstr. 50
47051 Duisburg
Deutschland
ISIN: DE0006131204
WKN: 613120
Ende der Directors' Dealings-Mitteilung
(c) DGAP 12.05.2014
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ID 18740
Ich sehe das so das er Sie wieder in seine Gesellschaft oder für die H.V übertragen hat.an Jemand anderes
oder sehe ich das Falsch
oder sehe ich das Falsch
Zitat von Sven1977: Ich sehe das so das er Sie wieder in seine Gesellschaft oder für die H.V übertragen hat.an Jemand anderes
oder sehe ich das Falsch
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, was das bedeuten soll. Das ist doch eine Verarschung der Leute, wenn man solche unvollständigen Mitteilungen herausgibt.
Ich habe keine Wella-Aktien (gehabt)
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.965.084 von straßenköter am 12.05.14 16:03:32Ich verstehe es ja auch nicht.Also die die Freitag gegeben haben sind jetzt die Lachenden dritten.
Aber mal abwarten.
Aber mal abwarten.
Vielleicht hat er sie ja auch an IFA gegeben gegen ein schönes hotel
Die wollen euch nur günstig rausschuetteln
Scheint zu Klappen
Kaufen, nicht verkaufen ist die devise
Die wollen euch nur günstig rausschuetteln
Scheint zu Klappen
Kaufen, nicht verkaufen ist die devise
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.964.750 von Felsenschwalbe am 12.05.14 15:32:24ich hatte Wella, ist aber noch nichts gutgeschrieben…ms
Danke für die Nachricht
Kann wer was zu Linder und Dorint sagen laufen die Spruchstellen noch oder verloren ?
Ich kann Dir nur was zu Lindner sagen:
Der weitere, vom Gericht bestellte Gutachter hat eine Erhöhung berechnet. Dazu gibt es im Juli neuen Termin
Der weitere, vom Gericht bestellte Gutachter hat eine Erhöhung berechnet. Dazu gibt es im Juli neuen Termin
Aber LG Stuttgart
Nachricht vom 14.05.2014 | 11:53
Celesio AG: Beratung über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und vorläufige Festlegung der Abfindung sowie der Garantiedividende bzw. der Ausgleichszahlung
Celesio AG / Schlagwort(e): Sonstiges
14.05.2014 11:53
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Stuttgart, 14. Mai 2014. Der Vorstand der Celesio AG hat heute über den
Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der
Celesio AG als abhängigem Unternehmen und der Dragonfly GmbH & Co. KGaA,
Frankfurt am Main (einer 100%igen mittelbaren Tochtergesellschaft der
McKesson Corporation, San Francisco, USA), als herrschendem Unternehmen
beraten. Gegenstand der Beratungen war unter anderem die
Unternehmensbewertung der Celesio AG, die die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) als unabhängiger Bewerter im Auftrag
der Celesio AG und der Dragonfly GmbH & Co. KGaA durchgeführt hat. Auf der
Grundlage seiner Beratung und der Unternehmensbewertung der KPMG hat sich
der Vorstand der Celesio AG mit der Geschäftsführung der Dragonfly GmbH &
Co. KGaA darauf verständigt, in dem geplanten Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zugunsten der außenstehenden Aktionäre der Celesio
AG voraussichtlich eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 22,99
je Celesio Aktie vorzusehen. Die Barabfindung entspricht dem von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelten
volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Celesio Aktie im
relevanten Drei-Monats-Zeitraum bis zum 22. Januar 2014 (einschließlich).
Am 23. Januar 2014 hatte die Dragonfly GmbH & Co. KGaA ihre Absicht bekannt
gegeben, mit der Celesio AG einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Dieser für die Barabfindung
maßgebliche Börsenkurs liegt über dem durch KPMG im Rahmen der
Unternehmensbewertung nach dem Standard IDW S 1 ermittelten Wert von EUR
22,42 je Celesio Aktie. Der Vorstand der Celesio AG und die
Geschäftsführung der Dragonfly GmbH & Co. KGaA haben sich ferner darauf
verständigt, als Garantiedividende bzw. jährliche feste Ausgleichszahlung
gemäß § 304 AktG voraussichtlich einen Betrag von brutto EUR 0,83 (im
konkreten Fall entspricht dies auch netto einem Betrag von EUR 0,83) je
Celesio Aktie für jedes volle Geschäftsjahr festzulegen. Der gerichtlich
bestellte Vertragsprüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, hat
eine Abfindung und eine Garantiedividende bzw. Ausgleichszahlung in dieser
Höhe jeweils als nach dem gegenwärtigen Stand der Prüfung angemessen
bestätigt. Der finale Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten
Vertragsprüfers steht noch aus. Vorstand und Aufsichtsrat der Celesio AG
werden über den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
nach Vorliegen des Prüfungsberichts der Ebner Stolz GmbH & Co. KG
voraussichtlich am 22. Mai 2014 Beschluss fassen. Im Anschluss daran soll
der Vertrag abgeschlossen werden. Der Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der
Hauptversammlung der Celesio AG, über die im Rahmen der am 15. Juli 2014
geplanten ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden soll, der
Zustimmung der Hauptversammlung der Dragonfly GmbH & Co. KGaA sowie der
Eintragung in das Handelsregister der Celesio AG.
Celesio Konzern Ansprechpartner
Investor Relations:
Markus Georgi, Celesio AG, +49 (0)711.5001-1208
investor@celesio.com
Michael Otto, Celesio AG, +49 (0)711.5001-635
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Medien:
Marc Binder, Celesio AG, +49 (0)711.5001-380
media@celesio.com
Rainer Berghausen, Celesio AG, +49 (0)711.5001-549
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14.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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WKN: CLS100, CLS104
Indizes: MDAX
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Prime
Standard), München, Stuttgart; Freiverkehr in Hamburg,
Hannover; Terminbörse EUREX
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http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/celesio-beratung-ueber-de…
Nachricht vom 14.05.2014 | 11:53
Celesio AG: Beratung über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und vorläufige Festlegung der Abfindung sowie der Garantiedividende bzw. der Ausgleichszahlung
Celesio AG / Schlagwort(e): Sonstiges
14.05.2014 11:53
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Stuttgart, 14. Mai 2014. Der Vorstand der Celesio AG hat heute über den
Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der
Celesio AG als abhängigem Unternehmen und der Dragonfly GmbH & Co. KGaA,
Frankfurt am Main (einer 100%igen mittelbaren Tochtergesellschaft der
McKesson Corporation, San Francisco, USA), als herrschendem Unternehmen
beraten. Gegenstand der Beratungen war unter anderem die
Unternehmensbewertung der Celesio AG, die die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) als unabhängiger Bewerter im Auftrag
der Celesio AG und der Dragonfly GmbH & Co. KGaA durchgeführt hat. Auf der
Grundlage seiner Beratung und der Unternehmensbewertung der KPMG hat sich
der Vorstand der Celesio AG mit der Geschäftsführung der Dragonfly GmbH &
Co. KGaA darauf verständigt, in dem geplanten Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zugunsten der außenstehenden Aktionäre der Celesio
AG voraussichtlich eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 22,99
je Celesio Aktie vorzusehen. Die Barabfindung entspricht dem von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelten
volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Celesio Aktie im
relevanten Drei-Monats-Zeitraum bis zum 22. Januar 2014 (einschließlich).
Am 23. Januar 2014 hatte die Dragonfly GmbH & Co. KGaA ihre Absicht bekannt
gegeben, mit der Celesio AG einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Dieser für die Barabfindung
maßgebliche Börsenkurs liegt über dem durch KPMG im Rahmen der
Unternehmensbewertung nach dem Standard IDW S 1 ermittelten Wert von EUR
22,42 je Celesio Aktie. Der Vorstand der Celesio AG und die
Geschäftsführung der Dragonfly GmbH & Co. KGaA haben sich ferner darauf
verständigt, als Garantiedividende bzw. jährliche feste Ausgleichszahlung
gemäß § 304 AktG voraussichtlich einen Betrag von brutto EUR 0,83 (im
konkreten Fall entspricht dies auch netto einem Betrag von EUR 0,83) je
Celesio Aktie für jedes volle Geschäftsjahr festzulegen. Der gerichtlich
bestellte Vertragsprüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, hat
eine Abfindung und eine Garantiedividende bzw. Ausgleichszahlung in dieser
Höhe jeweils als nach dem gegenwärtigen Stand der Prüfung angemessen
bestätigt. Der finale Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten
Vertragsprüfers steht noch aus. Vorstand und Aufsichtsrat der Celesio AG
werden über den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
nach Vorliegen des Prüfungsberichts der Ebner Stolz GmbH & Co. KG
voraussichtlich am 22. Mai 2014 Beschluss fassen. Im Anschluss daran soll
der Vertrag abgeschlossen werden. Der Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der
Hauptversammlung der Celesio AG, über die im Rahmen der am 15. Juli 2014
geplanten ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden soll, der
Zustimmung der Hauptversammlung der Dragonfly GmbH & Co. KGaA sowie der
Eintragung in das Handelsregister der Celesio AG.
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14.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Standard), München, Stuttgart; Freiverkehr in Hamburg,
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Im Axa Konzern AG Verfahren kam Mitte April von den Gutachtern die Aussage an das LG Köln, dass diese die Gutachten bis Mitte dieses Jahres fertigstellen können.
Travel Viva AG bekommt neuen Mehrheitsaktionär - Squeeze-out eingeleitet und Rückzug aus Entry Standard beschlossen
Travel Viva AG / Schlagwort(e): Verkauf/Squeeze-Out
15.05.2014 / 17:30
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Travel Viva AG bekommt neuen Mehrheitsaktionär - Squeeze-out eingeleitet und Rückzug aus Entry Standard beschlossen
Aschaffenburg, 15. Mai 2014 - Die Travel Viva AG (ISIN: DE000A0HNGF2 / Entry Standard) teilt mit, dass die Travel Viva Holding AG, eine Gesellschaft der UNISTER-Gruppe, sämtliche Anteile der beiden bisherigen Großaktionäre Lilli Venture GmbH und AERTiCKET AG erworben hat. Die Travel Viva Holding AG hält damit 92,19 % der Aktien an der Travel Viva AG. Im Zusammenhang mit der Transaktion haben die Aufsichtsratsmitglieder Rainer Klee und Lothar Lucks ihr Amt niedergelegt. Das Unternehmen wird umgehend die notwendigen Maßnahmen für deren Nachfolge treffen.
Weiterhin hat die Travel Viva Holding AG das Verlangen, ein Squeeze-out Verfahren nach § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG einzuleiten, an den Vorstand der Travel Viva AG übermittelt, um die übrigen Aktien der Travel Viva AG zu erwerben. Außerdem hat der Vorstand der Travel Viva AG entschieden, dass sich die Gesellschaft vom Börsenhandel zurückziehen wird. Die Kündigung der Einbeziehung in den Entry Standard wird zeitnah an die Deutsche Börse AG übermittelt werden. Die Gesellschaft wird auch im Übrigen keine Einbeziehung in ein anderweitiges Freiverkehrssegment betreiben.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Kontaktdaten Investors Relation Travel Viva AG
Jörn Gleisner | +49 6172 27159-0 j.gleisner@financial-relations.de
fr financial relations gmbh | Louisenstraße 97 | 61348 Bad Homburg
Kontaktdaten UNISTER Gruppe:
Dr. Konstantin Korosides | +49 341 65050 25553 | presse@unister.de
Unister Holding GmbH | Barfußgäßchen 11 | 04109 Leipzig | Germany
Version Stand: 14.05.2014 17:00 Uhr
Ende der Corporate News
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15.05.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Unternehmen: Travel Viva AG
Luitpoldstr. 9
63739 Aschaffenburg
Deutschland
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Fax: +49 (0)6021-4548222
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Internet: www.travelviva.de
ISIN: DE000A0HNGF2
WKN: A0HNGF
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart; Frankfurt in Open Market (Entry Standard)
Ende der Mitteilung
Travel Viva AG / Schlagwort(e): Verkauf/Squeeze-Out
15.05.2014 / 17:30
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Travel Viva AG bekommt neuen Mehrheitsaktionär - Squeeze-out eingeleitet und Rückzug aus Entry Standard beschlossen
Aschaffenburg, 15. Mai 2014 - Die Travel Viva AG (ISIN: DE000A0HNGF2 / Entry Standard) teilt mit, dass die Travel Viva Holding AG, eine Gesellschaft der UNISTER-Gruppe, sämtliche Anteile der beiden bisherigen Großaktionäre Lilli Venture GmbH und AERTiCKET AG erworben hat. Die Travel Viva Holding AG hält damit 92,19 % der Aktien an der Travel Viva AG. Im Zusammenhang mit der Transaktion haben die Aufsichtsratsmitglieder Rainer Klee und Lothar Lucks ihr Amt niedergelegt. Das Unternehmen wird umgehend die notwendigen Maßnahmen für deren Nachfolge treffen.
Weiterhin hat die Travel Viva Holding AG das Verlangen, ein Squeeze-out Verfahren nach § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG einzuleiten, an den Vorstand der Travel Viva AG übermittelt, um die übrigen Aktien der Travel Viva AG zu erwerben. Außerdem hat der Vorstand der Travel Viva AG entschieden, dass sich die Gesellschaft vom Börsenhandel zurückziehen wird. Die Kündigung der Einbeziehung in den Entry Standard wird zeitnah an die Deutsche Börse AG übermittelt werden. Die Gesellschaft wird auch im Übrigen keine Einbeziehung in ein anderweitiges Freiverkehrssegment betreiben.
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Version Stand: 14.05.2014 17:00 Uhr
Ende der Corporate News
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Ende der Mitteilung
Pulsion Medical Systems SE: Verständigung über Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen MAQUET Medical Systems AG und Pulsion Medical Systems SE; Downlisting
Pulsion Medical Systems SE / Schlagwort(e): Sonstiges
15.05.2014 18:39
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Pulsion Medical Systems SE: Verständigung über Abschluss eines
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen MAQUET Medical Systems
AG und Pulsion Medical Systems SE; Downlisting
Feldkirchen, 15.05.2014 - Der Vorstand der MAQUET Medical Systems AG
(vormals: Alsterhöhe 1. V V AG, nachfolgend: "MAQUET") - mit Zustimmung des
Aufsichtsrates - und der Verwaltungsrat der Pulsion Medical Systems SE
(ISIN: DE0005487904 / WKN 548790, "Pulsion") haben sich am heutigen Tage
darauf geeinigt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen
MAQUET als herrschendem Unternehmen und Pulsion als beherrschtem
Unternehmen zu verhandeln und abzuschließen. Den außenstehenden Aktionären
der Pulsion soll ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Barabfindung
gemacht und für die Dauer des Vertrages eine Ausgleichszahlung gewährt
werden. Die endgültige Ausgestaltung der Regelungen über die Abfindung und
die jährliche Ausgleichszahlung im Vertrag werden die Unternehmen in
Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf Grundlage einer
Unternehmensbewertung festlegen.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit unter anderem noch der Zustimmung
der Hauptversammlungen beider Gesellschaften.
Des Weiteren hat der Verwaltungsrat der Pulsion Medical Systems SE
beschlossen, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den
Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt zu beantragen ("downlisting").
Nach dem Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt werden die Aktien nur
noch im Freiverkehr gehandelt werden.
Wichtiger Hinweis:
Diese Veröffentlichung enthält zukunftsgerichtete Aussagen, die auf
gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Einschätzungen und Annahmen
von Pulsion beruhen. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen bekannten und
unbekannten Risiken, Ungewissheiten und anderen Faktoren. In Anbetracht
dessen sollten Personen, in deren Besitz diese Veröffentlichung gelangt,
sich nicht unangemessen auf solche zukunftsgerichtete Aussagen verlassen.
Ansprechpartner:
Investor Relations
PULSION Medical Systems SE
Ralph Schäfer
Director Legal Affairs
Tel.: +49 (0)89 / 459914 211
Fax: +49 (0)89 / 459914 481
E-mail: schaefer@pulsion.com
15.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Pulsion Medical Systems SE
Hans- Riedl- Straße 21
85622 Feldkirchen
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 4599 14-0
Fax: +49 (0)89 4599 14-18
E-Mail: info@pulsion.com
Internet: www.pulsion.com
ISIN: DE0005487904
WKN: 548790
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Pulsion Medical Systems SE / Schlagwort(e): Sonstiges
15.05.2014 18:39
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die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Pulsion Medical Systems SE: Verständigung über Abschluss eines
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen MAQUET Medical Systems
AG und Pulsion Medical Systems SE; Downlisting
Feldkirchen, 15.05.2014 - Der Vorstand der MAQUET Medical Systems AG
(vormals: Alsterhöhe 1. V V AG, nachfolgend: "MAQUET") - mit Zustimmung des
Aufsichtsrates - und der Verwaltungsrat der Pulsion Medical Systems SE
(ISIN: DE0005487904 / WKN 548790, "Pulsion") haben sich am heutigen Tage
darauf geeinigt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen
MAQUET als herrschendem Unternehmen und Pulsion als beherrschtem
Unternehmen zu verhandeln und abzuschließen. Den außenstehenden Aktionären
der Pulsion soll ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Barabfindung
gemacht und für die Dauer des Vertrages eine Ausgleichszahlung gewährt
werden. Die endgültige Ausgestaltung der Regelungen über die Abfindung und
die jährliche Ausgleichszahlung im Vertrag werden die Unternehmen in
Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf Grundlage einer
Unternehmensbewertung festlegen.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit unter anderem noch der Zustimmung
der Hauptversammlungen beider Gesellschaften.
Des Weiteren hat der Verwaltungsrat der Pulsion Medical Systems SE
beschlossen, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den
Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt zu beantragen ("downlisting").
Nach dem Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt werden die Aktien nur
noch im Freiverkehr gehandelt werden.
Wichtiger Hinweis:
Diese Veröffentlichung enthält zukunftsgerichtete Aussagen, die auf
gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Einschätzungen und Annahmen
von Pulsion beruhen. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen bekannten und
unbekannten Risiken, Ungewissheiten und anderen Faktoren. In Anbetracht
dessen sollten Personen, in deren Besitz diese Veröffentlichung gelangt,
sich nicht unangemessen auf solche zukunftsgerichtete Aussagen verlassen.
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15.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Hans- Riedl- Straße 21
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Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Der 3-Monatsschnitt bei Travel Viva sollte so etwa bei 14,70 Euro. Aktuell ist der Kurs also noch nah dran. Kennt einer den Titel, ob hier was zu holen ist?
Bei Pulsion war der BuG schon einmal in einer Wasserstandsmitteilung während des Übernahmeangebots angekündigt worden. Deshalb wundert mich jetzt die neuerliche Ankündigung. Ich gehe davon aus, dass der Schnitt der letzten drei Monate rückwirkend ab heute gilt.
Bei Pulsion war der BuG schon einmal in einer Wasserstandsmitteilung während des Übernahmeangebots angekündigt worden. Deshalb wundert mich jetzt die neuerliche Ankündigung. Ich gehe davon aus, dass der Schnitt der letzten drei Monate rückwirkend ab heute gilt.
Bei Primion hält der Großaktionär jetzt mehr als 90% (90,45%).
http://www.dgap.de/dgap/News/ire/primion-technology-zwischen…
http://www.dgap.de/dgap/News/ire/primion-technology-zwischen…
buch.de internetstores AG: Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister
buch.de internetstores AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
19.05.2014 13:55
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Münster, 19. Mai 2014 - Der Beschluss der Hauptversammlung der buch.de
internetstores AG (ISIN DE0005204606, Symbol: BUE) vom 2. April 2014 über
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der buch.de
internetstores AG auf die Thalia Holding GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§
327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 8,76 je
auf den Inhaber lautende Stückaktie wurde am 16. Mai 2014 in das
Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der
Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der
buch.de internetstores AG auf die Thalia Holding GmbH übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der buch.de internetstores AG wird
voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein eventuell bis dahin noch
stattfindender Börsenhandel in diesen Aktien ist nur ein Handel mit
Barabfindungsansprüchen der ehemaligen Minderheitsaktionäre.
Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die
Thalia Holding GmbH gesondert veröffentlichen.
Kontakt:
Dr. Bettina Althaus, Leiterin Unternehmenskommunikation
Mobil +49 (0)175 / 22 46 127, Fon +49 (0)251 5309-140, Fax +49 (0)251
5309-119, Mail althaus@buch.de
http://ag.buch.de
19.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: buch.de internetstores AG
An den Speichern 8
48157 Münster
Deutschland
Telefon: +49 (0)251 5309-0
Fax: +49 (0)251 5309-119
E-Mail: ir@buch.de
Internet: http://ag.buch.de
ISIN: DE0005204606
WKN: 520460
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
buch.de internetstores AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
19.05.2014 13:55
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Münster, 19. Mai 2014 - Der Beschluss der Hauptversammlung der buch.de
internetstores AG (ISIN DE0005204606, Symbol: BUE) vom 2. April 2014 über
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der buch.de
internetstores AG auf die Thalia Holding GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§
327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 8,76 je
auf den Inhaber lautende Stückaktie wurde am 16. Mai 2014 in das
Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der
Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der
buch.de internetstores AG auf die Thalia Holding GmbH übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der buch.de internetstores AG wird
voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein eventuell bis dahin noch
stattfindender Börsenhandel in diesen Aktien ist nur ein Handel mit
Barabfindungsansprüchen der ehemaligen Minderheitsaktionäre.
Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die
Thalia Holding GmbH gesondert veröffentlichen.
Kontakt:
Dr. Bettina Althaus, Leiterin Unternehmenskommunikation
Mobil +49 (0)175 / 22 46 127, Fon +49 (0)251 5309-140, Fax +49 (0)251
5309-119, Mail althaus@buch.de
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19.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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An den Speichern 8
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Fax: +49 (0)251 5309-119
E-Mail: ir@buch.de
Internet: http://ag.buch.de
ISIN: DE0005204606
WKN: 520460
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Bei Swarco (ehemals M-Tech) wurde ja vor einiger Zeit ein Delisting angekündigt. In der heutigen Zwischen Mitteilung liest man zum Delisting folgendes:
http://www.dgap.de/dgap/News/ire/swarco-traffic-holding-zwis…
3.2 Delisting der Aktien der SWARCO TRAFFIC HOLDING AG
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates der SWARCO TRAFFIC
HOLDING AG am 4. April 2014 beschlossen, die Zulassung der Aktien der
SWARCO TRAFFIC HOLDING AG (WKN: 723630) zum Börsenhandel zu widerrufen
(Delisting).
Der Beschluss des Vorstands geht einher mit der Straffung von Organisation
und Prozessen mit dem Ziel der Effizienzsteigerung. Die Aktien der SWARCO
TRAFFIC HOLDING AG wurden bis dato an den regulierten Märkten der Börsen
Frankfurt am Main (General Standard) und Stuttgart sowie im Freiverkehr der
Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg und München gehandelt.
Die Geschäftsführungen der Wertpapierbörsen Frankfurt und Stuttgart haben
der SWARCO TRAFFIC HOLDING AG zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie die
Zulassung der Aktien der SWARCO TRAFFIC HOLDING AG zum regulierten Markt
jeweils entsprechend dem Antrag der Gesellschaft widerrufen haben. Der
Widerruf wird in beiden Fällen mit Ablauf des 5. Novembers 2014 wirksam und
der Handel von Aktien der Gesellschaft am regulierten Markt damit
vollständig beendet.
Die Börsen Düsseldorf und Berlin (Freiverkehr) werden den Handel der Aktie
zeitgleich mit den Börsen Frankfurt und Stuttgart, also mit Ablauf des 5.
November 2014 beenden. Die Börsen Hamburg und München (Freiverkehr) haben
den Handel der Aktie der SWARCO TRAFFIC HOLDING AG mit Ablauf des 6. Mai
2014 eingestellt.
Ist die Passage zur Börse Düsseldorf eine bewusste Falschaussage? Eine Delisting in Düsseldorf ohne Abfindung sollte doch gar nicht mehr möglich sein.
http://www.dgap.de/dgap/News/ire/swarco-traffic-holding-zwis…
3.2 Delisting der Aktien der SWARCO TRAFFIC HOLDING AG
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates der SWARCO TRAFFIC
HOLDING AG am 4. April 2014 beschlossen, die Zulassung der Aktien der
SWARCO TRAFFIC HOLDING AG (WKN: 723630) zum Börsenhandel zu widerrufen
(Delisting).
Der Beschluss des Vorstands geht einher mit der Straffung von Organisation
und Prozessen mit dem Ziel der Effizienzsteigerung. Die Aktien der SWARCO
TRAFFIC HOLDING AG wurden bis dato an den regulierten Märkten der Börsen
Frankfurt am Main (General Standard) und Stuttgart sowie im Freiverkehr der
Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg und München gehandelt.
Die Geschäftsführungen der Wertpapierbörsen Frankfurt und Stuttgart haben
der SWARCO TRAFFIC HOLDING AG zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie die
Zulassung der Aktien der SWARCO TRAFFIC HOLDING AG zum regulierten Markt
jeweils entsprechend dem Antrag der Gesellschaft widerrufen haben. Der
Widerruf wird in beiden Fällen mit Ablauf des 5. Novembers 2014 wirksam und
der Handel von Aktien der Gesellschaft am regulierten Markt damit
vollständig beendet.
Die Börsen Düsseldorf und Berlin (Freiverkehr) werden den Handel der Aktie
zeitgleich mit den Börsen Frankfurt und Stuttgart, also mit Ablauf des 5.
November 2014 beenden. Die Börsen Hamburg und München (Freiverkehr) haben
den Handel der Aktie der SWARCO TRAFFIC HOLDING AG mit Ablauf des 6. Mai
2014 eingestellt.
Ist die Passage zur Börse Düsseldorf eine bewusste Falschaussage? Eine Delisting in Düsseldorf ohne Abfindung sollte doch gar nicht mehr möglich sein.
Scheint Freiverkehr Düsseldorf zu sein. Und der ist außerhalb der BörsenO. Halt Wildwest :-)
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.008.764 von straßenköter am 19.05.14 16:21:21Immerhin zeigt die Börse Düsseldorf hiemit, dass eine Notierung im Freiverkehr nichts wert ist.
Zitat von 525700: Scheint Freiverkehr Düsseldorf zu sein. Und der ist außerhalb der BörsenO. Halt Wildwest :-)
Du bist ja in Sachen Börsensegmente recht fit. Ich habe gerade mal bei Travel Viva den Taschenrechner angeschmissen und auf Xetra-Schlusskursbasis den 3-Monatsschnitt berechnet. Der liegt bei etwa 14,63 Euro (ohne Gewahr). Aktuell bekommt man Stücke zu 15 Euro. Der Aufschlag zum Schnitt beträgt also ein wenig mehr als 2%, so dass selbst bei einem Mindestgebot auf Schnitthöhe im grunde keine Verlustrisiken vorhanden sein sollten, sofern der 3-Monatsschnitt auch hier berücksichtigt werden muss. Gibt es einen Grund, warum der Schnitt hier nicht zur Anwendung kommen sollte? Travel Viva notiert im Entry Standard.
Kleine Ergänzung noch zu Travel Viva. 2012 hat Travel Viva eine Dividende in Höhe von 0,45 Euro bezahlt. Momentan gehe ich davon, dass die veranschlagte Dividende in Höhe von 0,50 Euro (Börse Online) bzw. 0,15 Euro (Börsengeflüster.de) ausfallen wird. Die HV ist z.Z. für den 21.07.2014 terminiert, d.h. in drei Wochen sollte Klarheit bestehen, ob zumindest eine Beschlussvorlage zu einer Zahlung vorliegen wird.
Zitat von straßenköter:Zitat von 525700: Scheint Freiverkehr Düsseldorf zu sein. Und der ist außerhalb der BörsenO. Halt Wildwest :-)
Du bist ja in Sachen Börsensegmente recht fit. Ich habe gerade mal bei Travel Viva den Taschenrechner angeschmissen und auf Xetra-Schlusskursbasis den 3-Monatsschnitt berechnet. Der liegt bei etwa 14,63 Euro (ohne Gewahr). Aktuell bekommt man Stücke zu 15 Euro. Der Aufschlag zum Schnitt beträgt also ein wenig mehr als 2%, so dass selbst bei einem Mindestgebot auf Schnitthöhe im grunde keine Verlustrisiken vorhanden sein sollten, sofern der 3-Monatsschnitt auch hier berücksichtigt werden muss. Gibt es einen Grund, warum der Schnitt hier nicht zur Anwendung kommen sollte? Travel Viva notiert im Entry Standard.
Hi !
Bin zwar nicht "525700", antworte dir aber trotzdem.
Entry Standard ist juristisch "Freiverkehr". Hier findet der 3-Monatsschnitt keine Anwendung. Vorsicht!
Gruss
VCAktien
"Gibt es einen Grund, warum der Schnitt hier nicht zur Anwendung kommen sollte? Travel Viva notiert im Entry Standard."
Du hast Dir die Antwort eigentlich schon selbst gegeben. Aber hier kommt es auch auf das Gericht an, ob es fair mit den Minderheitsaktioären umgeht. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bayern.
Du hast Dir die Antwort eigentlich schon selbst gegeben. Aber hier kommt es auch auf das Gericht an, ob es fair mit den Minderheitsaktioären umgeht. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bayern.
Vielen Dank Euch beiden. Dann muss man sich doch stärker fundamental mit dem Titel befassen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.011.632 von VCAktien am 20.05.14 08:37:36Ich bin nicht sicher, was derzeit der Stand der Rechtsprechung ist, aber hier
http://www.goingpublic.de/squeeze-out-und-abfindung/
ist die Meinung:
Als Untergrenze der Abfindung kommen auch im Freiverkehr ermittelte Aktienkurse in Betracht.
Bei der 30% Schwelle des WPÜG bei Pflichtangeboten, die im Freiverkehr nicht greift, ist klar, dass da nur auf den Börsenkurs abgestellt wird. Aber wenn beim Squeeze-out nach einem Anhaltspunkt für die Bewertung gesucht wird, wieso sollten Marktwerte aus dem Freiverkehr nicht berücksichtigt werden?
http://www.goingpublic.de/squeeze-out-und-abfindung/
ist die Meinung:
Als Untergrenze der Abfindung kommen auch im Freiverkehr ermittelte Aktienkurse in Betracht.
Bei der 30% Schwelle des WPÜG bei Pflichtangeboten, die im Freiverkehr nicht greift, ist klar, dass da nur auf den Börsenkurs abgestellt wird. Aber wenn beim Squeeze-out nach einem Anhaltspunkt für die Bewertung gesucht wird, wieso sollten Marktwerte aus dem Freiverkehr nicht berücksichtigt werden?
Hier eine ganz gute Übersicht zur Abgrenzung Open Market/Entry Standard zu stärker geregelten Segmenten:
http://deutsche-boerse.com/dbg/dispatch/de/binary/gdb_conten…
http://deutsche-boerse.com/dbg/dispatch/de/binary/gdb_conten…
Das mit den Delistings nimmt nun ganz schön Überhand...
dpa-AFX: DGAP-News: MAGIX AG stellt Antrag auf Widerruf der Zulassung zum Freiverkehr (deutsch)
MAGIX AG stellt Antrag auf Widerruf der Zulassung zum Freiverkehr
MAGIX AG / Schlagwort(e): Delisting
20.05.2014 11:31
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Berlin, 20. Mai 2014. Der Vorstand der MAGIX AG, Berlin, (ISIN
DE0007220782) hat heute beschlossen, bei der Geschäftsführung der
Frankfurter Wertpapierbörse einen Antrag auf Widerruf der Zulassung zum
Freiverkehr (Entry Standard) zu stellen. Entsprechende Anträge sollen bei
den Börsen Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart gestellt werden.
Durch den angestrebten Börsenrückzug der MAGIX AG ist eine deutliche
Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu
erwarten. Aus Sicht des Vorstands ergeben sich aus der Börsennotierung
keine signifikanten Vorteile für die Gesellschaft; insbesondere ist die
Gesellschaft für ihre Finanzierung nicht auf den Kapitalmarkt angewiesen.
Der Schutz der Anleger im Streubesitz soll dadurch sichergestellt werden,
dass der Börsenrückzug nicht sofort wirksam wird, sondern erst mit Wirkung
zum 30. November 2014, mithin nach Ablauf einer Frist von mehr als sechs
Monaten nach Antragstellung. Bis dahin können die Aktionäre ihre Aktien wie
bisher über die Börse handeln.
Der Vorstand
---------------------------------------------------------------------------
Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:
Über MAGIX
Die MAGIX AG ist eine Holding mit zahlreichen Tochtergesellschaften und
Beteiligungen im In- und Ausland. Die Tochtergesellschaften haben
unterschiedliche Geschäftsmodelle und beschäftigen sich mit Software,
Online-Diensten, Unterhaltungs- und Content-Angeboten sowie
Immobilienanlagen. Die Tochterunternehmen beschäftigen ca. 340 Mitarbeiter.
Kontakt:
Dr. Sven Reichardt
MAGIX AG
Tel 030-29392280
Fax 030-29392415
ir(at)magix.net
20.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MAGIX AG
Friedrichstraße 200
10117 Berlin
Deutschland
Telefon: +49 (0)30- 29 39 2-280
Fax: +49 (0)30- 29 39 2-415
E-Mail: ir@magix.net
Internet: www.magix.ag
ISIN: DE0007220782
WKN: 722078
Indizes: Software
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart;
Frankfurt in Open Market (Entry Standard)
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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dpa-AFX: DGAP-News: MAGIX AG stellt Antrag auf Widerruf der Zulassung zum Freiverkehr (deutsch)
MAGIX AG stellt Antrag auf Widerruf der Zulassung zum Freiverkehr
MAGIX AG / Schlagwort(e): Delisting
20.05.2014 11:31
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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DE0007220782) hat heute beschlossen, bei der Geschäftsführung der
Frankfurter Wertpapierbörse einen Antrag auf Widerruf der Zulassung zum
Freiverkehr (Entry Standard) zu stellen. Entsprechende Anträge sollen bei
den Börsen Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart gestellt werden.
Durch den angestrebten Börsenrückzug der MAGIX AG ist eine deutliche
Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu
erwarten. Aus Sicht des Vorstands ergeben sich aus der Börsennotierung
keine signifikanten Vorteile für die Gesellschaft; insbesondere ist die
Gesellschaft für ihre Finanzierung nicht auf den Kapitalmarkt angewiesen.
Der Schutz der Anleger im Streubesitz soll dadurch sichergestellt werden,
dass der Börsenrückzug nicht sofort wirksam wird, sondern erst mit Wirkung
zum 30. November 2014, mithin nach Ablauf einer Frist von mehr als sechs
Monaten nach Antragstellung. Bis dahin können die Aktionäre ihre Aktien wie
bisher über die Börse handeln.
Der Vorstand
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Beteiligungen im In- und Ausland. Die Tochtergesellschaften haben
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Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart;
Frankfurt in Open Market (Entry Standard)
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Es gibt die Veröffentlichung einer großen deutschen Anwaltskanzlei, so glaube ich in der Börsenzeitung, dass die Unternehmen, die das delisting betreiben wollen, sich damit beeilen sollten, bevor der Gesetzgeber eingreift.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.013.058 von 525700 am 20.05.14 12:01:41das wird ja auch langsam Zeit
Wäre mal interessant ob da schon erste Klagen eingereicht worden sind. Kann mir doch keiner erzählen das ein Freiverkehrslisting viel Geld kostet.
