ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? - 500 Beiträge pro Seite (Seite 9)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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Delisting? Ja, bitte...
Etwas provokant, aber meine bisherigen Erfahrungen gehen genau in diese Richtung:http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/allerthalwerke-beendi…
"...Wesentlich dabei waren Fragen zum Komplex der Einflussnahme auf Vorgänge bei der Tochtergesellschaft Pironet NDH AG, Köln. Neben den üblichen Vergleichsinhalten wie die gütliche Einigung an sich, das Wirksamwerden des Vergleichs, dessen Veröffentlichung, die vorerwähnten Aktionärsfragen, deren 5 sich mit Vorgängen bei einem Konzernunternehmen der Cancom SE sowie 2 Fragen, die sich mit geschäftlichen Beziehungen zur AL-KO Kober Gruppe in den Jahren 2014 und 2015 und einer 6,7% igen Beteiligung eines Vorstandsmitglied der Beklagten an vorerwähnter Gruppe richten, sieht der Vergleich darüber hinaus ein freiwilliges Erwerbsangebot der Beklagten zum Preis von 6,75 EUR je Aktie für den Streubesitz der Pironet NDH AG vor...."
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.567.949 von straßenköter am 08.06.16 13:09:49jetzt wird es aber mal ganz interessant. Bin gespannt was bei dieser "Art" von Unternehmen als angemessen gilt
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft:
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft /
Schlagwort(e): Squeeze-Out
08.06.2016 15:25
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum, Bochum, hat uns am
07.06.2016 mitgeteilt, dass sie als Mehrheitsaktionär der Bochum-
Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Bochum, im Jahr 2016
einen Squeeze-Out beschließen lassen möchte (aktienrechtlicher Squeeze-Out
gemäß §§ 327a ff. AktG).
Bochum, den 07.06.2016
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
08.06.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft
Universitätsstraße 58
44789 Bochum
Deutschland
Telefon: 0234 303 0
Fax:
E-Mail:
Internet: www.bogestra.de
ISIN: DE0008216003
WKN: 821600
Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft:
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08.06.2016 15:25
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Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
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Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Bochum, im Jahr 2016
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gemäß §§ 327a ff. AktG).
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E-Mail:
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Antwort auf Beitrag Nr.: 52.570.226 von Muckelius am 08.06.16 16:30:56In der Tat höchst interessant.
Da das Unternehmen aber permanent Verluste einfährt und der 3 Monatsschnitt vermutlich aufgrund der Illiquidität nicht zum Tragen kommt, kann auch ein niedrigerer Kurs als aktuell im Gutachten ermittelt werden. Ich halte mich deswegen heraus.
Da das Unternehmen aber permanent Verluste einfährt und der 3 Monatsschnitt vermutlich aufgrund der Illiquidität nicht zum Tragen kommt, kann auch ein niedrigerer Kurs als aktuell im Gutachten ermittelt werden. Ich halte mich deswegen heraus.
Elliott erhöht den Druck auf Vodafone
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/elliott-begruesst-en…Und es wird so enden wie es immer bei Elliott endet: Vodafone wird sich beugen und einen guten Preis für das mittlerweile 14,43% große Paket an KD bezahlen.
Bei Bogestra kommen bestimmt irgendwelche Spezialregeln zur Anwendung, wie hier beiHamburger Hochbahn: http://spruchverfahren.blogspot.de/2007/07/squeeze-out-wertb…
Hier (nochmals) der der aktuell ermittelte Wert zu GeneScan Europe AG:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/squeeze-out-bei-d…
Plus 39 % zum Squeeze-out-Preis von 900 € finde ich in Ordnung. Ich für meinen Teil bin damit zufrieden. An die Verfahrensbeteiligten: Stimmt hier bitte zu und beendet dies Sache!
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/squeeze-out-bei-d…
Plus 39 % zum Squeeze-out-Preis von 900 € finde ich in Ordnung. Ich für meinen Teil bin damit zufrieden. An die Verfahrensbeteiligten: Stimmt hier bitte zu und beendet dies Sache!
Mit Sicherheit stimme ich nicht zu. Dafür war der Beschiss auch mit Blick auf das erste Verfahren zu groß. Dort gab es kurz zuvor gerade mal die Hälfte und ich hatte den Großteil angedient. Ich denke da nicht mehr monetär.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.594.895 von unicum am 11.06.16 17:50:46Bei mir ist die Rechnung zu Genescan anders:
Beim freiwilligen Angebot habe ich ca. 100 Euro pro Stück draufgezahlt.
Beim Squeeze Out bekomme ich 400 Euro pro Stück mehr.
Ich entscheide mich für die 400 und verrechne das dann intern.
Beim freiwilligen Angebot habe ich ca. 100 Euro pro Stück draufgezahlt.
Beim Squeeze Out bekomme ich 400 Euro pro Stück mehr.
Ich entscheide mich für die 400 und verrechne das dann intern.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.594.511 von Ahnung? am 11.06.16 16:03:54Zu was soll man denn zustimmen bei Genescan? Es gibt überhaupt noch keinen Vergleichsvorschlag. Der alte Vergleichsvorschlag war so ausgestaltet, dass beide Spruchverfahren, Delisting und Sq-o beigelegt werden sollten. Das haben einige Helden abgelehnt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.604.414 von Blondie123 am 13.06.16 15:15:17
Heute hat Sparta per ad-hoc mitgeteilt, dass der AXA KONZERN AG im Rahmen eines anderen Spruchverfahrens mit dem gleichen Prüfer NPP (+gleiches Gericht) mit € 7,4 Mrd. bewertet wurde.
Also müsste das würde wohl eine Nachzahlung von grob 75 € je Aktie (ohne Zinsen seit 2006) bedeuten. Abfindungspreis war damals knapp 160,-- € je nach Aktiengattung. Hab ich das richtig kalkuliert?
Es handelt sich aber nur um die Meinung des Gutachters. Ein Urteil gibt es nicht.
valuedeal
AXA KONZERN AG - Spruchverfahren
Hi !Heute hat Sparta per ad-hoc mitgeteilt, dass der AXA KONZERN AG im Rahmen eines anderen Spruchverfahrens mit dem gleichen Prüfer NPP (+gleiches Gericht) mit € 7,4 Mrd. bewertet wurde.
Also müsste das würde wohl eine Nachzahlung von grob 75 € je Aktie (ohne Zinsen seit 2006) bedeuten. Abfindungspreis war damals knapp 160,-- € je nach Aktiengattung. Hab ich das richtig kalkuliert?
Es handelt sich aber nur um die Meinung des Gutachters. Ein Urteil gibt es nicht.
valuedeal
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.625.021 von valuedeal am 15.06.16 20:53:46Mir wäre es hier fast noch lieber man macht einen Vergleich nun damit der Preis fix ist und es nicht vor das OLG geht. Den wer weis was dann passiert
"AXA ... hält unmittelbar sowie mittelbar ... insgesamt 25.498.431 Stammaktien und 4.745.729 Vorzugsaktien der Gesellschaft. AXA Paris gehören somit 96,84 vom Hundert des Grundkapitals der AXA Konzern Aktiengesellschaft." hieß es damals in der Hv Einladung und die Abfindung sollte 134,54 sein. Vergleichsweise dann erhöht um 10,14 bzw 11,70 auf 144,68 St bzw 146,24 Vz. Dazu noch 6 Euro Dividendenabgeltung.
Ca. 31,231 Mio Aktien x ca. 145 Euro = 4,53 Mrd.
Die jetzt genannten 7,431 Mrd wären 64% Aufschlag und etwa 238 Euro je Aktie.
Ca. 31,231 Mio Aktien x ca. 145 Euro = 4,53 Mrd.
Die jetzt genannten 7,431 Mrd wären 64% Aufschlag und etwa 238 Euro je Aktie.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.625.045 von Huusmeister am 15.06.16 20:57:25
Das sehe ich ähnlich. Jeder halbwegs vernünftige Vergleich ist besser als jeder Beschluss. Abgesehen von der Unsicherheit, wie es in der nächsten Instanz läuft.
Zudem hat es den Vorteil, dass die (ehemaligen) Aktionäre recht schnell an ihr Geld kommen.
Zitat von Huusmeister: Mir wäre es hier fast noch lieber man macht einen Vergleich nun damit der Preis fix ist und es nicht vor das OLG geht. Den wer weis was dann passiert
Das sehe ich ähnlich. Jeder halbwegs vernünftige Vergleich ist besser als jeder Beschluss. Abgesehen von der Unsicherheit, wie es in der nächsten Instanz läuft.
Zudem hat es den Vorteil, dass die (ehemaligen) Aktionäre recht schnell an ihr Geld kommen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.524.386 von straßenköter am 02.06.16 10:55:38
Mittlerweile ist das nächste Geld für Contitech/Phoenix auf dem Konto:
PHOENIX UMT NZHLG VERSCHM
WKN: 0Z8971
Hätte nicht gedacht, dass das so viel ist.
Zitat von straßenköter: Nein, die Nachzahlung habe ich auf die WKN 0Z8971 (PHOENIX UMT NZHLG VERSCHM) bekommen.
Die 0Z8973 ( PHOENIX UMT NZHLG BUG DIV), OZ8987 (CONTITECH NACHZHLG GJ 06) und die OZ8988 (CONTITECH NACHZHLG GJ 07) sind noch nicht ausbezahlt.
Unter der WKN 0Z8990 wurden mir keine Ansprüche eingebucht. Da war ich vermutlich noch nicht investiert als dieser Anspruch entstand.
Zitat von hugohebel: Nochmal kurz eine Belästigung, du hast auch die
CONTITECH NZHLG. VERSCHME
0Z8990
und
PHOENIX UMT NZHLG BUG DIV
0Z8973
im Depot und 4,77 Euro bereits bekommen. Dann bin ich bisher leer ausgegangen und werde mal reklamieren.
Danke
...
Mittlerweile ist das nächste Geld für Contitech/Phoenix auf dem Konto:
PHOENIX UMT NZHLG VERSCHM
WKN: 0Z8971
Hätte nicht gedacht, dass das so viel ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.625.246 von honigbaer am 15.06.16 21:20:35Soweit ich mich erinnere, lag die Bewertung zum Squeeze-out der Axa Konzern AG bei 4,2 Milliarden. Wenn nun 7,431 Milliarden ermittelt wurden, müsste man nur noch feststellen , ob der Bewertungsstichtag in dem KVAG Gutachten auch der gleiche ist...??
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.634.621 von muschelsucher am 16.06.16 20:39:14Die Squeeze-out HV der KVAG war am 21. Juli 2006 einen Tag nach der Squeeze-out HV der Axa Konzern AG. Und in der Sparta Mitteilung steht, dass das Gericht eine einheitliche Bewertungsgrundlage bei den verschiedenen Axa Spruchverfahren will. Bleibt aber die Frage offen, ob man auch auf dem richtigen Planeten und auf dem richtigen Stockwerk vom Kölner Landgerich klagt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.635.548 von honigbaer am 16.06.16 23:53:23
Ich schmeiß mich weg. Gute umschrieben. Valuedeal
Zitat von honigbaer: Die Squeeze-out HV der KVAG war am 21. Juli 2006 einen Tag nach der Squeeze-out HV der Axa Konzern AG. Und in der Sparta Mitteilung steht, dass das Gericht eine einheitliche Bewertungsgrundlage bei den verschiedenen Axa Spruchverfahren will. Bleibt aber die Frage offen, ob man auch auf dem richtigen Planeten und auf dem richtigen Stockwerk vom Kölner Landgerich klagt.
Ich schmeiß mich weg. Gute umschrieben. Valuedeal
20.05.2016
Elexis AG - HV am 28.06.2016
- die ordentliche Hauptversammlung findet am Dienstag, dem 28. Juni 2016 in der EMG Automation GmbH, Industriestr. 1, 57482 Wenden bei Olpe um 10:00 Uhr statt. Dividendenvorschlag 0,14 €/Aktie, Squeeze-out-Beschluss zu 23,30 €/Aktie.
Quelle http://valora.de/valora/kurse?isin=DE000A14KD80
Elexis AG - HV am 28.06.2016
- die ordentliche Hauptversammlung findet am Dienstag, dem 28. Juni 2016 in der EMG Automation GmbH, Industriestr. 1, 57482 Wenden bei Olpe um 10:00 Uhr statt. Dividendenvorschlag 0,14 €/Aktie, Squeeze-out-Beschluss zu 23,30 €/Aktie.
Quelle http://valora.de/valora/kurse?isin=DE000A14KD80
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.034.780 von straßenköter am 22.03.16 14:17:15
Jetzt kommt der SO:
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/medisana-uebertragungsver…
Lustige Veranstaltung. Habe gar nicht bemerkt, dass der SO wirksam angekündigt wurde.
Wahrscheinlich zielt man auf den Vermerk zum SO im Übernahmneangebot ab...
Zitat von straßenköter: Bei Medisana wurde ja bereits in den Angebotsunterlagen zum Übernahmeangebot ein Squeeze Out mehr oder weniger angekündigt. Nach Ablauf der Nachfrist halten die Chinesen 95,25%.:
http://www.easepal.com.cn/medisana-offer/20160322/Bekanntmac…
Ein SO könnte also zeitnah angekündigt werden.
Jetzt kommt der SO:
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/medisana-uebertragungsver…
Lustige Veranstaltung. Habe gar nicht bemerkt, dass der SO wirksam angekündigt wurde.
Wahrscheinlich zielt man auf den Vermerk zum SO im Übernahmneangebot ab...
Für alle Abfindungsspezialisten möchte ich an dieser Stelle einmal auf die lettischen Latvijas Balzams (LV0000100808)hinweisen. Hier hält der Grossaktionär zur Zeit ca 89 % der Aktien und hat Anfang Februar 2016 ein Übernahmeangebot zu 9 € unterbreitet. Ich gehe davon aus, das er in solches erneut unterbreiten wird oder gar ein squeeze out anstrebt. In diesem Zusammenhang sollte man wissen, das ein SQ nach lettischen Recht als Mindestwert den Buchwert vorsieht. Dieser sollte nach meinen überschlägigen Schätzungen bei ca 11 € liegen.
Wie ist eure Meinung zu diesem Wert??
Wie ist eure Meinung zu diesem Wert??
Ergänzung zum Übernahmeangebot aus 02/16
Information about offer:
1. Target Company is AS Latvijas balzams, unified registration number: 40003031873, registered address: A.Čaka iela 160, Rīga, LV-1012, Latvia, phone: 6708121367081303, e-mail: office@lb.lv, URL: www.lb.lv.
2. Offerer is Amber Beverage Group, unified registration number: 40103839550, registered address: A.Čaka iela 160, Rīga, LV-1012, Latvia, 67081213 e-mail: office@amberbev.com, URL: www.amberbev.com.
As of the date of signing the Prospectus, the Offerer owns 6 746 460 (six million seven hundred fourty-six thousand four hundred sixty) shares or 89.99% of joint stock company Latvijas balzams.
3. Buyout price is EUR 9.00 per share.
The buyout price offer is almost three times higehr than average weighted price of AS Latvijas balzams shares over the period of last five years ranging EUR 3.00-3.50 till December, 2015.
4. The offer is valid for 30 calendar days commencing on February 15, 2016 by March 16, 2016
Information about offer:
1. Target Company is AS Latvijas balzams, unified registration number: 40003031873, registered address: A.Čaka iela 160, Rīga, LV-1012, Latvia, phone: 6708121367081303, e-mail: office@lb.lv, URL: www.lb.lv.
2. Offerer is Amber Beverage Group, unified registration number: 40103839550, registered address: A.Čaka iela 160, Rīga, LV-1012, Latvia, 67081213 e-mail: office@amberbev.com, URL: www.amberbev.com.
As of the date of signing the Prospectus, the Offerer owns 6 746 460 (six million seven hundred fourty-six thousand four hundred sixty) shares or 89.99% of joint stock company Latvijas balzams.
3. Buyout price is EUR 9.00 per share.
The buyout price offer is almost three times higehr than average weighted price of AS Latvijas balzams shares over the period of last five years ranging EUR 3.00-3.50 till December, 2015.
4. The offer is valid for 30 calendar days commencing on February 15, 2016 by March 16, 2016
HV-Bericht Zapf Creation
Für Zapf hat der User "sherrypicker" einen HV-Bericht erstellt:http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1205375-141-150/z…
Interessantester Satz zur Verdeutlichung der 2016er-Prognose:
"Auf Nachfrage wurde erläutert, dass man sich beim Vergleich mit dem Vorjahresergebnis auf den in 2015 erzielten Jahresüberschuss von €9,4Mio bzw. €1,46 pro Aktie beziehen würde."
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.723.246 von straßenköter am 29.06.16 15:49:20Die Zapf kann man sich sicher ansehen, sieht nach einem gelingenden turn-around aus.
Soweit ich mich erinnere stammte aber ein Teil der Gewinne aus der Aktivierung latenter Steuern, was zwar nicht verkehrt ist, also für die Verlustvorträge wird ein gewinnerhöhender Wert in der Bilanz angesetzt, da eine Verrechnung mit künftigen Gewinnen wahrscheinlicher geworden ist. Aber das relativiert ein Bisschen den hohen Gewinnausweis.
Soweit ich mich erinnere stammte aber ein Teil der Gewinne aus der Aktivierung latenter Steuern, was zwar nicht verkehrt ist, also für die Verlustvorträge wird ein gewinnerhöhender Wert in der Bilanz angesetzt, da eine Verrechnung mit künftigen Gewinnen wahrscheinlicher geworden ist. Aber das relativiert ein Bisschen den hohen Gewinnausweis.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.723.246 von straßenköter am 29.06.16 15:49:20Siehst du da eine Abfindungsphantasie......past noch so ganz zum thread zwar interesant aber nicht das Thema
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.724.233 von honigbaer am 29.06.16 17:17:22
Das ist richtig. Deshalb wusste man auch nicht genau, welche Gewinnbasis gemeint war, als man davon sprach, dass der 2016er Gewinn leicht unterhalb von 2015 ausfallen wird. Deshalb finde ich die Konkretisierung interessant.
Zitat von honigbaer: Die Zapf kann man sich sicher ansehen, sieht nach einem gelingenden turn-around aus.
Soweit ich mich erinnere stammte aber ein Teil der Gewinne aus der Aktivierung latenter Steuern, was zwar nicht verkehrt ist, also für die Verlustvorträge wird ein gewinnerhöhender Wert in der Bilanz angesetzt, da eine Verrechnung mit künftigen Gewinnen wahrscheinlicher geworden ist. Aber das relativiert ein Bisschen den hohen Gewinnausweis.
Das ist richtig. Deshalb wusste man auch nicht genau, welche Gewinnbasis gemeint war, als man davon sprach, dass der 2016er Gewinn leicht unterhalb von 2015 ausfallen wird. Deshalb finde ich die Konkretisierung interessant.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.726.138 von tonisoprano am 29.06.16 21:32:19
Du stellst die richtige Frage. Eigentlich wollte ich das Posting im Thread von KC abgeben. Ich habe mich schlicht im Thread geirrt.
Zapf ist mittelfristig ein Übernahmekandidat. Kurzfristig ist es aber sehr unwahrscheinlich, dass was passiert, weil dann die hohen Verlustvorträge verloren gehen würden, wenn die Großaktionäre zukaufen. Zapf legt beim Gewinn aber ein ganz schönes Tempo vor. Bewertungstechnisch müssten die Großaktionäre eigentlich jetzt zukaufen.
Ich denke, dass Thema Delisting wird die Aktie dauerhaft begleiten. Sich ein Minuspunkt neben der rudimentären Berchterstattung.
Zitat von tonisoprano: Siehst du da eine Abfindungsphantasie......past noch so ganz zum thread zwar interesant aber nicht das Thema
Du stellst die richtige Frage. Eigentlich wollte ich das Posting im Thread von KC abgeben. Ich habe mich schlicht im Thread geirrt.
Zapf ist mittelfristig ein Übernahmekandidat. Kurzfristig ist es aber sehr unwahrscheinlich, dass was passiert, weil dann die hohen Verlustvorträge verloren gehen würden, wenn die Großaktionäre zukaufen. Zapf legt beim Gewinn aber ein ganz schönes Tempo vor. Bewertungstechnisch müssten die Großaktionäre eigentlich jetzt zukaufen.
Ich denke, dass Thema Delisting wird die Aktie dauerhaft begleiten. Sich ein Minuspunkt neben der rudimentären Berchterstattung.
Geld-Briefkurs Fidor bei 8,50 zu 10€
Was passiert denn gerade bei Fidor?Immerhin 1.800 Stück werden zu 8,50€ gesucht:
https://www.schnigge.de/de/quote-center/telefonhandel-kurse/…
Kündigung BGAV bei Creaton
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/creatonhauptaktionaer…seltendes Ereignis!
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.738.735 von straßenköter am 01.07.16 09:36:02
Noch eine Ergänzung, wer bei Creaton nicht ganz so nah dran ist: Hier wurde bereits vor einigen Monaten ein SO angekündigt.
Zitat von straßenköter: http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/creatonhauptaktionaer…
seltendes Ereignis!
Noch eine Ergänzung, wer bei Creaton nicht ganz so nah dran ist: Hier wurde bereits vor einigen Monaten ein SO angekündigt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.738.927 von straßenköter am 01.07.16 09:48:16
Das LG hatte Ende 2014 in erster Instanz des Spruchverfahrens nur den Ausgleich korrigiert, die Barabfindung aber unverändert gelassen. Gab es dazu noch Nachrichten, außer, dass der Streit vor dem OLG fortgesetzt wird? Der Hauptaktionär scheint sich ja einen billigeren Preis für den Fall einer Bewertung ohne Rücksicht auf den Beherrschungsvertrag und die damit verbundene Garantiedividende zu erhoffen.
Zitat von straßenköter: ...
Noch eine Ergänzung, wer bei Creaton nicht ganz so nah dran ist: Hier wurde bereits vor einigen Monaten ein SO angekündigt.
Das LG hatte Ende 2014 in erster Instanz des Spruchverfahrens nur den Ausgleich korrigiert, die Barabfindung aber unverändert gelassen. Gab es dazu noch Nachrichten, außer, dass der Streit vor dem OLG fortgesetzt wird? Der Hauptaktionär scheint sich ja einen billigeren Preis für den Fall einer Bewertung ohne Rücksicht auf den Beherrschungsvertrag und die damit verbundene Garantiedividende zu erhoffen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.740.130 von honigbaer am 01.07.16 11:25:51
Nein, neuere Nachrichten gab es bislang nicht.
Zitat von honigbaer:Zitat von straßenköter: ...
Noch eine Ergänzung, wer bei Creaton nicht ganz so nah dran ist: Hier wurde bereits vor einigen Monaten ein SO angekündigt.
Das LG hatte Ende 2014 in erster Instanz des Spruchverfahrens nur den Ausgleich korrigiert, die Barabfindung aber unverändert gelassen. Gab es dazu noch Nachrichten, außer, dass der Streit vor dem OLG fortgesetzt wird? Der Hauptaktionär scheint sich ja einen billigeren Preis für den Fall einer Bewertung ohne Rücksicht auf den Beherrschungsvertrag und die damit verbundene Garantiedividende zu erhoffen.
Nein, neuere Nachrichten gab es bislang nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.740.322 von straßenköter am 01.07.16 11:39:08Hat eigentlich sonst noch jemand eine SquezzeOut-Mininachzahlung für PROCON MULTIMEDIA (WKN: 512200)
erhalten?
Auf der Abrechnung wird auf den Bundesanzeiger verwiesen, jemand finde ich dort keine Meldung...
erhalten?
Auf der Abrechnung wird auf den Bundesanzeiger verwiesen, jemand finde ich dort keine Meldung...
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.774.615 von rootsofcanada am 06.07.16 11:42:15Die heißen jetzt Production Resource Group AG.
Mit dem Namen findet man die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29.6.2016.
Mit dem Namen findet man die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29.6.2016.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.774.705 von Kalchas am 06.07.16 11:51:48Achso. Unter diesem Namen habe ich es nun gefunden.
Danke schön!
Danke schön!
Delistingwert Fidor
Bei Schnigge werden 12.121 Aktien zu 10€ gesucht!!!! War wohl doch nicht so schlecht, hier dabei zu sein. Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft: Gerichtlicher Gutachter kommt zu deutlich höheren Werten
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTEIn dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft hat das Landgericht Köln das sehr umfangreiche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), zur Verfügung gestellt. NPP kommt darin zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77. Folgt das Gericht diesen Feststellungen, würde dies auf den ursprünglich angebotenen Betrag eine Erhöhung um 76,71% (Stammaktien) bzw. 77,47% (Vorzugsaktien) bedeuten.
LG Köln, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.792.579 von arendts am 08.07.16 12:30:38Ich hoffe man Vergleicht sich noch den wenn es noch zum OLG geht dann dauert es
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.795.942 von Huusmeister am 08.07.16 19:23:19Auf welchen Preis soll man sich denn vegleichen?
Von den meisten Antragstellern dürfte ja wohl kaum ein erheblicher niedrigerer Wert als der im Gutachten ermittelte akzeptiert werden.
Von den meisten Antragstellern dürfte ja wohl kaum ein erheblicher niedrigerer Wert als der im Gutachten ermittelte akzeptiert werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.808.062 von Kalchas am 11.07.16 17:36:38
Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft
Bislang steht ein Vergleich gar nicht zur Diskussion. Die Antragsgegnerin hat kein Angebot gemacht und auch von dem Gericht kam bislang kein Vorschlag. Ein Betrag unterhalb der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen dürfte allerdings in der Tat nicht von allen Antragstellern akzeptiert werde.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.808.578 von arendts am 11.07.16 18:36:23Wie könnte denn dann eine optimistische Zeitschiene aussehen?
Dank vorab.
Dank vorab.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.808.983 von Andrija am 11.07.16 19:12:45
Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft
Bei einem seit 2007 in der I. Instanz laufenden Gerichtverfahren würde ich nicht von einem "optimistischen Zeitfenster" reden. Vielleicht kommt eine erstinstanzliche Entscheidung noch in diesem Jahr. Ein Nachbesserungsbetrag wird jedenfalls seit 2009 mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz verzinst.
Frage: Ist es nicht so, dass die Verzinsung des Ausgleichsbetrages einen erheblichen Anteil der letztlich erhaltenen Zahlung ausmacht?
Also es von den Klägern, es quasi als angenehm und gut empfunden wird, dass es relativ lange dauert, so dann die auch zu vereinnahmenden Zinsen relativ hoch ist.
Meine das so mitbekommen zu haben, weiss es aber auch nicht so genau!
Also es von den Klägern, es quasi als angenehm und gut empfunden wird, dass es relativ lange dauert, so dann die auch zu vereinnahmenden Zinsen relativ hoch ist.
Meine das so mitbekommen zu haben, weiss es aber auch nicht so genau!
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.823.521 von gate4share am 13.07.16 12:13:47Der Differenzbetrag wird nach einem Squeeze Out halt verzinst. Damit die Zinszahlung höher als der Differenzbetrag ist, muss ein Verfahren schon weit über 10 Jahre dauern.
Wie soll denn ein Antragsteller ein verfahren verzögern? Das kann doch eigentlich nur die Gegenseite, wenn z.B. das Gericht einen Gutachter bestellt und der Unterlagen anfordert, die ihm verweigert werden.
Im Übrigen kann ma das auch genau anders herum sehen, nämlich als Kredit an das üernehmende Unternehmen. Momentan ist der Zinssatz etwas über 4 %.
Wie soll denn ein Antragsteller ein verfahren verzögern? Das kann doch eigentlich nur die Gegenseite, wenn z.B. das Gericht einen Gutachter bestellt und der Unterlagen anfordert, die ihm verweigert werden.
Im Übrigen kann ma das auch genau anders herum sehen, nämlich als Kredit an das üernehmende Unternehmen. Momentan ist der Zinssatz etwas über 4 %.
Bei Fidor werden jetzt schon Stücke zu 10,50€ über Schnigge gesucht. Mal sehen, wo das noch hinführt. Meine Stücke habe ich zu 10€ verkauft. Könnte ein Fehler gewesen sein.
Wer noch größere Stücke an Primion hält und mir noch keine Rückmeldung gegeben hat, kann mir mal eine BM senden.
Wer noch größere Stücke an Primion hält und mir noch keine Rückmeldung gegeben hat, kann mir mal eine BM senden.
Bei Kuka wurde die 75%-Marke erreicht:
https://www.partnershipinrobotics.com/media/1325/9-wassersta…
Bei dem Preis sicher nicht ganz überraschend.
https://www.partnershipinrobotics.com/media/1325/9-wassersta…
Bei dem Preis sicher nicht ganz überraschend.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.871.113 von straßenköter am 20.07.16 09:03:16
Mal eine blöde Frage.
Die Andienungsfrist läuft ja noch, was spricht dagegen für 108€ jetzt noch zu kaufen und für 115€ anzudienen?
Zitat von straßenköter: Bei Kuka wurde die 75%-Marke erreicht:
Bei dem Preis sicher nicht ganz überraschend.
Mal eine blöde Frage.
Die Andienungsfrist läuft ja noch, was spricht dagegen für 108€ jetzt noch zu kaufen und für 115€ anzudienen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.874.668 von SquishyLady am 20.07.16 15:17:13
Grundsätzlich nichts. Den Abschlag gibt es vermutlich wegen Chinaunternehmen + der noch ausstehenden Kartellfreigabe. Eine Entscheidung kann sich bei Kartellfreigaben hinziehen.
Zitat von SquishyLady:Zitat von straßenköter: Bei Kuka wurde die 75%-Marke erreicht:
Bei dem Preis sicher nicht ganz überraschend.
Mal eine blöde Frage.
Die Andienungsfrist läuft ja noch, was spricht dagegen für 108€ jetzt noch zu kaufen und für 115€ anzudienen?
Grundsätzlich nichts. Den Abschlag gibt es vermutlich wegen Chinaunternehmen + der noch ausstehenden Kartellfreigabe. Eine Entscheidung kann sich bei Kartellfreigaben hinziehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.874.668 von SquishyLady am 20.07.16 15:17:13Nichts.
Allerdings dürften noch nicht alle Genehmigungen vorliegen, z.B. den USA. Folglich gäbe es Restrisiken.
Allerdings dürften noch nicht alle Genehmigungen vorliegen, z.B. den USA. Folglich gäbe es Restrisiken.
BuG bei Colonia Real Estate
http://www.dgap.de/dgap/News/hauptversammlung/colonia-real-e…
Bei Valora werden 50000 primion zu 5,25 gesucht!
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.891.039 von schaerholder am 22.07.16 12:40:32
Wenn man sich das Ergebnis 2015 und die CF-Rechnung anguckt, weiß man auch warum. Wer den GB 2015 haben möchte, lässt mir per BM seine Emailadresse zukommen.
Bei GSC wurde geschrieben, dass Azkoyen die 95%-Marke überschritten hat.
Zitat von schaerholder: Bei Valora werden 50000 primion zu 5,25 gesucht!
Wenn man sich das Ergebnis 2015 und die CF-Rechnung anguckt, weiß man auch warum. Wer den GB 2015 haben möchte, lässt mir per BM seine Emailadresse zukommen.
Bei GSC wurde geschrieben, dass Azkoyen die 95%-Marke überschritten hat.
Wie sollen die Unicredit oder DB evtl. Nachzahlungen bei der Hvb und Postbank bezahlen ich denke da werden wir wohl nichts sehen.Bei Epcos die jetzt blendent dastehen werden die Japaner auch nix mehr rüberwachsen lassen, dank den Schlafmützen in D
x Auch interessant: 5 Insider-Tipps: Mit der Messe zu mehr Kunden Sie möchten mit Ihrem Messeauftritt Kunden gewinnen? Informieren Sie sich hier, wie dies gelingt. Recommendations LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. unterbreitet den Aktionären der IKB Deutsche Industriebank AG ein freiwilliges, öffentliches Erwerbsangebot -
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. / Schlagwort(e): Übernahmeangebot 08.08.2016 07:45 Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- NICHT ZUR VERTEILUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG AN U.S. PERSONEN (WIE IN REGULATION S UNTER DEM U.S. SECURITIES ACT VON 1933 IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG) ODER PERSONEN, DIE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER UNTER EINER ADRESSE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER PERSONEN, DIE IN DER REPUBLIK ITALIEN, KANADA ODER IN ANDEREN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN DIE VERBREITUNG DIESER PRESSEMITTEILUNG UND DER ANGEBOTSUNTERLAGE (WIE UNTEN DEFINIERT) RECHTSWIDRIG WÄRE, GEBIETSANSÄSSIG SIND ODER SICH DORT AUFHALTEN. LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. unterbreitet den Aktionären der IKB Deutsche Industriebank AG ein freiwilliges, öffentliches Erwerbsangebot Frankfurt, 8. August 2016. LSF6 Europe Financial Holdings, L.P., Delaware, USA (der "Bieter"), unterbreitet heute sein Angebot ("Angebot") - an die Aktionäre der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ("IKB"), sämtliche Aktien der IKB AG (ISIN DE0008063306/WKN 806 330), die nicht bereits vom Bieter gehalten werden - zu einem Angebotspreis von EUR 0,55 in bar je Aktie ("Angebotspreis") zu erwerben, d.h. mit einer Prämie von - 206 % über dem Schlusskurs der IKB-Aktie an der Börse Düsseldorf am 5. August 2016 von EUR 0,18 - 150 % über dem volumengewichteten Durchschnittskurs der IKB-Aktie während der drei Monate vor dem 8. August 2016 von EUR 0,22 (basierend auf Bloomberg Daten) und - 22,2 % über dem Unternehmenswert der IKB Aktien, berechnet unter Berücksichtigung von IDW S1, wie unten beschrieben Das Angebot ermöglicht es IKB-Aktionären, ihr Investment zu beenden, bevor das Delisting der IKB-Aktien mit Ablauf des 30. September 2016 vollständig durchgeführt ist. Das Angebot beginnt heute, 8. August 2016, und endet am 5. September 2016 um 24 Uhr (MESZ) ("Annahmefrist"), vorbehaltlich einer Verlängerung der Annahmefrist durch den Bieter. Das Angebot erfolgt vor dem folgenden Hintergrund: IKB hat ein Delisting der IKB-Aktien von sämtlichen Börsen, an denen die IKB-Aktien auf Veranlassung der IKB in den Handel einbezogen waren, beantragt. Der Handel der IKB-Aktien im Freiverkehr (Open Market, Entry Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wurde daher mit Ablauf des 11. April 2016 und der Handel der IKB-Aktien im Primärmarkt der Börse Düsseldorf mit Ablauf des 31. März 2016 eingestellt. Die IKB-Aktien werden derzeit auf Veranlassung der IKB nur im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf gehandelt und dieser Handel wird mit Ablauf des 30. September 2016 eingestellt. Es ist ungewiss, an welchen Plattformen und zu welchem Preis ein Verkauf von IKB-Aktien nach dem 30. September 2016 möglich sein wird. Der Bieter hat eine Berechnung des Unternehmenswerts der IKB von einer der vier großen internationalen Wirtschaftsprüfergesellschaften unter Berücksichtigung des IDW Standards: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 in der Fassung 2008) erhalten, die zu einem Wert von EUR 0,45 je IKB-Aktie zum 30. Juni 2016 geführt hat. Zum Zeitpunkt dieser Pressemitteilung hält der Bieter ca. 91,5 % der ausstehenden Aktien und des Grundkapitals der IKB. Der Bieter möchte den IKB-Aktionären mit dem Angebot die Möglichkeit geben, ihr Investment vor der vollständigen Durchführung des Delisting zu einem Angebotspreis zu beenden, der eine signifikante Prämie gegenüber jüngsten Börsenpreisen und dem oben genannten Unternehmenswert beinhaltet. Das Angebot unterliegt den Bestimmungen und Einschränkungen der Angebotsunterlage vom 8. August 2016, welche kostenlos von der Zentralen Abwicklungsstelle unter Frankfurt.gct.operations@bnpparibas.com oder mittels Fax unter +49 (0) 69 1520 5277 bezogen werden kann. Die Abwicklung des Angebots wird voraussichtlich nicht später als am 14. September 2016 erfolgen. Um das Angebot anzunehmen, müssen IKB-Aktionäre innerhalb der Annahmefrist gegenüber ihrer jeweiligen Depotbank, über welche sie IKB-Aktien halten, die Annahme des Angebots erklären. IKB-Aktionäre, die Unterstützung hinsichtlich des Annahmeverfahrens benötigen, sollten die Zentrale Abwicklungsstelle unter den obigen Kontaktdaten oder ihre Depotbank kontaktieren. Die von den Depotbanken, über welche IKB-Aktionäre ihre IKB- Aktien halten, oder Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main und/oder Clearstream Banking S.A., Luxembourg und/oder Euroclear Bank SA/NV gesetzten Fristen, enden möglicherweise vor dem Ablauf der Annahmefrist. Informationen zum Angebot werden auch im Internet unter http://www.ikb- tender.de und http://www.ikb-tender.com verfügbar sein. IKB Aktionäre können zusätzliche Fragen zum Angebot, zusammen mit einem Nachweis über ihren Aktienbesitz, per E-Mail an den Bieter unter info@ikb-tender.de richten. Der Bieter weist darauf hin, dass er keine Verpflichtung zur Beantwortung von Fragen übernimmt. Die IKB-Aktien sind nicht zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen, sondern werden nur im Freiverkehr gehandelt. Das Angebot und dessen Durchführung unterliegen daher nicht dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG). Der Bieter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Angebot nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) unterliegt, und dass die Angebotsunterlage von der BaFin weder geprüft noch gestattet wurde. Weder nach deutschem Recht noch nach dem Recht irgend eines anderen Staates wurden Anzeigen, Registrierungen oder Genehmigungen des Angebots bei Wertpapierregulierungsbehörden beantragt oder von diesen erteilt. ________________________________ LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. ist eine Limited Partnership, gegründet nach dem Recht von Delaware, USA mit Sitz in Corporation Trust Center, 1209 Orange Street, Wilmington, DE 19801, USA unter der Registrierungsnummer 4586994. Der Geschäftssitz des Bieters ist in 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA. EINSCHRÄNKUNGEN DES ANGEBOTS UND SEINER VERBREITUNG Weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage noch ihre elektronische Übersendung stellen ein Angebot zum Kauf von IKB-Aktien dar (und Einreichungen von IKB-Aktien zum Verkauf im Rahmen des Angebots werden gegenüber IKB-Aktionären nicht angenommen) unter Rechtsordnungen oder sonstigen Umständen, unter denen, oder an Personen an welche oder von welchen, es unzulässig wäre ein solches Angebot nach den jeweiligen wertpapier- und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften abzugeben oder anzunehmen. Die Verteilung dieser Angebotsunterlage kann in gewissen Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen, sind vom Bieter und von der Zentralen Abwicklungsstelle aufgefordert, sich über etwaige Einschränkungen zu informieren und diese einzuhalten. Die Annahme des Angebots außerhalb Deutschlands kann anderen Rechtsordnungen als der Deutschlands unterliegen. Personen, die außerhalb Deutschlands in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen und die das Angebot annehmen wollen und in den Anwendungsbereich wertpapier- und kapitalmarktrechtlicher Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands fallen, werden aufgefordert, sich über diese Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten. Personen, die außerhalb Deutschlands in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen und sich über das Angebot, die Angebotsunterlage oder weitere von ihnen zu unternehmende Schritte im Unklaren sind, sollten unverzüglich ihre jeweilige Depotbank, ihren Börsenhändler, Bankberater, Rechtsanwalt oder anderen professionellen Berater kontaktieren. Eine Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage, einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Umschreibung der Bestimmungen der Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage oder weiterer das Angebot betreffende Informationen können den Bestimmungen (insbesondere Beschränkungen nach Maßgabe) der Gesetze und Verordnungen anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands unterliegen. Eine Veröffentlichung nach einer anderen Rechtsordnung als der Deutschlands ist nicht beabsichtigt. Der Bieter gestattet nicht, dass diese Pressemitteilung oder die Angebotsunterlage, eine Zusammenfassung oder sonstige Beschreibung der Bestimmungen der Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage oder weitere das Angebot betreffende Informationen durch Dritte unmittelbar oder mittelbar außerhalb Deutschlands veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies gegen anwendbare ausländische Bestimmungen verstößt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiteren Voraussetzungen abhängig ist und diese nicht vorliegen. Diese Pressemitteilung, das Angebot und die Angebotsunterlage stellen keine Abgabe, keine Veröffentlichung und keine öffentliche Werbung für ein Angebot nach Maßgabe von Gesetzen und Verordnungen anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands dar. Der Bieter übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und/oder des Angebots außerhalb Deutschlands mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands vereinbar ist, oder dass die Annahme dieses Angebots außerhalb Deutschlands mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Eine Haftung des Bieters für die Nichteinhaltung ausländischer Rechtsvorschriften durch Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen. Vereinigte Staaten Dieses Angebot wurde und wird weder direkt noch indirekt in den bzw. in die Vereinigten Staaten oder unter Verwendung der US-Post oder mittels des zwischenbundestaatlichen oder fremden Handels bzw. einer Einrichtung einer US-amerikanischen nationalen Wertpapierbörse oder an U.S. Personen (wie in Regulation S des United States Securities Act von 1933 in seiner jeweiligen Fassung definiert (jeweils eine "U.S. Person")) unterbreitet. Dies beinhaltet, unter anderem, die Übermittlung per Fax, elektronischer Post, Telex, Telefon, dem Internet oder sonstige Formen elektronischer Kommunikation. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und etwaige sonstige Dokumente und Unterlagen in Bezug auf das Angebot nicht (u. a. durch Verwalter, beauftragte Personen oder Treuhänder) in die oder innerhalb der Vereinigten Staaten oder an US-Personen direkt oder indirekt versendet oder in anderer Weise übermittelt, weitergegeben oder weitergeleitet werden und IKB-Aktien können im Rahmen des Angebots nicht unter Verwendung irgendeiner Maßnahme oder Institution oder aus oder von innerhalb der Vereinigten Staaten oder durch in den Vereinigten Staaten ansässige oder wohnhafte Personen oder durch US-Personen eingereicht werden. Jede im Rahmen des Angebots erfolgende vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Verletzung dieser Beschränkungen zurückzuführen ist, ist unwirksam, und jede vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien durch eine US- Person oder eine auf ihre Rechnung oder zu ihren Gunsten handelnde Person, oder durch eine in den Vereinigten Staaten ansässige Person oder durch einen Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, dessen Handlungen der Zustimmung seines Auftraggebers bedürfen, für einen Auftraggeber, der Anweisungen aus den Vereinigten Staaten erteilt, ist unwirksam und wird nicht angenommen. Jeder IKB-Aktionär, der das Angebot annimmt, versichert, dass er keine U.S. Person ist und an dem Angebot nicht aus den Vereinigten Staaten heraus teilnimmt oder dass er auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungsgemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentümers handelt, der sich außerhalb der Vereinigten Staaten aufhält und gebietsansässig ist und von außerhalb der Vereinigten Staaten die Anordnung zur Teilnahme an dem Angebot erteilt und keine U.S. Person ist. "Vereinigte Staaten" im Sinne dieses und des vorstehenden Absatzes meint die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen (einschließlich Puerto Rico, der U.S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, der Wake Islands und der Northern Mariana Islands), jeden U.S.-Bundesstaat und den District von Columbia. Vereinigtes Königreich Die Mitteilung dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und sämtlicher anderer Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurde nicht durch eine autorisierte Person im Sinne des § 21 des Financial Services and Markets Act 2000 ("FSMA") genehmigt. Dementsprechend dürfen diese Dokumente und/oder Materialen, außer in Fällen, in denen § 21 Absatz 1 FSMA nicht anwendbar ist, nicht an Personen im Vereinigten Königreich verbreitet oder weitergegeben werden. Die Mitteilung dieser Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage darf daher nur an solche Personen erfolgen, die unter die Definition eines Investment Professionals (wie in § 19 Absatz 5 der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (die "Order")) oder unter § 43 der Order fallen oder an andere Personen, an welche die Dokumente rechtmäßig, aufgrund einer Ausnahme von § 21 Absatz 1 FSMA oder aufgrund sonstiger Umstände, unter welchen dieser nicht anwendbar ist, mitgeteilt werden dürfen (solche Personen zusammen die "Relevanten Personen"). Die Angebotsunterlage ist nur für Relevante Personen verfügbar und sämtliche in dieser Angebotsunterlage genannten Transaktionen sind nur für Relevante Personen verfügbar und werden nur mit Relevanten Personen ausgeführt und Personen, die nicht Relevante Personen sind, dürfen sich nicht auf sie verlassen oder nach ihr handeln. Kanada Dieses Angebot wurde und wird weder direkt noch indirekt in oder innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada unterbreitet und kann nicht durch oder im Namen von einer in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässigen oder wohnhaften Person angenommen werden. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und etwaige sonstige Dokumente und Unterlagen in Bezug auf das Angebot nicht (u. a. durch Verwalter, beauftragte Personen oder Treuhänder) in oder innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada direkt oder indirekt versendet oder in anderer Weise übermittelt, weitergegeben oder weitergeleitet werden und IKB-Aktien können im Rahmen des Angebots nicht eingereicht werden unter Verwendung irgendeiner Maßnahme oder Institution oder aus oder von innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada oder durch in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässige oder wohnhafte Personen. Jede im Rahmen des Angebots erfolgende vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Verletzung dieser Beschränkungen zurückzuführen ist, ist unwirksam, und jede vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien durch eine in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässige Person oder eine auf ihre Rechnung oder zu ihren Gunsten handelnde Person, oder durch einen Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, dessen Handlungen der Zustimmung seines Auftraggebers bedürfen, für einen Auftraggeber, der Anweisungen aus einer Provinz oder einem Territorium von Kanada erteilt, ist unwirksam und wird nicht angenommen. Jeder IKB-Aktionär, der das Angebot annimmt, versichert, dass entweder (a) (i) er wirtschaftlicher Eigentümer der gemäß dem Angebot eingereichten IKB- Aktien ist und (ii) sich außerhalb von Kanada aufhält und außerhalb Kanadas gebietsansässig ist und außerhalb von Kanada an dem Angebot teilnimmt oder (b) (i) er auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungsgemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentümers der gemäß dem Angebot eingereichten IKB-Aktien, handelt und (ii) ihm der wirtschaftliche Eigentümer bestätigt hat, dass er sich außerhalb von Kanada aufhält und gebietsansässig ist und außerhalb von Kanada an dem Angebot teilnimmt. Italienische Republik Weder das Angebot, diese Pressemitteilung , die Angebotsunterlage noch irgendwelche anderen Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB") zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt. Das Angebot darf nicht in der Italienische Republik ("Italien") beworben werden und weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage noch sämtliche anderen Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder dürfen direkt oder indirekt in Italien oder an Personen, die in Italien ansässig oder wohnhaft sind verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Königreich Belgien Weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage noch andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden an die belgische Finanzdienstleistungs- und Marktaufsichtsbehörde zur Genehmigung oder Kenntnisnahme vorgelegt und folglich darf das Angebot in Belgien nicht als öffentliches Angebot, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsinstrumenten an geregelten Märkten (loi du 16 juin 2006 relative aux offres publiques d'instruments de placement et aux admissions d'instruments de placement à la négociation sur des marchés réglementés) oder in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. April 2007 über öffentliche Übernahmeangebote (loi du 1er avril 2007 relative aux offers publiques d'acquisition) in der jeweils geltenden Fassung definiert, durchgeführt werden. Dementsprechend darf das Angebot in Belgien nicht beworben und/oder durchgeführt werden und darf in Belgien sowohl die Pressemitteilung, die Angebotsunterlage als auch jedes andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot, direkt oder indirekt, nur an "qualifizierte Investoren" gemäß Artikel 10 des belgischen Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsinstrumenten an geregelten Märkten in der jeweils geltenden Fassung verteilt werden. Französische Republik Das Angebot wird weder direkt noch indirekt der Öffentlichkeit in der Französischen Republik ("Frankreich") unterbreitet. Weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage, noch andere Dokumente oder Materialien in Bezug auf das Angebot wurden oder werden an die Öffentlichkeit in Frankreich verteilt, und ausschließlich (i) Anbieter von Anlagedienstleistungen für Vermögensverwaltung für Rechnung Dritter (personnes fournissant le service d'investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) und/oder (ii) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés), die keine natürliche Person sind, und die jeweils auf eigene Rechnung tätig sind (jeweils wie definiert und beschrieben in Artikel L.411-1, L.411-2 und D.411-1 des französischen Code Monétaire et Financier), dürfen an dem Angebot teilnehmen. Diese Angebotsunterlage und andere Dokumente oder Materialien in Bezug auf das Angebot wurden und werden nicht zur Freigabe bei der Autorité des marchés financiers eingereicht oder von ihr gebilligt. Portugiesische Republik Weder das Angebot, diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage oder sämtliche andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden weder der portugiesischen Wertpapierkommission (Comissão do mercado de valores mobiliários "CMVM") oder irgendeiner anderen Aufsichtsbehörde in der portugiesischen Republik ("Portugal") zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt und das Angebot unterlag und unterliegt keiner Anmeldepflicht in Portugal. 08.08.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700 75204 Dallas Vereinigte Staaten von Amerika Telefon: Fax: E-Mail: Internet: ISIN: DE0008063306 WKN: 806330 Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. unterbreitet den Aktionären der IKB Deutsche Industriebank AG ein freiwilliges, öffentliches Erwerbsangebot | wallstreet-online.de - Vollständiger Artikel unter:
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/8827933-dgap-news-…
