ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? - 500 Beiträge pro Seite (Seite 4)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 43.295.457 von honigbaer am 18.06.12 18:15:02Denke nun auch dass es sich nicht rentiert den gea squeeze out rückabzuwickeln. bei einem umtauschverhältnis von 15:31 kommt bei einem aktuellen kurs von 20,71 bei gea group weniger raus als bei rückzahlung der abfindung von 53,-- + 1,8 euro zinsen.
Danke für die Einschätzung!
TDS Informationstechnologie AG: Handelsregister trägt Squeeze-out Beschluss ein
TDS Informationstechnologie AG / Schlagwort(e): Delisting
22.06.2012 18:03
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Neckarsulm, den 22. Juni 2012. Das Handelsregister des Amtsgerichts
Stuttgart hat am 22. Juni 2012 den Beschluss der außerordentlichen
Hauptversammlung der TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft (TDS
AG) vom 18. April 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der TDS AG auf die Fujitsu Services
Overseas Holdings Limited mit Sitz in London, Großbritannien
(Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe
von EUR 4,32 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der TDS AG auf die
Fujitsu Services Overseas Holdings Limited übergegangen.
Die Notierung der Aktie der TDS AG wird in Kürze eingestellt.
TDS Informationstechnologie AG / Schlagwort(e): Delisting
22.06.2012 18:03
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Neckarsulm, den 22. Juni 2012. Das Handelsregister des Amtsgerichts
Stuttgart hat am 22. Juni 2012 den Beschluss der außerordentlichen
Hauptversammlung der TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft (TDS
AG) vom 18. April 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der TDS AG auf die Fujitsu Services
Overseas Holdings Limited mit Sitz in London, Großbritannien
(Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe
von EUR 4,32 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der TDS AG auf die
Fujitsu Services Overseas Holdings Limited übergegangen.
Die Notierung der Aktie der TDS AG wird in Kürze eingestellt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 3.792.464 von gholzbauer am 21.06.01 23:33:56und noch eine Ankündigung:
Andreae-Noris Zahn AG: Mehrheitsaktionär stockt Beteiligung auf und teilt Squeeze out-Absicht mit
Andreae-Noris Zahn AG / Schlagwort(e): Sonstiges/Squeeze-Out
25.06.2012 14:40
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH (AHDH1) hat uns heute
mitgeteilt, dass AHDH1 weitere 1.508.462 Aktien der Andreae-Noris Zahn AG
(ANZAG) erworben hat. Dies entspreche einer zusätzlichen Beteiligung in
Höhe von ca. 14,1 %. Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH und
Alliance Healthcare Deutschland Holdings 2 GmbH & Co. KG gehören damit
zusammen rund 96 % des Grundkapitals unserer Gesellschaft.
AHDH1 teilte uns weiter mit, dass nun beabsichtigt sei, bei der ANZAG einen
Squeeze-out durchzuführen, und dass derzeit das Ausschlussverfahren gemäß
§§ 327a ff. AktG vorbereitet werde.
Kontakt:
Andreae-Noris Zahn AG
Thomas Graf
Solmsstraße 25
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069/79203-124
e-mail: thomas.graf@anzag.de
25.06.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Andreae-Noris Zahn AG
Solmsstraße 25
60486 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefon: +49 (0)69 79203-124
Fax: +49 (0) 69 77063-8539
E-Mail: thomas.graf@anzag.de
Internet: www.anzag.de
ISIN: DE0005047005
WKN: 504700
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),
München; Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Andreae-Noris Zahn AG: Mehrheitsaktionär stockt Beteiligung auf und teilt Squeeze out-Absicht mit
Andreae-Noris Zahn AG / Schlagwort(e): Sonstiges/Squeeze-Out
25.06.2012 14:40
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH (AHDH1) hat uns heute
mitgeteilt, dass AHDH1 weitere 1.508.462 Aktien der Andreae-Noris Zahn AG
(ANZAG) erworben hat. Dies entspreche einer zusätzlichen Beteiligung in
Höhe von ca. 14,1 %. Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH und
Alliance Healthcare Deutschland Holdings 2 GmbH & Co. KG gehören damit
zusammen rund 96 % des Grundkapitals unserer Gesellschaft.
AHDH1 teilte uns weiter mit, dass nun beabsichtigt sei, bei der ANZAG einen
Squeeze-out durchzuführen, und dass derzeit das Ausschlussverfahren gemäß
§§ 327a ff. AktG vorbereitet werde.
Kontakt:
Andreae-Noris Zahn AG
Thomas Graf
Solmsstraße 25
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069/79203-124
e-mail: thomas.graf@anzag.de
25.06.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Andreae-Noris Zahn AG
Solmsstraße 25
60486 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefon: +49 (0)69 79203-124
Fax: +49 (0) 69 77063-8539
E-Mail: thomas.graf@anzag.de
Internet: www.anzag.de
ISIN: DE0005047005
WKN: 504700
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),
München; Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Interessante Meldung zum Burgbad AG Squeeze Out von 2010:
Spruchverfahren burgbad AG: Gericht regt Erhöhung der Barabfindung an
In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hat das Landgericht Dortmund (Az. 18 O 106/10 [AktE]) bei der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2012 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags um EUR 5,10 im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung angeregt. Die Aktien der Minderheitsaktionäre waren von der Hauptaktionärin, der Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., übernommen worden. Die Hauptaktionärin hatte lediglich EUR 19,67 je burgbad-Aktie angeboten.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Quelle: http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/06/spruchverfahren-b…
Spruchverfahren burgbad AG: Gericht regt Erhöhung der Barabfindung an
In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hat das Landgericht Dortmund (Az. 18 O 106/10 [AktE]) bei der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2012 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags um EUR 5,10 im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung angeregt. Die Aktien der Minderheitsaktionäre waren von der Hauptaktionärin, der Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., übernommen worden. Die Hauptaktionärin hatte lediglich EUR 19,67 je burgbad-Aktie angeboten.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Quelle: http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/06/spruchverfahren-b…
Ausschluss der Minderheitsaktionäre und Verschmelzung der PROCON MultiMedia Akti-engesellschaft auf die MHG Media Holdings AG wirksam
PROCON MultiMedia AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
29.06.2012 15:51
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Die Verschmelzung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg, auf die MHG Media Holdings AG, Düsseldorf, ist heute durch Eintragung in das Handelsregister der MHG Media Holdings AG wirksam geworden. Die PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft ist damit erloschen; gleichzeitig ist der von der außerordentlichen Hauptversammlung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg, am 22. Dezember 2011 gefasste Beschluss über die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin MHG Media Holdings AG gegen Gewährung einer von der MHG Media Holdings AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung von EUR 1,82 je PRO-CON-Aktie gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG wirksam geworden. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft auf die MHG Media Holdings AG übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die MHG Media Holdings AG gesondert veröffentlichen.
Der Vorstand
PROCON MultiMedia AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
29.06.2012 15:51
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Die Verschmelzung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg, auf die MHG Media Holdings AG, Düsseldorf, ist heute durch Eintragung in das Handelsregister der MHG Media Holdings AG wirksam geworden. Die PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft ist damit erloschen; gleichzeitig ist der von der außerordentlichen Hauptversammlung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg, am 22. Dezember 2011 gefasste Beschluss über die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin MHG Media Holdings AG gegen Gewährung einer von der MHG Media Holdings AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung von EUR 1,82 je PRO-CON-Aktie gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG wirksam geworden. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft auf die MHG Media Holdings AG übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die MHG Media Holdings AG gesondert veröffentlichen.
Der Vorstand
GARANT Schuh + Mode-Aktie: Konzernverschmelzung - Höhe der Barabfindung
Düsseldorf (www.aktiencheck.de) - Die Hauptaktionärin der GARANT Schuh + Mode Aktiengesellschaft (GARANT) (ISIN DE0005853030/ WKN 585303), die ANWR GARANT International AG (AGI), Mainhausen, hat dem Vorstand der GARANT heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GARANT auf die AGI gem. § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf 13,60 EUR je GARANT Vorzugsaktie VZ 0,01 (ISIN DE000A0SFSD5), 16,96 EUR je GARANT Vorzugsaktie VZ 0,39 (ISIN DE000A0SFSF0), 34,00 EUR je GARANT Vorzugsaktie VZ 1,41 (ISIN DE0005853030) und 13,51 EUR je GARANT Stammaktie (ISIN DE0005853006) festgelegt hat.
Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll im Zusammenhang mit der Verschmelzung der GARANT auf die AGI erfolgen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Grundlage dieser Verschmelzung ist der am 29. Juni 2012 zwischen der GARANT und der AGI geschlossene Verschmelzungsvertrag. Ein Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AGI als Hauptaktionärin soll, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, der ordentlichen Hauptversammlung der GARANT, die voraussichtlich am 27. August 2012 stattfinden wird, zur Abstimmung vorgelegt werden.
Düsseldorf (www.aktiencheck.de) - Die Hauptaktionärin der GARANT Schuh + Mode Aktiengesellschaft (GARANT) (ISIN DE0005853030/ WKN 585303), die ANWR GARANT International AG (AGI), Mainhausen, hat dem Vorstand der GARANT heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GARANT auf die AGI gem. § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf 13,60 EUR je GARANT Vorzugsaktie VZ 0,01 (ISIN DE000A0SFSD5), 16,96 EUR je GARANT Vorzugsaktie VZ 0,39 (ISIN DE000A0SFSF0), 34,00 EUR je GARANT Vorzugsaktie VZ 1,41 (ISIN DE0005853030) und 13,51 EUR je GARANT Stammaktie (ISIN DE0005853006) festgelegt hat.
Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll im Zusammenhang mit der Verschmelzung der GARANT auf die AGI erfolgen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Grundlage dieser Verschmelzung ist der am 29. Juni 2012 zwischen der GARANT und der AGI geschlossene Verschmelzungsvertrag. Ein Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AGI als Hauptaktionärin soll, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, der ordentlichen Hauptversammlung der GARANT, die voraussichtlich am 27. August 2012 stattfinden wird, zur Abstimmung vorgelegt werden.
Di, 03.07.1217:15
DGAP-WpÜG: Kontrollerwerb; DE0008428004
Zielgesellschaft: Mannheimer Aktiengesellschaft Holding; Bieter: deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die Mannheimer
Aktiengesellschaft Holding gemäß § 35 Absatz 1 i.V.m. § 10 Absatz 3 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Kontrollerwerber:
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Ruhrallee 92
44139 Dortmund
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 14652
Zielgesellschaft:
Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
Augustaanlage 66
68165 Mannheim
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 37
ISIN DE0008428004 (WKN 842800)
Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund
('deutsche internet versicherung ag') hat am 29. Juni 2012 57.833.230 auf
den Namen lautende Stückaktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
mit Sitz in Mannheim ('Mannheimer AG Holding') mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie (ISIN DE0008428004
(WKN 842800)) (die 'Mannheimer AG Holding-Aktien') erworben. Damit hält die
deutsche internet versicherung ag seitdem - einschließlich von der
Mannheimer AG Holding gehaltener 2.436 eigener Aktien - unmittelbar und
mittelbar einen Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 91,69 % der Stimmrechte
an dem in 63.080.000 Stückaktien eingeteilten Grundkapital der Mannheimer
AG Holding.
Damit hat die deutsche internet versicherung ag am 29. Juni 2012 die
Kontrolle gemäß §§ 29 Absatz 2, 35 Absatz 1 WpÜG über die Mannheimer AG
Holding erlangt.
Mit dem vorgenannten Erwerb haben auch (i) die Continentale Holding
Aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund ('Continentale Holding AG') und
(ii) die Continentale Krankenversicherung a.G. mit Sitz in Dortmund
('Continentale Krankenversicherung a.G.', Continentale Holding AG und
Continentale Krankenversicherung a.G. nachfolgend gemeinsam auch die
'Weiteren Kontrollierenden Personen') infolge einer Zurechnung sämtlicher
von der deutsche internet versicherung ag wie vorstehend beschrieben
gehaltener oder zugerechneter Aktien und Stimmrechte an der Mannheimer AG
Holding nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG am 29. Juni 2012
mittelbar die Kontrolle über die Mannheimer AG Holding erlangt. Die
vorliegende Veröffentlichung erfolgt daher auch zugleich im Namen der
Weiteren Kontrollierenden Personen.
Die Continentale Krankenversicherung a.G. hält zudem über einen rund 41,13
%igen Miteigentumsanteil an einem Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2
Abs. 3 InvG, zu dem 9.300 Mannheimer AG Holding-Aktien gehören, rund 41,13
% der Stimmrechte an diesen 9.300 Mannheimer AG Holding-Aktien; dies
entspricht einem rechnerischen Anteil von gerundet 3.825 Mannheimer AG
Holding-Aktien und somit einem Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 0,0061 %
der Stimmrechte an der Mannheimer AG Holding. Die restlichen
Miteigentumsanteile an diesem Spezial-Sondervermögen werden von
Tochterunternehmen der Continentale Krankenversicherung a.G. gehalten. Die
von diesen über das Spezial-Sondervermögen gehaltenen Mannheimer AG
Holding-Aktien (insgesamt gerundet 5.475 Aktien) werden der Continentale
Krankenversicherung a.G. daher gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG
zugerechnet. Die Continentale Krankenversicherung a.G. hält daher
unmittelbar (gerundet 3.825 Aktien) und mittelbar (gerundet 57.841.141
Aktien (einschließlich der von der Mannheimer AG Holding gehaltenen eigenen
Aktien)) einen Stimmrechtsanteil von rund 91,70 % des in 63.080.000
Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Mannheimer AG Holding.
Die Continentale Holding AG hält zudem über einen rund 2,24 %igen
Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Spezial-Sondervermögen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 InvG rund 2,24 % der Stimmrechte an den zu dem
Spezial-Sondervermögen gehörenden 9.300 Mannheimer AG Holding-Aktien; dies
entspricht einem rechnerischen Anteil von gerundet 208 Mannheimer AG
Holding-Aktien und somit einen Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 0,00033 %
der Stimmrechte an der Mannheimer AG Holding. Insgesamt rund 8,29 % der
Miteigentumsanteile an diesem Spezial-Sondervermögen werden von
Tochterunternehmen der Continentale Holding AG gehalten. Die von diesen
über das Spezial-Sondervermögen gehaltenen Mannheimer AG Holding-Aktien
(insgesamt gerundet 771 Aktien) werden der Continentale Holding AG daher
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Die Continentale Holding
AG hält daher unmittelbar (gerundet 208 Aktien) und mittelbar (gerundet
57.836.437Aktien (einschließlich der von der Mannheimer AG Holding
gehaltenen eigenen Aktien)) einen Stimmrechtsanteil von rund 91,69 % des in
63.080.000 Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Mannheimer AG
Holding.
Die deutsche internet versicherung ag wird gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach
Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Pflichtangebot an die
außenstehenden Aktionäre der Mannheimer AG Holding veröffentlichen
(nachfolgend das 'Pflichtangebot'). Das Pflichtangebot wird im Wege eines
Barangebots erfolgen. Die deutsche internet versicherung ag beabsichtigt,
den Aktionären der Mannheimer AG Holding vorbehaltlich der übrigen
Bestimmungen der Angebotsunterlage anzubieten, die von ihnen gehaltenen
Mannheimer AG Holding-Aktien zu einem Preis je Mannheimer AG Holding-Aktie
in Höhe des gesetzlichen Mindestpreises, d.h. in Höhe des gewichteten
durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der Mannheimer AG
Holding-Aktien während der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der
Kontrollerlangung in bar zu erwerben.
Die deutsche internet versicherung ag wird mit der Durchführung des
Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der
Weiteren Kontrollierenden Personen erfüllen. Diese werden kein gesondertes
Pflichtangebot für die Aktien der Mannheimer AG Holding veröffentlichen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Pflichtangebot und
weiterer das Pflichtangebot betreffender Informationen erfolgt im Internet
unter
http://www.deutscheinternetversicherung.de/mannheimer
Wichtige Informationen:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Mannheimer AG
Holding-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das
Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Mannheimer
AG Holding-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle
sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu
lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige
Informationen enthalten werden.
Dortmund, den 3. Juli 2012
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Ende der WpÜG-Meldung
03.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart
Quelle: dpa-AFX
DGAP-WpÜG: Kontrollerwerb; DE0008428004
Zielgesellschaft: Mannheimer Aktiengesellschaft Holding; Bieter: deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die Mannheimer
Aktiengesellschaft Holding gemäß § 35 Absatz 1 i.V.m. § 10 Absatz 3 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Kontrollerwerber:
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Ruhrallee 92
44139 Dortmund
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 14652
Zielgesellschaft:
Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
Augustaanlage 66
68165 Mannheim
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 37
ISIN DE0008428004 (WKN 842800)
Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund
('deutsche internet versicherung ag') hat am 29. Juni 2012 57.833.230 auf
den Namen lautende Stückaktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
mit Sitz in Mannheim ('Mannheimer AG Holding') mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie (ISIN DE0008428004
(WKN 842800)) (die 'Mannheimer AG Holding-Aktien') erworben. Damit hält die
deutsche internet versicherung ag seitdem - einschließlich von der
Mannheimer AG Holding gehaltener 2.436 eigener Aktien - unmittelbar und
mittelbar einen Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 91,69 % der Stimmrechte
an dem in 63.080.000 Stückaktien eingeteilten Grundkapital der Mannheimer
AG Holding.
Damit hat die deutsche internet versicherung ag am 29. Juni 2012 die
Kontrolle gemäß §§ 29 Absatz 2, 35 Absatz 1 WpÜG über die Mannheimer AG
Holding erlangt.
Mit dem vorgenannten Erwerb haben auch (i) die Continentale Holding
Aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund ('Continentale Holding AG') und
(ii) die Continentale Krankenversicherung a.G. mit Sitz in Dortmund
('Continentale Krankenversicherung a.G.', Continentale Holding AG und
Continentale Krankenversicherung a.G. nachfolgend gemeinsam auch die
'Weiteren Kontrollierenden Personen') infolge einer Zurechnung sämtlicher
von der deutsche internet versicherung ag wie vorstehend beschrieben
gehaltener oder zugerechneter Aktien und Stimmrechte an der Mannheimer AG
Holding nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG am 29. Juni 2012
mittelbar die Kontrolle über die Mannheimer AG Holding erlangt. Die
vorliegende Veröffentlichung erfolgt daher auch zugleich im Namen der
Weiteren Kontrollierenden Personen.
Die Continentale Krankenversicherung a.G. hält zudem über einen rund 41,13
%igen Miteigentumsanteil an einem Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2
Abs. 3 InvG, zu dem 9.300 Mannheimer AG Holding-Aktien gehören, rund 41,13
% der Stimmrechte an diesen 9.300 Mannheimer AG Holding-Aktien; dies
entspricht einem rechnerischen Anteil von gerundet 3.825 Mannheimer AG
Holding-Aktien und somit einem Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 0,0061 %
der Stimmrechte an der Mannheimer AG Holding. Die restlichen
Miteigentumsanteile an diesem Spezial-Sondervermögen werden von
Tochterunternehmen der Continentale Krankenversicherung a.G. gehalten. Die
von diesen über das Spezial-Sondervermögen gehaltenen Mannheimer AG
Holding-Aktien (insgesamt gerundet 5.475 Aktien) werden der Continentale
Krankenversicherung a.G. daher gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG
zugerechnet. Die Continentale Krankenversicherung a.G. hält daher
unmittelbar (gerundet 3.825 Aktien) und mittelbar (gerundet 57.841.141
Aktien (einschließlich der von der Mannheimer AG Holding gehaltenen eigenen
Aktien)) einen Stimmrechtsanteil von rund 91,70 % des in 63.080.000
Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Mannheimer AG Holding.
Die Continentale Holding AG hält zudem über einen rund 2,24 %igen
Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Spezial-Sondervermögen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 InvG rund 2,24 % der Stimmrechte an den zu dem
Spezial-Sondervermögen gehörenden 9.300 Mannheimer AG Holding-Aktien; dies
entspricht einem rechnerischen Anteil von gerundet 208 Mannheimer AG
Holding-Aktien und somit einen Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 0,00033 %
der Stimmrechte an der Mannheimer AG Holding. Insgesamt rund 8,29 % der
Miteigentumsanteile an diesem Spezial-Sondervermögen werden von
Tochterunternehmen der Continentale Holding AG gehalten. Die von diesen
über das Spezial-Sondervermögen gehaltenen Mannheimer AG Holding-Aktien
(insgesamt gerundet 771 Aktien) werden der Continentale Holding AG daher
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Die Continentale Holding
AG hält daher unmittelbar (gerundet 208 Aktien) und mittelbar (gerundet
57.836.437Aktien (einschließlich der von der Mannheimer AG Holding
gehaltenen eigenen Aktien)) einen Stimmrechtsanteil von rund 91,69 % des in
63.080.000 Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Mannheimer AG
Holding.
Die deutsche internet versicherung ag wird gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach
Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Pflichtangebot an die
außenstehenden Aktionäre der Mannheimer AG Holding veröffentlichen
(nachfolgend das 'Pflichtangebot'). Das Pflichtangebot wird im Wege eines
Barangebots erfolgen. Die deutsche internet versicherung ag beabsichtigt,
den Aktionären der Mannheimer AG Holding vorbehaltlich der übrigen
Bestimmungen der Angebotsunterlage anzubieten, die von ihnen gehaltenen
Mannheimer AG Holding-Aktien zu einem Preis je Mannheimer AG Holding-Aktie
in Höhe des gesetzlichen Mindestpreises, d.h. in Höhe des gewichteten
durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der Mannheimer AG
Holding-Aktien während der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der
Kontrollerlangung in bar zu erwerben.
Die deutsche internet versicherung ag wird mit der Durchführung des
Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der
Weiteren Kontrollierenden Personen erfüllen. Diese werden kein gesondertes
Pflichtangebot für die Aktien der Mannheimer AG Holding veröffentlichen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Pflichtangebot und
weiterer das Pflichtangebot betreffender Informationen erfolgt im Internet
unter
http://www.deutscheinternetversicherung.de/mannheimer
Wichtige Informationen:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Mannheimer AG
Holding-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das
Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Mannheimer
AG Holding-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle
sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu
lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige
Informationen enthalten werden.
Dortmund, den 3. Juli 2012
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Ende der WpÜG-Meldung
03.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart
Quelle: dpa-AFX
Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 3 UmwG 05.07.2012
Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
München
Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 3 UmwG
Wir geben bekannt, dass eine Verschmelzung der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft ("GK AG") mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41043, als übertragender Rechtsträger auf die AMG Mining AG ("AMG AG") mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 198934, als übernehmender Rechtsträger erfolgen soll. Rechtliche Grundlage der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag zwischen der AMG AG und der GK AG vom 5. Juli 2012, welcher zuvor am 28. Juni 2012 im Entwurf aufgestellt wurde.
Mit der Verschmelzung überträgt die GK AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach den §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die AMG AG. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der GK AG erfolgen (§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG). Weitere Einzelheiten sind in dem am 5. Juli 2012 geschlossenen Verschmelzungsvertrag geregelt. Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags zum Handelsregister der AMG AG und der GK AG erfolgt jeweils am 5. Juli 2012.
Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist die Zustimmung der Hauptversammlung der GK AG zum Verschmelzungsvertrag oder seinem Entwurf nicht erforderlich in Fällen, in denen ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der GK AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der GK AG eingetragen wurde.
In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass aus § 62 Abs. 3 UmwG resultierende Informations- und Bekanntmachungspflichten aufgrund des Verweises in § 62 Abs. 5 Satz 3 UmwG auch für die übertragende Gesellschaft entsprechend gelten. Die GK AG hat sich daher entschlossen, höchst vorsorglich diesen Hinweis auf die bevorstehende Verschmelzung bekannt zu machen und den Aktionären der GK AG ab dem 5. Juli 2012 (unmittelbar nach Übermittlung der am selben Tag ausgefertigten Unterlagen) folgende Unterlagen auf der Internetseite der GK AG (www.gk-graphite.com) zugänglich zu machen:
•
Den notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag zwischen der AMG AG als übernehmenden und der GK AG als übertragenden Rechtsträger vom 5. Juli 2012;
•
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der GK AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der GK AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011;
•
die Eröffnungsbilanz der AMG AG vom 24. Mai 2012;
•
der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der AMG AG und der GK AG vom 5. Juli 2012;
•
der nach § 60 i.V.m. § 12 UmwG zu erstattende Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers, der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrages zwischen der AMG AG als übernehmenden und der GK AG als übertragenden Rechtsträger.
Die genannten Unterlagen liegen zudem ab demselben Zeitpunkt zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der GK AG, Langheinrichstr. 1, 94051 Hauzenberg, zur Einsicht der Aktionäre der GK AG aus.
München, im Juli 2012
Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
München
Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 3 UmwG
Wir geben bekannt, dass eine Verschmelzung der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft ("GK AG") mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41043, als übertragender Rechtsträger auf die AMG Mining AG ("AMG AG") mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 198934, als übernehmender Rechtsträger erfolgen soll. Rechtliche Grundlage der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag zwischen der AMG AG und der GK AG vom 5. Juli 2012, welcher zuvor am 28. Juni 2012 im Entwurf aufgestellt wurde.
Mit der Verschmelzung überträgt die GK AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach den §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die AMG AG. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der GK AG erfolgen (§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG). Weitere Einzelheiten sind in dem am 5. Juli 2012 geschlossenen Verschmelzungsvertrag geregelt. Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags zum Handelsregister der AMG AG und der GK AG erfolgt jeweils am 5. Juli 2012.
Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist die Zustimmung der Hauptversammlung der GK AG zum Verschmelzungsvertrag oder seinem Entwurf nicht erforderlich in Fällen, in denen ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der GK AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der GK AG eingetragen wurde.
In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass aus § 62 Abs. 3 UmwG resultierende Informations- und Bekanntmachungspflichten aufgrund des Verweises in § 62 Abs. 5 Satz 3 UmwG auch für die übertragende Gesellschaft entsprechend gelten. Die GK AG hat sich daher entschlossen, höchst vorsorglich diesen Hinweis auf die bevorstehende Verschmelzung bekannt zu machen und den Aktionären der GK AG ab dem 5. Juli 2012 (unmittelbar nach Übermittlung der am selben Tag ausgefertigten Unterlagen) folgende Unterlagen auf der Internetseite der GK AG (www.gk-graphite.com) zugänglich zu machen:
•
Den notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag zwischen der AMG AG als übernehmenden und der GK AG als übertragenden Rechtsträger vom 5. Juli 2012;
•
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der GK AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der GK AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011;
•
die Eröffnungsbilanz der AMG AG vom 24. Mai 2012;
•
der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der AMG AG und der GK AG vom 5. Juli 2012;
•
der nach § 60 i.V.m. § 12 UmwG zu erstattende Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers, der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrages zwischen der AMG AG als übernehmenden und der GK AG als übertragenden Rechtsträger.
Die genannten Unterlagen liegen zudem ab demselben Zeitpunkt zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der GK AG, Langheinrichstr. 1, 94051 Hauzenberg, zur Einsicht der Aktionäre der GK AG aus.
München, im Juli 2012
Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
Der Vorstand
WMF Württemberg. Metallwarenfabrik AG: von Kohlberg Kravis Roberts beratene Fonds erwerben Stimmrechtsmehrheit an WMF von Crystal Capital GmbH und macht ein freiwilliges Übernahmeangebot
WMF Württemberg. Metallwarenfabrik AG / Schlagwort(e):
Verkauf/Übernahmeangebot
06.07.2012 10:50
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Blitz 12-463 GmbH mit Sitz in München (zukünftig firmierend unter
Finedining Capital GmbH), eine Holdinggesellschaft im Besitz von durch
Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. beratenen Fonds hat heute in einer
Veröffentlichung gemäß § 10 WpÜG unter anderem mitgeteilt, dass sie mit der
Crystal Capital GmbH, einer Beteiligungsgesellschaft des von der Capvis
Equity Partners AG beratenen Fonds Capvis Equity II L.P., einen
Aktienkaufvertrag geschlossen hat, nach dem sie insgesamt 4.887.555
WMF-Stammaktien (entspricht ca. 52,37 % der WMF-Stammaktien) zu einem Preis
von EUR 47,00 je WMF-Stammaktie erwerben wird. Der Vollzug des
Aktienkaufvertrags steht unter bestimmten aufschiebenden Bedingungen, u.a.
der Freigabe durch die zuständigen Kartellbehörden.
Die Blitz 12-463 GmbH hat nach ihrer Mitteilung heute ferner entschieden,
den Aktionären der WMF Württembergische Metallwarenfabrik
Aktiengesellschaft im Wege eines freiwilligen öffentlichen
Übernahmeangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stammaktien
der WMF Württembergische Metallwarenfabrik Aktiengesellschaft mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie (die
'WMF-Stammaktien') und ihre auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien der WMF
Württembergische Metallwarenfabrik Aktiengesellschaft mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie (die
'WMF-Vorzugsaktien') gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 47,00
je WMF-Stammaktie und in Höhe des gewichteten durchschnittlichen
inländischen Börsenkurses der WMF-Vorzugsaktien während der letzten drei
Monate vor dem heutigen Tage, in jedem Fall aber in Höhe von mindestens EUR
31,70 je WMF-Vorzugsaktie in bar zu erwerben (das 'Übernahmeangebot'). Die
Crystal Capital GmbH hat sich danach verpflichtet, das Übernahmeangebot
hinsichtlich der von ihr gehaltenen 256.489 WMF-Vorzugsaktien (entspricht
ca. 5,50 % der WMF-Vorzugsaktien) anzunehmen. Das Übernahmeangebot wird
unter der Bedingung der kartellrechtlichen Freigabe stehen. Im Übrigen wird
das Übernahmeangebot zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen
Bestimmungen und Bedingungen ergehen.
Geislingen/Steige, 06. Juli 2012
06.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: WMF Württemberg. Metallwarenfabrik AG
Eberhardstraße
73309 Geislingen
Deutschland
Telefon: +49 (0)73 3125-85 73
Fax: +49 (0)73 3125-80 76
E-Mail: finanzen@wmf.de
Internet: www.wmf.de
ISIN: DE0007803009, DE0007803033
WKN: 780300, 780303
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Stuttgart;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
WMF Württemberg. Metallwarenfabrik AG / Schlagwort(e):
Verkauf/Übernahmeangebot
06.07.2012 10:50
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Blitz 12-463 GmbH mit Sitz in München (zukünftig firmierend unter
Finedining Capital GmbH), eine Holdinggesellschaft im Besitz von durch
Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. beratenen Fonds hat heute in einer
Veröffentlichung gemäß § 10 WpÜG unter anderem mitgeteilt, dass sie mit der
Crystal Capital GmbH, einer Beteiligungsgesellschaft des von der Capvis
Equity Partners AG beratenen Fonds Capvis Equity II L.P., einen
Aktienkaufvertrag geschlossen hat, nach dem sie insgesamt 4.887.555
WMF-Stammaktien (entspricht ca. 52,37 % der WMF-Stammaktien) zu einem Preis
von EUR 47,00 je WMF-Stammaktie erwerben wird. Der Vollzug des
Aktienkaufvertrags steht unter bestimmten aufschiebenden Bedingungen, u.a.
der Freigabe durch die zuständigen Kartellbehörden.
Die Blitz 12-463 GmbH hat nach ihrer Mitteilung heute ferner entschieden,
den Aktionären der WMF Württembergische Metallwarenfabrik
Aktiengesellschaft im Wege eines freiwilligen öffentlichen
Übernahmeangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stammaktien
der WMF Württembergische Metallwarenfabrik Aktiengesellschaft mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie (die
'WMF-Stammaktien') und ihre auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien der WMF
Württembergische Metallwarenfabrik Aktiengesellschaft mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie (die
'WMF-Vorzugsaktien') gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 47,00
je WMF-Stammaktie und in Höhe des gewichteten durchschnittlichen
inländischen Börsenkurses der WMF-Vorzugsaktien während der letzten drei
Monate vor dem heutigen Tage, in jedem Fall aber in Höhe von mindestens EUR
31,70 je WMF-Vorzugsaktie in bar zu erwerben (das 'Übernahmeangebot'). Die
Crystal Capital GmbH hat sich danach verpflichtet, das Übernahmeangebot
hinsichtlich der von ihr gehaltenen 256.489 WMF-Vorzugsaktien (entspricht
ca. 5,50 % der WMF-Vorzugsaktien) anzunehmen. Das Übernahmeangebot wird
unter der Bedingung der kartellrechtlichen Freigabe stehen. Im Übrigen wird
das Übernahmeangebot zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen
Bestimmungen und Bedingungen ergehen.
Geislingen/Steige, 06. Juli 2012
06.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: WMF Württemberg. Metallwarenfabrik AG
Eberhardstraße
73309 Geislingen
Deutschland
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Fax: +49 (0)73 3125-80 76
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Internet: www.wmf.de
ISIN: DE0007803009, DE0007803033
WKN: 780300, 780303
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Stuttgart;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
CinemaxX AG: Bevorstehendes Übernahmeangebot der Vue Entertainment International Limited
CinemaxX AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
10.07.2012 11:29
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Vue Entertainment International Limited hat am 10. Juli 2012 bekannt
gegeben, den Aktionären der CinemaxX AG über ihre Tochtergesellschaft Vue
Beteiligungs AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot nach §§
29ff. des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) für sämtliche
ausstehenden Aktien der Gesellschaft zu unterbreiten. Die Vue Entertainment
International Limited bietet den Aktionären der CinemaxX AG EUR 6,45 je
Aktie in bar. Das Angebot wird unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen
Genehmigung in Deutschland stehen. Diese Mitteilung stellt weder ein
Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum
Verkauf von Aktien dar.
Die an der CinemaxX AG mit insgesamt 84,59 Prozent der Aktien beteiligten
Dr. Herbert Kloiber und Dr. Kloiber Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH &
Co. KG haben die CinemaxX AG informiert, dass sie sich gegenüber der Vue
Beteiligungs AG am 10. Juli 2012 verpflichtet haben, dieser sämtliche ihrer
Anteile im Rahmen des öffentlichen Angebots zum Angebotspreis anzudienen.
Der Vorstand der CinemaxX AG begrüßt grundsätzlich das Interesse der Vue
Entertainment International Limited. Die Gesellschaft wird das zu
erwartende Angebot nach Eingang prüfen und dazu wie gesetzlich vorgesehen
Stellung nehmen.
Rückfragen:
Arne Schmidt, Presse, Tel.(040) 450 68-181
10.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: CinemaxX AG
Valentinskamp 18-20
20354 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 (0)40 45068-0
Fax: +49 (0)40 45068-201
E-Mail: presse@cinemaxx.de
Internet: www.cinemaxx.de
ISIN: DE0005085708
WKN: 508570
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Hamburg;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
CinemaxX AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
10.07.2012 11:29
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Vue Entertainment International Limited hat am 10. Juli 2012 bekannt
gegeben, den Aktionären der CinemaxX AG über ihre Tochtergesellschaft Vue
Beteiligungs AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot nach §§
29ff. des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) für sämtliche
ausstehenden Aktien der Gesellschaft zu unterbreiten. Die Vue Entertainment
International Limited bietet den Aktionären der CinemaxX AG EUR 6,45 je
Aktie in bar. Das Angebot wird unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen
Genehmigung in Deutschland stehen. Diese Mitteilung stellt weder ein
Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum
Verkauf von Aktien dar.
Die an der CinemaxX AG mit insgesamt 84,59 Prozent der Aktien beteiligten
Dr. Herbert Kloiber und Dr. Kloiber Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH &
Co. KG haben die CinemaxX AG informiert, dass sie sich gegenüber der Vue
Beteiligungs AG am 10. Juli 2012 verpflichtet haben, dieser sämtliche ihrer
Anteile im Rahmen des öffentlichen Angebots zum Angebotspreis anzudienen.
Der Vorstand der CinemaxX AG begrüßt grundsätzlich das Interesse der Vue
Entertainment International Limited. Die Gesellschaft wird das zu
erwartende Angebot nach Eingang prüfen und dazu wie gesetzlich vorgesehen
Stellung nehmen.
Rückfragen:
Arne Schmidt, Presse, Tel.(040) 450 68-181
10.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Unternehmen: CinemaxX AG
Valentinskamp 18-20
20354 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 (0)40 45068-0
Fax: +49 (0)40 45068-201
E-Mail: presse@cinemaxx.de
Internet: www.cinemaxx.de
ISIN: DE0005085708
WKN: 508570
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Hamburg;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Hauzenberg (www.aktiencheck.de) - Die Graphit Kropfmuehl AG gab am Dienstag bekannt, dass die AMG Mining AG ihr Übertragungsverlangen konkretisiert und die Barabfindung für einen Squeeze-Out auf 31,92 Euro pro Stückaktie festgelegt hat.
Die AMG Mining AG, die insgesamt rund 93,59 Prozent des Grundkapitals und der Graphit Kropfmühl-Aktien hält, hatte dem Vorstand von Graphit Kropfmühl am 1. Juni 2012 mitgeteilt, dass sie im Rahmen einer beabsichtigten Verschmelzung der Graphit Kropfmühl AG auf die AMG Mining AG verlangt, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Hauptversammlung beschließen zu lassen. Der Verschmelzungsvertrag zwischen Graphit Kropfmühl und AMG Mining wurde am 5.Juli 2012 in notarieller Form abgeschlossen.
AMG Mining hat dieses Verlangen am Dienstag bestätigt und konkretisiert. Mit heutigem Schreiben richtete sie an den Vorstand von Graphit Kropfmühl das Verlangen, die Hauptversammlung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der Graphit Kropfmühl AG auf die AMG Mining AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AMG Mining AG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 31,92 pro Stückaktie der Graphit Kropfmühl AG beschließen zu lassen.
Die AMG Mining AG, die insgesamt rund 93,59 Prozent des Grundkapitals und der Graphit Kropfmühl-Aktien hält, hatte dem Vorstand von Graphit Kropfmühl am 1. Juni 2012 mitgeteilt, dass sie im Rahmen einer beabsichtigten Verschmelzung der Graphit Kropfmühl AG auf die AMG Mining AG verlangt, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Hauptversammlung beschließen zu lassen. Der Verschmelzungsvertrag zwischen Graphit Kropfmühl und AMG Mining wurde am 5.Juli 2012 in notarieller Form abgeschlossen.
AMG Mining hat dieses Verlangen am Dienstag bestätigt und konkretisiert. Mit heutigem Schreiben richtete sie an den Vorstand von Graphit Kropfmühl das Verlangen, die Hauptversammlung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der Graphit Kropfmühl AG auf die AMG Mining AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AMG Mining AG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 31,92 pro Stückaktie der Graphit Kropfmühl AG beschließen zu lassen.
Leider wird in der DGAP-Meldung bei Kropfmühl nicht darauf hingewiesen, wie sich der Abfindungsbetrag von 31,92 Euro ermittelt hat. Von enem gutachterlich ermittelten Wert ist jedenfalls nicht zu entnehmen.
Vielleicht sind die Erläuterungen hier etwas aufschlussreicher:
http://beck-aktuell.beck.de/news/bverfg-zum-freiwilligen-del…
Es ging um Lindner (Verfahren 1) und MVS (Verfahren 2).
Schlusssatz:
Die Gesamtanalogie (von Delisting und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen) sei verfassungsrechtlich zulässig, aber nicht geboten.
Was bedeutet das? (für komplettes Delisting einerseits und für den Wechsel in weniger regulierte Premium-Freiverkehre andererseits)
Siehe auch hier:
http://m.faz.net/aktuell/finanzen/aktien/urteil-zu-boersenru…
http://beck-aktuell.beck.de/news/bverfg-zum-freiwilligen-del…
Es ging um Lindner (Verfahren 1) und MVS (Verfahren 2).
Schlusssatz:
Die Gesamtanalogie (von Delisting und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen) sei verfassungsrechtlich zulässig, aber nicht geboten.
Was bedeutet das? (für komplettes Delisting einerseits und für den Wechsel in weniger regulierte Premium-Freiverkehre andererseits)
Siehe auch hier:
http://m.faz.net/aktuell/finanzen/aktien/urteil-zu-boersenru…
Das bedeutet m.E., dass der BGH wohl seine Macrotron Entscheidung überdenken wird, welche noch unter Prof. Goette, dem mittlerweile ausgeschiedenen Vorsitzenden des II. Zivilsenats getroffen wurde. Der Nachfolger Dr. Bergmann ist deutlich industriefreundlicher. Auch wenn immer das Gegenteil behauptet wurde, Prof. Goette war Pragmatiker, der einen intensiven Austausch soewohl mit den Industrieanwälten als auch denen der Minderheitsaktionäre betrieb. Was da so im II. Zivilsenat los ist, dazu ist der folgende Link ganz aufschlussreich:
http://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2011/04/d…
http://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2011/04/d…
C.Bechstein ist die nächste Abfindung !
Der Mehrheitsaktionär die Berliner Arnold Kuthe Beteiligung GmbH bietet 6,80 Euro als Abfindung !
Nicht umwerfend, da allein der Buchwert ca. 40 % höher liegt !
Der Mehrheitsaktionär die Berliner Arnold Kuthe Beteiligung GmbH bietet 6,80 Euro als Abfindung !
Nicht umwerfend, da allein der Buchwert ca. 40 % höher liegt !
Hier noch der Link dazu. Komisch dass noch keine AdHoc rauskam. Da waren die Presseleute wohl vorab informiert:
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2012-07/24024378…
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2012-07/24024378…
Zitat von straßenköter:Zitat von happymuck: C.Bechstein ist die nächste Abfindung !
Der Mehrheitsaktionär die Berliner Arnold Kuthe Beteiligung GmbH bietet 6,80 Euro als Abfindung !
Nicht umwerfend, da allein der Buchwert ca. 40 % höher liegt !
Das sieht der Markt anscheind ähnlich sowie Du!
Da habe ich mich verlesen. Habe irgendwie 6,30 Euro berim Schreiben des Postings im Kopf gehabt. Somit gibt es nur einen geringen Kursaufschlag an der Börse.
wer ist wohl der naechste Kanditat ? was sagt das Board ?
Zitat von MichaelH: wer ist wohl der naechste Kanditat ? was sagt das Board ?
Ja, ja, die letzten lukrativen Angebote wie bei Rhön und WMF machen durstig... Die genauen Prozesse sind zeitlich alles andere als zielsicher vorherzusehen. An AUDI sieht man, dass das Thema mal auch ein bißchen länger dauern kann...
Bei Röder Zeltsysteme gibt es eine ähnliche Ansage wie bei WMF, nämlich dass der Hauptaktionär (85%) verkaufen möchte (siehe unten: Adhoc vom 02.09.2011). Hier ist am 24.08.2012 HV, wo es nochmals eine satte Dividende gibt. Bei itelligence sollten ebenfalls die Ampeln auf vollständige Übernahme stehen. Hier hat der Hauptaktionär im Rahmen einer Kapitalerhöhung kürzlich aufgestockt (jetzt 86%). Anfang des Jahres war hier ein langfristiges Stillhalteabkommen ausgelaufen. Bei Joyou gibt es schon lange die Gerüchte, dass Grohe vollständig übernimmt. Die Liste ist sicher deutlich ausbaubar. Spontan fällt mir noch PSI ein. Nachdem der Konkurrent Telvent übernommen worden ist, gibt es m. E. in diesem Zukunftsbereich keine großen Zielunternehmen mehr.
Insgesamt wünsche ich Dir ein glückliches Händchen.
Fr, 02.09.1111:41
EANS Adhoc: RÖDER Zeltsysteme und Service AG (deutsch)
EANS-Adhoc: RÖDER Zeltsysteme und Service AG / Mehrheitsaktionärin prüft strategische Optionen zur Veräusserung ihrer Beteiligung
-------------------------------------------------------------------------------- Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------------
02.09.2011
Büdingen, 2. September 2011
Die Röder Zeltsysteme und Service AG, Büdingen, wurde heute von der Zurmont Madison Private Equity L.P., Jersey, die über die Udai Vermögensverwaltung GmbH, München, die indirekte Mehrheit an der Röder Zeltsysteme und Service AG hält, darüber informiert, dass Zurmont Madison Private Equity L.P. entschieden hat, strategische Optionen hinsichtlich der Veräusserung ihrer indirekten Beteiligung an der RÖDER Zeltsysteme und Service AG zu prüfen.
Für weitere Auskünfte und Rückfragen steht Ihnen Herr Jens Brüggemann (+49 6049 700 107) zur Verfügung.
Disclaimer Diese Mitteilung dient ausschliesslich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot der Röder Zeltsysteme und Service AG noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren dar.
Rückfragehinweis: Jens Brüggemann Telefon: +49(0) 60 49 700 - 107 E-Mail: ruediger.blasius@r-zs.com
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
11.07.2012: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem heute verkündeten Urteil zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Folgen des Widerrufs der Börsenzulassung von Aktien zum Handel im sogenannten regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft selbst betreffen (freiwilliges Delisting). Die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt genießt nicht den Schutz des Eigentumsgrundrechts. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof mit seiner „Macrotron-Entscheidung“ aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47), in der er für den Verlust der mit der Börsennotierung verbundenen, gesteigerten Verkehrsfähigkeit ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert, die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung gewahrt.
Über den Sachverhalt und den rechtlichen Hintergrund der Verfahren informiert die Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden.
Das Urteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
I. Zum Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs - Verfahren 1 BvR 1569/08
1. Zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentum gehört auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist. Der Schutz des Eigentumsgrundrechts erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung. Der Schutzbereich ist daher betroffen, wenn der Aktionär seine in der Aktie verkörperte Rechtsposition verliert oder diese in der Substanz verändert wird, zum Beispiel durch die Eingliederung der Aktiengesellschaft in einen Konzern, den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder durch den Ausschluss des Aktionärs („Squeeze-out“).
2. Nach diesen Maßstäben berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs.
a) Der Bestand des Mitgliedschaftsrechts und die aus der Mitgliedschaft fließenden relativen Beteiligungsrechte werden nicht angetastet. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird nicht - wie etwa durch eine Verwässerung seiner Mitwirkungsrechte - geschwächt. Die Innenstruktur der Gesellschaft erfährt dadurch, dass sie sich aus dem regulierten Markt der Börse zurückzieht, keine Veränderung.
b) Zwar ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die besondere Verkehrsfähigkeit der Aktie als eine „Eigenschaft“ des Aktieneigentums anerkannt. Damit zählt aber nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit zum erworbenen und über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestand. Die Verkehrsfähigkeit der Aktie, verstanden als rechtliche Befugnis zur jederzeitigen Veräußerung in einem Markt, ist durch den Widerruf nicht berührt. Auch nicht börsennotierte Aktien sind nach der einfachrechtlichen Ausgestaltung ebenso verkehrsfähig; sie können grundsätzlich formfrei und ohne Bindung des Handels an eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Handelsplattform veräußert werden.
Die Handelbarkeit der Aktie in tatsächlicher Hinsicht ist jedoch grundsätzlich für die Frage des Bestandes und der Zuordnung des Aktieneigentums ohne Bedeutung. Ließe sich eine im Tatsächlichen gesteigerte Verkehrsfähigkeit feststellen, so erwiese sie sich als schlichte Ertrags- und Handelschance.
c) Somit handelt es sich bei der Börsenzulassung im regulierten Markt um einen wertbildenden Faktor, wie er sich für die Aktie auch sonst in verschiedener Hinsicht findet und auch dort nur als verfassungsrechtlich nicht geschützte Marktchance begriffen wird. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, namentlich die DAT/Altana-Entscheidung (BVerfGE 100, 289, 305), verlangt keine andere Bewertung. Der Senat hat dort für den Fall, dass bereits ein Eingriff in das Aktieneigentum vorliegt, nur hervorgehoben, dass der Börsenwert der konkret betroffenen Aktie als ein wertbildender Faktor bei der Bemessung einer Entschädigung zu berücksichtigen ist.
d) Die Börsenzulassung im regulierten Markt lässt sich auch nicht wegen der durch sie vermittelten Geltung zahlreicher Sondervorschriften für börsennotierte Aktiengesellschaften im Aktien– und Handelsrecht oder wegen der im regulierten Markt zur Anwendung gelangenden börsenrechtlichen Standards als Eigentumsbestandteil qualifizieren. Die Vorschriften sollen zu einer besseren Unternehmenskultur und zu einem größeren Unternehmenserfolg beitragen und insbesondere vor Fehlentwicklungen schützen. Das dichte Regelwerk für börsennotierte Aktiengesellschaften und die hohen börsenrechtlichen Schutzstandards dienen mittelbar zwar auch den Vermögens– und Mitgliedschaftsinteressen des einzelnen Aktionärs, erweisen sich insoweit aber nur als Reflex für diesen und erheben das besondere Regelungsregime für die börsennotierte Aktiengesellschaft und den börsenrechtlichen Standard noch nicht zu einem Schutzgegenstand seines Aktieneigentums.
e) Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1569/08 ist somit durch die von ihr angegriffenen Entscheidungen nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt, weil dessen Schutzbereich durch den Widerruf der Börsenzulassung gar nicht berührt wird. Auch das hier in Rede stehende sogenannte „Downgrading“ der Aktie in den börsenregulierten qualifizierten Freiverkehr ohne ein im Spruchverfahren überprüfbares Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Zur Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Pflichtangebot zur Aktienübernahme („Macrotron-Entscheidung“) - Verfahren 1 BvR 3142/07
Die im Verfahren 1 BvR 3142/07 angegriffenen Entscheidungen, mit denen das gegen die Beschwerdeführerin beantragte Spruchverfahren zur Überprüfung des von ihr unterbreiteten Aktien-Kaufangebots für zulässig erachtet worden ist, sind verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
1. Die Würdigung der Fachgerichte, bei dem Angebot der Beschwerdeführerin handele es sich um ein Pflichtangebot, das aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen herzuleiten sei (§§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG), sowie die daran geknüpfte entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes wahren die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
a) Die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte steht mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Zu den Aufgaben der Rechtsprechung gehört die Rechtsfortbildung. Daher ist auch eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings darf richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen, dass der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen.
b) Diesen Maßstäben hält die von der Beschwerdeführerin angegriffene Gesamtanalogie stand. Das geschriebene Recht enthält keine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, im Falle des Widerrufs der Zulassung der Aktie zum regulierten Markt der Börse müsse der Mehrheitsaktionär oder die Gesellschaft selbst den Minderheitsaktionären einen Ausgleich für eine Beeinträchtigung der Handelbarkeit anbieten. Nur die kapitalmarktrechtliche Vorschrift des § 39 Abs. 2 BörsG sieht vor, dass der Widerruf dem Schutz der Anlieger nicht widersprechen darf, überlässt die nähere Ausgestaltung der Widerrufsmodalitäten indessen den einzelnen Börsenordnungen.
Die Ausgangsgerichte haben diesen kapitalmarktrechtlichen Schutz für unzureichend erachtet und im Ergebnis eine Wertungsgleichheit der vorhandenen Regelungen mit der gesellschaftsrechtlichen Situation beim freiwilligen Delisting in Voraussetzungen und Rechtsfolgen angenommen.
Darin liegt kein krasser Widerspruch zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers oder sonst eine Lösung vom Recht im Sinne richterlicher Eigenmacht. Die Fachgerichte haben den gesetzlich geregelten Ausgleichspflichten in den Fällen der Eingliederung (§ 320b AktG), der Verschmelzung (§ 29 UmwG), des Formwechsels (§ 207 UmwG) sowie des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (§ 305 AktG) den einheitlichen Grundgedanken entnommen, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangebote eröffneten dem Aktionär die Möglichkeit zu entscheiden, ob er unter den durch die Strukturmaßnahme wesentlich veränderten Bedingungen an seinem Mitgliedschaftsrecht festhalten will.
Sie verschaffen insbesondere dem Minderheitsaktionär, der eine solche Strukturmaßnahme nicht verhindern kann, die Möglichkeit, sich wegen der veränderten Rahmenbedingungen aus der Aktiengesellschaft gegen eine angemessene Abfindung zurückzuziehen. Gegen die Annahme einer Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsbindung spricht weiter, dass der Gesetzgeber trotz verschiedener Aktivitäten im Umwandlungs- und Gesellschaftsrecht keinen Anlass gesehen hat, der mit der „Macrotron-Entscheidung” des Bundesgerichtshofs eingeleiteten Rechtsentwicklung entgegenzutreten.
Da die Gesamtanalogie hinsichtlich des Erfordernisses eines Pflichtangebots bei einem vollständigen Rückzug von der Börse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, gilt dies auch für die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes, um die Angemessenheit des angebotenen Kaufpreises einer Überprüfung zuführen zu können.
2. Das Ergebnis einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtanalogie steht auch nicht der Annahme entgegen, dass der Widerruf der Börsenzulassung den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Zwar war die Rechtsentwicklung zur Gesamtanalogie davon mitausgelöst, dass der Bundesgerichtshof in seiner „Macrotron-Entscheidung” seinerzeit das Aktieneigentum berührt sah. Für die Frage, ob eine richterliche Rechtsfortbildung noch verfassungsgemäß ist, kommt es jedoch nicht darauf an, ob sie unter anderem auch auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückgeführt werden kann. Denn sie beurteilt sich nicht nach den Motiven, sondern allein danach, ob die Auslegung als solche die Grenzen verfassungsrechtlich statthafter Rechtsfortbildung wahrt.
Die Gesamtanalogie – mit dem Ergebnis, bei einem freiwilligen Delisting ein gerichtlich überprüfbares Pflichtangebot zu verlangen – ist also von Verfassungs wegen zulässig, aber nicht geboten. Es bleibt der weiteren Rechtsprechung der Fachgerichte überlassen, auf der Grundlage der mittlerweile gegebenen Verhältnisse im Aktienhandel zu prüfen, ob die bisherige Spruchpraxis Bestand hat, und zu beurteilen, wie der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freiverkehr in diesem Zusammenhang zu bewerten ist.
Über den Sachverhalt und den rechtlichen Hintergrund der Verfahren informiert die Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden.
Das Urteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
I. Zum Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs - Verfahren 1 BvR 1569/08
1. Zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentum gehört auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist. Der Schutz des Eigentumsgrundrechts erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung. Der Schutzbereich ist daher betroffen, wenn der Aktionär seine in der Aktie verkörperte Rechtsposition verliert oder diese in der Substanz verändert wird, zum Beispiel durch die Eingliederung der Aktiengesellschaft in einen Konzern, den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder durch den Ausschluss des Aktionärs („Squeeze-out“).
2. Nach diesen Maßstäben berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs.
a) Der Bestand des Mitgliedschaftsrechts und die aus der Mitgliedschaft fließenden relativen Beteiligungsrechte werden nicht angetastet. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird nicht - wie etwa durch eine Verwässerung seiner Mitwirkungsrechte - geschwächt. Die Innenstruktur der Gesellschaft erfährt dadurch, dass sie sich aus dem regulierten Markt der Börse zurückzieht, keine Veränderung.
b) Zwar ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die besondere Verkehrsfähigkeit der Aktie als eine „Eigenschaft“ des Aktieneigentums anerkannt. Damit zählt aber nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit zum erworbenen und über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestand. Die Verkehrsfähigkeit der Aktie, verstanden als rechtliche Befugnis zur jederzeitigen Veräußerung in einem Markt, ist durch den Widerruf nicht berührt. Auch nicht börsennotierte Aktien sind nach der einfachrechtlichen Ausgestaltung ebenso verkehrsfähig; sie können grundsätzlich formfrei und ohne Bindung des Handels an eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Handelsplattform veräußert werden.
Die Handelbarkeit der Aktie in tatsächlicher Hinsicht ist jedoch grundsätzlich für die Frage des Bestandes und der Zuordnung des Aktieneigentums ohne Bedeutung. Ließe sich eine im Tatsächlichen gesteigerte Verkehrsfähigkeit feststellen, so erwiese sie sich als schlichte Ertrags- und Handelschance.
c) Somit handelt es sich bei der Börsenzulassung im regulierten Markt um einen wertbildenden Faktor, wie er sich für die Aktie auch sonst in verschiedener Hinsicht findet und auch dort nur als verfassungsrechtlich nicht geschützte Marktchance begriffen wird. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, namentlich die DAT/Altana-Entscheidung (BVerfGE 100, 289, 305), verlangt keine andere Bewertung. Der Senat hat dort für den Fall, dass bereits ein Eingriff in das Aktieneigentum vorliegt, nur hervorgehoben, dass der Börsenwert der konkret betroffenen Aktie als ein wertbildender Faktor bei der Bemessung einer Entschädigung zu berücksichtigen ist.
d) Die Börsenzulassung im regulierten Markt lässt sich auch nicht wegen der durch sie vermittelten Geltung zahlreicher Sondervorschriften für börsennotierte Aktiengesellschaften im Aktien– und Handelsrecht oder wegen der im regulierten Markt zur Anwendung gelangenden börsenrechtlichen Standards als Eigentumsbestandteil qualifizieren. Die Vorschriften sollen zu einer besseren Unternehmenskultur und zu einem größeren Unternehmenserfolg beitragen und insbesondere vor Fehlentwicklungen schützen. Das dichte Regelwerk für börsennotierte Aktiengesellschaften und die hohen börsenrechtlichen Schutzstandards dienen mittelbar zwar auch den Vermögens– und Mitgliedschaftsinteressen des einzelnen Aktionärs, erweisen sich insoweit aber nur als Reflex für diesen und erheben das besondere Regelungsregime für die börsennotierte Aktiengesellschaft und den börsenrechtlichen Standard noch nicht zu einem Schutzgegenstand seines Aktieneigentums.
e) Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1569/08 ist somit durch die von ihr angegriffenen Entscheidungen nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt, weil dessen Schutzbereich durch den Widerruf der Börsenzulassung gar nicht berührt wird. Auch das hier in Rede stehende sogenannte „Downgrading“ der Aktie in den börsenregulierten qualifizierten Freiverkehr ohne ein im Spruchverfahren überprüfbares Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Zur Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Pflichtangebot zur Aktienübernahme („Macrotron-Entscheidung“) - Verfahren 1 BvR 3142/07
Die im Verfahren 1 BvR 3142/07 angegriffenen Entscheidungen, mit denen das gegen die Beschwerdeführerin beantragte Spruchverfahren zur Überprüfung des von ihr unterbreiteten Aktien-Kaufangebots für zulässig erachtet worden ist, sind verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
1. Die Würdigung der Fachgerichte, bei dem Angebot der Beschwerdeführerin handele es sich um ein Pflichtangebot, das aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen herzuleiten sei (§§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG), sowie die daran geknüpfte entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes wahren die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
a) Die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte steht mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Zu den Aufgaben der Rechtsprechung gehört die Rechtsfortbildung. Daher ist auch eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings darf richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen, dass der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen.
b) Diesen Maßstäben hält die von der Beschwerdeführerin angegriffene Gesamtanalogie stand. Das geschriebene Recht enthält keine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, im Falle des Widerrufs der Zulassung der Aktie zum regulierten Markt der Börse müsse der Mehrheitsaktionär oder die Gesellschaft selbst den Minderheitsaktionären einen Ausgleich für eine Beeinträchtigung der Handelbarkeit anbieten. Nur die kapitalmarktrechtliche Vorschrift des § 39 Abs. 2 BörsG sieht vor, dass der Widerruf dem Schutz der Anlieger nicht widersprechen darf, überlässt die nähere Ausgestaltung der Widerrufsmodalitäten indessen den einzelnen Börsenordnungen.
Die Ausgangsgerichte haben diesen kapitalmarktrechtlichen Schutz für unzureichend erachtet und im Ergebnis eine Wertungsgleichheit der vorhandenen Regelungen mit der gesellschaftsrechtlichen Situation beim freiwilligen Delisting in Voraussetzungen und Rechtsfolgen angenommen.
Darin liegt kein krasser Widerspruch zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers oder sonst eine Lösung vom Recht im Sinne richterlicher Eigenmacht. Die Fachgerichte haben den gesetzlich geregelten Ausgleichspflichten in den Fällen der Eingliederung (§ 320b AktG), der Verschmelzung (§ 29 UmwG), des Formwechsels (§ 207 UmwG) sowie des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (§ 305 AktG) den einheitlichen Grundgedanken entnommen, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangebote eröffneten dem Aktionär die Möglichkeit zu entscheiden, ob er unter den durch die Strukturmaßnahme wesentlich veränderten Bedingungen an seinem Mitgliedschaftsrecht festhalten will.
Sie verschaffen insbesondere dem Minderheitsaktionär, der eine solche Strukturmaßnahme nicht verhindern kann, die Möglichkeit, sich wegen der veränderten Rahmenbedingungen aus der Aktiengesellschaft gegen eine angemessene Abfindung zurückzuziehen. Gegen die Annahme einer Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsbindung spricht weiter, dass der Gesetzgeber trotz verschiedener Aktivitäten im Umwandlungs- und Gesellschaftsrecht keinen Anlass gesehen hat, der mit der „Macrotron-Entscheidung” des Bundesgerichtshofs eingeleiteten Rechtsentwicklung entgegenzutreten.
Da die Gesamtanalogie hinsichtlich des Erfordernisses eines Pflichtangebots bei einem vollständigen Rückzug von der Börse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, gilt dies auch für die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes, um die Angemessenheit des angebotenen Kaufpreises einer Überprüfung zuführen zu können.
2. Das Ergebnis einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtanalogie steht auch nicht der Annahme entgegen, dass der Widerruf der Börsenzulassung den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Zwar war die Rechtsentwicklung zur Gesamtanalogie davon mitausgelöst, dass der Bundesgerichtshof in seiner „Macrotron-Entscheidung” seinerzeit das Aktieneigentum berührt sah. Für die Frage, ob eine richterliche Rechtsfortbildung noch verfassungsgemäß ist, kommt es jedoch nicht darauf an, ob sie unter anderem auch auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückgeführt werden kann. Denn sie beurteilt sich nicht nach den Motiven, sondern allein danach, ob die Auslegung als solche die Grenzen verfassungsrechtlich statthafter Rechtsfortbildung wahrt.
Die Gesamtanalogie – mit dem Ergebnis, bei einem freiwilligen Delisting ein gerichtlich überprüfbares Pflichtangebot zu verlangen – ist also von Verfassungs wegen zulässig, aber nicht geboten. Es bleibt der weiteren Rechtsprechung der Fachgerichte überlassen, auf der Grundlage der mittlerweile gegebenen Verhältnisse im Aktienhandel zu prüfen, ob die bisherige Spruchpraxis Bestand hat, und zu beurteilen, wie der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freiverkehr in diesem Zusammenhang zu bewerten ist.
Abfindungskandiat WET 508 160 habt ihr wohl vergessen ?
Sobald eine Einigung mit Balaton glückt, ist das Ende nicht mehr weit !
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Württembergische Leinenindustrie AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft
Blaubeuren
Wertpapier-Kenn-Nr. 780 200
13. Juli 2012: Ad-hoc-Mitteilung: Absicht einer Konzernverschmelzung der
Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft auf die VEM
Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft und eines Ausschlusses der
Minderheitsaktionäre der Württembergische Leinenindustrie
Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung
Die VEM Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft, Zossen ('VEM'), hat der
Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft, Blaubeuren
('Gesellschaft'), mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss eines
Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der VEM als übernehmender Gesellschaft eintreten zu
wollen, und den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags übersandt. Der Entwurf
des Verschmelzungsvertrags enthält den Hinweis, dass die übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft im Zusammenhang mit der
Verschmelzung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG
ausgeschlossen werden sollen.
Der Vorstand der Gesellschaft verhandelt mit dem Vorstand der VEM über den
Abschluss des von der VEM übersandten Entwurfs eines
Verschmelzungsvertrags.
Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft
Der Vorstand
13.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Württembergische Leinenindustrie AG
Bleiche 1
89143 Blaubeuren
Deutschland
Telefon: +49 (0)731-15 25 55 17
Fax: +49 (0)731-15 25 55 18
E-Mail: rolf.glessing@merckle.de
Internet: www.wuerttembergische-leinenindustrie.de
ISIN: DE0007802001
WKN: 780200
Börsen: Regulierter Markt in Stuttgart
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Die VEM Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft, Zossen ('VEM'), hat der
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Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der VEM als übernehmender Gesellschaft eintreten zu
wollen, und den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags übersandt. Der Entwurf
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(Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft im Zusammenhang mit der
Verschmelzung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG
ausgeschlossen werden sollen.
Der Vorstand der Gesellschaft verhandelt mit dem Vorstand der VEM über den
Abschluss des von der VEM übersandten Entwurfs eines
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13.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG:
10:40 17.07.12
DGAP-News: INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG /
Schlagwort(e): Squeeze-Out
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG:
17.07.2012 / 10:37
---------------------------------------------------------------------
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG
Grasweg 62 - 66, 22303 Hamburg
ISIN / WKN: DE0006205909 / 620590
Notierung: Mittelstandsbörse Deutschland der Hanseatischen Wertpapierbörse
Hamburg, Entry Standard (Freiverkehr) der Frankfurter Börse, Freiverkehr
Berlin
Bekanntmachung
Ausschluss der Minderheitsaktionäre und Verschmelzung der INFO Gesellschaft
für Informationssysteme AG auf die INFO Gesellschaft für
Informationssysteme Holding AG
Die Verschmelzung der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG ('INFO
AG') auf die INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG ('INFO
HOLDING') mit Sitz in Hamburg (vormals firmierend unter IP Partner
Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg), ist heute durch Eintragung in das
Handelsregister der INFO HOLDING wirksam geworden. Die INFO AG ist damit
erloschen; gleichzeitig ist der von der ordentlichen Hauptversammlung der
INFO AG am 24. Mai 2012 gefasste Beschluss über die Übertragung der auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die
Hauptaktionärin INFO HOLDING gegen Gewährung einer von der INFO HOLDING zu
zahlenden angemessenen Barabfindung von je 18,86 EUR je INFO AG-Aktie gem.
§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327 a ff. AktG wirksam geworden. Damit sind alle
Aktien der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die INFO HOLDING
übergegangen.
Die Einbeziehung der Aktien der INFO AG in den Handel der Mittelstandsbörse
Deutschland der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg, des Entry Standard
(Freiverkehr) der Frankfurter Börse und des Freiverkehrs der Berliner Börse
wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch
stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen
der Minderheitsaktionäre. Die Modalitäten der Barabfindung wird die INFO
HOLDING gesondert veröffentlichen.
Hamburg, 17. Juli 2012
Der Vorstand
Ende der Corporate News
10:40 17.07.12
DGAP-News: INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG /
Schlagwort(e): Squeeze-Out
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Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg), ist heute durch Eintragung in das
Handelsregister der INFO HOLDING wirksam geworden. Die INFO AG ist damit
erloschen; gleichzeitig ist der von der ordentlichen Hauptversammlung der
INFO AG am 24. Mai 2012 gefasste Beschluss über die Übertragung der auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die
Hauptaktionärin INFO HOLDING gegen Gewährung einer von der INFO HOLDING zu
zahlenden angemessenen Barabfindung von je 18,86 EUR je INFO AG-Aktie gem.
§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327 a ff. AktG wirksam geworden. Damit sind alle
Aktien der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die INFO HOLDING
übergegangen.
Die Einbeziehung der Aktien der INFO AG in den Handel der Mittelstandsbörse
Deutschland der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg, des Entry Standard
(Freiverkehr) der Frankfurter Börse und des Freiverkehrs der Berliner Börse
wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch
stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen
der Minderheitsaktionäre. Die Modalitäten der Barabfindung wird die INFO
HOLDING gesondert veröffentlichen.
Hamburg, 17. Juli 2012
Der Vorstand
Ende der Corporate News
Absicht einer Konzernverschmelzung der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft - umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out
Mannheimer AG Holding / Schlagwort(e): Squeeze-Out
17.07.2012 09:12
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Absicht einer Konzernverschmelzung der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft und eines
Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding im Zusammenhang mit der Verschmelzung (umwandlungsrechtlicher
Squeeze-Out).
Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, ('deutsche
internet versicherung ag'), ein Unternehmen des Continentale
Versicherungsverbundes, hat der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding,
Mannheim, ('Gesellschaft') mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss
eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der deutsche internet versicherung ag als übernehmender
Gesellschaft eintreten zu wollen. Die deutsche internet versicherung ag
ist derzeit mit ca. 91,68 % im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen. Der Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung der deutsche
internet versicherung ag die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der
Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre ('Minderheitsaktionäre')
der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a AktG erfolgen
soll.
Nach dem Umwandlungsgesetz kann im Zusammenhang mit einer sog.
Konzernverschmelzung ein Squeeze-Out durchgeführt werden, wenn einer
übernehmenden Aktiengesellschaft - wie hier der deutsche internet
versicherung ag - mindestens 90% des Grundkapitals der übertragenden
Aktiengesellschaft gehören ('Hauptaktionär') und die Hauptversammlung der
übertragenden Aktiengesellschaft binnen drei Monaten nach Abschluss des
Verschmelzungsvertrages die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung beschließt.
Der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt, mit der deutsche internet
versicherung ag Verhandlungen über den Abschluss eines
Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out
der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgen soll.
Mannheim, den 17. Juli 2012
Der Vorstand
17.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Mannheimer AG Holding
Augustaanlage 66
68165 Mannheim
Deutschland
Telefon: +49 (0)621 4 57-43 59
Fax: +49 (0)621 4 57-40 60
E-Mail: pir@mannheimer.de
Internet: http://www.mannheimer.de
ISIN: DE0008428004
WKN: 842800
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Mannheimer AG Holding / Schlagwort(e): Squeeze-Out
17.07.2012 09:12
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Absicht einer Konzernverschmelzung der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft und eines
Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding im Zusammenhang mit der Verschmelzung (umwandlungsrechtlicher
Squeeze-Out).
Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, ('deutsche
internet versicherung ag'), ein Unternehmen des Continentale
Versicherungsverbundes, hat der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding,
Mannheim, ('Gesellschaft') mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss
eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der deutsche internet versicherung ag als übernehmender
Gesellschaft eintreten zu wollen. Die deutsche internet versicherung ag
ist derzeit mit ca. 91,68 % im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen. Der Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung der deutsche
internet versicherung ag die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der
Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre ('Minderheitsaktionäre')
der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a AktG erfolgen
soll.
Nach dem Umwandlungsgesetz kann im Zusammenhang mit einer sog.
Konzernverschmelzung ein Squeeze-Out durchgeführt werden, wenn einer
übernehmenden Aktiengesellschaft - wie hier der deutsche internet
versicherung ag - mindestens 90% des Grundkapitals der übertragenden
Aktiengesellschaft gehören ('Hauptaktionär') und die Hauptversammlung der
übertragenden Aktiengesellschaft binnen drei Monaten nach Abschluss des
Verschmelzungsvertrages die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung beschließt.
Der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt, mit der deutsche internet
versicherung ag Verhandlungen über den Abschluss eines
Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out
der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgen soll.
Mannheim, den 17. Juli 2012
Der Vorstand
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Fast untergegangen:
MCS Modulare Computer Software Systeme AG / Schlagwort(e): Firmenzusammenschluss/Squeeze-Out
13.07.2012 15:03
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Mitteilung über die Absicht einer Konzernverschmelzung der MCS Modulare
Computer und Software Systeme AG auf die Franz Hensmann Aktiengesellschaft
und eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der MCS Modulare Computer
und Software Systeme AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung
Die Franz Hensmann Aktiengesellschaft, Ulm (´Hensmann AG´), hat der MCS
Modulare Computer und Software Systeme AG, Eltville (´Gesellschaft´)
mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss eines
Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der Hensmann AG als übernehmender Gesellschaft eintreten
zu wollen, und den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags übersandt. Der
Entwurf des Verschmelzungsvertrags enthält den Hinweis, dass die übrigen
Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft im Zusammenhang mit der
Verschmelzung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG
ausgeschlossen werden sollen.
Der Vorstand der Gesellschaft verhandelt mit dem Vorstand der Hensmann AG
über den Abschluss des von der Hensmann AG übersandten Entwurfs eines
Verschmelzungsvertrags.
13, Juli 2012
Der Vorstand
13.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MCS Modulare Computer Software Systeme AG
Im Kappelhof 1
65343 Eltville am Rhein
Deutschland
Telefon: 06123-6840-0
Fax: 06123-6840-730
E-Mail: horst.becker@mcs-ag.com
Internet: www.mcs-ag.com
ISIN: DE0006582802
WKN: 658280
MCS Modulare Computer Software Systeme AG / Schlagwort(e): Firmenzusammenschluss/Squeeze-Out
13.07.2012 15:03
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Mitteilung über die Absicht einer Konzernverschmelzung der MCS Modulare
Computer und Software Systeme AG auf die Franz Hensmann Aktiengesellschaft
und eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der MCS Modulare Computer
und Software Systeme AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung
Die Franz Hensmann Aktiengesellschaft, Ulm (´Hensmann AG´), hat der MCS
Modulare Computer und Software Systeme AG, Eltville (´Gesellschaft´)
mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss eines
Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der Hensmann AG als übernehmender Gesellschaft eintreten
zu wollen, und den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags übersandt. Der
Entwurf des Verschmelzungsvertrags enthält den Hinweis, dass die übrigen
Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft im Zusammenhang mit der
Verschmelzung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG
ausgeschlossen werden sollen.
Der Vorstand der Gesellschaft verhandelt mit dem Vorstand der Hensmann AG
über den Abschluss des von der Hensmann AG übersandten Entwurfs eines
Verschmelzungsvertrags.
13, Juli 2012
Der Vorstand
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Bannkverein Werther mit S-aut wkn 801340
EANS-News Bankverein Werther Aktiengesellschaft / Geplanter Squeeze-Out auf Verlangen der net mobile AG /
Autor: news aktuell
| 20.07.2012, 13:01 | 21 Aufrufe | 0 | druckversion
--------------------------------------------------------------------------------
Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/4966920-eans-news-…
Aktienbewegung/Squeeze-Out
München (euro adhoc) - Die net mobile AG, Düsseldorf, hat dem
Vorstand der Bankverein Werther Aktiengesellschaft (WKN: 801 340 /
ISIN: DE0008013400), Werther (Westf.), heute das förmliche Verlangen
gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft
möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die net mobile AG als Hauptaktionär gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sogenannter
Squeeze-Out).
Der net mobile AG gehören Aktien in Höhe von mehr als 95,16 Prozent
des Grundkapitals der Bankverein Werther Aktiengesellschaft. Die
Maßnahme unterliegt der Zustimmung der Hauptversammlung der
Bankverein Werther Aktiengesellschaft. Der entsprechende Beschluss
soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die
voraussichtlich noch im Jahr 2012 stattfinden wird.
Bielefeld/München, den 20. Juli 2012
Der Vorstand
Bankverein Werther Aktiengesellschaft
Rückfragehinweis:
Frau Ines Brenner
Tel.: 089/540 442 117
E-Mail: ines.brenner@privatbank1891.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------
Unternehmen: Bankverein Werther AG
Odeonsplatz 18
D-80539 München
Telefon: +49 89 540 442 0
FAX: +49 89 540 442 191
Email: investor.relations@privatbank1891.com
WWW: http://www.privatbank1891.com
Branche: Banken
ISIN: DE0008013400
Indizes:
Börsen: Freiverkehr: Berlin, Open Market (Freiverkehr): Frankfurt
Sprache: Deutsch
Autor: news aktuell
| 20.07.2012, 13:01 | 21 Aufrufe | 0 | druckversion
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Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
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http://www.wallstreet-online.de/nachricht/4966920-eans-news-…
Aktienbewegung/Squeeze-Out
München (euro adhoc) - Die net mobile AG, Düsseldorf, hat dem
Vorstand der Bankverein Werther Aktiengesellschaft (WKN: 801 340 /
ISIN: DE0008013400), Werther (Westf.), heute das förmliche Verlangen
gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft
möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die net mobile AG als Hauptaktionär gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sogenannter
Squeeze-Out).
Der net mobile AG gehören Aktien in Höhe von mehr als 95,16 Prozent
des Grundkapitals der Bankverein Werther Aktiengesellschaft. Die
Maßnahme unterliegt der Zustimmung der Hauptversammlung der
Bankverein Werther Aktiengesellschaft. Der entsprechende Beschluss
soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die
voraussichtlich noch im Jahr 2012 stattfinden wird.
Bielefeld/München, den 20. Juli 2012
Der Vorstand
Bankverein Werther Aktiengesellschaft
Rückfragehinweis:
Frau Ines Brenner
Tel.: 089/540 442 117
E-Mail: ines.brenner@privatbank1891.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Unternehmen: Bankverein Werther AG
Odeonsplatz 18
D-80539 München
Telefon: +49 89 540 442 0
FAX: +49 89 540 442 191
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WWW: http://www.privatbank1891.com
Branche: Banken
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Indizes:
Börsen: Freiverkehr: Berlin, Open Market (Freiverkehr): Frankfurt
Sprache: Deutsch
Die Abfindung für ehemalige Contitech Aktionäre (Phoenix Aktionäre) WKN A0DN1L (603100) für Beherrschungsvertrag und Squeeze-out wird vergleichsweise um 3,50 plus Zinsen von 24,83 auf 28,33 erhöht.
(Die Erhöhung des Ausgleichs von brutto / netto 2,13/1,87 auf 2,39/2,10 ist nur der Form halber, da keine Ausgleichszahlungen fällig wurden.)
Die Zahlung soll mit Valuta 30.07.2012 erfolgen.
Siehe auch hier:
http://www.conti-online.com/generator/www/com/de/continental…
http://www.conti-online.com/generator/www/com/en/continental…
(Die Erhöhung des Ausgleichs von brutto / netto 2,13/1,87 auf 2,39/2,10 ist nur der Form halber, da keine Ausgleichszahlungen fällig wurden.)
Die Zahlung soll mit Valuta 30.07.2012 erfolgen.
Siehe auch hier:
http://www.conti-online.com/generator/www/com/de/continental…
http://www.conti-online.com/generator/www/com/en/continental…
erfolgte nicht bei Phoenix die Abfindung, für die die nicht in Contitech wandeln wollte auf viel niedrigerem Niveau?
Gilt das jetzt auch für die?
vg,
Niko
Gilt das jetzt auch für die?
vg,
Niko
Ja, bei Phoenix war die Abfindung aus dem im März 2005 wirksam gewordenen Beherrschungsvertrag ursprünglich 18,89. Bezüglich dieser Abfindung und der späteren Verschmelzung auf Contitech sind (oder waren) beim Landgericht Hamburg Spruchverfahren anhängig und scheinbar wurde erstinstanzlich Ende 2011 die Abfindung erhöht (23,88) und auch eine Zuzahlung für die von der Verschmelzung betroffenen Aktionäre (7,90) festgelegt. Aber diese Verfahren werden scheinbar derzeit noch offen gehalten bzw sind nur erstinstanzlich. (Die SdK hat die Beschlüsse für Mitglieder auf der Homepage, ich habe da aber nur oberflächlich drübergeschaut und will nichts falsches schreiben.)
Scheint etwas unübersichtlich zu sein, sollte im Verschmelzungsvertrag festgelegt sein, dass alle Aktionäre die Zuzahlung erhalten, könnte für die ursprünglichen Phoenix-Aktionäre noch mehr drin sein wegen der Zuzahlung aus der Verschmelzung, aber erst nach Ende des die Verschmelzung betreffenden Spruchverfahrens. Und für den ursprünglichen Phoenix Beherrschungsvertrag wäre dann auch erst das Ende des Spruchverfahrens abzuwarten, bevor es eine Zahlung gibt.
Insofern betreffen die geschlossenen Vergleiche tatsächlich wohl erstmal nur Contitech WKN A0DN1L und Phoenixaktionäre müssen noch warten.
Scheint etwas unübersichtlich zu sein, sollte im Verschmelzungsvertrag festgelegt sein, dass alle Aktionäre die Zuzahlung erhalten, könnte für die ursprünglichen Phoenix-Aktionäre noch mehr drin sein wegen der Zuzahlung aus der Verschmelzung, aber erst nach Ende des die Verschmelzung betreffenden Spruchverfahrens. Und für den ursprünglichen Phoenix Beherrschungsvertrag wäre dann auch erst das Ende des Spruchverfahrens abzuwarten, bevor es eine Zahlung gibt.
Insofern betreffen die geschlossenen Vergleiche tatsächlich wohl erstmal nur Contitech WKN A0DN1L und Phoenixaktionäre müssen noch warten.
Zu den Phoenix-Verfahren finden sich noch Angaben im Geschäftsbericht der Continental AG (unter "Verfahren betreffend Contitech AG"):
http://report.conti-online.com/pages/financial-statements/no…
http://report.conti-online.com/pages/financial-statements/no…
Zitat von honigbaer: Die Abfindung für ehemalige Contitech Aktionäre (Phoenix Aktionäre) WKN A0DN1L (603100) für Beherrschungsvertrag und Squeeze-out wird vergleichsweise um 3,50 plus Zinsen von 24,83 auf 28,33 erhöht.
(Die Erhöhung des Ausgleichs von brutto / netto 2,13/1,87 auf 2,39/2,10 ist nur der Form halber, da keine Ausgleichszahlungen fällig wurden.)
Die Zahlung soll mit Valuta 30.07.2012 erfolgen.
Siehe auch hier:
http://www.conti-online.com/generator/www/com/de/continental…
http://www.conti-online.com/generator/www/com/en/continental…
Da wedel ich doch mit dem Schwanz. Ich warte auf mittlerweile viele Urteile, jetzt ist es endlich mal soweit.
Weiß einer wie die Besteuerung aussieht? Meine Anteile sind aus 2005/2006. Da müssten doch die 3,50 Euro steuerfrei sein und nur die Zinsen steuerlich relevant? Hat hier jemand Erfahrungswerte?
Ich würde wegen der steuerlichen Behandlung auf Thread: Besteuerung Squeeze Out / Abfindung / Nachbesserung / Andienung / BuG-Vertrag hinweisen.
Aktienrückkauf zu 1,70, jetzt zahlt man 2,35...
biolitec AG
Jena
WKN: 521340
ISIN: DE0005213409
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der am
Donnerstag, den 30. August 2012, um 10:30 Uhr,
Einlass ab 10:00 Uhr
im
Hotel Schwarzer Bär Jena
Spiegelsaal
Lutherplatz 2
07743 Jena
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan der biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG als übernehmender Gesellschaft und der biolitec AG als übertragender Gesellschaft
Es ist beabsichtigt, die biolitec AG als übertragende Gesellschaft auf die biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 122a UmwG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ff, §§ 60 bis 77 UmwG zu verschmelzen.
Die biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der biolitec AG; es handelt sich mithin um einen sog. 'downstream-merger'.
Der Vorstand der biolitec AG sowie der Vorstand der biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG haben im Juni 2012 den Entwurf eines Verschmelzungsplans aufgestellt und am 16. Juli 2012 finalisiert. Der Entwurf wurde gemäß § 122d UmwG vorab zum Handelsregister des Amtsgerichts Jena eingereicht.
Im Falle der Zustimmung der Hauptversammlung zum Entwurf wird der Vorstand der biolitec AG den Verschmelzungsplan mit der biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG in notariell beurkundeter Form schließen und vollziehen.
Der Entwurf des Verschmelzungsplans hat folgenden Inhalt:
ENTWURF EINES GEMEINSAMEN PLANS FÜR EINE GRENZÜBERSCHREITENDE
VERSCHMELZUNG
Dieser gemeinsame Verschmelzungsplan wird von den Vorständen der folgenden Gesellschaften (die „Gesellschaften“) aufgestellt:
(1) biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG, eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht, mit dem Sitz in Wien, Österreich, und der Geschäftsanschrift Parkring 2, 1010 Wien, Österreich eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 376788a, (die „übernehmende Gesellschaft“); und
(2) biolitec AG, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, mit dem Sitz in Jena, Deutschland, und der Geschäftsanschrift Otto-Schott-Straße 15, 07745 Jena, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Jena unter HRB 207823, (die „übertragende Gesellschaft“).
Definitionen:
Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird nachstehend als die „Richtlinie“ bezeichnet.
Das österreichische Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union („EU-Verschmelzungsgesetz“) wird nachstehend als „öEU-VerschG“ bezeichnet.
Das österreichische Aktiengesetz wird nachstehend als „öAktG“ bezeichnet.
Das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz wird nachstehend als „öArbVG“ bezeichnet.
Das österreichische Umgründungssteuergesetz wird nachstehend als „öUmgrStG“ bezeichnet.
Das österreichische Kapitalverkehrsteuergesetz wird nachstehend als „öKVG“ bezeichnet.
Das österreichische Unternehmensgesetzbuch wird nachstehend als „öUGB“ bezeichnet.
Das deutsche Umwandlungsgesetz wird nachstehend als „dUmwG“ bezeichnet.
Das deutsche Aktiengesetz wird nachstehend als „dAktG“ bezeichnet.
Das deutsche Umwandlungssteuergesetz wird nachstehend als „dUmwStG“ bezeichnet.
Erstens
Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften
1.1
biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG als übernehmende Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht, mit Sitz in Wien, Österreich, und der Geschäftsanschrift Parkring 2, 1010 Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 376788 a. Das eingetragene Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft beträgt EUR 1.051.575,–, ist zur Gänze bar eingezahlt und ist in 1.051.575 Stück auf Namen lautende Stückaktien geteilt. Sämtliche Aktien der übernehmenden Gesellschaft sind in einer veränderbaren Sammelurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG als Wertpapiersammelbank hinterlegt ist. Die übernehmende Gesellschaft wird nach Durchführung der Verschmelzung die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft im Sinne von § 1 (Paragraph eins) Absatz 4 (vier) und § 5 (Paragraph 5) Absatz 2 (zwei) Ziffer 1 (eins) öEU-VerschG sowie von § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 1 (eins) dUmwG (Artikel 5 (fünf) (a) der Richtlinie) sein und wird anlässlich der Verschmelzung ihre Rechtsform und ihren Sitz nicht verändern.
1.2
biolitec AG als übertragende Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, mit Sitz in Jena, Deutschland, und der Geschäftsanschrift Otto-Schott-Straße 15, 07745 Jena, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Jena unter HRB 207823. Das eingetragene Grundkapital der übertragenden Gesellschaft beträgt EUR 10.515.750,– (Euro zehn Millionen fünfhundertfünfzehn Tausend siebenhundertfünfzig), ist zur Gänze bar eingezahlt und ist in 10.515.750 (zehn Millionen fünfhundertfünfzehn Tausend siebenhundertfünfzig) Stück auf Inhaber lautende Stückaktien geteilt.
1.3
Die Aktien der übernehmenden Gesellschaft werden im Ausmaß von 990.575 Stück auf Namen lautender Stückaktien von der übertragenden Gesellschaft gehalten. Die restlichen Stückaktien befinden sich im Streubesitz.
1.4
Die Aktien der übertragenden Gesellschaft werden im Ausmaß von 7.813.000 Stück auf Inhaber lautender Stückaktien von der Biomed Technology Holdings Ltd. gehalten. 162.277 Stück auf Inhaber lautender Stückaktien werden von der übertragenden Gesellschaft selbst gehalten. Die restlichen Stückaktien befinden sich im Streubesitz.
1.5
Bei beiden Gesellschaften besteht ein Aufsichtsrat.
Zweitens
Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, positiver Verkehrswert
2.1
Die übertragende Gesellschaft wird gemäß den Bestimmungen dieses Gemeinsamen Verschmelzungsplans durch Übertragung aller ihrer Vermögensbestandteile, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation auf die übernehmende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme verschmolzen.
2.2
Das übertragene Vermögen hat nach Abzug des Werts der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft zum Verschmelzungsstichtag und am Tag der Unterfertigung dieses Gemeinsamen Verschmelzungsplans einen positiven Verkehrswert.
2.3
Grundlage der vertragsgegenständlichen Verschmelzung durch Aufnahme ist die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. (einunddreißigsten) März 2012 (zweitausendzwölf), die einen integrierenden Bestandteil dieses Gemeinsamen Verschmelzungsplans bildet und diesem als Anlage ./1 (eins) angeschlossen ist.
2.4
Gemäß § 122 (Paragraph einhundertzweiundzwanzig) j dUmwG ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Dieses Recht steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind und ist damit der Eintragung der Verschmelzung vorgelagert. Daneben existiert ein nachgelagerter Gläubigerschutz nach § 22 (Paragraph zweiundzwanzig) dUmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist nicht wie bei einer Kapitalherabsetzung nach § 225 (Paragraph zweihundertfünfundzwanzig) Absatz 2 (zwei) dAktG zusätzlich durch eine Ausschüttungssperre gesichert.
Drittens
Keine Kapitalmaßnahmen, Umtauschverhältnis, bare Zuzahlungen, Barabfindung für widersprechende Aktionäre
3.1
Die Aktien an der übernehmenden Gesellschaft werden anlässlich der Verschmelzung durch die übernehmende Gesellschaft durchgeleitet und gemäß § 224 (Paragraph zweihundertvierundzwanzig) Absatz 3 (drei) öAktG zur Abfindung der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft verwendet.
3.2
Da alle Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft einer gänzlichen Auskehr der Aktien an der übernehmenden Gesellschaft zustimmen werden, können alle Aktien der übernehmenden Gesellschaft zur Abfindung der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft verwendet werden. Es werden sohin keine jungen Aktien gewährt (§ 5 [Paragraph fünf] Absatz 2 [zwei] Ziffer 3 [drei] öEU-VerschG; § 122 c [Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c] Absatz 2 [zwei] Ziffer 3 [drei] dUmwG; Artikel 5 (fünf) (c) der Richtlinie).
3.3
Die bisherigen Streubesitzaktionäre der übernehmenden Gesellschaft scheiden anlässlich der Verschmelzung aus der übernehmenden Gesellschaft aus und werden von der übertragenden Gesellschaft gesondert abgefunden. Da somit die bisherigen Aktionäre der übertragenden Gesellschaft im Zuge der Verschmelzung sämtliche Aktien der übernehmenden Gesellschaft übernehmen, vermindert sich deren jeweiliges Gesamtvermögen nicht.