Zitat von honigbaer: Ich bin nicht sicher, was derzeit der Stand der Rechtsprechung ist, aber hier
http://www.goingpublic.de/squeeze-out-und-abfindung/
ist die Meinung:
Als Untergrenze der Abfindung kommen auch im Freiverkehr ermittelte Aktienkurse in Betracht.
Bei der 30% Schwelle des WPÜG bei Pflichtangeboten, die im Freiverkehr nicht greift, ist klar, dass da nur auf den Börsenkurs abgestellt wird. Aber wenn beim Squeeze-out nach einem Anhaltspunkt für die Bewertung gesucht wird, wieso sollten Marktwerte aus dem Freiverkehr nicht berücksichtigt werden?
Hi !
Hier sind zwei unterschiedliche Fälle zu unterscheiden:
1. Der Mindespreis bei dem Abfindung (z.B. Squeeze Out). Die juristische Grundlage für den 3-Monatsdurchschnitt ist das BGH-Urteil. Dieses bezieht sich nur auf den geregelten Markt. Die Abfindung für ein Unternehmen aus dem Freiverkehr (Entry Standard) ist hieran nicht gebunden. Und das war denke ich die Ausgangsfrage.
2. Spruchverfahren
Im Rahmen eines Spruchverfahrens könnte dies durchaus eine Rolle spielen.
Das Gericht ist aber hieran nicht gebunden. Dieser Fall ist wohl in dem Artikel gemeint. Sich hierauf zu verlassen ist sehr riskant.
mfg
VCAktien
...wie ich oben schon schrieb: Es kommt hier ganz auf das Gericht an.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.013.082 von hugohebel am 20.05.14 12:06:05Wer soll da klagen? Dürfte doch nach der aktuellen Rechtssprechung aussichtslos sein und würde damit nur Geld kosten.
nächstes Delisting... aber die Vorzüge bleiben (zunächst) in München handelbar:
DGAP-Adhoc: Creaton AG: Widerruf der Zulassung der Vorzugsaktien zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wird mit Ablauf des 20. Mai 2014 wirksam
Creaton AG: Widerruf der Zulassung der Vorzugsaktien zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wird mit Ablauf des 20. Mai 2014 wirksam
Creaton AG / Schlagwort(e): Sonstiges
20.05.2014 12:51
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 548303 ISIN: DE0005483036 Land: Deutschland
Wertingen, 20. Mai 2014
CREATON AG: Widerruf der Zulassung der Vorzugsaktien zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wird mit Ablauf des 20. Mai 2014 wirksam
Die Frankfurter Wertpapierbörse hat der CREATON AG mit Schreiben vom heutigen Tag mitgeteilt, entsprechend dem Antrag der CREATON AG, Wertingen, vom 08.05.2014 die Zulassung der CREATON-Vorzugsaktien zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse widerrufen zu haben. Der Widerruf wird mit Ablauf des 20. Mai 2014 wirksam. Der Handel der CREATON-Vorzugsaktien sowie die Preisfeststellung im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse werden mit Ablauf des 20. Mai 2014 eingestellt. Der Handel der CREATON-Vorzugsaktien und die Preisfeststellung an der Börse München bleiben jedoch bestehen.
DGAP-Adhoc: Creaton AG: Widerruf der Zulassung der Vorzugsaktien zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wird mit Ablauf des 20. Mai 2014 wirksam
Creaton AG: Widerruf der Zulassung der Vorzugsaktien zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wird mit Ablauf des 20. Mai 2014 wirksam
Creaton AG / Schlagwort(e): Sonstiges
20.05.2014 12:51
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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WKN: 548303 ISIN: DE0005483036 Land: Deutschland
Wertingen, 20. Mai 2014
CREATON AG: Widerruf der Zulassung der Vorzugsaktien zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wird mit Ablauf des 20. Mai 2014 wirksam
Die Frankfurter Wertpapierbörse hat der CREATON AG mit Schreiben vom heutigen Tag mitgeteilt, entsprechend dem Antrag der CREATON AG, Wertingen, vom 08.05.2014 die Zulassung der CREATON-Vorzugsaktien zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse widerrufen zu haben. Der Widerruf wird mit Ablauf des 20. Mai 2014 wirksam. Der Handel der CREATON-Vorzugsaktien sowie die Preisfeststellung im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse werden mit Ablauf des 20. Mai 2014 eingestellt. Der Handel der CREATON-Vorzugsaktien und die Preisfeststellung an der Börse München bleiben jedoch bestehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.012.916 von hugohebel am 20.05.14 11:42:41Magix ist jetzt je nach Börse zwischen 20 und 30% im Minus!!!!
da hast du Dich ganz bestimmt verguckt. Der BGH sagte doch, dass es keine Verluste aufgrund der Delisting-Ankündigungen gibt. Und der BGH hat ja immer recht... Also sind nur unsere Linsen in den Augen absolut falsch und unser Hirn interpretiert das Falsche.
Ich habe heute zwischen 2,90 und 3,00 verbilligt.
Ich habe heute zwischen 2,90 und 3,00 verbilligt.
Zitat von 525700: da hast du Dich ganz bestimmt verguckt. Der BGH sagte doch, dass es keine Verluste aufgrund der Delisting-Ankündigungen gibt. Und der BGH hat ja immer recht... Also sind nur unsere Linsen in den Augen absolut falsch und unser Hirn interpretiert das Falsche.
Ich habe heute zwischen 2,90 und 3,00 verbilligt.
Ich war mal früher in Magix investiert. Wie ist denn der aktuelle Stand bei Magix, dass man da investiert sein sollte? Generieren die immer noch zu viel Cash wie früher?
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.978.172 von muschelsucher am 14.05.14 12:36:56da bin ich ja mal gespannt, der Vorgang zieht sich ja mittlerweile über schlappe 7 Jahre.. Das einzig positiv ist ne nette Nachverzinsung...aber warten wir mal ab, was die Gutachter so zusammen rechnen...
Zitat von 525700: guck dir einfach mal Consors an:
https://www.cortalconsors.de/Wertpapierhandel/Aktien/Kurs-Sn…
Jetzt weiß ich, was Du meinst. Die Bewertung ist ein Scherz. Wenn man den Cashbestand rausrechnet, wird sogar das optisch nicht günstige KGV einfach nur billig. Bleibt der Cashflow über die nächsten zwei Jahre konstant, sollte die Aktie 4-5 Euro wert sein. Nicht umsonst hatte Magix gerade erst ein Aktienrückkaufangebot zu 3 Euro unterbreitet und die Aktien eingezogen.
Gehst Du davon aus, dass der Börsenrückzug eine Strukturmaßnahme vorbereiten soll?
Strukturmaßnahme wäre B&G-Vertrag oder Squeeze-out. Für den B&G hätten die wohl die 75%, wenn alle sich einig wären. Oder es wird versucht, alles aufzukaufen, was nun noch raus kommt... Wie auch immer, der Weg ist nicht kurz.
IFA Hotel & Touristik AG: IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft beabsichtigt Bezugsrechtskapitalerhöhung
IFA Hotel & Touristik AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung
22.05.2014 16:46
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
/
IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
Düsseldorfer Straße 50
47051 Duisburg
ISIN: DE0006131204
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft beabsichtigt
Bezugsrechtskapitalerhöhung
Der Vorstand der IFA Hotel & Touristik AG ("Gesellschaft") gibt bekannt,
dass Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, der nächsten für den 17. Juli
2014 einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung die Beschlussfassung
über eine Barkapitalerhöhung unter Gewährung der Bezugsrechte für die
Aktionäre vorzuschlagen. Die Eigenkapitalmaßnahme soll der Finanzierung
beabsichtigter Hotelprojekte an den Standorten Dominikanische Republik und
Kanarische Inseln und gleichzeitig der Stärkung des Eigenkapitals dienen.
Konkret sieht der Beschlussvorschlag an die Hauptversammlung vor, das
Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 17.160.000,00, eingeteilt in
6.600.000 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien, um bis zu EUR
34.320.000,00 durch Ausgabe von bis zu 13.200.000 Stück neuen, auf den
Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlagen auf bis zu EUR 51.480.000,00
zu erhöhen. Das Bezugsverhältnis soll 1:2 betragen, d.h. eine alte
Stückaktie berechtigt zum Bezug von zwei neuen Stückaktien. Die
Bezugsrechte auf die Neuen Aktien sind übertragbar, ein börsenmäßiger
Bezugsrechtshandel soll nicht organisiert werden. Der Bezugspreis soll zu
einem späteren Zeitpunkt vom Vorstand festgelegt werden. Sofern die
Hauptversammlung den Beschlussvorschlag annimmt, soll die Kapitalerhöhung
bis spätestens zum Jahresende 2014 durchgeführt werden. Die zum Lopesan
Touristik S.A. -Konzern gehörende Mehrheitsaktionärin Creativ Hotel
Buenaventura S.A.U. beabsichtigt, bei Durchführung der Kapitalerhöhung ihre
Bezugsrechte auszuüben.
Duisburg, 22. Mai 2014
IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
Der Vorstand
22.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: IFA Hotel & Touristik AG
Düsseldorferstr. 50
47051 Duisburg
Deutschland
Telefon: 0203-9 92 76-0
Fax: 0203-9 92 76-92
E-Mail: ssanchez@ifahotels.com
Internet: www.ifahotels.com
ISIN: DE0006131204
WKN: 613120
Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (General
Standard); Freiverkehr in Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
IFA Hotel & Touristik AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung
22.05.2014 16:46
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die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
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IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
Düsseldorfer Straße 50
47051 Duisburg
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Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft beabsichtigt
Bezugsrechtskapitalerhöhung
Der Vorstand der IFA Hotel & Touristik AG ("Gesellschaft") gibt bekannt,
dass Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, der nächsten für den 17. Juli
2014 einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung die Beschlussfassung
über eine Barkapitalerhöhung unter Gewährung der Bezugsrechte für die
Aktionäre vorzuschlagen. Die Eigenkapitalmaßnahme soll der Finanzierung
beabsichtigter Hotelprojekte an den Standorten Dominikanische Republik und
Kanarische Inseln und gleichzeitig der Stärkung des Eigenkapitals dienen.
Konkret sieht der Beschlussvorschlag an die Hauptversammlung vor, das
Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 17.160.000,00, eingeteilt in
6.600.000 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien, um bis zu EUR
34.320.000,00 durch Ausgabe von bis zu 13.200.000 Stück neuen, auf den
Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlagen auf bis zu EUR 51.480.000,00
zu erhöhen. Das Bezugsverhältnis soll 1:2 betragen, d.h. eine alte
Stückaktie berechtigt zum Bezug von zwei neuen Stückaktien. Die
Bezugsrechte auf die Neuen Aktien sind übertragbar, ein börsenmäßiger
Bezugsrechtshandel soll nicht organisiert werden. Der Bezugspreis soll zu
einem späteren Zeitpunkt vom Vorstand festgelegt werden. Sofern die
Hauptversammlung den Beschlussvorschlag annimmt, soll die Kapitalerhöhung
bis spätestens zum Jahresende 2014 durchgeführt werden. Die zum Lopesan
Touristik S.A. -Konzern gehörende Mehrheitsaktionärin Creativ Hotel
Buenaventura S.A.U. beabsichtigt, bei Durchführung der Kapitalerhöhung ihre
Bezugsrechte auszuüben.
Duisburg, 22. Mai 2014
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WKN: 613120
Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (General
Standard); Freiverkehr in Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.029.050 von straßenköter am 22.05.14 16:56:29Haben die Hoffnungen das die Kleinaktionäre nicht mit ziehen oder ein Großer?
Zitat von Sven1977: Haben die Hoffnungen das die Kleinaktionäre nicht mit ziehen oder ein Großer?
López González und Vik zusammen konnten ja so wie so einen Squeeze Out durchführen. Kaum vorstellbar, dass das mit Vik nicht abgesprochen ist, nachdem man die Klage gegen die alten HV-Beschlüsse gerade beendet hatte. Gegen wenn soll sich aber ansonsten die Maßnahme richten?
Warten wir es ab ich denke es wird Klagen geben
Nachricht vom 22.05.2014 | 18:17
Design Hotels AG: Abschluss eines Beherrschungsvertrages - Vorläufige Festlegung von Abfindung und Garantiedividende
Design Hotels AG / Schlagwort(e): Dividende/Sonstiges
22.05.2014 18:17
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Abschluss eines Beherrschungsvertrages - Vorläufige Festlegung von
Abfindung und Garantiedividende
Wie am 18. März 2014 angekündigt, haben die Design Hotels AG und die
Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. Verhandlungen über den Abschluss
eines Beherrschungsvertrags mit der Starwood Hotels & Resorts Worldwide,
Inc. als herrschendem Unternehmen und der Design Hotels AG als beherrschtem
Unternehmen aufgenommen. Diese Verhandlungen stehen nun kurz vor dem
Abschluss.
Nach Abschluss der Arbeiten des gemeinsam beauftragten Bewertungsgutachters
haben sich die Design Hotels AG und die Starwood Hotels & Resorts
Worldwide, Inc. vorbehaltlich des endgültigen Prüfungsergebnisses des
gerichtlich bestellten Vertragsprüfers sowie der Zustimmung des
Aufsichtsrates der Design Hotels AG heute geeinigt, in dem
Beherrschungsvertrag ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von
EUR 2,25 je Aktie und eine Garantiedividende gemäß § 304 AktG in Höhe von
brutto EUR 0,10 je Aktie (netto EUR 0,08 je Aktie) für jedes volle
Geschäftsjahr vorzusehen.
Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der
Unterzeichnung durch die vertretungsberechtigten Organe beider
Gesellschaften auch der Zustimmung der Hauptversammlung der Design Hotels
AG, die für den 21. Juli 2014 geplant ist, sowie der Eintragung in das
Handelsregister der Design Hotels AG.
- Ende -
Kontakt:
Design Hotels AG
Sascha Wolff, CFO
Stralauer Allee 2c
10245 Berlin
Tel. +49 (0)30 88 494 00 14
Fax +49 (0)30 25 933 01 7
ir@designhotels.com
Über Design Hotels(TM)
Design Hotels(TM) vermarktet eine handverlesene Kollektion von mehr als 260
Inhaber geführten Hotels weltweit. Diesen Häusern bietet Design Hotels eine
internationale Plattform sowie umfangreiche Dienstleistungen: Konzeption,
Positionierung, Vermarktung, Vertrieb und Maßnahmen zur Umsatzoptimierung.
Als Teil eines weltweiten kreativen Netzwerks sorgt Design Hotels außerdem
kontinuierlich für Innovation und Austausch - zwischen seinen Mitgliedern,
Gästen und Visionären aus anderen Branchen. Kein Hotel bei Design Hotels
gleicht dem anderen. Jedes besticht durch seinen Charakter, seine
Geschichte und die Art und Weise, wie es sich in seine Umgebung einfügt.
Alle Häuser verbindet ihre Einzigartigkeit. Sie sind geprägt von den
Persönlichkeiten ihrer Macher: Von Hoteliers, Architekten, Designern und
Kreativen, deren Leidenschaft aus guten Ideen unvergleichliche Erlebnisse
macht.
www.designhotels.com, ISIN : DE0005141006, m:access Börse München
(Freiverkehr)
22.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/design-hotels-abschlu…
Design Hotels AG: Abschluss eines Beherrschungsvertrages - Vorläufige Festlegung von Abfindung und Garantiedividende
Design Hotels AG / Schlagwort(e): Dividende/Sonstiges
22.05.2014 18:17
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
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Abschluss eines Beherrschungsvertrages - Vorläufige Festlegung von
Abfindung und Garantiedividende
Wie am 18. März 2014 angekündigt, haben die Design Hotels AG und die
Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. Verhandlungen über den Abschluss
eines Beherrschungsvertrags mit der Starwood Hotels & Resorts Worldwide,
Inc. als herrschendem Unternehmen und der Design Hotels AG als beherrschtem
Unternehmen aufgenommen. Diese Verhandlungen stehen nun kurz vor dem
Abschluss.
Nach Abschluss der Arbeiten des gemeinsam beauftragten Bewertungsgutachters
haben sich die Design Hotels AG und die Starwood Hotels & Resorts
Worldwide, Inc. vorbehaltlich des endgültigen Prüfungsergebnisses des
gerichtlich bestellten Vertragsprüfers sowie der Zustimmung des
Aufsichtsrates der Design Hotels AG heute geeinigt, in dem
Beherrschungsvertrag ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von
EUR 2,25 je Aktie und eine Garantiedividende gemäß § 304 AktG in Höhe von
brutto EUR 0,10 je Aktie (netto EUR 0,08 je Aktie) für jedes volle
Geschäftsjahr vorzusehen.
Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der
Unterzeichnung durch die vertretungsberechtigten Organe beider
Gesellschaften auch der Zustimmung der Hauptversammlung der Design Hotels
AG, die für den 21. Juli 2014 geplant ist, sowie der Eintragung in das
Handelsregister der Design Hotels AG.
- Ende -
Kontakt:
Design Hotels AG
Sascha Wolff, CFO
Stralauer Allee 2c
10245 Berlin
Tel. +49 (0)30 88 494 00 14
Fax +49 (0)30 25 933 01 7
ir@designhotels.com
Über Design Hotels(TM)
Design Hotels(TM) vermarktet eine handverlesene Kollektion von mehr als 260
Inhaber geführten Hotels weltweit. Diesen Häusern bietet Design Hotels eine
internationale Plattform sowie umfangreiche Dienstleistungen: Konzeption,
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Als Teil eines weltweiten kreativen Netzwerks sorgt Design Hotels außerdem
kontinuierlich für Innovation und Austausch - zwischen seinen Mitgliedern,
Gästen und Visionären aus anderen Branchen. Kein Hotel bei Design Hotels
gleicht dem anderen. Jedes besticht durch seinen Charakter, seine
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Kreativen, deren Leidenschaft aus guten Ideen unvergleichliche Erlebnisse
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(Freiverkehr)
22.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/design-hotels-abschlu…
Bei Curanum scheint der Prinz vorbeigekommen zu sein. Der Kurs ist nach langer Schlafphase abrupt ohne Nachricht von 2,80 auf 3,60 Euro gestiegen. Das ist wieder mal eine Bestätigung, dass man nicht versuchen sollte, ein Fortschreiten einer vollständigen Übernahme zu antiziperen. Man muss einfach dabei bleiben und warten.
Bei ALBA hat gerade jemand die Briefseite geleert und den Kurs dabei bis auf 67 Euro hochgezogen.
Aus der heutigen adhoc-Meldung von Valora:
Fortführender außerbörslicher Handel von delisteten Aktiengesellschaften
In der Aufsichtsratssitzung vom 26.05.2014 wurde des Weiteren beschlossen,
für deutsche Aktiengesellschaften, die Antrag auf Widerruf der
Börsenzulassung gestellt haben und noch stellen und/oder bereits delistet
sind oder noch werden, den außerbörslichen Handel für deren Aktien weiter
zu führen. Den Aktionären dieser Gesellschaften soll dadurch die
Möglichkeit einer fortgesetzten Handelbarkeit ihrer Aktien ermöglicht
werden.
Fortführender außerbörslicher Handel von delisteten Aktiengesellschaften
In der Aufsichtsratssitzung vom 26.05.2014 wurde des Weiteren beschlossen,
für deutsche Aktiengesellschaften, die Antrag auf Widerruf der
Börsenzulassung gestellt haben und noch stellen und/oder bereits delistet
sind oder noch werden, den außerbörslichen Handel für deren Aktien weiter
zu führen. Den Aktionären dieser Gesellschaften soll dadurch die
Möglichkeit einer fortgesetzten Handelbarkeit ihrer Aktien ermöglicht
werden.
Solchen Anträgen (Aufnahme der Macrotron-Regelung in die Satzung)sollte man unbedingt zustimmen und nicht sein Stimmrecht verfallen lassen. Eine 75 %-Mehrheit dürfte, wenn es einen Großaktionär gibt, allerdings illusorisch sein.
Im Grunde genommen könnte sich ein Unternehmen durcj eine solche Regelung positiv von anderen abheben.
GK SOFTWARE AG
Schöneck/Vogtl.
ISIN DE 0007571424
Wertpapierkennnummer 757142
Ergänzung der Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung der GK SOFTWARE AG
am 18. Juni 2014 aufgrund Minderheitsverlangens
Durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 9. Mai 2014 wurde die ordentliche Hauptversammlung der GK SOFTWARE AG für Mittwoch, den 18. Juni 2014, um 14:00 Uhr im IFA Hotel, Hohe Reuth 5 (Raum Aschberg) in 08261 Schöneck, einberufen.
Auf Verlangen der Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft, Köln, Deutschland, vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth, die nachgewiesen hat, dass sie Anteile hält, die den zwanzigsten Teil des Grundkapitals übersteigen, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 Satz 2 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Juni 2014 um die folgenden Tagesordnungspunkte ergänzt:
Tagesordnungspunkt 8 –
1.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG
Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) schlägt vor,
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (7) ergänzt:
„Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i.S.d. § 3 Abs. 2 AktG.“
Tagesordnungspunkt 9 –
2.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG
Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) schlägt vor,
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (8) ergänzt:
„Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn den Aktionären ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der „Macrotron“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) gemacht wird. Die Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am Sitz der Gesellschaft aufgrund eines Antrages eines jeden Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die Änderung dieser Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot nach S. 1-2 gemacht wird.“
Zur Begründung dieses Ergänzungsantrages hat die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) Folgendes mitgeteilt:
In seiner sog. „Frosta“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine sog. „Macrotron“-Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 , BGHZ 153, 47) aufgegeben und die Auffassung vertreten, dass entgegen der „Macrotron“-Rechtsprechung der Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der AG weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Abfindungsangebots über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe, sondern gewissermaßen jederzeit durch den Vorstand ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen beantragt werden könne (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12, BGH AG 2013, 877 ff.). Der nach Maßgabe dieser Entscheidung jederzeit mögliche Rückzug vom Handel im regulierten Markt birgt für Aktionäre mehrere Gefahren. So nimmt oder verschlechtert der Rückzug von der Börse den Aktionären die sonst grundsätzlich jederzeit mögliche einfache Veräußerbarkeit ihres Investments. Zudem fallen die an eine Börsennotierung im regulierten Markt geknüpften gesetzlichen Veröffentlichungspflichten insb. nach dem WpHG und WpÜG und damit die gesetzliche Gewähr dafür weg, dass die Aktionäre umgehend über wesentliche Entwicklungen bei der AG informiert werden. Zudem entfallen aufgrund eines Delisting zahlreiche aktien-, kapitalmarkt- und bilanzrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der AG (z.B. in Hinblick auf Verjährungsfristen für die Haftung von Verwaltungsmitgliedern) und ihrer Aktionäre an die Börsennotierung anknüpfen. Ferner kann ein Delisting wirtschaftlich zum Wegfall oder jedenfalls zur Einschränkung der Verpfändbarkeit der Aktien führen, da Kreditgeber häufig nur börsennotierte Aktien als Pfand akzeptieren (dürfen). Es liegt daher im Interesse der Aktionäre, aber auch der Aktiengesellschaft, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Aktien der AG auch in Zukunft im regulierten Markt börsennotiert bleiben und die Börsennotierung nicht ohne Einbindung der Hauptversammlung wegfallen kann.
Die Aktionäre haben es in der Hand, durch Änderung der Satzung verbindlich zu regeln, dass die Aktien dauerhaft im regulierten Markt börsennotiert sein sollen, so dass die Gefahr eines plötzlichen, ohne Einbindung der Aktionäre initiierten Börsenrückzugs nicht mehr besteht; das Mittel dazu ist die hiermit vorgeschlagene Verankerung der Börsennotierung in der Satzung.
Zudem soll durch Satzungsänderung sichergestellt werden, dass der Rückzug von der Notierung im regulierten Markt nur zulässig ist, wenn entsprechend der „Macrotron“-Rechtsprechung die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre unterbreitet. Unsere Gesellschaft ist der Auffassung, dass – wie es in der „Macrotron“-Entscheidung heißt – ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur dann gewährleistet ist, wenn der Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.
Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine „Macrotron“-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 –, BVerfGE 132, 99). Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG).
1.
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € erreichen, verlangen, dass Gegenstände als Punkte der Tagesordnung einer Hauptversammlung bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.
2.
Unsere erforderliche Beteiligung besteht, wie Ihnen durch Bankbestätigungen nachgewiesen wird.
3.
Zweck und Gründe des Verlangens auf Ergänzung der Tagesordnung folgen aus den oben in Zusammenhang mit der Tagesordnung dargestellten Gründen. Eine bestehende Börsennotierung ist ein schützenswertes Gut. Die Beendigung der Börsennotiz greift u.E. ganz grundlegend in die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der (Minderheits-)Aktionäre ein. Die Vorschriften von Börsengesetz und Börsenordnungen genügen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Aktionäre, die ihre Beteiligung regelmäßig unter Geltung der „Macrotron“-Rechtsprechung eingegangen sind. Nach der Aufgabe der „Macrotron“-Rechtsprechung durch den BGH ist der gebotene Schutz – d.h. Hauptversammlungsbeschluss nebst Abfindungsangebot – im Wege der Satzungsänderung festzuschreiben.
4.
Wir fordern den Vorstand und den Aufsichtsrat auf, unsere Beschlussvorschläge zu unterstützen. Denn diese sind gerade auch im Interesse der Gesellschaft.
Schöneck, im Mai 2014
Der Vorstand
Im Grunde genommen könnte sich ein Unternehmen durcj eine solche Regelung positiv von anderen abheben.
GK SOFTWARE AG
Schöneck/Vogtl.
ISIN DE 0007571424
Wertpapierkennnummer 757142
Ergänzung der Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung der GK SOFTWARE AG
am 18. Juni 2014 aufgrund Minderheitsverlangens
Durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 9. Mai 2014 wurde die ordentliche Hauptversammlung der GK SOFTWARE AG für Mittwoch, den 18. Juni 2014, um 14:00 Uhr im IFA Hotel, Hohe Reuth 5 (Raum Aschberg) in 08261 Schöneck, einberufen.
Auf Verlangen der Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft, Köln, Deutschland, vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth, die nachgewiesen hat, dass sie Anteile hält, die den zwanzigsten Teil des Grundkapitals übersteigen, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 Satz 2 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Juni 2014 um die folgenden Tagesordnungspunkte ergänzt:
Tagesordnungspunkt 8 –
1.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG
Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) schlägt vor,
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (7) ergänzt:
„Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i.S.d. § 3 Abs. 2 AktG.“
Tagesordnungspunkt 9 –
2.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG
Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) schlägt vor,
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (8) ergänzt:
„Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn den Aktionären ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der „Macrotron“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) gemacht wird. Die Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am Sitz der Gesellschaft aufgrund eines Antrages eines jeden Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die Änderung dieser Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot nach S. 1-2 gemacht wird.“
Zur Begründung dieses Ergänzungsantrages hat die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) Folgendes mitgeteilt:
In seiner sog. „Frosta“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine sog. „Macrotron“-Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 , BGHZ 153, 47) aufgegeben und die Auffassung vertreten, dass entgegen der „Macrotron“-Rechtsprechung der Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der AG weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Abfindungsangebots über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe, sondern gewissermaßen jederzeit durch den Vorstand ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen beantragt werden könne (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12, BGH AG 2013, 877 ff.). Der nach Maßgabe dieser Entscheidung jederzeit mögliche Rückzug vom Handel im regulierten Markt birgt für Aktionäre mehrere Gefahren. So nimmt oder verschlechtert der Rückzug von der Börse den Aktionären die sonst grundsätzlich jederzeit mögliche einfache Veräußerbarkeit ihres Investments. Zudem fallen die an eine Börsennotierung im regulierten Markt geknüpften gesetzlichen Veröffentlichungspflichten insb. nach dem WpHG und WpÜG und damit die gesetzliche Gewähr dafür weg, dass die Aktionäre umgehend über wesentliche Entwicklungen bei der AG informiert werden. Zudem entfallen aufgrund eines Delisting zahlreiche aktien-, kapitalmarkt- und bilanzrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der AG (z.B. in Hinblick auf Verjährungsfristen für die Haftung von Verwaltungsmitgliedern) und ihrer Aktionäre an die Börsennotierung anknüpfen. Ferner kann ein Delisting wirtschaftlich zum Wegfall oder jedenfalls zur Einschränkung der Verpfändbarkeit der Aktien führen, da Kreditgeber häufig nur börsennotierte Aktien als Pfand akzeptieren (dürfen). Es liegt daher im Interesse der Aktionäre, aber auch der Aktiengesellschaft, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Aktien der AG auch in Zukunft im regulierten Markt börsennotiert bleiben und die Börsennotierung nicht ohne Einbindung der Hauptversammlung wegfallen kann.
Die Aktionäre haben es in der Hand, durch Änderung der Satzung verbindlich zu regeln, dass die Aktien dauerhaft im regulierten Markt börsennotiert sein sollen, so dass die Gefahr eines plötzlichen, ohne Einbindung der Aktionäre initiierten Börsenrückzugs nicht mehr besteht; das Mittel dazu ist die hiermit vorgeschlagene Verankerung der Börsennotierung in der Satzung.
Zudem soll durch Satzungsänderung sichergestellt werden, dass der Rückzug von der Notierung im regulierten Markt nur zulässig ist, wenn entsprechend der „Macrotron“-Rechtsprechung die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre unterbreitet. Unsere Gesellschaft ist der Auffassung, dass – wie es in der „Macrotron“-Entscheidung heißt – ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur dann gewährleistet ist, wenn der Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.
Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine „Macrotron“-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 –, BVerfGE 132, 99). Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG).
1.
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € erreichen, verlangen, dass Gegenstände als Punkte der Tagesordnung einer Hauptversammlung bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.
2.
Unsere erforderliche Beteiligung besteht, wie Ihnen durch Bankbestätigungen nachgewiesen wird.
3.
Zweck und Gründe des Verlangens auf Ergänzung der Tagesordnung folgen aus den oben in Zusammenhang mit der Tagesordnung dargestellten Gründen. Eine bestehende Börsennotierung ist ein schützenswertes Gut. Die Beendigung der Börsennotiz greift u.E. ganz grundlegend in die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der (Minderheits-)Aktionäre ein. Die Vorschriften von Börsengesetz und Börsenordnungen genügen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Aktionäre, die ihre Beteiligung regelmäßig unter Geltung der „Macrotron“-Rechtsprechung eingegangen sind. Nach der Aufgabe der „Macrotron“-Rechtsprechung durch den BGH ist der gebotene Schutz – d.h. Hauptversammlungsbeschluss nebst Abfindungsangebot – im Wege der Satzungsänderung festzuschreiben.
4.
Wir fordern den Vorstand und den Aufsichtsrat auf, unsere Beschlussvorschläge zu unterstützen. Denn diese sind gerade auch im Interesse der Gesellschaft.
Schöneck, im Mai 2014
Der Vorstand
Roth & Rau AG: MBT Systems GmbH übermittelt Squeeze-Out Verlangen an die Roth & Rau AG
Roth & Rau AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
02.06.2014 19:19
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Adhoc-Mitteilung
Roth & Rau AG: MBT Systems GmbH übermittelt Squeeze-Out Verlangen an die
Roth & Rau AG
Hohenstein-Ernstthal, 02. Juni 2014 - Die MBT Systems GmbH, Zülpich,
Deutschland hat der Roth & Rau AG am heutigen Tag ein Verlangen gemäß §
327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Roth & Rau AG
möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die MBT Systems GmbH als Hauptaktionärin gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog.
aktienrechtlicher "Squeeze-Out").
Die MBT Systems GmbH ist mit 95,11 % am stimmberechtigten Grundkapital der
Roth & Rau AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des §
327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der Roth & Rau AG gefasst werden.
Über Roth & Rau AG
Die Roth & Rau AG mit Sitz in Hohenstein-Ernstthal gehört zu den weltweit
führenden Anbietern von Produktionsequipment und innovativen
Fertigungstechnologien für die industrielle Oberflächenbeschichtung und
-strukturierung mittels Plasma- und Ionenstrahlverfahren. Im
Geschäftsbereich Photovoltaik bietet Roth & Rau vor allem
Antireflexbeschichtungsanlagen sowie verschiedene Beratungs- und
Technologietransferleistungen für die Installation kompletter
Produktionslinien zur Herstellung von kristallinen Silizium-Solarzellen an.
Weitere Produkte sind Anlagen für thermische Prozesse innerhalb der
Photovoltaik-Fertigung. Im Geschäftsbereich MicroSystems werden indes auf
spezielle Kundenbedürfnisse zugeschnittene Prozesssysteme für plasma- und
ionenstrahlgestützte Dünnschicht- und Oberflächenbearbeitungsverfahren
entwickelt und gefertigt. Diese kommen insbesondere in der Halbleiter- und
Optikindustrie, in Forschungs- und Entwicklungsabteilungen verschiedener
anderer industrieller Branchen sowie bei Forschungsinstituten und
Universitäten zum Einsatz. Seit 2011 gehört Roth & Rau zur Meyer Burger
Technology AG in der Schweiz.
Roth & Rau AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
02.06.2014 19:19
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Adhoc-Mitteilung
Roth & Rau AG: MBT Systems GmbH übermittelt Squeeze-Out Verlangen an die
Roth & Rau AG
Hohenstein-Ernstthal, 02. Juni 2014 - Die MBT Systems GmbH, Zülpich,
Deutschland hat der Roth & Rau AG am heutigen Tag ein Verlangen gemäß §
327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Roth & Rau AG
möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die MBT Systems GmbH als Hauptaktionärin gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog.
aktienrechtlicher "Squeeze-Out").
Die MBT Systems GmbH ist mit 95,11 % am stimmberechtigten Grundkapital der
Roth & Rau AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des §
327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der Roth & Rau AG gefasst werden.
Über Roth & Rau AG
Die Roth & Rau AG mit Sitz in Hohenstein-Ernstthal gehört zu den weltweit
führenden Anbietern von Produktionsequipment und innovativen
Fertigungstechnologien für die industrielle Oberflächenbeschichtung und
-strukturierung mittels Plasma- und Ionenstrahlverfahren. Im
Geschäftsbereich Photovoltaik bietet Roth & Rau vor allem
Antireflexbeschichtungsanlagen sowie verschiedene Beratungs- und
Technologietransferleistungen für die Installation kompletter
Produktionslinien zur Herstellung von kristallinen Silizium-Solarzellen an.
Weitere Produkte sind Anlagen für thermische Prozesse innerhalb der
Photovoltaik-Fertigung. Im Geschäftsbereich MicroSystems werden indes auf
spezielle Kundenbedürfnisse zugeschnittene Prozesssysteme für plasma- und
ionenstrahlgestützte Dünnschicht- und Oberflächenbearbeitungsverfahren
entwickelt und gefertigt. Diese kommen insbesondere in der Halbleiter- und
Optikindustrie, in Forschungs- und Entwicklungsabteilungen verschiedener
anderer industrieller Branchen sowie bei Forschungsinstituten und
Universitäten zum Einsatz. Seit 2011 gehört Roth & Rau zur Meyer Burger
Technology AG in der Schweiz.