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. / Schlagwort(e): Übernahmeangebot 08.08.2016 07:45 Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- NICHT ZUR VERTEILUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG AN U.S. PERSONEN (WIE IN REGULATION S UNTER DEM U.S. SECURITIES ACT VON 1933 IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG) ODER PERSONEN, DIE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER UNTER EINER ADRESSE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER PERSONEN, DIE IN DER REPUBLIK ITALIEN, KANADA ODER IN ANDEREN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN DIE VERBREITUNG DIESER PRESSEMITTEILUNG UND DER ANGEBOTSUNTERLAGE (WIE UNTEN DEFINIERT) RECHTSWIDRIG WÄRE, GEBIETSANSÄSSIG SIND ODER SICH DORT AUFHALTEN. LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. unterbreitet den Aktionären der IKB Deutsche Industriebank AG ein freiwilliges, öffentliches Erwerbsangebot Frankfurt, 8. August 2016. LSF6 Europe Financial Holdings, L.P., Delaware, USA (der "Bieter"), unterbreitet heute sein Angebot ("Angebot") - an die Aktionäre der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ("IKB"), sämtliche Aktien der IKB AG (ISIN DE0008063306/WKN 806 330), die nicht bereits vom Bieter gehalten werden - zu einem Angebotspreis von EUR 0,55 in bar je Aktie ("Angebotspreis") zu erwerben, d.h. mit einer Prämie von - 206 % über dem Schlusskurs der IKB-Aktie an der Börse Düsseldorf am 5. August 2016 von EUR 0,18 - 150 % über dem volumengewichteten Durchschnittskurs der IKB-Aktie während der drei Monate vor dem 8. August 2016 von EUR 0,22 (basierend auf Bloomberg Daten) und - 22,2 % über dem Unternehmenswert der IKB Aktien, berechnet unter Berücksichtigung von IDW S1, wie unten beschrieben Das Angebot ermöglicht es IKB-Aktionären, ihr Investment zu beenden, bevor das Delisting der IKB-Aktien mit Ablauf des 30. September 2016 vollständig durchgeführt ist. Das Angebot beginnt heute, 8. August 2016, und endet am 5. September 2016 um 24 Uhr (MESZ) ("Annahmefrist"), vorbehaltlich einer Verlängerung der Annahmefrist durch den Bieter. Das Angebot erfolgt vor dem folgenden Hintergrund: IKB hat ein Delisting der IKB-Aktien von sämtlichen Börsen, an denen die IKB-Aktien auf Veranlassung der IKB in den Handel einbezogen waren, beantragt. Der Handel der IKB-Aktien im Freiverkehr (Open Market, Entry Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wurde daher mit Ablauf des 11. April 2016 und der Handel der IKB-Aktien im Primärmarkt der Börse Düsseldorf mit Ablauf des 31. März 2016 eingestellt. Die IKB-Aktien werden derzeit auf Veranlassung der IKB nur im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf gehandelt und dieser Handel wird mit Ablauf des 30. September 2016 eingestellt. Es ist ungewiss, an welchen Plattformen und zu welchem Preis ein Verkauf von IKB-Aktien nach dem 30. September 2016 möglich sein wird. Der Bieter hat eine Berechnung des Unternehmenswerts der IKB von einer der vier großen internationalen Wirtschaftsprüfergesellschaften unter Berücksichtigung des IDW Standards: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 in der Fassung 2008) erhalten, die zu einem Wert von EUR 0,45 je IKB-Aktie zum 30. Juni 2016 geführt hat. Zum Zeitpunkt dieser Pressemitteilung hält der Bieter ca. 91,5 % der ausstehenden Aktien und des Grundkapitals der IKB. Der Bieter möchte den IKB-Aktionären mit dem Angebot die Möglichkeit geben, ihr Investment vor der vollständigen Durchführung des Delisting zu einem Angebotspreis zu beenden, der eine signifikante Prämie gegenüber jüngsten Börsenpreisen und dem oben genannten Unternehmenswert beinhaltet. Das Angebot unterliegt den Bestimmungen und Einschränkungen der Angebotsunterlage vom 8. August 2016, welche kostenlos von der Zentralen Abwicklungsstelle unter Frankfurt.gct.operations@bnpparibas.com oder mittels Fax unter +49 (0) 69 1520 5277 bezogen werden kann. Die Abwicklung des Angebots wird voraussichtlich nicht später als am 14. September 2016 erfolgen. Um das Angebot anzunehmen, müssen IKB-Aktionäre innerhalb der Annahmefrist gegenüber ihrer jeweiligen Depotbank, über welche sie IKB-Aktien halten, die Annahme des Angebots erklären. IKB-Aktionäre, die Unterstützung hinsichtlich des Annahmeverfahrens benötigen, sollten die Zentrale Abwicklungsstelle unter den obigen Kontaktdaten oder ihre Depotbank kontaktieren. Die von den Depotbanken, über welche IKB-Aktionäre ihre IKB- Aktien halten, oder Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main und/oder Clearstream Banking S.A., Luxembourg und/oder Euroclear Bank SA/NV gesetzten Fristen, enden möglicherweise vor dem Ablauf der Annahmefrist. Informationen zum Angebot werden auch im Internet unter http://www.ikb- tender.de und http://www.ikb-tender.com verfügbar sein. IKB Aktionäre können zusätzliche Fragen zum Angebot, zusammen mit einem Nachweis über ihren Aktienbesitz, per E-Mail an den Bieter unter info@ikb-tender.de richten. Der Bieter weist darauf hin, dass er keine Verpflichtung zur Beantwortung von Fragen übernimmt. Die IKB-Aktien sind nicht zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen, sondern werden nur im Freiverkehr gehandelt. Das Angebot und dessen Durchführung unterliegen daher nicht dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG). Der Bieter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Angebot nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) unterliegt, und dass die Angebotsunterlage von der BaFin weder geprüft noch gestattet wurde. Weder nach deutschem Recht noch nach dem Recht irgend eines anderen Staates wurden Anzeigen, Registrierungen oder Genehmigungen des Angebots bei Wertpapierregulierungsbehörden beantragt oder von diesen erteilt. ________________________________ LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. ist eine Limited Partnership, gegründet nach dem Recht von Delaware, USA mit Sitz in Corporation Trust Center, 1209 Orange Street, Wilmington, DE 19801, USA unter der Registrierungsnummer 4586994. Der Geschäftssitz des Bieters ist in 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA. EINSCHRÄNKUNGEN DES ANGEBOTS UND SEINER VERBREITUNG Weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage noch ihre elektronische Übersendung stellen ein Angebot zum Kauf von IKB-Aktien dar (und Einreichungen von IKB-Aktien zum Verkauf im Rahmen des Angebots werden gegenüber IKB-Aktionären nicht angenommen) unter Rechtsordnungen oder sonstigen Umständen, unter denen, oder an Personen an welche oder von welchen, es unzulässig wäre ein solches Angebot nach den jeweiligen wertpapier- und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften abzugeben oder anzunehmen. Die Verteilung dieser Angebotsunterlage kann in gewissen Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen, sind vom Bieter und von der Zentralen Abwicklungsstelle aufgefordert, sich über etwaige Einschränkungen zu informieren und diese einzuhalten. Die Annahme des Angebots außerhalb Deutschlands kann anderen Rechtsordnungen als der Deutschlands unterliegen. Personen, die außerhalb Deutschlands in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen und die das Angebot annehmen wollen und in den Anwendungsbereich wertpapier- und kapitalmarktrechtlicher Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands fallen, werden aufgefordert, sich über diese Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten. Personen, die außerhalb Deutschlands in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen und sich über das Angebot, die Angebotsunterlage oder weitere von ihnen zu unternehmende Schritte im Unklaren sind, sollten unverzüglich ihre jeweilige Depotbank, ihren Börsenhändler, Bankberater, Rechtsanwalt oder anderen professionellen Berater kontaktieren. Eine Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage, einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Umschreibung der Bestimmungen der Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage oder weiterer das Angebot betreffende Informationen können den Bestimmungen (insbesondere Beschränkungen nach Maßgabe) der Gesetze und Verordnungen anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands unterliegen. Eine Veröffentlichung nach einer anderen Rechtsordnung als der Deutschlands ist nicht beabsichtigt. Der Bieter gestattet nicht, dass diese Pressemitteilung oder die Angebotsunterlage, eine Zusammenfassung oder sonstige Beschreibung der Bestimmungen der Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage oder weitere das Angebot betreffende Informationen durch Dritte unmittelbar oder mittelbar außerhalb Deutschlands veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies gegen anwendbare ausländische Bestimmungen verstößt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiteren Voraussetzungen abhängig ist und diese nicht vorliegen. Diese Pressemitteilung, das Angebot und die Angebotsunterlage stellen keine Abgabe, keine Veröffentlichung und keine öffentliche Werbung für ein Angebot nach Maßgabe von Gesetzen und Verordnungen anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands dar. Der Bieter übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und/oder des Angebots außerhalb Deutschlands mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands vereinbar ist, oder dass die Annahme dieses Angebots außerhalb Deutschlands mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Eine Haftung des Bieters für die Nichteinhaltung ausländischer Rechtsvorschriften durch Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen. Vereinigte Staaten Dieses Angebot wurde und wird weder direkt noch indirekt in den bzw. in die Vereinigten Staaten oder unter Verwendung der US-Post oder mittels des zwischenbundestaatlichen oder fremden Handels bzw. einer Einrichtung einer US-amerikanischen nationalen Wertpapierbörse oder an U.S. Personen (wie in Regulation S des United States Securities Act von 1933 in seiner jeweiligen Fassung definiert (jeweils eine "U.S. Person")) unterbreitet. Dies beinhaltet, unter anderem, die Übermittlung per Fax, elektronischer Post, Telex, Telefon, dem Internet oder sonstige Formen elektronischer Kommunikation. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und etwaige sonstige Dokumente und Unterlagen in Bezug auf das Angebot nicht (u. a. durch Verwalter, beauftragte Personen oder Treuhänder) in die oder innerhalb der Vereinigten Staaten oder an US-Personen direkt oder indirekt versendet oder in anderer Weise übermittelt, weitergegeben oder weitergeleitet werden und IKB-Aktien können im Rahmen des Angebots nicht unter Verwendung irgendeiner Maßnahme oder Institution oder aus oder von innerhalb der Vereinigten Staaten oder durch in den Vereinigten Staaten ansässige oder wohnhafte Personen oder durch US-Personen eingereicht werden. Jede im Rahmen des Angebots erfolgende vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Verletzung dieser Beschränkungen zurückzuführen ist, ist unwirksam, und jede vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien durch eine US- Person oder eine auf ihre Rechnung oder zu ihren Gunsten handelnde Person, oder durch eine in den Vereinigten Staaten ansässige Person oder durch einen Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, dessen Handlungen der Zustimmung seines Auftraggebers bedürfen, für einen Auftraggeber, der Anweisungen aus den Vereinigten Staaten erteilt, ist unwirksam und wird nicht angenommen. Jeder IKB-Aktionär, der das Angebot annimmt, versichert, dass er keine U.S. Person ist und an dem Angebot nicht aus den Vereinigten Staaten heraus teilnimmt oder dass er auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungsgemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentümers handelt, der sich außerhalb der Vereinigten Staaten aufhält und gebietsansässig ist und von außerhalb der Vereinigten Staaten die Anordnung zur Teilnahme an dem Angebot erteilt und keine U.S. Person ist. "Vereinigte Staaten" im Sinne dieses und des vorstehenden Absatzes meint die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen (einschließlich Puerto Rico, der U.S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, der Wake Islands und der Northern Mariana Islands), jeden U.S.-Bundesstaat und den District von Columbia. Vereinigtes Königreich Die Mitteilung dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und sämtlicher anderer Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurde nicht durch eine autorisierte Person im Sinne des § 21 des Financial Services and Markets Act 2000 ("FSMA") genehmigt. Dementsprechend dürfen diese Dokumente und/oder Materialen, außer in Fällen, in denen § 21 Absatz 1 FSMA nicht anwendbar ist, nicht an Personen im Vereinigten Königreich verbreitet oder weitergegeben werden. Die Mitteilung dieser Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage darf daher nur an solche Personen erfolgen, die unter die Definition eines Investment Professionals (wie in § 19 Absatz 5 der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (die "Order")) oder unter § 43 der Order fallen oder an andere Personen, an welche die Dokumente rechtmäßig, aufgrund einer Ausnahme von § 21 Absatz 1 FSMA oder aufgrund sonstiger Umstände, unter welchen dieser nicht anwendbar ist, mitgeteilt werden dürfen (solche Personen zusammen die "Relevanten Personen"). Die Angebotsunterlage ist nur für Relevante Personen verfügbar und sämtliche in dieser Angebotsunterlage genannten Transaktionen sind nur für Relevante Personen verfügbar und werden nur mit Relevanten Personen ausgeführt und Personen, die nicht Relevante Personen sind, dürfen sich nicht auf sie verlassen oder nach ihr handeln. Kanada Dieses Angebot wurde und wird weder direkt noch indirekt in oder innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada unterbreitet und kann nicht durch oder im Namen von einer in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässigen oder wohnhaften Person angenommen werden. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und etwaige sonstige Dokumente und Unterlagen in Bezug auf das Angebot nicht (u. a. durch Verwalter, beauftragte Personen oder Treuhänder) in oder innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada direkt oder indirekt versendet oder in anderer Weise übermittelt, weitergegeben oder weitergeleitet werden und IKB-Aktien können im Rahmen des Angebots nicht eingereicht werden unter Verwendung irgendeiner Maßnahme oder Institution oder aus oder von innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada oder durch in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässige oder wohnhafte Personen. Jede im Rahmen des Angebots erfolgende vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Verletzung dieser Beschränkungen zurückzuführen ist, ist unwirksam, und jede vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien durch eine in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässige Person oder eine auf ihre Rechnung oder zu ihren Gunsten handelnde Person, oder durch einen Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, dessen Handlungen der Zustimmung seines Auftraggebers bedürfen, für einen Auftraggeber, der Anweisungen aus einer Provinz oder einem Territorium von Kanada erteilt, ist unwirksam und wird nicht angenommen. Jeder IKB-Aktionär, der das Angebot annimmt, versichert, dass entweder (a) (i) er wirtschaftlicher Eigentümer der gemäß dem Angebot eingereichten IKB- Aktien ist und (ii) sich außerhalb von Kanada aufhält und außerhalb Kanadas gebietsansässig ist und außerhalb von Kanada an dem Angebot teilnimmt oder (b) (i) er auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungsgemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentümers der gemäß dem Angebot eingereichten IKB-Aktien, handelt und (ii) ihm der wirtschaftliche Eigentümer bestätigt hat, dass er sich außerhalb von Kanada aufhält und gebietsansässig ist und außerhalb von Kanada an dem Angebot teilnimmt. Italienische Republik Weder das Angebot, diese Pressemitteilung , die Angebotsunterlage noch irgendwelche anderen Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB") zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt. Das Angebot darf nicht in der Italienische Republik ("Italien") beworben werden und weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage noch sämtliche anderen Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder dürfen direkt oder indirekt in Italien oder an Personen, die in Italien ansässig oder wohnhaft sind verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Königreich Belgien Weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage noch andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden an die belgische Finanzdienstleistungs- und Marktaufsichtsbehörde zur Genehmigung oder Kenntnisnahme vorgelegt und folglich darf das Angebot in Belgien nicht als öffentliches Angebot, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsinstrumenten an geregelten Märkten (loi du 16 juin 2006 relative aux offres publiques d'instruments de placement et aux admissions d'instruments de placement à la négociation sur des marchés réglementés) oder in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. April 2007 über öffentliche Übernahmeangebote (loi du 1er avril 2007 relative aux offers publiques d'acquisition) in der jeweils geltenden Fassung definiert, durchgeführt werden. Dementsprechend darf das Angebot in Belgien nicht beworben und/oder durchgeführt werden und darf in Belgien sowohl die Pressemitteilung, die Angebotsunterlage als auch jedes andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot, direkt oder indirekt, nur an "qualifizierte Investoren" gemäß Artikel 10 des belgischen Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsinstrumenten an geregelten Märkten in der jeweils geltenden Fassung verteilt werden. Französische Republik Das Angebot wird weder direkt noch indirekt der Öffentlichkeit in der Französischen Republik ("Frankreich") unterbreitet. Weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage, noch andere Dokumente oder Materialien in Bezug auf das Angebot wurden oder werden an die Öffentlichkeit in Frankreich verteilt, und ausschließlich (i) Anbieter von Anlagedienstleistungen für Vermögensverwaltung für Rechnung Dritter (personnes fournissant le service d'investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) und/oder (ii) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés), die keine natürliche Person sind, und die jeweils auf eigene Rechnung tätig sind (jeweils wie definiert und beschrieben in Artikel L.411-1, L.411-2 und D.411-1 des französischen Code Monétaire et Financier), dürfen an dem Angebot teilnehmen. Diese Angebotsunterlage und andere Dokumente oder Materialien in Bezug auf das Angebot wurden und werden nicht zur Freigabe bei der Autorité des marchés financiers eingereicht oder von ihr gebilligt. Portugiesische Republik Weder das Angebot, diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage oder sämtliche andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden weder der portugiesischen Wertpapierkommission (Comissão do mercado de valores mobiliários "CMVM") oder irgendeiner anderen Aufsichtsbehörde in der portugiesischen Republik ("Portugal") zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt und das Angebot unterlag und unterliegt keiner Anmeldepflicht in Portugal. 08.08.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700 75204 Dallas Vereinigte Staaten von Amerika Telefon: Fax: E-Mail: Internet: ISIN: DE0008063306 WKN: 806330 Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. unterbreitet den Aktionären der IKB Deutsche Industriebank AG ein freiwilliges, öffentliches Erwerbsangebot | wallstreet-online.de - Vollständiger Artikel unter:
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/8827933-dgap-news-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.010.337 von Ahnung? am 08.08.16 08:37:23Für den, der zu 20 Cents gekauft hat, ganz schön.
Wenn eine Unternehmensbewertung aber 45 Cents pro Aktie ergeben haben soll, dann kann man sich den Preis bei einem Squeeze Out leicht ausmalen.
Ein Kauf mag bei 45 Cents interessant sein, sehe ich das anders.
Wenn eine Unternehmensbewertung aber 45 Cents pro Aktie ergeben haben soll, dann kann man sich den Preis bei einem Squeeze Out leicht ausmalen.
Ein Kauf mag bei 45 Cents interessant sein, sehe ich das anders.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.011.333 von Kalchas am 08.08.16 10:45:36
NICHT ZUR VERTEILUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG AN U.S. PERSONEN (WIE IN REGULATION S UNTER DEM U.S. SECURITIES ACT VON 1933 IN DER JEWEILS GEL- TENDEN FASSUNG DEFINIERT) ODER PERSONEN, DIE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER UNTER EINER ADRESSE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER PERSONEN, DIE IN DER RE- PUBLIK ITALIEN, KANADA ODER IN ANDEREN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN DIE VER- BREITUNG DIESER ANGEBOTSUNTERLAGE RECHTSWIDRIG WÄRE, GEBIETSANSÄSSIG SIND ODER SICH DORT AUFHALTEN.
DIESE ANGEBOTSUNTERLAGE ENTHÄLT WICHTIGE INFORMATIONEN, DIE SIE SORGFÄL- TIG LESEN SOLLTEN, BEVOR SIE EINE ENTSCHEIDUNG IM HINBLICK AUF DAS ANGEBOT TREFFEN. ES WIRD EMPFOHLEN, DASS SIE SICH SELBST EINE STEUER-, FINANZ- UND RECHTSBERATUNG IM HINBLICK AUF DIE FOLGEN DER TEILNAHME AM ANGEBOT BEI IHREM BÖRSENMAKLER, BANKBERATER, ANWALT, WIRTSCHAFTSPRÜFER ODER SONS- TIGEM UNABHÄNGIGEN FINANZ- ODER RECHTSBERATER EINHOLEN.
Angebotsunterlage
Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot
(Angebot) der
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.
2711 North Haskell Avenue Suite 1700
Dallas, TX 75204 USA
an die Aktionäre der
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft (IKB AG) Wilhelm-Bötzkes-Straße 1
40474 Düsseldorf
Deutschland
zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der
IKB AG
gegen
Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 0,55 je IKB AG Aktie
Annahmefrist:
vom 8. August 2016 bis zum 5. September 2016, 24 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main)
Das Angebot unterliegt nicht den Regelungen und Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- gesetzes (WpÜG) und ist nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüft worden.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Aktien der IKB AG
ISIN DE0008063306 / WKN 806 330
Zum Verkauf Eingereichte Aktien der IKB AG ISIN DE000A2AA3T5 / WKN A2AA3T
Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte Aktien der IKB AG ISIN DE000A2AA3Y5 / WKN A2AA3Y
Das Angebot unterliegt den unter Ziffer 1.2 aufgeführten Beschränkungen.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
INHAL TSVERZEICHNIS
1. ALLGEMEINE HINWEISE, INSBESONDERE FÜR AKTIONÄRE AUSSERHALB DEUTSCHLANDS .......................................................................................................................... 5
1.1 Gesetzliche Grundlagen des freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots ............................... 5
1.2 Einschränkungen des Angebots und seiner Verbreitung ........................................................ 5
1.3 Verfügbarkeit der Angebotsunterlage, weitere Fragen........................................................... 9
1.4 Stand der in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Informationen,
Zukunftsgerichtete Aussagen................................................................................................ 10
2. ZUSAMMENFASSUNG DES ANGEBOTS ................................................................................ 10
3. FREIWILLIGES ERWERBSANGEBOT...................................................................................... 13
3.1 Gegenstand des Angebots..................................................................................................... 13
3.2 Angebotspreis ....................................................................................................................... 13
3.3 Beginn und Ende der Annahmefrist ..................................................................................... 13
3.4 Verlängerung der Annahmefrist ........................................................................................... 13
3.5 Keine Bedingungen .............................................................................................................. 14
4. DER BIETER UND SEINE DERZEITIGE BETEILIGUNG ....................................................... 14
5. IKB AG UND IKB-GRUPPE ........................................................................................................ 14
5.1 Rechtliche Grundlagen ......................................................................................................... 14
5.2 Börsenhandel der IKB-Aktien und Delisting ....................................................................... 14
5.3 Finanzangaben ...................................................................................................................... 15
6. HINTERGRUND DES ANGEBOTS UND BESTIMMUNG DES
ANGEBOTSPREISES ................................................................................................................... 15
6.1 Von Deloitte ermittelter Unternehmenswert ........................................................................ 15
6.2 Vergleich mit jüngsten Börsenkursen der IKB-Aktie........................................................... 16
7. FINANZIERUNG DES ERWERBSANGEBOTS......................................................................... 16
8. ANNAHME UND ABWICKLUNG DES ERWERBSANGEBOTS FÜR IKB-
AKTIEN ......................................................................................................................................... 17
8.1 Zentrale Abwicklungsstelle .................................................................................................. 17
8.2 Annahmeerklärung und Umbuchung.................................................................................... 17
8.3 Weitere Erklärungen der IKB-Aktionäre bei Annahme des Angebots................................. 18
8.4 Rechtsfolgen der Annahme................................................................................................... 23
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
8.5 Abwicklung des Erwerbsangebots und Kaufpreiszahlung nach Ablauf der
Annahmefrist bzw. der Zusätzlichen Annahmefrist ............................................................. 23
8.6 Börsenhandel mit Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien und Nachträglich
Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien während der Annahmefrist und der
Zusätzlichen Annahmefrist................................................................................................... 23
8.7 Kosten und Auslagen............................................................................................................ 24
8.8 Aufbewahrung von Unterlagen............................................................................................. 24
9. AUSWIRKUNGEN DES ANGEBOTS AUF IKB-AKTIONÄRE, DIE DAS
ANGEBOT NICHT ANNEHMEN................................................................................................ 24
10. GELDLEISTUNGEN UND ANDERE GELDWERTE VORTEILE FÜR
MITGLIEDER DES VORSTANDS UND AUFSICHTSRATS DER IKB AG........................... 25
11. VERÖFFENTLICHUNGEN, ANZEIGEN UND ANKÜNDIGUNGEN ..................................... 25
12. STEUERN ...................................................................................................................................... 25
13. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSST AND ................................................................ 25
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
1. ALLGEMEINE HINWEISE, INSBESONDERE FÜR AKTIONÄRE AUSSER- HALB DEUTSCHLANDS
1.1 Gesetzliche Grundlagen des freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots
Dieses freiwillige öffentliche Erwerbsangebot („Angebot“ bzw. „Erwerbsangebot“) der LSF6 Europe Financial Holdings, L.P., registriert in Corporation Trust Center, 1209 Orange Street, Wilmington, DE 19801, USA, mit Geschäftssitz in 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Da- llas, TX 75204, USA („Bieter“), ist, unter den Einschränkungen der Ziffer 1.2 dieser Angebotsun- terlage, an alle Aktionäre der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft mit Sitz in Wil- helm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130 („IKB AG“, die Aktionäre der IKB AG einzeln jeweils ein „IKB-Aktionär“ und zusammen die „IKB-Aktionäre“), gerichtet. Es bezieht sich auf den Erwerb aller Aktien der IKB AG, die nicht bereits vom Bieter gehalten werden. Aktien der IKB AG sind die 633.384.923 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der IKB AG, (zusammen die „IKB-Aktien“ und einzeln eine „IKB-Aktie“). Zum Zeitpunkt dieser Angebotsunterlage werden die IKB-Aktien auf Veranlassung der IKB im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf unter ISIN DE0008063306 (WKN 806 330) gehandelt (für weitere Informationen bezüglich des Han- dels und Delistings der IKB Aktien siehe Ziffer 5.2 dieser Angebotsunterlage).
Die IKB-Aktien sind nicht zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) zugelassen. Das Angebot und dessen Durchführung unterliegen deshalb nicht den Bestimmungen des WpÜG. Der Bieter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Angebot nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht („BaFin“) unterliegt, und dass diese Angebotsunterlage („Angebotsunterlage“) daher auch nicht von der BaFin geprüft oder gestattet worden ist. Weder nach deutschem Recht noch nach dem Recht irgend eines anderen Staates sind sonstige Anzeigen, Registrierungen oder Genehmigungen hinsichtlich dieser Angebotsunterlage und/oder des Angebots bei Wertpapierre- gulierungsbehörden oder sonstigen Behörden beantragt oder von diesen erteilt worden.
Es gibt keine weiteren Dokumente, die Bestandteil des Angebots sind.
1.2 Einschränkungen des Angebots und seiner Verbreitung
Weder diese Angebotsunterlage noch ihre elektronische Übersendung stellen ein Angebot zum Kauf von IKB-Aktien dar (und Einreichungen von IKB-Aktien zum Verkauf im Rah- men des Angebots werden gegenüber IKB-Aktionären nicht angenommen) unter Rechts- ordnungen oder sonstigen Umständen, unter denen, oder an Personen an welche oder von welchen, es unzulässig wäre ein solches Angebot nach den jeweiligen wertpapier- und kapi- talmarktrechtlichen Vorschriften abzugeben oder anzunehmen. Die Verteilung dieser An- gebotsunterlage kann in gewissen Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen, sind vom Bieter und von der Zentralen Abwicklungsstelle aufgefordert, sich über etwaige Einschränkungen zu informieren und diese einzuhalten.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Die Annahme des Angebots außerhalb Deutschlands kann anderen Rechtsordnungen als der Deutschlands unterliegen. Personen, die außerhalb Deutschlands in den Besitz dieser Angebotsun- terlage gelangen und die das Angebot annehmen wollen und in den Anwendungsbereich wertpa- pier- und kapitalmarktrechtlicher Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands fal- len, werden aufgefordert, sich über diese Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten. Per- sonen, die außerhalb Deutschlands in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen und sich über das Angebot, die Angebotsunterlage oder weitere von ihnen zu unternehmende Schritte im Unkla- ren sind, sollten unverzüglich ihre jeweilige Depotbank, ihren Börsenhändler, Bankberater, Rechtsanwalt oder anderen professionellen Berater kontaktieren.
Eine Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Angebotsunterlage, einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Umschreibung der Bestimmungen der Angebotsunterlage oder weiterer das Angebot betreffende Informationen können den Bestimmungen (insbesondere Beschränkungen nach Maßgabe) der Gesetze und Verordnungen anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands unterliegen. Eine Veröffentlichung nach einer anderen Rechtsordnung als der Deutschlands ist nicht beabsichtigt. Der Bieter gestattet nicht, dass die Angebotsunterlage, eine Zusammenfassung oder sonstige Beschreibung der Bestimmungen der Angebotsunterlage oder weitere das Angebot betreffende Informationen durch Dritte unmittelbar oder mittelbar außerhalb Deutschlands veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies gegen anwendbare ausländische Bestimmungen verstößt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiteren Voraussetzungen abhängig ist und diese nicht vorlie- gen.
Dieses Angebot und diese Angebotsunterlage stellen keine Abgabe, keine Veröffentlichung und keine öffentliche Werbung für ein Angebot nach Maßgabe von Gesetzen und Verordnungen ande- rer Rechtsordnungen als der Deutschlands dar.
Der Bieter übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Ver- breitung oder Weitergabe dieser Angebotsunterlage und/oder des Angebots außerhalb Deutsch- lands mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands vereinbar ist, oder dass die Annahme dieses Angebots außerhalb Deutschlands mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Eine Haftung des Bieters für die Nichteinhaltung ausländischer Rechtsvorschriften durch Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Vereinigte Staaten
Dieses Angebot wurde und wird weder direkt noch indirekt in den bzw. in die Vereinigten Staaten oder unter Verwendung der US-Post oder mittels des zwischenbundestaatlichen oder fremden Handels bzw. einer Einrichtung einer US-amerikanischen nationalen Wertpapierbörse oder an U.S. Personen (wie in Regulation S des United States Securities Act von 1933 in seiner jeweiligen Fassung definiert (jeweils eine „U.S. Person“)) unterbreitet. Dies beinhaltet, unter anderem, die Übermittlung per Fax, elektronischer Post, Telex, Telefon, dem Internet oder sonstige Formen elektronischer Kommunikation. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Angebotsun- terlage und etwaige sonstige Dokumente und Unterlagen in Bezug auf das Angebot nicht (u. a. durch Verwalter, beauftragte Personen oder Treuhänder) in die oder innerhalb der Vereinigten
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Staaten oder an US-Personen direkt oder indirekt versendet oder in anderer Weise übermittelt, weitergegeben oder weitergeleitet werden und IKB-Aktien können im Rahmen des Angebots nicht unter Verwendung irgendeiner Maßnahme oder Institution oder aus oder von innerhalb der Vereinigten Staaten oder durch in den Vereinigten Staaten ansässige oder wohnhafte Personen oder durch US-Personen eingereicht werden. Jede im Rahmen des Angebots erfolgende vorgebli- che Einreichung von IKB-Aktien, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Verletzung dieser Be- schränkungen zurückzuführen ist, ist unwirksam, und jede vorgebliche Einreichung von IKB- Aktien durch eine US-Person oder eine auf ihre Rechnung oder zu ihren Gunsten handelnde Per- son, oder durch eine in den Vereinigten Staaten ansässige Person oder durch einen Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, dessen Handlungen der Zustimmung seines Auftraggebers bedürfen, für einen Auftraggeber, der Anweisungen aus den Vereinigten Staaten erteilt, ist un- wirksam und wird nicht angenommen.
Jeder IKB-Aktionär, der das Angebot annimmt, versichert, dass er keine U.S. Person ist und an dem Angebot nicht aus den Vereinigten Staaten heraus teilnimmt oder dass er auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungsgemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentü- mers handelt, der sich außerhalb der Vereinigten Staaten aufhält und gebietsansässig ist und von außerhalb der Vereinigten Staaten die Anordnung zur Teilnahme an dem Angebot erteilt und kei- ne U.S. Person ist. „Vereinigte Staaten“ im Sinne dieses und des vorstehenden Absatzes meint die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen (einschließlich Puerto Ri- co, der U.S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, der Wake Islands und der Northern Mariana Islands), jeden U.S.-Bundesstaat und den District von Columbia.
Vereinigtes Königreich
Die Mitteilung dieser Angebotsunterlage und sämtlicher anderer Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurde nicht durch eine autorisierte Person im Sinne des § 21 des Financial Ser- vices and Markets Act 2000 („FSMA“) genehmigt. Dementsprechend dürfen diese Dokumente und/oder Materialen, außer in Fällen, in denen § 21 Absatz 1 FSMA nicht anwendbar ist, nicht an Personen im Vereinigten Königreich verbreitet oder weitergegeben werden. Die Mitteilung dieser Angebotsunterlage darf daher nur an solche Personen erfolgen, die unter die Definition eines In- vestment Professionals (wie in § 19 Absatz 5 der Financial Services and Markets Act 2000 (Fi- nancial Promotion) Order 2005 (die „Order“)) oder unter § 43 der Order fallen oder an andere Personen, an welche die Dokumente rechtmäßig, aufgrund einer Ausnahme von § 21 Absatz 1 FSMA oder aufgrund sonstiger Umstände, unter welchen dieser nicht anwendbar ist, mitgeteilt werden dürfen (solche Personen zusammen die „Relevanten Personen“). Die Angebotsunterlage ist nur für Relevante Personen verfügbar und sämtliche in dieser Angebotsunterlage genannten Transaktionen sind nur für Relevante Personen verfügbar und werden nur mit Relevanten Perso- nen ausgeführt und Personen, die nicht Relevante Personen sind, dürfen sich nicht auf sie verlas- sen oder nach ihr handeln.
Kanada
Dieses Angebot wurde und wird weder direkt noch indirekt in oder innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada unterbreitet und kann nicht durch oder im Namen von einer in ei-
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
ner Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässigen oder wohnhaften Person angenom- men werden. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Angebotsunterlage und etwaige sonstige Dokumente und Unterlagen in Bezug auf das Angebot nicht (u. a. durch Verwalter, be- auftragte Personen oder Treuhänder) in oder innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada direkt oder indirekt versendet oder in anderer Weise übermittelt, weitergegeben oder wei- tergeleitet werden und IKB-Aktien können im Rahmen des Angebots nicht eingereicht werden un- ter Verwendung irgendeiner Maßnahme oder Institution oder aus oder von innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada oder durch in einer Provinz oder einem Territorium von Ka- nada ansässige oder wohnhafte Personen. Jede im Rahmen des Angebots erfolgende vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Verletzung dieser Beschrän- kungen zurückzuführen ist, ist unwirksam, und jede vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien durch eine in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässige Person oder eine auf ih- re Rechnung oder zu ihren Gunsten handelnde Person, oder durch einen Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, dessen Handlungen der Zustimmung seines Auftraggebers bedürfen, für einen Auftraggeber, der Anweisungen aus einer Provinz oder einem Territorium von Kanada erteilt, ist unwirksam und wird nicht angenommen.
Jeder IKB-Aktionär, der das Angebot annimmt, versichert, dass entweder (a) (i) er wirtschaftli- cher Eigentümer der gemäß dem Angebot eingereichten IKB-Aktien ist und (ii) sich außerhalb von Kanada aufhält und außerhalb Kanadas gebietsansässig ist und außerhalb von Kanada an dem Angebot teilnimmt oder (b) (i) er auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungsgemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentümers der gemäß dem Angebot eingereichten IKB-Aktien, handelt und (ii) ihm der wirtschaftliche Eigentümer bestätigt hat, dass er sich außerhalb von Ka- nada aufhält und gebietsansässig ist und außerhalb von Kanada an dem Angebot teilnimmt.
Italienische Republik
Weder das Angebot, diese Angebotsunterlage noch irgendwelche anderen Dokumente im Zu- sammenhang mit dem Angebot wurden oder werden der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa („CONSOB“) zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt. Das Angebot darf nicht in der Italienische Republik („Italien“) beworben werden und weder diese Angebotsunterlage noch sämtliche anderen Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder dürfen direkt oder indirekt in Italien oder an Personen, die in Italien ansässig oder wohnhaft sind verbreitet oder zugänglich gemacht werden.
Königreich Belgien
Weder diese Angebotsunterlage noch andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden an die belgische Finanzdienstleistungs- und Marktaufsichtsbehörde zur Ge- nehmigung oder Kenntnisnahme vorgelegt und folglich darf das Angebot in Belgien nicht als öf- fentliches Angebot, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsinstrumenten an geregelten Märkten (loi du 16 juin 2006 relative aux offres publiques d’instruments de placement et aux admissions d’instruments de placement à la négociation sur des marchés réglementés) oder in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. April 2007 über öffentliche Übernahmeangebote (loi du
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
1er avril 2007 relative aux offers publiques d’acquisition) in der jeweils geltenden Fassung defi- niert, durchgeführt werden. Dementsprechend darf das Angebot in Belgien nicht beworben und/oder durchgeführt werden und darf in Belgien sowohl die Angebotsunterlage als auch jedes andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot, direkt oder indirekt, nur an „qualifizier- te Investoren“ gemäß Artikel 10 des belgischen Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsin- strumenten an geregelten Märkten in der jeweils geltenden Fassung verteilt werden.
Französische Republik
Das Angebot wird weder direkt noch indirekt der Öffentlichkeit in der Französischen Republik („Frankreich“) unterbreitet. Weder diese Angebotsunterlage, noch andere Dokumente oder Ma- terialien in Bezug auf das Angebot wurden oder werden an die Öffentlichkeit in Frankreich ver- teilt, und ausschließlich (i) Anbieter von Anlagedienstleistungen für Vermögensverwaltung für Rechnung Dritter (personnes fournissant le service d’investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) und/oder (ii) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés), die keine natür- liche Person sind, und die jeweils auf eigene Rechnung tätig sind (jeweils wie definiert und be- schrieben in Artikel L.411-1, L.411-2 und D.411-1 des französischen Code Monétaire et Finan- cier), dürfen an dem Angebot teilnehmen. Diese Angebotsunterlage und andere Dokumente oder Materialien in Bezug auf das Angebot wurden und werden nicht zur Freigabe bei der Autorité des marchés financiers eingereicht oder von ihr gebilligt.
Portugiesische Republik
Weder das Angebot, diese Angebotsunterlage oder sämtliche andere Dokumente im Zusammen- hang mit dem Angebot wurden oder werden weder der portugiesischen Wertpapierkommission (Comissão do mercado de valores mobiliários „CMVM“) oder irgendeiner anderen Aufsichtsbe- hörde in der portugiesischen Republik („Portugal“) zur Überprüfung und Genehmigung vorge- legt und das Angebot unterlag und unterliegt keiner Anmeldepflicht in Portugal.
1.3 Verfügbarkeit der Angebotsunterlage, weitere Fragen
Kopien der Angebotsunterlage werden den IKB-Aktionären kostenlos von der zentralen Abwick- lungsstelle BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main („Zentrale Abwicklungsstelle“) zugänglich gemacht (Anforderung per Email an Frank- furt.gct.operations@bnpparibas.com oder per Fax unter +49 (0) 69 1520 5277).
Der Bieter hat keine weiteren Veröffentlichungen der Angebotsunterlage oder des Angebots ver- anlasst und keinen Dritten außer der Zentralen Abwicklungsstelle ermächtigt, Angaben zu dem Angebot oder der Angebotsunterlage zu machen.
Weitere Informationen zum Angebot sind im Internet unter www.ikb-tender.de und www.ikb- tender.com verfügbar. IKB Aktionäre können zusätzlich Fragen zum Angebot, zusammen mit ei- nem Nachweis über ihren Aktienbesitz, per E-Mail an den Bieter unter info@ikb-tender.de rich- ten. Der Bieter weist darauf hin, dass er keine Verpflichtung zur Beantwortung von Fragen über- nimmt.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
1.4 Stand der in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Informationen, Zukunftsgerichte- te Aussagen
Sämtliche in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Informationen, Meinungsäußerungen, Ab- sichtsbekundungen, in die Zukunft gerichteten Aussagen und sonstigen Informationen beruhen, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, auf den derzeit verfügbaren Informationen und Pla- nungen und auf bestimmten Annahmen des Bieters zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der An- gebotsunterlage. Diese können sich in der Zukunft ändern und sind mit Unsicherheiten und Risi- ken behaftet. In die Zukunft gerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Unsicherheiten, die größtenteils nur schwer vorherzusagen sind und die entweder vollständig außerhalb oder nur teil- weise dem Einflussbereich des Bieters unterliegen. Informationen, Meinungsäußerungen, Ab- sichtsbekundungen sowie in die Zukunft gerichtete Aussagen können sich ändern.
Sofern nicht anderweitig beschrieben, basieren Finanzinformationen über die IKB AG auf dem Jahresabschluss der IKB AG und dem Konzern-Jahresabschluss der IKB Gruppe für das Ge- schäftsjahr zum 31. März 2016.
Der Bieter weist ausdrücklich darauf hin, dass er diese Angebotsunterlage nur aktualisieren wird, soweit er dazu rechtlich verpflichtet ist. Der Bieter beabsichtigt ferner nicht, in die Zukunft ge- richtete Aussagen nach Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage auf Grund neuer Informatio- nen, zukünftiger Ereignisse oder Sonstigem öffentlich zu aktualisieren oder zu korrigieren, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht erforderlich.
2. ZUSAMMENFASSUNG DES ANGEBOTS
Die nachfolgende Zusammenfassung enthält ausgewählte Informationen dieser Angebotsunterla- ge. Diese Informationen dienen jedoch lediglich dazu, den IKB-Aktionären einen ersten Überblick über die Bestimmungen dieses Angebots zu verschaffen. Die Zusammenfassung sollte daher im Zusammenhang mit den an anderer Stelle in dieser Angebotsunterlage enthaltenen, ausführliche- ren Informationen gelesen werden. Eine Lektüre der Zusammenfassung kann nicht die vollständi- ge Lektüre der Angebotsunterlage ersetzen.
Bieter Zielgesellschaft
Gegenstand des Angebots
Delisting
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P ., 2711 North Haskell A venue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA
IKB Deutsche Industriebank AG, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düs- seldorf, Deutschland
Kauf und Erwerb aller ausstehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der IKB AG einschließlich aller zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ange- bots bestehenden Nebenrechte, vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Ziffer 1.2 dieser Angebotsunterlage (Einschränkungen des Angebots und seiner Verbreitung).
Die IKB AG hat ein Delisting der IKB-Aktien von sämtlichen Börsen, an
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Angebotspreis
Hintergrund des Angebots
Annahmefrist
Annahme
Bedingungen Abwicklung
ISIN
denen die IKB-Aktien auf Veranlassung der IKB AG in den Handel einbezogen waren, beantragt (das „Delisting“). Der Handel der IKB- Aktien im Freiverkehr (Open Market, Entry Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wurde daher mit Ablauf des 11. April 2016 und der Handel der IKB-Aktien im Primärmarkt der Börse Düsseldorf mit Ablauf des 31. März 2016 eingestellt. Die IKB-Aktien werden derzeit auf Veranlassung der IKB AG nur im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf gehandelt und dieser Handel wird mit Ablauf des 30. September 2016 eingestellt. Es ist ungewiss, an welchen Plattformen und zu welchem Preis ein Verkauf von IKB-Aktien nach dem 30. September 2016 möglich sein wird.
EUR 0,55 je IKB-Aktie
Der Bieter möchte den IKB-Aktionären durch das Angebot die Möglich- keit geben, ihr Investment vor der vollständigen Durchführung des Delistings zu beenden.
Der Angebotspreis beinhaltet eine signifikante Prämie gegenüber (i) dem von Deloitte berechneten Unternehmenswert der IKB AG (siehe Ziffer 6.1 dieser Angebotsunterlage) und (ii) jüngsten Börsenpreisen (siehe Ziffer 6.2 dieser Angebotsunterlage).
Vom 8. August 2016 bis zum 5. September 2016, 24 Uhr (Ortszeit Frank- furt am Main), sofern keine Verlängerung gemäß Ziffer 3.3 dieser Ange- botsunterlage erfolgt ist.
Die IKB-Aktionäre können das Angebot nur schriftlich gegenüber ihrer Depotbank (wie unter Ziffer 8 dieser Angebotsunterlage definiert) inner- halb der Annahmefrist annehmen.
Das Erwerbsangebot unterliegt keinen Bedingungen.
Die Zahlung des Angebotspreises erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am siebten Bankarbeitstag (Tage, an denen Banken in Frankfurt am Main für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb geöffnet sind, „Bankarbeitstag“), nach Ablauf der Annahmefrist, oder, wenn der Bieter das Angebot verlän- gert, nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist in Bezug auf alle Annahme- erklärungen, die nach Ablauf der jeweils vorherigen Annahmefrist zuge- hen.
IKB-Aktien:
ISIN DE0008063306 / WKN 806330
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Börsenhandel
V eröffentlichun- gen
Weitere Informa- tionen
Einschränkungen des Angebots und der Verbreitung
Zum Verkauf Eingereichte IKB-Aktien (wie unter Ziffer 8.2 dieser Ange- botsunterlage definiert):
ISIN DE000A2AA3T5 / WKN A2AA3T
Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte IKB-Aktien (wie unter Ziffer 8.2 dieser Angebotsunterlage definiert):
ISIN DE000A2AA3Y5 / WKN A2AA3Y
Ein Börsenhandel mit Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien ISIN DE000A2AA3T5 oder Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien ISIN DE000A2AA3Y5 (wie jeweils unter Ziffer 8.2 dieser Angebotsunterlage definiert) ist nicht vorgesehen.
Diese Angebotsunterlage wird zur kostenfreien Verteilung bei der BNP Pa- ribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, als zentrale Abwicklungsstelle (Anforderung per E-Mail unter Frank- furt.gct.operations@bnpparibas.com und per Telefax unter +49 (0)6915205277) bereitgehalten.
Sonstige Erklärungen und Mitteilungen werden im Internet unter www.ikb-tender.com und www.ikb-tender.de veröffentlicht.
IKB-Aktionäre sollten sich mit Fragen bezüglich der Annahme und techni- schen Abwicklung des Angebots an ihre jeweilige Depotbank wenden.
IKB Aktionäre können zusätzlich Fragen zum Angebot, zusammen mit ei- nem Nachweis über ihren Aktienbesitz, per E-Mail an den Bieter unter in- fo@ikb-tender.de richten. Der Bieter weist darauf hin, dass er keine Ver- pflichtung zur Beantwortung von Fragen übernimmt.
Weder diese Angebotsunterlage noch ihre elektronische Übersendung stel- len ein Angebot zum Kauf von IKB-Aktien dar (und Einreichungen von IKB-Aktien zum Verkauf im Rahmen des Angebots werden gegenüber IKB-Aktionären nicht angenommen) unter Rechtsordnungen oder sonsti- gen Umständen, unter denen, oder an Personen an welche oder von wel- chen, es unzulässig wäre ein solches Angebot nach den jeweiligen wertpa- pier- und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften abzugeben oder anzuneh- men. Die Verteilung dieser Angebotsunterlage kann in gewissen Rechts- ordnungen gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen, sind vom Bieter und von der Zentralen Ab- wicklungsstelle aufgefordert, sich über etwaige Einschränkungen zu in- formieren und diese einzuhalten.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
3. FREIWILLIGES ERWERBSANGEBOT
3.1 Gegenstand des Angebots
Der Bieter bietet nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Angebotsunterlage allen IKB- Aktionären an, alle IKB-Aktien (ISIN DE0008063306 / WKN 806330), einschließlich aller zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots bestehenden Nebenrechte, von ihnen zu erwerben.
3.2 Angebotspreis
Als Gegenleistung bietet der Bieter je IKB-Aktie EUR 0,55
in bar („Angebotspreis“).
3.3 Beginn und Ende der Annahmefrist
Die Frist für die Annahme des Angebots beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am
8. August 2016
und endet am
5. September 2016 um 24:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main („Annahmefrist“).
3.4 Verlängerung der Annahmefrist
Da dieses Angebot nicht den Vorschriften des WpÜG unterliegt, wird es keine weitere Annahme- frist im Sinne des WpÜG geben. Eine gesetzliche Verlängerung der Annahmefrist findet nicht statt.
Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften behält sich der Bieter jedoch vor, jederzeit vor Ablauf der Annahmefrist, diese nach eigenem Ermessen (auch mehrmals) zu verlängern (in diesem Fall beziehen sich alle Bezugnahmen in dieser Angebotsunterlage auf die „Annahmefrist“, sofern aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes hervorgeht, auf den letzten Zeitpunkt bzw. Tag, bis zu dem die Annahmefrist verlängert wurde) und eine zusätzliche Annahmefrist für alle Annahmeer- klärungen, welche nach Ablauf der vorherigen Annahmefrist zugehen, festzulegen (jeweils eine „Zusätzliche Annahmefrist“).
Der Bieter kann jederzeit, auch nach Ablauf des Angebots, nach eigenem Ermessen auf jedwede Vorschriften und Bedingungen dieses Angebots verzichten, sofern gesetzlich zulässig.
Der Bieter trägt dafür Sorge, dass die IKB-Aktionäre über eine Verlängerung oder einen Verzicht, nachdem die jeweilige Entscheidung getroffen wurde, so schnell wie dies vernünftigerweise prak- tisch möglich ist durch Übersendung einer entsprechenden Mitteilung an Wertpapiermitteilungen zur Übermittlung an die Depotbanken unterrichtet werden.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Im Falle der Verlängerung des Angebots erfolgt die Abwicklung der Annahmeerklärungen, wel- che bis zum Ende der Annahmefrist eingegangen sind, unverzüglich, spätestens jedoch am siebten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist. Für Annahmeerklärungen, welche während einer Weiteren Annahmefrist eingehen erfolgt die Abwicklung nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist (siehe Ziffer 8.5 dieser Angebotsunterlage).
IKB-Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass im Fall einer solchen Verlängerung oder eines Verzichts alle Annahmeerklärungen, die bereits zuvor abgegeben wurden, wirksam bleiben und nicht widerrufen werden können.
3.5 Keine Bedingungen
Das Erwerbsangebot unterliegt keinen Bedingungen.