3.4
Das von den Gesellschaften festgelegte Umtauschverhältnis von übertragender Gesellschaft zu übernehmender Gesellschaft beträgt 10 (zehn) zu 1 (eins), das heißt, dass für 10 (zehn) Aktien an der übertragenden Gesellschaft 1 (eine) Aktie an der übernehmenden Gesellschaft ausgekehrt wird (§ 5 [Paragraph fünf] Absatz 2 [zwei] Ziffer 2 [zwei] öEU-VerschG; § 122 c [Paragraph 122 lit. c] Absatz 2 [zwei] Ziffer 3 [drei] dUmwG; Artikel 5 (fünf) (b) der Richtlinie).
3.5
Unter Berücksichtigung des festgelegten Umtauschverhältnisses sowie der an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft auszukehrenden Aktien gewährt die übernehmende Gesellschaft zusätzlich zu den durchzuleitenden Aktien zum Spitzenausgleich (Ausgleich von Differenz- und Restbeträgen) eine bare Zuzahlung in Höhe von EURO 2,35 [Unter der Annahme der beschlussfassenden Hauptversammlung am 30.08.2012] für jede Aktie der übertragenden Gesellschaft, für die der jeweilige Aktionär allenfalls aufgrund des Umtauschverhältnisses von 10 (zehn) zu 1 (eins) keine (zusätzliche) Aktie an der übernehmenden Gesellschaft erhält, weil das Ausmaß für die Gewährung einer (zusätzlichen) Aktie an der übernehmenden Gesellschaft nicht erreicht wird. Gemäß § 224 (zweihundertvierundzwanzig) Absatz 5 (fünf) öAktG und § 68 (achtundsechzig) Absatz 3 (drei) dUmwG] wird der maximale Gesamtbetrag der baren Zuzahlungen mit zehn Prozent des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft festgelegt, das sind EURO 105.157,50. Die baren Zuzahlungen werden vom Treuhänder sofort nach Eintragung der Verschmelzung ins österreichische Firmenbuch Zug um Zug gegen Hingabe der Aktien der übertragenden Gesellschaft ausgezahlt.
3.6
Da es sich bei den durchgeleiteten und an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft ausgekehrten Aktien um bereits bestehende Aktien handelt, gewähren diese das Recht auf Beteiligung am Gewinn für das gesamte laufende Geschäftsjahr. Es gibt keine Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben (§ 5 (fünf) Absatz 2 (zwei) Ziffer 5 (fünf) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 5 (fünf) dUmwG; Artikel 5 (fünf) (e) der Richtlinie).
3.7
Für den Fall, dass ein Aktionär der biolitec AG bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung Widerspruch gegen die Verschmelzung zur Niederschrift erklärt, macht die biolitec AG schon jetzt folgendes Abfindungsangebot: die biolitec AG verpflichtet sich, an jeden Aktionär, der in der außerordentlichen Hauptversammlung der biolitec AG am 30. August 2012 Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss zur Niederschrift erklärt, für jede Stückaktie einen Barbetrag in Höhe von je EUR 2,35 zu zahlen. Die Kosten der Abfindung trägt die biolitec AG.
3.8
Gemäß § 72 (Paragraph zweiundsiebzig) dUmwG soll ein Umtausch von Aktien gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften über die Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft gemäß §§ 73, 226 (Paragraphen dreiundsiebzig, zweihundertsechsundzwanzig) dAktG erfolgen. Die Aufforderung, die Aktien einzureichen, hat die Kraftloserklärung anzudrohen und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung in der vorgeschriebenen Weise bekanntgemacht worden ist. Die Kraftloserklärung geschieht durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien werden Aktien an der übernehmenden Gesellschaft ausgegeben.
3.9
Die übertragende Gesellschaft bestellt biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Hausbroicher Straße 222, 47877 Willich, Deutschland, zum Treuhänder gemäß § 71 (einundsiebzig) dUmwG zum Empfang der auszukehrenden Aktien und der baren Zuzahlungen. Dem Treuhänder werden die auszukehrenden Aktien und die baren Zuzahlungen mit der Anweisung übergeben, diese Zug um Zug gegen Hingabe der Aktien der übertragenden Gesellschaft an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft zu übergeben beziehungsweise auszuzahlen.
Viertens
Voraussichtliche Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung
Gemäß § 5 (Paragraph fünf) Absatz 2 (zwei) Ziffer 4 (vier) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 4 (vier) dUmwG und Artikel 5 (fünf) (d) der Richtlinie wird festgehalten, dass die Verschmelzung keine Auswirkungen auf die Beschäftigung haben wird, weil die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften keine Beschäftigten haben, und sich für die Beschäftigten in den Tochtergesellschaften der übertragenden Gesellschaft in Folge der Verschmelzung hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Rechte keine Änderungen ergeben.
Fünftens
Verschmelzungsstichtag, Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, Bilanzen
5.1
Der (identische) Verschmelzungsstichtag im Sinne von § 5 (Paragraph fünf) Abs 2 (zwei) Ziffer 6 (sechs) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 6 (sechs) dUmwG sowie Artikel 5 (fünf) (f) der Richtlinie ist für die Zwecke des österreichischen Rechts der 31. (einunddreißigsten) März 2012 (zweitausendzwölf), 24:00 Uhr MESZ, und für die Zwecke des deutschen Rechts der 1. (erste) April 2012 (zweitausendzwölf), 00:00 Uhr MESZ (der „Verschmelzungsstichtag“). Folgende Abschlüsse der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, werden zur Festlegung der Bedingungen der Verschmelzung verwendet (§ 5 (Paragraph fünf) Absatz 2 (zwei) Ziffer 12 (zwölf) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 12 (zwölf) dUmwG); Artikel 5 (fünf) (l) der Richtlinie): Die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. (einunddreißigsten) März 2012, die aus dem ordentlichen Jahresabschluss zum 30. (dreißigsten) Juni 2011 (zweitausendelf) abgeleitet wurde. Die Eröffnungsbilanz bei Gründung der übernehmenden Gesellschaft zum 29. (neunundzwanzigsten) Februar 2012 (zweitausendzwölf).
5.2
Vom Verschmelzungsstichtag an gelten alle Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für die Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen.
Sechstens
Keine Rechte und Maßnahmen für Gesellschafter mit Sonderrechten oder Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen
6.1
Weder die übertragende noch die übernehmende Gesellschaft hat Gesellschafter, die mit Sonderrechten ausgestattet sind, oder Inhaber von Schuldverschreibungen oder von anderen Wertpapieren als Aktien.
6.2
Es werden keine Sonderrechte im Sinne von § 5 (Paragraph fünf) Absatz 2 (zwei) Ziffer 7 (sieben) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 7 (sieben) dUmwG gewährt und keine Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen ergriffen.
Siebentens
Keine Vorteile für Prüfer oder Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane
Es werden keine besonderen Vorteile im Sinne von § 5 (Paragraph fünf) Absatz 2 (zwei) Ziffer 8 (acht) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 8 (acht) dUmwG an Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gesellschaften, einen Abschlussprüfer der Gesellschaften oder einen Verschmelzungsprüfer gewährt.
Achtens
Satzung der übernehmenden Gesellschaft
Die Satzung der übernehmenden Gesellschaft wird anlässlich der beabsichtigten Verschmelzung durchgreifend neu gefasst und wird hinkünftig lauten wie aus Anlage ./2 (zwei) zu diesem Verschmelzungsplan ersichtlich.
Neuntens
Angaben zum Verfahren über die Beteiligung von Arbeitnehmern
9.1
Da die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz in Österreich hat, ist im Hinblick auf die Arbeitnehmermitbestimmung österreichisches Recht maßgeblich (Artikel 16 (sechzehn) VRL 2005/56/EG). Da die übertragende und die übernehmende Gesellschaft gegenwärtig keine Arbeitnehmer haben und keinen Mitbestimmungsvorschriften unterliegen, kommt der VIII. (römisch achte) Teil des öArbVG nicht zur Anwendung und es gibt kein Erfordernis, Bestimmungen über Arbeitnehmermitbestimmung zum Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Verschmelzung festzulegen.
9.2
Weder die übertragende noch die übernehmende Gesellschaft haben Arbeitnehmer. Es gibt daher auch kein Erfordernis, den Verschmelzungsbericht Arbeitnehmern zugänglich zu machen.
Zehntens
Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens
Gemäß § 5 (Paragraph fünf) Absatz 2 (zwei) Ziffer 11 (elf) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 11 (elf) dUmwG und Artikel 5 (fünf) (k) der Richtlinie wird festgehalten, dass das Aktiv- und Passivvermögen, das auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wird, zu Buchwerten bewertet wird. Für steuerliche Zwecke wird gemäß § 11 (Paragraph elf) Abs 1 (eins) dUmwStG und § 3 (Paragraph drei) Absatz 1 (eins) Ziffer 2 (zwei) öUmgrStG der gemeine Wert (Verkehrswert) angesetzt.
Elftens
Übertragenes Vermögen
Die Gesellschaften bestätigen und vereinbaren, dass die übernehmende Gesellschaft aus Anlass dieser Verschmelzung alle Vermögensbestandteile und Rechte, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft übernimmt, einschließlich – ohne Einschränkung – Rechte aus Verträgen, laufenden und wiederkehrenden Verpflichtungen. Die übernehmende Gesellschaft ist daher berechtigt, alle diese entsprechenden Rechte im eigenen Namen auszuüben und durchzusetzen und kann daher entsprechend alle Eintragungen und Registrierungen bei Gerichten und Behörden jeglicher Art beantragen, falls solche Rechte nicht ohnedies anlässlich dieser Verschmelzung durch Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden.
Zwölftens
Öffentlich-rechtliche Bewilligungen
In dem Umfang wie nach anwendbarem Recht zulässig, überträgt die übertragende Gesellschaft alle Gewerbeberechtigungen, Genehmigungen, Bewilligungen, Lizenzen und Berechtigungen, die nach öffentlichem Recht verliehen wurden, auf die übernehmende Gesellschaft.
Dreizehntens
Kosten, Steuern, Gebühren
Alle Kosten, Steuern und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und Durchführung dieses Verschmelzungsplans entstehen, werden von der übernehmenden Gesellschaft getragen.
Vierzehntens
Absichten bezüglich der Geschäftstätigkeit der übertragenden Gesellschaft
Die Tätigkeiten der übertragenden Gesellschaft werden in allen wesentlichen Belangen und auf der gleichen Grundlage von der übernehmenden Gesellschaft fortgesetzt, soweit sie nicht aus betrieblichen Erwägungen umgestaltet oder reduziert werden.
Fünfzehntens
Absichten bezüglich der Zusammensetzung der Organe
Die Zusammensetzung der Organe der übernehmenden Gesellschaft wird sich anlässlich der Verschmelzung nicht ändern.
Sechzehntens
Verschmelzungsprüfung
16.1 Die Verschmelzung wird für die Zwecke österreichischen Rechts gemäß § 7 (Paragraph sieben) Absatz 1 (eins) öEU-VerschG in Verbindung mit § 220 (Paragraph zweihundertzwanzig) b öAktG geprüft.
16.2 Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf wird für die Zwecke deutschen Rechts gemäß § 122 f (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. f) in Verbindung mit §§ 9 bis 12 (Paragraphen neun bis zwölf) dUmwG geprüft.
Siebzehntens
Beschlussfassung über die Verschmelzung
Dieser Gemeinsame Verschmelzungsplan wird vorbehaltlich der Genehmigung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft aufgestellt.
Achtzehntens
Abgabenrechtliche Begünstigungen
Die Gesellschaften erklären, für diese Verschmelzung die Begünstigungen des Artikel I (römisch eins) öUmgrStG in Anspruch zu nehmen. Die Verschmelzung erfolgt gemäß § 2 (Paragraph zwei) öUmgrStG mit steuerlicher Wirkung (Verschmelzungsstichtag) rückwirkend zum 31. (einunddreißigsten) März 2012 (zweitausendzwölf). Die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven und des Firmenwerts hinsichtlich des übertragenen Vermögens ist bei der übernehmenden Gesellschaft nicht eingeschränkt. Die Gesellschaften erklären, dass sämtliche hierzu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und weiterhin vorliegen werden und vereinbaren, dass bei allfälligen Unklarheiten oder bei nicht bedachten Fällen das gelten soll beziehungsweise der vorliegende Verschmelzungsplan in dem Sinne auszulegen ist, was zu den gemäß UmgrStG normierten Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Verschmelzung gemäß Artikel I (römisch eins) öUmgrStG und damit zur Anwendbarkeit des Artikel I (römisch eins) öUmgrStG führt.
Die Verschmelzung erfolgt gemäß § 3 (Paragraph drei) Absatz 1 (eins) Ziffer 2 (zwei) öUmgrStG unter Ansatz der gemeinen Werte (im Sinne des § 10 (Paragraph zehn) Absatz 2 (zwei) österreichisches BewG).
Die grenzüberschreitende Verschmelzung ist gemäß § 6 (Paragraph sechs) Absatz 1 (eins) Ziffer 3 (drei) öKVG von der Gesellschaftsteuer befreit.
Im Übrigen verweisen die Vertragsparteien darauf, dass die übertragende Gesellschaft bereits seit mehr als zwei Jahren besteht und dass somit die Befreiung von der Kapitalverkehrssteuer gemäß § 6 (Paragraph sechs) Abs 5 (fünf) öUmgrStG Anwendung findet.
Die Gesellschaften verfügen über kein österreichisches Grundvermögen.
Neunzehntens
Vollmacht
Die Vertragsparteien bevollmächtigen und ermächtigen Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten, Parkring 2, 1010 Wien, FN 52068 x; Dr. Thomas Trettnak LL.M., Rechtsanwalt, geboren 7. (siebenter) Februar 1976 (neunzehnhundert sechsundsiebzig), Parkring 2, A-1010 Wien, Österreich; und Mag. Heinrich Foglar-Deinhardstein LL.M., Rechtsanwalt, geboren 5. (fünfter) März 1978 (neunzehnhundert achtundsiebzig), Parkring 2, A-1010 Wien, Österreich, jeden der Bevollmächtigten selbständig, alle Änderungen zu diesem Verschmelzungsplan durchzuführen, auch in Form eines Notariatsakts, und alle Protokolle, Erklärungen und Abänderungen, auch in Notariatsaktsform, zu unterschreiben, alle Erklärungen abzugeben und alle Maßnahmen zu setzen, auch vor Behörden, Gerichten und öffentlichen Registern, die für oder im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögensbestandteile von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft notwendig sind, und auch für oder im Zusammenhang mit dem Erhalt der Rechtmäßigkeitsbescheinigung und der Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch oder in jegliches andere öffentliche Register. Die bevollmächtigten Personen sind berechtigt, ihre Vollmacht an dritte Personen zu übertragen, und insbesondere auch sämtliche Aktiva der übertragenden Gesellschaft entsprechend dem Übertragungsmodus auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen. Diese Vollmacht hört bei Löschung der übertragenden Gesellschaft nicht auf zu bestehen.
Zwanzigstens
Teilnichtigkeit
Wenn irgendeine Bestimmung dieses Verschmelzungsplanes unwirksam oder nicht durchsetzbar ist, wird die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame und undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die nächstmöglich den Zweck der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wiedergibt. Das gleiche gilt analog für alle Lücken in diesem Verschmelzungsplan.
Einundzwanzigstens
Ausfertigungen
Jegliche Zahl von Ausfertigungen dieses Gemeinsamen Verschmelzungsplans kann an die Vertragsparteien oder deren geschäftsführende Organe, deren Rechtsnachfolger und deren gegenwärtige und zukünftige Gesellschafter auf deren jeweils eigene Kosten erteilt werden.
Zweiundzwanzigstens
Beilagen
Alle Beilagen zu diesem Verschmelzungsplan stellen einen integrierenden Bestandteil hiervon dar.
Dreiundzwanzigstens
Sonstiges
Dieser Gemeinsame Verschmelzungsplan wird nach Maßgabe von § 5 (fünf) Absatz 5 (fünf) öEU-VerschG durch einen österreichischen Notar beurkundet.
Anlagen:
./1
Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. (einunddreißigsten) März 2012 (zweitausendzwölf)
./2
Satzung der übernehmenden Gesellschaft
Unterlagen zur Hauptversammlung
Einen Monat vor der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations insbesondere die folgenden Unterlagen zugänglich gemacht:
I.
Die Hauptversammlungseinladung,
II.
Der Entwurf des Umwandlungsplans vom 16. Juli 2012 nebst Anlagen,
III.
Der gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der biolitec AG und der biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG vom 16. Juli 2012,
IV.
Der Prüfbericht der Verschmelzungsprüferin für die biolitec AG: Frau Wirtschaftsprüferin Karin Schmoll, Koppelskamp 27, 40489 Düsseldorf,
I.
Der Prüfbericht des Verschmelzungsprüfers für die biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG: LeitnerLeitner Audit Partners GmbH, Am Heumarkt 7, A 1030 Wien.
Sämtliche Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Sie können von den Aktionären ferner einen Monat vor der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Otto-Schott-Straße 15, 07745 Jena) während üblicher Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen wird den Aktionären unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt.
Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten an:
biolitec AG
Karin Böttcher
Otto-Schott-Straße 15
07745 Jena
Fax: +49 (0) 3641 51953 – 33
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 10.515.750,00 und ist eingeteilt in 10.515.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung – vorbehaltlich eventueller Stimmverbote gemäß § 136 AktG – 10.515.750 Stimmen beträgt.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Hierzu reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 9. August 2012, 0:00 Uhr, (Nachweisstichtag) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Eine ordnungsgemäße Anmeldung vorausgesetzt, ist für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts daher ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag entscheidend. Veränderungen des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag, etwa eine vollständige oder teilweise Veräußerung oder ein Hinzuerwerb von Aktien, haben auf das Teilnahmerecht sowie die Ausübung und den Umfang des Stimmrechts keine Auswirkungen. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung hat der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag keine Bedeutung. Eine Sperre für die Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag besteht nicht. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin frei verfügen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 23. August 2012, 24:00 Uhr, zugehen:
biolitec AG
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax: +49 (0) 711 715 90 99
E-Mail: hv@aeb-ag.de
Zum Zwecke der Anmeldung zur Hauptversammlung können Aktionäre auch die ihnen von ihrem depotführenden Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und gemäß den Vorgaben des depotführenden Instituts rechtzeitig an dieses zurücksenden. Das depotführende Institut übernimmt in diesem Fall üblicherweise die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse. Entscheidend für die fristgerechte Anmeldung ist in jedem Fall der rechtzeitige Zugang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte auf der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG und §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Unternehmen und Instituten besteht demgegenüber nach dem Gesetz und der Satzung kein besonderes Formerfordernis. Es gelten insofern die speziellen Regelungen in § 135 AktG; die Einzelheiten einer Bevollmächtigung im Rahmen des § 135 AktG bitten wir mit dem jeweiligen Bevollmächtigten abzustimmen. Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
biolitec AG
Karin Böttcher
Otto-Schott-Straße 15
07745 Jena
Fax: +49 (0) 3641 51953 – 33
E-Mail: ir@biolitec.de
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von unserer Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin Frau Karin Böttcher in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um eine Mitarbeiterin der Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den Weisungen abstimmt, die ihm der jeweilige Aktionär zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin setzt voraus, dass ihr neben der Vollmacht auch Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Fehlen zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten Weisungen, so übt die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin die Stimmrechte insoweit nicht aus. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten unklare bzw. missverständliche Weisungen an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin erteilt werden, enthält diese sich insoweit der Stimme. Die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin ist verpflichtet, gemäß den ihr erteilten Weisungen abzustimmen. Die betreffenden Weisungen bedürfen ebenso wie die Vollmacht der Textform; gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und der darin ggf. zu erteilenden Weisungen. Die Vertretung durch die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin ist auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über sonstige Beschlussanträge oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung nimmt die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin nicht entgegen. Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin Gebrauch machen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die ihnen nach Erfüllung der weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen zugesandt wird. Für die Bevollmächtigung ist das Formular „Vollmacht & Weisung für die Stimmrechtsvertreterin“ zu verwenden, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations abgerufen werden kann. Ein entsprechendes Formular wird auch zusammen mit der Eintrittskarte an diejenigen Aktionäre versandt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Es muss der Gesellschaft ausgefüllt im Original, per Telefax oder E-Mail spätestens bis zum 23. August 2012, 24:00 Uhr, unter der vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten bzw. Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen. Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin bis zum Beginn der Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung selbst erfolgen; ein entsprechendes Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten. Gegenanträge mit Begründung sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft ferner auch vor der Hauptversammlung schriftlich, per Telefax oder E-Mail an folgende Adresse übermittelt werden:
biolitec AG
Karin Böttcher
Otto-Schott-Straße 15
07745 Jena
Fax: +49 (0) 3641 51953 – 33
E-Mail: ir@biolitec.de
Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens bis zum 15. August 2012, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht berücksichtigt. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung, müssen aber den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (§ 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Ferner kann die Gesellschaft auch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG, § 64 Abs. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist schriftlich an den Vorstand der biolitec AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 30. Juli 2012, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
biolitec AG
Vorstand
Otto-Schott-Straße 15
07745 Jena
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations den Aktionären zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG zusammen mit der Einberufung mitgeteilt.
Zu dem Tagesordnungspunkt Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan zwischen der biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG als übernehmender Gesellschaft und der biolitec AG als übertragender Gesellschaft ist nach § 64 Absatz 2 UmwG jedem Aktionär auf Verlangen Auskunft auch über die für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der biolitec AG zu geben.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Nach näherer Maßgabe von § 15 Abs. 3 der Satzung der biolitec AG kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Weitergehende Erläuterungen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations zugänglich.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß § 124a AktG
Die nach den §§ 124a, 130 Abs. 6 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen sowie weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations zugänglich gemacht.
Jena, im Juli 2012
biolitec AG
– Der Vorstand –
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte AEB AG, z. Hd. Frau Gaebler, Sautterweg 5, 70565 Stuttgart, Fax 0711 / 715 90 99, E-Mail: hv@aeb-ag.de.
biolitec AG
Jena
WKN: 521340
ISIN: DE0005213409
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der am
Donnerstag, den 30. August 2012, um 10:30 Uhr,
Einlass ab 10:00 Uhr
im
Hotel Schwarzer Bär Jena
Spiegelsaal
Lutherplatz 2
07743 Jena
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan der biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG als übernehmender Gesellschaft und der biolitec AG als übertragender Gesellschaft
Es ist beabsichtigt, die biolitec AG als übertragende Gesellschaft auf die biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 122a UmwG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ff, §§ 60 bis 77 UmwG zu verschmelzen.
Die biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der biolitec AG; es handelt sich mithin um einen sog. 'downstream-merger'.
Der Vorstand der biolitec AG sowie der Vorstand der biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG haben im Juni 2012 den Entwurf eines Verschmelzungsplans aufgestellt und am 16. Juli 2012 finalisiert. Der Entwurf wurde gemäß § 122d UmwG vorab zum Handelsregister des Amtsgerichts Jena eingereicht.
Im Falle der Zustimmung der Hauptversammlung zum Entwurf wird der Vorstand der biolitec AG den Verschmelzungsplan mit der biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG in notariell beurkundeter Form schließen und vollziehen.
Der Entwurf des Verschmelzungsplans hat folgenden Inhalt:
ENTWURF EINES GEMEINSAMEN PLANS FÜR EINE GRENZÜBERSCHREITENDE
VERSCHMELZUNG
Dieser gemeinsame Verschmelzungsplan wird von den Vorständen der folgenden Gesellschaften (die „Gesellschaften“) aufgestellt:
(1) biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG, eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht, mit dem Sitz in Wien, Österreich, und der Geschäftsanschrift Parkring 2, 1010 Wien, Österreich eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 376788a, (die „übernehmende Gesellschaft“); und
(2) biolitec AG, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, mit dem Sitz in Jena, Deutschland, und der Geschäftsanschrift Otto-Schott-Straße 15, 07745 Jena, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Jena unter HRB 207823, (die „übertragende Gesellschaft“).
Definitionen:
Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird nachstehend als die „Richtlinie“ bezeichnet.
Das österreichische Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union („EU-Verschmelzungsgesetz“) wird nachstehend als „öEU-VerschG“ bezeichnet.
Das österreichische Aktiengesetz wird nachstehend als „öAktG“ bezeichnet.
Das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz wird nachstehend als „öArbVG“ bezeichnet.
Das österreichische Umgründungssteuergesetz wird nachstehend als „öUmgrStG“ bezeichnet.
Das österreichische Kapitalverkehrsteuergesetz wird nachstehend als „öKVG“ bezeichnet.
Das österreichische Unternehmensgesetzbuch wird nachstehend als „öUGB“ bezeichnet.
Das deutsche Umwandlungsgesetz wird nachstehend als „dUmwG“ bezeichnet.
Das deutsche Aktiengesetz wird nachstehend als „dAktG“ bezeichnet.
Das deutsche Umwandlungssteuergesetz wird nachstehend als „dUmwStG“ bezeichnet.
Erstens
Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften
1.1
biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG als übernehmende Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht, mit Sitz in Wien, Österreich, und der Geschäftsanschrift Parkring 2, 1010 Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 376788 a. Das eingetragene Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft beträgt EUR 1.051.575,–, ist zur Gänze bar eingezahlt und ist in 1.051.575 Stück auf Namen lautende Stückaktien geteilt. Sämtliche Aktien der übernehmenden Gesellschaft sind in einer veränderbaren Sammelurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG als Wertpapiersammelbank hinterlegt ist. Die übernehmende Gesellschaft wird nach Durchführung der Verschmelzung die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft im Sinne von § 1 (Paragraph eins) Absatz 4 (vier) und § 5 (Paragraph 5) Absatz 2 (zwei) Ziffer 1 (eins) öEU-VerschG sowie von § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 1 (eins) dUmwG (Artikel 5 (fünf) (a) der Richtlinie) sein und wird anlässlich der Verschmelzung ihre Rechtsform und ihren Sitz nicht verändern.
1.2
biolitec AG als übertragende Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, mit Sitz in Jena, Deutschland, und der Geschäftsanschrift Otto-Schott-Straße 15, 07745 Jena, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Jena unter HRB 207823. Das eingetragene Grundkapital der übertragenden Gesellschaft beträgt EUR 10.515.750,– (Euro zehn Millionen fünfhundertfünfzehn Tausend siebenhundertfünfzig), ist zur Gänze bar eingezahlt und ist in 10.515.750 (zehn Millionen fünfhundertfünfzehn Tausend siebenhundertfünfzig) Stück auf Inhaber lautende Stückaktien geteilt.
1.3
Die Aktien der übernehmenden Gesellschaft werden im Ausmaß von 990.575 Stück auf Namen lautender Stückaktien von der übertragenden Gesellschaft gehalten. Die restlichen Stückaktien befinden sich im Streubesitz.
1.4
Die Aktien der übertragenden Gesellschaft werden im Ausmaß von 7.813.000 Stück auf Inhaber lautender Stückaktien von der Biomed Technology Holdings Ltd. gehalten. 162.277 Stück auf Inhaber lautender Stückaktien werden von der übertragenden Gesellschaft selbst gehalten. Die restlichen Stückaktien befinden sich im Streubesitz.
1.5
Bei beiden Gesellschaften besteht ein Aufsichtsrat.
Zweitens
Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, positiver Verkehrswert
2.1
Die übertragende Gesellschaft wird gemäß den Bestimmungen dieses Gemeinsamen Verschmelzungsplans durch Übertragung aller ihrer Vermögensbestandteile, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation auf die übernehmende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme verschmolzen.
2.2
Das übertragene Vermögen hat nach Abzug des Werts der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft zum Verschmelzungsstichtag und am Tag der Unterfertigung dieses Gemeinsamen Verschmelzungsplans einen positiven Verkehrswert.
2.3
Grundlage der vertragsgegenständlichen Verschmelzung durch Aufnahme ist die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. (einunddreißigsten) März 2012 (zweitausendzwölf), die einen integrierenden Bestandteil dieses Gemeinsamen Verschmelzungsplans bildet und diesem als Anlage ./1 (eins) angeschlossen ist.
2.4
Gemäß § 122 (Paragraph einhundertzweiundzwanzig) j dUmwG ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Dieses Recht steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind und ist damit der Eintragung der Verschmelzung vorgelagert. Daneben existiert ein nachgelagerter Gläubigerschutz nach § 22 (Paragraph zweiundzwanzig) dUmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist nicht wie bei einer Kapitalherabsetzung nach § 225 (Paragraph zweihundertfünfundzwanzig) Absatz 2 (zwei) dAktG zusätzlich durch eine Ausschüttungssperre gesichert.
Drittens
Keine Kapitalmaßnahmen, Umtauschverhältnis, bare Zuzahlungen, Barabfindung für widersprechende Aktionäre
3.1
Die Aktien an der übernehmenden Gesellschaft werden anlässlich der Verschmelzung durch die übernehmende Gesellschaft durchgeleitet und gemäß § 224 (Paragraph zweihundertvierundzwanzig) Absatz 3 (drei) öAktG zur Abfindung der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft verwendet.
3.2
Da alle Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft einer gänzlichen Auskehr der Aktien an der übernehmenden Gesellschaft zustimmen werden, können alle Aktien der übernehmenden Gesellschaft zur Abfindung der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft verwendet werden. Es werden sohin keine jungen Aktien gewährt (§ 5 [Paragraph fünf] Absatz 2 [zwei] Ziffer 3 [drei] öEU-VerschG; § 122 c [Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c] Absatz 2 [zwei] Ziffer 3 [drei] dUmwG; Artikel 5 (fünf) (c) der Richtlinie).
3.3
Die bisherigen Streubesitzaktionäre der übernehmenden Gesellschaft scheiden anlässlich der Verschmelzung aus der übernehmenden Gesellschaft aus und werden von der übertragenden Gesellschaft gesondert abgefunden. Da somit die bisherigen Aktionäre der übertragenden Gesellschaft im Zuge der Verschmelzung sämtliche Aktien der übernehmenden Gesellschaft übernehmen, vermindert sich deren jeweiliges Gesamtvermögen nicht.
3.4
Das von den Gesellschaften festgelegte Umtauschverhältnis von übertragender Gesellschaft zu übernehmender Gesellschaft beträgt 10 (zehn) zu 1 (eins), das heißt, dass für 10 (zehn) Aktien an der übertragenden Gesellschaft 1 (eine) Aktie an der übernehmenden Gesellschaft ausgekehrt wird (§ 5 [Paragraph fünf] Absatz 2 [zwei] Ziffer 2 [zwei] öEU-VerschG; § 122 c [Paragraph 122 lit. c] Absatz 2 [zwei] Ziffer 3 [drei] dUmwG; Artikel 5 (fünf) (b) der Richtlinie).
3.5
Unter Berücksichtigung des festgelegten Umtauschverhältnisses sowie der an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft auszukehrenden Aktien gewährt die übernehmende Gesellschaft zusätzlich zu den durchzuleitenden Aktien zum Spitzenausgleich (Ausgleich von Differenz- und Restbeträgen) eine bare Zuzahlung in Höhe von EURO 2,35 [Unter der Annahme der beschlussfassenden Hauptversammlung am 30.08.2012] für jede Aktie der übertragenden Gesellschaft, für die der jeweilige Aktionär allenfalls aufgrund des Umtauschverhältnisses von 10 (zehn) zu 1 (eins) keine (zusätzliche) Aktie an der übernehmenden Gesellschaft erhält, weil das Ausmaß für die Gewährung einer (zusätzlichen) Aktie an der übernehmenden Gesellschaft nicht erreicht wird. Gemäß § 224 (zweihundertvierundzwanzig) Absatz 5 (fünf) öAktG und § 68 (achtundsechzig) Absatz 3 (drei) dUmwG] wird der maximale Gesamtbetrag der baren Zuzahlungen mit zehn Prozent des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft festgelegt, das sind EURO 105.157,50. Die baren Zuzahlungen werden vom Treuhänder sofort nach Eintragung der Verschmelzung ins österreichische Firmenbuch Zug um Zug gegen Hingabe der Aktien der übertragenden Gesellschaft ausgezahlt.
3.6
Da es sich bei den durchgeleiteten und an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft ausgekehrten Aktien um bereits bestehende Aktien handelt, gewähren diese das Recht auf Beteiligung am Gewinn für das gesamte laufende Geschäftsjahr. Es gibt keine Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben (§ 5 (fünf) Absatz 2 (zwei) Ziffer 5 (fünf) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 5 (fünf) dUmwG; Artikel 5 (fünf) (e) der Richtlinie).
3.7
Für den Fall, dass ein Aktionär der biolitec AG bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung Widerspruch gegen die Verschmelzung zur Niederschrift erklärt, macht die biolitec AG schon jetzt folgendes Abfindungsangebot: die biolitec AG verpflichtet sich, an jeden Aktionär, der in der außerordentlichen Hauptversammlung der biolitec AG am 30. August 2012 Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss zur Niederschrift erklärt, für jede Stückaktie einen Barbetrag in Höhe von je EUR 2,35 zu zahlen. Die Kosten der Abfindung trägt die biolitec AG.
3.8
Gemäß § 72 (Paragraph zweiundsiebzig) dUmwG soll ein Umtausch von Aktien gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften über die Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft gemäß §§ 73, 226 (Paragraphen dreiundsiebzig, zweihundertsechsundzwanzig) dAktG erfolgen. Die Aufforderung, die Aktien einzureichen, hat die Kraftloserklärung anzudrohen und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung in der vorgeschriebenen Weise bekanntgemacht worden ist. Die Kraftloserklärung geschieht durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien werden Aktien an der übernehmenden Gesellschaft ausgegeben.
3.9
Die übertragende Gesellschaft bestellt biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Hausbroicher Straße 222, 47877 Willich, Deutschland, zum Treuhänder gemäß § 71 (einundsiebzig) dUmwG zum Empfang der auszukehrenden Aktien und der baren Zuzahlungen. Dem Treuhänder werden die auszukehrenden Aktien und die baren Zuzahlungen mit der Anweisung übergeben, diese Zug um Zug gegen Hingabe der Aktien der übertragenden Gesellschaft an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft zu übergeben beziehungsweise auszuzahlen.
Viertens
Voraussichtliche Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung
Gemäß § 5 (Paragraph fünf) Absatz 2 (zwei) Ziffer 4 (vier) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 4 (vier) dUmwG und Artikel 5 (fünf) (d) der Richtlinie wird festgehalten, dass die Verschmelzung keine Auswirkungen auf die Beschäftigung haben wird, weil die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften keine Beschäftigten haben, und sich für die Beschäftigten in den Tochtergesellschaften der übertragenden Gesellschaft in Folge der Verschmelzung hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Rechte keine Änderungen ergeben.
Fünftens
Verschmelzungsstichtag, Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, Bilanzen
5.1
Der (identische) Verschmelzungsstichtag im Sinne von § 5 (Paragraph fünf) Abs 2 (zwei) Ziffer 6 (sechs) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 6 (sechs) dUmwG sowie Artikel 5 (fünf) (f) der Richtlinie ist für die Zwecke des österreichischen Rechts der 31. (einunddreißigsten) März 2012 (zweitausendzwölf), 24:00 Uhr MESZ, und für die Zwecke des deutschen Rechts der 1. (erste) April 2012 (zweitausendzwölf), 00:00 Uhr MESZ (der „Verschmelzungsstichtag“). Folgende Abschlüsse der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, werden zur Festlegung der Bedingungen der Verschmelzung verwendet (§ 5 (Paragraph fünf) Absatz 2 (zwei) Ziffer 12 (zwölf) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 12 (zwölf) dUmwG); Artikel 5 (fünf) (l) der Richtlinie): Die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. (einunddreißigsten) März 2012, die aus dem ordentlichen Jahresabschluss zum 30. (dreißigsten) Juni 2011 (zweitausendelf) abgeleitet wurde. Die Eröffnungsbilanz bei Gründung der übernehmenden Gesellschaft zum 29. (neunundzwanzigsten) Februar 2012 (zweitausendzwölf).
5.2
Vom Verschmelzungsstichtag an gelten alle Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für die Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen.
Sechstens
Keine Rechte und Maßnahmen für Gesellschafter mit Sonderrechten oder Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen
6.1
Weder die übertragende noch die übernehmende Gesellschaft hat Gesellschafter, die mit Sonderrechten ausgestattet sind, oder Inhaber von Schuldverschreibungen oder von anderen Wertpapieren als Aktien.
6.2
Es werden keine Sonderrechte im Sinne von § 5 (Paragraph fünf) Absatz 2 (zwei) Ziffer 7 (sieben) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 7 (sieben) dUmwG gewährt und keine Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen ergriffen.
Siebentens
Keine Vorteile für Prüfer oder Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane
Es werden keine besonderen Vorteile im Sinne von § 5 (Paragraph fünf) Absatz 2 (zwei) Ziffer 8 (acht) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 8 (acht) dUmwG an Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gesellschaften, einen Abschlussprüfer der Gesellschaften oder einen Verschmelzungsprüfer gewährt.
Achtens
Satzung der übernehmenden Gesellschaft
Die Satzung der übernehmenden Gesellschaft wird anlässlich der beabsichtigten Verschmelzung durchgreifend neu gefasst und wird hinkünftig lauten wie aus Anlage ./2 (zwei) zu diesem Verschmelzungsplan ersichtlich.
Neuntens
Angaben zum Verfahren über die Beteiligung von Arbeitnehmern
9.1
Da die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz in Österreich hat, ist im Hinblick auf die Arbeitnehmermitbestimmung österreichisches Recht maßgeblich (Artikel 16 (sechzehn) VRL 2005/56/EG). Da die übertragende und die übernehmende Gesellschaft gegenwärtig keine Arbeitnehmer haben und keinen Mitbestimmungsvorschriften unterliegen, kommt der VIII. (römisch achte) Teil des öArbVG nicht zur Anwendung und es gibt kein Erfordernis, Bestimmungen über Arbeitnehmermitbestimmung zum Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Verschmelzung festzulegen.
9.2
Weder die übertragende noch die übernehmende Gesellschaft haben Arbeitnehmer. Es gibt daher auch kein Erfordernis, den Verschmelzungsbericht Arbeitnehmern zugänglich zu machen.
Zehntens
Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens
Gemäß § 5 (Paragraph fünf) Absatz 2 (zwei) Ziffer 11 (elf) öEU-VerschG und § 122 c (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. c) Absatz 2 (zwei) Ziffer 11 (elf) dUmwG und Artikel 5 (fünf) (k) der Richtlinie wird festgehalten, dass das Aktiv- und Passivvermögen, das auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wird, zu Buchwerten bewertet wird. Für steuerliche Zwecke wird gemäß § 11 (Paragraph elf) Abs 1 (eins) dUmwStG und § 3 (Paragraph drei) Absatz 1 (eins) Ziffer 2 (zwei) öUmgrStG der gemeine Wert (Verkehrswert) angesetzt.
Elftens
Übertragenes Vermögen
Die Gesellschaften bestätigen und vereinbaren, dass die übernehmende Gesellschaft aus Anlass dieser Verschmelzung alle Vermögensbestandteile und Rechte, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft übernimmt, einschließlich – ohne Einschränkung – Rechte aus Verträgen, laufenden und wiederkehrenden Verpflichtungen. Die übernehmende Gesellschaft ist daher berechtigt, alle diese entsprechenden Rechte im eigenen Namen auszuüben und durchzusetzen und kann daher entsprechend alle Eintragungen und Registrierungen bei Gerichten und Behörden jeglicher Art beantragen, falls solche Rechte nicht ohnedies anlässlich dieser Verschmelzung durch Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden.
Zwölftens
Öffentlich-rechtliche Bewilligungen
In dem Umfang wie nach anwendbarem Recht zulässig, überträgt die übertragende Gesellschaft alle Gewerbeberechtigungen, Genehmigungen, Bewilligungen, Lizenzen und Berechtigungen, die nach öffentlichem Recht verliehen wurden, auf die übernehmende Gesellschaft.
Dreizehntens
Kosten, Steuern, Gebühren
Alle Kosten, Steuern und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und Durchführung dieses Verschmelzungsplans entstehen, werden von der übernehmenden Gesellschaft getragen.
Vierzehntens
Absichten bezüglich der Geschäftstätigkeit der übertragenden Gesellschaft
Die Tätigkeiten der übertragenden Gesellschaft werden in allen wesentlichen Belangen und auf der gleichen Grundlage von der übernehmenden Gesellschaft fortgesetzt, soweit sie nicht aus betrieblichen Erwägungen umgestaltet oder reduziert werden.
Fünfzehntens
Absichten bezüglich der Zusammensetzung der Organe
Die Zusammensetzung der Organe der übernehmenden Gesellschaft wird sich anlässlich der Verschmelzung nicht ändern.
Sechzehntens
Verschmelzungsprüfung
16.1 Die Verschmelzung wird für die Zwecke österreichischen Rechts gemäß § 7 (Paragraph sieben) Absatz 1 (eins) öEU-VerschG in Verbindung mit § 220 (Paragraph zweihundertzwanzig) b öAktG geprüft.
16.2 Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf wird für die Zwecke deutschen Rechts gemäß § 122 f (Paragraph einhundertzweiundzwanzig lit. f) in Verbindung mit §§ 9 bis 12 (Paragraphen neun bis zwölf) dUmwG geprüft.
Siebzehntens
Beschlussfassung über die Verschmelzung
Dieser Gemeinsame Verschmelzungsplan wird vorbehaltlich der Genehmigung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft aufgestellt.
Achtzehntens
Abgabenrechtliche Begünstigungen
Die Gesellschaften erklären, für diese Verschmelzung die Begünstigungen des Artikel I (römisch eins) öUmgrStG in Anspruch zu nehmen. Die Verschmelzung erfolgt gemäß § 2 (Paragraph zwei) öUmgrStG mit steuerlicher Wirkung (Verschmelzungsstichtag) rückwirkend zum 31. (einunddreißigsten) März 2012 (zweitausendzwölf). Die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven und des Firmenwerts hinsichtlich des übertragenen Vermögens ist bei der übernehmenden Gesellschaft nicht eingeschränkt. Die Gesellschaften erklären, dass sämtliche hierzu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und weiterhin vorliegen werden und vereinbaren, dass bei allfälligen Unklarheiten oder bei nicht bedachten Fällen das gelten soll beziehungsweise der vorliegende Verschmelzungsplan in dem Sinne auszulegen ist, was zu den gemäß UmgrStG normierten Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Verschmelzung gemäß Artikel I (römisch eins) öUmgrStG und damit zur Anwendbarkeit des Artikel I (römisch eins) öUmgrStG führt.
Die Verschmelzung erfolgt gemäß § 3 (Paragraph drei) Absatz 1 (eins) Ziffer 2 (zwei) öUmgrStG unter Ansatz der gemeinen Werte (im Sinne des § 10 (Paragraph zehn) Absatz 2 (zwei) österreichisches BewG).
Die grenzüberschreitende Verschmelzung ist gemäß § 6 (Paragraph sechs) Absatz 1 (eins) Ziffer 3 (drei) öKVG von der Gesellschaftsteuer befreit.
Im Übrigen verweisen die Vertragsparteien darauf, dass die übertragende Gesellschaft bereits seit mehr als zwei Jahren besteht und dass somit die Befreiung von der Kapitalverkehrssteuer gemäß § 6 (Paragraph sechs) Abs 5 (fünf) öUmgrStG Anwendung findet.
Die Gesellschaften verfügen über kein österreichisches Grundvermögen.
Neunzehntens
Vollmacht
Die Vertragsparteien bevollmächtigen und ermächtigen Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten, Parkring 2, 1010 Wien, FN 52068 x; Dr. Thomas Trettnak LL.M., Rechtsanwalt, geboren 7. (siebenter) Februar 1976 (neunzehnhundert sechsundsiebzig), Parkring 2, A-1010 Wien, Österreich; und Mag. Heinrich Foglar-Deinhardstein LL.M., Rechtsanwalt, geboren 5. (fünfter) März 1978 (neunzehnhundert achtundsiebzig), Parkring 2, A-1010 Wien, Österreich, jeden der Bevollmächtigten selbständig, alle Änderungen zu diesem Verschmelzungsplan durchzuführen, auch in Form eines Notariatsakts, und alle Protokolle, Erklärungen und Abänderungen, auch in Notariatsaktsform, zu unterschreiben, alle Erklärungen abzugeben und alle Maßnahmen zu setzen, auch vor Behörden, Gerichten und öffentlichen Registern, die für oder im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögensbestandteile von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft notwendig sind, und auch für oder im Zusammenhang mit dem Erhalt der Rechtmäßigkeitsbescheinigung und der Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch oder in jegliches andere öffentliche Register. Die bevollmächtigten Personen sind berechtigt, ihre Vollmacht an dritte Personen zu übertragen, und insbesondere auch sämtliche Aktiva der übertragenden Gesellschaft entsprechend dem Übertragungsmodus auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen. Diese Vollmacht hört bei Löschung der übertragenden Gesellschaft nicht auf zu bestehen.
Zwanzigstens
Teilnichtigkeit
Wenn irgendeine Bestimmung dieses Verschmelzungsplanes unwirksam oder nicht durchsetzbar ist, wird die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame und undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die nächstmöglich den Zweck der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wiedergibt. Das gleiche gilt analog für alle Lücken in diesem Verschmelzungsplan.
Einundzwanzigstens
Ausfertigungen
Jegliche Zahl von Ausfertigungen dieses Gemeinsamen Verschmelzungsplans kann an die Vertragsparteien oder deren geschäftsführende Organe, deren Rechtsnachfolger und deren gegenwärtige und zukünftige Gesellschafter auf deren jeweils eigene Kosten erteilt werden.
Zweiundzwanzigstens
Beilagen
Alle Beilagen zu diesem Verschmelzungsplan stellen einen integrierenden Bestandteil hiervon dar.
Dreiundzwanzigstens
Sonstiges
Dieser Gemeinsame Verschmelzungsplan wird nach Maßgabe von § 5 (fünf) Absatz 5 (fünf) öEU-VerschG durch einen österreichischen Notar beurkundet.
Anlagen:
./1
Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. (einunddreißigsten) März 2012 (zweitausendzwölf)
./2
Satzung der übernehmenden Gesellschaft
Unterlagen zur Hauptversammlung
Einen Monat vor der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations insbesondere die folgenden Unterlagen zugänglich gemacht:
I.
Die Hauptversammlungseinladung,
II.
Der Entwurf des Umwandlungsplans vom 16. Juli 2012 nebst Anlagen,
III.
Der gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der biolitec AG und der biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG vom 16. Juli 2012,
IV.
Der Prüfbericht der Verschmelzungsprüferin für die biolitec AG: Frau Wirtschaftsprüferin Karin Schmoll, Koppelskamp 27, 40489 Düsseldorf,
I.
Der Prüfbericht des Verschmelzungsprüfers für die biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG: LeitnerLeitner Audit Partners GmbH, Am Heumarkt 7, A 1030 Wien.
Sämtliche Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Sie können von den Aktionären ferner einen Monat vor der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Otto-Schott-Straße 15, 07745 Jena) während üblicher Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen wird den Aktionären unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt.
Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten an:
biolitec AG
Karin Böttcher
Otto-Schott-Straße 15
07745 Jena
Fax: +49 (0) 3641 51953 – 33
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 10.515.750,00 und ist eingeteilt in 10.515.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung – vorbehaltlich eventueller Stimmverbote gemäß § 136 AktG – 10.515.750 Stimmen beträgt.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Hierzu reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 9. August 2012, 0:00 Uhr, (Nachweisstichtag) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Eine ordnungsgemäße Anmeldung vorausgesetzt, ist für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts daher ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag entscheidend. Veränderungen des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag, etwa eine vollständige oder teilweise Veräußerung oder ein Hinzuerwerb von Aktien, haben auf das Teilnahmerecht sowie die Ausübung und den Umfang des Stimmrechts keine Auswirkungen. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung hat der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag keine Bedeutung. Eine Sperre für die Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag besteht nicht. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin frei verfügen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 23. August 2012, 24:00 Uhr, zugehen:
biolitec AG
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax: +49 (0) 711 715 90 99
E-Mail: hv@aeb-ag.de
Zum Zwecke der Anmeldung zur Hauptversammlung können Aktionäre auch die ihnen von ihrem depotführenden Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und gemäß den Vorgaben des depotführenden Instituts rechtzeitig an dieses zurücksenden. Das depotführende Institut übernimmt in diesem Fall üblicherweise die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse. Entscheidend für die fristgerechte Anmeldung ist in jedem Fall der rechtzeitige Zugang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte auf der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG und §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Unternehmen und Instituten besteht demgegenüber nach dem Gesetz und der Satzung kein besonderes Formerfordernis. Es gelten insofern die speziellen Regelungen in § 135 AktG; die Einzelheiten einer Bevollmächtigung im Rahmen des § 135 AktG bitten wir mit dem jeweiligen Bevollmächtigten abzustimmen. Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
biolitec AG
Karin Böttcher
Otto-Schott-Straße 15
07745 Jena
Fax: +49 (0) 3641 51953 – 33
E-Mail: ir@biolitec.de
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von unserer Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin Frau Karin Böttcher in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um eine Mitarbeiterin der Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den Weisungen abstimmt, die ihm der jeweilige Aktionär zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin setzt voraus, dass ihr neben der Vollmacht auch Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Fehlen zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten Weisungen, so übt die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin die Stimmrechte insoweit nicht aus. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten unklare bzw. missverständliche Weisungen an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin erteilt werden, enthält diese sich insoweit der Stimme. Die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin ist verpflichtet, gemäß den ihr erteilten Weisungen abzustimmen. Die betreffenden Weisungen bedürfen ebenso wie die Vollmacht der Textform; gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und der darin ggf. zu erteilenden Weisungen. Die Vertretung durch die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin ist auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über sonstige Beschlussanträge oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung nimmt die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin nicht entgegen. Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin Gebrauch machen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die ihnen nach Erfüllung der weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen zugesandt wird. Für die Bevollmächtigung ist das Formular „Vollmacht & Weisung für die Stimmrechtsvertreterin“ zu verwenden, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations abgerufen werden kann. Ein entsprechendes Formular wird auch zusammen mit der Eintrittskarte an diejenigen Aktionäre versandt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Es muss der Gesellschaft ausgefüllt im Original, per Telefax oder E-Mail spätestens bis zum 23. August 2012, 24:00 Uhr, unter der vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten bzw. Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen. Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin bis zum Beginn der Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung selbst erfolgen; ein entsprechendes Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten. Gegenanträge mit Begründung sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft ferner auch vor der Hauptversammlung schriftlich, per Telefax oder E-Mail an folgende Adresse übermittelt werden:
biolitec AG
Karin Böttcher
Otto-Schott-Straße 15
07745 Jena
Fax: +49 (0) 3641 51953 – 33
E-Mail: ir@biolitec.de
Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens bis zum 15. August 2012, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht berücksichtigt. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung, müssen aber den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (§ 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Ferner kann die Gesellschaft auch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG, § 64 Abs. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist schriftlich an den Vorstand der biolitec AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 30. Juli 2012, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
biolitec AG
Vorstand
Otto-Schott-Straße 15
07745 Jena
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations den Aktionären zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG zusammen mit der Einberufung mitgeteilt.
Zu dem Tagesordnungspunkt Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan zwischen der biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG als übernehmender Gesellschaft und der biolitec AG als übertragender Gesellschaft ist nach § 64 Absatz 2 UmwG jedem Aktionär auf Verlangen Auskunft auch über die für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der biolitec AG zu geben.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Nach näherer Maßgabe von § 15 Abs. 3 der Satzung der biolitec AG kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Weitergehende Erläuterungen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations zugänglich.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß § 124a AktG
Die nach den §§ 124a, 130 Abs. 6 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen sowie weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations zugänglich gemacht.
Jena, im Juli 2012
biolitec AG
– Der Vorstand –
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte AEB AG, z. Hd. Frau Gaebler, Sautterweg 5, 70565 Stuttgart, Fax 0711 / 715 90 99, E-Mail: hv@aeb-ag.de.
Der Köter dankt.
Zitat von daPietro: EANS-News Bankverein Werther Aktiengesellschaft / Geplanter Squeeze-Out auf Verlangen der net mobile AG /
Autor: news aktuell
| 20.07.2012, 13:01 | 21 Aufrufe | 0 | druckversion
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Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
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http://www.wallstreet-online.de/nachricht/4966920-eans-news-…
Aktienbewegung/Squeeze-Out
München (euro adhoc) - Die net mobile AG, Düsseldorf, hat dem
Vorstand der Bankverein Werther Aktiengesellschaft (WKN: 801 340 /
ISIN: DE0008013400), Werther (Westf.), heute das förmliche Verlangen
gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft
möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die net mobile AG als Hauptaktionär gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sogenannter
Squeeze-Out).
Der net mobile AG gehören Aktien in Höhe von mehr als 95,16 Prozent
des Grundkapitals der Bankverein Werther Aktiengesellschaft. Die
Maßnahme unterliegt der Zustimmung der Hauptversammlung der
Bankverein Werther Aktiengesellschaft. Der entsprechende Beschluss
soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die
voraussichtlich noch im Jahr 2012 stattfinden wird.
Bielefeld/München, den 20. Juli 2012
Der Vorstand
Bankverein Werther Aktiengesellschaft
Rückfragehinweis:
Frau Ines Brenner
Tel.: 089/540 442 117
E-Mail: ines.brenner@privatbank1891.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Unternehmen: Bankverein Werther AG
Odeonsplatz 18
D-80539 München
Telefon: +49 89 540 442 0
FAX: +49 89 540 442 191
Email: investor.relations@privatbank1891.com
WWW: http://www.privatbank1891.com
Branche: Banken
ISIN: DE0008013400
Indizes:
Börsen: Freiverkehr: Berlin, Open Market (Freiverkehr): Frankfurt
Sprache: Deutsch
Könnte es sich bei Bankverein Werther um eine der seltenen Squeeze-Out-Spekulationen handeln, bei denen man auch nach Ankündigung des Squeeze-Out noch kaufen kann?
Woran machst Du das fest?
Guckt man sich den Chart mit den dazugehörigen Umsätzen an, könnte man meinen, dass der Kurs in den letzten drei Monaten künstlich nach unten manipuliert worden ist. Wenn dem so ist, macht das nur Sinn, wenn das übernehmende Unternehmen ein "Gutachten erwartet", dass eine geringere Abfindung als den Börsenkurs ermittelt hat und somit den 3-Monatsdurchschnitt als Abfindung zahlen muss.
Guckt man sich den Chart mit den dazugehörigen Umsätzen an, könnte man meinen, dass der Kurs in den letzten drei Monaten künstlich nach unten manipuliert worden ist. Wenn dem so ist, macht das nur Sinn, wenn das übernehmende Unternehmen ein "Gutachten erwartet", dass eine geringere Abfindung als den Börsenkurs ermittelt hat und somit den 3-Monatsdurchschnitt als Abfindung zahlen muss.
Eine auffällige relative Stärke zeigt übrigens in den letzten Tagen der Squeeze-Out-Kandidat Dürkopp-Adler (629900) ...
Erstaunlich dass Biolitec nach wie vor 5 % unter Abfindung notiert...
... bei Biolitec ist es auch mühsam, wenn man Widerspruch auf der HV erklären muss. Zeit vergeht auch bis da was ausbezahlt wird und dann noch auf österreichisch, da weiß ja keiner, was genau die rechtlichen Rahmenbedingungen sind.
Verstehe ich das richtig, dass man bei Widerspruch auf der HV automatisch 2,35 Euro pro Aktie bekommt? Wenn man nicht widerspricht, wird man automatisch verschmolzen?
Abfindungskandidat Itelligence heute mit neuem Alltime High!
Noch nicht ganz: Im April hatten wir noch einen Schnaps mehr (7,40 Euro). Aber an so einem Tag macht der Wert natürlich doppelt Spaß. Eigenartigerweise hat der Kursanstieg von Itelligence erst mit den Quartalszahlen vor wenigen Tagen eingesetzt. Die Abfindungsphantasie scheint sekundär zu sein, obwohl nichts gegen eine vollständige Übernahme spricht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.412.755 von straßenköter am 23.07.12 09:25:29Hi Laut GSC-Resarch Bericht von der H.V.
Hat der Großaktionär wohl bei 7 euro die restlichen aktien gekauft.
so wie ich es aus den bericht verstehe war das kurz vor der normalen H.V
Hat der Großaktionär wohl bei 7 euro die restlichen aktien gekauft.
so wie ich es aus den bericht verstehe war das kurz vor der normalen H.V
Zitat von straßenköter: Verstehe ich das richtig, dass man bei Widerspruch auf der HV automatisch 2,35 Euro pro Aktie bekommt? Wenn man nicht widerspricht, wird man automatisch verschmolzen?
genauso ist es. Eine Barabfindung gibt es nur bei expliziten Widerspruch auf der HV. Das ist zumindest so in den Bedingungen festgelegt. Ohne HV-Besuch bzw. ohne Widerspruch gibt es 10:1 der "Mutter".
Ist schon etwas merkwürdig.
Zitat von gutdrauf9:Zitat von straßenköter: Verstehe ich das richtig, dass man bei Widerspruch auf der HV automatisch 2,35 Euro pro Aktie bekommt? Wenn man nicht widerspricht, wird man automatisch verschmolzen?
genauso ist es. Eine Barabfindung gibt es nur bei expliziten Widerspruch auf der HV. Das ist zumindest so in den Bedingungen festgelegt. Ohne HV-Besuch bzw. ohne Widerspruch gibt es 10:1 der "Mutter".
Ist schon etwas merkwürdig.
Vom Bauchgefühl her würde ich sagen, dass die zwingende Teilnahme an einer HV, um die Abfindung zu erhalten, rechtlich bedenklich klingt.
Rechtlich bedenklich eigentlich nicht, denn bei Verschmelzung einer AG auf eine nicht börsennotierte AG oder eine GMBH wäre es nach §29 UmwG auch nicht anders. Eine Barabfindung muss nur den widersprechenden Aktionären angeboten werden. Allerdings wurde das bei manchen großen Verschmelzungen nach meiner Erinnerung so gehandhabt, dass man gleich im Verschmelzungsvertrag abweichend etwas anderes festgelegt hat. Manchmal will der Hauptaktionär ja auch lieber möglichst viele Aktionäre loswerden und man will auf der HV auch nicht immer hunderte Widersprüche zu Protokoll nehmen. (Wenn das ggfs vielleicht auch einfach durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel erklärt werden kann.)
Aber was ist nun die Rechtsgrundlage für so eine grenzüberschreitende Verschmelzung. Werde das vielleicht mal nachlesen.
Aber was ist nun die Rechtsgrundlage für so eine grenzüberschreitende Verschmelzung. Werde das vielleicht mal nachlesen.
Zitat von honigbaer: Rechtlich bedenklich eigentlich nicht, denn bei Verschmelzung einer AG auf eine nicht börsennotierte AG oder eine GMBH wäre es nach §29 UmwG auch nicht anders. Eine Barabfindung muss nur den widersprechenden Aktionären angeboten werden. Allerdings wurde das bei manchen großen Verschmelzungen nach meiner Erinnerung so gehandhabt, dass man gleich im Verschmelzungsvertrag abweichend etwas anderes festgelegt hat. Manchmal will der Hauptaktionär ja auch lieber möglichst viele Aktionäre loswerden und man will auf der HV auch nicht immer hunderte Widersprüche zu Protokoll nehmen. (Wenn das ggfs vielleicht auch einfach durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel erklärt werden kann.)
Aber was ist nun die Rechtsgrundlage für so eine grenzüberschreitende Verschmelzung. Werde das vielleicht mal nachlesen.
Es hört sich aber unverhältnismäßg an, dass man jemanden zwingt eventuell durch das ganze Land zu fahren, nur um für seine 50 Aktien einen Widerspruch zu Protokoll geben zu müssen.
Naja, man kann sich ja auf der HV auch vertreten lassen, obwohl das DSW und SdK vorzugsweise ihren Mitgliedern anbieten. Meist wird bei wichtigen Entscheidungen aber auch ein Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft benannt, der weisungsgemäß die Stimmrechte ausübt.
Ich will nicht sagen, dass das so besonders praktikabel ist. Man muss ja dann auch wieder nachweisen können, dass man Widerspruch zu Protokoll gegeben hatte, möglicherweise Jahre später, wenn ggfs ein Spruchverfahren endet und die Bank weiß das nicht automatisch. Und bei Stimmrechtsvertretung muss man sich dann noch auf andere Leute verlassen, dass die es richtig machen. Und die Fahrtkosten zur HV sind nichtmal mehr bei der Steuer abziehbar.
Das sind halt alles Schikanen für Kleinaktionäre, die ihr Geld lieber auf Sparkonten und in Lebensversicherungen anlegen sollen, statt sich am Produktivkapital zu beteiligen.
Ich will nicht sagen, dass das so besonders praktikabel ist. Man muss ja dann auch wieder nachweisen können, dass man Widerspruch zu Protokoll gegeben hatte, möglicherweise Jahre später, wenn ggfs ein Spruchverfahren endet und die Bank weiß das nicht automatisch. Und bei Stimmrechtsvertretung muss man sich dann noch auf andere Leute verlassen, dass die es richtig machen. Und die Fahrtkosten zur HV sind nichtmal mehr bei der Steuer abziehbar.
Das sind halt alles Schikanen für Kleinaktionäre, die ihr Geld lieber auf Sparkonten und in Lebensversicherungen anlegen sollen, statt sich am Produktivkapital zu beteiligen.
Zitat von Sven1977: Hi Laut GSC-Resarch Bericht von der H.V.
Hat der Großaktionär wohl bei 7 euro die restlichen aktien gekauft.
so wie ich es aus den bericht verstehe war das kurz vor der normalen H.V
Heute ist der Halbjahresbericht bei itelligence veröffentlicht worden.
http://www.itelligence.de/documents/DE_itelligence_Quartalsb…
Dort wird auf Seite 13 die aktuelle Aktionärsstruktur angegeben:
NTT Communications 8,2%
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG 81,30%
Herbert Vogel 2%
Streubesitz 8,5%
Somit fehlt nicht mehr viel, um zumindest über eine Verschmelzung einen Squeeze Out verwirklichen zu können.
Interessant ist die steuerliche Diskussion im Procon-Thread zur steuerlichen Behandlung der Ausbuchung meiner Procon-Aktien unter http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1149755-1-10/proc…
Gibt es noch jemanden, bei welchem rückwirkend die Jahressteuererklärung geändert worden ist?
Gibt es noch jemanden, bei welchem rückwirkend die Jahressteuererklärung geändert worden ist?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.418.974 von Hiberna am 24.07.12 18:18:43Diese Fragen wurden in folgendem Thread besprochen (er ist vermutlich nicht mehr als aktiv gekennzeichnet; vielleicht kann der Mod ihn ja wieder freischalten):
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1131380-1-10/best…
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1131380-1-10/best…
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.421.140 von gutdrauf9 am 25.07.12 10:55:01Diese Fragen wurden in folgendem Thread besprochen (er ist vermutlich nicht mehr als aktiv gekennzeichnet; vielleicht kann der Mod ihn ja wieder freischalten):
in dem von Dir beschriebenen Thread wird die Besteuerung von Nachbesserungsrechten diskutiert. In dem von mir besprochenen Fall Procon hat noch gar keine Nachbesserung stattgefunden.
in dem von Dir beschriebenen Thread wird die Besteuerung von Nachbesserungsrechten diskutiert. In dem von mir besprochenen Fall Procon hat noch gar keine Nachbesserung stattgefunden.
Was ist bei Dürkopp-Adler (629900) los? In der letzten Zeit hat der Abfindungskandidat nachrichtenlos 50 % zugelegt. Allein gestern 8 % und heute 25 % ...
Wer hat denn heute schon die Nachzahlung für Contitech auf dem Konto?
Ich habe zwar noch keine Abrechnung erhalten, allerdings ist am gutgeschriebenen Betrag ersichtlich, dass ich nur die "reine" Nachzahlung ohne Zinsen verbucht bekommen habe. Bin bei Consors. Wie sieht es bei Euch aus?
Ich habe zwar noch keine Abrechnung erhalten, allerdings ist am gutgeschriebenen Betrag ersichtlich, dass ich nur die "reine" Nachzahlung ohne Zinsen verbucht bekommen habe. Bin bei Consors. Wie sieht es bei Euch aus?
Zitat von straßenköter: Wer hat denn heute schon die Nachzahlung für Contitech auf dem Konto?
Ich habe zwar noch keine Abrechnung erhalten, allerdings ist am gutgeschriebenen Betrag ersichtlich, dass ich nur die "reine" Nachzahlung ohne Zinsen verbucht bekommen habe. Bin bei Consors. Wie sieht es bei Euch aus?
Zinsen sind mittlerweile auch gut geschrieben worden. Somit vom Grundsatz alles da. Pro Aktie sind 0,59 € verbucht worden, bislang steuerfrei, was ich nicht nachvollziehen kann.
weiß jemand wie es beim Verfahren Phoenix aussieht? Also für die, die nicht in Contitech getauscht haben, sondern die Abfindung im Beherrschungsvertrag angenommen haben?
vg, Niko
vg, Niko
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.437.280 von straßenköter am 30.07.12 13:13:00steuerfrei oder abgeltungssteuerfrei? Da ist ein kleiner Unterschied
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.437.557 von straßenköter am 30.07.12 14:34:53Zinsen auf Nachzahlungen sind nicht steuerfrei. Sie werden i.d.R. brutto ausbezahlt, der Empfänger hat sie individuell in seiner Steuererklärung anzugeben und nachzubesteuern. Auf den Abrechnungen steht dann meist "tarifbesteuert".
Im Bundesanzeiger sind heute 2 Vergleiche in Sachen ehemalige BHF-Bank veröffentlicht. Ca. 10 % Nachzahlung...
bei comdirect ist die contitec/phoenix abfindung noch nicht da (01.08.)
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.443.917 von 174 am 01.08.12 08:13:12...die brauchen immer länger, um zu überlegen, ob sie die Zinsen gleich der Abgeltungssteuer unterwerfen oder brutto gutschreiben....
Ist bei Dt. Immo Holding ein Vergleich aus der Anfechtung in der Mache? Oder warum geht der Kurs nach Norden?
Hier soll es in Kürze in der Tat eine Vergleich geben. dann wird das SO eingetragen und dann gibt es vielleicht im Spruchverfahren noch eine Nachbesserung.der Vergleich soll im Bereich 2,50 € liegen. das ist zumindest die Vorstellung einer beteiligten Partei
Ist jemanden bekannt ob gegen das erstinstanzliche Urteil in Sachen HVB Real Estate Bank AG (wegen Squeeze out) Beschwerde eingelegt wurde? Danke.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.444.145 von muschelsucher am 01.08.12 09:14:43Nachbesserung Contitech
...bei Comdirect werden die wohl erst Ende dieses Monats die Nachbesserung einbuchen, unglaublich , aber wahr, sie müssen prüfen, wer Nachzahlungsansprüche hat und wieviel?????
Wie konnten die von CortalsConsor das so schnell gutschreiben...
...bei Comdirect werden die wohl erst Ende dieses Monats die Nachbesserung einbuchen, unglaublich , aber wahr, sie müssen prüfen, wer Nachzahlungsansprüche hat und wieviel?????
Wie konnten die von CortalsConsor das so schnell gutschreiben...
Ich bin ja in diesem Fall nicht unglücklich bei Consors zu sein. Für eine endgültige Bewertung der schnellen Gutschrift möchte ich trotzdem noch ein wenig warten, denn ich habe auch schon einmal bei Consors mit Abrechnungen eigenartiges erlebt: Nachdem man es geschafft hatte eine Dividende von Hansen mit dem 5. oder 6. Versuch gut zu schreiben, kam das große Finale mehr als ein halbes Jahr nach dem Verkauf meiner Aktien von Hansen, indem man die Abrechnung zu meinem Ungunsten korrigierte.
Neuer Wert für Abfindungsphantasie: Eifelhöhen Klinik
Woher kommt die Phantasie ( und um es zu betonen: eine reine Vermutung!)?:
- hoher Streubesitz
- steigende Umsätze (und auch Kurse) in Frankfurt seit April
- Kostendruck in der Branche (siehe Übernahmekampf um Rhön Klinikum)
- niedrige Bewertung hinsichtlich KGV und KBV
Wettet jemand dagegen?
Woher kommt die Phantasie ( und um es zu betonen: eine reine Vermutung!)?:
- hoher Streubesitz
- steigende Umsätze (und auch Kurse) in Frankfurt seit April
- Kostendruck in der Branche (siehe Übernahmekampf um Rhön Klinikum)
- niedrige Bewertung hinsichtlich KGV und KBV
Wettet jemand dagegen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.454.570 von MONOTONI am 03.08.12 15:34:23Evtl auch bei Curanum und/oder Mediclin....
abfindung phoenix contitec
habt ihr bei comdirect auch immer noch nichts bekommen?
habt ihr bei comdirect auch immer noch nichts bekommen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.459.843 von 174 am 06.08.12 09:12:28Ja, siehe dazu meinen Beitrag 1573...
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.460.149 von muschelsucher am 06.08.12 10:20:03 NachbesserungContitech
...immerhin ist jetzt schon der Nachbesserungsanspruch (ohne Wert)eingebucht...
...immerhin ist jetzt schon der Nachbesserungsanspruch (ohne Wert)eingebucht...
bei mir ist auch zumindest ein teil (der teil,der per übertragungsbeschluss am 10.2.09) drinnen. was passiert mit dem teil, der bei mir z.b. am 08.04.08
angedient wurde, also im rahmen des beherrschungs.- und geweinnabführungsvertrages.?
ich finde nur eine erklärung der auszuführenden stelle (DZ bank) dass auf die parallel erfolgende veröffentlichung (LG Hannover, AZ 23 AktE 07/08)hingewiesen.
bekommt man hier nichts oder wer weiss hier genaueres??
angedient wurde, also im rahmen des beherrschungs.- und geweinnabführungsvertrages.?
ich finde nur eine erklärung der auszuführenden stelle (DZ bank) dass auf die parallel erfolgende veröffentlichung (LG Hannover, AZ 23 AktE 07/08)hingewiesen.
bekommt man hier nichts oder wer weiss hier genaueres??
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.468.130 von 174 am 07.08.12 23:22:13so wie ich es jetzt interpretiere bekommt man, wenn man die 24,83 aufgrund des übertagsungsbeschlusses angenommen hat, wenn man aber wie ich z.t. das abfindungsangebot vom 11.7. BGAV angenommen hat nichts
ist das so, wäre ja irgendwie ungerecht oder?
ist das so, wäre ja irgendwie ungerecht oder?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.468.250 von 174 am 08.08.12 00:23:12man bekommt auch bei Annahme der Abfindung lt. BuG die Nachbesserung von 3,50 + Zinsen
allerdings hat sich bei mir (comdirect) noch nichts getan
allerdings hat sich bei mir (comdirect) noch nichts getan
also bekommt es jeder, egal ob er die 24,83
-per übertragungsbeschluss,
-per BGAV,
- oder aufgrund des angebots der contitec vom 31.01.08 ??
angenommen hat
-per übertragungsbeschluss,
-per BGAV,
- oder aufgrund des angebots der contitec vom 31.01.08 ??
angenommen hat
Richtig, die 3,50 + Zinsen bekommt jeder, der wegen des BGAV oder durch Squeeze-out abgefunden wurde. Das Angebot vom 31.01.08 ist ja nur das förmliche Angebot zum BGAV, das aufgrund des laufenden Spruchverfahrens auch später noch angenommen werden konnte. Es gab aber zwei getrennte Spruchverfahren und rein theoretisch hätten diese auch zu einer unterschiedlichen Abfindung für Beherrschungsvertrag und Squeeze-out führen können.
Zu den Details beider Verfahren habe ich übrigens in Beitrag # 1531 zwei Links eingestellt und im bundesanzeiger findet man auch die Veröffentlichungen, wenn man nach "Contitech " sucht.
Zu den Details beider Verfahren habe ich übrigens in Beitrag # 1531 zwei Links eingestellt und im bundesanzeiger findet man auch die Veröffentlichungen, wenn man nach "Contitech " sucht.
7. August 2012: Mitteilung über die Aufstellung des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags zwischen der MCS Modulare Computer und Software Systeme AG (als übertragender Gesellschaft) und der Franz Hensmann Aktiengesellschaft (als übernehmender Gesellschaft) im Zusammenhang mit verschmelzungsrechtlichem Squeeze-Out
Der Vorstand der MCS Modulare Computer und Software Systeme AG ('Gesellschaft') und der Vorstand der Franz Hensmann Aktiengesellschaft ('Hensmann AG') haben heute den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft und der Hensmann AG als übernehmender Gesellschaft aufgestellt. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags enthält den Hinweis, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung die übrigen Aktionäre der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG ausgeschlossen werden sollen. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags enthält außerdem die aufschiebende Bedingung, dass ein Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hensmann AG als Hauptaktionärin in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird. Nach derzeitiger Planung soll der Verschmelzungsvertrag am 22. August 2012 abgeschlossen werden.
Der Vorstand
Der Vorstand der MCS Modulare Computer und Software Systeme AG ('Gesellschaft') und der Vorstand der Franz Hensmann Aktiengesellschaft ('Hensmann AG') haben heute den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft und der Hensmann AG als übernehmender Gesellschaft aufgestellt. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags enthält den Hinweis, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung die übrigen Aktionäre der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG ausgeschlossen werden sollen. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags enthält außerdem die aufschiebende Bedingung, dass ein Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hensmann AG als Hauptaktionärin in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird. Nach derzeitiger Planung soll der Verschmelzungsvertrag am 22. August 2012 abgeschlossen werden.
Der Vorstand
Heute habe ich gelesen, dass eine Verschmelzung zwischen der Vattenfall Europe AG mit ihrer Mutter Vattenfall GmbH durchgeführt werden soll. Der Beherrschungsvertrag endet damit.
Hat dies Auswirkungen auf noch laufende Spruchstellenverfahren?
Hat dies Auswirkungen auf noch laufende Spruchstellenverfahren?
PAR Investment Partners, L.P.
Boston/USA
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Die PAR Investment Partners, L.P., Boston/USA, („Bieterin“) hat am 11. Juli 2012 die Angebotsunterlage für
das freiwillige Übernahmeangebot an die Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG, München, zum
Erwerb der von ihnen gehaltenen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von nennwertlosen
Stückaktien der Advanced Inflight Alliance AG (ISIN DE0001262186 / WKN 126 218) („Advanced Inflight
Alliance-Aktien“) veröffentlicht. Die Angebotsunterlage ist im Internet unter www.par-angebot.de in deutscher
Sprache abrufbar. Die Frist für die Annahme des vorgenannten Übernahmeangebots endete am 8. August
2012, 24:00 Uhr (MESZ).
Bis zum Ablauf der Annahmefrist („Stichtag“) wurde das Übernahmeangebot für insgesamt Stück 8.314.501
(in Worten: acht Millionen dreihundertvierzehntausend fünfhunderteins) Advanced Inflight Alliance-Aktien
angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 34,94% des Grundkapitals und der Stimmrechte der
Advanced Inflight Alliance AG.
Die Bieterin selbst hält zum Stichtag insgesamt Stück 10.849.332 Aktien der Advanced Inflight Alliance AG. Dies entspricht, bezogen auf die von der Advanced Inflight Alliance AG insgesamt ausgegebenen Stück
23.797.493 Aktien, einem Anteil in Höhe von rund 45,59% des Grundkapitals und der Stimmrechte der
Advanced Inflight Alliance AG.
Die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen halten unmittelbar
keine Aktien der Advanced Inflight Alliance AG. Sämtliche von der Bieterin gehaltenen Stimmrechtsanteile
an der Advanced Inflight Alliance AG werden der PAR Group, L.P. sowie der Par Capital Management, Inc.,
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG sowie der Kronen tausend812 GmbH gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG
zugerechnet. Ansonsten werden der Bieterin, den mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen und
deren Tochterunternehmen keine Stimmrechte aus den Aktien der Advanced Inflight Alliance AG
zugerechnet.
Darüber hinaus halten weder die Bieterin noch die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen oder
deren Tochterunternehmen zum Stichtag weitere Advanced Inflight Alliance-Aktien, Finanzinstrumente oder
sonstige Instrumente gemäß §§ 25, 25a WpHG im Hinblick auf die Advanced Inflight Alliance AG und es sind
ihnen auch keine weiteren mit Advanced Inflight Alliance AG-Aktien verbundenen Stimmrechte zuzurechnen.
Die Gesamtzahl der Advanced Inflight Alliance-Aktien, für die das Übernahmeangebot bis zum Stichtag
angenommen worden ist, zuzüglich der Advanced Inflight Alliance-Aktien, die bereits von der Bieterin
unmittelbar gehalten werden bzw. ihr zuzurechnen sind, beläuft sich auf 19.163.833 Advanced Inflight
Alliance-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 80,53% des Grundkapitals und der Stimmrechte der
Advanced Inflight Alliance AG.
Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 WpÜG können alle Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG, die das
Angebot noch nicht angenommen haben, das Angebot noch innerhalb von zwei Wochen nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, d.h. bis zum 27. August 2012, 24:00 Uhr (MESZ), annehmen.
Boston/USA, den 13. August 2012
PAR Investment Partners, L.P.
Boston/USA
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Die PAR Investment Partners, L.P., Boston/USA, („Bieterin“) hat am 11. Juli 2012 die Angebotsunterlage für
das freiwillige Übernahmeangebot an die Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG, München, zum
Erwerb der von ihnen gehaltenen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von nennwertlosen
Stückaktien der Advanced Inflight Alliance AG (ISIN DE0001262186 / WKN 126 218) („Advanced Inflight
Alliance-Aktien“) veröffentlicht. Die Angebotsunterlage ist im Internet unter www.par-angebot.de in deutscher
Sprache abrufbar. Die Frist für die Annahme des vorgenannten Übernahmeangebots endete am 8. August
2012, 24:00 Uhr (MESZ).
Bis zum Ablauf der Annahmefrist („Stichtag“) wurde das Übernahmeangebot für insgesamt Stück 8.314.501
(in Worten: acht Millionen dreihundertvierzehntausend fünfhunderteins) Advanced Inflight Alliance-Aktien
angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 34,94% des Grundkapitals und der Stimmrechte der
Advanced Inflight Alliance AG.
Die Bieterin selbst hält zum Stichtag insgesamt Stück 10.849.332 Aktien der Advanced Inflight Alliance AG. Dies entspricht, bezogen auf die von der Advanced Inflight Alliance AG insgesamt ausgegebenen Stück
23.797.493 Aktien, einem Anteil in Höhe von rund 45,59% des Grundkapitals und der Stimmrechte der
Advanced Inflight Alliance AG.
Die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen halten unmittelbar
keine Aktien der Advanced Inflight Alliance AG. Sämtliche von der Bieterin gehaltenen Stimmrechtsanteile
an der Advanced Inflight Alliance AG werden der PAR Group, L.P. sowie der Par Capital Management, Inc.,
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG sowie der Kronen tausend812 GmbH gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG
zugerechnet. Ansonsten werden der Bieterin, den mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen und
deren Tochterunternehmen keine Stimmrechte aus den Aktien der Advanced Inflight Alliance AG
zugerechnet.
Darüber hinaus halten weder die Bieterin noch die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen oder
deren Tochterunternehmen zum Stichtag weitere Advanced Inflight Alliance-Aktien, Finanzinstrumente oder
sonstige Instrumente gemäß §§ 25, 25a WpHG im Hinblick auf die Advanced Inflight Alliance AG und es sind
ihnen auch keine weiteren mit Advanced Inflight Alliance AG-Aktien verbundenen Stimmrechte zuzurechnen.
Die Gesamtzahl der Advanced Inflight Alliance-Aktien, für die das Übernahmeangebot bis zum Stichtag
angenommen worden ist, zuzüglich der Advanced Inflight Alliance-Aktien, die bereits von der Bieterin
unmittelbar gehalten werden bzw. ihr zuzurechnen sind, beläuft sich auf 19.163.833 Advanced Inflight
Alliance-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 80,53% des Grundkapitals und der Stimmrechte der
Advanced Inflight Alliance AG.
Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 WpÜG können alle Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG, die das
Angebot noch nicht angenommen haben, das Angebot noch innerhalb von zwei Wochen nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, d.h. bis zum 27. August 2012, 24:00 Uhr (MESZ), annehmen.
Boston/USA, den 13. August 2012
PAR Investment Partners, L.P.
Nachtrag zu AIA: Die Aktie notierte (und notiert) über die ganze Annahmefrist knapp unterhalb des Übernahmeangebots von 4,50 Euro. Diese Kurse hat ein Hedgefonds genutzt, um 6% einzusammeln.
nochmal zur contitec abfindung
heute ist bei comdirect der anteil vom squeeze out auf dem konto
für die andienung aufgrund des angebots vom 31.01.08 ist weder das geld auf dem konto, noch sind irgenwelche rechte im depot eingebucht. ich habe z.b. auf einer abrechnung vom 23.04.08 der comdirect stehen "ausschüttung des abfindungsbetrages in Höhe von 24,83 + Zinsen gemäß ihrer uns erteilten weisung".
habe zwischen 8.3.08 bis 22.7.08 an die contitec, nicht über die börse verkauft und die 24,83 bekommen. teilwiese habe ich keine abrechnungen bekommen, da wurde das geld auf das konto überwiesen.
hat jemand das gleiche problem und noch kein geld bekommen?
heute ist bei comdirect der anteil vom squeeze out auf dem konto
für die andienung aufgrund des angebots vom 31.01.08 ist weder das geld auf dem konto, noch sind irgenwelche rechte im depot eingebucht. ich habe z.b. auf einer abrechnung vom 23.04.08 der comdirect stehen "ausschüttung des abfindungsbetrages in Höhe von 24,83 + Zinsen gemäß ihrer uns erteilten weisung".
habe zwischen 8.3.08 bis 22.7.08 an die contitec, nicht über die börse verkauft und die 24,83 bekommen. teilwiese habe ich keine abrechnungen bekommen, da wurde das geld auf das konto überwiesen.
hat jemand das gleiche problem und noch kein geld bekommen?
Aber das sieht doch aus, als würde die Sache bei der comdirect jetzt auch in Gang kommen. Dass Squeezeout- und BGAV-Nachbesserung zeitlich versetzt eingehen, ist nicht ungewöhnlich, ich würde mal noch ein paar Tage warten. Vermutlich wird die Antwort auf ein Reklamationsmail das gleiche empfehlen, obwohl die Gutschrift mittlerweile schon 14 Tage überfällig ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.500.128 von honigbaer am 16.08.12 12:24:50bei mir wurden bislang nur die Zinsen ( ohne Abgeltungssteuereinbehalt, wenn ich das richtig sehe) gutgeschrieben, Valuta 31.7.2012...die Gutschrift der Nachbesserung steht noch aus, ist aber schon angekündigt.........
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG
und über den Eintritt von Bedingungen
Die Andritz Beteiligungsgesellschaft IV mit satzungsmäßigem Sitz in Berlin (die „Bieterin“) hat
am 2. Juli 2012 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das
„Angebot“) an die Aktionäre der Schuler Aktiengesellschaft, Göppingen, zum Erwerb der von ihnen
gehaltenen, nennwertlosen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Schuler Aktiengesellschaft
(ISIN DE000A0V9A22 / WKN A0V9A2) (die „Schuler-Aktien“) gegen Zahlung einer
Geldleistung in Höhe von EUR 20,00 je Schuler-Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme
des Angebots endete am 13. August 2012 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).
I.
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG
Bis zum Ablauf der Annahmefrist wurde das Angebot für insgesamt 3.095.693 Schuler-Aktien angenommen.
Dies entspricht einem Anteil von rund 10,43 % des Grundkapitals und der Stimmrechte
der Schuler Aktiengesellschaft.
Die Bieterin hielt bei Ablauf der Annahmefrist unmittelbar 7.422.707 Schuler-Aktien, was einem
Anteil von rund 24,99 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Schuler Aktiengesellschaft
entspricht. Die Stimmrechte aus diesen Schuler-Aktien werden den Die Bieterin Beherrschenden
Personen (wie in Ziffer 6.7 der Angebotsunterlage definiert) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG
zugerechnet.
Darüber hinaus hat die Bieterin am 29. Mai 2012 mit der Schuler-Beteiligungen GmbH, Göppingen,
einen Aktienkaufvertrag über den Erwerb von 11.431.095 Schuler-Aktien (entsprechend rund
38,5% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Schuler Aktiengesellschaft) geschlossen. Der
Aktienkaufvertrag steht unter denselben fusionskontrollrechtlichen aufschiebenden Bedingungen,
unter denen auch das Angebot steht. Da diese Bedingungen bislang noch nicht eingetreten sind
(siehe hierzu auch Abschnitt II.), ist der Aktienkaufvertrag noch nicht vollzogen. Der Bieterin und
den Die Bieterin Beherrschenden Personen (wie in Ziffer 6.7 der Angebotsunterlage definiert) stehen
aus dem Aktienkaufvertrag Rechte aus unmittelbar und mittelbar gehaltenen Instrumenten im
Sinne des § 25a WpHG zu.
Darüber hinaus standen bei Ablauf der Annahmefrist weder der Bieterin noch mit ihr gemeinsam
handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG noch deren Tochterunternehmen Schuler-
Aktien zu. Ihnen wurden bei Ablauf der Annahmefrist auch keine weiteren Stimmrechte aus Schuler-
Aktien zugerechnet; zudem wurden von ihnen keine weiteren Instrumente nach den §§ 25, 25a
WpHG in Bezug auf Stimmrechte aus Schuler-Aktien gehalten.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte der Bieterin aus Schuler-Aktien, für die das Angebot bis zum Ablauf
der Annahmefrist angenommen worden ist, zuzüglich der von der Bieterin bereits gehaltenen
Stimmrechte sowie zuzüglich der Stimmrechte aus Schuler-Aktien, auf welche sich von der Bieterin
nach § 25a WpHG gehaltene Instrumente beziehen, beläuft sich auf 21.949.495 Stimmrechte. Dies
entspricht einem Anteil von rund 73,93 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Schuler Aktiengesellschaft.
II.
Bekanntmachung gemäß Ziffer 11.4 der Angebotsunterlage
über den Eintritt von Bedingungen
Gemäß Ziffer 11.1 der Angebotsunterlage unterliegen das Angebot und die durch seine Annahme
mit den Aktionären der Schuler Aktiengesellschaft zustande kommenden Verträge den in Ziffer
11.1.1 und in Ziffer 11.1.2 der Angebotsunterlage bezeichneten Bedingungen. Folgende dieser
Bedingungen sind bei Ablauf der Annahmefrist bereits eingetreten:
• Die Bedingung gemäß Ziffer 11.1.2 (a) der Angebotsunterlage ist eingetreten. Die Hauptversammlung
der Schuler Aktiengesellschaft hat keinen Beschluss über die Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausgabe neuer Schuler-Aktien gefasst.
• Die Bedingung gemäß Ziffer 11.1.2 (b) der Angebotsunterlage ist eingetreten. Vorstand und
Aufsichtsrat der Schuler Aktiengesellschaft haben keinen Beschluss gefasst über eine Erhöhung
des Grundkapitals der Schuler Aktiengesellschaft aus genehmigtem Kapital zur Ausgabe
von Schuler-Aktien.
• Die Bedingung gemäß Ziffer 11.1.2 (c) der Angebotsunterlage ist eingetreten. Vorstand und
Aufsichtsrat der Schuler Aktiengesellschaft haben keinen Beschluss gefasst über die Ausgabe
von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder sonstiger mit Wandlungs- oder
Optionsrechten versehener Finanzinstrumente.
Das Angebot steht damit noch unter den Bedingungen gemäß Ziffer 11.1.1 (a) bis (e) der Angebotsunterlage
(fusionskontrollrechtliche Freigabe), die noch nicht eingetreten sind. Nähere Einzelheiten
hierzu sind in der Angebotsunterlage beschrieben.
III.
Weitere Annahmefrist
Alle Aktionäre der Schuler Aktiengesellschaft, die das Angebot bisher nicht angenommen haben,
können das Angebot gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von zwei Wochen nach der hiermit
erfolgten Bekanntmachung, d.h. vom Beginn des 17. August 2012 bis zum
30. August 2012, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main)
gemäß Ziffer 5.4 in Verbindung mit Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage annehmen.
Krefeld, den 16. August 2012
Andritz Beteiligungsgesellschaft IV GmbH
und über den Eintritt von Bedingungen
Die Andritz Beteiligungsgesellschaft IV mit satzungsmäßigem Sitz in Berlin (die „Bieterin“) hat
am 2. Juli 2012 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das
„Angebot“) an die Aktionäre der Schuler Aktiengesellschaft, Göppingen, zum Erwerb der von ihnen
gehaltenen, nennwertlosen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Schuler Aktiengesellschaft
(ISIN DE000A0V9A22 / WKN A0V9A2) (die „Schuler-Aktien“) gegen Zahlung einer
Geldleistung in Höhe von EUR 20,00 je Schuler-Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme
des Angebots endete am 13. August 2012 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).
I.
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG
Bis zum Ablauf der Annahmefrist wurde das Angebot für insgesamt 3.095.693 Schuler-Aktien angenommen.
Dies entspricht einem Anteil von rund 10,43 % des Grundkapitals und der Stimmrechte
der Schuler Aktiengesellschaft.