Zielgesellschaft: EHLEBRACHT Aktiengesellschaft; Bieter: E & Funktionstechnik Holding AG
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. §§ 29 Abs. 1, 34 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Die Bieterin:
E & Funktionstechnik Holding AG
Kaiserswerther Straße 115
40880 Ratingen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81020
gleichzeitig handelnd für folgende Gesellschaft und natürliche Person (die
'weiteren Bieter'):
MSI MittelStand-Invest GmbH
Kaiserswerther Straße 115
40880 Ratingen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 80981
und
Herrn Ralf Kesseböhmer, Geschäftsanschrift: Kaiserswerther Straße 115,
40880 Ratingen
Zielgesellschaft:
EHLEBRACHT Aktiengesellschaft
Werkstraße 7
32130 Enger
Deutschland
ISIN: DE0005649107, WKN: 564910
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der
Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die
'BaFin') erfolgen unter:
http://www.ehlebracht-angebot.de
Angaben der Bieterin:
Die E & Funktionstechnik Holding AG (die 'Bieterin') hat heute entschieden,
den Aktionären der EHLEBRACHT AG mit Sitz in Enger (die 'EHLEBRACHT AG')
anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der EHLEBRACHT AG
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,50 (ISIN:
DE0005649107, WKN: 564910) im Wege eines freiwilligen öffentlichen
Übernahmeangebotes zu einem Preis von EUR 3,70, jedoch nicht unterhalb des
von der BaFin gemäß § 5 WpÜG-Angebotsverordnung festgestellten
Mindestpreises, je Stückaktie in bar und im Übrigen zu den in der
Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen zu erwerben (das
'Übernahmeangebot').
Informationen zu den weiteren Bietern:
Die Bieterin gibt das Übernahmeangebot gleichzeitig für die weiteren Bieter
ab. Die Bieterin wird auch die weiteren im Zusammenhang mit dem
Übernahmeangebot bestehenden Pflichten für die weiteren Bieter vornehmen
bzw. erfüllen. Die weiteren Bieter werden keine gesonderte
Angebotsunterlage oder sonstige Mitteilungen veröffentlichen oder sonstige
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot vornehmen.
Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der
EHLEBRACHT AG dar.
Die das Übernahmeangebot betreffenden endgültigen Bestimmungen werden nach
Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin in der Angebotsunterlage
mitgeteilt. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen
des Übernahmeangebots von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.
Investoren und Inhabern von Aktien der EHLEBRACHT AG wird dringend
empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit
dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese
bekanntgemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Dieses Übernahmeangebot wird - auch nicht durch die Nutzung des Postwegs
oder durch andere Mittel oder Instrumente des inländischen oder
internationalen Geschäftsverkehrs (u.a. Übertragung per Telefax, Telefon
oder Internet) oder durch Einrichtungen einer Wertpapierbörse in den USA,
Kanada, Australien oder Japan - weder unmittelbar noch mittelbar in den
USA, Kanada, Australien, Japan oder jeder anderen Rechtsordnung
unterbreitet werden, in der dies einen Verstoß gegen nationales Recht
darstellen würde. Daher ist der Versand dieser Bekanntmachung oder
jeglicher begleitender Unterlagen auf dem Postweg oder deren anderweitige
Verbreitung, Weiterleitung, oder Übermittlung in die oder aus den USA bzw.
Kanada, Australien oder Japan ausgeschlossen.
Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit
deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Bieterin oder für sie tätige
Broker außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach
Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der EHLEBRACHT AG
erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in
gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs-
oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der EHLEBRACHT AG
gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder
außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle
Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen
Rechtsordnung erforderlich ist.
Hinweis zur Dividendenberechtigung der Aktionäre der EHLEBRACHT AG:
Die Dividendenberechtigung der aufgrund des Übernahmeangebots zum Verkauf
eingereichten Aktien der EHLEBRACHT AG für das Geschäftsjahr 2013 bleibt
den einreichenden Aktionären erhalten.
Ratingen, den 3. Juni 2014
E & Funktionstechnik Holding AG
Der Vorstand
Ende der WpÜG-Meldung
03.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard), Berlin,
Düsseldorf; Freiverkehr München, Stuttgart
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. §§ 29 Abs. 1, 34 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Die Bieterin:
E & Funktionstechnik Holding AG
Kaiserswerther Straße 115
40880 Ratingen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81020
gleichzeitig handelnd für folgende Gesellschaft und natürliche Person (die
'weiteren Bieter'):
MSI MittelStand-Invest GmbH
Kaiserswerther Straße 115
40880 Ratingen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 80981
und
Herrn Ralf Kesseböhmer, Geschäftsanschrift: Kaiserswerther Straße 115,
40880 Ratingen
Zielgesellschaft:
EHLEBRACHT Aktiengesellschaft
Werkstraße 7
32130 Enger
Deutschland
ISIN: DE0005649107, WKN: 564910
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der
Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die
'BaFin') erfolgen unter:
http://www.ehlebracht-angebot.de
Angaben der Bieterin:
Die E & Funktionstechnik Holding AG (die 'Bieterin') hat heute entschieden,
den Aktionären der EHLEBRACHT AG mit Sitz in Enger (die 'EHLEBRACHT AG')
anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der EHLEBRACHT AG
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,50 (ISIN:
DE0005649107, WKN: 564910) im Wege eines freiwilligen öffentlichen
Übernahmeangebotes zu einem Preis von EUR 3,70, jedoch nicht unterhalb des
von der BaFin gemäß § 5 WpÜG-Angebotsverordnung festgestellten
Mindestpreises, je Stückaktie in bar und im Übrigen zu den in der
Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen zu erwerben (das
'Übernahmeangebot').
Informationen zu den weiteren Bietern:
Die Bieterin gibt das Übernahmeangebot gleichzeitig für die weiteren Bieter
ab. Die Bieterin wird auch die weiteren im Zusammenhang mit dem
Übernahmeangebot bestehenden Pflichten für die weiteren Bieter vornehmen
bzw. erfüllen. Die weiteren Bieter werden keine gesonderte
Angebotsunterlage oder sonstige Mitteilungen veröffentlichen oder sonstige
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot vornehmen.
Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der
EHLEBRACHT AG dar.
Die das Übernahmeangebot betreffenden endgültigen Bestimmungen werden nach
Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin in der Angebotsunterlage
mitgeteilt. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen
des Übernahmeangebots von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.
Investoren und Inhabern von Aktien der EHLEBRACHT AG wird dringend
empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit
dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese
bekanntgemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Dieses Übernahmeangebot wird - auch nicht durch die Nutzung des Postwegs
oder durch andere Mittel oder Instrumente des inländischen oder
internationalen Geschäftsverkehrs (u.a. Übertragung per Telefax, Telefon
oder Internet) oder durch Einrichtungen einer Wertpapierbörse in den USA,
Kanada, Australien oder Japan - weder unmittelbar noch mittelbar in den
USA, Kanada, Australien, Japan oder jeder anderen Rechtsordnung
unterbreitet werden, in der dies einen Verstoß gegen nationales Recht
darstellen würde. Daher ist der Versand dieser Bekanntmachung oder
jeglicher begleitender Unterlagen auf dem Postweg oder deren anderweitige
Verbreitung, Weiterleitung, oder Übermittlung in die oder aus den USA bzw.
Kanada, Australien oder Japan ausgeschlossen.
Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit
deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Bieterin oder für sie tätige
Broker außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach
Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der EHLEBRACHT AG
erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in
gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs-
oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der EHLEBRACHT AG
gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder
außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle
Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen
Rechtsordnung erforderlich ist.
Hinweis zur Dividendenberechtigung der Aktionäre der EHLEBRACHT AG:
Die Dividendenberechtigung der aufgrund des Übernahmeangebots zum Verkauf
eingereichten Aktien der EHLEBRACHT AG für das Geschäftsjahr 2013 bleibt
den einreichenden Aktionären erhalten.
Ratingen, den 3. Juni 2014
E & Funktionstechnik Holding AG
Der Vorstand
Ende der WpÜG-Meldung
03.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard), Berlin,
Düsseldorf; Freiverkehr München, Stuttgart
Da freut man sich über ein Übernahmeangebot und dann muss man was von 3,70€ lesen. Die zweite Verarschung nach i:FAO.
In der morgigen Börse Online ist ein mehrseitiger guter Artikel zum Squeeze Out im allgemeinen und einigen SO-Werten im besonderen enthalten.
Also bei einer Kapitalerhöhung zu 2,60 Euro gehe ich an das Sparschwein der Kinder...
http://boersengefluester.de/ifa-hotel-touristik-die-spannung…
Bei einer Kapitalerhöhung zu 9,20 Euro allerdings auch...
http://boersengefluester.de/ifa-hotel-touristik-die-spannung…
Bei einer Kapitalerhöhung zu 9,20 Euro allerdings auch...
Bei Kabel Deutschland wurde die Barabfindung anhand des Drei-Monats Durchschnittskurs bemessen, weil der ertragswert darunter lag. Als Stichtag hat der Vertragsprüfer allerdings nicht die ad hoc der Gesellschaft aus Dezember genommen, sondern eine Erklärung der Gesellschaft aus dem September. Das ist m.E. höchst zweifelhaft, ob das so richtig ist. kennt jemand Urteile, die darauf eingehen, welche Anforderungen an eine solche Erklärung zu stellen sind? Im September stand weder die Höhe der Barabfindung noch die Höhe der Ausgleichszahlung fest. Beides sind aber wesentliche Bestandteile eines BuG. Lässt man jede Erklärung einer Gesellschaft als Ankündigung eines BuG gelten, wäre damit dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.111.422 von straßenköter am 05.06.14 18:22:14Bei 2,60€ beziehe ich das was geht!
ZUmal IFA auch in Ddorf gelistet ist. ;-)
ZUmal IFA auch in Ddorf gelistet ist. ;-)
Zitat von Investor@work: Bei 2,60€ beziehe ich das was geht!
ZUmal IFA auch in Ddorf gelistet ist. ;-)
Ich wundere mich, warum der Vorstand bereits jetzt Andeutungen zu einem möglichen Ausgabepreis macht. Wenn ich wirklich Aktien zu 2,60 Euro ausgeben und versuchen möchte, über einen Überbezug auf 95% zu kommen, lasse ich mir doch znächst den Beschluss zur Kapitalerhöhung absegnen, um dann Schritt für Schritt die Katze erst aus dem Sack zu lassen. So provoziere ich doch eher Anfechtungsklagen.
Das es eine Notiz in Düsseldorf gibt, ist gut, aber meines Erachtens hier eher unwichtig, weil der 3-Monatsschnitt bei der aktuellen Bewertung keine Relevanz haben sollte, sofern ein SO kommen würde.
Zitat von Blondie123: Bei Kabel Deutschland wurde die Barabfindung anhand des Drei-Monats Durchschnittskurs bemessen, weil der ertragswert darunter lag. Als Stichtag hat der Vertragsprüfer allerdings nicht die ad hoc der Gesellschaft aus Dezember genommen, sondern eine Erklärung der Gesellschaft aus dem September. Das ist m.E. höchst zweifelhaft, ob das so richtig ist. kennt jemand Urteile, die darauf eingehen, welche Anforderungen an eine solche Erklärung zu stellen sind? Im September stand weder die Höhe der Barabfindung noch die Höhe der Ausgleichszahlung fest. Beides sind aber wesentliche Bestandteile eines BuG. Lässt man jede Erklärung einer Gesellschaft als Ankündigung eines BuG gelten, wäre damit dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
Dieses Thema könnte auch bei Pulsion interessant werden, weil Marquet in einer Wasserstandsmitteilung so nebenbei mitgeteilt hatte, nachdem die 75%-Schwelle überschritten war, dass man einen BuG abschließen wird. Die eigentliche Adhoc kam hier auch erst viele Wochen später. Die Konkretisierung steht ja auch hier noch aus.
Einen in der Vergangenheit gleich gelagerter Fall ist mir leider nicht bekannt. Bei GBW habe ich in Erinnerung, dass die SO-Absicht so nebenbei verkündet wurde. Ob dann hier später nochmals eine separate Adhoc-Mitteilung veröffentlicht wurde und daraufhin Diskussionsbedarf aufkam, weiß ich nicht mehr.
Da bei Hansen Sicherheitstechnik damals auch jede Schweinerei versucht wurde, lohnt es sich vielleicht mal da zu forschen. Beim SO war ich leider nicht mehr investiert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.113.948 von straßenköter am 06.06.14 08:37:06Danke für Deine Ausführungen. Ich muss mal bei Juris nachschauen, ob es dazu Rechtsprechung gibt. Die derzeitige Praxis der Unternehmen erscheint mir mehr als dubios. Das kann man so nicht widerspruchslos hinnehmen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.111.502 von Blondie123 am 05.06.14 18:31:53Als Stichtag hat der Vertragsprüfer allerdings nicht die ad hoc der Gesellschaft aus Dezember genommen, sondern eine Erklärung der Gesellschaft aus dem September.
Das halte ich für zweifelhaft. Zunächst mal kann man einen Sueeze Out erst dann ankündigen, wenn man die nötige Mehrheit hat. Ansonsten könnte man ja immer auf die Unterlagen zu einem Übernahmeangebot verweisen, in denen auf die Möglichkeit eines Squeeze Outs hingewiesen wird.
Interessant ist hier allerdings, dass das dem Vorstand der Kabel Deuschland in der außerordentlichen HV im Februar 2014 nicht klar gewesen ist.
Ein vollständiger Ausschluss der verbliebenen Aktionäre ist derzeit kein Thema.
http://www.focus.de/finanzen/news/wirtschaftsticker/kabel-de…
Das gilt ja dann wohl ers recht für die breite Öffentlichkeit.
Auf die Schnelle fällt mir nur die HRE ein. Da hätte es eine Reihe von Terminen gegeben, die für die Aktionäre günstig gewesen wären, so z.B. als das Gesetzgebungsverfahren für das Rettungsgesetz angekündigt wurde. Damit war die Sache eigentlich schon klar. Nächster Termin wäre die Abstimmung im Bundestag gewesen. Am Anfang war das LG München da noch aufgeschlossen, am Ende kan da aber nichts raus. Jetzt liegt das beim OLG München.
Die Form der Veröffentlichung wurde bei der HRE auch beanstandet. Statt einer Adhoc hatten die eine Adnews veröffentlicht. Das wurde auch bemängelt und damit gar keine Veröffenlichung. Darauf ist das Gericht überhaupt nicht eingeagnegen.
Das halte ich für zweifelhaft. Zunächst mal kann man einen Sueeze Out erst dann ankündigen, wenn man die nötige Mehrheit hat. Ansonsten könnte man ja immer auf die Unterlagen zu einem Übernahmeangebot verweisen, in denen auf die Möglichkeit eines Squeeze Outs hingewiesen wird.
Interessant ist hier allerdings, dass das dem Vorstand der Kabel Deuschland in der außerordentlichen HV im Februar 2014 nicht klar gewesen ist.
Ein vollständiger Ausschluss der verbliebenen Aktionäre ist derzeit kein Thema.
http://www.focus.de/finanzen/news/wirtschaftsticker/kabel-de…
Das gilt ja dann wohl ers recht für die breite Öffentlichkeit.
Auf die Schnelle fällt mir nur die HRE ein. Da hätte es eine Reihe von Terminen gegeben, die für die Aktionäre günstig gewesen wären, so z.B. als das Gesetzgebungsverfahren für das Rettungsgesetz angekündigt wurde. Damit war die Sache eigentlich schon klar. Nächster Termin wäre die Abstimmung im Bundestag gewesen. Am Anfang war das LG München da noch aufgeschlossen, am Ende kan da aber nichts raus. Jetzt liegt das beim OLG München.
Die Form der Veröffentlichung wurde bei der HRE auch beanstandet. Statt einer Adhoc hatten die eine Adnews veröffentlicht. Das wurde auch bemängelt und damit gar keine Veröffenlichung. Darauf ist das Gericht überhaupt nicht eingeagnegen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.115.140 von Kalchas am 06.06.14 10:50:02Bei KHD geht es derzeit nur um den BuG. Ein Sq-o dürfte wohl jedenfalls in Kürze nicht anstehen. Der Stichtag September war für die Minderheitsaktionäre gegenüber einem Stichtag Dezember deutlich ungünstiger. HRE muss ich mir einmal ansehen. Da waren wir nicht dabei.
Meine KDH (Kabel Deutschland Holding AG)
Zitat von Blondie123: Bei KHD geht es derzeit nur um den BuG. Ein Sq-o dürfte wohl jedenfalls in Kürze nicht anstehen. Der Stichtag September war für die Minderheitsaktionäre gegenüber einem Stichtag Dezember deutlich ungünstiger. HRE muss ich mir einmal ansehen. Da waren wir nicht dabei.
Falls die Angaben von Consors stimmen, kann es mit einem SO bei Kabel auch schnell gehen:
Bank of America Corporation 0,00%
Barclays PLC 5,04%
BlackRock, Inc. 4,30%
Paul E. Singer 13,48%
Vodafone Group Plc 76,57%
Streubesitz 0,61%
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.115.210 von Blondie123 am 06.06.14 10:58:50Ja, bin da nicht auf dem Laufenden. Es geht um die Ankündigung des GuB.
Im Prinzip ist das ähnlich wie bei der HRE.
Die Frage ist halt, wie die Öffentlichkeit das mitbekommen soll. Meines Erachtens ist das unglärt. Unstrittig dürfte eine Adhoc des übernommenen Unternshmens sein. Warum sollte man aber Meldungen der Vodafone lesen müssen?
Im Prinzip ist das ähnlich wie bei der HRE.
Die Frage ist halt, wie die Öffentlichkeit das mitbekommen soll. Meines Erachtens ist das unglärt. Unstrittig dürfte eine Adhoc des übernommenen Unternshmens sein. Warum sollte man aber Meldungen der Vodafone lesen müssen?
Klar, ausgeschlossen ist ein Sq-o bei KDH nicht. Die müssten sich halt mit den verbleibenden drei Blockinvestoren einigen, der free float ist nicht das Problem. Halte ich aber kurzfristig trotzdem für eher unwahrscheinlich, weil Vodafone laut Moodys wegen diverser Übernahmen cash Probleme hat.
Zitat von Blondie123: Klar, ausgeschlossen ist ein Sq-o bei KDH nicht. Die müssten sich halt mit den verbleibenden drei Blockinvestoren einigen, der free float ist nicht das Problem. Halte ich aber kurzfristig trotzdem für eher unwahrscheinlich, weil Vodafone laut Moodys wegen diverser Übernahmen cash Probleme hat.
Hatte Vodafone nicht vor kurzem noch das Problem zu viel Cash zu haben?
Nee, Moddys hat am 24. März d.J. mit Abstufung auf Baal (knapp über junk) gedroht, wenn sie nicht ihre Eigenkapitalbasis stärken.
Martin Arendts berichtet auf seiner Webseite, das LG München habe alle Spruchverfahrensantrage in Sachen Delisting MWG Biotech als unzulässig zurückgewiesen.
http://spruchverfahren.blogspot.de
Nach der Frosta Entscheidung m.W. das erste Urteil dazu. Ob das auch gilt, wenn jemand seine Aktien angedient hat?
http://spruchverfahren.blogspot.de
Nach der Frosta Entscheidung m.W. das erste Urteil dazu. Ob das auch gilt, wenn jemand seine Aktien angedient hat?
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.117.092 von Blondie123 am 06.06.14 15:12:57Wenn ein Antrag unzulässig sein sollte, dann gilt das auch für diejenigen, die angedient haben. Das kann ja gar nicht anders sein.
Nachricht vom 06.06.2014 | 17:05
Design Hotels AG: Abschluss eines Beherrschungsvertrages - Zustimmung des Aufsichtsrats und Unterzeichnung durch Design Hotels AG
Design Hotels AG / Schlagwort(e): Vertrag
06.06.2014 17:05
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Abschluss eines Beherrschungsvertrages - Zustimmung des Aufsichtsrats und
Unterzeichnung durch Design Hotels AG
Die Verhandlungen über den Beherrschungsvertrag mit der Starwood Hotels &
Resorts Worldwide, Inc. als herrschendem Unternehmen und der Design Hotels
AG als beherrschtem Unternehmen sind nun erfolgreich abgeschlossen. Der
Aufsichtsrat der Design Hotels AG hat dem Abschluss des
Beherrschungsvertrags am heutigen Tag zugestimmt. Der Vorstand der Design
Hotels hat den Beherrschungsvertrag unterzeichnet und ihn zur
Gegenzeichnung an Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. gesandt.
Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der
Gegenzeichnung durch Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. noch der
Zustimmung der Hauptversammlung der Design Hotels AG, die über die
Erteilung der Zustimmung in der Hauptversammlung 21. Juli 2014 entscheiden
soll, sowie der Eintragung in das Handelsregister. Auf Seiten der Starwood
Hotels & Resorts Worldwide, Inc. sind keine weiteren internen
Gremienentscheidungen und kein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Der Beherrschungsvertrag wird u.a. eine Barabfindung gemäß § 305 AktG i. H.
v. EUR 2,25 je Aktie der Design Hotels AG und eine Ausgleichszahlung gemäß
§ 304 AktG i. H. v. brutto EUR 0,10 je Aktie (nach Abzug von
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag: EUR 0,08 je Aktie) der Design
Hotels AG für jedes volle Geschäftsjahr vorsehen. Die gerichtlich bestellte
Vertragsprüferin Treuhand- und Revisions-AG Niederrhein
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft, Krefeld, hat
in ihrem Prüfungsbericht die Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 305
AktG sowie der Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG bestätigt.
Berlin, 6. Juni 2014
Kontakt:
Design Hotels AG
Sascha Wolff (CFO)
Stralauer Allee 2c, 10245 Berlin
P +49 (0)30 88 494 00 03
F +49 (0)30 259 330 17
ir@designhotels.com
Über Design Hotels(TM)
Design Hotels(TM) vermarktet eine handverlesene Kollektion von mehr als 270
Inhaber geführten Hotels weltweit. Diesen Häusern bietet Design Hotels(TM)
eine internationale Plattform sowie umfangreiche Dienstleistungen:
Konzeption, Positionierung, Vermarktung, Vertrieb und Maßnahmen zur
Umsatzoptimierung. Als Teil eines weltweiten kreativen Netzwerks sorgt
Design Hotels(TM) außerdem kontinuierlich für Innovation und Austausch -
zwischen seinen Mitgliedern, Gästen und Visionären aus anderen Branchen.
Kein Hotel bei Design Hotels(TM) gleicht dem anderen. Jedes besticht durch
seinen Charakter, seine Geschichte und die Art und Weise, wie es sich in
seine Umgebung einfügt. Alle Häuser verbindet ihre Einzigartigkeit. Sie
sind geprägt von den Persönlichkeiten ihrer Macher: Von Hoteliers,
Architekten, Designern und Kreativen, deren Leidenschaft aus guten Ideen
unvergleichliche Erlebnisse macht.
www.designhotels.com, ISIN: DE0005141006, m:access Börse München
(Freiverkehr)
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Unterzeichnung durch Design Hotels AG
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Resorts Worldwide, Inc. als herrschendem Unternehmen und der Design Hotels
AG als beherrschtem Unternehmen sind nun erfolgreich abgeschlossen. Der
Aufsichtsrat der Design Hotels AG hat dem Abschluss des
Beherrschungsvertrags am heutigen Tag zugestimmt. Der Vorstand der Design
Hotels hat den Beherrschungsvertrag unterzeichnet und ihn zur
Gegenzeichnung an Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. gesandt.
Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der
Gegenzeichnung durch Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. noch der
Zustimmung der Hauptversammlung der Design Hotels AG, die über die
Erteilung der Zustimmung in der Hauptversammlung 21. Juli 2014 entscheiden
soll, sowie der Eintragung in das Handelsregister. Auf Seiten der Starwood
Hotels & Resorts Worldwide, Inc. sind keine weiteren internen
Gremienentscheidungen und kein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Der Beherrschungsvertrag wird u.a. eine Barabfindung gemäß § 305 AktG i. H.
v. EUR 2,25 je Aktie der Design Hotels AG und eine Ausgleichszahlung gemäß
§ 304 AktG i. H. v. brutto EUR 0,10 je Aktie (nach Abzug von
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag: EUR 0,08 je Aktie) der Design
Hotels AG für jedes volle Geschäftsjahr vorsehen. Die gerichtlich bestellte
Vertragsprüferin Treuhand- und Revisions-AG Niederrhein
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft, Krefeld, hat
in ihrem Prüfungsbericht die Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 305
AktG sowie der Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG bestätigt.
Berlin, 6. Juni 2014
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Umsatzoptimierung. Als Teil eines weltweiten kreativen Netzwerks sorgt
Design Hotels(TM) außerdem kontinuierlich für Innovation und Austausch -
zwischen seinen Mitgliedern, Gästen und Visionären aus anderen Branchen.
Kein Hotel bei Design Hotels(TM) gleicht dem anderen. Jedes besticht durch
seinen Charakter, seine Geschichte und die Art und Weise, wie es sich in
seine Umgebung einfügt. Alle Häuser verbindet ihre Einzigartigkeit. Sie
sind geprägt von den Persönlichkeiten ihrer Macher: Von Hoteliers,
Architekten, Designern und Kreativen, deren Leidenschaft aus guten Ideen
unvergleichliche Erlebnisse macht.
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(Freiverkehr)
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Zitat von Kalchas: Wenn ein Antrag unzulässig sein sollte, dann gilt das auch für diejenigen, die angedient haben. Das kann ja gar nicht anders sein.
Das muss nicht sein. Das Rechtsschutzbedürfnis könnte man bei beiden Fallvarianten durchaus unterschiedlich beurteilen. Goette hat in der soeben erschienen FS für Stils etwas zu Rechtsprechungsänderung des BGH und Rückwirkungsproblematik geschrieben. Ich vermute, Anlass für seinen Aufsatz könnte durchaus die Frosts Entscheidung gewesen sein. Ich bin gespannt, was Goette dazu schreibt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.125.592 von Blondie123 am 09.06.14 13:46:47Warum sollte denn das Rechtschutzbedürfnis bez. eienes Spruchverfahrens höher sein, wenn angedient wurde? Von einer Erhöhug wurden dann nur diejenigen profitieren, die angedient haben, während der Rest mit eienr nicht notierten Aktie Vorlieb nehmen müsste.
Die Frage ist doch höchstens, ob die angedieneten Aktien, die Eurofins sich unter Vorgabe eiens Spruchverfahrens erschlichen hat, rückabgewickelt werden müssen, wenn das verlangt wird, egal von welcher Seite. Das wäre für mich logisch, aber als Nichtjurist glaube ich nicht daran.
Die Frage ist doch höchstens, ob die angedieneten Aktien, die Eurofins sich unter Vorgabe eiens Spruchverfahrens erschlichen hat, rückabgewickelt werden müssen, wenn das verlangt wird, egal von welcher Seite. Das wäre für mich logisch, aber als Nichtjurist glaube ich nicht daran.
Grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass die laufenden Spruchverfahren wegen Delistings nicht unzulässig sind. Ein Kölner Rechtsanwalt hat hierzu in einem anderen Verfahren einen hervorragenden Schriftsatz verfasst. Ich vermute, dieser RA war auch in dem Verfahren MWG beteiligt, weiß es aber nicht.
Abgesehen davon könnte die Frage, ob angedient wurde oder nicht, eine Rolle spielen, ob eine echte oder unechte Rückwirkung vorliegt. Das aber erst, wenn man dem LG München folgt.
Deshalb würde mich interessieren, ob in dem Spruchverfahren MWG Biotech auch Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden, bei denen die Antragsteller ihre Aktien angedient hatten oder ob das LG München diese Frage nicht entscheiden musste.
Wir waren in diesem Verfahren nicht beteiligt, deshalb weiß ich das nicht. Auch der Aufsatz von Goette in der FS Stilz ist sicherlich in diesem Zusammenhang interessant. Immerhin hat der Senat unter Vorsitz von Goette die Macrotron Entscheidung damals getroffen.
Abgesehen davon könnte die Frage, ob angedient wurde oder nicht, eine Rolle spielen, ob eine echte oder unechte Rückwirkung vorliegt. Das aber erst, wenn man dem LG München folgt.
Deshalb würde mich interessieren, ob in dem Spruchverfahren MWG Biotech auch Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden, bei denen die Antragsteller ihre Aktien angedient hatten oder ob das LG München diese Frage nicht entscheiden musste.
Wir waren in diesem Verfahren nicht beteiligt, deshalb weiß ich das nicht. Auch der Aufsatz von Goette in der FS Stilz ist sicherlich in diesem Zusammenhang interessant. Immerhin hat der Senat unter Vorsitz von Goette die Macrotron Entscheidung damals getroffen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.129.608 von Blondie123 am 10.06.14 11:59:01Es waren sicher Anleger dabei, die zumindest einen Teil der Aktien angedient haben. Das dürfte aber unerheblich sein, da gerade der gemeinsame Vertreter diese Anleger vertritt. Es sind also immer Anleger beteiligt, die angedient haben.
Für das LG München ist das eine Gelegenheit, eine ganze Reihe von Altfällen so los zu werden. Die Argumentation ist doch schon reichlich kurios. Angeblich sei nach der Entscheidung des BGH zu Frosta ein Spruchverfahren nicht mehr statthaft. Das steht noch nicht einmal im BGH-Urteil und widerspricht der Entscheidung das Bundesverfaasungsgerichts zu MVS.
Für das LG München ist das eine Gelegenheit, eine ganze Reihe von Altfällen so los zu werden. Die Argumentation ist doch schon reichlich kurios. Angeblich sei nach der Entscheidung des BGH zu Frosta ein Spruchverfahren nicht mehr statthaft. Das steht noch nicht einmal im BGH-Urteil und widerspricht der Entscheidung das Bundesverfaasungsgerichts zu MVS.
Das Thema Delisting ist um einen Kandidat reicher: Marseille Kliniken verabschiedet sich. Der Kurs hat sich daraufhin von 3,30 Euro um einen 1 Euro reduziert. Im grunde also gas gleiche wie bei Magix, nur das die EK-Quote von MK deutlich geringer ist und Marseille über Jahre schon einen schlechten Ruf pflegt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.130.116 von straßenköter am 10.06.14 13:21:40So was sollte man gar nicht kaufen.
Im Grunde genommen weiß jeder, was dann passiert, bis auf ein paar Schlafmützen beim BGH, bei den LGs und den OLGs. Da muss man kein Prophet sein. Hier ist das auch noch mal beschrieben. Im Grunde kann das aber schon für jedes börsennotierte Unternehmen zutreffen. Es ist schon unglaublich, wie sich angeblich unabhängige Richter für solche Methoden hingeben. Im Grunde muss das mehr dahinter stecken. So blöd kann eigentlich keiner sein, dass er die Folgen nicht erkennt.
Zur Veranschaulichung ein fiktiver Beispielfall: Die Aktien der im SDAX gelisteten deutschen D-AG befinden sich zu 71 Prozent in den Händen von sechs unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Paketaktionären. Die übrigen 29 Prozent der Aktien befinden sich im Streubesitz. Ein Investor unterstützt den Wunsch des Managements der D-AG nach einem umfassenden Strategiewechsel und möchte das Unternehmen kaufen. Die Paketaktionäre – allesamt institutionelle Anleger – scheuen den Strategiewechsel und sehen dies als eine gute Gelegenheit an, die Aktien aus ihrem Portfolio abzustoßen. Der Investor schließt also mit allen Paketaktionären Verträge über den Kauf ihrer Aktienpakete. Der Vollzug der Aktienkaufverträge ist aufschiebend bedingt durch das Wirksamwerden eines zuvor durchzuführenden Delistings. Der mit den Paketaktionären vereinbarte Kaufpreis liegt im Bereich des aktuellen Börsenkurses.
Auffällige Kursverluste verneint
In der Folgezeit beschließen Vorstand und Aufsichtsrat der D-AG das Delisting. Das Delisting liegt angesichts der enormen Kostenlast der Börsennotierung bei vergleichsweise geringem Nutzen auch im Interesse der D-AG, in deren Interesse Vorstand und Aufsichtsrat zu handeln verpflichtet sind. Dem Delisting-Antrag wird seitens der Börse (erfahrungsgemäß) kurze Zeit später statt gegeben mit der Maßgabe, dass die D-AG noch über einen Zeitraum von sechs Monaten im SDAX gelistet sein muss. Nach Bekanntgabe, aber vor Wirksamwerden des Delistings erteilt der Investor seiner Bank den Auftrag, möglichst viele Aktien der D-AG zu einem Preis zu kaufen, der signifikant unterhalb des derzeitigen Börsenkurses liegt. Da die Kleinaktionäre zusammen weniger als 30 Prozent der Aktien an der D-AG halten, läuft er dabei keine Gefahr, ein Pflichtangebot unter Einhaltung des Mindestpreises abgeben zu müssen. Ebenso wenig führt der Vollzug der Paketverkäufe nach Wirksamwerden des Delistings mangels Anwendbarkeit der entsprechenden kapitalmarktrechtlichen Vorschriften zu einer Anpassung des Angebots an die Kleinaktionäre. Wie entwickelt sich der Kurs nach der Bekanntgabe des Delistings, wie verhalten sich die Kleinaktionäre?
Der BGH verneinte für die Fälle des Downlistings regelmäßig eintretende, auffällige Kursverluste der Aktien nach Bekanntgabe des Rückzugs in den Freiverkehr. Das BVerfG (Urteil vom 11.7.2012 – I BvR 3142/07, I BvR 1569/08), das mit seinem Urteil aus dem Jahre 2012 überhaupt erst den Anstoß für die Änderung der BGH-Rechtsprechung gab, hat sogar in Fällen des vollständigen Börsenrückzugs keine derartige Entwicklung erkennen können. In den betrachteten Fällen wurde der Kurs aber auch durch das verpflichtende Abfindungsangebot gestützt. Im Idealfall trieben Übernahmespekulationen den Aktienkurs sogar noch nach oben. Nach der Frosta-Entscheidung ist zu erwarten, dass der Kurs (erheblich) nachgibt. Mit dem Wirksamwerden des Delistings verlieren die Aktien ihren liquiden Markt. Sind Kleinaktionäre unter diesen veränderten Vorzeichen nun nicht regelrecht zu Panikverkäufen gezwungen? Während substantielle Aktionäre ihre Aktienpakete gegebenenfalls noch außerbörslich mit Hilfe von Banken veräußern könnten, ist Kleinaktionären der außerbörsliche Verkauf meistens nicht möglich. Auch das Festhalten an der außerbörslichen Beteiligung dürfte in den seltensten Fällen im Interesse des Kleinaktionärs sein; nach Durchführung des Delistings entfallen auch die Reporting-Verpflichtungen und somit die Informationsmöglichkeiten des Kleinaktionärs. Erfolg und Misserfolg des Unternehmens lassen sich kaum prognostizieren. Logische Konsequenz sind signifikante Kurseinbrüche und ein Ausstieg der Kleinaktionäre, sei es durch Verkauf über die Börse vor dem Delisting oder durch Annahme eines (dann) unregulierten Kaufangebots des Investors nach dem Delisting.
http://www.platow.de/weckruf-fuer-public-to-privates-in-deut…
Im Grunde genommen weiß jeder, was dann passiert, bis auf ein paar Schlafmützen beim BGH, bei den LGs und den OLGs. Da muss man kein Prophet sein. Hier ist das auch noch mal beschrieben. Im Grunde kann das aber schon für jedes börsennotierte Unternehmen zutreffen. Es ist schon unglaublich, wie sich angeblich unabhängige Richter für solche Methoden hingeben. Im Grunde muss das mehr dahinter stecken. So blöd kann eigentlich keiner sein, dass er die Folgen nicht erkennt.