4. DER BIETER UND SEINE DERZEITIGE BETEILIGUNG
Der Bieter ist eine Limited Partnership nach dem Recht des Staates Delaware, registriert in Cor- poration Trust Center, 1209 Orange Street, Wilmington, DE 19801, USA unter der Registrie- rungsnummer 4586994. Der Geschäftssitz des Bieters ist in 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA.
Zum Datum dieser Angebotsunterlage hält der Bieter 579.564.588 IKB-Aktien, was einer Beteili- gung am Grundkapital und an den Stimmrechten der IKB AG von ca. 91,5 % entspricht.
5. IKB AG UND IKB-GRUPPE
5.1 Rechtliche Grundlagen
IKB AG ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregis- ter des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130.
Das Grundkapital der IKB AG beträgt EUR 1.621.465.402,88 und ist eingeteilt in 633.384.923 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien.
Geschäftsgegenstand der IKB AG ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art mit Ausnahme der Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne des Kreditwesengesetzes sowie das Erbringen von Fi- nanz- und sonstigen damit zusammenhängenden Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und V ermittlungsdienstleistungen.
5.2 Börsenhandel der IKB-Aktien und Delisting
Zum Zeitpunkt dieser Angebotsunterlage werden die IKB-Aktien auf Veranlassung der IKB AG im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf unter ISIN DE0008063306 (WKN 806330) gehandelt. Die IKB AG hat am 25. Februar 2016 den Beschluss veröffentlicht, ein Delisting der IKB-Aktien von sämtlichen Börsen, an denen die IKB-Aktien auf Veranlassung der IKB AG in den Handel einbezogen waren, zu beantragen (das „Delisting“). Der Handel der IKB-Aktien im Freiverkehr (Open Market, Entry Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wurde daher mit Ablauf des 11. April 2016 und der Handel der IKB-Aktien im Primärmarkt der Börse Düsseldorf
mit Ablauf des 31. März 2016 eingestellt. Der Handel im allgemeinen Freiverkehr der Börse - 14 -
Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Düsseldorf wird mit Ablauf des 30. September 2016 eingestellt. Damit wird das Delisting vollständig durchgeführt sein. Der Bieter beabsichtigt nicht, einen Handel mit IKB-Aktien nach vollständiger Durchführung des Delistings zu organisieren. Es ist ungewiss, an welchen Plattformen und zu welchem Preis ein Verkauf von IKB-Aktien nach dem 30. September 2016 möglich sein wird.
5.3 Finanzangaben
Die IKB AG erstellt ihren Jahres- sowie Konzernabschluss und ihre Zwischenberichte nach den Regeln des Handelsgesetzbuches („HGB“). Alle Finanzangaben betreffend die IKB AG oder die IKB AG und ihre Tochterunternehmen („IKB-Gruppe“) in dieser Angebotsunterlage sind deshalb nach HGB erstellt. Das Geschäftsjahr der IKB AG läuft vom 1. April eine Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
In dem zum 31. März 2016 endenden Geschäftsjahr erzielte die IKB-Gruppe einen Jahresüber- schuss von EUR 10,4 Mio. und die IKB AG einen Jahresüberschuss von EUR 0. Der Bilanzver- lust der IKB AG zum 31. März 2016 belief sich auf EUR 2.167,3 Mio.
Die Zahlung von Dividenden an IKB-Aktionäre ist nachrangig zur (i) Bedienung von Besserungs- abreden in Höhe von insgesamt EUR 1.151,5 Mio., (ii) bis 2017 bzw. 2019 der Wiederauffüllung von Genussscheine in Höhe von insgesamt EUR 238 Mio., (iii) dem Abbau des Bilanzverlusts in Höhe von EUR 2.167,3 Mio. (zum 31. März 2016) und, (iv) der Wiederauffüllung stiller Beteili- gungen in Höhe von insgesamt EUR 400 Mio.
Die IKB AG weist in ihrem Lagebericht des Geschäftsjahres 2015/2016 darauf hin, dass die Be- dienung von Besserungsabreden von insgesamt EUR 1.151,5 Mio. sowie von Wertaufholungs- rechten der hybriden Kapitalgeber vorrausichtlich dazu führen werden, dass für einen langen Zeit- raum auch bei einem positiven Ergebnis keine oder nur geringe Überschüsse in der IKB AG aus- gewiesen werden. Daneben würde, sofern zukünftig ein Jahresüberschuss ausgewiesen werden kann, auch der Abbau des Bilanzverlusts dazu führen, dass keine Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre der IKB AG möglich sein wird.
6. HINTERGRUND DES ANGEBOTS UND BESTIMMUNG DES ANGEBOTSPREI- SES
Der Bieter möchte den IKB-Aktionären mit dem Angebot die Möglichkeit geben, ihr Investment zu beenden, bevor das Delisting (siehe Ziffer 5.2 dieser Angebotsunterlage) vollständig durchge- führt ist.
Der Angebotspreis beinhaltet eine signifikante Prämie gegenüber (i) dem von Deloitte ermittelten Unternehmenswert der IKB AG (siehe Ziffer 6.1 dieser Angebotsunterlage) und (ii) jüngsten Bör- senpreisen (siehe Ziffer 6.2 dieser Angebotsunterlage).
6.1 Von Deloitte ermittelter Unternehmenswert
Der Bieter hat Deloitte GmbH Wirtschaftprüfungsgesellschaft („Deloitte“) beauftragt, einen Unternehmenswert der IKB AG unter Berücksichtigung des IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.F. 2008) zu berechnen. Basis der
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Wertermittlung waren die langfristige Kapitalplanung (Stand 11. Mai 2016) sowie Prognosen und Planungsrechnungen der IKB AG 2016/2017 bis 2020/2021 (Stand: 17. Mai 2016) einschließlich ihrer Prämissen, für die die IKB AG verantwortlich ist. Deloitte hat diese Informationen rechnerisch und formell plausibiliert und mit den Erläuterungen des Management abgestimmt. Nach dem 28. Juli 2016 eingetretene und eintretende Ereignisse und Umstände sind in der Wertermittlung nicht berücksichtigt.
Die Wertermittlung wurde für die Zwecke des Managements des Bieters erstellt. Sie stellt keine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung des Erwerbsangebots dar.
Zum 30. Juni 2016 hat Deloitte einen Unternehmenswert der IKB AG von EUR 0,45 je IKB- Aktie berechnet.
Der Angebotspreis beinhaltet einen Aufschlag gegenüber dem von Deloitte berechneten Unter- nehmenswert von EUR 0,10 je IKB Aktie oder ca. 22,2%.
6.2 Vergleich mit jüngsten Börsenkursen der IKB-Aktie
Der Angebotspreis beinhaltet eine signifikante Prämie gegenüber jüngsten Börsenkursen. Dies wird durch den Vergleich mit den folgenden Referenzwerten deutlich:
(i) Am 5. August 2016, dem letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung des Ange- bots, betrug der Schlusskurs der IKB-Aktie an der Börse Düsseldorf EUR 0,18. Der An- gebotspreis enthält somit eine Prämie von EUR 0,37 bzw. ca. 206 % auf diesen Börsen- kurs.
(ii) Während des Dreimonatszeitraums vor dem 8. August 2016 betrug der volumengewichte- te Durchschnittskurs der IKB-Aktie, basierend auf Bloomberg-Daten1, EUR 0,22. Der Angebotspreis beinhaltet somit eine Prämie von EUR 0,33 bzw. 150 % auf diesen volu- mengewichteten Durchschnittskurs.
7. FINANZIERUNG DES ERWERBSANGEBOTS
Der Bieter benötigt insgesamt einen Betrag von rund EUR 29,6 Mio. zur Finanzierung des Ange- bots, wenn das Angebot für alle IKB-Aktien angenommen werden sollte, die bislang nicht vom Bieter gehalten werden. Der Bieter hat alle nötigen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die für die Abwicklung des Angebots notwendigen Mittel, unterstellt das Angebot würde für alle ausstehenden IKB-Aktien angenommen, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansprüche zur Ver- fügung stehen werden.
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deutschen Börsen; Durchschnittspreise basierend auf volumengewichtetem Umsatz.
Quelle: Bloomberg. Dreimonatszeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 5. August 2016; Volumen und Preise an - 16 -
Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
8. ANNAHME UND ABWICKLUNG DES ERWERBSANGEBOTS FÜR IKB- AKTIEN
IKB-Aktionäre, die dieses Angebot annehmen wollen, sollten sich mit Fragen bezüglich der An- nahme und technischen Abwicklung des Angebots an ihre jeweilige Depotbank wenden. Die De- potbanken der IKB-Aktionäre sind über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Angebots gesondert informiert und sind gehalten, Kunden, die in ihrem Depot IKB-Aktien halten, über das Angebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren.
Eine „Depotbank“ ist ein Unternehmen, welches Depotdienstleistungen für Wertpapiere anbietet.
8.1 Zentrale Abwicklungsstelle
Der Bieter hat die BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, Europa-Allee 12, D-60327 Frankfurt am Main, als zentrale Abwicklungsstelle für dieses Angebot beauftragt („Zentrale Abwicklungsstelle“).
8.2 Annahmeerklärung und Umbuchung
IKB-Aktionäre können das Angebot nur annehmen, indem sie innerhalb der Annahmefrist oder einer Zusätzlichen Annahmefrist:
(i) schriftlich oder in Textform die Annahme des Angebots gegenüber ihrer jeweiligen De- potbank erklären („Annahmeerklärung“), und
(ii) ihre Depotbank anweisen, die Umbuchung der in ihrem Depot befindlichen IKB-Aktien, für die sie das Angebot annehmen wollen, innerhalb der Annahmefrist in die ISIN DE000A2AA3T5 („Zum Verkauf Eingereichte IKB-Aktien“), beziehungsweise inner- halb der Zusätzlichen Annahmefrist in die ISIN DE000A2AA3Y5 („Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte IKB-Aktien“), bei Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main ("CBF") vorzunehmen.
Die Annahmeerklärung wird nur wirksam, wenn die Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien be- ziehungsweise die Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien bis spätestens 18 Uhr, Ortszeit Frankfurt am Main, am zweiten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist oder der Zusätzlichen Annahmefrist umgebucht worden sind. Diese Umbuchungen sind durch die jeweili- ge Depotbank nach Erhalt der Annahmeerklärung zu veranlassen.
Der Bieter behält sich das Recht vor, auch mit Mängeln oder Fehlern behaftete Annahmeerklä- rungen zu akzeptieren. Weder der Bieter noch für ihn handelnde Personen haben allerdings die Pflicht, Mängel oder Fehler der Annahmeerklärung anzuzeigen, noch unterliegen sie einer Haf- tung bei Nicht-Anzeige.
Die Annahmeerklärungen müssen gemäß den Vorschriften und Verfahren der Depotbank des IKB-Aktionärs und innerhalb der von dieser festgesetzten Fristen an die Depotbank des IKB- Aktionärs übermittelt werden und bei dieser eingehen. Die von der Depotbank des IKB-Aktionärs gesetzten Fristen können möglicherweise vor dem Ende der Annahmefrist enden und die IKB- Aktionäre sind dafür verantwortlich, diese Fristen zu prüfen und die ordnungsgemäße und recht- zeitige Übermittlung der Annahmeerklärungen zu veranlassen.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Den IKB-Aktionären wird empfohlen, sich bei ihrer Depotbank zu erkundigen, inwiefern Anwei- sungen zur Teilnahme an dem Angebot vor den in dieser Angebotsunterlage angegebenen Fris- tenden bei dieser eingehen müssen. Die von CBF, Clearstream Banking S.A., Luxembourg oder Euroclear Bank SA/NV für die Abgabe von Anweisungen im Hinblick auf die gemäß dem An- gebot einzureichenden IKB-Aktien gesetzten Fristen enden möglicherweise ebenfalls vor den in dieser Angebotsunterlage angegebenen Fristenden.
8.3 Weitere Erklärungen der IKB-Aktionäre bei Annahme des Angebots
Durch die Annahme des Angebots gemäß Ziffer 8.2 dieser Angebotsunterlage
(a) weisen die annehmenden IKB-Aktionäre ihre jeweilige Depotbank sowie etwaige Zwischenverwahrer der betreffenden Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, bezie- hungsweise der Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, an und ermächti- gen diese,
• die Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, beziehungsweise die Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, zunächst in dem Wertpapierdepot des annehmenden IKB-Aktionärs zu belassen, jedoch die Umbuchung in die ISIN DE000A2AA3T5 beziehungsweise ISIN DE000A2AA3Y5 bei der CBF zu veranlassen;
• ihrerseits die CBF anzuweisen und zu ermächtigen, die Zum Verkauf Eingereich- ten IKB-Aktien nach Ablauf der Annahmefrist, beziehungsweise die Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien nach Ablauf der Zusätzlichen Annahme- frist, der Zentralen Abwicklungsstelle auf deren Depot bei der CBF zur Übereig- nung an den Bieter zur Verfügung zu stellen;
• ihrerseits die CBF anzuweisen und zu ermächtigen, die Übertragung des Eigen- tums an den Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien (ISIN DE000A2AA3T5), beziehungsweise den Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien (ISIN DE000A2AA3Y5), einschließlich aller zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots bestehenden Nebenrechte, an den Bieter Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises nach den Bestimmungen dieses Angebots zu bewirken;
• ihrerseits etwaige Zwischenverwahrer der betreffenden Zum Verkauf Eingereich- ten IKB-Aktien, beziehungsweise der Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, sowie die CBF anzuweisen und zu ermächtigen, dem Bieter oder der Zentralen Abwicklungsstelle alle für Erklärungen und Veröffentlichungen des Bie- ters im Zusammenhang mit dem Angebot relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Anzahl der jeweils in die ISIN DE000A2AA3T5 be- ziehungsweise ISIN DE000A2AA3Y5 eingebuchten IKB-Aktien börsentäglich während der Annahmefrist mitzuteilen; und
• die Annahmeerklärung an die Zentrale Abwicklungsstelle auf Verlangen weiterzu- leiten, allerdings verzichtet der Bieter auf den Zugang von Annahmeerklärungen;
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
(b) beauftragen und bevollmächtigen die annehmenden IKB-Aktionäre ihre jeweilige Depot- bank sowie die Zentrale Abwicklungsstelle, jeweils unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder ähnlichen Be- stimmungen unter anderen anwendbaren Rechtsordnungen, alle zur Abwicklung des An- gebots nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen und ins- besondere die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten IKB- Aktien, beziehungsweise den Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, auf den Bieter nach Maßgabe von vorstehendem Absatz (a) herbeizuführen; und
(c) erklären die annehmenden IKB-Aktionäre gegenüber dem Bieter und der Zentralen Ab- wicklungsstelle, dass
• sie das Angebot für alle bei Erklärung der Annahme des Angebots in ihrem Wert- papierdepot bei der Depotbank befindlichen IKB-Aktien annehmen, es sei denn, in der Annahmeerklärung ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt wor- den;
• sie ihre Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, einschließlich aller zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots bestehenden Nebenrechte, auf den Bieter Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises auf das Konto der jeweiligen Depotbank bei CBF übertragen;
• die IKB-Aktien, für die sie das Angebot annehmen, im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf den Bieter in ihrem alleinigen Eigentum stehen und frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind;
• sie die in dieser Angebotsunterlage beschriebenen Bedingungen, Bestimmungen und anderen Gesichtspunkte des Angebots, wie in dieser Angebotsunterlage be- schrieben, einschließlich der Beschränkungen gemäß Ziffer 1.2 („Einschränkun- gen des Angebots und seiner Verbreitung“), erhalten und geprüft haben und diese annehmen, jeweils ohne sich dabei auf den Bieter oder die Zentrale Abwicklungs- stelle zu verlassen;
• sie anerkennen, dass mit der Übermittlung der Annahmeerklärung und der Umbu- chung der Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien in die Interims ISIN DE000A2AA3T5, beziehungsweise der Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien in die Interims ISIN DE000A2AA3Y5, bei der CBF eine Annahme des Angebots und ein verbindlicher Kaufvertrag zum Angebotspreis je Zum Ver- kauf Eingereichter IKB-Aktie, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Einge- reichter IKB-Aktie, zwischen ihnen und dem Bieter gemäß den Bestimmungen und vorbehaltlich der Bestimmungen der Angebotsunterlage zustande kommt;
• soweit gesetzlich zulässig, sämtliche Befugnisse, Anerkenntnisse, Zustimmungen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Verpflichtungserklärungen und sämtliche Ver-
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
pflichtungen, die gemäß ihrer Annahmeerklärungen gewährt oder vereinbarungs- gemäß gewährt werden sollen, für ihre Rechtsnachfolger, Abtretungsempfänger, Erben, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter und rechtlichen Vertreter ver- bindlich sind und von ihrem Tod oder dem Verlust ihrer Geschäftsfähigkeit nicht berührt werden und über diese hinaus fortbestehen;
• sie verstehen, dass dem Bieter das Recht zusteht, das Angebot nach eigenem Er- messen jederzeit zu verlängern oder nach eigenem Ermessen auf eine Bedingung des Angebot zu verzichten;
• sie verstehen, dass die Annahmeerklärungen rechtzeitig und in jeden Fall bis zum Ablauf der Annahmefrist oder im Falle der Verlängerung der Zusätzlichen An- nahmefrist gegenüber der Depotbank des IKB-Aktionärs abgegeben werden müs- sen;
• weder der Bieter noch die Zentrale Abwicklungsstelle ihnen gegenüber Angaben über das Angebot, außer den ausdrücklich in der Angebotsunterlage (einschließ- lich der darin genannten Mitteilungen und Bekanntmachungen) oder einem ande- ren durch den Bieter in Verbindung mit dem Angebot zur Verfügung gestellten Dokument enthaltenen, gemacht haben; auch haben die Genannten ihnen gegen- über keine Empfehlung dahingehend ausgesprochen, ob sie das Angebot anneh- men und IKB-Aktien im Rahmen des Angebots einreichen sollen, und sie haben selbst, gegebenenfalls auf der Grundlage einer ihrer Ansicht nach erforderlichen Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung, ihre eigene Entscheidung getroffen, ob sie das Angebot annehmen und IKB-Aktien im Rahmen des Angebots einreichen sol- len;
• sie vom Bieter oder der Zentralen Abwicklungsstelle oder deren jeweiligen Orga- nen, leitenden und sonstigen Mitarbeitern keine Information hinsichtlich der steu- erlichen Folgen für die IKB-Aktionäre aus der Annahme des Angebots und dem Erhalt des Angebotspreises erhalten haben und sie anerkennen, dass sie allein für Steuern und ähnliche oder damit zusammenhängende Zahlungen haften, die nach dem Recht einer maßgeblichen Rechtsordnung von ihnen erhoben werden, weil sie das Angebot angenommen haben, und sie erkennen an, dass sie weder derzeit noch künftig im Hinblick auf solche Steuern und Zahlungen ein Recht zum Rückgriff (durch Erstattung, Freistellung oder anderweitig) auf den Bieter, oder die Zentrale Abwicklungsstelle oder deren jeweilige Organe oder Mitarbeiter oder sonstige Personen haben;
• sie sich verpflichten, alle Handlungen und Maßnahmen zu genehmigen und zu be- stätigen, die vom Bieter, seinen Organen oder einer vom Bieter ernannten Person bei der ordnungsgemäßen Ausübung seiner Befugnisse und Rechte aus diesem Dokument vorgenommen oder veranlasst werden;
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
• sie sich verpflichten, alle erforderlichen Handlungen und Maßnahmen vorzuneh- men und alle weiteren Unterlagen zu unterzeichnen, die der Bieter für erforderlich oder zweckdienlich hält, um jeweils die Übertragung der Zum Verkauf Einge- reichten IKB-Aktien bzw. Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien an den Bieter oder eine von ihm benannte Person gegen Zahlung des Angebots- preises je IKB-Aktie durchzuführen und/oder die Befugnisse, die gemäß diesem Dokument gewährt werden sollen, wirksam werden zu lassen;
• sie die Gesetze aller maßgeblichen Rechtsordnungen einhalten, alle erforderlichen staatlichen, Devisenkontroll- und sonstigen erforderlichen Genehmigungen einge- holt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt, alle Emissions-, Übertragungs- oder sonstigen Steuern und alle für sie in Zusammenhang mit einer Annahme des An- gebots in der jeweiligen Rechtsordnung fälligen Zahlungen geleistet haben und sie weder durch Tun noch durch Unterlassen gegen die Bestimmungen des Angebots verstoßen haben bzw. ihr Tun oder Unterlassen nicht dazu führt, dass der Bieter, die Zentrale Abwicklungsstelle oder andere Personen im Zusammenhang mit dem Angebot gegen gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen der jeweiligen Rechtsordnungen verstoßen;
• sie keine Personen sind, gegenüber denen ein Angebot gemäß diesem Angebot nach anwendbarem Wertpapierrecht nicht rechtmäßig unterbreitet werden kann, sie diese Angebotsunterlage oder andere Unterlagen oder Materialien, die das An- gebot betreffen, nicht an solche Personen verteilt oder weitergegeben haben und sie (vor der Abgabe der Annahmeerklärung bzw. der Veranlassung der Abgabe in ihrem Namen) alle für sie zur Teilnahme an dem Angebot geltenden Rechtsvor- schriften erfüllt haben;
• entweder (a) (i) sie wirtschaftlicher Eigentümer der gemäß dem Angebot Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, sind und (ii) sich außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas aufhalten und außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas ge- bietsansässig sind und außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas an dem Angebot teilnehmen oder (b) (i) sie auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungs- gemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentümers der gemäß dem Angebot Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte IKB-Aktien, handeln und (ii) ihnen der wirtschaftliche Eigentümer bestätigt hat, dass er sich außerhalb der Vereinigten Staaten und Ka- nadas aufhält und gebietsansässig ist und außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas an dem Angebot teilnimmt;
• sie sich nicht im Vereinigten Königreich aufhalten und dort nicht gebietsansässig sind oder – falls sie sich im Vereinigten Königreich aufhalten oder dort gebietsan- sässig sind –unter die Definition von Investment Professionals (gemäß Artikel 19 (5) der Order) oder unter Artikel 43 der Order fallen oder Personen sind, an die die
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Angebotsunterlage oder andere Unterlagen oder Materialien, die das Angebot be- treffen, gemäß der Order rechtmäßig gerichtet werden dürfen;
• sie sich nicht in Frankreich aufhalten und dort nicht gebietsansässig sind oder – falls sie sich in Frankreich aufhalten oder dort gebietsansässig sind – sie (i) ein Anbieter von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung für Dritte (personnes fournissant le service d’investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) und/oder (ii) ein qualifizierter An- leger (investisseur qualifié), der keine natürliche Person ist, und für eigene Rech- nung handelt (jeweils gemäß der Definition und nach Maßgabe der Artikel L.411- 1, L.411-2 und D.411-1 des französischen Code Monétaire et Financier) sind;
• sie sich außerhalb Belgiens aufhalten oder – falls sie sich in Belgien aufhalten – ein qualifizierter Anleger im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anla- geinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten sind;
• sie den Bieter und die Zentrale Abwicklungsstelle von allen Schäden, Verlusten, Kosten, Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Auslagen, Gebühren, Klagen und/oder Forderungen freistellen, die diesen infolge eines Verstoßes durch sie oder eine von ihnen beauftragte Person gegen Bestimmungen des Angebots oder gegen von ih- nen oder einer von ihnen beauftragen Person gemäß dem Angebot abgegebene Anerkenntnisse, Zusicherungen, Gewährleistungen und/oder Verpflichtungserklä- rungen entstehen oder die diesen gegenüber geltend gemacht werden;
• die Bestimmungen und Bedingungen des Angebots als in die entsprechend zu ver- stehende und auszulegende Annahmeerklärung einbezogen gelten und deren Be- standteil sind; die von den IKB-Aktionären in der Annahmeerklärung gemachten Angaben zutreffend sind und zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist, (be- ziehungsweise, im Fall einer Verlängerung des Angebots, zum Zeitpunkt des Ab- laufs der Zusätzlichen Annahmefrist im Hinblick auf alle Annahmeerklärungen, die nach der jeweiligen vorherigen Annahmefrist zugegangen sind) in jeder Hin- sicht zutreffend sein werden;
• sie anerkennen, dass der Bieter die Annahmeerklärungen und die Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Einge- reichten IKB-Aktien, ablehnen kann, wenn sie nach seinem alleinigen Ermessen nicht gemäß dem Angebot wirksam einreicht bzw. abgegeben wurden; und
• sie anerkennen, dass sich der Bieter und die Zentrale Abwicklungsstelle darauf verlassen, dass die vorstehenden Anerkenntnisse, Zustimmungen, Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungserklärungen zutreffend sind.
Die vorstehend in dieser Ziffer 8 genannten Anweisungen, Erklärungen, Aufträge und Ermächti- gungen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Abgabe unwiderruflich.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Sollte ein IKB-Aktionär nicht in der Lage ist, die vorstehenden Erklärungen, Zustimmungen, An- erkenntnisse, Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungserklärungen abzugeben, sollte sich der IKB-Aktionär umgehend mit seiner Depotbank in Verbindung setzen.
8.4 Rechtsfolgen der Annahme
Mit der Annahme des Angebots kommt zwischen dem annehmenden IKB-Aktionär und dem Bie- ter ein Vertrag über den Verkauf und die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Einge- reichten IKB-Aktien, beziehungsweise den Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, auf den Bieter, jeweils nach Maßgabe der Bestimmungen des Angebots, zustande. Darüber hinaus erteilen die annehmenden IKB-Aktionäre mit Annahme des Angebots unwiderruflich die in Ziffer 8.3 (a) und 8.3 (b) dieser Angebotsunterlage genannten Anweisungen, Ermächtigungen, Aufträge und Vollmachten und geben unwiderruflich die in Ziffer 8.3 (c) dieser Angebotsunterlage aufge- führten Erklärungen ab.
8.5 Abwicklung des Erwerbsangebots und Kaufpreiszahlung nach Ablauf der Annahme- frist bzw. der Zusätzlichen Annahmefrist
Die Übertragung der Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, beziehungsweise der Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, auf den Bieter erfolgt Zug‐um‐Zug gegen Zahlung des Angebotspreises je Zum Verkauf Eingereichter IKB-Aktie bzw. je Nachträglich Zum Verkauf Eingereichter IKB-Aktie an CBF, die diese Zahlungen auf das Geldkonto der jeweiligen Depot- bank des IKB-Aktionärs bei CBF weiterleitet. Diese Zahlung erfolgt unverzüglich, spätestens je- doch am siebten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist (oder, im Falle der Verlängerung der Annahmefrist durch den Bieter, im Hinblick auf alle Annahmeerklärungen, die nach Ablauf der jeweils vorherigen Annahmefrist erhalten worden sind, unverzüglich nach Ablauf der Zusätz- lichen Annahmefrist, spätestens jedoch am siebten Bankarbeitstag nach Ablauf der Zusätzlichen Annahmefrist).
CBF wird im Gegenzug die vom Bieter gemäß dem Angebot erworbenen Zum Verkauf Einge- reichten IKB-Aktien, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, auf dem Verrechnungskonto der Zentralen Abwicklungsstelle bei der CBF einbuchen.
Soweit rechtlich zulässig, werden die Verpflichtungen des Bieters mit der Zahlung des Angebots- preises an CBF zur Weiterleitung an die Depotbanken von IKB-Aktionären, die das Angebot an- genommen haben, erfüllt. Es obliegt der jeweiligen Depotbank des IKB-Aktionärs, den Kaufpreis je Zum Verkauf Eingereichter IKB-Aktie, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Einge- reichter IKB-Aktie, dem jeweiligen Wertpapierdepot des annehmenden IKB-Aktionärs gutzu- schreiben.
8.6 Börsenhandel mit Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien und Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien während der Annahmefrist und der Zusätzlichen Annahmefrist
Ein Börsenhandel mit Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien ISIN DE000A2AA3T5 / WKN A2A A3T, beziehungsweise mit Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
ISIN DE000A2AA3Y5 / WKN A2A A3Y, (wie jeweils unter Ziffer 8.2 dieser Angebotsunterlage definiert) ist nicht vorgesehen.
8.7 Kosten und Auslagen
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Annahme des Angebots, insbesondere Gebühren von De- potbanken, sind von dem jeweiligen IKB-Aktionär zu tragen.
8.8 Aufbewahrung von Unterlagen
Die IKB-Aktionäre, die das Angebot angenommen haben, und ihre Depotbanken werden gebeten, Unterlagen über die Annahme des Angebots sorgfältig aufzubewahren.
9. AUSWIRKUNGEN DES ANGEBOTS AUF IKB-AKTIONÄRE, DIE DAS ANGE- BOT NICHT ANNEHMEN
IKB-Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der IKB AG. Sie sollten je- doch Folgendes berücksichtigen:
• Die IKB-Aktien, für die das Angebot nicht angenommen wurde, können bis zum 30. September 2016 weiterhin im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf gehandelt werden. Danach ist das Delisting vollständig durchgeführt und die IKB- Aktien werden nicht mehr auf Veranlassung der IKB AG an einer Wertpapierbörse gehandelt. Der Bieter beabsichtigt nicht, einen Handel nach vollständiger Durchführung des Delisting zu organisieren. Es ist ungewiss, an welchen Plattformen und zu welchem Preis ein Verkauf von IKB-Aktien nach dem 30. September 2016 möglich sein wird.
• Solange die IKB-Aktien weiterhin an einer Wertpapierbörse gehandelt werden, ist davon auszugehen, dass nach Abwicklung des Angebots Angebot und Nachfrage nach IKB-Aktien geringer sein wird als heute und daher die Liquidität der IKB- Aktien abnimmt. Als Folge hiervon könnte es unmöglich werden überhaupt bezie- hungsweise zeitlich angemessen eine Verkaufs- oder Kauforder durchzuführen. Zudem könnte die möglicherweise geringere Liquidität der IKB-Aktien zu einer höheren Volatilität des Börsenpreises als in der Vergangenheit führen.
• Es ist zu erwarten, dass der Kurs der IKB-Aktien während der Annahmefrist durch die Tatsache, dass der Bieter dieses Angebot zum Preis von EUR 0,55 je IKB- Aktie öffentlich bekannt gegeben hat, beeinflusst wird. Es ist ungewiss, ob sich der Kurs der IKB-Aktien nach Ablauf der Annahmefrist weiterhin auf dem derzei- tigen Niveau bewegen oder darüber oder darunter liegen wird.
• Der Bieter verfügt bereits jetzt über eine qualifizierte Mehrheit an IKB-Aktien und kontrolliert das Ergebnis von Hauptversammlungsbeschlüssen.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
10. GELDLEISTUNGEN UND ANDERE GELDWERTE VORTEILE FÜR MIT- GLIEDER DES VORSTANDS UND AUFSICHTSRATS DER IKB AG
Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats der IKB AG wurden weder vom Bieter noch von mit ihm verbundenen Unternehmen Geldleistungen oder andere geldwerte Vorteile im Zu- sammenhang mit diesem Angebot gewährt, noch sind solche einem solchen Mitglied des Vor- stands oder des Aufsichtsrats in Aussicht gestellt worden.
11. VERÖFFENTLICHUNGEN, ANZEIGEN UND ANKÜNDIGUNGEN
Der Bieter wird alle weiteren Mitteilungen und Erklärungen im Zusammenhang mit dem Angebot im Internet unter www.ikb-tender.de and www.ikb-tender.com veröffentlichen.
12. STEUERN
Angesichts der Vielzahl verschiedener Rechtsordnungen, deren Steuerrecht für IKB-Aktionäre gelten kann, werden in dieser Angebotsunterlage die steuerlichen Folgen, die für IKB-Aktionäre infolge des Kaufs von IKB-Aktien durch den Bieter gemäß dem Angebot entstehen können, nicht erörtert. Den IKB-Aktionären wird dringend empfohlen, sich hinsichtlich der möglichen steuerli- chen Folgen nach dem Recht der Rechtsordnungen, die für sie oder den Verkauf ihrer IKB-Aktien und den Erhalt des Kaufpreises je IKB-Aktie maßgeblich sind, an ihre eigenen professionellen Berater zu wenden. Jeder IKB-Aktionär ist für seine eigenen Steuern verantwortlich und hat im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Angebots anfallenden Steuern keinerlei Rückgriffsrecht gegenüber dem Bieter oder der Zentralen Abwicklungsstelle.
13. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieses Angebot und die aufgrund dieses Angebots abgeschlossenen Verträge unterliegen aus- schließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für aus oder im Zusammenhang mit diesem Angebot (sowie jedem Vertrag, der infolge der Annahme die- ses Angebots zustande kommt) entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main.
Dallas, 8. August 2016
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.
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Offer Document dated 8 August 2016
NOT FOR RELEASE, PUBLICATION OR DISTRIBUTION TO ANY U.S. PERSON (AS DEFINED IN REGULATION S UNDER THE U.S. SECURITIES ACT OF 1933, AS AMENDED) OR IN OR INTO OR TO ANY PERSON LOCATED OR RESIDENT IN OR AT ANY ADDRESS IN THE UNITED STATES OR IN OR TO ANY PERSON LOCATED OR RESIDENT IN THE REPUBLIC OF ITALY, CANADA OR ANY OTHER JURISDICTION WHERE IT IS UNLAWFUL TO DISTRIBUTE THIS OFFER DOCUMENT
THIS OFFER DOCUMENT CONTAINS IMPORTANT INFORMATION WHICH SHOULD BE READ CAREFULLY BEFORE ANY DECISION IS MADE WITH RESPECT TO THE OFFER. IT IS RECOMMENDED THAT YOU SEEK YOUR OWN TAX, FINANCIAL AND LEGAL ADVICE REGARDING THE CONSEQUENCES OF P ARTICIP A TING IN THE OFFER, IMMEDIA TEL Y FROM YOUR STOCKBROKER, BANK MANAGER, SOLICITOR, ACCOUNTANT OR OTHER INDEPENDENT FINANCIAL OR LEGAL ADVISER.
Offer Document
Voluntary Public Acquisition Offer
(Offer) by
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.
2711 North Haskell Avenue Suite 1700
Dallas, TX 75204 USA
to the shareholders of
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft (IKB AG) Wilhelm-Bötzkes-Straße 1
40474 Düsseldorf
Germany
for the acquisition of their non-par value ordinary bearer shares in
IKB AG
in return for
a cash consideration of EUR 0.55 per IKB AG share
Acceptance period:
8 August 2016 to 5 September 2016 24 hrs (local time Frankfurt am Main)
The Offer is not subject to the rules and regulations of the German Securities Acquisition and Takeover Act and was not reviewed by the German Federal Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
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Offer Document dated 8 August 2016
Shares in IKB AG:
ISIN DE0008063306 / WKN 806 330
Tendered shares in IKB AG:
ISIN DE000A2AA3T5 / WKN A2AA3T
Subsequently Tendered shares in IKB AG: ISIN DE000A2AA3Y5 / WKN A2AA3Y
The Offer is made under the restrictions set out in Section 1.2 of this Offer Document.
-2-
Offer Document dated 8 August 2016
CONTENTS
1. GENERAL ST A TEMENTS, IN P ARTICULAR FOR SHAREHOLDERS OUTSIDE GERMANY .............................................................................................................................5
1.1 Legal Basis of the Voluntary Public Acquisition Offer.................................................5
1.2 Offer and Distribution Restrictions ...............................................................................5
1.3 Availability of this Offer Document, further questions.................................................9
1.4 Status of the Information contained in this Offer Document ........................................9
2. SUMMARY OF THE OFFER ................................................................................................9
3. VOLUNTARY OFFER.........................................................................................................11
3.1 Subject of the Offer .....................................................................................................11
3.2 Offer Price ...................................................................................................................12
3.3 Beginning and End of the Acceptance Period .............................................................12
3.4 Extension of the Acceptance Period............................................................................12
3.5 No Conditions..............................................................................................................12
4. THE
5. IKB AG AND IKB GROUP .................................................................................................13
BIDDER AND ITS CURRENT SHAREHOLDING ...................................................13
5.1 Legal Background........................................................................................................13
5.2 Stock exchange trading of IKB Shares and delisting ..................................................13
5.3 Financials.....................................................................................................................13
6. BACKGROUND OF THE OFFER AND OFFER PRICE DETERMINA TION .................14
6.1 Equity value calculated by Deloitte.............................................................................14
6.2 Premium to recent trading prices of the IKB Shares ...................................................14
7. FINANCING OF THE OFFER.............................................................................................15
8. ACCEPT ANCE AND SETTLEMENT OF THE OFFER FOR IKB SHARES ...................15
8.1 Central Settlement Agent.............................................................................................15
8.2 Declaration of Acceptance and Share Book Transfer..................................................15
8.3 Additional Declarations of IKB Shareholders upon Acceptance of the Offer ............16
8.4 Legal Consequences of the Acceptance ......................................................................20
8.5 Settlement of the Offer and Payment of the Offer Price after Expiry of the Acceptance Period or the Additional Acceptance Period ...............................................................20
8.6 Stock exchange trading with Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares within the Acceptance Period and the Additional Acceptance Period.............21
8.7 Costs and expenses ......................................................................................................21 -3-
Offer Document dated 8 August 2016
8.8 Safe keeping of documentation ...................................................................................21
9. EFFECTS OF THE OFFER ON IKB SHAREHOLDERS WHO DO NOT ACCEPT THE OFFER...................................................................................................................................21
10. MONETARY BENEFITS AND OTHER BENEFITS FOR MEMBERS OF THE MANAGEMENT BOARD AND SUPERVISORY BOARD OF IKB AG..........................22
11. PUBLICATIONS, NOTIFICATIONS AND ANNOUNCEMENTS...................................22
12. TAX.......................................................................................................................................22
13. APPLICABLE LAW AND PLACE OF JURISDICTION ...................................................22
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Offer Document dated 8 August 2016
1. GENERAL STATEMENTS, IN PARTICULAR FOR SHAREHOLDERS OUTSIDE GERMANY
1.1 Legal Basis of the Voluntary Public Acquisition Offer
This voluntary public acquisition offer ("Offer") by LSF6 Europe Financial Holdings, L.P., with its reg- istered office at Corporation Trust Center, 1209 Orange Street, Wilmington, DE 19801, USA and busi- ness address in 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA (the "Bidder"), is, subject to the restrictions described under Section 1.2 below, addressed to the holders of shares in the German stock corporation IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, with its registered office in Wilhelm-Bötzkes-Straße 1 40474 Düsseldorf, Germany, registered with the commercial register of the local court of Düsseldorf, HRB 1130 ("IKB AG", the shareholders in IKB AG each an "IKB Share- holder" and together the "IKB Shareholders") and is for the acquisition of all shares in IKB AG not yet held by the Bidder. IKB shares are the 633,384,923 ordinary non-par value bearer shares held by the shareholders in IKB AG (together the "IKB Shares" and individually an "IKB Share"). As of the date of this Offer Document, the IKB Shares are at the instigation of IKB AG traded in the general open market (Freiverkehr) of the Düsseldorf Stock Exchange under ISIN DE0008063306 (WKN 806 330) (for further details on the trading and delisting of the IKB Shares see Section 5.2. below).
The IKB Shares are not listed on an organized market (Organisierter Markt) in accordance with sec. 1 para. 1, sec. 2 para. 7 of the German Securities Acquisition and Takeover Act (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, "WpÜG"). The Offer and its implementation are therefore not subject to the provi- sions of the WpÜG. The Bidder expressly points out that the Offer is not subject to the supervision of the Federal Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, "BaFin") and this offer document ("Offer Document") has not been reviewed or approved by BaFin. Neither un- der German nor under the laws of any other jurisdiction, notifications, registrations or approval of the Offer or the Offer Document have been requested or granted from any securities regulation authorities or other public authorities.
There are no further documents which form part of the Offer.
1.2 Offer and Distribution Restrictions
Neither this Offer Document nor the electronic transmission thereof constitutes an offer to pur- chase any IKB Shares (and tenders of IKB Shares for purchase pursuant to the Offer will not be accepted from IKB Shareholders) in any jurisdiction or circumstance in which, or to any person to or from whom, it is unlawful to make such offer or to accept such offer under applicable securi- ties laws. The distribution of this Offer Document in certain jurisdictions may be restricted by law. Persons into whose possession this Offer Document comes are required by the Bidder and the Central Settlement Agent to inform themselves about, and to observe, any such restrictions.
The acceptance of the Offer outside Germany may be subject to the laws of jurisdictions other than Germany. Persons who obtain possession of the Offer Document outside Germany who wish to accept the Offer and fall within the scope of securities law provisions of jurisdictions other than those of Ger- many are requested to obtain information on and comply with these securities laws. Persons who obtain possession of the Offer Document outside Germany, who are in doubt about the Offer, the Offer Docu- ment or the action they should take, should consult their respective Custodian Bank, stockbroker, bank manager, solicitor or other professional adviser immediately.
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Offer Document dated 8 August 2016
The publication, delivery, distribution or dissemination of this Offer Document, a summary or other de- scription of the terms contained in the Offer Document or other informational documents on the Offer may be subject to the provisions of (in particular restrictions pursuant to) the laws and regulations of ju- risdictions other than those of Germany. A publication pursuant to the laws and regulations of jurisdic- tions other than those of Germany is not intended. The Bidder does not authorize that the Offer Docu- ment, a summary or any other description of the terms contained in the Offer Document or other infor- mational documents on the Offer are directly or indirectly published, distributed or circulated by third parties outside Germany, if and insofar as this is not in compliance with applicable foreign regulations, or depends on the compliance with official procedures or issuance of authorizations or any other legal requirements, and such conditions are not fulfilled.
This Offer and this Offer Document do not constitute the issuance, the publication or the public adver- tising of an offer pursuant to the laws and regulations of jurisdictions other than those of Germany.
The Bidder assumes no responsibility whatsoever for ensuring that the publication, mailing, distribution or dissemination of this Offer Document and/or the Offer outside Germany complies with the provisions of legal systems other than those of Germany or that the acceptance of the Offer outside Germany is in compliance with the relevant applicable legal provisions. Any responsibility on the part of Bidder for third parties' non-compliance with foreign regulations is expressly excluded.
United States
The Offer is not being made and will not be made, directly or indirectly, in or into, or by use of the mails of, or by any means or instrumentality of interstate or foreign commerce of, or of any facilities of a national securities exchange of, the United States or to any U.S. Person (as defined in Regulation S of the United States Securities Act of 1933, as amended (each a "U.S. Person")). This includes, but is not limited to, facsimile transmission, electronic mail, telex, telephone, the internet and other forms of elec- tronic communication. Accordingly, copies of this Offer Document and any other documents or materi- als relating to the Offer is not being, and must not be, directly or indirectly mailed or otherwise transmit- ted, distributed or forwarded (including, without limitation, by custodians, nominees or trustees) in or into the United States or to a U.S. Person and the IKB Shares cannot be tendered in the Offer by any such use, means, instrumentality or facility or from or within or by persons located or resident in the United States or by any U.S. Person. Any purported tender of IKB Shares in the Offer resulting directly or indirectly from a violation of these restrictions will be invalid and any purported tender of IKB Shares made by a U.S. Person, a person located in the United States, by any person acting for the ac- count or benefit of a U.S. Person, or by any agent, fiduciary or other intermediary acting on a non- discretionary basis for a principal giving instructions from within the United States will be invalid and will not be accepted.
Each IKB Shareholder participating in the Offer will represent that it is not a U.S. Person and is not par- ticipating in such Offer from the United States, or it is acting on a non-discretionary basis for a principal located outside the United States that is not giving an order to participate in the Offer from the United States and who is not a U.S. Person. For the purposes of this and the above paragraph, "United States" means the United States of America, its territories and possessions (including Puerto Rico, the U.S. Vir-
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Offer Document dated 8 August 2016
gin Islands, Guam, American Samoa, Wake Island and the Northern Mariana Islands), any state of the United States of America and the District of Columbia.
United Kingdom
The communication of this Offer Document and any other documents or materials relating to the Offer have not been approved by an authorised person for the purposes of section 21 of the Financial Services and Markets Act 2000 ("FSMA"). Accordingly, such documents and/or materials are not being distrib- uted to, and must not be passed on to, persons in the United Kingdom save in circumstances where sec- tion 21(1) of the FSMA does not apply. The communication of this Offer Document is only being made to those persons in the United Kingdom falling within the definition of investment professionals (as de- fined in Article 19(5) of the Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (the "Order")) or within Article 43 of the Order, or to other persons to whom it may otherwise lawfully be communicated by virtue of an exemption to section 21(1) of the FSMA or otherwise in circumstances where it does not apply (such persons together being the "Relevant Persons"). The Offer Document is only available to Relevant Persons and the transactions contemplated herein will be available only to, or engaged in only with, Relevant Persons, and must not be relied or acted upon by persons other than Relevant Persons.
Canada
The Offer is not being made and will not be deemed to have been made, directly or indirectly, in or into, or to, and may not be accepted by or on behalf of any individual or person located or resident in any province or territory of Canada. Accordingly, copies of this Offer Document and any other documents or materials relating to the Offer is not being, and must not be, directly or indirectly, mailed or otherwise transmitted, distributed or forwarded (including, without limitation, by custodians, nominees or trustees) in or into any province or territory of Canada or to any individual or person located or resident therein, and the IKB Shares cannot be tendered in the Offer by any such use, means, instrumentality or facility or from or within or by individuals or persons located or resident in any province or territory of Canada. Any purported tender of IKB Shares in the Offer resulting directly or indirectly from a violation of these restrictions will be invalid and any purported tender of IKB Shares made by any individual or person lo- cated or resident in any province or territory of Canada, by any person acting for the account or benefit of any such individual or person, or by any agent, fiduciary or other intermediary acting on a non- discretionary basis for a principal giving instructions from within any province or territory of Canada will be invalid and will not be accepted.
Each IKB Shareholder participating in the Offer will declare and represent that either (a) (i) they are the beneficial owner of the IKB Shares being tendered for purchase pursuant to the Offer and (ii) they are located and resident outside Canada and are participating in the Offer from outside Canada, or (b) (i) they are acting on behalf of the beneficial owner of the IKB Shares being tendered for purchase pursuant to the Offer on a non-discretionary basis and have been duly authorised to so act and (ii) such beneficial owner has confirmed to them that he, she or it is located and resident outside Canada and is participating in the Offer from outside Canada.
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Offer Document dated 8 August 2016 Republic of Italy
None of the Offer, this Offer Document or any other documents or materials relating to the Offer have been or will be submitted to the clearance procedure of the Commissione Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB"). The Offer may not be advertised and neither this Offer Document nor any other documents or materials relating to the Offer has been or shall be distributed or made available, directly or indirectly, in the Republic of Italy ("Italy") or to any person who are either located or resident in It- aly.
Kingdom of Belgium
Neither this Offer Document nor any other documents or materials relating to the Offer have been sub- mitted to or will be submitted for approval or recognition to the Belgian Financial Services and Markets Authority and, accordingly, the Offer may not be made in Belgium by way of a public offering, as de- fined in Article 3 of the law dated 16 June 2006 dealing with public offering and listing of securities (loi du 16 juin 2006 relative aux offres publiques d'instruments de placement et aux admissions d'instru- ments de placement à la négociation sur des marchés réglementés) and Article 6, paragraph 3 of the law dated 1 April 2007 on Takeover Bids (loi du 1er avril 2007 relative aux offers publiques d'acquisition), as amended or replaced from time to time. Accordingly, the Offer may not be advertised and the Offer will not be extended, and neither this Offer Document nor any other documents or materials relating to the Offer has been or shall be distributed or made available, directly or indirectly, to any person in Bel- gium other than "qualified investors" within the meaning of Article 10 of the Belgian Law of 16 June 2006 on public offerings of investment instruments and the admission of investment instruments to trad- ing on regulated markets (as amended from time to time).
Republic of France
The Offer is not being made, directly or indirectly, to the public in the Republic of France ("France"). None the Offer Document or any other document or material relating to the Offer has been or shall be distributed to the public in France and only (i) providers of investment services relating to portfolio management for the account of third parties (personnes fournissant le service d'investissement de ges- tion de portefeuille pour compte de tiers) and/or (ii) qualified investors (investisseurs qualifiés) other than an individual, in each case, acting for their own account, all as defined in, and in accordance with, Articles L.411-1, L.411-2 and D.411-1 of the French Code monétaire et financier, are eligible to par- ticipate in the Offer. This Offer Document and any other document or material relating to the Offer have not been and will not be submitted for clearance to nor approved by the Autorité des marchés financiers.
Portuguese Republic
None of the Offer, this Offer Document or any other documents or materials relating to the Offer have been or will be submitted to the clearance procedure of the Portuguese Securities Commission (Comissão do mercado de valores mobiliários "CMVM") nor by any other supervisory authority in the Portuguese Republic ("Portugal") and the Offer was not and is not subject to any registration in Portu- gal.
-8-
Offer Document dated 8 August 2016
1.3 Availability of this Offer Document, further questions
Copies of the Offer Document will be made available to IKB Shareholders free of charge at BNP Pari- bas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, as the central settlement agent ("Central Settlement Agent") (request by email under Frankfurt.gct.operations@bnpparibas.com and by fax under +49 (0) 69 1520 5277).
The Bidder has not arranged for further publications of the Offer Document and has not authorized any third party other than the Central Settlement Agent to provide information on or about the Offer or the Offer Document.
Further information on the Offer is available on the internet under www.ikb-tender.de and www.ikb- tender.com. In addition, IKB Shareholders can submit questions regarding the Offer to the Bidder by email to info@ikb-tender.de, together with evidence of their shareholding. The Bidder points out that it does not assume any obligation to answer questions.