Die Bieterin hielt bei Ablauf der Annahmefrist unmittelbar 7.422.707 Schuler-Aktien, was einem
Anteil von rund 24,99 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Schuler Aktiengesellschaft
entspricht. Die Stimmrechte aus diesen Schuler-Aktien werden den Die Bieterin Beherrschenden
Personen (wie in Ziffer 6.7 der Angebotsunterlage definiert) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG
zugerechnet.
Darüber hinaus hat die Bieterin am 29. Mai 2012 mit der Schuler-Beteiligungen GmbH, Göppingen,
einen Aktienkaufvertrag über den Erwerb von 11.431.095 Schuler-Aktien (entsprechend rund
38,5% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Schuler Aktiengesellschaft) geschlossen. Der
Aktienkaufvertrag steht unter denselben fusionskontrollrechtlichen aufschiebenden Bedingungen,
unter denen auch das Angebot steht. Da diese Bedingungen bislang noch nicht eingetreten sind
(siehe hierzu auch Abschnitt II.), ist der Aktienkaufvertrag noch nicht vollzogen. Der Bieterin und
den Die Bieterin Beherrschenden Personen (wie in Ziffer 6.7 der Angebotsunterlage definiert) stehen
aus dem Aktienkaufvertrag Rechte aus unmittelbar und mittelbar gehaltenen Instrumenten im
Sinne des § 25a WpHG zu.
Darüber hinaus standen bei Ablauf der Annahmefrist weder der Bieterin noch mit ihr gemeinsam
handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG noch deren Tochterunternehmen Schuler-
Aktien zu. Ihnen wurden bei Ablauf der Annahmefrist auch keine weiteren Stimmrechte aus Schuler-
Aktien zugerechnet; zudem wurden von ihnen keine weiteren Instrumente nach den §§ 25, 25a
WpHG in Bezug auf Stimmrechte aus Schuler-Aktien gehalten.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte der Bieterin aus Schuler-Aktien, für die das Angebot bis zum Ablauf
der Annahmefrist angenommen worden ist, zuzüglich der von der Bieterin bereits gehaltenen
Stimmrechte sowie zuzüglich der Stimmrechte aus Schuler-Aktien, auf welche sich von der Bieterin
nach § 25a WpHG gehaltene Instrumente beziehen, beläuft sich auf 21.949.495 Stimmrechte. Dies
entspricht einem Anteil von rund 73,93 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Schuler Aktiengesellschaft.
II.
Bekanntmachung gemäß Ziffer 11.4 der Angebotsunterlage
über den Eintritt von Bedingungen
Gemäß Ziffer 11.1 der Angebotsunterlage unterliegen das Angebot und die durch seine Annahme
mit den Aktionären der Schuler Aktiengesellschaft zustande kommenden Verträge den in Ziffer
11.1.1 und in Ziffer 11.1.2 der Angebotsunterlage bezeichneten Bedingungen. Folgende dieser
Bedingungen sind bei Ablauf der Annahmefrist bereits eingetreten:
• Die Bedingung gemäß Ziffer 11.1.2 (a) der Angebotsunterlage ist eingetreten. Die Hauptversammlung
der Schuler Aktiengesellschaft hat keinen Beschluss über die Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausgabe neuer Schuler-Aktien gefasst.
• Die Bedingung gemäß Ziffer 11.1.2 (b) der Angebotsunterlage ist eingetreten. Vorstand und
Aufsichtsrat der Schuler Aktiengesellschaft haben keinen Beschluss gefasst über eine Erhöhung
des Grundkapitals der Schuler Aktiengesellschaft aus genehmigtem Kapital zur Ausgabe
von Schuler-Aktien.
• Die Bedingung gemäß Ziffer 11.1.2 (c) der Angebotsunterlage ist eingetreten. Vorstand und
Aufsichtsrat der Schuler Aktiengesellschaft haben keinen Beschluss gefasst über die Ausgabe
von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder sonstiger mit Wandlungs- oder
Optionsrechten versehener Finanzinstrumente.
Das Angebot steht damit noch unter den Bedingungen gemäß Ziffer 11.1.1 (a) bis (e) der Angebotsunterlage
(fusionskontrollrechtliche Freigabe), die noch nicht eingetreten sind. Nähere Einzelheiten
hierzu sind in der Angebotsunterlage beschrieben.
III.
Weitere Annahmefrist
Alle Aktionäre der Schuler Aktiengesellschaft, die das Angebot bisher nicht angenommen haben,
können das Angebot gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von zwei Wochen nach der hiermit
erfolgten Bekanntmachung, d.h. vom Beginn des 17. August 2012 bis zum
30. August 2012, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main)
gemäß Ziffer 5.4 in Verbindung mit Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage annehmen.
Krefeld, den 16. August 2012
Andritz Beteiligungsgesellschaft IV GmbH
danke für eure antworten zur contitec
habe jetzt mal ein fax an die comdirect losgeschickt.
habe jetzt mal ein fax an die comdirect losgeschickt.
Ist hier jemand im Forum, der bei KERAMAG engagiert war???
Heute war Termin beim LG DüDo in Sachen Spruchstellenverfahren..ggf. boardmail
Heute war Termin beim LG DüDo in Sachen Spruchstellenverfahren..ggf. boardmail
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.500.842 von muschelsucher am 16.08.12 14:46:02ja, da war ich auch dabei, habe aber noch keine info
hat jemand info zu didier, ob die sach ans olg ging nachdem vor dem lg eine abfuhr erteilt wurde?
wie siehts bei allianz leben aus?
hat jemand info zu didier, ob die sach ans olg ging nachdem vor dem lg eine abfuhr erteilt wurde?
wie siehts bei allianz leben aus?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.500.744 von 174 am 16.08.12 14:27:56Heute erfolgte die Einbuchung der Bezugsrechte für die Contitech- Nachbesserung bei comdirect
bei mir ist jetzt auch alles vollständig.
danke für eure fachkundigen auskünfte.
bin gespannt wie es weitergeht. habe noch einige spruchstellenverfahren am laufen. z.b.
keramag
allianz leben
didier
hypovereinsbank
constantia packaging
lindner
hoffe dass da noch was reinkommt
danke für eure fachkundigen auskünfte.
bin gespannt wie es weitergeht. habe noch einige spruchstellenverfahren am laufen. z.b.
keramag
allianz leben
didier
hypovereinsbank
constantia packaging
lindner
hoffe dass da noch was reinkommt
Hi wo müsste den die näschste Ausbuchung kommen?kann da mir mal einer ein Tipp gegeben.
aus dem Bundesanzeiger vom 15. August 2012
Lupardus L.L.C.
Kaufangebot an die ehemaligen Aktionäre
der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG,
frühere WKN 802 200 / ISIN DE0008022005
Die Lupardus L.L.C. bietet hiermit allen ehemaligen Aktionären der HVB, die durch die Übertragung der Aktien und Abfindung („Squeeze out“) in Höhe von 38,26 Euro je Aktie Nachbesserungsrechte besitzen, an, ihre noch nicht konkretisierten Nachbesserungsrechte zu erwerben. Dabei wird die Lupardus L.L.C. jedem ehemaligen Aktionär 0,40 Euro für jedes Nachbesserungsrecht zahlen, das an sie abgetreten wird.
Was haltet Ihr von diesem Angebot?
Wer nimmt es an? Wer lehnt es ab? Warum?
Ich persönlich bin geneigt, es anzunehmen, da mit 0,40 durchaus passabel erscheinen und der Ausgang des Spruchstellenverfahrens wirklich nicht abzuschätzen ist.
Lupardus L.L.C.
Kaufangebot an die ehemaligen Aktionäre
der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG,
frühere WKN 802 200 / ISIN DE0008022005
Die Lupardus L.L.C. bietet hiermit allen ehemaligen Aktionären der HVB, die durch die Übertragung der Aktien und Abfindung („Squeeze out“) in Höhe von 38,26 Euro je Aktie Nachbesserungsrechte besitzen, an, ihre noch nicht konkretisierten Nachbesserungsrechte zu erwerben. Dabei wird die Lupardus L.L.C. jedem ehemaligen Aktionär 0,40 Euro für jedes Nachbesserungsrecht zahlen, das an sie abgetreten wird.
Was haltet Ihr von diesem Angebot?
Wer nimmt es an? Wer lehnt es ab? Warum?
Ich persönlich bin geneigt, es anzunehmen, da mit 0,40 durchaus passabel erscheinen und der Ausgang des Spruchstellenverfahrens wirklich nicht abzuschätzen ist.
40 cent das angebot gibts schon länger wegen 40 cent hättest dich nicht squezzen lassen brauchen da hättest an der börse zuletzt mehr bekommen
Ich würde da dringend von einer Annahme des 40 Cent Angebots abraten.
Lupardus wird das Spruchverfahren verfolgen und die Vorgeschichte kennen und deshalb eine Nachbesserung erwarten. Und die fällt dann bestimmt größer als das gebotene ca. 1% auf die ursprüngliche Abfindung aus. Generell sind diese Angebote für Nachbesserungsrechte auf dem Zweitmarkt reine Schnäppchenjagd. Wenn alska für einen Apfel und ein Ei verkauft wurde, muss man sich ja nicht daran orientieren. Und wenn es in letzter Zeit auch in Einzelfällen keine Nachbesserung gab, so kann man doch davon ausgehen, dass sich die Angebote im Bundesanzeiger auf aussichtsreiche Fälle beziehen und man sich hinterher über eine annahme nur ärgert.
Lupardus wird das Spruchverfahren verfolgen und die Vorgeschichte kennen und deshalb eine Nachbesserung erwarten. Und die fällt dann bestimmt größer als das gebotene ca. 1% auf die ursprüngliche Abfindung aus. Generell sind diese Angebote für Nachbesserungsrechte auf dem Zweitmarkt reine Schnäppchenjagd. Wenn alska für einen Apfel und ein Ei verkauft wurde, muss man sich ja nicht daran orientieren. Und wenn es in letzter Zeit auch in Einzelfällen keine Nachbesserung gab, so kann man doch davon ausgehen, dass sich die Angebote im Bundesanzeiger auf aussichtsreiche Fälle beziehen und man sich hinterher über eine annahme nur ärgert.
Seinerzeit 2000E Los gekauft lasse mich dann für 400E abspeisenOstgeschäft bringt schon min1Euro und dann min 6-10 E SpruchstelleSchön wärs
BACA Bezugsrechte
HVM Bezugsrechte
Schering Bezugsrechte
AlianzLeben Bezugsrechte
KRV2 Bezugsrechte
Beru Bezugsrechte
HRX Bezugsrechte
Epcos Bezugsrechte
Jerini Bezugsrechte
Ricardo Bezugsrechte
Lindner Bezugsrechte
Winkler Bezugsrechte
D+S Bezugsrechte
Ergo Bezugsrechte
Kali Bezugsrechte
Didier Bezugsrechte
Altana Bezugsrechte
Möbel Walther Bezugsrechte
da bin ich aktuell überall noch dabei, hoffe schon das da noch paar tausend € mit rumkommen
HVM Bezugsrechte
Schering Bezugsrechte
AlianzLeben Bezugsrechte
KRV2 Bezugsrechte
Beru Bezugsrechte
HRX Bezugsrechte
Epcos Bezugsrechte
Jerini Bezugsrechte
Ricardo Bezugsrechte
Lindner Bezugsrechte
Winkler Bezugsrechte
D+S Bezugsrechte
Ergo Bezugsrechte
Kali Bezugsrechte
Didier Bezugsrechte
Altana Bezugsrechte
Möbel Walther Bezugsrechte
da bin ich aktuell überall noch dabei, hoffe schon das da noch paar tausend € mit rumkommen
Angeblich wurde das Spruchverfahren HVB Real Estate Bank AG mit einer Erhöhung von 21 Euro auf 25,51 Euro rechtskräftig abgeschlossen - aber das Urteil ergang schon Ende Juni, und nun ist es fast September?!? Kennt jemand die Sachlage? Wurde das Verfahren wirklich abgeschlossen, oder bin ich schlichtweg falsch informiert? Vielen Dank.
Die Information (HVB Real Estate Bank) ist schon richtig, der Beschluss zum Squeeze out Spruchverfahren ist auf der SdK homepage für Mitglieder abrufbar. Nur dürfte das Verfahren vermutlich vor dem OLG fortgeführt werden. Ich weiß nicht, wie lange die Beschwerdefrist ist, aber Juni ist ja noch nicht so lange her. Die SdK führt das jedenfalls noch unter "laufende Verfahren".
Danke für den Hinweis. Ich rief heute morgen beim Landgericht in München an und fragte mich mit Hilfe des Aktenzeichens durch. Dort wurde mir gesagt dass das Urteil rechtskräftig sei und keine Beschwerden eingegangen sind. Auch dort war man verwundert, aber das scheint der Sachstand zu sein. Warten wir ab wann es weitere Informationen gibt.
nun hat bei den Spruchverfahren auch der Tourismus Einzug gehalten. In der Hauptversammlung der Varta AG, in welcher das Delisting beschlossen worden ist, ist auch der Umzug der Varta AG nach Baden-Württemberg entschieden worden. Die Spruchverfahren sind beim Landgericht beantragt worden, das zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die Varta AG zuständig war und zwar in Hannover.
Zwischenzeitlich ist die Sitzverlegung im Handelsregister eingetragen worden. Nun hat die Antragsgegnerin beantragt, das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zu verweisen. Insbesondere, da die Varta AG keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, besteht der Verdacht, daß die Sitzverlegung einzig erfolgt ist, weil man erwartet, daß das Landgericht Stuttgart weniger anlegerfreundlich entscheidet als das Landgericht Hannover. Da kann man nur hoffen, daß nicht andere Unternehmen dem Beispiel der Varta AG folgen.
Der Hauptaktionär der Varta AG, der das Delisting der Varta AG beschlossen hat, hat Beteiligungsgesellschaften der Varta AG „erworben“ zu einem negativen Kaufpreis von 12 Millionen €. Diese Transaktion sieht verdächtig aus und ist gerügt worden im Spruchverfahren. Die betreffenden Beteiligungsgesellschaften sind an ein Unternehmen aus der Firmengruppe des Hauptaktionärs mit Sitz in der Karibik „veräußert“ worden. Da kann man nur hoffen, daß die deutschen Gerichte zumindest eine Abwanderung der Spruchverfahren in die Karibik verhindern.
Zwischenzeitlich ist die Sitzverlegung im Handelsregister eingetragen worden. Nun hat die Antragsgegnerin beantragt, das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zu verweisen. Insbesondere, da die Varta AG keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, besteht der Verdacht, daß die Sitzverlegung einzig erfolgt ist, weil man erwartet, daß das Landgericht Stuttgart weniger anlegerfreundlich entscheidet als das Landgericht Hannover. Da kann man nur hoffen, daß nicht andere Unternehmen dem Beispiel der Varta AG folgen.
Der Hauptaktionär der Varta AG, der das Delisting der Varta AG beschlossen hat, hat Beteiligungsgesellschaften der Varta AG „erworben“ zu einem negativen Kaufpreis von 12 Millionen €. Diese Transaktion sieht verdächtig aus und ist gerügt worden im Spruchverfahren. Die betreffenden Beteiligungsgesellschaften sind an ein Unternehmen aus der Firmengruppe des Hauptaktionärs mit Sitz in der Karibik „veräußert“ worden. Da kann man nur hoffen, daß die deutschen Gerichte zumindest eine Abwanderung der Spruchverfahren in die Karibik verhindern.
14:35 03.09.12
MCS Modulare Computer Software Systeme AG / Schlagwort(e): Firmenzusammenschluss/Squeeze-Out
03.09.2012 14:30
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
3. September 2012: Mitteilung über den Abschluss des Verschmelzungsvertrags
und die Festlegung der Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen
Squeeze-Out auf EUR 139,30 je Aktie
Am 22. August 2012 haben der Vorstand der MCS Modulare Computer und
Software Systeme Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') und der Vorstand der
Franz Hensmann Aktiengesellschaft ('Hensmann AG') den am 7. August 2012
aufgestellten Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zwischen der
Gesellschaft als übertragender Gesellschaft und der Hensmann AG als
übernehmender Gesellschaft abgeschlossen.
Die Hensmann AG hat der Gesellschaft heute mitgeteilt, dass sie eine
Unternehmensbewertung der IVA VALUATION & ADVISORY AG, Frankfurt, eingeholt
hat, die ausgehend vom Unternehmenswert der Gesellschaft zu einem Wert pro
Aktie in Höhe von EUR 139,30 gelangt, und dass die Hensmann AG die
Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG exakt
auf diesen Betrag und damit exakt auf den anteiligen Unternehmenswert pro
Aktie festgelegt hat. Der gerichtlich bestellte Angemessenheitsprüfer, die
Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat diesen Betrag
als angemessen bestätigt.
Über den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out soll in einer
außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft Beschluss gefasst
werden, die innerhalb von drei Monaten nach dem am 22. August 2012
erfolgten Abschluss des Verschmelzungsvertrags stattfinden muss. Diese
Hauptversammlung ist für den 18. Oktober 2012 geplant.
Der Vorstand
03.09.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MCS Modulare Computer Software Systeme AG
Im Kappelhof 1
65343 Eltville am Rhein
Deutschland
Telefon: 06123-6840-0
Fax: 06123-6840-730
E-Mail: horst.becker@mcs-ag.com
Internet: www.mcs-ag.com
ISIN: DE0006582802
WKN: 658280
Börsen: Freiverkehr in Berlin; Open Market (Entry Standard) in
Frankfurt
Ende der Mitteilung
MCS Modulare Computer Software Systeme AG / Schlagwort(e): Firmenzusammenschluss/Squeeze-Out
03.09.2012 14:30
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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3. September 2012: Mitteilung über den Abschluss des Verschmelzungsvertrags
und die Festlegung der Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen
Squeeze-Out auf EUR 139,30 je Aktie
Am 22. August 2012 haben der Vorstand der MCS Modulare Computer und
Software Systeme Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') und der Vorstand der
Franz Hensmann Aktiengesellschaft ('Hensmann AG') den am 7. August 2012
aufgestellten Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zwischen der
Gesellschaft als übertragender Gesellschaft und der Hensmann AG als
übernehmender Gesellschaft abgeschlossen.
Die Hensmann AG hat der Gesellschaft heute mitgeteilt, dass sie eine
Unternehmensbewertung der IVA VALUATION & ADVISORY AG, Frankfurt, eingeholt
hat, die ausgehend vom Unternehmenswert der Gesellschaft zu einem Wert pro
Aktie in Höhe von EUR 139,30 gelangt, und dass die Hensmann AG die
Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG exakt
auf diesen Betrag und damit exakt auf den anteiligen Unternehmenswert pro
Aktie festgelegt hat. Der gerichtlich bestellte Angemessenheitsprüfer, die
Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat diesen Betrag
als angemessen bestätigt.
Über den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out soll in einer
außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft Beschluss gefasst
werden, die innerhalb von drei Monaten nach dem am 22. August 2012
erfolgten Abschluss des Verschmelzungsvertrags stattfinden muss. Diese
Hauptversammlung ist für den 18. Oktober 2012 geplant.
Der Vorstand
03.09.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: MCS Modulare Computer Software Systeme AG
Im Kappelhof 1
65343 Eltville am Rhein
Deutschland
Telefon: 06123-6840-0
Fax: 06123-6840-730
E-Mail: horst.becker@mcs-ag.com
Internet: www.mcs-ag.com
ISIN: DE0006582802
WKN: 658280
Börsen: Freiverkehr in Berlin; Open Market (Entry Standard) in
Frankfurt
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zu MCS Systeme (WKN : 658280)
Hat jemend eine Vorstellung, woher der doppelte Aufschlag auf den Aktienkurs resultiert ?
Immobilien ?
Hat jemend eine Vorstellung, woher der doppelte Aufschlag auf den Aktienkurs resultiert ?
Immobilien ?
jepp. Das Ertragswertverfahren im Gutachten
Wie muß ich das verstehen, dass man als Aktionär bei der Verschmelzung ausgesquezzt werden kann ?
Der Streubesitz soll doch noch lt. Comdirect bei 29 % liegen.
Ist das juristisch wasserdicht ?
Ist eventuell noch mit einem weiteren Aufschlag in der Spruchstelle zu rechnen ? (ähnlich wie bei der Info AG)
Gruß
rootsofcanada
Der Streubesitz soll doch noch lt. Comdirect bei 29 % liegen.
Ist das juristisch wasserdicht ?
Ist eventuell noch mit einem weiteren Aufschlag in der Spruchstelle zu rechnen ? (ähnlich wie bei der Info AG)
Gruß
rootsofcanada
Der Verschmelzungs-Squeeze out erfordert einen direkten Anteil von 90% der Stimmrechte und der Hauptaktionär muss eine AG sein. Ohne die HV Unterlagen und letzten Stimmrechtsmitteilungen gesehen zu haben, gehe ich davon aus, dass diese Bedingungen zwischenzeitlich erfüllt sind.
Im Spruchverfahren kann natürlich immer noch ein Aufschlag kommen.
Allerdings kann sich das Wirksamwerden noch hinziehen, zumal der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out erstmal noch Neuland ist und sich aus dem Verlauf der HV Anfechtungsgründe ergeben könnten.
Im Spruchverfahren kann natürlich immer noch ein Aufschlag kommen.
Allerdings kann sich das Wirksamwerden noch hinziehen, zumal der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out erstmal noch Neuland ist und sich aus dem Verlauf der HV Anfechtungsgründe ergeben könnten.
@ honigbaer :
Vielen Dank für Deine Ausführungen.
Ich hatte vorher auch noch nichts von einem Verschmlezungs-Squezze Out gehört.
Macht Sinn, dass die beiden Firmen die Grundlagen (90% der Stimmen) im Vorfeld gelegt haben;
andererfalls bräuchten Sie vermutlich Jahre, die notwendigen Stücke in der marktengen Aktie einzusammeln...
Vielen Dank für Deine Ausführungen.
Ich hatte vorher auch noch nichts von einem Verschmlezungs-Squezze Out gehört.
Macht Sinn, dass die beiden Firmen die Grundlagen (90% der Stimmen) im Vorfeld gelegt haben;
andererfalls bräuchten Sie vermutlich Jahre, die notwendigen Stücke in der marktengen Aktie einzusammeln...
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.560.032 von Hiberna am 01.09.12 22:31:02@ hiberna
Zwischenzeitlich ist die Sitzverlegung im Handelsregister eingetragen worden. Nun hat die Antragsgegnerin beantragt, das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zu verweisen. Insbesondere, da die Varta AG keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, besteht der Verdacht, daß die Sitzverlegung einzig erfolgt ist, weil man erwartet, daß das Landgericht Stuttgart weniger anlegerfreundlich entscheidet als das Landgericht Hannover. Da kann man nur hoffen, daß nicht andere Unternehmen dem Beispiel der Varta AG folgen.
...ich dachte immer, dass nach Rechtshängigkeit kein Gerichtszuständigkeitswechsel möglich ist..sogenanntes forum shopping??? Da ich bei Varta nicht engagiert bin, wäre es interessant zu erfahren, ob dem Antrag stattgegeben wurde....
Zwischenzeitlich ist die Sitzverlegung im Handelsregister eingetragen worden. Nun hat die Antragsgegnerin beantragt, das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zu verweisen. Insbesondere, da die Varta AG keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, besteht der Verdacht, daß die Sitzverlegung einzig erfolgt ist, weil man erwartet, daß das Landgericht Stuttgart weniger anlegerfreundlich entscheidet als das Landgericht Hannover. Da kann man nur hoffen, daß nicht andere Unternehmen dem Beispiel der Varta AG folgen.
...ich dachte immer, dass nach Rechtshängigkeit kein Gerichtszuständigkeitswechsel möglich ist..sogenanntes forum shopping??? Da ich bei Varta nicht engagiert bin, wäre es interessant zu erfahren, ob dem Antrag stattgegeben wurde....
Was ist bei Biolitec los? Nachdem der Wert zeitweise 20 % unter Abfindung notiert hat gab es heute einen kleinen Satz nach oben.
Auch eine Pixelpark A1K RMK heute mit Lebenszeichen-hier wird wohl eine GuB angestrebt...na mal schauen- lange genug ja gewartet...
in Sachen Keramag:
heute kam die Entscheidung zum Beherrschungs -und Gewinnabführungsvertrag ( 1.Instanz):
Erhöhung von 56,16 auf 62,16..
jährliche Ausgleichszahlung Erhöhung von 3,84 auf 4,15
Squeeze-out fand ja nach rd. 3 Jahren statt, also 3 Jahre Nachzahlung für die, die bis zum S-o durchgehalten haben.
Nächste Woche ist Verhandlung i.S. Squeeze-out...
heute kam die Entscheidung zum Beherrschungs -und Gewinnabführungsvertrag ( 1.Instanz):
Erhöhung von 56,16 auf 62,16..
jährliche Ausgleichszahlung Erhöhung von 3,84 auf 4,15
Squeeze-out fand ja nach rd. 3 Jahren statt, also 3 Jahre Nachzahlung für die, die bis zum S-o durchgehalten haben.
Nächste Woche ist Verhandlung i.S. Squeeze-out...
@muschelsucher: den "Nachschlag" gibt es auch für diejenigen die aufgrund des BUG -Vertrages die Aktien angedient haben.
Zitat von muschelsucher: in Sachen Keramag:
heute kam die Entscheidung zum Beherrschungs -und Gewinnabführungsvertrag ( 1.Instanz):
Erhöhung von 56,16 auf 62,16..
jährliche Ausgleichszahlung Erhöhung von 3,84 auf 4,15
Squeeze-out fand ja nach rd. 3 Jahren statt, also 3 Jahre Nachzahlung für die, die bis zum S-o durchgehalten haben.
Nächste Woche ist Verhandlung i.S. Squeeze-out...
Danke!! Gab es Äußerungen, ob es zu einer Beschwerde beim OLG kommt? War es ein Urteil oder ein Vergleich?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.628.027 von sparfuchs123 am 20.09.12 20:56:14Ein Urteil....ich habe keine Kenntnis, ob in die 2.Instanz gegangen wird, hängt ggf. auch ab vom Ergebnis der mündlichen Verhandlung i.Sachen Squeeze- out nächste Woche....ms
Bekanntmachung
Regulierter Markt - General Standard
Leica Camera Aktiengesellschaft,
Solms
Die Hauptversammlung der Leica Camera Aktiengesellschaft, Solms, hat am 30. März 2012 beschlossen,
die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung gemäß § 327 a ff AktG (Ausschluss von
Minderheitsaktionären) auf den Hauptaktionär Lisa Germany Holding GmbH, Wetzlar, zu übertragen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. September 2012 in das Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar
eingetragen. Alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera Aktiengesellschaft sind damit kraft Gesetzes
auf die Lisa Germany Holding GmbH übergegangen.
Daher wird die Preisermittlung für die
auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennwert
ISIN: DE000A0EPU98
eingestellt.
Einstellung der Preisermittlung mit Ablauf des: 27. September 2012
Regulierter Markt - General Standard
Leica Camera Aktiengesellschaft,
Solms
Die Hauptversammlung der Leica Camera Aktiengesellschaft, Solms, hat am 30. März 2012 beschlossen,
die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung gemäß § 327 a ff AktG (Ausschluss von
Minderheitsaktionären) auf den Hauptaktionär Lisa Germany Holding GmbH, Wetzlar, zu übertragen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. September 2012 in das Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar
eingetragen. Alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera Aktiengesellschaft sind damit kraft Gesetzes
auf die Lisa Germany Holding GmbH übergegangen.
Daher wird die Preisermittlung für die
auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennwert
ISIN: DE000A0EPU98
eingestellt.
Einstellung der Preisermittlung mit Ablauf des: 27. September 2012
Unfassbar der gebotene Preis (7,04 Euro bei Kurs von deutlich unter 3 Euro). Damit hat die Shareholder Value AG den nächsten Übernahmefall im Portfolio (WMF, AIA und jetzt Heiler)
INFORMATICA VERÖFFENTLICHT ENTSCHEIDUNG ZUR ABGABE EINES ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS FÜR SÄMTLICHE AKTIEN DER HEILER SOFTWARE AG
Informatica Deutschland AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
01.10.2012 / 09:01
--------------------------------------------------------------------------------
Contacts: Debbie O'Brien Stephanie Wakefield Marie von Bismarck
Informatica Corporation Informatica Corporation CNC AG
Corporate Communications Investor Relations Communications Germany
+ 1 650 385 5735 + 1 650 385 5261 +49 89 599 458 156
dobrien@informatica.com swakefield@informatica.com Marie.bismarck@cnc-communications.com
INFORMATICA VERÖFFENTLICHT ENTSCHEIDUNG ZUR ABGABE EINES ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS FÜR SÄMTLICHE AKTIEN DER HEILER SOFTWARE AG
Informatica Deutschland AG bietet EUR 7,04 pro Aktie vorbehaltlich einer Mindestannahmequote von 67,5 % der ausgegebenen Aktien (ohne eigene Aktien)
Die Kombination aus Informaticas Multi Domain Master Data Management (MDM) Plattform und Heiler Softwares Multi Channel Produktinformationsmanagement-Lösungen (PIM) liefert einzigartigen Mehrwert
REDWOOD CITY, USA, 1. Oktober 2012 - Die Informatica Corporation (Nasdaq:INFA), das weltweit führende, unabhängige Unternehmen im Bereich Datenintegrationssoftware, hat heute die Entscheidung bekanntgegeben, durch ihre mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft Informatica Deutschland AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot nach deutschem Recht für sämtliche ausgegebenen Aktien der in Deutschland notierten Heiler Software AG (WKN 542 990) abzugeben. Die Informatica Deutschland AG wird allen Heiler Software-Aktionären EUR 7,04 pro Aktie in bar bieten; dies entspricht insgesamt einem Gesamtbetrag von rund EUR 80,8 Millionen für sämtliche ausgegebenen Aktien (ohne eigene Aktien).
'Die Kombination aus Informaticas bewährter Multi Domain Master Data Management Plattform und Heiler Softwares führenden Multi Channel Produktinformationsmanagement-Lösungen würde unseren Kunden einen einzigartigen Mehrwert liefern', sagt Sohaib Abbasi, Chairman und CEO von Informatica und ergänzt: 'Hunderte von Kunden verlassen sich auf Informaticas Multi Domain Master Data Management Plattform zur Verwaltung von Stammdaten einschließlich Multi Domain Beziehungen und synchronisieren genaue Stammdaten über operative und analytische Systeme hinweg. Kunden aus aller Welt vertrauen auf die PIM Lösungen von Heiler Software zur Steuerung des gesamten Lebenszyklus von Produktdaten im Bereich Multi Channel Commerce. Die Kombination von Heiler Software und Informatica würde einen einzigartigen Mehrwert bei der Analyse der Beziehungen zwischen Produkten, Kunden, Anbietern und Standorten schaffen und so den Multi Channel Commerce optimieren. In einem durch Social und Mobile Computing sich wandelnden Markt sind wir in einer einzigartigen Position, die sich bietenden Wachstumsmöglichkeiten gemeinsam zu nutzen.'
Rolf J. Heiler, Vorstandsvorsitzender von Heiler Software sagt: 'Informatica ist ein weltweit führender Anbieter von Datenintegrationssoftware. Eine engere Zusammenarbeit mit Informatica bringt für unsere Kunden, Mitarbeiter und Partner viele Vorteile. Unsere Kunden in Einzelhandel, Produktion und Vertrieb werden so in die Lage versetzt, ihre Produktportfolios, Anbieterstrukturen und Werbeangebote über verschiedene Kanäle zu verfeinern und so Umsatz und Rentabilität zu steigern.'
Informaticas Multi Domain MDM und Heiler Softwares Multi Channel PIM schaffen einzigartigen Mehrwert
Die Kombination von Informaticas Multi Domain Master Data Management Plattform mit den Multi Channel Produktinformationsmanagementlösungen von Heiler Software würde:
- Informaticas MDM Geschäft erweitern, Informaticas Marktführerschaft bei MDM ausbauen sowie Heiler Softwares führende Rolle bei PIM stärken.
- Kunden die Möglichkeit geben, Multi Channel Commerce unter anderem durch neue Wachstumsmöglichkeiten im Bereich Social und Mobile Commerce zu optimieren.
Heiler Software verfügt über umfangreiche Expertise bei PIM mit führenden Kunden aus unterschiedlichen Industrien. Durch den Zusammenschluss würden die Kunden ein weitergehendes und differenzierteres Leistungsspektrum erhalten, einschließlich:
- Verlässliche Darstellung von Produkten, Kunden, Herstellern und Zulieferern und deren Beziehungen zueinander
- Schnellere Produkteinführung mit weniger manuellem Aufwand und genaueren, verlässlichen Daten
- Automatisiertes on-boarding von Lieferantendaten zur Erweiterung des Produktportfolios im Bereich E-Commerce Kanäle, auch bekannt als 'endless aisle'
- Austausch von Daten mit Handelspartnern
- Austausch von Daten mit on-premise und cloud-basiertem Enterprise Resource Planning (ERP), Customer Relationship Management (CRM) sowie Anwendungen zur Datenanalyse.
Weitere Informationen zum Angebot
Das Übernahmeangebot wird von einer Mehrheit der Heiler Software-Aktionäre unterstützt, welche mit Informatica Deutschland AG bereits verbindliche Andienungsvereinbarungen zur Annahme des Übernahmeangebots bezüglich der von ihnen gehaltenen Aktien abgeschlossen haben. Zu diesen Aktionären gehören Rolf J. Heiler, Gründer, Vorstandsvorsitzender und Hauptaktionär von Heiler Software sowie Mitglieder seiner Familie - die zusammen rund 30% der ausgegebenen Aktien halten - sowie alle Mitglieder des Managements von Heiler Software und weitere wesentliche Aktionäre. Insgesamt entspricht die Zahl der Aktien, für die das Übernahmeangebot gemäß den Andienungsvereinbarungen angenommen werden muss, rund 71,6% der ausgegebenen Aktien der Heiler Software AG (ohne eigene Aktien).
Informatica Corporation wird das Angebot durch ihre mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft Informatica Deutschland AG unterbreiten. Informatica Corporation und Informatica Deutschland AG haben am heutigen Tag eine Transaktionsvereinbarung mit der Heiler Software AG geschlossen, in welcher die wesentlichen Eckpunkte des Übernahmeangebotes und die damit verbundenen Ziele für die strategische Weiterentwicklung der Heiler Software AG bestimmt sind.
Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von rund 147% gegenüber dem aktuellen Kurs der Heiler Software-Aktie (Xetra Schlusskurs von Freitag, 28. September 2012). Der Vollzug des Übernahmeangebots steht unter der Bedingung, dass eine Mindestannahmequote von 67,5 % der ausgegebenen Heiler Software Aktien (ohne eigene Aktien) erreicht wird, sowie unter bestimmten weiteren Bedingungen.
Das Übernahmeangebot wird ausschließlich nach Maßgabe einer von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestatteten Angebotsunterlage unterbreitet. Ein Entwurf der Angebotsunterlage wird in den nächsten Wochen an die BaFin übermittelt und nach Gestattung durch die BaFin veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt wird das Übernahmeangebot offiziell beginnen. Die Angebotsunterlage sowie weitere Informationen zum Übernahmeangebot werden auf folgender Webseite veröffentlicht: http://www.informatica-offer.com. Den Aktionären der Heiler Software AG wird geraten, die vollständige Angebotsunterlage, wenn diese veröffentlicht ist, sowie alle anderen Veröffentlichungen und Hinweisbekanntmachungen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der Informatica Deutschland AG sorgfältig zu lesen.
Die Aktien der Heiler Software AG notieren im regulierten Markt im General Standard-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE 0005429906.
Über Informatica
Informatica Corporation (Nasdaq:INFA) ist der weltweit führende, unabhängige Anbieter von Datenintegrationssoftware. Organisationen auf der ganzen Welt verlassen sich auf Informatica, um durch die Maximierung des Datendurchlaufs ihre Hauptgeschäftsziele voranzutreiben. Weltweit vertrauen fast 5.000 Unternehmen auf Informatica, um ihre Datenbestände, die lokal, in der Cloud oder über soziale Netzwerke verteilt sind, vollumfänglich und effizient zu nutzen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an +1 650-385-5000 (1-800-653-3871 in den USA.) oder besuchen Sie www.informatica.com. Informatica finden Sie auch auf: http://www.facebook.com/InformaticaCorporation, http://www.linkedin.com/company/informatica und http://twitter.com/InformaticaCorp.
Hinweis: Informatica, PowerCenter und Informatica MDM sind Marken oder eingetragene Marken der Informatica Corporation in den USA sowie in anderen Jurisdiktionen auf der Welt. Alle anderen Firmen- und Produktnamen sind möglicherweise Marken oder Markenzeichen ihrer jeweiligen Besitzer.
Disclaimer und in die Zukunft gerichtete Aussagen
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Heiler Software AG oder anderen Wertpapieren. Für das Übernahmeangebot sind ausschließlich die Angebotsunterlage und die darin enthaltenen Informationen maßgeblich. Investoren sowie Aktionären der Heiler Software AG wird geraten, alle relevanten Dokumente hinsichtlich des Übernahmeangebots, die von der Informatica Deutschland AG veröffentlicht werden, zu lesen, da diese wichtige Informationen enthalten werden. Investoren sowie Aktionären der Heiler Software AG werden die Angebotsunterlage sowie andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot auf der Internetseite www.informatica-offer.com einsehen können, sobald sie erhältlich sind. Informatica Corporation wird kein Form 8-K bezüglich des Übernahmeangebots einreichen, da es für die Informatica Corporation nicht wesentlich ist.
Diese Bekanntmachung enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, auch hinsichtlich des Übernahmeangebots, der erwarteten künftigen Geschäftstätigkeit der Informatica Deutschland AG, Informatica Corporation oder eines anderen Rechtsträgers sowie hinsichtlich der erwarteten Vorteile für Kunden, Arbeitnehmer und Aktionäre. Die Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Erwartungen der Verwaltung von Informatica Deutschland AG und Informatica Corporation und unterliegen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumständen. Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen könnten erheblich von denjenigen in den in die Zukunft gerichteten Aussagen vorhergesagten oder erwarteten abweichen. Diese möglichen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumstände, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen erheblich von den erwarteten abweichen, betreffen unter anderem den Vollzug des Übernahmeangebots, Produktintegration und das Ausbleiben der erwarteten Marktentwicklung. Informatica Deutschland AG und Informatica Corporation übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.
Ende der Finanznachricht
INFORMATICA VERÖFFENTLICHT ENTSCHEIDUNG ZUR ABGABE EINES ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS FÜR SÄMTLICHE AKTIEN DER HEILER SOFTWARE AG
Informatica Deutschland AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
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Informatica Corporation Informatica Corporation CNC AG
Corporate Communications Investor Relations Communications Germany
+ 1 650 385 5735 + 1 650 385 5261 +49 89 599 458 156
dobrien@informatica.com swakefield@informatica.com Marie.bismarck@cnc-communications.com
INFORMATICA VERÖFFENTLICHT ENTSCHEIDUNG ZUR ABGABE EINES ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS FÜR SÄMTLICHE AKTIEN DER HEILER SOFTWARE AG
Informatica Deutschland AG bietet EUR 7,04 pro Aktie vorbehaltlich einer Mindestannahmequote von 67,5 % der ausgegebenen Aktien (ohne eigene Aktien)
Die Kombination aus Informaticas Multi Domain Master Data Management (MDM) Plattform und Heiler Softwares Multi Channel Produktinformationsmanagement-Lösungen (PIM) liefert einzigartigen Mehrwert
REDWOOD CITY, USA, 1. Oktober 2012 - Die Informatica Corporation (Nasdaq:INFA), das weltweit führende, unabhängige Unternehmen im Bereich Datenintegrationssoftware, hat heute die Entscheidung bekanntgegeben, durch ihre mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft Informatica Deutschland AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot nach deutschem Recht für sämtliche ausgegebenen Aktien der in Deutschland notierten Heiler Software AG (WKN 542 990) abzugeben. Die Informatica Deutschland AG wird allen Heiler Software-Aktionären EUR 7,04 pro Aktie in bar bieten; dies entspricht insgesamt einem Gesamtbetrag von rund EUR 80,8 Millionen für sämtliche ausgegebenen Aktien (ohne eigene Aktien).
'Die Kombination aus Informaticas bewährter Multi Domain Master Data Management Plattform und Heiler Softwares führenden Multi Channel Produktinformationsmanagement-Lösungen würde unseren Kunden einen einzigartigen Mehrwert liefern', sagt Sohaib Abbasi, Chairman und CEO von Informatica und ergänzt: 'Hunderte von Kunden verlassen sich auf Informaticas Multi Domain Master Data Management Plattform zur Verwaltung von Stammdaten einschließlich Multi Domain Beziehungen und synchronisieren genaue Stammdaten über operative und analytische Systeme hinweg. Kunden aus aller Welt vertrauen auf die PIM Lösungen von Heiler Software zur Steuerung des gesamten Lebenszyklus von Produktdaten im Bereich Multi Channel Commerce. Die Kombination von Heiler Software und Informatica würde einen einzigartigen Mehrwert bei der Analyse der Beziehungen zwischen Produkten, Kunden, Anbietern und Standorten schaffen und so den Multi Channel Commerce optimieren. In einem durch Social und Mobile Computing sich wandelnden Markt sind wir in einer einzigartigen Position, die sich bietenden Wachstumsmöglichkeiten gemeinsam zu nutzen.'
Rolf J. Heiler, Vorstandsvorsitzender von Heiler Software sagt: 'Informatica ist ein weltweit führender Anbieter von Datenintegrationssoftware. Eine engere Zusammenarbeit mit Informatica bringt für unsere Kunden, Mitarbeiter und Partner viele Vorteile. Unsere Kunden in Einzelhandel, Produktion und Vertrieb werden so in die Lage versetzt, ihre Produktportfolios, Anbieterstrukturen und Werbeangebote über verschiedene Kanäle zu verfeinern und so Umsatz und Rentabilität zu steigern.'
Informaticas Multi Domain MDM und Heiler Softwares Multi Channel PIM schaffen einzigartigen Mehrwert
Die Kombination von Informaticas Multi Domain Master Data Management Plattform mit den Multi Channel Produktinformationsmanagementlösungen von Heiler Software würde:
- Informaticas MDM Geschäft erweitern, Informaticas Marktführerschaft bei MDM ausbauen sowie Heiler Softwares führende Rolle bei PIM stärken.
- Kunden die Möglichkeit geben, Multi Channel Commerce unter anderem durch neue Wachstumsmöglichkeiten im Bereich Social und Mobile Commerce zu optimieren.
Heiler Software verfügt über umfangreiche Expertise bei PIM mit führenden Kunden aus unterschiedlichen Industrien. Durch den Zusammenschluss würden die Kunden ein weitergehendes und differenzierteres Leistungsspektrum erhalten, einschließlich:
- Verlässliche Darstellung von Produkten, Kunden, Herstellern und Zulieferern und deren Beziehungen zueinander
- Schnellere Produkteinführung mit weniger manuellem Aufwand und genaueren, verlässlichen Daten
- Automatisiertes on-boarding von Lieferantendaten zur Erweiterung des Produktportfolios im Bereich E-Commerce Kanäle, auch bekannt als 'endless aisle'
- Austausch von Daten mit Handelspartnern
- Austausch von Daten mit on-premise und cloud-basiertem Enterprise Resource Planning (ERP), Customer Relationship Management (CRM) sowie Anwendungen zur Datenanalyse.
Weitere Informationen zum Angebot
Das Übernahmeangebot wird von einer Mehrheit der Heiler Software-Aktionäre unterstützt, welche mit Informatica Deutschland AG bereits verbindliche Andienungsvereinbarungen zur Annahme des Übernahmeangebots bezüglich der von ihnen gehaltenen Aktien abgeschlossen haben. Zu diesen Aktionären gehören Rolf J. Heiler, Gründer, Vorstandsvorsitzender und Hauptaktionär von Heiler Software sowie Mitglieder seiner Familie - die zusammen rund 30% der ausgegebenen Aktien halten - sowie alle Mitglieder des Managements von Heiler Software und weitere wesentliche Aktionäre. Insgesamt entspricht die Zahl der Aktien, für die das Übernahmeangebot gemäß den Andienungsvereinbarungen angenommen werden muss, rund 71,6% der ausgegebenen Aktien der Heiler Software AG (ohne eigene Aktien).
Informatica Corporation wird das Angebot durch ihre mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft Informatica Deutschland AG unterbreiten. Informatica Corporation und Informatica Deutschland AG haben am heutigen Tag eine Transaktionsvereinbarung mit der Heiler Software AG geschlossen, in welcher die wesentlichen Eckpunkte des Übernahmeangebotes und die damit verbundenen Ziele für die strategische Weiterentwicklung der Heiler Software AG bestimmt sind.
Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von rund 147% gegenüber dem aktuellen Kurs der Heiler Software-Aktie (Xetra Schlusskurs von Freitag, 28. September 2012). Der Vollzug des Übernahmeangebots steht unter der Bedingung, dass eine Mindestannahmequote von 67,5 % der ausgegebenen Heiler Software Aktien (ohne eigene Aktien) erreicht wird, sowie unter bestimmten weiteren Bedingungen.
Das Übernahmeangebot wird ausschließlich nach Maßgabe einer von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestatteten Angebotsunterlage unterbreitet. Ein Entwurf der Angebotsunterlage wird in den nächsten Wochen an die BaFin übermittelt und nach Gestattung durch die BaFin veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt wird das Übernahmeangebot offiziell beginnen. Die Angebotsunterlage sowie weitere Informationen zum Übernahmeangebot werden auf folgender Webseite veröffentlicht: http://www.informatica-offer.com. Den Aktionären der Heiler Software AG wird geraten, die vollständige Angebotsunterlage, wenn diese veröffentlicht ist, sowie alle anderen Veröffentlichungen und Hinweisbekanntmachungen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der Informatica Deutschland AG sorgfältig zu lesen.
Die Aktien der Heiler Software AG notieren im regulierten Markt im General Standard-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE 0005429906.
Über Informatica
Informatica Corporation (Nasdaq:INFA) ist der weltweit führende, unabhängige Anbieter von Datenintegrationssoftware. Organisationen auf der ganzen Welt verlassen sich auf Informatica, um durch die Maximierung des Datendurchlaufs ihre Hauptgeschäftsziele voranzutreiben. Weltweit vertrauen fast 5.000 Unternehmen auf Informatica, um ihre Datenbestände, die lokal, in der Cloud oder über soziale Netzwerke verteilt sind, vollumfänglich und effizient zu nutzen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an +1 650-385-5000 (1-800-653-3871 in den USA.) oder besuchen Sie www.informatica.com. Informatica finden Sie auch auf: http://www.facebook.com/InformaticaCorporation, http://www.linkedin.com/company/informatica und http://twitter.com/InformaticaCorp.
Hinweis: Informatica, PowerCenter und Informatica MDM sind Marken oder eingetragene Marken der Informatica Corporation in den USA sowie in anderen Jurisdiktionen auf der Welt. Alle anderen Firmen- und Produktnamen sind möglicherweise Marken oder Markenzeichen ihrer jeweiligen Besitzer.
Disclaimer und in die Zukunft gerichtete Aussagen
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Heiler Software AG oder anderen Wertpapieren. Für das Übernahmeangebot sind ausschließlich die Angebotsunterlage und die darin enthaltenen Informationen maßgeblich. Investoren sowie Aktionären der Heiler Software AG wird geraten, alle relevanten Dokumente hinsichtlich des Übernahmeangebots, die von der Informatica Deutschland AG veröffentlicht werden, zu lesen, da diese wichtige Informationen enthalten werden. Investoren sowie Aktionären der Heiler Software AG werden die Angebotsunterlage sowie andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot auf der Internetseite www.informatica-offer.com einsehen können, sobald sie erhältlich sind. Informatica Corporation wird kein Form 8-K bezüglich des Übernahmeangebots einreichen, da es für die Informatica Corporation nicht wesentlich ist.
Diese Bekanntmachung enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, auch hinsichtlich des Übernahmeangebots, der erwarteten künftigen Geschäftstätigkeit der Informatica Deutschland AG, Informatica Corporation oder eines anderen Rechtsträgers sowie hinsichtlich der erwarteten Vorteile für Kunden, Arbeitnehmer und Aktionäre. Die Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Erwartungen der Verwaltung von Informatica Deutschland AG und Informatica Corporation und unterliegen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumständen. Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen könnten erheblich von denjenigen in den in die Zukunft gerichteten Aussagen vorhergesagten oder erwarteten abweichen. Diese möglichen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumstände, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen erheblich von den erwarteten abweichen, betreffen unter anderem den Vollzug des Übernahmeangebots, Produktintegration und das Ausbleiben der erwarteten Marktentwicklung. Informatica Deutschland AG und Informatica Corporation übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.
Ende der Finanznachricht
weiß eigentlich jemand was zu Leica? Dort stand neulich von einer Einigung mit den Klägern in der ftd, kurz darauf wurde der Eintrag des SQ jetzt vollzogen. Damit war die mögliche Dividende leider hinfällig.
vg,
Niko
vg,
Niko
net-m privatbank 1891 AG - SQO Hauptversammlung am 21. November 2012; Abfindung auf EUR 6,49 festgelegt.
Name Bereich Information V.-Datum
net-m privatbank 1891 AG
Düsseldorf Gesellschafts-
bekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 12.10.2012
net-m privatbank 1891 AG
Düsseldorf
Wertpapier-Kennnummer: 801 340
ISIN: DE0008013400
Einladung
zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der
am Mittwoch, den 21. November 2012, um 10.00 Uhr
im Hotel Marriott Courtyard Düsseldorf Seestern,
Am Seestern 16, 40547 Düsseldorf,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
1. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der net-m privatbank 1891 AG (Minderheitsaktionäre) auf die net mobile AG mit Sitz in Düsseldorf als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
§ 327a des Aktiengesetzes ("AktG") sieht vor, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann.
Die net mobile AG mit Sitz in Düsseldorf und der Geschäftsanschrift Fritz-Vomfelde-Str. 26–30, 40547 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB 48022, hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung unmittelbar 3.774.968 der insgesamt 3.966.890 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, in die das Grundkapital der net-m privatbank 1891 AG in Höhe von € 10.141.193,24 eingeteilt ist. Dies entspricht einem Anteil von rund 95,16% am Grundkapital der net-m privatbank 1891 AG. Die net mobile AG ist damit Hauptaktionärin der net-m privatbank 1891 AG im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG und als solche berechtigt zu verlangen, dass die Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.
Ein entsprechendes Verlangen hat die net mobile AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG mit Schreiben vom 20. Juli 2012 an den Vorstand der net-m privatbank 1891 AG gerichtet und dieses Verlangen nach Festlegung der den Minderheitsaktionären zu gewährenden Barabfindung auf € 6,49 je Stückaktie mit Schreiben vom 26. September 2012 wiederholt und bezüglich der Höhe der Barabfindung konkretisiert.
Name Bereich Information V.-Datum
net-m privatbank 1891 AG
Düsseldorf Gesellschafts-
bekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 12.10.2012
net-m privatbank 1891 AG
Düsseldorf
Wertpapier-Kennnummer: 801 340
ISIN: DE0008013400
Einladung
zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der
am Mittwoch, den 21. November 2012, um 10.00 Uhr
im Hotel Marriott Courtyard Düsseldorf Seestern,
Am Seestern 16, 40547 Düsseldorf,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
1. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der net-m privatbank 1891 AG (Minderheitsaktionäre) auf die net mobile AG mit Sitz in Düsseldorf als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
§ 327a des Aktiengesetzes ("AktG") sieht vor, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann.
Die net mobile AG mit Sitz in Düsseldorf und der Geschäftsanschrift Fritz-Vomfelde-Str. 26–30, 40547 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB 48022, hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung unmittelbar 3.774.968 der insgesamt 3.966.890 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, in die das Grundkapital der net-m privatbank 1891 AG in Höhe von € 10.141.193,24 eingeteilt ist. Dies entspricht einem Anteil von rund 95,16% am Grundkapital der net-m privatbank 1891 AG. Die net mobile AG ist damit Hauptaktionärin der net-m privatbank 1891 AG im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG und als solche berechtigt zu verlangen, dass die Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.
Ein entsprechendes Verlangen hat die net mobile AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG mit Schreiben vom 20. Juli 2012 an den Vorstand der net-m privatbank 1891 AG gerichtet und dieses Verlangen nach Festlegung der den Minderheitsaktionären zu gewährenden Barabfindung auf € 6,49 je Stückaktie mit Schreiben vom 26. September 2012 wiederholt und bezüglich der Höhe der Barabfindung konkretisiert.
MCS AG SQO HV am 18. Oktober 2012 - siehe Gegenantrag:
http://www.mcs-ag.com/fileadmin/Redaktion/IR/2012/Ausserorde…
http://www.mcs-ag.com/fileadmin/Redaktion/IR/2012/Ausserorde…
Im Spruchverfahren Interhyp wird es wohl einen Vergleich geben (€ 76,95 plus Zinsen)
jemand ne ahnung was bei varta nun los ist ?
auf einmal gar keine börsennotierung mehr ?
auf einmal gar keine börsennotierung mehr ?
Fr, 19.10.1215:14
DGAP-Adhoc: Verlangen der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (deutsch)
Verlangen der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG
Mannheimer AG Holding / Schlagwort(e): Squeeze-Out
19.10.2012 15:14
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Verlangen der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft nach § 62
Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG - Bestätigung und
Konkretisierung der Absicht der deutsche internet versicherung
aktiengesellschaft zur Herbeiführung eines Ausschlusses der
Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding und Absicht
der div, als Abfindung den Betrag festzulegen, der sich entsprechend § 5
Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung als Durchschnittskurs der letzten drei
Monate vor der Bekanntmachung der Absicht der Verschmelzung ergibt.
Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, ('deutsche
internet versicherung ag'), ein Unternehmen des Continentale
Versicherungsverbundes, hatte der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding,
Mannheim, ('MAG') mit Schreiben vom 16. Juli 2012 mitgeteilt, in
Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen der
MAG als übertragender Gesellschaft und der deutsche internet versicherung
ag als übernehmender Gesellschaft eintreten zu wollen; der
Verschmelzungsvertrag solle die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit
der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre
('Minderheitsaktionäre') der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG
i.V.m. §§ 327a AktG erfolgen soll.
Nach dem Umwandlungsgesetz kann im Zusammenhang mit einer sog.
Konzernverschmelzung ein Squeeze-Out durchgeführt werden, wenn einer
übernehmenden Aktiengesellschaft - wie hier der deutsche internet
versicherung ag - mindestens 90% des Grundkapitals der übertragenden
Aktiengesellschaft gehören ('Hauptaktionär') und die Hauptversammlung der
übertragenden Aktiengesellschaft binnen drei Monaten nach Abschluss des
Verschmelzungsvertrages die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung beschließt.
Die deutsche internet versicherung ag hält derzeit unmittelbar 58.824.319
der insgesamt 63.080.000 auf den Namen lautenden Stückaktien der MAG; dies
entspricht - unter Berücksichtigung der Absetzung der 2.436 eigenen Aktien
der MAG gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG - ca. 93,26% des Grundkapitals der
MAG. Damit gehören der deutsche internet versicherung ag Aktien in Höhe von
mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der MAG, sodass die deutsche
internet versicherung ag als übernehmende Gesellschaft im Rahmen der
Verschmelzung zugleich Hauptaktionär der MAG als übertragender Gesellschaft
gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist.
Die deutsche internet versicherung ag hat mit heutigem Schreiben an die MAG
ihre vorgenannte Absicht bestätigt und konkretisiert. In diesem
Zusammenhang hat sie die MAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die MAG
zeitnah im Anschluss an den Abschluss des Verschmelzungsvertrages - der am
24. Oktober 2012 beabsichtigt ist - auffordern werde, eine außerordentliche
Hauptversammlung auf einen Termin einzuberufen, der nicht später als drei
Monate nach dem geplanten Termin des Abschlusses des
Verschmelzungsvertrages liegt, und den Tagesordnungspunkt der
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der MAG auf die deutsche internet versicherung ag gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG auf
die Tagesordnung zu setzen. Die deutsche internet versicherung ag hat mit
heutigem Schreiben an die MAG ferner mitgeteilt, sie gehe derzeit -
vorbehaltlich der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung durch den
gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer - davon aus, dass der
anteilige Ertragswert je Stückaktie der MAG auf der Grundlage der
Bewertungsgrundsätze des IDW unter dem durchschnittlichen Börsenkurs der
letzten drei Monate vor Bekanntmachung der Absicht der Verschmelzung liegen
werde. Die deutsche internet versicherung ag beabsichtige daher, als
Abfindung den Betrag festzulegen, der sich entsprechend § 5 Abs. 1
WpÜG-Angebotsverordnung als Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor
der Bekanntmachung der Absicht der Verschmelzung, in deren Zusammenhang ein
Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgen solle, ergebe. Dieser betrage
nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 3,73 EUR
je Stückaktie der MAG. Die deutsche internet versicherung ag gehe derzeit
davon aus, dass die Barabfindung auf 3,73 EUR je auf den Namen lautender
Stückaktie der MAG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe
von 1,00 EUR festgelegt werde.
Mannheim, den 19. Oktober 2012
Der Vorstand
19.10.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Mannheimer AG Holding
Augustaanlage 66
68165 Mannheim
Deutschland
Telefon: +49 (0)621 4 57-43 59
Fax: +49 (0)621 4 57-40 60
E-Mail: pir@mannheimer.de
Internet: http://www.mannheimer.de
ISIN: DE0008428004
WKN: 842800
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Quelle: dpa-AFX
DGAP-Adhoc: Verlangen der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (deutsch)
Verlangen der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG
Mannheimer AG Holding / Schlagwort(e): Squeeze-Out
19.10.2012 15:14
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Verlangen der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft nach § 62
Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG - Bestätigung und
Konkretisierung der Absicht der deutsche internet versicherung
aktiengesellschaft zur Herbeiführung eines Ausschlusses der
Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding und Absicht
der div, als Abfindung den Betrag festzulegen, der sich entsprechend § 5
Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung als Durchschnittskurs der letzten drei
Monate vor der Bekanntmachung der Absicht der Verschmelzung ergibt.
Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, ('deutsche
internet versicherung ag'), ein Unternehmen des Continentale
Versicherungsverbundes, hatte der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding,
Mannheim, ('MAG') mit Schreiben vom 16. Juli 2012 mitgeteilt, in
Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen der
MAG als übertragender Gesellschaft und der deutsche internet versicherung
ag als übernehmender Gesellschaft eintreten zu wollen; der
Verschmelzungsvertrag solle die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit
der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre
('Minderheitsaktionäre') der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG
i.V.m. §§ 327a AktG erfolgen soll.
Nach dem Umwandlungsgesetz kann im Zusammenhang mit einer sog.
Konzernverschmelzung ein Squeeze-Out durchgeführt werden, wenn einer
übernehmenden Aktiengesellschaft - wie hier der deutsche internet
versicherung ag - mindestens 90% des Grundkapitals der übertragenden
Aktiengesellschaft gehören ('Hauptaktionär') und die Hauptversammlung der
übertragenden Aktiengesellschaft binnen drei Monaten nach Abschluss des
Verschmelzungsvertrages die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung beschließt.
Die deutsche internet versicherung ag hält derzeit unmittelbar 58.824.319
der insgesamt 63.080.000 auf den Namen lautenden Stückaktien der MAG; dies
entspricht - unter Berücksichtigung der Absetzung der 2.436 eigenen Aktien
der MAG gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG - ca. 93,26% des Grundkapitals der
MAG. Damit gehören der deutsche internet versicherung ag Aktien in Höhe von
mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der MAG, sodass die deutsche
internet versicherung ag als übernehmende Gesellschaft im Rahmen der
Verschmelzung zugleich Hauptaktionär der MAG als übertragender Gesellschaft
gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist.
Die deutsche internet versicherung ag hat mit heutigem Schreiben an die MAG
ihre vorgenannte Absicht bestätigt und konkretisiert. In diesem
Zusammenhang hat sie die MAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die MAG
zeitnah im Anschluss an den Abschluss des Verschmelzungsvertrages - der am
24. Oktober 2012 beabsichtigt ist - auffordern werde, eine außerordentliche
Hauptversammlung auf einen Termin einzuberufen, der nicht später als drei
Monate nach dem geplanten Termin des Abschlusses des
Verschmelzungsvertrages liegt, und den Tagesordnungspunkt der
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der MAG auf die deutsche internet versicherung ag gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG auf
die Tagesordnung zu setzen. Die deutsche internet versicherung ag hat mit
heutigem Schreiben an die MAG ferner mitgeteilt, sie gehe derzeit -
vorbehaltlich der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung durch den
gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer - davon aus, dass der
anteilige Ertragswert je Stückaktie der MAG auf der Grundlage der
Bewertungsgrundsätze des IDW unter dem durchschnittlichen Börsenkurs der
letzten drei Monate vor Bekanntmachung der Absicht der Verschmelzung liegen
werde. Die deutsche internet versicherung ag beabsichtige daher, als
Abfindung den Betrag festzulegen, der sich entsprechend § 5 Abs. 1
WpÜG-Angebotsverordnung als Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor
der Bekanntmachung der Absicht der Verschmelzung, in deren Zusammenhang ein
Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgen solle, ergebe. Dieser betrage
nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 3,73 EUR
je Stückaktie der MAG. Die deutsche internet versicherung ag gehe derzeit
davon aus, dass die Barabfindung auf 3,73 EUR je auf den Namen lautender
Stückaktie der MAG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe
von 1,00 EUR festgelegt werde.
Mannheim, den 19. Oktober 2012
Der Vorstand
19.10.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Deutschland
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Fax: +49 (0)621 4 57-40 60
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Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Quelle: dpa-AFX
Zitat von Herbert H: Sehr interessant wird es in den nächsten Tagen und Wochen bei der ITELLIGENCE-Aktie (WKN 730040). Bei Itelligence ist es so, dass am 3. Januar 2012 eine Bindungsfrist abläuft, der NTT im Rahmen der Übernahme vor einigen Jahren zugestimmt hat und die bislang einen Squeeze-Out verhindert hat. Ab 4. Januar wäre der Squeeze-Out möglich ...
Auch wenn ich in den letzten Monaten selber häufig auf die Situation bei itelligence hingewiesen habe, möchte ich mich bei Herbert H bedanken, der als Erster Ende letzten Jahres auf die Situation hingewiesen hat, so dass ich erst durch ihn auf den Wert aufmerksam geworden bin.
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG plant den Erwerb aller verbleibenden Aktien der itelligence AG
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG / Schlagwort(e): Sonstiges
29.10.2012 / 07:30
---------------------------------------------------------------------
- Angebotspreis von 10,80 Euro je itelligence-Aktie
- Ziel ist ein aktienrechtlicher Squeeze-out
- Herbert Vogel, CEO der itelligence AG, nimmt Angebot für die von ihm
gehaltenen itelligence-Aktien an
- Angebotsunterlage muss noch von der BaFin gebilligt werden
Düsseldorf, 29. Oktober 2012 - Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG, eine
hundertprozentige Tochtergesellschaft des japanischen IT-Konzerns NTT DATA
CORPORATION, hat heute angekündigt, den verbleibenden Aktionären der
itelligence AG ein Angebot für den Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden
nennwertlosen Stückaktien der itelligence AG zu unterbreiten. Im Rahmen
dieses freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots gemäß §§ 10 ff. des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) bietet die NTT DATA EUROPE
GmbH & Co. KG den Aktionären der itelligence AG daher einen Angebotspreis
in Höhe von 10,80 Euro je Aktie. Dieser Angebotspreis beinhaltet eine
Prämie von 44 Prozent auf den Schlusskurs der Aktie der itelligence AG vom
26. Oktober 2012 sowie von etwa 53 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen
volumengewichteten Börsenkurs der letzten drei Monate (XETRA). Zudem ist
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG bereit, allen Aktionären, die das Angebot
annehmen, eine Nachbesserung des Angebotspreises (Besserungsschein)
anzubieten, wenn und soweit eine gesetzlich vorgesehene Abfindung im Rahmen
eines Squeeze-out oder einer vergleichbaren Strukturmaßnahme in absehbarer
Zukunft höher sein sollte als der Angebotspreis. Herr Herbert Vogel,
Vorstandsvorsitzender der itelligence AG, hat sich in seiner Eigenschaft
als Aktionär unwiderruflich verpflichtet, das Angebot für sämtliche von ihm
gehaltene Aktien der itelligence AG (ca. 2,03 Prozent) anzunehmen.
Im Jahr 2007 hatte die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG den Aktionären der
itelligence AG bereits ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
unterbreitet. Infolgedessen hält die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG derzeit
insgesamt 81,28 Prozent, die NTT Communications Corp., eine
Schwestergesellschaft der NTT DATA CORPORATION, weitere 8,19 Prozent der
Aktien der itelligence AG. Ziel des neuen Erwerbsangebots ist, nach dessen
Vollzug über mindestens 95 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte
der itelligence AG zu verfügen, da das Erreichen dieser Anteilsschwelle
erforderlich ist, um einen aktienrechtlichen Squeeze-out durchzuführen.
Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG und NTT DATA CORPORATION beabsichtigen,
dass die itelligence AG ihre Geschäftstätigkeit in den bestehenden
Geschäftsbereichen der itelligence-Gruppe mit einem unabhängigen Management
fortführt. Beide Unternehmen erkennen die Chancen, die sich aus der starken
Kundenbasis der itelligence AG mit mittelständischen Unternehmen und
Großkonzernen ergeben und streben an, dass die itelligence AG die
Geschäftsbeziehungen mit ihnen ausbaut. Zudem ist der NTT DATA EUROPE GmbH
& Co. KG und der NTT DATA CORPORATION die besondere Marktstellung der
itelligence AG im weltweiten SAP-Markt bewusst. Sie beabsichtigen daher das
weitere Unternehmenswachstum der itelligence AG zu fördern. Eine der Säulen
des Erfolges der itelligence AG ist ihre langjährige erfolgreiche
Partnerschaft mit der SAP AG, die weiter ausgebaut werden soll, um auch
zukünftig der weltweit führende Partner der SAP AG im Bereich Mittelstand
zu sein.
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG and NTT DATA CORPORATION sind von der hohen
Qualifikation und der großen Bedeutung der Beschäftigten für den
unternehmerischen Erfolg der itelligence AG überzeugt. Daher ist es ihr
Ziel, alle Mitarbeiter der itelligence AG weiter zu beschäftigen. So ist
beabsichtigt weder Geschäfts- oder Arbeitsverträge von Mitarbeitern der
itelligence AG zu beenden noch wesentliche Veränderungen in der
Zusammensetzung des Vorstands vorzunehmen.
Das Erwerbsangebot steht unter dem Vorbehalt der Billigung der
Angebotsunterlage durch die BaFin.
Über NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft der NTT DATA CORPORATION, Tokio/Japan, die zugleich die
alleinige Kommanditistin der NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist. Das
Unternehmen wurde 2007 gegründet und hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Vertreten durch den Geschäftsführer Seiichi Hashimoto erwirbt, hält und
verwaltet die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG Kapitalbeteiligungen an anderen
Unternehmen. Zudem erbringt die Gesellschaft entgeltliche Leistungen an die
mit ihr verbundenen Unternehmen, veräußert ihr Vermögen oder die
Beteiligungen an Unternehmen und nimmt alle hiermit im Zusammenhang
stehenden Handlungen und Rechtsgeschäfte vor. NTT DATA EUROPE GmbH & Co.
KG hält gegenwärtig 81,28 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte an
der itelligence AG.
Über itelligence AG
Die itelligence AG, die ihren Sitz in Bielefeld hat, wurde im Jahr 2000
gegründet. Derzeitige Aktionäre sind die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG mit
81,28 Prozent, die NTT Communications Corporation mit 8,19 Prozent sowie
Andere mit 10,53 Prozent. Vertreten durch ihren Vorstand unter dem Vorsitz
von Herrn Herbert Vogel bietet die itelligence AG SAP-Beratungsleistungen,
Systemintegration und Softwareentwicklung sowie Lizenzgeschäfte und
Leistungen im Bereich des Outsourcing und Hosting an. Das Unternehmen hat
2.726 Mitarbeiter (30. September 2012).
Medien-/IR-Kontakt
NTT DATA:
Public Relations-Abteilung
NTT DATA CORPORATION
Tel: +81 3-5546-8051
cometis AG:
Patrick Ortner
cometis AG
Tel: +49 611 - 20 585 5-16
Email: ortner@cometis.de
Wichtige Hinweise
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien. Die endgültigen
Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen werden nach
Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage mitgeteilt.
Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG behält sich Änderungen der Bedingungen
und Bestimmungen des Angebots soweit rechtlich zulässig vor. Inhabern von
Aktien der itelligence AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage
sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu
lesen, sobald diese bekanntgemacht worden sind, da sie wichtige
Informationen enthalten werden.
Ende der Corporate News
Ob hier demnächste ein Angebot folgt!?
ALLGEIER SE
31.10.2012 17:52
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Frau Dr. Christa Kleine-Dürschmidt, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1
WpHG am 30.10.2012 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der ALLGEIER
SE, München, Deutschland am 24.10.2012 die Schwelle von 3%, 5%, 10%, 15%,
20% und 25% der Stimmrechte überschritten hat und an diesem Tag 29,99% (das
entspricht 2720822 Stimmrechten) betragen hat.
27,57% der Stimmrechte (das entspricht 2500820 Stimmrechten) sind Frau
Kleine-Dürschmidt gemäß § 22 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 WpHG von der Lantano
Beteiligungen GmbH zuzurechnen.
31.10.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: ALLGEIER SE
Wehrlestraße 12
81679 München
Deutschland
Internet: http://www.allgeier.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
ALLGEIER SE
31.10.2012 17:52
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Frau Dr. Christa Kleine-Dürschmidt, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1
WpHG am 30.10.2012 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der ALLGEIER
SE, München, Deutschland am 24.10.2012 die Schwelle von 3%, 5%, 10%, 15%,
20% und 25% der Stimmrechte überschritten hat und an diesem Tag 29,99% (das
entspricht 2720822 Stimmrechten) betragen hat.
27,57% der Stimmrechte (das entspricht 2500820 Stimmrechten) sind Frau
Kleine-Dürschmidt gemäß § 22 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 WpHG von der Lantano
Beteiligungen GmbH zuzurechnen.
31.10.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
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Wehrlestraße 12
81679 München
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Der nächste Kandidat mit über 30% Stimmrechtsanteil...
Dresdner Factoring AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Dresdner Factoring AG
07.11.2012 17:05
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Wegold Holding AG, Wendelstein, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1
WpHG am 07.11.2012 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der Dresdner
Factoring AG, Dresden, Deutschland am 24.12.2008 die Schwelle von 30% der
Stimmrechte erreicht und überschritten hat und an diesem Tag 30,65% (das
entspricht 858265 Stimmrechten) betragen hat.
07.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Dresdner Factoring AG
Glacisstraße 2
01099 Dresden
Deutschland
Internet: www.dresdner-factoring.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Dresdner Factoring AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Dresdner Factoring AG
07.11.2012 17:05
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Wegold Holding AG, Wendelstein, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1
WpHG am 07.11.2012 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der Dresdner
Factoring AG, Dresden, Deutschland am 24.12.2008 die Schwelle von 30% der
Stimmrechte erreicht und überschritten hat und an diesem Tag 30,65% (das
entspricht 858265 Stimmrechten) betragen hat.
07.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Dresdner Factoring AG
Glacisstraße 2
01099 Dresden
Deutschland
Internet: www.dresdner-factoring.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Kontrollerwerb; <DE000DFAG997>
Zielgesellschaft: Dresdner Factoring AG; Bieter: Wegold Holding AG
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
WEGOLD HOLDING AG (Kontrollerwerberin)
Veröffentlichung gem. § 35 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (WpÜG) (Pflichtangebot)
Am 24.12.2008 hat die Wegold Holding AG, Alte Salzstr. 9, 90530 Wendelstein
(Sitz: Wendelstein, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Nürnberg unter HRB 17092, Tel.-Nr. 0821/59780, Fax.-Nr. 0821/578185
E-Mail-Adresse: kanzlei@e-h-k.de, Internet-Website www.wegold-holding.de)
weitere 18.460 Stück Aktien der Dresdner Factoring AG erworben und
infolgedessen unter Berücksichtigung der bereits gehaltenen 839.805 Aktien
mit ebenso vielen Stimmrechten gemäß § 35 WpÜG unmittelbar die Kontrolle
über die Dresdner Factoring AG (Sitz: Dresden) - Wertpapier-Kenn-Nummer
DFAG99 ISIN DE000DFAG997 (Zielgesellschaft) erlangt.
Zum 24.12.2008 hielt die Wegold Holding AG insgesamt 858.265 Aktien mit
ebenso vielen Stimmrechten der Zielgesellschaft, das sind 30,65 % der
Stimmrechte der Dresdner Factoring AG.
Die Wegold Holding AG ist ein Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6
WpÜG des Jürgen Freisleben. Infolge des o.a. Erwerbs weiterer Aktien der
Dresdner Factoring AG hat auch er am 24.12.2008 gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG
mittelbar die Kontrolle über die Dresdner Factoring AG mit dem Sitz in
Dresden erlangt und hielt seitdem einen Stimmrechtsanteil von 30,65 %.
Sämtliche Stimmrechte werden ihm nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG
zugerechnet.
Diese Veröffentlichung erfolgt zugleich auch im Namen des Jürgen
Freisleben.
Die Wegold Holding AG wird gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Pflichtangebot an die
außenstehenden Aktionäre der Dresdner Factoring AG veröffentlichen
(nachfolgend 'Pflichtangebot'). Das Pflichtangebot wird im Wege des
Barangebots erfolgen. Die Wegold Holding AG wird mir der Veröffentlichung
des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen
des Jürgen Freisleben erfüllen.
Die Angebotsunterlage für das Pflichtangebot wird im Internet unter der
Adresse http://www.wegold-holding.de sowie durch die Bereithaltung dieser
Angebotsunterlage zur kostenfreien Ausgabe in Deutschland bei der WEGOLD
Holding AG, Alte Salzstr. 9, 90530 Wendelstein (Bestellung per Telefax an
+49-9129-403055226 oder per E-Mail an info@wegold-holding.de)
veröffentlicht.
Wendelsteinen, den 7.11.2012
Jürgen Freisleben
(Vorstand der Wegold Holding AG)
Ende der WpÜG-Meldung
07.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart
Zielgesellschaft: Dresdner Factoring AG; Bieter: Wegold Holding AG
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
WEGOLD HOLDING AG (Kontrollerwerberin)
Veröffentlichung gem. § 35 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (WpÜG) (Pflichtangebot)
Am 24.12.2008 hat die Wegold Holding AG, Alte Salzstr. 9, 90530 Wendelstein
(Sitz: Wendelstein, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Nürnberg unter HRB 17092, Tel.-Nr. 0821/59780, Fax.-Nr. 0821/578185
E-Mail-Adresse: kanzlei@e-h-k.de, Internet-Website www.wegold-holding.de)
weitere 18.460 Stück Aktien der Dresdner Factoring AG erworben und
infolgedessen unter Berücksichtigung der bereits gehaltenen 839.805 Aktien
mit ebenso vielen Stimmrechten gemäß § 35 WpÜG unmittelbar die Kontrolle
über die Dresdner Factoring AG (Sitz: Dresden) - Wertpapier-Kenn-Nummer
DFAG99 ISIN DE000DFAG997 (Zielgesellschaft) erlangt.
Zum 24.12.2008 hielt die Wegold Holding AG insgesamt 858.265 Aktien mit
ebenso vielen Stimmrechten der Zielgesellschaft, das sind 30,65 % der
Stimmrechte der Dresdner Factoring AG.
Die Wegold Holding AG ist ein Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6
WpÜG des Jürgen Freisleben. Infolge des o.a. Erwerbs weiterer Aktien der
Dresdner Factoring AG hat auch er am 24.12.2008 gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG
mittelbar die Kontrolle über die Dresdner Factoring AG mit dem Sitz in
Dresden erlangt und hielt seitdem einen Stimmrechtsanteil von 30,65 %.
Sämtliche Stimmrechte werden ihm nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG
zugerechnet.
Diese Veröffentlichung erfolgt zugleich auch im Namen des Jürgen
Freisleben.
Die Wegold Holding AG wird gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Pflichtangebot an die
außenstehenden Aktionäre der Dresdner Factoring AG veröffentlichen
(nachfolgend 'Pflichtangebot'). Das Pflichtangebot wird im Wege des
Barangebots erfolgen. Die Wegold Holding AG wird mir der Veröffentlichung
des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen
des Jürgen Freisleben erfüllen.
Die Angebotsunterlage für das Pflichtangebot wird im Internet unter der
Adresse http://www.wegold-holding.de sowie durch die Bereithaltung dieser
Angebotsunterlage zur kostenfreien Ausgabe in Deutschland bei der WEGOLD
Holding AG, Alte Salzstr. 9, 90530 Wendelstein (Bestellung per Telefax an
+49-9129-403055226 oder per E-Mail an info@wegold-holding.de)
veröffentlicht.
Wendelsteinen, den 7.11.2012
Jürgen Freisleben
(Vorstand der Wegold Holding AG)
Ende der WpÜG-Meldung
07.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart
Bei AIA kommt nach dem Übernahmeangebot im Sommer zu 4,50 Euro Bewegung rein (Kurs aktuell um die 4 Euro):
Advanced Inflight Alliance AG: neuer Großaktionär; Unternehmenszusammenschluss mit Row 44 und Global Eagle
Advanced Inflight Alliance AG / Schlagwort(e):
Firmenzusammenschluss/Firmenzusammenschluss
08.11.2012 20:04
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Adhoc-Meldung nach § 15 WpHG
Advanced Inflight Alliance AG: neuer Großaktionär;
Unternehmenszusammenschluss mit Row 44 und Global Eagle
- Global Eagle Acquisition Corp. wird neuer Großaktionär
- Global Eagle Acquisition Corp. strebt Unternehmenszusammenschluss von
Advanced Inflight Alliance AG und Row 44 Inc. an
München, 8. November 2012 - PAR Investment Partners L.P., Boston, USA
('PAR'), derzeitiger Großaktionär der Advanced Inflight Alliance AG (ISIN
DE0001262186, WKN 126218, Schellingstr. 35, 80799 München), hat der
Advanced Inflight Alliance AG mitgeteilt, dass PAR einen bedingten Vertrag
mit Global Eagle Acquisition Corp., Los Angeles, USA, ('Global Eagle')
abgeschlossen habe, welcher den Verkauf der von PAR gehaltenen 20.464.581
Aktien der Advanced Inflight Alliance AG an Global Eagle betreffe. Mit
Vollzug des Vertrags würde Global Eagle mit etwa 86 Prozent der Aktien der
Gesellschaft neuer Großaktionär der Advanced Inflight Alliance AG werden.
Global Eagle ist eine börsennotierte (Nasdaq) US-amerikanische Special
Purpose Acquisition Company (SPAC). Ihr Fokus ist der Erwerb eines oder
mehrerer Unternehmen der US-amerikanischen oder internationalen Media &
Entertainment-Branche mit hohem Wachstumspotential. Global Eagle erwirbt
die von PAR gehaltenen Aktien an der Advanced Inflight Alliance AG zu einem
rechnerischen Preis von EUR 5,50 je Aktie gegen Leistung von
stimmrechtslosen Stammaktien an Global Eagle. Durch die Beteiligung an
Global Eagle bleibt PAR wirtschaftlich indirekt an der Advanced Inflight
Alliance AG beteiligt, ohne kontrollierenden Einfluss auf diese ausüben zu
können.
Der Verkauf der Aktien steht in engem Zusammenhang mit einem geplanten
US-Merger zwischen Global Eagle und Row 44 Inc., Westlake Village, USA
('Row 44'). Die Advanced Inflight Alliance AG hatte im Juni 2012 eine
Minderheitsbeteiligung an der Row 44 in Höhe von 12,5 Prozent erworben. Als
Aktionär der Row 44 wird die Advanced Inflight Alliance AG im Rahmen der
Transaktion Stammaktien an Global Eagle erhalten, wobei die genaue Anzahl
der Aktien erst bei Vollzug der Transaktion feststeht.
Beide Transaktionen sind aufschiebend bedingt auf die Zustimmung der
Hauptversammlung von Global Eagle sowie weitere übliche
Vollzugsbedingungen. Die Hauptversammlung von Global Eagle wird
voraussichtlich in wenigen Monaten abgehalten.
Advanced Inflight Alliance AG
Der Vorstand
08.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Advanced Inflight Alliance AG
Schellingstr. 35
80799 München
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 613805-0
Fax: +49 (0)89 613805-55
E-Mail: info@aialliance.com
Internet: www.advanced-inflight-alliance.com
ISIN: DE0001262186
WKN: 126218
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Advanced Inflight Alliance AG: neuer Großaktionär; Unternehmenszusammenschluss mit Row 44 und Global Eagle
Advanced Inflight Alliance AG / Schlagwort(e):
Firmenzusammenschluss/Firmenzusammenschluss
08.11.2012 20:04
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Adhoc-Meldung nach § 15 WpHG
Advanced Inflight Alliance AG: neuer Großaktionär;
Unternehmenszusammenschluss mit Row 44 und Global Eagle
- Global Eagle Acquisition Corp. wird neuer Großaktionär
- Global Eagle Acquisition Corp. strebt Unternehmenszusammenschluss von
Advanced Inflight Alliance AG und Row 44 Inc. an
München, 8. November 2012 - PAR Investment Partners L.P., Boston, USA
('PAR'), derzeitiger Großaktionär der Advanced Inflight Alliance AG (ISIN
DE0001262186, WKN 126218, Schellingstr. 35, 80799 München), hat der
Advanced Inflight Alliance AG mitgeteilt, dass PAR einen bedingten Vertrag
mit Global Eagle Acquisition Corp., Los Angeles, USA, ('Global Eagle')
abgeschlossen habe, welcher den Verkauf der von PAR gehaltenen 20.464.581
Aktien der Advanced Inflight Alliance AG an Global Eagle betreffe. Mit
Vollzug des Vertrags würde Global Eagle mit etwa 86 Prozent der Aktien der
Gesellschaft neuer Großaktionär der Advanced Inflight Alliance AG werden.
Global Eagle ist eine börsennotierte (Nasdaq) US-amerikanische Special
Purpose Acquisition Company (SPAC). Ihr Fokus ist der Erwerb eines oder
mehrerer Unternehmen der US-amerikanischen oder internationalen Media &
Entertainment-Branche mit hohem Wachstumspotential. Global Eagle erwirbt
die von PAR gehaltenen Aktien an der Advanced Inflight Alliance AG zu einem
rechnerischen Preis von EUR 5,50 je Aktie gegen Leistung von
stimmrechtslosen Stammaktien an Global Eagle. Durch die Beteiligung an
Global Eagle bleibt PAR wirtschaftlich indirekt an der Advanced Inflight
Alliance AG beteiligt, ohne kontrollierenden Einfluss auf diese ausüben zu
können.
Der Verkauf der Aktien steht in engem Zusammenhang mit einem geplanten
US-Merger zwischen Global Eagle und Row 44 Inc., Westlake Village, USA
('Row 44'). Die Advanced Inflight Alliance AG hatte im Juni 2012 eine
Minderheitsbeteiligung an der Row 44 in Höhe von 12,5 Prozent erworben. Als
Aktionär der Row 44 wird die Advanced Inflight Alliance AG im Rahmen der
Transaktion Stammaktien an Global Eagle erhalten, wobei die genaue Anzahl
der Aktien erst bei Vollzug der Transaktion feststeht.
Beide Transaktionen sind aufschiebend bedingt auf die Zustimmung der
Hauptversammlung von Global Eagle sowie weitere übliche
Vollzugsbedingungen. Die Hauptversammlung von Global Eagle wird
voraussichtlich in wenigen Monaten abgehalten.
Advanced Inflight Alliance AG
Der Vorstand
08.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Advanced Inflight Alliance AG
Schellingstr. 35
80799 München
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 613805-0
Fax: +49 (0)89 613805-55
E-Mail: info@aialliance.com
Internet: www.advanced-inflight-alliance.com
ISIN: DE0001262186
WKN: 126218
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Mal wieder ein erfolgreiches Spruchverfahren:
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.s…
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.s…
Link funktioniert nicht. www.bundesanzeiger.de und dann Deutsche Pfandbriefbank in Suche eingeben. Veröffentlichung von heute...
Das ist das Hypo Real Estate Bank AG Spruchverfahren, das ist also definitiv rechtskräftig und nicht in die zweite Instanz gegangen.
Wir hatten es ja in Beitrag #1604 - #1606 schon davon.
Für die technische Abwicklung wird dannwohl in den nächsten Tagen / Wochen eine weitere Veröffentlichung erfolgen.
Wir hatten es ja in Beitrag #1604 - #1606 schon davon.
Für die technische Abwicklung wird dannwohl in den nächsten Tagen / Wochen eine weitere Veröffentlichung erfolgen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.807.754 von honigbaer am 09.11.12 17:25:25TAG Immobilien AG: Squeeze Out Verfahren der Bau-Verein zu Hamburg AG erfolgreich abgeschlossen - Die TAG Immobilien AG hält nun 100 Prozent der Bau-Verein Aktien
TAG Immobilien AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
09.11.2012 / 14:41
--------------------------------------------------------------------------------
Squeeze Out Verfahren der Bau-Verein zu Hamburg AG erfolgreich abgeschlossen - Die TAG Immobilien AG hält nun 100 Prozent der Bau-Verein Aktien
(Hamburg, 9. November 2012) - Die TAG Immobilien AG (im Folgenden kurz 'TAG') hatte bei der Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft (WKN 517900, ISIN DE0005179006) (nachstehend auch 'Bau-Verein' genannt) ein Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (sogenanntes 'Squeeze Out') nach den §§ 327a ff AktG eingeleitet. In der Hauptversammlung des Bau-Vereins am 29. August 2012 wurde der Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 4,55 je Aktie beschlossen. Mit Eintragung dieses Beschlusses am 9. November 2012 in das Handelsregister ist das Ausschlussverfahren erfolgreich abgeschlossen worden und der Bau-Verein ist eine 100- prozentige Tochtergesellschaft der TAG Immobilien AG. Damit ist auch die Beendigung der Notierung der Bau-Verein Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse und an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg verbunden.
Hierzu ergänzt Rolf Elgeti, Vorstandsvorsitzender der TAG: 'Wir freuen uns, dass dieses Verfahren nun erfolgreich abgeschlossen ist. Die Struktur der TAG wird sich dadurch weiter vereinfachen und die Transparenz für unsere Aktionäre erhöht. Gleichzeitig können wir die nicht unerheblichen Kosten der Börsennotiz des Bau-Vereins einsparen.'
Kontakt:
TAG Immobilien AG
Investor and Public Relations
Britta Wöhner / Dominique Mann
Tel. +49 (0) 40 380 32 -386 / -305
Fax +49 (0) 40 380 32 390
ir@tag-ag.com
TAG Immobilien AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
09.11.2012 / 14:41
--------------------------------------------------------------------------------
Squeeze Out Verfahren der Bau-Verein zu Hamburg AG erfolgreich abgeschlossen - Die TAG Immobilien AG hält nun 100 Prozent der Bau-Verein Aktien
(Hamburg, 9. November 2012) - Die TAG Immobilien AG (im Folgenden kurz 'TAG') hatte bei der Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft (WKN 517900, ISIN DE0005179006) (nachstehend auch 'Bau-Verein' genannt) ein Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (sogenanntes 'Squeeze Out') nach den §§ 327a ff AktG eingeleitet. In der Hauptversammlung des Bau-Vereins am 29. August 2012 wurde der Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 4,55 je Aktie beschlossen. Mit Eintragung dieses Beschlusses am 9. November 2012 in das Handelsregister ist das Ausschlussverfahren erfolgreich abgeschlossen worden und der Bau-Verein ist eine 100- prozentige Tochtergesellschaft der TAG Immobilien AG. Damit ist auch die Beendigung der Notierung der Bau-Verein Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse und an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg verbunden.
Hierzu ergänzt Rolf Elgeti, Vorstandsvorsitzender der TAG: 'Wir freuen uns, dass dieses Verfahren nun erfolgreich abgeschlossen ist. Die Struktur der TAG wird sich dadurch weiter vereinfachen und die Transparenz für unsere Aktionäre erhöht. Gleichzeitig können wir die nicht unerheblichen Kosten der Börsennotiz des Bau-Vereins einsparen.'
Kontakt:
TAG Immobilien AG
Investor and Public Relations
Britta Wöhner / Dominique Mann
Tel. +49 (0) 40 380 32 -386 / -305
Fax +49 (0) 40 380 32 390
ir@tag-ag.com
mal was generelles zu den spruchstellenvergahren.
es doch auffällig dass bei fast allen spruchstellenverfahren, die über stuttgart erfolgen meistens nichts rauskommt. ich frage mich, aufgrund welcher fakten hier entschieden wird. wieso entscheidet die justitz in stuttgart im schnitt anders als in den anderen gerichten? sind die hier ansässigen unternhemen anders bewertet, was ich im internationalen geschäft nicht so glauben kann, oder wird hier nach lust und laune entschieden?
wir leben doch in einem rechtsstaat wo man sich an fakten hält, oder ?.....
es doch auffällig dass bei fast allen spruchstellenverfahren, die über stuttgart erfolgen meistens nichts rauskommt. ich frage mich, aufgrund welcher fakten hier entschieden wird. wieso entscheidet die justitz in stuttgart im schnitt anders als in den anderen gerichten? sind die hier ansässigen unternhemen anders bewertet, was ich im internationalen geschäft nicht so glauben kann, oder wird hier nach lust und laune entschieden?
wir leben doch in einem rechtsstaat wo man sich an fakten hält, oder ?.....