Zur Veranschaulichung ein fiktiver Beispielfall: Die Aktien der im SDAX gelisteten deutschen D-AG befinden sich zu 71 Prozent in den Händen von sechs unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Paketaktionären. Die übrigen 29 Prozent der Aktien befinden sich im Streubesitz. Ein Investor unterstützt den Wunsch des Managements der D-AG nach einem umfassenden Strategiewechsel und möchte das Unternehmen kaufen. Die Paketaktionäre – allesamt institutionelle Anleger – scheuen den Strategiewechsel und sehen dies als eine gute Gelegenheit an, die Aktien aus ihrem Portfolio abzustoßen. Der Investor schließt also mit allen Paketaktionären Verträge über den Kauf ihrer Aktienpakete. Der Vollzug der Aktienkaufverträge ist aufschiebend bedingt durch das Wirksamwerden eines zuvor durchzuführenden Delistings. Der mit den Paketaktionären vereinbarte Kaufpreis liegt im Bereich des aktuellen Börsenkurses.
Auffällige Kursverluste verneint
In der Folgezeit beschließen Vorstand und Aufsichtsrat der D-AG das Delisting. Das Delisting liegt angesichts der enormen Kostenlast der Börsennotierung bei vergleichsweise geringem Nutzen auch im Interesse der D-AG, in deren Interesse Vorstand und Aufsichtsrat zu handeln verpflichtet sind. Dem Delisting-Antrag wird seitens der Börse (erfahrungsgemäß) kurze Zeit später statt gegeben mit der Maßgabe, dass die D-AG noch über einen Zeitraum von sechs Monaten im SDAX gelistet sein muss. Nach Bekanntgabe, aber vor Wirksamwerden des Delistings erteilt der Investor seiner Bank den Auftrag, möglichst viele Aktien der D-AG zu einem Preis zu kaufen, der signifikant unterhalb des derzeitigen Börsenkurses liegt. Da die Kleinaktionäre zusammen weniger als 30 Prozent der Aktien an der D-AG halten, läuft er dabei keine Gefahr, ein Pflichtangebot unter Einhaltung des Mindestpreises abgeben zu müssen. Ebenso wenig führt der Vollzug der Paketverkäufe nach Wirksamwerden des Delistings mangels Anwendbarkeit der entsprechenden kapitalmarktrechtlichen Vorschriften zu einer Anpassung des Angebots an die Kleinaktionäre. Wie entwickelt sich der Kurs nach der Bekanntgabe des Delistings, wie verhalten sich die Kleinaktionäre?
Der BGH verneinte für die Fälle des Downlistings regelmäßig eintretende, auffällige Kursverluste der Aktien nach Bekanntgabe des Rückzugs in den Freiverkehr. Das BVerfG (Urteil vom 11.7.2012 – I BvR 3142/07, I BvR 1569/08), das mit seinem Urteil aus dem Jahre 2012 überhaupt erst den Anstoß für die Änderung der BGH-Rechtsprechung gab, hat sogar in Fällen des vollständigen Börsenrückzugs keine derartige Entwicklung erkennen können. In den betrachteten Fällen wurde der Kurs aber auch durch das verpflichtende Abfindungsangebot gestützt. Im Idealfall trieben Übernahmespekulationen den Aktienkurs sogar noch nach oben. Nach der Frosta-Entscheidung ist zu erwarten, dass der Kurs (erheblich) nachgibt. Mit dem Wirksamwerden des Delistings verlieren die Aktien ihren liquiden Markt. Sind Kleinaktionäre unter diesen veränderten Vorzeichen nun nicht regelrecht zu Panikverkäufen gezwungen? Während substantielle Aktionäre ihre Aktienpakete gegebenenfalls noch außerbörslich mit Hilfe von Banken veräußern könnten, ist Kleinaktionären der außerbörsliche Verkauf meistens nicht möglich. Auch das Festhalten an der außerbörslichen Beteiligung dürfte in den seltensten Fällen im Interesse des Kleinaktionärs sein; nach Durchführung des Delistings entfallen auch die Reporting-Verpflichtungen und somit die Informationsmöglichkeiten des Kleinaktionärs. Erfolg und Misserfolg des Unternehmens lassen sich kaum prognostizieren. Logische Konsequenz sind signifikante Kurseinbrüche und ein Ausstieg der Kleinaktionäre, sei es durch Verkauf über die Börse vor dem Delisting oder durch Annahme eines (dann) unregulierten Kaufangebots des Investors nach dem Delisting.
http://www.platow.de/weckruf-fuer-public-to-privates-in-deut…
Das die gesamte Delisting-Thematik sehr unangenehm ist, können wir ja immer wieder auf´s Neue sehen. Die Frage, die sich aber für mich stellt, ist aber, ob nicht ein durch ein Delisting ausgelöster Kurssturz zu einer Opportunität führt, die man selber versucht zu nutzen. Diese Frage habe ich für mich mit ja beantwortet. Illiquidität ist für mich als Halter vieler geschlossener Beteiligungen kein großes Argument, so lange die Anzahl an Unternehmen nicht zu viele werden, die ein Delisting anstreben. Somit habe ich ich nicht nur bei Strabag zugekauft, sondern auch Magix und Marseille nach dem jeweiligen Absturz gekauft. Ob das erfolgreich sein wird, können wir die nächsten Jahre beantworten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.136.584 von straßenköter am 11.06.14 14:01:04Welche Opportunität? Man sollte die Sache nicht auch noch schön reden. Bei dem von Hogan Lovells International LLP beschriebenen Sachverhalt wird man jedenfalls völlig verarscht.
Zunächst mal wird ein Pflichtangebot umgangen. Die Kaufverträge werden erst wirksam, wenn die Aktien im Freiverkehr gehandelt werden. Bei einem Sueeze Out kannst Du Dich daruf nicht berfen. Da heißt es dann bei Gericht, Vorerwerbsweise sind unerheblich, obwohl das in der Regel auch völliger Quatsch ist. Ich für meinen Teil werde jedenfalls in Zukunft nicht schon bei einem erfolgreichen Übernahmeangebot kaufen, sondern erst, wenn eine Strukturmaßnahme angekündigt wird.
Natürlich ist es besser, erst dann zu kaufen, wenn alle anderen verarscht wurden. Warum sollte man sich da auch noch zum Handlanger machen? Wenn niemand kaufen würde, würden die Kurse noch weiter absaufen. Es würde mich schon interessieren, wer sich mit dem Schrott in einem Spruchverfahren abplagen will. Dazu ist mir meine Zeit zu schade.
Zunächst mal wird ein Pflichtangebot umgangen. Die Kaufverträge werden erst wirksam, wenn die Aktien im Freiverkehr gehandelt werden. Bei einem Sueeze Out kannst Du Dich daruf nicht berfen. Da heißt es dann bei Gericht, Vorerwerbsweise sind unerheblich, obwohl das in der Regel auch völliger Quatsch ist. Ich für meinen Teil werde jedenfalls in Zukunft nicht schon bei einem erfolgreichen Übernahmeangebot kaufen, sondern erst, wenn eine Strukturmaßnahme angekündigt wird.
Natürlich ist es besser, erst dann zu kaufen, wenn alle anderen verarscht wurden. Warum sollte man sich da auch noch zum Handlanger machen? Wenn niemand kaufen würde, würden die Kurse noch weiter absaufen. Es würde mich schon interessieren, wer sich mit dem Schrott in einem Spruchverfahren abplagen will. Dazu ist mir meine Zeit zu schade.
Mit Opportunität meine ich, dass eine Magix nach Ankündigung des Delistings bis auf 2,70 Euro fällt, obwohl 1,80 Euro Nettocash vorhanden ist und ein halbwegs kontinuierlicher CF erzeugt wird, der im Vorjahr bei 0,69€ lag. Erstens kann man darauf spekulieren, dass sich der Kurs normalisiert, zweitens kann es sein, dass man auch nach dem Delisting über Rückkaufangebote oder Sonderdividenden partizipiert. In der Regel sollten ja die Großaktinäre doch am Ende einen SO anstreben, so dass die sich schon bewegen müssen. Insofern gibt es neben den Risiken verarscht zu werden, auch durchaus Kurschancen.
Wir werden das Thema hier nicht endgültig beantworten können, da wir ja Neuland betreten.
Wir werden das Thema hier nicht endgültig beantworten können, da wir ja Neuland betreten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.136.932 von straßenköter am 11.06.14 14:55:04Sonderdividende? Wer die Minderheitsaktionäre schröpfen will, der streicht die Dividende ganz. So sieht es doch aus.
Wenn das Unternehmen eine Holding ist, dann dürfte es sich nach HGB um eine kleine Gesellschaft handeln. Da muss z.B. der Abschluss nicht mehr geprüft werden. Einen Konzernabschluss wird es auch nicht mehr geben. Nettocash, sofern er in den Tochtergesellschaften ist, wirst Du nicht mehr so einfach sehen. Da musst Du die Abschlüsse der Tochtergesellschaften anschauen. Die werden aber nur mit Verzögerung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Und mal ehrlich, warum sollte denn ein unreguliertes Kaufangebot attraktiv sein, wenn die Aktie nicht handelbar ist und keine Dividenden gezahlt werden? Da ist doch zu vermuten, dass der Preis nahe der Schmerzgrenze placiert wird. Den werden unter den Randbedingungen noch genug Leute annehmen. Kommt es dann zu einem Squeeze Out, dann könnte noch in einem Spruchverfahren darauf hingewiesen werden, dass viele Aktionäre so ein Witzangebot für akzeptabel gehalten haben.
Na ja, wir werden sehen, da halte ich mich lieber bedeckt.
Wenn das Unternehmen eine Holding ist, dann dürfte es sich nach HGB um eine kleine Gesellschaft handeln. Da muss z.B. der Abschluss nicht mehr geprüft werden. Einen Konzernabschluss wird es auch nicht mehr geben. Nettocash, sofern er in den Tochtergesellschaften ist, wirst Du nicht mehr so einfach sehen. Da musst Du die Abschlüsse der Tochtergesellschaften anschauen. Die werden aber nur mit Verzögerung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Und mal ehrlich, warum sollte denn ein unreguliertes Kaufangebot attraktiv sein, wenn die Aktie nicht handelbar ist und keine Dividenden gezahlt werden? Da ist doch zu vermuten, dass der Preis nahe der Schmerzgrenze placiert wird. Den werden unter den Randbedingungen noch genug Leute annehmen. Kommt es dann zu einem Squeeze Out, dann könnte noch in einem Spruchverfahren darauf hingewiesen werden, dass viele Aktionäre so ein Witzangebot für akzeptabel gehalten haben.
Na ja, wir werden sehen, da halte ich mich lieber bedeckt.
Das Problem für den Großaktionär ist doch, dass er bei einem größeren Streubesitz irgendwie an die fehlende Stücke ran muss. Klar kann er einige Aktionäre durch ganzheitlichen Verzicht auf alles aushungern. Wenn aber genügend standhaft bleiben, muss er vernünftige Angebote unterbreiten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.137.244 von straßenköter am 11.06.14 15:32:04Momentan hat der Marseille doch keine Skrupel. Die haben mit der Delistingankündigung einen ziemlichen Kurssturz in Kauf genommen. Der Grund kann doch nicht sein, dass dann eine Sonderdividende gezahlt und ein attraktives Kaufangebot gemacht werden soll. Glaubst Du das wirklich? Ich nicht.
In den Gesetzesvorhaben 2014 im Gesellschaftsrecht sind auch wieder Maßnahmen zur Beschleunigung der Spruchvorhaben enthalten. Ich denke, nachdem das ARUG wirkt, wird man nunmehr die Spruchverfahren erschweren. Dies jedenfalls deutete Seibert auf einer Vortragsveranstaltung in Düsseldorf an.
Zitat von Kalchas: Momentan hat der Marseille doch keine Skrupel. Die haben mit der Delistingankündigung einen ziemlichen Kurssturz in Kauf genommen. Der Grund kann doch nicht sein, dass dann eine Sonderdividende gezahlt und ein attraktives Kaufangebot gemacht werden soll. Glaubst Du das wirklich? Ich nicht.
Bei Marseille glaube ich sicher nicht an eine Sonderdividende. Hier geht es um die aktuelle Bewertung, denn das KGV und KCF liegt bei einem Kurs von 2,40 Euro bei etwa 5. Ich denke, dass der Fahrplan eher so aussehen könnte, dass man ein Jahr wartet, und dann ein Angebot unterbreiten könnte, dass oberhalb des jetzigen Kurses liegen könnte. Nach einem Jahr wären dann vermutlich Einige froh sein, aus der Aktie raus zu sein, insbesondere dann wenn sich das Ergebnis überraschend verschlechtert. Nimm mal einfach eine Angebotshöhe von 3 Euro an, also etwa dem Buchwert. Das sind 20% mehr als der jetzige Kurs, auf dem ersten Blick also nicht ganz unattraktiv, unter Substanzgesichtspunkten aber zu wenig.
Für Dirk Müller ist das mit dem Delisting bei Marseille übrigens unschön verlaufen:
http://www.cashkurs.com/kategorie/aktienwelt/beitrag/aktiena…
Genau ein Tag vor dem Delisting!
http://www.cashkurs.com/kategorie/aktienwelt/beitrag/aktiena…
Genau ein Tag vor dem Delisting!
Zitat von straßenköter: Die Angebotsunterlagen zum Übernahmeangebot bei Transtec sind raus:
http://www.cluster-angebot.de/cluster/pdf/Angebotsunterlaget…
Es werden 0,70€ geboten.
Der Gründer hatte ja einen Großteil seiner Aktien zu 0,60€ veräußert. Das Übernahmeangebot zu 0,70€ lief gerade erst aus und gestern hat mir einer meine Stücke sofort nach dem Einstellen zu 1,35€ abgenommen. Hier wird der Streubesitz doch nach Strich und Faden verarscht. In Anbetracht des schnellen hohen Kursgewinns und dem Gerichtsstandort Scheiße hielt ich trotzdem einen Verkauf zum jetzigen Zeitpunkt für sinnvoll.
Wer noch Interesse an Transtec hat, kann sich die Ertragswertberechnung auf Seite 46 (Link oben) nochmals angucken. Wie schon einmal geschrieben werden im Gutachten die Jahresergebnisse bis einschließlich 2019 mit den bestehenden Verlustvorträgen verrechnet.
Mal ein anderes Thema.
Es geht um die Zinszahlungen nach einem Squeeze Out, aber auch auf Nachzahlungen nach einer gerichtlichen Erhöhung.
Nach meinen Feststellungen dürften die laufend falsch sein.
Beispiel Generali Deutschland i nach Squeeze Out.
Hier zunächst die Gesetzeslage nach §327 b AktG
Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen
Bekanntmachung war laut Unternehemensregister der 7.5., Zahlung erfolgte am 12.5, folglich 6 Tage, ergibt bei einem Betrag von 107,77 Euro pro Aktie einem Basiszinssatz von 4,37 % 7,74 Cents pro Aktie.
Gezahlt wurden 5,16 Cents pro Aktie. Hier lässt sich die Differenz ziemlichgenau erklären, der erste und der letzte Tag wurden unterschlagen. Das widerspricht aber doch der obigen Regelung und den Regelungen im BGB.
Da kommen zwar keine riesigen Beträge heraus, aber irgendwie stinkt mir das, weil grundsätzlich zu meinen Ungunsten gerechnet wird.
Deshalb die konkrete Frage. Hat da schon mal jemnd etwas unternommmen und mit welchem Erfolg?
Wenn es hart auf hart kommt, müsste man das bei der italienischen Generali eintreiben.
Wenn jeder was unternommen würde, würden der Generali unter Umständen ganz erhebliche Kosten entstehen. Dann würde der Mist in Zukunft unterbleiben.
Es geht um die Zinszahlungen nach einem Squeeze Out, aber auch auf Nachzahlungen nach einer gerichtlichen Erhöhung.
Nach meinen Feststellungen dürften die laufend falsch sein.
Beispiel Generali Deutschland i nach Squeeze Out.
Hier zunächst die Gesetzeslage nach §327 b AktG
Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen
Bekanntmachung war laut Unternehemensregister der 7.5., Zahlung erfolgte am 12.5, folglich 6 Tage, ergibt bei einem Betrag von 107,77 Euro pro Aktie einem Basiszinssatz von 4,37 % 7,74 Cents pro Aktie.
Gezahlt wurden 5,16 Cents pro Aktie. Hier lässt sich die Differenz ziemlichgenau erklären, der erste und der letzte Tag wurden unterschlagen. Das widerspricht aber doch der obigen Regelung und den Regelungen im BGB.
Da kommen zwar keine riesigen Beträge heraus, aber irgendwie stinkt mir das, weil grundsätzlich zu meinen Ungunsten gerechnet wird.
Deshalb die konkrete Frage. Hat da schon mal jemnd etwas unternommmen und mit welchem Erfolg?
Wenn es hart auf hart kommt, müsste man das bei der italienischen Generali eintreiben.
Wenn jeder was unternommen würde, würden der Generali unter Umständen ganz erhebliche Kosten entstehen. Dann würde der Mist in Zukunft unterbleiben.
Zweites Beispiel TA Triumph Adler.
Da wurde die Squeeze Out-Abfindung um 23 Cents pro Atie erhöht. Die waren vom 16.10.2010 (Angabe von Kyocera im Bundesanzeiger) bis zum 13.05.2014 zu verzinsen.
http://www.basiszins.de/zinsrechner/
zeigt 4,09 Cents pro Aktie. Gezahlt wurden 4 Cents. Ich nehme an, dass hier einfach abgerundet wurde, so nach dem Motto, wegen der Kleckerbeträge wird sich schon niemand beschweren.
Das müsste man dann bei Kyocera in Osaka eintreiben.
Da wurde die Squeeze Out-Abfindung um 23 Cents pro Atie erhöht. Die waren vom 16.10.2010 (Angabe von Kyocera im Bundesanzeiger) bis zum 13.05.2014 zu verzinsen.
http://www.basiszins.de/zinsrechner/
zeigt 4,09 Cents pro Aktie. Gezahlt wurden 4 Cents. Ich nehme an, dass hier einfach abgerundet wurde, so nach dem Motto, wegen der Kleckerbeträge wird sich schon niemand beschweren.
Das müsste man dann bei Kyocera in Osaka eintreiben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.147.946 von Kalchas am 13.06.14 10:42:01Es sind 5 Tage. Am 7.5. hätte das Geld gutgeschrieben werden sollen, tatsächlicher Eingang 12.5.
Dann sind es 5 Tage: 7, 8, 9, 10 und 11. Am 12.5. geht der Betrag ein und Du kannst darüber verfügen bzw. bei Sollsalden zahlst Du ab diesem Tag weniger Sollzinsen.
Dann sind es 5 Tage: 7, 8, 9, 10 und 11. Am 12.5. geht der Betrag ein und Du kannst darüber verfügen bzw. bei Sollsalden zahlst Du ab diesem Tag weniger Sollzinsen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.148.654 von Felsenschwalbe am 13.06.14 12:14:36Dann wäre Generali vielleicht nachvollziehbar. Da hab ich noch dies gefunden.
§ 187
Fristbeginn.(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
.
Da wird nochmal unterschieden. Es sollte die erste Alternative gewesen sein.
§ 187
Fristbeginn.(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
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Da wird nochmal unterschieden. Es sollte die erste Alternative gewesen sein.
Wird nichtlangweilig bei R.Stahl:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/scherzer-offener-brie…
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/scherzer-offener-brie…
Kann irgendjemand die heutigen Stimmrechtsmitteilungen bei Turbon deuten? Ich stehe wieder einmal im Nebel. Morgen ist übrigens HV bei Turbon.
Funkwerk soll von der Börse verschwinden
FEW (575314) 575314
Die Mehrheitsaktionärin der Funkwerk AG, die Hörmann Funkwerk Holding GmbH, will auch die restlichen Anteile des Anbieters von Kommunikations- und Informationssystemen erwerben und das Unternehmen von der Börse nehmen. Hörmann bietet den Funkwerk-Aktionären nach eigenen Angaben je 2,55 Euro in bar. Dies entspreche einem Aufpreis von rund 10 Prozent auf den Durchschnittskurs der Funkwerk-Aktie in den letzten drei Monaten. Die Angebotsperiode soll vom 19. Juni bis zum 10. Juli 2014 laufen.
Gemessen an den gut 8 Millionen ausstehenden Aktien wird Funkwerk damit mit 20,65 Millionen Euro bewertet.
Die Hörmann Funkwerk Holding GmbH hält aktuell bereits 57,78 Prozent an dem Unternehmen aus dem thüringischen Kölleda. Sollte die Annahmequote über 95 Prozent liegen, soll ein Squeeze-out durchgeführt werden.
Unabhängig von der Annahmequote werde das Ziel verfolgt, dass sich die Funkwerk AG von der Börse zurückziehe, hieß es. Derzeit ist die Aktie zum Handel im "m:access" des Freiverkehrs der Münchner Wertpapierbörse notiert. Das Festhalten an der Börsennotierung sei bei einem entsprechend geringen Handelsvolumen und Streubesitz der Aktien nicht mehr sinnvoll, argumentiert Hörmann.
Funkwerk setzte 2013 mit rund 600 Mitarbeitern knapp 95 Millionen Euro um. Nach Steuern fiel ein Verlust von rund 5 Millionen Euro an. Das operative Betriebsergebnis (vor Wertkorrekturen und Restrukturierungsaufwendungen) war mit 0,1 Millionen Euro leicht positiv.
Funkwerk selbst bezog zu der Offerte keine Stellung. In einer Mitteilung fordert sie ihre Aktionäre auf, "ihre Entscheidung über eine Annahme des Angebots nach sorgfältiger Prüfung der Angebotsunterlage zu treffen". Copyright (c) 2014 Dow Jones & Company, Inc.
FEW (575314) 575314
Die Mehrheitsaktionärin der Funkwerk AG, die Hörmann Funkwerk Holding GmbH, will auch die restlichen Anteile des Anbieters von Kommunikations- und Informationssystemen erwerben und das Unternehmen von der Börse nehmen. Hörmann bietet den Funkwerk-Aktionären nach eigenen Angaben je 2,55 Euro in bar. Dies entspreche einem Aufpreis von rund 10 Prozent auf den Durchschnittskurs der Funkwerk-Aktie in den letzten drei Monaten. Die Angebotsperiode soll vom 19. Juni bis zum 10. Juli 2014 laufen.
Gemessen an den gut 8 Millionen ausstehenden Aktien wird Funkwerk damit mit 20,65 Millionen Euro bewertet.
Die Hörmann Funkwerk Holding GmbH hält aktuell bereits 57,78 Prozent an dem Unternehmen aus dem thüringischen Kölleda. Sollte die Annahmequote über 95 Prozent liegen, soll ein Squeeze-out durchgeführt werden.
Unabhängig von der Annahmequote werde das Ziel verfolgt, dass sich die Funkwerk AG von der Börse zurückziehe, hieß es. Derzeit ist die Aktie zum Handel im "m:access" des Freiverkehrs der Münchner Wertpapierbörse notiert. Das Festhalten an der Börsennotierung sei bei einem entsprechend geringen Handelsvolumen und Streubesitz der Aktien nicht mehr sinnvoll, argumentiert Hörmann.
Funkwerk setzte 2013 mit rund 600 Mitarbeitern knapp 95 Millionen Euro um. Nach Steuern fiel ein Verlust von rund 5 Millionen Euro an. Das operative Betriebsergebnis (vor Wertkorrekturen und Restrukturierungsaufwendungen) war mit 0,1 Millionen Euro leicht positiv.
Funkwerk selbst bezog zu der Offerte keine Stellung. In einer Mitteilung fordert sie ihre Aktionäre auf, "ihre Entscheidung über eine Annahme des Angebots nach sorgfältiger Prüfung der Angebotsunterlage zu treffen". Copyright (c) 2014 Dow Jones & Company, Inc.
Finedining Capital kündigt freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot für die Vorzugsaktien der WMF AG an
München (ots) -
- Freiwilliges, öffentliches Erwerbsangebot für alle ausstehenden WMF-Vorzugsaktien geplant - Barangebot an alle Inhaber von Vorzugsaktien über 53 Euro je Aktie - Angebot entspricht einem Aufschlag von etwa 11 Prozent auf den volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs der WMF-Vorzugsaktien. Es entspricht darüber hinaus einem Aufschlag von 67 Prozent auf den von KKR im Rahmen des freiwilligen Übernahmeangebots im Jahr 2012 bezahlten Einstiegspreis für die WMF-Vorzugsaktien
18. Juni 2014 - Finedining Capital GmbH, eine Holdinggesellschaft im mittelbaren Besitz von durch KKR (gemeinsam mit verbundenen Unternehmen "KKR") beratenen Fonds, hat heute ein freiwilliges, öffentliches Erwerbsangebot für alle ausstehenden Vorzugsaktien (ISIN DE0007803033) der WMF AG ("WMF") angekündigt. WMF ist ein Weltmarktführer bei professionellen Kaffeemaschinen sowie ein europäischer Marktführer im Bereich Tisch & Küche.
Der Angebotspreis wird 53 Euro pro Aktie betragen. Die Vorzugsaktionäre von WMF sollen gemäß dem öffentlichen Erwerbsangebot einen Aufschlag von etwa 11 Prozent auf den geschätzten volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs der WMF-Vorzugsaktien erhalten (1). Das Angebot entspricht darüber hinaus einem Aufschlag von 67 Prozent auf den von KKR im Rahmen des freiwilligen Übernahmeangebots im Jahr 2012 bezahlten Einstiegspreis für die WMF-Vorzugsaktien.
FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH ("FIBA"), neben KKR der zweite WMF-Großaktionär, unterstützt KKR bei dessen Strategie. Die beiden Aktionäre haben heute eine Vereinbarung geschlossen, die den Rahmen für die weitere strategische Entwicklung der WMF AG festlegt. Bei erfolgreichem Vollzug des öffentlichen Erwerbsangebots und Genehmigung durch die Kartellbehörden, werden KKR und FIBA ihre Beteiligungen an WMF in einer Holdingstruktur zusammenführen. KKR bleibt der beherrschende Gesellschafter. Aktuell hält KKR 71,56 Prozent der WMF-Stammaktien und FIBA 25,07 Prozent. KKR hält zudem 6,56 Prozent der WMF-Vorzugsaktien.
Ziel ist es, mindestens 90 Prozent des WMF-Grundkapitals zu kontrollieren, um im Rahmen eines Squeeze-outs die Anteile der verbleibenden Minderheitsaktionäre gegen eine angemessene Barabfindung erwerben zu können. Das Angebot soll daher an die Bedingung geknüpft werden, dass durch das Angebot und die Zusammenlegung der Aktien von KKR und FIBA eine Beteiligungsquote von mindestens 90 Prozent erreicht wird. Dies ist der Fall, wenn circa 75 Prozent der Vorzugsaktien, die derzeit nicht von KKR gehalten werden, im Rahmen des Erwerbsangebots angedient oder parallel hinzuerworben werden. Zudem unterliegt das Angebot der Zustimmung der relevanten Aufsichtsbehörden.
KKR und FIBA sind der Überzeugung, dass WMF von der geplanten Vereinfachung der Gesellschaftsstruktur profitieren und die Neustrukturierung WMF dabei unterstützen wird, die vom Management eingeleitete langfristige Wachstumsstrategie des Unternehmens fortzusetzen. Die Börsennotierung bietet derzeit keine wesentlichen Vorteile für WMF, sondern nimmt vielmehr in beträchtlichem Umfang Zeit des Managements in Anspruch.
Das öffentliche Erwerbsangebot erfolgt ausschließlich über eine Angebotsunterlage, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden muss. Nach Zustimmung der BaFin wird die Angebotsunterlage veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt ist das öffentliche Erwerbsangebot gültig. Die Angebotsunterlage und andere Informationen zum öffentlichen Erwerbsangebot werden gemäß den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu einem späteren Zeitpunkt auf der folgenden Website veröffentlicht: www.finedining-offer.com.
Die Vorzugsaktien der WMF AG werden im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und im regulierten Markt der Börse Stuttgart unter der ISIN DE0007803033 gehandelt.
[(1) Der finale volumengewichtete Drei-Monats-Durchschnittskurs wird von der BaFin bestimmt.]
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München (ots) -
- Freiwilliges, öffentliches Erwerbsangebot für alle ausstehenden WMF-Vorzugsaktien geplant - Barangebot an alle Inhaber von Vorzugsaktien über 53 Euro je Aktie - Angebot entspricht einem Aufschlag von etwa 11 Prozent auf den volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs der WMF-Vorzugsaktien. Es entspricht darüber hinaus einem Aufschlag von 67 Prozent auf den von KKR im Rahmen des freiwilligen Übernahmeangebots im Jahr 2012 bezahlten Einstiegspreis für die WMF-Vorzugsaktien
18. Juni 2014 - Finedining Capital GmbH, eine Holdinggesellschaft im mittelbaren Besitz von durch KKR (gemeinsam mit verbundenen Unternehmen "KKR") beratenen Fonds, hat heute ein freiwilliges, öffentliches Erwerbsangebot für alle ausstehenden Vorzugsaktien (ISIN DE0007803033) der WMF AG ("WMF") angekündigt. WMF ist ein Weltmarktführer bei professionellen Kaffeemaschinen sowie ein europäischer Marktführer im Bereich Tisch & Küche.
Der Angebotspreis wird 53 Euro pro Aktie betragen. Die Vorzugsaktionäre von WMF sollen gemäß dem öffentlichen Erwerbsangebot einen Aufschlag von etwa 11 Prozent auf den geschätzten volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs der WMF-Vorzugsaktien erhalten (1). Das Angebot entspricht darüber hinaus einem Aufschlag von 67 Prozent auf den von KKR im Rahmen des freiwilligen Übernahmeangebots im Jahr 2012 bezahlten Einstiegspreis für die WMF-Vorzugsaktien.
FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH ("FIBA"), neben KKR der zweite WMF-Großaktionär, unterstützt KKR bei dessen Strategie. Die beiden Aktionäre haben heute eine Vereinbarung geschlossen, die den Rahmen für die weitere strategische Entwicklung der WMF AG festlegt. Bei erfolgreichem Vollzug des öffentlichen Erwerbsangebots und Genehmigung durch die Kartellbehörden, werden KKR und FIBA ihre Beteiligungen an WMF in einer Holdingstruktur zusammenführen. KKR bleibt der beherrschende Gesellschafter. Aktuell hält KKR 71,56 Prozent der WMF-Stammaktien und FIBA 25,07 Prozent. KKR hält zudem 6,56 Prozent der WMF-Vorzugsaktien.
Ziel ist es, mindestens 90 Prozent des WMF-Grundkapitals zu kontrollieren, um im Rahmen eines Squeeze-outs die Anteile der verbleibenden Minderheitsaktionäre gegen eine angemessene Barabfindung erwerben zu können. Das Angebot soll daher an die Bedingung geknüpft werden, dass durch das Angebot und die Zusammenlegung der Aktien von KKR und FIBA eine Beteiligungsquote von mindestens 90 Prozent erreicht wird. Dies ist der Fall, wenn circa 75 Prozent der Vorzugsaktien, die derzeit nicht von KKR gehalten werden, im Rahmen des Erwerbsangebots angedient oder parallel hinzuerworben werden. Zudem unterliegt das Angebot der Zustimmung der relevanten Aufsichtsbehörden.
KKR und FIBA sind der Überzeugung, dass WMF von der geplanten Vereinfachung der Gesellschaftsstruktur profitieren und die Neustrukturierung WMF dabei unterstützen wird, die vom Management eingeleitete langfristige Wachstumsstrategie des Unternehmens fortzusetzen. Die Börsennotierung bietet derzeit keine wesentlichen Vorteile für WMF, sondern nimmt vielmehr in beträchtlichem Umfang Zeit des Managements in Anspruch.
Das öffentliche Erwerbsangebot erfolgt ausschließlich über eine Angebotsunterlage, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden muss. Nach Zustimmung der BaFin wird die Angebotsunterlage veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt ist das öffentliche Erwerbsangebot gültig. Die Angebotsunterlage und andere Informationen zum öffentlichen Erwerbsangebot werden gemäß den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu einem späteren Zeitpunkt auf der folgenden Website veröffentlicht: www.finedining-offer.com.
Die Vorzugsaktien der WMF AG werden im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und im regulierten Markt der Börse Stuttgart unter der ISIN DE0007803033 gehandelt.
[(1) Der finale volumengewichtete Drei-Monats-Durchschnittskurs wird von der BaFin bestimmt.]
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Ich hätte gedacht, dass die Großaktionäre in der Regel zumindest ein Jahr warten würden, um nach Delistings ein Angebot zu unterbreiten. Bucher kann es wohl bei Jetter kaum erwarten:
Bucher Beteiligungsverwaltung AG
München
Freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Aktien der Jetter AG
(Barangebot)
Die Bucher Beteiligungsverwaltung AG bietet allen Aktionären der Jetter AG an, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der Jetter AG (ISIN DE0006264005; WKN 626400) zu einem Preis von
EUR 7,00
je Aktie der Jetter AG
zu den folgenden Bedingungen zu kaufen (das „Kaufangebot“):
1. Annahmefrist
Das Kaufangebot kann von jedem Aktionär der Jetter AG im Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis einschließlich 31. Juli 2014 (die „Annahmefrist“) angenommen werden.
Die Bucher Beteiligungsverwaltung AG (die "BBV AG") behält sich vor, die Annahmefrist zu verkürzen oder zu verlängern. Sollte sich die BBV AG für eine Verkürzung oder Verlängerung entscheiden, wird sie dies vor Ablauf der Annahmefrist im Bundesanzeiger und auf der Webseite http://www.bucherindustries.com/de/kaufangebot-jetter-ag bekannt geben.
2. Annahme des Kaufangebots
Aktionäre, die das Kaufangebot annehmen möchten, weisen hierzu bitte ihre Depotbank an, die Aktien der Jetter AG, für die sie das Kaufangebot annehmen möchten, zum Zwecke der Entgegennahme des Kaufpreises von EUR 7,00 je Aktie im Girosammelverkehr auf das Depot der
Landesbank Baden-Württemberg als Zentralabwicklungsstelle
zu übertragen.
Die Annahme des Kaufangebots erfolgt mit der Anweisung an die Depotbank und der Kontaktaufnahme der Depotbank mit der Landesbank Baden-Württemberg spätestens bis zum letzten Tag der Annahmefrist, ohne dass der Aktionär eine weitere Erklärung abgeben muss (konkludenter Vertragsschluss aufgrund schlüssigen Verhaltens).
Mit der Anweisung an die Depotbank und der Kontaktaufnahme der Depotbank mit der Landesbank Baden-Württemberg sind sich der Aktionär und die BBV AG darüber einig, dass das Eigentum an den betreffenden Aktien der Jetter AG mit Depotgutschrift und vollständiger Zahlung des Kaufpreises von EUR 7,00 je Aktie auf das vom Aktionär angegebene Bankkonto auf die BBV AG übergeht.
Mit der Annahme des Kaufangebots beauftragen und bevollmächtigen die Aktionäre der Jetter AG ihre jeweilige Depotbank sowie die Zentralabwicklungsstelle unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB in beiden Alternativen, alle im Zusammenhang mit der Annahme dieses Angebots erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und entsprechende Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen; insbesondere sind die depotführende Bank sowie die Zentralabwicklungsstelle ermächtigt, den Eigentumsübergang auf die Bieterin herbeizuführen.