1.4 Status of the Information contained in this Offer Document
Unless expressly stated otherwise, all representations, opinions, stated intentions, forward-looking statements and other information contained in this Offer Document are based on information and plans available and are made on the basis of certain assumptions of the Bidder at the time of publication of the Offer Document. These could change in the future and are subject to uncertainties and risks. Forward- looking statements are subject to risk and uncertainties which for the most part are very difficult to pre- dict and lie either completely outside of or only partially within the Bidder's sphere of influence. The in- formation, opinions, intentions and forward-looking statements may change.
Unless stated otherwise, financial information regarding IKB AG is based on the annual financial state- ments of IKB AG and the IKB group for the business year ending 31 March 2016.
The Bidder expressly points out that it will update this Offer Document only to the extent that it is obliged to do so by law. The Bidder does not plan to publicly update or correct any forward looking statements after the publication of this Offer Document, whether as a result of any new information, fu- ture events or otherwise, unless required to do so by applicable law.
2. SUMMARY OF THE OFFER
The following summary contains selected information from this Offer Document. However, such infor- mation serves only to provide the IKB Shareholders with an initial overview of the terms of this Offer. The summery should therefore be read in conjunction with the more detailed information contained elsewhere in this Offer Document. Reading the summary is not a substitute for reading the Offer Docu- ment in its entirety.
Bidder LSF6 Europe Financial Holdings, L.P., 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA.
Target Company IKB Deutsche Industriebank AG, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düssel- dorf, Germany.
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Offer Document dated 8 August 2016
Subject of the Offer
Delisting
Purchase and acquisition of all outstanding ordinary non-par value bearer shares of IKB AG, including all ancillary rights existing at the time of the settlement of the Offer, subject to the restrictions described in Section 1.2 (Offer and Distribution Restrictions).
IKB AG has filed for a delisting of the IKB Shares from trading on all stock exchanges on which the IKB Shares were included at the instigation of IKB ("Delisting"). The trading of the IKB Shares in the Entry Standard of the Frankfurt Stock Exchange was therefore discontinued (eingestellt) as of 11 April 2016 and the trading of the IKB Shares in the Primary Market (Primärmarkt) of the Düsseldorf Stock Exchange discontinued as of 31 March 2016. The IKB Shares currently trade at the instigation of IKB AG only in the general open market (allgemeiner Freiverkehr) of the Düsseldorf Stock Exchange which trading will be discontinued as of 30 September 2016. It is uncertain on which platforms and at which prices IKB Shares can be sold after 30 September 2016.
EUR 0.55 per IKB Share.
With the Offer, the Bidder wants to give the IKB Shareholders the possibil- ity to exit their investment in IKB AG before the Delisting becomes fully ef- fective.
The Offer Price includes a significant premium to (i) the equity value of IKB AG calculated by Deloitte (see Section 6.1 below) and (ii) recent stock ex- change prices (see Section 6.2 below).
From 8 August 2016 to 5 September 2016, 24 hours (local time Frankfurt am Main), unless extended in accordance with Section 3.3.
IKB Shareholders can only accept this Offer by delivering a declaration in writing or in text form to their Custodian Bank (as defined in Section 8) within the Acceptance Period.
The Offer is not subject to any condition.
The Offer Price will be paid without undue delay after expiry of the Ac- ceptance Period and at the latest by the seventh Banking Day (days at which banks are open for daily business in Frankfurt am Main, "Banking Day") af- ter the expiry of the Acceptance Period, or in case the Bidder extends the Offer, after expiry of the Additional Acceptance Period with respect to all Declarations of Acceptance received after the end of the relevant previous Acceptance Period.
IKB Shares:
ISIN DE0008063306 / WKN 806330
Offer Price
Background of the Offer
Acceptance Period Acceptance
Conditions Settlement
ISIN
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Offer Document dated 8 August 2016
Stock Exchange Trading
Publications
Further information
Offer and Distribu- tion Restrictions
Tendered IKB Shares (as defined in Section 8.2):
ISIN DE000A2AA3T5 / WKN A2AA3T
Subsequently Tendered IKB Shares (as defined in Section 8.2): ISIN DE000A2AA3Y5 / WKN A2AA3Y
Stock exchange trading of Tendered IKB Shares, ISIN DE000A2AA3T5 or Subsequently Tendered IKB Shares ISIN DE000A2AA3Y5 (each as defined in Section 8.2) is not planned.
This Offer Document will be available free of charge at BNP Paribas Securi- ties Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main as the central settlement agent (request by email under Frank- furt.gct.operations@bnpparibas.com and by fax under +49 (0)6915205277).
Other declarations and notifications regarding this Offer will be published on the Internet under www.ikb-tender.com and www.ikb-tender.de.
IKB Shareholders should direct any questions they may have regarding the acceptance of the Offer and the technical settlement to their Custodian Bank.
IKB Shareholders can submit questions regarding the Offer to the Bidder by email to info@ikb-tender.de, together with evidence of the shareholding. The Bidder points out that it does not assume any obligation to answer ques- tions.
Neither this Offer Document nor the electronic transmission thereof consti- tutes an offer to purchase any IKB Shares (and tenders of IKB Shares for purchase pursuant to the Offer will not be accepted from IKB Shareholders) in any jurisdiction or circumstance in which, or to any person to or from whom, it is unlawful to make such offer or to accept such offer under appli- cable securities laws. The distribution of this Offer Document in certain ju- risdictions may be restricted by law. Persons into whose possession this Of- fer Document comes are required by the Bidder and the Central Settlement Agent to inform themselves about, and to observe, any such restrictions.
3. VOLUNTARY OFFER
3.1 Subject of the Offer
Subject to the terms set forth in this Offer Document, the Bidder hereby offers to acquire all IKB Shares (ISIN DE0008063306/ WKN 806330), including all ancillary rights existing at the time of the settle- ment of the Offer, of all IKB AG's Shareholders.
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Offer Document dated 8 August 2016 3.2 Offer Price
The Bidder hereby offers to pay
EUR 0.55
in cash ("Offer Price") for each IKB Share.
3.3 Beginning and End of the Acceptance Period
The period for acceptance of the Offer begins with the publication of the Offer Document on
8 August 2016
and ends on
5 September 2016 at 24h local time Frankfurt am Main ("Acceptance Period").
3.4 Extension of the Acceptance Period
As this Offer is not subject to the provisions of the WpÜG, there will be no further acceptance period pursuant to the WpÜG. A statutory extension of the Acceptance Period will also not take place.
The Bidder may however, subject to applicable laws, at its option and in its sole discretion, at any time before the end of the Acceptance Period extend (also more than once) the Acceptance Period (in which case all references in this Offer Document to "Acceptance Period" shall, unless the context otherwise requires, be to the latest time and date, as the case may be, to which the Acceptance Period has been so extended) and specify the applicable additional acceptance period for all Declarations of Acceptance re- ceived after the previous Acceptance Period (each an "Additional Acceptance Period").
The Bidder may, subject to applicable laws, at its option and in its sole discretion waive any terms and conditions of the Offer, even if the Offer has expired.
The Bidder will ensure that the IKB Shareholders are notified of any extension or waiver as soon as is reasonably practicable after the relevant decision is made by delivery of a respective notice to Wertpapiermitteilungen for communication to Custodian Banks.
In case of an extension of the Acceptance Period, all Declarations of Acceptance received until the end of the Acceptance Period will be settled without undue delay after expiry of the Acceptance Period and at the latest by the seventh Banking Day after expiry of the Acceptance Period. Declarations of Ac- ceptance received during an Additional Acceptance Period will be settled after expiry of the Additional Acceptance Period (see Section 8.5 below).
IKB Shareholders should be aware that in case of any such extension or waiver all Declarations of Acceptance already delivered as of such time remain valid and are not subject to a revocation right.
3.5 No Conditions
The Offer is not subject to any condition.
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Offer Document dated 8 August 2016
4. THE BIDDER AND ITS CURRENT SHAREHOLDING
The Bidder is a limited partnership incorporated under the laws of Delaware, USA, having its registered office at Corporation Trust Center, 1209 Orange Street, Wilmington, DE 19801 under registration num- ber 4586994. The Bidder's business address is at 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA.
As of the date of this Offer Document, the Bidder holds 579,564,588 IKB Shares, representing approx- imately 91.5% of the outstanding share capital and voting rights in IKB AG.
5. IKB AG AND IKB GROUP
5.1 Legal Background
IKB AG is a German stock corporation (Aktiengesellschaft) with its registered office in Düsseldorf, reg- istered with the commercial register of the local court of Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf) under HRB 1130.
The registered share capital of IKBAG amounts to EUR1,621,465,402.88 and is divided into 633,384,923 ordinary non-par-value bearer shares.
Business objects of IKB AG are the conduct of banking transactions of any nature with the exception of activity as central contracting party as defined in the German Banking Act (Kreditwesengesetz) includ- ing the provision of financial and other services associated therewith, in particular consultancy and agency services.
5.2 Stock exchange trading of IKB Shares and delisting
As of the date of this Offer Document, the IKB Shares are at the instigation of IKB AG traded in the general open market (allgemeiner Freiverkehr) of the Düsseldorf Stock Exchange under ISIN DE0008063306 (WKN 806330). On 25 February 2016 IKB AG published its resolution to file for a delisting of the IKB Shares from trading on all stock exchanges on which the IKB Shares were included at the instigation of IKB AG (the "Delisting"). The trading of the IKB Shares in the Entry Standard of the Frankfurt Stock Exchange was therefore discontinued (eingestellt) as of 11 April 2016. The trading of the IKB Shares in the Primary Market (Primärmarkt) of the Düsseldorf Stock Exchange discontinued as of 31 March 2016. The trading of the IKB Shares in the general open market (allgemeiner Freiverkehr) of the Düsseldorf Stock Exchange will be discontinued as of 30 September 2016. Thereby, the Delisting becomes fully effective. The Bidder does not intend to organize any kind of trading of the IKB Shares after the Delisting has become fully effective. It is uncertain on which platforms and at which prices IKB Shares can be sold after 30 September 2016.
5.3 Financials
IKB AG prepares its stand alone and consolidated annual financial statements and its interim financial statements pursuant to the German Commercial Code (Handelsgesetzbuch, "HGB"). All financial data relating to IKB AG or IKB AG and its subsidiaries ("IKB Group") contained in this Offer Document is therefore prepared pursuant to HGB. The financial year of IKB AG runs from 1 April of a year to 31 March of the following year.
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Offer Document dated 8 August 2016
In the financial year ending on 31 March 2016, the IKB Group generated a net income of approximately EUR 10.4 million and IKB AG generated a net income of EUR 0. The balance sheet loss of IKB AG as of 31 March 2016 amounted to EUR 2,167.3 million.
The payment of dividends to IKB Shareholders ranks junior to (i) the servicing of compensation agree- ments of a total amount of EUR 1,151.5 million, (ii) until 2017 and 2019, respectively, the replenish- ment of profit participation certificates in an aggregate amount of EUR 238 million, (iii) the reduction of net accumulated losses in the amount of EUR 2,167.3 million (as of 31 March 2016) and, (iv) the re- plenishment of silent participations in an aggregate amount of EUR 400 million.
In its management report for the financial year 2015/2016 IKB AG stated that servicing the compensa- tion agreements of a total amount of EUR 1,151.5 million and the value of recovery rights of the hybrid investors means that IKB AG will probably not report any, or only minimal profit for a long time to come, even if its results are positive. In addition, to the extent that net income can be reported in the fu- ture, the reduction of net accumulated losses means that it will not be possible to distribute a dividend to the shareholders of IKB AG.
6. BACKGROUND OF THE OFFER AND OFFER PRICE DETERMINATION
With the Offer, the Bidder wants to give the IKB Shareholders the possibility to exit their investment in IKB AG before the Delisting (see Section 5.2 above) becomes fully effective.
The Offer Price includes a significant premium to (i) the equity value of IKB AG calculated by Deloitte (see Section 6.1 below) and (ii) recent stock exchange prices (see Section 6.2 below).
6.1 Equity value calculated by Deloitte
The Bidder has engaged Deloitte GmbH Wirtschaftprüfungsgesellschaft ("Deloitte") to calculate an eq- uity value of IKB AG in consideration of the IDW Standard: Principles for the Performance of Business Valuations (IDW S1 Version 2008). Basis of the value determination was the long-term capital plan (version: 11 May 2016) and the forecast and the business plan 2016/2017 until 2020/2021 (version: 17 May 2016) of IKB AG, including their assumptions, for which IKB AG is responsible. Deloitte has checked the arithmetical and formal plausibility of IKB AG's forecasts and their consistency with man- agement statements. Occurred or occurring events and circumstances after 28 July 2016 are not taken into account in the valuation.
The valuation was issued for purposes of the management of the Bidder. It does not contain a recom- mendation to accept or reject the Offer.
As of 30 June 2016 Deloitte has calculated the equity value of IKB AG to be EUR 0.45 per share.
The Offer Price includes a premium to the equity value calculated by Deloitte of EUR 0.10 per IKB Share or approximately 22.2%.
6.2 Premium to recent trading prices of the IKB Shares
The Offer Price contains a significant premium in comparison to recent stock exchange prices. This is demonstrated by comparison to the following reference prices:
(i) On 5 August 2016, the last stock exchange trading day before publication of the Offer, the clos-
ing price of the IKB Shares on the Düsseldorf stock exchange amounted to EUR 0.18. The Offer - 14 -
Offer Document dated 8 August 2016
Price thus contains a premium of EUR 0.37 or approximately 206% over this stock exchange price.
(ii) During the three months period before 8 August 2016, the volume-weighted average stock ex- change price of the IKB Shares amounted to EUR 0.22, based on Bloomberg data1. The Offer Price thus contains a premium of EUR 0.33 or 150% over this volume-weighted average price.
7. FINANCING OF THE OFFER
The Bidder requires an aggregate amount of approximately EUR 29.6 million to finance the Offer should the Offer be accepted for all IKB Shares not yet owned by the Bidder. The Bidder has taken all measures required to secure that the funds necessary for settlement of the Offer, assuming that it is ac- cepted for all IKB Shares not yet owned by the Bidder, will be available when the payment claims be- come due.
8. ACCEPTANCE AND SETTLEMENT OF THE OFFER FOR IKB SHARES
IKB Shareholders who would like to accept the Offer should direct any questions they may have regard- ing the acceptance of the Offer and the technical settlement to their Custodian Bank. The IKB Share- holders' Custodian Banks are separately informed about the procedure of the acceptance and the settle- ment of the Offer and are obliged to inform the customers who hold IKB Shares in their securities ac- count about the Offer and the steps required for the acceptance of the Offer.
A "Custodian Bank" is defined as a custodian securities services enterprise.
8.1 Central Settlement Agent
The Bidder has appointed BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, Europa-Allee 12, D-60327 Frankfurt am Main to act as central settlement agent for the Offer ("Central Settlement Agent").
8.2 Declaration of Acceptance and Share Book Transfer
IKB Shareholders can only accept the Offer within the Acceptance Period or an Additional Acceptance Period by:
(i) declaring their acceptance of the Offer in writing or in text form vis-à-vis their own Cus- todian Bank ("Declaration of Acceptance"), and
(ii) instructing their Custodian Bank to re-book the IKB Shares in their securities account in respect of which they accept this Offer during the Acceptance Period into the interim ISIN DE000A2AA3T5 ("Tendered IKB Shares") or during the Additional Acceptance Period into the interim ISIN DE000A2AA3Y5 ("Subsequently Tendered IKB Shares") at Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, Germany ("CBF").
1
exchanges; average price based on volume-weighted turnover.
Source: Bloomberg. 3 month period from 6 May 2016 to 5 August 2016; volumes and prices from German stock - 15 -
Offer Document dated 8 August 2016
The Declaration of Acceptance will only become effective if the Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares have been re-booked at CBF by 18 hours, local time Frankfurt am Main, on the second Banking Day after expiry of the Acceptance Period or the Additional Acceptance Period. Such share book transfers are to be effected by the relevant Custodian Bank after receipt of the Declaration of Acceptance.
The Bidder reserves the right to accept Declarations of Acceptance containing defects or errors. Neither the Bidder nor persons acting on its behalf have the obligation to point out defects or errors of the Dec- laration of Acceptance, nor are they subject to liability in the case of failure to give such notice.
The Declarations of Acceptance must be delivered and received by the IKB Shareholder's Custodian Bank in accordance with the requirements, procedures, and on or prior to the deadlines, established by it. The deadlines set by the IKB Shareholder's Custodian Bank may be earlier than the end of the Accep- tance Period and IKB Shareholders are responsible for checking such deadlines and for arranging the due and timely delivery of Declarations of Acceptance.
IKB Shareholders are advised to check with their Custodian Bank whether such entity would require to receive instructions to participate in the Offer before the deadlines specified in this Offer Document. The deadlines set by CBF, Clearstream Banking S.A., Luxembourg or Euroclear Bank SA/NV for the submission of instructions regarding IKB Shares to be tendered pursuant to the Offer may also be earlier than the relevant deadlines specified in this Offer Document.
8.3 Additional Declarations of IKB Shareholders upon Acceptance of the Offer
By accepting the Offer in accordance with Section 8.2 of this Offer Document
(a) the accepting IKB Shareholders instruct and authorise their respective Custodian Banks and any intermediate custodians of the relevant Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares
• to leave the Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares in the securities deposit account of the accepting IKB Shareholder for the time being, but to cause them to be re-booked under the ISIN DE000A2AA3T5 or ISIN DE000A2AA3Y5 at CBF;
• instruct and authorize CBF to make the Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares after expiration of the Acceptance Period or the Additional Acceptance Peri- od available to the Central Settlement Agent in its securities account with CBF for trans- fer to the Bidder;
• to themselves instruct and authorise CBF to procure the transfer of ownership of the Tendered IKB Shares (ISIN DE000A2AA3T5) or Subsequently Tendered IKB Shares (ISIN DE000A2AA3Y5), including all ancillary rights existing at the time of the settle- ment of the Offer to the Bidder simultaneously (Zug um Zug) with payment of the Offer Price in accordance with the provisions of this Offer;
• to themselves instruct and authorise any intermediate custodians of the relevant Ten- dered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares and CBF to make available to the Bidder or to the Central Settlement Agent all information relevant for declarations and publications of the Bidder in connection with the Offer, in particular to notify on
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Offer Document dated 8 August 2016
each stock exchange trading day during the Acceptance Period or the Additional Ac- ceptance Period the number of IKB Shares booked under the ISIN DE000A2AA3T5 or ISIN DE000A2AA3Y5; and
• to forward the Declaration of Acceptance to the Central Settlement Agent, upon request, however, the Bidder waives the receipt of Declarations of Acceptances;
(b) the accepting IKB Shareholders instruct and authorise their respective Custodian Banks and the Central Settlement Agent, in each case with an exemption from the prohibition of contracting with oneself pursuant to § 181 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), or similar applicable provisions under other legal regimes, to take all steps and to make and receive all declarations necessary or expedient for the settlement (Abwicklung) of this Offer in accor- dance with this Offer Document, and in particular to procure the transfer of ownership of the Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares to the Bidder in accordance with paragraph (a) above.
(c) the accepting IKB Shareholders declare to the Bidder and the Central Settlement Agent that
• unless otherwise expressly stated in writing in the Declaration of Acceptance, they ac- cept the Offer for all IKB Shares which are in their securities deposit account with the Custodian Bank at the time at which they declare their acceptance of the Offer;
• they transfer their Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares including all ancillary rights existing at the time of the settlement of the Offer to the Bidder simul- taneously with the payment of the Offer Price to the account of the respective Custodian Bank with Clearstream Banking AG;
• at the time of transfer of ownership to the Bidder, the IKB Shares in respect of which they are accepting the Offer are in their sole ownership and free from rights and claims of third parties;
• they have received and reviewed and accept the terms, conditions, and other considera- tions of the Offer, all as described in this Offer Document, including the restrictions set forth therein under the heading Section 1.2 "Offer and Distribution Restrictions", all without reliance on the Bidder or the Central Settlement Agent;
• they accept that the submission of the Declaration of Acceptance and the re-booking of the Tendered IKB Shares into the interim ISIN DE000A2AA3T5 or the Subsequently Tendered IKB Shares into the interim ISIN DE000A2AA3Y5 at CBF account level con- stitute an acceptance of the Offer and a binding purchase agreement at the Offer Price per Tendered IKB Share or the Subsequently Tendered IKB Share between it and the Bidder in accordance with, and subject to, the terms and conditions of the Offer Docu- ment;
• all authority conferred or agreed to be conferred pursuant to their Declarations of Accep- tance, their acknowledgements, agreements, representations, warranties and undertak- ings, and all of their obligations shall be binding upon their successors, assigns, heirs,
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Offer Document dated 8 August 2016
executors, trustees in bankruptcy and legal representatives, and shall not be affected by, and shall survive, their death or incapacity, to the extent legally permissible;
• they understand that the Bidder may, at its sole discretion, extend or waive any condition of the Offer at any time;
• they understand that any Declaration of Acceptance must be submitted to the IKB Shareholder's Custodian Bank in time and in any case prior to the end of the Acceptance Period, or, if the Offer is extended, the Additional Acceptance Period;
• neither the Bidder nor the Central Settlement Agent has given them any information with respect to the Offer save as expressly set out in the Offer Document (including any an- nouncements and notices referred to herein) or any other document provided by the Bid- der in connection with the Offer nor has any of them made any recommendation to them as to whether they should accept the Offer and tender IKB Shares in the Offer and they have made their own decision with regard to accepting the Offer and tendering IKB Shares in the Offer based on any legal, tax or financial advice they have deemed neces- sary to seek;
• no information has been provided to them by the Bidder or the Central Settlement Agent, or any of their respective directors, officers or employees, with regard to the tax conse- quences for IKB Shareholders arising from the acceptance of the Offer and the receipt of the Offer Price per IKB Share and they acknowledges that they are solely liable for any taxes and similar or related payments imposed on them under the laws of any applicable jurisdiction as a result of their acceptance of the Offer and agree that they will not and do not have any right of recourse (whether by way of reimbursement, indemnity or other- wise) against the Bidder or the Central Settlement Agent, or any of their respective direc- tors or employees, or any other person in respect of such taxes and payments;
• they agree to ratify and confirm each and every act or thing that may be done or effected by the Bidder, any of its directors or any person nominated by the Bidder in the proper exercise of their powers and/or authority hereunder;
• they agree to do all such acts and things as shall be necessary and execute and deliver any additional documents deemed by the Bidder to be necessary or desirable, in each case to complete the transfer of the Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares to the Bidder or its nominee against payment to them of the Offer Price per IKB Share and/or to perfect any of the authorities expressed to be given hereunder;
• they have observed the laws of all relevant jurisdictions, obtained all requisite govern- mental, exchange control or other required consents, complied with all requisite formali- ties, paid any issue, transfer or other taxes or requisite payments due from them in each respect in connection with any acceptance of the Offer in any jurisdiction and that they have not taken or omitted to take any action in breach of the terms of the Offer or which will or may result in the Bidder, the Central Settlement Agent or any other person acting in breach of the legal or regulatory requirements of any such jurisdiction in connection with the Offer;
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Offer Document dated 8 August 2016
• they are not a person to whom it is unlawful to make an offer pursuant to the Offer under applicable securities laws and they have not distributed or forwarded this Offer Docu- ment or any other documents or materials relating to the Offer to any such person and they have (before submitting, or arranging for the submission on their behalf, as the case may be, of the Declarations of Acceptance) complied with all laws and regulations ap- plicable to them for the purposes of their participation in the Offer;
• either (a) (i) they are the beneficial owners of the IKB Shares being tendered for pur- chase pursuant to the Offer and (ii) they are located and resident outside the United States or Canada and are participating in the Offer from outside the United States and Canada or (b) (i) they are acting on behalf of the beneficial owner of the IKB Shares be- ing tendered for purchase pursuant to the Offer on a non-discretionary basis and have been duly authorised to so act and (ii) such beneficial owner has confirmed to them that he is located and resident outside the United States and Canada and is participating in the Offer from outside the United States and Canada.
• they are not located or resident in the United Kingdom or, if they are located or resident in the United Kingdom, they are persons falling within the definition of investment pro- fessionals (as defined in Article 19(5) of the Order) or within Article 43 of the Order, or to whom the Offer Document any other documents or materials relating to the Offer may otherwise lawfully be communicated in accordance with the Order;
• they are not located or resident in France or, if they are located or resident in France, they are a (i) provider of investment services relating to portfolio management for the account of third parties (personnes fournissant le service d'investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) and/or (ii) qualified investor (investisseur qualifié), other than an individual, acting for its own account, (all as defined in, and in accordance with, Articles L.411-1, L.411-2 and D.411-1 of the French Code Monétaire et Finan- cier);
• they are located outside Belgium, or if they are located in Belgium they are a qualified investor within the meaning of Article 10 of the law of 16 June 2006 on public offerings of investment instruments and the admission of investment instruments to trading on regulated markets;
• they shall indemnify the Bidder and the Central Settlement Agent against any and all losses, costs, claims, liabilities, expenses, charges, actions and/or demands which any of them may incur or which may be made against any of them as a result of any breach by them or their appointed representative of any of the terms of, or any of the acknowledg- ments, representations, warranties and/or undertakings given pursuant to the Offer by them or by their appointed representative;
• the terms and conditions of the Offer shall be deemed to be incorporated in, and form a part of, the Declaration of Acceptance which shall be read and construed accordingly, and the information given by such IKB Shareholder in the Declaration of Acceptance is true and will be true in all respects upon expiry of the Acceptance Period (or, in case the
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Offer Document dated 8 August 2016
Bidder extends the Offer, upon expiry of the relevant Additional Acceptance Period with respect to all Declarations of Acceptance received after the relevant previous Acceptance Period);
• they accept that the Bidder may reject Declarations of Acceptance and Tendered IKB Shares or the Subsequently Tendered IKB Shares which it considers in its sole discretion not to have been validly given or tendered for purchase pursuant to the Offer; and
• they acknowledge that the Bidder and the Central Settlement Agent will rely upon the truth and accuracy of the foregoing acknowledgments, agreements, representations, war- ranties and undertakings.
All instructions, declarations, mandates, powers, orders and authorisations set out in this Section 8 will be irrevocable from the time they are given.
If an IKB Shareholder is unable to give any of the aforementioned declarations, instructions, authorisa- tions, agreements, representations, warranties and undertakings, such IKB Shareholder should contact the IKB Shareholder's Custodian Bank or the Central Settlement Agent immediately.
8.4 Legal Consequences of the Acceptance
Upon acceptance of the Offer, a contract for the sale of the Tendered IKB Share or the Subsequently Tendered IKB Shares and for the transfer of title to the Tendered IKB Shares or the Subsequently Ten- dered IKB Shares to the Bidder will come into existence between the accepting IKB Shareholder and the Bidder, in each case subject to the terms of the Offer. Furthermore, by accepting the Offer, the ac- cepting IKB Shareholders irrevocably issue and grant the instructions, authorisations, mandates and powers referred to in Section 8.3 (a) and 8.3 (b) of this Offer Document and irrevocably make the decla- rations listed in Section 8.3 (c).
8.5 Settlement of the Offer and Payment of the Offer Price after Expiry of the Acceptance Pe- riod or the Additional Acceptance Period
Each transfer of title of Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares to the Bidder will be made simultaneously against (Zug um Zug) payment of the Offer Price per Tendered IKB Share or Subsequently Tendered IKB Share to CBF, which will transmit such payments to the cash accounts of the Custodian Banks of the relevant IKB Shareholders at CBF. Such payment is made without undue delay after expiry of the Acceptance Period and at the latest by the seventh Banking Day after expiry of the Acceptance Period (or, in case the Bidder extends the Offer, with respect to all Declarations of Ac- ceptance received after the relevant previous Acceptance Period, without undue delay after expiry of the Additional Acceptance Period and at the latest by the seventh Banking Day after expiry of the Addi- tional Acceptance Period).
In return, CBF will book the Tendered IKB Shares or the Subsequently Tendered IKB Shares into the settlement account of the Central Settlement Agent at CBF.
To the extent legally permissible, payment of the Offer Price to CBF for distribution to the Custodian Banks of IKB Shareholders, who have accepted the Offer, will satisfy any obligations of the Bidder. It is the responsibility of the respective Shareholder's Custodian Bank to credit the payment of the Offer
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Offer Document dated 8 August 2016
Price per Tendered IKB Share or Subsequently Tendered IKB Share to the relevant securities account of the accepting IKB Shareholder.
8.6 Stock exchange trading with Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares within the Acceptance Period and the Additional Acceptance Period
Stock exchange trading of Tendered IKB Shares, ISIN DE000A2AA3T5 / WKN A2A A3T or Subse- quently Tendered IKB Shares ISIN DE000A2AA3Y5 / WKN A2A A3Y (each as defined in section 8.2) is not planned.
8.7 Costs and expenses
All costs associated with the acceptance of the Offer, in particular fees of Custodian Banks, are to be borne by the respective IKB Shareholder.
8.8 Safe keeping of documentation
IKB Shareholders who have accepted the Offer and their Custodian Banks should keep the documenta- tion on the acceptance of the Offer in safe custody.
9. EFFECTS OF THE OFFER ON IKB SHAREHOLDERS WHO DO NOT ACCEPT THE OFFER
IKB Shareholders who do not accept the Offer will remain shareholders of IKB AG. They should, how- ever, take the following into account:
• IKB Shares for which the Offer was not accepted can still be traded on the general open market of the Düsseldorf Stock Exchange until 30 September 2016. After that date, the Delisting becomes fully effective and IKB Shares will no longer be traded on a stock ex- change at the instigation of IKB AG. The Bidder does not intend to organize any trading for the time after the Delisting has become fully effective. It is uncertain on which plat- forms and at which prices IKB Shares can be sold after 30 September 2016.
• As long as the IKB Shares continue to trade on a stock exchange, it is to be expected, that after the settlement of this Offer, supply and demand for IKB Shares will be less than that of today and therefore the liquidity of the IKB Shares will decrease. As a result, it could become impossible to execute sale or purchase orders at all or in a timely man- ner. Furthermore, the possibly reduced liquidity of the IKB Shares could lead to higher volatility of the stock exchange price than in the past.
• It is likely, that the market price of IKB Shares will during the Acceptance Period be in- fluenced by the fact that the Bidder publicly made this Offer at a purchase price of EUR 0.55 per IKB Share. It is uncertain whether the market price of IKB Shares will trade at, above, or below the current level after the expiry of the Acceptance Period.
• The Bidder already owns a qualified majority of the IKB Shares and controls the out- come of shareholders' resolutions.
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Offer Document dated 8 August 2016
10. MONETARY BENEFITS AND OTHER BENEFITS FOR MEMBERS OF THE MANAGEMENT BOARD AND SUPERVISORY BOARD OF IKB AG
No members of the management board or the supervisory board of IKB AG are granted or offered any cash payments or other monetary benefits by the Bidder or companies affiliated with the Bidder in con- nection with this Offer.
11. PUBLICATIONS, NOTIFICATIONS AND ANNOUNCEMENTS
The Bidder will publish all further notifications and declarations in relation to the Offer on the internet under www.ikb-tender.de and www.ikb-tender.com.
12. TAX
In view of the number of different jurisdictions where tax laws may apply to an IKB Shareholder, this Offer Document does not discuss the tax consequences to IKB Shareholders of the purchase of IKB Shares by the Bidder pursuant to the Offer. IKB Shareholders are urged to consult their own profes- sional advisers regarding the possible tax consequences under the laws of the jurisdictions that apply to them or to the sale of their IKB Shares and their receipt of the Offer Price per IKB Share. Each IKB Shareholder is liable for its own taxes and has no recourse against the bidder or the Central Settlement Agent with respect to taxes arising in connection with the Offer.
13. APPLICABLE LAW AND PLACE OF JURISDICTION
This Offer and the agreements concluded on the basis of this Offer are governed exclusively by the laws of the Federal Republic of Germany. The exclusive place of jurisdiction for all legal disputes arising out of, or in connection with, this Offer (and any agreement which comes into existence as a result of ac- ceptance of this Offer) shall, to the extent legally permissible, be in Frankfurt am Main.
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IKB - Gesamtes Angebot für D / EU
Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)NICHT ZUR VERTEILUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG AN U.S. PERSONEN (WIE IN REGULATION S UNTER DEM U.S. SECURITIES ACT VON 1933 IN DER JEWEILS GEL- TENDEN FASSUNG DEFINIERT) ODER PERSONEN, DIE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER UNTER EINER ADRESSE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER PERSONEN, DIE IN DER RE- PUBLIK ITALIEN, KANADA ODER IN ANDEREN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN DIE VER- BREITUNG DIESER ANGEBOTSUNTERLAGE RECHTSWIDRIG WÄRE, GEBIETSANSÄSSIG SIND ODER SICH DORT AUFHALTEN.
DIESE ANGEBOTSUNTERLAGE ENTHÄLT WICHTIGE INFORMATIONEN, DIE SIE SORGFÄL- TIG LESEN SOLLTEN, BEVOR SIE EINE ENTSCHEIDUNG IM HINBLICK AUF DAS ANGEBOT TREFFEN. ES WIRD EMPFOHLEN, DASS SIE SICH SELBST EINE STEUER-, FINANZ- UND RECHTSBERATUNG IM HINBLICK AUF DIE FOLGEN DER TEILNAHME AM ANGEBOT BEI IHREM BÖRSENMAKLER, BANKBERATER, ANWALT, WIRTSCHAFTSPRÜFER ODER SONS- TIGEM UNABHÄNGIGEN FINANZ- ODER RECHTSBERATER EINHOLEN.
Angebotsunterlage
Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot
(Angebot) der
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.
2711 North Haskell Avenue Suite 1700
Dallas, TX 75204 USA
an die Aktionäre der
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft (IKB AG) Wilhelm-Bötzkes-Straße 1
40474 Düsseldorf
Deutschland
zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der
IKB AG
gegen
Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 0,55 je IKB AG Aktie
Annahmefrist:
vom 8. August 2016 bis zum 5. September 2016, 24 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main)
Das Angebot unterliegt nicht den Regelungen und Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- gesetzes (WpÜG) und ist nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüft worden.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Aktien der IKB AG
ISIN DE0008063306 / WKN 806 330
Zum Verkauf Eingereichte Aktien der IKB AG ISIN DE000A2AA3T5 / WKN A2AA3T
Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte Aktien der IKB AG ISIN DE000A2AA3Y5 / WKN A2AA3Y
Das Angebot unterliegt den unter Ziffer 1.2 aufgeführten Beschränkungen.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
INHAL TSVERZEICHNIS
1. ALLGEMEINE HINWEISE, INSBESONDERE FÜR AKTIONÄRE AUSSERHALB DEUTSCHLANDS .......................................................................................................................... 5
1.1 Gesetzliche Grundlagen des freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots ............................... 5
1.2 Einschränkungen des Angebots und seiner Verbreitung ........................................................ 5
1.3 Verfügbarkeit der Angebotsunterlage, weitere Fragen........................................................... 9
1.4 Stand der in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Informationen,
Zukunftsgerichtete Aussagen................................................................................................ 10
2. ZUSAMMENFASSUNG DES ANGEBOTS ................................................................................ 10
3. FREIWILLIGES ERWERBSANGEBOT...................................................................................... 13
3.1 Gegenstand des Angebots..................................................................................................... 13
3.2 Angebotspreis ....................................................................................................................... 13
3.3 Beginn und Ende der Annahmefrist ..................................................................................... 13
3.4 Verlängerung der Annahmefrist ........................................................................................... 13
3.5 Keine Bedingungen .............................................................................................................. 14
4. DER BIETER UND SEINE DERZEITIGE BETEILIGUNG ....................................................... 14
5. IKB AG UND IKB-GRUPPE ........................................................................................................ 14
5.1 Rechtliche Grundlagen ......................................................................................................... 14
5.2 Börsenhandel der IKB-Aktien und Delisting ....................................................................... 14
5.3 Finanzangaben ...................................................................................................................... 15
6. HINTERGRUND DES ANGEBOTS UND BESTIMMUNG DES
ANGEBOTSPREISES ................................................................................................................... 15
6.1 Von Deloitte ermittelter Unternehmenswert ........................................................................ 15
6.2 Vergleich mit jüngsten Börsenkursen der IKB-Aktie........................................................... 16
7. FINANZIERUNG DES ERWERBSANGEBOTS......................................................................... 16
8. ANNAHME UND ABWICKLUNG DES ERWERBSANGEBOTS FÜR IKB-
AKTIEN ......................................................................................................................................... 17
8.1 Zentrale Abwicklungsstelle .................................................................................................. 17
8.2 Annahmeerklärung und Umbuchung.................................................................................... 17
8.3 Weitere Erklärungen der IKB-Aktionäre bei Annahme des Angebots................................. 18
8.4 Rechtsfolgen der Annahme................................................................................................... 23
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
8.5 Abwicklung des Erwerbsangebots und Kaufpreiszahlung nach Ablauf der
Annahmefrist bzw. der Zusätzlichen Annahmefrist ............................................................. 23
8.6 Börsenhandel mit Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien und Nachträglich
Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien während der Annahmefrist und der
Zusätzlichen Annahmefrist................................................................................................... 23
8.7 Kosten und Auslagen............................................................................................................ 24
8.8 Aufbewahrung von Unterlagen............................................................................................. 24
9. AUSWIRKUNGEN DES ANGEBOTS AUF IKB-AKTIONÄRE, DIE DAS
ANGEBOT NICHT ANNEHMEN................................................................................................ 24
10. GELDLEISTUNGEN UND ANDERE GELDWERTE VORTEILE FÜR
MITGLIEDER DES VORSTANDS UND AUFSICHTSRATS DER IKB AG........................... 25
11. VERÖFFENTLICHUNGEN, ANZEIGEN UND ANKÜNDIGUNGEN ..................................... 25
12. STEUERN ...................................................................................................................................... 25
13. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSST AND ................................................................ 25
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
1. ALLGEMEINE HINWEISE, INSBESONDERE FÜR AKTIONÄRE AUSSER- HALB DEUTSCHLANDS
1.1 Gesetzliche Grundlagen des freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots
Dieses freiwillige öffentliche Erwerbsangebot („Angebot“ bzw. „Erwerbsangebot“) der LSF6 Europe Financial Holdings, L.P., registriert in Corporation Trust Center, 1209 Orange Street, Wilmington, DE 19801, USA, mit Geschäftssitz in 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Da- llas, TX 75204, USA („Bieter“), ist, unter den Einschränkungen der Ziffer 1.2 dieser Angebotsun- terlage, an alle Aktionäre der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft mit Sitz in Wil- helm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130 („IKB AG“, die Aktionäre der IKB AG einzeln jeweils ein „IKB-Aktionär“ und zusammen die „IKB-Aktionäre“), gerichtet. Es bezieht sich auf den Erwerb aller Aktien der IKB AG, die nicht bereits vom Bieter gehalten werden. Aktien der IKB AG sind die 633.384.923 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der IKB AG, (zusammen die „IKB-Aktien“ und einzeln eine „IKB-Aktie“). Zum Zeitpunkt dieser Angebotsunterlage werden die IKB-Aktien auf Veranlassung der IKB im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf unter ISIN DE0008063306 (WKN 806 330) gehandelt (für weitere Informationen bezüglich des Han- dels und Delistings der IKB Aktien siehe Ziffer 5.2 dieser Angebotsunterlage).
Die IKB-Aktien sind nicht zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) zugelassen. Das Angebot und dessen Durchführung unterliegen deshalb nicht den Bestimmungen des WpÜG. Der Bieter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Angebot nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht („BaFin“) unterliegt, und dass diese Angebotsunterlage („Angebotsunterlage“) daher auch nicht von der BaFin geprüft oder gestattet worden ist. Weder nach deutschem Recht noch nach dem Recht irgend eines anderen Staates sind sonstige Anzeigen, Registrierungen oder Genehmigungen hinsichtlich dieser Angebotsunterlage und/oder des Angebots bei Wertpapierre- gulierungsbehörden oder sonstigen Behörden beantragt oder von diesen erteilt worden.
Es gibt keine weiteren Dokumente, die Bestandteil des Angebots sind.
1.2 Einschränkungen des Angebots und seiner Verbreitung
Weder diese Angebotsunterlage noch ihre elektronische Übersendung stellen ein Angebot zum Kauf von IKB-Aktien dar (und Einreichungen von IKB-Aktien zum Verkauf im Rah- men des Angebots werden gegenüber IKB-Aktionären nicht angenommen) unter Rechts- ordnungen oder sonstigen Umständen, unter denen, oder an Personen an welche oder von welchen, es unzulässig wäre ein solches Angebot nach den jeweiligen wertpapier- und kapi- talmarktrechtlichen Vorschriften abzugeben oder anzunehmen. Die Verteilung dieser An- gebotsunterlage kann in gewissen Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen, sind vom Bieter und von der Zentralen Abwicklungsstelle aufgefordert, sich über etwaige Einschränkungen zu informieren und diese einzuhalten.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Die Annahme des Angebots außerhalb Deutschlands kann anderen Rechtsordnungen als der Deutschlands unterliegen. Personen, die außerhalb Deutschlands in den Besitz dieser Angebotsun- terlage gelangen und die das Angebot annehmen wollen und in den Anwendungsbereich wertpa- pier- und kapitalmarktrechtlicher Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands fal- len, werden aufgefordert, sich über diese Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten. Per- sonen, die außerhalb Deutschlands in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen und sich über das Angebot, die Angebotsunterlage oder weitere von ihnen zu unternehmende Schritte im Unkla- ren sind, sollten unverzüglich ihre jeweilige Depotbank, ihren Börsenhändler, Bankberater, Rechtsanwalt oder anderen professionellen Berater kontaktieren.
Eine Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Angebotsunterlage, einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Umschreibung der Bestimmungen der Angebotsunterlage oder weiterer das Angebot betreffende Informationen können den Bestimmungen (insbesondere Beschränkungen nach Maßgabe) der Gesetze und Verordnungen anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands unterliegen. Eine Veröffentlichung nach einer anderen Rechtsordnung als der Deutschlands ist nicht beabsichtigt. Der Bieter gestattet nicht, dass die Angebotsunterlage, eine Zusammenfassung oder sonstige Beschreibung der Bestimmungen der Angebotsunterlage oder weitere das Angebot betreffende Informationen durch Dritte unmittelbar oder mittelbar außerhalb Deutschlands veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies gegen anwendbare ausländische Bestimmungen verstößt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiteren Voraussetzungen abhängig ist und diese nicht vorlie- gen.
Dieses Angebot und diese Angebotsunterlage stellen keine Abgabe, keine Veröffentlichung und keine öffentliche Werbung für ein Angebot nach Maßgabe von Gesetzen und Verordnungen ande- rer Rechtsordnungen als der Deutschlands dar.
Der Bieter übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Ver- breitung oder Weitergabe dieser Angebotsunterlage und/oder des Angebots außerhalb Deutsch- lands mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands vereinbar ist, oder dass die Annahme dieses Angebots außerhalb Deutschlands mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Eine Haftung des Bieters für die Nichteinhaltung ausländischer Rechtsvorschriften durch Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Vereinigte Staaten
Dieses Angebot wurde und wird weder direkt noch indirekt in den bzw. in die Vereinigten Staaten oder unter Verwendung der US-Post oder mittels des zwischenbundestaatlichen oder fremden Handels bzw. einer Einrichtung einer US-amerikanischen nationalen Wertpapierbörse oder an U.S. Personen (wie in Regulation S des United States Securities Act von 1933 in seiner jeweiligen Fassung definiert (jeweils eine „U.S. Person“)) unterbreitet. Dies beinhaltet, unter anderem, die Übermittlung per Fax, elektronischer Post, Telex, Telefon, dem Internet oder sonstige Formen elektronischer Kommunikation. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Angebotsun- terlage und etwaige sonstige Dokumente und Unterlagen in Bezug auf das Angebot nicht (u. a. durch Verwalter, beauftragte Personen oder Treuhänder) in die oder innerhalb der Vereinigten
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Staaten oder an US-Personen direkt oder indirekt versendet oder in anderer Weise übermittelt, weitergegeben oder weitergeleitet werden und IKB-Aktien können im Rahmen des Angebots nicht unter Verwendung irgendeiner Maßnahme oder Institution oder aus oder von innerhalb der Vereinigten Staaten oder durch in den Vereinigten Staaten ansässige oder wohnhafte Personen oder durch US-Personen eingereicht werden. Jede im Rahmen des Angebots erfolgende vorgebli- che Einreichung von IKB-Aktien, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Verletzung dieser Be- schränkungen zurückzuführen ist, ist unwirksam, und jede vorgebliche Einreichung von IKB- Aktien durch eine US-Person oder eine auf ihre Rechnung oder zu ihren Gunsten handelnde Per- son, oder durch eine in den Vereinigten Staaten ansässige Person oder durch einen Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, dessen Handlungen der Zustimmung seines Auftraggebers bedürfen, für einen Auftraggeber, der Anweisungen aus den Vereinigten Staaten erteilt, ist un- wirksam und wird nicht angenommen.
Jeder IKB-Aktionär, der das Angebot annimmt, versichert, dass er keine U.S. Person ist und an dem Angebot nicht aus den Vereinigten Staaten heraus teilnimmt oder dass er auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungsgemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentü- mers handelt, der sich außerhalb der Vereinigten Staaten aufhält und gebietsansässig ist und von außerhalb der Vereinigten Staaten die Anordnung zur Teilnahme an dem Angebot erteilt und kei- ne U.S. Person ist. „Vereinigte Staaten“ im Sinne dieses und des vorstehenden Absatzes meint die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen (einschließlich Puerto Ri- co, der U.S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, der Wake Islands und der Northern Mariana Islands), jeden U.S.-Bundesstaat und den District von Columbia.
Vereinigtes Königreich
Die Mitteilung dieser Angebotsunterlage und sämtlicher anderer Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurde nicht durch eine autorisierte Person im Sinne des § 21 des Financial Ser- vices and Markets Act 2000 („FSMA“) genehmigt. Dementsprechend dürfen diese Dokumente und/oder Materialen, außer in Fällen, in denen § 21 Absatz 1 FSMA nicht anwendbar ist, nicht an Personen im Vereinigten Königreich verbreitet oder weitergegeben werden. Die Mitteilung dieser Angebotsunterlage darf daher nur an solche Personen erfolgen, die unter die Definition eines In- vestment Professionals (wie in § 19 Absatz 5 der Financial Services and Markets Act 2000 (Fi- nancial Promotion) Order 2005 (die „Order“)) oder unter § 43 der Order fallen oder an andere Personen, an welche die Dokumente rechtmäßig, aufgrund einer Ausnahme von § 21 Absatz 1 FSMA oder aufgrund sonstiger Umstände, unter welchen dieser nicht anwendbar ist, mitgeteilt werden dürfen (solche Personen zusammen die „Relevanten Personen“). Die Angebotsunterlage ist nur für Relevante Personen verfügbar und sämtliche in dieser Angebotsunterlage genannten Transaktionen sind nur für Relevante Personen verfügbar und werden nur mit Relevanten Perso- nen ausgeführt und Personen, die nicht Relevante Personen sind, dürfen sich nicht auf sie verlas- sen oder nach ihr handeln.
Kanada
Dieses Angebot wurde und wird weder direkt noch indirekt in oder innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada unterbreitet und kann nicht durch oder im Namen von einer in ei-
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
ner Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässigen oder wohnhaften Person angenom- men werden. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Angebotsunterlage und etwaige sonstige Dokumente und Unterlagen in Bezug auf das Angebot nicht (u. a. durch Verwalter, be- auftragte Personen oder Treuhänder) in oder innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada direkt oder indirekt versendet oder in anderer Weise übermittelt, weitergegeben oder wei- tergeleitet werden und IKB-Aktien können im Rahmen des Angebots nicht eingereicht werden un- ter Verwendung irgendeiner Maßnahme oder Institution oder aus oder von innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada oder durch in einer Provinz oder einem Territorium von Ka- nada ansässige oder wohnhafte Personen. Jede im Rahmen des Angebots erfolgende vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Verletzung dieser Beschrän- kungen zurückzuführen ist, ist unwirksam, und jede vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien durch eine in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässige Person oder eine auf ih- re Rechnung oder zu ihren Gunsten handelnde Person, oder durch einen Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, dessen Handlungen der Zustimmung seines Auftraggebers bedürfen, für einen Auftraggeber, der Anweisungen aus einer Provinz oder einem Territorium von Kanada erteilt, ist unwirksam und wird nicht angenommen.
Jeder IKB-Aktionär, der das Angebot annimmt, versichert, dass entweder (a) (i) er wirtschaftli- cher Eigentümer der gemäß dem Angebot eingereichten IKB-Aktien ist und (ii) sich außerhalb von Kanada aufhält und außerhalb Kanadas gebietsansässig ist und außerhalb von Kanada an dem Angebot teilnimmt oder (b) (i) er auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungsgemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentümers der gemäß dem Angebot eingereichten IKB-Aktien, handelt und (ii) ihm der wirtschaftliche Eigentümer bestätigt hat, dass er sich außerhalb von Ka- nada aufhält und gebietsansässig ist und außerhalb von Kanada an dem Angebot teilnimmt.
Italienische Republik
Weder das Angebot, diese Angebotsunterlage noch irgendwelche anderen Dokumente im Zu- sammenhang mit dem Angebot wurden oder werden der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa („CONSOB“) zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt. Das Angebot darf nicht in der Italienische Republik („Italien“) beworben werden und weder diese Angebotsunterlage noch sämtliche anderen Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder dürfen direkt oder indirekt in Italien oder an Personen, die in Italien ansässig oder wohnhaft sind verbreitet oder zugänglich gemacht werden.