Die letzten Wochen haben mal wieder gezeigt, dass die höchsten Gewinne beim Antizipieren von Übernahmen zu holen sind. Heiler war hier sicher das absolute Highlight. Deshalb möchte ich mal wieder eine Umfrage starten, wo Ihr die besten Chancen seht. Beim letzten Mal gab es gute Hinweise wie der zu Intelligence.
Ich selber halte am ehesten bei PSI, Joyou und Röder Zeltsysteme nächste Schritte für möglich. Bei Röder ist es ja jetzt ein Jahr her, dass der Hauptaktionär seine Verkaufsbereitschaft angekündigt hat. Bei Joyou ist die Lage meines Erachtens eindeutig, so dass es hier eher eine Frage der Zeit ist, bis sich Grohe den Rest einverleibt. Wenn es zum nächsten Angebot kommt, ist mt einem Aufschlag von 50% zu rechnen. Der China-Makel führt dazu, dass die Aktie auf einem dauerhaft niedrigen Niveau notiert. PSI ist eher eine Langfristspekulation. Die Akte ist durch den verzögerten Netzausbau in den letzten Wochen gut zurück gekommen.
Kann mir einer noch etwas zu Rücker sagen? Aton hält ja jetzt 70% an Rücker, Privatmann Ferchau 25%. Hat einer etwas dazu gelesen, warum Ferchau nicht angedient hat? Wäre für mich die entscheidende Frage, ob ihm das Angebot zu niedrig war oder er generell nicht möchte.
Ich selber halte am ehesten bei PSI, Joyou und Röder Zeltsysteme nächste Schritte für möglich. Bei Röder ist es ja jetzt ein Jahr her, dass der Hauptaktionär seine Verkaufsbereitschaft angekündigt hat. Bei Joyou ist die Lage meines Erachtens eindeutig, so dass es hier eher eine Frage der Zeit ist, bis sich Grohe den Rest einverleibt. Wenn es zum nächsten Angebot kommt, ist mt einem Aufschlag von 50% zu rechnen. Der China-Makel führt dazu, dass die Aktie auf einem dauerhaft niedrigen Niveau notiert. PSI ist eher eine Langfristspekulation. Die Akte ist durch den verzögerten Netzausbau in den letzten Wochen gut zurück gekommen.
Kann mir einer noch etwas zu Rücker sagen? Aton hält ja jetzt 70% an Rücker, Privatmann Ferchau 25%. Hat einer etwas dazu gelesen, warum Ferchau nicht angedient hat? Wäre für mich die entscheidende Frage, ob ihm das Angebot zu niedrig war oder er generell nicht möchte.
Biete meine Nachbesserungsrechte Bayer Schering (Squeeze out) zum Verkauf an. Knapp 5.000 Aktien. Bei Interesse erbitte ich eine Nachricht per Boardmail mit (realistischer) Preisvorstellung.
Zitat von Freiburg123: Biete meine Nachbesserungsrechte Bayer Schering (Squeeze out) zum Verkauf an. Knapp 5.000 Aktien. Bei Interesse erbitte ich eine Nachricht per Boardmail mit (realistischer) Preisvorstellung.
Verfahren ruht doch in Hinblick auf das Spruchverfahren BuG, da sich nach Auffassung der kammer die höhe der zu zahlenden Abfindung nach dem festen Ausgleich aus dem Unternehmensvertrag bestimmt.
F. Reichelt AG - der nächste Squeeze-out aus dem "Merckle-Imperium":
http://www.onvista.de/news/unternehmensberichte/artikel/14.1…
http://www.onvista.de/news/unternehmensberichte/artikel/14.1…
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.840.848 von Ahnung? am 19.11.12 20:31:16
SCA Hygiene Products SE: SCA Group Holding B.V. übermittelt Squeeze-out Verlangen
SCA Hygiene Products SE / Schlagwort(e): Squeeze-Out
21.11.2012 16:48
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
SCA Group Holding B.V. übermittelt Squeeze-out Verlangen
Die SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande, hat dem Vorstand der SCA
Hygiene Products SE heute das Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die
Hauptversammlung der SCA Hygiene Products SE über die Übertragung der
Aktien der Minderheitsaktionäre auf die SCA Group Holding B.V. gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.
Die SCA Group Holding B.V. hält unmittelbar 6.851.067 Stückaktien der
Gesellschaft und damit 96,6% am Grundkapital der Gesellschaft.
München, den 21. November 2012
SCA Hygiene Products SE
Der Vorstand
Kontakt:
Tobias Engelhard
Financial Controller
SCA Hygiene Products SE
Terminalstrasse Mitte 18 (MAC)
D - 85356 MÜNCHEN-FLUGHAFEN
Tel + 49 89 97006 757
Fax + 49 89 97006 229
tobias.engelhard@sca.com
21.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: SCA Hygiene Products SE
Terminalstraße Mitte 18
85356 München-Flughafen
Deutschland
Telefon: 089-97006-757
Fax: 089-97006-229
E-Mail: tobias.engelhard@sca.com
Internet: www.sca.com
ISIN: DE0006889801
WKN: 688980
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),
München; Freiverkehr in Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
SCA Hygiene Products SE: SCA Group Holding B.V. übermittelt Squeeze-out Verlangen
SCA Hygiene Products SE / Schlagwort(e): Squeeze-Out
21.11.2012 16:48
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
SCA Group Holding B.V. übermittelt Squeeze-out Verlangen
Die SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande, hat dem Vorstand der SCA
Hygiene Products SE heute das Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die
Hauptversammlung der SCA Hygiene Products SE über die Übertragung der
Aktien der Minderheitsaktionäre auf die SCA Group Holding B.V. gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.
Die SCA Group Holding B.V. hält unmittelbar 6.851.067 Stückaktien der
Gesellschaft und damit 96,6% am Grundkapital der Gesellschaft.
München, den 21. November 2012
SCA Hygiene Products SE
Der Vorstand
Kontakt:
Tobias Engelhard
Financial Controller
SCA Hygiene Products SE
Terminalstrasse Mitte 18 (MAC)
D - 85356 MÜNCHEN-FLUGHAFEN
Tel + 49 89 97006 757
Fax + 49 89 97006 229
tobias.engelhard@sca.com
21.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: SCA Hygiene Products SE
Terminalstraße Mitte 18
85356 München-Flughafen
Deutschland
Telefon: 089-97006-757
Fax: 089-97006-229
E-Mail: tobias.engelhard@sca.com
Internet: www.sca.com
ISIN: DE0006889801
WKN: 688980
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),
München; Freiverkehr in Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
DGAP-Adhoc: Dyckerhoff AG: Buzzi Unicem erhöht ihre Beteiligung an der Dyckerhoff AG
Dyckerhoff AG: Buzzi Unicem erhöht ihre Beteiligung an der Dyckerhoff AG
Dyckerhoff AG / Schlagwort(e): Sonstiges
23.11.2012 20:32
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Wiesbaden, 23. 11. 2012
Die Dyckerhoff AG hat heute von ihrem Hauptaktionär Buzzi Unicem SpA folgende Mitteilung erhalten:
Buzzi Unicem erhöht ihre Beteiligung an der Dyckerhoff AG
Buzzi Unicem hat am heutigen Tag einen Vertrag geschlossen, der bis zum 30. November 2012 ausgeführt wird. Er betrifft den Erwerb von Stammaktien und von Vorzugsaktien der deutschen Tochtergesellschaft Dyckerhoff AG und hat zur Folge, dass sich die Gesamtbeteiligung an der Dyckerhoff AG auf 96,6% des Grundkapitals (98,1% der Stammaktien und 95,2% der Vorzugsaktien) beläuft.
Das deutsche Recht berechtigt denjenigen Aktionär, der mindestens 95% des Grundkapitals der Gesellschaft hält, die Übertragung aller Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär zu beschließen (Squeeze-out). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat Buzzi Unicem keine Entscheidung über die Ausübung dieses Rechts getroffen.
Buzzi Unicem hat unter Berücksichtigung des heutigen Vertrages im laufenden Geschäftsjahr insgesamt 20.499 Stammaktien und 1.347.951 Vorzugsaktien der Dyckerhoff AG zu einem Gesamtkaufpreis von etwa 71,7 Millionen Euro erworben.
Casale Monferrato, 23. November 2012
Kontakt: Birgit Eggersmeier Dyckerhoff AG Biebricher Str. 69 65203 Wiesbaden Tel.: +49 (0)611 - 676 1444 Fax: +49 (0)611 - 676 1447 Email: investor.relations@dyckerhoff.com
Dyckerhoff AG: Buzzi Unicem erhöht ihre Beteiligung an der Dyckerhoff AG
Dyckerhoff AG / Schlagwort(e): Sonstiges
23.11.2012 20:32
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Wiesbaden, 23. 11. 2012
Die Dyckerhoff AG hat heute von ihrem Hauptaktionär Buzzi Unicem SpA folgende Mitteilung erhalten:
Buzzi Unicem erhöht ihre Beteiligung an der Dyckerhoff AG
Buzzi Unicem hat am heutigen Tag einen Vertrag geschlossen, der bis zum 30. November 2012 ausgeführt wird. Er betrifft den Erwerb von Stammaktien und von Vorzugsaktien der deutschen Tochtergesellschaft Dyckerhoff AG und hat zur Folge, dass sich die Gesamtbeteiligung an der Dyckerhoff AG auf 96,6% des Grundkapitals (98,1% der Stammaktien und 95,2% der Vorzugsaktien) beläuft.
Das deutsche Recht berechtigt denjenigen Aktionär, der mindestens 95% des Grundkapitals der Gesellschaft hält, die Übertragung aller Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär zu beschließen (Squeeze-out). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat Buzzi Unicem keine Entscheidung über die Ausübung dieses Rechts getroffen.
Buzzi Unicem hat unter Berücksichtigung des heutigen Vertrages im laufenden Geschäftsjahr insgesamt 20.499 Stammaktien und 1.347.951 Vorzugsaktien der Dyckerhoff AG zu einem Gesamtkaufpreis von etwa 71,7 Millionen Euro erworben.
Casale Monferrato, 23. November 2012
Kontakt: Birgit Eggersmeier Dyckerhoff AG Biebricher Str. 69 65203 Wiesbaden Tel.: +49 (0)611 - 676 1444 Fax: +49 (0)611 - 676 1447 Email: investor.relations@dyckerhoff.com
Jetzt dürfte der Squeeze Out bald kommen, nachdem die Italiener seit Monaten den Kurs dieser Top-Aktie nach unten gepflegt haben.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Ist bei einem Squeeze-Out nur das Überschreiten der 95%-Grenze bei den Stämmen erforderlich oder muss 95% von Stämmen und Vorzügen erreicht sein?
Ist bei einem Squeeze-Out nur das Überschreiten der 95%-Grenze bei den Stämmen erforderlich oder muss 95% von Stämmen und Vorzügen erreicht sein?
Soweit ich weiß, benötigt man im Gegensatz zum BuG beim SO 90 bzw. 95% des Grundkapitals. Deshalb braucht Buzzi auch die Vorzüge.
100%ig kann Dir aber Muschelsucher die Frage mit Sicherheit beantworten.
100%ig kann Dir aber Muschelsucher die Frage mit Sicherheit beantworten.
Hallo Felsenschwalbe,
nach § 327a AktG (http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/BJNR010890965.html#BJ…) sind 95 % des Grundkapitals, also von Stamm- und Vorzugsaktien, erforderlich.
Gruß
Wertesucher
nach § 327a AktG (http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/BJNR010890965.html#BJ…) sind 95 % des Grundkapitals, also von Stamm- und Vorzugsaktien, erforderlich.
Gruß
Wertesucher
Vielen Dank für den Hinweis. Dann ist die Adhoc-Mitteilung über den Kauf von 3,31% der noch freien Aktien besonders interessant.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.858.942 von straßenköter am 24.11.12 13:41:48So ist es.... Grundkapital (gezeichnetes Kapital, Nominalkapital) ist der Nennwert aller von einer Aktiengesellschaft ausgegebenen Aktien ( Stämme wie Vorzüge) . ...und für einen aktienrechtlichen und auch übernahmerechtlichen Squeeze-out braucht man 95% des Grundkapitals...bei einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out sind nur 90% des Grundkapitals notwendig.
Das ging aber schnell mit Dyckerhoff, heute 40% im Plus !
Gibt es wohl schon die erwartete Meldung ?
Gibt es wohl schon die erwartete Meldung ?
Nein, aber wer die DGAP-Meldung genauer liest, nimmt dananch den Taschenrechner in die Hand und merkt, dass Buzzi über 50 Euro pro Anteil gezahlt hat. Zudem liegt der Buchwert bei 42 Euro pro Aktie.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.861.556 von straßenköter am 26.11.12 11:15:09Mir ist die ganze Buzzi-Sache zu spekulativ, wenn man das Verhalten von Buzzi bei Dyckerhoff in der Vergangenheit ansieht ( ich meine deren Einflussnahme..wie Tausch von guten Märkten ( Asien z.Bsp.) gegen schlechte Märkte (USA,Europa/Russland)...Darlehen von Dyckerhoff an Buzzi über 150 Mio..-) muss man misstrauisch sein.Wahrscheinlich brauchten die das Geld, um noch die restl Aktien zu erwerben- kann denn Dyckerhoff Liquiditätsüberschüsse nicht besser einsetzen?? Als zu einem vermutlich sehr geringen Zinssatz an den Mehrheitsgesellschafter zu geben??......... Leider hat man ja mit italienischen Mehrheitsgesellschaftern immer schlechte Erfahrung gemacht!! Ich frage mich, was die wirklich bezwecken??? Was ist ihr Plan???Warum sollten sie ein Squeeze-out anstreben...bestimmt nicht in absehbarer Zeit..wird Dyckerhoff weiter ausgenommen??? Meine Meinung!
Erst mal werden die warten, bis sich der Kurs wieder entspannt, falls er sich entspannt...
Der Gewinn pro Aktie liegt ja bei 2 Euro (KGV von 15 bei dem Kurs von Freitag für so ein Unternehmen finde ich schon nicht günstig!) Ich rechne jedenfalls damit, dass alles, was Buzzi mit Dyckerhoff machen wird, nicht im Interesse von den restlichen Aktionären sein wird.
Erst mal werden die warten, bis sich der Kurs wieder entspannt, falls er sich entspannt...
Der Gewinn pro Aktie liegt ja bei 2 Euro (KGV von 15 bei dem Kurs von Freitag für so ein Unternehmen finde ich schon nicht günstig!) Ich rechne jedenfalls damit, dass alles, was Buzzi mit Dyckerhoff machen wird, nicht im Interesse von den restlichen Aktionären sein wird.
Die Meldung stammt ja vom 23.11.12, normalerweise steigt ein Papier schon vor der Meldung, da ja meistens ein paar besser informiert sind.
Zu Weihnachten 50 € Abfindung wäre nicht schlecht. Danke für die Info
Zu Weihnachten 50 € Abfindung wäre nicht schlecht. Danke für die Info
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.861.662 von muschelsucher am 26.11.12 11:40:19Das ist alles richtig, was Du sagst. Der heutige Kursanstieg steht aber direkt mit dem gezahlten Preis für die Stücke in Verbindung. Da folgen viele. Ein Selbstläufer wird das aber nicht, nur weil Buzzi über 50 Euro bezahlt hat. Ein Indiz, dass für die nachfolgende Prozesse man mehr Zeit einplanen sollte, ist für mich, dass Buzzi nicht automatisch mit Überschreiten der 95%-Marke einen Squeeze Out ankündigt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.861.744 von straßenköter am 26.11.12 12:00:21Das macht mich misstrauisch. Der Mindestwert für eine Squeeze-out-Abfindung ist ja der 3 Monatsbörsenkurs....beginnend mit der Squeeze-out-Ankündigung (neue Rechtsansicht)...nun wird der Squeeze-out aber nicht angekündigt...warum?? rechnet man mit einem niedrigeren Börsenkurs nach einiger Zeit des "Schmorens"der restl. Aktionäre??Liegt der Unternehmenswert einer "ausgenommenen" Dyckerhoff unter dem Börsenkurs?? Will man vor einer Squeeze-out-Ankündigung da evt. noch Vorkehrungen treffen???
Zitat von muschelsucher: Das macht mich misstrauisch. Der Mindestwert für eine Squeeze-out-Abfindung ist ja der 3 Monatsbörsenkurs....beginnend mit der Squeeze-out-Ankündigung (neue Rechtsansicht)...nun wird der Squeeze-out aber nicht angekündigt...warum?? rechnet man mit einem niedrigeren Börsenkurs nach einiger Zeit des "Schmorens"der restl. Aktionäre??Liegt der Unternehmenswert einer "ausgenommenen" Dyckerhoff unter dem Börsenkurs?? Will man vor einer Squeeze-out-Ankündigung da evt. noch Vorkehrungen treffen???
Ja, dass passt nicht zusammen, so dass man auf alles eingestellt sein muss. Irgendetwas werden die sich schon überlegen, um alles klein zu halten. Eine zu große Position werde ich sicher nicht aufbauen.
Nur mal am Rande, vielleicht kommt auch bei Celesio bald eine Übernahme...
Großaktionär in der Schuldenfalle Celesio schaut sich um
Weil der eigene Großaktionär, Haniel, überschuldet ist und vielleicht verkaufen muss, hält der Pharmagroßhändler Celesio schon einmal nach möglichen anderen Eigentümern Ausschau. Die Beteiligten leugnen zwar, doch die Aktie legt zu.
Zwei Mitarbeiterinnen des größten europäischen Pharmahändlers, Celesio, bearbeiten in der Firmenzentrale in Stuttgart-Münster Bestellungen (Quelle: picture alliance).
Zeitweise steigen die Papiere bis auf 13,85, ein Plus von über zwei Prozent. Zwar müssen sie im weiteren Tagesverlauf einen Teil ihrer Gewinne wieder abgeben, doch die Spekulationen um die Suche nach einem neuen Investor haben die Fantasie um den MDax-Wert wieder angeheizt.
Nach Informationen der FTD hat der Vorstandschef des Pharmagroßhändlers, Markus Pinger, in mindestens einem Gespräch mit einer Investmentbank thematisiert, ob es im Notfall Ersatzaktionäre zum Haupteigner Haniel geben würde. Der Vorstoß von Pinger sei das Ergebnis der schwachen Finanzlage Haniels mit hohen Schulden, hieß es in dem Bericht. Haniel selbst dementierte, dass Pinger entsprechend sondiert.
"Herr Pinger lotet nicht aus, ob und welcher Großaktionär an die Stelle Haniels treten könnte", so ein Sprecher von Haniel. Celesio und Pinger selbst wollten die Informationen der Zeitung zufolge nicht kommentieren.
Würde Haniel mehr als 30 Prozent der Celesio-Aktien verkaufen, würde dies automatisch ein Übernahmeangebot für den Stuttgarter Pharmagroßhändler auslösen. Die Duisburger Holding, die auch größter Anteilseigner des Handelskonzerns Metro ist, hält 54,6 Prozent an dem MDax-Konzern.
Der Vorstoß von Pinger sei nicht wirklich überraschend, berichten Insider. Denn angesichts der hohen Verschuldung (2,4 Milliarden Euro) von Haniel könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Familienunternehmen von einzelnen Beteiligungen trennen müsse.
In den Augen der Ratingagenturen Standard & Poor's und Moody's ist die Kreditwürdigkeit von Haniel bereits auf Null gesunken. Die Firma wurde auf Ramschstatus herabgestuft.
Neue Übernahmefantasie?
DZ-Bank Analyst Thomas Maul glaubt, dass die heutigen Gerüchte die bereits bekannte Übernahmefantasie wieder anheizen könnten. In der Vergangenheit seien US-Pharmahändler als mögliche Käufer für den Celesio-Anteil von Haniel genannt worden.
Auch zeige der Kauf eines 45-prozentigen Anteils an AllianceBoots durch die US-Drogeriemarktkette Walgreens, dass der europäische Markt für Pharmahandel trotz eines hohen Regulierungsgrads und intensiven Wettbewerbs attraktiv sein könne. Maul votiert deshalb unverändert mit "Kaufen".
Zu niedriger Kurs
Auch Volker Braun, Analyst bei der Commerzbank verweist auf eine potenziell positive Kurswirkung erneuter Übernahmespekulationen und beließ es einer "Buy"-Einstufung. Allerdings könnte ein Konflikt zwischen Pinger und dem Haniel-Chef Stephan Gemkow, der mögliche Verkaufsabsichten für die Celesio-Beteiligung verneint habe, das Management mit Blick auf die weitere Restrukturierung des Pharmagroßhändlers ablenken.
Ein Händler äußerte sich allerdings skeptisch hinsichtlich eines Beteiligungsverkaufes. "Haniel hat vor einigen Monaten Verkaufsbereitschaft bei rund 24 Euro je Celesio-Aktie signalisiert. Bei aktuell weniger als 14 Euro werden sie sich sicher nicht von ihrem Anteil trennen."
Quelle: Boerse.ARD
Großaktionär in der Schuldenfalle Celesio schaut sich um
Weil der eigene Großaktionär, Haniel, überschuldet ist und vielleicht verkaufen muss, hält der Pharmagroßhändler Celesio schon einmal nach möglichen anderen Eigentümern Ausschau. Die Beteiligten leugnen zwar, doch die Aktie legt zu.
Zwei Mitarbeiterinnen des größten europäischen Pharmahändlers, Celesio, bearbeiten in der Firmenzentrale in Stuttgart-Münster Bestellungen (Quelle: picture alliance).
Zeitweise steigen die Papiere bis auf 13,85, ein Plus von über zwei Prozent. Zwar müssen sie im weiteren Tagesverlauf einen Teil ihrer Gewinne wieder abgeben, doch die Spekulationen um die Suche nach einem neuen Investor haben die Fantasie um den MDax-Wert wieder angeheizt.
Nach Informationen der FTD hat der Vorstandschef des Pharmagroßhändlers, Markus Pinger, in mindestens einem Gespräch mit einer Investmentbank thematisiert, ob es im Notfall Ersatzaktionäre zum Haupteigner Haniel geben würde. Der Vorstoß von Pinger sei das Ergebnis der schwachen Finanzlage Haniels mit hohen Schulden, hieß es in dem Bericht. Haniel selbst dementierte, dass Pinger entsprechend sondiert.
"Herr Pinger lotet nicht aus, ob und welcher Großaktionär an die Stelle Haniels treten könnte", so ein Sprecher von Haniel. Celesio und Pinger selbst wollten die Informationen der Zeitung zufolge nicht kommentieren.
Würde Haniel mehr als 30 Prozent der Celesio-Aktien verkaufen, würde dies automatisch ein Übernahmeangebot für den Stuttgarter Pharmagroßhändler auslösen. Die Duisburger Holding, die auch größter Anteilseigner des Handelskonzerns Metro ist, hält 54,6 Prozent an dem MDax-Konzern.
Der Vorstoß von Pinger sei nicht wirklich überraschend, berichten Insider. Denn angesichts der hohen Verschuldung (2,4 Milliarden Euro) von Haniel könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Familienunternehmen von einzelnen Beteiligungen trennen müsse.
In den Augen der Ratingagenturen Standard & Poor's und Moody's ist die Kreditwürdigkeit von Haniel bereits auf Null gesunken. Die Firma wurde auf Ramschstatus herabgestuft.
Neue Übernahmefantasie?
DZ-Bank Analyst Thomas Maul glaubt, dass die heutigen Gerüchte die bereits bekannte Übernahmefantasie wieder anheizen könnten. In der Vergangenheit seien US-Pharmahändler als mögliche Käufer für den Celesio-Anteil von Haniel genannt worden.
Auch zeige der Kauf eines 45-prozentigen Anteils an AllianceBoots durch die US-Drogeriemarktkette Walgreens, dass der europäische Markt für Pharmahandel trotz eines hohen Regulierungsgrads und intensiven Wettbewerbs attraktiv sein könne. Maul votiert deshalb unverändert mit "Kaufen".
Zu niedriger Kurs
Auch Volker Braun, Analyst bei der Commerzbank verweist auf eine potenziell positive Kurswirkung erneuter Übernahmespekulationen und beließ es einer "Buy"-Einstufung. Allerdings könnte ein Konflikt zwischen Pinger und dem Haniel-Chef Stephan Gemkow, der mögliche Verkaufsabsichten für die Celesio-Beteiligung verneint habe, das Management mit Blick auf die weitere Restrukturierung des Pharmagroßhändlers ablenken.
Ein Händler äußerte sich allerdings skeptisch hinsichtlich eines Beteiligungsverkaufes. "Haniel hat vor einigen Monaten Verkaufsbereitschaft bei rund 24 Euro je Celesio-Aktie signalisiert. Bei aktuell weniger als 14 Euro werden sie sich sicher nicht von ihrem Anteil trennen."
Quelle: Boerse.ARD
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.863.585 von Investor@work am 26.11.12 20:38:57auch hier wirds endlich konktret
DGAP-Adhoc: Hymer AG deutsch
Hymer AG: Einleitung Squeeze out-Verfahren
27.11.2012 08:28
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
HYMER AG: Einleitung Squeeze out-Verfahren
Bad Waldsee, 27.11.2012 - Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG, Bad Waldsee, hat dem Vorstand der HYMER AG heute das förmliche Verlangen gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. Squeeze-out).
Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG hält eine Beteiligung von mehr als 95 % am Grundkapital der HYMER AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss über den Squeeze-out soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der HYMER AG gefasst werden, die derzeit für den 25.04.2013 geplant ist.
HYMER Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
27.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch Unternehmen: Hymer AG
Holzstraße 19
88339 Bad Waldsee
Deutschland
Telefon: +49 (0) 75 24 999-0
Fax: +49 (0) 75 24 999-480
E-Mail: investor.relations@hymer.com
Internet: www.hymer.com
ISIN: DE0006096704
WKN: 609670
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Stuttgart;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
DGAP-Adhoc: Hymer AG deutsch
Hymer AG: Einleitung Squeeze out-Verfahren
27.11.2012 08:28
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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HYMER AG: Einleitung Squeeze out-Verfahren
Bad Waldsee, 27.11.2012 - Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG, Bad Waldsee, hat dem Vorstand der HYMER AG heute das förmliche Verlangen gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. Squeeze-out).
Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG hält eine Beteiligung von mehr als 95 % am Grundkapital der HYMER AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss über den Squeeze-out soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der HYMER AG gefasst werden, die derzeit für den 25.04.2013 geplant ist.
HYMER Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
27.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch Unternehmen: Hymer AG
Holzstraße 19
88339 Bad Waldsee
Deutschland
Telefon: +49 (0) 75 24 999-0
Fax: +49 (0) 75 24 999-480
E-Mail: investor.relations@hymer.com
Internet: www.hymer.com
ISIN: DE0006096704
WKN: 609670
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Stuttgart;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Jetzt ist auch auf Boerse Online zu lesen, das bei Dyckerhoff und Hymer etwas im Busch ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.863.585 von Investor@work am 26.11.12 20:38:57Und heute wurde schon ein Aktienpaket zu 12,60€ von Haniel platziert!
Dqa scheint es jemand aber sehr eillig zu haben!
Dqa scheint es jemand aber sehr eillig zu haben!
Nachfolgend ein Posting von Wertesucher aus dem itelligence-Thread:
Zum Stand des Übernahmeangebots schreibt heute die regionale Neue Westfälische:
itelligence mit NTT-Angebot zufrieden
Übernahme und Börsenabgang geplant
Bielefeld (mika). Vorstand und Aufsichtsrat der Bielefelder Itelligence AG empfehlen ihren Aktionären die Annahme des Übernahmeangebots der NTT Data Europe GmbH & Co. KG.
Die Tochter des japanischen Telekommunikationskonzerns NTT bietet den Minderheitsaktionären für jede Aktie 10,80 Euro an. Zudem versprechen die Japaner allen Aktionären, die das Angebot annehmen, eine Nachbesserung, "wenn bei einem Squeeze-out (...) ein höherer Betrag als der Angebotspreis als angemessene Abfindung festgesetzt wird."
Der von Herbert Vogel geführte Vorstand und der Aufsichtsrat unter dem Vorsitz von Lutz Mellinger halten den Angebotspreis für "angemessen", wie es in einer 34-seitigen Stellungnahme heißt. Die strategische Zusammenarbeit solle weiter intensiviert werden: "Unsere erfolgreiche Expansion gerade in Asien aber auch in zahlreichen anderen internationalen Märkten setzen wir gemeinsam mit NTT Data fort." Durch die mit NTT gegründete "Solution Company" entstehe der größte globale SAP-Reseller, und Itelligence werde dort weiterhin eine führende Rolle einnehmen.
NTT wolle die Mitarbeiter behalten
Entscheidend für die mehr als 2.700 Mitarbeiter dürfte das Versprechen sein, "die Itelligence AG auch zukünftig als eigenständig agierendes Unternehmen unter dem bisherigen Firmennamen am bisherigen Sitz fortzuführen." NTT wolle die Mitarbeiter behalten und keine Standorte schließen.
Im 71-seitigen Kaufangebot der NTT ist die Rede von einer "aufschiebenden Angebotsbedingung", wonach NTT bis zum Ende der Frist am 14. Dezember mindestens über 95 Prozent der Aktien verfügen will. Wenn das gelingt, will NTT schon 2013 einen sogenannten Squeeze-Out beantragen und die verbliebenen Minderheitsaktionär mit einer Abfindung herausdrängen.
Aber auch wenn die 95-Prozent-Hürde verfehlt wird, soll Itelligence komplett übernommen werden: Für diesen Fall erwägt NTT einen "umwandlungsrechtlichen" Squeeze Out , mit dem nach Umwandlung der Rechtsform und Verschmelzung mit dem Bieter ebenfalls das gewünschte Ergebnis erreicht würde. Die angestrebte 100-prozentige Übernahme soll am Ende zum Abschied von der Börse führen. Die Itelligence-Verantwortlichen finden, die Börsennotierung sei zur Finanzierung nicht nötig, und es gebe "auch sonst keine zwingenden Gründe" dafür. (NW vom 28.11.2012)
Zum Stand des Übernahmeangebots schreibt heute die regionale Neue Westfälische:
itelligence mit NTT-Angebot zufrieden
Übernahme und Börsenabgang geplant
Bielefeld (mika). Vorstand und Aufsichtsrat der Bielefelder Itelligence AG empfehlen ihren Aktionären die Annahme des Übernahmeangebots der NTT Data Europe GmbH & Co. KG.
Die Tochter des japanischen Telekommunikationskonzerns NTT bietet den Minderheitsaktionären für jede Aktie 10,80 Euro an. Zudem versprechen die Japaner allen Aktionären, die das Angebot annehmen, eine Nachbesserung, "wenn bei einem Squeeze-out (...) ein höherer Betrag als der Angebotspreis als angemessene Abfindung festgesetzt wird."
Der von Herbert Vogel geführte Vorstand und der Aufsichtsrat unter dem Vorsitz von Lutz Mellinger halten den Angebotspreis für "angemessen", wie es in einer 34-seitigen Stellungnahme heißt. Die strategische Zusammenarbeit solle weiter intensiviert werden: "Unsere erfolgreiche Expansion gerade in Asien aber auch in zahlreichen anderen internationalen Märkten setzen wir gemeinsam mit NTT Data fort." Durch die mit NTT gegründete "Solution Company" entstehe der größte globale SAP-Reseller, und Itelligence werde dort weiterhin eine führende Rolle einnehmen.
NTT wolle die Mitarbeiter behalten
Entscheidend für die mehr als 2.700 Mitarbeiter dürfte das Versprechen sein, "die Itelligence AG auch zukünftig als eigenständig agierendes Unternehmen unter dem bisherigen Firmennamen am bisherigen Sitz fortzuführen." NTT wolle die Mitarbeiter behalten und keine Standorte schließen.
Im 71-seitigen Kaufangebot der NTT ist die Rede von einer "aufschiebenden Angebotsbedingung", wonach NTT bis zum Ende der Frist am 14. Dezember mindestens über 95 Prozent der Aktien verfügen will. Wenn das gelingt, will NTT schon 2013 einen sogenannten Squeeze-Out beantragen und die verbliebenen Minderheitsaktionär mit einer Abfindung herausdrängen.
Aber auch wenn die 95-Prozent-Hürde verfehlt wird, soll Itelligence komplett übernommen werden: Für diesen Fall erwägt NTT einen "umwandlungsrechtlichen" Squeeze Out , mit dem nach Umwandlung der Rechtsform und Verschmelzung mit dem Bieter ebenfalls das gewünschte Ergebnis erreicht würde. Die angestrebte 100-prozentige Übernahme soll am Ende zum Abschied von der Börse führen. Die Itelligence-Verantwortlichen finden, die Börsennotierung sei zur Finanzierung nicht nötig, und es gebe "auch sonst keine zwingenden Gründe" dafür. (NW vom 28.11.2012)
Am 18.12.12 ao.HV bei Anzag WKN 504700 und Mannheimer WKN 842800
Beide werden mit Barabfindung vom Markt genommen.
Ist hier noch ein Schnaps drin ?
Beide werden mit Barabfindung vom Markt genommen.
Ist hier noch ein Schnaps drin ?
Das war gestern eine denkwürdige Veranstaltung vor dem LG München I in Sachen Spruchverfahren Süd-Chemie. Basisizinssatz von den Bewertungsprüfern nach oben manipuliert, Marktrisikoprämie zu hoch angesetzt (weil ausschließlich auf das aritmetische Mittel abgestellt worden war). Wachstumszuschlag mit 1% zu niedrig angesetzt, weil erhebliche Umsätze im Ausland erzielt werden. Daneben die Prognose des Vorstandes ohne nachhaltige Begründung nach unten gesetzt und hierdurch die Abfindung >20% nach unten manipuliert. Das kann teuer werden für Clariant.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.878.096 von Blondie123 am 30.11.12 08:26:04Danke für die interessante Info...ms
5-Prozent-Schwelle überschritten
Schöne Bescherung für Advent bei Douglas
Der Übernahme des Handelskonzerns Douglas durch die Beteiligungsfirma Advent steht nichts mehr im Wege. Der Finanzinvestor konnte sich die nötige Mehrheit der Douglas-Aktien sichern.
Wie die Advent-Gesellschaft Beauty Holding Three am Vormittag mitteilte, seien bis Montagabend 76,21 Prozent des Douglas-Grundkapitals angedient worden. Advent bietet 38 Euro je Douglas-Aktie und hat das MDax-Unternehmen damit mit 1,5 Milliarden Euro bewertet.
Damit hat Advent die wesentlichen Voraussetzungen für das Übernahmeangebot erfüllt. Bis zum 4. Dezember um Mitternacht wollte sich die Firma mindestens 75 Prozent der Douglas-Stimmrechte sichern. Sprecherinnen von Advent und Douglas wollten sich zunächst nicht äußern, denn noch läuft die Offerte. Deren endgültiges Ergebnis wird einer Advent-Sprecherin zufolge voraussichtlich am Freitag veröffentlicht.
Unter der Ägide des Finanzinvestors Advent International sollen bei Douglas vor allem die namensgebende Parfümeriekette und die Christ-Juweliergeschäfte ausgebaut werden. Advent "beabsichtigt, das Wachstum der Parfüm- und Schmucksparte gemeinsam mit dem Management voranzutreiben", hatte der Investor in seinem Übernahmeangebot für das Hagener Unternehmen angekündigt.
Die Textilkette AppelrathCüpper und die Hussel-Süßwarenläden stehen dagegen eher in der zweiten Reihe: Sie sollen laut Advent "ertragsorientiert" weitergeführt werden. Beim Buchhändler Thalia soll der Umbau weitergehen. Er leidet unter Internet-Konkurrenz wie Amazon und dem Siegeszug von E-Readern wie dem Kindle. Filialen sollen bei Thalia verkleinert werden, einige wurden bereits geschlossen.
Zustimmung der anderen Großaktionäre
Advent hatte sich bereits mit der Gründerfamilie um Douglas-Vorstandschef Henning Kreke verbündet. Ihr 12,7-Prozent-Anteil geht nach dem Übernahme-Plan für 190,7 Millionen Euro an den Finanzinvestor, 160,6 Millionen davon steckt die Familie dann in die künftige Eigentümer-Holding, an der sie 20 Prozent halten soll.
Auch die beiden anderen Großaktionäre, der Drogerieunternehmer Erwin Müller (12,0 Prozent) und der Lebensmittelkonzern Oetker (25,8 Prozent), hatten Advent versprochen, ihre Anteilsscheine für jeweils 38 Euro an Advent abzutreten. Der künftige Mehrheitseigentümer hatte dadurch bereits 50,5 Prozent der Douglas-Anteile sicher.
http://boerse.ard.de/meldungen/schoene-bescherung-fuer-adven…
Schöne Bescherung für Advent bei Douglas
Der Übernahme des Handelskonzerns Douglas durch die Beteiligungsfirma Advent steht nichts mehr im Wege. Der Finanzinvestor konnte sich die nötige Mehrheit der Douglas-Aktien sichern.
Wie die Advent-Gesellschaft Beauty Holding Three am Vormittag mitteilte, seien bis Montagabend 76,21 Prozent des Douglas-Grundkapitals angedient worden. Advent bietet 38 Euro je Douglas-Aktie und hat das MDax-Unternehmen damit mit 1,5 Milliarden Euro bewertet.
Damit hat Advent die wesentlichen Voraussetzungen für das Übernahmeangebot erfüllt. Bis zum 4. Dezember um Mitternacht wollte sich die Firma mindestens 75 Prozent der Douglas-Stimmrechte sichern. Sprecherinnen von Advent und Douglas wollten sich zunächst nicht äußern, denn noch läuft die Offerte. Deren endgültiges Ergebnis wird einer Advent-Sprecherin zufolge voraussichtlich am Freitag veröffentlicht.
Unter der Ägide des Finanzinvestors Advent International sollen bei Douglas vor allem die namensgebende Parfümeriekette und die Christ-Juweliergeschäfte ausgebaut werden. Advent "beabsichtigt, das Wachstum der Parfüm- und Schmucksparte gemeinsam mit dem Management voranzutreiben", hatte der Investor in seinem Übernahmeangebot für das Hagener Unternehmen angekündigt.
Die Textilkette AppelrathCüpper und die Hussel-Süßwarenläden stehen dagegen eher in der zweiten Reihe: Sie sollen laut Advent "ertragsorientiert" weitergeführt werden. Beim Buchhändler Thalia soll der Umbau weitergehen. Er leidet unter Internet-Konkurrenz wie Amazon und dem Siegeszug von E-Readern wie dem Kindle. Filialen sollen bei Thalia verkleinert werden, einige wurden bereits geschlossen.
Zustimmung der anderen Großaktionäre
Advent hatte sich bereits mit der Gründerfamilie um Douglas-Vorstandschef Henning Kreke verbündet. Ihr 12,7-Prozent-Anteil geht nach dem Übernahme-Plan für 190,7 Millionen Euro an den Finanzinvestor, 160,6 Millionen davon steckt die Familie dann in die künftige Eigentümer-Holding, an der sie 20 Prozent halten soll.
Auch die beiden anderen Großaktionäre, der Drogerieunternehmer Erwin Müller (12,0 Prozent) und der Lebensmittelkonzern Oetker (25,8 Prozent), hatten Advent versprochen, ihre Anteilsscheine für jeweils 38 Euro an Advent abzutreten. Der künftige Mehrheitseigentümer hatte dadurch bereits 50,5 Prozent der Douglas-Anteile sicher.
http://boerse.ard.de/meldungen/schoene-bescherung-fuer-adven…
Ich hätte eine Frage zu Schuler/Andritz bzw. zum Übernahmegesetz. Kann Andritz Schuler auch zu einem höheren Kurs als dem gebotenen Übernahmeangebot zu 20 Euro im Rahmen eines Squeeze Outs von der Börse nehmen oder einen entsprechenden BuG schließen, ohne das ein Nachzahlungsanspruch für die Andiener des Übernahmeangebots entsteht (innerhalb eines Jahres nach Abschluss Übernahmeangebot)? §23 und § 31 sagen meiner Meinung nach aus, dass Andritz innerhalb der Jahresfrist sowohl über die Börse als auch im Rahmen einer Abfindung einen höheren Preis bezahlen kann. Lediglich außerbörslich müsste man nicht zukaufen dürfen, ohne das ein Nachzahlungsanspruch entsteht.
Danke
straßenköter
Danke
straßenköter
Bei Porsche ist die 90% Schwelle längst überschritten wurde.
----------------------
WKN: PAH003
ISIN: DE000PAH0038
Land: Deutschland
Nachricht vom 04.12.2012 | 18:31
Porsche Automobil Holding SE: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Porsche Automobil Holding SE
04.12.2012 18:31
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Stimmrechtsmitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG
Wir haben folgende Mitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG am 03.12.2012
erhalten:
1. Emittent:
Porsche Automobil Holding SE
Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, Deutschland
2. Mitteilungspflichtiger:
Ahoner Alpha Beteiligungs GmbH, Grünwald, Deutschland
3. Art der Schwellenberührung:
Überschreitung
4. Betroffene Meldeschwellen:
5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75%
5. Datum der Schwellenberührung:
19.04.2012
6. Mitteilungspflichtiger Stimmrechtsanteil:
90% (entspricht 137812500 Stimmrechten)
bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten in Höhe von:
153125000
7. Einzelheiten zum Stimmrechtsanteil:
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a
WpHG:
87,627% (entspricht 134178777 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25
WpHG:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 WpHG:
2,373% (entspricht 3633723 Stimmrechten)
8. Einzelheiten zu den (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
ISIN oder Bezeichnung des (Finanz-/sonstigen) Instruments: Erwerbsrechte
unter Konsortialvertrag
Fälligkeit:
Verfall:
04.12.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Porsche Automobil Holding SE
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
Deutschland
Internet: www.porsche-se.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
----------------------
WKN: PAH003
ISIN: DE000PAH0038
Land: Deutschland
Nachricht vom 04.12.2012 | 18:31
Porsche Automobil Holding SE: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Porsche Automobil Holding SE
04.12.2012 18:31
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Stimmrechtsmitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG
Wir haben folgende Mitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG am 03.12.2012
erhalten:
1. Emittent:
Porsche Automobil Holding SE
Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, Deutschland
2. Mitteilungspflichtiger:
Ahoner Alpha Beteiligungs GmbH, Grünwald, Deutschland
3. Art der Schwellenberührung:
Überschreitung
4. Betroffene Meldeschwellen:
5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75%
5. Datum der Schwellenberührung:
19.04.2012
6. Mitteilungspflichtiger Stimmrechtsanteil:
90% (entspricht 137812500 Stimmrechten)
bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten in Höhe von:
153125000
7. Einzelheiten zum Stimmrechtsanteil:
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a
WpHG:
87,627% (entspricht 134178777 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25
WpHG:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 WpHG:
2,373% (entspricht 3633723 Stimmrechten)
8. Einzelheiten zu den (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
ISIN oder Bezeichnung des (Finanz-/sonstigen) Instruments: Erwerbsrechte
unter Konsortialvertrag
Fälligkeit:
Verfall:
04.12.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Porsche Automobil Holding SE
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
Deutschland
Internet: www.porsche-se.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Kann Andritz Schuler auch zu einem höheren Kurs als dem gebotenen Übernahmeangebot zu 20 Euro im Rahmen eines Squeeze Outs von der Börse nehmen oder einen entsprechenden BuG schließen, ohne das ein Nachzahlungsanspruch für die Andiener des Übernahmeangebots entsteht
Ja, wenn im Angebot eine Nachbesserungsklausel fehlt. Wenn sie enthalten ist, dann sollte man die Frist beachten, die möglichereise mit abgedruckt ist.
Ja, wenn im Angebot eine Nachbesserungsklausel fehlt. Wenn sie enthalten ist, dann sollte man die Frist beachten, die möglichereise mit abgedruckt ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.890.445 von Zhu-zhu am 04.12.12 19:01:14Die Spruchstelle wäre in Stuttgart ... In Sachen Stuttgart warte ich nur drauf, dass dort mal eine Spruchstelle landet, in deren Vorfeld ein Unternehmen mit Null bewertet wird (und entsprechend auch die Abfindung aussieht). Auch diese Spruchstelle wird dort sicher problemlos durchgewunken werden. Als Antragsteller sollte man wenigstens eine Chance haben gehört und die Argumente auch erhört zu werden. Dieses ist in Stuttgart m.E. nach nicht gegeben.
Fazit: Es lohnt sich die Arbeit nicht und die Minderheitsaktionäre bekommen daher keine Aufbesserung.
Fazit: Es lohnt sich die Arbeit nicht und die Minderheitsaktionäre bekommen daher keine Aufbesserung.
Zitat von 525700: Kann Andritz Schuler auch zu einem höheren Kurs als dem gebotenen Übernahmeangebot zu 20 Euro im Rahmen eines Squeeze Outs von der Börse nehmen oder einen entsprechenden BuG schließen, ohne das ein Nachzahlungsanspruch für die Andiener des Übernahmeangebots entsteht
Ja, wenn im Angebot eine Nachbesserungsklausel fehlt. Wenn sie enthalten ist, dann sollte man die Frist beachten, die möglichereise mit abgedruckt ist.
Danke. Muss ich nochmals gucken, aber die gibt es meines Erachtens nicht.
Dafür gibt es bei itelligence eine Nachbesserungsklausel für den Fall eines späteren Squeeze Outs, der aber bereits sogar schon angekündigt ist. Da der Kurs nur 1% oberhalb des Übernahmekurses notiert, bekommt man mit dem Andienen eine günstige Option auf Nachschlag.
Vergleich in Sachen Spruchverfahren ArboMedia leider gescheitert.
Bei Puma wollen die Franzosen jetzt wohl ganz übernehmen und haben schon mal den CEO rausgeschmissen...
Haben lange gebraucht bis zur Veröffentlichung (11.12. im BA):
Systems Union Group Limited
Solihull, West Midlands, England
Bekanntmachung der Entscheidung in einem Spruchverfahren gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
Die ordentliche Hauptversammlung der MIS AG, Darmstadt, vom 24. Januar 2005 hat auf Verlangen des Hauptaktionärs, der Systems Union Group plc (mittlerweile firmierend als Systems Union Group Limited), Solihull, West Midlands, England (zuvor Farnborough, Hampshire, England), die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gemäß §§ 327 a ff. AktG beschlossen.
Mehrere Antragsteller haben nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung verlangt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 12. Juni 2007 (Az.: 3/5 O 12/06) über die Anträge entschieden. Gegen den Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt. Über diese Beschwerde hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26. August 2009 (Az.: 5 W 49/09) entschieden.
Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG machen wir den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bekannt:
„In dem Spruchverfahren
.....
Antragsteller, Beschwerdegegner und zu 8) Beschwerdeführerin sowie zu 2) und 10) Anschlussbeschwerdeführerinnen,
Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
Rechtsanwalt Dr. Helmut Büchel, Kippingstraße 19, 20144 Hamburg,
gegen
Systems Union group plc., vertreten durch die Geschäftsführung, 1 Lakeside Road, Aerospace Center, Farnborough, Hampshire, GU 14 6XP, Großbritannien,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Kiefner, c/o Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, Bockenheimer Anlage 44, 60322 Frankfurt am Main,
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwarz und die Richter am Oberlandesgericht Busch und Dr. Rölike am 26. August 2009 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 8) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 2) und 10) wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2007 im Zinsausspruch und in der Kostenentscheidung abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327b AktG aufgrund des in der Hauptversammlung von 24. Januar 2005 der MIS AG, Darmstadt, beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in der Fassung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Darmstadt vom 12. August 2005 wird auf 14,10 € je Stückaktie der MIS AG festgesetzt.
Dieser Betrag ist ab dem 2. März 2006 mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Ferner werden der Antragsgegnerin die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2), 8) und 10) in Höhe von ¾ auferlegt. Ansonsten tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kasten erster Instanz selbst.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Beteiligten tragen im Beschwerdeverfahren ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 284.968 € festgesetzt.“
Solihull, West Midlands, England, im Dezember 2012
Systems Union Group Limited
Board of Directors
Systems Union Group Limited
Solihull, West Midlands, England
Bekanntmachung der Entscheidung in einem Spruchverfahren gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
Die ordentliche Hauptversammlung der MIS AG, Darmstadt, vom 24. Januar 2005 hat auf Verlangen des Hauptaktionärs, der Systems Union Group plc (mittlerweile firmierend als Systems Union Group Limited), Solihull, West Midlands, England (zuvor Farnborough, Hampshire, England), die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gemäß §§ 327 a ff. AktG beschlossen.
Mehrere Antragsteller haben nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung verlangt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 12. Juni 2007 (Az.: 3/5 O 12/06) über die Anträge entschieden. Gegen den Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt. Über diese Beschwerde hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26. August 2009 (Az.: 5 W 49/09) entschieden.
Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG machen wir den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bekannt:
„In dem Spruchverfahren
.....
Antragsteller, Beschwerdegegner und zu 8) Beschwerdeführerin sowie zu 2) und 10) Anschlussbeschwerdeführerinnen,
Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
Rechtsanwalt Dr. Helmut Büchel, Kippingstraße 19, 20144 Hamburg,
gegen
Systems Union group plc., vertreten durch die Geschäftsführung, 1 Lakeside Road, Aerospace Center, Farnborough, Hampshire, GU 14 6XP, Großbritannien,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Kiefner, c/o Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, Bockenheimer Anlage 44, 60322 Frankfurt am Main,
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwarz und die Richter am Oberlandesgericht Busch und Dr. Rölike am 26. August 2009 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 8) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 2) und 10) wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2007 im Zinsausspruch und in der Kostenentscheidung abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327b AktG aufgrund des in der Hauptversammlung von 24. Januar 2005 der MIS AG, Darmstadt, beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in der Fassung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Darmstadt vom 12. August 2005 wird auf 14,10 € je Stückaktie der MIS AG festgesetzt.
Dieser Betrag ist ab dem 2. März 2006 mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Ferner werden der Antragsgegnerin die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2), 8) und 10) in Höhe von ¾ auferlegt. Ansonsten tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kasten erster Instanz selbst.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Beteiligten tragen im Beschwerdeverfahren ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 284.968 € festgesetzt.“
Solihull, West Midlands, England, im Dezember 2012
Systems Union Group Limited
Board of Directors
Hat eigentlich jemand Infos über den Stand bei der Kölnischen Rück? Vielen Dank schon mal im voraus.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.924.528 von torjaeger-9 am 13.12.12 15:58:45Neuer Gutachter ist vom Gericht bestellt! Wartezeit....
Mein ältester Squeeze Out ist Celanese aus dem Januar 2007. Weiß einer wie hier der aktuelle Stand ist?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.925.711 von Schokoladenpudding am 13.12.12 20:10:20Hi was meinst du was als näschste Ausgebucht werden könnte und wo das auf Geld noch nicht zu hoch ist.
Mal an alle kann das sein das Renerco nicht mehr gehandelt werden.hab die noch im Depot.
Mal an alle kann das sein das Renerco nicht mehr gehandelt werden.hab die noch im Depot.
BayWa r.e renewable energy GmbH
München
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre der
RENERCO Renewable Energy Concepts AG
München
Die außerordentliche Hauptversammlung der RENERCO Renewable Energy Concepts AG, München, vom 26. Oktober 2012 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die BayWa r.e renewable energy GmbH, München, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 3. Dezember 2012 in das Handelsregister der RENERCO Renewable Energy Concepts AG beim Amtsgericht München unter HRB 149809 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der RENERCO Renewable Energy Concepts AG in das Eigentum der BayWa r.e renewable energy GmbH übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der RENERCO Renewable Energy Concepts AG eine von der BayWa r.e renewable energy GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 4,05 je auf den Namen lautende Stückaktie der RENERCO Renewable Energy Concepts AG.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen über die
UniCredit Bank AG, München,
über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der RENERCO Renewable Energy Concepts AG erfolgt ab dem 14. Dezember 2012 gegen Ausbuchung der Aktien der RENERCO Renewable Energy Concepts AG aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Minderheitsaktionärs. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der RENERCO Renewable Energy Concepts AG brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien erfolgen für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der RENERCO Renewable Energy Concepts AG provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der RENERCO Renewable Energy Concepts AG gewährt werden.
München, im Dezember 2012
BayWa r.e renewable energy GmbH
München
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre der
RENERCO Renewable Energy Concepts AG
München
Die außerordentliche Hauptversammlung der RENERCO Renewable Energy Concepts AG, München, vom 26. Oktober 2012 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die BayWa r.e renewable energy GmbH, München, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 3. Dezember 2012 in das Handelsregister der RENERCO Renewable Energy Concepts AG beim Amtsgericht München unter HRB 149809 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der RENERCO Renewable Energy Concepts AG in das Eigentum der BayWa r.e renewable energy GmbH übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der RENERCO Renewable Energy Concepts AG eine von der BayWa r.e renewable energy GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 4,05 je auf den Namen lautende Stückaktie der RENERCO Renewable Energy Concepts AG.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen über die
UniCredit Bank AG, München,
über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der RENERCO Renewable Energy Concepts AG erfolgt ab dem 14. Dezember 2012 gegen Ausbuchung der Aktien der RENERCO Renewable Energy Concepts AG aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Minderheitsaktionärs. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der RENERCO Renewable Energy Concepts AG brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien erfolgen für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der RENERCO Renewable Energy Concepts AG provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der RENERCO Renewable Energy Concepts AG gewährt werden.
München, im Dezember 2012
BayWa r.e renewable energy GmbH
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.931.469 von 525700 am 15.12.12 14:30:55Danke ja geld ist drauf.
Ist jemand bei der Hauptversammlung der Aire GmbH & Co. KG am 19.12.2012 in Frankfurt dabei? Es wäre interessant zu wissen, wie die HV verläuft, bitte um Rückmeldung.
NTT DATA EUROPE: Erwerbsangebot für itelligence-Aktien erfolgreich beendet
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG / Schlagwort(e): Sonstiges
19.12.2012 / 14:56
---------------------------------------------------------------------
- Erwerbsangebot für 3.831.574 itelligence-Aktien angenommen (12,77
Prozent)
- Zusätzlich 1.317.605 itelligence-Aktien (4,39 Prozent) außerhalb des
Angebots erworben
- Angebotsbedingung schon am 30. November eingetreten
- Vorbereitungen für aktienrechtlichen Squeeze-out bereits begonnen
Düsseldorf, 19. Dezember 2012 - Das Erwerbsangebot der NTT DATA EUROPE GmbH
& Co. KG (NTT DATA EUROPE), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft
des japanischen IT-Konzerns NTT DATA CORPORATION, wurde für insgesamt
3.831.574 Aktien der itelligence AG (12,77 Prozent) angenommen. Zudem hat
NTT DATA EUROPE seit Bekanntmachung der Entscheidung zur Abgabe eines
Erwerbsangebots 4,39 Prozent der itelligence-Aktien außerhalb des Angebots
erworben. Nach Abwicklung des Erwerbsangebots, die für den 28. Dezember
erwartet wird, hält NTT DATA EUROPE damit insgesamt 29.544.428 Aktien bzw.
98,43 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte der itelligence AG. Die
einzige Angebotsbedingung war bereits am 30. November eingetreten.
Der Anteilsbesitz von NTT DATA EUROPE wird ausreichen, um einen Squeeze-out
nach §§ 327a ff. Aktiengesetz durchführen zu können. NTT DATA EUROPE wird
der nächsten Hauptversammlung der itelligence AG vorschlagen, über die
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die NTT DATA EUROPE
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu beschließen. Die Höhe
der Barabfindung muss noch festgelegt werden. NTT DATA EUROPE hat bereits
mit den Vorbereitungen für den Squeeze-out begonnen.
Weitere Informationen zum abgeschlossenen Erwerbsangebot sind im Internet
unter http://www.nttdata-itelligence-erwerbsangebot.de abrufbar.
Über NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft der NTT DATA CORPORATION, Tokio/Japan, die zugleich die
alleinige Kommanditistin der NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist. Das
Unternehmen wurde 2007 gegründet und hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Vertreten durch den Geschäftsführer Seiichi Hashimoto erwirbt, hält und
verwaltet die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG Kapitalbeteiligungen an anderen
Unternehmen. Zudem erbringt die Gesellschaft entgeltliche Leistungen an die
mit ihr verbundenen Unternehmen, veräußert ihr Vermögen oder die
Beteiligungen an Unternehmen und nimmt alle hiermit im Zusammenhang
stehenden Handlungen und Rechtsgeschäfte vor. NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
hält gegenwärtig 85,67 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte an der
itelligence AG.
Über itelligence AG
Die itelligence AG, die ihren Sitz in Bielefeld hat, wurde im Jahr 2000
gegründet. Vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herbert Vogel bietet
die itelligence AG SAP-Beratungsleistungen, Systemintegration und
Softwareentwicklung sowie Lizenzgeschäfte und Leistungen im Bereich des
Outsourcing und Hosting an. Das Unternehmen hat 2.726 Mitarbeiter (30.
September 2012).
Medien-/IR-Kontakt
NTT DATA:
Public Relations-Abteilung
NTT DATA CORPORATION
Tel: +81 3-5546-8051
cometis AG:
Patrick Ortner
cometis AG
Tel: +49 611 - 20 585 5-16
Email: ortner@cometis.de
Ende der Corporate News
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19.12.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
Immermanstraße 51-53
40210 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: 0211 1609 3713
Fax: 0211 1609 371
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------
197490 19.12.2012
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Weitere News19.12.12 14:56
NTT DATA EUROPE: Erwerbsangebot für itelligenc ... 16.11.12 09:09
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG veröffentlicht E ... 29.10.12 07:30
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG plant den Erwerb ... 29.10.12 04:02
Angebot zum Erwerb; <DE0007300402> 23.10.07 21:38
Übernahmeangebot; <DE0007300402> weitere News anzeigen Interview im Fokus
MS „Deutschland“: „Wir sind auf sehr gutem Weg zur nachhaltigen Profitabilität.“
Dies ist das Resümee, dass der Geschäftsführer von der MS „Deutschland“ Beteiligungsgesellschaft mbH im Interview mit „Financial.de“ zieht. Er rechnet im ersten Quartal mit einer Auslastung, die um 20 Prozentpunkte über dem Vorjahresquartal liegt. Das EBITDA 2013 soll sich im Bereich 5 bis 7,5 Millionen Euro bewegen.
Zum Interview
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24. Januar 2013: IR 2013 Die erste Investor Relations Konferenz
Am 24. Januar 2013 findet im Hotel Hessischer Hof in Frankfurt die erste Investor-Relations-Konferenz von cometis und dem IR Club statt. Auf dem Programm stehen zahlreiche Vorträge zu den Themen Investoren, Medien und Karriere. Die EQS Group ist einer der Hauptsponsoren der Veranstaltung.
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Original-Research: First Sensor AG (von GSC Research GmbH): Halten
19. Dezember 2012
zur Research-Studie
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG / Schlagwort(e): Sonstiges
19.12.2012 / 14:56
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- Erwerbsangebot für 3.831.574 itelligence-Aktien angenommen (12,77
Prozent)
- Zusätzlich 1.317.605 itelligence-Aktien (4,39 Prozent) außerhalb des
Angebots erworben
- Angebotsbedingung schon am 30. November eingetreten
- Vorbereitungen für aktienrechtlichen Squeeze-out bereits begonnen
Düsseldorf, 19. Dezember 2012 - Das Erwerbsangebot der NTT DATA EUROPE GmbH
& Co. KG (NTT DATA EUROPE), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft
des japanischen IT-Konzerns NTT DATA CORPORATION, wurde für insgesamt
3.831.574 Aktien der itelligence AG (12,77 Prozent) angenommen. Zudem hat
NTT DATA EUROPE seit Bekanntmachung der Entscheidung zur Abgabe eines
Erwerbsangebots 4,39 Prozent der itelligence-Aktien außerhalb des Angebots
erworben. Nach Abwicklung des Erwerbsangebots, die für den 28. Dezember
erwartet wird, hält NTT DATA EUROPE damit insgesamt 29.544.428 Aktien bzw.
98,43 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte der itelligence AG. Die
einzige Angebotsbedingung war bereits am 30. November eingetreten.
Der Anteilsbesitz von NTT DATA EUROPE wird ausreichen, um einen Squeeze-out
nach §§ 327a ff. Aktiengesetz durchführen zu können. NTT DATA EUROPE wird
der nächsten Hauptversammlung der itelligence AG vorschlagen, über die
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die NTT DATA EUROPE
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu beschließen. Die Höhe
der Barabfindung muss noch festgelegt werden. NTT DATA EUROPE hat bereits
mit den Vorbereitungen für den Squeeze-out begonnen.
Weitere Informationen zum abgeschlossenen Erwerbsangebot sind im Internet
unter http://www.nttdata-itelligence-erwerbsangebot.de abrufbar.
Über NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft der NTT DATA CORPORATION, Tokio/Japan, die zugleich die
alleinige Kommanditistin der NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist. Das
Unternehmen wurde 2007 gegründet und hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Vertreten durch den Geschäftsführer Seiichi Hashimoto erwirbt, hält und
verwaltet die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG Kapitalbeteiligungen an anderen
Unternehmen. Zudem erbringt die Gesellschaft entgeltliche Leistungen an die
mit ihr verbundenen Unternehmen, veräußert ihr Vermögen oder die
Beteiligungen an Unternehmen und nimmt alle hiermit im Zusammenhang
stehenden Handlungen und Rechtsgeschäfte vor. NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
hält gegenwärtig 85,67 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte an der
itelligence AG.
Über itelligence AG
Die itelligence AG, die ihren Sitz in Bielefeld hat, wurde im Jahr 2000
gegründet. Vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herbert Vogel bietet
die itelligence AG SAP-Beratungsleistungen, Systemintegration und
Softwareentwicklung sowie Lizenzgeschäfte und Leistungen im Bereich des
Outsourcing und Hosting an. Das Unternehmen hat 2.726 Mitarbeiter (30.
September 2012).
Medien-/IR-Kontakt
NTT DATA:
Public Relations-Abteilung
NTT DATA CORPORATION
Tel: +81 3-5546-8051
cometis AG:
Patrick Ortner
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Tel: +49 611 - 20 585 5-16
Email: ortner@cometis.de
Ende der Corporate News
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19.12.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
Immermanstraße 51-53
40210 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: 0211 1609 3713
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197490 19.12.2012
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Zum Interview
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zur Research-Studie
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.944.665 von straßenköter am 19.12.12 15:36:06Spruchverfahren aktuell - Nr. 2
SpruchZ 2012 Seite 30
Bundesjustizministerium plant massive
Einschränkung des Spruchverfahrens
Unter dem Betreff "Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen
anlässlich der Aktienrechtsnovelle 2012" hat das deutsche Bundesministerium der
Justiz ein Rundschreiben an die "am Gesellschaftrecht interessierten Verbände"
geschickt (siehe die Dokumentation auf den folgenden Seiten). Nach den Plänen
des Justizministeriums soll ein Nachteilsausgleich gemäß § 15 UmwG auch durch die
Gewährung zusätzlicher Aktien ermöglicht werden.
Darüber hinaus wurde ein alter, längst in der Mottenkiste verschwundener Vorschlag
wieder hervorgeholt (der sich etwas versteckt in den Plänen wiederfindet). So wird
erwogen, die Rechtsschutzmöglichkeiten bei Spruchverfahren massiv einzuschränken
(siehe S. 32). Die Verfahren sollen ohne Korrekturmöglichkeit in nur einer
Instanz beendet werden. Das dafür als erste und einzige Instanz vorgesehene
Oberlandesgericht - eine völlig unsystematische Ausnahmeregelung - dürfte dafür
allerdings ungeeignet sein. Auch ist eine weitere Zersplitterung der bereits jetzt
regional uneinheitlichen Rechtsprechung zu Spruchverfahren zu erwarten (die bereits
zu ersten Fällen von forum shopping geführt haben).
Zu den Vorschlägen kann (und sollte von möglichst vielen an Spruchverfahren
beteiligten und Interessierten) bis zum 15. Januar 2013 Stellung genommen werden:
Bundesministerium der Justiz, Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Fax-Nr. 030 / 18 580 - 95 25
Aktenzeichen: III A 1 - 3501/24
Zuständig beim Ministerium ist Herr Ministerialrat Dr. Hans-Werner Neye.
________
SpruchZ 2012 Seite 30
Bundesjustizministerium plant massive
Einschränkung des Spruchverfahrens
Unter dem Betreff "Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen
anlässlich der Aktienrechtsnovelle 2012" hat das deutsche Bundesministerium der
Justiz ein Rundschreiben an die "am Gesellschaftrecht interessierten Verbände"
geschickt (siehe die Dokumentation auf den folgenden Seiten). Nach den Plänen
des Justizministeriums soll ein Nachteilsausgleich gemäß § 15 UmwG auch durch die
Gewährung zusätzlicher Aktien ermöglicht werden.
Darüber hinaus wurde ein alter, längst in der Mottenkiste verschwundener Vorschlag
wieder hervorgeholt (der sich etwas versteckt in den Plänen wiederfindet). So wird
erwogen, die Rechtsschutzmöglichkeiten bei Spruchverfahren massiv einzuschränken
(siehe S. 32). Die Verfahren sollen ohne Korrekturmöglichkeit in nur einer
Instanz beendet werden. Das dafür als erste und einzige Instanz vorgesehene
Oberlandesgericht - eine völlig unsystematische Ausnahmeregelung - dürfte dafür
allerdings ungeeignet sein. Auch ist eine weitere Zersplitterung der bereits jetzt
regional uneinheitlichen Rechtsprechung zu Spruchverfahren zu erwarten (die bereits
zu ersten Fällen von forum shopping geführt haben).
Zu den Vorschlägen kann (und sollte von möglichst vielen an Spruchverfahren
beteiligten und Interessierten) bis zum 15. Januar 2013 Stellung genommen werden:
Bundesministerium der Justiz, Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Fax-Nr. 030 / 18 580 - 95 25
Aktenzeichen: III A 1 - 3501/24
Zuständig beim Ministerium ist Herr Ministerialrat Dr. Hans-Werner Neye.
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itelligence AG: Einleitung Squeeze-out Verfahren durch NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
itelligence AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
28.12.2012 15:09
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
itelligence AG: Einleitung Squeeze-out Verfahren durch NTT DATA EUROPE GmbH
& Co. KG
Bielefeld, 28. Dezember 2012
Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf hat dem Vorstand
der itelligence AG heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG
übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der
Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die NTT DATA EUROPE
GmbH & Co. KG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung beschließen (Squeeze-out).
Nach Vollzug des öffentlichen Erwerbsangebots hält die NTT DATA EUROPE GmbH
& Co. KG unmittelbar mehr als 95% des Grundkapitals der itelligence AG. Die
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a
Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss der Hauptversammlung der itelligence AG
über den Squeeze-out wird voraussichtlich in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der itelligence AG gefasst werden, die derzeit für den 23.
Mai 2013 geplant ist.
Kontakt: Katrin Schlegel, itelligence AG, Tel: +49 (0) 521 - 91 44 8106;
katrin.schlegel@itelligence.de
28.12.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: itelligence AG
Königsbreede 1
33605 Bielefeld
Deutschland
Telefon: +49 (0)521 91448-106
Fax: +49 (0)521 91445-201
E-Mail: katrin.schlegel@itelligence.de
Internet: www.itelligence.de
ISIN: DE0007300402
WKN: 730 040
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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itelligence AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
28.12.2012 15:09
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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itelligence AG: Einleitung Squeeze-out Verfahren durch NTT DATA EUROPE GmbH
& Co. KG
Bielefeld, 28. Dezember 2012
Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf hat dem Vorstand
der itelligence AG heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG
übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der
Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die NTT DATA EUROPE
GmbH & Co. KG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung beschließen (Squeeze-out).
Nach Vollzug des öffentlichen Erwerbsangebots hält die NTT DATA EUROPE GmbH
& Co. KG unmittelbar mehr als 95% des Grundkapitals der itelligence AG. Die
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a
Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss der Hauptversammlung der itelligence AG
über den Squeeze-out wird voraussichtlich in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der itelligence AG gefasst werden, die derzeit für den 23.
Mai 2013 geplant ist.
Kontakt: Katrin Schlegel, itelligence AG, Tel: +49 (0) 521 - 91 44 8106;
katrin.schlegel@itelligence.de
28.12.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Königsbreede 1
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Telefon: +49 (0)521 91448-106
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Internet: www.itelligence.de
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Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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SdK kritisiert den zunehmenden Trend, Nachbesserungsansprüche von
Aktionären nicht auszuzahlen
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. weist auf einen
verhängnisvollen Trend zum Nachteil von Anlegern bei Abfindungsvorgängen
hin, die im Rahmen von Spruchverfahren überprüft und zu
Nachbesserungsansprüchen der betroffenen Aktionäre führen.
Nicht nur, dass Großaktionäre bei Abfindungs- und Umtauschvorgängen die zu
leistende Abfindungszahlung bzw. das Umtauschverhältnis zum Nachteil des
Streubesitzes zu niedrig ansetzen - nun versuchen sie offenbar, die von den
Gerichten im Rahmen eines Spruchverfahrens festgelegte
Nachbesserungszahlung an die betroffenen Streubesitzaktionäre zu umgehen.
Abfindungsvorgänge (z.B. im Rahmen eines Squeeze outs) werden auf Antrag
betroffener Anleger, u.a. der SdK, regelmäßig vor Gericht im Rahmen eines
Spruchverfahrens überprüft. Kommt das zuständige Gericht zu dem Ergebnis,
dass die Abfindungszahlung zu gering ausgefallen ist, erlässt es einen
Beschluss, wonach der Hauptaktionär den betroffenen Aktionären eine zu
verzinsende Nachzahlung auf den ursprünglichen Abfindungspreis zu bezahlen
hat. Üblicherweise ist zum Erhalt dieser Nachzahlung kein Zutun der
Aktionäre erforderlich. Der Beschluss wird samt Abwicklungshinweisen zum
Erhalt der Nachbesserung im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de)
veröffentlicht und der Hauptaktionär weist die Depotbanken über die
Clearingstelle an, die Nachbesserung direkt an die Aktionäre
auszubezahlen.
Offenbar setzen sich diesbezüglich zwei Vorgehensweisen der Großaktionäre
als Trend durch, die in ihrer Kombination für den Anleger verheerende
Folgen haben. Zum einen bringen die Großaktionäre den oben beschriebenen
Automatismus über die Clearingstelle nicht mehr in Gang und veröffentlichen
zum anderen trotz gesetzlicher Verpflichtung den Gerichtsbeschluss nicht
mehr im Bundesanzeiger. Anleger erhalten somit die Nachbesserungsansprüche
nicht mehr automatisch gutgeschrieben und erfahren mangels Veröffentlichung
nicht von dem gerichtlich festgesetzten Nachzahlungsanspruch, dem dann die
Verjährung droht.
Die SdK verurteilt diese Praxis, in der sich Großaktionäre auf Kosten der
Anleger in Form der nicht ausbezahlten Nachbesserungsansprüche bereichern.
Gleichzeitig ruft sie den Gesetzgeber auf, die Veröffentlichungspflicht auf
die beschließenden Spruchgerichte zu verlagern und eine gesetzliche
Verpflichtung der Depotbanken einzurichten, entsprechende
Nachzahlungsansprüche ihrer Depotkunden (gegen Kostenerstattung durch den
Nachzahlungspflichtigen) bei den Nachzahlungspflichtigen automatisch
einzufordern.
Aktuell ruft die SdK vom Squeeze out betroffene ehemalige Aktionäre der
Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG und der HVB Real Estate Holding AG auf, die
ganz oder teilweise unter den oben beschriebenen Trend fallen, sich
hinsichtlich bestehender Nachzahlungsansprüche an die Hauptaktionäre der
Gesellschaften zu wenden. Gleiches gilt für ehemalige Aktionäre der
HamaTech AG, die 2009 auf die Singulus Technologies AG verschmolzen wurde.
Auch hier besteht seit Juli 2012 ein Anspruch auf Nachzahlung einer
Barkomponente auf die verschmolzenen Aktien. SdK Mitglieder können sich zum
Erhalt weiterer Informationen zu diesen drei Fällen per E-Mail an
info@sdk.org wenden.
München, den 7.1.2013
Aktionären nicht auszuzahlen
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. weist auf einen
verhängnisvollen Trend zum Nachteil von Anlegern bei Abfindungsvorgängen
hin, die im Rahmen von Spruchverfahren überprüft und zu
Nachbesserungsansprüchen der betroffenen Aktionäre führen.
Nicht nur, dass Großaktionäre bei Abfindungs- und Umtauschvorgängen die zu
leistende Abfindungszahlung bzw. das Umtauschverhältnis zum Nachteil des
Streubesitzes zu niedrig ansetzen - nun versuchen sie offenbar, die von den
Gerichten im Rahmen eines Spruchverfahrens festgelegte
Nachbesserungszahlung an die betroffenen Streubesitzaktionäre zu umgehen.
Abfindungsvorgänge (z.B. im Rahmen eines Squeeze outs) werden auf Antrag
betroffener Anleger, u.a. der SdK, regelmäßig vor Gericht im Rahmen eines
Spruchverfahrens überprüft. Kommt das zuständige Gericht zu dem Ergebnis,
dass die Abfindungszahlung zu gering ausgefallen ist, erlässt es einen
Beschluss, wonach der Hauptaktionär den betroffenen Aktionären eine zu
verzinsende Nachzahlung auf den ursprünglichen Abfindungspreis zu bezahlen
hat. Üblicherweise ist zum Erhalt dieser Nachzahlung kein Zutun der
Aktionäre erforderlich. Der Beschluss wird samt Abwicklungshinweisen zum
Erhalt der Nachbesserung im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de)
veröffentlicht und der Hauptaktionär weist die Depotbanken über die
Clearingstelle an, die Nachbesserung direkt an die Aktionäre
auszubezahlen.
Offenbar setzen sich diesbezüglich zwei Vorgehensweisen der Großaktionäre
als Trend durch, die in ihrer Kombination für den Anleger verheerende
Folgen haben. Zum einen bringen die Großaktionäre den oben beschriebenen
Automatismus über die Clearingstelle nicht mehr in Gang und veröffentlichen
zum anderen trotz gesetzlicher Verpflichtung den Gerichtsbeschluss nicht
mehr im Bundesanzeiger. Anleger erhalten somit die Nachbesserungsansprüche
nicht mehr automatisch gutgeschrieben und erfahren mangels Veröffentlichung
nicht von dem gerichtlich festgesetzten Nachzahlungsanspruch, dem dann die
Verjährung droht.
Die SdK verurteilt diese Praxis, in der sich Großaktionäre auf Kosten der
Anleger in Form der nicht ausbezahlten Nachbesserungsansprüche bereichern.
Gleichzeitig ruft sie den Gesetzgeber auf, die Veröffentlichungspflicht auf
die beschließenden Spruchgerichte zu verlagern und eine gesetzliche
Verpflichtung der Depotbanken einzurichten, entsprechende
Nachzahlungsansprüche ihrer Depotkunden (gegen Kostenerstattung durch den
Nachzahlungspflichtigen) bei den Nachzahlungspflichtigen automatisch
einzufordern.
Aktuell ruft die SdK vom Squeeze out betroffene ehemalige Aktionäre der
Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG und der HVB Real Estate Holding AG auf, die
ganz oder teilweise unter den oben beschriebenen Trend fallen, sich
hinsichtlich bestehender Nachzahlungsansprüche an die Hauptaktionäre der
Gesellschaften zu wenden. Gleiches gilt für ehemalige Aktionäre der
HamaTech AG, die 2009 auf die Singulus Technologies AG verschmolzen wurde.
Auch hier besteht seit Juli 2012 ein Anspruch auf Nachzahlung einer
Barkomponente auf die verschmolzenen Aktien. SdK Mitglieder können sich zum
Erhalt weiterer Informationen zu diesen drei Fällen per E-Mail an
info@sdk.org wenden.
München, den 7.1.2013
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.989.800 von R-BgO am 07.01.13 14:14:41was gabs denn bei der HRE hab ich da was verpasst ?
Nach der untenstehenden Meldung aus dem Bundesanzeiger ist der SO am 21. Dezember 2012 eingetragen worden.
Ich erhielt heute die Abrechnung meiner Bank mit dem Datum 3.Jan. 2013.Auch die mir nachbezahlten Zinsen decken den Zeitraum 3.1. bis 7.1. ab.
Es geht mir hier nicht um die Zinsen vom 21.12.2012 bis 3.1.2013 (so kleinlich bin ich nicht), sondern um die Frage, in welches Steuerjahr der SO einzuordnen ist. Fällt er noch in 2012 oder schon in 2013?
Meine Bank (Consors) rechnete den sO steuerrechtlich am 3.1.2013 ab, also im neuen Jahr.
Wie handhaben dies die anderen Banken ?
aus dem Bundesanzeiger:
ANWR GARANT International AG
Mainhausen
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
GARANT Schuh + Mode AKTIENGESELLSCHAFT
Düsseldorf
ISIN DE0005853006
ISIN DE0005853030
ISIN DE000A0SFSD5
ISIN DE000A0SFSF0
Am 29. Juni 2012 haben die ANWR GARANT International AG (hiernach als „AGI“ bezeichnet) und die GARANT Schuh + Mode AKTIENGESELLSCHAFT (hiernach als „GARANT“ bezeichnet) zur Niederschrift des Notars Dr. Norbert Zimmermann mit Amtssitz in Düsseldorf einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die GARANT ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die AGI überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Da die Verschmelzung als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewähr erfolgen soll, enthält der Verschmelzungsvertrag u.a. die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der GARANT als übertragender Gesellschaft erfolgen soll.
Die ordentliche Hauptversammlung GARANT vom 27. August 2012 hat gemäß §§ 327a ff. AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GARANT auf den Hauptaktionär, die AGI, beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde zusammen mit der Verschmelzung am 18. Dezember 2012 in das Handelsregister der GARANT beim Amtsgericht Düsseldorf (HRB 21415) eingetragen mit dem Vermerk, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der AGI wirksam werde.
Am 21. Dezember 2012 ist sodann die Verschmelzung in das Handelsregister der AGI beim Amtsgericht Offenbach (HRB 46204) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der GARANT auf die AGI übergegangen und gleichzeitig die Verschmelzung wirksam geworden.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der AGI zu zahlende Barabfindung in Höhe von
€ 13,60 je Vorzugsaktie VZ 0,01 (ISIN DE000A0SFSD5),
€ 16,96 je Vorzugsaktie VZ 0,39 (ISIN DE000A0SFSF0),
€ 34,00 je Vorzugsaktie VZ 1,41 (ISIN DE0005853030) und
€ 13,51 je Stammaktie (ISIN DE0005853006).
...
Ich erhielt heute die Abrechnung meiner Bank mit dem Datum 3.Jan. 2013.Auch die mir nachbezahlten Zinsen decken den Zeitraum 3.1. bis 7.1. ab.
Es geht mir hier nicht um die Zinsen vom 21.12.2012 bis 3.1.2013 (so kleinlich bin ich nicht), sondern um die Frage, in welches Steuerjahr der SO einzuordnen ist. Fällt er noch in 2012 oder schon in 2013?
Meine Bank (Consors) rechnete den sO steuerrechtlich am 3.1.2013 ab, also im neuen Jahr.
Wie handhaben dies die anderen Banken ?
aus dem Bundesanzeiger:
ANWR GARANT International AG
Mainhausen
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
GARANT Schuh + Mode AKTIENGESELLSCHAFT
Düsseldorf
ISIN DE0005853006
ISIN DE0005853030
ISIN DE000A0SFSD5
ISIN DE000A0SFSF0
Am 29. Juni 2012 haben die ANWR GARANT International AG (hiernach als „AGI“ bezeichnet) und die GARANT Schuh + Mode AKTIENGESELLSCHAFT (hiernach als „GARANT“ bezeichnet) zur Niederschrift des Notars Dr. Norbert Zimmermann mit Amtssitz in Düsseldorf einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die GARANT ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die AGI überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Da die Verschmelzung als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewähr erfolgen soll, enthält der Verschmelzungsvertrag u.a. die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der GARANT als übertragender Gesellschaft erfolgen soll.
Die ordentliche Hauptversammlung GARANT vom 27. August 2012 hat gemäß §§ 327a ff. AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GARANT auf den Hauptaktionär, die AGI, beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde zusammen mit der Verschmelzung am 18. Dezember 2012 in das Handelsregister der GARANT beim Amtsgericht Düsseldorf (HRB 21415) eingetragen mit dem Vermerk, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der AGI wirksam werde.
Am 21. Dezember 2012 ist sodann die Verschmelzung in das Handelsregister der AGI beim Amtsgericht Offenbach (HRB 46204) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der GARANT auf die AGI übergegangen und gleichzeitig die Verschmelzung wirksam geworden.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der AGI zu zahlende Barabfindung in Höhe von
€ 13,60 je Vorzugsaktie VZ 0,01 (ISIN DE000A0SFSD5),
€ 16,96 je Vorzugsaktie VZ 0,39 (ISIN DE000A0SFSF0),
€ 34,00 je Vorzugsaktie VZ 1,41 (ISIN DE0005853030) und
€ 13,51 je Stammaktie (ISIN DE0005853006).
...
Squeeze-out bei BERU AG: LG Stuttgart lehnt Erhöhung der Barabfindung ab
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der BERU AG, Ludwigshafen, hat das Landgericht Stuttgart in dem seit 2009 anhängigen Spruchverfahren eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 5. November 2012, Az. 31 O 173/09 KfH AktG). Dieser Beschluss ist nocht nicht rechtskräftig, da mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt haben.
99 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Steffen Fortun, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin BorgWarner Germany GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller
Gutachten der Antragsgegnerin: Ernst & Young AG
sachverständige Prüferin: Warth & Klein Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der BERU AG, Ludwigshafen, hat das Landgericht Stuttgart in dem seit 2009 anhängigen Spruchverfahren eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 5. November 2012, Az. 31 O 173/09 KfH AktG). Dieser Beschluss ist nocht nicht rechtskräftig, da mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt haben.
99 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Steffen Fortun, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin BorgWarner Germany GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller
Gutachten der Antragsgegnerin: Ernst & Young AG
sachverständige Prüferin: Warth & Klein Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
Kennt jemand den aktuellen Stand im Spruchverfahren bei EUWAX?
Welcher Rechtsanwalt ist gemeinsamer Vertreter im Spruchverfahren?
Danke!
Welcher Rechtsanwalt ist gemeinsamer Vertreter im Spruchverfahren?
Danke!
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.038.818 von sparfuchs123 am 18.01.13 18:26:01Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre ist in diesem Verfahren Herr Rechtsanwalt Markus Jaeckel.
Im Verfahren vor dem LG Stuttgart (32 O 12/08 KfH AktG) wurde durch Beschluss vom 02.09.2009 beim gerichtlich bestellten sachverständigen Gutachter Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein schriftliches Gutachten in Auftrag gegeben, welches nun, datierend vom 12.12.2012, den Parteien zur Stellungnahme bis zum 15.04.2013 vorliegt.
Nach diesem Gutachten hat sich unter Berücksichtigung der laut Beweisbeschluss relevanten Erträge der EUWAX deren Unternehmenswert auf den Stichtag 29.06.2007 bezogen (= Tag der HV mit Beschlussfassung über den gegenständlichen BGAV) jedenfalls erhöht, was im Ergebnis - vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des Gerichts - mit einer höheren Ausgleichszahlung und einer höheren Barabfindung einhergehen würde.
Im Verfahren vor dem LG Stuttgart (32 O 12/08 KfH AktG) wurde durch Beschluss vom 02.09.2009 beim gerichtlich bestellten sachverständigen Gutachter Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein schriftliches Gutachten in Auftrag gegeben, welches nun, datierend vom 12.12.2012, den Parteien zur Stellungnahme bis zum 15.04.2013 vorliegt.
Nach diesem Gutachten hat sich unter Berücksichtigung der laut Beweisbeschluss relevanten Erträge der EUWAX deren Unternehmenswert auf den Stichtag 29.06.2007 bezogen (= Tag der HV mit Beschlussfassung über den gegenständlichen BGAV) jedenfalls erhöht, was im Ergebnis - vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des Gerichts - mit einer höheren Ausgleichszahlung und einer höheren Barabfindung einhergehen würde.
Danke!!
Leider ist das LG Stuttgart etwas restriktiv, was Erhöhung von Barabfindungen in Spruchverfahren angeht... aber die Hoffnung stirbt zuletzt.
Leider ist das LG Stuttgart etwas restriktiv, was Erhöhung von Barabfindungen in Spruchverfahren angeht... aber die Hoffnung stirbt zuletzt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.053.240 von Chomolungma am 23.01.13 11:58:35Nach diesem Gutachten hat sich unter Berücksichtigung der laut Beweisbeschluss relevanten Erträge der EUWAX deren Unternehmenswert auf den Stichtag 29.06.2007 bezogen (= Tag der HV mit Beschlussfassung über den gegenständlichen BGAV) jedenfalls erhöht, was im Ergebnis - vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des Gerichts - mit einer höheren Ausgleichszahlung und einer höheren Barabfindung einhergehen würde.
weißt Du, welchen Unternehmenswert der Gutachter errechnet hat?
weißt Du, welchen Unternehmenswert der Gutachter errechnet hat?
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.058.322 von Hiberna am 24.01.13 12:07:51Der Sachverständige hat in dem Sinne im Gutachten keinen neuen Unternehmenswert ausgewiesen (dieser sei aber "jedenfalls erhöht"), sondern unter der Prämisse der Prüfungsvorgaben des Gerichts verschiedene Bandbreiten ("unterer und oberer Schwellenwert") für eine angemessene Barabfindung und Ausgleichszahlung berechnet, wobei bei den unterschiedlichen Szenarien auch zwei verschiedene Basiszinssätze (einmal 4,25 % und ein anderes Mal 4,50 %) zugrunde gelegt und darauf basierend verschiedene Schwellenwerte für die "angemessene" Barabfindung/Ausgleichszahlung ermittelt wurden.
Kurzum: Demnach liegt gegenüber der ursprünglichen Barabfindung iHv. EUR 40,82 die Bandbreite der nach dem Gutachten angemessenen Barabfindung unter Zugrundelegung eines Basiszinssatzes iHv. 4,25 % bei Werten von EUR 43,58 (= + 6,8 %) bis EUR 48,35 (= + 18,4 %) und bei einem Basiszinssatz iHv. 4,50 % bei Werten von EUR 42,62 (= + 4,4 %) bis EUR 47,29 (= + 15,9 %).
Bei der der Ermittlung der jährlichen Ausgleichszahlung sieht es hinsichtlich den gegenüber dem Ausgangswert iHv. EUR 3,85 vom Sachverständigen ermittelten "Schwellenwerte" ähnlich aus, d.h. auch diese liegen mit Werten zwischen EUR 4,11 bis EUR 4,59 um einiges höher.
Wie aber bereits geschrieben, haben die Parteien ja noch die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu diesem Gutachten. Mal sehen...
Kurzum: Demnach liegt gegenüber der ursprünglichen Barabfindung iHv. EUR 40,82 die Bandbreite der nach dem Gutachten angemessenen Barabfindung unter Zugrundelegung eines Basiszinssatzes iHv. 4,25 % bei Werten von EUR 43,58 (= + 6,8 %) bis EUR 48,35 (= + 18,4 %) und bei einem Basiszinssatz iHv. 4,50 % bei Werten von EUR 42,62 (= + 4,4 %) bis EUR 47,29 (= + 15,9 %).
Bei der der Ermittlung der jährlichen Ausgleichszahlung sieht es hinsichtlich den gegenüber dem Ausgangswert iHv. EUR 3,85 vom Sachverständigen ermittelten "Schwellenwerte" ähnlich aus, d.h. auch diese liegen mit Werten zwischen EUR 4,11 bis EUR 4,59 um einiges höher.
Wie aber bereits geschrieben, haben die Parteien ja noch die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu diesem Gutachten. Mal sehen...
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.064.339 von Chomolungma am 25.01.13 14:17:44vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Stuttgart wird sagen:
selbst wenn man nicht an den unteren Rand geht, wäre die Erhöhung noch immer im Bereich der möglichen Bandbreite von 10%. Aus dem Grund (und da werden sie sich wohl selbst zitieren) ist ein Beschluss über eine zu zahlende Erhöhung nicht notwendig.´
Ergebnis: Abweisung der Anträge.
selbst wenn man nicht an den unteren Rand geht, wäre die Erhöhung noch immer im Bereich der möglichen Bandbreite von 10%. Aus dem Grund (und da werden sie sich wohl selbst zitieren) ist ein Beschluss über eine zu zahlende Erhöhung nicht notwendig.´
Ergebnis: Abweisung der Anträge.
Stuttgart wird sagen:
selbst wenn man nicht an den unteren Rand geht, wäre die Erhöhung noch immer im Bereich der möglichen Bandbreite von 10%. Aus dem Grund (und da werden sie sich wohl selbst zitieren) ist ein Beschluss über eine zu zahlende Erhöhung nicht notwendig.´
Ergebnis: Abweisung der Anträge.
selbst wenn man nicht an den unteren Rand geht, wäre die Erhöhung noch immer im Bereich der möglichen Bandbreite von 10%. Aus dem Grund (und da werden sie sich wohl selbst zitieren) ist ein Beschluss über eine zu zahlende Erhöhung nicht notwendig.´
Ergebnis: Abweisung der Anträge.
Ja, leider ist das die Tendenz, alles was innerhalb eines 10% Bereiches liegt, wird toleriert als Abweichung und nicht verändert!! Es ist nicht zu verstehen, aber wahr!!
Ich denke bzw befuerchte in Stuttgart verliert man als Kleinanleger immer die Gerichte dort sehen alles anders.........