3. Abwicklung
Jede Annahme des Kaufangebots wird fortlaufend innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Annahme gegen Zahlung von EUR 7,00 je Aktie abgewickelt. Die Aktionäre der Jetter AG, die das Kaufangebot angenommen haben, müssen also nicht bis zum Ablauf der Annahmefrist auf die Zahlung des Kaufpreises warten.
4. Gebühren und Kosten
Die Annahme des Kaufangebots über eine Depotbank mit Sitz in Deutschland (einschließlich einer deutschen Niederlassung einer ausländischen Depotbank) ist für die Aktionäre der Jetter AG bis auf die Kosten für die Übermittlung der Annahmeerklärung an die jeweilige Depotbank kosten- und gebührenfrei. Gebühren ausländischer Depotbanken und andere Gebühren und Auslagen sind von dem Aktionär der Jetter AG, der das Kaufangebot annimmt, selbst zu tragen.
5. Aktienkaufvertrag nach BGB
Mit der unter Ziff. 2 erläuterten Annahme des Kaufangebots kommt zwischen der BBV AG und dem jeweiligen Aktionär ein Kaufvertrag über die betreffenden Aktien der Jetter AG zustande. Der jeweilige Aktionär garantiert, dass er Eigentümer der Aktien der Jetter AG ist, für die er das Angebot angenommen hat, dass diese Aktien frei von Belastungen und Rechten Dritter sind und dass er über diese Aktien uneingeschränkt verfügen darf. Die auf diese Aktien entfallenden und noch nicht ausgeschütteten Gewinnanteile des laufenden und der vorangegangenen Geschäftsjahre stehen der BBV AG zu. Im Übrigen unterliegt der Kaufvertrag den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Mangels Börsennotierung der Jetter AG unterliegt dieses Kaufangebot nicht den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Es wird damit auch nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt.
6. Veröffentlichung
Dieses Kaufangebot wird am 17. Juni 2014 im Bundesanzeiger und auf der folgenden Webseite veröffentlicht:
http://www.bucherindustries.com/de/kaufangebot-jetter-ag
7. Sonstige Informationen und Hinweise
a) Die Bucher Beteiligungsverwaltung AG ist unter der Geschäftsanschrift Industriestraße 1, 79771 Klettgau im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 203968 eingetragen. Der Vorstand besteht aus Herrn Philip Mosimann, Herrn Roger Baillod und Frau Vanessa Ölz. Aufsichtsratsvorsitzender ist Herr Dr. Michael Breyer. Die BBV AG ist eine mittelbare 100%-Tochtergesellschaft der Bucher Industries AG, Schweiz, deren Aktien im Hauptsegment der SIX Swiss Exchange kotiert sind. Bucher Industries ist ein weltweit tätiger Technologiekonzern mit führenden Marktstellungen im Maschinen- und Fahrzeugbau mit Produktionsstätten auf fünf Kontinenten.
b) Die BBV AG hält mit Stand 17. Juni 2014 2.722.920 Aktien der Jetter AG, was rund 84,01% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Jetter AG entspricht. Die BBV AG möchte mit dem Kaufangebot ihren Anteilsbesitz weiter aufstocken.
c) Die Jetter AG ist unter der Geschäftsanschrift Gräterstraße 2, 71642 Ludwigsburg im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Handelsregisternummer HRB 205545 eingetragen. Das Grundkapital der Jetter beträgt mit Stand 17. Juni 2014 EUR 3.241.061,00 und ist eingeteilt in 3.241.061 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Es gibt keine verschiedenen Aktiengattungen, insbesondere keine Aktien mit besonderen Kontrollrechten.
d) Die Aktien der Jetter AG waren bis einschließlich 30. April 2014 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen und waren bis zu diesem Tag an den Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart in den Freiverkehr einbezogen. Seit dem 1. Mai 2014 sind die Aktien der Jetter AG nicht mehr zum Handel im regulierten Markt zugelassen. Nach Kenntnis der Bucher Beteiligungsverwaltung AG sind die Aktien der Jetter AG mit Stand 17. Juni 2014 auch in keinen Freiverkehr an einer deutschen Börse einbezogen. Die Aktien der Jetter AG werden weiterhin unter der ISIN DE0006264005, WKN 626400 von der Clearstream Banking AG sammelverwahrt und sind damit im Wege des Girosammelverkehrs übertragbar.
e) Die BBV AG hat am 30. September 2013 allen Aktionären der Jetter AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) zum Erwerb der Aktien der Jetter AG gegen Zahlung von EUR 7,00 je Jetter-Aktie unterbreitet (das „WpÜG-Übernahmeangebot“). Das WpÜG-Übernahmeangebot endete mit Ablauf der weiteren Annahmefrist am 19. November 2013. Weitere Informationen zu dem WpÜG-Übernahmeangebot einschließlich der hiermit in Zusammenhang stehenden WpÜG-Mitteilungen und Stimmrechtsmitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) finden Sie auf der Webseite http://www.bucherindustries.com/de/uebernahmeangebot-jetter-… Bitte beachten Sie, dass das heutige Kaufangebot und das abgeschlossene WpÜG-Übernahmeangebot voneinander unabhängig sind.
f) Soweit dies nach anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiterer Voraussetzungen abhängig ist, darf dieses Angebotsdokument weder unmittelbar noch mittelbar im Ausland veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden. Gelangen Personen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz dieses Angebotsdokuments oder wollen sie von dort aus das Angebot annehmen, werden sie gebeten, sich über etwaige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Beschränkungen zu informieren und solche Beschränkungen einzuhalten. Die BBV AG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Weitergabe oder Versendung dieses Angebotsdokuments oder die Annahme des Kaufangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweiligen ausländischen Vorschriften vereinbar ist.
g) Die Veräußerung von Aktien der Jetter AG aufgrund dieses Kaufangebots kann bei den Aktionären gegebenenfalls zu einem steuerbaren Veräußerungsgewinn oder zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Veräußerungsverlust führen. Es wird den Aktionären daher empfohlen, vor Annahme des Kaufangebots eine steuerrechtliche Beratung einzuholen, die ihre individuellen steuerlichen Verhältnisse berücksichtigt.
Klettgau, 17. Juni 2014
Bucher Beteiligungsverwaltung AG
Der Vorstand
Bucher Beteiligungsverwaltung AG
München
Freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Aktien der Jetter AG
(Barangebot)
Die Bucher Beteiligungsverwaltung AG bietet allen Aktionären der Jetter AG an, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der Jetter AG (ISIN DE0006264005; WKN 626400) zu einem Preis von
EUR 7,00
je Aktie der Jetter AG
zu den folgenden Bedingungen zu kaufen (das „Kaufangebot“):
1. Annahmefrist
Das Kaufangebot kann von jedem Aktionär der Jetter AG im Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis einschließlich 31. Juli 2014 (die „Annahmefrist“) angenommen werden.
Die Bucher Beteiligungsverwaltung AG (die "BBV AG") behält sich vor, die Annahmefrist zu verkürzen oder zu verlängern. Sollte sich die BBV AG für eine Verkürzung oder Verlängerung entscheiden, wird sie dies vor Ablauf der Annahmefrist im Bundesanzeiger und auf der Webseite http://www.bucherindustries.com/de/kaufangebot-jetter-ag bekannt geben.
2. Annahme des Kaufangebots
Aktionäre, die das Kaufangebot annehmen möchten, weisen hierzu bitte ihre Depotbank an, die Aktien der Jetter AG, für die sie das Kaufangebot annehmen möchten, zum Zwecke der Entgegennahme des Kaufpreises von EUR 7,00 je Aktie im Girosammelverkehr auf das Depot der
Landesbank Baden-Württemberg als Zentralabwicklungsstelle
zu übertragen.
Die Annahme des Kaufangebots erfolgt mit der Anweisung an die Depotbank und der Kontaktaufnahme der Depotbank mit der Landesbank Baden-Württemberg spätestens bis zum letzten Tag der Annahmefrist, ohne dass der Aktionär eine weitere Erklärung abgeben muss (konkludenter Vertragsschluss aufgrund schlüssigen Verhaltens).
Mit der Anweisung an die Depotbank und der Kontaktaufnahme der Depotbank mit der Landesbank Baden-Württemberg sind sich der Aktionär und die BBV AG darüber einig, dass das Eigentum an den betreffenden Aktien der Jetter AG mit Depotgutschrift und vollständiger Zahlung des Kaufpreises von EUR 7,00 je Aktie auf das vom Aktionär angegebene Bankkonto auf die BBV AG übergeht.
Mit der Annahme des Kaufangebots beauftragen und bevollmächtigen die Aktionäre der Jetter AG ihre jeweilige Depotbank sowie die Zentralabwicklungsstelle unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB in beiden Alternativen, alle im Zusammenhang mit der Annahme dieses Angebots erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und entsprechende Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen; insbesondere sind die depotführende Bank sowie die Zentralabwicklungsstelle ermächtigt, den Eigentumsübergang auf die Bieterin herbeizuführen.
3. Abwicklung
Jede Annahme des Kaufangebots wird fortlaufend innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Annahme gegen Zahlung von EUR 7,00 je Aktie abgewickelt. Die Aktionäre der Jetter AG, die das Kaufangebot angenommen haben, müssen also nicht bis zum Ablauf der Annahmefrist auf die Zahlung des Kaufpreises warten.
4. Gebühren und Kosten
Die Annahme des Kaufangebots über eine Depotbank mit Sitz in Deutschland (einschließlich einer deutschen Niederlassung einer ausländischen Depotbank) ist für die Aktionäre der Jetter AG bis auf die Kosten für die Übermittlung der Annahmeerklärung an die jeweilige Depotbank kosten- und gebührenfrei. Gebühren ausländischer Depotbanken und andere Gebühren und Auslagen sind von dem Aktionär der Jetter AG, der das Kaufangebot annimmt, selbst zu tragen.
5. Aktienkaufvertrag nach BGB
Mit der unter Ziff. 2 erläuterten Annahme des Kaufangebots kommt zwischen der BBV AG und dem jeweiligen Aktionär ein Kaufvertrag über die betreffenden Aktien der Jetter AG zustande. Der jeweilige Aktionär garantiert, dass er Eigentümer der Aktien der Jetter AG ist, für die er das Angebot angenommen hat, dass diese Aktien frei von Belastungen und Rechten Dritter sind und dass er über diese Aktien uneingeschränkt verfügen darf. Die auf diese Aktien entfallenden und noch nicht ausgeschütteten Gewinnanteile des laufenden und der vorangegangenen Geschäftsjahre stehen der BBV AG zu. Im Übrigen unterliegt der Kaufvertrag den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Mangels Börsennotierung der Jetter AG unterliegt dieses Kaufangebot nicht den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Es wird damit auch nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt.
6. Veröffentlichung
Dieses Kaufangebot wird am 17. Juni 2014 im Bundesanzeiger und auf der folgenden Webseite veröffentlicht:
http://www.bucherindustries.com/de/kaufangebot-jetter-ag
7. Sonstige Informationen und Hinweise
a) Die Bucher Beteiligungsverwaltung AG ist unter der Geschäftsanschrift Industriestraße 1, 79771 Klettgau im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 203968 eingetragen. Der Vorstand besteht aus Herrn Philip Mosimann, Herrn Roger Baillod und Frau Vanessa Ölz. Aufsichtsratsvorsitzender ist Herr Dr. Michael Breyer. Die BBV AG ist eine mittelbare 100%-Tochtergesellschaft der Bucher Industries AG, Schweiz, deren Aktien im Hauptsegment der SIX Swiss Exchange kotiert sind. Bucher Industries ist ein weltweit tätiger Technologiekonzern mit führenden Marktstellungen im Maschinen- und Fahrzeugbau mit Produktionsstätten auf fünf Kontinenten.
b) Die BBV AG hält mit Stand 17. Juni 2014 2.722.920 Aktien der Jetter AG, was rund 84,01% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Jetter AG entspricht. Die BBV AG möchte mit dem Kaufangebot ihren Anteilsbesitz weiter aufstocken.
c) Die Jetter AG ist unter der Geschäftsanschrift Gräterstraße 2, 71642 Ludwigsburg im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Handelsregisternummer HRB 205545 eingetragen. Das Grundkapital der Jetter beträgt mit Stand 17. Juni 2014 EUR 3.241.061,00 und ist eingeteilt in 3.241.061 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Es gibt keine verschiedenen Aktiengattungen, insbesondere keine Aktien mit besonderen Kontrollrechten.
d) Die Aktien der Jetter AG waren bis einschließlich 30. April 2014 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen und waren bis zu diesem Tag an den Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart in den Freiverkehr einbezogen. Seit dem 1. Mai 2014 sind die Aktien der Jetter AG nicht mehr zum Handel im regulierten Markt zugelassen. Nach Kenntnis der Bucher Beteiligungsverwaltung AG sind die Aktien der Jetter AG mit Stand 17. Juni 2014 auch in keinen Freiverkehr an einer deutschen Börse einbezogen. Die Aktien der Jetter AG werden weiterhin unter der ISIN DE0006264005, WKN 626400 von der Clearstream Banking AG sammelverwahrt und sind damit im Wege des Girosammelverkehrs übertragbar.
e) Die BBV AG hat am 30. September 2013 allen Aktionären der Jetter AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) zum Erwerb der Aktien der Jetter AG gegen Zahlung von EUR 7,00 je Jetter-Aktie unterbreitet (das „WpÜG-Übernahmeangebot“). Das WpÜG-Übernahmeangebot endete mit Ablauf der weiteren Annahmefrist am 19. November 2013. Weitere Informationen zu dem WpÜG-Übernahmeangebot einschließlich der hiermit in Zusammenhang stehenden WpÜG-Mitteilungen und Stimmrechtsmitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) finden Sie auf der Webseite http://www.bucherindustries.com/de/uebernahmeangebot-jetter-… Bitte beachten Sie, dass das heutige Kaufangebot und das abgeschlossene WpÜG-Übernahmeangebot voneinander unabhängig sind.
f) Soweit dies nach anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiterer Voraussetzungen abhängig ist, darf dieses Angebotsdokument weder unmittelbar noch mittelbar im Ausland veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden. Gelangen Personen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz dieses Angebotsdokuments oder wollen sie von dort aus das Angebot annehmen, werden sie gebeten, sich über etwaige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Beschränkungen zu informieren und solche Beschränkungen einzuhalten. Die BBV AG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Weitergabe oder Versendung dieses Angebotsdokuments oder die Annahme des Kaufangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweiligen ausländischen Vorschriften vereinbar ist.
g) Die Veräußerung von Aktien der Jetter AG aufgrund dieses Kaufangebots kann bei den Aktionären gegebenenfalls zu einem steuerbaren Veräußerungsgewinn oder zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Veräußerungsverlust führen. Es wird den Aktionären daher empfohlen, vor Annahme des Kaufangebots eine steuerrechtliche Beratung einzuholen, die ihre individuellen steuerlichen Verhältnisse berücksichtigt.
Klettgau, 17. Juni 2014
Bucher Beteiligungsverwaltung AG
Der Vorstand
Da war ja meine Angst vor einem Delisting bei RTT ein Griff ins Klo. Schon erstaunlich, dass jetzt viele Stücke zu 40,01 Euro gehandelt wurden. Der 3-Monatsschnitt sollte irgendwo Richtung 39,60 Euro liegen. 1% Aufschlag ist trotz optisch nicht günstiger Bewertung wenig. Der Gerichtsstand München schreckt jedenfalls nicht ab.
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/realtime-technology-a…
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/realtime-technology-a…
Zitat von straßenköter: Der 3-Monatsschnitt bei Travel Viva sollte so etwa bei 14,70 Euro. Aktuell ist der Kurs also noch nah dran. Kennt einer den Titel, ob hier was zu holen ist?
Bei Pulsion war der BuG schon einmal in einer Wasserstandsmitteilung während des Übernahmeangebots angekündigt worden. Deshalb wundert mich jetzt die neuerliche Ankündigung. Ich gehe davon aus, dass der Schnitt der letzten drei Monate rückwirkend ab heute gilt.
Wer bei Travel Viva noch was machen möchte, muss sich jetzt beeilen:
19.05.2014 / 17:54
CORPORATE NEWS
Travel Viva AG: Letzter Handelstag am Entry Standard der FWB am 26. 06. 2014
Aschaffenburg, 19. Mai 2014 - Der Vorstand der Travel Viva AG hat den mit der Deutschen Börse AG abgeschlossenen Vertrag zur Einbeziehung der Aktien der Travel Viva AG in den Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse gekündigt.
Die Deutsche Börse hat heute die Kündigung bestätigt. Die Aktie der Travel Viva AG (ISIN DE000A0HNGF2) wird am Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse noch bis 26. Juni 2014 gehandelt. Danach wird der Handel der Travel Viva-Aktien eingestellt.
Weitere Einzelheiten werden den Bekanntmachungen der Deutsche Börse AG oder der Travel Viva AG zu entnehmen sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.181.590 von straßenköter am 20.06.14 09:37:34Der 3-Monatsschnitt sollte irgendwo Richtung 39,60 Euro liegen.
Die werden doch im Freiverkehr gehandelt. Demnach dürfte der 3-Monatsdurchschnittskurs ohne Bedeutung sein.
Die werden doch im Freiverkehr gehandelt. Demnach dürfte der 3-Monatsdurchschnittskurs ohne Bedeutung sein.
Zitat von straßenköter: Der Gerichtsstand München schreckt jedenfalls nicht ab.
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/realtime-technology-a…
Ist das nicht ein verschmelzungsrechtlicher Sq-out?
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.183.766 von Blondie123 am 20.06.14 13:52:52bulls*** ist ja kein unternehmensrechtlicher Sq-out
Hanfwerke Oberachern
Achern/Baden
– Wertpapier-Kennnummer 601950 –
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, den 30. Juli 2014, 11.00 Uhr, im Konferenzzentrum Schultze & Braun, Am Vogelsang 4a, 77855 Achern, erreichbar über Schultze & Braun, Eisenbahnstraße 19–23, 77855 Achern stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Hanfwerke Oberachern A.G. auf die AGM Anlagen GmbH, Zossen (Hauptaktionär), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der AGM Anlagen GmbH, Zehrensdorfer Straße 4, 15806 Zossen, eingetragen im Handelsregister Potsdam unter HRB 22754 P, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Hanfwerke Oberachern A.G. werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der AGM Anlagen GmbH mit Sitz in Zossen (Hauptaktionär) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 193,42 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern A.G. auf die AGM Anlagen GmbH übertragen.“
Der AGM Anlagen GmbH mit Sitz in Zossen gehören direkt und indirekt mehr als 95 % des Grundkapitals der Hanfwerke Oberachern A.G. („Gesellschaft“). Sie ist damit deren Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG. Auf der Grundlage von § 327a Abs. 1 AktG hat die AGM Anlagen GmbH mit Schreiben vom 9. April 2014 vom Vorstand der Gesellschaft verlangt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft auf die AGM Anlagen GmbH beschließen kann. Am 16. Juni 2014 hat die AGM Anlagen GmbH dem Vorstand der Gesellschaft die Höhe der festgelegten Barabfindung mitgeteilt und ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG wiederholt und konkretisiert. Die AGM Anlagen GmbH hat die Barabfindung auf EUR 193,42 je Stammaktie der Gesellschaft festgelegt.
Die AGM Anlagen GmbH hat sich durch Vereinbarung mit der Hanfwerke Oberachern A.G. vom 13. Juni 2014 zu Gunsten der Minderheitsaktionäre im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB verpflichtet, den Minderheitsaktionären eine freiwillige Zuzahlung in Höhe von EUR 21,58 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern AG kosten-, provisions- und spesenfrei zu zahlen (freiwillige Zuzahlung), wenn
―
gegen den Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Hanfwerke Oberachern A.G., sollte er in der Hauptversammlung am 30. Juli 2014 gefasst werden, innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine Anfechtungsklage und bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses keine Nichtigkeitsklage erhoben wird, und
―
im Hinblick auf die Bestimmung der Barabfindung innerhalb der Frist des § 4 SpruchG kein Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt wird.
Unter Eintritt dieser Bedingungen würden die Minderheitsaktionäre daher insgesamt pro Stammaktie der Hanfwerke Oberachern A.G. einen Betrag von EUR 215,00 (Barabfindung in Höhe des anteiligen Unternehmenswerts von EUR 193,42 plus freiwillige Zuzahlung von EUR 21,58) erhalten.
Die AGM Anlagen GmbH hat dem Vorstand der Gesellschaft die nach § 327b Abs. 3 AktG erforderliche Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts vor Einberufung der Hauptversammlung übermittelt, durch welche die Commerzbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der AGM Anlagen GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Gesellschaft unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die AGM Anlagen GmbH hat für diese außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre in einem schriftlichen Bericht dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Die AGM Anlagen GmbH hat die Höhe der Barabfindung mit Unterstützung der IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgelegt. Die Angemessenheit wurde durch den vom Landgericht Mannheim bestellten sachverständigen Prüfer, Herrn Dipl. Kfm. Michael Wahlscheidt bei der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüft und bestätigt.
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Als Nachweis genügt eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 9. Juli 2014 (0.00 Uhr) zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens am 23. Juli 2014 (24.00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
Hanfwerke Oberachern A.G.
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: (069) 12012 86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter der vorstehend genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt wird. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen nachzuweisen. Ein mögliches Vollmachtsformular, das die Aktionäre zur Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Eintrittskarte. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.750.000,00. Es ist eingeteilt in 55.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien im Nennbetrag von je EUR 50,00. Je EUR 50,00 Nennbetrag der Stammaktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hat keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher derzeit 55.000.
Unterlagen zur Hauptversammlung
Vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden Squeeze-Out Dokumente auf der Website der Gesellschaft (www.hanfwerkeoberachern.de) und außerdem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Fabrikstraße 3, 77855 Achern zugänglich:
―
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
―
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Hanfwerke Oberachern A.G. für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;
―
die von der AGM Anlagen GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionär gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht an die Hauptversammlung vom 16. Juni 2014;
―
der von Herrn Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt, c/o Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstattete Prüfungsbericht über die Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2–4 AktG vom 17. Juni 2014.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen erteilt. Die vorbezeichneten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen.
Gegenanträge von Aktionären
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind ausschließlich zu richten an:
Hanfwerke Oberachern A.G.
Fabrikstraße 3
77855 Achern
Telefax 0761/47816-16
Anderweitig adressierte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung zugehen, werden mit einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß § 126 AktG über die Website der Gesellschaft (www.hanfwerkeoberachern.de) zugänglich gemacht.
Achern, im Juni 2014
Achern/Baden
– Wertpapier-Kennnummer 601950 –
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, den 30. Juli 2014, 11.00 Uhr, im Konferenzzentrum Schultze & Braun, Am Vogelsang 4a, 77855 Achern, erreichbar über Schultze & Braun, Eisenbahnstraße 19–23, 77855 Achern stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Hanfwerke Oberachern A.G. auf die AGM Anlagen GmbH, Zossen (Hauptaktionär), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der AGM Anlagen GmbH, Zehrensdorfer Straße 4, 15806 Zossen, eingetragen im Handelsregister Potsdam unter HRB 22754 P, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Hanfwerke Oberachern A.G. werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der AGM Anlagen GmbH mit Sitz in Zossen (Hauptaktionär) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 193,42 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern A.G. auf die AGM Anlagen GmbH übertragen.“
Der AGM Anlagen GmbH mit Sitz in Zossen gehören direkt und indirekt mehr als 95 % des Grundkapitals der Hanfwerke Oberachern A.G. („Gesellschaft“). Sie ist damit deren Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG. Auf der Grundlage von § 327a Abs. 1 AktG hat die AGM Anlagen GmbH mit Schreiben vom 9. April 2014 vom Vorstand der Gesellschaft verlangt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft auf die AGM Anlagen GmbH beschließen kann. Am 16. Juni 2014 hat die AGM Anlagen GmbH dem Vorstand der Gesellschaft die Höhe der festgelegten Barabfindung mitgeteilt und ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG wiederholt und konkretisiert. Die AGM Anlagen GmbH hat die Barabfindung auf EUR 193,42 je Stammaktie der Gesellschaft festgelegt.
Die AGM Anlagen GmbH hat sich durch Vereinbarung mit der Hanfwerke Oberachern A.G. vom 13. Juni 2014 zu Gunsten der Minderheitsaktionäre im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB verpflichtet, den Minderheitsaktionären eine freiwillige Zuzahlung in Höhe von EUR 21,58 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern AG kosten-, provisions- und spesenfrei zu zahlen (freiwillige Zuzahlung), wenn
―
gegen den Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Hanfwerke Oberachern A.G., sollte er in der Hauptversammlung am 30. Juli 2014 gefasst werden, innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine Anfechtungsklage und bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses keine Nichtigkeitsklage erhoben wird, und
―
im Hinblick auf die Bestimmung der Barabfindung innerhalb der Frist des § 4 SpruchG kein Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt wird.
Unter Eintritt dieser Bedingungen würden die Minderheitsaktionäre daher insgesamt pro Stammaktie der Hanfwerke Oberachern A.G. einen Betrag von EUR 215,00 (Barabfindung in Höhe des anteiligen Unternehmenswerts von EUR 193,42 plus freiwillige Zuzahlung von EUR 21,58) erhalten.
Die AGM Anlagen GmbH hat dem Vorstand der Gesellschaft die nach § 327b Abs. 3 AktG erforderliche Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts vor Einberufung der Hauptversammlung übermittelt, durch welche die Commerzbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der AGM Anlagen GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Gesellschaft unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die AGM Anlagen GmbH hat für diese außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre in einem schriftlichen Bericht dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Die AGM Anlagen GmbH hat die Höhe der Barabfindung mit Unterstützung der IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgelegt. Die Angemessenheit wurde durch den vom Landgericht Mannheim bestellten sachverständigen Prüfer, Herrn Dipl. Kfm. Michael Wahlscheidt bei der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüft und bestätigt.
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Als Nachweis genügt eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 9. Juli 2014 (0.00 Uhr) zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens am 23. Juli 2014 (24.00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
Hanfwerke Oberachern A.G.
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: (069) 12012 86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter der vorstehend genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt wird. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen nachzuweisen. Ein mögliches Vollmachtsformular, das die Aktionäre zur Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Eintrittskarte. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.750.000,00. Es ist eingeteilt in 55.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien im Nennbetrag von je EUR 50,00. Je EUR 50,00 Nennbetrag der Stammaktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hat keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher derzeit 55.000.
Unterlagen zur Hauptversammlung
Vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden Squeeze-Out Dokumente auf der Website der Gesellschaft (www.hanfwerkeoberachern.de) und außerdem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Fabrikstraße 3, 77855 Achern zugänglich:
―
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
―
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Hanfwerke Oberachern A.G. für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;
―
die von der AGM Anlagen GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionär gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht an die Hauptversammlung vom 16. Juni 2014;
―
der von Herrn Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt, c/o Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstattete Prüfungsbericht über die Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2–4 AktG vom 17. Juni 2014.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen erteilt. Die vorbezeichneten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen.
Gegenanträge von Aktionären
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind ausschließlich zu richten an:
Hanfwerke Oberachern A.G.
Fabrikstraße 3
77855 Achern
Telefax 0761/47816-16
Anderweitig adressierte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung zugehen, werden mit einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß § 126 AktG über die Website der Gesellschaft (www.hanfwerkeoberachern.de) zugänglich gemacht.
Achern, im Juni 2014
Im Pironet-Forum ist meine folgende Frage bisher unbeantwortet geblieben. Kann mir hier ein Experte helfen ? Danke !
Frage:
Gibt es juristische Fristen, wie lange der Übernehmer warten muss, bis er ein neues Ü-ANgebot oder den BuG-Vertrag ankündigt ? Die Nachfrist bei Pironet des Ü-Angebots zu 4,80 E war im Januar abgelaufen.
Frage:
Gibt es juristische Fristen, wie lange der Übernehmer warten muss, bis er ein neues Ü-ANgebot oder den BuG-Vertrag ankündigt ? Die Nachfrist bei Pironet des Ü-Angebots zu 4,80 E war im Januar abgelaufen.
Meines Wissens nach 1 Jahr. Ist aber nicht belastbar!
Es kommt wohl auf die Art des Angebots an.
Aber maßgeblich für eine Sperrfrist wäre wohl nur §26 WPÜG.
http://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/__26.html
Da soll vor allem verhindert werden, dass ein Übernahmeangebot an eine Annahmequote geknüpft wird, und man bei einem Fehlschlag gleich wieder ein neues Angebot macht. (Was aber bei Celesio dann doch erlaubt wurde. Aber sonst könnte ja jemand auf die Idee kommen, einfach, den Markt mit mehreren Angeboten zu testen, bis es passt. Ohne die Möglichkeit, gleich nochmal nachschießen zu können, muss der Bieter eventuell einen höheren Preis bieten.)
Pflichtangebote bei Überschreiten der 30% Schwelle sind natürlich immer erlaubt und zwingend.
Ist der Hauptaktionär bereits über 30% sollte er nicht gehindert sein, nochmal ein freiwilliges Erwerbsangebot zu machen, das dann auch an keinen Mindestpreis geknüpft ist. Es sei denn, er legt sich freiwillig im ursprünglichen Übernahmeangebot irgendeine Beschränkung dafür auf. Insbesondere kommt eine freiwillige Nachbesserungsklausel in Betracht: Erhöhung des ursprünglichen Preises, falls höherer Preis bei SO oder Beherrschungsvertrag innerhalb Frist soundsoviel Monate. Das kann natürlich die Zustimmung erleichtern, aber ist eher unüblich und wie gesagt freiwillig.
Und der Abschluss von Beherrschungsverträgen kann auch jederzeit angekündigt werden, man muss halt über 75% sein. Es wird ja meist in der Angebotsunterlage darauf hingewiesen, dass das geplant ist. Und ein Jahr warten wäre ja unpraktisch, denn man hat ja steuerlichhe Vorteile aus der Organschaft, die man möglichst schnell nutzen will. Da wäre jede Sperrfrist kontraproduktiv.
Aber maßgeblich für eine Sperrfrist wäre wohl nur §26 WPÜG.
http://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/__26.html
Da soll vor allem verhindert werden, dass ein Übernahmeangebot an eine Annahmequote geknüpft wird, und man bei einem Fehlschlag gleich wieder ein neues Angebot macht. (Was aber bei Celesio dann doch erlaubt wurde. Aber sonst könnte ja jemand auf die Idee kommen, einfach, den Markt mit mehreren Angeboten zu testen, bis es passt. Ohne die Möglichkeit, gleich nochmal nachschießen zu können, muss der Bieter eventuell einen höheren Preis bieten.)
Pflichtangebote bei Überschreiten der 30% Schwelle sind natürlich immer erlaubt und zwingend.
Ist der Hauptaktionär bereits über 30% sollte er nicht gehindert sein, nochmal ein freiwilliges Erwerbsangebot zu machen, das dann auch an keinen Mindestpreis geknüpft ist. Es sei denn, er legt sich freiwillig im ursprünglichen Übernahmeangebot irgendeine Beschränkung dafür auf. Insbesondere kommt eine freiwillige Nachbesserungsklausel in Betracht: Erhöhung des ursprünglichen Preises, falls höherer Preis bei SO oder Beherrschungsvertrag innerhalb Frist soundsoviel Monate. Das kann natürlich die Zustimmung erleichtern, aber ist eher unüblich und wie gesagt freiwillig.
Und der Abschluss von Beherrschungsverträgen kann auch jederzeit angekündigt werden, man muss halt über 75% sein. Es wird ja meist in der Angebotsunterlage darauf hingewiesen, dass das geplant ist. Und ein Jahr warten wäre ja unpraktisch, denn man hat ja steuerlichhe Vorteile aus der Organschaft, die man möglichst schnell nutzen will. Da wäre jede Sperrfrist kontraproduktiv.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.191.600 von honigbaer am 22.06.14 23:09:58Zum BuG gibt es allerdings einen interessanten Gesichtspunkt für diejenigen, die beim Übernahmeangebot angenommen haben. Falls das Abfindungsangebot aus dem BuG über dem Abfindungspreis aus dem Übernahmeangebot liegt, so müsste nach meiner Meinung der Abfindungspreis erhöht werden, wenn die Aktien aus dem Abfindungsangebot des BuG innerhalb eines Jahres nach dem Übernahmeangebot erworben wurden.
Meines Erachtens lag der beschriebene mal bei der infor AG vor, was die Fristen betrifft. Der Übernahmepreis für diejenigen, die das Angebot angenommen hatten, wurde meines Wissens aber nicht erhöht.
Die Sache dürfte unklar sein. Unter Umständen macht es also Sinn bei einem BuG ein Jahr abzuwarten.
Meines Erachtens lag der beschriebene mal bei der infor AG vor, was die Fristen betrifft. Der Übernahmepreis für diejenigen, die das Angebot angenommen hatten, wurde meines Wissens aber nicht erhöht.
Die Sache dürfte unklar sein. Unter Umständen macht es also Sinn bei einem BuG ein Jahr abzuwarten.
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2014-06/30642738…
DGAP-Adhoc: VK Mühlen Aktiengesellschaft: Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht
DGAP-Adhoc: VK Mühlen Aktiengesellschaft: Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht
DGAP-Adhoc: RM Rheiner Management AG: Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (General Standard)
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2014-06/30640355…
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2014-06/30640355…
Was ist denn eigentlich mit P&I? Der Kurs notiert so 1-2% über dem 3-Monatsschnitt (Ankündigung SO 5.5.2014, Greichtsstandort Frankfurt), so dass es quasi eine fast kosten- und risikofreie Spekulation ist, sofern man davon ausgeht, dass der Kurs nach der Konkretisierung ein paar Prozent oberhalb der Abfindung notieren wird. Die Fälle Cimemaxx, AIA und WET zeigen immer wieder, dass so ein Kurzzeitengagement lukrativ sein kann. Hat hier noch einer eine Meinung zu P&I?
Kennt einer First Sensor? Das gestrige Übernahmeangebot ist ja eher so eine Pflichtveranstaltung, so dass meines Erachtens akut kein Handlungsbedarf besteht:
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…
Auffällig ist bei First Sensor lediglich der hohe CF in 2013 in Höhe von 1,31 Euro, so dass bei einem zu erwartenden Angebot von etwa 10,50 Euro ein nicht all zu teures KCF bestünde.
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…
Auffällig ist bei First Sensor lediglich der hohe CF in 2013 in Höhe von 1,31 Euro, so dass bei einem zu erwartenden Angebot von etwa 10,50 Euro ein nicht all zu teures KCF bestünde.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.205.110 von straßenköter am 25.06.14 10:11:22Da steht aber nichts von Pflichtangebot, sondern Übernahmeangebot. Ein Übernahmeangebot hat aber immer das Ziel der Kontrolle. Demnach sollte dieses Ziel bisher noch nicht erreicht sein. Wie man das bei einem solchen Angebot erreichen kann, ist mir schleierhaft. Da dürfte die Andienungsquote 0 % betragen. Folglich dürfte da getrickst werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.204.960 von straßenköter am 25.06.14 09:56:04Ich rechne bei P&I mit einem Angebot von maximal 65 Euro pro Aktie. Käme da
ein höherer Wert raus, müsste ja unter Umständen die Abfindung für diejenigen, die das Übernahmeangebot angenommen haben, nachgebessert werden. Im Falle des Squeeze Out werden die Aktien außerbörslich erworben. Geschieht das innerhalb der 1-Jahresfrist nach dem Übernahmeangebot, so greift die Erhöhung. Alles meine unverbindliche Meinung.
ein höherer Wert raus, müsste ja unter Umständen die Abfindung für diejenigen, die das Übernahmeangebot angenommen haben, nachgebessert werden. Im Falle des Squeeze Out werden die Aktien außerbörslich erworben. Geschieht das innerhalb der 1-Jahresfrist nach dem Übernahmeangebot, so greift die Erhöhung. Alles meine unverbindliche Meinung.