Königreich Belgien
Weder diese Angebotsunterlage noch andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden an die belgische Finanzdienstleistungs- und Marktaufsichtsbehörde zur Ge- nehmigung oder Kenntnisnahme vorgelegt und folglich darf das Angebot in Belgien nicht als öf- fentliches Angebot, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsinstrumenten an geregelten Märkten (loi du 16 juin 2006 relative aux offres publiques d’instruments de placement et aux admissions d’instruments de placement à la négociation sur des marchés réglementés) oder in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. April 2007 über öffentliche Übernahmeangebote (loi du
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
1er avril 2007 relative aux offers publiques d’acquisition) in der jeweils geltenden Fassung defi- niert, durchgeführt werden. Dementsprechend darf das Angebot in Belgien nicht beworben und/oder durchgeführt werden und darf in Belgien sowohl die Angebotsunterlage als auch jedes andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot, direkt oder indirekt, nur an „qualifizier- te Investoren“ gemäß Artikel 10 des belgischen Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsin- strumenten an geregelten Märkten in der jeweils geltenden Fassung verteilt werden.
Französische Republik
Das Angebot wird weder direkt noch indirekt der Öffentlichkeit in der Französischen Republik („Frankreich“) unterbreitet. Weder diese Angebotsunterlage, noch andere Dokumente oder Ma- terialien in Bezug auf das Angebot wurden oder werden an die Öffentlichkeit in Frankreich ver- teilt, und ausschließlich (i) Anbieter von Anlagedienstleistungen für Vermögensverwaltung für Rechnung Dritter (personnes fournissant le service d’investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) und/oder (ii) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés), die keine natür- liche Person sind, und die jeweils auf eigene Rechnung tätig sind (jeweils wie definiert und be- schrieben in Artikel L.411-1, L.411-2 und D.411-1 des französischen Code Monétaire et Finan- cier), dürfen an dem Angebot teilnehmen. Diese Angebotsunterlage und andere Dokumente oder Materialien in Bezug auf das Angebot wurden und werden nicht zur Freigabe bei der Autorité des marchés financiers eingereicht oder von ihr gebilligt.
Portugiesische Republik
Weder das Angebot, diese Angebotsunterlage oder sämtliche andere Dokumente im Zusammen- hang mit dem Angebot wurden oder werden weder der portugiesischen Wertpapierkommission (Comissão do mercado de valores mobiliários „CMVM“) oder irgendeiner anderen Aufsichtsbe- hörde in der portugiesischen Republik („Portugal“) zur Überprüfung und Genehmigung vorge- legt und das Angebot unterlag und unterliegt keiner Anmeldepflicht in Portugal.
1.3 Verfügbarkeit der Angebotsunterlage, weitere Fragen
Kopien der Angebotsunterlage werden den IKB-Aktionären kostenlos von der zentralen Abwick- lungsstelle BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main („Zentrale Abwicklungsstelle“) zugänglich gemacht (Anforderung per Email an Frank- furt.gct.operations@bnpparibas.com oder per Fax unter +49 (0) 69 1520 5277).
Der Bieter hat keine weiteren Veröffentlichungen der Angebotsunterlage oder des Angebots ver- anlasst und keinen Dritten außer der Zentralen Abwicklungsstelle ermächtigt, Angaben zu dem Angebot oder der Angebotsunterlage zu machen.
Weitere Informationen zum Angebot sind im Internet unter www.ikb-tender.de und www.ikb- tender.com verfügbar. IKB Aktionäre können zusätzlich Fragen zum Angebot, zusammen mit ei- nem Nachweis über ihren Aktienbesitz, per E-Mail an den Bieter unter info@ikb-tender.de rich- ten. Der Bieter weist darauf hin, dass er keine Verpflichtung zur Beantwortung von Fragen über- nimmt.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
1.4 Stand der in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Informationen, Zukunftsgerichte- te Aussagen
Sämtliche in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Informationen, Meinungsäußerungen, Ab- sichtsbekundungen, in die Zukunft gerichteten Aussagen und sonstigen Informationen beruhen, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, auf den derzeit verfügbaren Informationen und Pla- nungen und auf bestimmten Annahmen des Bieters zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der An- gebotsunterlage. Diese können sich in der Zukunft ändern und sind mit Unsicherheiten und Risi- ken behaftet. In die Zukunft gerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Unsicherheiten, die größtenteils nur schwer vorherzusagen sind und die entweder vollständig außerhalb oder nur teil- weise dem Einflussbereich des Bieters unterliegen. Informationen, Meinungsäußerungen, Ab- sichtsbekundungen sowie in die Zukunft gerichtete Aussagen können sich ändern.
Sofern nicht anderweitig beschrieben, basieren Finanzinformationen über die IKB AG auf dem Jahresabschluss der IKB AG und dem Konzern-Jahresabschluss der IKB Gruppe für das Ge- schäftsjahr zum 31. März 2016.
Der Bieter weist ausdrücklich darauf hin, dass er diese Angebotsunterlage nur aktualisieren wird, soweit er dazu rechtlich verpflichtet ist. Der Bieter beabsichtigt ferner nicht, in die Zukunft ge- richtete Aussagen nach Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage auf Grund neuer Informatio- nen, zukünftiger Ereignisse oder Sonstigem öffentlich zu aktualisieren oder zu korrigieren, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht erforderlich.
2. ZUSAMMENFASSUNG DES ANGEBOTS
Die nachfolgende Zusammenfassung enthält ausgewählte Informationen dieser Angebotsunterla- ge. Diese Informationen dienen jedoch lediglich dazu, den IKB-Aktionären einen ersten Überblick über die Bestimmungen dieses Angebots zu verschaffen. Die Zusammenfassung sollte daher im Zusammenhang mit den an anderer Stelle in dieser Angebotsunterlage enthaltenen, ausführliche- ren Informationen gelesen werden. Eine Lektüre der Zusammenfassung kann nicht die vollständi- ge Lektüre der Angebotsunterlage ersetzen.
Bieter Zielgesellschaft
Gegenstand des Angebots
Delisting
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P ., 2711 North Haskell A venue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA
IKB Deutsche Industriebank AG, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düs- seldorf, Deutschland
Kauf und Erwerb aller ausstehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der IKB AG einschließlich aller zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ange- bots bestehenden Nebenrechte, vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Ziffer 1.2 dieser Angebotsunterlage (Einschränkungen des Angebots und seiner Verbreitung).
Die IKB AG hat ein Delisting der IKB-Aktien von sämtlichen Börsen, an
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Angebotspreis
Hintergrund des Angebots
Annahmefrist
Annahme
Bedingungen Abwicklung
ISIN
denen die IKB-Aktien auf Veranlassung der IKB AG in den Handel einbezogen waren, beantragt (das „Delisting“). Der Handel der IKB- Aktien im Freiverkehr (Open Market, Entry Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wurde daher mit Ablauf des 11. April 2016 und der Handel der IKB-Aktien im Primärmarkt der Börse Düsseldorf mit Ablauf des 31. März 2016 eingestellt. Die IKB-Aktien werden derzeit auf Veranlassung der IKB AG nur im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf gehandelt und dieser Handel wird mit Ablauf des 30. September 2016 eingestellt. Es ist ungewiss, an welchen Plattformen und zu welchem Preis ein Verkauf von IKB-Aktien nach dem 30. September 2016 möglich sein wird.
EUR 0,55 je IKB-Aktie
Der Bieter möchte den IKB-Aktionären durch das Angebot die Möglich- keit geben, ihr Investment vor der vollständigen Durchführung des Delistings zu beenden.
Der Angebotspreis beinhaltet eine signifikante Prämie gegenüber (i) dem von Deloitte berechneten Unternehmenswert der IKB AG (siehe Ziffer 6.1 dieser Angebotsunterlage) und (ii) jüngsten Börsenpreisen (siehe Ziffer 6.2 dieser Angebotsunterlage).
Vom 8. August 2016 bis zum 5. September 2016, 24 Uhr (Ortszeit Frank- furt am Main), sofern keine Verlängerung gemäß Ziffer 3.3 dieser Ange- botsunterlage erfolgt ist.
Die IKB-Aktionäre können das Angebot nur schriftlich gegenüber ihrer Depotbank (wie unter Ziffer 8 dieser Angebotsunterlage definiert) inner- halb der Annahmefrist annehmen.
Das Erwerbsangebot unterliegt keinen Bedingungen.
Die Zahlung des Angebotspreises erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am siebten Bankarbeitstag (Tage, an denen Banken in Frankfurt am Main für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb geöffnet sind, „Bankarbeitstag“), nach Ablauf der Annahmefrist, oder, wenn der Bieter das Angebot verlän- gert, nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist in Bezug auf alle Annahme- erklärungen, die nach Ablauf der jeweils vorherigen Annahmefrist zuge- hen.
IKB-Aktien:
ISIN DE0008063306 / WKN 806330
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Börsenhandel
V eröffentlichun- gen
Weitere Informa- tionen
Einschränkungen des Angebots und der Verbreitung
Zum Verkauf Eingereichte IKB-Aktien (wie unter Ziffer 8.2 dieser Ange- botsunterlage definiert):
ISIN DE000A2AA3T5 / WKN A2AA3T
Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte IKB-Aktien (wie unter Ziffer 8.2 dieser Angebotsunterlage definiert):
ISIN DE000A2AA3Y5 / WKN A2AA3Y
Ein Börsenhandel mit Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien ISIN DE000A2AA3T5 oder Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien ISIN DE000A2AA3Y5 (wie jeweils unter Ziffer 8.2 dieser Angebotsunterlage definiert) ist nicht vorgesehen.
Diese Angebotsunterlage wird zur kostenfreien Verteilung bei der BNP Pa- ribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, als zentrale Abwicklungsstelle (Anforderung per E-Mail unter Frank- furt.gct.operations@bnpparibas.com und per Telefax unter +49 (0)6915205277) bereitgehalten.
Sonstige Erklärungen und Mitteilungen werden im Internet unter www.ikb-tender.com und www.ikb-tender.de veröffentlicht.
IKB-Aktionäre sollten sich mit Fragen bezüglich der Annahme und techni- schen Abwicklung des Angebots an ihre jeweilige Depotbank wenden.
IKB Aktionäre können zusätzlich Fragen zum Angebot, zusammen mit ei- nem Nachweis über ihren Aktienbesitz, per E-Mail an den Bieter unter in- fo@ikb-tender.de richten. Der Bieter weist darauf hin, dass er keine Ver- pflichtung zur Beantwortung von Fragen übernimmt.
Weder diese Angebotsunterlage noch ihre elektronische Übersendung stel- len ein Angebot zum Kauf von IKB-Aktien dar (und Einreichungen von IKB-Aktien zum Verkauf im Rahmen des Angebots werden gegenüber IKB-Aktionären nicht angenommen) unter Rechtsordnungen oder sonsti- gen Umständen, unter denen, oder an Personen an welche oder von wel- chen, es unzulässig wäre ein solches Angebot nach den jeweiligen wertpa- pier- und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften abzugeben oder anzuneh- men. Die Verteilung dieser Angebotsunterlage kann in gewissen Rechts- ordnungen gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen, sind vom Bieter und von der Zentralen Ab- wicklungsstelle aufgefordert, sich über etwaige Einschränkungen zu in- formieren und diese einzuhalten.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
3. FREIWILLIGES ERWERBSANGEBOT
3.1 Gegenstand des Angebots
Der Bieter bietet nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Angebotsunterlage allen IKB- Aktionären an, alle IKB-Aktien (ISIN DE0008063306 / WKN 806330), einschließlich aller zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots bestehenden Nebenrechte, von ihnen zu erwerben.
3.2 Angebotspreis
Als Gegenleistung bietet der Bieter je IKB-Aktie EUR 0,55
in bar („Angebotspreis“).
3.3 Beginn und Ende der Annahmefrist
Die Frist für die Annahme des Angebots beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am
8. August 2016
und endet am
5. September 2016 um 24:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main („Annahmefrist“).
3.4 Verlängerung der Annahmefrist
Da dieses Angebot nicht den Vorschriften des WpÜG unterliegt, wird es keine weitere Annahme- frist im Sinne des WpÜG geben. Eine gesetzliche Verlängerung der Annahmefrist findet nicht statt.
Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften behält sich der Bieter jedoch vor, jederzeit vor Ablauf der Annahmefrist, diese nach eigenem Ermessen (auch mehrmals) zu verlängern (in diesem Fall beziehen sich alle Bezugnahmen in dieser Angebotsunterlage auf die „Annahmefrist“, sofern aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes hervorgeht, auf den letzten Zeitpunkt bzw. Tag, bis zu dem die Annahmefrist verlängert wurde) und eine zusätzliche Annahmefrist für alle Annahmeer- klärungen, welche nach Ablauf der vorherigen Annahmefrist zugehen, festzulegen (jeweils eine „Zusätzliche Annahmefrist“).
Der Bieter kann jederzeit, auch nach Ablauf des Angebots, nach eigenem Ermessen auf jedwede Vorschriften und Bedingungen dieses Angebots verzichten, sofern gesetzlich zulässig.
Der Bieter trägt dafür Sorge, dass die IKB-Aktionäre über eine Verlängerung oder einen Verzicht, nachdem die jeweilige Entscheidung getroffen wurde, so schnell wie dies vernünftigerweise prak- tisch möglich ist durch Übersendung einer entsprechenden Mitteilung an Wertpapiermitteilungen zur Übermittlung an die Depotbanken unterrichtet werden.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Im Falle der Verlängerung des Angebots erfolgt die Abwicklung der Annahmeerklärungen, wel- che bis zum Ende der Annahmefrist eingegangen sind, unverzüglich, spätestens jedoch am siebten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist. Für Annahmeerklärungen, welche während einer Weiteren Annahmefrist eingehen erfolgt die Abwicklung nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist (siehe Ziffer 8.5 dieser Angebotsunterlage).
IKB-Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass im Fall einer solchen Verlängerung oder eines Verzichts alle Annahmeerklärungen, die bereits zuvor abgegeben wurden, wirksam bleiben und nicht widerrufen werden können.
3.5 Keine Bedingungen
Das Erwerbsangebot unterliegt keinen Bedingungen.
4. DER BIETER UND SEINE DERZEITIGE BETEILIGUNG
Der Bieter ist eine Limited Partnership nach dem Recht des Staates Delaware, registriert in Cor- poration Trust Center, 1209 Orange Street, Wilmington, DE 19801, USA unter der Registrie- rungsnummer 4586994. Der Geschäftssitz des Bieters ist in 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA.
Zum Datum dieser Angebotsunterlage hält der Bieter 579.564.588 IKB-Aktien, was einer Beteili- gung am Grundkapital und an den Stimmrechten der IKB AG von ca. 91,5 % entspricht.
5. IKB AG UND IKB-GRUPPE
5.1 Rechtliche Grundlagen
IKB AG ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregis- ter des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130.
Das Grundkapital der IKB AG beträgt EUR 1.621.465.402,88 und ist eingeteilt in 633.384.923 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien.
Geschäftsgegenstand der IKB AG ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art mit Ausnahme der Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne des Kreditwesengesetzes sowie das Erbringen von Fi- nanz- und sonstigen damit zusammenhängenden Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und V ermittlungsdienstleistungen.
5.2 Börsenhandel der IKB-Aktien und Delisting
Zum Zeitpunkt dieser Angebotsunterlage werden die IKB-Aktien auf Veranlassung der IKB AG im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf unter ISIN DE0008063306 (WKN 806330) gehandelt. Die IKB AG hat am 25. Februar 2016 den Beschluss veröffentlicht, ein Delisting der IKB-Aktien von sämtlichen Börsen, an denen die IKB-Aktien auf Veranlassung der IKB AG in den Handel einbezogen waren, zu beantragen (das „Delisting“). Der Handel der IKB-Aktien im Freiverkehr (Open Market, Entry Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wurde daher mit Ablauf des 11. April 2016 und der Handel der IKB-Aktien im Primärmarkt der Börse Düsseldorf
mit Ablauf des 31. März 2016 eingestellt. Der Handel im allgemeinen Freiverkehr der Börse - 14 -
Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Düsseldorf wird mit Ablauf des 30. September 2016 eingestellt. Damit wird das Delisting vollständig durchgeführt sein. Der Bieter beabsichtigt nicht, einen Handel mit IKB-Aktien nach vollständiger Durchführung des Delistings zu organisieren. Es ist ungewiss, an welchen Plattformen und zu welchem Preis ein Verkauf von IKB-Aktien nach dem 30. September 2016 möglich sein wird.
5.3 Finanzangaben
Die IKB AG erstellt ihren Jahres- sowie Konzernabschluss und ihre Zwischenberichte nach den Regeln des Handelsgesetzbuches („HGB“). Alle Finanzangaben betreffend die IKB AG oder die IKB AG und ihre Tochterunternehmen („IKB-Gruppe“) in dieser Angebotsunterlage sind deshalb nach HGB erstellt. Das Geschäftsjahr der IKB AG läuft vom 1. April eine Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
In dem zum 31. März 2016 endenden Geschäftsjahr erzielte die IKB-Gruppe einen Jahresüber- schuss von EUR 10,4 Mio. und die IKB AG einen Jahresüberschuss von EUR 0. Der Bilanzver- lust der IKB AG zum 31. März 2016 belief sich auf EUR 2.167,3 Mio.
Die Zahlung von Dividenden an IKB-Aktionäre ist nachrangig zur (i) Bedienung von Besserungs- abreden in Höhe von insgesamt EUR 1.151,5 Mio., (ii) bis 2017 bzw. 2019 der Wiederauffüllung von Genussscheine in Höhe von insgesamt EUR 238 Mio., (iii) dem Abbau des Bilanzverlusts in Höhe von EUR 2.167,3 Mio. (zum 31. März 2016) und, (iv) der Wiederauffüllung stiller Beteili- gungen in Höhe von insgesamt EUR 400 Mio.
Die IKB AG weist in ihrem Lagebericht des Geschäftsjahres 2015/2016 darauf hin, dass die Be- dienung von Besserungsabreden von insgesamt EUR 1.151,5 Mio. sowie von Wertaufholungs- rechten der hybriden Kapitalgeber vorrausichtlich dazu führen werden, dass für einen langen Zeit- raum auch bei einem positiven Ergebnis keine oder nur geringe Überschüsse in der IKB AG aus- gewiesen werden. Daneben würde, sofern zukünftig ein Jahresüberschuss ausgewiesen werden kann, auch der Abbau des Bilanzverlusts dazu führen, dass keine Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre der IKB AG möglich sein wird.
6. HINTERGRUND DES ANGEBOTS UND BESTIMMUNG DES ANGEBOTSPREI- SES
Der Bieter möchte den IKB-Aktionären mit dem Angebot die Möglichkeit geben, ihr Investment zu beenden, bevor das Delisting (siehe Ziffer 5.2 dieser Angebotsunterlage) vollständig durchge- führt ist.
Der Angebotspreis beinhaltet eine signifikante Prämie gegenüber (i) dem von Deloitte ermittelten Unternehmenswert der IKB AG (siehe Ziffer 6.1 dieser Angebotsunterlage) und (ii) jüngsten Bör- senpreisen (siehe Ziffer 6.2 dieser Angebotsunterlage).
6.1 Von Deloitte ermittelter Unternehmenswert
Der Bieter hat Deloitte GmbH Wirtschaftprüfungsgesellschaft („Deloitte“) beauftragt, einen Unternehmenswert der IKB AG unter Berücksichtigung des IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.F. 2008) zu berechnen. Basis der
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Wertermittlung waren die langfristige Kapitalplanung (Stand 11. Mai 2016) sowie Prognosen und Planungsrechnungen der IKB AG 2016/2017 bis 2020/2021 (Stand: 17. Mai 2016) einschließlich ihrer Prämissen, für die die IKB AG verantwortlich ist. Deloitte hat diese Informationen rechnerisch und formell plausibiliert und mit den Erläuterungen des Management abgestimmt. Nach dem 28. Juli 2016 eingetretene und eintretende Ereignisse und Umstände sind in der Wertermittlung nicht berücksichtigt.
Die Wertermittlung wurde für die Zwecke des Managements des Bieters erstellt. Sie stellt keine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung des Erwerbsangebots dar.
Zum 30. Juni 2016 hat Deloitte einen Unternehmenswert der IKB AG von EUR 0,45 je IKB- Aktie berechnet.
Der Angebotspreis beinhaltet einen Aufschlag gegenüber dem von Deloitte berechneten Unter- nehmenswert von EUR 0,10 je IKB Aktie oder ca. 22,2%.
6.2 Vergleich mit jüngsten Börsenkursen der IKB-Aktie
Der Angebotspreis beinhaltet eine signifikante Prämie gegenüber jüngsten Börsenkursen. Dies wird durch den Vergleich mit den folgenden Referenzwerten deutlich:
(i) Am 5. August 2016, dem letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung des Ange- bots, betrug der Schlusskurs der IKB-Aktie an der Börse Düsseldorf EUR 0,18. Der An- gebotspreis enthält somit eine Prämie von EUR 0,37 bzw. ca. 206 % auf diesen Börsen- kurs.
(ii) Während des Dreimonatszeitraums vor dem 8. August 2016 betrug der volumengewichte- te Durchschnittskurs der IKB-Aktie, basierend auf Bloomberg-Daten1, EUR 0,22. Der Angebotspreis beinhaltet somit eine Prämie von EUR 0,33 bzw. 150 % auf diesen volu- mengewichteten Durchschnittskurs.
7. FINANZIERUNG DES ERWERBSANGEBOTS
Der Bieter benötigt insgesamt einen Betrag von rund EUR 29,6 Mio. zur Finanzierung des Ange- bots, wenn das Angebot für alle IKB-Aktien angenommen werden sollte, die bislang nicht vom Bieter gehalten werden. Der Bieter hat alle nötigen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die für die Abwicklung des Angebots notwendigen Mittel, unterstellt das Angebot würde für alle ausstehenden IKB-Aktien angenommen, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansprüche zur Ver- fügung stehen werden.
1
deutschen Börsen; Durchschnittspreise basierend auf volumengewichtetem Umsatz.
Quelle: Bloomberg. Dreimonatszeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 5. August 2016; Volumen und Preise an - 16 -
Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
8. ANNAHME UND ABWICKLUNG DES ERWERBSANGEBOTS FÜR IKB- AKTIEN
IKB-Aktionäre, die dieses Angebot annehmen wollen, sollten sich mit Fragen bezüglich der An- nahme und technischen Abwicklung des Angebots an ihre jeweilige Depotbank wenden. Die De- potbanken der IKB-Aktionäre sind über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Angebots gesondert informiert und sind gehalten, Kunden, die in ihrem Depot IKB-Aktien halten, über das Angebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren.
Eine „Depotbank“ ist ein Unternehmen, welches Depotdienstleistungen für Wertpapiere anbietet.
8.1 Zentrale Abwicklungsstelle
Der Bieter hat die BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, Europa-Allee 12, D-60327 Frankfurt am Main, als zentrale Abwicklungsstelle für dieses Angebot beauftragt („Zentrale Abwicklungsstelle“).
8.2 Annahmeerklärung und Umbuchung
IKB-Aktionäre können das Angebot nur annehmen, indem sie innerhalb der Annahmefrist oder einer Zusätzlichen Annahmefrist:
(i) schriftlich oder in Textform die Annahme des Angebots gegenüber ihrer jeweiligen De- potbank erklären („Annahmeerklärung“), und
(ii) ihre Depotbank anweisen, die Umbuchung der in ihrem Depot befindlichen IKB-Aktien, für die sie das Angebot annehmen wollen, innerhalb der Annahmefrist in die ISIN DE000A2AA3T5 („Zum Verkauf Eingereichte IKB-Aktien“), beziehungsweise inner- halb der Zusätzlichen Annahmefrist in die ISIN DE000A2AA3Y5 („Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte IKB-Aktien“), bei Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main ("CBF") vorzunehmen.
Die Annahmeerklärung wird nur wirksam, wenn die Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien be- ziehungsweise die Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien bis spätestens 18 Uhr, Ortszeit Frankfurt am Main, am zweiten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist oder der Zusätzlichen Annahmefrist umgebucht worden sind. Diese Umbuchungen sind durch die jeweili- ge Depotbank nach Erhalt der Annahmeerklärung zu veranlassen.
Der Bieter behält sich das Recht vor, auch mit Mängeln oder Fehlern behaftete Annahmeerklä- rungen zu akzeptieren. Weder der Bieter noch für ihn handelnde Personen haben allerdings die Pflicht, Mängel oder Fehler der Annahmeerklärung anzuzeigen, noch unterliegen sie einer Haf- tung bei Nicht-Anzeige.
Die Annahmeerklärungen müssen gemäß den Vorschriften und Verfahren der Depotbank des IKB-Aktionärs und innerhalb der von dieser festgesetzten Fristen an die Depotbank des IKB- Aktionärs übermittelt werden und bei dieser eingehen. Die von der Depotbank des IKB-Aktionärs gesetzten Fristen können möglicherweise vor dem Ende der Annahmefrist enden und die IKB- Aktionäre sind dafür verantwortlich, diese Fristen zu prüfen und die ordnungsgemäße und recht- zeitige Übermittlung der Annahmeerklärungen zu veranlassen.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Den IKB-Aktionären wird empfohlen, sich bei ihrer Depotbank zu erkundigen, inwiefern Anwei- sungen zur Teilnahme an dem Angebot vor den in dieser Angebotsunterlage angegebenen Fris- tenden bei dieser eingehen müssen. Die von CBF, Clearstream Banking S.A., Luxembourg oder Euroclear Bank SA/NV für die Abgabe von Anweisungen im Hinblick auf die gemäß dem An- gebot einzureichenden IKB-Aktien gesetzten Fristen enden möglicherweise ebenfalls vor den in dieser Angebotsunterlage angegebenen Fristenden.
8.3 Weitere Erklärungen der IKB-Aktionäre bei Annahme des Angebots
Durch die Annahme des Angebots gemäß Ziffer 8.2 dieser Angebotsunterlage
(a) weisen die annehmenden IKB-Aktionäre ihre jeweilige Depotbank sowie etwaige Zwischenverwahrer der betreffenden Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, bezie- hungsweise der Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, an und ermächti- gen diese,
• die Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, beziehungsweise die Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, zunächst in dem Wertpapierdepot des annehmenden IKB-Aktionärs zu belassen, jedoch die Umbuchung in die ISIN DE000A2AA3T5 beziehungsweise ISIN DE000A2AA3Y5 bei der CBF zu veranlassen;
• ihrerseits die CBF anzuweisen und zu ermächtigen, die Zum Verkauf Eingereich- ten IKB-Aktien nach Ablauf der Annahmefrist, beziehungsweise die Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien nach Ablauf der Zusätzlichen Annahme- frist, der Zentralen Abwicklungsstelle auf deren Depot bei der CBF zur Übereig- nung an den Bieter zur Verfügung zu stellen;
• ihrerseits die CBF anzuweisen und zu ermächtigen, die Übertragung des Eigen- tums an den Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien (ISIN DE000A2AA3T5), beziehungsweise den Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien (ISIN DE000A2AA3Y5), einschließlich aller zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots bestehenden Nebenrechte, an den Bieter Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises nach den Bestimmungen dieses Angebots zu bewirken;
• ihrerseits etwaige Zwischenverwahrer der betreffenden Zum Verkauf Eingereich- ten IKB-Aktien, beziehungsweise der Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, sowie die CBF anzuweisen und zu ermächtigen, dem Bieter oder der Zentralen Abwicklungsstelle alle für Erklärungen und Veröffentlichungen des Bie- ters im Zusammenhang mit dem Angebot relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Anzahl der jeweils in die ISIN DE000A2AA3T5 be- ziehungsweise ISIN DE000A2AA3Y5 eingebuchten IKB-Aktien börsentäglich während der Annahmefrist mitzuteilen; und
• die Annahmeerklärung an die Zentrale Abwicklungsstelle auf Verlangen weiterzu- leiten, allerdings verzichtet der Bieter auf den Zugang von Annahmeerklärungen;
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
(b) beauftragen und bevollmächtigen die annehmenden IKB-Aktionäre ihre jeweilige Depot- bank sowie die Zentrale Abwicklungsstelle, jeweils unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder ähnlichen Be- stimmungen unter anderen anwendbaren Rechtsordnungen, alle zur Abwicklung des An- gebots nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen und ins- besondere die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten IKB- Aktien, beziehungsweise den Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, auf den Bieter nach Maßgabe von vorstehendem Absatz (a) herbeizuführen; und
(c) erklären die annehmenden IKB-Aktionäre gegenüber dem Bieter und der Zentralen Ab- wicklungsstelle, dass
• sie das Angebot für alle bei Erklärung der Annahme des Angebots in ihrem Wert- papierdepot bei der Depotbank befindlichen IKB-Aktien annehmen, es sei denn, in der Annahmeerklärung ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt wor- den;
• sie ihre Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, einschließlich aller zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots bestehenden Nebenrechte, auf den Bieter Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises auf das Konto der jeweiligen Depotbank bei CBF übertragen;
• die IKB-Aktien, für die sie das Angebot annehmen, im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf den Bieter in ihrem alleinigen Eigentum stehen und frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind;
• sie die in dieser Angebotsunterlage beschriebenen Bedingungen, Bestimmungen und anderen Gesichtspunkte des Angebots, wie in dieser Angebotsunterlage be- schrieben, einschließlich der Beschränkungen gemäß Ziffer 1.2 („Einschränkun- gen des Angebots und seiner Verbreitung“), erhalten und geprüft haben und diese annehmen, jeweils ohne sich dabei auf den Bieter oder die Zentrale Abwicklungs- stelle zu verlassen;
• sie anerkennen, dass mit der Übermittlung der Annahmeerklärung und der Umbu- chung der Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien in die Interims ISIN DE000A2AA3T5, beziehungsweise der Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien in die Interims ISIN DE000A2AA3Y5, bei der CBF eine Annahme des Angebots und ein verbindlicher Kaufvertrag zum Angebotspreis je Zum Ver- kauf Eingereichter IKB-Aktie, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Einge- reichter IKB-Aktie, zwischen ihnen und dem Bieter gemäß den Bestimmungen und vorbehaltlich der Bestimmungen der Angebotsunterlage zustande kommt;
• soweit gesetzlich zulässig, sämtliche Befugnisse, Anerkenntnisse, Zustimmungen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Verpflichtungserklärungen und sämtliche Ver-
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
pflichtungen, die gemäß ihrer Annahmeerklärungen gewährt oder vereinbarungs- gemäß gewährt werden sollen, für ihre Rechtsnachfolger, Abtretungsempfänger, Erben, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter und rechtlichen Vertreter ver- bindlich sind und von ihrem Tod oder dem Verlust ihrer Geschäftsfähigkeit nicht berührt werden und über diese hinaus fortbestehen;
• sie verstehen, dass dem Bieter das Recht zusteht, das Angebot nach eigenem Er- messen jederzeit zu verlängern oder nach eigenem Ermessen auf eine Bedingung des Angebot zu verzichten;
• sie verstehen, dass die Annahmeerklärungen rechtzeitig und in jeden Fall bis zum Ablauf der Annahmefrist oder im Falle der Verlängerung der Zusätzlichen An- nahmefrist gegenüber der Depotbank des IKB-Aktionärs abgegeben werden müs- sen;
• weder der Bieter noch die Zentrale Abwicklungsstelle ihnen gegenüber Angaben über das Angebot, außer den ausdrücklich in der Angebotsunterlage (einschließ- lich der darin genannten Mitteilungen und Bekanntmachungen) oder einem ande- ren durch den Bieter in Verbindung mit dem Angebot zur Verfügung gestellten Dokument enthaltenen, gemacht haben; auch haben die Genannten ihnen gegen- über keine Empfehlung dahingehend ausgesprochen, ob sie das Angebot anneh- men und IKB-Aktien im Rahmen des Angebots einreichen sollen, und sie haben selbst, gegebenenfalls auf der Grundlage einer ihrer Ansicht nach erforderlichen Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung, ihre eigene Entscheidung getroffen, ob sie das Angebot annehmen und IKB-Aktien im Rahmen des Angebots einreichen sol- len;
• sie vom Bieter oder der Zentralen Abwicklungsstelle oder deren jeweiligen Orga- nen, leitenden und sonstigen Mitarbeitern keine Information hinsichtlich der steu- erlichen Folgen für die IKB-Aktionäre aus der Annahme des Angebots und dem Erhalt des Angebotspreises erhalten haben und sie anerkennen, dass sie allein für Steuern und ähnliche oder damit zusammenhängende Zahlungen haften, die nach dem Recht einer maßgeblichen Rechtsordnung von ihnen erhoben werden, weil sie das Angebot angenommen haben, und sie erkennen an, dass sie weder derzeit noch künftig im Hinblick auf solche Steuern und Zahlungen ein Recht zum Rückgriff (durch Erstattung, Freistellung oder anderweitig) auf den Bieter, oder die Zentrale Abwicklungsstelle oder deren jeweilige Organe oder Mitarbeiter oder sonstige Personen haben;
• sie sich verpflichten, alle Handlungen und Maßnahmen zu genehmigen und zu be- stätigen, die vom Bieter, seinen Organen oder einer vom Bieter ernannten Person bei der ordnungsgemäßen Ausübung seiner Befugnisse und Rechte aus diesem Dokument vorgenommen oder veranlasst werden;
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
• sie sich verpflichten, alle erforderlichen Handlungen und Maßnahmen vorzuneh- men und alle weiteren Unterlagen zu unterzeichnen, die der Bieter für erforderlich oder zweckdienlich hält, um jeweils die Übertragung der Zum Verkauf Einge- reichten IKB-Aktien bzw. Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien an den Bieter oder eine von ihm benannte Person gegen Zahlung des Angebots- preises je IKB-Aktie durchzuführen und/oder die Befugnisse, die gemäß diesem Dokument gewährt werden sollen, wirksam werden zu lassen;
• sie die Gesetze aller maßgeblichen Rechtsordnungen einhalten, alle erforderlichen staatlichen, Devisenkontroll- und sonstigen erforderlichen Genehmigungen einge- holt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt, alle Emissions-, Übertragungs- oder sonstigen Steuern und alle für sie in Zusammenhang mit einer Annahme des An- gebots in der jeweiligen Rechtsordnung fälligen Zahlungen geleistet haben und sie weder durch Tun noch durch Unterlassen gegen die Bestimmungen des Angebots verstoßen haben bzw. ihr Tun oder Unterlassen nicht dazu führt, dass der Bieter, die Zentrale Abwicklungsstelle oder andere Personen im Zusammenhang mit dem Angebot gegen gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen der jeweiligen Rechtsordnungen verstoßen;
• sie keine Personen sind, gegenüber denen ein Angebot gemäß diesem Angebot nach anwendbarem Wertpapierrecht nicht rechtmäßig unterbreitet werden kann, sie diese Angebotsunterlage oder andere Unterlagen oder Materialien, die das An- gebot betreffen, nicht an solche Personen verteilt oder weitergegeben haben und sie (vor der Abgabe der Annahmeerklärung bzw. der Veranlassung der Abgabe in ihrem Namen) alle für sie zur Teilnahme an dem Angebot geltenden Rechtsvor- schriften erfüllt haben;
• entweder (a) (i) sie wirtschaftlicher Eigentümer der gemäß dem Angebot Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, sind und (ii) sich außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas aufhalten und außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas ge- bietsansässig sind und außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas an dem Angebot teilnehmen oder (b) (i) sie auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungs- gemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentümers der gemäß dem Angebot Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte IKB-Aktien, handeln und (ii) ihnen der wirtschaftliche Eigentümer bestätigt hat, dass er sich außerhalb der Vereinigten Staaten und Ka- nadas aufhält und gebietsansässig ist und außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas an dem Angebot teilnimmt;
• sie sich nicht im Vereinigten Königreich aufhalten und dort nicht gebietsansässig sind oder – falls sie sich im Vereinigten Königreich aufhalten oder dort gebietsan- sässig sind –unter die Definition von Investment Professionals (gemäß Artikel 19 (5) der Order) oder unter Artikel 43 der Order fallen oder Personen sind, an die die
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Angebotsunterlage oder andere Unterlagen oder Materialien, die das Angebot be- treffen, gemäß der Order rechtmäßig gerichtet werden dürfen;
• sie sich nicht in Frankreich aufhalten und dort nicht gebietsansässig sind oder – falls sie sich in Frankreich aufhalten oder dort gebietsansässig sind – sie (i) ein Anbieter von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung für Dritte (personnes fournissant le service d’investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) und/oder (ii) ein qualifizierter An- leger (investisseur qualifié), der keine natürliche Person ist, und für eigene Rech- nung handelt (jeweils gemäß der Definition und nach Maßgabe der Artikel L.411- 1, L.411-2 und D.411-1 des französischen Code Monétaire et Financier) sind;
• sie sich außerhalb Belgiens aufhalten oder – falls sie sich in Belgien aufhalten – ein qualifizierter Anleger im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anla- geinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten sind;
• sie den Bieter und die Zentrale Abwicklungsstelle von allen Schäden, Verlusten, Kosten, Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Auslagen, Gebühren, Klagen und/oder Forderungen freistellen, die diesen infolge eines Verstoßes durch sie oder eine von ihnen beauftragte Person gegen Bestimmungen des Angebots oder gegen von ih- nen oder einer von ihnen beauftragen Person gemäß dem Angebot abgegebene Anerkenntnisse, Zusicherungen, Gewährleistungen und/oder Verpflichtungserklä- rungen entstehen oder die diesen gegenüber geltend gemacht werden;
• die Bestimmungen und Bedingungen des Angebots als in die entsprechend zu ver- stehende und auszulegende Annahmeerklärung einbezogen gelten und deren Be- standteil sind; die von den IKB-Aktionären in der Annahmeerklärung gemachten Angaben zutreffend sind und zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist, (be- ziehungsweise, im Fall einer Verlängerung des Angebots, zum Zeitpunkt des Ab- laufs der Zusätzlichen Annahmefrist im Hinblick auf alle Annahmeerklärungen, die nach der jeweiligen vorherigen Annahmefrist zugegangen sind) in jeder Hin- sicht zutreffend sein werden;
• sie anerkennen, dass der Bieter die Annahmeerklärungen und die Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Einge- reichten IKB-Aktien, ablehnen kann, wenn sie nach seinem alleinigen Ermessen nicht gemäß dem Angebot wirksam einreicht bzw. abgegeben wurden; und
• sie anerkennen, dass sich der Bieter und die Zentrale Abwicklungsstelle darauf verlassen, dass die vorstehenden Anerkenntnisse, Zustimmungen, Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungserklärungen zutreffend sind.
Die vorstehend in dieser Ziffer 8 genannten Anweisungen, Erklärungen, Aufträge und Ermächti- gungen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Abgabe unwiderruflich.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
Sollte ein IKB-Aktionär nicht in der Lage ist, die vorstehenden Erklärungen, Zustimmungen, An- erkenntnisse, Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungserklärungen abzugeben, sollte sich der IKB-Aktionär umgehend mit seiner Depotbank in Verbindung setzen.
8.4 Rechtsfolgen der Annahme
Mit der Annahme des Angebots kommt zwischen dem annehmenden IKB-Aktionär und dem Bie- ter ein Vertrag über den Verkauf und die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Einge- reichten IKB-Aktien, beziehungsweise den Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, auf den Bieter, jeweils nach Maßgabe der Bestimmungen des Angebots, zustande. Darüber hinaus erteilen die annehmenden IKB-Aktionäre mit Annahme des Angebots unwiderruflich die in Ziffer 8.3 (a) und 8.3 (b) dieser Angebotsunterlage genannten Anweisungen, Ermächtigungen, Aufträge und Vollmachten und geben unwiderruflich die in Ziffer 8.3 (c) dieser Angebotsunterlage aufge- führten Erklärungen ab.
8.5 Abwicklung des Erwerbsangebots und Kaufpreiszahlung nach Ablauf der Annahme- frist bzw. der Zusätzlichen Annahmefrist
Die Übertragung der Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, beziehungsweise der Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, auf den Bieter erfolgt Zug‐um‐Zug gegen Zahlung des Angebotspreises je Zum Verkauf Eingereichter IKB-Aktie bzw. je Nachträglich Zum Verkauf Eingereichter IKB-Aktie an CBF, die diese Zahlungen auf das Geldkonto der jeweiligen Depot- bank des IKB-Aktionärs bei CBF weiterleitet. Diese Zahlung erfolgt unverzüglich, spätestens je- doch am siebten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist (oder, im Falle der Verlängerung der Annahmefrist durch den Bieter, im Hinblick auf alle Annahmeerklärungen, die nach Ablauf der jeweils vorherigen Annahmefrist erhalten worden sind, unverzüglich nach Ablauf der Zusätz- lichen Annahmefrist, spätestens jedoch am siebten Bankarbeitstag nach Ablauf der Zusätzlichen Annahmefrist).
CBF wird im Gegenzug die vom Bieter gemäß dem Angebot erworbenen Zum Verkauf Einge- reichten IKB-Aktien, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien, auf dem Verrechnungskonto der Zentralen Abwicklungsstelle bei der CBF einbuchen.
Soweit rechtlich zulässig, werden die Verpflichtungen des Bieters mit der Zahlung des Angebots- preises an CBF zur Weiterleitung an die Depotbanken von IKB-Aktionären, die das Angebot an- genommen haben, erfüllt. Es obliegt der jeweiligen Depotbank des IKB-Aktionärs, den Kaufpreis je Zum Verkauf Eingereichter IKB-Aktie, beziehungsweise Nachträglich Zum Verkauf Einge- reichter IKB-Aktie, dem jeweiligen Wertpapierdepot des annehmenden IKB-Aktionärs gutzu- schreiben.
8.6 Börsenhandel mit Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien und Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien während der Annahmefrist und der Zusätzlichen Annahmefrist
Ein Börsenhandel mit Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien ISIN DE000A2AA3T5 / WKN A2A A3T, beziehungsweise mit Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten IKB-Aktien
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
ISIN DE000A2AA3Y5 / WKN A2A A3Y, (wie jeweils unter Ziffer 8.2 dieser Angebotsunterlage definiert) ist nicht vorgesehen.
8.7 Kosten und Auslagen
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Annahme des Angebots, insbesondere Gebühren von De- potbanken, sind von dem jeweiligen IKB-Aktionär zu tragen.
8.8 Aufbewahrung von Unterlagen
Die IKB-Aktionäre, die das Angebot angenommen haben, und ihre Depotbanken werden gebeten, Unterlagen über die Annahme des Angebots sorgfältig aufzubewahren.
9. AUSWIRKUNGEN DES ANGEBOTS AUF IKB-AKTIONÄRE, DIE DAS ANGE- BOT NICHT ANNEHMEN
IKB-Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der IKB AG. Sie sollten je- doch Folgendes berücksichtigen:
• Die IKB-Aktien, für die das Angebot nicht angenommen wurde, können bis zum 30. September 2016 weiterhin im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf gehandelt werden. Danach ist das Delisting vollständig durchgeführt und die IKB- Aktien werden nicht mehr auf Veranlassung der IKB AG an einer Wertpapierbörse gehandelt. Der Bieter beabsichtigt nicht, einen Handel nach vollständiger Durchführung des Delisting zu organisieren. Es ist ungewiss, an welchen Plattformen und zu welchem Preis ein Verkauf von IKB-Aktien nach dem 30. September 2016 möglich sein wird.
• Solange die IKB-Aktien weiterhin an einer Wertpapierbörse gehandelt werden, ist davon auszugehen, dass nach Abwicklung des Angebots Angebot und Nachfrage nach IKB-Aktien geringer sein wird als heute und daher die Liquidität der IKB- Aktien abnimmt. Als Folge hiervon könnte es unmöglich werden überhaupt bezie- hungsweise zeitlich angemessen eine Verkaufs- oder Kauforder durchzuführen. Zudem könnte die möglicherweise geringere Liquidität der IKB-Aktien zu einer höheren Volatilität des Börsenpreises als in der Vergangenheit führen.
• Es ist zu erwarten, dass der Kurs der IKB-Aktien während der Annahmefrist durch die Tatsache, dass der Bieter dieses Angebot zum Preis von EUR 0,55 je IKB- Aktie öffentlich bekannt gegeben hat, beeinflusst wird. Es ist ungewiss, ob sich der Kurs der IKB-Aktien nach Ablauf der Annahmefrist weiterhin auf dem derzei- tigen Niveau bewegen oder darüber oder darunter liegen wird.
• Der Bieter verfügt bereits jetzt über eine qualifizierte Mehrheit an IKB-Aktien und kontrolliert das Ergebnis von Hauptversammlungsbeschlüssen.
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Angebotsunterlage vom 8. August 2016 (deutsche, nicht verbindliche Sprachfassung)
10. GELDLEISTUNGEN UND ANDERE GELDWERTE VORTEILE FÜR MIT- GLIEDER DES VORSTANDS UND AUFSICHTSRATS DER IKB AG
Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats der IKB AG wurden weder vom Bieter noch von mit ihm verbundenen Unternehmen Geldleistungen oder andere geldwerte Vorteile im Zu- sammenhang mit diesem Angebot gewährt, noch sind solche einem solchen Mitglied des Vor- stands oder des Aufsichtsrats in Aussicht gestellt worden.
11. VERÖFFENTLICHUNGEN, ANZEIGEN UND ANKÜNDIGUNGEN
Der Bieter wird alle weiteren Mitteilungen und Erklärungen im Zusammenhang mit dem Angebot im Internet unter www.ikb-tender.de and www.ikb-tender.com veröffentlichen.
12. STEUERN
Angesichts der Vielzahl verschiedener Rechtsordnungen, deren Steuerrecht für IKB-Aktionäre gelten kann, werden in dieser Angebotsunterlage die steuerlichen Folgen, die für IKB-Aktionäre infolge des Kaufs von IKB-Aktien durch den Bieter gemäß dem Angebot entstehen können, nicht erörtert. Den IKB-Aktionären wird dringend empfohlen, sich hinsichtlich der möglichen steuerli- chen Folgen nach dem Recht der Rechtsordnungen, die für sie oder den Verkauf ihrer IKB-Aktien und den Erhalt des Kaufpreises je IKB-Aktie maßgeblich sind, an ihre eigenen professionellen Berater zu wenden. Jeder IKB-Aktionär ist für seine eigenen Steuern verantwortlich und hat im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Angebots anfallenden Steuern keinerlei Rückgriffsrecht gegenüber dem Bieter oder der Zentralen Abwicklungsstelle.
13. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieses Angebot und die aufgrund dieses Angebots abgeschlossenen Verträge unterliegen aus- schließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für aus oder im Zusammenhang mit diesem Angebot (sowie jedem Vertrag, der infolge der Annahme die- ses Angebots zustande kommt) entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main.
Dallas, 8. August 2016
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.
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Offer Document dated 8 August 2016
NOT FOR RELEASE, PUBLICATION OR DISTRIBUTION TO ANY U.S. PERSON (AS DEFINED IN REGULATION S UNDER THE U.S. SECURITIES ACT OF 1933, AS AMENDED) OR IN OR INTO OR TO ANY PERSON LOCATED OR RESIDENT IN OR AT ANY ADDRESS IN THE UNITED STATES OR IN OR TO ANY PERSON LOCATED OR RESIDENT IN THE REPUBLIC OF ITALY, CANADA OR ANY OTHER JURISDICTION WHERE IT IS UNLAWFUL TO DISTRIBUTE THIS OFFER DOCUMENT
THIS OFFER DOCUMENT CONTAINS IMPORTANT INFORMATION WHICH SHOULD BE READ CAREFULLY BEFORE ANY DECISION IS MADE WITH RESPECT TO THE OFFER. IT IS RECOMMENDED THAT YOU SEEK YOUR OWN TAX, FINANCIAL AND LEGAL ADVICE REGARDING THE CONSEQUENCES OF P ARTICIP A TING IN THE OFFER, IMMEDIA TEL Y FROM YOUR STOCKBROKER, BANK MANAGER, SOLICITOR, ACCOUNTANT OR OTHER INDEPENDENT FINANCIAL OR LEGAL ADVISER.
Offer Document
Voluntary Public Acquisition Offer
(Offer) by
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.
2711 North Haskell Avenue Suite 1700
Dallas, TX 75204 USA
to the shareholders of
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft (IKB AG) Wilhelm-Bötzkes-Straße 1
40474 Düsseldorf
Germany
for the acquisition of their non-par value ordinary bearer shares in
IKB AG
in return for
a cash consideration of EUR 0.55 per IKB AG share
Acceptance period:
8 August 2016 to 5 September 2016 24 hrs (local time Frankfurt am Main)
The Offer is not subject to the rules and regulations of the German Securities Acquisition and Takeover Act and was not reviewed by the German Federal Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
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Offer Document dated 8 August 2016
Shares in IKB AG:
ISIN DE0008063306 / WKN 806 330
Tendered shares in IKB AG:
ISIN DE000A2AA3T5 / WKN A2AA3T
Subsequently Tendered shares in IKB AG: ISIN DE000A2AA3Y5 / WKN A2AA3Y
The Offer is made under the restrictions set out in Section 1.2 of this Offer Document.