Ja - leider ist es (mit-)entscheident vor welchem Gericht die Sache zur Verhandlung kommt. Und wie wir die letzten Jahre alle verfolgen konnten sah das LG Stuttgart generell eine "niedriger Untnerhmensbewertung" als dies andere Gerichte taten.
Ein UNDING und so an sich nicht mit dem deutschen Rechtsystem bzw. wenn man ganz nach oben greift, mit dem Grundgesetz (Schutz des Eigentums, Gleichbehandlungsgrundsatz) vereinbar.
Ein UNDING und so an sich nicht mit dem deutschen Rechtsystem bzw. wenn man ganz nach oben greift, mit dem Grundgesetz (Schutz des Eigentums, Gleichbehandlungsgrundsatz) vereinbar.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.068.173 von Ahnung? am 26.01.13 14:05:31Ja - leider ist es (mit-)entscheident vor welchem Gericht die Sache zur Verhandlung kommt. Und wie wir die letzten Jahre alle verfolgen konnten sah das LG Stuttgart generell eine "niedriger Untnerhmensbewertung" als dies andere Gerichte taten.
deswegen ist auch der Tourismus beim Delisting von Varta eingekehrt. Ich bin mal gespannt, ob dieses Beispiel Nachahmung findet.
deswegen ist auch der Tourismus beim Delisting von Varta eingekehrt. Ich bin mal gespannt, ob dieses Beispiel Nachahmung findet.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.089.734 von Ahnung? am 31.01.13 21:17:32An alle SO Spezis,GBW steht kurz vorm Verkauf,wo soll ich jetzt inv.nur SO,s natürlich
bin bei dyckerhoff
bei demag
bei postbank
bei adm deutschland
und seit heute (kein SO Kandidat) bei RTL Group zu 66 mitdabei
bei demag
bei postbank
bei adm deutschland
und seit heute (kein SO Kandidat) bei RTL Group zu 66 mitdabei
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.092.054 von nullcheck am 01.02.13 12:37:18Ps,kann mir mal einer die Solventisliste ins Postfach schicken, umsonst natürlich, sage es auch nicht weiter
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.092.113 von gnuldi am 01.02.13 12:45:47RTL Group ist hier ja wohl deplatziert, denn dort entweicht ja gerade die Luft aus der Spekulationsblase. Die RTL-Aktie war immer relativ teuer, da der Markt mit einer Abfindung durch Bertelsmann gerechnet hat. Nun möchte Bertelsmann aber ganz im Gegenteil die hohe Börsenbewertung nutzen und RTL-Anteile versilbern. M. E. ist die Aktie auch bei den heute rückläufigen Kursen aufgrund eines immer noch deutlich zweistelligen KGVs kein Schnäppchen!
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.092.176 von nullcheck am 01.02.13 12:56:31als so aktie habe ich rtl auch nicht genannt
nur unter tradingaspekten
heute zu 66 rein-bei 71 wieder raus
ich kann mir gut vorstellen, dass bertelsmann jetzt erst recht einsammelt,wo die stuecke geschmissen werden
eine dividendenrendite von 7 prozent finde ich aber auch nicht schlecht
zu solventis
im smart investor stand ja erst ein interview
puma,demag,dyckerhoff,vtion und generali wurden da genannt
bei gbw hat die solventis aber schon bei 15 euro von einer fairen bewertung geredet
nur unter tradingaspekten
heute zu 66 rein-bei 71 wieder raus
ich kann mir gut vorstellen, dass bertelsmann jetzt erst recht einsammelt,wo die stuecke geschmissen werden
eine dividendenrendite von 7 prozent finde ich aber auch nicht schlecht
zu solventis
im smart investor stand ja erst ein interview
puma,demag,dyckerhoff,vtion und generali wurden da genannt
bei gbw hat die solventis aber schon bei 15 euro von einer fairen bewertung geredet
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.092.054 von nullcheck am 01.02.13 12:37:18Du solltest bei einer möglichen Auswahl unbedingt auf den Gerichtsbezirk achten der für ein späteres Spruchstellenverfahren zuständig ist...und vielleicht grundsätzlich auch noch den 18.2.2013 abwarten, in welcher Form die noch laufende Aktienrechtsnovelle 2012 im Rechtsausschuss des Bundestages durchgeschoben wird!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.092.828 von muschelsucher am 01.02.13 14:54:48Hoffe doch das ihr Spezis alle Hebel in Bewegung setzt um die gekauften zwei RA zu stoppen
Grausam wenn es so passieren wird.....
http://www.handelsblatt-shop.com/downloads/der-kulissenschie…
http://www.handelsblatt-shop.com/downloads/der-kulissenschie…
Dyckerhoff - siehe Info - das Ende naht - Heute mit Kurssprung -
Korian vermeldet heute wenige Tage vor Ablauf der Annahmefrist bei Curanum, auf die Mindestannahmequote zu verzichten. Die Annahmefrist wird somit um 14 Tage verlängert. Nach letztem Stand hatte Korian bereits etwa 66%.
http://en.groupe-korian.com/var/korian/storage/original/appl…
http://en.groupe-korian.com/var/korian/storage/original/appl…
Zitat von straßenköter: Korian vermeldet heute wenige Tage vor Ablauf der Annahmefrist bei Curanum, auf die Mindestannahmequote zu verzichten. Die Annahmefrist wird somit um 14 Tage verlängert. Nach letztem Stand hatte Korian bereits etwa 66%.
http://en.groupe-korian.com/var/korian/storage/original/appl…
Danke für den Hinweis. Das klingt interessant und ich habe mir ein paar Curanum zugelegt. Die wollen bestimmt noch über die 75% Schwelle kommen und ein Squeeze-out steht irgend wann auch einmal an.
Bei den Spruchverfahren Interhyp und jetzt auch bei Arbomedia wird es wohl Vergleiche geben. Bei Arbomedia soll auf 9,80 plus Zinsen seit HV und bei Interhyp auf 76,95 plus Zinsen seit 24.5.2011 aufgebessert werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.139.880 von Blondie123 am 14.02.13 11:08:52Warum gibt es bei Unternehmen bei denen ich nicht dabei bin, gefühlt so schnelle Vergleiche? Danke aber für das Einstellen.
Bei Curanum bin ich auch erst vor ein paar Tagen eingestiegen. Ich dachte allerdings, dass die die 75% zusammenbekommen und einen BGAV abschließen. So wie es jetzt läuft, ist es auch gut. Na mal sehen wie es weitergeht. Ich würde nicht ausschließen, dass Korian am Ende nur weiterverkaufen will.
Bei Curanum bin ich auch erst vor ein paar Tagen eingestiegen. Ich dachte allerdings, dass die die 75% zusammenbekommen und einen BGAV abschließen. So wie es jetzt läuft, ist es auch gut. Na mal sehen wie es weitergeht. Ich würde nicht ausschließen, dass Korian am Ende nur weiterverkaufen will.
Und ich Vollidoit habe bei knapp über 60 Euro vor einigen Monaten verkauft.
W.E.T. Automotive Systems AG: Anfechtungsklagen gegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Gentherm Europe durch Vergleich beendet; Zusätzliche Barabfindung für außenstehende Aktionäre
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Vergleich/Vertrag
15.02.2013 09:32
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Gentherm Europe GmbH mit Sitz in Augsburg (früher: Amerigon Europe
GmbH, nachfolgend 'Gentherm Europe'), ihre alleinige Gesellschafterin
Gentherm, Inc., Northville, Michigan, USA ('Gentherm, Inc.'), und die
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg ('Deutsche Balaton'), haben
am heutigen Tag mehrere Vereinbarungen zur Beendigung der verschiedenen
zwischen der Deutschen Balaton und der W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft ('W.E.T. AG') anhängigen gerichtlichen
Auseinandersetzungen geschlossen (die 'Vergleichsvereinbarungen'). Hiernach
verkauft und überträgt die Deutsche Balaton ihre sämtlichen 442.253
W.E.T.-Aktien an Gentherm Europe und erhält dafür 3.300.000 neu
auszugebende Stammaktien an der Gentherm, Inc. sowie zusätzlich einen
Teilbetrag des Kaufpreises in Geld. Dabei wird einer W.E.T.-Aktie der Wert
von EUR 85,00 zugrundegelegt. Nach Vollzug dieser Transaktion sowie eines
Kaufvertrages, den Gentherm mit einem weiteren Aktionär der W.E.T. AG
geschlossen hat, wird Gentherm mehr als 90% des Grundkapitals der W.E.T. AG
halten. Gleichzeitig hat sich die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre
Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom
16. August 2011 vollständig zurückzunehmen, die sich unter anderem gegen
den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der W.E.T. AG und Gentherm Europe vom 16. Juni 2011 (der
'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag') richtete. Daneben hat sich
die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 14. Juni 2012 sowie ihre beiden
derzeit ebenfalls noch beim Landgericht München I anhängigen Anträge auf
Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers jeweils vollständig
zurückzunehmen. Die Deutsche Balaton hat sich des Weiteren verpflichtet,
auf Verlangen der Gentherm, Inc. gegenüber dem Handelsregister ihre
Zustimmung zur Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zu erklären. Die W.E.T. AG wird den Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag auf dieser Basis zur Eintragung in das
Handelsregister anmelden.
Gentherm Europe hat sich verpflichtet, neben der in dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Barabfindung in Höhe von EUR 44,95
(die 'Barabfindung') eine zusätzliche Barleistung in Höhe von EUR 40,05 je
W.E.T.-Aktie an diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. AG zu
zahlen, die von Gentherm Europe gemäß § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags den Erwerb ihrer W.E.T.-Aktien verlangen (die
'Zusätzliche Barabfindung'). Damit beläuft sich der von Gentherm Europe an
die außenstehenden W.E.T.-Aktionäre für den Erwerb ihrer Aktien zu zahlende
Gesamtbetrag auf EUR 85,00 je Aktie. Die Zahlungsverpflichtungen der
Gentherm Europe betreffend die Zusätzliche Barabfindung werden durch eine
weitere Patronatserklärung der Gentherm, Inc. abgesichert.
Gemäß den Vergleichsvereinbarungen sollen auf die Zusätzliche Barabfindung
etwaige weitere Zahlungen an die außenstehenden Aktionäre angerechnet
werden. Hierzu zählen auf die Barabfindung zu zahlende Zinsen, eine etwaige
nachträgliche Erhöhung der Barabfindung in oder zur Beendigung eines
Spruchverfahrens sowie die von Gentherm Europe an die betreffenden
Aktionäre gemäß dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits
geleisteten Ausgleichszahlungen und etwaige von der W.E.T. AG nach dem
Abschluss der Vergleichsvereinbarungen an die betreffenden Aktionäre
gezahlte Dividenden. Die gemäß dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende
jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17
nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je W.E.T.-Aktie
für jedes volle Geschäftsjahr soll nach den Vergleichsvereinbarungen
unverändert bleiben.
Odelzhausen, den 15. Februar 2013
Der Vorstand
15.02.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
W.E.T. Automotive Systems AG: Anfechtungsklagen gegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Gentherm Europe durch Vergleich beendet; Zusätzliche Barabfindung für außenstehende Aktionäre
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Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg ('Deutsche Balaton'), haben
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zwischen der Deutschen Balaton und der W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft ('W.E.T. AG') anhängigen gerichtlichen
Auseinandersetzungen geschlossen (die 'Vergleichsvereinbarungen'). Hiernach
verkauft und überträgt die Deutsche Balaton ihre sämtlichen 442.253
W.E.T.-Aktien an Gentherm Europe und erhält dafür 3.300.000 neu
auszugebende Stammaktien an der Gentherm, Inc. sowie zusätzlich einen
Teilbetrag des Kaufpreises in Geld. Dabei wird einer W.E.T.-Aktie der Wert
von EUR 85,00 zugrundegelegt. Nach Vollzug dieser Transaktion sowie eines
Kaufvertrages, den Gentherm mit einem weiteren Aktionär der W.E.T. AG
geschlossen hat, wird Gentherm mehr als 90% des Grundkapitals der W.E.T. AG
halten. Gleichzeitig hat sich die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre
Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom
16. August 2011 vollständig zurückzunehmen, die sich unter anderem gegen
den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der W.E.T. AG und Gentherm Europe vom 16. Juni 2011 (der
'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag') richtete. Daneben hat sich
die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 14. Juni 2012 sowie ihre beiden
derzeit ebenfalls noch beim Landgericht München I anhängigen Anträge auf
Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers jeweils vollständig
zurückzunehmen. Die Deutsche Balaton hat sich des Weiteren verpflichtet,
auf Verlangen der Gentherm, Inc. gegenüber dem Handelsregister ihre
Zustimmung zur Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zu erklären. Die W.E.T. AG wird den Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag auf dieser Basis zur Eintragung in das
Handelsregister anmelden.
Gentherm Europe hat sich verpflichtet, neben der in dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Barabfindung in Höhe von EUR 44,95
(die 'Barabfindung') eine zusätzliche Barleistung in Höhe von EUR 40,05 je
W.E.T.-Aktie an diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. AG zu
zahlen, die von Gentherm Europe gemäß § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags den Erwerb ihrer W.E.T.-Aktien verlangen (die
'Zusätzliche Barabfindung'). Damit beläuft sich der von Gentherm Europe an
die außenstehenden W.E.T.-Aktionäre für den Erwerb ihrer Aktien zu zahlende
Gesamtbetrag auf EUR 85,00 je Aktie. Die Zahlungsverpflichtungen der
Gentherm Europe betreffend die Zusätzliche Barabfindung werden durch eine
weitere Patronatserklärung der Gentherm, Inc. abgesichert.
Gemäß den Vergleichsvereinbarungen sollen auf die Zusätzliche Barabfindung
etwaige weitere Zahlungen an die außenstehenden Aktionäre angerechnet
werden. Hierzu zählen auf die Barabfindung zu zahlende Zinsen, eine etwaige
nachträgliche Erhöhung der Barabfindung in oder zur Beendigung eines
Spruchverfahrens sowie die von Gentherm Europe an die betreffenden
Aktionäre gemäß dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits
geleisteten Ausgleichszahlungen und etwaige von der W.E.T. AG nach dem
Abschluss der Vergleichsvereinbarungen an die betreffenden Aktionäre
gezahlte Dividenden. Die gemäß dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende
jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17
nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je W.E.T.-Aktie
für jedes volle Geschäftsjahr soll nach den Vergleichsvereinbarungen
unverändert bleiben.
Odelzhausen, den 15. Februar 2013
Der Vorstand
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Fax: +49 (0)8134 933-401
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Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Freud mich das euch auch so was passiert
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.144.780 von nullcheck am 15.02.13 11:35:35Das war der zweite große Fauxpas von Verkäufen in 2012. Der andere war Hansen Sicherheitstechnik.
Es war aber zum Glück nicht alles schlecht in 2012: Das Aktiendepot bestehend hauptsächlich aus Nebenwerten hat in 2012 25% bei einer Vola von 9 gemacht. War also nicht alles falsch...
Es war aber zum Glück nicht alles schlecht in 2012: Das Aktiendepot bestehend hauptsächlich aus Nebenwerten hat in 2012 25% bei einer Vola von 9 gemacht. War also nicht alles falsch...
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.144.611 von straßenköter am 15.02.13 11:02:48Hi bekommen wir jetzt alle bald 85 euro und können dan andienen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.145.479 von Sven1977 am 15.02.13 14:01:23Das verstehe ich so, wobei da auch noch Zinsen draufkommen sollten. Wenn ich es richtig verstehe, wird sogar ein Nachbesserungsrecht aus einer Spruchstelle eingeräumt. Kann das jemand bestätigen oder verneinen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.145.584 von straßenköter am 15.02.13 14:24:57Hab es auch jetzt schon 5 mal gelesen.und verstehe es auch so.warten wir mal ab.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.145.921 von Sven1977 am 15.02.13 15:15:31Ich habe zu 85 Euro gekauft und werde andienen. Somit ich eine kostenlose Spekulation auf eine später folgende Spruchstelle haben. Die Tansaktionskosten sollten durch die angedeuteten Zinsen getragen werden.
möglicherweise kommt bei der Digital Identification Solutions AG mittelfristig Abfindungsfantasie auf:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1119225-311-320/d…
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1119225-311-320/d…
Zitat von sparfuchs123: möglicherweise kommt bei der Digital Identification Solutions AG mittelfristig Abfindungsfantasie auf:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1119225-311-320/d…
Und ich hätte gedacht, dass die Beteiligten bei AIA schon kreativ waren (gleichzeitige Kapitalerhöhung zu 3,50 Euro und Übernahmeangebot zu 4,50 Euro).
Das ist schon dreist, was Matica dort probiert. Digital scheint ja in 2012 sogar einen ordentlichen Gewinn gemacht zu haben. Laut BO von 0,14 Euro. Weißt Du, ob da die Verwässerung durch die KE schon eingerechnet ist. Falls ja und die Ergebnisqualität beständig ist, ist der Wert viel zu günstig. Auch beim KBV ist man unter 1.
Ich würde auch davon ausgehen, dass Matica schnell mehr will. Meinst Du aber wirklich, dass die an einem BGAV interessiert sind, wenn die 75% erreichen? Da würde ich an deren Stelle das Spiel lieber weitermachen bis ich einen SO durchführen kann.
Was würdest Du bei der Aktie für einen fairen Wert ansetzen?
Sitz:
DIGITAL IDENTIFICATION SOLUTIONS AG
Teckstraße 52
DE-73734 Esslingen
Zuständig ist das LG Stuttgart. Da lohnt sich die Arbeit nicht, für die freien Aktionäre einzutreten.
DIGITAL IDENTIFICATION SOLUTIONS AG
Teckstraße 52
DE-73734 Esslingen
Zuständig ist das LG Stuttgart. Da lohnt sich die Arbeit nicht, für die freien Aktionäre einzutreten.
Shigo Asia AG: Unterlagen zum Squeeze-out gesucht.
Verfügt hier jemand im Forum über das Bewertungsgutachten und/oder das Gutachten des gerichtlichen bestellten, sachverständigen Prüfers im Zusammenhang mit dem gegen Ende November 2012 in das HReg eingetragenen SO bei dieser Gesellschaft (nach Möglichkeit natürlich als Dateien)?
Auf der Homepage der Shigo Asia AG (www.shigo-asia.com) sind derartige Unterlagen im Bereich "Investor Realations" seit einiger Zeit nicht mehr abrufbar. Auch sonst habe ich im Netz bislang nichts finden können und die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens endet bald...
Vielen Dank vorab für entsprechende Rückmeldungen.
Verfügt hier jemand im Forum über das Bewertungsgutachten und/oder das Gutachten des gerichtlichen bestellten, sachverständigen Prüfers im Zusammenhang mit dem gegen Ende November 2012 in das HReg eingetragenen SO bei dieser Gesellschaft (nach Möglichkeit natürlich als Dateien)?
Auf der Homepage der Shigo Asia AG (www.shigo-asia.com) sind derartige Unterlagen im Bereich "Investor Realations" seit einiger Zeit nicht mehr abrufbar. Auch sonst habe ich im Netz bislang nichts finden können und die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens endet bald...
Vielen Dank vorab für entsprechende Rückmeldungen.
Zitat von 525700: Sitz:
DIGITAL IDENTIFICATION SOLUTIONS AG
Teckstraße 52
DE-73734 Esslingen
Zuständig ist das LG Stuttgart. Da lohnt sich die Arbeit nicht, für die freien Aktionäre einzutreten.
Das LG Stuttgart ist doch ok, es werden sogar noch Vergleiche angeregt wie beim SSV Hansa Metallwerke. Problem ist wenn schon das OLG.
Hansa war ein einmaliger und sehr seltener Fall. Er ist mir durchaus sehr bekannt.
Bei Curanum ist Korian mit dem Übernahmeangebot bereits vor Ablauf der Frist über die 75%-Grenze gesprungen. Das macht Hoffnung endlich wieder einmal einen BGAV zu bekommen.
Korian Deutschland AG
Mannheim
Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Die Korian Deutschland AG ( Bieter ) hat am 21. Januar 2013 die Angebotsunterlage für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot an die Aktionäre der Curanum AG, München, zum
Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien (ISIN DE0005240709 (WKN 524070)) der Curanum AG ( Curanum-Aktien ) gegen Zahlung einer Gegenleistung in Höhe von EUR
2,50 je Curanum-Aktie veröffentlicht. Die Angebotsunterlage ist unter http://www.groupe-korian.com/Finance2/Offre-Curanum abrufbar. Der Bieter hat mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger
am 13. Februar 2013 und Veröffentlichung im Internet unter http://www.groupe-korian.com/Finance2/Offre-Curanum am 14. Februar 2013 gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 WpÜG auf die
Mindestannahmeschwelle für das Übernahmeangebot verzichtet. Die Annahmefrist endet aufgrund der Angebotsänderung nunmehr am 04. März 2013, 24.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (
MEZ ), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.
Bis zum 22. Februar 2013, 18:00 Uhr MEZ ( Stichtag ), ist das Übernahmeangebot für insgesamt 29.485.061 Curanum-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca.
69,3652 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Curanum AG.
Am Stichtag hielt der Bieter außerdem unmittelbar 3.498.325 Curanum-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 8,23 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Curanum AG. Die
Stimmrechte aus den vorgenannten von dem Bieter gehaltenen Curanum-Aktien werden der Korian S.A. gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet.
Die Gesamtzahl der Curanum-Aktien, für die das Angebot angenommen wurde, zuzüglich der Gesamtzahl der Curanum-Aktien, die dem Bieter zustehen, beläuft sich zum Stichtag auf
32.983.386 Curanum-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 77,5952 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Curanum AG.
Ferner hat der Bieter am 9. Dezember 2012 mit verschiedenen Aktionären der Curanum AG Vereinbarungen getroffen, auf Grund derer die jeweilige Vertragspartei verpflichtet ist, das
Angebot für die von ihr gehaltenen Curanum-Aktien anzunehmen. Die unter diesen Vereinbarungen insgesamt anzudienenden 22.787.071 Curanum-Aktien entsprechen einem Anteil von ca.
53,6078% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Curanum-AG. Bei diesen Vereinbarungen handelt es sich um Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente im Sinne des § 25a WpHG,
die vom Bieter direkt und von Korian S.A. mittelbar über den Bieter gehalten werden.
Bis zum Stichtag haben alle Aktionäre, die sich mit den vorstehend beschriebenen Vereinbarungen zur Annahme des Angebots verpflichtet haben, das Angebot für insgesamt 22.787.071
Curanum-Aktien angenommen, dies entspricht einem Anteil von ca. 53,6078 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Curanum AG.
Darüber hinaus standen zum Stichtag weder dem Bieter, noch den mit ihm gemeinsam handelnden Personen, noch deren Tochterunternehmen Curanum-Aktien oder Finanzinstrumente oder
sonstige Instrumente gemäß §§ 25, 25a WpHG zu, noch wurden ihnen Stimmrechte aus Curanum-Aktien nach § 30 WpÜG zugerechnet. Neben den hier dargestellten Verträgen haben weder
der Bieter, noch die mit ihm gemeinsam handelnden Personen, noch deren Tochterunternehmen bis zum Stichtag Vereinbarungen über den Erwerb von Curanum-Aktien geschlossen.
Die Veröffentlichung steht zur Verfügung.
im Internet unter: http://www.groupe-korian.com/Finance2/Offre-Curanum
Korian Deutschland AG
Mannheim
Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Die Korian Deutschland AG ( Bieter ) hat am 21. Januar 2013 die Angebotsunterlage für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot an die Aktionäre der Curanum AG, München, zum
Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien (ISIN DE0005240709 (WKN 524070)) der Curanum AG ( Curanum-Aktien ) gegen Zahlung einer Gegenleistung in Höhe von EUR
2,50 je Curanum-Aktie veröffentlicht. Die Angebotsunterlage ist unter http://www.groupe-korian.com/Finance2/Offre-Curanum abrufbar. Der Bieter hat mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger
am 13. Februar 2013 und Veröffentlichung im Internet unter http://www.groupe-korian.com/Finance2/Offre-Curanum am 14. Februar 2013 gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 WpÜG auf die
Mindestannahmeschwelle für das Übernahmeangebot verzichtet. Die Annahmefrist endet aufgrund der Angebotsänderung nunmehr am 04. März 2013, 24.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (
MEZ ), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.
Bis zum 22. Februar 2013, 18:00 Uhr MEZ ( Stichtag ), ist das Übernahmeangebot für insgesamt 29.485.061 Curanum-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca.
69,3652 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Curanum AG.
Am Stichtag hielt der Bieter außerdem unmittelbar 3.498.325 Curanum-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 8,23 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Curanum AG. Die
Stimmrechte aus den vorgenannten von dem Bieter gehaltenen Curanum-Aktien werden der Korian S.A. gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet.
Die Gesamtzahl der Curanum-Aktien, für die das Angebot angenommen wurde, zuzüglich der Gesamtzahl der Curanum-Aktien, die dem Bieter zustehen, beläuft sich zum Stichtag auf
32.983.386 Curanum-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 77,5952 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Curanum AG.
Ferner hat der Bieter am 9. Dezember 2012 mit verschiedenen Aktionären der Curanum AG Vereinbarungen getroffen, auf Grund derer die jeweilige Vertragspartei verpflichtet ist, das
Angebot für die von ihr gehaltenen Curanum-Aktien anzunehmen. Die unter diesen Vereinbarungen insgesamt anzudienenden 22.787.071 Curanum-Aktien entsprechen einem Anteil von ca.
53,6078% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Curanum-AG. Bei diesen Vereinbarungen handelt es sich um Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente im Sinne des § 25a WpHG,
die vom Bieter direkt und von Korian S.A. mittelbar über den Bieter gehalten werden.
Bis zum Stichtag haben alle Aktionäre, die sich mit den vorstehend beschriebenen Vereinbarungen zur Annahme des Angebots verpflichtet haben, das Angebot für insgesamt 22.787.071
Curanum-Aktien angenommen, dies entspricht einem Anteil von ca. 53,6078 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Curanum AG.
Darüber hinaus standen zum Stichtag weder dem Bieter, noch den mit ihm gemeinsam handelnden Personen, noch deren Tochterunternehmen Curanum-Aktien oder Finanzinstrumente oder
sonstige Instrumente gemäß §§ 25, 25a WpHG zu, noch wurden ihnen Stimmrechte aus Curanum-Aktien nach § 30 WpÜG zugerechnet. Neben den hier dargestellten Verträgen haben weder
der Bieter, noch die mit ihm gemeinsam handelnden Personen, noch deren Tochterunternehmen bis zum Stichtag Vereinbarungen über den Erwerb von Curanum-Aktien geschlossen.
Die Veröffentlichung steht zur Verfügung.
im Internet unter: http://www.groupe-korian.com/Finance2/Offre-Curanum
Kurze Frage in die Runde: Bei welchen Aktien glaubt ihr, dass auf absehbarer Zeit Chancen bestehen könnten, dass BGAV geschlossen werden? Gefühlt gibt es kaum noch neue, weil viele direkt den SO anstreben.
Heute war SV Frohster/gameforge AG die Beweisaufnahme mit Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Der Justitiar von Frogster bestätigte das der Squeeze-out kommt.
Zitat von Blondie123: Heute war SV Frohster/gameforge AG die Beweisaufnahme mit Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Der Justitiar von Frogster bestätigte das der Squeeze-out kommt.
Danke für die Info. Was heißt denn das vom Zeitfaktor? Wie lange brauchen die jetzt bis zu etwas greifbaren. Ist der Squeeze Out bei Frogster schon einmal angekündigt worden oder warum spricht der Justiziar so locker vom SO? Bislang gibt es doch nur einen BGAV aus 2011.
Moin Mitstreiter,
war gestern auch dabei und ihr habt wohl gestern hinter mir gesessen :-)
@straßenköter: Nimm einfach es hin, was Blondie geschrieben hat, ohne weiter nachzufragen. Was in Beitrag 1729 steht, ist richtig.
war gestern auch dabei und ihr habt wohl gestern hinter mir gesessen :-)
@straßenköter: Nimm einfach es hin, was Blondie geschrieben hat, ohne weiter nachzufragen. Was in Beitrag 1729 steht, ist richtig.
Zitat von 525700: Moin Mitstreiter,
war gestern auch dabei und ihr habt wohl gestern hinter mir gesessen :-)
@straßenköter: Nimm einfach es hin, was Blondie geschrieben hat, ohne weiter nachzufragen. Was in Beitrag 1729 steht, ist richtig.
Ok. Ziehe die Fragen zurück. Ist so wie so schon super, so zeitnah informiert zu sein. Mir geht es allerdings auch darum, die allgemeinen Abläufe noch besser zu verstehen.
Bei Leifheit ist ja vor einigen Monaten der Verkaufsprozeß ins Rollen gekommen. Laut mehrerer Berichte steht der Prozeß vor dem zeitnahen Abschluss (Beispiel siehe unten). Der Kurs der Aktie hat auf die Verkaufsbereitschaft allerdings schon deutlich reagiert. Mal sehen, ob da noch was oben drauf kommt.
Tenor zum Verkaufsstand:
15:01 14.02.13
Frankfurt/Main (ots) - Der Verkaufsprozess der Mehrheitsanteile von Leifheit steht offenbar kurz vor dem Abschluss. Bereits im März wird nach Informationen der Lebensmittel Zeitung (Deutscher Fachverlag) eine Entscheidung erwartet.
Der Kreis der Interessenten an der Übernahme eines umfangreichen Aktienpakets der Leifheit AG, Nassau, hat sich auf wenige Bieter reduziert. Neben Private-Equity-Firmen gehören nach Informationen der Lebensmittel Zeitung zu den heißen Kandidaten die israelische Keter Group des Unternehmers Sami Sagol sowie der US-Mischkonzern Jarden. Sagol hat in den vergangenen Jahren gezielt in Europa akquiriert und bekannte Marken wie Curver oder Allibert gekauft. Jarden hat 2010 den französischen Mapa-Spontex-Konzern übernommen.
Branchenkenner schließen nicht aus, dass auch die US-Holding 'Helen of Troy' mitbietet. Sie verfügt in ihrem Heimatmarkt über ein breites Markenportfolio, zum Beispiel die Haushaltswarenmarke Oxo. Die Holding will sich stärker in Europa engagieren, so Insider.
Verkäufer des Leifheit-Aktienpakets sind die Familien Schuler-Voith sowie Knapp-Voith. Sie besitzen über Beteiligungsgesellschaften rund 60 Prozent der Anteile.
Tenor zum Verkaufsstand:
15:01 14.02.13
Frankfurt/Main (ots) - Der Verkaufsprozess der Mehrheitsanteile von Leifheit steht offenbar kurz vor dem Abschluss. Bereits im März wird nach Informationen der Lebensmittel Zeitung (Deutscher Fachverlag) eine Entscheidung erwartet.
Der Kreis der Interessenten an der Übernahme eines umfangreichen Aktienpakets der Leifheit AG, Nassau, hat sich auf wenige Bieter reduziert. Neben Private-Equity-Firmen gehören nach Informationen der Lebensmittel Zeitung zu den heißen Kandidaten die israelische Keter Group des Unternehmers Sami Sagol sowie der US-Mischkonzern Jarden. Sagol hat in den vergangenen Jahren gezielt in Europa akquiriert und bekannte Marken wie Curver oder Allibert gekauft. Jarden hat 2010 den französischen Mapa-Spontex-Konzern übernommen.
Branchenkenner schließen nicht aus, dass auch die US-Holding 'Helen of Troy' mitbietet. Sie verfügt in ihrem Heimatmarkt über ein breites Markenportfolio, zum Beispiel die Haushaltswarenmarke Oxo. Die Holding will sich stärker in Europa engagieren, so Insider.
Verkäufer des Leifheit-Aktienpakets sind die Familien Schuler-Voith sowie Knapp-Voith. Sie besitzen über Beteiligungsgesellschaften rund 60 Prozent der Anteile.
@Chomolungma
Da Du Dich in Bezug auf meine PN nicht gemeldet hast, hat sich die Sache für mich nun erledigt. Anscheinend war es doch nicht so dringend.
Da Du Dich in Bezug auf meine PN nicht gemeldet hast, hat sich die Sache für mich nun erledigt. Anscheinend war es doch nicht so dringend.
Übernahmerechtlicher Squeeze Out bei Cinemaxx gescheitert!!!!
Landgericht Frankfurt am Main
3-05 O 116/12
„Mit Beschluss vom 19.2.2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-5 O 116/12 folgende Entscheidung gem. §§ 39a, 39b WpÜG getroffen die gem. § 39b Abs. 4 WpÜG bekannt gemacht wird:
„Der Antrag der Antragstellerin ihr die übrigen, nicht von ihr gehaltenen stimmberechtigten 1.010.548 Aktien der CinemaxX AG, Valentinskamp 18-20, 20345 Hamburg eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 67787, mit der Wertpapierkennnummer 508570 gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 pro Aktie zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Den Antragsgegnern zu hat den Antragsgegnern zu 2) – 9), 11) - 19) deren notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt. .
Der Gegenstandswert wird auf EUR 7.500.000,-- festgesetzt.
Landgericht Frankfurt am Main
3-05 O 116/12
„Mit Beschluss vom 19.2.2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-5 O 116/12 folgende Entscheidung gem. §§ 39a, 39b WpÜG getroffen die gem. § 39b Abs. 4 WpÜG bekannt gemacht wird:
„Der Antrag der Antragstellerin ihr die übrigen, nicht von ihr gehaltenen stimmberechtigten 1.010.548 Aktien der CinemaxX AG, Valentinskamp 18-20, 20345 Hamburg eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 67787, mit der Wertpapierkennnummer 508570 gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 pro Aktie zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Den Antragsgegnern zu hat den Antragsgegnern zu 2) – 9), 11) - 19) deren notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt. .
Der Gegenstandswert wird auf EUR 7.500.000,-- festgesetzt.
Bei der AXA Versicherung AG gibt es eine Nachbesserung.
Quelle: Bundesanzeiger vom 25.01.2013
Hoffentlich wird auch bald das Spruchverfahren bei der AXA Konzern AG abgeschlossen.
Der_Analyst
Quelle: Bundesanzeiger vom 25.01.2013
Hoffentlich wird auch bald das Spruchverfahren bei der AXA Konzern AG abgeschlossen.
Der_Analyst
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.200.327 von Der_Analyst am 28.02.13 21:35:00Das gibt Hoffnung für eine Aufbesserung bei der Axa Konzern AG.....
Zitat von straßenköter: Übernahmerechtlicher Squeeze Out bei Cinemaxx gescheitert!!!!
Landgericht Frankfurt am Main
3-05 O 116/12
„Mit Beschluss vom 19.2.2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-5 O 116/12 folgende Entscheidung gem. §§ 39a, 39b WpÜG getroffen die gem. § 39b Abs. 4 WpÜG bekannt gemacht wird:
„Der Antrag der Antragstellerin ihr die übrigen, nicht von ihr gehaltenen stimmberechtigten 1.010.548 Aktien der CinemaxX AG, Valentinskamp 18-20, 20345 Hamburg eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 67787, mit der Wertpapierkennnummer 508570 gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 pro Aktie zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Den Antragsgegnern zu hat den Antragsgegnern zu 2) – 9), 11) - 19) deren notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt. .
Der Gegenstandswert wird auf EUR 7.500.000,-- festgesetzt.
Weiß jemand woran der übernahmerechtliche Squeeze-out gescheitert ist?
Die Aktien von Kloiber wurden nicht mit in die angedienten Aktien gerechnet, sodass die 90 % Andienungsquote nicht erreicht wurde.
Begründung (soweit ich sie verstehe): Zum Zeitpunkt der Veröffentlichtung des Übernahmeangebotes bestand seitens des Käufers bereits ein Recht auf Kauf der Aktien von Kloiber.
Begründung (soweit ich sie verstehe): Zum Zeitpunkt der Veröffentlichtung des Übernahmeangebotes bestand seitens des Käufers bereits ein Recht auf Kauf der Aktien von Kloiber.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.208.159 von gutdrauf9 am 03.03.13 12:50:48Danke für die Erläuterung. Ist ja eher ungewöhnlich, dass so ein übernahmerechtlicher SqO scheitert.
Wie teuer könnte dieser Verfahrensfehler den neuen Cinemaxx-Eignern denn kommen? Sie werden doch jetzt für einen Squeeze-Out eher mehr zahlen müssen, oder?
Es gab noch einen weiteren Grund.
Wegen des wohl nun anstehenden Squeeze-outs hätte ich wohl so 3 Ideen, doch weiß ich nicht, wer von der Cinemaxx-Seite hier mitliest :-) Daher halte ich mich mit den Aussagen zurück.
Wegen des wohl nun anstehenden Squeeze-outs hätte ich wohl so 3 Ideen, doch weiß ich nicht, wer von der Cinemaxx-Seite hier mitliest :-) Daher halte ich mich mit den Aussagen zurück.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.209.402 von 525700 am 04.03.13 07:50:21Allgemein muss man wohl nüchtern feststellen, dass jetzt entweder der aktienrechtlich Squeeze Out sehr schnell kommt oder es eine sehr lange zähe Geschichte wird.
ich tippe auf ersteres.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.210.019 von 525700 am 04.03.13 10:26:45Das wäre auch meine Einschätzung. Wie falsch man aber liegen kann, könnten uns sicher aber die AUDI-Aktionäre gut erklären...
Ich tippe, dass man mit dem Kauf von einigen Cinemaxx-Papieren zu 6,45 EUR kein zu großes Risiko eingeht ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.210.151 von Herbert H am 04.03.13 10:53:00Um so erstaunlicher, dass man Aktien zu 6,45 Euro wie heute früh bekommt.
ds sehe ich nicht ganz so, dass man "mit dem Kauf von einigen Cinemaxx-Papieren zu 6,45 EUR kein zu großes Risiko eingeht"
ok, wenn es nur ein paar sind, dann ich das Risiko betragsmäßig nicht so groß.
ok, wenn es nur ein paar sind, dann ich das Risiko betragsmäßig nicht so groß.
Zitat von Herbert H: Ich tippe, dass man mit dem Kauf von einigen Cinemaxx-Papieren zu 6,45 EUR kein zu großes Risiko eingeht ...
Die ask-Seite wird immer wieder zu 6,45 Euro aufgefüllt. Habe ich so bei einem so engen Titel noch nicht gesehen. Will da ein größerer raus? Der könnte sicher aber auch noch nachträglich einreichen und müsste nicht kleinteilig über die Börse verkaufen. Oder da will jemand deckeln, so lange der Squeeze Out noch nicht angekündigt wurde, um den 3-Monatsschnitt nicht ansteigen zu lassen.
Kann mir wer was zum Stand ber Rapunzel Spruchstelle sagen?
Momantan Üatt-Situation. Nachweislich zu niedrig hat die Antragsgegnerin die Umsätze beziffert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.211.280 von 525700 am 04.03.13 15:23:21sorry, vertipper. Ersetze "Ü" durch "P"
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.211.551 von 525700 am 04.03.13 16:08:06F. Reichelt heute ins HR eingetragen.
Ca. 2 Monate nach der HV !
Gab es doch keine Widersprüche zu Protokoll bei der HV ?
Gruß
ROC
Ca. 2 Monate nach der HV !
Gab es doch keine Widersprüche zu Protokoll bei der HV ?
Gruß
ROC
Ich beobachte schon seit geraumer Zeit Logwin (ehemals Thiele), da es hier auch fortgeschrittene Übernahmeaktivitäten durch Stefan Quandt gibt. Über die Delton AG hält er mittlerweile 85% der Aktien. Gestern wurde das Jahresergebnis veröffentlicht, das wie zuletzt sehr stark von Wertberichtigungen auf Firmenwerte geprägt ist. Diese Wertberichtigungen versperren den Blick auf den ordentlichen Cash Flow. Lange Rede, kurzer Sinn: Man könnte den Eindruck gewinnen, dass man bewusst probiert, alles dafür zu tun, dass Delton weiter günstig aufstocken kann. Selber bin ich noch nicht investiert, weil mich die Logistikbranche bislang abschreckt hat. Jetzt machen mich aber diese offensichtlichen Bewertungsspielchen heiß auf die Aktie. Hat sich hier einer diesen Wert schon einmal tiefgründiger angesehen?
Logwin steht als Übernahmekandidat auf der Liste der Solventis Wertpapierhandelsbank. Hier ein Interview von Anfang November, in dem auch Logwin vorgestellt wird.
http://www.finanzen100.de/video/squeeze-out-gewinne-die-heis…
Die Passage findet man bei 8:45 min (7:20 min Colonia Real Estate, 10 min Postbank).
Unten noch ein gut zusammengefasstes Posting von heute aus dem Logwin-Thread, das das 2012er Zahlenwerk gut zusammenfasst.
Zitat von luckylost
Aktionärsverarschung würde ich das nennen....
Logwin steigert den operativen Cashflow um über 20% und erzielt ein Periodenergebnis auf Vorjahres-Niveau.
Der Bereich Air & Ocean wächst, in Asien sogar überdurchschnittlich, der Bereich Solution verliert in einem in Europa konjunkturell schwierigen Jahr 3,5 % Umsatz, das operative Ergebnis geht um 5,7 Mio. zurück.
Das nimmt man zum Anlass die Firmenwerte im Bereich Solution von 107,6 Mio. auf 35,6 Mio. abzuschreiben - also um 72 Mio. bzw. mehr als zwei Drittel.
Ich würde ja nichts sagen, wenn man seit 20 Jahren den ersten Impairmenttest gemacht hätte, aber bei jährlichen Tests, 2012 sogar zweimal, kann ich darüber nur meinen Kopf schütteln.
Bei Geschäften mit dem BMW-Konzern über jährlich 37 Mio. EURO kann ich mir die Margen allein dort so zu recht biegen, um einen geplanten Rückgang zu erzielen. Es bleibt ja in der Familie. Das man 2013 wieder mit Umsatzzuwächsen und Margenverbesserungen auch bei Solution rechnet steht diesmal natürlich nicht in der adhoc - nur klein im GB. Diese Erwartung allein müßten die Werberichtigungen in diesem Ausmaß in Frage stellen.
Der operative Cashflow der nächsten drei Jahre dürfte höher hereinkommen als der gesamte Buchwert der Firma.
Warum sich Logwin bilanzmäßig als fast wertlos darstellen will ist mir klar.
Ob man sich als Aktionär diese Verarschung bieten lassen muß glaube ich nicht.
Logwin steht als Übernahmekandidat auf der Liste der Solventis Wertpapierhandelsbank. Hier ein Interview von Anfang November, in dem auch Logwin vorgestellt wird.
http://www.finanzen100.de/video/squeeze-out-gewinne-die-heis…
Die Passage findet man bei 8:45 min (7:20 min Colonia Real Estate, 10 min Postbank).
Unten noch ein gut zusammengefasstes Posting von heute aus dem Logwin-Thread, das das 2012er Zahlenwerk gut zusammenfasst.
Zitat von luckylost
Aktionärsverarschung würde ich das nennen....
Logwin steigert den operativen Cashflow um über 20% und erzielt ein Periodenergebnis auf Vorjahres-Niveau.
Der Bereich Air & Ocean wächst, in Asien sogar überdurchschnittlich, der Bereich Solution verliert in einem in Europa konjunkturell schwierigen Jahr 3,5 % Umsatz, das operative Ergebnis geht um 5,7 Mio. zurück.
Das nimmt man zum Anlass die Firmenwerte im Bereich Solution von 107,6 Mio. auf 35,6 Mio. abzuschreiben - also um 72 Mio. bzw. mehr als zwei Drittel.
Ich würde ja nichts sagen, wenn man seit 20 Jahren den ersten Impairmenttest gemacht hätte, aber bei jährlichen Tests, 2012 sogar zweimal, kann ich darüber nur meinen Kopf schütteln.
Bei Geschäften mit dem BMW-Konzern über jährlich 37 Mio. EURO kann ich mir die Margen allein dort so zu recht biegen, um einen geplanten Rückgang zu erzielen. Es bleibt ja in der Familie. Das man 2013 wieder mit Umsatzzuwächsen und Margenverbesserungen auch bei Solution rechnet steht diesmal natürlich nicht in der adhoc - nur klein im GB. Diese Erwartung allein müßten die Werberichtigungen in diesem Ausmaß in Frage stellen.
Der operative Cashflow der nächsten drei Jahre dürfte höher hereinkommen als der gesamte Buchwert der Firma.
Warum sich Logwin bilanzmäßig als fast wertlos darstellen will ist mir klar.
Ob man sich als Aktionär diese Verarschung bieten lassen muß glaube ich nicht.
Hymer AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung
Hymer AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
06.03.2013 08:53
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
HYMER AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der
Barabfindung
Bad Waldsee, 06.03.2013 - Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG, Bad
Waldsee, hat dem Vorstand der HYMER AG heute mitgeteilt, dass sie die
Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
HYMER AG auf die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG als Hauptaktionärin
entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. Squeeze Out) auf
EUR 56,82 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der HYMER AG festgelegt
hat. Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG bestätigt und konkretisiert
damit ihr dem Vorstand der HYMER AG am 27.11.2012 übermitteltes Verlangen
nach § 327a Abs. 1 AktG.
Über den Squeeze Out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen
Hauptversammlung der HYMER AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich
am 25.04.2013 stattfinden wird.
HYMER Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
06.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Hymer AG
Holzstraße 19
88339 Bad Waldsee
Deutschland
Telefon: +49 (0) 75 24 999-0
Fax: +49 (0) 75 24 999-480
E-Mail: investor.relations@hymer.com
Internet: www.hymer.com
ISIN: DE0006096704
WKN: 609670
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Stuttgart;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/hymer-konkretisierung-des…
Hymer AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
06.03.2013 08:53
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die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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HYMER AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der
Barabfindung
Bad Waldsee, 06.03.2013 - Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG, Bad
Waldsee, hat dem Vorstand der HYMER AG heute mitgeteilt, dass sie die
Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
HYMER AG auf die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG als Hauptaktionärin
entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. Squeeze Out) auf
EUR 56,82 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der HYMER AG festgelegt
hat. Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG bestätigt und konkretisiert
damit ihr dem Vorstand der HYMER AG am 27.11.2012 übermitteltes Verlangen
nach § 327a Abs. 1 AktG.
Über den Squeeze Out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen
Hauptversammlung der HYMER AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich
am 25.04.2013 stattfinden wird.
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88339 Bad Waldsee
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http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/hymer-konkretisierung-des…
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.218.826 von straßenköter am 06.03.13 08:52:04Logwin springt gerade an. 25% im Plus. Hätte mal lieber kaufen als fragen sollen.
Dir problematik ist folgende: Logwin ist eine Gesellschaft luxemburger Rechts und keine des deutschen Rechts. Ich weiß nicht, wie in Luxemburg die Voraussetzungen für ein Squeeze-out und für ein Spruchstellenverfahren sind.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.220.175 von 525700 am 06.03.13 12:42:45Im Interviewe mit Solventis ist gesagt worden, dass in Luxemburg seit kurzen ein Squeeze Out möglich ist. Über die rechtliche Ausgestaltung weiß ich überhaupt nichts. Da Solventis sich anscheind aber schon seit Jahren mit dem Thema Squeeze Out befasst, gehe ich mal davon aus, dass die die Verhältnisse in Luxemburg bei Ihrer Empfehlung berücksichtigt haben.
Der Kurs ist wieder stark zurückgekommen. Der Tageschart sieht im Moment nach Weihnachten aus.
Der Kurs ist wieder stark zurückgekommen. Der Tageschart sieht im Moment nach Weihnachten aus.
Was haltet ihr von der Renk AG -zumal MAN ja von VW übernommen wird...
Tognum AG: Ad-hoc-Meldung gemäß § 15 WpHG
Tognum AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Sonstiges
11.03.2013 18:00
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG
auf die Engine Holding GmbH ist wirksam geworden
Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die
Engine Holding GmbH ist wirksam geworden. Mit Beschluss vom 15. November
2011 hatte das Landgericht Frankfurt am Main die stimmberechtigten,
nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN DE
000A0N4P43), die nicht bereits der Engine Holding GmbH gehören, gegen
Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die
Engine Holding GmbH übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Mai 2012
zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main gerichteten Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof sind jetzt
zurückgenommen worden. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 15. November 2011 wirksam geworden. Der Bundesgerichtshof hat
am 11. März 2013 ein Rechtskraftzeugnis ausgestellt.
Die Rechtsbeschwerdeführer und die Engine Holding GmbH haben sich
außergerichtlich geeinigt, die Abfindung für die verbliebenen
Minderheitsaktionäre der Tognum AG und für solche ehemaligen Aktionäre der
Tognum AG, die das Abfindungsangebot nach dem am 19. Dezember 2012 wirksam
gewordenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Engine
Holding GmbH und der Tognum AG angenommen haben, auf EUR 30,00 zuzüglich
der Ausgleichszahlung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
für 2012 in Höhe von EUR 1,61, also insgesamt auf EUR 31,61 je Stückaktie
zu erhöhen.
Kontakt:
Kontakt für Investoren & Analysten:
IR Team
ir@tognum.com
+49 (0)7541-90 3318
Kontakt für Medien:
PR Team
pr@tognum.com
+49 (0)7541-90 4350
11.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
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88045 Friedrichshafen
Deutschland
Telefon: +49 (0)7541 90 3318
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in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
--------------------------------------------------------------------------
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/tognum-adhocmeldung-gemae…
Tognum AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Sonstiges
11.03.2013 18:00
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG
auf die Engine Holding GmbH ist wirksam geworden
Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die
Engine Holding GmbH ist wirksam geworden. Mit Beschluss vom 15. November
2011 hatte das Landgericht Frankfurt am Main die stimmberechtigten,
nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN DE
000A0N4P43), die nicht bereits der Engine Holding GmbH gehören, gegen
Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die
Engine Holding GmbH übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Mai 2012
zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main gerichteten Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof sind jetzt
zurückgenommen worden. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 15. November 2011 wirksam geworden. Der Bundesgerichtshof hat
am 11. März 2013 ein Rechtskraftzeugnis ausgestellt.
Die Rechtsbeschwerdeführer und die Engine Holding GmbH haben sich
außergerichtlich geeinigt, die Abfindung für die verbliebenen
Minderheitsaktionäre der Tognum AG und für solche ehemaligen Aktionäre der
Tognum AG, die das Abfindungsangebot nach dem am 19. Dezember 2012 wirksam
gewordenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Engine
Holding GmbH und der Tognum AG angenommen haben, auf EUR 30,00 zuzüglich
der Ausgleichszahlung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
für 2012 in Höhe von EUR 1,61, also insgesamt auf EUR 31,61 je Stückaktie
zu erhöhen.
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Kontakt für Investoren & Analysten:
IR Team
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+49 (0)7541-90 3318
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11.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Tognum AG
Maybachplatz 1
88045 Friedrichshafen
Deutschland
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Indizes: CDAX, Classic All Share, Prime All Share
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
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http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/tognum-adhocmeldung-gemae…
Zitat von sparfuchs123: möglicherweise kommt bei der Digital Identification Solutions AG mittelfristig Abfindungsfantasie auf:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1119225-311-320/d…
Das ist ja eine richtige interessante Übernahmestory, weil der derzeitige Unternehmenswert zu großen Anteilen durch Cash unterlegt ist und das Unternehmen proftabel arbeitet. Die Spielchen von Matica sind natürlich eine Katastrophe und machen die Sache schwierig zu kalkulieren. Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Sachkapitalerhöhung ist sicher gegeben.
Nachfolgend das Posting 320 von "Swiftnick", das die Geschehnisse um DISO gut zusammenfasst:
...ich habe einmal versucht (bei Fehldarstellungen bitte anmerken) die nicht unkomplizierte Sondersituation der DISO in Worte zu fassen, hier das Ergebnis:
Spezialwert/Sondersituation der Digital Identification Solution (kurz DISO, WKN A0JELZ)
Unternehmensbeschreibung siehe: http://www.digital-identification.com/page/view/key/company-…
Bewertung: Die aktuelle Marktkapitalisierung von ca. 9 Mio. € ist mit aktuell ca. 6 Mio. € Cash + einem 33,6% Anteil an der Matica Systems bereits komplett abgesichert.
Bedeutet: Die Firma mit einem Jahresumsatz von ca. 30 Mio.€ und positiven Earnings gibt es quasi umsonst!
Sondersituation Übernahme/Squeeze Out:
Erkennbares Ziel des italienischen Mehrheitsgesellschafters Matica ist die vollständige Übernahme der DISO. Nachdem zunächst ein 25,1 % -iger Anteil der Brockhaus Private Equity vergleichsweise teuer (geschätzt 4-5 €/Share) erkauft wurde, wurde der weitere Anteilserwerb mit allen bekannten Tricks vorangetrieben. Zunächst erfolgte eine Sacheinbringung eigener Anteile (33,6%). Das zugrunde liegende Bewertungsgutachten war natürlich mehr als schöngerechnet. Die ausgegebenen ca. 1 Mio. Aktien wurden mit 8 Mio. bzw. einem Kurs von 8,-€ pro Anteil bewertet. Gegen diese „Sacheinbringung“ gab es ein Sonderprüfungsantrag auf der vorletzten HV vom ehemaligen Vorstand Gerd Schäfer gegen dessen Ablehnung in diesen Tagen ein Klageverfahren vor dem Landgericht Stuttgart eröffnet wird. Hier steht jetzt Matica in der Beweislast.
Dennoch ist der eingebrachte Anteil natürlich mehr als den Nennwert wert, von mir geschätzt mind. 2 – 3 Mio.
Auf derselben vorletzten HV wollten die Italiener wiederum eine Ermächtigung für weitere Sacheinbringungen nach Schema F durchsetzen, sind allerdings an der Sperrminorität der „Schäfer-Gruppe“ knapp gescheitert.
Der nächste Schritt zur Anteilsaufstockung wurde mit einer operativ unnötigen Bar-KE inszeniert. Im Verhältnis 2:3 wurden bei Kursen um 5€ Anteile knapp über dem Nennwert zu 1,05€ ausgegeben und der Kurs dadurch natürlich brutal runtergeprügelt. Seit dieser KE hält Matica nun offiziell 66% (ohne mögliche Strohmänner, die sich aus dem Überbezug bedient haben könnten).
Zur unlängst stattgefunden a.o. HV wurde erneut versucht einen Sach-KE Vorschlag durchzubringen. Wiederum konnte die Schäfer-Gruppe mit ca. 27% das Vorgehen vereiteln.
Die Mehrheitsverhältnisse spiegeln gleichwohl noch das Bild vor der Bar-KE wieder, inwiefern sich die Position der Italiener für einen dritten Anlauf verbessert hat, vermag ich nicht zu sagen. In jedem Fall können sie es sich wohl kaum leisten einem größeren Käufer, als eine Art „weißer Ritter“, deutlich zu entgegnen. Aber das wäre jetzt wohl zu viel der Spekulation.
Vielmehr meine ich das einem erneuten Beschlussbegehren zur diesjährigen HV das sicher auch dann noch laufende Klageverfahren entgegen steht.
Nun zum Hintergrund der Matica: Die Firma wird von der Xenon Private Equity (mit luxemburgischen Hintergrundgeflecht) kontrolliert. Diese haben im letzten Jahr erst 10 Mio. in die Firma gesteckt. http://www.nortonrose.com/news/70746/norton-rose-advises-ita…
Von Private Equitys weiß man, dass diese eher einen überschaubaren Zeithorizont ihrer Investments bevorzugen. Da der DISO-Anteil das wesentliche Asset der Matica (auch bilanziell) ausmacht, ergo kaum vorstellbar, dass die Übernahme-Strategie des „Austrocknens“ ausgiebig erprobt wird.
Auch der erkennbare Imageschaden der DISO ggü. den Geschäftspartnern aus den fortlaufenden Querelen und Prozessen kann nicht im Interesse der Xenon sein. Ziel der Matica/DISO Verschmelzung ist schließlich das Entstehen eines bedeutenden europäischen Players in einem hochinteressanten Geschäftsfeld.
Aus dem vorgenannten Kontext gehe ich aktuell eher davon aus, dass recht zeitnah (auch ob des aktuell optisch fein darstellbaren Aufschlages zum Tageskurs bzw. GD) eine erste ÜN-Offerte ausgesprochen wird. Dieser Schritt hätte u.U. auch den Vorteil deutlich über die 75% zu kommen um ggf. die Mehrheitsverhältnisse für künftige HV-Beschlüsse zu sichern und man zudem auch Stücke über den Durst hätte, um den Kurs flach zu halten.
Je nach Fortgang könnte es dann entweder via Sach KE weitergehen oder, wenn zeitlich oder rechtlich aufgrund der Sonderprüfungsumstände nicht möglich, eine Einigung mit den restlichen freien Aktionären angestrebt werden. Hier kann ich mir nicht vorstellen, dass Gerd Schäfer ohne deutlichen Aufpreis abgibt, denn in einem alternativen Squeeze Out Verfahren zählt dann ohnehin der wahre Wert der DISO.
Mein Fazit: hochinteressante Übernahmespekulation mit einem, aufgrund des Unternehmenswertes, eingebauten Airbag für Anleger die bereit sind nötigenfalls auch 12-36 Monate zu halten. Die Performancechance von weit über 100% sollte gleichwohl die Wartezeit süß entschädigen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.244.585 von straßenköter am 13.03.13 08:16:46aus dem Bundesanzeiger:
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Dortmund
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der
Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
Mannheim
– WKN 842 800 –
– ISIN DE0008428004 –
Die außerordentliche Hauptversammlung der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, Mannheim, hat am 18. Dezember 2012 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out die Übertragung der auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, gegen Gewährung einer von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding als übertragender Rechtsträger und die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 24. Oktober 2012 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60ff. UmwG auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft überträgt.
Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 8. März 2013 mit dem Vermerk, dass die Übertragung erst mit der Eintragung der Verschmelzung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, in das Handelsregister der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 37 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft beim Amtsgericht Dortmund unter HRB 14652 als übernehmendem Rechtsträger am 11. März 2013 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding in das Eigentum der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft übergegangen und die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ist damit erloschen. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327 e AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding eine von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 3,73 je auf den Namen lautender Stückaktie der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (Wertpapier-Kenn-Nummer 842 800 // ISIN DE0008428004). Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist beim Bankhaus HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, zentralisiert. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen („Abfindungsbetrag“) nichts zu veranlassen, sofern die Aktien von einem depotführenden Institut in Streifband- oder Girosammelverwahrung verwahrt werden. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.
Ausgeschiedene Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, die effektive Aktienurkunden der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding selbst verwahren, bitten wir, diese zusammen mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 70 ff. und Erneuerungsschein ab sofort bei ihrer Hausbank oder bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, als zentrale Abwicklungsstelle oder direkt bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung anzugeben. Nach Einreichung der Aktienurkunden erhalten diese ehemaligen Aktionäre die Barabfindung vergütet, sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.
Sollten Aktionäre ihre selbst verwahrten Aktienurkunden nicht innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses eingereicht haben, behält sich die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft vor, die entsprechenden, noch nicht ausgezahlten Abfindungsbeträge für die Berechtigten unter Verzicht auf die Rücknahme gemäß §§ 372 ff. BGB zu hinterlegen.
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.
Die Notierung der Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und an den anderen Börsen, an denen die Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding in den Freiverkehr einbezogen sind, wird voraussichtlich zeitnah eingestellt. Die Preisfeststellung hat die Frankfurter Wertpapierbörse bereits am 11. März 2013 ausgesetzt.
Dortmund, im März 2013
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Der Vorstand
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Dortmund
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der
Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
Mannheim
– WKN 842 800 –
– ISIN DE0008428004 –
Die außerordentliche Hauptversammlung der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, Mannheim, hat am 18. Dezember 2012 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out die Übertragung der auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, gegen Gewährung einer von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding als übertragender Rechtsträger und die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 24. Oktober 2012 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60ff. UmwG auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft überträgt.
Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 8. März 2013 mit dem Vermerk, dass die Übertragung erst mit der Eintragung der Verschmelzung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, in das Handelsregister der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 37 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft beim Amtsgericht Dortmund unter HRB 14652 als übernehmendem Rechtsträger am 11. März 2013 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding in das Eigentum der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft übergegangen und die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ist damit erloschen. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327 e AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding eine von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 3,73 je auf den Namen lautender Stückaktie der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (Wertpapier-Kenn-Nummer 842 800 // ISIN DE0008428004). Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist beim Bankhaus HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, zentralisiert. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen („Abfindungsbetrag“) nichts zu veranlassen, sofern die Aktien von einem depotführenden Institut in Streifband- oder Girosammelverwahrung verwahrt werden. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.
Ausgeschiedene Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, die effektive Aktienurkunden der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding selbst verwahren, bitten wir, diese zusammen mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 70 ff. und Erneuerungsschein ab sofort bei ihrer Hausbank oder bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, als zentrale Abwicklungsstelle oder direkt bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung anzugeben. Nach Einreichung der Aktienurkunden erhalten diese ehemaligen Aktionäre die Barabfindung vergütet, sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.
Sollten Aktionäre ihre selbst verwahrten Aktienurkunden nicht innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses eingereicht haben, behält sich die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft vor, die entsprechenden, noch nicht ausgezahlten Abfindungsbeträge für die Berechtigten unter Verzicht auf die Rücknahme gemäß §§ 372 ff. BGB zu hinterlegen.
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.
Die Notierung der Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und an den anderen Börsen, an denen die Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding in den Freiverkehr einbezogen sind, wird voraussichtlich zeitnah eingestellt. Die Preisfeststellung hat die Frankfurter Wertpapierbörse bereits am 11. März 2013 ausgesetzt.
Dortmund, im März 2013
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Der Vorstand
dpa-AFX: DGAP-Adhoc: Marquard Media International AG übermittelt Squeeze-out-Verlangen an die COMPUTEC MEDIA AG (deutsch)
Marquard Media International AG übermittelt Squeeze-out-Verlangen an die
COMPUTEC MEDIA AG
COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Squeeze-Out
19.03.2013 13:25
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Marquard Media International AG mit Sitz in Zug, Schweiz, hat heute der
COMPUTEC MEDIA AG (ISIN DE0005441000, WKN 544100) das förmliche Verlangen
gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der
Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die Marquard Media International AG als
Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen
soll (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out).
Die Marquard Media International AG ist mit mehr als 95 Prozent am
Grundkapital der COMPUTEC MEDIA AG beteiligt. Sie ist damit Hauptaktionärin
im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll auf der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTEC
MEDIA AG gefasst werden.
19.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft
Dr.-Mack-Str. 83
90762 Fürth
Deutschland
Telefon: +49 (0)911 2872-100
Fax: +49 (0)911 2872-200
E-Mail: info@computec.de
Internet: www.computec.de
ISIN: DE0005441000
WKN: 544100
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Marquard Media International AG übermittelt Squeeze-out-Verlangen an die
COMPUTEC MEDIA AG
COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Squeeze-Out
19.03.2013 13:25
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Marquard Media International AG mit Sitz in Zug, Schweiz, hat heute der
COMPUTEC MEDIA AG (ISIN DE0005441000, WKN 544100) das förmliche Verlangen
gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der
Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die Marquard Media International AG als
Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen
soll (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out).
Die Marquard Media International AG ist mit mehr als 95 Prozent am
Grundkapital der COMPUTEC MEDIA AG beteiligt. Sie ist damit Hauptaktionärin
im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll auf der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTEC
MEDIA AG gefasst werden.
19.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Dr.-Mack-Str. 83
90762 Fürth
Deutschland
Telefon: +49 (0)911 2872-100
Fax: +49 (0)911 2872-200
E-Mail: info@computec.de
Internet: www.computec.de
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Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Nachtrag von gestern:
Ad hoc: biolitec AG: steigert im ersten Quartal 2012/13 Konzernumsatz auf Euro 10,1 Mio.
14:55 18.03.13
biolitec AG / Schlagwort(e): Quartalsergebnis/Fusionen & Übernahmen
18.03.2013 14:51
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Jena, 18. März 2013 - Die in der Verschmelzung befindlichen Unternehmen
biolitec AG (ISIN DE0005213409), Jena, notiert im Prime Standard der
Frankfurter Börse bzw. die im Entry Standard notierte biolitec UBI (ISIN
AT0000A0VCT2), Wien erzielten im ersten Quartal des Geschäftsjahres
2012/2013 einen Konzernumsatz von Euro 10,07 Mio. Damit lagen die
Umsatzerlöse um Euro 1,1 Mio. über dem Umsatz des 1. Quartals des
vorangegangenen Geschäftsjahres. Der Umsatzzuwachs in Höhe von über 12,3%
ist auf die steigende Nachfrage nach den Hauptumsatzträgern der biolitec,
wie z.B. die Behandlung der gutartigen Prostatavergrößerung LIFE(TM) oder
der endoluminalen Laserbehandlung von Venen (ELVeS(R)) zurückzuführen. Aber
auch neue Therapien, wie die herausragende Neuentwicklung für die
Gynäkologie, das revolutionäre Lasersystem HOLA(TM) (Hysteroscopic
Outpatient Laser Applications) für die Behandlung von Myomen oder die
Lasertherapie für Hämorrhoidalleiden höheren Grades, die sog.
Laserhämorrhoidoplastie (LHP(TM)) bieten mittelfristig gute Perspektiven.
Das Bruttoergebnis betrug Euro 7,3 Mio. (Vorjahr: Euro 5,8 Mio.). Der
Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) sank auf Euro 0,46 Mio. (Vorjahr: Euro
0,97 Mio.).
Die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen für das erste Quartal des
Geschäftsjahres 2012/2013 in Höhe von Euro 0,94 Mio. (ca. 9% des Umsatzes)
sind gegenüber dem Vorjahr (Euro 0,8 Mio.) prozentual in etwa gleich
geblieben und auf dem erforderlichen Niveau, um ein langfristiges Wachstum
und die Profitabilität des Unternehmens zu gewährleisten. Die
Vertriebskosten erhöhten sich auf Euro 3,0 Mio. (gegenüber Euro 2,3 Mio. im
Vergleichszeitraum des Vorjahres). Das Ergebnis pro Aktie lag bei 0,04 Euro
gegenüber 0,08 Euro im Vorjahreszeitraum.
Die wesentlichen Umsätze der biolitec AG, Jena bzw. Wien wurden in Europa
und Nordamerika erzielt. Mit Euro 3,6 Mio. lag der Umsatz in Nordamerika um
+5% über Vorjahresniveau. Der Umsatz in Europa betrug 3,0 Mio. Euro
(Vorjahr: 3,3 Mio. Euro). Unsere Auslandstöchter, insbesondere im
arabischen Raum und in Asien, tragen zunehmend zum Gesamtergebnis bei und
zeigten erfreulich hohe Zuwächse von +57% auf Euro 3,5 Mio. im Vergleich
zum ersten Quartal des Vorjahres. Das mittelfristige Ziel der biolitec, den
Anteil dieser Märkte am Umsatz auf ein Drittel zu erhöhen und damit die
Grundlage für weiteres, der neuen Weltmarktsituation angepasstes Wachstum
zu legen, wurde somit im ersten Quartal 2012/2013 erreicht.
Der Umsatz im Segment Meditec erhöhte sich im ersten Quartal um 17% auf
Euro 9,9 Mio., das Segment Pharma wies einen geringen Umsatz von 0,13 Euro
Mio. aus.
Die Fertigstellung des Jahresabschlusses 2011/2012 hat sich durch eine
erhöhte Prüfungstätigkeit und den Verschmelzungsprozess länger als erwartet
verzögert. Die biolitec hat sich dazu entschlossen, das erste Quartal
2012/2013 auch ohne vorliegendes Testat für den Jahresabschluss 2011/2012
zu veröffentlichen, um die Aktionäre über die Situation des Unternehmens
bestmöglich zu informieren. Das Geschäftsjahr 2011/2012 wurde mit einem
nicht geprüften Verlust von Euro - 5,2 Mio. abgeschlossen.
Am 30. August 2012 beschlossen die Aktionäre der biolitec AG, Jena auf
einer a. o. Hauptversammlung mit großer Mehrheit, den Sitz des Unternehmens
nach Österreich zu verlegen. Durch die Sitzverlegung und den damit
einhergehenden Downstream Merger in den Entry Standard wird die biolitec AG
steuerliche Optimierungsmöglichkeiten wie z.B. die österreichische
Gruppenbesteuerung wahrnehmen können, aber auch näher an die wachsenden
Zukunftsmärkte in Osteuropa heranrücken. Die Verschmelzung der biolitec AG,
Jena, auf die biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG, Wien, ist am 15. März
2013 rechtskräftig vollzogen worden.
Für das laufende Geschäftsjahr erwartet die biolitec eine Fortsetzung des
Wachstums.
18.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap
Ad hoc: biolitec AG: steigert im ersten Quartal 2012/13 Konzernumsatz auf Euro 10,1 Mio.
14:55 18.03.13
biolitec AG / Schlagwort(e): Quartalsergebnis/Fusionen & Übernahmen
18.03.2013 14:51
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Jena, 18. März 2013 - Die in der Verschmelzung befindlichen Unternehmen
biolitec AG (ISIN DE0005213409), Jena, notiert im Prime Standard der
Frankfurter Börse bzw. die im Entry Standard notierte biolitec UBI (ISIN
AT0000A0VCT2), Wien erzielten im ersten Quartal des Geschäftsjahres
2012/2013 einen Konzernumsatz von Euro 10,07 Mio. Damit lagen die
Umsatzerlöse um Euro 1,1 Mio. über dem Umsatz des 1. Quartals des
vorangegangenen Geschäftsjahres. Der Umsatzzuwachs in Höhe von über 12,3%
ist auf die steigende Nachfrage nach den Hauptumsatzträgern der biolitec,
wie z.B. die Behandlung der gutartigen Prostatavergrößerung LIFE(TM) oder
der endoluminalen Laserbehandlung von Venen (ELVeS(R)) zurückzuführen. Aber
auch neue Therapien, wie die herausragende Neuentwicklung für die
Gynäkologie, das revolutionäre Lasersystem HOLA(TM) (Hysteroscopic
Outpatient Laser Applications) für die Behandlung von Myomen oder die
Lasertherapie für Hämorrhoidalleiden höheren Grades, die sog.
Laserhämorrhoidoplastie (LHP(TM)) bieten mittelfristig gute Perspektiven.
Das Bruttoergebnis betrug Euro 7,3 Mio. (Vorjahr: Euro 5,8 Mio.). Der
Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) sank auf Euro 0,46 Mio. (Vorjahr: Euro
0,97 Mio.).
Die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen für das erste Quartal des
Geschäftsjahres 2012/2013 in Höhe von Euro 0,94 Mio. (ca. 9% des Umsatzes)
sind gegenüber dem Vorjahr (Euro 0,8 Mio.) prozentual in etwa gleich
geblieben und auf dem erforderlichen Niveau, um ein langfristiges Wachstum
und die Profitabilität des Unternehmens zu gewährleisten. Die
Vertriebskosten erhöhten sich auf Euro 3,0 Mio. (gegenüber Euro 2,3 Mio. im
Vergleichszeitraum des Vorjahres). Das Ergebnis pro Aktie lag bei 0,04 Euro
gegenüber 0,08 Euro im Vorjahreszeitraum.
Die wesentlichen Umsätze der biolitec AG, Jena bzw. Wien wurden in Europa
und Nordamerika erzielt. Mit Euro 3,6 Mio. lag der Umsatz in Nordamerika um
+5% über Vorjahresniveau. Der Umsatz in Europa betrug 3,0 Mio. Euro
(Vorjahr: 3,3 Mio. Euro). Unsere Auslandstöchter, insbesondere im
arabischen Raum und in Asien, tragen zunehmend zum Gesamtergebnis bei und
zeigten erfreulich hohe Zuwächse von +57% auf Euro 3,5 Mio. im Vergleich
zum ersten Quartal des Vorjahres. Das mittelfristige Ziel der biolitec, den
Anteil dieser Märkte am Umsatz auf ein Drittel zu erhöhen und damit die
Grundlage für weiteres, der neuen Weltmarktsituation angepasstes Wachstum
zu legen, wurde somit im ersten Quartal 2012/2013 erreicht.
Der Umsatz im Segment Meditec erhöhte sich im ersten Quartal um 17% auf
Euro 9,9 Mio., das Segment Pharma wies einen geringen Umsatz von 0,13 Euro
Mio. aus.
Die Fertigstellung des Jahresabschlusses 2011/2012 hat sich durch eine
erhöhte Prüfungstätigkeit und den Verschmelzungsprozess länger als erwartet
verzögert. Die biolitec hat sich dazu entschlossen, das erste Quartal
2012/2013 auch ohne vorliegendes Testat für den Jahresabschluss 2011/2012
zu veröffentlichen, um die Aktionäre über die Situation des Unternehmens
bestmöglich zu informieren. Das Geschäftsjahr 2011/2012 wurde mit einem
nicht geprüften Verlust von Euro - 5,2 Mio. abgeschlossen.
Am 30. August 2012 beschlossen die Aktionäre der biolitec AG, Jena auf
einer a. o. Hauptversammlung mit großer Mehrheit, den Sitz des Unternehmens
nach Österreich zu verlegen. Durch die Sitzverlegung und den damit
einhergehenden Downstream Merger in den Entry Standard wird die biolitec AG
steuerliche Optimierungsmöglichkeiten wie z.B. die österreichische
Gruppenbesteuerung wahrnehmen können, aber auch näher an die wachsenden
Zukunftsmärkte in Osteuropa heranrücken. Die Verschmelzung der biolitec AG,
Jena, auf die biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG, Wien, ist am 15. März
2013 rechtskräftig vollzogen worden.
Für das laufende Geschäftsjahr erwartet die biolitec eine Fortsetzung des
Wachstums.
18.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap
So kann' einem gehen!!! Man kommt aus dem Klagen nicht raus!!!
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DGAP-Adhoc: MAN SE: Vorläufige Festlegung des laufenden Garantie- bzw. Ausgleichsbetrags und der Abfindungen für den geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
MAN SE: Vorläufige Festlegung des laufenden Garantie- bzw. Ausgleichsbetrags und der Abfindungen für den geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
MAN SE / Schlagwort(e): Sonstiges/Vertrag
21.03.2013 18:51
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Wie am 9. Januar 2013 angekündigt, beabsichtigen Volkswagen und die MAN SE den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der MAN SE als beherrschtem Unternehmen und Organgesellschaft zur Schaffung eines integrierten Nutzfahrzeugkonzerns.
Entsprechend den vorläufigen Ergebnissen der gemeinsamen Unternehmensbewertung der von der MAN SE beauftragten KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('KPMG') und der von dem künftig herrschenden Unternehmen beauftragten PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('PWC') und auf Basis des aktuellen Zinsniveaus haben sich Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft, die als herrschende Gesellschaft den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE abschließen wird, heute vorbehaltlich des endgültigen Abschlusses der Bewertungsarbeiten sowie der Entscheidungen des Gesamtvorstands der MAN SE, der Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH sowie der Zustimmung des Aufsichtsrat der MAN SE und des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Aktionäre der MAN SE voraussichtlich ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 80,89 je Stammaktie und in Höhe von EUR 80,89 je Vorzugsaktie vereinbart werden wird. Des Weiteren haben sich die Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH mit den vorgenannten Vorbehalten darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Stamm- und Vorzugsaktionäre voraussichtlich ein jährlicher Garantie- bzw. Ausgleichsbetrag gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 3,07 (dies entspricht einem Betrag von EUR 3,30 vor aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Stamm- oder Vorzugsaktie für jedes volle Geschäftsjahr vereinbart werden wird. Das Prüfungsergebnis des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft steht noch aus.
Die endgültigen Beträge der gemäß § 305 AktG zu vereinbarenden Abfindungszahlung und der gemäß § 304 AktG zu vereinbarenden Garantie- bzw. Ausgleichszahlung werden nach Abschluss der gemeinsamen Unternehmensbewertung von KPMG und PWC durch den Gesamtvorstand der MAN SE und die Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH festgelegt und von dem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben den bereits genannten Gremienentscheidungen der Zustimmung der Hauptversammlung der MAN SE, die für den 6. Juni 2013 geplant ist, und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Truck & Bus GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der MAN SE.
München, 21. März 2013
MAN SE Der Vorstand
21.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Sprache: Deutsch Unternehmen: MAN SE Ungererstraße 69 80805 München Deutschland Telefon: +49 (0)89 360 98-334 Fax: +49 (0)89 360 98-572 E-Mail: investor.relations@man.eu Internet: www.man.eu ISIN: DE0005937007, DE0005937031 WKN: 593700, 593703 Indizes: MDAX Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard), Hamburg, Hannover, München, Stuttgart; Terminbörse EUREX Ende der Mitteilung DGAP News-Service
ISIN DE0005937007 DE0005937031
AXC0372 2013-03-21/18:51
© 2013 dpa-AFX
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MAN SE: Vorläufige Festlegung des laufenden Garantie- bzw. Ausgleichsbetrags und der Abfindungen für den geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
MAN SE / Schlagwort(e): Sonstiges/Vertrag
21.03.2013 18:51
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Wie am 9. Januar 2013 angekündigt, beabsichtigen Volkswagen und die MAN SE den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der MAN SE als beherrschtem Unternehmen und Organgesellschaft zur Schaffung eines integrierten Nutzfahrzeugkonzerns.
Entsprechend den vorläufigen Ergebnissen der gemeinsamen Unternehmensbewertung der von der MAN SE beauftragten KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('KPMG') und der von dem künftig herrschenden Unternehmen beauftragten PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('PWC') und auf Basis des aktuellen Zinsniveaus haben sich Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft, die als herrschende Gesellschaft den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE abschließen wird, heute vorbehaltlich des endgültigen Abschlusses der Bewertungsarbeiten sowie der Entscheidungen des Gesamtvorstands der MAN SE, der Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH sowie der Zustimmung des Aufsichtsrat der MAN SE und des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Aktionäre der MAN SE voraussichtlich ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 80,89 je Stammaktie und in Höhe von EUR 80,89 je Vorzugsaktie vereinbart werden wird. Des Weiteren haben sich die Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH mit den vorgenannten Vorbehalten darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Stamm- und Vorzugsaktionäre voraussichtlich ein jährlicher Garantie- bzw. Ausgleichsbetrag gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 3,07 (dies entspricht einem Betrag von EUR 3,30 vor aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Stamm- oder Vorzugsaktie für jedes volle Geschäftsjahr vereinbart werden wird. Das Prüfungsergebnis des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft steht noch aus.
Die endgültigen Beträge der gemäß § 305 AktG zu vereinbarenden Abfindungszahlung und der gemäß § 304 AktG zu vereinbarenden Garantie- bzw. Ausgleichszahlung werden nach Abschluss der gemeinsamen Unternehmensbewertung von KPMG und PWC durch den Gesamtvorstand der MAN SE und die Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH festgelegt und von dem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben den bereits genannten Gremienentscheidungen der Zustimmung der Hauptversammlung der MAN SE, die für den 6. Juni 2013 geplant ist, und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Truck & Bus GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der MAN SE.
München, 21. März 2013
MAN SE Der Vorstand
21.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Sprache: Deutsch Unternehmen: MAN SE Ungererstraße 69 80805 München Deutschland Telefon: +49 (0)89 360 98-334 Fax: +49 (0)89 360 98-572 E-Mail: investor.relations@man.eu Internet: www.man.eu ISIN: DE0005937007, DE0005937031 WKN: 593700, 593703 Indizes: MDAX Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard), Hamburg, Hannover, München, Stuttgart; Terminbörse EUREX Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Sagt der Anwalt: "... danke der Nachfrage. Mir gehts schlecht, ich kann nicht klagen"
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.284.362 von muschelsucher am 21.03.13 22:32:37Was wäre denn der Ansatzpunkt für eine Klage? Zumindest auf Basis der Gewinne sieht die Bewertung doch gar nicht unpassend aus.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.285.047 von straßenköter am 22.03.13 09:02:07Kann ich jetzt noch nicht sagen, wir werden uns zu gegebener Zeit damit befassen...
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.285.276 von straßenköter am 22.03.13 09:50:23Ich war auch, ehrlich gesagt, etwas schockiert, die Markterwartung war ja allgemein um die 95 Euro. Nun ist ja noch nicht abschliessend ein Abfindungspreis festgestellt worden, dass wäre abzuwarten, wie hoch der dann tatsächlich sein wird...
Thread: Kein Titel für Thread 44285047
Wie kommst Du auf eine solche Aussage? Hast Du denn schon die Gutachten gesehen?
Wie kommst Du auf eine solche Aussage? Hast Du denn schon die Gutachten gesehen?
Meinte diese Aussage:
"Was wäre denn der Ansatzpunkt für eine Klage? Zumindest auf Basis der Gewinne sieht die Bewertung doch gar nicht unpassend aus. "
"Was wäre denn der Ansatzpunkt für eine Klage? Zumindest auf Basis der Gewinne sieht die Bewertung doch gar nicht unpassend aus. "
Zitat von 525700: Thread: Kein Titel für Thread 44285047
Wie kommst Du auf eine solche Aussage? Hast Du denn schon die Gutachten gesehen?
Nein, habe ich nicht. Das Gutachten würde mir auch nichts bringen, da ich es im Gegensatz zu Muschelsucher nicht beurteilend lesen könnte.
Ich hatte Muschelsucher erst dahingehend versanden, dass er sofort etwas Gemauscheltes gesehen hat.
Meine Aussage war rein aus dem Bauch heraus und basierte allein auf der Gewinnsituation der letzten Jahre. Zwar hat man 2007 und 2008 gut 8 Euro pro Akte verdient, allerdings kam man in den letzten Jahren kaum über 5 Euro hinaus. Auch der CF lag 2012 nur bei etwa 3,50 Euro. Die Zyklik des Geschäfts gibt dem Gutachter bestimmt tolle Möglichkeiten den Risikozuschlag hoch zu wählen.
Zu MAN steht auf ntv, dass der Durchschnittspreis bei 79,20 Euro gelegen habe und Analysten mit einer Klagewelle rechnen.
W.E.T. auch Squeeze-out Verlangen.
Zitat von straßenköter: Zu MAN steht auf ntv, dass der Durchschnittspreis bei 79,20 Euro gelegen habe und Analysten mit einer Klagewelle rechnen.
In der Februar-Ausgabe des Smart Investors, der also vor der Festlegung der Abfindung samt Garantiedividende erschienen ist, wird ausgehend von der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.01.2013 von einem Durchschnittskurs von ca. 80 Euro berichtet. Allerdings sei ungewiss,wann die Ankündigung des SO genau erfolgte, denn falls die Ankündigung von VW vom 18.06.2012 bereits als Absichtserklärung zu werten wäre, läge der Durchschnittskurs bei ca. 90 Euro. Bei der Garantiedividende lag die Erwartung SI bei 5 Euro!
Bei so fetten systemrelevanten Teilen wie MAN muss man immer vorsichtig sein. Da entscheiden die Gerichte nicht immer neutral. Anfechtungsklage ContiTech war so ein Beispiel.
@Blondie123: Inwiefern war es bei Contitech nicht neutral? Positiv oder negativ?
vg,
Niko
vg,
Niko
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.293.951 von Big Nick am 25.03.13 12:07:27NEGATIV!
Siehe dazu auch Thread: CONTITECH - ODER WIE MAN PHÖNIX-AKTIONÄRE VERARSCHEN WILL!
LG Hannover hat den BGAV zur Eintragung freigegeben.
Hanebüchende Entscheidung unter krassem Verstoß gegen geltendes Recht.
"Der Hinweis des Antragsgegners zu 9. darauf, dass nach § 21 der Satzung der Antragstellerin deren Lageberichte gemeinsam mit dem Jahresabschluss aufzustellen und von der Einberufung der Hauptversammlung an auszulegen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch diese Regelung setzt erkennbar voraus, dass überhaupt eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Berichts besteht. Anhaltspunkte dafür, dass die Satzung eine Pflicht zur Erstellung des Lageberichts unabhängig von der Gesetzeslage habe begründen wollen, sind nicht vorgetragen."
BGH hat in einer Entscheidung (veröffentlicht in Der Betrieb 2008, S.113) bereits entschieden, dass genau das Gegenteil richtig ist. Die Satzung derogiert das Privileg aus §264 HGB. Satzungsinhalt der ContiTech war identlisch mit der Satzung über die der BGH zu entscheiden hatte.
In Hannover gilt wohl Continentales Landrecht
Die Entscheidung des LG Hannover
Siehe dazu auch Thread: CONTITECH - ODER WIE MAN PHÖNIX-AKTIONÄRE VERARSCHEN WILL!
LG Hannover hat den BGAV zur Eintragung freigegeben.
Hanebüchende Entscheidung unter krassem Verstoß gegen geltendes Recht.
"Der Hinweis des Antragsgegners zu 9. darauf, dass nach § 21 der Satzung der Antragstellerin deren Lageberichte gemeinsam mit dem Jahresabschluss aufzustellen und von der Einberufung der Hauptversammlung an auszulegen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch diese Regelung setzt erkennbar voraus, dass überhaupt eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Berichts besteht. Anhaltspunkte dafür, dass die Satzung eine Pflicht zur Erstellung des Lageberichts unabhängig von der Gesetzeslage habe begründen wollen, sind nicht vorgetragen."
BGH hat in einer Entscheidung (veröffentlicht in Der Betrieb 2008, S.113) bereits entschieden, dass genau das Gegenteil richtig ist. Die Satzung derogiert das Privileg aus §264 HGB. Satzungsinhalt der ContiTech war identlisch mit der Satzung über die der BGH zu entscheiden hatte.
In Hannover gilt wohl Continentales Landrecht
Die Entscheidung des LG Hannover
Die Befreiungsbeschlüsse hinsichtlich der Lageberichte sind auch nur schriftlich niedergelegt worden obwohl es Hauptversammlungsbeschlüsse waren und deshalb hätten notariell beurkundet werden müssen. Die Auffassung LG Hannover/OLG Celle wonach sie trotzdem wirksam sind dürfte wohl Rechtsgeschichte schreiben. Weiterhin hat der von mir beauftragte Notar bei der Einsicht des Handelsregisters die Beschlüsse dort überhaupt nicht gefunden, obwohl sie in das HR einzureichen sind. Auf meine Rüge hin schaltete sich der Jusitiar der ContiTech ein und siehe da, ein Beschluss war "versehentlich" falsch abgelegt worden und der andere bei der Überführung in das elektronische Handelsregister "versehentlich" nicht erfasst worden. Es geschehen halt noch Wunder in Hannover. Immerhin war dann das Spruchverfahren bei einer anderen Kammer nicht so katastrophal.
Nachtrag: Immerhin hatte der Termin zur mündlichen Verhandlung in Sachen ContiTech höchsten Unterhaltungswert. Olle Wenger hatte da einen herben Spruch losgelassen (erinnere mich nicht mehr so genau, aber soweit ich mich erinnere sprach er von der Russifizierung des AktG oder so ähnlich). Der Vorsitzende drohte daraufhin an, ihn des Saales zu verweisen.
Bei Pixelpark ist im September 2012 (!) bereits ein Berherrschungsvertrag angekündigt worden. Anscheinend kommt der Gutachter immer noch nicht auf den Wert, den er ermitteln soll, denn nach wie vor gab es nach der Ankündigung keine Veröffentlichung. Der Durchschnittskurs vor Ankündigung lag bei 1,70 Euro (aktueller Kurs knapp über 2 Euro). Kennt sich hier jemand fundamental mit dem Titel ausreichend aus, um eine Einschätzung abgeben zu können, ob es eventuell lohnt, bereits vor Veröffentlichung der Abfindung einzusteigen?
???
Ist doch schon lange eingetütet(bundesanzeiger vom 23.11.12):
MMS Germany Holdings GmbH
Düsseldorf
Barabfindungsangebot
an die außenstehenden Aktionäre der
Pixelpark AG
Berlin
– ISIN DE000A1KRMK3 / WKN A1K RMK –
Die MMS Germany Holdings GmbH als herrschende Gesellschaft und die Pixelpark AG als abhängige Gesellschaft haben am 24. September 2012 einen Beherrschungsvertrag („Unternehmensvertrag“) geschlossen. Diesem Unternehmensvertrag haben sowohl die Gesellschafterversammlung der MMS Germany Holdings GmbH am 24. September 2012 als auch die außerordentliche Hauptversammlung der Pixelpark AG am 9. November 2012 zugestimmt. Der Unternehmensvertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister HRB 72163 beim Amtsgericht Charlottenburg am 15. November 2012 wirksam geworden. Die Bekanntmachung der Eintragung nach § 10 HGB erfolgte am 16. November 2012.
In dem Unternehmensvertrag hat sich die MMS Germany Holdings GmbH verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Pixelpark AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung von € 1,75 je Aktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von € 1,00 je Aktie zu erwerben.
Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Unternehmensvertrag wirksam geworden ist, d.h. vom 16. November 2012 an, mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Die MMS Germany Holdings GmbH garantiert den außenstehenden Aktionären der Pixelpark AG für die Dauer des Vertrags als angemessenen Ausgleich die Zahlung eines bestimmten jährlichen Gewinnanteils (die „Garantiedividende“). Die Garantiedividende beträgt brutto € 0,11 je Aktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von € 1,00 für jedes volle Geschäftsjahr, abzüglich eines Betrags für Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag hierauf nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von € 0,07 je Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelangen auf den anteiligen Ausgleich von € 0,07 je Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen 15% Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf, das sind insgesamt € 0,01, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Ausgleich von € 0,04 je Aktie aus nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine (netto) Garantiedividende in Höhe von € 0,10 je Aktie für jedes volle Geschäftsjahr. Soweit die für ein Geschäftsjahr gezahlte Dividende (einschließlich eventueller Abschlagszahlungen) je Stückaktie hinter der Garantiedividende zurückbleibt, wird die MMS Germany Holdings GmbH jedem außenstehenden Aktionär der Pixelpark AG einen entsprechenden Ausgleich je Stückaktie in Höhe des Differenzbetrages zahlen.