Zitat von Kalchas: Ich rechne bei P&I mit einem Angebot von maximal 65 Euro pro Aktie. Käme da
ein höherer Wert raus, müsste ja unter Umständen die Abfindung für diejenigen, die das Übernahmeangebot angenommen haben, nachgebessert werden. Im Falle des Squeeze Out werden die Aktien außerbörslich erworben. Geschieht das innerhalb der 1-Jahresfrist nach dem Übernahmeangebot, so greift die Erhöhung. Alles meine unverbindliche Meinung.
Die Frage ist aber, ob man nicht einfach einen Fuß reinhält, wenn kein Kursrisiko besteht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.205.512 von straßenköter am 25.06.14 11:05:33Es sollte halt klar sein, dass in Frankfurt oft der Marktwert maßgebend ist.
Man muss dann also bereit sein, einen Teil des Kaufpreises (der, der über dem Marktwert liegt) abzuschreiben.
Dafür hat man dann ein Los in der Hand, das durchaus eine Niete sein kann.
Den folgenden Punkt sollte man aber berücksichtigen. Bei der nächsten HV sollte es noch die jährliche Ausgleichszahlung. Im Gesamtpaket, Kurs > 65 Euro und Ausgleichszahlung, könnte man unter 65 Euro zum Zug kommen.
Man sollte aber im Hinterkopf haben, dass das Angebot auch unter 65 Euro ligen könnte. Wenn der 3-Monatsdurchschnittskurs von der BaFin ermittelt wird, dann sind bei der Berechnung die angedienten Aktien aus dem Übernahmeangebot nicht berücksichtigt.
Man muss dann also bereit sein, einen Teil des Kaufpreises (der, der über dem Marktwert liegt) abzuschreiben.
Dafür hat man dann ein Los in der Hand, das durchaus eine Niete sein kann.
Den folgenden Punkt sollte man aber berücksichtigen. Bei der nächsten HV sollte es noch die jährliche Ausgleichszahlung. Im Gesamtpaket, Kurs > 65 Euro und Ausgleichszahlung, könnte man unter 65 Euro zum Zug kommen.
Man sollte aber im Hinterkopf haben, dass das Angebot auch unter 65 Euro ligen könnte. Wenn der 3-Monatsdurchschnittskurs von der BaFin ermittelt wird, dann sind bei der Berechnung die angedienten Aktien aus dem Übernahmeangebot nicht berücksichtigt.
Zitat von Kalchas: Es sollte halt klar sein, dass in Frankfurt oft der Marktwert maßgebend ist.
Man muss dann also bereit sein, einen Teil des Kaufpreises (der, der über dem Marktwert liegt) abzuschreiben.
Dafür hat man dann ein Los in der Hand, das durchaus eine Niete sein kann.
Den folgenden Punkt sollte man aber berücksichtigen. Bei der nächsten HV sollte es noch die jährliche Ausgleichszahlung. Im Gesamtpaket, Kurs > 65 Euro und Ausgleichszahlung, könnte man unter 65 Euro zum Zug kommen.
Man sollte aber im Hinterkopf haben, dass das Angebot auch unter 65 Euro ligen könnte. Wenn der 3-Monatsdurchschnittskurs von der BaFin ermittelt wird, dann sind bei der Berechnung die angedienten Aktien aus dem Übernahmeangebot nicht berücksichtigt.
Sofern man vor dem eigentlichen Squeeze Out verkauft und der Kurs nach der Konkretisierung den übliche Aufschlag von 2-4% auf die Abfindung verzeichnet, sollte das Abschreibungsrisko nahezu bei Null liegen. Der 3-Monatsschnitt vor dem 5.5.2014 sollte so etwa bei 64,30 Euro liegen. Momentan bekommt man zu knapp unter 66 Euro Stücke, d.h. der Aufschlag auf die vermutete Mindestabfindung beträgt vor Transaktionskosten gerade einmal 2%. Das müsste schon mit dem Teufel zugehen, wenn der Kurs nach der Konkretisierung im Worst Case (SO-Betrag 3-Monatsschnitt) tiefer als knapp 66 Euro stünde.
Aus der HV-Einladung von IFA Hotel:
6. Beschlussfassung über Satzungsänderung zum Ausschluss des Verbriefungsanspruchs
der Aktionäre
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) hat durch
die Änderung des § 10 Abs. 5 AktG die Möglichkeit eröffnet, den Anspruch des Aktionärs
auf Verbriefung seines Anteils auszuschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von
dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und demgemäß zu beschließen:
a)
Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils wird ausgeschlossen, soweit
nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der
die Aktie zugelassen ist. Es können Sammelurkunden über Aktien ausgestellt werden.
b)
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit
nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der
die Aktie zugelassen ist. Es können Sammelurkunden über Aktien ausgestellt werden.“
Kann mir das jemand bitte ins Deutsche übersetzen? Was hat die Änderung für Folgen bzw. warum soll die Änderung vorgenommen werden.
6. Beschlussfassung über Satzungsänderung zum Ausschluss des Verbriefungsanspruchs
der Aktionäre
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) hat durch
die Änderung des § 10 Abs. 5 AktG die Möglichkeit eröffnet, den Anspruch des Aktionärs
auf Verbriefung seines Anteils auszuschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von
dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und demgemäß zu beschließen:
a)
Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils wird ausgeschlossen, soweit
nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der
die Aktie zugelassen ist. Es können Sammelurkunden über Aktien ausgestellt werden.
b)
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit
nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der
die Aktie zugelassen ist. Es können Sammelurkunden über Aktien ausgestellt werden.“
Kann mir das jemand bitte ins Deutsche übersetzen? Was hat die Änderung für Folgen bzw. warum soll die Änderung vorgenommen werden.
Vlt planen die in Zukunft eine Aktienzusammenlegung, z.b. 5000 : 1, so ala Sachsenmilch.
Armselig...
Armselig...
Am besten mal anrufen und sich das mal von dem spanischen Vorstand auf Deutsch bis ins Detail erklären lassen...
Anders geht es wohl nicht bei IFA
Anders geht es wohl nicht bei IFA
ganz einfach: Demnächst kannst Du Dir keine Aktien mehr effektiv ausliefern lassen.
Nichts besonderes. Das haben zwischenzeitlich 99% der notierten bzw. gelisteten Aktien in der Satzung.
Nichts besonderes. Das haben zwischenzeitlich 99% der notierten bzw. gelisteten Aktien in der Satzung.
Zitat von 525700: ganz einfach: Demnächst kannst Du Dir keine Aktien mehr effektiv ausliefern lassen.
Nichts besonderes. Das haben zwischenzeitlich 99% der notierten bzw. gelisteten Aktien in der Satzung.
Warum kann man dies nicht in der Einladung kurz erklären, damit das auch die Doofen verstehen? Danke
Bei Brain Force tut sich was, aber nicht in Hinblick auf die Übernahmesituation. Brain Force verkauft Unternehmensteile für 24 Mio Euro!
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2014-06/30677316…
Die Kapitalisierung beträgt momentan 27 Mio Euro. Jetzt müsste man noch wissen, was der Rest von Brain Force wert ist.
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2014-06/30677316…
Die Kapitalisierung beträgt momentan 27 Mio Euro. Jetzt müsste man noch wissen, was der Rest von Brain Force wert ist.
Zitat von straßenköter:Zitat von straßenköter: Die Angebotsunterlagen zum Übernahmeangebot bei Transtec sind raus:
http://www.cluster-angebot.de/cluster/pdf/Angebotsunterlaget…
Es werden 0,70€ geboten.
Der Gründer hatte ja einen Großteil seiner Aktien zu 0,60€ veräußert. Das Übernahmeangebot zu 0,70€ lief gerade erst aus und gestern hat mir einer meine Stücke sofort nach dem Einstellen zu 1,35€ abgenommen. Hier wird der Streubesitz doch nach Strich und Faden verarscht. In Anbetracht des schnellen hohen Kursgewinns und dem Gerichtsstandort Scheiße hielt ich trotzdem einen Verkauf zum jetzigen Zeitpunkt für sinnvoll.
Wer noch Interesse an Transtec hat, kann sich die Ertragswertberechnung auf Seite 46 (Link oben) nochmals angucken. Wie schon einmal geschrieben werden im Gutachten die Jahresergebnisse bis einschließlich 2019 mit den bestehenden Verlustvorträgen verrechnet.
Schon eine lustige Veranstaltung bei Transtec. Heute sind die 2 Euro geknackt worden. Ist da noch jemand investiert oder hatte sich keiner getraut?
Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG: AD-hoc-Mitteilung nach §15 WpHG
Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG / Schlagwort(e):
Übernahmeangebot/Delisting
26.06.2014 16:52
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc Mitteilung nach § 15 WpHG
Emittent:
Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG
Servaisstraße
53347 Alfter-Witterschlick
Deutschland
ISIN: DE000A1TNLL3
WKN: A1TNLL
Am 11. Juni 2014 hat die Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG (DSCB AG)
ihre Entscheidung bekannt gegeben, ein so genanntes Delisting-Verfahren
durchzuführen und den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien vom Handel im
regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse, auf
XETRA und im regulierten Markt der Börse Berlin zu beantragen. Mit gleichem
Datum hat die Steinzeug Invest GmbH, eine neu gegründete Zweckgesellschaft,
deren Alleingesellschafter der Vorsitzende des Vorstands der DSCB AG, Herrn
Dieter Schäfer, ist, ihre Entscheidung veröffentlicht, vor dem
Wirksamwerden des Delistings ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
nach den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an die
Aktionäre der DSCB AG abzugeben. Zweck dieses Angebots ist es, den
Streubesitzaktionären der DSCB AG angesichts des bevorstehenden Delistings
die Möglichkeit zu erhalten, ihre Aktien an der DSCB AG zu veräußern.
In diesem Zusammenhang hat die Steinzeug Invest GmbH der DSCB AG zur
Kenntnis gebracht, dass das freiwillige Erwerbsangebot als Barangebot zu
einem Preis von EUR 0,32 je Aktie abgegeben werden soll.
Dem Vorstand der DSCB AG liegt zudem ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers
vor, nach dem der Ertragswert der Aktien der DSCB AG bei EUR 0,157 je Aktie
und damit deutlich unter dem Preis des Erwerbsangebots der Steinzeug Invest
GmbH liegt.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der DSCB AG werden zu dem Angebot der
Steinzeug Invest GmbH nach dessen Veröffentlichung entsprechend den
Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stellung nehmen.
Alfter-Witterschlick, den 26. Juni 2014
Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG
Vorstand
26.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG
Servaisstraße 9-31
53347 Alfter-Witterschlick
Deutschland
Telefon: +49 (0)228 391-1208
Fax: +49 (0)228 391-301208
E-Mail: info@deutsche-steinzeug.de
Internet: www.deutsche-steinzeug.de
ISIN: DE000A1TNLL3
WKN: A1TNLL
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG / Schlagwort(e):
Übernahmeangebot/Delisting
26.06.2014 16:52
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc Mitteilung nach § 15 WpHG
Emittent:
Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG
Servaisstraße
53347 Alfter-Witterschlick
Deutschland
ISIN: DE000A1TNLL3
WKN: A1TNLL
Am 11. Juni 2014 hat die Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG (DSCB AG)
ihre Entscheidung bekannt gegeben, ein so genanntes Delisting-Verfahren
durchzuführen und den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien vom Handel im
regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse, auf
XETRA und im regulierten Markt der Börse Berlin zu beantragen. Mit gleichem
Datum hat die Steinzeug Invest GmbH, eine neu gegründete Zweckgesellschaft,
deren Alleingesellschafter der Vorsitzende des Vorstands der DSCB AG, Herrn
Dieter Schäfer, ist, ihre Entscheidung veröffentlicht, vor dem
Wirksamwerden des Delistings ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
nach den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an die
Aktionäre der DSCB AG abzugeben. Zweck dieses Angebots ist es, den
Streubesitzaktionären der DSCB AG angesichts des bevorstehenden Delistings
die Möglichkeit zu erhalten, ihre Aktien an der DSCB AG zu veräußern.
In diesem Zusammenhang hat die Steinzeug Invest GmbH der DSCB AG zur
Kenntnis gebracht, dass das freiwillige Erwerbsangebot als Barangebot zu
einem Preis von EUR 0,32 je Aktie abgegeben werden soll.
Dem Vorstand der DSCB AG liegt zudem ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers
vor, nach dem der Ertragswert der Aktien der DSCB AG bei EUR 0,157 je Aktie
und damit deutlich unter dem Preis des Erwerbsangebots der Steinzeug Invest
GmbH liegt.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der DSCB AG werden zu dem Angebot der
Steinzeug Invest GmbH nach dessen Veröffentlichung entsprechend den
Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stellung nehmen.
Alfter-Witterschlick, den 26. Juni 2014
Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG
Vorstand
26.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG
Servaisstraße 9-31
53347 Alfter-Witterschlick
Deutschland
Telefon: +49 (0)228 391-1208
Fax: +49 (0)228 391-301208
E-Mail: info@deutsche-steinzeug.de
Internet: www.deutsche-steinzeug.de
ISIN: DE000A1TNLL3
WKN: A1TNLL
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Der mehrseitige Artikel in der Wiwo zum Thema Delisting ist absolut lesenswert. Vor allem wird auf Einzelwerte eingegangen, wobei Marseille im Mittelpunkt steht. Ich bleibe dabei, dass das Delisting Opportunitäten bietet, die die Börse so nicht erlaubt hätte.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.254.650 von straßenköter am 03.07.14 14:33:23Ich bleibe dabei, dass das Delisting Opportunitäten bietet, die die Börse so nicht erlaubt hätte.
Simmt, aber nur für den Großaktionär.
Natürlich kann als Trittbrettfahrer versuchen, auch paar Euro zu machen. Nur dann darf man nicht vor der Ankündigung des Delistings kaufen.
Kommt dann keine Maßnahme, dann hat man das Depot voller Aktien, die man dann über ebay verkaufen muss.
Simmt, aber nur für den Großaktionär.
Natürlich kann als Trittbrettfahrer versuchen, auch paar Euro zu machen. Nur dann darf man nicht vor der Ankündigung des Delistings kaufen.
Kommt dann keine Maßnahme, dann hat man das Depot voller Aktien, die man dann über ebay verkaufen muss.
Zitat von Herbert H:Zitat von straßenköter: Ich bleibe dabei, dass das Delisting Opportunitäten bietet, die die Börse so nicht erlaubt hätte.Bei AGs wie Marseille überwiegen aber eindeutig die Risiken ...
Die Risiken überwiegen meines Erachtens auf dem Kursniveau nicht mehr. Ich würde es mal eher so bezeichnen, dass einem das durchaus vorhandene Risiko bei Marseille gut bezahlt werden könnte. Die Wiwo rechnet nicht umsonst den Wert der Heime bei Marseille auf 88 Mio. Euro (Faktor 6-7 auf das EBIT), bei einer Kapitalisierung von 34 Mio. Euro bzw. einem EK von 44 Mio Euro.
Zitat von Kalchas: Ich bleibe dabei, dass das Delisting Opportunitäten bietet, die die Börse so nicht erlaubt hätte.
Simmt, aber nur für den Großaktionär.
Natürlich kann als Trittbrettfahrer versuchen, auch paar Euro zu machen. Nur dann darf man nicht vor der Ankündigung des Delistings kaufen.
Kommt dann keine Maßnahme, dann hat man das Depot voller Aktien, die man dann über ebay verkaufen muss.
Vor der Delisting-Ankündigung sollte man natürlich nicht investiert sein, wenn man es sich aussuchen kann.
Die Sache ist natürlich nur etwas für denjenigen, der mit Illiquidität zu recht kommen möchte und kann. Ich halte eine hohe Anzahl an geschlossenen Beteiligungen, da machen 4-5 illiquide Aktien nichts mehr aus.
Aus meiner Sicht hat der Gesetzgeber mit der "neuen" Delisting" Regel uns Kleinaktionären ganz schon verarscht und den Aktienplatz Deutschland in die Steinzeit geschleudert........
Zitat von straßenköter:Zitat von Herbert H: ... Bei AGs wie Marseille überwiegen aber eindeutig die Risiken ...
Die Risiken überwiegen meines Erachtens auf dem Kursniveau nicht mehr. Ich würde es mal eher so bezeichnen, dass einem das durchaus vorhandene Risiko bei Marseille gut bezahlt werden könnte.
Die Wirtschaftswoche beschreibt mehr als deutlich die speziellen Risiken der Marseille-Aktie ... . Dort wurde immer schon Katz' und Maus mit den Streubesitzaktionären gespielt - und ausgerechnet nach einem Delisting rechnest Du Dir Chancen aus, im Kampf mit den Großaktionären zu bestehen???
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.254.872 von daPietro am 03.07.14 14:57:25Die neuen Regeln stammen von ahnungslosen BGH-Richtern. Dabei wäre laut Bundesverfassungsgericht ein Spruchverfahren durchaus zulässig.
Dem Gesetzgeber kann man vorwerfen, dass er den Fall gar nicht geregelt hat.
Dem Gesetzgeber kann man vorwerfen, dass er den Fall gar nicht geregelt hat.
Zitat von Herbert H:Zitat von straßenköter: ...
Die Risiken überwiegen meines Erachtens auf dem Kursniveau nicht mehr. Ich würde es mal eher so bezeichnen, dass einem das durchaus vorhandene Risiko bei Marseille gut bezahlt werden könnte.
Die Wirtschaftswoche beschreibt mehr als deutlich die speziellen Risiken der Marseille-Aktie ... . Dort wurde immer schon Katz' und Maus mit den Streubesitzaktionären gespielt - und ausgerechnet nach einem Delisting rechnest Du Dir Chancen aus, im Kampf mit den Großaktionären zu bestehen???
Hier unterscheiden wir uns halt in der Einschätzung. Der Kurs steht doch nicht umsonst so tief. Hier wird doch schon eingepreist, dass man es mit Drecksäcken zu tun. Ob nun börsennotiert oder nicht, am Ende sollte es doch den Mehrheitsbesitzern um einen vollständigen Besitz gehen.
Im übrigen beschreibt die Wiwo nicht nur die Schweinereien der Vergangenheit (u.a. Schritte 1-3), sondern zeigt auch das Verkaufsszenario auf.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.254.896 von Herbert H am 03.07.14 15:00:52Wie wäre es denn damit?
Die bieten die in 3 Jaher 2 Euro pro Aktie. Das nehmen dann genug an, da es ja auch keine Dividenden gibt. Das Unternehemen verlegt den Firmensitz nach Hamburg. Danach kommt es zum Squeeze Out. Die Prüfer aus der Enteignungsindustrie ermitteln einen Wert von 1,50 Euro pro Aktie. Das OLG Hamburg hält das für in Ordnung. Es hat schließlich noch nie ein Gutachten aus der Enteignungsindustrie angezweifelt.
Wie soll man das verhindern?
Die bieten die in 3 Jaher 2 Euro pro Aktie. Das nehmen dann genug an, da es ja auch keine Dividenden gibt. Das Unternehemen verlegt den Firmensitz nach Hamburg. Danach kommt es zum Squeeze Out. Die Prüfer aus der Enteignungsindustrie ermitteln einen Wert von 1,50 Euro pro Aktie. Das OLG Hamburg hält das für in Ordnung. Es hat schließlich noch nie ein Gutachten aus der Enteignungsindustrie angezweifelt.
Wie soll man das verhindern?
Marseille braucht keine Sitzverlegung mehr nach Hamburg ... Die haben dort schon ihren Sitz!
Zitat von Kalchas: Wie wäre es denn damit?
Die bieten die in 3 Jaher 2 Euro pro Aktie. Das nehmen dann genug an, da es ja auch keine Dividenden gibt. Das Unternehemen verlegt den Firmensitz nach Hamburg. Danach kommt es zum Squeeze Out. Die Prüfer aus der Enteignungsindustrie ermitteln einen Wert von 1,50 Euro pro Aktie. Das OLG Hamburg hält das für in Ordnung. Es hat schließlich noch nie ein Gutachten aus der Enteignungsindustrie angezweifelt.
Wie soll man das verhindern?
Auch das ist eine mögliche Konstellation und man könnte es vermutlich auch nicht verhindern. Genauso kann man aber auch in einem M-Dax-Titel investiert sein, der in Sekunden 20% verliert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.255.290 von straßenköter am 03.07.14 15:43:21Genauso kann man aber auch in einem M-Dax-Titel investiert sein, der in Sekunden 20% verliert.
Klar ist das möglich, nur Marseille soll doch eine Opportunität sein, mit der doch gerade so etwas vermieden werden soll.
Klar ist das möglich, nur Marseille soll doch eine Opportunität sein, mit der doch gerade so etwas vermieden werden soll.
Wer in Nebenwerten investiert ist, kennt doch die meisten Schweinereien und lebt mit ihnen. Ist es zumutbar, dass IFA Hotel eine Kapitalerhöhung 2:1 machen will? Ist es korrekt, dass Balaton laufend unnötige Kapitalerhöhungen versucht durchzuführen? Und was ist mit Matica, i:FAO, Magix, Curanum, Design Hotel, WMF usw usw? Überall wird versucht, die Aktionäre möglichst billig abzuspeisen. Da ist das Delisting nur eine weitere Facette. Am Ende muss ich im Portfolio dafür Sorgen, dass ich breit gestreut aufgestellt bin und mich einzelne Blitzeinschläge nicht umbringen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.255.274 von 525700 am 03.07.14 15:41:52Laut Impressum sitzt Marseille in Berlin.
In Hamburg ist die Hauptverwaltung.
In Hamburg ist die Hauptverwaltung.
Zitat von Kalchas: Genauso kann man aber auch in einem M-Dax-Titel investiert sein, der in Sekunden 20% verliert.
Klar ist das möglich, nur Marseille soll doch eine Opportunität sein, mit der doch gerade so etwas vermieden werden soll.
Mit dem Bilfinger-Beispiel will ich nur sagen, dass es halt Risiken gibt, die man sehen kann und andere, die aus dem Nichts auftauchen. Bei Bilfinger waren keine Risiken offensichtlich, weswegen der Kurs fundamental bestenfalls fair gepreist war. Bei Marseille sind die Risiken dagegen offensichtlich. Dafür erhält man eine fundamental günstige Aktie.
Eine Opportunität bedeutet in meinen Augen nicht, dass es keine Risiken mehr gibt. Wer hat sich vor etwa einem Jahr Brain Force angeguckt als das Übernahmeangebot kam? Die Verantwortlichen bei Brain Force kommen denen bei Marseille von allen Aktien am nächsten (Brain Force ist nicht deren erstes Unternehmen). Gerade erst ist das operative Geschäft bei Brain Force viel zu günstig verschleudert worden, davor sind laufend Aktien verschoben und ein Segmentwechsel ist auch vollzogen worden. Die Aktie notiert dennoch um 100% über dem Übernahmepreis. Rendite gibt es halt nicht geschenkt. Ob ich bei Marseille (und Magix) mit meiner Einschätzung richtig liege, wird die Zeit zeigen.
Zitat von Kalchas: Laut Impressum sitzt Marseille in Berlin.
In Hamburg ist die Hauptverwaltung.
ups, da hast Du absolut recht. Danke!
Berlin Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) HRB 86329
Marseille-Kliniken Aktiengesellschaft
Ja, dann wird es wohl vorher noch einen Squeeze-out-Tourismus nach Hamburg oder Stuttgart geben. Frankfurt wäre hier aber auch zu nennen...
Aber das hatten wir ja schon bei Varta, den Tourismus. Die Mutter (Gopla) sitzt ja noch in Hannover.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.255.532 von straßenköter am 03.07.14 16:04:02Deshalb kaufe ich am liebsten erst nach Bekanntgabe der Maßnahme. Der günstigte Tag ist direkt vor der Eintragung ins HR. Gut, der Preis muss akzeptabel sein. Dann ist das Kapital am kürzesten gebunden und, wenn es gut geht, ist die Rendite am höchsten.
Falls jemand den WiWo-Artikel lesen möchte, ich hab ihn als pdf eingescannt... kurze PN genügt!
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.257.718 von bieraktionaer2 am 03.07.14 20:56:09Danke, habe eine boardmail geschickt…ms
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.258.036 von muschelsucher am 03.07.14 21:42:52was tut sich eigentlich im Spruchverfahren Axa Konzern AG?
Sollte da nicht bis Juni das Gutachten kommen??
Gruß
SP
Sollte da nicht bis Juni das Gutachten kommen??
Gruß
SP
Röder Zeltsysteme und Service AG: Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses im Handelsregister
Röder Zeltsysteme und Service AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
04.07.2014 09:07
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Der Beschluss der Hauptversammlung der Röder Zeltsysteme und Service AG vom
7. Mai 2014 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
Röder Zeltsysteme und Service AG auf die Zurmont Madison Deutschland GmbH
mit Sitz in München, Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG, wurde gestern,
am 03.07.2014, in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Zurmont Madison Deutschland
GmbH übergegangen. Die Modalitäten der Auszahlung der festgesetzten
Barabfindung in Höhe von EUR 74,83 je auf den Inhaber lautender Stückaktie
werden in Kürze gesondert bekannt gegeben.
Die Börsennotierung der Aktien der Röder Zeltsysteme und Service AG wird
voraussichtlich in Kürze eingestellt. Ab der Eintragung des
Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verbriefen die in den Depots
von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien bzw. die effektiven
Aktienurkunden der Röder Zeltsysteme und Service AG lediglich die genannten
Barabfindungsansprüche.
Büdingen, den 04.Juli 2014
Röder Zeltsysteme und Service AG
Der Vorstand
04.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Röder Zeltsysteme und Service AG
Am Lautenstein
63654 Büdingen
Deutschland
Telefon: 06049-700-0
Fax: 06049-700-109
E-Mail: info@r-zs.com
Internet: www.r-zs.com
ISIN: DE0007066003
WKN: 706600
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Röder Zeltsysteme und Service AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
04.07.2014 09:07
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werden in Kürze gesondert bekannt gegeben.
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Ende der Mitteilung
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.257.442 von straßenköter am 03.07.14 20:05:34Nun gibt es ja den konkreten Fall, erst Übernahmeangebot zu 65 Euro, dann schneller Squeeze Out zu 70,66 Euro.
Bekommen jetzt diejenigen, die das Abfindungsangebot angenommen haben, eine Nachzahlung von 5,66 Euro pro Aktie, wenn der Squeeze Out innerhalb der 1-Jahresfrist nach dem Übernahmeangebot vollzogen sein sollte? Meinungen?
Bekommen jetzt diejenigen, die das Abfindungsangebot angenommen haben, eine Nachzahlung von 5,66 Euro pro Aktie, wenn der Squeeze Out innerhalb der 1-Jahresfrist nach dem Übernahmeangebot vollzogen sein sollte? Meinungen?
Die Schlussmitteilung bei R Stahl ist da:
http://weidmueller-angebot.de/weidmueller/pdf/ergebnismittei…
Immerhin 16% hatten angedient. Durch das Verfehlen der Schwelle ist das Angebot wie zu erwarten aber gescheitert, so dass eine Rückbuchung der angedienten Stücke stattfinden wird.
http://weidmueller-angebot.de/weidmueller/pdf/ergebnismittei…
Immerhin 16% hatten angedient. Durch das Verfehlen der Schwelle ist das Angebot wie zu erwarten aber gescheitert, so dass eine Rückbuchung der angedienten Stücke stattfinden wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.259.594 von Schokoladenpudding am 04.07.14 09:14:38Das würde mich auch sehr interessieren .
Der_Analyst
Der_Analyst
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.257.718 von bieraktionaer2 am 03.07.14 20:56:09Der Artikel ist jetzt auch online verfügbar. Schön, dass sich jetzt auch ein "Publikumsblatt" dem Thema widmet. Vielleicht wird ja dadurch auch die Politik aufgerüttelt, etwas für den Anleger-Standort Deutschland zu tun.
http://www.wiwo.de/finanzen/boerse/abgang-von-der-boerse-wie…
http://www.wiwo.de/finanzen/boerse/abgang-von-der-boerse-wie…
Zitat von Kalchas: Nun gibt es ja den konkreten Fall, erst Übernahmeangebot zu 65 Euro, dann schneller Squeeze Out zu 70,66 Euro.
Bekommen jetzt diejenigen, die das Abfindungsangebot angenommen haben, eine Nachzahlung von 5,66 Euro pro Aktie, wenn der Squeeze Out innerhalb der 1-Jahresfrist nach dem Übernahmeangebot vollzogen sein sollte? Meinungen?
Nein, denn laut §31 Abs. 5, Satz 2 WpÜG gilt: "Satz 1 [Nachbesserungspflicht] gilt nicht für den Erwerb von Aktien im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft und für den Erwerb des Vermögens oder von Teilen des Vermögens der Zielgesellschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung."
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.268.676 von Quidam_Mark am 06.07.14 23:44:53Danke! Das ist dann geklärt, obwohl das aus meiner Sicht keinen Sinn macht. Diejenigen, die anbedient haben, bekommen dann nicht den vollen Wert. Aber wenn der Gesetzgeber das für richtig hält, dann ist es so.
Bei DAB gibt es (wieder einmal) Übernahmegerüchte. Angeblich ist Comdirekt interessiert. Die HypoVereinsbank will angeblich € 500 Mio. Das wären ca. € 5,50 pro Aktie. Kurs heute über 5% hoch auf € 4,24.
IMPREGLON SE: Aalberts Industries N.V. bietet für Impreglon
IMPREGLON SE / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
08.07.2014 / 08:15
--------------------------------------------------------------------------------
Aalberts Industries N.V. bietet für Impreglon
Öffentliches Angebot für EUR 14,00 per Aktie
Aalberts Industries N.V. hat heute früh eine Pressemitteilung veröffentlicht, mit der sie die Abgabe eines öffentlichen Angebotes für die Übernahme der Aktienmehrheit an der Impreglon SE ankündigen. Aalberts ist mit einem Gesamtumsatz von ca. 2,1 Milliarden Euro auch im Oberflächenbereich tätig. Sowohl Umsätze und Anzahl der Standorte sind hier mit Impreglon vergleichbar. Die angebotenen Beschichtungsprozesse und Kunden-strukturen ergänzen sich sehr gut mit der Impreglon-Palette.
In einem öffentlichen Angebot, das in Kürze publiziert werden soll, will Aalberts EUR 14,00 für die Impreglon-Aktie bieten, was einem Aufpreis von ca. 21 % entspricht. Der Angebotspreis für die Wandelanleihe soll EUR 132,33 plus Stückzinsen betragen.
Mit dem Übernahmeangebot will Aalberts mindestens 75 % der Impreglon-Aktien erwerben. Das Angebot ist aus Sicht der beiden Hauptaktionäre, Gründer und CEO Henning J. Claassen sowie der J. F. Müller & Sohn AG, mehr als fair und wird von ihnen unterstützt. Beide werden im Falle der Angebotsannahme ihre Aktienmehrheit von ca. 55 % an Aalberts übertragen.
In Anbetracht der großen Wachstumsmöglichkeiten in der Oberflächen-technik, die ohne einen kapitalkräftigen Mehrheitsgesellschafter für Impreglon nicht zu realisieren sind, bietet Aalberts der Impreglon-Gruppe eine solide Zukunftsperspektive. Mit Hilfe von Impreglon will Aalberts den Oberflächenbereich weiter ausbauen. Beide Unternehmen führen ihre Tochtergesellschaften dezentral und pflegen eine identische Unternehmens-kultur, so dass die Kontinuität in der Führung des Unternehmens gewahrt bleibt.
Mit 35 Werken in 15 Ländern auf 4 Kontinenten ist Impreglon eines der weltweit führenden Unternehmen auf dem Gebiet der Oberflächentechnik.
Ende der Corporate News
--------------------------------------------------------------------------------
08.07.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
IMPREGLON SE / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
08.07.2014 / 08:15
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Aalberts Industries N.V. bietet für Impreglon
Öffentliches Angebot für EUR 14,00 per Aktie
Aalberts Industries N.V. hat heute früh eine Pressemitteilung veröffentlicht, mit der sie die Abgabe eines öffentlichen Angebotes für die Übernahme der Aktienmehrheit an der Impreglon SE ankündigen. Aalberts ist mit einem Gesamtumsatz von ca. 2,1 Milliarden Euro auch im Oberflächenbereich tätig. Sowohl Umsätze und Anzahl der Standorte sind hier mit Impreglon vergleichbar. Die angebotenen Beschichtungsprozesse und Kunden-strukturen ergänzen sich sehr gut mit der Impreglon-Palette.
In einem öffentlichen Angebot, das in Kürze publiziert werden soll, will Aalberts EUR 14,00 für die Impreglon-Aktie bieten, was einem Aufpreis von ca. 21 % entspricht. Der Angebotspreis für die Wandelanleihe soll EUR 132,33 plus Stückzinsen betragen.
Mit dem Übernahmeangebot will Aalberts mindestens 75 % der Impreglon-Aktien erwerben. Das Angebot ist aus Sicht der beiden Hauptaktionäre, Gründer und CEO Henning J. Claassen sowie der J. F. Müller & Sohn AG, mehr als fair und wird von ihnen unterstützt. Beide werden im Falle der Angebotsannahme ihre Aktienmehrheit von ca. 55 % an Aalberts übertragen.
In Anbetracht der großen Wachstumsmöglichkeiten in der Oberflächen-technik, die ohne einen kapitalkräftigen Mehrheitsgesellschafter für Impreglon nicht zu realisieren sind, bietet Aalberts der Impreglon-Gruppe eine solide Zukunftsperspektive. Mit Hilfe von Impreglon will Aalberts den Oberflächenbereich weiter ausbauen. Beide Unternehmen führen ihre Tochtergesellschaften dezentral und pflegen eine identische Unternehmens-kultur, so dass die Kontinuität in der Führung des Unternehmens gewahrt bleibt.
Mit 35 Werken in 15 Ländern auf 4 Kontinenten ist Impreglon eines der weltweit führenden Unternehmen auf dem Gebiet der Oberflächentechnik.
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.259.594 von Schokoladenpudding am 04.07.14 09:14:38Gutachten vom durch das Gericht bestellten Gutachter in Sachen Axa Konzern AG…sollte eigentlich bis Juni kommen, liegt noch nicht vor, wir rechnen nun allerdings damit im frühen Herbst…leider also keine Neuigkeiten..
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.870.962 von Quidam_Mark am 24.04.14 21:08:57Mit Augusta geht heute ein weiterer Wert, bei dem Elliott "einen Fuß in der Tür" hatte, Richtung Squeeze-Out. Von seinen älteren Engagements in vergleichbarer Situation bleibt damit noch Medion übrig, wo das Warten durch einen BuG mit Nachbesserungspotenzial nicht unangenehm ist.