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Offer Document dated 8 August 2016
CONTENTS
1. GENERAL ST A TEMENTS, IN P ARTICULAR FOR SHAREHOLDERS OUTSIDE GERMANY .............................................................................................................................5
1.1 Legal Basis of the Voluntary Public Acquisition Offer.................................................5
1.2 Offer and Distribution Restrictions ...............................................................................5
1.3 Availability of this Offer Document, further questions.................................................9
1.4 Status of the Information contained in this Offer Document ........................................9
2. SUMMARY OF THE OFFER ................................................................................................9
3. VOLUNTARY OFFER.........................................................................................................11
3.1 Subject of the Offer .....................................................................................................11
3.2 Offer Price ...................................................................................................................12
3.3 Beginning and End of the Acceptance Period .............................................................12
3.4 Extension of the Acceptance Period............................................................................12
3.5 No Conditions..............................................................................................................12
4. THE
5. IKB AG AND IKB GROUP .................................................................................................13
BIDDER AND ITS CURRENT SHAREHOLDING ...................................................13
5.1 Legal Background........................................................................................................13
5.2 Stock exchange trading of IKB Shares and delisting ..................................................13
5.3 Financials.....................................................................................................................13
6. BACKGROUND OF THE OFFER AND OFFER PRICE DETERMINA TION .................14
6.1 Equity value calculated by Deloitte.............................................................................14
6.2 Premium to recent trading prices of the IKB Shares ...................................................14
7. FINANCING OF THE OFFER.............................................................................................15
8. ACCEPT ANCE AND SETTLEMENT OF THE OFFER FOR IKB SHARES ...................15
8.1 Central Settlement Agent.............................................................................................15
8.2 Declaration of Acceptance and Share Book Transfer..................................................15
8.3 Additional Declarations of IKB Shareholders upon Acceptance of the Offer ............16
8.4 Legal Consequences of the Acceptance ......................................................................20
8.5 Settlement of the Offer and Payment of the Offer Price after Expiry of the Acceptance Period or the Additional Acceptance Period ...............................................................20
8.6 Stock exchange trading with Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares within the Acceptance Period and the Additional Acceptance Period.............21
8.7 Costs and expenses ......................................................................................................21 -3-
Offer Document dated 8 August 2016
8.8 Safe keeping of documentation ...................................................................................21
9. EFFECTS OF THE OFFER ON IKB SHAREHOLDERS WHO DO NOT ACCEPT THE OFFER...................................................................................................................................21
10. MONETARY BENEFITS AND OTHER BENEFITS FOR MEMBERS OF THE MANAGEMENT BOARD AND SUPERVISORY BOARD OF IKB AG..........................22
11. PUBLICATIONS, NOTIFICATIONS AND ANNOUNCEMENTS...................................22
12. TAX.......................................................................................................................................22
13. APPLICABLE LAW AND PLACE OF JURISDICTION ...................................................22
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Offer Document dated 8 August 2016
1. GENERAL STATEMENTS, IN PARTICULAR FOR SHAREHOLDERS OUTSIDE GERMANY
1.1 Legal Basis of the Voluntary Public Acquisition Offer
This voluntary public acquisition offer ("Offer") by LSF6 Europe Financial Holdings, L.P., with its reg- istered office at Corporation Trust Center, 1209 Orange Street, Wilmington, DE 19801, USA and busi- ness address in 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA (the "Bidder"), is, subject to the restrictions described under Section 1.2 below, addressed to the holders of shares in the German stock corporation IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, with its registered office in Wilhelm-Bötzkes-Straße 1 40474 Düsseldorf, Germany, registered with the commercial register of the local court of Düsseldorf, HRB 1130 ("IKB AG", the shareholders in IKB AG each an "IKB Share- holder" and together the "IKB Shareholders") and is for the acquisition of all shares in IKB AG not yet held by the Bidder. IKB shares are the 633,384,923 ordinary non-par value bearer shares held by the shareholders in IKB AG (together the "IKB Shares" and individually an "IKB Share"). As of the date of this Offer Document, the IKB Shares are at the instigation of IKB AG traded in the general open market (Freiverkehr) of the Düsseldorf Stock Exchange under ISIN DE0008063306 (WKN 806 330) (for further details on the trading and delisting of the IKB Shares see Section 5.2. below).
The IKB Shares are not listed on an organized market (Organisierter Markt) in accordance with sec. 1 para. 1, sec. 2 para. 7 of the German Securities Acquisition and Takeover Act (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, "WpÜG"). The Offer and its implementation are therefore not subject to the provi- sions of the WpÜG. The Bidder expressly points out that the Offer is not subject to the supervision of the Federal Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, "BaFin") and this offer document ("Offer Document") has not been reviewed or approved by BaFin. Neither un- der German nor under the laws of any other jurisdiction, notifications, registrations or approval of the Offer or the Offer Document have been requested or granted from any securities regulation authorities or other public authorities.
There are no further documents which form part of the Offer.
1.2 Offer and Distribution Restrictions
Neither this Offer Document nor the electronic transmission thereof constitutes an offer to pur- chase any IKB Shares (and tenders of IKB Shares for purchase pursuant to the Offer will not be accepted from IKB Shareholders) in any jurisdiction or circumstance in which, or to any person to or from whom, it is unlawful to make such offer or to accept such offer under applicable securi- ties laws. The distribution of this Offer Document in certain jurisdictions may be restricted by law. Persons into whose possession this Offer Document comes are required by the Bidder and the Central Settlement Agent to inform themselves about, and to observe, any such restrictions.
The acceptance of the Offer outside Germany may be subject to the laws of jurisdictions other than Germany. Persons who obtain possession of the Offer Document outside Germany who wish to accept the Offer and fall within the scope of securities law provisions of jurisdictions other than those of Ger- many are requested to obtain information on and comply with these securities laws. Persons who obtain possession of the Offer Document outside Germany, who are in doubt about the Offer, the Offer Docu- ment or the action they should take, should consult their respective Custodian Bank, stockbroker, bank manager, solicitor or other professional adviser immediately.
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Offer Document dated 8 August 2016
The publication, delivery, distribution or dissemination of this Offer Document, a summary or other de- scription of the terms contained in the Offer Document or other informational documents on the Offer may be subject to the provisions of (in particular restrictions pursuant to) the laws and regulations of ju- risdictions other than those of Germany. A publication pursuant to the laws and regulations of jurisdic- tions other than those of Germany is not intended. The Bidder does not authorize that the Offer Docu- ment, a summary or any other description of the terms contained in the Offer Document or other infor- mational documents on the Offer are directly or indirectly published, distributed or circulated by third parties outside Germany, if and insofar as this is not in compliance with applicable foreign regulations, or depends on the compliance with official procedures or issuance of authorizations or any other legal requirements, and such conditions are not fulfilled.
This Offer and this Offer Document do not constitute the issuance, the publication or the public adver- tising of an offer pursuant to the laws and regulations of jurisdictions other than those of Germany.
The Bidder assumes no responsibility whatsoever for ensuring that the publication, mailing, distribution or dissemination of this Offer Document and/or the Offer outside Germany complies with the provisions of legal systems other than those of Germany or that the acceptance of the Offer outside Germany is in compliance with the relevant applicable legal provisions. Any responsibility on the part of Bidder for third parties' non-compliance with foreign regulations is expressly excluded.
United States
The Offer is not being made and will not be made, directly or indirectly, in or into, or by use of the mails of, or by any means or instrumentality of interstate or foreign commerce of, or of any facilities of a national securities exchange of, the United States or to any U.S. Person (as defined in Regulation S of the United States Securities Act of 1933, as amended (each a "U.S. Person")). This includes, but is not limited to, facsimile transmission, electronic mail, telex, telephone, the internet and other forms of elec- tronic communication. Accordingly, copies of this Offer Document and any other documents or materi- als relating to the Offer is not being, and must not be, directly or indirectly mailed or otherwise transmit- ted, distributed or forwarded (including, without limitation, by custodians, nominees or trustees) in or into the United States or to a U.S. Person and the IKB Shares cannot be tendered in the Offer by any such use, means, instrumentality or facility or from or within or by persons located or resident in the United States or by any U.S. Person. Any purported tender of IKB Shares in the Offer resulting directly or indirectly from a violation of these restrictions will be invalid and any purported tender of IKB Shares made by a U.S. Person, a person located in the United States, by any person acting for the ac- count or benefit of a U.S. Person, or by any agent, fiduciary or other intermediary acting on a non- discretionary basis for a principal giving instructions from within the United States will be invalid and will not be accepted.
Each IKB Shareholder participating in the Offer will represent that it is not a U.S. Person and is not par- ticipating in such Offer from the United States, or it is acting on a non-discretionary basis for a principal located outside the United States that is not giving an order to participate in the Offer from the United States and who is not a U.S. Person. For the purposes of this and the above paragraph, "United States" means the United States of America, its territories and possessions (including Puerto Rico, the U.S. Vir-
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Offer Document dated 8 August 2016
gin Islands, Guam, American Samoa, Wake Island and the Northern Mariana Islands), any state of the United States of America and the District of Columbia.
United Kingdom
The communication of this Offer Document and any other documents or materials relating to the Offer have not been approved by an authorised person for the purposes of section 21 of the Financial Services and Markets Act 2000 ("FSMA"). Accordingly, such documents and/or materials are not being distrib- uted to, and must not be passed on to, persons in the United Kingdom save in circumstances where sec- tion 21(1) of the FSMA does not apply. The communication of this Offer Document is only being made to those persons in the United Kingdom falling within the definition of investment professionals (as de- fined in Article 19(5) of the Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (the "Order")) or within Article 43 of the Order, or to other persons to whom it may otherwise lawfully be communicated by virtue of an exemption to section 21(1) of the FSMA or otherwise in circumstances where it does not apply (such persons together being the "Relevant Persons"). The Offer Document is only available to Relevant Persons and the transactions contemplated herein will be available only to, or engaged in only with, Relevant Persons, and must not be relied or acted upon by persons other than Relevant Persons.
Canada
The Offer is not being made and will not be deemed to have been made, directly or indirectly, in or into, or to, and may not be accepted by or on behalf of any individual or person located or resident in any province or territory of Canada. Accordingly, copies of this Offer Document and any other documents or materials relating to the Offer is not being, and must not be, directly or indirectly, mailed or otherwise transmitted, distributed or forwarded (including, without limitation, by custodians, nominees or trustees) in or into any province or territory of Canada or to any individual or person located or resident therein, and the IKB Shares cannot be tendered in the Offer by any such use, means, instrumentality or facility or from or within or by individuals or persons located or resident in any province or territory of Canada. Any purported tender of IKB Shares in the Offer resulting directly or indirectly from a violation of these restrictions will be invalid and any purported tender of IKB Shares made by any individual or person lo- cated or resident in any province or territory of Canada, by any person acting for the account or benefit of any such individual or person, or by any agent, fiduciary or other intermediary acting on a non- discretionary basis for a principal giving instructions from within any province or territory of Canada will be invalid and will not be accepted.
Each IKB Shareholder participating in the Offer will declare and represent that either (a) (i) they are the beneficial owner of the IKB Shares being tendered for purchase pursuant to the Offer and (ii) they are located and resident outside Canada and are participating in the Offer from outside Canada, or (b) (i) they are acting on behalf of the beneficial owner of the IKB Shares being tendered for purchase pursuant to the Offer on a non-discretionary basis and have been duly authorised to so act and (ii) such beneficial owner has confirmed to them that he, she or it is located and resident outside Canada and is participating in the Offer from outside Canada.
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Offer Document dated 8 August 2016 Republic of Italy
None of the Offer, this Offer Document or any other documents or materials relating to the Offer have been or will be submitted to the clearance procedure of the Commissione Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB"). The Offer may not be advertised and neither this Offer Document nor any other documents or materials relating to the Offer has been or shall be distributed or made available, directly or indirectly, in the Republic of Italy ("Italy") or to any person who are either located or resident in It- aly.
Kingdom of Belgium
Neither this Offer Document nor any other documents or materials relating to the Offer have been sub- mitted to or will be submitted for approval or recognition to the Belgian Financial Services and Markets Authority and, accordingly, the Offer may not be made in Belgium by way of a public offering, as de- fined in Article 3 of the law dated 16 June 2006 dealing with public offering and listing of securities (loi du 16 juin 2006 relative aux offres publiques d'instruments de placement et aux admissions d'instru- ments de placement à la négociation sur des marchés réglementés) and Article 6, paragraph 3 of the law dated 1 April 2007 on Takeover Bids (loi du 1er avril 2007 relative aux offers publiques d'acquisition), as amended or replaced from time to time. Accordingly, the Offer may not be advertised and the Offer will not be extended, and neither this Offer Document nor any other documents or materials relating to the Offer has been or shall be distributed or made available, directly or indirectly, to any person in Bel- gium other than "qualified investors" within the meaning of Article 10 of the Belgian Law of 16 June 2006 on public offerings of investment instruments and the admission of investment instruments to trad- ing on regulated markets (as amended from time to time).
Republic of France
The Offer is not being made, directly or indirectly, to the public in the Republic of France ("France"). None the Offer Document or any other document or material relating to the Offer has been or shall be distributed to the public in France and only (i) providers of investment services relating to portfolio management for the account of third parties (personnes fournissant le service d'investissement de ges- tion de portefeuille pour compte de tiers) and/or (ii) qualified investors (investisseurs qualifiés) other than an individual, in each case, acting for their own account, all as defined in, and in accordance with, Articles L.411-1, L.411-2 and D.411-1 of the French Code monétaire et financier, are eligible to par- ticipate in the Offer. This Offer Document and any other document or material relating to the Offer have not been and will not be submitted for clearance to nor approved by the Autorité des marchés financiers.
Portuguese Republic
None of the Offer, this Offer Document or any other documents or materials relating to the Offer have been or will be submitted to the clearance procedure of the Portuguese Securities Commission (Comissão do mercado de valores mobiliários "CMVM") nor by any other supervisory authority in the Portuguese Republic ("Portugal") and the Offer was not and is not subject to any registration in Portu- gal.
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Offer Document dated 8 August 2016
1.3 Availability of this Offer Document, further questions
Copies of the Offer Document will be made available to IKB Shareholders free of charge at BNP Pari- bas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, as the central settlement agent ("Central Settlement Agent") (request by email under Frankfurt.gct.operations@bnpparibas.com and by fax under +49 (0) 69 1520 5277).
The Bidder has not arranged for further publications of the Offer Document and has not authorized any third party other than the Central Settlement Agent to provide information on or about the Offer or the Offer Document.
Further information on the Offer is available on the internet under www.ikb-tender.de and www.ikb- tender.com. In addition, IKB Shareholders can submit questions regarding the Offer to the Bidder by email to info@ikb-tender.de, together with evidence of their shareholding. The Bidder points out that it does not assume any obligation to answer questions.
1.4 Status of the Information contained in this Offer Document
Unless expressly stated otherwise, all representations, opinions, stated intentions, forward-looking statements and other information contained in this Offer Document are based on information and plans available and are made on the basis of certain assumptions of the Bidder at the time of publication of the Offer Document. These could change in the future and are subject to uncertainties and risks. Forward- looking statements are subject to risk and uncertainties which for the most part are very difficult to pre- dict and lie either completely outside of or only partially within the Bidder's sphere of influence. The in- formation, opinions, intentions and forward-looking statements may change.
Unless stated otherwise, financial information regarding IKB AG is based on the annual financial state- ments of IKB AG and the IKB group for the business year ending 31 March 2016.
The Bidder expressly points out that it will update this Offer Document only to the extent that it is obliged to do so by law. The Bidder does not plan to publicly update or correct any forward looking statements after the publication of this Offer Document, whether as a result of any new information, fu- ture events or otherwise, unless required to do so by applicable law.
2. SUMMARY OF THE OFFER
The following summary contains selected information from this Offer Document. However, such infor- mation serves only to provide the IKB Shareholders with an initial overview of the terms of this Offer. The summery should therefore be read in conjunction with the more detailed information contained elsewhere in this Offer Document. Reading the summary is not a substitute for reading the Offer Docu- ment in its entirety.
Bidder LSF6 Europe Financial Holdings, L.P., 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA.
Target Company IKB Deutsche Industriebank AG, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düssel- dorf, Germany.
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Offer Document dated 8 August 2016
Subject of the Offer
Delisting
Purchase and acquisition of all outstanding ordinary non-par value bearer shares of IKB AG, including all ancillary rights existing at the time of the settlement of the Offer, subject to the restrictions described in Section 1.2 (Offer and Distribution Restrictions).
IKB AG has filed for a delisting of the IKB Shares from trading on all stock exchanges on which the IKB Shares were included at the instigation of IKB ("Delisting"). The trading of the IKB Shares in the Entry Standard of the Frankfurt Stock Exchange was therefore discontinued (eingestellt) as of 11 April 2016 and the trading of the IKB Shares in the Primary Market (Primärmarkt) of the Düsseldorf Stock Exchange discontinued as of 31 March 2016. The IKB Shares currently trade at the instigation of IKB AG only in the general open market (allgemeiner Freiverkehr) of the Düsseldorf Stock Exchange which trading will be discontinued as of 30 September 2016. It is uncertain on which platforms and at which prices IKB Shares can be sold after 30 September 2016.
EUR 0.55 per IKB Share.
With the Offer, the Bidder wants to give the IKB Shareholders the possibil- ity to exit their investment in IKB AG before the Delisting becomes fully ef- fective.
The Offer Price includes a significant premium to (i) the equity value of IKB AG calculated by Deloitte (see Section 6.1 below) and (ii) recent stock ex- change prices (see Section 6.2 below).
From 8 August 2016 to 5 September 2016, 24 hours (local time Frankfurt am Main), unless extended in accordance with Section 3.3.
IKB Shareholders can only accept this Offer by delivering a declaration in writing or in text form to their Custodian Bank (as defined in Section 8) within the Acceptance Period.
The Offer is not subject to any condition.
The Offer Price will be paid without undue delay after expiry of the Ac- ceptance Period and at the latest by the seventh Banking Day (days at which banks are open for daily business in Frankfurt am Main, "Banking Day") af- ter the expiry of the Acceptance Period, or in case the Bidder extends the Offer, after expiry of the Additional Acceptance Period with respect to all Declarations of Acceptance received after the end of the relevant previous Acceptance Period.
IKB Shares:
ISIN DE0008063306 / WKN 806330
Offer Price
Background of the Offer
Acceptance Period Acceptance
Conditions Settlement
ISIN
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Offer Document dated 8 August 2016
Stock Exchange Trading
Publications
Further information
Offer and Distribu- tion Restrictions
Tendered IKB Shares (as defined in Section 8.2):
ISIN DE000A2AA3T5 / WKN A2AA3T
Subsequently Tendered IKB Shares (as defined in Section 8.2): ISIN DE000A2AA3Y5 / WKN A2AA3Y
Stock exchange trading of Tendered IKB Shares, ISIN DE000A2AA3T5 or Subsequently Tendered IKB Shares ISIN DE000A2AA3Y5 (each as defined in Section 8.2) is not planned.
This Offer Document will be available free of charge at BNP Paribas Securi- ties Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main as the central settlement agent (request by email under Frank- furt.gct.operations@bnpparibas.com and by fax under +49 (0)6915205277).
Other declarations and notifications regarding this Offer will be published on the Internet under www.ikb-tender.com and www.ikb-tender.de.
IKB Shareholders should direct any questions they may have regarding the acceptance of the Offer and the technical settlement to their Custodian Bank.
IKB Shareholders can submit questions regarding the Offer to the Bidder by email to info@ikb-tender.de, together with evidence of the shareholding. The Bidder points out that it does not assume any obligation to answer ques- tions.
Neither this Offer Document nor the electronic transmission thereof consti- tutes an offer to purchase any IKB Shares (and tenders of IKB Shares for purchase pursuant to the Offer will not be accepted from IKB Shareholders) in any jurisdiction or circumstance in which, or to any person to or from whom, it is unlawful to make such offer or to accept such offer under appli- cable securities laws. The distribution of this Offer Document in certain ju- risdictions may be restricted by law. Persons into whose possession this Of- fer Document comes are required by the Bidder and the Central Settlement Agent to inform themselves about, and to observe, any such restrictions.
3. VOLUNTARY OFFER
3.1 Subject of the Offer
Subject to the terms set forth in this Offer Document, the Bidder hereby offers to acquire all IKB Shares (ISIN DE0008063306/ WKN 806330), including all ancillary rights existing at the time of the settle- ment of the Offer, of all IKB AG's Shareholders.
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Offer Document dated 8 August 2016 3.2 Offer Price
The Bidder hereby offers to pay
EUR 0.55
in cash ("Offer Price") for each IKB Share.
3.3 Beginning and End of the Acceptance Period
The period for acceptance of the Offer begins with the publication of the Offer Document on
8 August 2016
and ends on
5 September 2016 at 24h local time Frankfurt am Main ("Acceptance Period").
3.4 Extension of the Acceptance Period
As this Offer is not subject to the provisions of the WpÜG, there will be no further acceptance period pursuant to the WpÜG. A statutory extension of the Acceptance Period will also not take place.
The Bidder may however, subject to applicable laws, at its option and in its sole discretion, at any time before the end of the Acceptance Period extend (also more than once) the Acceptance Period (in which case all references in this Offer Document to "Acceptance Period" shall, unless the context otherwise requires, be to the latest time and date, as the case may be, to which the Acceptance Period has been so extended) and specify the applicable additional acceptance period for all Declarations of Acceptance re- ceived after the previous Acceptance Period (each an "Additional Acceptance Period").
The Bidder may, subject to applicable laws, at its option and in its sole discretion waive any terms and conditions of the Offer, even if the Offer has expired.
The Bidder will ensure that the IKB Shareholders are notified of any extension or waiver as soon as is reasonably practicable after the relevant decision is made by delivery of a respective notice to Wertpapiermitteilungen for communication to Custodian Banks.
In case of an extension of the Acceptance Period, all Declarations of Acceptance received until the end of the Acceptance Period will be settled without undue delay after expiry of the Acceptance Period and at the latest by the seventh Banking Day after expiry of the Acceptance Period. Declarations of Ac- ceptance received during an Additional Acceptance Period will be settled after expiry of the Additional Acceptance Period (see Section 8.5 below).
IKB Shareholders should be aware that in case of any such extension or waiver all Declarations of Acceptance already delivered as of such time remain valid and are not subject to a revocation right.
3.5 No Conditions
The Offer is not subject to any condition.
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Offer Document dated 8 August 2016
4. THE BIDDER AND ITS CURRENT SHAREHOLDING
The Bidder is a limited partnership incorporated under the laws of Delaware, USA, having its registered office at Corporation Trust Center, 1209 Orange Street, Wilmington, DE 19801 under registration num- ber 4586994. The Bidder's business address is at 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA.
As of the date of this Offer Document, the Bidder holds 579,564,588 IKB Shares, representing approx- imately 91.5% of the outstanding share capital and voting rights in IKB AG.
5. IKB AG AND IKB GROUP
5.1 Legal Background
IKB AG is a German stock corporation (Aktiengesellschaft) with its registered office in Düsseldorf, reg- istered with the commercial register of the local court of Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf) under HRB 1130.
The registered share capital of IKBAG amounts to EUR1,621,465,402.88 and is divided into 633,384,923 ordinary non-par-value bearer shares.
Business objects of IKB AG are the conduct of banking transactions of any nature with the exception of activity as central contracting party as defined in the German Banking Act (Kreditwesengesetz) includ- ing the provision of financial and other services associated therewith, in particular consultancy and agency services.
5.2 Stock exchange trading of IKB Shares and delisting
As of the date of this Offer Document, the IKB Shares are at the instigation of IKB AG traded in the general open market (allgemeiner Freiverkehr) of the Düsseldorf Stock Exchange under ISIN DE0008063306 (WKN 806330). On 25 February 2016 IKB AG published its resolution to file for a delisting of the IKB Shares from trading on all stock exchanges on which the IKB Shares were included at the instigation of IKB AG (the "Delisting"). The trading of the IKB Shares in the Entry Standard of the Frankfurt Stock Exchange was therefore discontinued (eingestellt) as of 11 April 2016. The trading of the IKB Shares in the Primary Market (Primärmarkt) of the Düsseldorf Stock Exchange discontinued as of 31 March 2016. The trading of the IKB Shares in the general open market (allgemeiner Freiverkehr) of the Düsseldorf Stock Exchange will be discontinued as of 30 September 2016. Thereby, the Delisting becomes fully effective. The Bidder does not intend to organize any kind of trading of the IKB Shares after the Delisting has become fully effective. It is uncertain on which platforms and at which prices IKB Shares can be sold after 30 September 2016.
5.3 Financials
IKB AG prepares its stand alone and consolidated annual financial statements and its interim financial statements pursuant to the German Commercial Code (Handelsgesetzbuch, "HGB"). All financial data relating to IKB AG or IKB AG and its subsidiaries ("IKB Group") contained in this Offer Document is therefore prepared pursuant to HGB. The financial year of IKB AG runs from 1 April of a year to 31 March of the following year.
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Offer Document dated 8 August 2016
In the financial year ending on 31 March 2016, the IKB Group generated a net income of approximately EUR 10.4 million and IKB AG generated a net income of EUR 0. The balance sheet loss of IKB AG as of 31 March 2016 amounted to EUR 2,167.3 million.
The payment of dividends to IKB Shareholders ranks junior to (i) the servicing of compensation agree- ments of a total amount of EUR 1,151.5 million, (ii) until 2017 and 2019, respectively, the replenish- ment of profit participation certificates in an aggregate amount of EUR 238 million, (iii) the reduction of net accumulated losses in the amount of EUR 2,167.3 million (as of 31 March 2016) and, (iv) the re- plenishment of silent participations in an aggregate amount of EUR 400 million.
In its management report for the financial year 2015/2016 IKB AG stated that servicing the compensa- tion agreements of a total amount of EUR 1,151.5 million and the value of recovery rights of the hybrid investors means that IKB AG will probably not report any, or only minimal profit for a long time to come, even if its results are positive. In addition, to the extent that net income can be reported in the fu- ture, the reduction of net accumulated losses means that it will not be possible to distribute a dividend to the shareholders of IKB AG.
6. BACKGROUND OF THE OFFER AND OFFER PRICE DETERMINATION
With the Offer, the Bidder wants to give the IKB Shareholders the possibility to exit their investment in IKB AG before the Delisting (see Section 5.2 above) becomes fully effective.
The Offer Price includes a significant premium to (i) the equity value of IKB AG calculated by Deloitte (see Section 6.1 below) and (ii) recent stock exchange prices (see Section 6.2 below).
6.1 Equity value calculated by Deloitte
The Bidder has engaged Deloitte GmbH Wirtschaftprüfungsgesellschaft ("Deloitte") to calculate an eq- uity value of IKB AG in consideration of the IDW Standard: Principles for the Performance of Business Valuations (IDW S1 Version 2008). Basis of the value determination was the long-term capital plan (version: 11 May 2016) and the forecast and the business plan 2016/2017 until 2020/2021 (version: 17 May 2016) of IKB AG, including their assumptions, for which IKB AG is responsible. Deloitte has checked the arithmetical and formal plausibility of IKB AG's forecasts and their consistency with man- agement statements. Occurred or occurring events and circumstances after 28 July 2016 are not taken into account in the valuation.
The valuation was issued for purposes of the management of the Bidder. It does not contain a recom- mendation to accept or reject the Offer.
As of 30 June 2016 Deloitte has calculated the equity value of IKB AG to be EUR 0.45 per share.
The Offer Price includes a premium to the equity value calculated by Deloitte of EUR 0.10 per IKB Share or approximately 22.2%.
6.2 Premium to recent trading prices of the IKB Shares
The Offer Price contains a significant premium in comparison to recent stock exchange prices. This is demonstrated by comparison to the following reference prices:
(i) On 5 August 2016, the last stock exchange trading day before publication of the Offer, the clos-
ing price of the IKB Shares on the Düsseldorf stock exchange amounted to EUR 0.18. The Offer - 14 -
Offer Document dated 8 August 2016
Price thus contains a premium of EUR 0.37 or approximately 206% over this stock exchange price.
(ii) During the three months period before 8 August 2016, the volume-weighted average stock ex- change price of the IKB Shares amounted to EUR 0.22, based on Bloomberg data1. The Offer Price thus contains a premium of EUR 0.33 or 150% over this volume-weighted average price.
7. FINANCING OF THE OFFER
The Bidder requires an aggregate amount of approximately EUR 29.6 million to finance the Offer should the Offer be accepted for all IKB Shares not yet owned by the Bidder. The Bidder has taken all measures required to secure that the funds necessary for settlement of the Offer, assuming that it is ac- cepted for all IKB Shares not yet owned by the Bidder, will be available when the payment claims be- come due.
8. ACCEPTANCE AND SETTLEMENT OF THE OFFER FOR IKB SHARES
IKB Shareholders who would like to accept the Offer should direct any questions they may have regard- ing the acceptance of the Offer and the technical settlement to their Custodian Bank. The IKB Share- holders' Custodian Banks are separately informed about the procedure of the acceptance and the settle- ment of the Offer and are obliged to inform the customers who hold IKB Shares in their securities ac- count about the Offer and the steps required for the acceptance of the Offer.
A "Custodian Bank" is defined as a custodian securities services enterprise.
8.1 Central Settlement Agent
The Bidder has appointed BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, Europa-Allee 12, D-60327 Frankfurt am Main to act as central settlement agent for the Offer ("Central Settlement Agent").
8.2 Declaration of Acceptance and Share Book Transfer
IKB Shareholders can only accept the Offer within the Acceptance Period or an Additional Acceptance Period by:
(i) declaring their acceptance of the Offer in writing or in text form vis-à-vis their own Cus- todian Bank ("Declaration of Acceptance"), and
(ii) instructing their Custodian Bank to re-book the IKB Shares in their securities account in respect of which they accept this Offer during the Acceptance Period into the interim ISIN DE000A2AA3T5 ("Tendered IKB Shares") or during the Additional Acceptance Period into the interim ISIN DE000A2AA3Y5 ("Subsequently Tendered IKB Shares") at Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, Germany ("CBF").
1
exchanges; average price based on volume-weighted turnover.
Source: Bloomberg. 3 month period from 6 May 2016 to 5 August 2016; volumes and prices from German stock - 15 -
Offer Document dated 8 August 2016
The Declaration of Acceptance will only become effective if the Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares have been re-booked at CBF by 18 hours, local time Frankfurt am Main, on the second Banking Day after expiry of the Acceptance Period or the Additional Acceptance Period. Such share book transfers are to be effected by the relevant Custodian Bank after receipt of the Declaration of Acceptance.
The Bidder reserves the right to accept Declarations of Acceptance containing defects or errors. Neither the Bidder nor persons acting on its behalf have the obligation to point out defects or errors of the Dec- laration of Acceptance, nor are they subject to liability in the case of failure to give such notice.
The Declarations of Acceptance must be delivered and received by the IKB Shareholder's Custodian Bank in accordance with the requirements, procedures, and on or prior to the deadlines, established by it. The deadlines set by the IKB Shareholder's Custodian Bank may be earlier than the end of the Accep- tance Period and IKB Shareholders are responsible for checking such deadlines and for arranging the due and timely delivery of Declarations of Acceptance.
IKB Shareholders are advised to check with their Custodian Bank whether such entity would require to receive instructions to participate in the Offer before the deadlines specified in this Offer Document. The deadlines set by CBF, Clearstream Banking S.A., Luxembourg or Euroclear Bank SA/NV for the submission of instructions regarding IKB Shares to be tendered pursuant to the Offer may also be earlier than the relevant deadlines specified in this Offer Document.
8.3 Additional Declarations of IKB Shareholders upon Acceptance of the Offer
By accepting the Offer in accordance with Section 8.2 of this Offer Document
(a) the accepting IKB Shareholders instruct and authorise their respective Custodian Banks and any intermediate custodians of the relevant Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares
• to leave the Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares in the securities deposit account of the accepting IKB Shareholder for the time being, but to cause them to be re-booked under the ISIN DE000A2AA3T5 or ISIN DE000A2AA3Y5 at CBF;
• instruct and authorize CBF to make the Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares after expiration of the Acceptance Period or the Additional Acceptance Peri- od available to the Central Settlement Agent in its securities account with CBF for trans- fer to the Bidder;
• to themselves instruct and authorise CBF to procure the transfer of ownership of the Tendered IKB Shares (ISIN DE000A2AA3T5) or Subsequently Tendered IKB Shares (ISIN DE000A2AA3Y5), including all ancillary rights existing at the time of the settle- ment of the Offer to the Bidder simultaneously (Zug um Zug) with payment of the Offer Price in accordance with the provisions of this Offer;
• to themselves instruct and authorise any intermediate custodians of the relevant Ten- dered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares and CBF to make available to the Bidder or to the Central Settlement Agent all information relevant for declarations and publications of the Bidder in connection with the Offer, in particular to notify on
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Offer Document dated 8 August 2016
each stock exchange trading day during the Acceptance Period or the Additional Ac- ceptance Period the number of IKB Shares booked under the ISIN DE000A2AA3T5 or ISIN DE000A2AA3Y5; and
• to forward the Declaration of Acceptance to the Central Settlement Agent, upon request, however, the Bidder waives the receipt of Declarations of Acceptances;
(b) the accepting IKB Shareholders instruct and authorise their respective Custodian Banks and the Central Settlement Agent, in each case with an exemption from the prohibition of contracting with oneself pursuant to § 181 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), or similar applicable provisions under other legal regimes, to take all steps and to make and receive all declarations necessary or expedient for the settlement (Abwicklung) of this Offer in accor- dance with this Offer Document, and in particular to procure the transfer of ownership of the Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares to the Bidder in accordance with paragraph (a) above.
(c) the accepting IKB Shareholders declare to the Bidder and the Central Settlement Agent that
• unless otherwise expressly stated in writing in the Declaration of Acceptance, they ac- cept the Offer for all IKB Shares which are in their securities deposit account with the Custodian Bank at the time at which they declare their acceptance of the Offer;
• they transfer their Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares including all ancillary rights existing at the time of the settlement of the Offer to the Bidder simul- taneously with the payment of the Offer Price to the account of the respective Custodian Bank with Clearstream Banking AG;
• at the time of transfer of ownership to the Bidder, the IKB Shares in respect of which they are accepting the Offer are in their sole ownership and free from rights and claims of third parties;
• they have received and reviewed and accept the terms, conditions, and other considera- tions of the Offer, all as described in this Offer Document, including the restrictions set forth therein under the heading Section 1.2 "Offer and Distribution Restrictions", all without reliance on the Bidder or the Central Settlement Agent;
• they accept that the submission of the Declaration of Acceptance and the re-booking of the Tendered IKB Shares into the interim ISIN DE000A2AA3T5 or the Subsequently Tendered IKB Shares into the interim ISIN DE000A2AA3Y5 at CBF account level con- stitute an acceptance of the Offer and a binding purchase agreement at the Offer Price per Tendered IKB Share or the Subsequently Tendered IKB Share between it and the Bidder in accordance with, and subject to, the terms and conditions of the Offer Docu- ment;
• all authority conferred or agreed to be conferred pursuant to their Declarations of Accep- tance, their acknowledgements, agreements, representations, warranties and undertak- ings, and all of their obligations shall be binding upon their successors, assigns, heirs,
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Offer Document dated 8 August 2016
executors, trustees in bankruptcy and legal representatives, and shall not be affected by, and shall survive, their death or incapacity, to the extent legally permissible;
• they understand that the Bidder may, at its sole discretion, extend or waive any condition of the Offer at any time;
• they understand that any Declaration of Acceptance must be submitted to the IKB Shareholder's Custodian Bank in time and in any case prior to the end of the Acceptance Period, or, if the Offer is extended, the Additional Acceptance Period;
• neither the Bidder nor the Central Settlement Agent has given them any information with respect to the Offer save as expressly set out in the Offer Document (including any an- nouncements and notices referred to herein) or any other document provided by the Bid- der in connection with the Offer nor has any of them made any recommendation to them as to whether they should accept the Offer and tender IKB Shares in the Offer and they have made their own decision with regard to accepting the Offer and tendering IKB Shares in the Offer based on any legal, tax or financial advice they have deemed neces- sary to seek;
• no information has been provided to them by the Bidder or the Central Settlement Agent, or any of their respective directors, officers or employees, with regard to the tax conse- quences for IKB Shareholders arising from the acceptance of the Offer and the receipt of the Offer Price per IKB Share and they acknowledges that they are solely liable for any taxes and similar or related payments imposed on them under the laws of any applicable jurisdiction as a result of their acceptance of the Offer and agree that they will not and do not have any right of recourse (whether by way of reimbursement, indemnity or other- wise) against the Bidder or the Central Settlement Agent, or any of their respective direc- tors or employees, or any other person in respect of such taxes and payments;
• they agree to ratify and confirm each and every act or thing that may be done or effected by the Bidder, any of its directors or any person nominated by the Bidder in the proper exercise of their powers and/or authority hereunder;
• they agree to do all such acts and things as shall be necessary and execute and deliver any additional documents deemed by the Bidder to be necessary or desirable, in each case to complete the transfer of the Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares to the Bidder or its nominee against payment to them of the Offer Price per IKB Share and/or to perfect any of the authorities expressed to be given hereunder;
• they have observed the laws of all relevant jurisdictions, obtained all requisite govern- mental, exchange control or other required consents, complied with all requisite formali- ties, paid any issue, transfer or other taxes or requisite payments due from them in each respect in connection with any acceptance of the Offer in any jurisdiction and that they have not taken or omitted to take any action in breach of the terms of the Offer or which will or may result in the Bidder, the Central Settlement Agent or any other person acting in breach of the legal or regulatory requirements of any such jurisdiction in connection with the Offer;
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Offer Document dated 8 August 2016
• they are not a person to whom it is unlawful to make an offer pursuant to the Offer under applicable securities laws and they have not distributed or forwarded this Offer Docu- ment or any other documents or materials relating to the Offer to any such person and they have (before submitting, or arranging for the submission on their behalf, as the case may be, of the Declarations of Acceptance) complied with all laws and regulations ap- plicable to them for the purposes of their participation in the Offer;
• either (a) (i) they are the beneficial owners of the IKB Shares being tendered for pur- chase pursuant to the Offer and (ii) they are located and resident outside the United States or Canada and are participating in the Offer from outside the United States and Canada or (b) (i) they are acting on behalf of the beneficial owner of the IKB Shares be- ing tendered for purchase pursuant to the Offer on a non-discretionary basis and have been duly authorised to so act and (ii) such beneficial owner has confirmed to them that he is located and resident outside the United States and Canada and is participating in the Offer from outside the United States and Canada.
• they are not located or resident in the United Kingdom or, if they are located or resident in the United Kingdom, they are persons falling within the definition of investment pro- fessionals (as defined in Article 19(5) of the Order) or within Article 43 of the Order, or to whom the Offer Document any other documents or materials relating to the Offer may otherwise lawfully be communicated in accordance with the Order;
• they are not located or resident in France or, if they are located or resident in France, they are a (i) provider of investment services relating to portfolio management for the account of third parties (personnes fournissant le service d'investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) and/or (ii) qualified investor (investisseur qualifié), other than an individual, acting for its own account, (all as defined in, and in accordance with, Articles L.411-1, L.411-2 and D.411-1 of the French Code Monétaire et Finan- cier);
• they are located outside Belgium, or if they are located in Belgium they are a qualified investor within the meaning of Article 10 of the law of 16 June 2006 on public offerings of investment instruments and the admission of investment instruments to trading on regulated markets;
• they shall indemnify the Bidder and the Central Settlement Agent against any and all losses, costs, claims, liabilities, expenses, charges, actions and/or demands which any of them may incur or which may be made against any of them as a result of any breach by them or their appointed representative of any of the terms of, or any of the acknowledg- ments, representations, warranties and/or undertakings given pursuant to the Offer by them or by their appointed representative;
• the terms and conditions of the Offer shall be deemed to be incorporated in, and form a part of, the Declaration of Acceptance which shall be read and construed accordingly, and the information given by such IKB Shareholder in the Declaration of Acceptance is true and will be true in all respects upon expiry of the Acceptance Period (or, in case the
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Offer Document dated 8 August 2016
Bidder extends the Offer, upon expiry of the relevant Additional Acceptance Period with respect to all Declarations of Acceptance received after the relevant previous Acceptance Period);
• they accept that the Bidder may reject Declarations of Acceptance and Tendered IKB Shares or the Subsequently Tendered IKB Shares which it considers in its sole discretion not to have been validly given or tendered for purchase pursuant to the Offer; and
• they acknowledge that the Bidder and the Central Settlement Agent will rely upon the truth and accuracy of the foregoing acknowledgments, agreements, representations, war- ranties and undertakings.
All instructions, declarations, mandates, powers, orders and authorisations set out in this Section 8 will be irrevocable from the time they are given.
If an IKB Shareholder is unable to give any of the aforementioned declarations, instructions, authorisa- tions, agreements, representations, warranties and undertakings, such IKB Shareholder should contact the IKB Shareholder's Custodian Bank or the Central Settlement Agent immediately.
8.4 Legal Consequences of the Acceptance
Upon acceptance of the Offer, a contract for the sale of the Tendered IKB Share or the Subsequently Tendered IKB Shares and for the transfer of title to the Tendered IKB Shares or the Subsequently Ten- dered IKB Shares to the Bidder will come into existence between the accepting IKB Shareholder and the Bidder, in each case subject to the terms of the Offer. Furthermore, by accepting the Offer, the ac- cepting IKB Shareholders irrevocably issue and grant the instructions, authorisations, mandates and powers referred to in Section 8.3 (a) and 8.3 (b) of this Offer Document and irrevocably make the decla- rations listed in Section 8.3 (c).
8.5 Settlement of the Offer and Payment of the Offer Price after Expiry of the Acceptance Pe- riod or the Additional Acceptance Period
Each transfer of title of Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares to the Bidder will be made simultaneously against (Zug um Zug) payment of the Offer Price per Tendered IKB Share or Subsequently Tendered IKB Share to CBF, which will transmit such payments to the cash accounts of the Custodian Banks of the relevant IKB Shareholders at CBF. Such payment is made without undue delay after expiry of the Acceptance Period and at the latest by the seventh Banking Day after expiry of the Acceptance Period (or, in case the Bidder extends the Offer, with respect to all Declarations of Ac- ceptance received after the relevant previous Acceptance Period, without undue delay after expiry of the Additional Acceptance Period and at the latest by the seventh Banking Day after expiry of the Addi- tional Acceptance Period).
In return, CBF will book the Tendered IKB Shares or the Subsequently Tendered IKB Shares into the settlement account of the Central Settlement Agent at CBF.
To the extent legally permissible, payment of the Offer Price to CBF for distribution to the Custodian Banks of IKB Shareholders, who have accepted the Offer, will satisfy any obligations of the Bidder. It is the responsibility of the respective Shareholder's Custodian Bank to credit the payment of the Offer
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Offer Document dated 8 August 2016
Price per Tendered IKB Share or Subsequently Tendered IKB Share to the relevant securities account of the accepting IKB Shareholder.
8.6 Stock exchange trading with Tendered IKB Shares or Subsequently Tendered IKB Shares within the Acceptance Period and the Additional Acceptance Period
Stock exchange trading of Tendered IKB Shares, ISIN DE000A2AA3T5 / WKN A2A A3T or Subse- quently Tendered IKB Shares ISIN DE000A2AA3Y5 / WKN A2A A3Y (each as defined in section 8.2) is not planned.
8.7 Costs and expenses
All costs associated with the acceptance of the Offer, in particular fees of Custodian Banks, are to be borne by the respective IKB Shareholder.
8.8 Safe keeping of documentation
IKB Shareholders who have accepted the Offer and their Custodian Banks should keep the documenta- tion on the acceptance of the Offer in safe custody.
9. EFFECTS OF THE OFFER ON IKB SHAREHOLDERS WHO DO NOT ACCEPT THE OFFER
IKB Shareholders who do not accept the Offer will remain shareholders of IKB AG. They should, how- ever, take the following into account:
• IKB Shares for which the Offer was not accepted can still be traded on the general open market of the Düsseldorf Stock Exchange until 30 September 2016. After that date, the Delisting becomes fully effective and IKB Shares will no longer be traded on a stock ex- change at the instigation of IKB AG. The Bidder does not intend to organize any trading for the time after the Delisting has become fully effective. It is uncertain on which plat- forms and at which prices IKB Shares can be sold after 30 September 2016.
• As long as the IKB Shares continue to trade on a stock exchange, it is to be expected, that after the settlement of this Offer, supply and demand for IKB Shares will be less than that of today and therefore the liquidity of the IKB Shares will decrease. As a result, it could become impossible to execute sale or purchase orders at all or in a timely man- ner. Furthermore, the possibly reduced liquidity of the IKB Shares could lead to higher volatility of the stock exchange price than in the past.
• It is likely, that the market price of IKB Shares will during the Acceptance Period be in- fluenced by the fact that the Bidder publicly made this Offer at a purchase price of EUR 0.55 per IKB Share. It is uncertain whether the market price of IKB Shares will trade at, above, or below the current level after the expiry of the Acceptance Period.
• The Bidder already owns a qualified majority of the IKB Shares and controls the out- come of shareholders' resolutions.
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Offer Document dated 8 August 2016
10. MONETARY BENEFITS AND OTHER BENEFITS FOR MEMBERS OF THE MANAGEMENT BOARD AND SUPERVISORY BOARD OF IKB AG
No members of the management board or the supervisory board of IKB AG are granted or offered any cash payments or other monetary benefits by the Bidder or companies affiliated with the Bidder in con- nection with this Offer.
11. PUBLICATIONS, NOTIFICATIONS AND ANNOUNCEMENTS
The Bidder will publish all further notifications and declarations in relation to the Offer on the internet under www.ikb-tender.de and www.ikb-tender.com.
12. TAX
In view of the number of different jurisdictions where tax laws may apply to an IKB Shareholder, this Offer Document does not discuss the tax consequences to IKB Shareholders of the purchase of IKB Shares by the Bidder pursuant to the Offer. IKB Shareholders are urged to consult their own profes- sional advisers regarding the possible tax consequences under the laws of the jurisdictions that apply to them or to the sale of their IKB Shares and their receipt of the Offer Price per IKB Share. Each IKB Shareholder is liable for its own taxes and has no recourse against the bidder or the Central Settlement Agent with respect to taxes arising in connection with the Offer.
13. APPLICABLE LAW AND PLACE OF JURISDICTION
This Offer and the agreements concluded on the basis of this Offer are governed exclusively by the laws of the Federal Republic of Germany. The exclusive place of jurisdiction for all legal disputes arising out of, or in connection with, this Offer (and any agreement which comes into existence as a result of ac- ceptance of this Offer) shall, to the extent legally permissible, be in Frankfurt am Main.
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Antwort auf Beitrag Nr.: 52.740.130 von honigbaer am 01.07.16 11:25:51
Gestern gab es im Bundesanzeiger die Anzeige zum ÜA. Folgende Passage möchte ich hinterfragen:
"...Die Vorzugsaktien der CREATON Aktiengesellschaft ("CREATON Vorzugsaktien") werden derzeit im Freiverkehr an der Börse München im Marktsegment m:access gehandelt. Die Gesellschaft hat am 18.07.2016 den Antrag auf Einstellung der Notiz der Vorzugsaktien der Gesellschaft im Freiverkehr an der Börse München im Marktsegment m:access gestellt. Diesem Antrag am 22.07.2016 wurde stattgegeben. Die Einbeziehung der CREATON - Vorzugsaktien in den Freiverkehr der Börse München endet mit Ablauf des 31. März 2017. Die Vorzugsaktien der Gesellschaft sind danach nicht mehr börsenmäßig handelbar.
Die Etex Holding GmbH ("Bieterin") beabsichtigt mit diesem Erwerbsangebot ("Angebot"), den Vorzugsaktionären der CREATON Aktiengesellschaft ("CREATON Vorzugsaktionäre") mit Sitz in Wertingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 74 ("CREATON"), die Möglichkeit zum Verkauf ihrer Creaton Vorzugsaktien zu einem Betrag von EUR 24,51 zu geben.
Dieses Erwerbsangebot ist kein Angebot zum Erwerb von Wertpapieren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.
Unberührt bleibt ein Angebot basierend auf dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der Etex Holding GmbH mit der CREATON Aktiengesellschaft vom 15. Mai 2006. Danach hatte die Etex Holding GmbH den Minderheitsaktionären ein Abfindungsangebot in Höhe von EUR 23,47 je Vorzugaktie unterbereitet, das im Vergleichsweg am 14.08.2007 auf EUR 28,17 erhöht wurde. Dieses Angebot vom 24.08.2007 wird weiterhin von der Etex Holding GmbH aufrecht erhalten.
Das aktuelle Angebot ist unabhängig von dem Angebot vom 24.08.2007. Jeder Vorzugsaktionär kann nach Maßgabe der jeweiligen Angebotsbedingungen frei entscheiden ob er eines der beiden Angebote annehmen will. Die Annahme beider Angebote ist nicht möglich..."
-------------------------------------------------
Verstehe ich es richtig, dass man den Aktionären sagt, dass es sowohl ein Angebot zu 28,17€ (aus BuG) und ein ÜA zu 24,51€ und man könne sich entscheiden, ob man eines annehmen möchte? Was soll das? Und vor allem: Macht es Sinn sich hier vor dem Squeeze Out zu positionieren????
Craeton
Zitat von honigbaer:Zitat von straßenköter: ...
Noch eine Ergänzung, wer bei Creaton nicht ganz so nah dran ist: Hier wurde bereits vor einigen Monaten ein SO angekündigt.
Das LG hatte Ende 2014 in erster Instanz des Spruchverfahrens nur den Ausgleich korrigiert, die Barabfindung aber unverändert gelassen. Gab es dazu noch Nachrichten, außer, dass der Streit vor dem OLG fortgesetzt wird? Der Hauptaktionär scheint sich ja einen billigeren Preis für den Fall einer Bewertung ohne Rücksicht auf den Beherrschungsvertrag und die damit verbundene Garantiedividende zu erhoffen.
Gestern gab es im Bundesanzeiger die Anzeige zum ÜA. Folgende Passage möchte ich hinterfragen:
"...Die Vorzugsaktien der CREATON Aktiengesellschaft ("CREATON Vorzugsaktien") werden derzeit im Freiverkehr an der Börse München im Marktsegment m:access gehandelt. Die Gesellschaft hat am 18.07.2016 den Antrag auf Einstellung der Notiz der Vorzugsaktien der Gesellschaft im Freiverkehr an der Börse München im Marktsegment m:access gestellt. Diesem Antrag am 22.07.2016 wurde stattgegeben. Die Einbeziehung der CREATON - Vorzugsaktien in den Freiverkehr der Börse München endet mit Ablauf des 31. März 2017. Die Vorzugsaktien der Gesellschaft sind danach nicht mehr börsenmäßig handelbar.