Die eventuell erforderliche Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Pixelpark AG für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. Die Garantiedividende wird erstmals für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der Pixelpark AG endet oder die Pixelpark AG während der Dauer des Vertrags ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich die Garantiedividende zeitanteilig.
Die Angemessenheit der Ausgleichszahlung und der Abfindung ist vom gerichtlich bestellten Vertragsprüfer RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, geprüft und bestätigt worden.
Außenstehende Aktionäre der Pixelpark AG, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Pixelpark AG-Aktien zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von € 1,75 je Aktie
ab sofort
giromäßig über ihre Depotbank an die als Zentralabwicklungsstelle fungierende
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
zu übertragen.
Die Verpflichtung der MMS Germany Holdings GmbH zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Annahmefrist für das Abfindungsangebot endet vertragsgemäß zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Unternehmensvertrags im Handelsregister der Pixelpark AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Demnach endet die Annahmefrist mit Ablauf des 16. Januar 2013. Sollte ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Barabfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt werden, endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.
Die Abfindung von € 1,75 je Aktie zuzüglich Zinsen (ggfs. nach Verrechnung von bereits empfangenen Ausgleichszahlungen mit den Zinsen) wird den abgabebereiten Aktionären der Pixelpark AG Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien zur Verfügung gestellt. Die Veräußerung der Aktien im Rahmen des Abfindungsangebotes ist für die Aktionäre der Pixelpark AG provisions- und spesenfrei.
Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetzes eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich und/oder eine höhere Abfindung – als jeweils vertraglich vereinbart – festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre der Pixelpark AG eine entsprechende Ergänzung der zwischenzeitlich erhaltenen Ausgleichszahlungen bzw. der Barabfindung verlangen. Gleiches gilt, wenn sich die MMS Germany Holdings GmbH gegenüber einem Aktionär der Pixelpark AG in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer Erhöhung des Ausgleichs und/oder der Barabfindung verpflichtet.
Da die Frist des § 246 Abs. 1 AktG zur Erhebung von Anfechtungsklagen erst mit Ablauf des 9. Dezember 2012 endet, ist die Erhebung einer solchen Klage nach wie vor möglich. Falls eine Klage Erfolg hätte und es der Pixelpark AG zuvor nicht gelungen sein sollte, in einem sog. Freigabeverfahren rechtskräftig feststellen zu lassen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen, wäre der Unternehmensvertrag unwirksam. In einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der durch die Annahme des Barabfindungsangebots zustande kommende Kaufvertrag rückabzuwickeln wäre. Dann wäre die MMS Germany Holdings GmbH verpflichtet, jede auf sie übertragene Aktie dem jeweiligen Aktionär zurückzugewähren, und der jeweilige Aktionär wäre verpflichtet, den erhaltenen Barabfindungsbetrag von € 1,75 je Aktie nebst eventuell geleisteter Abfindungszinsen an die MMS Germany Holdings GmbH Zug um Zug zurückzuzahlen.
Düsseldorf, im November 2012
MMS Germany Holdings GmbH
Die Geschäftsführung
Ist doch schon lange eingetütet(bundesanzeiger vom 23.11.12):
MMS Germany Holdings GmbH
Düsseldorf
Barabfindungsangebot
an die außenstehenden Aktionäre der
Pixelpark AG
Berlin
– ISIN DE000A1KRMK3 / WKN A1K RMK –
Die MMS Germany Holdings GmbH als herrschende Gesellschaft und die Pixelpark AG als abhängige Gesellschaft haben am 24. September 2012 einen Beherrschungsvertrag („Unternehmensvertrag“) geschlossen. Diesem Unternehmensvertrag haben sowohl die Gesellschafterversammlung der MMS Germany Holdings GmbH am 24. September 2012 als auch die außerordentliche Hauptversammlung der Pixelpark AG am 9. November 2012 zugestimmt. Der Unternehmensvertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister HRB 72163 beim Amtsgericht Charlottenburg am 15. November 2012 wirksam geworden. Die Bekanntmachung der Eintragung nach § 10 HGB erfolgte am 16. November 2012.
In dem Unternehmensvertrag hat sich die MMS Germany Holdings GmbH verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Pixelpark AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung von € 1,75 je Aktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von € 1,00 je Aktie zu erwerben.
Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Unternehmensvertrag wirksam geworden ist, d.h. vom 16. November 2012 an, mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Die MMS Germany Holdings GmbH garantiert den außenstehenden Aktionären der Pixelpark AG für die Dauer des Vertrags als angemessenen Ausgleich die Zahlung eines bestimmten jährlichen Gewinnanteils (die „Garantiedividende“). Die Garantiedividende beträgt brutto € 0,11 je Aktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von € 1,00 für jedes volle Geschäftsjahr, abzüglich eines Betrags für Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag hierauf nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von € 0,07 je Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelangen auf den anteiligen Ausgleich von € 0,07 je Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen 15% Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf, das sind insgesamt € 0,01, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Ausgleich von € 0,04 je Aktie aus nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine (netto) Garantiedividende in Höhe von € 0,10 je Aktie für jedes volle Geschäftsjahr. Soweit die für ein Geschäftsjahr gezahlte Dividende (einschließlich eventueller Abschlagszahlungen) je Stückaktie hinter der Garantiedividende zurückbleibt, wird die MMS Germany Holdings GmbH jedem außenstehenden Aktionär der Pixelpark AG einen entsprechenden Ausgleich je Stückaktie in Höhe des Differenzbetrages zahlen.
Die eventuell erforderliche Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Pixelpark AG für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. Die Garantiedividende wird erstmals für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der Pixelpark AG endet oder die Pixelpark AG während der Dauer des Vertrags ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich die Garantiedividende zeitanteilig.
Die Angemessenheit der Ausgleichszahlung und der Abfindung ist vom gerichtlich bestellten Vertragsprüfer RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, geprüft und bestätigt worden.
Außenstehende Aktionäre der Pixelpark AG, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Pixelpark AG-Aktien zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von € 1,75 je Aktie
ab sofort
giromäßig über ihre Depotbank an die als Zentralabwicklungsstelle fungierende
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
zu übertragen.
Die Verpflichtung der MMS Germany Holdings GmbH zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Annahmefrist für das Abfindungsangebot endet vertragsgemäß zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Unternehmensvertrags im Handelsregister der Pixelpark AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Demnach endet die Annahmefrist mit Ablauf des 16. Januar 2013. Sollte ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Barabfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt werden, endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.
Die Abfindung von € 1,75 je Aktie zuzüglich Zinsen (ggfs. nach Verrechnung von bereits empfangenen Ausgleichszahlungen mit den Zinsen) wird den abgabebereiten Aktionären der Pixelpark AG Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien zur Verfügung gestellt. Die Veräußerung der Aktien im Rahmen des Abfindungsangebotes ist für die Aktionäre der Pixelpark AG provisions- und spesenfrei.
Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetzes eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich und/oder eine höhere Abfindung – als jeweils vertraglich vereinbart – festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre der Pixelpark AG eine entsprechende Ergänzung der zwischenzeitlich erhaltenen Ausgleichszahlungen bzw. der Barabfindung verlangen. Gleiches gilt, wenn sich die MMS Germany Holdings GmbH gegenüber einem Aktionär der Pixelpark AG in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer Erhöhung des Ausgleichs und/oder der Barabfindung verpflichtet.
Da die Frist des § 246 Abs. 1 AktG zur Erhebung von Anfechtungsklagen erst mit Ablauf des 9. Dezember 2012 endet, ist die Erhebung einer solchen Klage nach wie vor möglich. Falls eine Klage Erfolg hätte und es der Pixelpark AG zuvor nicht gelungen sein sollte, in einem sog. Freigabeverfahren rechtskräftig feststellen zu lassen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen, wäre der Unternehmensvertrag unwirksam. In einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der durch die Annahme des Barabfindungsangebots zustande kommende Kaufvertrag rückabzuwickeln wäre. Dann wäre die MMS Germany Holdings GmbH verpflichtet, jede auf sie übertragene Aktie dem jeweiligen Aktionär zurückzugewähren, und der jeweilige Aktionär wäre verpflichtet, den erhaltenen Barabfindungsbetrag von € 1,75 je Aktie nebst eventuell geleisteter Abfindungszinsen an die MMS Germany Holdings GmbH Zug um Zug zurückzuzahlen.
Düsseldorf, im November 2012
MMS Germany Holdings GmbH
Die Geschäftsführung
Ja war auch eine lustige HV bei Pixxelpark. Auf meine Frage nach der Stichtagserklärung wurde eine solche der Gesellschaft präsentiert. Auf die Rüge, dass das wohl so nicht richtig sei, wurde eine des Bewertungsgutachters nachgeschoben. Erst nach der Abstimmung zauberte man dann eine Stichtagserklärung des Prüfgutachters aus den Hut. Spruchverfahren läuft.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.302.459 von schaerholder am 26.03.13 10:52:30Danke. Ist bei mir vollständig vorbei gegangen.
Rechnet ihr IT einer Nachbesserung? ....und wie erklärt ihr euch den Kurs von 2,10 Euro?
Wird der Garantiedividende geschuldet sein....
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.304.845 von schaerholder am 26.03.13 14:48:14Zur Info
Di, 26.03.1317:57
DGAP-Adhoc: SCA Hygiene Products SE: Höhe der Barabfindung für Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je Aktie festgelegt (deutsch)
SCA Hygiene Products SE: Höhe der Barabfindung für Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je Aktie festgelegt
SCA Hygiene Products SE / Schlagwort(e): Squeeze-Out
26.03.2013 17:57
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande, hat die
Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der SCA Hygiene Products SE auf
468,42 EUR je Stückaktie festgelegt. Dies hat die SCA Group Holding B.V.
der SCA Hygiene Products SE heute in einem konkretisierten
Übertragungsverlangen mitgeteilt.
Die SCA Group Holding B.V. Amsterdam/Niederlande, welche 96,60% am
Grundkapital der SCA Hygiene Products SE hält, hat bereits am 21. November
2012 das Verlangen an den Vorstand der SCA Hygiene Products SE gerichtet,
die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der
übrigen Aktionäre auf die SCA Group Holding B.V. gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff. Aktiengesetz beschließen zu
lassen (Squeeze-out). Die diesbezügliche Hauptversammlung der SCA Hygiene
Products SE ist für den 17. Mai 2013 geplant.
München, 26. März 2013
SCA Hygiene Products SE
Der Vorstand
Kontakt:
Tobias Engelhard
Financial Controller
SCA Hygiene Products SE
Adalperostraße 31
D - 85737 ISMANING
Tel + 49 89 97006 757
Fax + 49 89 97006 229
tobias.engelhard@sca.com
26.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: SCA Hygiene Products SE
Terminalstraße Mitte 18
85356 München-Flughafen
Deutschland
Telefon: 089-97006-757
Fax: 089-97006-229
E-Mail: tobias.engelhard@sca.com
Internet: www.sca.com
ISIN: DE0006889801
WKN: 688980
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),
München; Freiverkehr in Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Quelle: dpa-AFX
Di, 26.03.1317:57
DGAP-Adhoc: SCA Hygiene Products SE: Höhe der Barabfindung für Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je Aktie festgelegt (deutsch)
SCA Hygiene Products SE: Höhe der Barabfindung für Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je Aktie festgelegt
SCA Hygiene Products SE / Schlagwort(e): Squeeze-Out
26.03.2013 17:57
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande, hat die
Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der SCA Hygiene Products SE auf
468,42 EUR je Stückaktie festgelegt. Dies hat die SCA Group Holding B.V.
der SCA Hygiene Products SE heute in einem konkretisierten
Übertragungsverlangen mitgeteilt.
Die SCA Group Holding B.V. Amsterdam/Niederlande, welche 96,60% am
Grundkapital der SCA Hygiene Products SE hält, hat bereits am 21. November
2012 das Verlangen an den Vorstand der SCA Hygiene Products SE gerichtet,
die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der
übrigen Aktionäre auf die SCA Group Holding B.V. gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff. Aktiengesetz beschließen zu
lassen (Squeeze-out). Die diesbezügliche Hauptversammlung der SCA Hygiene
Products SE ist für den 17. Mai 2013 geplant.
München, 26. März 2013
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München; Freiverkehr in Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Quelle: dpa-AFX
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.306.977 von Muckelius am 26.03.13 18:07:41Das ist ja ein ziemlicher Aufschlag gegenüber dem
Schlusskurs, hatte man damit nicht vorher rechnen können...???
Schlusskurs, hatte man damit nicht vorher rechnen können...???
Höher als jedenfalls von mir erwartet. Da muss man die Bewertungsgutachten abwarten. LG München nimmt bei der Berechnung des Risikozuschlages immer den Mittelwert zwischen arithmetischen und geometrischen Mittel. Das wirkt sich nicht unerheblich auf die Abfindung aus. Vll ist das hier durch die Gutachten bereits vorweggenommen worden.
Ich dachte, bei bestehendem Gewinnabführungsvertrag, sei vor allem die laufende Ausgleichszahlung für die Höhe der Barabfindung maßgeblich. Oder wie hat sich die Rechtsprechung in dieser Frage entwickelt?
Zitat von honigbaer: Ich dachte, bei bestehendem Gewinnabführungsvertrag, sei vor allem die laufende Ausgleichszahlung für die Höhe der Barabfindung maßgeblich. Oder wie hat sich die Rechtsprechung in dieser Frage entwickelt?
Das OLG Frankfurt hat das mal so entschieden, wenn davon auszugehen ist, dass der BuG von unbegrenzter Dauer ist. Auch das LG Berlin vertritt diese Meinung (siehe Hinweisbeschluss Schering).
DGAP-Adhoc: Squeeze-out Verlangen der Vue Beteiligungs GmbH
CinemaxX AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
02.04.2013 08:52
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg (ehemals Vue Beteiligungs AG), hat mit Schreiben vom 29. März 2013 der CinemaxX Aktiengesellschaft das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft auf die Vue Beteiligungs GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen solle.
Die Vue Beteiligungs GmbH ist nach eigenen Angaben mit ca. 97,47% am Grundkapital der CinemaxX Aktiengesellschaft beteiligt und damit Hauptaktionärin der CinemaxX Aktiengesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss wird voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft gefasst werden.
Die Vue Beteiligungs GmbH wird der CinemaxX Aktiengesellschaft vor der Einberufung der über das Verlangen der Vue Beteiligungs GmbH beschließenden Hauptversammlung die endgültig festgelegte Höhe der Barabfindung mitteilen.
Hamburg, den 02. April 2013
CinemaxX Aktiengesellschaft
Der Vorstand
CinemaxX AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
02.04.2013 08:52
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg (ehemals Vue Beteiligungs AG), hat mit Schreiben vom 29. März 2013 der CinemaxX Aktiengesellschaft das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft auf die Vue Beteiligungs GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen solle.
Die Vue Beteiligungs GmbH ist nach eigenen Angaben mit ca. 97,47% am Grundkapital der CinemaxX Aktiengesellschaft beteiligt und damit Hauptaktionärin der CinemaxX Aktiengesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss wird voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft gefasst werden.
Die Vue Beteiligungs GmbH wird der CinemaxX Aktiengesellschaft vor der Einberufung der über das Verlangen der Vue Beteiligungs GmbH beschließenden Hauptversammlung die endgültig festgelegte Höhe der Barabfindung mitteilen.
Hamburg, den 02. April 2013
CinemaxX Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.342.915 von Felsenschwalbe am 02.04.13 09:49:17Gameforge Berlin AG: Gameforge AG bereitet Squeeze-out vor
(DGAP-Media / 03.04.2013 / 17:06)
Pressemitteilung
Gameforge AG bereitet Squeeze-out vor
Karlsruhe, 03.04.2013: Die Gameforge AG hat der Gameforge Berlin AG als
deren Hauptaktionärin mitgeteilt, dass sie über mehr als 95% der Anteile an
der Gameforge Berlin AG verfüge. Auf Verlangen der Gameforge AG bereitet
die Gameforge Berlin AG die Durchführung einer Hauptversammlung vor, die
nach den Vorschriften der §§ 327a ff. des Aktiengesetzes über die
Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die
Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen
soll.
Über Gameforge
Mit einem eindrucksvollen Portfolio von rund 20 Titeln und über 380
Millionen registrierten Spielern ist Gameforge der führende Anbieter von
Massively Multiplayer Online Games (MMOGs) in der westlichen Welt. Die
international tätige Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Karlsruhe bietet
ihre Online-Games in über 50 Sprachen an. Ihr Portfolio beinhaltet
client-basierte Spielwelten wie AION, TERA, Europas erfolgreichstes MMOG
Metin2, 4Story, Runes of Magic, Elsword, Wizard101 und RaiderZ sowie
browserbasierte Online-Games wie den beliebten Klassiker OGame, das
preisgekrönte Ikariam und Mobile-Games. Das Unternehmen beschäftigt rund
600 Mitarbeiter an den Standorten Karlsruhe und Berlin.
Pressekontakt
Tanja Weerts
Head of Public Relations
Palado GmbH - a Gameforge Company
Albert-Nestler-Straße 8
D-76131 Karlsruhe
Tel. +49-721-354808-2760
Fax +49-721-354808-152
mobil: +49-171-6273048
E-Mail: tanja.weerts@gameforge.com
www.gameforge.com
Sitz der Gesellschaft: Karlsruhe
Amtsgericht Mannheim, HRB 712407
USt-IdNr.: DE 278945879
Geschäftsführer: Lothar Rentschler, Olaf Bernhard
Weitere Informationen zum Unternehmen: http://corporate.gameforge.com/
Weitere Informationen zu den Spielen: www.gameforge.com
Ende der Pressemitteilung
=--------------------------------------------------------------------
Emittent/Herausgeber: Gameforge Berlin AG
Schlagwort(e): Internet&Multimedia
03.04.2013 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Gameforge Berlin AG
Hardenbergstr. 9 A
10623 Berlin
Deutschland
Telefon: 030 / 284701-10
Fax: 030 / 284701-11
E-Mail: tanja.weerts@gameforge.com
Internet: www.gameforge.com
ISIN: DE000A0F47J1
WKN: A0F47J
Börsen: Freiverkehr in Berlin, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP-Media
=--------------------------------------------------------------------
205924 03.04.2013
(END) Dow Jones Newswires
April 03, 2013 11:06 ET (15:06 GMT)
© 2013 Dow Jones News
(DGAP-Media / 03.04.2013 / 17:06)
Pressemitteilung
Gameforge AG bereitet Squeeze-out vor
Karlsruhe, 03.04.2013: Die Gameforge AG hat der Gameforge Berlin AG als
deren Hauptaktionärin mitgeteilt, dass sie über mehr als 95% der Anteile an
der Gameforge Berlin AG verfüge. Auf Verlangen der Gameforge AG bereitet
die Gameforge Berlin AG die Durchführung einer Hauptversammlung vor, die
nach den Vorschriften der §§ 327a ff. des Aktiengesetzes über die
Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die
Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen
soll.
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Mit einem eindrucksvollen Portfolio von rund 20 Titeln und über 380
Millionen registrierten Spielern ist Gameforge der führende Anbieter von
Massively Multiplayer Online Games (MMOGs) in der westlichen Welt. Die
international tätige Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Karlsruhe bietet
ihre Online-Games in über 50 Sprachen an. Ihr Portfolio beinhaltet
client-basierte Spielwelten wie AION, TERA, Europas erfolgreichstes MMOG
Metin2, 4Story, Runes of Magic, Elsword, Wizard101 und RaiderZ sowie
browserbasierte Online-Games wie den beliebten Klassiker OGame, das
preisgekrönte Ikariam und Mobile-Games. Das Unternehmen beschäftigt rund
600 Mitarbeiter an den Standorten Karlsruhe und Berlin.
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Ende der Pressemitteilung
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Emittent/Herausgeber: Gameforge Berlin AG
Schlagwort(e): Internet&Multimedia
03.04.2013 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch
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205924 03.04.2013
(END) Dow Jones Newswires
April 03, 2013 11:06 ET (15:06 GMT)
© 2013 Dow Jones News
Betrifft: MME Moviement AG
Gibt es hier schon neue Erkenntnisse betreffend das Spruchverfahren vor dem Berliner Kammergericht??
Gibt es hier schon neue Erkenntnisse betreffend das Spruchverfahren vor dem Berliner Kammergericht??
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.363.511 von trade20 am 04.04.13 15:46:18Nachdem Dyckerhoff, Computec Media, Cinemaxx und Gameforge in kurzer Abfolge den Squeeze Out angekündigt haben, fehlt jetzt nur noch Kaessbohrer und Schuler.
Ansonsten bin ich heute auf KWG Kommunale Wohnen gestoßen. Hier halten die Ösis auch schon 76% und KWG notiert deutlich unter NAV. Das sieht auch vielversprechend aus.
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1095233-neustebei…
Ansonsten bin ich heute auf KWG Kommunale Wohnen gestoßen. Hier halten die Ösis auch schon 76% und KWG notiert deutlich unter NAV. Das sieht auch vielversprechend aus.
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1095233-neustebei…
itelligence AG: Squeeze-out - Festlegung der Barabfindung und Konkretisierung des Übertragungsverlangens
itelligence AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
05.04.2013 13:52
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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itelligence AG: Squeeze-out - Festlegung der Barabfindung und
Konkretisierung des Übertragungsverlangens
Bielefeld, 5. April 2013 - Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG mit Sitz in
Düsseldorf hat dem Vorstand der itelligence AG heute mitgeteilt, dass sie
die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der itelligence AG auf die NTT DATA EUROPE GmbH & Co.
KG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG
(Squeeze-out) auf 10,80 Euro je auf den Inhaber lautende, nennwertlose
Stückaktie der itelligence AG festgelegt hat. Die NTT DATA EUROPE GmbH &
Co. KG bestätigt und konkretisiert damit ihr dem Vorstand der itelligence
AG am 28. Dezember 2012 übermitteltes Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG.
Über den Squeeze-out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen
Hauptversammlung der itelligence AG, die voraussichtlich am 23. Mai 2013
stattfinden wird, Beschluss gefasst werden.
Kontakt: Katrin Schlegel, itelligence AG, Tel: +49 (0) 521 - 91 44 8106;
Katrin.Schlegel@itelligence.de
05.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: itelligence AG
Königsbreede 1
33605 Bielefeld
Deutschland
Telefon: +49 (0)521 91448-106
Fax: +49 (0)521 91445-201
E-Mail: katrin.schlegel@itelligence.de
Internet: www.itelligence.de
ISIN: DE0007300402
WKN: 730 040
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Se
itelligence AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
05.04.2013 13:52
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
itelligence AG: Squeeze-out - Festlegung der Barabfindung und
Konkretisierung des Übertragungsverlangens
Bielefeld, 5. April 2013 - Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG mit Sitz in
Düsseldorf hat dem Vorstand der itelligence AG heute mitgeteilt, dass sie
die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der itelligence AG auf die NTT DATA EUROPE GmbH & Co.
KG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG
(Squeeze-out) auf 10,80 Euro je auf den Inhaber lautende, nennwertlose
Stückaktie der itelligence AG festgelegt hat. Die NTT DATA EUROPE GmbH &
Co. KG bestätigt und konkretisiert damit ihr dem Vorstand der itelligence
AG am 28. Dezember 2012 übermitteltes Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG.
Über den Squeeze-out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen
Hauptversammlung der itelligence AG, die voraussichtlich am 23. Mai 2013
stattfinden wird, Beschluss gefasst werden.
Kontakt: Katrin Schlegel, itelligence AG, Tel: +49 (0) 521 - 91 44 8106;
Katrin.Schlegel@itelligence.de
05.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Königsbreede 1
33605 Bielefeld
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Fax: +49 (0)521 91445-201
E-Mail: katrin.schlegel@itelligence.de
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ISIN: DE0007300402
WKN: 730 040
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in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Se
Zitat von straßenköter: Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Utimaco Safeware AG
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/04/spruchverfahren-z…
Kann wer was zum Stand bei Triumph Adler, Burgbad und Epcos sagen ?
Nachbesserung Interhyp ist schon auf dem Konto.
Squeeze Out TA Triumph-Adler AG: LG Nürnberg-Fürth erhöht Abfindung von 1,90 auf 2,13 Euro
ARBOmedia Vergleich nun auch abgeschlossen. Abfindung wird von € 8,50 auf € 9,80 erhöht und ist ab 17.6.2011 mit 5% über Basiszinssatz zu verzinsen.
@ Blondie: woher weisst du das immer?kann man das irgendwo nachlesen??
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.453.581 von Sly1962 am 17.04.13 19:24:35kam mit der post für die Antragsteller. wird bald im Bundesanzeiger veröffentlicht
Beim Squeeze Out von der FranconoWest AG wurde ein Vergleich geschlossen (Nachzahlung: 0,15€). Siehe Meldung im Bundesanzeiger vom 15.04.2013.
Der_Analyst
Der_Analyst
Gameforge Berlin AG
Berlin
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
der
Gameforge Berlin AG ("Gesellschaft")
mit Sitz in Berlin,
eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Charlottenburg
unter HRB 102897 B
WKN A0F 47J/ISIN DE000A0F47J1
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 5. Juni 2013, um 9.30 Uhr (MESZ), in die Räumlichkeiten des Clubhauses des Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e.V. („Clubhaus KSC“), Stadiongastronomie Wildparkstadion Karlsruhe, Adenauerring 17, 76131 Karlsruhe, ein.
Tagesordnungspunkt:
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Gameforge AG ("Hauptaktionärin") mit Sitz in Karlsruhe gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären/Squeeze-out)
Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die Gameforge AG mit Sitz in Karlsruhe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 701268, Albert-Nestler-Straße 8, 76131 Karlsruhe, hält unmittelbar insgesamt Stück 2.761.071 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien an der Gesellschaft. Das gesamte Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in Stück 2.900.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien und beträgt nominal insgesamt EUR 2.900.000,00. Die Gameforge AG ist damit als Hauptaktionärin gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG in Höhe von 95,21 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt.
Die Gameforge AG hat sich entschlossen, von der in §§ 327a ff. AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen, Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat die Gameforge AG mit Schreiben vom 18. Februar 2013 ein Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet, die Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG solle über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf sie als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Die Gameforge AG hat mit Schreiben an den Vorstand der Gameforge Berlin AG vom 18. April 2013 ihr Übertragungsverlangen dahingehend konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung auf EUR 27,26 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gameforge Berlin AG festgelegt hat.
Für die Gameforge AG war es wesentlich, von der Möglichkeit eines Squeeze Out zum jetzigen Zeitpunkt Gebrauch zu machen. Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll daher nicht erst in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sondern in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Gameforge AG hat sich am 18. Februar 2013 gegenüber der Gesellschaft unwiderruflich verpflichtet, die für die Einberufung und Durchführung dieser außerordentlichen Hauptversammlung erforderlichen Kosten der Gesellschaft zu übernehmen.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 19. April 2013 hat die Gameforge AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als dem durch das Landgericht Berlin, Kammer für Handelssachen, ausgewählten und durch Beschluss vom 5. März 2013 (Az. 102 AR 9/13 AktG) bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Die WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, hat hierüber einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet.
Zudem hat die Gameforge AG dem Vorstand der Gesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, Filiale Karlsruhe ("Commerzbank AG") vom 17. April 2013 übermittelt, durch die die Commerzbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Gameforge AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre der Gameforge Berlin AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Gameforge AG mit Sitz in Karlsruhe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 701268, als Hauptaktionär der Gameforge Berlin AG übertragen. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Gameforge AG. Die Barabfindung beträgt EUR 27,26 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie der Gameforge Berlin AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie."
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gameforge Berlin AG, Hardenbergstraße 9A, 10623 Berlin, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
― der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
― die ungeprüften Jahresabschlüsse der Gameforge Berlin AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie der geprüfte Jahresabschluss der Gameforge Berlin AG für das Geschäftsjahr 2011 (für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 unterlagen die Jahresabschlüsse der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Prüfungspflicht; ebenso wenig bestand hiernach eine Pflicht zur Aufstellung von Lageberichten; die Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2011 erfolgte freiwillig);
― die geprüften Konzernabschlüsse der Gameforge Berlin AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 (für das Geschäftsjahr 2011 war die Aufstellung eines Konzernabschlusses aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht erforderlich);
― der schriftliche Bericht der Gameforge AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin über die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung einschließlich Anlagen;
― der Prüfungsbericht der WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als gerichtlich bestelltem sachverständigen Prüfer gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG betreffend die Angemessenheit der Barabfindung.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Jedem Aktionär erteilt die Gesellschaft auf dessen Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.
********************
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 14 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bis spätestens zum Ablauf des 29. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Der Aktienbesitz ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts nachzuweisen, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung bezieht, d.h. auf Mittwoch, den 15. Mai 2013, 00:00 Uhr (MESZ) – sog. "Record Date" oder "Nachweisstichtag".
Die Anmeldung und der Nachweis sind an folgende Adresse zu richten:
Gameforge Berlin AG
c/o UBJ GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Fax: +49 (0)40-63785423
E-Mail: hv@ubj.de
Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der Hauptversammlung gemäß § 16 Ziff. 1 der Satzung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank oder eine Person seiner Wahl, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren Widerruf und den Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile an der Gesellschaft zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 145.000 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss dieser spätestens bis zum 11. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Der Antrag sowie der Nachweis der Aktionärseigenschaft und die Halteerklärung gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Gameforge Berlin AG
– Vorstand –
Hardenbergstraße 9A
10623 Berlin
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Gegenanträge von Aktionären, § 126 Abs. 1 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär der Gesellschaft berechtigt, Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu dem einzigen Tagesordnungspunkt zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen.
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären wird die Gameforge Berlin AG einschließlich des Namens des Aktionärs und zugänglich zu machender Begründung im Bundesanzeiger zugänglich machen, wenn der jeweilige Gegenantrag mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis Dienstag, den 21. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen ist:
Gameforge Berlin AG
Herrn Michael Wiedmann
Hardenbergstraße 9A
10623 Berlin
Fax: +49 (0)30-28 47 01 11
Anderweitig adressierte Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Gegenanträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt werden, können nur wirksam in der Hauptversammlung selbst gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zum Gegenstand der Tagesordnung auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Berlin, im April 2013
Gameforge Berlin AG
Der Vorstand
Berlin
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
der
Gameforge Berlin AG ("Gesellschaft")
mit Sitz in Berlin,
eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Charlottenburg
unter HRB 102897 B
WKN A0F 47J/ISIN DE000A0F47J1
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 5. Juni 2013, um 9.30 Uhr (MESZ), in die Räumlichkeiten des Clubhauses des Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e.V. („Clubhaus KSC“), Stadiongastronomie Wildparkstadion Karlsruhe, Adenauerring 17, 76131 Karlsruhe, ein.
Tagesordnungspunkt:
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Gameforge AG ("Hauptaktionärin") mit Sitz in Karlsruhe gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären/Squeeze-out)
Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die Gameforge AG mit Sitz in Karlsruhe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 701268, Albert-Nestler-Straße 8, 76131 Karlsruhe, hält unmittelbar insgesamt Stück 2.761.071 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien an der Gesellschaft. Das gesamte Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in Stück 2.900.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien und beträgt nominal insgesamt EUR 2.900.000,00. Die Gameforge AG ist damit als Hauptaktionärin gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG in Höhe von 95,21 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt.
Die Gameforge AG hat sich entschlossen, von der in §§ 327a ff. AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen, Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat die Gameforge AG mit Schreiben vom 18. Februar 2013 ein Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet, die Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG solle über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf sie als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Die Gameforge AG hat mit Schreiben an den Vorstand der Gameforge Berlin AG vom 18. April 2013 ihr Übertragungsverlangen dahingehend konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung auf EUR 27,26 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gameforge Berlin AG festgelegt hat.
Für die Gameforge AG war es wesentlich, von der Möglichkeit eines Squeeze Out zum jetzigen Zeitpunkt Gebrauch zu machen. Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll daher nicht erst in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sondern in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Gameforge AG hat sich am 18. Februar 2013 gegenüber der Gesellschaft unwiderruflich verpflichtet, die für die Einberufung und Durchführung dieser außerordentlichen Hauptversammlung erforderlichen Kosten der Gesellschaft zu übernehmen.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 19. April 2013 hat die Gameforge AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als dem durch das Landgericht Berlin, Kammer für Handelssachen, ausgewählten und durch Beschluss vom 5. März 2013 (Az. 102 AR 9/13 AktG) bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Die WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, hat hierüber einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet.
Zudem hat die Gameforge AG dem Vorstand der Gesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, Filiale Karlsruhe ("Commerzbank AG") vom 17. April 2013 übermittelt, durch die die Commerzbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Gameforge AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre der Gameforge Berlin AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Gameforge AG mit Sitz in Karlsruhe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 701268, als Hauptaktionär der Gameforge Berlin AG übertragen. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Gameforge AG. Die Barabfindung beträgt EUR 27,26 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie der Gameforge Berlin AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie."
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gameforge Berlin AG, Hardenbergstraße 9A, 10623 Berlin, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
― der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
― die ungeprüften Jahresabschlüsse der Gameforge Berlin AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie der geprüfte Jahresabschluss der Gameforge Berlin AG für das Geschäftsjahr 2011 (für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 unterlagen die Jahresabschlüsse der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Prüfungspflicht; ebenso wenig bestand hiernach eine Pflicht zur Aufstellung von Lageberichten; die Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2011 erfolgte freiwillig);
― die geprüften Konzernabschlüsse der Gameforge Berlin AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 (für das Geschäftsjahr 2011 war die Aufstellung eines Konzernabschlusses aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht erforderlich);
― der schriftliche Bericht der Gameforge AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin über die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung einschließlich Anlagen;
― der Prüfungsbericht der WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als gerichtlich bestelltem sachverständigen Prüfer gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG betreffend die Angemessenheit der Barabfindung.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Jedem Aktionär erteilt die Gesellschaft auf dessen Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.
********************
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 14 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bis spätestens zum Ablauf des 29. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Der Aktienbesitz ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts nachzuweisen, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung bezieht, d.h. auf Mittwoch, den 15. Mai 2013, 00:00 Uhr (MESZ) – sog. "Record Date" oder "Nachweisstichtag".
Die Anmeldung und der Nachweis sind an folgende Adresse zu richten:
Gameforge Berlin AG
c/o UBJ GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Fax: +49 (0)40-63785423
E-Mail: hv@ubj.de
Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der Hauptversammlung gemäß § 16 Ziff. 1 der Satzung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank oder eine Person seiner Wahl, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren Widerruf und den Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile an der Gesellschaft zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 145.000 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss dieser spätestens bis zum 11. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Der Antrag sowie der Nachweis der Aktionärseigenschaft und die Halteerklärung gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Gameforge Berlin AG
– Vorstand –
Hardenbergstraße 9A
10623 Berlin
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Gegenanträge von Aktionären, § 126 Abs. 1 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär der Gesellschaft berechtigt, Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu dem einzigen Tagesordnungspunkt zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen.
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären wird die Gameforge Berlin AG einschließlich des Namens des Aktionärs und zugänglich zu machender Begründung im Bundesanzeiger zugänglich machen, wenn der jeweilige Gegenantrag mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis Dienstag, den 21. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen ist:
Gameforge Berlin AG
Herrn Michael Wiedmann
Hardenbergstraße 9A
10623 Berlin
Fax: +49 (0)30-28 47 01 11
Anderweitig adressierte Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Gegenanträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt werden, können nur wirksam in der Hauptversammlung selbst gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zum Gegenstand der Tagesordnung auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Berlin, im April 2013
Gameforge Berlin AG
Der Vorstand
Guten Morgen Zusammen,
gibt es schon Neuigkeiten oder Entscheidungen in Sachen Nachbesserungen bei
Hoechst
Allianz Lebensversicherung
Axa Versicherung
Techem
Vielen Dank und viele Grüße
gibt es schon Neuigkeiten oder Entscheidungen in Sachen Nachbesserungen bei
Hoechst
Allianz Lebensversicherung
Axa Versicherung
Techem
Vielen Dank und viele Grüße
Hallo zusammen,
kann mir was zum Stand der Dinge bei:
Schwarz Pharma
Gerling
Equitrust
Danke
kann mir was zum Stand der Dinge bei:
Schwarz Pharma
Gerling
Equitrust
Danke
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.516.467 von MichaelH am 26.04.13 06:54:44Techem wurde glaube ich abgewiesen
weiss jemand ob es bei didier witergeht, oder ob das urteil vom LG das Ende bedeutet?
Bundesanzeiger vom 4.10.12
Techem Energy Metering Service GmbH & Co. KG
(vormals MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG)
Eschborn
Bekanntmachung gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Zum Spruchverfahren betreffend die Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der vormaligen Techem AG (nunmehr Techem GmbH) nach den §§ 327a ff. AktG machen wir hiermit den aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2012 (Aktenzeichen: 21 W 14/11) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2010 (Aktenzeichen: 3-05 O 63/09) bekannt:
"LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In dem Spruchverfahren
wegen der Angemessenheit der Barabfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Techem AG
1)
...128 Antragsteller
gegen
MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG, vertr. durch die Komplementärin MEIF Energie GmbH, diese vertr. durch die Geschäftsführer Edward Beckley, Hilko Cornelius Schomerus und Klaus Thalheimer, Hauptstraße 89, 65760 Eschborn,
- Antragsgegenerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Winkelmann, Clifford Chance, Königsallee 59, 40215 Düsseldorf
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller
und die Handelsrichter
nach mündlicher Verhandlung vom 18.5.2010
am 18.5.2010 beschlossen:
Die Anträge der Antragsteller zu 41) (Gastro Beteiligungs AG) und 50) (Tobias Rolle) werden verworfen.
Die übrigen Anträge, den angemessene Abfindungsbetrag aufgrund des in der Hauptversammlung vom 5.6.2008 der Techem AG beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in Höhe von EUR 59,86 je Stückaktie höher festzusetzen,
werden zurückgewiesen.
Soweit beantragt wurde, Zinsen ab der Beschlussfassung der Hauptversammlung anstelle ab der Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre in das Handelsregister zuzusprechen, wird dies zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und der Antragsgegnerin findet nicht statt.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 200.000,-- festgesetzt."
Eschborn, im Oktober 2012
Techem Energy Metering Service GmbH & Co. KG
– die Geschäftsführung der Komplementärin Techem Energie GmbH –
Techem Energy Metering Service GmbH & Co. KG
(vormals MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG)
Eschborn
Bekanntmachung gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Zum Spruchverfahren betreffend die Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der vormaligen Techem AG (nunmehr Techem GmbH) nach den §§ 327a ff. AktG machen wir hiermit den aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2012 (Aktenzeichen: 21 W 14/11) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2010 (Aktenzeichen: 3-05 O 63/09) bekannt:
"LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In dem Spruchverfahren
wegen der Angemessenheit der Barabfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Techem AG
1)
...128 Antragsteller
gegen
MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG, vertr. durch die Komplementärin MEIF Energie GmbH, diese vertr. durch die Geschäftsführer Edward Beckley, Hilko Cornelius Schomerus und Klaus Thalheimer, Hauptstraße 89, 65760 Eschborn,
- Antragsgegenerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Winkelmann, Clifford Chance, Königsallee 59, 40215 Düsseldorf
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller
und die Handelsrichter
nach mündlicher Verhandlung vom 18.5.2010
am 18.5.2010 beschlossen:
Die Anträge der Antragsteller zu 41) (Gastro Beteiligungs AG) und 50) (Tobias Rolle) werden verworfen.
Die übrigen Anträge, den angemessene Abfindungsbetrag aufgrund des in der Hauptversammlung vom 5.6.2008 der Techem AG beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in Höhe von EUR 59,86 je Stückaktie höher festzusetzen,
werden zurückgewiesen.
Soweit beantragt wurde, Zinsen ab der Beschlussfassung der Hauptversammlung anstelle ab der Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre in das Handelsregister zuzusprechen, wird dies zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und der Antragsgegnerin findet nicht statt.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 200.000,-- festgesetzt."
Eschborn, im Oktober 2012
Techem Energy Metering Service GmbH & Co. KG
– die Geschäftsführung der Komplementärin Techem Energie GmbH –
Gameforge Berlin (vormals Fraudster AG) legt für den Squeeze-out noch nicht einmal den 2012er Jahresabschluss vor. Das tarnen, tricksen und täuschen geht also weiter. Ich habe deshalb jetzt erst einmal einen Gegenantrag zur HV eingereicht. Geht da jemand hin?
muss natürlich Frogster heißen. Meine Texteingabe spinnt.
Vielleicht interessiert es hier ja jemanden,DIH 747304 Sqo Vergleich
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.540.107 von Blondie123 am 30.04.13 13:27:29liegt im unteren Bereich!
Ich bleib mit meinem "bescheidenen Bestand" dabei :-)
Ich bleib mit meinem "bescheidenen Bestand" dabei :-)
Habe mir gerade das Bewertungsgutachten SCA Hygiene Products SE angesehen. Der Abfindungsbetrag wird alleine aus dem Ertragswert auf der Basis des generierten EBIT berechnet. Der BGA und Garantiedividende bleibt außen vor. Wie immer die übliche Schönrechnung zu Lasten der Minderheitsaktionäre. Interessant, dass der Wert lange so deutlich unter wert an der Börse gehandelt wurde.
Ist der GUB bei W.E.T. schon eingetragen ?
Ja. Der Vertrag wurde am 22. Februar 2013 in das für die W.E.T. Automotive Systems AG zuständige Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen und ist damit wirksam geworden. Das Barabfindungsangebot wurde im Bundesanzeiger vom 27.02.13 veröffentlicht, Suchbegriff "Gentherm".
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.543.911 von Schokoladenpudding am 30.04.13 20:55:38Na geht doch
Bei Itelligence wurde mit dem Beta getrickst. Originäres Beta 0,44 vs. angenommenes von 1,05. Die zugrunde gelegte Peer Group ist zum piepen.
FAZ schreibt , dass bei BuG Schering das LG Berlin angeblich entschieden hätte, dass der Nachschlag bei ca. 40% liegt.
Bei Augusta Technologie kann TKH ab Anfang Juli auch oberhalb des Übernahmeangebots von 23 Euro zukaufen. Dann ist das Jahr herum. Bislang hält TKH 62%. Singer hat sich wieder einmal über seinen Elliot-Fonds eingekauft. Er hält stolze 20%. Insgesamt also eine Konstellation, wo man im Windschatten auf das Verhandlungsgeschick (vielleicht auch Erpressungspotenzial genannt) von Singer hoffen kann.
Zitat von Felsenschwalbe: FAZ schreibt , dass bei BuG Schering das LG Berlin angeblich entschieden hätte, dass der Nachschlag bei ca. 40% liegt.
Die Angaben hat die Börsenzeitung vom Wochenende konkretisiert. So wird die Abfindung von 89,36 auf 124,65 Euro erhöht, wobei es hier anscheinend nur um die Spruchstelle zum BuG geht, da ein Vertreter der beteiligten Kanzlei mitteilte, dass man unter der Heranziehung der gleichen Parameter für die Spruchstelle zum Squeeze Out die Abfindung von 98,98 auf etwa 134 anheben müsste.
Zitat von straßenköter:Zitat von Felsenschwalbe: FAZ schreibt , dass bei BuG Schering das LG Berlin angeblich entschieden hätte, dass der Nachschlag bei ca. 40% liegt.
Die Angaben hat die Börsenzeitung vom Wochenende konkretisiert. So wird die Abfindung von 89,36 auf 124,65 Euro erhöht, wobei es hier anscheinend nur um die Spruchstelle zum BuG geht, da ein Vertreter der beteiligten Kanzlei mitteilte, dass man unter der Heranziehung der gleichen Parameter für die Spruchstelle zum Squeeze Out die Abfindung von 98,98 auf etwa 134 anheben müsste.
Hatte ich auch in der Börsenzeitung gelesen. Herr Pade hatte ja das Spruchverfahren zum Squeeze-out bis zur abschließenden Entscheidung zum BuG ausgesetzt, weil er bei der Bemessung der Abfindung auf die Ausgleichszahlung abstellt. Insofern ist Dr. Dreyers Äußerung etwas missverständlich, sofern mit "Parametern" etwas anderes als die Ausgleichszahlung gemeint sein sollte. Ich denke aber auch, dass Bayer in die Beschwerde zum Kammergericht gehen wird.
Wobei der Begriff "Parameter" von mir stammt. Wort wörtlich hieß es "gleiche Berechnungsmethodik".
Dyckerhoff AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
10.05.2013 11:46
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Wiesbaden, 10. Mai 2013
Dyckerhoff Aktiengesellschaft: Festlegung der Barabfindung für Squeeze-out
durch Buzzi Unicem SpA
Die Buzzi Unicem SpA als Hauptaktionärin der Dyckerhoff Aktiengesellschaft,
Wiesbaden, hat dem Vorstand der Dyckerhoff Aktiengesellschaft heute
mitgeteilt, dass die Buzzi Unicem SpA die Barabfindung für die Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft auf
die Buzzi Unicem SpA entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG
(Squeeze-out) auf EUR 47,16 je auf den Inhaber lautender Stammaktie und auf
EUR 47,16 je auf den Inhaber lautender Vorzugsaktie der Dyckerhoff
Aktiengesellschaft festgelegt hat.
Der Beschluss über den Squeeze-out soll in der kommenden ordentlichen
Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft gefasst werden, die für
den 12. Juli 2013 geplant ist.
Dyckerhoff Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Kontakt:
Birgit Eggersmeier
Dyckerhoff AG
Biebricher Str. 69
65203 Wiesbaden
Tel.: +49 (0)611 - 676 1444
Fax: +49 (0)611 - 676 1447
Email: investor.relations@dyckerhoff.com
10.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Dyckerhoff AG
Biebricher Str. 69
65203 Wiesbaden
Deutschland
Telefon: +49 (0)611 676-0
Fax: +49 (0)611 676-1040
E-Mail: investor.relations@dyckerhoff.com
Internet: dyckerhoff.com
ISIN: DE0005591036, DE0005591002
WKN: 559103, 559100
Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard);
Freiverkehr in Berlin, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
10.05.2013 11:46
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Wiesbaden, 10. Mai 2013
Dyckerhoff Aktiengesellschaft: Festlegung der Barabfindung für Squeeze-out
durch Buzzi Unicem SpA
Die Buzzi Unicem SpA als Hauptaktionärin der Dyckerhoff Aktiengesellschaft,
Wiesbaden, hat dem Vorstand der Dyckerhoff Aktiengesellschaft heute
mitgeteilt, dass die Buzzi Unicem SpA die Barabfindung für die Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft auf
die Buzzi Unicem SpA entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG
(Squeeze-out) auf EUR 47,16 je auf den Inhaber lautender Stammaktie und auf
EUR 47,16 je auf den Inhaber lautender Vorzugsaktie der Dyckerhoff
Aktiengesellschaft festgelegt hat.
Der Beschluss über den Squeeze-out soll in der kommenden ordentlichen
Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft gefasst werden, die für
den 12. Juli 2013 geplant ist.
Dyckerhoff Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Kontakt:
Birgit Eggersmeier
Dyckerhoff AG
Biebricher Str. 69
65203 Wiesbaden
Tel.: +49 (0)611 - 676 1444
Fax: +49 (0)611 - 676 1447
Email: investor.relations@dyckerhoff.com
10.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Dyckerhoff AG
Biebricher Str. 69
65203 Wiesbaden
Deutschland
Telefon: +49 (0)611 676-0
Fax: +49 (0)611 676-1040
E-Mail: investor.relations@dyckerhoff.com
Internet: dyckerhoff.com
ISIN: DE0005591036, DE0005591002
WKN: 559103, 559100
Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard);
Freiverkehr in Berlin, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Das ist ja ganz und gar nicht die feine Art....Hier steht das nächste Delisting an...wer weiss wie der Sachstand bei dem BUG Verfahren in der Spruchstelle ist.
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am
20. Juni 2013, 13.30 Uhr
im Innside Hotel München Neue Messe
Humboldtstraße 12
D-85609 Aschheim (Dornach)
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CCR Logistics Systems AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5 bzw. 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012.
Die genannten Vorlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Beschlussfassungen sind zu diesem Tagesordnungspunkt nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2.
Beschlussfasssung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
5.
Ermächtigung des Vorstands, den Widerruf der Zulassung der Aktien der CCR Logistics Systems AG zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der CCR Logistics Systems AG zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („Delisting“) zu stellen.
b)
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, weitere Einzelheiten des Delistings und dessen Durchführung festzusetzen. Der Vorstand wird dabei insbesondere ermächtigt zu entscheiden, ob und wann das Delisting durchgeführt werden soll und alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit den Aktien der Gesellschaft im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierböse vollständig zu beenden.
Die Großaktionärin Reverse Logistics GmbH mit Sitz in Dornach bei München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 165390, hat den übrigen Aktionären der Gesellschaft im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Reverse Logistics GmbH und der CCR Logistics Systems AG vom 7. November 2007 („Gewinnabführungsvertrag“) ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien unterbreitet („Abfindungsangebot“). Nach dem Abfindungsangebot bietet die Reverse Logistics GmbH mit Sitz in Dornach bei München den übrigen Aktionären der CCR Logistics Systems AG an, deren Aktien zum Preis von EUR 7,41 je Stückaktie zu erwerben. Die Höhe der Barabfindung des Abfindungsangebots wird derzeit in einem unter Aktenzeichen 5 HK O 20306/08 beim Landgericht München I anhängigen Spruchverfahren überprüft. Trotz der ursprünglichen Befristung des Abfindungsangebots gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag können die Aktionäre der CCR Logistics Systems AG aufgrund des anhängigen Spruchverfahrens das Abfindungsangebot noch annehmen. Das Abfindungsangebot endet gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG frühestens zwei Monate nach dem Tage, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://irpages.equitystory.com/ccr/download/hv2007ao/BuG.pdf abrufbar. Während der Hauptversammlung am 20.06.2013 wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ebenfalls zur Einsicht für die Aktionäre ausliegen. Aufgrund des noch gültigen Abfindungsangebots wird die Großaktionärin den Aktionären der CCR Logistics Systems AG im Zusammenhang mit dem Delisting kein gesondertes Angebot über den Kauf der Aktien der CCR Logistics Systems AG unterbreiten.
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am
20. Juni 2013, 13.30 Uhr
im Innside Hotel München Neue Messe
Humboldtstraße 12
D-85609 Aschheim (Dornach)
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CCR Logistics Systems AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5 bzw. 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012.
Die genannten Vorlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Beschlussfassungen sind zu diesem Tagesordnungspunkt nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2.
Beschlussfasssung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
5.
Ermächtigung des Vorstands, den Widerruf der Zulassung der Aktien der CCR Logistics Systems AG zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der CCR Logistics Systems AG zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („Delisting“) zu stellen.
b)
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, weitere Einzelheiten des Delistings und dessen Durchführung festzusetzen. Der Vorstand wird dabei insbesondere ermächtigt zu entscheiden, ob und wann das Delisting durchgeführt werden soll und alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit den Aktien der Gesellschaft im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierböse vollständig zu beenden.
Die Großaktionärin Reverse Logistics GmbH mit Sitz in Dornach bei München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 165390, hat den übrigen Aktionären der Gesellschaft im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Reverse Logistics GmbH und der CCR Logistics Systems AG vom 7. November 2007 („Gewinnabführungsvertrag“) ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien unterbreitet („Abfindungsangebot“). Nach dem Abfindungsangebot bietet die Reverse Logistics GmbH mit Sitz in Dornach bei München den übrigen Aktionären der CCR Logistics Systems AG an, deren Aktien zum Preis von EUR 7,41 je Stückaktie zu erwerben. Die Höhe der Barabfindung des Abfindungsangebots wird derzeit in einem unter Aktenzeichen 5 HK O 20306/08 beim Landgericht München I anhängigen Spruchverfahren überprüft. Trotz der ursprünglichen Befristung des Abfindungsangebots gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag können die Aktionäre der CCR Logistics Systems AG aufgrund des anhängigen Spruchverfahrens das Abfindungsangebot noch annehmen. Das Abfindungsangebot endet gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG frühestens zwei Monate nach dem Tage, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://irpages.equitystory.com/ccr/download/hv2007ao/BuG.pdf abrufbar. Während der Hauptversammlung am 20.06.2013 wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ebenfalls zur Einsicht für die Aktionäre ausliegen. Aufgrund des noch gültigen Abfindungsangebots wird die Großaktionärin den Aktionären der CCR Logistics Systems AG im Zusammenhang mit dem Delisting kein gesondertes Angebot über den Kauf der Aktien der CCR Logistics Systems AG unterbreiten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.608.399 von fahrenheit am 10.05.13 19:06:28Reverse Logistics hält doch über 90% der Aktien an CCR. Da brauchen, die doch nicht solche Spielchen beginnen und könnten auch so einen Squeeze Out durchführen. Anscheinend würde ein umwandlungsrechtlicher Squeeze Out dann doch teurer werden. Solche Delistingspielchen gab es schon öfter. Contitech war so ein Fall, bei WET ist der Versuch mal vor vielen Jahren gescheitert und zuletzt hat man bei Hansen Sichheitstechnik und Varta Delistings durchgeführt. Bei Hansen hat man direkt ein Übernahmeangebot nachgeschoben, wenn ich es richtig in Erinnerung habe.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.608.533 von straßenköter am 10.05.13 19:23:50Noch eine Ergänzung zu CCR: Der KR Fonds Deutsche Aktien Spezial hat in 2012 laut Rechenschaftsbericht senen Bestand von 73.000 Stück um 20.000 auf 93.000 ausgeweitet. Die halten also etwa ein Zehntel des Streubesitzes.
Ich befürchte fast das sich die Fonds jetzt trennen könnten, da es ein Bewertungsprblem geben könnte.Das Angebot lautet nur auf 7,41.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.611.093 von Sly1962 am 11.05.13 10:17:10zur Info:
SCA Hygiene Products SE: Erhöhung der Squeeze-out Barabfindung auf 487,81 EUR je Aktie
SCA Hygiene Products SE / Schlagwort(e): Squeeze-Out
14.05.2013 17:06
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die SCA Hygiene Products SE hat am 26. März 2013
bekanntgemacht, dass die Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V.,
Amsterdam/Niederlande, die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je
Stückaktie festgelegt hat.
Die SCA Group Holding B.V. hat den Vorstand heute darüber informiert, dass
sie sich mit Blick auf die Absenkung des Basiszinssatzes nach Abschluss der
Bewertungsarbeiten dazu entschlossen hat, die festgelegte Barabfindung auf
487,81 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu erhöhen. Sie werde in
der für den 17. Mai 2013 einberufenen Hauptversammlung der SCA Hygiene
Products SE den Beschlussantrag unterbreiten, die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 487,81 EUR je auf den
Inhaber lautende Stückaktie zu beschließen.
München, 14. Mai 2013
SCA Hygiene Products SE
Der Vorstand
Kontakt:
Tobias Engelhard
Financial Controller
SCA Hygiene Products SE
Adalperostraße 31
D - 85737 ISMANING
Tel + 49 89 97006 757
Fax + 49 89 97006 229
tobias.engelhard@sca.com
14.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: SCA Hygiene Products SE
Adalperostraße 31
85737 Ismaning
Deutschland
Telefon: 089-97006-757
Fax: 089-97006-229
E-Mail: tobias.engelhard@sca.com
Internet: www.sca.com
ISIN: DE0006889801
WKN: 688980
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),
München; Freiverkehr in Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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SCA Hygiene Products SE: Erhöhung der Squeeze-out Barabfindung auf 487,81 EUR je Aktie
SCA Hygiene Products SE / Schlagwort(e): Squeeze-Out
14.05.2013 17:06
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die SCA Hygiene Products SE hat am 26. März 2013
bekanntgemacht, dass die Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V.,
Amsterdam/Niederlande, die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je
Stückaktie festgelegt hat.
Die SCA Group Holding B.V. hat den Vorstand heute darüber informiert, dass
sie sich mit Blick auf die Absenkung des Basiszinssatzes nach Abschluss der
Bewertungsarbeiten dazu entschlossen hat, die festgelegte Barabfindung auf
487,81 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu erhöhen. Sie werde in
der für den 17. Mai 2013 einberufenen Hauptversammlung der SCA Hygiene
Products SE den Beschlussantrag unterbreiten, die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 487,81 EUR je auf den
Inhaber lautende Stückaktie zu beschließen.
München, 14. Mai 2013
SCA Hygiene Products SE
Der Vorstand
Kontakt:
Tobias Engelhard
Financial Controller
SCA Hygiene Products SE
Adalperostraße 31
D - 85737 ISMANING
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Fax + 49 89 97006 229
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Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: SCA Hygiene Products SE
Adalperostraße 31
85737 Ismaning
Deutschland
Telefon: 089-97006-757
Fax: 089-97006-229
E-Mail: tobias.engelhard@sca.com
Internet: www.sca.com
ISIN: DE0006889801
WKN: 688980
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),
München; Freiverkehr in Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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habe gerade von rhi ein mail bekommen dass der squeeze out von didier vor dem OLG ist
weiss jemand was von allianz leben oder lindner?
weiss jemand was von allianz leben oder lindner?
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.633.167 von 174 am 14.05.13 17:40:16Ja, SQO Didier ist vor dem OLG.
Allianz Leben ist in Stuttgart. Die brauchen für das Abschmettern immer etwas länger.
Lindner: still ruht der See.
Allianz Leben ist in Stuttgart. Die brauchen für das Abschmettern immer etwas länger.
Lindner: still ruht der See.
Azkoyen S.A besitzt bereits 88%
Für Primion wäre das LG Stuttgart zuständig!
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DJ DGAP-WpÜG: Angebot zum Erwerb; <DE0005117006>
Zielgesellschaft: primion Technology AG; Bieter: Azkoyen S.A.
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen
öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Bieter:
Azkoyen S.A.
Avenida de San Silvestre, s/n
31350 Peralta (Navarra)
Spanien
eingetragen im Handelsregister des örtlichen Gerichts von Navarra unter der
Nummer T-327, F-142, H-NA-5602
Zielgesellschaft:
primion Technology AG
Steinbeisstraße 2-5
72510 Stetten am kalten Markt
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 710911
ISIN: DE0005117006 / WKN: 511700
Börsenhandelsplatz: Regulierter Markt der Frankfurter Wertpapierbörse
(General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
Die Azkoyen S.A. hat am 7. Mai 2013 entschieden, den Aktionären der primion
Technology AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebotes
anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der primion
Technology AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 gegen Zahlung eines Barkaufpreises
von
EUR 3,86 pro Stückaktie
zu erwerben. Das Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage
noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen erfolgen. Azkoyen S.A.
behält sich eine Änderung der Bestimmungen und Bedingungen des Angebots,
soweit rechtlich zulässig, vor.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und weiterer das Angebot
betreffender Informationen wird im Internet unter
http://www.azkoyen.com/PrimionErwerbsangebot erfolgen.
Zum heutigen Tag hält Azkoyen S.A. 4.909.240 Aktien der Zielgesellschaft
(ca. 88,45% des Grundkapitals und der Stimmrechte).
Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft. Die
endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des Angebots werden nach
Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt.
Investoren und Inhabern von Aktien der primion Technology AG wird dringend
empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit
dem Erwerbsangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt
gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Peralta (Navarra), 7. Mai 2013
Azkoyen S.A.
Ende der WpÜG-Meldung
07.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
(END) Dow Jones Newswires
May 07, 2013 12:34 ET (16:34 GMT)
Für Primion wäre das LG Stuttgart zuständig!
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DJ DGAP-WpÜG: Angebot zum Erwerb; <DE0005117006>
Zielgesellschaft: primion Technology AG; Bieter: Azkoyen S.A.
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen
öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Bieter:
Azkoyen S.A.
Avenida de San Silvestre, s/n
31350 Peralta (Navarra)
Spanien
eingetragen im Handelsregister des örtlichen Gerichts von Navarra unter der
Nummer T-327, F-142, H-NA-5602
Zielgesellschaft:
primion Technology AG
Steinbeisstraße 2-5
72510 Stetten am kalten Markt
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 710911
ISIN: DE0005117006 / WKN: 511700
Börsenhandelsplatz: Regulierter Markt der Frankfurter Wertpapierbörse
(General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
Die Azkoyen S.A. hat am 7. Mai 2013 entschieden, den Aktionären der primion
Technology AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebotes
anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der primion
Technology AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 gegen Zahlung eines Barkaufpreises
von
EUR 3,86 pro Stückaktie
zu erwerben. Das Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage
noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen erfolgen. Azkoyen S.A.
behält sich eine Änderung der Bestimmungen und Bedingungen des Angebots,
soweit rechtlich zulässig, vor.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und weiterer das Angebot
betreffender Informationen wird im Internet unter
http://www.azkoyen.com/PrimionErwerbsangebot erfolgen.
Zum heutigen Tag hält Azkoyen S.A. 4.909.240 Aktien der Zielgesellschaft
(ca. 88,45% des Grundkapitals und der Stimmrechte).
Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft. Die
endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des Angebots werden nach
Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt.
Investoren und Inhabern von Aktien der primion Technology AG wird dringend
empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit
dem Erwerbsangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt
gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Peralta (Navarra), 7. Mai 2013
Azkoyen S.A.
Ende der WpÜG-Meldung
07.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------------
Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
(END) Dow Jones Newswires
May 07, 2013 12:34 ET (16:34 GMT)
ich mach keinen SO mehr wenn Stuttgart zuständig ist, bringt einfach nix, wird ja alles abgebügelt
siehe Beru
und auch bei der Allianz Leben habe ich so langsam zweifel das da noch was kommt
siehe Beru
und auch bei der Allianz Leben habe ich so langsam zweifel das da noch was kommt
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.649.631 von Maack1 am 16.05.13 11:12:09Deshalb habe ich es ja vorsichtshalber reingeschrieben, dass es in den Bereich vom LG Stattgart fällt.
Mal ne Frage an die Profis in die Runde
Der aktuelle Basiszinssatz liegt bei -0,13%.
Wie werden mögliche Nachbesserungen aktuell verzinst??
a) 5,00%
b) 4,87%
????????????????????????????????????????????????????????????
Gruß
SP
Der aktuelle Basiszinssatz liegt bei -0,13%.
Wie werden mögliche Nachbesserungen aktuell verzinst??
a) 5,00%
b) 4,87%
????????????????????????????????????????????????????????????
Gruß
SP
....und ab wann läuft die Verzinsung??
Hallo Schokoladenpudding,
derzeit mit 4,87%
Beste Grüße
TN
derzeit mit 4,87%
Beste Grüße
TN
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.656.329 von Schokoladenpudding am 16.05.13 21:01:14Mensch Schoko, muss ich mir Sorgen machen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.657.881 von nullcheck am 17.05.13 07:47:24Die Interpretation der Formulierung im Gesetz läßt beide Möglichkeiten zu.
Ich wäre mit nicht so sicher!
Sorg dich nicht um mich!
Gruß
Sp
Ich wäre mit nicht so sicher!
Sorg dich nicht um mich!
Gruß
Sp
Zitat von Maack1: ich mach keinen SO mehr wenn Stuttgart zuständig ist, bringt einfach nix, wird ja alles abgebügelt
siehe Beru
und auch bei der Allianz Leben habe ich so langsam zweifel das da noch was kommt
Dem Thema LG Stuttgart hat sich auch die sdk gewidmet.
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/literaturubersic…
Der Fall SCA Hygiene Squeeze-out ist insoweit interessant, als hier die Erhöhung der Abfindung darauf basiert, dass der Basiszins aufgrund der Zinssituation auf 2,25% abgesenkt werden musste. Das dürfte bei allen Squeeze-outs, die jetzt folgen, der Fall sein. Insoweit dürften auch in diesen Fällen Anhebungen der Barabfindung erfolgen und in dem einen oder anderen Fall dürfte das noch nicht eingepreist sein.
Mußte denn in dem Fall SCA der Basiszins gesenkt werden ? Das Gutachten war doch schon fertiggestellt und der Abfindungspreis verkündet.
Wäre es tatsächlich so, würde doch auch Firmen wie Hymer, Dyckerhoff etc. eine Anpassung des Abfindungskurses bevorstehen, oder ?
Wäre es tatsächlich so, würde doch auch Firmen wie Hymer, Dyckerhoff etc. eine Anpassung des Abfindungskurses bevorstehen, oder ?
Es geht um den Kapitalisierungszinssatz, dessen Bestandteil der risikolose Basiszins ist. Hierfür ist maßgeblich der Tag der HV. Tag der HV bei SCA war der 17.5. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Basiszins 2,25%. Das Gutachten war älter und ging noch von 2,5% aus, daher die Anhebung. Die HVs Hymer etc. liegen vor dem 17.5. Daher kann man SCA nicht einfach übernehmen sondern muss den Basiszins nach Svensson zum Tag der jeweiligen HV ermitteln.
Ein Frage mal an die Profis hier in diesme Thread.
Wie sehen die Profis eine Nachbesserung bei Itelligence, Abfindungsangebot 10,80€, aktueller Kurs 11,25€. Gibt es da noch eine Chance auf eine wesentlich höhere Nachbeserung?
Gruß
Wie sehen die Profis eine Nachbesserung bei Itelligence, Abfindungsangebot 10,80€, aktueller Kurs 11,25€. Gibt es da noch eine Chance auf eine wesentlich höhere Nachbeserung?
Gruß
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.685.465 von Blondie123 am 21.05.13 20:38:43@Blondie123 :
Vielen Dank für Deine Erklärung !
Vielen Dank für Deine Erklärung !
kennt Ihr die`?
http://spruchverfahren.blogspot.de/
ich glaube da sind Sie alle die squezzzzzzzzzzzzze `s=
http://spruchverfahren.blogspot.de/
ich glaube da sind Sie alle die squezzzzzzzzzzzzze `s=
http://spruchverfahren.blogspot.de/
ist schon gepostet, doppelt haelt besser
ist schon gepostet, doppelt haelt besser
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.691.001 von retro87 am 22.05.13 14:30:25Willst du Vollhonk diesen Thread auch noch zumüllen
Frage: Gibt es bei Burgbad ein abschließendes Verfahren ?
Der SO wurde ja vor Jahren bereits durchgeführt.
Der SO wurde ja vor Jahren bereits durchgeführt.
Die SdK nennt auf ihrer homepage zu burgbad:
Aktenzeichen 18 O 106/10 Squeeze Out Beginn 2010
Da läuft also sicher ein Spruchverfahren, das noch Jahre dauern kann.
Aktenzeichen 18 O 106/10 Squeeze Out Beginn 2010
Da läuft also sicher ein Spruchverfahren, das noch Jahre dauern kann.
burgbad AG: Das LG Dortmund hat in Sachen burgbad AG die Antragsteller Ende Februar 2013 dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob dem vorliegenden und bereits ausformulierten Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin, welcher - gemäß dem vorherigen Vorschlag des Gerichts - eine Erhöhung der Barabfindung je Aktie um € 5,10 (von ehemals € 19,67) vorsieht, zugestimmt wird.
Möglicherweise haben sich bislang noch nicht alle der etwas über 80 Antragsteller hierzu erklärt(?).
Möglicherweise haben sich bislang noch nicht alle der etwas über 80 Antragsteller hierzu erklärt(?).
Danke für die Info zu Burgbad !
Es könnte ja dann noch in diesem Jahr ein Urteil kommen.
Kann man vom LG Dortmund vom Verlauf etwas erfahren ?
Es könnte ja dann noch in diesem Jahr ein Urteil kommen.
Kann man vom LG Dortmund vom Verlauf etwas erfahren ?
Anstelle eines Urteils ist derzeit eher ein Vergleich zu erwarten (wenn dem vorliegenden Vorschlag alle Antragsteller zustimmen sollten).
Was soll man zum "Verlauf" des Verfahrens sagen? Das Gericht hat im Rahmen der münflichen Verhandung Ende Mai 2012 den Vorschlag der Erhöhung der Barabfindung um weitere € 5,10 im Rahmen eines etwaigen Vergleichs unterbreitet (und dies auch näher begründet, was hier aber nicht im Einzelnen wiedergegeben werden soll). Für den Fall, das es nicht zu einem Vergleich kommen sollte, wurde darauf hingewiesen, dass es dann wohl zu einer weiteren Begutachtung durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen kommen würde.
Es wird sich nun in den kommenden Wochen/Monaten zeigen, ob der Vergleich zustande kommt oder ob das Verfahren weitergeht.
Was soll man zum "Verlauf" des Verfahrens sagen? Das Gericht hat im Rahmen der münflichen Verhandung Ende Mai 2012 den Vorschlag der Erhöhung der Barabfindung um weitere € 5,10 im Rahmen eines etwaigen Vergleichs unterbreitet (und dies auch näher begründet, was hier aber nicht im Einzelnen wiedergegeben werden soll). Für den Fall, das es nicht zu einem Vergleich kommen sollte, wurde darauf hingewiesen, dass es dann wohl zu einer weiteren Begutachtung durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen kommen würde.
Es wird sich nun in den kommenden Wochen/Monaten zeigen, ob der Vergleich zustande kommt oder ob das Verfahren weitergeht.
Wie steht es bei Dr. Scheller SO ?
Zitat von Blondie123: Der Fall SCA Hygiene Squeeze-out ist insoweit interessant, als hier die Erhöhung der Abfindung darauf basiert, dass der Basiszins aufgrund der Zinssituation auf 2,25% abgesenkt werden musste. Das dürfte bei allen Squeeze-outs, die jetzt folgen, der Fall sein. Insoweit dürften auch in diesen Fällen Anhebungen der Barabfindung erfolgen und in dem einen oder anderen Fall dürfte das noch nicht eingepreist sein.
Bei Douglas ist dieser Fall gerade eingetreten. Die Abfindung wurde auf 38 EURO erhöht. Bei itelligence hat man das wohl versäumt, was in einem Spruchverfahren nachzuholen sein wird.
Zitat von Blondie123: Bei Douglas ist dieser Fall gerade eingetreten. Die Abfindung wurde auf 38 EURO erhöht. Bei itelligence hat man das wohl versäumt, was in einem Spruchverfahren nachzuholen sein wird.
Soweit ich mich erinnere, liegt der Abfindungspreis bei Itelligence (10,80) über den ermittelten Ertragswert (10,39). Wenn man den unterstellten Diskontsatz um 0,25 % brutto senkt, kommt es dabei zu keiner Überschreitung der Marke von 10,80.
Im Spruchstellenverfahren müssen also schon noch mehr Argumente kommen.
Ansatzpunkte dabei könnten die Auswahl der Peer-Group sein. Ich frage mich schon, wie diese illustre Gruppe zustande kam. Eine Veränderung des Betas hätte ungleich grö0ßere Auswirkungen als die Senkung des Diskontsatzes.
Ob davon auszugehen ist, kann ich nicht beurteilen, da ich kein Jurist bin.
Das stimmt natürlich. Habe eben noch einmal in das Gutachten IVC geschaut. Die Veränderung des Basiszins dürfte zu gering sein, um alleine die Abfindung zu erhöhen. Es liegt schon etwas zurück, dass ich dieses Gutachten kurz überflogen habe. Intensiver werde ich mich damit erst im Juli befassen.
dann gibts ja auch wahrscheinlich noch eine Erhöhung der Abfindung bei der Man Aktie (HV am 6.6.), im Gutachten wird auch noch mit dem höheren Basiszins gerechnet. Das könnte der Aktie noch 2-3 Euro nach oben helfen.
der gedanke war gut aber neu aufgetretene risiken haben den effekt leider kompensiert. ich freue mich auf eine interessante hv:
DGAP-Adhoc MAN SE: Verschlechterung der Ergebniserwartungen im Bereich der MAN Diesel & Turbo SE / keine Änderung der Abfindungs- und Ausgleichsleistungen unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Truck & Bus GmbH (deutsch)
Autor: dpa-AFX | 04.06.2013, 11:06 | 130 Aufrufe | 0 |
MAN SE: Verschlechterung der Ergebniserwartungen im Bereich der MAN Diesel & Turbo SE / keine Änderung der Abfindungs- und Ausgleichsleistungen unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Truck & Bus GmbH
MAN SE / Schlagwort(e): Prognoseänderung
04.06.2013 11:06
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Wie bereits durch Mitteilung vom 11. April 2013 bekannt gegeben, führen
Vertragsrisiken im Zusammenhang mit einem Großauftrag der MAN Diesel &
Turbo SE zur Errichtung schlüsselfertiger Dieselkraftwerke zu einem
erhöhten Rückstellungsbedarf. Aufgrund des Abschlussberichts der mit der
Analyse dieser Risiken beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geht
der Vorstand der MAN SE davon aus, dass insoweit für das 2. Quartal 2013
weitere Rückstellungen in Höhe von EUR 146 Mio. erforderlich sind.
Im laufenden Geschäftsjahr ist außerdem ein signifikanter, so nicht
vorhergesehener Rückgang des After Sales-Geschäfts der MAN Diesel & Turbo
SE zu verzeichnen. Der Vorstand der MAN SE erwartet, dass aufgrund der
anhaltend schwierigen wirtschaftlichen Situation in der
Schifffahrtsbranche, der europäischen Staatsschuldenkrise sowie der
schlechten wirtschaftlichen Lage insbesondere in der bedeutenden
Absatzregion Naher Osten die Situation im After Sales-Geschäft der MAN
Diesel & Turbo SE auch in den kommenden Jahren weiterhin angespannt bleibt
und die ursprünglichen Ergebniserwartungen mittelfristig nicht mehr erfüllt
werden.
Darüber hinaus sind im Rahmen einer Betriebsprüfung einer ehemaligen
Organgesellschaft erhebliche steuerrechtliche Risiken für die
Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 aufgetreten.
Diese drei Sachverhalte führen kumulativ voraussichtlich dazu, dass die
Umsatzrendite der MAN Gruppe insgesamt im Jahr 2013 ganz erheblich unter
dem Wert von 2012 liegen wird, während der Umsatz auf dem Niveau des
Vorjahres verbleiben wird.
Die Effekte dieser drei wertmindernden Sachverhalte werden nicht
vollständig durch die Wertsteigerung ausgeglichen, die aus der Änderung des
Zinsniveaus und der hieraus abzuleitenden Verminderung des Basiszinssatzes
resultiert, welche nach der Unterzeichnung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAN SE und der Truck & Bus GmbH,
einer 100%igen Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft, am
26. April 2013 eingetreten ist.
Nach Einschätzung der Vertragsparteien und der beauftragten
Bewertungsgutachter KPMG und PwC ergibt sich aus allen vorgenannten
Sachverhalten kumulativ eine Minderung des nach dem Ertragswertverfahren
ermittelten Unternehmenswerts um ca. EUR 50 Mio.
Obwohl die Minderung des Unternehmenswerts durch die Wertsteigerung
aufgrund der Änderung des Basiszinssatzes nicht vollständig ausgeglichen
wird, haben sich die Vertragsparteien darauf verständigt, die im
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vereinbarte Barabfindung in Höhe
von EUR 80,89 sowie den vereinbarten Ausgleichsbetrag von EUR 3,30 brutto
bzw. gegenwärtig EUR 3,07 netto je Stamm- und Vorzugsaktie als
Garantiedividende bzw. jährlichen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr
nicht zu mindern.
MAN SE
Der Vorstand
04.06.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MAN SE
Ungererstraße 69
80805 München
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 360 98-334
Fax: +49 (0)89 360 98-572
E-Mail: investor.relations@man.eu
Internet: www.man.eu
ISIN: DE0005937007, DE0005937031
WKN: 593700, 593703
Indizes: MDAX
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Prime
Standard), Hamburg, Hannover, München, Stuttgart; Terminbörse
EUREX
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
DGAP-Adhoc MAN SE: Verschlechterung der Ergebniserwartungen im Bereich der MAN Diesel & Turbo SE / keine Änderung der Abfindungs- und Ausgleichsleistungen unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Truck & Bus GmbH (deutsch)
Autor: dpa-AFX | 04.06.2013, 11:06 | 130 Aufrufe | 0 |
MAN SE: Verschlechterung der Ergebniserwartungen im Bereich der MAN Diesel & Turbo SE / keine Änderung der Abfindungs- und Ausgleichsleistungen unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Truck & Bus GmbH
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Turbo SE zur Errichtung schlüsselfertiger Dieselkraftwerke zu einem
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Immer noch ein Ass im Ärmel die VW Leute, dafür sind sie ja bekannt.
Risiken aus einer Betriebsprüfung. Ich dachte sowas kommt davon, wenn man zu großzügig Rückstellungen bildet?
Risiken aus einer Betriebsprüfung. Ich dachte sowas kommt davon, wenn man zu großzügig Rückstellungen bildet?
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.782.659 von cade am 04.06.13 15:24:42clever gemacht die jungs, muss ich sagen...
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.786.237 von Schokoladenpudding am 04.06.13 21:51:09clever gemacht die jungs, muss ich sagen...
deutsche Banditen sind das.
Das zeigte sich bei VW ja schon, als sie dem Betriebsrat Prostituierte finanzierten. Und nun erlauben sie dem Ulli Hoeneß noch, weiterhin in der Führung von Bayern München zu bleiben.
deutsche Banditen sind das.
Das zeigte sich bei VW ja schon, als sie dem Betriebsrat Prostituierte finanzierten. Und nun erlauben sie dem Ulli Hoeneß noch, weiterhin in der Führung von Bayern München zu bleiben.
Nachricht vom 06.06.2013 | 20:33
COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft: Konkretisierung des Squeeze-out-Verlangens und Festlegung der Barabfindung
COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Squeeze-Out
06.06.2013 20:33
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Marquard Media International AG mit Sitz in Zug, Schweiz, hat heute der
COMPUTEC MEDIA AG (ISIN DE0005441000, WKN 544100) mitgeteilt, dass sie die
Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
COMPUTEC MEDIA AG auf die Marquard Media International AG als
Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG auf EUR
8,91 je Stückaktie festgelegt hat. Die Marquard Media International AG hat
in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom
19. März 2013 bestätigt und konkretisiert.
Der Übertragungsbeschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung
der COMPUTEC MEDIA AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 25.
Juli 2013 in Erlangen stattfinden.
06.06.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft
Dr.-Mack-Str. 83
90762 Fürth
Deutschland
Telefon: +49 (0)911 2872-100
Fax: +49 (0)911 2872-200
E-Mail: info@computec.de
Internet: www.computec.de
ISIN: DE0005441000
WKN: 544100
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
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http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/computec-media-aktiengese…
COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft: Konkretisierung des Squeeze-out-Verlangens und Festlegung der Barabfindung
COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Squeeze-Out
06.06.2013 20:33
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8,91 je Stückaktie festgelegt hat. Die Marquard Media International AG hat
in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom
19. März 2013 bestätigt und konkretisiert.
Der Übertragungsbeschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung
der COMPUTEC MEDIA AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 25.
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was ist denn von der übernahme der dfag99 zu halten, immerhin innerhalb kürzester zeit 2 gebote
Mannheimer Aktiengesellschaft Holding:
Bewertungsgutachten und/oder Gutachten des gerichtlich bestellten Prüfers zum umwandlungsrechtlichen SO gesucht (hier: Übertragung der Aktien auf die "deutsche internet versicherung aktiengesellschaft").
Kann mir jemand hier die vorgenannten Unterlagen (nach Möglichkeit als Dateianhang) in den kommenden Tagen freundlicher Weise zur Verfügung stellen? Die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens läuft diese Woche ab. Im Internet bin ich nicht fündig geworden...
Vielen Dank vorab.
Bewertungsgutachten und/oder Gutachten des gerichtlich bestellten Prüfers zum umwandlungsrechtlichen SO gesucht (hier: Übertragung der Aktien auf die "deutsche internet versicherung aktiengesellschaft").
Kann mir jemand hier die vorgenannten Unterlagen (nach Möglichkeit als Dateianhang) in den kommenden Tagen freundlicher Weise zur Verfügung stellen? Die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens läuft diese Woche ab. Im Internet bin ich nicht fündig geworden...
Vielen Dank vorab.
In der am 18. Juli 2013 in Gütersloh stattfindenden Hauptversammlung der Reply Deutschland AG (bis 2011: syskoplan AG) sollen die Aktionäre einer (grenzüberschreitenden) Verschmelzung auf die Hauptaktionärin zustimmen. TOP 8 sieht insoweit die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan zwischen der Reply Deutschland AG und der Reply S. p. A. vor.
Für eine Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Rahmen eines Spruchverfahrens (sowie für eine Teilhabe an einer eventuellen Erhöhung) ist erforderlich, dass der betreffende Aktionär Widerspruch zu Protokoll erklärt.
Wer geht zur HV und wie ist euere Meinung zu den Konditionen.M.E. ist hier unter der Berücksichtigung einer Dividende der Einstieg noch sehr günstig.
Für eine Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Rahmen eines Spruchverfahrens (sowie für eine Teilhabe an einer eventuellen Erhöhung) ist erforderlich, dass der betreffende Aktionär Widerspruch zu Protokoll erklärt.
Wer geht zur HV und wie ist euere Meinung zu den Konditionen.M.E. ist hier unter der Berücksichtigung einer Dividende der Einstieg noch sehr günstig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.823.619 von fahrenheit am 11.06.13 07:42:26Bist du sicher das man hin muss damit man aus dem Spruchverfahren was bekommt ? Dachte das gilt immer für alle Aktionäre also die Nachzahlung
Bei Verschmelzungen ist Widerspruch zu Protokoll erforderlich, das ist richtig. (§29 Umwandlungsgesetz) Manchmal ist freundlicherweise im Verschmelzungsvertrag etwas abweichend geregelt, z.B. dass alle Aktionäre eine mögliche Zuzahlung aus der Überprüfung des Tauschverhältnisses bekommen, das scheint hier aber nicht der Fall zu sein. Natürlich kann auch ein Vertreter den Widerspruch zu Protokoll geben, SdK und DSW kann man normalerweise damit beauftragen, wenn sie an der HV teilnehmen oder auch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, wenn man die entsprechende Weisung erteilt.
Ich gehe zur HV und könnte daher auch für Stimmrechtskarten Widerspruch zu Protokoll geben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.821.269 von Chomolungma am 10.06.13 18:36:43Mannheimer Aktiengesellschaft Holding:
Die Suche nach dem Bewertungsgutachten/Prüfungsbericht hat sich erledigt.
Die Suche nach dem Bewertungsgutachten/Prüfungsbericht hat sich erledigt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.829.175 von Chomolungma am 11.06.13 18:55:13Danke für die Info, ich hatte versucht, an die Unterlagen heran zu kommen, bislang allerdings vergeblich....ms
Mal eine frage an die Spezis.Bei der im Freiverkehr gehandelten GBW wird ein So verlangen eingereicht,gelten im Freiverkehr die gleichen Bedingungen wie sonst?danke für Meldungen
Wieso soll dort ein SQO-Verlangen eingereicht werden? Quelle?
HAPPY BÖRSDAY, lieber Threat!
"eröffnet am 20.06.01 20:24:42"
"eröffnet am 20.06.01 20:24:42"
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.883.175 von 525700 am 20.06.13 07:53:13Siehe GBW seite
Bei der GBW AG ist ein Squeeze-out (SO) nach § 327a AktG sowie der Abschluss eines Beherrschungsvertrags vorgesehen. Bei beiden Maßnahmen kann die Höhe der dafür jeweils anzubietenden Leistungen an die Minderheitsaktionäre (Barabfindungen und beim Beherrschungsvertrag auch der anzubietende Ausgleich) im Rahmen eines Spruchverfahrens gerichtlich überprüft werden.
§ 327a AktG differenziert gerade nicht zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten AGs (auch wenn dies eine Mindermeinung befürwortet), so dass auch eine Notierung der GBW "nur" im Freiverkehr weder der Maßnahme (hier: SO) als solcher als auch einem sich daran anschließendem Spruchverfahren entgegensteht.
Die Art des Börsensegments (Freiverkehr, regulierter Markt mit seinen Teilsegmenten etc.), in welchem die Aktien einer Gesellschaft notiert sind, kann eher in den Delisting-Fällen für die Frage nach einem notwendig vorzunehmenden Barabfindungsangebot und der Überprüfung desselben eine Rolle spielen. Diese Thematik spielt aber im Fall der GBW, soweit ersichtlich, keine Rolle.
§ 327a AktG differenziert gerade nicht zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten AGs (auch wenn dies eine Mindermeinung befürwortet), so dass auch eine Notierung der GBW "nur" im Freiverkehr weder der Maßnahme (hier: SO) als solcher als auch einem sich daran anschließendem Spruchverfahren entgegensteht.
Die Art des Börsensegments (Freiverkehr, regulierter Markt mit seinen Teilsegmenten etc.), in welchem die Aktien einer Gesellschaft notiert sind, kann eher in den Delisting-Fällen für die Frage nach einem notwendig vorzunehmenden Barabfindungsangebot und der Überprüfung desselben eine Rolle spielen. Diese Thematik spielt aber im Fall der GBW, soweit ersichtlich, keine Rolle.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.885.887 von Chomolungma am 20.06.13 12:24:42Danke für die Antwort,Kurs geht schön hoch.Sieht ja aus das,daß auch andere so sehen
Wie heißen eure 3 neuen Lieblingsaktien, die als nächstes vom Kurszettel verschwinden ?
Danke und Gruß
Danke und Gruß
SCA, Reply Deutschland und Gameforge
Zitat von MichaelH: Wie heißen eure 3 neuen Lieblingsaktien, die als nächstes vom Kurszettel verschwinden ?
Danke und Gruß
Du meinst doch vermutlich eher Unternehmen, bei denen der Squeeze Out noch nicht angekündigt wurde oder?
Als sehr wahrscheinlich würde ich lediglich einen Squeeze Out bei Schuler ansehen. Des weiteren habe ich die Hoffnung, dass nach dem Managementwechsel bei der Mutter, Generali Deutschland auf der Liste steht. Bei Joyou hat man noch enormen Spielraum nach oben, obwohl Grohe in die Nähe der Beherrschung rückt. Hier wären mindestens 50% Kurspotenzial, wenn Grohe ernst macht. Im Moment lastet immer noch der China-Abschlag. Bei Curanum muss mal abwarten, wie hoch der Anteilsbestand von Korian ist, wenn die Sachkapitalerhöhung durch ist. Interessant ist die Konstellation bei Demag. Hier wird sich Terex irgendwann mit Elliot vergleichen. Dann ist der Weg für einen Squeeze Out frei. Latente minimale Hoffnung habe ich bei Edding. Hier ist ein Squeeze Out jederzeit möglich. Gerade erst ist die Dividende geflossen. Geld wäre also da. Dann ist der "Betriebsunfall" der Familie Ledermann beendet. Ab dem 1. Juli kann THK wieder bei Augusta zukaufen. Das Jahr ist dann nach dem Übernahmeangebot herum. Als erstes wird man sich wohl mit Elliot einigen müssen. Der Hedgefonds hatte sich während des Übernahmeangebotes mit 20% eingekauft.
Ich hoffe, dass mir meine Aktien mit laufenden BuG alle erhalten bleiben. Die laufenden Ausgleichszahlungen sind nach wie vor stattlich und die Werte reduzieren die Vola im Depot. Neuerdings gibt es nur noch wenige Aktien mit neuen BuG. Da kommt kaum was nach.
Bei Beta Systems Software WK 522.440 tut sich auch etwas, man muss warten können. Hier ist Balaton am werkeln und die haben einen guten Riecher wie bei W.E.T., da haben wir doch gut mitverdient.
Das Papier ist bei Börse Online mit dem Kommentar "kein Stück aus der Hand geben" im Depot !
Das Papier ist bei Börse Online mit dem Kommentar "kein Stück aus der Hand geben" im Depot !
Digital identification solutions ag sollte man mittelfristig im Auge behalten. Das Management dementiert zwar derartige Pläne, die Umfirmierung in Matica Technologies deutet jedoch eindeutig darauf hin.
Vielen Dank Straßenköter für Deine ausführliche Darstellung.
Gibt es eigentlich ein Verzeichnis bei welchen Firmen es alles ein BuG Vertrag gibt
Vielen Dank und viele Grüße
MichaelH
Gibt es eigentlich ein Verzeichnis bei welchen Firmen es alles ein BuG Vertrag gibt
Vielen Dank und viele Grüße
MichaelH
Zitat von MichaelH: Vielen Dank Straßenköter für Deine ausführliche Darstellung.
Gibt es eigentlich ein Verzeichnis bei welchen Firmen es alles ein BuG Vertrag gibt
Vielen Dank und viele Grüße
MichaelH
So ein Verzeichnis kenne ich zumindest nicht, würde mich aber auch interessieren.
Aus dem Kopf weiß ich, dass bei folgenden Unternehmen BuGs bestehen:
P&I
Alba
Medion
Pixelpark
Euwax
MAN
Deutsche Postbank
Kaessbohrer
CCR (kurz vor Delisting!)
MME
Cycos
Demag
Die meisten Werte rentieren in Hinblick auf die Ausgleichszahlung immer noch ganz ordentlich. Allerdings notieren die meisten Werte auch deutlich oberhalb der berechneten Abfindung laut Gutachten. MAN ist noch in der Nähe der Abfindung, allerdings ist die Ausgleichszahlung nicht übermäßig hoch.
Ein weitere BuG: PILKINGTON DEUTSCHLAND AG INHABER-AKTIEN O.N. (WKN 558800)
Ganz gute Zusammenfassung der Machenschaften bei DISO:
http://www.deraktionaer.de/aktien-deutschland/diso-und-solar…
http://www.deraktionaer.de/aktien-deutschland/diso-und-solar…
Digital Ident sitzt in Esslingen ... Uninteressant. Die könnten einen B&G zu 0,01 € machen und das LG wird noch immer sagen, dass es richtig ist...
Beta: Da hat Balaton 45% ... Die Begründung mit W.E.T. zieht da nicht.