Curanum AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
15.07.2014 12:41
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
Curanum AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out
Die Korian Deutschland AG äußert ihre Absicht zu einer Konzernverschmelzung
der Curanum AG auf die Korian Deutschland AG und das Verlangen auf die
Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der
Minderheitsaktionäre (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).
Die Korian Deutschland AG hat dem Vorstand der Curanum AG heute mitgeteilt,
dass sie 92,38 % der insgesamt ausgegebenen Aktien hält und ihr damit unter
Absetzung von eigenen Aktien, welche die Curanum AG hält, ein Anteil von
93,27 % am Grundkapital der Curanum AG gehört.
Die Korian Deutschland AG informierte den Vorstand weiterhin darüber, dass
sie als Hauptaktionärin der Curanum AG beabsichtigt, Verhandlungen über den
Abschluss eines Verschmelzungsvertrags aufzunehmen, mit dem die Curanum AG
auf die Korian Deutschland AG verschmolzen werden soll. In dem
Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im
Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre der
Curanum AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgen
soll (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).
Entsprechend hat die Korian Deutschland AG an den Vorstand der Curanum AG
zugleich ein Verlangen nach § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG
gerichtet, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verschmelzung die
Hauptversammlung der Curanum AG über die Übertragung der Aktien sämtlicher
übriger Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Korian Deutschland AG
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.
München, 15. Juli 2014
Der Vorstand
15.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Curanum AG
Zirkus-Krone-Straße 10
80335 München
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 2420 65-0
Fax: +49 (0)89 2420 65-10
E-Mail: ir@curanum.de
Internet: www.curanum.de
ISIN: DE0005240709
WKN: 524070
Indizes: Prime Standard
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), München;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
15.07.2014 12:41
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Curanum AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out
Die Korian Deutschland AG äußert ihre Absicht zu einer Konzernverschmelzung
der Curanum AG auf die Korian Deutschland AG und das Verlangen auf die
Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der
Minderheitsaktionäre (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).
Die Korian Deutschland AG hat dem Vorstand der Curanum AG heute mitgeteilt,
dass sie 92,38 % der insgesamt ausgegebenen Aktien hält und ihr damit unter
Absetzung von eigenen Aktien, welche die Curanum AG hält, ein Anteil von
93,27 % am Grundkapital der Curanum AG gehört.
Die Korian Deutschland AG informierte den Vorstand weiterhin darüber, dass
sie als Hauptaktionärin der Curanum AG beabsichtigt, Verhandlungen über den
Abschluss eines Verschmelzungsvertrags aufzunehmen, mit dem die Curanum AG
auf die Korian Deutschland AG verschmolzen werden soll. In dem
Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im
Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre der
Curanum AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgen
soll (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).
Entsprechend hat die Korian Deutschland AG an den Vorstand der Curanum AG
zugleich ein Verlangen nach § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG
gerichtet, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verschmelzung die
Hauptversammlung der Curanum AG über die Übertragung der Aktien sämtlicher
übriger Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Korian Deutschland AG
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.
München, 15. Juli 2014
Der Vorstand
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Indizes: Prime Standard
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), München;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
dpa-AFX: DGAP-Adhoc: Die Dürr AG sichert sich 75,8% der Stimmrechte und 53,7% der Anteile an der HOMAG Group AG und kündigt Übernahmeangebot zum Erwerb der rest
lichen Aktien an (deutsch)
Die Dürr AG sichert sich 75,8% der Stimmrechte und 53,7% der Anteile an der
HOMAG Group AG und kündigt Übernahmeangebot zum Erwerb der restlichen Aktien an
Dürr Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Firmenübernahme
15.07.2014 15:27
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Bietigheim-Bissingen, 15. Juli 2014 - Die Dürr AG hat über ihre 100%-ige
Tochtergesellschaft Dürr Technologies GmbH mit verschiedenen Großaktionären
der HOMAG Group AG (HOMAG) Vereinbarungen zum Erwerb von insgesamt 53,7%
der HOMAG-Aktien getroffen. Es liegen Kaufverträge mit der Deutschen
Beteiligungs AG (39,5% der Aktien), dem Aktienpool Schuler/Klessmann (3%)
und zwei weiteren Aktionären (rund 11%) vor. Der Vollzug der Kaufverträge
steht unter dem Vorbehalt der Freigabe durch die zuständigen
Kartellbehörden. Der Kaufpreis für die 53,7% der HOMAG-Aktien beträgt 219
Mio. EUR. Zusätzlich wurde mit der Familie Schuler und der
Klessmann-Stiftung, die bisher im Rahmen eines Aktienpools 25,1% an HOMAG
gehalten haben, ein Beitritt von Dürr zum Pool vereinbart. Der Beitritt
bezieht sich auf die 3% vom Pool erworbenen Aktien und wird kurz vor
Vollzug des Kaufvertrags mit dem Aktienpool Schuler/Klessmann wirksam. Der
Aktienpool wird dem Abschluss eines Beherrschungs- und/oder
Gewinnabführungsvertrags durch Dürr zustimmen. Für diesen kann Dürr auf
insgesamt 75,8% der Stimmen zurückgreifen. Insgesamt beträgt die Anzahl der
HOMAG-Aktien 15.688.000 Stück.
Dürr wird den Aktionären der HOMAG Group AG ein freiwilliges öffentliches
Übernahmeangebot gemäß §§ 29, 34 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (WpÜG) zur Übernahme aller Aktien machen. Die Dürr
Technologies GmbH hat heute die Entscheidung zur Abgabe des
Übernahmeangebots nach § 10 WpÜG veröffentlicht. Dürr bietet den freien
Aktionären der HOMAG Group AG 26,35 EUR je Aktie in bar an. Das Angebot
liegt damit um 13,1% über dem volumengewichteten XETRA-Durchschnittskurs
der Aktie in den letzten drei Monaten (23,30 EUR; Quelle: Bloomberg). Das
Übernahmeangebot steht unter Bedingungen, insbesondere unter einem
Kartellvorbehalt. Ein Squeeze-out oder Delisting der HOMAG-Aktie ist nicht
angestrebt. Die HOMAG Group AG soll als eigenständiger Unternehmensbereich
unter der Marke HOMAG im Dürr-Konzern weitergeführt werden.
Der Dürr-Konzern verfügte per Ende März 2014 unter Hinzurechnung des
Erlöses aus der Ende März 2014 platzierten Anleihe über eine
Liquiditätsausstattung in Höhe von 867 Mio. EUR. Damit kann Dürr die
Akquisition aus eigenen Finanzmitteln tätigen.
Die Akquisition soll das Portfolio von Dürr im Maschinen- und Anlagenbau
ergänzen und neue Wachstumsmöglichkeiten erschließen. Bei HOMAG wurden in
den letzten Jahren strategische Maßnahmen für Wachstum und Wertsteigerung
erfolgreich eingeleitet. Diese Maßnahmen sollen in enger Zusammenarbeit mit
Dürr weitergeführt und intensiviert werden. Positive Effekte werden unter
anderem durch die Globalisierung der Wertschöpfung, die Optimierung von
Prozessen und IT sowie im Einkauf erwartet.
HOMAG ist ein weltweit führender Hersteller von Maschinen und Anlagen für
die holzverarbeitende Industrie. Die Gesellschaft ist weltweit aktiv und
hat einen geschätzten Weltmarktanteil von 28%. In den Absatzmärkten
Möbelfertigung, Bauelementefertigung sowie Holzhausbau bietet HOMAG exakt
aufeinander abgestimmte Lösungen von der Einzelmaschine bis zur kompletten
Fertigungsstraße. HOMAG hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt
und erzielte 2013 mit rund 5.100 Mitarbeitern einen Umsatz von 789 Mio. EUR
und eine EBIT-Marge von 4,4%. Die Eigenkapitalquote erreichte 33%.
Dürr ist ein Maschinen- und Anlagenbaukonzern, der in seinen
Tätigkeitsfeldern führende Positionen im Weltmarkt einnimmt. Gut 80% des
Umsatzes werden im Geschäft mit der Automobilindustrie erzielt. Darüber
hinaus beliefert Dürr die Flugzeugindustrie, den Maschinenbau sowie die
Chemie- und Pharmaindustrie mit innovativer Produktions- und Umwelttechnik.
Weltweit verfügt Dürr über 54 Standorte in 26 Ländern und beschäftigt rund
8.250 Mitarbeiter. Dürr erzielte im Geschäftsjahr 2013 einen Umsatz in Höhe
von 2,4 Mrd. EUR und eine EBIT-Marge von 8,4%. Die Eigenkapitalquote betrug
26%.
Wichtiger Hinweis: Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch
eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der
HOMAG Group AG. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie
weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach
Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage
mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der HOMAG Group AG wird
dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im
Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese
bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten.
15.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Dürr Aktiengesellschaft
Carl-Benz-Str. 34
74321 Bietigheim-Bissingen
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E-Mail: investor.relations@durr.com
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Indizes: MDAX
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Stuttgart;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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lichen Aktien an (deutsch)
Die Dürr AG sichert sich 75,8% der Stimmrechte und 53,7% der Anteile an der
HOMAG Group AG und kündigt Übernahmeangebot zum Erwerb der restlichen Aktien an
Dürr Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Firmenübernahme
15.07.2014 15:27
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Bietigheim-Bissingen, 15. Juli 2014 - Die Dürr AG hat über ihre 100%-ige
Tochtergesellschaft Dürr Technologies GmbH mit verschiedenen Großaktionären
der HOMAG Group AG (HOMAG) Vereinbarungen zum Erwerb von insgesamt 53,7%
der HOMAG-Aktien getroffen. Es liegen Kaufverträge mit der Deutschen
Beteiligungs AG (39,5% der Aktien), dem Aktienpool Schuler/Klessmann (3%)
und zwei weiteren Aktionären (rund 11%) vor. Der Vollzug der Kaufverträge
steht unter dem Vorbehalt der Freigabe durch die zuständigen
Kartellbehörden. Der Kaufpreis für die 53,7% der HOMAG-Aktien beträgt 219
Mio. EUR. Zusätzlich wurde mit der Familie Schuler und der
Klessmann-Stiftung, die bisher im Rahmen eines Aktienpools 25,1% an HOMAG
gehalten haben, ein Beitritt von Dürr zum Pool vereinbart. Der Beitritt
bezieht sich auf die 3% vom Pool erworbenen Aktien und wird kurz vor
Vollzug des Kaufvertrags mit dem Aktienpool Schuler/Klessmann wirksam. Der
Aktienpool wird dem Abschluss eines Beherrschungs- und/oder
Gewinnabführungsvertrags durch Dürr zustimmen. Für diesen kann Dürr auf
insgesamt 75,8% der Stimmen zurückgreifen. Insgesamt beträgt die Anzahl der
HOMAG-Aktien 15.688.000 Stück.
Dürr wird den Aktionären der HOMAG Group AG ein freiwilliges öffentliches
Übernahmeangebot gemäß §§ 29, 34 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (WpÜG) zur Übernahme aller Aktien machen. Die Dürr
Technologies GmbH hat heute die Entscheidung zur Abgabe des
Übernahmeangebots nach § 10 WpÜG veröffentlicht. Dürr bietet den freien
Aktionären der HOMAG Group AG 26,35 EUR je Aktie in bar an. Das Angebot
liegt damit um 13,1% über dem volumengewichteten XETRA-Durchschnittskurs
der Aktie in den letzten drei Monaten (23,30 EUR; Quelle: Bloomberg). Das
Übernahmeangebot steht unter Bedingungen, insbesondere unter einem
Kartellvorbehalt. Ein Squeeze-out oder Delisting der HOMAG-Aktie ist nicht
angestrebt. Die HOMAG Group AG soll als eigenständiger Unternehmensbereich
unter der Marke HOMAG im Dürr-Konzern weitergeführt werden.
Der Dürr-Konzern verfügte per Ende März 2014 unter Hinzurechnung des
Erlöses aus der Ende März 2014 platzierten Anleihe über eine
Liquiditätsausstattung in Höhe von 867 Mio. EUR. Damit kann Dürr die
Akquisition aus eigenen Finanzmitteln tätigen.
Die Akquisition soll das Portfolio von Dürr im Maschinen- und Anlagenbau
ergänzen und neue Wachstumsmöglichkeiten erschließen. Bei HOMAG wurden in
den letzten Jahren strategische Maßnahmen für Wachstum und Wertsteigerung
erfolgreich eingeleitet. Diese Maßnahmen sollen in enger Zusammenarbeit mit
Dürr weitergeführt und intensiviert werden. Positive Effekte werden unter
anderem durch die Globalisierung der Wertschöpfung, die Optimierung von
Prozessen und IT sowie im Einkauf erwartet.
HOMAG ist ein weltweit führender Hersteller von Maschinen und Anlagen für
die holzverarbeitende Industrie. Die Gesellschaft ist weltweit aktiv und
hat einen geschätzten Weltmarktanteil von 28%. In den Absatzmärkten
Möbelfertigung, Bauelementefertigung sowie Holzhausbau bietet HOMAG exakt
aufeinander abgestimmte Lösungen von der Einzelmaschine bis zur kompletten
Fertigungsstraße. HOMAG hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt
und erzielte 2013 mit rund 5.100 Mitarbeitern einen Umsatz von 789 Mio. EUR
und eine EBIT-Marge von 4,4%. Die Eigenkapitalquote erreichte 33%.
Dürr ist ein Maschinen- und Anlagenbaukonzern, der in seinen
Tätigkeitsfeldern führende Positionen im Weltmarkt einnimmt. Gut 80% des
Umsatzes werden im Geschäft mit der Automobilindustrie erzielt. Darüber
hinaus beliefert Dürr die Flugzeugindustrie, den Maschinenbau sowie die
Chemie- und Pharmaindustrie mit innovativer Produktions- und Umwelttechnik.
Weltweit verfügt Dürr über 54 Standorte in 26 Ländern und beschäftigt rund
8.250 Mitarbeiter. Dürr erzielte im Geschäftsjahr 2013 einen Umsatz in Höhe
von 2,4 Mrd. EUR und eine EBIT-Marge von 8,4%. Die Eigenkapitalquote betrug
26%.
Wichtiger Hinweis: Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch
eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der
HOMAG Group AG. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie
weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach
Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage
mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der HOMAG Group AG wird
dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im
Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese
bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten.
15.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Unternehmen: Dürr Aktiengesellschaft
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Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Stuttgart;
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Antwort auf Beitrag Nr.: 47.313.054 von hugohebel am 15.07.14 15:32:01So sah laut Consors vorher die Aktionärsstruktur aus:
Anteilseigner
Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte 5,65%
Deutsche Beteiligungs AG 20,10%
Erich und Hanna Klessmann Stiftung 25,00%
LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH 5,44%
Parallelfonds der Deutsche Beteiligungs AG 19,40%
Streubesitz 24,40%
Vorstand 0,01%
Homag hat all die Jahre einen ziemlich kontinuierlich CF gehabt, der im Schnitt etwa 2,60 Euro betragen sollte. Das Angebot weist also einen Faktor 10 auf.
Anteilseigner
Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte 5,65%
Deutsche Beteiligungs AG 20,10%
Erich und Hanna Klessmann Stiftung 25,00%
LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH 5,44%
Parallelfonds der Deutsche Beteiligungs AG 19,40%
Streubesitz 24,40%
Vorstand 0,01%
Homag hat all die Jahre einen ziemlich kontinuierlich CF gehabt, der im Schnitt etwa 2,60 Euro betragen sollte. Das Angebot weist also einen Faktor 10 auf.
Zitat von straßenköter: So sah laut Consors vorher die Aktionärsstruktur aus:
Anteilseigner
Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte 5,65%
Deutsche Beteiligungs AG 20,10%
Erich und Hanna Klessmann Stiftung 25,00%
LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH 5,44%
Parallelfonds der Deutsche Beteiligungs AG 19,40%
Streubesitz 24,40%
Vorstand 0,01%
Homag hat all die Jahre einen ziemlich kontinuierlich CF gehabt, der im Schnitt etwa 2,60 Euro betragen sollte. Das Angebot weist also einen Faktor 10 auf.
Die DBAG ist raus:
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/deutsche-beteiligungs-ver…
KDH Spruchverfahren könnte interessant werden. Aus dem manager-magazin:
STREIT UM BARABFINDUNG
Elliott fordert von Vodafone für Kabel Deutschland gewaltigen Zuschlag
Von Astrid Maier
Statt der vom Mobilfunkkonzern angebotenen 84,53 Euro Barabfindung je Aktie fordert Elliott vor Gericht zwischen 225 und 275 Euro je Papier. Das berichtet das manager magazin in seiner am Freitag (18. Juli) erscheinenden Ausgabe und beruft sich dabei auf Brancheninsider.
Die Forderung ergibt sich aus dem Bewertungsgutachten, das Rödl & Partner, der von Elliott beauftragte Wirtschaftsprüfer, in München eingereicht hat. Setzt sich der als unnachgiebiger Argentinien-Gläubiger bekannt gewordene Fonds durch, könnte das Vodafone zusätzlich mindestens etwa drei Milliarden Euro kosten, schreibt das manager magazin weiter. Elliott hält 13,5 Prozent an KDG. Eine Gerichtssprecherin bestätigte, dass das Spruchverfahren in München eingeleitet sei, wollte sich aber weiter nicht dazu äußern. Elliott und Rödl & Partner wollten zum Thema keine Stellung nehmen.
STREIT UM BARABFINDUNG
Elliott fordert von Vodafone für Kabel Deutschland gewaltigen Zuschlag
Von Astrid Maier
Statt der vom Mobilfunkkonzern angebotenen 84,53 Euro Barabfindung je Aktie fordert Elliott vor Gericht zwischen 225 und 275 Euro je Papier. Das berichtet das manager magazin in seiner am Freitag (18. Juli) erscheinenden Ausgabe und beruft sich dabei auf Brancheninsider.
Die Forderung ergibt sich aus dem Bewertungsgutachten, das Rödl & Partner, der von Elliott beauftragte Wirtschaftsprüfer, in München eingereicht hat. Setzt sich der als unnachgiebiger Argentinien-Gläubiger bekannt gewordene Fonds durch, könnte das Vodafone zusätzlich mindestens etwa drei Milliarden Euro kosten, schreibt das manager magazin weiter. Elliott hält 13,5 Prozent an KDG. Eine Gerichtssprecherin bestätigte, dass das Spruchverfahren in München eingeleitet sei, wollte sich aber weiter nicht dazu äußern. Elliott und Rödl & Partner wollten zum Thema keine Stellung nehmen.
Funkwerk AG: Annahmefrist des Erwerbsangebots der Hörmann Funkwerk Holding GmbH abgelaufen
Funkwerk AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
17.07.2014 / 11:20
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C O R P O R A T E N E W S
Funkwerk AG
Erwerbsangebot: Ablauf der Annahmefrist
Hörmann Funkwerk Holding GmbH hält nun mittel- und unmittelbar 74,94 % der Stimmrechte der Funkwerk AG
Kölleda, 17. Juli 2014 - Am 10. Juli 2014 endete die Annahme für das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot der Hörmann Funkwerk Holding GmbH, einem Unternehmen der Hörmann-Gruppe. Sie hatte den Aktionären der Funkwerk AG, Kölleda, angeboten, sämtliche auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Barzahlung von 2,55 Euro je Aktie zu erwerben.
Bis zum Ablauf der Annahmefrist wurde das Angebot für insgesamt 1.362.640 Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von 16,82 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Funkwerk AG.
Zusammen mit dem vor dem Erwerbsangebot bestehenden Aktienbesitz von 4.680.810 Stück und weiteren außerhalb des Erwerbsangebots erworbenen 27.800 Aktien hält die Hörmann Funkwerk Holding GmbH nun mittel- und unmittelbar insgesamt 6.071.250 Aktien oder 74,94 % des Grundkapitals der Funkwerk AG, das sich unverändert auf 8.101.241 Euro beläuft.
Pressekontakt: TIK GmbH, Claudia Wieland, Tel.: 0911 9597871, info@tik-online.de
Weitere Informationen über die Funkwerk AG erhalten Sie unter www.funkwerk.com
Ende der Corporate News
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17.07.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
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Im Funkwerk 5
99625 Kölleda
Deutschland
Telefon: +49 (0)3635 458 0
Fax: +49 (0)3635 458 399
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WKN: 575314
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Ende der Mitteilung
Funkwerk AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
17.07.2014 / 11:20
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C O R P O R A T E N E W S
Funkwerk AG
Erwerbsangebot: Ablauf der Annahmefrist
Hörmann Funkwerk Holding GmbH hält nun mittel- und unmittelbar 74,94 % der Stimmrechte der Funkwerk AG
Kölleda, 17. Juli 2014 - Am 10. Juli 2014 endete die Annahme für das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot der Hörmann Funkwerk Holding GmbH, einem Unternehmen der Hörmann-Gruppe. Sie hatte den Aktionären der Funkwerk AG, Kölleda, angeboten, sämtliche auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Barzahlung von 2,55 Euro je Aktie zu erwerben.
Bis zum Ablauf der Annahmefrist wurde das Angebot für insgesamt 1.362.640 Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von 16,82 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Funkwerk AG.
Zusammen mit dem vor dem Erwerbsangebot bestehenden Aktienbesitz von 4.680.810 Stück und weiteren außerhalb des Erwerbsangebots erworbenen 27.800 Aktien hält die Hörmann Funkwerk Holding GmbH nun mittel- und unmittelbar insgesamt 6.071.250 Aktien oder 74,94 % des Grundkapitals der Funkwerk AG, das sich unverändert auf 8.101.241 Euro beläuft.
Pressekontakt: TIK GmbH, Claudia Wieland, Tel.: 0911 9597871, info@tik-online.de
Weitere Informationen über die Funkwerk AG erhalten Sie unter www.funkwerk.com
Ende der Corporate News
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Ende der Mitteilung
Kann wer was zum Stand der Verfahren:
Dr. Scheller SO
Repower SO
Ergo SO
Equitrust SO
Danke
Dr. Scheller SO
Repower SO
Ergo SO
Equitrust SO
Danke
Zu REpower: Es gibt einen Vergleich, der eine Erhöhung auf -so glaube ich- 152 € vorsieht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.342.674 von Blondie123 am 21.07.14 08:43:31Haben da alle dem Vergleich zugestimmt? Eigentlich erstaunlich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.345.856 von Blondie123 am 21.07.14 16:22:00In Hamburg muss man nehmen, was man kriegen kann.
Mir reicht schon der Beschiss bei D+S Europe.
Mir reicht schon der Beschiss bei D+S Europe.
wieso was war bei d+s ?
Eine Erhöhung wurde abgelehnt, weil die Gegenseite drum gebettelt hat "Eine Erhöhung könnten wir nicht bezahlen und würde uns in die Insolvenz treiben"
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.346.616 von 525700 am 21.07.14 17:55:19hab mir das urteil gerade durchgelesen. es bestand aber noch die Möglichkeit der Beschwerde innerhalb eines monats.
wars das dann schon oder kann man noch hoffen?
wars das dann schon oder kann man noch hoffen?
eine Beschwerde beim OLG ist vergebene Liebesmüh... Die Chance ist genauso, alsob Antragsteller bei einer Entscheidung des LG Stuttgart eine Beschwerde beim OLG Stuttgart einlegen.
Laut HV-Einladung von Travel Viva ist die Abfindung auf 15,50€ festgelegt worden. Mit der Veröffentlichung des Abfindungsbetrages hatte man anscheinend keine Eile, wenn man liest, dass bereits am 15.07. die Abfindungshöhe übermittelt wurde.
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Travel Viva Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 62 Abs. 5, Abs. 1 UmwG, 327a ff. AktG
Nach dem Umwandlungsgesetz können im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft durch Aufnahme auf eine andere Aktiengesellschaft (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG) die Minderheitsaktionäre nach § 62 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 und 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossen werden. Dazu müssen der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin) mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören, und die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen angemessene Barabfindung beschließen.
Der Travel Viva Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 98917, gehören Aktien in Höhe von 96,6957 % des Grundkapitals der Travel Viva AG. Das Grundkapital der Travel Viva AG beträgt EUR 1.000.000 und ist eingeteilt in 1.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1. Die Travel Viva Holding AG hält davon unmittelbar 966.957 Aktien und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.
Die Travel Viva Holding AG hat dem Vorstand der Gesellschaft mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Absicht einer Verschmelzung der Travel Viva AG als übertragende Gesellschaft auf deren Hauptaktionärin als übernehmende Gesellschaft mitgeteilt und das Verlangen im Sinne von § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an den Vorstand gerichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Travel Viva Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Daraufhin haben die Vorstände der Hauptaktionärin und der Gesellschaft am 26. Juni 2014 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, durch den die Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Travel Viva Holding AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgen soll.
Auf der Grundlage einer von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, durchgeführten neutralen Unternehmensbewertung hat die Travel Viva Holding AG eine angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre in Höhe von EUR 15,50 (Euro fünfzehn 50/100) je Aktie der Gesellschaft festgelegt und ihr Verlangen vom 15. Mai 2014 mit Schreiben vom 14. Juli 2014 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung konkretisiert. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der Gesellschaft am selben Tage zugegangen.
Am 15. Juli 2014 hat die Travel Viva Holding AG an die Gesellschaft eine Gewährleistungserklärung der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 7 und 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG übermittelt, mit der diese die Erfüllung der Verpflichtung der Travel Viva Holding AG gewährleistet, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen, zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG.
Die vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählte und durch Beschluss vom 3. Juni 2014 bestellte sachverständige Prüferin IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, hat die Angemessenheit der von der Travel Viva Holding AG festgelegten Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG geprüft und bestätigt.
Vorstand und Aufsichtsrat der Travel Viva AG schlagen der Hauptversammlung deshalb vor zu beschließen:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Travel Viva AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gegen Gewährung einer von der Travel Viva Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 15,50 Euro (Euro fünfzehn 50/100) für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Travel Viva AG auf die Travel Viva Holding AG übertragen.“
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Travel Viva Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 62 Abs. 5, Abs. 1 UmwG, 327a ff. AktG
Nach dem Umwandlungsgesetz können im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft durch Aufnahme auf eine andere Aktiengesellschaft (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG) die Minderheitsaktionäre nach § 62 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 und 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossen werden. Dazu müssen der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin) mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören, und die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen angemessene Barabfindung beschließen.
Der Travel Viva Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 98917, gehören Aktien in Höhe von 96,6957 % des Grundkapitals der Travel Viva AG. Das Grundkapital der Travel Viva AG beträgt EUR 1.000.000 und ist eingeteilt in 1.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1. Die Travel Viva Holding AG hält davon unmittelbar 966.957 Aktien und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.
Die Travel Viva Holding AG hat dem Vorstand der Gesellschaft mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Absicht einer Verschmelzung der Travel Viva AG als übertragende Gesellschaft auf deren Hauptaktionärin als übernehmende Gesellschaft mitgeteilt und das Verlangen im Sinne von § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an den Vorstand gerichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Travel Viva Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Daraufhin haben die Vorstände der Hauptaktionärin und der Gesellschaft am 26. Juni 2014 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, durch den die Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Travel Viva Holding AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgen soll.
Auf der Grundlage einer von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, durchgeführten neutralen Unternehmensbewertung hat die Travel Viva Holding AG eine angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre in Höhe von EUR 15,50 (Euro fünfzehn 50/100) je Aktie der Gesellschaft festgelegt und ihr Verlangen vom 15. Mai 2014 mit Schreiben vom 14. Juli 2014 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung konkretisiert. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der Gesellschaft am selben Tage zugegangen.
Am 15. Juli 2014 hat die Travel Viva Holding AG an die Gesellschaft eine Gewährleistungserklärung der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 7 und 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG übermittelt, mit der diese die Erfüllung der Verpflichtung der Travel Viva Holding AG gewährleistet, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen, zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG.
Die vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählte und durch Beschluss vom 3. Juni 2014 bestellte sachverständige Prüferin IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, hat die Angemessenheit der von der Travel Viva Holding AG festgelegten Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG geprüft und bestätigt.
Vorstand und Aufsichtsrat der Travel Viva AG schlagen der Hauptversammlung deshalb vor zu beschließen:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Travel Viva AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gegen Gewährung einer von der Travel Viva Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 15,50 Euro (Euro fünfzehn 50/100) für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Travel Viva AG auf die Travel Viva Holding AG übertragen.“
Cybio Barabfindung wurde heute eingebucht.
spruchstelle ist mittlerweile sinnlos, ich kann mich schon fast nicht mehr erinnern wann ich die letzte nachbesserung bekommen habe, andauernd nur ablehnungen
Zitat von 174: hab mir das urteil gerade durchgelesen. es bestand aber noch die Möglichkeit der Beschwerde innerhalb eines monats.
wars das dann schon oder kann man noch hoffen?
Zunächst Abfindungsangebot zu 13 Euro von Pyramus. Zum Abschluss des Angebots wurde eine Beteiligung von über 95 % (?) gemeldet. Daraufhin ist der Kurs um ca. 25 bis 30 % an einem Tag eingebrochen und zwar mit sehr hohen Umsätzen und dann noch weiter gefallen.
Der Prüfer wurde dazu befragt. Angeblich hätten alle Anleger an dem Tag (durch ein eigenes Ertragswertvrefahren) realisiert, dass die Aktie doch viel weniger wert war als der gebotene Preis.
Klar, man nimmt das Angebot nicht an, und am ersten Tag nach dem das Angebot ausgelaufen ist, sollen alle gleichzeitig festgestellt haben, dass sie einen Fehler gemacht haben.Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass es so war? Meines Erachtens 0 %.
Aber Kursmanipulation hat das Gericht nicht erkönnen können. Nach der Aussage des Prüfers wurde das auch gar nicht erst untersucht.
Auf Rügen, die sie Planung betrafen, wurde gar nicht in der Entscheidung des Gerichts konkret eingegangen. Der genügte der Rundumschlag, angeblich alle unbegründet.
Ich habe trotzdem Beschwerde einlegen lassen, weil sich das Gericht bei der Marktrisikoprämie völlig vergallopiert hat. Beim OLG Hamburg hilft da aber nur ein Wunder.
Die 9,87 Euro bei D+S Europe sind skandalös. Laut Angebotsunterlage kam man 2008 ja schon nur mit allerlei börslichen und außerbörslichen Vorerwerben zu 13 Euro überhaupt auf die Kontrollanteile. Und dazu kam noch eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss zu 13 Euro, da muss man doch schon sehr überzeugt gewesen sein.
Und APAX (hinter Pyramus) ist mit 20 Mrd Beteiligungsvolumen ja bestimmt kein ahnungsloser Spieler im Beteiligungsmarkt.
Dass der Laden dann unter dem Namen Netrada letztlich keine Erfolgsstory war, dürfte der Konzentration auf wenige Kunden geschuldet sein, der Schnelllebigkeit des e-commerce, um nicht zu sagen Managementfehler der APAX Manager. Bei den verspielten Millionen würde eine Aufbesserung im Spruchverfahren gar nicht ins Gewicht fallen, dem Insolvenzrisiko des Schuldners der Nachbesserung sind die Antragsteller der Spruchverfahren sowieso ausgesetzt. Eine nicht unbedeutende Gefahr, wenn in einer Branche der Wind alle drei Jahre dreht.
Und APAX (hinter Pyramus) ist mit 20 Mrd Beteiligungsvolumen ja bestimmt kein ahnungsloser Spieler im Beteiligungsmarkt.
Dass der Laden dann unter dem Namen Netrada letztlich keine Erfolgsstory war, dürfte der Konzentration auf wenige Kunden geschuldet sein, der Schnelllebigkeit des e-commerce, um nicht zu sagen Managementfehler der APAX Manager. Bei den verspielten Millionen würde eine Aufbesserung im Spruchverfahren gar nicht ins Gewicht fallen, dem Insolvenzrisiko des Schuldners der Nachbesserung sind die Antragsteller der Spruchverfahren sowieso ausgesetzt. Eine nicht unbedeutende Gefahr, wenn in einer Branche der Wind alle drei Jahre dreht.
Die Aussagen des Geschäftsführers von MSI aus der DGAP-Meldung zum Übernahmeangebot sind schon dreist (siehe unten). Ich hoffe mal, dass der Vorstand nicht das Delisting-Spielchen mitmacht.
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/weitere-annahmefrist-…
MSI-Geschäftsführer Ralf Kesseböhmer: "Wir bieten einen sehr attraktiven
Preis für die Ehlebracht-Aktien, so dass ich zuversichtlich bin, dass in
der heute beginnenden finalen Zwei-Wochen-Frist noch zahlreiche Aktionäre
der Angebotslogik folgen werden. Der Preis von EUR 3,88 je Aktie liegt
deutlich über dem Preis von EUR 3,00, den wir bei den Vorerwerben bezahlt
haben, rund 30 % über dem Ehlebracht-Buchwert und auch signifikant über der
Preis-Bandbreite, die in der Fairness Opinion gemäß IDW S 8 Standard des
unabhängigen Gutachters ausgewiesen ist. Folglich muss nach Ablauf des
Übernahmeangebots mit einem deutlichen Kursabschlag für die
Ehlebracht-Aktie gerechnet werden. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist
unser Angebot eine Premiumofferte."
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/weitere-annahmefrist-…
MSI-Geschäftsführer Ralf Kesseböhmer: "Wir bieten einen sehr attraktiven
Preis für die Ehlebracht-Aktien, so dass ich zuversichtlich bin, dass in
der heute beginnenden finalen Zwei-Wochen-Frist noch zahlreiche Aktionäre
der Angebotslogik folgen werden. Der Preis von EUR 3,88 je Aktie liegt
deutlich über dem Preis von EUR 3,00, den wir bei den Vorerwerben bezahlt
haben, rund 30 % über dem Ehlebracht-Buchwert und auch signifikant über der
Preis-Bandbreite, die in der Fairness Opinion gemäß IDW S 8 Standard des
unabhängigen Gutachters ausgewiesen ist. Folglich muss nach Ablauf des
Übernahmeangebots mit einem deutlichen Kursabschlag für die
Ehlebracht-Aktie gerechnet werden. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist
unser Angebot eine Premiumofferte."
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.363.820 von honigbaer am 24.07.14 10:45:23APAX hat doch ganz andere Renditevorstellungen als andere Aktionäre. Die geben sich nicht mit Basizinssatz + Marktrisikoprämie zufrieden. Die 13 Euro waren sicher nicht überbezahlt. Über zalando z.B. kursiert ein Firmenwert von 3,7 Mrd Euro.
APAX hat von Anfang an umstrukturiert auf Teufel komm raus. Nun wird so getan, als ob die Planung zu optimistisch war. Jeder weiß es, das waren eindeutige Managementfehler.
APAX hat von Anfang an umstrukturiert auf Teufel komm raus. Nun wird so getan, als ob die Planung zu optimistisch war. Jeder weiß es, das waren eindeutige Managementfehler.