Die Etex Holding GmbH ("Bieterin") beabsichtigt mit diesem Erwerbsangebot ("Angebot"), den Vorzugsaktionären der CREATON Aktiengesellschaft ("CREATON Vorzugsaktionäre") mit Sitz in Wertingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 74 ("CREATON"), die Möglichkeit zum Verkauf ihrer Creaton Vorzugsaktien zu einem Betrag von EUR 24,51 zu geben.
Dieses Erwerbsangebot ist kein Angebot zum Erwerb von Wertpapieren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.
Unberührt bleibt ein Angebot basierend auf dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der Etex Holding GmbH mit der CREATON Aktiengesellschaft vom 15. Mai 2006. Danach hatte die Etex Holding GmbH den Minderheitsaktionären ein Abfindungsangebot in Höhe von EUR 23,47 je Vorzugaktie unterbereitet, das im Vergleichsweg am 14.08.2007 auf EUR 28,17 erhöht wurde. Dieses Angebot vom 24.08.2007 wird weiterhin von der Etex Holding GmbH aufrecht erhalten.
Das aktuelle Angebot ist unabhängig von dem Angebot vom 24.08.2007. Jeder Vorzugsaktionär kann nach Maßgabe der jeweiligen Angebotsbedingungen frei entscheiden ob er eines der beiden Angebote annehmen will. Die Annahme beider Angebote ist nicht möglich..."
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Verstehe ich es richtig, dass man den Aktionären sagt, dass es sowohl ein Angebot zu 28,17€ (aus BuG) und ein ÜA zu 24,51€ und man könne sich entscheiden, ob man eines annehmen möchte? Was soll das? Und vor allem: Macht es Sinn sich hier vor dem Squeeze Out zu positionieren????
Nachtrag zu Creaton
Passage entnommen aus GB 2015:
https://www.creaton.de/fileadmin/user_upload/09_DOWNLOAD/Unt…
"Der Free Cashflow belief sich inklusive der einmaligen und außerordentlichen
Aufwendungen für die geplante Schließung des Standorts Dorfen, die Wertberichtigung
der CREATON KERA-Dach GmbH und die Kartellstrafe auf -35,8 Mio. Euro (Vorjahr:
+10,6 Mio. Euro). Bereinigt um diese Sonderfaktoren hätte der Free Cashflow etwa
+11,9 Mio. Euro betragen. "
Zumindest auf Basis des FCF sieht die Aktie mit einer Kapitalisierung von 80 Mio Euro nicht gerade teuer für eine Squeeze Out-Spekulation aus oder wie seht ihr das?
Passage entnommen aus GB 2015:
https://www.creaton.de/fileadmin/user_upload/09_DOWNLOAD/Unt…
"Der Free Cashflow belief sich inklusive der einmaligen und außerordentlichen
Aufwendungen für die geplante Schließung des Standorts Dorfen, die Wertberichtigung
der CREATON KERA-Dach GmbH und die Kartellstrafe auf -35,8 Mio. Euro (Vorjahr:
+10,6 Mio. Euro). Bereinigt um diese Sonderfaktoren hätte der Free Cashflow etwa
+11,9 Mio. Euro betragen. "
Zumindest auf Basis des FCF sieht die Aktie mit einer Kapitalisierung von 80 Mio Euro nicht gerade teuer für eine Squeeze Out-Spekulation aus oder wie seht ihr das?
Mit der Klarheit über die Kartellstrafe ist ein großer Unsicherheitsfaktor bei Creaton entfallen. Man muss allerdings sehen, dass Etex schon viele Jahre ausgeharrt hat, ohne den Squeeze-out umzusetzen und nach dem Delisting muss man dann ohne Börsennotierung ausharren. (Neben den 239.000 Aktien, auf die sich das Angebot bezieht, gibt es auch noch viele eigene Vorzugsaktien bei Creaton)
Das Delistingabfindungangebot ist wohl so zu erklären, dass man ohnehin nur im Freiverkehr gelistet ist. Beim Rückzug vom regulierten Handel wäre sonst ja mindestens der 6-Monatsdurchschnittskurs anzubieten, der weitaus höher lag. Ohne regulierten Handel kann man aber auch gegen solche Angebote offenbar nichts machen, die offensichtlich den Wert der Aktien nicht widerspiegeln.
Das Delistingabfindungangebot ist wohl so zu erklären, dass man ohnehin nur im Freiverkehr gelistet ist. Beim Rückzug vom regulierten Handel wäre sonst ja mindestens der 6-Monatsdurchschnittskurs anzubieten, der weitaus höher lag. Ohne regulierten Handel kann man aber auch gegen solche Angebote offenbar nichts machen, die offensichtlich den Wert der Aktien nicht widerspiegeln.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.068.740 von honigbaer am 16.08.16 12:01:40
Die Börsennotiz endet doch erst im März 2017. Da ein Squeeze Out bereits angekündigt wurde, spielt die Einstellung im grunde keine Rolle.
Ankündigung SO:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/creaton-squeeze-out/?…
Meines Erachtens will man die Aktionäre mit dem Übernahmeangebot zu 24,51€ "nötigen", das Abfindungsangebot zu 28,17€ gemäß BuG anzunehmen. Würde der SO dann danach umgesetzt werden, würde das Gutachten zum SO bei den CF wenig Spielraum nach unten haben.
Zitat von honigbaer: Mit der Klarheit über die Kartellstrafe ist ein großer Unsicherheitsfaktor bei Creaton entfallen. Man muss allerdings sehen, dass Etex schon viele Jahre ausgeharrt hat, ohne den Squeeze-out umzusetzen und nach dem Delisting muss man dann ohne Börsennotierung ausharren. (Neben den 239.000 Aktien, auf die sich das Angebot bezieht, gibt es auch noch viele eigene Vorzugsaktien bei Creaton)
Das Delistingabfindungangebot ist wohl so zu erklären, dass man ohnehin nur im Freiverkehr gelistet ist. Beim Rückzug vom regulierten Handel wäre sonst ja mindestens der 6-Monatsdurchschnittskurs anzubieten, der weitaus höher lag. Ohne regulierten Handel kann man aber auch gegen solche Angebote offenbar nichts machen, die offensichtlich den Wert der Aktien nicht widerspiegeln.
Die Börsennotiz endet doch erst im März 2017. Da ein Squeeze Out bereits angekündigt wurde, spielt die Einstellung im grunde keine Rolle.
Ankündigung SO:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/creaton-squeeze-out/?…
Meines Erachtens will man die Aktionäre mit dem Übernahmeangebot zu 24,51€ "nötigen", das Abfindungsangebot zu 28,17€ gemäß BuG anzunehmen. Würde der SO dann danach umgesetzt werden, würde das Gutachten zum SO bei den CF wenig Spielraum nach unten haben.
Ja, stimmt. Dass der Squeeze-out definitiv kommt, hatte ich übersehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.069.148 von honigbaer am 16.08.16 12:56:07
Ich dachte erst, dass Etex vielleicht noch keine 95% zusammenhat, um einen aktienrechtlichen SO durchzuführen. Genau diesen hat man ja angekündigt. Leider bin ich mir nicht sicher, wie viele Aktien Etex genau besitzt, denn es heißt im GB:
"CREATON gehört mehrheitlich zur belgischen Etex S.A., Brüssel, die über ihre
Tochtergesellschaft Etex Holding GmbH, Heidelberg, alle 4,2 Millionen stimm-
berechtigten Stammaktien sowie die weit überwiegende Mehrzahl der Vorzugsaktien
unseres Unternehmens hält. Der im Eigentum Dritter befindliche Streubesitz an
Vorzugsaktien beträgt derzeit weniger als 4 % des Grundkapitals."
Wenn man berücksichtigt, dass Creaton selber eigene Vz in Höhe von 8,8% hält, kommt dann Etex auf 95% des Grundkapitals?
Zitat von honigbaer: Ja, stimmt. Dass der Squeeze-out definitiv kommt, hatte ich übersehen.
Ich dachte erst, dass Etex vielleicht noch keine 95% zusammenhat, um einen aktienrechtlichen SO durchzuführen. Genau diesen hat man ja angekündigt. Leider bin ich mir nicht sicher, wie viele Aktien Etex genau besitzt, denn es heißt im GB:
"CREATON gehört mehrheitlich zur belgischen Etex S.A., Brüssel, die über ihre
Tochtergesellschaft Etex Holding GmbH, Heidelberg, alle 4,2 Millionen stimm-
berechtigten Stammaktien sowie die weit überwiegende Mehrzahl der Vorzugsaktien
unseres Unternehmens hält. Der im Eigentum Dritter befindliche Streubesitz an
Vorzugsaktien beträgt derzeit weniger als 4 % des Grundkapitals."
Wenn man berücksichtigt, dass Creaton selber eigene Vz in Höhe von 8,8% hält, kommt dann Etex auf 95% des Grundkapitals?
Von 7.000.000 (4,2 Mio St und 2,8 Mio Vz) hält Etex laut Angebot vongestern 6.144.480.
617.250 eigene (31.12.2015) dazu, macht 6.761.730.
Demnach wären 238.270 Aktien im Streubesitz und ETEX beschränkt das Kaufangebot auf 239.000 Aktien.
Passt ja genau.
Bei der Prozentrechnung lässt ETEX wohl die eigenen Aktien von Creaton einfach beiseite.
617.250 eigene (31.12.2015) dazu, macht 6.761.730.
Demnach wären 238.270 Aktien im Streubesitz und ETEX beschränkt das Kaufangebot auf 239.000 Aktien.
Passt ja genau.
Bei der Prozentrechnung lässt ETEX wohl die eigenen Aktien von Creaton einfach beiseite.
Hammer-Garantie-Dividende bei Wincor Nixdorf
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/wincor-nixdorf-aktiengese…Die Aktie wird fix bei 70€ stehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.070.402 von honigbaer am 16.08.16 15:07:46
Hast Du einen Link zu den Angebotsunterlagen? Angeblich soll die Angebotsgegenleistung auf einer für interne Zwecke von der Etex Holding GmbH in Auftrag gegebenen Unternehmensbewertung basieren. Soll zumindest im Angebot stehen.
Zitat von honigbaer: Von 7.000.000 (4,2 Mio St und 2,8 Mio Vz) hält Etex laut Angebot vongestern 6.144.480.
617.250 eigene (31.12.2015) dazu, macht 6.761.730.
Demnach wären 238.270 Aktien im Streubesitz und ETEX beschränkt das Kaufangebot auf 239.000 Aktien.
Passt ja genau.
Bei der Prozentrechnung lässt ETEX wohl die eigenen Aktien von Creaton einfach beiseite.
Hast Du einen Link zu den Angebotsunterlagen? Angeblich soll die Angebotsgegenleistung auf einer für interne Zwecke von der Etex Holding GmbH in Auftrag gegebenen Unternehmensbewertung basieren. Soll zumindest im Angebot stehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.086.713 von straßenköter am 18.08.16 14:21:09
Die Veröffentlichung der ETEX GmbH im Bundesanzeiger vom 15.08. ist doch (etwas irreführend) mit "Angebotsunterlage" überschrieben, ich glaube nicht, dass es da mehr Informationen gibt. Meine Annhame war ja, dass es ein Übernahmeangebot nach WPÜG, das in der BAFIN Datenbank zu veröffentlichen und vorher zu genehmigen wäre, nicht gibt, da man sich ja nur aus dem Freiverkehrt zurückzieht. Sonst wäre ja auch bei der Preisfindung bei Delisting der Sechsmonstsdurchschnitt maßgeblich, die 24,51 sind ja weit darunter.
Man kann noch den ETEX Geschäftsbericht heranziehen, da wurde tatsächlich der Googwill für die Creatonbeteiligung angepasst und vermutlich kommt daher die interne Bewertung. Aber was da der Steuerberater von ETEX nach belgischen Methoden ausgerechnet hat, ist natürlich kein Maßstab für die freien Creatonaktionäre, die ja sowieso derzeit noch die Barabfindung des Beherrschungsvertrag wählen können und bei Strukturmaßnahmen Anspruch auf eine gerichtlcih überprüfbare Bewertung haben.
Zitat von straßenköter: ...
Hast Du einen Link zu den Angebotsunterlagen? Angeblich soll die Angebotsgegenleistung auf einer für interne Zwecke von der Etex Holding GmbH in Auftrag gegebenen Unternehmensbewertung basieren. Soll zumindest im Angebot stehen.
Die Veröffentlichung der ETEX GmbH im Bundesanzeiger vom 15.08. ist doch (etwas irreführend) mit "Angebotsunterlage" überschrieben, ich glaube nicht, dass es da mehr Informationen gibt. Meine Annhame war ja, dass es ein Übernahmeangebot nach WPÜG, das in der BAFIN Datenbank zu veröffentlichen und vorher zu genehmigen wäre, nicht gibt, da man sich ja nur aus dem Freiverkehrt zurückzieht. Sonst wäre ja auch bei der Preisfindung bei Delisting der Sechsmonstsdurchschnitt maßgeblich, die 24,51 sind ja weit darunter.
Man kann noch den ETEX Geschäftsbericht heranziehen, da wurde tatsächlich der Googwill für die Creatonbeteiligung angepasst und vermutlich kommt daher die interne Bewertung. Aber was da der Steuerberater von ETEX nach belgischen Methoden ausgerechnet hat, ist natürlich kein Maßstab für die freien Creatonaktionäre, die ja sowieso derzeit noch die Barabfindung des Beherrschungsvertrag wählen können und bei Strukturmaßnahmen Anspruch auf eine gerichtlcih überprüfbare Bewertung haben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.086.932 von honigbaer am 18.08.16 14:46:01
Das kann sein. Ich sehe auch gerade, dass ich die Passage zum internen Gutachten in der Anzeige des Bundesanzeigers schlichtweg überlesen habe.
Vom Bauchgefühl glaube ich, dass Etex wirklich nur 24,51€ bieten wird. Warum hätte man sonst den Beherrschungsvertrag kündigen müssen, wenn man keine Abfindung unterhalb der 28,17€ wählt. Ich weiß nur nicht wie so eine niedrige Abfindung zum hohen FCF der letzten Jahre passen würde. Generell verstehe ich das ganze Prozedere nicht. Etex wäre doch auch so squeeze out-fähig gewesen. Das einzige ist natürlich der ehemals hohe 3-Monatsschnitt, der weg ist, aber dafür hätte ein Delisting ausgereicht.
Zitat von honigbaer:Zitat von straßenköter: ...
Hast Du einen Link zu den Angebotsunterlagen? Angeblich soll die Angebotsgegenleistung auf einer für interne Zwecke von der Etex Holding GmbH in Auftrag gegebenen Unternehmensbewertung basieren. Soll zumindest im Angebot stehen.
Die Veröffentlichung der ETEX GmbH im Bundesanzeiger vom 15.08. ist doch (etwas irreführend) mit "Angebotsunterlage" überschrieben, ich glaube nicht, dass es da mehr Informationen gibt. Meine Annhame war ja, dass es ein Übernahmeangebot nach WPÜG, das in der BAFIN Datenbank zu veröffentlichen und vorher zu genehmigen wäre, nicht gibt, da man sich ja nur aus dem Freiverkehrt zurückzieht. Sonst wäre ja auch bei der Preisfindung bei Delisting der Sechsmonstsdurchschnitt maßgeblich, die 24,51 sind ja weit darunter.
Man kann noch den ETEX Geschäftsbericht heranziehen, da wurde tatsächlich der Googwill für die Creatonbeteiligung angepasst und vermutlich kommt daher die interne Bewertung. Aber was da der Steuerberater von ETEX nach belgischen Methoden ausgerechnet hat, ist natürlich kein Maßstab für die freien Creatonaktionäre, die ja sowieso derzeit noch die Barabfindung des Beherrschungsvertrag wählen können und bei Strukturmaßnahmen Anspruch auf eine gerichtlcih überprüfbare Bewertung haben.
Das kann sein. Ich sehe auch gerade, dass ich die Passage zum internen Gutachten in der Anzeige des Bundesanzeigers schlichtweg überlesen habe.
Vom Bauchgefühl glaube ich, dass Etex wirklich nur 24,51€ bieten wird. Warum hätte man sonst den Beherrschungsvertrag kündigen müssen, wenn man keine Abfindung unterhalb der 28,17€ wählt. Ich weiß nur nicht wie so eine niedrige Abfindung zum hohen FCF der letzten Jahre passen würde. Generell verstehe ich das ganze Prozedere nicht. Etex wäre doch auch so squeeze out-fähig gewesen. Das einzige ist natürlich der ehemals hohe 3-Monatsschnitt, der weg ist, aber dafür hätte ein Delisting ausgereicht.
Zeitlich könnte aber der Squeeze-out noch vor dem Delisting und vor Ende des Spruchverfahrens zum Begherrschungsvertrag wirksam werden, es müsste ja eigentlich noch dieses Jahr eine Beschlussfassung erfolgen. Also gewinnt ETEX eigentlich nichts für die Begutachtung, sondern vor allem die Gelegenheit, am Markt noch ein paar Aktien zu kaufen oder diese zur Annahme des Angebots zum Beherrschungsvertrag zu bewegen.
FCF ist ja nicht maßgeblich, sondern die Cashflows und Planrechnung. Umsätze waren ja eher rückläufig, aber es lohnt sich ja auch nicht richtig, sich ärmer als die 28,17 vom Beherrschungsvertrag zu rechnen. Das interne Gutachten wird keine Rolle spielen, das entspricht ja nicht den gesetzlichen Richtliinien.
FCF ist ja nicht maßgeblich, sondern die Cashflows und Planrechnung. Umsätze waren ja eher rückläufig, aber es lohnt sich ja auch nicht richtig, sich ärmer als die 28,17 vom Beherrschungsvertrag zu rechnen. Das interne Gutachten wird keine Rolle spielen, das entspricht ja nicht den gesetzlichen Richtliinien.
Man muss ja auch nicht immer mit dem Schlimmsten rechnen? als das Kartellverfahren mit ungewissem Ausgang noch lief, hätte man sich vvielleicht noch leichter arm rechnen können. Und würde man erst Delisting und Ende des Spruchverfahrens abwarten und dann zwei Jahre später squeezen, käme man vielleicht auch billiger an die letzten Aktien. Kontrolle will man aber auch behalten, also darf Ende des Beherrschungsvertrags und Squeeze-out nicht zu viel Zeit liegen.
Hast ja Recht, dass die 24,51 ein Bauernfängerangebot ist, aber da muss ja niemand drauf eingehen, zumal die 28,17 im Raum stehen.
Hast ja Recht, dass die 24,51 ein Bauernfängerangebot ist, aber da muss ja niemand drauf eingehen, zumal die 28,17 im Raum stehen.
Piper Deutschland AG stellt Antrag auf Delisting:
http://www.piper-germany.de/fileadmin/Dokumente/de/InvestorR…
http://www.piper-germany.de/fileadmin/Dokumente/de/InvestorR…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.111.109 von Ahnung? am 22.08.16 14:48:28
Ich kenne das Unternehmen überhaupt nicht. Kannst du irgendetwas über das Unternehmen sagen. Die Branche klingt interessant. Der Streubesitz wird bei Consors mit 58% ausgewiesen. Das wird vermutlich nicht mehr aktuell sein oder?
Zitat von Ahnung?: Piper Deutschland AG stellt Antrag auf Delisting:
http://www.piper-germany.de/fileadmin/Dokumente/de/InvestorR…
Ich kenne das Unternehmen überhaupt nicht. Kannst du irgendetwas über das Unternehmen sagen. Die Branche klingt interessant. Der Streubesitz wird bei Consors mit 58% ausgewiesen. Das wird vermutlich nicht mehr aktuell sein oder?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.111.130 von straßenköter am 22.08.16 14:52:08Das Hauptgeschäft der Piper Deutschland AG ist der Handel mit Flugzeugersatzteilen. Über Tochterfirmen ist das Unternehmen zudem in der Vermietung, im Leasing, im Handel mit Piper-Flugzeugen und in der Wartung von Flugzeugen tätig. Mit ihren Aktivitäten ist Piper an drei Standorten vertreten, und zwar in Kassel-Calden, Mönchengladbach und Shoreham (UK). Seine Geschäftstätigkeit hat das Unternehmen in die drei Geschäftsfelder Flugzeughandel, Flugzeugersatzteilhandel und Flugzeugwartung unterteilt. Zur Piper Deutschland gehören am Ende des Geschäftsjahres 2013/14 acht (acht) Gesellschaften. Um Kosten zu reduzieren, waren in 2011/12 die Piper Aircraft Sales + Leasing GmbH auf die Piper Deutschland AG und die Piper Maintenance GmbH auf die Jet Maintenance Kassel AG fusioniert worden.
Großaktionär ist der langjährige Vorstandsvorsitzende und Unternehmengründer Wilfried Otto mit 42 % der Aktie. Weiterhin hält die LFR AG GmbH 25 % der Aktien.
Großaktionär ist der langjährige Vorstandsvorsitzende und Unternehmengründer Wilfried Otto mit 42 % der Aktie. Weiterhin hält die LFR AG GmbH 25 % der Aktien.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.111.235 von Ahnung? am 22.08.16 15:11:33
Danke. Kannst Du was Adhoc zur Profitabilität sagen?
Ein Drittel Streubesitz ist immer noch viel. Schwierig zu sagen, was der Hintergrund für das Delisting ist. Bei der Kapitalisierung allerdings auch nicht überraschend, dass ein Delisting kommt.
Zitat von Ahnung?: Das Hauptgeschäft der Piper Deutschland AG ist der Handel mit Flugzeugersatzteilen. Über Tochterfirmen ist das Unternehmen zudem in der Vermietung, im Leasing, im Handel mit Piper-Flugzeugen und in der Wartung von Flugzeugen tätig. Mit ihren Aktivitäten ist Piper an drei Standorten vertreten, und zwar in Kassel-Calden, Mönchengladbach und Shoreham (UK). Seine Geschäftstätigkeit hat das Unternehmen in die drei Geschäftsfelder Flugzeughandel, Flugzeugersatzteilhandel und Flugzeugwartung unterteilt. Zur Piper Deutschland gehören am Ende des Geschäftsjahres 2013/14 acht (acht) Gesellschaften. Um Kosten zu reduzieren, waren in 2011/12 die Piper Aircraft Sales + Leasing GmbH auf die Piper Deutschland AG und die Piper Maintenance GmbH auf die Jet Maintenance Kassel AG fusioniert worden.
Großaktionär ist der langjährige Vorstandsvorsitzende und Unternehmengründer Wilfried Otto mit 42 % der Aktie. Weiterhin hält die LFR AG GmbH 25 % der Aktien.
Danke. Kannst Du was Adhoc zur Profitabilität sagen?
Ein Drittel Streubesitz ist immer noch viel. Schwierig zu sagen, was der Hintergrund für das Delisting ist. Bei der Kapitalisierung allerdings auch nicht überraschend, dass ein Delisting kommt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.111.250 von straßenköter am 22.08.16 15:14:28Bei finanztreff.de unter der Rbrik Unternehmen / GuV & Cash-Flow ist eine gute Übersicht eingestellt:
http://www.finanztreff.de/kurse_einzelkurs_profil.htn?i=2193…
http://www.finanztreff.de/kurse_einzelkurs_profil.htn?i=2193…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.111.337 von Ahnung? am 22.08.16 15:31:18
Danke. Besonders profitabel war man bislang ja nicht. Der Buchwert ist natürlich ordentlich, sofern auch werthaltig.
Zitat von Ahnung?: Bei finanztreff.de unter der Rbrik Unternehmen / GuV & Cash-Flow ist eine gute Übersicht eingestellt:
http://www.finanztreff.de/kurse_einzelkurs_profil.htn?i=2193…
Danke. Besonders profitabel war man bislang ja nicht. Der Buchwert ist natürlich ordentlich, sofern auch werthaltig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.111.412 von straßenköter am 22.08.16 15:41:26Ist hier im Forum bekannt ob die Entscheidungen des LG Düsseldorf in Sachen Gerresheimer Glas wirksam wurden, oder ob Beschwerden eingelegt wurden? Vielen Dank.
Piper hatte doch schon 2007 beim Delisting vom regulierten Handel unter damals noch ganz anderen Voraussetzungen ein Abfindungsangebot unterbreitet, siehe Bundesanzeiger vom 06.07.07. Damals gab es 5,30 Euro. Ist sicher keine schlechte Gesellschaft, Vertriebspartner einer Weltmarke, aber letztlich doch ein Familienbetrieb. Weder aus dem europaweiten Ausbau von Handel und Wartung wurde etwas, noch aus den Hoffnungen, mit dem Flugplatz Calden durchzustarten. Nur weil man jetzt auch noch auf das Freiverkehrslisting verzichten will, muss man nicht gleich weitere Strukturmaßnahmen erwarten. Ich glaube, da sind eher so Hobbyflieger Aktionäre, die da gerne zur HV nach Kassel fliegen, ob nun mit oder ohne Börsennotierung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.112.168 von Freiburg123 am 22.08.16 17:03:25
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/08/spruchverfahren-z…
Squeeze-out bei der Gerresheimer Glas AG
In diesem Verfahren ist Beschwerde eingelegt worden:http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/08/spruchverfahren-z…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.118.396 von arendts am 23.08.16 14:37:40Schade - aber dennoch vielen Dank für die Info. Wissen Sie ob auch Beschwerde gegen das EAV Urteil eingelegt wurde?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.087.160 von straßenköter am 18.08.16 15:15:09
M.E. machst du einen Fehler, wenn du 12 mio FCF ins Verhältnis zu 70 mio MarketCap setzt. Da die 70 mio ja nur die Vorzugsaktien sind. Nimmst du die oben genannten 7 mio. Gesamt-Aktien so hast du 1,71 Euro/Aktie FCF. Und das wäre bei 28 Euro ja nicht günstig.
Zitat von straßenköter:Zitat von honigbaer: ...
Die Veröffentlichung der ETEX GmbH im Bundesanzeiger vom 15.08. ist doch (etwas irreführend) mit "Angebotsunterlage" überschrieben, ich glaube nicht, dass es da mehr Informationen gibt. Meine Annhame war ja, dass es ein Übernahmeangebot nach WPÜG, das in der BAFIN Datenbank zu veröffentlichen und vorher zu genehmigen wäre, nicht gibt, da man sich ja nur aus dem Freiverkehrt zurückzieht. Sonst wäre ja auch bei der Preisfindung bei Delisting der Sechsmonstsdurchschnitt maßgeblich, die 24,51 sind ja weit darunter.
Man kann noch den ETEX Geschäftsbericht heranziehen, da wurde tatsächlich der Googwill für die Creatonbeteiligung angepasst und vermutlich kommt daher die interne Bewertung. Aber was da der Steuerberater von ETEX nach belgischen Methoden ausgerechnet hat, ist natürlich kein Maßstab für die freien Creatonaktionäre, die ja sowieso derzeit noch die Barabfindung des Beherrschungsvertrag wählen können und bei Strukturmaßnahmen Anspruch auf eine gerichtlcih überprüfbare Bewertung haben.
Das kann sein. Ich sehe auch gerade, dass ich die Passage zum internen Gutachten in der Anzeige des Bundesanzeigers schlichtweg überlesen habe.
Vom Bauchgefühl glaube ich, dass Etex wirklich nur 24,51€ bieten wird. Warum hätte man sonst den Beherrschungsvertrag kündigen müssen, wenn man keine Abfindung unterhalb der 28,17€ wählt. Ich weiß nur nicht wie so eine niedrige Abfindung zum hohen FCF der letzten Jahre passen würde. Generell verstehe ich das ganze Prozedere nicht. Etex wäre doch auch so squeeze out-fähig gewesen. Das einzige ist natürlich der ehemals hohe 3-Monatsschnitt, der weg ist, aber dafür hätte ein Delisting ausgereicht.
M.E. machst du einen Fehler, wenn du 12 mio FCF ins Verhältnis zu 70 mio MarketCap setzt. Da die 70 mio ja nur die Vorzugsaktien sind. Nimmst du die oben genannten 7 mio. Gesamt-Aktien so hast du 1,71 Euro/Aktie FCF. Und das wäre bei 28 Euro ja nicht günstig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.121.804 von cd-kunde am 23.08.16 21:08:24Der Einwand ist richtig, aber beim SO wird ja auch nicht der zukünftige FCF abgezinst.
Was neues bei Actris, buch.de oder Gerling
Versteuerung der Zinsen auf Squeeze Outs
meine Frage:wie besteuern Eure Finanzämter die Zinsen auf die Squeze-Out Abfindung bzw. Nachzahlung?
Mir geht es um:
1. die Zinsen vom Tag der Eintragung des SO ins Handelsregister bis zur Zahlung der Abfindung und
2. die Zinsen (5 % über Basiszinssatz) vom SO bis zur Zahlung der Nachbesserung (dies kann schon ein größerer Betrag sein, wenn sich die Spruchverfahren über Jahre hinziehen).
Die Banken zahlen beide Zinsen ohne Abzug von Abgeltungsteuer aus.
Ergo muss ich diese Zinsen in meiner Einkommensteuererklärung angeben.
Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Ich trage diese Beträge zusammen mit den "normalen" Erträgen, die mir die Bank bescheinigt in Zeile 7, 8 ff der Anlage KAP ein. In diesem Fall muss ich diese Beträge mit 25 % Abgeltungsteuer versteuern.
2. Ich trage diese Beträge in Zeile 21 der Anlage KAP ein. In diesem Falle muss ich die Beträge mit meiner tariflichen Einkommensteuer versteuern.
Kann das Finanzamt argumentieren, dass die SO-Zinsen zwingend nach § 32 d Absatz 2 EStG (hier vermutlich Absatz 4) zu versteuern sind, also nach dem vollen Einkommensteuersatz und nicht nach dem reduzierten Satz der Abgeltungsteuer?
Wie handhaben Eure Finanzämter dies?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.151.519 von gutdrauf9 am 27.08.16 17:25:57Die Zinsen können meines Wissens der Abgeltungssteuer zugeordnet werden.
Der BFH hat sich mit der Thematik von Darlehen an nahe Angehörige und Kapitalgesellschaften jedenfalls befasst, und schließt beispielsweise die Zuordnung zur Abgeltungssteuer bei Darlehen an eine Kapitalgesellschaft dann aus, wenn ein beherrschender Gesellschafter mit mehr als 10% Anteil der Darlehensgeber ist.
Da gibt es sicher noch einschlägigere Urteile, aber siehe hier der Schlussabsatz:
http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_14356…
Nach Beendigung der Aktionärseigenschaft oder bei geringer fortbestehender Beteiligung (man kann ja auch bei Annahme der Abfindung zu einem Beherrschungsvertrag Zinsen erhalten, während man mit weiteren Aktien Aktionär bleibt) sollte dies unbedenklich sein und eine Zuordnung der Zinsen zur Abgeltungssteuer möglich.
Leider entfällt aber so auch die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs (z.B. Zinsen für Wertpapierkredite), der bei tariflicher Belastung möglich sein sollte.
Der BFH hat sich mit der Thematik von Darlehen an nahe Angehörige und Kapitalgesellschaften jedenfalls befasst, und schließt beispielsweise die Zuordnung zur Abgeltungssteuer bei Darlehen an eine Kapitalgesellschaft dann aus, wenn ein beherrschender Gesellschafter mit mehr als 10% Anteil der Darlehensgeber ist.
Da gibt es sicher noch einschlägigere Urteile, aber siehe hier der Schlussabsatz:
http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_14356…
Nach Beendigung der Aktionärseigenschaft oder bei geringer fortbestehender Beteiligung (man kann ja auch bei Annahme der Abfindung zu einem Beherrschungsvertrag Zinsen erhalten, während man mit weiteren Aktien Aktionär bleibt) sollte dies unbedenklich sein und eine Zuordnung der Zinsen zur Abgeltungssteuer möglich.
Leider entfällt aber so auch die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs (z.B. Zinsen für Wertpapierkredite), der bei tariflicher Belastung möglich sein sollte.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.151.519 von gutdrauf9 am 27.08.16 17:25:57
Zitat von gutdrauf9: meine Frage:
wie besteuern Eure Finanzämter die Zinsen auf die Squeze-Out Abfindung bzw. Nachzahlung?
Mir geht es um:
1. die Zinsen vom Tag der Eintragung des SO ins Handelsregister bis zur Zahlung der Abfindung und
2. die Zinsen (5 % über Basiszinssatz) vom SO bis zur Zahlung der Nachbesserung (dies kann schon ein größerer Betrag sein, wenn sich die Spruchverfahren über Jahre hinziehen).
Die Banken zahlen beide Zinsen ohne Abzug von Abgeltungsteuer aus.
Korrekt, da die Bank die Zinsen nur namens und für Rechnung des Zinsschuldners auszahlt und daher weder Bank noch Zinsschuldner zum KapSt Abzug verpflichtet sind
Ergo muss ich diese Zinsen in meiner Einkommensteuererklärung angeben.
KORREKT
Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Ich trage diese Beträge zusammen mit den "normalen" Erträgen, die mir die Bank bescheinigt in Zeile 7, 8 ff der Anlage KAP ein. In diesem Fall muss ich diese Beträge mit 25 % Abgeltungsteuer versteuern.
Zeile 14 Feld 30 ist hier m.E. zu verwenden, da es sich um Kapitalerträge ohne KapSt Abzug handelt. Nur falls deine Bank die Zinserträge in der Steuerbescheinigung mit ausweist und in die Summe der Erträge lt. Zeile 7 der Anlage KAP reinrechnet, dann würde ich Zeile 7 nehmen.
2. Ich trage diese Beträge in Zeile 21 der Anlage KAP ein. In diesem Falle muss ich die Beträge mit meiner tariflichen Einkommensteuer versteuern.
Kann das Finanzamt argumentieren, dass die SO-Zinsen zwingend nach § 32 d Absatz 2 EStG (hier vermutlich Absatz 4) zu versteuern sind, also nach dem vollen Einkommensteuersatz und nicht nach dem reduzierten Satz der Abgeltungsteuer?
Zeile 21 ist falsch, da die Zinsen dem Abgeltungssteuersatz unterliegen und nicht der tariflichen ESt. Es sei denn, auf dich treffen die Ausnahmetatbestände nach 32d EStG zu, was ich mir jedoch bei einer börsennotierten AG nicht vorstellen kann, das betrifft eher GmbH Gesellschafter / - Geschäftsführer.
Wie handhaben Eure Finanzämter dies?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.158.920 von sparfuchs123 am 29.08.16 14:53:43Zunächst einmal recht herzlichen Dank für die Antworten im Threat.
Leider interessieren sich ja die wenigsten für steuerrechtliche Themen.
Aber eine Frage treibt mich noch mehr um:
Du schreibst, dass nur in wenigen Ausnahmefällen des § 32d, Absatz 2, eine tarifliche Besteuerung in Betracht kommt.
Was ist mit Absatz 4?
§ 32 d hat folgende Fassung:
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für xxxx
2. für xxxx
3. auf Antrag für xxxs
4. für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
Genau das ist doch hier der Fall: der Mehrheitsaktionär bezahlt ja diese Zinsen - und setzt diese natürlich von seinem Einkommen als Betriebsausgabe ab.
Oder wie kann die Ziffer 4 anders interpretiert werden?
Nochmals herzlichen Dank für die Antworten, die ich sehr schätze.
gutdrauf9
Leider interessieren sich ja die wenigsten für steuerrechtliche Themen.
Aber eine Frage treibt mich noch mehr um:
Du schreibst, dass nur in wenigen Ausnahmefällen des § 32d, Absatz 2, eine tarifliche Besteuerung in Betracht kommt.
Was ist mit Absatz 4?
§ 32 d hat folgende Fassung:
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für xxxx
2. für xxxx
3. auf Antrag für xxxs
4. für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
Genau das ist doch hier der Fall: der Mehrheitsaktionär bezahlt ja diese Zinsen - und setzt diese natürlich von seinem Einkommen als Betriebsausgabe ab.
Oder wie kann die Ziffer 4 anders interpretiert werden?
Nochmals herzlichen Dank für die Antworten, die ich sehr schätze.
gutdrauf9
Bei Primion wächst das Verständnis, was die Aktie wert sein könnte:
Umsatz auf Valora zu 5,53€ (5.300 Stück)
Fundamental gesehen, sollte da noch weiter Luft nach oben sein. Mal sehen, ob man nochmals einen GB zu Gesicht bekommt. Ich hätte da meine Zweifel...
Umsatz auf Valora zu 5,53€ (5.300 Stück)
Fundamental gesehen, sollte da noch weiter Luft nach oben sein. Mal sehen, ob man nochmals einen GB zu Gesicht bekommt. Ich hätte da meine Zweifel...
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.166.072 von gutdrauf9 am 30.08.16 14:00:32Ich würde annehmen, Ziffer 4 bezieht sich auf Leistungen, die Gewinnausschüttungen sind, oder diesen vergleichbar. Aber eine Zinszahlung ist doch keine Gewinnausschüttung, sondern die Gegenleistung für eine Kapitalüberlassung, hier des Aktienkaufpreises für einen gewissen Zeitraum. Man ist ja für diesen Zeitraum eben nicht mehr Aktionär, sondern nur noch Gläubiger des Kaufpreises.
Der Teilsatz "soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben" bezieht sich nur auf Gewinnanteile oder vergleichbare Leistungen, wie in §20 Abs 1 Satz 1 oder 9 definiert.
Der Teilsatz "soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben" bezieht sich nur auf Gewinnanteile oder vergleichbare Leistungen, wie in §20 Abs 1 Satz 1 oder 9 definiert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.166.072 von gutdrauf9 am 30.08.16 14:00:32Sparbuchs hat das völlig korrekt beantwortet, die Zinsen unterliegen dem Abgeltungssteuersatz und nicht der tariflichen Einkommensteuer. Bei § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG geht es um verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern dürfen und die Folgen für die Empfängt der Zahlung , wenn das doch einkommensmindernd angesetzt worden ist. Zinszahlungen sind aber keine verdeckten Gewinnausschüttungen ,sondern Betriebsausgaben, die gewinnmindernd angesetzt werden können.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.168.103 von honigbaer am 30.08.16 17:23:26Sorry, Honigbär für die doppelte Antwort, ich hatte nicht gesehen, dass Du schon geantwortet hast...
Anhebung Ausgleichszahlung BGAV P&I von 1,55 auf 1,68€
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/pi-personal-informati…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.166.072 von gutdrauf9 am 30.08.16 14:00:32
Der Verweis in 32d Abs. 2 Nr. 4 auf 20 Abs. 1 Nr 1 und 9 EStG geht hier ins Leere, da es sich bei Zinszahlungen im Einkünfte nach 20 Abs. 1 Nr 7 handelt. Nr 1 hingegen umfasst im Wesentlichen offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen, Nr. 9 wirtschaftlich vergleichbare Leistungen von Körperschaften.
Daher greift hier der Abgeltungssteuersatz von 25%. Sollte dein persönlicher Steuersatz unter 25% liegen, hast du die Möglichkeit, im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung zu beantragen. Dann werden die Zinsen nach Abzug vom Pauschbetrag auch nur mit deinem niedrigeren pers.Steuersatz besteuert
Zitat von gutdrauf9: Zunächst einmal recht herzlichen Dank für die Antworten im Threat.
Leider interessieren sich ja die wenigsten für steuerrechtliche Themen.
Aber eine Frage treibt mich noch mehr um:
Du schreibst, dass nur in wenigen Ausnahmefällen des § 32d, Absatz 2, eine tarifliche Besteuerung in Betracht kommt.
Was ist mit Absatz 4?
§ 32 d hat folgende Fassung:
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für xxxx
2. für xxxx
3. auf Antrag für xxxs
4. für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
Genau das ist doch hier der Fall: der Mehrheitsaktionär bezahlt ja diese Zinsen - und setzt diese natürlich von seinem Einkommen als Betriebsausgabe ab.
Oder wie kann die Ziffer 4 anders interpretiert werden?
Nochmals herzlichen Dank für die Antworten, die ich sehr schätze.
gutdrauf9
Der Verweis in 32d Abs. 2 Nr. 4 auf 20 Abs. 1 Nr 1 und 9 EStG geht hier ins Leere, da es sich bei Zinszahlungen im Einkünfte nach 20 Abs. 1 Nr 7 handelt. Nr 1 hingegen umfasst im Wesentlichen offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen, Nr. 9 wirtschaftlich vergleichbare Leistungen von Körperschaften.
Daher greift hier der Abgeltungssteuersatz von 25%. Sollte dein persönlicher Steuersatz unter 25% liegen, hast du die Möglichkeit, im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung zu beantragen. Dann werden die Zinsen nach Abzug vom Pauschbetrag auch nur mit deinem niedrigeren pers.Steuersatz besteuert
KWG geht Weg wie Update Software (Umwandlung in GmbH mit ÜA zu 11,08€)
KWG Kommunale Wohnen AGBerlin
ISIN: DE0005227342
WKN: 522734
Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der
außerordentlichen Hauptversammlung
unserer Gesellschaft
am Freitag, 7. Oktober 2016, um 10:00 Uhr
im Berlin Marriott Hotel, Inge-Beisheim-Platz 1, 10785 Berlin ein.
TAGESORDNUNG
1.
Umwandlung der KWG Kommunale Wohnen AG in die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zur Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu fassen.
a.
Die KWG Kommunale Wohnen AG wird formwechselnd gemäß §§ 190 ff., 226, 238 ff. UmwG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt.
b.
Die Gesellschaft erhält den Gesellschaftsvertrag, dessen Wortlaut als Anlage 1 zu dieser Einladung beigefügt ist. Der Gesellschaftsvertrag bildet einen wesentlichen Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses.
c.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma
KWG Kommunale Wohnen GmbH
und hat ihren Sitz in Berlin (nachfolgend auch die „GmbH“).
d.
Das Stammkapital der GmbH beträgt 16.101.082,00 €. Gesellschafter der GmbH werden diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt der Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister Aktionäre der KWG Kommunale Wohnen AG sind. Ihr jeweiliger Anteil am Grundkapital der KWG Kommunale Wohnen AG von insgesamt 16.101.082,00 € besteht bisher aus auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 €, die in 10 Globalurkunden verbrieft sind. Dieser jeweilige Anteil wandelt sich in Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils 1,00 € mit einem gleich hohen rechnerischen Anteil an dem ebenfalls 16.101.082,00 € betragenden Stammkapital der GmbH um.
Nach dem Kenntnisstand des Vorstands zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung werden mit Wirksamwerden des Formwechsels durch Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister folgende Personen als Gesellschafter an der KWG Kommunale Wohnen GmbH beteiligt sein:
(1)
conwert Immobilen Invest SE, Wien, mit 14.856.240 Geschäftsanteilen im Nennbetrag von jeweils 1,00 € (entspricht 92,27% des Stammkapitals);
(2)
LANCO Grundstücks- Verwaltungsgesellschaft mbH, Grünwald, mit 821.155 Geschäftsanteilen im Nennbetrag von jeweils 1,00 € (entspricht 5,10% des Stammkapitals);
(3)
die der Gesellschaft unbekannten Aktionäre, die mit insgesamt 423.687 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von 1,00 € entfällt, also mit insgesamt 2,63% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind, mit 423.687 Geschäftsanteilen im Nennbetrag von jeweils 1,00 € (entsprechen 2,63% des Stammkapitals).
e.
Das Rechtsverhältnis des Gesellschafter untereinander und zu der GmbH bestimmt sich nach Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister nach dem als Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrag, der wesentlicher Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist.
f.
Besondere Rechte wie Aktien ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte bestehen bei der KWG Kommunale Wohnen AG nicht. Einzelnen Gesellschaftern oder Dritten werden keine Sonderrechte oder Vorzüge in der GmbH gewährt und es sind für diese Personen keine Maßnahmen vorgesehen.
g.
Jedem Aktionär, der gegen den Beschluss über den Formwechsel Widerspruch zu Protokoll erklärt, wird eine Barabfindung nach Maßgabe des als Anlage 2 zu dieser Einladung beigefügten Abfindungsangebots, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses bildet, für den Fall angeboten, dass er sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklärt.
h.
Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen der Gesellschaft wirkt sich die Eintragung des Formwechsels im Handelsregister wie folgt aus:
(1)
Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus bestehenden Anstellungsverträgen sowie betrieblichen Übungen bleiben unberührt. § 613a BGB ist auf den Formwechsel nicht anwendbar. Maßnahmen sind insoweit nicht vorgesehen. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, ausgeübt.
(2)
Etwaige bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung bestehen. Maßnahmen sind insoweit nicht vorgesehen. Die Betriebsverfassung nach dem BetrVG bleibt unberührt. Der Betriebsrat, etwaige Ausschüsse und sonstige Vertretungen nach dem BetrVG und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bleiben bestehen.
(3)
Die KWG Kommunale Wohnen AG beschäftigt regelmäßig weniger als 500 Arbeitnehmer und ist im Jahr 2000 gegründet worden. Die Arbeitnehmer haben daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG bereits vor dem Formwechsel kein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat der Gesellschaft. Durch den Formwechsel ändert sich insofern nichts. Die GmbH hat keinen Aufsichtsrat. Damit enden die Ämter aller Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft. Da die Gesellschaft auch nach dem Formwechsel regelmäßig weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, haben die Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG auch nach dem Formwechsel kein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat. Die GmbH hat daher kraft Gesetzes keinen Aufsichtsrat zu bilden. Es ist auch nicht beabsichtigt, einen solchen Aufsichtsrat zu bilden.
(4)
Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist dem Betriebsrat rechtzeitig zugeleitet worden.
i.
Die mit dem Formwechsel verbundenen Kosten trägt die Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000,00 €.
Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an kann in den Geschäftsräumen der KWG Kommunale Wohnen AG (Leipziger Platz 9, 10117 Berlin) der Bericht, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger neuer Rechtsform rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Umwandlungsbericht), eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlage, die auch in der Hauptversammlung ausliegen wird. Der Umwandlungsbericht ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kwg-ag.de unter dem Menüpunkt „Investor Relations“ zum Thema „Hauptversammlung“ zugänglich.
2.
Bestellung der Geschäftsführer der KWG Kommunale Wohnen GmbH, Erlass einer Geschäftsordnung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zur Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma KWG Kommunale Wohnen GmbH zu fassen:
Herrn Dr. Wolfgang Beck, geboren am 20.05.1968, wohnhaft in Neuss und Herr Marc Sahling, geboren 21.12.1969, wohnhaft Schwerte werden zu Geschäftsführern der KWG Kommunale Wohnen GmbH bestellt. Herr Dr. Beck und Herr Marc Sahling sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB insoweit befreit, dass sie die KWG Kommunale Wohnen GmbH bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten dürfen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen ferner vor, die als Anlage 3 beigefügte Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Prokuristen der KWG Kommunale Wohnen GmbH zu erlassen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 19 der Satzung jeder Aktionär berechtigt, der sich bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft seine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat. Dazu ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut (Kreditinstitut oder sonstiges, auch ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut) ausreichend. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also den 16. September 2016, 0:00 Uhr MESZ, beziehen. Die Gesellschaft hat die Frist zur Anmeldung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 AktG und § 19 Satz 2 der Satzung von sechs auf vier Tage verkürzt. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft bis spätestens am Sonntag, den 2. Oktober 2016, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein:
KWG Kommunale Wohnen AG
c/o PR im TURM HV-Service Aktiengesellschaft
Römerstraße 72–74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax-Nummer: +49 (0)621 7177213
eintrittskarte@pr-im-turm.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorbeschrieben erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach rechtzeitiger Anmeldung des jeweiligen Aktionärs zur Hauptversammlung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes werden diesem oder dem von ihm ordnungsgemäß Bevollmächtigten Eintrittskarten ausgestellt und übersandt. Aktionäre, die bei ihrem depotführenden Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte zur Teilnahme an der Hauptversammlung angefordert haben, brauchen regelmäßig nichts weiter zu unternehmen. Den Nachweis des Anteilsbesitzes nimmt in diesen Fällen üblicherweise das depotführende Institut vor. Die Aktionäre werden gebeten, sich im Zweifel über das Verfahren mit ihrem depotführenden Institut abzustimmen, da die Gesellschaft für die ordnungsgemäße Anmeldung der Aktionäre durch die depotführenden Institute nicht einstehen kann.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, eine andere durch den Aktionär bestimmte Person oder durch einen weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige Anmeldung bei der Gesellschaft und der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Regelungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr etwaiger Widerruf und der Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Nachweis einer Bevollmächtigung in Textform kann entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder auch vorab an die Gesellschaft per Post oder per Telefax oder auf elektronischem Weg an die folgende Adresse übermittelt werden:
KWG Kommunale Wohnen AG
c/o PR im TURM HV-Service Aktiengesellschaft
Römerstraße 72–74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax-Nummer: +49 (0)621 7177213
stimmrechtsvertretung@pr-im-turm.de
Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich nicht auf die Form von Erteilung, Widerruf und Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären oder andere Vollmachtnehmer, die unter die Bestimmung des § 135 AktG fallen. Für die Form einer Vollmacht, die einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen Vollmachtnehmer, der unter die Bestimmung des § 135 AktG fällt, erteilt wird, können die zu Bevollmächtigenden abweichende Regelungen vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem betreffenden Institut oder der betreffenden Aktionärsvereinigung oder der betreffenden anderen Person über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht entweder an einen von dem Aktionär benannten Vertreter seines Vertrauens oder an den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (siehe dazu nachfolgend) ein Formular auf der Eintrittskarte, die sie nach Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten übergeben müssen.