Beta: Da hat Balaton 45% ... Die Begründung mit W.E.T. zieht da nicht.
Ich meinte bei W.E.T sind die Balatonis sehr spät aufgesprungen und hatten den richtigen Riecher um Geld zu verdienen.
Und bei Beta ist man bei 48% nach dem letzten Abfindungsangebot, es dauert also nicht mehr lange bis sich etwas tut.
Der Beta Kurs ist derzeit bar unterlegt, das Geschäft bekommt man gratis !
Und bei Beta ist man bei 48% nach dem letzten Abfindungsangebot, es dauert also nicht mehr lange bis sich etwas tut.
Der Beta Kurs ist derzeit bar unterlegt, das Geschäft bekommt man gratis !
Bei der SCA wurde der Handel aufgrund der Eintragung des HV Beschlusses heute beendet.
Ich glaube auch das die Heidelberger Beteiligungen mit Ihrem Kaufangebot der Teleplan NV einen guten Riecher haben.
Ich glaube auch das die Heidelberger Beteiligungen mit Ihrem Kaufangebot der Teleplan NV einen guten Riecher haben.
Ich glaube das bei der Pittler demnächst Strukturmaßnahmen seitens des Herrn Rothenberger anstehen. die halten mehr als 75 % und es sind hohe Verlustvorträge vorhanden.Ich finde das ist eine gute Konstellation.Das sich hier etwas tut hat die letzte KEH gezeigt.
Zitat von honigbaer: Bei Verschmelzungen ist Widerspruch zu Protokoll erforderlich, das ist richtig. (§29 Umwandlungsgesetz) Manchmal ist freundlicherweise im Verschmelzungsvertrag etwas abweichend geregelt, z.B. dass alle Aktionäre eine mögliche Zuzahlung aus der Überprüfung des Tauschverhältnisses bekommen, das scheint hier aber nicht der Fall zu sein. Natürlich kann auch ein Vertreter den Widerspruch zu Protokoll geben, SdK und DSW kann man normalerweise damit beauftragen, wenn sie an der HV teilnehmen oder auch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, wenn man die entsprechende Weisung erteilt.
Bei welchen Maßnahmen ist denn neben dem verschmelzungsspezifischen SO ebenfalls ein Widerspruch zwingend notwendig, wenn man von einer späteren Erhöhung profitieren möchte? Delistingbeschlüsse? Übernahmerechtlicher Squeeze Out bei späteren Vergleichen wie bei Tognum? BuG's?
Was ist denn nach einem Widerspruch noch zu erledigen?
Moment mal. Beim verschmelzungsrechtlichen Squeeze out (§62 UmwG) sollte die Überprüfung der Barabfindung genauso möglich sein, wie beim normalen Squeeze out. §62 UmwG sieht im letzten Absatz vor, dass ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre §327a gefasst wird, somit sollten die Regeln für Spruchverfahren anwendbar sein, unabhängig von einem Widerspruch zur Umwandlung.
Bei Reply Deutschland geht es ja um eine "normale" (grenzüberschreitende) Verschmelzung nach §122a UmwG mit dem Angebot von Aktien der aufnehmenden Gesellschaft als Ausgleich für die verschmolzenen Aktien. Hier gibt es die Überprüfung im Spruchverfahren nur zu Gunsten der Aktionäre mit Widerspruch zu Protokoll.
Das leiche sollte bei anderen Umwandlungen gelten, z.B. von einer AG in eine GMBH oder bei Verschmelzungen auf eine andere Rechtsform, z.B. mit einer GMBH. Zunächst können hierbei auch Geschäftsanteile der GMBH als Ausgleich angeboten werden, bei reiner Umwandlung könnte man sogar argumentieren, dass der Firmenwert je Aktie / GMBH-Anteil gleich ist, aber wegen der Einschränkung bei GMBH Anteilen ist dann doch eine Abfindung vorzusehen.
Beim Delisting hat der Gesetzgeber ja bisher versäumt, klare Regeln zu schaffen. Im SpruchG sind deshalb Delistings nicht explizit genannt, aber im Einzelfall kann ein Spruchverfahren angestrngt werden. Dieses wirkt dann zu Gnsten aller betroffenen Aktionäre. Die Delistings werden ja neuerdings vielfach ohne HV Beschluss und Abfindungsangebot gemacht, zumindest bei Downgradings in bestimmte Freiverkehrssegmente. Wird ein HV Beschluss herbeigeführt, wird man ja bei diesem Anlass entsprechend belehrt, was die Regeln sind.
Der übernahmerechtliche Squeeze out sieht ja eigentlich ein Spruchverfahren nicht vor. Im Fall Tognum waren die Anfechtungskläger erfolgreich, die offiziell natürlich nur eine Erhöhung für alle betroffenen Aktionäre aushandeln können. So ist es ja eigentlich auch bei allen Anfechtungsklagen. Wobei es neulich bei Brilliant so ausging, dass der Hauptaktionär den Klägern vergleichsweise ein Aktienkaufangebot machte. Das war dann auch nicht für alle Aktionäre weltweit.
Bei Squeeze out und BuG sollte man auch ohne Widerspruch auf der HV immer gleichbehandelt werden.
Außer dem Widerspruch ist nichts weiter zu erledigen.
Irgendwer muss allerdings ein Spruchverfahren betreiben, sonst wird es keine Aufbesserung geben. Aber das findet sich ja eigentlich immer.
Alle denkbaren Konstellationen sind damit natürlich nicht berücksichtigt. Aber außer Squeeze outs kommt ja kaum was vor, die BuGs und Verschmelzungen sind ja eher die Ausnahme.
Bei Reply Deutschland geht es ja um eine "normale" (grenzüberschreitende) Verschmelzung nach §122a UmwG mit dem Angebot von Aktien der aufnehmenden Gesellschaft als Ausgleich für die verschmolzenen Aktien. Hier gibt es die Überprüfung im Spruchverfahren nur zu Gunsten der Aktionäre mit Widerspruch zu Protokoll.
Das leiche sollte bei anderen Umwandlungen gelten, z.B. von einer AG in eine GMBH oder bei Verschmelzungen auf eine andere Rechtsform, z.B. mit einer GMBH. Zunächst können hierbei auch Geschäftsanteile der GMBH als Ausgleich angeboten werden, bei reiner Umwandlung könnte man sogar argumentieren, dass der Firmenwert je Aktie / GMBH-Anteil gleich ist, aber wegen der Einschränkung bei GMBH Anteilen ist dann doch eine Abfindung vorzusehen.
Beim Delisting hat der Gesetzgeber ja bisher versäumt, klare Regeln zu schaffen. Im SpruchG sind deshalb Delistings nicht explizit genannt, aber im Einzelfall kann ein Spruchverfahren angestrngt werden. Dieses wirkt dann zu Gnsten aller betroffenen Aktionäre. Die Delistings werden ja neuerdings vielfach ohne HV Beschluss und Abfindungsangebot gemacht, zumindest bei Downgradings in bestimmte Freiverkehrssegmente. Wird ein HV Beschluss herbeigeführt, wird man ja bei diesem Anlass entsprechend belehrt, was die Regeln sind.
Der übernahmerechtliche Squeeze out sieht ja eigentlich ein Spruchverfahren nicht vor. Im Fall Tognum waren die Anfechtungskläger erfolgreich, die offiziell natürlich nur eine Erhöhung für alle betroffenen Aktionäre aushandeln können. So ist es ja eigentlich auch bei allen Anfechtungsklagen. Wobei es neulich bei Brilliant so ausging, dass der Hauptaktionär den Klägern vergleichsweise ein Aktienkaufangebot machte. Das war dann auch nicht für alle Aktionäre weltweit.
Bei Squeeze out und BuG sollte man auch ohne Widerspruch auf der HV immer gleichbehandelt werden.
Außer dem Widerspruch ist nichts weiter zu erledigen.
Irgendwer muss allerdings ein Spruchverfahren betreiben, sonst wird es keine Aufbesserung geben. Aber das findet sich ja eigentlich immer.
Alle denkbaren Konstellationen sind damit natürlich nicht berücksichtigt. Aber außer Squeeze outs kommt ja kaum was vor, die BuGs und Verschmelzungen sind ja eher die Ausnahme.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.970.773 von honigbaer am 03.07.13 02:02:18Ok, dann ist ja doch alles im grünen Bereich.
Ich fand die Anfechtung bzw. die erzielte Lösung bei Tognum bezeichnend, dass der übernahmespezifischen SO doch ganz schön Neuland für alle Beteiligten ist und man lieber einen Vergleich angestrebt hat, um einen eventuell längeren Prozeß zu vermeiden.
Ich fand die Anfechtung bzw. die erzielte Lösung bei Tognum bezeichnend, dass der übernahmespezifischen SO doch ganz schön Neuland für alle Beteiligten ist und man lieber einen Vergleich angestrebt hat, um einen eventuell längeren Prozeß zu vermeiden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.970.773 von honigbaer am 03.07.13 02:02:18Advanced Inflight Alliance AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Advanced Inflight Alliance AG
03.07.2013 18:10
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Blitz 13-260 AG (zukünftig firmierend unter Global Entertainment AG),
München, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 02.07.2013
mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der Advanced Inflight Alliance
AG, München, Deutschland am 28.06.2013 die Schwelle von 3%, 5%, 10%, 15%,
20%, 25%, 30%, 50% und 75% der Stimmrechte überschritten hat und an diesem
Tag 94,07% (das entspricht 22598087 Stimmrechten) betragen hat.
03.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Advanced Inflight Alliance AG
Schellingstr. 35
80799 München
Deutschland
Internet: www.advanced-inflight-alliance.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Advanced Inflight Alliance AG
03.07.2013 18:10
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München, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 02.07.2013
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AG, München, Deutschland am 28.06.2013 die Schwelle von 3%, 5%, 10%, 15%,
20%, 25%, 30%, 50% und 75% der Stimmrechte überschritten hat und an diesem
Tag 94,07% (das entspricht 22598087 Stimmrechten) betragen hat.
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Antwort auf Beitrag Nr.: 44.970.773 von honigbaer am 03.07.13 02:02:18Nachricht vom 03.07.2013 | 11:57
Röder Zeltsysteme und Service AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Röder Zeltsysteme und Service AG
03.07.2013 11:57
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Stimmrechtsmitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG
Wir haben folgende Mitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG am 02.07.2013
erhalten:
1. Emittent:
Röder Zeltsysteme und Service AG
Am Lautenstein, 63654 Büdingen, Deutschland
2. Mitteilungspflichtiger:
Zurmont Madison Private Equity L.P., Greenville Street, St. Hellier JE 4
8PX, Jersey
3. Art der Schwellenberührung:
Überschreitung
4. Betroffene Meldeschwellen:
5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75%
5. Datum der Schwellenberührung:
02.07.2013
6. Mitteilungspflichtiger Stimmrechtsanteil:
95,06% (entspricht 836494 Stimmrechten)
bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten in Höhe von:
880000
7. Einzelheiten zum Stimmrechtsanteil:
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a
WpHG:
4,87% (entspricht 42885 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25
WpHG:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 WpHG:
90,18% (entspricht 793609 Stimmrechten)
8. Einzelheiten zu den (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
ISIN oder Bezeichnung des (Finanz-/sonstigen) Instruments: Aufschiebend
bedingter Kaufvertrag
Fälligkeit:
Verfall: 31.12.2013
03.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Röder Zeltsysteme und Service AG
Am Lautenstein
63654 Büdingen
Deutschland
Internet: www.r-zs.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Röder Zeltsysteme und Service AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Röder Zeltsysteme und Service AG
03.07.2013 11:57
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Stimmrechtsmitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG
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erhalten:
1. Emittent:
Röder Zeltsysteme und Service AG
Am Lautenstein, 63654 Büdingen, Deutschland
2. Mitteilungspflichtiger:
Zurmont Madison Private Equity L.P., Greenville Street, St. Hellier JE 4
8PX, Jersey
3. Art der Schwellenberührung:
Überschreitung
4. Betroffene Meldeschwellen:
5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75%
5. Datum der Schwellenberührung:
02.07.2013
6. Mitteilungspflichtiger Stimmrechtsanteil:
95,06% (entspricht 836494 Stimmrechten)
bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten in Höhe von:
880000
7. Einzelheiten zum Stimmrechtsanteil:
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a
WpHG:
4,87% (entspricht 42885 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25
WpHG:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 WpHG:
90,18% (entspricht 793609 Stimmrechten)
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bedingter Kaufvertrag
Fälligkeit:
Verfall: 31.12.2013
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Röder Zeltsysteme und Service AG
Am Lautenstein
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Antwort auf Beitrag Nr.: 44.970.773 von honigbaer am 03.07.13 02:02:18Ein BuG-Fall bei dem über die Sachkapitalerhöhung aufgestockt werden soll:
Pixelpark AG: Einbringung der PWW GmbH und Zenithmedia GmbH
Pixelpark AG / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahme
02.07.2013 19:23
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
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Einbringung der PWW GmbH und Zenithmedia GmbH
Berlin, 2. Juli 2013: Der Vorstand der Pixelpark AG, (ISIN: DE000A1KRMK3),
Berlin, hat am heutigen Tag beschlossen, der für den 27. August 2013
geplanten ordentlichen Hauptversammlung vorzuschlagen, der beabsichtigten
Einbringung sämtlicher Anteile an der PWW GmbH (einschließlich Zenithmedia
GmbH, Düsseldorf) durch die MMS Germany Holdings GmbH gegen Ausgabe einer
noch festzulegenden Anzahl neuer Pixelpark Aktien zuzustimmen.
Pixelpark AG, Investor Relations, Horst Wagner, Vorstandsvorsitzender CEO
und CFO
Tel. +49.30.5058-0, Fax -1400, investorrelations@pixelpark.com
02.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Pixelpark AG
Bergmannstraße 72
10961 Berlin
Deutschland
Telefon: 030 50580
Fax: 030 50581400
E-Mail: info@pixelpark.com
Internet: www.pixelpark.com
ISIN: DE000A1KRMK3
WKN: A1KRMK
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart; Frankfurt in Open Market (Entry Standard)
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Pixelpark AG: Einbringung der PWW GmbH und Zenithmedia GmbH
Pixelpark AG / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahme
02.07.2013 19:23
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
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Einbringung der PWW GmbH und Zenithmedia GmbH
Berlin, 2. Juli 2013: Der Vorstand der Pixelpark AG, (ISIN: DE000A1KRMK3),
Berlin, hat am heutigen Tag beschlossen, der für den 27. August 2013
geplanten ordentlichen Hauptversammlung vorzuschlagen, der beabsichtigten
Einbringung sämtlicher Anteile an der PWW GmbH (einschließlich Zenithmedia
GmbH, Düsseldorf) durch die MMS Germany Holdings GmbH gegen Ausgabe einer
noch festzulegenden Anzahl neuer Pixelpark Aktien zuzustimmen.
Pixelpark AG, Investor Relations, Horst Wagner, Vorstandsvorsitzender CEO
und CFO
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Stuttgart; Frankfurt in Open Market (Entry Standard)
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Antwort auf Beitrag Nr.: 44.970.773 von honigbaer am 03.07.13 02:02:18Die Spanier halten bislang 88% an Primion. Interessante Erklärung des Vorstandes. Übernahmeangebot übrigens zu 3,86 Euro. Einen nachfolgenden schnellen SO halte ich für recht wahrscheinlich.
Leider fällt die Übernahme in das Territorium vom LG Stuttgart.
primion Technology AG: Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 27 WpÜG beschlossen
primion Technology AG / Schlagwort(e): Stellungnahme/Sonstiges
01.07.2013 17:45
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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AD HOC MELDUNG NACH § 15 WpHG
primion Technology AG: Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des
Aufsichtsrats gemäß § 27 WpÜG beschlossen
Stetten a.k.M., 01. Juli 2013: Vorstand und Aufsichtsrat der primion
Technology AG haben heute ihre Gemeinsame Stellungnahme gemäß § 27 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu dem am 17. Juni 2013
veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot der Azkoyen, S.A.
einstimmig beschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen das Angebot und halten die von der
Azkoyen S.A. angebotene Gegenleistung in Bezug auf die im Angebotspreis
enthaltene substanzielle Prämie auf den Börsenkurs für angemessen. Unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände sind Vorstand und Aufsichtsrat der
Ansicht, dass das Angebot den Interessen der primion Technology AG, der
primion-Aktionäre und der Arbeitnehmer der primion Technology AG gerecht
wird. Aufsichtsrat und Vorstand empfehlen den primion-Aktionären, das
Angebot anzunehmen. primion-Aktionäre, die erwägen, das Angebot nicht
anzunehmen, sollten berücksichtigen, dass nach Vollzug des Angebots der
Streubesitz und die Liquidität der primion-Aktie weiter reduziert sein
könnten.
Die Aktionäre sollten allerdings auch berücksichtigen, dass nach der von
Vorstand und Aufsichtsrat beauftragten Überprüfung der Angemessenheit des
Angebotspreises, der Angebotspreis zwischen ca. 10 % und 15 % unter dem
Wert je primion-Aktie liegt, der sich bei einer Bewertung zum 1. Juli 2013
anhand kapitalwertorientierter Verfahren (Discounted Cash Flow-Verfahren)
ergeben kann.
Unternehmen: primion Technology AG
Steinbeisstraße 2-5
72510 Stetten am kalten Markt
Deutschland
Tel.nr.: +49 (0)7573 952-0
Fax: +49 (0)7573 952 111
E-Mail: info@primion.de
Internet: www.primion.de
ISIN: DE0005117006
WKN: 511 700
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
---------------------------------------------------------------------------
Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:
Ergänzende Information
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass jeder Aktionär der
primion Technology AG ('primion-Aktionär') unter Würdigung der
Gesamtumstände und seiner individuellen Einschätzung über die zukünftige
Entwicklung der Gesellschaft, des Börsenkurses und des Wertes der primion
Aktien, seine eigene Entscheidung darüber treffen muss, ob und für wie
viele primion-Aktien er das Angebot annimmt oder nicht.
Die vollständige Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des
Aufsichtsrats der primion Technology AG gemäß § 27 WpÜG ist ab heute, 01.
Juli 2013, auf der Unternehmenswebseite www.primion.de im Bereich Investor
Relations einzusehen. Ferner wird die Stellungnahme von primion Technology
AG unter der Anschrift Steinbeisstr. 2-5, 72510 Stetten am kalten
Markt/Deutschland, bereit gehalten. Hierauf wird durch Veröffentlichung
einer Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger gesondert hingewiesen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in dieser Mitteilung
gemachten Ausführungen keine Erläuterungen oder Ergänzungen der Aussage der
Gemeinsamen Stellungnahme darstellen und dass allein die Gemeinsame
Stellungnahme nach § 27 WpÜG maßgeblich ist.
01.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: primion Technology AG
Steinbeisstraße 2-5
72510 Stetten am kalten Markt
Deutschland
Telefon: +49 (0)7573 952-0
Fax: +49 (0)7573 952 111
E-Mail: info@primion.de
Internet: www.primion.de
ISIN: DE0005117006
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Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Leider fällt die Übernahme in das Territorium vom LG Stuttgart.
primion Technology AG: Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 27 WpÜG beschlossen
primion Technology AG / Schlagwort(e): Stellungnahme/Sonstiges
01.07.2013 17:45
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die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
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AD HOC MELDUNG NACH § 15 WpHG
primion Technology AG: Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des
Aufsichtsrats gemäß § 27 WpÜG beschlossen
Stetten a.k.M., 01. Juli 2013: Vorstand und Aufsichtsrat der primion
Technology AG haben heute ihre Gemeinsame Stellungnahme gemäß § 27 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu dem am 17. Juni 2013
veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot der Azkoyen, S.A.
einstimmig beschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen das Angebot und halten die von der
Azkoyen S.A. angebotene Gegenleistung in Bezug auf die im Angebotspreis
enthaltene substanzielle Prämie auf den Börsenkurs für angemessen. Unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände sind Vorstand und Aufsichtsrat der
Ansicht, dass das Angebot den Interessen der primion Technology AG, der
primion-Aktionäre und der Arbeitnehmer der primion Technology AG gerecht
wird. Aufsichtsrat und Vorstand empfehlen den primion-Aktionären, das
Angebot anzunehmen. primion-Aktionäre, die erwägen, das Angebot nicht
anzunehmen, sollten berücksichtigen, dass nach Vollzug des Angebots der
Streubesitz und die Liquidität der primion-Aktie weiter reduziert sein
könnten.
Die Aktionäre sollten allerdings auch berücksichtigen, dass nach der von
Vorstand und Aufsichtsrat beauftragten Überprüfung der Angemessenheit des
Angebotspreises, der Angebotspreis zwischen ca. 10 % und 15 % unter dem
Wert je primion-Aktie liegt, der sich bei einer Bewertung zum 1. Juli 2013
anhand kapitalwertorientierter Verfahren (Discounted Cash Flow-Verfahren)
ergeben kann.
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Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass jeder Aktionär der
primion Technology AG ('primion-Aktionär') unter Würdigung der
Gesamtumstände und seiner individuellen Einschätzung über die zukünftige
Entwicklung der Gesellschaft, des Börsenkurses und des Wertes der primion
Aktien, seine eigene Entscheidung darüber treffen muss, ob und für wie
viele primion-Aktien er das Angebot annimmt oder nicht.
Die vollständige Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des
Aufsichtsrats der primion Technology AG gemäß § 27 WpÜG ist ab heute, 01.
Juli 2013, auf der Unternehmenswebseite www.primion.de im Bereich Investor
Relations einzusehen. Ferner wird die Stellungnahme von primion Technology
AG unter der Anschrift Steinbeisstr. 2-5, 72510 Stetten am kalten
Markt/Deutschland, bereit gehalten. Hierauf wird durch Veröffentlichung
einer Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger gesondert hingewiesen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in dieser Mitteilung
gemachten Ausführungen keine Erläuterungen oder Ergänzungen der Aussage der
Gemeinsamen Stellungnahme darstellen und dass allein die Gemeinsame
Stellungnahme nach § 27 WpÜG maßgeblich ist.
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E-Mail: info@primion.de
Internet: www.primion.de
ISIN: DE0005117006
WKN: 511700
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.977.927 von straßenköter am 03.07.13 21:34:11Ist ja schon Monate her, aber bei Tognum war es ja offensichtlich nicht so ganz mit rechten Dingen zugegangen, soweit es um die Erfüllung der Bedingungen zum übernahmerechtlichen Squeeze out ging. Da war irgendwas mit Aktienkäufen außerhalb des Übernahmeangebots. Das ablehnende Urteil war glaub im Internet zu finden. Jedenfalls hatten die anfechtungskläger gute Argumente und ich würde deshalb nicht generalisierend die übernahmerechtlichen Squeeze-outs verharmlosen, da dort wirklich die Nicht-Überprüfung der Preise droht.
Die Sacheinbringung bei Pixelpark ist auch ein Bisschen Neuland finde ich.
Will der Hauptaktionär da seinen Anteil auf die nötigen %e bringen oder was steckt dahinter? Wird man sich näher anschauen müssen.
Die Sacheinbringung bei Pixelpark ist auch ein Bisschen Neuland finde ich.
Will der Hauptaktionär da seinen Anteil auf die nötigen %e bringen oder was steckt dahinter? Wird man sich näher anschauen müssen.
Zitat von honigbaer: Ist ja schon Monate her, aber bei Tognum war es ja offensichtlich nicht so ganz mit rechten Dingen zugegangen, soweit es um die Erfüllung der Bedingungen zum übernahmerechtlichen Squeeze out ging. Da war irgendwas mit Aktienkäufen außerhalb des Übernahmeangebots. Das ablehnende Urteil war glaub im Internet zu finden. Jedenfalls hatten die anfechtungskläger gute Argumente und ich würde deshalb nicht generalisierend die übernahmerechtlichen Squeeze-outs verharmlosen, da dort wirklich die Nicht-Überprüfung der Preise droht.
Die Sacheinbringung bei Pixelpark ist auch ein Bisschen Neuland finde ich.
Will der Hauptaktionär da seinen Anteil auf die nötigen %e bringen oder was steckt dahinter? Wird man sich näher anschauen müssen.
Das Risiko zum übernahmerechtlichen Squeeze Out sehe ich identisch. Deswegen hatte ich bei Tognum leider schon frühzeitig verkauft.
Bei Pixelpark kann ich auch nur vermuten. Ich würde auch den einzigen Grund darin sehen, dass man auf diesem Wege die Anteile aufstocken will. Das habe ich zu Letzt bei mehreren Aktien gehabt bzw. gerade vor mir (z.B.. bei Curanum, KWG Kommunale Wohnen, AIA, DISO).
Das schöne bei Pixelpark ist die bestehende Ausgleichszahlung. Da würde das Warten wenigstens Spaß machen. Bin hier nicht investiert, habe Pixelpark aber seit längerem auf der Watchlist. Bei Primion würde ich davon ausgehen, dass es in den nächsten 6-9 Monaten zum Squeeze Out kommen wird. Deshalb bin ich hier dabei. Der 3-Monatsschnitt würde bei einem schnellen Squeeze Out nach unten vollständig abgesichert sein.
Ich verstehe nicht ganz, warum die bei Röder und bei AIA nicht gleich den Squeeze Out mit ankündigen. Bei AIA hat man sogar extra von einer GmbH zu einer AG gewechselt.
Zitat von 525700: Ich gehe zur HV und könnte daher auch für Stimmrechtskarten Widerspruch zu Protokoll geben.
Reply Deutschland AG: HV am 18.07.2013 in Gütersloh.
Als ergänzende Info: Auch die SdK wird auf der HV anwesend sein und für ihre Mitglieder - natürlich nur nach vorheriger Beauftragung/Bevollmächtigung - Widerspruch zu Protokoll gegen den zu erwartenden Verschmelzungsbeschluss erklären.
aber sehr gerne auch an die SdK. Dann habe ich da nicht die Arbeit mit.
Auch bei der CURANUM AG steht gemäß heutiger Ad-hoc-Meldung eine solche Sachkapitalerhöhung an, nach welcher die Korian-Gruppe fast 91 % der Anteile halten würde...
CURANUM und Korian schließen Vertrag über Einbringung der Phönix-Geschäftsanteile
Curanum AG / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahme
04.07.2013 11:40
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die CURANUM AG, München, gibt bekannt, dass der Aufsichtsrat in seiner
heutigen Sitzung der Einbringung der Geschäftsanteile der PHÖNIX
Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH, Füssen, in die CURANUM durch
die KORIAN S.A., Paris, zugestimmt hat. Damit gibt er den Weg für eine
Maßnahme frei, durch die CURANUM mit insgesamt ca. 13.100 Pflegebetten, ca.
2.340 betreuten Wohnungen sowie 20 ambulanten Diensten zu den größten
Betreibern von Seniorenresidenzen und Pflegeeinrichtungen in Deutschland
zählen würde. Der Einbringungsvertrag zwischen CURANUM und Korian S.A. wird
am heutigen Tag beurkundet werden. Die Einbringung soll im Rahmen einer
Sachkapitalerhöhung erfolgen, durch welche das Grundkapital der CURANUM von
EUR 42.507.000 um EUR 56.676.000 auf EUR 99.183.000 erhöht und unter
Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Aktionäre die Korian S.A. zur
Zeichnung der 56.676.000 neuen Aktien zugelassen werden soll, wodurch die
Korian-Gruppe rund 90,74% der Anteile insgesamt halten würde. Die
Einbringung der Geschäftsanteile steht unter der aufschiebenden Bedingung
eines entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschlusses der Hauptversammlung der
CURANUM.
München, den 04. Juli 2013
Der Vorstand
CURANUM und Korian schließen Vertrag über Einbringung der Phönix-Geschäftsanteile
Curanum AG / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahme
04.07.2013 11:40
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die CURANUM AG, München, gibt bekannt, dass der Aufsichtsrat in seiner
heutigen Sitzung der Einbringung der Geschäftsanteile der PHÖNIX
Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH, Füssen, in die CURANUM durch
die KORIAN S.A., Paris, zugestimmt hat. Damit gibt er den Weg für eine
Maßnahme frei, durch die CURANUM mit insgesamt ca. 13.100 Pflegebetten, ca.
2.340 betreuten Wohnungen sowie 20 ambulanten Diensten zu den größten
Betreibern von Seniorenresidenzen und Pflegeeinrichtungen in Deutschland
zählen würde. Der Einbringungsvertrag zwischen CURANUM und Korian S.A. wird
am heutigen Tag beurkundet werden. Die Einbringung soll im Rahmen einer
Sachkapitalerhöhung erfolgen, durch welche das Grundkapital der CURANUM von
EUR 42.507.000 um EUR 56.676.000 auf EUR 99.183.000 erhöht und unter
Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Aktionäre die Korian S.A. zur
Zeichnung der 56.676.000 neuen Aktien zugelassen werden soll, wodurch die
Korian-Gruppe rund 90,74% der Anteile insgesamt halten würde. Die
Einbringung der Geschäftsanteile steht unter der aufschiebenden Bedingung
eines entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschlusses der Hauptversammlung der
CURANUM.
München, den 04. Juli 2013
Der Vorstand
Hallo Freunde,
bin durch Zufall auf diesen Thread gestoßen und denke der folgende Wert dürfte interessant für Euch sein:
BRAIN FORCE HOLDING, WKN 919331
Der Großaktionär Stefan Pierer hält jetzt schon mehr als die Hälfte der Anteile und möchte wohl sämtliche Aktien übernehmen. Zur Zeit läuft noch bis zum September ein Übernahmeangebot für 0,80 Euro. Die Aktie notiert damit deutlich unter Buchwert und die Geschäfte gehen zur Zeit sehr gut!
Äußerst informative Threads gibt es hier auf w:o und Ariva - Dort erfahrt ihr alles wesentliche über den Wert.
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
bin durch Zufall auf diesen Thread gestoßen und denke der folgende Wert dürfte interessant für Euch sein:
BRAIN FORCE HOLDING, WKN 919331
Der Großaktionär Stefan Pierer hält jetzt schon mehr als die Hälfte der Anteile und möchte wohl sämtliche Aktien übernehmen. Zur Zeit läuft noch bis zum September ein Übernahmeangebot für 0,80 Euro. Die Aktie notiert damit deutlich unter Buchwert und die Geschäfte gehen zur Zeit sehr gut!
Äußerst informative Threads gibt es hier auf w:o und Ariva - Dort erfahrt ihr alles wesentliche über den Wert.
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
BRAIN FORCE HOLDING AG
Am Hof 4
AT-1010 Wien
Am Hof 4
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dpa-AFX: DGAP-Adhoc: Generali Deutschland Holding AG: Assicurazioni Generali S.p.A. beabsichtigt Squeeze-Out-Verlangen (deutsch)
Generali Deutschland Holding AG: Assicurazioni Generali S.p.A. beabsichtigt
Squeeze-Out-Verlangen
Generali Deutschland Holding AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
09.07.2013 19:26
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien ('Assicurazioni
Generali'), hat dem Vorstand der Generali Deutschland Holding AG, Köln
('Gesellschaft'), heute mitgeteilt, dass die Generali Beteiligungs-GmbH,
Aachen, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Assicurazioni
Generali bindende Kaufverträge über Aktien der Gesellschaft abgeschlossen
hat, die die unbedingte Verpflichtung der Verkäufer zur Übertragung der
Aktien der Gesellschaft auf die Generali Beteiligungs-GmbH enthalten. Mit
dem Erwerb dieser Aktien durch die Generali Beteiligungs-GmbH wird die
Assicurazioni Generali unmittelbar und mittelbar einen Anteil von mehr als
95 % am Grundkapital der Gesellschaft nach Maßgabe von § 327a Abs. 2, § 16
Abs. 4 AktG halten und damit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von
§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG sein.
Die Assicurazioni Generali hat weiterhin angekündigt, dass sie - sobald die
Generali Beteiligungs-GmbH Eigentümerin der gekauften Aktien geworden ist -
ein Verlangen auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß §§
327a ff. AktG (Squeeze-Out) stellen werde und die Gesellschaft bitten
werde, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Schritte zu veranlassen,
damit die Hauptversammlung der Gesellschaft zeitgerecht über die
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Assicurazioni
Generali gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann.
Generali Deutschland Holding AG
Der Vorstand
09.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Generali Deutschland Holding AG
Tunisstr. 19-23
50667 Köln
Deutschland
Telefon: +49 (0)221-4203-01
Fax: +49 (0)221-4203-1805
E-Mail: presse@generali.de
Internet: www.generali-deutschland.de
ISIN: DE0008400029
WKN: 840002
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (General
Standard), Hamburg, München; Freiverkehr in Hannover,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Generali Deutschland Holding AG: Assicurazioni Generali S.p.A. beabsichtigt
Squeeze-Out-Verlangen
Generali Deutschland Holding AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
09.07.2013 19:26
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien ('Assicurazioni
Generali'), hat dem Vorstand der Generali Deutschland Holding AG, Köln
('Gesellschaft'), heute mitgeteilt, dass die Generali Beteiligungs-GmbH,
Aachen, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Assicurazioni
Generali bindende Kaufverträge über Aktien der Gesellschaft abgeschlossen
hat, die die unbedingte Verpflichtung der Verkäufer zur Übertragung der
Aktien der Gesellschaft auf die Generali Beteiligungs-GmbH enthalten. Mit
dem Erwerb dieser Aktien durch die Generali Beteiligungs-GmbH wird die
Assicurazioni Generali unmittelbar und mittelbar einen Anteil von mehr als
95 % am Grundkapital der Gesellschaft nach Maßgabe von § 327a Abs. 2, § 16
Abs. 4 AktG halten und damit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von
§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG sein.
Die Assicurazioni Generali hat weiterhin angekündigt, dass sie - sobald die
Generali Beteiligungs-GmbH Eigentümerin der gekauften Aktien geworden ist -
ein Verlangen auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß §§
327a ff. AktG (Squeeze-Out) stellen werde und die Gesellschaft bitten
werde, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Schritte zu veranlassen,
damit die Hauptversammlung der Gesellschaft zeitgerecht über die
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Assicurazioni
Generali gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann.
Generali Deutschland Holding AG
Der Vorstand
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Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Standard), Hamburg, München; Freiverkehr in Hannover,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Gestern Abend bin ich noch von folgendem Übernahmeangebot beglückt worden. In diesem Zuge möchte ich wieder einmal Danke an alle sagen, die sich hier aktiv beteiligen. Ohne diesen Thread hätte ich von der Konstellation bei der Norddeutsche Steingut vermutlich keine Notiz genommen.
Angebot zum Erwerb; <DE0006770001>
Zielgesellschaft: Norddeutsche Steingut Aktiengesellschaft; Bieter: Steuler-Fliesen GmbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Öffentliches Kaufangebot
Zielgesellschaft: Norddeutsche Steingut AG; Bieter: Steuler-Fliesen GmbH
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen
öffentlichen Kaufangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieterin:
Steuler-Fliesen GmbH
Georg-Steuler-Straße 39
56203 Höhr-Grenzhausen
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 2778
Zielgesellschaft:
Norddeutsche Steingut AG
Schönebecker Str. 101
28759 Bremen
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 3180
ISIN: DE0006770001 (WKN: 677000)
Die Steuler-Fliesen GmbH hat am 05.07.2013 entschieden, gemeinsam mit Herrn
Michael Steuler allen Aktionären der Norddeutschen Steingut AG ein
Angebot zum Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung einer Geldleistung in noch
festzulegender Höhe in bar zu unterbreiten.
Die Entscheidung zur Abgabe des Kaufangebots erfolgt im Hinblick auf die
mittelbare Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft durch Herrn
Michael Steuler und sämtliche weitere Gesellschafter der Steuler Holding
GmbH durch das Wirksamwerden eines Stimmrechtsbindungs- und
Konsortialvertrages und die hierdurch ausgelöste Verpflichtung, ein
Pflichtangebot gemäß § 35 WpÜG abzugeben.
Für die Steuler-Fliesen GmbH handelt es sich dabei um ein freiwilliges
Erwerbsangebot, da sie unmittelbar 2.095.894 Aktien der Zielgesellschaft
und damit einen Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 87,33 Prozent hält. Sie
wird sich aber im Rahmen des gemeinsamen Angebots freiwillig den
Verpflichtungen unterwerfen, die Herrn Michael Steuler aus seinem
Pflichtangebot erwachsen.
Die Angebotsunterlage für das gemeinsame öffentliche Kaufangebot und
weitere Informationen zu dem öffentlichen Kaufangebot werden im Internet
unter http://www.steuler-fliesen.com/Angebot-Norddeutsche
veröffentlicht.
Weitere Informationen:
Das Kaufangebot wird zu den von der in der Angebotsunterlage enthaltenen
Bestimmungen und Bedingungen ergehen, die einer Genehmigung durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Norddeutschen Steingut
AG. Die endgültigen Bedingungen des Kaufangebots sowie weitere das
Kaufangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der
Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt.
Investoren und Inhabern von Aktien der Norddeutschen Steingut AG wird
dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im
Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese
bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten
werden.
Höhr-Grenzhausen, den 10. Juli 2013
Ende der WpÜG-Meldung
Angebot zum Erwerb; <DE0006770001>
Zielgesellschaft: Norddeutsche Steingut Aktiengesellschaft; Bieter: Steuler-Fliesen GmbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Öffentliches Kaufangebot
Zielgesellschaft: Norddeutsche Steingut AG; Bieter: Steuler-Fliesen GmbH
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen
öffentlichen Kaufangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieterin:
Steuler-Fliesen GmbH
Georg-Steuler-Straße 39
56203 Höhr-Grenzhausen
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 2778
Zielgesellschaft:
Norddeutsche Steingut AG
Schönebecker Str. 101
28759 Bremen
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 3180
ISIN: DE0006770001 (WKN: 677000)
Die Steuler-Fliesen GmbH hat am 05.07.2013 entschieden, gemeinsam mit Herrn
Michael Steuler allen Aktionären der Norddeutschen Steingut AG ein
Angebot zum Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung einer Geldleistung in noch
festzulegender Höhe in bar zu unterbreiten.
Die Entscheidung zur Abgabe des Kaufangebots erfolgt im Hinblick auf die
mittelbare Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft durch Herrn
Michael Steuler und sämtliche weitere Gesellschafter der Steuler Holding
GmbH durch das Wirksamwerden eines Stimmrechtsbindungs- und
Konsortialvertrages und die hierdurch ausgelöste Verpflichtung, ein
Pflichtangebot gemäß § 35 WpÜG abzugeben.
Für die Steuler-Fliesen GmbH handelt es sich dabei um ein freiwilliges
Erwerbsangebot, da sie unmittelbar 2.095.894 Aktien der Zielgesellschaft
und damit einen Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 87,33 Prozent hält. Sie
wird sich aber im Rahmen des gemeinsamen Angebots freiwillig den
Verpflichtungen unterwerfen, die Herrn Michael Steuler aus seinem
Pflichtangebot erwachsen.
Die Angebotsunterlage für das gemeinsame öffentliche Kaufangebot und
weitere Informationen zu dem öffentlichen Kaufangebot werden im Internet
unter http://www.steuler-fliesen.com/Angebot-Norddeutsche
veröffentlicht.
Weitere Informationen:
Das Kaufangebot wird zu den von der in der Angebotsunterlage enthaltenen
Bestimmungen und Bedingungen ergehen, die einer Genehmigung durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Norddeutschen Steingut
AG. Die endgültigen Bedingungen des Kaufangebots sowie weitere das
Kaufangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der
Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt.
Investoren und Inhabern von Aktien der Norddeutschen Steingut AG wird
dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im
Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese
bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten
werden.
Höhr-Grenzhausen, den 10. Juli 2013
Ende der WpÜG-Meldung
Dem möchte ich mich gern anschließen. Dass die Norddeutsche ein wahrer Value-Wert ist, vernahm ich bereits um 2005, allerdings ohne Reaktion meinerseits. Erst Ende Mai 2013 habe ich diesen und den anderen 'Steingut'-Thread lange gelesen und mir dann 500 Stück zugelegt, Glück gehabt, aber, ich glaube die Bäume wachsen nicht in den Himmel. 15,- € wären wohl das Maximum. Ich erinnere mich der DBV Winterthur, dort ging der Kurs über 90,- €, die Abfindung 74,- € und bei der DIBAG Kurs 32,- €, Abfindung 28,- €. Allerdings hatten die Großaktionäre schon über 95% der Stücke, was bei der Norddeutschen im Moment nicht der Fall ist. Warten es also ab, zu mindestens eine gute Div. gibt es in Bälde.
be.
be.
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.023.081 von dr.wssk am 11.07.13 08:47:40Ja, selbst wenn man ein EBT-Multiple von 10 anwendet, kommt man unter dem derzeitigen Kurs raus... für mich steckt da nicht allzu viel Potential drin. Aber gern täusche ich mich.
Bei Moksel wurde die Barabfindung durch das LG München auf € 7,92 plus 5% Zinsen seit 19.8.2011 heraufgesetzt.
Ist Moksel nun fix bzw endgültig oder kann noch Einspruch seitens VION eingelegt werden ?
5 % Zinsen p.a. oder für die letzten 2 Jahre ?
Danke und Gruß
ROC
5 % Zinsen p.a. oder für die letzten 2 Jahre ?
Danke und Gruß
ROC
Zitat von rootsofcanada: Ist Moksel nun fix bzw endgültig oder kann noch Einspruch seitens VION eingelegt werden ?
5 % Zinsen p.a. oder für die letzten 2 Jahre ?
Danke und Gruß
ROC
Rechtsmittel (1 Monat) ist noch möglich, aber wenn ich VION wäre, würde ich das nicht machen. Dr. Krenek hat lediglich die Marktrisikoprämie auf 3,75% (Mittelwert geometrisches/ arithmetisches Mittel) neu festgelegt. Wir werden keine Rechtsmittel einlegen, aber wie andere Antragsteller verfahren, weiß ich natürlich nicht. Die Zinsen verstehen sich p.a.
Bei Sachsenmilch passiert endlich was. Der Kauf zeigt schon, was möglich ist. Die Aktie notiert noch deutlich unterhalb des gezahlten Preises von TML.
DGAP-DD: Sachsenmilch AG deutsch
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
Directors'-Dealings-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Mitteilungspflichtige verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Angaben zum Mitteilungspflichtigen
Firma: TML Invest S.à r.l.
Person mit Führungsaufgabe welche die Mitteilungspflicht der juristischen
Person auslöst
Angaben zur Person mit Führungsaufgaben
Funktion: Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
Angaben zum mitteilungspflichtigen Geschäft
Bezeichnung des Finanzinstruments: SACHSENMILCH AG
ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE000A0DRXC4
Geschäftsart: Kauf von Aktien
Datum: 10.07.2013
Kurs/Preis: 5200,00
Währung: EUR
Stückzahl: 394
Gesamtvolumen: 2048800
Ort: außerbörslich
Angaben zum veröffentlichungspflichtigen Unternehmen
Emittent: Sachsenmilch AG
An den Breiten
01454 Leppersdorf
Deutschland
ISIN: DE000A0DRXC4
WKN: A0DRXC
Ende der Directors' Dealings-Mitteilung
DGAP-DD: Sachsenmilch AG deutsch
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
Directors'-Dealings-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Mitteilungspflichtige verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Angaben zum Mitteilungspflichtigen
Firma: TML Invest S.à r.l.
Person mit Führungsaufgabe welche die Mitteilungspflicht der juristischen
Person auslöst
Angaben zur Person mit Führungsaufgaben
Funktion: Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
Angaben zum mitteilungspflichtigen Geschäft
Bezeichnung des Finanzinstruments: SACHSENMILCH AG
ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE000A0DRXC4
Geschäftsart: Kauf von Aktien
Datum: 10.07.2013
Kurs/Preis: 5200,00
Währung: EUR
Stückzahl: 394
Gesamtvolumen: 2048800
Ort: außerbörslich
Angaben zum veröffentlichungspflichtigen Unternehmen
Emittent: Sachsenmilch AG
An den Breiten
01454 Leppersdorf
Deutschland
ISIN: DE000A0DRXC4
WKN: A0DRXC
Ende der Directors' Dealings-Mitteilung
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.052.651 von straßenköter am 16.07.13 11:09:11Der Spread hat sich bei Sachsenmilch bereits geschlossen. 25% Plus, ein paar Minuten nach dem Kauf hatte ich auch noch nie.
Zitat von straßenköter: Übernahmerechtlicher Squeeze Out bei Cinemaxx gescheitert!!!!
Landgericht Frankfurt am Main
3-05 O 116/12
„Mit Beschluss vom 19.2.2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-5 O 116/12 folgende Entscheidung gem. §§ 39a, 39b WpÜG getroffen die gem. § 39b Abs. 4 WpÜG bekannt gemacht wird:
„Der Antrag der Antragstellerin ihr die übrigen, nicht von ihr gehaltenen stimmberechtigten 1.010.548 Aktien der CinemaxX AG, Valentinskamp 18-20, 20345 Hamburg eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 67787, mit der Wertpapierkennnummer 508570 gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 pro Aktie zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Den Antragsgegnern zu hat den Antragsgegnern zu 2) – 9), 11) - 19) deren notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert wird auf EUR 7.500.000,-- festgesetzt.
Das hat sich doch gelohnt und es war kaum mit Risiken verbunden.
CinemaxX AG: Konkretisierung des Squeeze Out-Verlangens der Vue Beteiligungs GmbH und Festlegung der Barabfindung
CinemaxX AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
17.07.2013 08:50
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg (ehemals Vue Beteiligungs AG), hat mit
Schreiben vom 17.07.2013 dem Vorstand der CinemaxX Aktiengesellschaft
mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft auf die Vue
Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze Out)
auf EUR 7,86 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der CinemaxX
Aktiengesellschaft festgelegt hat. Die Vue Beteiligungs GmbH hat in diesem
Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 29. März
2013 bestätigt und konkretisiert.
Der Übertragungsbeschluss wird voraussichtlich in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft gefasst werden, die
voraussichtlich am 29. August 2013 stattfinden wird.
17.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: CinemaxX AG
Valentinskamp 18-20
20354 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 (0)40 45068-0
Fax: +49 (0)40 45068-201
E-Mail: presse@cinemaxx.de
Internet: www.cinemaxx.de
ISIN: DE0005085708
WKN: 508570
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Hamburg;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
In der morgen erscheinenden Ausgabe von Börse Online werden die Abfindungskandidaten Agrob (Verkauf des Unicredit-/HVB-Anteils) und IFA Hotel (Squeeze-Out-Spekulation) vorgestellt.
Argob hatte ich schon 1994 wegen abfindungsphantasie gekauft
@ Herbert :
Was schreibt denn Börse Online in der akt. Ausgabe zu IFA Hotel ?
Vor einigen Wochen ging ja mal ein Block über 25k Stück bei 8,25 E über die Theke...
Gruß
Was schreibt denn Börse Online in der akt. Ausgabe zu IFA Hotel ?
Vor einigen Wochen ging ja mal ein Block über 25k Stück bei 8,25 E über die Theke...
Gruß
VW / MAN Beherrschungsvertrag ist wirksam:
http://www.ad-hoc-news.de/vw-beherrschungsvertrag-ueber-man-…
(auf www.unternehmensregister.de findet man auch den Eintrag)
http://www.ad-hoc-news.de/vw-beherrschungsvertrag-ueber-man-…
(auf www.unternehmensregister.de findet man auch den Eintrag)
Altira AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse beabsichtigt ++ Anteile an VCH Vermögensverwaltung AG veräußert
Altira AG / Schlagwort(e): Sonstiges
19.07.2013 / 09:36
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Vorstand und Aufsichtsrat der Altira AG (ISIN DE0001218063) haben beschlossen, der ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2013 vorzuschlagen, den Vorstand zur Kündigung der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Entry Standard des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse zu ermächtigen. Der Vorstand soll die Kündigung nur erklären können, wenn den außenstehenden Aktionären ein freiwilliges Erwerbsangebot unterbreitet wird. Die Einzelheiten zur Ermächtigung ergeben sich aus der Einladung zur Hauptversammlung, welche spätestens am 23. Juli 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Die Altira AG gibt darüber hinaus bekannt, dass sie im Zuge ihrer Fokussierung auf das Kerngeschäft 'Finanzierung des Deutschen Mittelstands' als Beteiligungsgeschäft ihre sämtlichen Anteile an dem Vermögensverwalter VCH Vermögensverwaltung AG, Köln veräußert hat. Die Altira hielt an der VCH über eine Tochtergesellschaft ca. 74,5% des Grundkapitals. Die restlichen Anteile hält Herr Robert Depner, der sowohl Vorstand als auch Anteilseigner der VCH bleibt. Käufer der Anteile ist eine von Herrn Johannes Führ kontrollierte Gesellschaft. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Der Kauf der Anteile an der VCH bedarf noch der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden.
Kontakt:
Altira Aktiengesellschaft
Tel: +49 69 719 12 80 0
E-Mail: investor-relations@altira-group.de
Ende der Corporate News
Altira AG / Schlagwort(e): Sonstiges
19.07.2013 / 09:36
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Vorstand und Aufsichtsrat der Altira AG (ISIN DE0001218063) haben beschlossen, der ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2013 vorzuschlagen, den Vorstand zur Kündigung der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Entry Standard des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse zu ermächtigen. Der Vorstand soll die Kündigung nur erklären können, wenn den außenstehenden Aktionären ein freiwilliges Erwerbsangebot unterbreitet wird. Die Einzelheiten zur Ermächtigung ergeben sich aus der Einladung zur Hauptversammlung, welche spätestens am 23. Juli 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Die Altira AG gibt darüber hinaus bekannt, dass sie im Zuge ihrer Fokussierung auf das Kerngeschäft 'Finanzierung des Deutschen Mittelstands' als Beteiligungsgeschäft ihre sämtlichen Anteile an dem Vermögensverwalter VCH Vermögensverwaltung AG, Köln veräußert hat. Die Altira hielt an der VCH über eine Tochtergesellschaft ca. 74,5% des Grundkapitals. Die restlichen Anteile hält Herr Robert Depner, der sowohl Vorstand als auch Anteilseigner der VCH bleibt. Käufer der Anteile ist eine von Herrn Johannes Führ kontrollierte Gesellschaft. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Der Kauf der Anteile an der VCH bedarf noch der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden.
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Altira Aktiengesellschaft
Tel: +49 69 719 12 80 0
E-Mail: investor-relations@altira-group.de
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Am Freitag lief das Übernahmeangebot für Primion aus. Zwei Werktage danach hat Azkoyen immer noch kein Ergebnis vermeldet. Ist das noch mit dem WpÜG konform, wo eine "unverzügliche" Mitteilung verlangt wird? Immerhin hatte einen Tag vor Ablauf der Frist Azkoyen Zugriff auf etwa 89,1%, kämpfte also mit der 90% Marke.
Zitat von 525700: Ist veröffentlicht:
http://www.azkoyen.com/primion-erwerbsangebot2
Das hat sich ja für 0,9% so richtig gelohnt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.106.105 von straßenköter am 24.07.13 15:35:42Es wird wohl eine sog. "weitere Annahmefrist" geben...
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.106.175 von 525700 am 24.07.13 15:46:45Eine "weitere Annahmefrist" gibt es nur bei Übernahmeangeboten, und das Primion-Angebot ist kein solches.
Terex Material Handling & Port Solutions AG: Terex Industrial Holding AG stellt Squeeze-out-Verlangen
Terex Material Handling & Port Solutions AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
24.07.2013 / 17:46
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Terex Industrial Holding AG stellt Squeeze-out-Verlangen
Die Terex Industrial Holding AG, Düsseldorf, hat dem Vorstand der Terex Material Handling & Port Solutions AG, Düsseldorf, heute das Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Terex Material Handling & Port Solutions AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Terex Industrial Holding AG als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (sogenannter Squeeze-out). Der erforderliche Beschluss über den Squeeze-out soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Terex Material Handling & Port Solutions AG gefasst werden, die voraussichtlich noch in diesem Jahr stattfinden wird.
Gemäß den vorgelegten Unterlagen hält die Terex Industrial Holding AG einen Anteil von mehr als 95% am Grundkapital der Terex Material Handling & Port Solutions AG und ist damit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG.
Düsseldorf, 24. Juli 2013
Terex Material Handling & Port Solutions AG
Der Vorstand
Über Terex Material Handling & Port Solutions
Mit Demag Industriekranen und Krankomponenten ist Terex Corporation einer der weltweit führenden Anbieter von Krantechnologie. Die Kernkompetenzen des Geschäftsbereichs Terex Material Handling bestehen in der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung technisch anspruchsvoller Krane, Hebezeuge und Komponenten sowie der Erbringung von Serviceleistungen für diese Produkte. Der Geschäftsbereich produziert in 16 Ländern auf fünf Kontinenten. Durch die Präsenz in über 60 Ländern werden Kunden in mehr als 100 Ländern erreicht.
Über Terex
Die Terex Corporation ist ein diversifiziert aufgestellter, global tätiger Hersteller des Maschinen- und Anlagenbaus. Kernaufgabe der Terex Corporation ist die Bereitstellung zuverlässiger, kundenorientierter Lösungen für zahlreiche Anwendungsbereiche wie z.B. Bau und Infrastruktur, Schifffahrt- und Transportunternehmen, die Gesteinsindustrie, Raffinerien, Energieversorger, kommunale Dienstleister und Fertigungsbetriebe. Terex berichtet in fünf verschiedenen Unternehmenssegmenten: Aerial Work Platforms, Construction, Cranes, Material Handling & Port Solutions und Materials Processing. Terex Financial Services bietet breite Unterstützung bei der Anschaffung von Terex-Maschinen. Auf unseren Webseiten: www.demagcranes.de und www.terex.com erhalten Sie weitere Informationen.
Kontakt für Presseanfragen
Britta Heyn
Corporate Communication Manager
Telefon: +49 (0) 211 7102-1020
Email: britta.heyn@terex.com
Kontakt für Investoren und Analysten
Thomas Gelston
Vice President, Investor Relations
Telefon: +1 203 222 5943
Email: thomas.gelston@terex.com
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Terex Material Handling & Port Solutions AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
24.07.2013 / 17:46
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Terex Industrial Holding AG stellt Squeeze-out-Verlangen
Die Terex Industrial Holding AG, Düsseldorf, hat dem Vorstand der Terex Material Handling & Port Solutions AG, Düsseldorf, heute das Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Terex Material Handling & Port Solutions AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Terex Industrial Holding AG als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (sogenannter Squeeze-out). Der erforderliche Beschluss über den Squeeze-out soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Terex Material Handling & Port Solutions AG gefasst werden, die voraussichtlich noch in diesem Jahr stattfinden wird.
Gemäß den vorgelegten Unterlagen hält die Terex Industrial Holding AG einen Anteil von mehr als 95% am Grundkapital der Terex Material Handling & Port Solutions AG und ist damit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG.
Düsseldorf, 24. Juli 2013
Terex Material Handling & Port Solutions AG
Der Vorstand
Über Terex Material Handling & Port Solutions
Mit Demag Industriekranen und Krankomponenten ist Terex Corporation einer der weltweit führenden Anbieter von Krantechnologie. Die Kernkompetenzen des Geschäftsbereichs Terex Material Handling bestehen in der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung technisch anspruchsvoller Krane, Hebezeuge und Komponenten sowie der Erbringung von Serviceleistungen für diese Produkte. Der Geschäftsbereich produziert in 16 Ländern auf fünf Kontinenten. Durch die Präsenz in über 60 Ländern werden Kunden in mehr als 100 Ländern erreicht.
Über Terex
Die Terex Corporation ist ein diversifiziert aufgestellter, global tätiger Hersteller des Maschinen- und Anlagenbaus. Kernaufgabe der Terex Corporation ist die Bereitstellung zuverlässiger, kundenorientierter Lösungen für zahlreiche Anwendungsbereiche wie z.B. Bau und Infrastruktur, Schifffahrt- und Transportunternehmen, die Gesteinsindustrie, Raffinerien, Energieversorger, kommunale Dienstleister und Fertigungsbetriebe. Terex berichtet in fünf verschiedenen Unternehmenssegmenten: Aerial Work Platforms, Construction, Cranes, Material Handling & Port Solutions und Materials Processing. Terex Financial Services bietet breite Unterstützung bei der Anschaffung von Terex-Maschinen. Auf unseren Webseiten: www.demagcranes.de und www.terex.com erhalten Sie weitere Informationen.
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Britta Heyn
Corporate Communication Manager
Telefon: +49 (0) 211 7102-1020
Email: britta.heyn@terex.com
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Vice President, Investor Relations
Telefon: +1 203 222 5943
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Quelle: ebundesanzeiger vom 22.07.2013
Truck & Bus GmbH
Wolfsburg
Barabfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der MAN SE, München aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
– ISIN DE0005937007 / WKN 593700 (MAN Stammaktien) und
ISIN DE0005937031 / WKN 593703 (MAN Vorzugsaktie) –
Die Truck & Bus GmbH, Wolfsburg, und die MAN SE, München, haben am 26. April 2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („Vertrag“) gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen, mit dem die MAN SE die Leitung ihrer Gesellschaft der Truck & Bus GmbH unterstellt und sich verpflichtet, ihren Gewinn für das Geschäftsjahr 2014 und folgende Geschäftsjahre an die Truck & Bus GmbH abzuführen. Die Gesellschafterversammlung der Truck & Bus GmbH hat dem Vertrag am 25. April 2013 zugestimmt. Die Hauptversammlung der MAN SE hat dem Vertrag am 6. Juni 2013 zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der MAN SE beim Amtsgericht München am 16. Juli 2013 wirksam geworden. Im Vertrag hat sich die Truck & Bus GmbH verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der MAN SE dessen auf den Inhaber lautende Aktien der MAN SE mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 2,56 („MAN-Aktie“), d.h. für jede auf den Inhaber lautende Stammaktie der MAN SE mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 2,56 („MAN-Stammaktie“) sowie für jede auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie ohne Stimmrecht der MAN SE mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 2,56 („MAN-Vorzugsaktie“), für eine Gegenleistung von
EUR 80,89 je MAN-Aktie
zu erwerben („Barabfindungsangebot“).
Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag wirksam geworden ist, d.h. vom 17. Juli 2013 an, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Die Verpflichtung der Truck & Bus GmbH zum Erwerb der MAN-Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der MAN SE nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das nach dem Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.
Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die Aktionäre der MAN SE, die bereits die Barabfindung erhalten haben, eine entsprechende Ergänzung ihrer Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der MAN SE gleichgestellt, wenn sich die Truck & Bus GmbH gegenüber einem Aktionär der MAN SE in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einer Erhöhung der Abfindung verpflichtet.
Diejenigen außenstehenden Aktionäre der MAN SE, die von dem Barabfindungsangebot keinen Gebrauch machen, bleiben Aktionäre der MAN SE.
Die Truck & Bus GmbH garantiert für das Geschäftsjahr 2013 der MAN SE die Zahlung eines bestimmten jährlichen Gewinnanteils („Garantiedividende“). Soweit die von der MAN SE für ein Geschäftsjahr gezahlte Dividende (einschließlich eventueller Abschlagszahlungen) je MAN-Aktie hinter der Garantiedividende zurückbleibt, wird die Truck & Bus GmbH jedem außenstehenden Aktionär der MAN SE den entsprechenden Differenzbetrag je MAN-Aktie zahlen. Ein eventuell erforderlicher Differenzbetrag ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der MAN SE für das Geschäftsjahr 2013 der MAN SE fällig.
Ferner verpflichtet sich die Truck & Bus GmbH, den außenstehenden Aktionären der MAN SE für das Geschäftsjahr 2014 und die folgenden Geschäftsjahre der MAN SE für die Dauer des Vertrags als angemessenen Ausgleich eine jährliche Barausgleichszahlung („Ausgleich“) zu zahlen. Der Ausgleich ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der MAN SE für das abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres der MAN SE, fällig.
Die Garantiedividende und der Ausgleich betragen für jedes volle Geschäftsjahr der MAN SE für jede MAN-Stammaktie sowie für jede MAN-Vorzugsaktie jeweils brutto EUR 3,30 („Bruttoausgleichsbetrag“) abzüglich des Betrags etwaiger Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlags nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den Teilbetrag des Bruttoausgleichsbetrags in Höhe von EUR 1,43 je MAN-Aktie vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der MAN SE bezieht.
Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags gelangen auf den anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 1,43 je MAN-Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der MAN SE bezieht, 15% Körperschaftsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind EUR 0,23, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 1,87 je MAN-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Ab-schlusses des Vertrags eine Garantiedividende bzw. ein Ausgleich in Höhe von insgesamt EUR 3,07 je MAN-Aktie für ein volles Geschäftsjahr.
Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahrs der MAN SE endet oder die MAN SE während der Dauer des Vertrages ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig.
Falls das Grundkapital der MAN SE aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag je MAN-Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Bruttoausgleichsbetrags unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der MAN SE durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gilt das Recht auf Ausgleich und Garantiedividende auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus einer solchen Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung ergibt sich aus der von der MAN SE bei Ausgabe der neuen Aktien für diese festgesetzten Gewinnanteilsberechtigung.
Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Garantiedividende und/oder einen höheren Ausgleich je MAN-Stammaktie oder je MAN-Vorzugsaktie festsetzt, können auch die Aktionäre, die bereits die Barabfindung erhalten haben, eine entsprechende Ergänzung einer von ihnen bereits erhaltenen Garantiedividende und/oder eines von ihnen bereits erhaltenen Ausgleichs je MAN-Stammaktie bzw. je MAN-Vorzugsaktie verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der jeweiligen Aktiengattung gleichgestellt, wenn sich die Truck & Bus GmbH gegenüber einem außenstehenden Aktionär der MAN SE in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Garantiedividende und/oder einem höheren Ausgleich verpflichtet.
Die Höhe der Barabfindung, der Garantiedividende und des Ausgleichs wurde durch die Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH und den Vorstand der MAN SE auf der Grundlage der gemeinsamen gutachterlichen Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, und der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, festgelegt. Die Angemessenheit der Barabfindung, der Garantiedividende und des Ausgleichs ist vom gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt worden.
Die außenstehenden Aktionäre der MAN SE, die von dem Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen MAN-Aktien in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Barabfindung in Höhe von Euro 80,89 je MAN-Aktie
auf dem Girosammelwege über ihre Depotbank der
B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Frankfurt am Main,
als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.
Den Aktionären, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, wird die Barabfindung in Höhe von Euro 80,89 je MAN-Aktie zzgl. Zinsen voraussichtlich innerhalb von 7 Bankarbeitstagen nach Einreichung ihrer MAN-Aktien bei der B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA gutgeschrieben. Die Veräußerung der MAN-Aktien im Rahmen des Barabfindungsangebots ist für die außenstehenden Aktionäre der MAN SE kosten- und spesenfrei.
Wolfsburg, im Juli 2013
Truck & Bus GmbH
Die Geschäftsführung
Truck & Bus GmbH
Wolfsburg
Barabfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der MAN SE, München aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
– ISIN DE0005937007 / WKN 593700 (MAN Stammaktien) und
ISIN DE0005937031 / WKN 593703 (MAN Vorzugsaktie) –
Die Truck & Bus GmbH, Wolfsburg, und die MAN SE, München, haben am 26. April 2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („Vertrag“) gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen, mit dem die MAN SE die Leitung ihrer Gesellschaft der Truck & Bus GmbH unterstellt und sich verpflichtet, ihren Gewinn für das Geschäftsjahr 2014 und folgende Geschäftsjahre an die Truck & Bus GmbH abzuführen. Die Gesellschafterversammlung der Truck & Bus GmbH hat dem Vertrag am 25. April 2013 zugestimmt. Die Hauptversammlung der MAN SE hat dem Vertrag am 6. Juni 2013 zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der MAN SE beim Amtsgericht München am 16. Juli 2013 wirksam geworden. Im Vertrag hat sich die Truck & Bus GmbH verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der MAN SE dessen auf den Inhaber lautende Aktien der MAN SE mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 2,56 („MAN-Aktie“), d.h. für jede auf den Inhaber lautende Stammaktie der MAN SE mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 2,56 („MAN-Stammaktie“) sowie für jede auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie ohne Stimmrecht der MAN SE mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 2,56 („MAN-Vorzugsaktie“), für eine Gegenleistung von
EUR 80,89 je MAN-Aktie
zu erwerben („Barabfindungsangebot“).
Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag wirksam geworden ist, d.h. vom 17. Juli 2013 an, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Die Verpflichtung der Truck & Bus GmbH zum Erwerb der MAN-Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der MAN SE nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das nach dem Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.
Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die Aktionäre der MAN SE, die bereits die Barabfindung erhalten haben, eine entsprechende Ergänzung ihrer Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der MAN SE gleichgestellt, wenn sich die Truck & Bus GmbH gegenüber einem Aktionär der MAN SE in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einer Erhöhung der Abfindung verpflichtet.
Diejenigen außenstehenden Aktionäre der MAN SE, die von dem Barabfindungsangebot keinen Gebrauch machen, bleiben Aktionäre der MAN SE.
Die Truck & Bus GmbH garantiert für das Geschäftsjahr 2013 der MAN SE die Zahlung eines bestimmten jährlichen Gewinnanteils („Garantiedividende“). Soweit die von der MAN SE für ein Geschäftsjahr gezahlte Dividende (einschließlich eventueller Abschlagszahlungen) je MAN-Aktie hinter der Garantiedividende zurückbleibt, wird die Truck & Bus GmbH jedem außenstehenden Aktionär der MAN SE den entsprechenden Differenzbetrag je MAN-Aktie zahlen. Ein eventuell erforderlicher Differenzbetrag ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der MAN SE für das Geschäftsjahr 2013 der MAN SE fällig.
Ferner verpflichtet sich die Truck & Bus GmbH, den außenstehenden Aktionären der MAN SE für das Geschäftsjahr 2014 und die folgenden Geschäftsjahre der MAN SE für die Dauer des Vertrags als angemessenen Ausgleich eine jährliche Barausgleichszahlung („Ausgleich“) zu zahlen. Der Ausgleich ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der MAN SE für das abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres der MAN SE, fällig.
Die Garantiedividende und der Ausgleich betragen für jedes volle Geschäftsjahr der MAN SE für jede MAN-Stammaktie sowie für jede MAN-Vorzugsaktie jeweils brutto EUR 3,30 („Bruttoausgleichsbetrag“) abzüglich des Betrags etwaiger Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlags nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den Teilbetrag des Bruttoausgleichsbetrags in Höhe von EUR 1,43 je MAN-Aktie vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der MAN SE bezieht.
Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags gelangen auf den anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 1,43 je MAN-Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der MAN SE bezieht, 15% Körperschaftsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind EUR 0,23, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 1,87 je MAN-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Ab-schlusses des Vertrags eine Garantiedividende bzw. ein Ausgleich in Höhe von insgesamt EUR 3,07 je MAN-Aktie für ein volles Geschäftsjahr.
Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahrs der MAN SE endet oder die MAN SE während der Dauer des Vertrages ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig.
Falls das Grundkapital der MAN SE aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag je MAN-Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Bruttoausgleichsbetrags unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der MAN SE durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gilt das Recht auf Ausgleich und Garantiedividende auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus einer solchen Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung ergibt sich aus der von der MAN SE bei Ausgabe der neuen Aktien für diese festgesetzten Gewinnanteilsberechtigung.
Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Garantiedividende und/oder einen höheren Ausgleich je MAN-Stammaktie oder je MAN-Vorzugsaktie festsetzt, können auch die Aktionäre, die bereits die Barabfindung erhalten haben, eine entsprechende Ergänzung einer von ihnen bereits erhaltenen Garantiedividende und/oder eines von ihnen bereits erhaltenen Ausgleichs je MAN-Stammaktie bzw. je MAN-Vorzugsaktie verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der jeweiligen Aktiengattung gleichgestellt, wenn sich die Truck & Bus GmbH gegenüber einem außenstehenden Aktionär der MAN SE in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Garantiedividende und/oder einem höheren Ausgleich verpflichtet.
Die Höhe der Barabfindung, der Garantiedividende und des Ausgleichs wurde durch die Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH und den Vorstand der MAN SE auf der Grundlage der gemeinsamen gutachterlichen Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, und der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, festgelegt. Die Angemessenheit der Barabfindung, der Garantiedividende und des Ausgleichs ist vom gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt worden.
Die außenstehenden Aktionäre der MAN SE, die von dem Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen MAN-Aktien in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Barabfindung in Höhe von Euro 80,89 je MAN-Aktie
auf dem Girosammelwege über ihre Depotbank der
B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Frankfurt am Main,
als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.
Den Aktionären, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, wird die Barabfindung in Höhe von Euro 80,89 je MAN-Aktie zzgl. Zinsen voraussichtlich innerhalb von 7 Bankarbeitstagen nach Einreichung ihrer MAN-Aktien bei der B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA gutgeschrieben. Die Veräußerung der MAN-Aktien im Rahmen des Barabfindungsangebots ist für die außenstehenden Aktionäre der MAN SE kosten- und spesenfrei.
Wolfsburg, im Juli 2013
Truck & Bus GmbH
Die Geschäftsführung
quelle: ebundesanzeiger vom 23.07.2013
AXA Konzern AG
Köln
Bekanntmachung
gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung
in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre
der DBV-Winterthur Holding AG, Wiesbaden
ISIN DE0008416900
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der damaligen DBV-Winterthur Holding AG gibt der Vorstand der AXA Konzern AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20. September 2011, Az. 3-5 O 74/09, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 17. Dezember 2012, Az. 21 W 39/11, bekannt:
I.
Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M.
In dem Spruchverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der DBV Winterthur Holding AG
1)
ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen, ...
... (Antragsteller)
132)
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg
- gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -
g e g e n
AXA Konzern Aktiengesellschaft, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Wilm,
c/o Hengeler Mueller Rechtsanwälte, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Dösch und Szameit nach mündlicher Verhandlung vom 20.9.2011 am 20.9.2011 beschlossen:
Die (verbliebenen) Anträge, den angemessenen Abfindungsbetrag aufgrund des in der Hauptversammlung vom 3.7.2008 der DBV Winterthur Holding AG beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in Höhe von EUR 70,71 je Stückaktie höher festzusetzen, werden zurückgewiesen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller - auch soweit sie ihre Anträge zurück genommen haben und der Antragsgegnerin findet nicht statt.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin ¼ und die verbliebenen Antragsteller zu 4), 5), 18), 19), 24) - 37), 42), 44) - 46), 49) - 52), 56) - 58), 60) - 62), 64), 65), 70) - 72), 74) - 76), 80), 81), 85), 88) - 97), 100) - 102), 105), 107) - 114), 126) - 129) jeweils 1/96 zu tragen.
II.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.
In dem Spruchstellenverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der DBV Winterthur Holding AG
1)
ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen, ...
... (Antragsteller)
Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg
g e g e n
AXA Konzern Aktiengesellschaft, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Wilm,
c/o Hengeler Mueller Rechtsanwälte, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf,
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niedenführ und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Feilcke und Dr. Rölike am 17. Dezember 2012 beschlossen:
Den Antragstellern zu 31) und zu 32) wird auf ihren Antrag vom 8. November 2011 Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 24), zu 25), zu 27), zu 28), zu 31), zu 32), zu 81), zu 85), zu 89), zu 90), zu 100) sowie zu 126) wird unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2006 im Kostenpunkt abgeändert und der Klarstellung halber unter Berücksichtigung der Nebenentscheidungen betreffend das Beschwerdeverfahren insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Land- und vor dem Oberlandesgericht wird einheitlich auf 200.000 EUR festgesetzt.
Köln, im Juli 2013
AXA Konzern AG
– Der Vorstand –
AXA Konzern AG
Köln
Bekanntmachung
gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung
in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre
der DBV-Winterthur Holding AG, Wiesbaden
ISIN DE0008416900
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der damaligen DBV-Winterthur Holding AG gibt der Vorstand der AXA Konzern AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20. September 2011, Az. 3-5 O 74/09, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 17. Dezember 2012, Az. 21 W 39/11, bekannt:
I.
Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M.
In dem Spruchverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der DBV Winterthur Holding AG
1)
ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen, ...
... (Antragsteller)
132)
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg
- gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -
g e g e n
AXA Konzern Aktiengesellschaft, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Wilm,
c/o Hengeler Mueller Rechtsanwälte, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Dösch und Szameit nach mündlicher Verhandlung vom 20.9.2011 am 20.9.2011 beschlossen:
Die (verbliebenen) Anträge, den angemessenen Abfindungsbetrag aufgrund des in der Hauptversammlung vom 3.7.2008 der DBV Winterthur Holding AG beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in Höhe von EUR 70,71 je Stückaktie höher festzusetzen, werden zurückgewiesen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller - auch soweit sie ihre Anträge zurück genommen haben und der Antragsgegnerin findet nicht statt.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin ¼ und die verbliebenen Antragsteller zu 4), 5), 18), 19), 24) - 37), 42), 44) - 46), 49) - 52), 56) - 58), 60) - 62), 64), 65), 70) - 72), 74) - 76), 80), 81), 85), 88) - 97), 100) - 102), 105), 107) - 114), 126) - 129) jeweils 1/96 zu tragen.
II.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.
In dem Spruchstellenverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der DBV Winterthur Holding AG
1)
ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen, ...
... (Antragsteller)
Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg
g e g e n
AXA Konzern Aktiengesellschaft, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Wilm,
c/o Hengeler Mueller Rechtsanwälte, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf,
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niedenführ und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Feilcke und Dr. Rölike am 17. Dezember 2012 beschlossen:
Den Antragstellern zu 31) und zu 32) wird auf ihren Antrag vom 8. November 2011 Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 24), zu 25), zu 27), zu 28), zu 31), zu 32), zu 81), zu 85), zu 89), zu 90), zu 100) sowie zu 126) wird unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2006 im Kostenpunkt abgeändert und der Klarstellung halber unter Berücksichtigung der Nebenentscheidungen betreffend das Beschwerdeverfahren insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Land- und vor dem Oberlandesgericht wird einheitlich auf 200.000 EUR festgesetzt.
Köln, im Juli 2013
AXA Konzern AG
– Der Vorstand –
DGAP-Stimmrechte: VK Mühlen Aktiengesellschaft (deutsch)
Do, 18.07.13 12:28
VK Mühlen Aktiengesellschaft: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
VK Mühlen Aktiengesellschaft
18.07.2013 12:28Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die GoodMills Group GmbH, Wien, Österreich, übermittelte uns am 16.07.2013
folgende Meldung nach § 27a WpHG:
'Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 01. Juli 2013, mit dem wir Ihnen
gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt haben, dass unser Stimmrechtsanteil an
der VK Mühlen Aktiengesellschaft die Schwelle von 75% überschritten und
seit diesem Tag 91,61 % beträgt.
Im Nachgang zu dieser Meldung teilen wir Ihnen hiermit gemäß § 27a WphG zu
den mit dem Erwerb verfolgten Zielen und der Herkunft der für den Erwerb
verwendeten Mittel Folgendes mit:
1. Ziele des Erwerbs der Stimmrechte (§27a, Abs. 1, Satz 3 WpHG)
a) Die Investition erfolgt in Umsetzung strategischer Ziele.
b) Wir beabsichtigen, in der Folgezeit den möglichen Erwerb weiterer
Stimmrechte zu prüfen und dann gegebenenfalls und in Abhängigkeit
insbesondere von der Marktentwicklung innerhalb der nächsten zwölf Monate
weitere Stimmrechte zu erwerben.
c) Wir streben eine der Bedeutung unserer Beteiligung an der VK Mühlen
Aktiengesellschaft entsprechende Repräsentation im Aufsichtsrat der
Gesellschaft an. Darüber hinaus wird eine Einflussnahme auf die Besetzung
von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der VK Mühlen
Aktiengesellschaft derzeit nicht angestrebt.
d) Wir streben derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der
VK Mühlen Aktiengesellschaft an, insbesondere im Hinblick auf das
Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik.
2. Herkunft der zum Kauf der Stimmrechte verwendeten Mittel (§27a, Abs. 1,
Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Aktien wurde vollständig aus Krediten finanziert.'
Die LEIPNIK-LUNDENBURGER INVEST Beteiligungs Aktiengesellschaft, Wien,
Österreich, übermittelte uns am 16.07.2013 folgende Meldung nach § 27a
WpHG:
'Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 01. Juli 2013, mit dem wir Ihnen
gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt haben, dass unser mittelbarer
Stimmrechtsanteil an der VK Mühlen Aktiengesellschaft die Schwelle von 75%
überschritten und seit diesem Tag 91,61 % beträgt.
Im Nachgang zu dieser Meldung teilen wir Ihnen hiermit gemäß § 27a WphG zu
den mit dem Erwerb verfolgten Zielen und der Herkunft der für den Erwerb
verwendeten Mittel Folgendes mit:
1. Ziele des Erwerbs der Stimmrechte (§27a, Abs. 1, Satz 3 WpHG)
a) Die Investition erfolgt in Umsetzung strategischer Ziele.
b) Wir beabsichtigen, in der Folgezeit den möglichen Erwerb weiterer
Stimmrechte zu prüfen und dann gegebenenfalls und in Abhängigkeit
insbesondere von der Marktentwicklung innerhalb der nächsten zwölf Monate
weitere Stimmrechte zu erwerben.
c) Wir streben eine der Bedeutung unserer Beteiligung an der VK Mühlen
Aktiengesellschaft entsprechende Repräsentation im Aufsichtsrat der
Gesellschaft an. Darüber hinaus wird eine Einflussnahme auf die Besetzung
von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der VK Mühlen
Aktiengesellschaft derzeit nicht angestrebt.
d) Wir streben derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der
VK Mühlen Aktiengesellschaft an, insbesondere im Hinblick auf das
Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik.
2. Herkunft der zum Kauf der Stimmrechte verwendeten Mittel (§27a, Abs. 1,
Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Aktien wurde vollständig aus Krediten finanziert.'
Die 'LAREDO' Beteiligungs GmbH, Wien, Österreich, übermittelte uns am
16.07.2013 folgende Meldung nach § 27a WpHG:
'Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 01. Juli 2013, mit dem wir Ihnen
gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt haben, dass unser mittelbarer
Stimmrechtsanteil an der VK Mühlen Aktiengesellschaft die Schwelle von 75%
überschritten und seit diesem Tag 91,61 % beträgt.
Im Nachgang zu dieser Meldung teilen wir Ihnen hiermit gemäß § 27a WphG zu
den mit dem Erwerb verfolgten Zielen und der Herkunft der für den Erwerb
verwendeten Mittel Folgendes mit:
1. Ziele des Erwerbs der Stimmrechte (§27a, Abs. 1, Satz 3 WpHG)
a) Die Investition erfolgt in Umsetzung strategischer Ziele.
b) Wir beabsichtigen, in der Folgezeit den möglichen Erwerb weiterer
Stimmrechte zu prüfen und dann gegebenenfalls und in Abhängigkeit
insbesondere von der Marktentwicklung innerhalb der nächsten zwölf Monate
weitere Stimmrechte zu erwerben.
c) Wir streben eine der Bedeutung unserer Beteiligung an der VK Mühlen
Aktiengesellschaft entsprechende Repräsentation im Aufsichtsrat der
Gesellschaft an. Darüber hinaus wird eine Einflussnahme auf die Besetzung
von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der VK Mühlen
Aktiengesellschaft derzeit nicht angestrebt.
d) Wir streben derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der
VK Mühlen Aktiengesellschaft an, insbesondere im Hinblick auf das
Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik.
2. Herkunft der zum Kauf der Stimmrechte verwendeten Mittel (§27a, Abs. 1,
Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Aktien wurde vollständig aus Krediten finanziert.'
Die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN, registrierte Genossenschaft
mit beschränkter Haftung, Wien, Österreich, übermittelte uns am 16.07.2013
folgende Meldung nach § 27a WpHG:
'Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 01. Juli 2013, mit dem wir Ihnen
gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt haben, dass unser mittelbarer
Stimmrechtsanteil an der VK Mühlen Aktiengesellschaft die Schwelle von 75%
überschritten und seit diesem Tag 91,61 % beträgt.
Im Nachgang zu dieser Meldung teilen wir Ihnen hiermit gemäß § 27a WphG zu
den mit dem Erwerb verfolgten Zielen und der Herkunft der für den Erwerb
verwendeten Mittel Folgendes mit:
1. Ziele des Erwerbs der Stimmrechte (§27a, Abs. 1, Satz 3 WpHG)
a) Die Investition erfolgt in Umsetzung strategischer Ziele.
b) Wir beabsichtigen, in der Folgezeit den möglichen Erwerb weiterer
Stimmrechte zu prüfen und dann gegebenenfalls und in Abhängigkeit
insbesondere von der Marktentwicklung innerhalb der nächsten zwölf Monate
weitere Stimmrechte zu erwerben.
c) Wir streben eine der Bedeutung unserer Beteiligung an der VK Mühlen
Aktiengesellschaft entsprechende Repräsentation im Aufsichtsrat der
Gesellschaft an. Darüber hinaus wird eine Einflussnahme auf die Besetzung
von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der VK Mühlen
Aktiengesellschaft derzeit nicht angestrebt.
d) Wir streben derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der
VK Mühlen Aktiengesellschaft an, insbesondere im Hinblick auf das
Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik.
2. Herkunft der zum Kauf der Stimmrechte verwendeten Mittel (§27a, Abs. 1,
Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Aktien wurde vollständig aus Krediten finanziert.'
18.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Do, 18.07.13 12:28
VK Mühlen Aktiengesellschaft: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
VK Mühlen Aktiengesellschaft
18.07.2013 12:28Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
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Die GoodMills Group GmbH, Wien, Österreich, übermittelte uns am 16.07.2013
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'Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 01. Juli 2013, mit dem wir Ihnen
gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt haben, dass unser Stimmrechtsanteil an
der VK Mühlen Aktiengesellschaft die Schwelle von 75% überschritten und
seit diesem Tag 91,61 % beträgt.
Im Nachgang zu dieser Meldung teilen wir Ihnen hiermit gemäß § 27a WphG zu
den mit dem Erwerb verfolgten Zielen und der Herkunft der für den Erwerb
verwendeten Mittel Folgendes mit:
1. Ziele des Erwerbs der Stimmrechte (§27a, Abs. 1, Satz 3 WpHG)
a) Die Investition erfolgt in Umsetzung strategischer Ziele.
b) Wir beabsichtigen, in der Folgezeit den möglichen Erwerb weiterer
Stimmrechte zu prüfen und dann gegebenenfalls und in Abhängigkeit
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c) Wir streben eine der Bedeutung unserer Beteiligung an der VK Mühlen
Aktiengesellschaft entsprechende Repräsentation im Aufsichtsrat der
Gesellschaft an. Darüber hinaus wird eine Einflussnahme auf die Besetzung
von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der VK Mühlen
Aktiengesellschaft derzeit nicht angestrebt.
d) Wir streben derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der
VK Mühlen Aktiengesellschaft an, insbesondere im Hinblick auf das
Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik.
2. Herkunft der zum Kauf der Stimmrechte verwendeten Mittel (§27a, Abs. 1,
Satz 4 WpHG)
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Die LEIPNIK-LUNDENBURGER INVEST Beteiligungs Aktiengesellschaft, Wien,
Österreich, übermittelte uns am 16.07.2013 folgende Meldung nach § 27a
WpHG:
'Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 01. Juli 2013, mit dem wir Ihnen
gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt haben, dass unser mittelbarer
Stimmrechtsanteil an der VK Mühlen Aktiengesellschaft die Schwelle von 75%
überschritten und seit diesem Tag 91,61 % beträgt.
Im Nachgang zu dieser Meldung teilen wir Ihnen hiermit gemäß § 27a WphG zu
den mit dem Erwerb verfolgten Zielen und der Herkunft der für den Erwerb
verwendeten Mittel Folgendes mit:
1. Ziele des Erwerbs der Stimmrechte (§27a, Abs. 1, Satz 3 WpHG)
a) Die Investition erfolgt in Umsetzung strategischer Ziele.
b) Wir beabsichtigen, in der Folgezeit den möglichen Erwerb weiterer
Stimmrechte zu prüfen und dann gegebenenfalls und in Abhängigkeit
insbesondere von der Marktentwicklung innerhalb der nächsten zwölf Monate
weitere Stimmrechte zu erwerben.
c) Wir streben eine der Bedeutung unserer Beteiligung an der VK Mühlen
Aktiengesellschaft entsprechende Repräsentation im Aufsichtsrat der
Gesellschaft an. Darüber hinaus wird eine Einflussnahme auf die Besetzung
von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der VK Mühlen
Aktiengesellschaft derzeit nicht angestrebt.
d) Wir streben derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der
VK Mühlen Aktiengesellschaft an, insbesondere im Hinblick auf das
Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik.
2. Herkunft der zum Kauf der Stimmrechte verwendeten Mittel (§27a, Abs. 1,
Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Aktien wurde vollständig aus Krediten finanziert.'
Die 'LAREDO' Beteiligungs GmbH, Wien, Österreich, übermittelte uns am
16.07.2013 folgende Meldung nach § 27a WpHG:
'Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 01. Juli 2013, mit dem wir Ihnen
gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt haben, dass unser mittelbarer
Stimmrechtsanteil an der VK Mühlen Aktiengesellschaft die Schwelle von 75%
überschritten und seit diesem Tag 91,61 % beträgt.
Im Nachgang zu dieser Meldung teilen wir Ihnen hiermit gemäß § 27a WphG zu
den mit dem Erwerb verfolgten Zielen und der Herkunft der für den Erwerb
verwendeten Mittel Folgendes mit:
1. Ziele des Erwerbs der Stimmrechte (§27a, Abs. 1, Satz 3 WpHG)
a) Die Investition erfolgt in Umsetzung strategischer Ziele.
b) Wir beabsichtigen, in der Folgezeit den möglichen Erwerb weiterer
Stimmrechte zu prüfen und dann gegebenenfalls und in Abhängigkeit
insbesondere von der Marktentwicklung innerhalb der nächsten zwölf Monate
weitere Stimmrechte zu erwerben.
c) Wir streben eine der Bedeutung unserer Beteiligung an der VK Mühlen
Aktiengesellschaft entsprechende Repräsentation im Aufsichtsrat der
Gesellschaft an. Darüber hinaus wird eine Einflussnahme auf die Besetzung
von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der VK Mühlen
Aktiengesellschaft derzeit nicht angestrebt.
d) Wir streben derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der
VK Mühlen Aktiengesellschaft an, insbesondere im Hinblick auf das
Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik.
2. Herkunft der zum Kauf der Stimmrechte verwendeten Mittel (§27a, Abs. 1,
Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Aktien wurde vollständig aus Krediten finanziert.'
Die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN, registrierte Genossenschaft
mit beschränkter Haftung, Wien, Österreich, übermittelte uns am 16.07.2013
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a) Die Investition erfolgt in Umsetzung strategischer Ziele.
b) Wir beabsichtigen, in der Folgezeit den möglichen Erwerb weiterer
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c) Wir streben eine der Bedeutung unserer Beteiligung an der VK Mühlen
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Aktiengesellschaft derzeit nicht angestrebt.
d) Wir streben derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der
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18.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Watch Watch olle
Nachricht vom 25.07.2013 | 18:05
Douglas Holding AG: Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister
Douglas Holding AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
25.07.2013 18:05
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Meldung gemäß § 15 Abs. 1 WpHG
DOUGLAS HOLDING AG: Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister
Hagen, 25. Juli 2013 - Der Beschluss der Hauptversammlung der Douglas
Holding AG (ISIN DE0006099005) vom 28. Mai 2013 über die Übertragung der
Aktien der Minderheitsaktionäre der Douglas Holding AG auf die Beauty
Holding Two GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung
einer Barabfindung von EUR 38,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie
wurde am 25. Juli 2013 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der
Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der
Douglas Holding AG auf die Beauty Holding Two GmbH übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der Douglas Holding AG wird voraussichtlich
in Kürze eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel
ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die
Beauty Holding Two GmbH gesondert veröffentlichen.
Douglas Holding AG
Kabeler Str. 4
58099 Hagen
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt a.M. (Prime Standard), Düsseldorf,
Berlin und Hamburg, Freiverkehr in Hannover, München und Stuttgart
25.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Douglas Holding AG
Kabeler Straße 4
58099 Hagen
Deutschland
Telefon: 02331 690 5301
Fax: 02331 690 8760
E-Mail: ir-info@douglas-holding.com
Internet: www.douglas-holding.com
ISIN: DE0006099005
WKN: 609900
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Prime
Standard), Hamburg; Freiverkehr in Hannover, München,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/douglas-holding-eintragun…
Douglas Holding AG: Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister
Douglas Holding AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
25.07.2013 18:05
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Ad-hoc-Meldung gemäß § 15 Abs. 1 WpHG
DOUGLAS HOLDING AG: Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister
Hagen, 25. Juli 2013 - Der Beschluss der Hauptversammlung der Douglas
Holding AG (ISIN DE0006099005) vom 28. Mai 2013 über die Übertragung der
Aktien der Minderheitsaktionäre der Douglas Holding AG auf die Beauty
Holding Two GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung
einer Barabfindung von EUR 38,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie
wurde am 25. Juli 2013 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der
Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der
Douglas Holding AG auf die Beauty Holding Two GmbH übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der Douglas Holding AG wird voraussichtlich
in Kürze eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel
ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die
Beauty Holding Two GmbH gesondert veröffentlichen.
Douglas Holding AG
Kabeler Str. 4
58099 Hagen
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt a.M. (Prime Standard), Düsseldorf,
Berlin und Hamburg, Freiverkehr in Hannover, München und Stuttgart
25.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Deutschland
Telefon: 02331 690 5301
Fax: 02331 690 8760
E-Mail: ir-info@douglas-holding.com
Internet: www.douglas-holding.com
ISIN: DE0006099005
WKN: 609900
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Prime
Standard), Hamburg; Freiverkehr in Hannover, München,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/douglas-holding-eintragun…
Bei terex hat einer 6500 Stuecke eingesammelt
Der weiß , was er macht
Der weiß , was er macht
Welche Aktie wird wohl als nächstes ausgebucht ?