So,Morgen früh 9Uhr Bgh Urteil Eff.sp- DB (Postbank),dann Mittwoch Q2 I Fao denke mal das ich beide male einen in die Fresse bekomme
Zitat von nullcheck: So,Morgen früh 9Uhr Bgh Urteil Eff.sp- DB (Postbank),dann Mittwoch Q2 I Fao denke mal das ich beide male einen in die Fresse bekomme
Du bist und bleibst ein Optimist. Der BGH-Spruch ist eher ein Strohhalm für mich. Ein negatives Urteil ändert ja nichts an der grundsätzlichen Unterbewertung der Effect. spiegel Aktie. Bei i:FAO sollte es schwierig werden, das Ergebnis herunter zu rechnen, denn es ist ja alles abgeschrieben und auch nichts aktiviert. Insofern bin ich für i:FAO positiv gestimmt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.386.188 von straßenköter am 28.07.14 17:51:13klar bin ich opti würde ich sonst in Aktien gehen
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.386.356 von nullcheck am 28.07.14 18:19:43Sollte doch um 9Uhr Urteilsverkündung Eff.Sp Deutsche Bank sein,wie lange dauert dennn so eine Urteilsverkündung,oder dauert die fadenscheinige Begründung das es nix mit Gleichberechtigung für Kleinaktionäre in D ist
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.389.332 von nullcheck am 29.07.14 10:13:35Echtzeitmeldung um 09:52 UHR
Die Deutsche Bank hat das Verfahren verloren......
Die Deutsche Bank hat das Verfahren verloren......
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.389.356 von Rudi07 am 29.07.14 10:16:49Willst mich verars...,wa
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.389.374 von nullcheck am 29.07.14 10:19:07Sorry,nehme das zurück gerade im Ell.Sp Thread von Freibauer gelesen.Unsere Pressse ist ja nur mit Russlandbashing beschäftigt
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/07/bundesgerichtshof…
http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/07/bundesgerichtshof…
Hier ein Presse-Text zum BGH-Urteil:
BGH: Etappensieg für Minderheitsaktionär bei Postbank-Übernahme
29.07.2014 - 10:30 | Quelle: dpa-afx topthemen
Karlsruhe (dpa) - Die Deutsche Bank hat Kleinaktionären bei der Übernahme der Postbank möglicherweise zu wenig für ihre Aktien bezahlt.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Dienstag. Die Richter gaben der Düsseldorfer Verlagsgesellschaft Effecten Spiegel recht. Sie hoben ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf, das die Klage der Effecten auf Nachzahlung abgewiesen hatte.
Die Verlagsgesellschaft hatte 2010 als Postbank-Minderheitsaktionärin im Zuge der Übernahme 25 Euro pro Aktie bekommen. Sie wirft der Deutschen Bank vor, bei der Übernahme gemogelt und dadurch den Preis gedrückt zu haben. Ob das tatsächlich der Fall ist, muss das OLG jetzt genau prüfen.
Quelle: http://www.finanztreff.de/ftreff2/news_news.htn?sektion=topt…
BGH: Etappensieg für Minderheitsaktionär bei Postbank-Übernahme
29.07.2014 - 10:30 | Quelle: dpa-afx topthemen
Karlsruhe (dpa) - Die Deutsche Bank hat Kleinaktionären bei der Übernahme der Postbank möglicherweise zu wenig für ihre Aktien bezahlt.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Dienstag. Die Richter gaben der Düsseldorfer Verlagsgesellschaft Effecten Spiegel recht. Sie hoben ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf, das die Klage der Effecten auf Nachzahlung abgewiesen hatte.
Die Verlagsgesellschaft hatte 2010 als Postbank-Minderheitsaktionärin im Zuge der Übernahme 25 Euro pro Aktie bekommen. Sie wirft der Deutschen Bank vor, bei der Übernahme gemogelt und dadurch den Preis gedrückt zu haben. Ob das tatsächlich der Fall ist, muss das OLG jetzt genau prüfen.
Quelle: http://www.finanztreff.de/ftreff2/news_news.htn?sektion=topt…
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.389.796 von 525700 am 29.07.14 11:04:31WAs Freibauer im anderen Thread schreibt halte ich plausibel
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.389.782 von arendts am 29.07.14 11:03:15.. was am ende aber wohl nicht zu einem anderen ergebnis führen wird..
Ich hoffe das EFS gewinnt aber ich glaube nicht daran....
Wieso schreiben die was von Verjährung,Klage vom Eff.Sp gilt doch dann wohl für alle.Wie sollte denn ein Kleinanleger das bezahlen
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.407.764 von Blondie123 am 31.07.14 14:41:05nee,war Kabelaffe, jetzt noch Börsenaffe mit 0 Check
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.407.764 von Blondie123 am 31.07.14 14:41:05Na ja, eigentlich sollte das doch die BaFin klären, und zwar von sich aus und rechtzeitig. Aber nichts. Wozu braucht man den Haufen überhaupt, wenn hier eh jedermann selbst bei Übernahmen klagen soll? Dann ist es doch kein Wunder, wenn Forderungen verjähren.
Nachricht vom 31.07.2014 | 19:31
DAB Bank AG: HypoVereinsbank (UniCredit Bank AG) und BNP Paribas verständigen sich über den Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an der DAB Bank
DAB Bank AG / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen/Verkauf
31.07.2014 19:31
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
HypoVereinsbank (UniCredit Bank AG) und BNP Paribas verständigen sich über
den Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an der DAB Bank
München, 31. Juli 2014. Der Vorstand der DAB Bank AG (WKN: 507230),
München, wurde von der HypoVereinsbank (UniCredit Bank AG), München,
informiert, dass sich der Vorstand der HypoVereinsbank mit BNP Paribas über
den Verkauf des 81,4% Anteils der HypoVereinsbank an der DAB Bank AG
verständigt habe. Es sei ein Preis von EUR 4,78 pro Aktie vereinbart. Damit
wird der Anteil der HypoVereinsbank mit rund EUR 354 Mio. bewertet.
Der Aufsichtsrat der HypoVereinsbank müsse der Transaktion noch zustimmen.
Der Abschluss der Transaktion ("Closing") stehe unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der zuständigen Behörden, insbesondere der BaFin und der
Kartellbehörden.
Der Vorstand der DAB Bank AG steht auf Basis der ihm mitgeteilten
Informationen einer Übernahme grundsätzlich positiv gegenüber. Sollte die
beabsichtigte Transaktion zustande kommen und infolge dessen ein
öffentliches Angebot erfolgen, werden sich die zuständigen
Gesellschaftsorgane im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen hiermit
auseinandersetzen und eine Stellungnahme abgeben.
Kontakt:
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Carolin Reiter, DAB Bank AG, +49 89
500 68 1696 oder ir@dab.com.
31.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: DAB Bank AG
Landsberger Straße 300
80687 München
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 500 68 1696
Fax: +49 (0)89 500 68 669
E-Mail: ir@dab.com
Internet: www.dab-bank.de
ISIN: DE0005072300
WKN: 507230
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/dab-bank-hypovereinsbank-…
DAB Bank AG: HypoVereinsbank (UniCredit Bank AG) und BNP Paribas verständigen sich über den Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an der DAB Bank
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31.07.2014 19:31
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München, wurde von der HypoVereinsbank (UniCredit Bank AG), München,
informiert, dass sich der Vorstand der HypoVereinsbank mit BNP Paribas über
den Verkauf des 81,4% Anteils der HypoVereinsbank an der DAB Bank AG
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wird der Anteil der HypoVereinsbank mit rund EUR 354 Mio. bewertet.
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Der Vorstand der DAB Bank AG steht auf Basis der ihm mitgeteilten
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Bei KHD entwickelt sich der Kurs gerade stark südlich. Zuletzt gab es Umsätze bei 4,80 Euro. Mal sehen wie weit der Kurs noch runter geht. Das jetzge Kursniveau hätte bei einem Nettocash von über 4 Euro nicht erwartet. Das operative Geschäft gibt es also bald umsonst.
Bei Marseille Kliniken steigt in der letzten Handelswoche vor dem Delisting unter ordentlichen Umsätzen der Kurs kräftig. Das sollte Aussage genug sein, um sich den Rest zu denken. Knapp 30% Kursplus in einem negativen Gesamtmarkt in ein paar Wochen sind schon gut. Ich werde aber dennoch in die Illiquidität mitgehen.
Weiß jemand, ob es im Spruchverfahren BuG Vogt Electronic AG eine Beschwerde ans OLG gibt? Ansonsten gäbe es ja zeitnah die Nachbesserung...
i.Sachen Squeeze-out Wella hat das LG Frankfurt jetzt nur um ca. 6% aufgebessert, da sie die Ausgleichszahlung lt. BUG kapitalisiert haben….anders entscheidet im Übrigen Düsseldorf, die lehnen eine Kapitalisierung der Ausgleichszahlung ab…nach meiner Meinung richtig, da diese nicht zugrunde gelegt werden kann, weil sie kündbar ist und sich die Bemessung der Barabfindung bei Squeeze-Out am Ertragswert orientieren muss, , da eine unbegrenzte Lebensdauer des Unternehmens unterstellt werden muss bei der Bewertung...
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.455.348 von muschelsucher am 07.08.14 12:04:30Den Käse machen die in Frankfurt doch immer. Ich halte das auch für falsch. Im Prinzip übernimmt man da ja die Bewertung über ein Ertragswertverfahren zu dem Zeitpunkt, als der BuG abgeschlossen wurde. Generell haben die Gerichte aber Narrenfreiheit. Für die ist das ökonomisch. So wird man ein Verfahren ohne Arbeit ganz einfach los. Ansonsten irrst Du. Ein Ertragswertverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der IDW sagt das, wobei ich diesem verein mal ausnahmsweise mal zustimme.
Bei Didier hat es das LG Frankfurt doch auch so versucht. Allerdings gab es da nur einen Beherrschungsvertrag und keine Gewinnabführung. Deshalb hat die HV ja jedes Jahr erneut über die Zahlung entschieden und die thesaurierten Beträge blieben im Unternehmen. Den Blödsinn hat dann das OLG gestoppt. Das ist aber ein Wunder.
Bei Didier hat es das LG Frankfurt doch auch so versucht. Allerdings gab es da nur einen Beherrschungsvertrag und keine Gewinnabführung. Deshalb hat die HV ja jedes Jahr erneut über die Zahlung entschieden und die thesaurierten Beträge blieben im Unternehmen. Den Blödsinn hat dann das OLG gestoppt. Das ist aber ein Wunder.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.457.061 von Kalchas am 07.08.14 14:32:27Da hast Du mich nicht richtig verstanden, ich schrieb nicht, dass das Ertragswertverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist…ich bin der Meinung, dass das Ertragswertverfahren richtig wäre und nicht die Kapitalisierung der Ausgleichszahlung….an sich müsste der BGH nun entscheiden, welches Verfahren anzuwenden ist, wenn zwei Gerichte unterschiedlich entscheiden….????
Mal sehen, wie nun die zweite Instanz i.S. Wella entscheiden wird, vermutlich nicht anders als die erste….
Mal sehen, wie nun die zweite Instanz i.S. Wella entscheiden wird, vermutlich nicht anders als die erste….
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.458.555 von muschelsucher am 07.08.14 16:07:06Ich halte Deine Einschätzung ja für richtig, da der Stichtagsbezug nicht gegeben ist. Große Hoffnungen sollte man sich da aber nicht machen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.458.555 von muschelsucher am 07.08.14 16:07:06wenn frankfurt die ausgleichszahlung kapitalisiert könnte man bei P&I mal berechnen wie hcoh ein Nachschlag sein könnte...
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.459.413 von Schokoladenpudding am 07.08.14 17:15:51Ich vermute, dass es da nichts gibt.
Allerdings gibt es noch einmal die jährliche Ausgleichszahlung, deren Höhe ja noch nicht feststeht. Das zugehörige Spruchverfahren ist noch in der ersten Instanz.
Allerdings gibt es noch einmal die jährliche Ausgleichszahlung, deren Höhe ja noch nicht feststeht. Das zugehörige Spruchverfahren ist noch in der ersten Instanz.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.461.135 von Kalchas am 07.08.14 19:39:32Aber die Garantiedividende steht doch fest ( 1,55 ), oder irre ich da?
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.461.237 von muschelsucher am 07.08.14 19:49:41Da läuft noch das Spruchverfahren zum BuG. Termin ist der 16.12.
Ich habe sowohl das Angebot als auch die Höhe der Ausgleichszahlung moniert, andere auch.
Das wird eine schöne Märchenstunde. Da bekommen wir dann erklärt, warum 25,xx fair waren. Das konnte damals niemand ahnen, dass das Unternehmen gute 3 Jahre später, obwohl praktisch unverändert, 72 Euro wert ist.
Ich habe sowohl das Angebot als auch die Höhe der Ausgleichszahlung moniert, andere auch.
Das wird eine schöne Märchenstunde. Da bekommen wir dann erklärt, warum 25,xx fair waren. Das konnte damals niemand ahnen, dass das Unternehmen gute 3 Jahre später, obwohl praktisch unverändert, 72 Euro wert ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.461.402 von Kalchas am 07.08.14 20:03:01Danke für die Info….
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.459.413 von Schokoladenpudding am 07.08.14 17:15:51wenn frankfurt die ausgleichszahlung kapitalisiert könnte man bei P&I mal berechnen wie hcoh ein Nachschlag sein könnte...
laut Seite 73 des Bewertungsgutachtens errechnet sich die Abfindung bei einer Kapitalisierung der Ausgleichszahlung mit 27.86 €
laut Seite 73 des Bewertungsgutachtens errechnet sich die Abfindung bei einer Kapitalisierung der Ausgleichszahlung mit 27.86 €
Hier kann man sich die Chancen vor dem OLG Frankfurt ausrechnen, dürfte MAN Roland sein. Unendliche Laufzeit dürfte gegeben sein, wenn der sich automatisch immer um ein Jahr verlängert.
http://openjur.de/u/305503.html
Ziffer 56
aaa) Die Höhe der Barabfindung wird in dem hier zu unterstellenden Fall eines Unternehmensvertrages mit aus Sicht des Bewertungsstichtages unbegrenzter Laufzeit durch den Barwert der Ausgleichszahlungen bestimmt. Auf einen anteiligen Ertragswert der Antragsgegnerin zu 1) unter der hypothetischen Annahme, dass es keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gibt, kommt es nicht an.
http://openjur.de/u/305503.html
Ziffer 56
aaa) Die Höhe der Barabfindung wird in dem hier zu unterstellenden Fall eines Unternehmensvertrages mit aus Sicht des Bewertungsstichtages unbegrenzter Laufzeit durch den Barwert der Ausgleichszahlungen bestimmt. Auf einen anteiligen Ertragswert der Antragsgegnerin zu 1) unter der hypothetischen Annahme, dass es keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gibt, kommt es nicht an.
P&I ist aber auch ein prima Beispiel, dass die Annahmen von LG Frankfurt und OLG Frankfurt Blödsinn sind.
Hier sollte mal weitere Beispiele gesammelt werden. Jeder, der bei Celanese zum OLG geht, sollte die anführen.
Wie kann es denn da eine Differenz zwischen 27,50 und 72 Euro geben? Das passt doch hinten und vorne nicht zusammen.
Hier sollte mal weitere Beispiele gesammelt werden. Jeder, der bei Celanese zum OLG geht, sollte die anführen.
Wie kann es denn da eine Differenz zwischen 27,50 und 72 Euro geben? Das passt doch hinten und vorne nicht zusammen.
Ich warte nun erstmal auf die Ausbuchungen von IBS und Essanelle da bisher keine Klage veröffentlicht ist sollte dies schnell passieren denke ich
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.489.353 von straßenköter am 11.08.14 21:51:18hatten wir ja lang net mehr...
Zitat von Schokoladenpudding: hatten wir ja lang net mehr...
Ist schon pikant, wenn man bedenkt, dass Meyer Burger bereits mal den BuG auf Eis gelegt hat:
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/roth-rau-meyer-burger-ste…
Roth & Rau hatte damals zusammen mit Aleo Solar dem KR Fonds eine ganz schöne Kerbe im Chart verschafft.
Im Thread zu Design Hotel stellt der User xxt eine interessante Frage zu den Möglichkeiten eines herrschenden Unternehmens nach Abschluss eines BuGs. Ist es nach Abschluss eines BuGs möglich, dass die Assets eines beherrschten Unternehmens verkauft werden, um dann den Liquidationserlös vorbei an den Aktionären an das herrschende Unternehmen auszuschütten und im Anschluss den BuG zu kündigen?
Wenn das so einfach möglich wäre, hätten wir den Fall doch vermutlich schon gehabt oder?
Wenn das so einfach möglich wäre, hätten wir den Fall doch vermutlich schon gehabt oder?
es geht sogar noch extremer:
Das gesamte operative Geschäft könnte zu einem Spottpreis auf das herrschende Unternehmen übertragen werden. Rein formal müßte zwar noch eine HV abgehalten werden (Holzmüller), doch diese ist wirklich kein formal...
Das ist auch ein Grund, warum ich gegen diese B&G-Verträge bin.
Zudem hat Starwood keine 75% des GK gehabt. Aber das ist ja auch nicht notwendig. Es müssen ja nur 75% des in der HV anwesenden Kapitals dem Vertrag zustimmen.
Das gesamte operative Geschäft könnte zu einem Spottpreis auf das herrschende Unternehmen übertragen werden. Rein formal müßte zwar noch eine HV abgehalten werden (Holzmüller), doch diese ist wirklich kein formal...
Das ist auch ein Grund, warum ich gegen diese B&G-Verträge bin.
Zudem hat Starwood keine 75% des GK gehabt. Aber das ist ja auch nicht notwendig. Es müssen ja nur 75% des in der HV anwesenden Kapitals dem Vertrag zustimmen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.492.761 von straßenköter am 12.08.14 10:53:54Jedes Unternehmen kann Assets verkaufen. Das muss nicht beherrscht sein.
Der Verkaufspreis bzw. der Liquidationserlös ist ja auch nicht der Gewinn und nur der ist abzuführen. Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert in der Bilanz. Da könnte im Einzelfall auch ein Verlust herauskommen.
Die Befürchtungen von 525700 kann man ernst nehmen. Es greift aber nicht Holzmüller, sondern §179 a AktG. Das könnte es aber auch bei nicht beherrschten Unternehmen mit Großaktionär geben.
Im Grunde genommen macht es für da herrschende Unternehmen kaum Sinn. Viel zu erreichen gibt es nicht und beim ganzen Ärger könnte man auch noch den kürzeren ziehen. Verkauf und Kündigung würden ja in einem kurzen Zeitraum zusammenfallen. Das riecht schon nach Mißbrauch. Bei einem fundierten Sonderprüfungsantrag könnte man schnell ganz alt aussehen.
Der Verkaufspreis bzw. der Liquidationserlös ist ja auch nicht der Gewinn und nur der ist abzuführen. Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert in der Bilanz. Da könnte im Einzelfall auch ein Verlust herauskommen.
Die Befürchtungen von 525700 kann man ernst nehmen. Es greift aber nicht Holzmüller, sondern §179 a AktG. Das könnte es aber auch bei nicht beherrschten Unternehmen mit Großaktionär geben.
Im Grunde genommen macht es für da herrschende Unternehmen kaum Sinn. Viel zu erreichen gibt es nicht und beim ganzen Ärger könnte man auch noch den kürzeren ziehen. Verkauf und Kündigung würden ja in einem kurzen Zeitraum zusammenfallen. Das riecht schon nach Mißbrauch. Bei einem fundierten Sonderprüfungsantrag könnte man schnell ganz alt aussehen.
Zitat von Kalchas: Jedes Unternehmen kann Assets verkaufen. Das muss nicht beherrscht sein.
Der Verkaufspreis bzw. der Liquidationserlös ist ja auch nicht der Gewinn und nur der ist abzuführen. Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert in der Bilanz. Da könnte im Einzelfall auch ein Verlust herauskommen.
Die Befürchtungen von 525700 kann man ernst nehmen. Es greift aber nicht Holzmüller, sondern §179 a AktG. Das könnte es aber auch bei nicht beherrschten Unternehmen mit Großaktionär geben.
Im Grunde genommen macht es für da herrschende Unternehmen kaum Sinn. Viel zu erreichen gibt es nicht und beim ganzen Ärger könnte man auch noch den kürzeren ziehen. Verkauf und Kündigung würden ja in einem kurzen Zeitraum zusammenfallen. Das riecht schon nach Mißbrauch. Bei einem fundierten Sonderprüfungsantrag könnte man schnell ganz alt aussehen.
Das Liquidationserlös nicht gleich Gewinn ist, ist klar. Könnte denn die Liquidität nach einem Verkauf nicht dennoch über eine Sonderausschüttung ausgekehrt werden?
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.493.442 von straßenköter am 12.08.14 11:46:16Welche Sonderausschüttung? Der gesamte Gewinn wird laut üblichem Vertrag doch abgeführt. Darüber wird in der HV gar nicht mehr entschieden. Die außenstehenden Aktionäre erhalten die Ausgleichzahlung.
Selbst wenn die HV über eine Dividende beschließen könnte, dann würde die doch prinzipiell für alle Aktionäre gelten.
Selbst wenn die HV über eine Dividende beschließen könnte, dann würde die doch prinzipiell für alle Aktionäre gelten.
Zitat von Kalchas: Welche Sonderausschüttung? Der gesamte Gewinn wird laut üblichem Vertrag doch abgeführt. Darüber wird in der HV gar nicht mehr entschieden. Die außenstehenden Aktionäre erhalten die Ausgleichzahlung.
Selbst wenn die HV über eine Dividende beschließen könnte, dann würde die doch prinzipiell für alle Aktionäre gelten.
Den letzten Teil wusste ich nicht. Von einer Sonderdividenden würden also trotz Vorhandensein eines BuGs alle Aktionäre profitieren?
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.493.634 von straßenköter am 12.08.14 12:00:43Es gibt keine Sonderdividende, wenn es eine Gewinnabführung gibt. Das ist doch vertraglich geregelt. Der Gewinn wird abgeführt und sonst nichts.
Bei einem Beherrschungsvertrag ohne Gewinnabführung entscheidet die Hauptversammlung über die Höhe der Ausschüttung (Didier z.B.). Die gilt dann auch für die außenstehenden Aktionäre. Das kann doch gar nicht anders sein.
Klar kann man beschissen werden, aber nicht so simpel. Die Mittel müssten zum Kauf wertloser Assets des Großaktionärs eingesetzt werden. Das geht aber auch bei nicht beherrschten Unternehmen.
Bei einem Beherrschungsvertrag ohne Gewinnabführung entscheidet die Hauptversammlung über die Höhe der Ausschüttung (Didier z.B.). Die gilt dann auch für die außenstehenden Aktionäre. Das kann doch gar nicht anders sein.
Klar kann man beschissen werden, aber nicht so simpel. Die Mittel müssten zum Kauf wertloser Assets des Großaktionärs eingesetzt werden. Das geht aber auch bei nicht beherrschten Unternehmen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.493.697 von Kalchas am 12.08.14 12:09:09... und die möglichkeiten einer sonderprüfung bleiben auch beim bgav bestehen....
Zitat von straßenköter: Im Thread zu Design Hotel stellt der User xxt eine interessante Frage zu den Möglichkeiten eines herrschenden Unternehmens nach Abschluss eines BuGs. Ist es nach Abschluss eines BuGs möglich, dass die Assets eines beherrschten Unternehmens verkauft werden, um dann den Liquidationserlös vorbei an den Aktionären an das herrschende Unternehmen auszuschütten und im Anschluss den BuG zu kündigen?
Wenn das so einfach möglich wäre, hätten wir den Fall doch vermutlich schon gehabt oder?
Diesen Fall gab es meiner Erinnerung nach mal bei der Oelmühle Hamburg (jetzt glaub ich ADM Hamburg), wo mal vor ein paar Jahren nicht unwesentliche Assets oder Beteiligungen an den beherrschenden Mehrheitsaktionär oder eine Schwestergesellschaft verkauft wurden.
Auch bei der ALBA SE wurde meiner dunklen Erinnerung nach das Rohstoffsegment an die beherrschende Mutter oder die Schwester verkauft.
Der nächste Delisting-Kurssturz war dieser Tage bei CD Deutsche Eigenheim AG (vormals Design Bau AG) gut zu beobachten. Der Zeitpunkt des Delistings ist offensichtlich gut bedacht: Die vor kurzem veröffentlichten 2013er Zahlen waren nicht berauschend, weil sich die Realisierung/Übergabe eines Großprojekts auf 2014 verschob. Daher wird sich auch die Gewinnrealisierung bzgl. dieses Wohnparks erst in den 2014er Zahlen niederschlagen. Darüber hinaus versucht man nun, über eine Barkapitalerhöhung zu 1,00 EUR zu verwässern. Erinnert mich leicht an IFA Hotel.
Ein KBV von ca. 0,3 und erwartetes einstelliges 2014er KGV hat mich trotzdem zum (spekulativen) Einstieg verlockt.
Ein KBV von ca. 0,3 und erwartetes einstelliges 2014er KGV hat mich trotzdem zum (spekulativen) Einstieg verlockt.
Roth und Rau geht nun völlig unter
Aus der Einladung zur HV der GK Software:
8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG: Einfügung eines neuen Absatzes 7 in § 4 der Satzung
Nach Einberufung der ursprünglich auf den 18. Juni 2014 terminierten Hauptversammlung hatte die GK SOFTWARE AG ein Minderheitenverlangen der Aktionärin Scherzer & Co. AG mit Vorschlägen zur Satzungsänderung erreicht. Nunmehr machen sich Vorstand und Aufsichtsrat der GK SOFTWARE AG diese Vorschläge und deren Begründung zu eigen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor:
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (7) ergänzt:
„Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG.“
Zur Begründung der vorgeschlagenen Satzungsänderung wird wie folgt ausgeführt:
In seiner sog. „Frosta“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine sog. „Macrotron“-Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) aufgegeben und die Auffassung vertreten, dass entgegen der „Macrotron“-Rechtsprechung der Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der AG weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Abfindungsangebots über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe, sondern gewissermaßen jederzeit durch den Vorstand ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen beantragt werden könne (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12, BGH AG 2013, 877 ff.). Der nach Maßgabe dieser Entscheidung jederzeit mögliche Rückzug vom Handel im regulierten Markt birgt für Aktionäre mehrere Gefahren. So nimmt oder verschlechtert der Rückzug von der Börse den Aktionären die sonst grundsätzlich jederzeit mögliche einfache Veräußerbarkeit ihres Investments. Zudem fallen die an eine Börsennotierung im regulierten Markt geknüpften gesetzlichen Veröffentlichungspflichten insb. nach dem WpHG und WpÜG und damit die gesetzliche Gewähr dafür weg, dass die Aktionäre umgehend über wesentliche Entwicklungen bei der AG informiert werden. Zudem entfallen aufgrund eines Delisting zahlreiche aktien-, kapitalmarkt- und bilanzrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der AG (z.B. in Hinblick auf Verjährungsfristen für die Haftung von Verwaltungsmitgliedern) und ihrer Aktionäre an die Börsennotierung anknüpfen. Ferner kann ein Delisting wirtschaftlich zum Wegfall oder jedenfalls zur Einschränkung der Verpfändbarkeit der Aktien führen, da Kreditgeber häufig nur börsennotierte Aktien als Pfand akzeptieren (dürfen). Es liegt daher im Interesse der Aktionäre, aber auch der Aktiengesellschaft, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Aktien der AG auch in Zukunft im regulierten Markt börsennotiert bleiben und die Börsennotierung nicht ohne Einbindung der Hauptversammlung wegfallen kann.
Die Aktionäre haben es in der Hand, durch Änderung der Satzung verbindlich zu regeln, dass die Aktien dauerhaft im regulierten Markt börsennotiert sein sollen, so dass die Gefahr eines plötzlichen, ohne Einbindung der Aktionäre initiierten Börsenrückzugs nicht mehr besteht; das Mittel dazu ist die hiermit vorgeschlagene Verankerung der Börsennotierung in der Satzung.
Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine „Macrotron“-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 –, BVerfGE 132, 99). Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG).
9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG: Einfügung eines neuen Absatzes 8 in § 4 der Satzung
Nach Einberufung der ursprünglich auf den 18. Juni 2014 terminierten Hauptversammlung hatte die GK SOFTWARE AG ein Minderheitenverlangen der Aktionärin Scherzer & Co. AG mit Vorschlägen zur Satzungsänderung erreicht. Nunmehr machen sich Vorstand und Aufsichtsrat der GK SOFTWARE AG diese Vorschläge und deren Begründung zu eigen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor:
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (8) ergänzt:
„Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn den Aktionären ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der „Macrotron“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. November 2002, II ZR 133*01, BGHZ 153, 47) gemacht wird. Die Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am Sitz der Gesellschaft aufgrund eines Antrags eines jeden Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die Änderung dieser Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot nach S. 1–2 gemacht wird.“
Zur Begründung der vorgeschlagenen Satzungsänderung wird ausgeführt:
Durch die vorgeschlagene Satzungsänderung soll sichergestellt werden, dass der Rückzug von der Notierung im regulierten Markt nur zulässig ist, wenn entsprechend der „Macrotron“-Rechtsprechung die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre unterbreitet. Die Verwaltung der GK SOFTWARE AG ist der Auffassung, dass – wie es in der „Macrotron“-Entscheidung heißt – ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur dann gewährleistet ist, wenn der Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.
Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine „Macrotron“-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 –, BVerfGE 132, 99). Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG).
8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG: Einfügung eines neuen Absatzes 7 in § 4 der Satzung
Nach Einberufung der ursprünglich auf den 18. Juni 2014 terminierten Hauptversammlung hatte die GK SOFTWARE AG ein Minderheitenverlangen der Aktionärin Scherzer & Co. AG mit Vorschlägen zur Satzungsänderung erreicht. Nunmehr machen sich Vorstand und Aufsichtsrat der GK SOFTWARE AG diese Vorschläge und deren Begründung zu eigen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor:
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (7) ergänzt:
„Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG.“
Zur Begründung der vorgeschlagenen Satzungsänderung wird wie folgt ausgeführt:
In seiner sog. „Frosta“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine sog. „Macrotron“-Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) aufgegeben und die Auffassung vertreten, dass entgegen der „Macrotron“-Rechtsprechung der Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der AG weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Abfindungsangebots über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe, sondern gewissermaßen jederzeit durch den Vorstand ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen beantragt werden könne (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12, BGH AG 2013, 877 ff.). Der nach Maßgabe dieser Entscheidung jederzeit mögliche Rückzug vom Handel im regulierten Markt birgt für Aktionäre mehrere Gefahren. So nimmt oder verschlechtert der Rückzug von der Börse den Aktionären die sonst grundsätzlich jederzeit mögliche einfache Veräußerbarkeit ihres Investments. Zudem fallen die an eine Börsennotierung im regulierten Markt geknüpften gesetzlichen Veröffentlichungspflichten insb. nach dem WpHG und WpÜG und damit die gesetzliche Gewähr dafür weg, dass die Aktionäre umgehend über wesentliche Entwicklungen bei der AG informiert werden. Zudem entfallen aufgrund eines Delisting zahlreiche aktien-, kapitalmarkt- und bilanzrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der AG (z.B. in Hinblick auf Verjährungsfristen für die Haftung von Verwaltungsmitgliedern) und ihrer Aktionäre an die Börsennotierung anknüpfen. Ferner kann ein Delisting wirtschaftlich zum Wegfall oder jedenfalls zur Einschränkung der Verpfändbarkeit der Aktien führen, da Kreditgeber häufig nur börsennotierte Aktien als Pfand akzeptieren (dürfen). Es liegt daher im Interesse der Aktionäre, aber auch der Aktiengesellschaft, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Aktien der AG auch in Zukunft im regulierten Markt börsennotiert bleiben und die Börsennotierung nicht ohne Einbindung der Hauptversammlung wegfallen kann.
Die Aktionäre haben es in der Hand, durch Änderung der Satzung verbindlich zu regeln, dass die Aktien dauerhaft im regulierten Markt börsennotiert sein sollen, so dass die Gefahr eines plötzlichen, ohne Einbindung der Aktionäre initiierten Börsenrückzugs nicht mehr besteht; das Mittel dazu ist die hiermit vorgeschlagene Verankerung der Börsennotierung in der Satzung.
Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine „Macrotron“-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 –, BVerfGE 132, 99). Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG).
9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG: Einfügung eines neuen Absatzes 8 in § 4 der Satzung
Nach Einberufung der ursprünglich auf den 18. Juni 2014 terminierten Hauptversammlung hatte die GK SOFTWARE AG ein Minderheitenverlangen der Aktionärin Scherzer & Co. AG mit Vorschlägen zur Satzungsänderung erreicht. Nunmehr machen sich Vorstand und Aufsichtsrat der GK SOFTWARE AG diese Vorschläge und deren Begründung zu eigen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor:
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (8) ergänzt:
„Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn den Aktionären ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der „Macrotron“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. November 2002, II ZR 133*01, BGHZ 153, 47) gemacht wird. Die Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am Sitz der Gesellschaft aufgrund eines Antrags eines jeden Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die Änderung dieser Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot nach S. 1–2 gemacht wird.“
Zur Begründung der vorgeschlagenen Satzungsänderung wird ausgeführt:
Durch die vorgeschlagene Satzungsänderung soll sichergestellt werden, dass der Rückzug von der Notierung im regulierten Markt nur zulässig ist, wenn entsprechend der „Macrotron“-Rechtsprechung die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre unterbreitet. Die Verwaltung der GK SOFTWARE AG ist der Auffassung, dass – wie es in der „Macrotron“-Entscheidung heißt – ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur dann gewährleistet ist, wenn der Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.
Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine „Macrotron“-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 –, BVerfGE 132, 99). Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG).
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.506.660 von Kalchas am 13.08.14 17:16:48Ja, die Initiative von Scherzer ist richtig gut. Gerade vor dem Hintergrund das SAP eine Option auf die Anteile des Gründers von GK hat, ist das vorsorglich sehr gut vorausgedacht. Eine Übernahme hat hier meines Erachtens eine hohe Wahrscheinlichkeit.
Ja, beispielhaft, ein großes DANKESCHÖN nach Köln!
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.506.783 von SiebterSinn am 13.08.14 17:24:48Richtig! Man muss hier aber auch Vorstand und Aufsichtsrat der GK Software loben. Die haben sich der Sache angenommen und zu eigen gemacht und nicht gemauert. Wahrscheinlich gilt das auch für SAP. Das ist Fair Play.
Das Übernahmeangebot bei WMF läuft ja nach der Nachbesserung noch bis zum 25.08. Eine weitere Nachbesserung soll rechtlich ja nicht mehr möglich sein. Eie sieht es denn aber mit einem möglichen Verzicht auf die Schwellenbedingung aus? Kann KKR hier noch bis kurz vor dem Ablauf darauf verzichten oder besteht jetzt auch keine Möglichkeit mehr, auf die Bedingung zu verzichten?
Die Kursentwicklung bei WMF verstehe ich vor der Möglichkeit des Scheiterns bzw. dem drohenden SO zum 3-Monatsschnitt überhaupt nicht.
Die Kursentwicklung bei WMF verstehe ich vor der Möglichkeit des Scheiterns bzw. dem drohenden SO zum 3-Monatsschnitt überhaupt nicht.
Bei Alba ist heute ein kräftiger Kurseinbruch bis auf 50 Euro zu verzeichnen. Ich hatte mich schon lange gefragt, warum die Grantiedividende ausreichend sein soll, dass die Aktie bei der fundamentalen Entwicklung soweit weg von der Abfindung (46,38 Euro) notiert.
Jetzt sogar ein Umsatz zu 46,50 Euro. Der Kurs macht nur Sinn, wenn die Kündigung des BuGs im Raum stünde.
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