Kann wer was zum Stand bei Gerling sagen ?
Danke
Kann wer was zum Stand bei Gerling sagen ?
Danke
In der Börsen-Zeitung sind heute 2 Vergleiche von Nestle Deutschland betreffend den Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag von 2001 und den Squeeze-out von 2002. Die Barabfindung wird in beiden Fällen auf 316 Euro zzgl. Verzinsung erhöht. Das entspricht etwa 11 % bezogen auf die ursprüngliche Abfindung.Nachzahlung soll bis 30.9. erfolgen.
Jetzt auch im Bundesanzeiger...
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Advanced Inflight Alliance AG: Mitteilung der Absicht einer Verschmelzung der Advanced Inflight Alliance AG auf die Global Entertainment AG und Verlangen der Global Entertainment AG auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out)
München, 31. Juli 2013 – Die Global Entertainment AG (derzeit noch firmierend unter Blitz 13-260 AG) hat der Advanced Inflight Alliance AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der Advanced Inflight Alliance AG als übertragende Gesellschaft auf die Global Entertainment AG als übernehmende Gesellschaft anstrebt, und vorgeschlagen, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags einzutreten. Dabei hat sie verlangt, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Advanced Inflight Alliance AG nach Maßgabe des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (sog. verschmelzungs-rechtlicher Squeeze-Out) erfolgen soll, über den eine Hauptversammlung zu beschließen hat. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages soll einen entsprechenden Hinweis enthalten.
Die Global Entertainment AG ist nach eigenen Angaben mit ca. 94,07 Prozent am Grundkapital der Advanced Inflight Alliance AG beteiligt und damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.
Der Vorstand der Advanced Inflight Alliance AG beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit der Global Entertainment AG einzutreten, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der Advanced Inflight Alliance AG erfolgen soll.
Advanced Inflight Alliance AG
Der Vorstand
Advanced Inflight Alliance AG: Mitteilung der Absicht einer Verschmelzung der Advanced Inflight Alliance AG auf die Global Entertainment AG und Verlangen der Global Entertainment AG auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out)
München, 31. Juli 2013 – Die Global Entertainment AG (derzeit noch firmierend unter Blitz 13-260 AG) hat der Advanced Inflight Alliance AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der Advanced Inflight Alliance AG als übertragende Gesellschaft auf die Global Entertainment AG als übernehmende Gesellschaft anstrebt, und vorgeschlagen, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags einzutreten. Dabei hat sie verlangt, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Advanced Inflight Alliance AG nach Maßgabe des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (sog. verschmelzungs-rechtlicher Squeeze-Out) erfolgen soll, über den eine Hauptversammlung zu beschließen hat. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages soll einen entsprechenden Hinweis enthalten.
Die Global Entertainment AG ist nach eigenen Angaben mit ca. 94,07 Prozent am Grundkapital der Advanced Inflight Alliance AG beteiligt und damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.
Der Vorstand der Advanced Inflight Alliance AG beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit der Global Entertainment AG einzutreten, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der Advanced Inflight Alliance AG erfolgen soll.
Advanced Inflight Alliance AG
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.149.565 von schaerholder am 31.07.13 11:24:24Und siehst noch Potenzial?
In Deutschland ist in Sachen "Abfindung" schon viel passiert. Die in Frage kommenden Werte werden langsam knapp.
Schauen wir also über die Landesgrenzen. Österreich und die Schweiz erscheinen hier interessant. Hat hier jemand potentielle Abfindungskandidaten ausfindig gemacht ?
Schauen wir also über die Landesgrenzen. Österreich und die Schweiz erscheinen hier interessant. Hat hier jemand potentielle Abfindungskandidaten ausfindig gemacht ?
Zitat von Ahnung?: In Deutschland ist in Sachen "Abfindung" schon viel passiert. Die in Frage kommenden Werte werden langsam knapp.
Schauen wir also über die Landesgrenzen. Österreich und die Schweiz erscheinen hier interessant. Hat hier jemand potentielle Abfindungskandidaten ausfindig gemacht ?
Meine Tab enthält drei Werte mit Ösi-Beteiligung:
Weißenbacher (der von WMF) fehlen noch 20% bei BWT. Ende 2012 gab es von ihm ein Übernahmeangebot zu 16 Euro. Der aktuelle Kurs liegt bei knapp 13 Euro. Der Wert wird in Wien nur noch ein Mal am Tag per Auktionshandel um 13:30 Uhr festgestellt.
Brain Force wird gerade auf die miese Tour übernommen. Hier läuft noch ein Übernahmeangebot des Herrn Pierer zu 0,80€. Bislang hat er irgendwas zwischen 80 und 90%. Brain ist zwar nur schwach profitabel, aber hat einen hohen CF. Pierer will demnächst auf Namensakten umstellen und in den Freiverkehr Österreichs.
Mit Ösi-Beteiligung: Die Strabag SE (AUT) hält 93,6% an der Strabag AG (D).
Mit schweizer Werten kann ich nicht dienen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.156.269 von straßenköter am 31.07.13 22:14:20Auch französische oder belgische Werte sind interessant
Seht euch mal malteries Franco Belgic an
Seht euch mal malteries Franco Belgic an
Hat einer eine Meinung zu Rücker? Bei Rücker steht in wenigen Tagen die HV zum SO an. Der Squeeze Out soll zu 16,23 Euro erfolgen. Es steht ein gutes Paket zu 16,63 Euro im Xetrahandel. Macht es Sinn für 2,5% Kosten bei Rücker etwas zu machen. Hat sich einer schon fundamental mit dem Wert auseinandergesetzt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.168.561 von straßenköter am 02.08.13 11:51:34Hallo,
ich habe mir gerade einmal das Gutachten angesehen.
Der Ertragswert wurde auf 12,46 bis 13,72 (mit Synergien) geschätzt. Selbst wenn man dann noch etwas dazurechnet, was die Vorstände verschwiegen haben und auch noch den Zinssatz etwas senkt, kommt man nur schwerlich auf die 16,23. Ich würde Dir nicht raten, das Paket zu kaufen.
Aber eine Frage habe ich auch noch:
Ich habe bisher nichts von Rücker gewußt. Woher weist Du immer, welche SO anstehen? Gibt es dafür spezifische Info-Quellen? Du bist immer top aktuell informiert. Ich bewundere Dich dafür.
gutdrauf9
ich habe mir gerade einmal das Gutachten angesehen.
Der Ertragswert wurde auf 12,46 bis 13,72 (mit Synergien) geschätzt. Selbst wenn man dann noch etwas dazurechnet, was die Vorstände verschwiegen haben und auch noch den Zinssatz etwas senkt, kommt man nur schwerlich auf die 16,23. Ich würde Dir nicht raten, das Paket zu kaufen.
Aber eine Frage habe ich auch noch:
Ich habe bisher nichts von Rücker gewußt. Woher weist Du immer, welche SO anstehen? Gibt es dafür spezifische Info-Quellen? Du bist immer top aktuell informiert. Ich bewundere Dich dafür.
gutdrauf9
Zitat von gutdrauf9: Hallo,
ich habe mir gerade einmal das Gutachten angesehen.
Der Ertragswert wurde auf 12,46 bis 13,72 (mit Synergien) geschätzt. Selbst wenn man dann noch etwas dazurechnet, was die Vorstände verschwiegen haben und auch noch den Zinssatz etwas senkt, kommt man nur schwerlich auf die 16,23. Ich würde Dir nicht raten, das Paket zu kaufen.
Aber eine Frage habe ich auch noch:
Ich habe bisher nichts von Rücker gewußt. Woher weist Du immer, welche SO anstehen? Gibt es dafür spezifische Info-Quellen? Du bist immer top aktuell informiert. Ich bewundere Dich dafür.
gutdrauf9
Danke. Das ist als Antwort mehr als ich erwartet habe. Da ist natürlich erst einmal eine große Diskrepanz. Bei Rücker ist eigenartig, dass der ursprüngliche Großaktionär Ferchau den Großteil seiner Stücke zum Übernahmeangebot von 16 Euro angedient hatte, aber nach wie vor 5% hält. Insofern kommt man ins Überlegen, warum er das macht.
Die Übernahmen im Blick zu halten, ist relativ einfach. Ich nutze zum einen eine Excel-Tabelle, in der so um die 60 Unternehmen mit einigen Grundparametern vermerkt sind. Zum anderen brauchst Du nur die entsprechenden Threads als Favoriten hinterlegen. Dann bekommt man alles neue zeitnah mit.
Desweiteren ist für mich mehrmals täglich die Seite der DGAP Besuchspflicht:
http://www.dgap.de/
Der Blog von RA Arendts, den hier vermutlich auch viele kennen, gibt auch manchmal nützliche Informationen preis:
http://spruchverfahren.blogspot.de/
Also alles nichts Unmögliches, eher eine Frage der Zeit. Dafür fehlt mir die Fähigkeit, die Gutachten zu lesen. Davon profitiere ich hier ganz gut.
Gestern hat der User "Muckelius" im Euwax-Thread richtigerweise festgestellt, dass es gestern die höchsten Umsätze seit mehreren Jahre gegeben hat. Das ist bei einem Titel mit BuG eher ungewöhnlich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.169.749 von gutdrauf9 am 02.08.13 14:11:37Hallo gutdrauf,
ich benutze bei Google die Suchfunktion um News zu einer Aktie täglich auf meine Email zu bekommen.
Wenn du dir bei Google einen Account anlegst, kannst du dir Suchfunktionen zu bestimmten Schlagwörter einrichten. Somit durch sucht Google für dich täglich das ganze Web.
Gruß I@w
ich benutze bei Google die Suchfunktion um News zu einer Aktie täglich auf meine Email zu bekommen.
Wenn du dir bei Google einen Account anlegst, kannst du dir Suchfunktionen zu bestimmten Schlagwörter einrichten. Somit durch sucht Google für dich täglich das ganze Web.
Gruß I@w
Frage an die Profis:
Wenn ich zu einen Anwalt gehe wegen dem Spruchstellenantrag was kostet mich das ganze den wenn die Spruchstelle verloren geht ?
Wenn ich zu einen Anwalt gehe wegen dem Spruchstellenantrag was kostet mich das ganze den wenn die Spruchstelle verloren geht ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.204.157 von daPietro am 08.08.13 08:49:52dein vermögen
Jemand eine Idee was man nun kaufen sollte ?
Habe nun MAN gekauft
Habe nun MAN gekauft
Zitat von daPietro: Jemand eine Idee was man nun kaufen sollte ?
Habe nun MAN gekauft
Übernahmesitutionen, bei denen Fortschritte zu erwarten sind, gibt es ja grundsätzlich Dutzende. Die Unbekannte ist da eher, wann was passiert, so dass der Faktor Glück eine gewichtige Rolle spielt.
Bei den Squeeze Out-Kandidaten steht Schuler bei mir ganz oben auf der Liste. Wie viel Potenzial hier noch besteht, möchte ich nicht beurteilen. So lange der 3-Monatschnitt aber da bleibt, wo er jetzt ist, ist das Verlustrisiko minimal.
Bei GWB ist der Squeeze Out angekündigt. Der 3-Monatsschnitt lag zum Zeitpunkt der Ankündigung bei etwa 21 Euro, so dass sich der momentane Aufpreis in Grenzen hält, sofern man Stücke zu unter 22 Euro bekommen würde. Es wird aber sicher nicht einfach Stücke zu bekommen. Die Gesamtlage bei GWB ist ein wenig unübersichtlich. Patrizia hat anscheinend für das Paket an müchener Immobilien deutlich mehr bezahlt als der Kurs aktuell notiert. Der Politiker Ude will den Verkauf überprüfen lassen, zumindest hat er darüber laut nachgedacht.
Bei Euwax gab es vor kurzem ungewöhnlich große Umsätze in der Aktie. Falls hier nichts passiert, bekommt man eine gute Dividende als Wartezeitentschädigung. Der Kurs notiert aber wie bei vielen BuG-Werten deutlich oberhalb des alten Gutachterwertes.
Noch ziemlich am Anfang auf dem Weg einer vollständigen Übernahme stehen Syzygy und Fortec, bei denen Großaktionäre sich jeweils 30% gesichert haben. Zu letzt haben beide gute Dividenden ausgeschüttet. Fortec zahlt diese bereits schon lange.
Aktuell finde ich auch eine Adlermodemärkte ganz gut, zu mal auch knapp über 5% Div ausgeschüttet wird.
Und dann noch die VK Mühlen hier hält der Großaktionär momentan über 91% und ein zweites Paket liegt noch bei Gothaer Vers. mit 5,7%. Sobald sich beide einig sind kann der SQ kommen.
Und dann noch die VK Mühlen hier hält der Großaktionär momentan über 91% und ein zweites Paket liegt noch bei Gothaer Vers. mit 5,7%. Sobald sich beide einig sind kann der SQ kommen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.206.433 von straßenköter am 08.08.13 11:55:29Die Lage ist in der Tat unübersichtlich.
Nach meinen Informationen (Quelle weis ich leider nicht mehr), hat Patrizia 17,58 EUR pro Aktie bezahlt. Bitte selbst unter LB Bayern googeln.
Nach meinen Informationen (Quelle weis ich leider nicht mehr), hat Patrizia 17,58 EUR pro Aktie bezahlt. Bitte selbst unter LB Bayern googeln.
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.207.301 von gutdrauf9 am 08.08.13 13:11:47hast aber die schulden vergessenmit diesen kaufpreis ca 43 e
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.207.301 von gutdrauf9 am 08.08.13 13:11:47Hier jetzt die Quelle:
http://www.cash-online.de/immobilien/2013/patrizia-erwirbt-w…
Die rund 92-prozentige Beteiligung der Bayern LB an der GBW AG geht an ein von der Patrizia Immobilien AG geführtes Investorenkonsortium. Dieses hat den Zuschlag an dem im Freiverkehr notierten Wohnungsunternehmen in einem Bieterverfahren erhalten. Der Verwaltungsrat der Landesbank hat die Entscheidung heute genehmigt.
Die Transaktion steht noch unter dem üblichen Vorbehalt der Genehmigung durch die Kartellbehörden. Die Patrizia hat nach Auskunft der Bayern LB am Ende des seit Mitte Oktober 2012 laufenden Bieterprozesses “das wirtschaftlich in jeder Beziehung beste Angebot abgegeben”. Der endgültige Abschluss der Transaktion soll übereinstimmenden Information der beteiligten Parteien zufolge noch im Laufe des zweiten Quartals 2013, unmittelbar nach der bevorstehenden Hauptversammlung der GBW AG am 15. Mai 2013, erfolgen. Der Bruttokaufpreis für dieses Aktienpaket entspricht einer Unternehmensbewertung der GBW von 2,453 Milliarden Euro beziehungsweise 17,58 Euro pro von der Landesbank gehaltenen Aktie. Laut Bayern LB entspricht dies einem Buchgewinn von rund 200 Millionen Euro. Die Beteiligung der Landesbank an der GBW AG beläuft sich auf 50,19 Millionen Aktien – das entspricht circa 91,93 Prozent.
Wohnungsportfolio in Bayern
Die GBW AG verfügte zum 31. Dezember 2012 über einen eigenen Immobilienbestand von circa 32.000 Wohnungen und rund 300 Gewerbeeinheiten ausschließlich in Bayern. Im Jahr 2012 generierte das Unternehmen mit seinem Bestand Mieteinnahmen in Höhe von 149,5 Millionen Euro.
Das Erwerber-Konsortium besteht aus einer Gruppe von deutschsprachigen berufsständischen Versorgungswerken, Versicherungen, Sparkassen und Pensionskassen. Patrizia wird sich nach eigenen Angabenals Co-Investor mit etwa 58 Millionen Euro beteiligen. In Zusammenhang mit dieser Transaktion sollen weitere Kaufverträge über Aktienpakete abgeschlossen werden, so dass insgesamt circa 96,5 Prozent der Aktien an der GBW AG erworben werden. Patrizia wird eigenen Angaben zufolge als Investment- und Assetmanager im Rahmen dieses Investments tätig sein. Eine Verschmelzung der GBW AG auf die Immobilien AG ist demnach ausgeschlossen.
Die Zahlung des Kaufpreises für das gesamte Aktienpaket erfolgt Patrizia-Angaben zufolge vollständig aus Eigenkapital. Die bestehenden Kreditverbindlichkeiten der GBW AG werden übernommen und sollen mittelfristig anteilig zurückgeführt werden.
“Die GBW-Transaktion ist ein weiterer, wichtiger Meilenstein unserer Wachstumsstrategie auf dem Weg zum führenden, vollstufigen Immobilien-Investmenthaus Europas. Wir sind ganz besonders erfreut, dass sich weit mehr als die Hälfte der Investoren, die sich gemeinsam mit uns am Erwerb der LBBW Immobilien GmbH (heute Süddeutsche Wohnen) beteiligt haben, auch am Konsortium zum Erwerb der Anteile an der GBW AG beteiligt haben”, kommentiert der Patrizia-Vorstandschef Wolfgang Egger.
Umfangreiche Sozialcharta als Bestandteil des Kaufvertrags
Bestandteil des Kaufvertrags ist eine Sozialcharta.Regelungen im Interesse der Mieter umzusetzen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, explizite den einzelnen Mieter schützende Regelungen so schnell wie rechtlich möglich, spätestens binnen 15 Monaten nach Übernahme der Aktienanteile in die einzelnen Mietverträge der heutigen GBW- Mieter zu übernehmen. So haben die heutigen Mieter künftig einen zehnjährigen Kündigungsschutz, während dieser Zeit dürfen beispielsweise keine Kündigungen wegen Eigenbedarf ausgesprochen werden. Über 60-jährigen und behinderten Bewohnern wird dieser Kündigungsschutz dauerhaft eingeräumt. Beides gilt auch im Falle des Weiterverkaufs von Wohnungen. Mieterhöhungen werden für die heutige Mieterschaft über den Bestand für die Dauer von fünf Jahren nur sehr eingeschränkt zugelassen. Für die heutigen Mieter sind ferner Luxusmodernisierungen für den Zeitraum von fünf Jahren ohne deren Zustimmung ausgeschlossen. Außerdem hat sich der Erwerber verpflichtet, über den gesamten Bestand in den nächsten fünf Jahren mindestens 15 Euro pro Quadratmeter zu investieren. Im Falle der Weiterveräußerung von Wohnungen innerhalb der ersten drei Jahre ist ein Vorkaufsrecht für die jeweilige Kommune hinsichtlich des dort befindlichen Wohnungsbestandes fixiert. Das gesetzliche Vorkaufsrecht für den Mieter bleibt hiervon natürlich unberührt.
Um die Einhaltung der Sozialcharta zu gewährleisten, will Patrizia eine Ombudsmann-Stelle einrichten, die direkt beim Vorstand angesiedelt ist. “Wir wollen, dass die Mieter zufrieden sind und in ihren Wohnungen bleiben” macht Egger deutlich. Zudem hat sich der Erwerber bis 2022 verpflichtet, jährlich einen von unabhängigen Wirtschaftsprüfern erstellten Bericht vorzulegen. Bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen werden Konventionalstrafen fällig. In Hinblick auf die rund 360 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der GBW AG hat sich die Patrizia dazu verpflichtet, eine Aufrechterhaltung von Betriebsvereinbarungen für einen Zeitraum von fünf Jahren sicherzustellen.
Für die Bayern LB war der Verkauf – ebenso wie der der Landesbausparkasse an die bayerischen Sparkassen zum Jahresende 2012 – Erfüllung einer Verpflichtung aus der Entscheidung der EU-Kommission vom 25. Juli 2012. (te)
Foto: Patrizia
http://www.cash-online.de/immobilien/2013/patrizia-erwirbt-w…
Die rund 92-prozentige Beteiligung der Bayern LB an der GBW AG geht an ein von der Patrizia Immobilien AG geführtes Investorenkonsortium. Dieses hat den Zuschlag an dem im Freiverkehr notierten Wohnungsunternehmen in einem Bieterverfahren erhalten. Der Verwaltungsrat der Landesbank hat die Entscheidung heute genehmigt.
Die Transaktion steht noch unter dem üblichen Vorbehalt der Genehmigung durch die Kartellbehörden. Die Patrizia hat nach Auskunft der Bayern LB am Ende des seit Mitte Oktober 2012 laufenden Bieterprozesses “das wirtschaftlich in jeder Beziehung beste Angebot abgegeben”. Der endgültige Abschluss der Transaktion soll übereinstimmenden Information der beteiligten Parteien zufolge noch im Laufe des zweiten Quartals 2013, unmittelbar nach der bevorstehenden Hauptversammlung der GBW AG am 15. Mai 2013, erfolgen. Der Bruttokaufpreis für dieses Aktienpaket entspricht einer Unternehmensbewertung der GBW von 2,453 Milliarden Euro beziehungsweise 17,58 Euro pro von der Landesbank gehaltenen Aktie. Laut Bayern LB entspricht dies einem Buchgewinn von rund 200 Millionen Euro. Die Beteiligung der Landesbank an der GBW AG beläuft sich auf 50,19 Millionen Aktien – das entspricht circa 91,93 Prozent.
Wohnungsportfolio in Bayern
Die GBW AG verfügte zum 31. Dezember 2012 über einen eigenen Immobilienbestand von circa 32.000 Wohnungen und rund 300 Gewerbeeinheiten ausschließlich in Bayern. Im Jahr 2012 generierte das Unternehmen mit seinem Bestand Mieteinnahmen in Höhe von 149,5 Millionen Euro.
Das Erwerber-Konsortium besteht aus einer Gruppe von deutschsprachigen berufsständischen Versorgungswerken, Versicherungen, Sparkassen und Pensionskassen. Patrizia wird sich nach eigenen Angabenals Co-Investor mit etwa 58 Millionen Euro beteiligen. In Zusammenhang mit dieser Transaktion sollen weitere Kaufverträge über Aktienpakete abgeschlossen werden, so dass insgesamt circa 96,5 Prozent der Aktien an der GBW AG erworben werden. Patrizia wird eigenen Angaben zufolge als Investment- und Assetmanager im Rahmen dieses Investments tätig sein. Eine Verschmelzung der GBW AG auf die Immobilien AG ist demnach ausgeschlossen.
Die Zahlung des Kaufpreises für das gesamte Aktienpaket erfolgt Patrizia-Angaben zufolge vollständig aus Eigenkapital. Die bestehenden Kreditverbindlichkeiten der GBW AG werden übernommen und sollen mittelfristig anteilig zurückgeführt werden.
“Die GBW-Transaktion ist ein weiterer, wichtiger Meilenstein unserer Wachstumsstrategie auf dem Weg zum führenden, vollstufigen Immobilien-Investmenthaus Europas. Wir sind ganz besonders erfreut, dass sich weit mehr als die Hälfte der Investoren, die sich gemeinsam mit uns am Erwerb der LBBW Immobilien GmbH (heute Süddeutsche Wohnen) beteiligt haben, auch am Konsortium zum Erwerb der Anteile an der GBW AG beteiligt haben”, kommentiert der Patrizia-Vorstandschef Wolfgang Egger.
Umfangreiche Sozialcharta als Bestandteil des Kaufvertrags
Bestandteil des Kaufvertrags ist eine Sozialcharta.Regelungen im Interesse der Mieter umzusetzen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, explizite den einzelnen Mieter schützende Regelungen so schnell wie rechtlich möglich, spätestens binnen 15 Monaten nach Übernahme der Aktienanteile in die einzelnen Mietverträge der heutigen GBW- Mieter zu übernehmen. So haben die heutigen Mieter künftig einen zehnjährigen Kündigungsschutz, während dieser Zeit dürfen beispielsweise keine Kündigungen wegen Eigenbedarf ausgesprochen werden. Über 60-jährigen und behinderten Bewohnern wird dieser Kündigungsschutz dauerhaft eingeräumt. Beides gilt auch im Falle des Weiterverkaufs von Wohnungen. Mieterhöhungen werden für die heutige Mieterschaft über den Bestand für die Dauer von fünf Jahren nur sehr eingeschränkt zugelassen. Für die heutigen Mieter sind ferner Luxusmodernisierungen für den Zeitraum von fünf Jahren ohne deren Zustimmung ausgeschlossen. Außerdem hat sich der Erwerber verpflichtet, über den gesamten Bestand in den nächsten fünf Jahren mindestens 15 Euro pro Quadratmeter zu investieren. Im Falle der Weiterveräußerung von Wohnungen innerhalb der ersten drei Jahre ist ein Vorkaufsrecht für die jeweilige Kommune hinsichtlich des dort befindlichen Wohnungsbestandes fixiert. Das gesetzliche Vorkaufsrecht für den Mieter bleibt hiervon natürlich unberührt.
Um die Einhaltung der Sozialcharta zu gewährleisten, will Patrizia eine Ombudsmann-Stelle einrichten, die direkt beim Vorstand angesiedelt ist. “Wir wollen, dass die Mieter zufrieden sind und in ihren Wohnungen bleiben” macht Egger deutlich. Zudem hat sich der Erwerber bis 2022 verpflichtet, jährlich einen von unabhängigen Wirtschaftsprüfern erstellten Bericht vorzulegen. Bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen werden Konventionalstrafen fällig. In Hinblick auf die rund 360 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der GBW AG hat sich die Patrizia dazu verpflichtet, eine Aufrechterhaltung von Betriebsvereinbarungen für einen Zeitraum von fünf Jahren sicherzustellen.
Für die Bayern LB war der Verkauf – ebenso wie der der Landesbausparkasse an die bayerischen Sparkassen zum Jahresende 2012 – Erfüllung einer Verpflichtung aus der Entscheidung der EU-Kommission vom 25. Juli 2012. (te)
Foto: Patrizia
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.206.433 von straßenköter am 08.08.13 11:55:29die divi kannste doch vergessen zwar verdopp. aber 24ec.ist doch nicht der brüller
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.207.357 von gutdrauf9 am 08.08.13 13:15:03Der Bruttokaufpreis für dieses Aktienpaket entspricht einer Unternehmensbewertung der GBW von 2,453 Milliarden Euro beziehungsweise 17,58 Euro pro von der Landesbank gehaltenen Aktie. Laut Bayern LB entspricht dies einem Buchgewinn von rund 200 Millionen Euro. Die Beteiligung der Landesbank an der GBW AG beläuft sich auf 50,19 Millionen Aktien – das entspricht circa 91,93 Prozent.
Ich weiß ja nicht, ob ich völlig falsch liege, aber die oben genannten Daten passen nicht zusammen.
Bei einer Unternehmensbewertung von 2,453 Mrd Euro und 50,19 Mio Aktien
(91,93%) veräußerten Aktien soll der Kaufpreis pro Aktie 17,58 Euro betragen?
Entweder stehe ich auf dem Schlauch oder die obige Rechnung ist falsch.
2,453 Mrd Euro x 0,9193 : 50,19 Mio Aktien ist doch Rechnung, um den Kaufpreis pro Aktie zu ermitteln oder?
Ich weiß ja nicht, ob ich völlig falsch liege, aber die oben genannten Daten passen nicht zusammen.
Bei einer Unternehmensbewertung von 2,453 Mrd Euro und 50,19 Mio Aktien
(91,93%) veräußerten Aktien soll der Kaufpreis pro Aktie 17,58 Euro betragen?
Entweder stehe ich auf dem Schlauch oder die obige Rechnung ist falsch.
2,453 Mrd Euro x 0,9193 : 50,19 Mio Aktien ist doch Rechnung, um den Kaufpreis pro Aktie zu ermitteln oder?
Schon im Juni habe ich gepostet, dass der Wert um die 43 lag
Aber leider brauchen manche immer etwas lang
Spaetzuender!,,,
Aber leider brauchen manche immer etwas lang
Spaetzuender!,,,
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.207.639 von straßenköter am 08.08.13 13:44:17Muss ich gnuldi mal Recht geben,Divi bezog sich auf GBW, zumindest habe ich die 24cent bekommen
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.207.631 von straßenköter am 08.08.13 13:43:26Die haben natürlich auch die Schulden übernommen. Die 2,453 Milliarden EURO haben sie also nicht nur für die Aktien bezahlt, sondern damit gleichzeitig die Schulden der Gesellschaft übernommen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.207.979 von Megapol am 08.08.13 14:16:24Wird ja immer besser hier:laugha ist ja schon Eis drauf
Zitat von Megapol: Die haben natürlich auch die Schulden übernommen. Die 2,453 Milliarden EURO haben sie also nicht nur für die Aktien bezahlt, sondern damit gleichzeitig die Schulden der Gesellschaft übernommen.
Mich macht es immer noch misstrauisch, dass der GBW-Kurs nicht deutlich höher steht. Wie viel wurde nun genau gezahlt? Das sind doch eigentlich die genannten 882 Mio Euro. Das Hinzurechnen des FK aus der Bilanz von GBW macht doch keinen Sinn. Klar übernimmt man die bestehenden Finanzierungen, aber entscheidend ist doch am Ende der Preis, der für die 92% bezahlt wurde.
Hallo lieber straßenköter, schau doch mal auf Seite 3 vom Geschäftsbericht der der GBW 2012. Da geben die GBW Leute den Wert ihres Immobilienportfolios mit 2.469 Mio an und nach Abzug der Verbindlichkeiten den NAV mit 1.016 Mio bzw 18,61 Euro je Aktie.
Die beim Verkauf genannten 2,453 Mrd passen doch gut zum Wert des Portfolios, genau wie der genannte Wert von unter 18 Euro als Kaufpreis je Aktie, der dann ja etwa dem ausgewiesenen NAV entspricht. Aus der Transaktion mit Patrizia kann man schwerlich einen höheren Wert ableiten, ist ja auch irgendwie ein politisches Geschäft. Wahrscheinlich müsste ein Mehrerlös im Länderfinanzausgleich nach Bremen überwiesen werden? Aber die ebenfalls im Geschäftsbericht genannten etwa 1.250 Euro je qm Wohn- und Nutzfläche bei der Ermittlung des NAV lässt sicher noch Spielräume nach oben bei der Bewertung erkennen, zumal sich ein Viertel der Wohnungen in München und ein weiteres Viertel in Nürnberg, Erlangen und dem Münchner Umland befindet, also die Hälfte des Portfolios dürfte doch etwas oder deutlich wertvoller sein.
Beim Wertgutachten kann man sich sicher auf unter 22, vielleicht sogar unter 20 Euro armrechnen. Ob sich die Immobilienwerte letztlich in einem Spruchverfahren niederschlangemessen niederschlagen, ist letztlich die Frage. Vermutlich ja, aber erst zu einem Zeitpunkt, wenn die Diskussionen über den Verkauf von Landesvermögen unter Wert längst verstummt sind.
Die beim Verkauf genannten 2,453 Mrd passen doch gut zum Wert des Portfolios, genau wie der genannte Wert von unter 18 Euro als Kaufpreis je Aktie, der dann ja etwa dem ausgewiesenen NAV entspricht. Aus der Transaktion mit Patrizia kann man schwerlich einen höheren Wert ableiten, ist ja auch irgendwie ein politisches Geschäft. Wahrscheinlich müsste ein Mehrerlös im Länderfinanzausgleich nach Bremen überwiesen werden? Aber die ebenfalls im Geschäftsbericht genannten etwa 1.250 Euro je qm Wohn- und Nutzfläche bei der Ermittlung des NAV lässt sicher noch Spielräume nach oben bei der Bewertung erkennen, zumal sich ein Viertel der Wohnungen in München und ein weiteres Viertel in Nürnberg, Erlangen und dem Münchner Umland befindet, also die Hälfte des Portfolios dürfte doch etwas oder deutlich wertvoller sein.
Beim Wertgutachten kann man sich sicher auf unter 22, vielleicht sogar unter 20 Euro armrechnen. Ob sich die Immobilienwerte letztlich in einem Spruchverfahren niederschlangemessen niederschlagen, ist letztlich die Frage. Vermutlich ja, aber erst zu einem Zeitpunkt, wenn die Diskussionen über den Verkauf von Landesvermögen unter Wert längst verstummt sind.
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.205.907 von daPietro am 08.08.13 11:15:37Würde VISCOM empfehlen:
Füge hier ´mal etwas aus der 'Presseschau' des 'Aktionärs' vom 23. Juli ein. (Eine direkte Verlinkung erhaltet Ihr über die Viscom-Einstiegsseite bei Ariva):
"Die Experten von `Zukunftswerte´ erinnern daran, dass die Gründer von Viscom, Dipl.-Ing. Volker Pape, Vorstand Vertrieb, internationales Geschäft und Unternehmensentwicklung sowie Dr. Martin Heuser, Vorstand Technik, Entwicklung und Produktion, von der Beteiligungsgesellschaft Grünwald einen Anteil von 14,3 Prozent an Viscom für insgesamt 11,7 Millionen Euro gekauft haben. Nun wird die Spekulation über eine Sonderausschüttung sehr konkret, mit welcher die beiden Vorstände ihre Anteilsaufstockung auf rund 74 Prozent teilweise refinanzieren könnten: Das auf automatische optische und röntgentechnische Inspektionssysteme spezialisierte Unternehmen gab bekannt, von der zum 31. Dezember 2012 bestehenden gebundenen Kapitalrücklage in Höhe von rund 37,1 Millionen Euro rund 22,6 Millionen Euro in eine freie Kapitalrücklage überführen zu wollen. Das entspricht einem frei werdenden Betrag von 2,50 Euro je Aktie. Die Begründung ist, Viscom wolle die "Voraussetzungen für ein flexibleres und optimiertes Eigenkapitalmanagement" schaffen, was Dividendenzahlungen oder Aktienrückkaufprogramme ab dem nächsten Jahr ermöglicht. Der seit vielen Jahren ohnehin hohe und als unproduktiv kritisierte Netto-Barbestand von zuletzt rund vier Euro ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Großteil dieser zusammen etwa 6,50 Euro pro Anteil an nicht betriebsnotwendigen flüssigen Mitteln könnten als Sonder-Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet und bestenfalls ein kleinerer Teil für Aktienrückkäufe verwendet werden. Bei einer Sonder-Zahlung von 2,50 Euro je Anteil bleibt genügend Geld im Unternehmen und die Eigenkapitalquote würde nur von 88 auf etwa 82 Prozent sinken. Viscom wäre auch dann noch eines der bilanzstärksten deutschen Unternehmen und das optisch hohe KGV aufgrund des hohen Barmittelbestandes würde nach der Ausschüttung ebenfalls sinken. Üblicherweise steigt der Aktienkurs von Unternehmen vor hohen Sonderausschüttungen sehr deutlich. Bei Viscom kommt dazu, dass die Geschäfte gut laufen. Anleger sollten die Aktie bis zu Notierungen von zehn Euro kaufen. Das Kursziel wird von elf auf 12,50 Euro erhöht."
Viscom ist bisher gut mit der wirtschaftlichen Schwächephase der letzten Jahre fertiggeworden und hat zuletzt schon hohe Dividenden gezahlt, unter den oben genannten Vorzeichen ist der Wert natürlich noch interessanter ... - Was das ganze in diesem Thread zu suchen hat?
Durch die geschickte Transaktion mit den Grünwaldern haben die beiden Vorstände Viscom fast schon übernommen, nur etwa 25% der Aktien befinden sich noch im Freefloat! Würde mich nicht wundern, wenn hier weiter zugekauft wird und die "AG" in einigen Jahren Geschichte ist!
Im übrigen gibt es einen sehr lesenswerten Thread hier auf w.o. - Parade gibt sich viel Mühe mit dem Wert!
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
Füge hier ´mal etwas aus der 'Presseschau' des 'Aktionärs' vom 23. Juli ein. (Eine direkte Verlinkung erhaltet Ihr über die Viscom-Einstiegsseite bei Ariva):
"Die Experten von `Zukunftswerte´ erinnern daran, dass die Gründer von Viscom, Dipl.-Ing. Volker Pape, Vorstand Vertrieb, internationales Geschäft und Unternehmensentwicklung sowie Dr. Martin Heuser, Vorstand Technik, Entwicklung und Produktion, von der Beteiligungsgesellschaft Grünwald einen Anteil von 14,3 Prozent an Viscom für insgesamt 11,7 Millionen Euro gekauft haben. Nun wird die Spekulation über eine Sonderausschüttung sehr konkret, mit welcher die beiden Vorstände ihre Anteilsaufstockung auf rund 74 Prozent teilweise refinanzieren könnten: Das auf automatische optische und röntgentechnische Inspektionssysteme spezialisierte Unternehmen gab bekannt, von der zum 31. Dezember 2012 bestehenden gebundenen Kapitalrücklage in Höhe von rund 37,1 Millionen Euro rund 22,6 Millionen Euro in eine freie Kapitalrücklage überführen zu wollen. Das entspricht einem frei werdenden Betrag von 2,50 Euro je Aktie. Die Begründung ist, Viscom wolle die "Voraussetzungen für ein flexibleres und optimiertes Eigenkapitalmanagement" schaffen, was Dividendenzahlungen oder Aktienrückkaufprogramme ab dem nächsten Jahr ermöglicht. Der seit vielen Jahren ohnehin hohe und als unproduktiv kritisierte Netto-Barbestand von zuletzt rund vier Euro ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Großteil dieser zusammen etwa 6,50 Euro pro Anteil an nicht betriebsnotwendigen flüssigen Mitteln könnten als Sonder-Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet und bestenfalls ein kleinerer Teil für Aktienrückkäufe verwendet werden. Bei einer Sonder-Zahlung von 2,50 Euro je Anteil bleibt genügend Geld im Unternehmen und die Eigenkapitalquote würde nur von 88 auf etwa 82 Prozent sinken. Viscom wäre auch dann noch eines der bilanzstärksten deutschen Unternehmen und das optisch hohe KGV aufgrund des hohen Barmittelbestandes würde nach der Ausschüttung ebenfalls sinken. Üblicherweise steigt der Aktienkurs von Unternehmen vor hohen Sonderausschüttungen sehr deutlich. Bei Viscom kommt dazu, dass die Geschäfte gut laufen. Anleger sollten die Aktie bis zu Notierungen von zehn Euro kaufen. Das Kursziel wird von elf auf 12,50 Euro erhöht."
Viscom ist bisher gut mit der wirtschaftlichen Schwächephase der letzten Jahre fertiggeworden und hat zuletzt schon hohe Dividenden gezahlt, unter den oben genannten Vorzeichen ist der Wert natürlich noch interessanter ... - Was das ganze in diesem Thread zu suchen hat?
Durch die geschickte Transaktion mit den Grünwaldern haben die beiden Vorstände Viscom fast schon übernommen, nur etwa 25% der Aktien befinden sich noch im Freefloat! Würde mich nicht wundern, wenn hier weiter zugekauft wird und die "AG" in einigen Jahren Geschichte ist!
Im übrigen gibt es einen sehr lesenswerten Thread hier auf w.o. - Parade gibt sich viel Mühe mit dem Wert!
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
Zitat von honigbaer: Hallo lieber straßenköter, schau doch mal auf Seite 3 vom Geschäftsbericht der der GBW 2012. Da geben die GBW Leute den Wert ihres Immobilienportfolios mit 2.469 Mio an und nach Abzug der Verbindlichkeiten den NAV mit 1.016 Mio bzw 18,61 Euro je Aktie.
Die beim Verkauf genannten 2,453 Mrd passen doch gut zum Wert des Portfolios, genau wie der genannte Wert von unter 18 Euro als Kaufpreis je Aktie, der dann ja etwa dem ausgewiesenen NAV entspricht. Aus der Transaktion mit Patrizia kann man schwerlich einen höheren Wert ableiten, ist ja auch irgendwie ein politisches Geschäft. Wahrscheinlich müsste ein Mehrerlös im Länderfinanzausgleich nach Bremen überwiesen werden? Aber die ebenfalls im Geschäftsbericht genannten etwa 1.250 Euro je qm Wohn- und Nutzfläche bei der Ermittlung des NAV lässt sicher noch Spielräume nach oben bei der Bewertung erkennen, zumal sich ein Viertel der Wohnungen in München und ein weiteres Viertel in Nürnberg, Erlangen und dem Münchner Umland befindet, also die Hälfte des Portfolios dürfte doch etwas oder deutlich wertvoller sein.
Beim Wertgutachten kann man sich sicher auf unter 22, vielleicht sogar unter 20 Euro armrechnen. Ob sich die Immobilienwerte letztlich in einem Spruchverfahren niederschlangemessen niederschlagen, ist letztlich die Frage. Vermutlich ja, aber erst zu einem Zeitpunkt, wenn die Diskussionen über den Verkauf von Landesvermögen unter Wert längst verstummt sind.
Das macht Sinn. Ich verstehe nicht, warum der Kaufpreis mit diesem Bruttopreis angegeben wurde. Das führt ja in die Irre. Die laufenden Finanzierungen sind ja beim Kauf mit übernommen werden.
Was aber beim Kursverlauf merkwürdig war, war der Kursverlauf im Frühjahr, also unmittelbar vor der Entscheidung zum Bieterverfahren. Bei ordentlichen Umsätzen sind Stücke bis 28 Euro umhergegangen.
Ja, richtig. Aber selbst vorausgehende Vorerwerbspreise, also wenn der Hauptaktionär tatsächlich der Käufer gewesen wäre, spielen bei der Festlegung der Barabfindung keine Rolle, nur der 3-Monatsdurchschnitt. Es kann natürlich immer sein, dass zum Erreichen der 95% Schwelle ein strategischer Preis gezahlt werden muss, aber dieser wird nicht berücksichtigt. Bei MAN hatte VW ja vor dem Beherrschungsvertrag auch schon mal mehr bezahlt.
Der Bruttopreis in der Presse macht ja durchaus Sinn für Leute, die nur aus allgemeinem Interesse wissen wollen, dass da mal wieder ein großes Immobilienpaket verschoben wurde. Die Abfindungsspekulanten schauen da dann ohnehin genauer hin und aus einer anderen Perspektive.
Der Bruttopreis in der Presse macht ja durchaus Sinn für Leute, die nur aus allgemeinem Interesse wissen wollen, dass da mal wieder ein großes Immobilienpaket verschoben wurde. Die Abfindungsspekulanten schauen da dann ohnehin genauer hin und aus einer anderen Perspektive.
Was haltet ihr von einer DürrKopp Adler übernahme?
Zitat von honigbaer: Ja, richtig. Aber selbst vorausgehende Vorerwerbspreise, also wenn der Hauptaktionär tatsächlich der Käufer gewesen wäre, spielen bei der Festlegung der Barabfindung keine Rolle, nur der 3-Monatsdurchschnitt. Es kann natürlich immer sein, dass zum Erreichen der 95% Schwelle ein strategischer Preis gezahlt werden muss, aber dieser wird nicht berücksichtigt. Bei MAN hatte VW ja vor dem Beherrschungsvertrag auch schon mal mehr bezahlt.
Der Bruttopreis in der Presse macht ja durchaus Sinn für Leute, die nur aus allgemeinem Interesse wissen wollen, dass da mal wieder ein großes Immobilienpaket verschoben wurde. Die Abfindungsspekulanten schauen da dann ohnehin genauer hin und aus einer anderen Perspektive.
Das mit dem Bruttopreis bürgt aber die Gefahr, dass der Leser denkt, dass der LB Bayern mit der Transaktion mehr als 2 Mrd. Euro zufließen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.211.511 von MaximilianVonMexiko am 08.08.13 20:11:20Grundsätzlich ist das bei Viscom eine interessante Konstellation. Ich mag ja Titel, bei denen als Wartezeitentschädigung Dividende fließt. Eigentlich müsste der Vorstand die Aktie eher unattraktiv machen. Die mögliche Ursache für Abschreibungen läge ja auf der Hand. Ich halte es aber in der Tat für genauso wahrscheinlich, dass zur Refinanzierung des Hauptaktionärs eine Sonderausschüttung stattfinden wird. Der HV-Beitrag von Parade ist sehr gut und fasst das Dilemma mit dem Cash gut zusammen. Das erinnert an die Effecten Spiegel-Aktie.
Aufgrund der Kursentwicklung bei C.Bechstein muss man davon ausgehen, dass die Aktie auf absehbarer Zeit von der Börse verschwunden wird. Zur Erinnerung: 2012 wurden bei einem EK von etwa 9,80 Euro mickrige 6,80 Euro geboten. Heute gab es schon Umsätze zu 14,88 Euro. Da drückt einer auf das Tempo, obwohl eine vollständige Übernahme laut Großaktionär ja nie angestrebt war. Natürlich nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.206.433 von straßenköter am 08.08.13 11:55:29Jetzt kann man 3300St GBW für etwas über 23E bekommen denn man tau.Noch was wegen Ude der verkauf wird von der Eu noch mal geprüft war aber auch schon nachzulesen
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.217.555 von nullcheck am 09.08.13 15:06:33Kann wer was zum Stand bei Wella und Ixos sagen ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.211.511 von MaximilianVonMexiko am 08.08.13 20:11:20So jetzt habe ich mir mal den ganzen Thread zu Viscom durchgelesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es eine Sonderdividende geben wird, ist sicher sehr hoch. Die mit einer Ausschüttung verbundenen Absenkung des KGVs sollte den Kurs nach unten ziemlich gut absichern. Neben der möglichen Sonderausschüttung wird zudem eine sehr gute reguläre Dividende gezahlt. On Top gibt es noch die Phantasie, dass es in einer Komplettübernahme endet, denn mit der möglichen Sonderausschüttung könnte theoretisch der Streubesitz abgefunden werden. Anstelle der Hauptaktionäre würde ich allerdings einen BuG vorziehen, um dann Rückgriff auf den ganzen Cash zu haben. Warum teilen, wenn man alles haben kann?
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.225.171 von straßenköter am 11.08.13 11:58:37Kompliment, echte Fleißarbeit (obwohl mein Engagement in der Aktie witzigerweise auf Dich zurückgeht - dazu hast Du eine PN von mir).
In meinen Augen ist Viscom eine der interessantesten Aktien für die nächsten Jahre: Wenn man sehen will, wohin hohe Sonderausschüttungen einen Wert treiben können, sollte man sich mal Telegate anschauen; dabei sind die fundamental völlig uninteressant!
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass die beiden Vorstände und Hauptaktionäre nach der diesjährigen Hauptversammlung mit zwei sehr kritischen Aktionärsbeiträgen [vor allem bzgl. des immensen Cashbergs, der ja demnächst den Aktionären zu gute kommen soll!], keine große Lust mehr auf nervige Aktionäre haben ...
In einer anderen Frage hast Du zweifellos recht, wenn man den Laden eigentlich ganz übernehmen möchte, ist die jetzige Strategie eher kontraproduktiv, weil sie ja den Kurs in die Höhe treibt, aber vielleicht fehlt für eine direkte Übernahme das 'Kleingeld' (Hattest Du ja auch schon angedeutet)
Lassen wir uns also überraschen, wie es weitergeht!
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
In meinen Augen ist Viscom eine der interessantesten Aktien für die nächsten Jahre: Wenn man sehen will, wohin hohe Sonderausschüttungen einen Wert treiben können, sollte man sich mal Telegate anschauen; dabei sind die fundamental völlig uninteressant!
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass die beiden Vorstände und Hauptaktionäre nach der diesjährigen Hauptversammlung mit zwei sehr kritischen Aktionärsbeiträgen [vor allem bzgl. des immensen Cashbergs, der ja demnächst den Aktionären zu gute kommen soll!], keine große Lust mehr auf nervige Aktionäre haben ...
In einer anderen Frage hast Du zweifellos recht, wenn man den Laden eigentlich ganz übernehmen möchte, ist die jetzige Strategie eher kontraproduktiv, weil sie ja den Kurs in die Höhe treibt, aber vielleicht fehlt für eine direkte Übernahme das 'Kleingeld' (Hattest Du ja auch schon angedeutet)
Lassen wir uns also überraschen, wie es weitergeht!
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
Zitat von MaximilianVonMexiko: Kompliment, echte Fleißarbeit (obwohl mein Engagement in der Aktie witzigerweise auf Dich zurückgeht - dazu hast Du eine PN von mir).
In meinen Augen ist Viscom eine der interessantesten Aktien für die nächsten Jahre: Wenn man sehen will, wohin hohe Sonderausschüttungen einen Wert treiben können, sollte man sich mal Telegate anschauen; dabei sind die fundamental völlig uninteressant!
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass die beiden Vorstände und Hauptaktionäre nach der diesjährigen Hauptversammlung mit zwei sehr kritischen Aktionärsbeiträgen [vor allem bzgl. des immensen Cashbergs, der ja demnächst den Aktionären zu gute kommen soll!], keine große Lust mehr auf nervige Aktionäre haben ...
In einer anderen Frage hast Du zweifellos recht, wenn man den Laden eigentlich ganz übernehmen möchte, ist die jetzige Strategie eher kontraproduktiv, weil sie ja den Kurs in die Höhe treibt, aber vielleicht fehlt für eine direkte Übernahme das 'Kleingeld' (Hattest Du ja auch schon angedeutet)
Lassen wir uns also überraschen, wie es weitergeht!
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
Sonderausschüttungen allein sind nicht zwangsläufig ein Erfolgsrezept. Das haben auch die Aktionäre von Adcapital gemerkt. Soweit ich es bei Telegate richtig in Erinnerung habe, gab es auch Fantasie für eine Abfindung, da der Hauptaktionär blank war und das Paket zum Verkauf stellen muss. Habe mich aber schon lange nicht mehr um den Titel gekümmert, da ich kein Freund der Branche bin.
Zitat von straßenköter: So jetzt habe ich mir mal den ganzen Thread zu Viscom durchgelesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es eine Sonderdividende geben wird, ist sicher sehr hoch. Die mit einer Ausschüttung verbundenen Absenkung des KGVs sollte den Kurs nach unten ziemlich gut absichern. Neben der möglichen Sonderausschüttung wird zudem eine sehr gute reguläre Dividende gezahlt. On Top gibt es noch die Phantasie, dass es in einer Komplettübernahme endet, denn mit der möglichen Sonderausschüttung könnte theoretisch der Streubesitz abgefunden werden. Anstelle der Hauptaktionäre würde ich allerdings einen BuG vorziehen, um dann Rückgriff auf den ganzen Cash zu haben. Warum teilen, wenn man alles haben kann?
Ich möchte das Thema Viscom noch mit der DGAP-Meldung vom 05.07.2013 abrunden. Ich denke, dass daraus gut herauszulesen ist, dass eine Sonderausschüttung sehr wahrscheinlich ist. Allerdings sollte auch beachtet werden, dass die Umsetzung Zeit benötigen und nicht vor 2014 stattfinden wird. Explizit erhält die Meldung den Verweis auf die HV 2014.
Hier die Meldung vom 05.07.2013:
Viscom AG schafft Voraussetzungen für flexibleres und optimiertes Eigenkapitalmanagement (deutsch)
Nachrichtenagentur: dpa-AFX
Viscom AG schafft Voraussetzungen für flexibleres und optimiertes Eigenkapitalmanagement
Viscom AG schafft Voraussetzungen für flexibleres und optimiertes
Eigenkapitalmanagement
05.07.2013 / 14:23
---------------------------------------------------------------------
- Umwandlung gebundener in freie Kapitalrücklagen vorgesehen
- Maßnahme ermöglicht Dividendenzahlungen oder Aktienrückkaufprogramme ab
2014
- Außerordentliche Hauptversammlung am 20. August 2013 geplant
Hannover, 5. Juli 2013 - Vorstand und Aufsichtsrat der Viscom AG (ISIN
DE0007846867) planen, einen Teil der gebundenen Kapitalrücklagen der
Gesellschaft so umzuwandeln, dass sie ab 2014 für mögliche
Dividendenzahlungen oder Aktienrückkaufprogramme zur Verfügung stehen. Dazu
soll am 20. August 2013 eine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden.
Mit der geplanten Umwandlung erhält die Viscom AG ein flexibles,
effizientes und kapitalmarktgerechtes Eigenkapitalmanagement. Die
Umwandlung bedarf einer Reihe rechtlich notwendiger Kapitalmaßnahmen, die
von der Hauptversammlung beschlossen werden müssen.
Zum 31. Dezember 2012 verfügte die Viscom AG über gebundene
Kapitalrücklagen in Höhe von rund 37,1 Mio. EUR. Davon sollen rund 22,6
Mio. EUR in eine freie Kapitalrücklage umgewandelt werden. Dafür sind eine
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und eine darauf folgende
ordentliche Kapitalherabsetzung erforderlich.
Aufgrund gesetzlicher Fristen ist eine außerordentliche Hauptversammlung
zur Schaffung der formalen Voraussetzungen notwendig, um zur ordentlichen
Hauptversammlung im Mai 2014 die gewünschte Flexibilität zu realisieren.
Dirk Schwingel, Finanzvorstand der Viscom AG: 'Unser Ziel ist nach wie vor
ein weiteres Wachstum, wir sehen uns auch weiter nach möglichen Zukäufen
um. Wir haben aber einen anspruchsvollen Kriterienkatalog für
Akquisitionen. Für den Fall, dass wir keine passenden
Investitionsmöglichkeiten finden, möchten wir die zusätzliche Flexibilität
schaffen, um zukünftig über Dividendenzahlungen bzw.
Aktienrückkaufprogramme entscheiden zu können. Damit optimieren wir unser
Eigenkapitalmanagement. Die jetzt geplante Umwandlung eines Teils der
gebundenen Kapitalrücklage sorgt außerdem dafür, dass das
Unternehmen auch nach Dividendenzahlungen oder Aktienrückkäufen über
ausreichendes Eigenkapital als Sicherheitsreserve und Akquisitionskapital
verfügt.'
Im Interesse eines stabilen Aktienkurses hat die HPC Vermögensverwaltung
GmbH die von der Grünwald Equity Beteiligungs V2 GmbH angebotenen ca. 1,3
Mio. Viscom-Aktien am 31. Mai 2013 - wie bereits veröffentlicht -
außerbörslich erworben.
Dr. Martin Heuser und Volker Pape, Vorstände der Viscom AG: 'Wir waren der
Auffassung, dass die Veräußerung der Viscom-Anteile der Grünwald Equity
Beteiligungs V2 GmbH über die Börse zu einem Aktienüberhang und deutlichem
Druck auf den Aktienkurs geführt hätte. Deshalb haben wir uns als
Hauptaktionäre kurzfristig entschieden, kursschonend die Aktien zu
erwerben. Sollte die Hauptversammlung später über einen Abbau der
vorhandenen Liquidität durch Dividendenzahlungen entscheiden, gäbe uns dies
auch die Möglichkeit, einen Teil des weitestgehend fremdfinanzierten Kaufs
des Aktienpaketes zu refinanzieren.'
Sowohl die geplante Maßnahme zur Wandlung eines Teils der gebundenen
Kapitalrücklagen in eine freie Kapitalrücklage als auch der kursschonende
Erwerb der Aktien liegen im besonderen Interesse der Gesellschaft und der
Aktionäre.
Soweit diese Meldung Prognosen oder Erwartungen enthält oder Aussagen die
Zukunft betreffen, können diese Aussagen mit Risiken und Ungewissheiten
behaftet sein. Daher können wir nicht garantieren, dass die Erwartungen
sich auch als richtig erweisen. Die tatsächlichen Ergebnisse und
Entwicklungen können wesentlich von den geäußerten Erwartungen und Annahmen
abweichen. Zu den Faktoren, die solche Abweichungen verursachen können,
gehören unter anderem Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage
und der Wettbewerbssituation, Wechselkurs- und Zinsschwankungen, nationale
und internationale Gesetzesänderungen. Die Gesellschaft übernimmt keine
Verpflichtung, die in dieser Mitteilung enthaltenen Aussagen zu
aktualisieren.
Kontakt:
Viscom AG
Investor Relations
Sandra M. Liedtke
Carl-Buderus-Str. 9-15
30455 Hannover
Tel.: +49-511-94996-850
Fax: +49-511-94996-555
investor.relations@viscom.de
Ende der Corporate News
Hinweis: Ich habe eine erste Position gekauft und werde bis Ende des Jahres voraussichtlich weitere Anteile hinzukaufen.
Zitat von straßenköter:Zitat von daPietro: Jemand eine Idee was man nun kaufen sollte ?
Habe nun MAN gekauft
Übernahmesitutionen, bei denen Fortschritte zu erwarten sind, gibt es ja grundsätzlich Dutzende. Die Unbekannte ist da eher, wann was passiert, so dass der Faktor Glück eine gewichtige Rolle spielt.
Bei den Squeeze Out-Kandidaten steht Schuler bei mir ganz oben auf der Liste. Wie viel Potenzial hier noch besteht, möchte ich nicht beurteilen. So lange der 3-Monatschnitt aber da bleibt, wo er jetzt ist, ist das Verlustrisiko minimal.
Bei GWB ist der Squeeze Out angekündigt. Der 3-Monatsschnitt lag zum Zeitpunkt der Ankündigung bei etwa 21 Euro, so dass sich der momentane Aufpreis in Grenzen hält, sofern man Stücke zu unter 22 Euro bekommen würde. Es wird aber sicher nicht einfach Stücke zu bekommen. Die Gesamtlage bei GWB ist ein wenig unübersichtlich. Patrizia hat anscheinend für das Paket an müchener Immobilien deutlich mehr bezahlt als der Kurs aktuell notiert. Der Politiker Ude will den Verkauf überprüfen lassen, zumindest hat er darüber laut nachgedacht.
Bei Euwax gab es vor kurzem ungewöhnlich große Umsätze in der Aktie. Falls hier nichts passiert, bekommt man eine gute Dividende als Wartezeitentschädigung. Der Kurs notiert aber wie bei vielen BuG-Werten deutlich oberhalb des alten Gutachterwertes.
Noch ziemlich am Anfang auf dem Weg einer vollständigen Übernahme stehen Syzygy und Fortec, bei denen Großaktionäre sich jeweils 30% gesichert haben. Zu letzt haben beide gute Dividenden ausgeschüttet. Fortec zahlt diese bereits schon lange.
Euwax stand in der ValueDepesche drin
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.227.083 von straßenköter am 11.08.13 21:56:53Richtig: Telegate, AdCapital, Magix, Realtech ... - immer haben die hohen Dividenden einen gewaltigen Hype verursacht, fundamental war aber meistens nichts dahinter!
Viscom ist dagegen eine Ertragsperle mit schon jetzt hoher Dividende, dazu kommen dann die geplanten Sonderausschüttungen bzw. Aktienrückkäufe und auch noch die genannte Übernahmephantasie!
Ich bin schon jetzt sehr gespannt, in welchem Verhältnis Rückkäufe bzw. Ausschüttungen stattfinden werden:
Hohe Dividendenzahlungen deuten meines Erachtens daraufhin, dass man Viscom ganz übernehmen möchte, da man dafür ja wieder Geld braucht ... - Aktienrückkäufe mit anschließendem Einzug der Aktien wären wirtschaftlich eigentlich sinnvoller, da hier keine Kapitalertragssteuer fällig werden würde.
Auf gute Geschäfte
Maximilian
Viscom ist dagegen eine Ertragsperle mit schon jetzt hoher Dividende, dazu kommen dann die geplanten Sonderausschüttungen bzw. Aktienrückkäufe und auch noch die genannte Übernahmephantasie!
Ich bin schon jetzt sehr gespannt, in welchem Verhältnis Rückkäufe bzw. Ausschüttungen stattfinden werden:
Hohe Dividendenzahlungen deuten meines Erachtens daraufhin, dass man Viscom ganz übernehmen möchte, da man dafür ja wieder Geld braucht ... - Aktienrückkäufe mit anschließendem Einzug der Aktien wären wirtschaftlich eigentlich sinnvoller, da hier keine Kapitalertragssteuer fällig werden würde.
Auf gute Geschäfte
Maximilian
Bei Hohner wurde ein Squeeze Out angekündigt, das Gutachten wird derzeit erstellt. Nach der Veröffentlichung der Zwischenmitteilung kommt der Kurs langsam in Fahrt:
DJ DGAP-IRE: Matth. Hohner Aktiengesellschaft: Zwischenmitteilung zum 30.06.2013
Matth. Hohner Aktiengesellschaft / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37x WpHG
19.08.2013 09:54
Zwischenmitteilung nach § 37x WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
Zwischenmitteilung nach § 37x WpHG
der Matth. Hohner AG
Zwischenbericht über die Geschäftsentwicklung im Mitteilungszeitraum für
das erste Quartal des Geschäftsjahres 2013/2014
Umsatzentwicklung
Die HOHNER Gruppe mit der Matth. Hohner AG, Trossingen als
Konzernobergesellschaft hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres
2013/2014 (1. April 2013 - 30. Juni 2013) einen konsolidierten Gesamtumsatz
von TEUR 14.778 (voriges Geschäftsjahr TEUR 16.289) erzielt. Der Umsatz hat
sich gegenüber dem Vergleichszeitraum des vorigen Geschäftsjahres um 9,3 %
verringert, bereinigt um die Wechselkurseinflüsse betrug der Rückgang 8,4
%. Der Umsatzrückgang wurde durch die schwierige Wirtschaftslage in Europa
und die negative Entwicklung der Saiteninstrumente auf den amerikanischen
Märkten verursacht.
Segmententwicklung
Im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres belief sich der Anteil der
Luftinstrumente (Luftinstrument plus Flöten) am Gesamtumsatz der HOHNER
Gruppe auf 56 % (gegenüber 51 % im ersten Quartal des vorigen
Geschäftsjahres). Die Umsätze mit Luftinstrumenten haben sich kursbereinigt
um 1,1 % gegenüber dem ersten Quartal des vorigen Geschäftsjahres erhöht.
Diese Steigerung wurde hauptsächlich durch die Steigerung der Umsätze mit
Akkordeons (7,7 %) erreicht. Der Umsatz in Amerika und Asien stieg jeweils
um 9 % und 3 %, während sich die Umsätze in Europa um 10 % verringerten.
Die amerikanischen Märkte machten dabei 50 % des gesamten Umsatzes an
Luftinstrumenten im ersten Quartal aus, während der Anteil von Europa bei
38 % und von Asien bei 12 % lag. Der Auftragsbestand hat sich von EUR 10,6
Mio. im Juni 2012 auf EUR 7,6 Mio. im Juni 2013 verringert.
Im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres belief sich der Anteil der
Schlaginstrumente am Gesamtumsatz der HOHNER Gruppe auf 22 % (gegenüber 23
% im ersten Quartal des vorigen Geschäftsjahres). Die Umsätze mit
Schlaginstrumenten haben sich kursbereinigt um 13,1 % gegenüber dem ersten
Quartal des vorigen Geschäftsjahres verringert. Diese Verringerung wurde
hauptsächlich durch die stagnierende Nachfrage auf allen wichtigen Märkten
verursacht. Die Umsätze gingen in Asien, Amerika und Europa jeweils um 26
%, 22 % und 5 % zurück. Die amerikanischen Märkte machten dabei 37 % des
gesamten Umsatzes an Schlaginstrumenten im ersten Quartal aus, während der
Anteil von Europa bei 51 % und von Asien bei 12 % lag.
Im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres belief sich der Anteil der
Saiteninstrumente am Gesamtumsatz der HOHNER Gruppe auf 14 % (gegenüber 19
% im ersten Quartal des vorigen Geschäftsjahres). Die Umsätze mit
Saiteninstrumenten haben sich kursbereinigt um 32,2 % gegenüber dem ersten
Quartal des vorigen Geschäftsjahres verringert. Die Umsätze sanken in
Amerika und in Europa jeweils um 40 % und 25 %, während sie in Asien um 6
% stiegen. Die amerikanischen Märkte machten dabei 53 % des gesamten
Umsatzes an Saiteninstrumenten im ersten Quartal aus, während der Anteil
von Europa bei 35 % und von Asien bei 12 % lag.
Im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres belief sich der Anteil der
anderen Produkte am Gesamtumsatz der HOHNER Gruppe auf 8 % (gegenüber 7 %
im ersten Quartal des vorigen Geschäftsjahres). Die Umsätze mit anderen
Produkten haben sich gegenüber dem ersten Quartal des vorigen
Geschäftsjahres kursbereinigt um 4,0 % erhöht. Diese Steigerung wurde
hauptsächlich durch das Umsatzwachstum mit Lernspielzeug in den USA
verursacht. Die Umsätze sanken in Europa um 6 %, während sie in Amerika um
24 % stiegen. Die amerikanischen Märkte machten dabei 47 % des gesamten
Umsatzes an anderen Produkten im ersten Quartal aus, während der Anteil von
Europa bei 51 % und der von Asien bei 2 % lag.
Ertragslage
Das Ergebnis vor Steuern der HOHNER Gruppe im ersten Quartal des laufenden
Geschäftsjahres ist positiv, liegt aber, wegen der unmittelbaren Auswirkung
des Umsatzrückgangs bei Schlag- und Saiteninstrumenten, unter dem
Vorjahresergebnis für den gleichen Zeitraum.
Es ergaben sich keine außerordentlichen Ereignisse, die die Finanz- und
Vermögenslage der HOHNER Gruppe maßgeblich beeinflusst haben. Ende Juni
2013 beschäftigte die HOHNER Gruppe weltweit 322 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (Vorjahr: 340).
Ausblick auf das restliche Geschäftsjahr 2013/2014
Trotz der schwierigen Anfangsphase ist der Vorstand zuversichtlich, dass im
weiteren Verlauf des Geschäftsjahres das angestrebte Umsatzwachstum
erreicht werden kann. Der Vorstand rechnet für das Geschäftsjahr 2013/2014
mit einer positiven Ertragsentwicklung.
Trossingen, 09. August 2013
Matth. Hohner AG
Der Vorstand
Über die Matth. Hohner AG:
Enjoy Music - Play Hohner. Als einer der weltweit führenden Hersteller von
Musikinstrumenten, konzentriert sich HOHNER seit 1857 darauf, die Freude am
Musizieren zu steigern. Heute beschäftigt die Hohner Gruppe ca. 320
Mitarbeiter in den Produktions- und Entwicklungsstätten Hohner
Musikinstrumente GmbH & Co. KG in Trossingen und SONOR GmbH & Co. KG in Bad
Berleburg sowie in den Vertriebsniederlassungen in den USA, Frankreich und
der Schweiz. Die Unternehmensgruppe vertreibt unter vielen Markennamen in
über 85 Ländern weltweit Produkte in den Segmenten Mundharmonikas,
Akkordeons, Blockflöten, Melodicas, Gitarren und Ukulelen sowie
Schlagzeuge, Percussion-Instrumente, Concert & Marching und das Orffsche
Instrumentarium.
19.08.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Matth. Hohner Aktiengesellschaft
Andreas - Koch - Str.9
78647 Trossingen
Deutschland
Internet: www.hohner.eu
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
=--------------------------------------------------------------------------
(END) Dow Jones Newswires
August 19, 2013 03:54 ET (07:54 GMT)
Quelleow Jones 19.08.2013 09:54
DJ DGAP-IRE: Matth. Hohner Aktiengesellschaft: Zwischenmitteilung zum 30.06.2013
Matth. Hohner Aktiengesellschaft / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37x WpHG
19.08.2013 09:54
Zwischenmitteilung nach § 37x WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
Zwischenmitteilung nach § 37x WpHG
der Matth. Hohner AG
Zwischenbericht über die Geschäftsentwicklung im Mitteilungszeitraum für
das erste Quartal des Geschäftsjahres 2013/2014
Umsatzentwicklung
Die HOHNER Gruppe mit der Matth. Hohner AG, Trossingen als
Konzernobergesellschaft hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres
2013/2014 (1. April 2013 - 30. Juni 2013) einen konsolidierten Gesamtumsatz
von TEUR 14.778 (voriges Geschäftsjahr TEUR 16.289) erzielt. Der Umsatz hat
sich gegenüber dem Vergleichszeitraum des vorigen Geschäftsjahres um 9,3 %
verringert, bereinigt um die Wechselkurseinflüsse betrug der Rückgang 8,4
%. Der Umsatzrückgang wurde durch die schwierige Wirtschaftslage in Europa
und die negative Entwicklung der Saiteninstrumente auf den amerikanischen
Märkten verursacht.
Segmententwicklung
Im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres belief sich der Anteil der
Luftinstrumente (Luftinstrument plus Flöten) am Gesamtumsatz der HOHNER
Gruppe auf 56 % (gegenüber 51 % im ersten Quartal des vorigen
Geschäftsjahres). Die Umsätze mit Luftinstrumenten haben sich kursbereinigt
um 1,1 % gegenüber dem ersten Quartal des vorigen Geschäftsjahres erhöht.
Diese Steigerung wurde hauptsächlich durch die Steigerung der Umsätze mit
Akkordeons (7,7 %) erreicht. Der Umsatz in Amerika und Asien stieg jeweils
um 9 % und 3 %, während sich die Umsätze in Europa um 10 % verringerten.
Die amerikanischen Märkte machten dabei 50 % des gesamten Umsatzes an
Luftinstrumenten im ersten Quartal aus, während der Anteil von Europa bei
38 % und von Asien bei 12 % lag. Der Auftragsbestand hat sich von EUR 10,6
Mio. im Juni 2012 auf EUR 7,6 Mio. im Juni 2013 verringert.
Im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres belief sich der Anteil der
Schlaginstrumente am Gesamtumsatz der HOHNER Gruppe auf 22 % (gegenüber 23
% im ersten Quartal des vorigen Geschäftsjahres). Die Umsätze mit
Schlaginstrumenten haben sich kursbereinigt um 13,1 % gegenüber dem ersten
Quartal des vorigen Geschäftsjahres verringert. Diese Verringerung wurde
hauptsächlich durch die stagnierende Nachfrage auf allen wichtigen Märkten
verursacht. Die Umsätze gingen in Asien, Amerika und Europa jeweils um 26
%, 22 % und 5 % zurück. Die amerikanischen Märkte machten dabei 37 % des
gesamten Umsatzes an Schlaginstrumenten im ersten Quartal aus, während der
Anteil von Europa bei 51 % und von Asien bei 12 % lag.
Im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres belief sich der Anteil der
Saiteninstrumente am Gesamtumsatz der HOHNER Gruppe auf 14 % (gegenüber 19
% im ersten Quartal des vorigen Geschäftsjahres). Die Umsätze mit
Saiteninstrumenten haben sich kursbereinigt um 32,2 % gegenüber dem ersten
Quartal des vorigen Geschäftsjahres verringert. Die Umsätze sanken in
Amerika und in Europa jeweils um 40 % und 25 %, während sie in Asien um 6
% stiegen. Die amerikanischen Märkte machten dabei 53 % des gesamten
Umsatzes an Saiteninstrumenten im ersten Quartal aus, während der Anteil
von Europa bei 35 % und von Asien bei 12 % lag.
Im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres belief sich der Anteil der
anderen Produkte am Gesamtumsatz der HOHNER Gruppe auf 8 % (gegenüber 7 %
im ersten Quartal des vorigen Geschäftsjahres). Die Umsätze mit anderen
Produkten haben sich gegenüber dem ersten Quartal des vorigen
Geschäftsjahres kursbereinigt um 4,0 % erhöht. Diese Steigerung wurde
hauptsächlich durch das Umsatzwachstum mit Lernspielzeug in den USA
verursacht. Die Umsätze sanken in Europa um 6 %, während sie in Amerika um
24 % stiegen. Die amerikanischen Märkte machten dabei 47 % des gesamten
Umsatzes an anderen Produkten im ersten Quartal aus, während der Anteil von
Europa bei 51 % und der von Asien bei 2 % lag.
Ertragslage
Das Ergebnis vor Steuern der HOHNER Gruppe im ersten Quartal des laufenden
Geschäftsjahres ist positiv, liegt aber, wegen der unmittelbaren Auswirkung
des Umsatzrückgangs bei Schlag- und Saiteninstrumenten, unter dem
Vorjahresergebnis für den gleichen Zeitraum.
Es ergaben sich keine außerordentlichen Ereignisse, die die Finanz- und
Vermögenslage der HOHNER Gruppe maßgeblich beeinflusst haben. Ende Juni
2013 beschäftigte die HOHNER Gruppe weltweit 322 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (Vorjahr: 340).
Ausblick auf das restliche Geschäftsjahr 2013/2014
Trotz der schwierigen Anfangsphase ist der Vorstand zuversichtlich, dass im
weiteren Verlauf des Geschäftsjahres das angestrebte Umsatzwachstum
erreicht werden kann. Der Vorstand rechnet für das Geschäftsjahr 2013/2014
mit einer positiven Ertragsentwicklung.
Trossingen, 09. August 2013
Matth. Hohner AG
Der Vorstand
Über die Matth. Hohner AG:
Enjoy Music - Play Hohner. Als einer der weltweit führenden Hersteller von
Musikinstrumenten, konzentriert sich HOHNER seit 1857 darauf, die Freude am
Musizieren zu steigern. Heute beschäftigt die Hohner Gruppe ca. 320
Mitarbeiter in den Produktions- und Entwicklungsstätten Hohner
Musikinstrumente GmbH & Co. KG in Trossingen und SONOR GmbH & Co. KG in Bad
Berleburg sowie in den Vertriebsniederlassungen in den USA, Frankreich und
der Schweiz. Die Unternehmensgruppe vertreibt unter vielen Markennamen in
über 85 Ländern weltweit Produkte in den Segmenten Mundharmonikas,
Akkordeons, Blockflöten, Melodicas, Gitarren und Ukulelen sowie
Schlagzeuge, Percussion-Instrumente, Concert & Marching und das Orffsche
Instrumentarium.
19.08.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Matth. Hohner Aktiengesellschaft
Andreas - Koch - Str.9
78647 Trossingen
Deutschland
Internet: www.hohner.eu
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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(END) Dow Jones Newswires
August 19, 2013 03:54 ET (07:54 GMT)
Quelleow Jones 19.08.2013 09:54
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.278.911 von cade am 19.08.13 16:55:32Bei Hohner sollte man zusätzlich noch erwähnen, dass am 15.04.2013 der Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien gestellt wurde. Als Abfindungsangebot gab es 9,30 Euro, wobei dies, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, knapp über dem Buchwert liegt.
DGAP Delisting vom 15.04.2013:
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/matth-hohner-aktiengesell…
DGAP Delisting vom 15.04.2013:
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/matth-hohner-aktiengesell…
20.08.2013 | 07:51
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Deutsche Wohnen AG gibt öffentliches Umtauschangebot für alle Aktien der GSW Immobilien AG bekannt
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Deutsche Wohnen AG gibt öffentliches Umtauschangebot für alle Aktien der GSW Immobilien AG bekannt
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.282.387 von muschelsucher am 20.08.13 08:40:12http://www.wallstreet-online.de/nachricht/6304593-dgap-wpueg…
Zitat von muschelsucher: http://www.wallstreet-online.de/nachricht/6304593-dgap-wpueg-uebernahmeangebot-de000a0hn5c6-de000gsw1111
Das könnte mittelfristig interessant werden, wenn der Übernahmeprozess fortgeschritten ist. Kurzfristig hätte ich zu viel Respekt, weil es ja keine Geldkomponente gibt, sondern "nur" Aktien der Deutschen Wohnen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.282.435 von straßenköter am 20.08.13 08:46:19Bei den jetzigen Kursen ist es auch völlig uninteressant für die GSW Aktionäre das Angebot anzunehmen......
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.283.683 von muschelsucher am 20.08.13 10:47:46dpa-AFX · Mehr Nachrichten von dpa-AFX
AKTIEN IM FOKUS 2: GSW schnellen nach Übernahmeangebot von Deutsche Wohnen hoch
(neu: aktualisierte Kurse nach Handelsstart, Details, weitere Einschätzungen von Börsianern)
FRANKFURT (dpa-AFX) - Eine Übernahmeofferte durch Deutsche Wohnen hat die Aktionäre von GSW Immobilien am Dienstag jubeln lassen. Die GSW-Titel schnellten um 9,07 Prozent auf 34,350 Euro hoch. Für die Papiere von Deutsche Wohnen ging es dagegen um 2,33 Prozent auf 13,825 Euro nach unten. Der MDax , in dem beide Konzerne notiert sind, gab zuletzt 1,12 Prozent nach. Auch europaweit lagen Immobilienwerte im Schnitt im Minus.
Deutsche Wohnen bietet 51 neu auszugebende eigene Aktien für 20 Papiere des Konkurrenten. Finanzieren will die Immobiliengesellschaft die Übernahme durch eine Kapitalerhöhung. Darüber sollen die Aktionäre Ende September entscheiden. Bei vollständiger Annahme des Angebots werden die GSW-Aktionäre rund 43 Prozent an der vergrößerten Deutsche Wohnen AG halten. Durch den Zusammenschluss entstünde Unternehmensangaben zufolge eines der führenden deutschen Wohnimmobilienunternehmen. Deutsche Wohnen erwartet sich davon Synergien in Höhe von rund 25 Millionen Euro pro Jahr. Die Ertragskraft will der Konzern durch die Transaktion ebenfalls verbessern.
BÖRSIANER: PRÄMIE FÜR GSW-AKTIONÄRE EHER NIEDRIG
Wie ein Händler zunächst kommentierte, laufe die Transaktion am Ende auf einen Zusammenschluss hinaus, den Deutsche Wohnen finanziert. Vor allem den Aktionären der Deutsche Wohnen AG dürfte daher kurzfristig ein steiniger Weg bevorstehen. Ein weiterer Händler kommentierte am Morgen, die Fusion werde bedeutende Synergien auf dem Berliner Markt heben. Beide Gesellschaften sind dort stark vertreten, das gemeinsame Portfolio liegt nach Angaben von Deutsche Wohnen zu 72 Prozent in der Region Berlin.
Die Offerte impliziere eine Prämie von rund 4,50 Euro je GSW-Aktie, sagte ein weiterer Marktteilnehmer. Dies sei angesichts der möglichen Synergien allerdings recht wenig, die er auf 5 bis 6 Euro je Aktie schätzt. Das von Deutsche Wohnen in Aussicht gestellte Sparpotenzial von rund 25 Millionen Euro erscheine zudem eher vorsichtig. Unter dem Strich sei das Übernahmeangebot für die GSW-Aktien erst einmal positiv. Die Deutsche-Wohnen-Titel dürften neutral bis leicht negativ reagieren.
HÄNDLER: 'KESSES GEBOT' WÄHREND FÜHRUNGSLOSIGKEIT BEI GSW
Der Händler verwies zudem auf die derzeitige Vakanz auf dem Chefposten von GSW. In Kombination mit der relativ niedrigen Prämie scheine das ein kesses und opportunistisches Gebot, das Deutsche Wohnen in das Führungsvakuum lanciert habe. GSW sucht nach einer Aktionärsrevolte Mitte Juni einen neuen Vorstandschef. Nach einem deutlichen Misstrauensvotum hatte der erst seit Mitte April amtierende Chef Bernd Kottmann seinen Hut genommen, gut zwei Wochen später gab auch Aufsichtsratschef Eckart John von Freyend auf. Freyend war vorgeworfen worden, Alternativen zu Kottmann nicht eingehend genug geprüft zu haben. Beide hatten zuvor beim derzeit taumelnden Immobilienkonzern IVG zusammengearbeitet.
Die überlappende Eigentümerstruktur beider Konzerne dürfte Deutsche Wohnen in die Hände spielen, auch wenn die Prämie nicht dramatisch hoch sei, hieß es am Markt. Deutsche Wohnen schätzt die gemeinsamen Eigentümer auf rund 40 Prozent. Bekannt seien am Markt bis zu gut einem Viertel gemeinsame Eigentümer, sagte ein Händler./mis/men/enl
ISIN DE000GSW1111 DE000A0HN5C6
AXC0070 2013-08-20/11:16
© 2013 dpa-AFX
AKTIEN IM FOKUS 2: GSW schnellen nach Übernahmeangebot von Deutsche Wohnen hoch
(neu: aktualisierte Kurse nach Handelsstart, Details, weitere Einschätzungen von Börsianern)
FRANKFURT (dpa-AFX) - Eine Übernahmeofferte durch Deutsche Wohnen hat die Aktionäre von GSW Immobilien am Dienstag jubeln lassen. Die GSW-Titel schnellten um 9,07 Prozent auf 34,350 Euro hoch. Für die Papiere von Deutsche Wohnen ging es dagegen um 2,33 Prozent auf 13,825 Euro nach unten. Der MDax , in dem beide Konzerne notiert sind, gab zuletzt 1,12 Prozent nach. Auch europaweit lagen Immobilienwerte im Schnitt im Minus.
Deutsche Wohnen bietet 51 neu auszugebende eigene Aktien für 20 Papiere des Konkurrenten. Finanzieren will die Immobiliengesellschaft die Übernahme durch eine Kapitalerhöhung. Darüber sollen die Aktionäre Ende September entscheiden. Bei vollständiger Annahme des Angebots werden die GSW-Aktionäre rund 43 Prozent an der vergrößerten Deutsche Wohnen AG halten. Durch den Zusammenschluss entstünde Unternehmensangaben zufolge eines der führenden deutschen Wohnimmobilienunternehmen. Deutsche Wohnen erwartet sich davon Synergien in Höhe von rund 25 Millionen Euro pro Jahr. Die Ertragskraft will der Konzern durch die Transaktion ebenfalls verbessern.
BÖRSIANER: PRÄMIE FÜR GSW-AKTIONÄRE EHER NIEDRIG
Wie ein Händler zunächst kommentierte, laufe die Transaktion am Ende auf einen Zusammenschluss hinaus, den Deutsche Wohnen finanziert. Vor allem den Aktionären der Deutsche Wohnen AG dürfte daher kurzfristig ein steiniger Weg bevorstehen. Ein weiterer Händler kommentierte am Morgen, die Fusion werde bedeutende Synergien auf dem Berliner Markt heben. Beide Gesellschaften sind dort stark vertreten, das gemeinsame Portfolio liegt nach Angaben von Deutsche Wohnen zu 72 Prozent in der Region Berlin.
Die Offerte impliziere eine Prämie von rund 4,50 Euro je GSW-Aktie, sagte ein weiterer Marktteilnehmer. Dies sei angesichts der möglichen Synergien allerdings recht wenig, die er auf 5 bis 6 Euro je Aktie schätzt. Das von Deutsche Wohnen in Aussicht gestellte Sparpotenzial von rund 25 Millionen Euro erscheine zudem eher vorsichtig. Unter dem Strich sei das Übernahmeangebot für die GSW-Aktien erst einmal positiv. Die Deutsche-Wohnen-Titel dürften neutral bis leicht negativ reagieren.
HÄNDLER: 'KESSES GEBOT' WÄHREND FÜHRUNGSLOSIGKEIT BEI GSW
Der Händler verwies zudem auf die derzeitige Vakanz auf dem Chefposten von GSW. In Kombination mit der relativ niedrigen Prämie scheine das ein kesses und opportunistisches Gebot, das Deutsche Wohnen in das Führungsvakuum lanciert habe. GSW sucht nach einer Aktionärsrevolte Mitte Juni einen neuen Vorstandschef. Nach einem deutlichen Misstrauensvotum hatte der erst seit Mitte April amtierende Chef Bernd Kottmann seinen Hut genommen, gut zwei Wochen später gab auch Aufsichtsratschef Eckart John von Freyend auf. Freyend war vorgeworfen worden, Alternativen zu Kottmann nicht eingehend genug geprüft zu haben. Beide hatten zuvor beim derzeit taumelnden Immobilienkonzern IVG zusammengearbeitet.
Die überlappende Eigentümerstruktur beider Konzerne dürfte Deutsche Wohnen in die Hände spielen, auch wenn die Prämie nicht dramatisch hoch sei, hieß es am Markt. Deutsche Wohnen schätzt die gemeinsamen Eigentümer auf rund 40 Prozent. Bekannt seien am Markt bis zu gut einem Viertel gemeinsame Eigentümer, sagte ein Händler./mis/men/enl
ISIN DE000GSW1111 DE000A0HN5C6
AXC0070 2013-08-20/11:16
© 2013 dpa-AFX
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.236.505 von straßenköter am 13.08.13 09:11:19zu Viscom:
- Außerordentliche Hauptversammlung am 20. August 2013 geplant
Hannover, 5. Juli 2013 - Vorstand und Aufsichtsrat der Viscom AG (ISIN
DE0007846867) planen, einen Teil der gebundenen Kapitalrücklagen der
Gesellschaft so umzuwandeln, dass sie ab 2014 für mögliche
Dividendenzahlungen oder Aktienrückkaufprogramme zur Verfügung stehen. Dazu
soll am 20. August 2013 eine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden.
Hat die HV stattgefunden???Was hat sie ergeben???
- Außerordentliche Hauptversammlung am 20. August 2013 geplant
Hannover, 5. Juli 2013 - Vorstand und Aufsichtsrat der Viscom AG (ISIN
DE0007846867) planen, einen Teil der gebundenen Kapitalrücklagen der
Gesellschaft so umzuwandeln, dass sie ab 2014 für mögliche
Dividendenzahlungen oder Aktienrückkaufprogramme zur Verfügung stehen. Dazu
soll am 20. August 2013 eine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden.
Hat die HV stattgefunden???Was hat sie ergeben???
Zitat von muschelsucher: zu Viscom:
- Außerordentliche Hauptversammlung am 20. August 2013 geplant
Hannover, 5. Juli 2013 - Vorstand und Aufsichtsrat der Viscom AG (ISIN
DE0007846867) planen, einen Teil der gebundenen Kapitalrücklagen der
Gesellschaft so umzuwandeln, dass sie ab 2014 für mögliche
Dividendenzahlungen oder Aktienrückkaufprogramme zur Verfügung stehen. Dazu
soll am 20. August 2013 eine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden.
Hat die HV stattgefunden???Was hat sie ergeben???
Theoretisch stellt sich ja die Frage nicht, da der Hauptaktionäre 74% der Anteile besitzen und somit alles selber in der Hand halten. In der Praxis sollte man aber dennoch vorsichtshalber eine Kontrolle durchführen...
Abstimmungsergebnis - Übersicht
Viscom AG, Hannover
Außerordentliche Hauptversammlung am 20.08.2013
TOP 1.1 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien - angenommen
6.970.124 Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden (= 77,27 % des Grundkapitals)
6.962.703 Ja-Stimmen 99,89 %
7.421 Nein-Stimmen 0,11 %
TOP 1.2 Ordentliche Kapitalherabsetzung - angenommen
6.954.495 Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden (= 77,10 % des Grundkapitals)
6.941.899 Ja-Stimmen 99,82 %
12.596 Nein-Stimmen 0,18 %
Spruchverfahren SCA wird sicher auch interessant. Die haben nicht umsonst die Umsatzprognosen nach unten manipuliert. Wegen des kapitalintensiven Geschäfts mit hohem Fixkostenanteil wirkt sich das nämlich überproportional auf das EBIT und damit den Unternehmenswert aus. Das sieht man schön, wen man die Unternehmenswertberechnung am Excel Spreadsheet modelliert. Auch der Wachstumsabschlag in der ewigen Rente ist mit 0,75% viel zu niedrig. Bereits in dem alten Spruchverfahren wegen BuG waren 1% angesetzt, was aber auch zu niedrig ist, weil es der Branche und dem Unternehmen heute viel besser geht.
Laeuft das alte Verfahren den noch bei SCA ?
Nee ist doch uralt und wurde vom OLG München in zweiter Instanz 2007 entschieden.
DVB Bank ist ja auch so ein potentieller Squeeze Out-Kandidat. Da werden gerade mit engen Spread große Pakete herumgeschoben. Nach zwei Paketen zu 250T€ gab es jetzt noch einen Umsatz mit 1,2 Mio Euro!
Die Norddeutsche Steingut hat klamm und heimlich heute das Angebot an die freien Aktionäre veröffentlicht:
http://www.steuler-fliesen.com/Angebot-Norddeutsche/Steuler-…
Ich weiß gar nicht, warum die für die Erstellung des Angebots 6 Wochen benötigt haben. Man bietet 10,06 Euro an und weist explizit darauf hin, dass die Basis der 3-Monatsdurchschnittskurs ist und keine Unternehmensbewertung zur Festlegung des Angebotspreises statt gefunden hat.
Aktionärsstruktur: Der Pool um Steuler hält 87% der Aktien
Buchwert Nordd. Steingut: 16 Euro
http://www.steuler-fliesen.com/Angebot-Norddeutsche/Steuler-…
Ich weiß gar nicht, warum die für die Erstellung des Angebots 6 Wochen benötigt haben. Man bietet 10,06 Euro an und weist explizit darauf hin, dass die Basis der 3-Monatsdurchschnittskurs ist und keine Unternehmensbewertung zur Festlegung des Angebotspreises statt gefunden hat.
Aktionärsstruktur: Der Pool um Steuler hält 87% der Aktien
Buchwert Nordd. Steingut: 16 Euro
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.308.817 von straßenköter am 23.08.13 09:42:01Na das ist doch mal was... schöner Umsatz heute und man kann noch mal günstig nachkaufen. Aktuelle Div-Rendite liegt auch bei 3,6%.
Zitat von Investor@work: Na das ist doch mal was... schöner Umsatz heute und man kann noch mal günstig nachkaufen. Aktuelle Div-Rendite liegt auch bei 3,6%.
Wenn der Versuch scheitert in Squeeze Out-Nähe zu kommen und somit nächstes Jahr eine reguläre HV stattfindet, kann ich mir gut vorstellen, dass man zur Stärkung des Eigenkapitals auf die Dividende verzichten wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.294.927 von Blondie123 am 21.08.13 15:56:24Danke für die Info
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.310.029 von straßenköter am 23.08.13 11:39:03... und wenn man in Squeeze Out - Nähe kommen sollte, wird die Wahrscheinlichkeit noch höher, dass keine Dividende bezahlt wird (machen in den Regel alle Gesellschaften so).
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