Als Service für ihre Aktionäre bietet die Gesellschaft diesen an, sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt, vertreten zu lassen. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen, die der Textform bedürfen, für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Weisungen können auf dem Vordruck auf der Eintrittskarte erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen, und wird sich ohne konkrete und widerspruchsfreie Weisung in Abhängigkeit von dem Abstimmungsverfahren bei der betreffenden Abstimmung der Stimme enthalten bzw. an dieser nicht teilnehmen; dies gilt insbesondere für etwaige erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Weisungen zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung an.
Die Gesellschaft bittet ihre Aktionäre, aus Gründen der vereinfachten Abwicklung die zur Verfügung gestellten Formulare für die Vollmachtserteilung zu nutzen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vollmacht bei Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Form und der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch auf anderem Wege wirksam erteilt werden kann. Eine Vollmacht kann auch noch nach der Anmeldung, auch nach Ablauf der vorstehend erläuterten Anmeldefrist und während des Verlaufs der Hauptversammlung erteilt oder unter Einhaltung der erforderlichen Form jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das sind EUR 805.054,10 oder – aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl – 805.055 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Tagesordnungsergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 12. September 2016, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich zugehen.
Etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln:
KWG Kommunale Wohnen AG
Der Vorstand
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Deutschland
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kwg-ag.de unter dem Menüpunkt "Investor-Relations" zum Thema "Hauptversammlung" zugänglich gemacht.
Gegenanträge (§ 126 Absatz 1 AktG)
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge von Aktionären sind ausschließlich an die nachstehende Adresse oder Telefax-Nummer zu richten:
KWG Kommunale Wohnen AG
Der Vorstand
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Deutschland
Telefax: +49 (0) 30 609024 198
ir@kwg-ag.de
Den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gegenanträge, die bis zum 22. September 2016, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kwg-ag.de unter dem Menüpunkt "Investor-Relations" zum Thema "Hauptversammlung" zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetseite veröffentlicht.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Auskunftsrecht (§ 131 Absatz 1 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kwg-ag.de unter dem Menüpunkt "Investor-Relations" zum Thema "Hauptversammlung".
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Informationen zur Hauptversammlung, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kwg-ag.de unter dem Menüpunkt "Investor-Relations" zum Thema "Hauptversammlung".
Aufforderung an die der Gesellschaft unbekannten Aktionäre
Der Gesellschaft sind Aktionäre derzeit unbekannt, die mit insgesamt 2,63% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind, und zwar als Inhaber von insgesamt 423.687 auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Zur Durchführung des Formwechsels und zur Anmeldung des Formwechsels beim Handelsregister bitten wir diese Aktionäre, sich möglichst umgehend bei der Gesellschaft zu melden und unter Nachweis des Umfangs ihres Aktienbesitzes Angaben zu ihrer Person (Namen und Vorname oder Firma), ihrem Geburtsdatum sowie ihrer Wohn- oder Geschäftsanschrift (Straße und Ort) zu machen. Wir bitten darum, diese Angaben zu übersenden an:
KWG Kommunale Wohnen AG
Der Vorstand
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Deutschland
Telefax: +49 (0) 30 609024 198
ir@kwg-ag.de
Berlin, im August 2016
KWG Kommunale Wohnen AG
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72–74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 71 77 213.
Anlage 1
Gesellschaftsvertrag der
KWG Kommunale Wohnen GmbH, Berlin
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma, Sitz und Dauer
(1)
Die Firma der Gesellschaft lautet:
KWG Kommunale Wohnen GmbH
(2)
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
(3)
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Errichtung und die Veräußerung von Wohnimmobilien sowie die Beteiligung an Immobilienunternehmen, insbesondere an gemeinnützigen, kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsbaugesellschaften, sowie die Vermietung der eigenen Immobilien und die Verwaltung der eigenen Beteiligungen und Immobilien. Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte bestellen, erwerben und veräußern.
II.
Stammkapital und Geschäftsanteile
§ 3
Stammkapital
(1)
Das Stammkapital beträgt EUR 16.101.082,00 (in Worten: Euro Sechszehn Millionen einhunderteinstausendzweiundachtzig).
(2)
Das Stammkapital ist eingeteilt in 16.101.082 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 (in Worten: Euro eins).
(3)
Am Stammkapital sind die ehemaligen Aktionäre der KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin (Berlin-Charlottenburg, HRB 160196 B) in dem Verhältnis beteiligt, in dem sie im Zeitpunkt der Eintragung der neuen Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister am Grundkapital der KWG Kommunale Wohnen AG beteiligt waren.
(4)
Das Stammkapital ist in voller Höhe gegen Sacheinlagen erbracht und zwar durch Formwechsel des bisherigen Rechtsträgers, der KWG Kommunale Wohnen AG gemäß Umwandlungsbeschluss der Gesellschaft vom 7. Oktober 2016 in die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Vermögen der KWG Kommunale Wohnen AG ist nach Handelsregistereintragung des Formwechsels Vermögen der Gesellschaft.
§ 4
Genehmigtes Kapital
(1)
Die Geschäftsführer sind ermächtigt, das Stammkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. Juli 2017 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu EUR 7.720.769,00 (in Worten: Sieben Millionen siebenhundertzwanzigtausendsiebenhundertneunundsechzig Euro) durch Ausgabe von neuen Geschäftsanteilen gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Geschäftsführer können von dieser Ermächtigung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck Gebrauch machen.
(2)
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Gesellschaftern grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Geschäftsführer sind jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Gesellschafter auszuschließen, um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen.
(3)
Darüber hinaus sind die Geschäftsführer ermächtigt, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Geschäftsanteilen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Immobilien bzw. von Rechten an Immobilien sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern, auszuschließen.
(4)
Sofern die Geschäftsführer nichts Abweichendes festsetzen, nehmen die neuen Geschäftsanteile vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der Geschäftsanteile noch kein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil.
(5)
Die Geschäftsführer sind ferner ermächtigt, den weiteren Inhalt der Geschäftsanteile und die Bedingungen der Geschäftsanteilsausgabe festzulegen sowie die aufgrund der Erhöhung des Stammkapitals notwendigen Anpassungen dieses Gesellschaftsvertrags vorzunehmen.
III.
Die Geschäftsführer
§ 5
Zusammensetzung der Geschäftsführung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer obliegt der Gesellschafterversammlung.
§ 6
Geschäftsordnung
(1)
Erlässt die Gesellschafterversammlung keine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, können sich die Geschäftsführer eine Geschäftsordnung geben.
(2)
Die Gesellschafterversammlung kann in der Geschäftsordnung bestimmen oder im Einzelfall beschließen, dass bestimmte Arten von Geschäften der Geschäftsführung im Innenverhältnis nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden dürfen.
§ 7
Vertretung der Gesellschaft
(1)
Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
(2)
Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(3)
Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern generell oder für den Einzelfall die Befugnis erteilen, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften als Vertreter eines Dritten (§ 181 2. Alt BGB) uneingeschränkt zu vertreten.
IV.
Die Gesellschafterversammlung
§ 8
Ordentliche und außerordentliche Gesellschafterversammlung
(1)
Die Rechte, die den Gesellschaftern nach dem Gesetz und diesem Gesellschaftsvertrag in den Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen, werden durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ausgeübt, soweit nicht im Einzelfall nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung zulässig ist.
(2)
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
(3)
Sie beschließt insbesondere über die Entlastung der Geschäftsführer, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses und die Wahl des Abschlussprüfers.
(4)
Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind in den durch Gesetz bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.
(5)
Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter oder einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Im Übrigen ist eine Vertretung zulässig, wenn keiner der an der Gesellschafterversammlung teilnehmenden anderen Gesellschafter oder ein Vertreter eines Gesellschafters widerspricht.
§ 9
Ort der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Stadt mit mindestens 50.000 Einwohnern statt.
§ 10
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung, Niederschrift,
Anschrift der Gesellschafter
(1)
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat durch einen Geschäftsführer mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Übergabeeinschreiben an die letzte der Gesellschaft gemäß Abs. 6 mitgeteilte Anschrift, soweit die Ladung nicht persönlich übergeben wird. Zusätzlich ist die Einberufung in den Gesellschaftsblättern (§ 16) bekannt zu machen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe zur Post oder dem Tage der Bekanntmachung, je nachdem welcher Termin später ist. Der Tag der Versammlung wird nicht mitgerechnet.
(2)
Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 Prozent des Stammkapitals vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, ist unter Beachtung von Abs. 1 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen worden ist.
(3)
Die Gesellschafterversammlung wählt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden, der die Versammlung leitet. Bis zur Wahl übernimmt der Gesellschafter bzw. Vertreter des Gesellschafters mit der höchsten Beteiligung am Stammkapital die Versammlungsleitung. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung.
(4)
Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.
(5)
Soweit über Verhandlungen der Gesellschafterversammlung nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung (zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Gesellschaftern ist eine Abschrift der Niederschrift an die letzte der Gesellschaft gemäß Abs. 6 mitgeteilte Anschrift zu übersenden.
(6)
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, der Geschäftsführung schriftlich oder per Telefax seine Anschrift und deren Änderung unverzüglich mitzuteilen.
§ 11
Beschlussfassung und Stimmrecht
(1)
Beschlüsse der Gesellschafter werden grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen gefasst. Beschlüsse der Gesellschaft können auch auf eine andere Art gefasst werden, insbesondere
a)
außerhalb von Gesellschafterversammlungen, insbesondere im Umlaufverfahren in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder E-Mail und
b)
in kombinierten Verfahren, insbesondere durch Kombination einer Versammlung einzelner Gesellschafter mit einer – vorherigen, gleichzeitigen oder nachträglichen – Stimmabgabe der anderen Gesellschafter im Sinne von a) sowie durch eine Kombination verschiedener Stimmabgabearten im Sinne von a) (z.B. teils schriftlich, teils per E-Mail etc.),
wenn kein Gesellschafter einer solchen Beschlussfassung widerspricht.
Bei Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung in Textform aufzufordern, ihr Stimmrecht auszuüben. Soweit die Aufforderung nicht persönlich übergeben wird, ist sie per Übergabeeinschreiben zu versenden. Die Gesellschafter haben ihr Stimmrecht unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach der Aufforderung auszuüben. Die Abstimmungsfrist kann in eiligen Fällen bis auf eine Woche verkürzt werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe zur Post. Die Aufforderung zur Abstimmung hat vorbehaltlich anderer Weisungen des jeweiligen Gesellschafters jeweils an die letzte der Gesellschaft gemäß § 10 Abs. 6 mitgeteilte Anschrift des Gesellschafters zu erfolgen. Nicht oder verspätet abgegebene Stimmen gelten als Enthaltungen nebst Einverständnis mit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren.
(2)
Jeder Geschäftsanteil im Nennwert von EUR 1,00 gewährt eine Stimme. Ist ein Gesellschafter verstorben, so ruht das Stimmrecht des/der Erben solange bis diese(r) das Erbrecht durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen hat/haben. Mehrere Erben eines Gesellschafters können ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben, der zu einer einheitlichen Stimmabgabe für die von ihm vertretenen Gesellschafter verpflichtet ist.
(3)
Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4)
Beschlüsse über die folgenden Angelegenheiten bzw. Maßnahmen bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen:
a)
Änderungen dieses Gesellschaftsvertrags (insbesondere Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen),
b)
die Einziehung und Teilung von Geschäftsanteilen,
c)
die Auflösung der Gesellschaft,
d)
der Abschluss von Unternehmensverträgen i.S.d. §§ 293 ff. AktG.
(5)
Soweit über Gesellschafterbeschlüsse nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über jeden außerhalb einer Versammlung gefassten Gesellschafterbeschluss (zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) von der Geschäftsführung unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, welche den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses und die Stimmabgaben anzugeben hat. Gesellschaftern ist eine Abschrift der Niederschrift an die letzte der Gesellschaft gemäß § 10 Abs. 6 mitgeteilte Anschrift zu übersenden.
(6)
Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Niederschrift über die Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 10 Abs. 5 oder § 11 Abs. 5 angefochten werden.
V.
Geschäftsjahr, Ermittlung und Verwendung des Bilanzgewinns
§ 12
Geschäftsjahr und Gewinnermittlung
(1)
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum darauf folgenden 31. Dezember eines jeden Jahres.
(2)
Die Geschäftsführer haben in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres die Jahresbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang (Jahresabschluss) und, soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben, den Lagebericht aufzustellen und, soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben, einem von den Gesellschaftern durch Gesellschafterbeschluss zu bestimmenden Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen.
(3)
Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses.
§ 13
Gewinnverwendung
Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Ergebnisverwendung. Soweit der Bilanzgewinn nicht unter die Gesellschafter verteilt wird, ist er für die Bildung von Gewinnrücklagen oder als Gewinnvortrag zu verwenden.
VI.
Einziehung und Abfindung
§ 14
Einziehung von Geschäftsanteilen
(1)
Die Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters mit dessen Zustimmung ist stets zulässig.
(2)
Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist nur zulässig, wenn
a)
der Geschäftsanteil von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder sonst wie in diesen vollstreckt wird, und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils, aufgehoben wird,
b)
über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder der Gesellschafter die Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern hat; der Gesellschafter wird die Gesellschaft über ein solches Ereignis unverzüglich informieren,
c)
in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt, oder
d)
der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt.
(3)
Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so ist die Einziehung gem. Abs. 2 auch zulässig, wenn deren Voraussetzungen nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegen.
(4)
Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt. Sie bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der mit 75 Prozent der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Dem betroffenen Gesellschafter steht kein Stimmrecht zu.
(5)
Der Beschluss über die Einziehung kann nur gefasst werden, wenn die nach § 15 geschuldete Abfindung an den betroffenen Gesellschafter ohne Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsregeln nach § 30 Abs.1 GmbHG geleistet werden kann.
(6)
Die Einziehung wird mit dem Zugang der Niederschrift der Gesellschafterversammlung bzw. des Gesellschafterbeschlusses, in der bzw. mit dem der Einziehungsbeschluss gefasst wurde, beim betroffenen Gesellschafter wirksam.
(7)
Soweit die Einziehung eines Geschäftsanteils nach diesen Vorschriften zulässig ist, können die Gesellschafter stattdessen verlangen, dass der Geschäftsteil an die Gesellschaft oder eine von ihr bezeichnete Person oder Gesellschaft, bei der es sich auch um einen Gesellschafter handeln kann, abgetreten wird („Zwangsabtretung“), und zwar auch dergestalt, dass der Geschäftsanteil teilweise eingezogen wird und im Übrigen an die Gesellschaft oder die von ihr bezeichnete Person oder Gesellschaft abgetreten wird. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen dieses § 14 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abfindung für den abzutretenden Geschäftsanteil von dem Erwerber des Geschäftsanteils geschuldet wird und die Gesellschaft für deren Zahlung wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. § 30 GmbHG bleibt unberührt.
(8)
Die Einziehung und/oder die Zwangsabtretung nach Abs. 7 erfolgen gegen Zahlung einer Abfindung, die sich nach § 15 bestimmt.
§ 15
Abfindung ausscheidender Gesellschafter
(1)
Werden Geschäftsanteile nach den Bestimmungen des § 14 eingezogen oder erfolgt eine Zwangsabtretung nach diesen Bestimmungen, so erhält der hiervon betroffene Gesellschafter als Abfindung einen Betrag, der dem auf seine Beteiligung entfallenden und gem. Abs. 2 zu bestimmenden, anteiligen konsolidierten Eigenkapital entspricht.
(2)
Maßgebend für die Ermittlung der Abfindung ist das nach den jeweiligen International Financial Reporting Standards (IFRS) bei Wahrung der Bilanzierungs- und Bewertungskontinuität zu bestimmende konsolidierte Eigenkapital der Gesellschaft. Maßgeblich ist der Bilanzstichtag, zu dem der Gesellschafter ausscheidet bzw., falls dies kein Bilanzstichtag ist, der letzte dem Ausscheiden des Gesellschafters vorangehende Bilanzstichtag. Ein bis zum relevanten Bilanzstichtag noch entstandener Gewinn oder Verlust ist nicht zu berücksichtigen. Stille Reserven bleiben außer Ansatz. An schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht teil, soweit sie nicht in der maßgeblichen nach IFRS aufzustellenden Bilanz ausgewiesen sind.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Abfindung entscheidet darüber ein Wirtschaftsprüfer als neutraler Schiedsgutachter. Der Wirtschaftsprüfer ist von den Beteiligten (die Gesellschaft und der ausscheidende Gesellschafter) als gemeinsamer Schiedsgutachter zu bestellen. Kommt eine Einigung über dessen Person zwischen den Beteiligten nicht zustande, so soll (auf Antrag eines Beteiligten) der Vorsitzende des Instituts für Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf den Schiedsgutachter bestellen. Die Kosten des schiedsgutachterlichen Verfahrens sind von den Beteiligten im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen.
(3)
Die nach Abs. 1 und 2 ermittelte Abfindung ist in fünf gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Der erste Teilbetrag ist sechs Monate nach Erklärung der Einziehung durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zahlbar. Die folgenden Teilbeträge sind jeweils ein Jahr nach Fälligkeit des vorausgehenden Teilbetrages zur Zahlung fällig. Steht zu einem Fälligkeitstage die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so hat die Gesellschaft aufgrund einer Schätzung am Fälligkeitstage eine Abschlagszahlung auf Hauptbetrag und Zinsen zu leisten. Jeweils ausstehende Beträge sind ab dem Ausscheiden mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Aufgelaufene Zinsen sind jeweils mit der nächsten fälligen Rate fällig. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise unter Verrechnung mit den nächst fälligen Zahlungen vorzeitig zu entrichten, ohne zum Ausgleich der dem ausscheidenden Gesellschafter dadurch entgehenden Zinszahlungen verpflichtet zu sein.
(4)
Der ausscheidende Gesellschafter ist nicht berechtigt, von der Gesellschaft Sicherheitsleistung für die jeweils ausstehenden Zahlungen einschließlich Zinsen zu verlangen.
(5)
Sollte im Einzelfall rechtskräftig festgestellt werden, dass die Abfindungsregelung gemäß Abs. 1 und 2 rechtsunwirksam sein sollte, so ist die niedrigste noch zulässige Abfindung zu gewähren.
(6)
Wird durch die planmäßige Auszahlung der Abfindung nach den Bestimmungen dieses § 15 der Fortbestand der Gesellschaft ernstlich gefährdet, so können die Laufzeiten der Auszahlung angemessen verlängert werden. Dies gilt nicht, wenn dadurch die Existenz des ausscheidenden Gesellschafters ernstlich gefährdet würde.
VII.
Schlussbestimmungen
§ 16
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
§ 17
Aufwand Formwechsel
Die Gesellschaft trägt die mit dem Formwechsel verbundenen Gerichts- und Notarkosten einschließlich der Kosten der Veröffentlichung sowie sonstige Rechts- und Steuerberatungskosten bis zu einem Gesamtbetrag von € 150.000,00.
§ 18
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben sämtliche übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine solche Bestimmung vereinbart werden, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigt haben, insbesondere hinsichtlich eines etwa vorgesehenen unwirksamen Maßes der Leistung, einer Zeit oder Frist.
Anlage 2
Abfindungsangebot
gemäß § 207 ff. UmwG
der KWG Kommunale Wohnen AG
Vorstand und Aufsichtsrat der KWG Kommunale Wohnen AG mit dem Sitz in Berlin und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 160196 B (nachfolgend „Gesellschaft“) beabsichtigen, der für den 7. Oktober 2016 vorgesehenen außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft den Vorschlag zu unterbreiten, die Gesellschaft formwechselnd nach den §§ 190 ff., 226, 238 ff. UmwG in eine GmbH umzuwandeln.
Wir verweisen hierzu auf die Tagesordnung der Einberufung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sowie den vom Vorstand der Gesellschaft erstellten Umwandlungsbericht, der den Aktionären zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Verfügung steht und ihnen auf Verlangen kostenlos übersandt wird. Der Umwandlungsbericht ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kwg-ag.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations" zum Thema "Hauptversammlung" zugänglich.
Die Gesellschaft unterbreitet hiermit allen Aktionären, die in der für den 7. Oktober 2016 vorgesehenen außerordentlichen Hauptversammlung gegen den Beschluss über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der GmbH Widerspruch zur Niederschrift erklären, das nachfolgende Angebot auf Zahlung einer Barabfindung, das gleichzeitig Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses ist:
1.
Jedem Aktionär, der gegen den Beschluss über den Formwechsel Widerspruch zur Niederschrift erklärt, wird ein Barabfindungsangebot in Höhe von 11,08 Euro für jeden Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1,– Euro an der in eine GmbH umgewandelten Gesellschaft für den Fall angeboten, dass der Aktionär sein Ausscheiden aus der in eine GmbH umgewandelten Gesellschaft erklärt. Dem Widerspruch zur Niederschrift steht es gleich, wenn ein Aktionär zu der Hauptversammlung, die über den Formwechsel beschließt, zu Unrecht nicht zugelassen wurde oder die Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.
Für den Fall, dass ein Aktionär nach § 212 UmwG einen Antrag auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung durch das Gericht stellt und dieses eine von dem vorstehenden Angebot abweichende Barabfindung bestimmt, so gilt diese vom Gericht bestimmte Abfindung als angeboten.
2.
Die Barabfindung ist zahlbar gegen rechtsverbindliche Erklärung des Ausscheidens aus der umgewandelten Gesellschaft durch den jeweils ausscheidewilligen Gesellschafter. Nach dem Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform GmbH in das Handelsregister nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ist die Barabfindung mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, §§ 196 Satz 3, 15 Abs. 2 Satz 1 UmwG. Die Zinsen sind mit der Barabfindung zu zahlen.
3.
Das Angebot zur Zahlung einer Barabfindung ist befristet. Es kann gemäß § 209 S. 1 UmwG nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform GmbH in das Handelsregister nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 UmwG ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot gemäß § 209 S. 2 UmwG binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die gerichtliche Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
4.
Notarkosten, die in Folge der Annahme des Barabfindungsangebotes zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters auf die Gesellschaft entstehen, trägt die Gesellschaft.
Berlin, im August 2016
KWG Kommunale Wohnen AG
Der Vorstand
Mag. Gabriela Zraunig Marc Sahling
Anlage 3
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Prokuristen
der
KWG Kommunale Wohnen GmbH, Berlin
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 160196 B
Präambel
Die Gesellschafterversammlung der KWG Kommunale Wohnen GmbH hat am 7. Oktober 2016 folgende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschlossen. Die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regelungen betreffen das Innenverhältnis zwischen den Mitgliedern der Geschäftsführung entsprechend der bisherigen Geschäftsordnung der KWG Kommunale Wohnen AG. Der Gesellschafterversammlung ist nunmehr daran gelegen, diese Regelungen auch für die KWG Kommunale Wohnen GmbH anzuwenden.
§ 1 Aufgaben, Befugnisse und Pflichten
(1)
Die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführer ergeben sich aus dem Gesetz, der Satzung, den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung, dieser Geschäftsordnung und gegebenenfalls den jeweiligen Anstellungsverträgen.
(2)
Die Geschäftsführer haben bei ihrer Tätigkeit stets die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und haften der Gesellschaft gegenüber gemäß den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.
§ 2 Geschäftsleitung
(1)
Ist mehr als eine Person zum Geschäftsführer bestellt, ist ein Vorsitzender der Geschäftsleitung zu bestimmen. Zum Vorsitzenden der Geschäftsleitung ist automatisch stets der Geschäftsführer bestellt, der zugleich Geschäftsführender Direktor der conwert Immobilien Invest SE / Wien (cwi) ist. Besteht das Geschäftsführende Direktorium der cwi aus mehr als einer Person ist der Chief Executive Officer der cwi Geschäftsführender Direktor im Sinne des vorstehenden Satzes. Trifft dies auf keinen der Geschäftsführer zu, ist von der Gesellschafterversammlung ein Vorsitzender zu wählen.
(2)
Die Geschäftsführer sind zu vertrauensvoller Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben sich gegenseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichtet zu halten. Sie sind berechtigt, jederzeit voneinander Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Darüber hinaus ist der Vorsitzende über sämtliche Maßnahmen der laufenden Geschäftsführung entsprechend zu informieren.
(3)
Jeder der Geschäftsführer ist grundsätzlich einzelgeschäftsführungsbefugt. Der Vorsitzende der Geschäftsführung hat gleichwohl ein umfassendes Vetorecht bezüglich Geschäftsführungsmaßnahmen der übrigen Geschäftsführer. Bei Ausübung dieses Vetorechts hat die entsprechende Geschäftsführungsmaßnahme zu unterbleiben.
(4)
Besprechungen der Geschäftsführung sollen regelmäßig abgehalten werden. Der Vorsitzende der Geschäftsführung kann jederzeit zusätzliche Besprechungen einberufen. Die Geschäftsführer sind zur Teilnahme an den Besprechungen verpflichtet, sofern sie nicht durch dringende Gründe verhindert sind.
(5)
Jeder Geschäftsführer hat Interessenkonflikte der Gesellschafterversammlung unverzüglich offen zu legen und die anderen Geschäftsführer hierüber unverzüglich zu informieren.
§ 3 Vertretung nach Außen
(1)
Die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt jeweils durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung zusammen mit einem weitern Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft nach außen.
(2)
Sind Prokuristen bestellt, kann die Gesellschaft nach außen auch durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung zusammen mit einem Prokurist vertreten werden.
(3)
Handelt es sich um Geschäfte von untergeordneter Bedeutung kann jeder Geschäftsführer zusammen mit einem Prokurist oder zwei Prokuristen gemeinsam die Gesellschaft vertreten.
(4)
In keinem Fall gehen die Vertretungsbefugnisse über die im Handelsregister eingetragenen hinaus.
§ 4 Anerkennung der Geschäftsordnung
Jeder Geschäftsführer und jeder Prokurist erkennt diese Geschäftsordnung durch Unterzeichnung einer Empfangsbescheinigung an. Die Empfangsbescheinigungen sowie ein Exemplar der Geschäftsordnung sind bei der Gesellschaft aufzubewahren. Jedem Geschäftsführer und Prokurist wird ein Exemplar der Geschäftsordnung ausgehändigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Eintragung im Handelsregister des Formwechsels der KWG Kommunale Wohnen AG in die Rechtsform der GmbH in Kraft.
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Urteil Spruchverfahren BGAV Celanese (Quelle: Bundesanzeiger)
BCP Holdings GmbHSulzbach (Taunus)
(als Rechtsnachfolgerin Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG)
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
In dem Spruchverfahren betreffend den im Jahr 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ehemaligen Celanese AG, Kronberg, und der Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die BCP Holdings GmbH ist, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21 W 21/14) mit Beschluss vom 20. Juli 2016 die Beschwerde sowie Anschlussbeschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 169/04) vom 28. Januar 2014 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Landgerichts abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Die Neufassung des Beschlusses des Landgerichts durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:
"Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
In dem Spruchverfahren
betreffend die Angemessenheit der Abfindung des Ausgleichs für den mit der Antragsgegnerin und der Celanese AG am 22.6.2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
an dem beteiligt sind:
1.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands, (...), München,
2.
Erben nach Dr. Joachim Scholz, nämlich Uta Scholz, Axel Scholz und Fritz Scholz, (...), Frechen,
3.
Uta Scholz, (...), Frechen,
4.
Fritz Scholz, (...), Frechen,
5.
Axel Scholz, (...), Frechen,
6.
Erbin nach Elisabeth ten Brinke, nämlich Uta Scholz, (...), Frechen,
7.
Ursula Grund, (...), Frechen,
8.
Protagon Capital GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Ferit Dengiz (...), Berlin,
9.
OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Frese, (...), Berlin,
10.
Dr. Martin Weimann, (...), Berlin,
11.
Dr. Markus Ostrowski, (...), CH Luzern,
12.
Carmen Barth-Weber, (...), Berlin,
13.
JKK Beteiligungs-GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Knoesel (...), Würzburg,
14.
Jochen Knoesel, (...),Würzburg,
15.
Ursula Badenberg, (...), München,
16.
Dipl.-Math. Veit Paas, (...), Köln,
17.
Hans-Joachim Wolfram, (...), Düsseldorf,
18.
Prof. Dr. Leonhard Knoll, (...), Mainbernheim,
19.
Carthago Value Invest AG, vertreten durch den Vorstand Sam Winkel und Reiner Ehlerding, (...), Frankfurt am Main,
20.
Jörg-Christian Rehling, (...), GB London,
21.
Marion Rehling, (...), Bremen,
22.
Stephan J. Gerken, (...), Suhr,
23.
Advisia Holding AG,
vertreten durch den Vorstand, (...), Bremen,
24.
Horizont Holding AG,
vertreten durch den Vorstand Herrn Reiner Ehlerding, (...), Fensterbach,
25.
B.E.M. Börseninformations- und Effektenmanagement GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, (...), Mainbernheim,
26.
Patric Moritz, (...), Lahr,
27.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, (...), Köln,
28.
Norbert Kind, (...), Ransbach-Baumbach,
29.
Dipl.-Hdl. Christa Götz, (...), Baden-Baden,
30.
Karin Beier, (...), Erlangen,
31.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger, (...), Stuttgart,
Antragsteller, Beschwerdegegner und zu 27) Beschwerdeführerin
sowie zu 1) – 7), 13) – 16) und 29) Anschlussbeschwerdeführer,
32.
Rechtsanwalt Klaus Rotter, (...), Grünwald,
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 13, 14, 15, 16, 29:
Rechtsanwalt Axel Conzelmann, (...), Baden-Baden,
Verfahrensbevollmächtigter zu 8, 9, 10:
Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, (...), Berlin,
Verfahrensbevollmächtigter zu 11:
Rechtsanwalt Gerd Chwoyka, (...), Obersteinach,
Verfahrensbevollmächtigter zu 12:
Rechtsanwalt Hendrik König, (...), Berlin,
Verfahrensbevollmächtigter zu 17:
Rechtsanwalt Jürgen Kley, (...), Düsseldorf,
Verfahrensbevollmächtigter zu 19, 20, 21, 22, 23, 24:
Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Kanzlei Sommerberg LLP, (...), Bremen,
Verfahrensbevollmächtigte zu 25:
Rechtsanwältin Uta Wandera, (...), Mainbernheim,
Verfahrensbevollmächtigter zu 27:
Rechtsanwalt Ulrich Klauke, (...), Dortmund,
Verfahrensbevollmächtigter zu 28:
Rechtsanwalt Dr. Stephan Krempel, (...), Westerburg,
Verfahrensbevollmächtigter zu 18, 30, 31:
Rechtsanwältin Nicola Monissen, (...), Blaubeuren,
gegen
Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG, vertreten d. d. phG,
BCP Management GmbH, vertreten durch Chinh E. Chu und Cornelius Geber, (...), Kronberg,
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin sowie Anschlussbeschwerdegegnerin
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf,
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niedenführ, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth nach mündlicher Verhandlung vom 8. Juli 2016 am 20.07.2016 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters wird verworfen.
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 27) sowie der Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1) – 7), 13) – 16) und 29) wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 305 AktG für den von der Celanese AG mit der Antragsgegnerin am 22. Juni 2004 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 48,77 € je Aktie der Celanese AG festgesetzt.
Der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG wird auf netto 3,54 € (zzgl. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) festgesetzt.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Ferner werden der Antragsgegnerin die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, soweit es nicht die Beschwerdeverfahren vor dem 20. Zivilsenat betrifft, nicht statt.
Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Landgericht und vor dem erkennenden Senat wird einheitlich auf 7.500.000 € festgesetzt."
Sulzbach, im August 2016
BCP Holdings GmbH
Die Geschäftsführung
IKB Deutsche Industriebank AG: Lone Star informiert IKB über Absicht eines Squeeze-out
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/ikb-deutsche-industrieban…
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/ikb-deutsche-industrieban…
Bei net mobile ist gestern Abend die Eintragung des SO-Beschlusses im Handelsregister erfolgt. Der Handel sollte also im Laufe des Tages enden.
So auch hier poste ich nochmals den Fall C-Quadrat. So langsam kann man sich Richtung Squeeze Out positionieren. Bis zum 12.10. läuft die weitere Annahmefrist. Die Stücke auf Tradegate zu 60,10€ habe ich mal als Startposition genommen.
Zitat von straßenköter: Hier nochmals die Spielregeln zum Squeeze Out aus dem Übernahmeangebot:
Auszug aus Angebotsunterlagen:
Squeeze Out Die Bieterin strebt eine vollständige Übernahme
der Zielgesellschaft an und beabsichtigt daher,
nach Abwicklung dieses antizipierten
Pflichtangebots und Vorliegen der
aufsichtsrechtlichen Freigaben für Transaktion II
sowie der gesetzlichen Voraussetzungen einen
Gesellschafterausschluss ("Squeeze-Out")
durchzuführen.
Sofern die Hauptversammlung, die über den
Gesellschafterausschluss beschließt, innerhalb der
dreimonatigen Nachfrist stattfindet, gilt
folgendes:
Der Preis, zu dem der Squeeze-Out durchgeführt
werden würde, soll dem Angebotspreis von EUR
60,00 entsprechen.
Für den Fall, dass der Preis, zu dem der Squeezeout
gemäß Beschluss aufgrund des Squeeze-Out
Verlangens über dem Angebotspreis liegt,
erhalten jene Aktionäre, die das Angebot
angenommen haben, eine Nachzahlung in Höhe
der Differenz zwischen dem Angebotspreis und
dem höheren von der Hauptversammlung
festgesetzten Squeeze-Out Preis.
Für den Fall, dass ein Überprüfungsverfahren
gemäß § 6 Abs 2 GesAusG eingeleitet wird, haben
Aktionäre, die das Angebot angenommen haben,
keinen Anspruch auf eine etwaige aus einem
solchen Überprüfungsverfahren resultierende
Nachzahlung.
Die Bieterin behält sich vor, den Squeeze-Out im
Fall von unerwarteten Ereignissen mit negativen
Auswirkungen auf das Kapitalmarktumfeld oder
wenn diese einen wesentlich negativen Einfluss
auf die Branche der Zielgesellschaft haben, nicht
durchzuführen.
US-Hedgefonds Elliott stockt Stimmrechte an DMG Mori AG auf
Im April von 15,16% auf 0,8% reduziert, jetzt wieder auf 5,07% aufgestockt.
Abfindungsangebot an die Aktionäre der Colonia Real Estate AG zum Erwerb der Aktien gegen Barabfindung befristet bis 14. November 2016
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/abfindungsangebot-di…
VBH Holding Aktiengesellschaft: : Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/vbh-holding-aktiengesells…
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VBH Holding Aktiengesellschaft: : Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen
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Zielgesellschaft: Braas Monier Building Group S.A.; Bieter: Marsella Holdings S.à r.l.
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR
VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN,
INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER
WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN
DARSTELLEN WÜRDE.
Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1, 34
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieterin:
Marsella Holdings S.à r.l.
40, avenue Monterey
L-2163 Luxemburg
eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister unter
Nummer B 203.378
Zielgesellschaft:
Braas Monier Building Group S.A.
4, rue Lou Hemmer
L-1748 Senningerberg
Luxemburg
eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister unter
Nummer B 148.558
ISIN: LU1075065190
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der
Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen erfolgen
unter:
http://www.standardindustriesoffer.com
Information über die Bieterin
Marsella Holdings S.à r.l. (die 'Bieterin'), eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft von Standard Industries Inc. (U.S.) mit Sitz in
Luxemburg, hat am 15. September 2016 entschieden, ein freiwilliges
öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Braas Monier Building
Group S.A.(die 'Gesellschaft') mit Sitz in Luxemburg zum Erwerb aller ihrer
Aktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von
je EUR 0,01 (ISIN LU1075065190) im Wege eines Barangebots zu
veröffentlichen.
Im Tausch gegen jede der Bieterin eingereichte Aktie der Gesellschaft wird
die Bieterin, vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung des Mindestpreises
und den in der Angebotsunterlage festgelegten endgültigen Bestimmungen, EUR
25,00 in bar als Gegenleistung anbieten.
Die Bieterin hat vor dieser Veröffentlichung verbindliche Vereinbarungen
mit 40N Latitude SPV-F Holdings S.à r.l und Monier Holdings S.C.A.
getroffen, die zusammen ungefähr 40% des Grundkapitals der Gesellschaft
unmittelbar halten. Nach diesen Vereinbarungen haben sich die vorgenannten
Aktionäre unwiderruflich verpflichtet, das freiwillige öffentliche
Übernahmeangebot für alle von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft
anzunehmen.
Das öffentliche Übernahmeangebot wird zu den in der Angebotsunterlage
festgelegten Bestimmungen und Bedingungen erfolgen, insbesondere üblicher
Vollzugsbedingungen, einschließlich unter anderem der erforderlichen
kartellrechtlichen Freigabe durch die Europäische Kommission und andere
zuständige kartellrechtliche Behörden. Die Bieterin behält sich vor, in den
endgültigen Bedingungen und Bestimmungen der Angebotsunterlage, soweit
rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.
Die Angebotsunterlage wird nach der Gestattung der Veröffentlichung durch
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter
http://www.standardindustriesoffer.com zugänglich sein. Die Frist zur
Annahme des Übernahmeangebots wird auf derselben Internetseite
veröffentlicht werden.
Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt
weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von
Wertpapieren der Gesellschaft dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere
das öffentliche Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach
Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt werden.
Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen und
Bedingungen des öffentlichen Übernahmeangebots, soweit rechtlich zulässig,
von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Investoren und Inhabern
von Wertpapieren der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die
Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen
Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, sobald diese bekannt
gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten
werden.
Das Angebot wird auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des deutschen
Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG),
und, sofern und soweit diese anwendbar sind, das des Großherzogtums
Luxemburg durchgeführt. Das Angebot wird nicht nach den rechtlichen
Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschlands oder
des Großherzogtums Luxemburg durchgeführt werden. Dementsprechend wurden
keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das
Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst
oder gewährt. Investoren und Inhaber von Wertpapieren der Gesellschaft
können nicht darauf vertrauen, durch die Anlegerschutzvorschriften
irgendeiner anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschlands oder
des Großherzogtums Luxemburgs, sofern und soweit diese anwendbar sind,
geschützt zu werden. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage
beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen
Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar
noch unmittelbar ein Übernahmeangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet
werden, in der dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht
darstellen würde.
Die Bieterin behält sich das Recht vor, soweit gesetzlich zulässig,
unmittelbar oder mittelbar weitere Aktien der Gesellschaft außerhalb des
Angebots börslich oder außerbörslich zu erwerben. Finden solche Erwerbe
statt, werden Angaben über diese Erwerbe unter Mitteilung der Anzahl der
erworbenen oder zu erwerbenden Aktien der Gesellschaft und der gezahlten
oder vereinbarten Gegenleistung unverzüglich veröffentlicht.
Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten
sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte 'werden',
'erwarten', 'glauben', 'schätzen', 'beabsichtigen', 'anstreben', 'davon
ausgehen' und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen
Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der
Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Die in
die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen,
Schätzungen und Prognosen, die die Bieterin und die mit ihr gemeinsam
handelnden Personen nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber
keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen
unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen
sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Bieterin oder der mit ihr
gemeinsam handelnden Personen liegen. Diese Erwartungen und in die Zukunft
gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die
tatsächlichen Entwicklungen können erheblich von in die Zukunft gerichteten
Aussagen abweichen. Die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden
Personen übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen
hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse,
Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.
Luxemburg, den 15. September 2016
Marsella Holdings S.à r.l.
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40, avenue Monterey
L-2163 Luxemburg
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Braas Monier Building Group S.A.
4, rue Lou Hemmer
L-1748 Senningerberg
Luxemburg
eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister unter
Nummer B 148.558
ISIN: LU1075065190
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Tochtergesellschaft von Standard Industries Inc. (U.S.) mit Sitz in
Luxemburg, hat am 15. September 2016 entschieden, ein freiwilliges
öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Braas Monier Building
Group S.A.(die 'Gesellschaft') mit Sitz in Luxemburg zum Erwerb aller ihrer
Aktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von
je EUR 0,01 (ISIN LU1075065190) im Wege eines Barangebots zu
veröffentlichen.
Im Tausch gegen jede der Bieterin eingereichte Aktie der Gesellschaft wird
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und den in der Angebotsunterlage festgelegten endgültigen Bestimmungen, EUR
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mit 40N Latitude SPV-F Holdings S.à r.l und Monier Holdings S.C.A.
getroffen, die zusammen ungefähr 40% des Grundkapitals der Gesellschaft
unmittelbar halten. Nach diesen Vereinbarungen haben sich die vorgenannten
Aktionäre unwiderruflich verpflichtet, das freiwillige öffentliche
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von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Investoren und Inhabern
von Wertpapieren der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die
Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen
Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, sobald diese bekannt
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Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG),
und, sofern und soweit diese anwendbar sind, das des Großherzogtums
Luxemburg durchgeführt. Das Angebot wird nicht nach den rechtlichen
Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschlands oder
des Großherzogtums Luxemburg durchgeführt werden. Dementsprechend wurden
keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das
Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst
oder gewährt. Investoren und Inhaber von Wertpapieren der Gesellschaft
können nicht darauf vertrauen, durch die Anlegerschutzvorschriften
irgendeiner anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschlands oder
des Großherzogtums Luxemburgs, sofern und soweit diese anwendbar sind,
geschützt zu werden. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage
beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen
Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar
noch unmittelbar ein Übernahmeangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet
werden, in der dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht
darstellen würde.
Die Bieterin behält sich das Recht vor, soweit gesetzlich zulässig,
unmittelbar oder mittelbar weitere Aktien der Gesellschaft außerhalb des
Angebots börslich oder außerbörslich zu erwerben. Finden solche Erwerbe
statt, werden Angaben über diese Erwerbe unter Mitteilung der Anzahl der
erworbenen oder zu erwerbenden Aktien der Gesellschaft und der gezahlten
oder vereinbarten Gegenleistung unverzüglich veröffentlicht.
Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten
sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte 'werden',
'erwarten', 'glauben', 'schätzen', 'beabsichtigen', 'anstreben', 'davon
ausgehen' und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen
Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der
Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Die in
die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen,
Schätzungen und Prognosen, die die Bieterin und die mit ihr gemeinsam
handelnden Personen nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber
keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen
unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen
sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Bieterin oder der mit ihr
gemeinsam handelnden Personen liegen. Diese Erwartungen und in die Zukunft
gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die
tatsächlichen Entwicklungen können erheblich von in die Zukunft gerichteten
Aussagen abweichen. Die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden
Personen übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen
hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse,
Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.
Luxemburg, den 15. September 2016
Marsella Holdings S.à r.l.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.284.713 von Huusmeister am 15.09.16 21:42:07
TAG schreibt so nonchalant in die adhoc, das Angebot sei bis 14. November befristet. Es ist aber zu erwarten, dass ein Spruchverfahren angestrengt wird und dann kann die Abfindung bis zur Beendigung des Verfahrens angenommen werden und sie ist bis zur Auszahlung mit 5% über Basiszins zu verzinsen.
Obwohl auch ein Delisting angestrebt wird, muss man sich deshalb nicht beeilen, die Abfindung anzunehmen. Man kann sogar erwarten, dass in dieser Konstellation viele Anleger zur Annahme der Abfindung tendieren, weil sie keine unnotierten Depotwerte möchten und deshalb schon bald die Voraussetzungen für einen Squeeze-out erreicht werden, mit einer möglicherweise höheren Bewertung.
Zitat von Huusmeister: Abfindungsangebot an die Aktionäre der Colonia Real Estate AG zum Erwerb der Aktien gegen Barabfindung befristet bis 14. November 2016
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/abfindungsangebot-di…
...
TAG schreibt so nonchalant in die adhoc, das Angebot sei bis 14. November befristet. Es ist aber zu erwarten, dass ein Spruchverfahren angestrengt wird und dann kann die Abfindung bis zur Beendigung des Verfahrens angenommen werden und sie ist bis zur Auszahlung mit 5% über Basiszins zu verzinsen.
Obwohl auch ein Delisting angestrebt wird, muss man sich deshalb nicht beeilen, die Abfindung anzunehmen. Man kann sogar erwarten, dass in dieser Konstellation viele Anleger zur Annahme der Abfindung tendieren, weil sie keine unnotierten Depotwerte möchten und deshalb schon bald die Voraussetzungen für einen Squeeze-out erreicht werden, mit einer möglicherweise höheren Bewertung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.285.265 von honigbaer am 15.09.16 23:22:57
Wozu sollte jemand das Angebot zu 7,19€ annehmen, wenn er noch 8,6€ an der Börse bekommt?
Zitat von honigbaer: Obwohl auch ein Delisting angestrebt wird, muss man sich deshalb nicht beeilen, die Abfindung anzunehmen. Man kann sogar erwarten, dass in dieser Konstellation viele Anleger zur Annahme der Abfindung tendieren, weil sie keine unnotierten Depotwerte möchten und deshalb schon bald die Voraussetzungen für einen Squeeze-out erreicht werden, mit einer möglicherweise höheren Bewertung.
Wozu sollte jemand das Angebot zu 7,19€ annehmen, wenn er noch 8,6€ an der Börse bekommt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.286.879 von SquishyLady am 16.09.16 09:37:08
Im Gegensatz zum Verkauf zum Börsenkurs besteht bei Annahme der Barabfindung zu 7,19 noch die Möglichkeit, dass die Abfindung in einem gerichtlichen Spruchverfahren erhöht wird. In diesem Fall würden alle Aktionäre, die die Barabfindung annehmen ebenfalls eine Nachzahlung erhalten.
Außerdem wird man natürlich aus Guerilla-taktischen Gründen kaum über die Börse an den Hauptaktionär verkaufen wollen, der hier den Minderheitsaktionären mit seinem Delisting die Freude an den Aktien vergällt. Einmal von Fonds und anderen Verwaltern abgesehen, die sich rechtfertigen müssen, wenn sie unnotierte Aktien halten wollen, die nur noch bei VEH gehandelt werden.
Es wird schon Gründe geben, wieso über die Börse schon jetzt 8,60 geboten werden, bei einer neuerlichen Bewertung anlässlich eines Squeeze out wird es für den Hauptaktionär später vermutlich auch nicht billiger.
Zitat von SquishyLady: ...
Wozu sollte jemand das Angebot zu 7,19€ annehmen, wenn er noch 8,6€ an der Börse bekommt?
Im Gegensatz zum Verkauf zum Börsenkurs besteht bei Annahme der Barabfindung zu 7,19 noch die Möglichkeit, dass die Abfindung in einem gerichtlichen Spruchverfahren erhöht wird. In diesem Fall würden alle Aktionäre, die die Barabfindung annehmen ebenfalls eine Nachzahlung erhalten.
Außerdem wird man natürlich aus Guerilla-taktischen Gründen kaum über die Börse an den Hauptaktionär verkaufen wollen, der hier den Minderheitsaktionären mit seinem Delisting die Freude an den Aktien vergällt. Einmal von Fonds und anderen Verwaltern abgesehen, die sich rechtfertigen müssen, wenn sie unnotierte Aktien halten wollen, die nur noch bei VEH gehandelt werden.
Es wird schon Gründe geben, wieso über die Börse schon jetzt 8,60 geboten werden, bei einer neuerlichen Bewertung anlässlich eines Squeeze out wird es für den Hauptaktionär später vermutlich auch nicht billiger.
Vereinigte Volksbank AG
Sindelfingen
ISIN DE 0008116609
WKN: 811 660
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Donnerstag, 27. Oktober 2016, 11:00 Uhr (Einlass 10:00 Uhr)
in der Kongresshalle in Böblingen, Ida-Ehre-Platz, 71032 Böblingen
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
TAGESORDNUNG
1.
Beschlussfassung über den Formwechsel der Vereinigten Volksbank AG in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft
Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels enthält der vom Vorstand der Vereinigten Volksbank AG erstattete Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Vereinigten Volksbank AG ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts.
Beschluss über den Formwechsel der Vereinigten Volksbank AG in die Vereinigte Volksbank eG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1)
Die Vereinigte Volksbank AG mit Sitz in Sindelfingen wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine eingetragene Genossenschaft (eG) umgewandelt.
(2)
Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma Vereinigte Volksbank eG.
(3)
Das gesamte Grundkapital der Vereinigten Volksbank AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister bestehenden Höhe wird Eigenkapital/Geschäftsguthaben der Vereinigten Volksbank eG, wobei die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister Aktionäre der Vereinigten Volksbank AG sind, Mitglieder der Vereinigten Volksbank eG werden. Eine Änderung im Kreis der Anteilsinhaber erfolgt im Zuge des Formwechsels nicht.
Sollte die Vereinigte Volksbank AG im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister eigene Aktien halten, gehen diese ersatzlos unter.
(4)
Jedes Mitglied erhält mindestens einen Geschäftsanteil an der Vereinigten Volksbank eG.
Jedem Aktionär der Vereinigten Volksbank AG wird als Geschäftsguthaben bei der Vereinigten Volksbank eG der Wert der Stückaktien gutgeschrieben, mit denen er an der Vereinigten Volksbank AG als formwechselndem Rechtsträger beteiligt ist. Für jede Stückaktie schreibt die Vereinigte Volksbank eG den Wert der Stückaktie in Höhe von EUR 75,00 als Geschäftsguthaben gut.
Aktionäre der Vereinigten Volksbank AG werden jeweils mit so vielen Geschäftsanteilen bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt, wie durch Anrechnung des Werts ihrer Stückaktien als voll eingezahlt anzusehen sind (voll eingezahlter Geschäftsanteil).
Übersteigt das durch den Formwechsel erlangte Geschäftsguthaben eines Aktionärs der Vereinigten Volksbank AG, das unter Zugrundelegung des Werts seiner Stückaktien bei der Vereinigten Volksbank eG gutzuschreiben ist, den Gesamtbetrag der volleingezahlten Geschäftsanteile, mit denen er bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt wird, so wird der übersteigende Betrag nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tage, an dem die Eintragung des Formwechsels in das für die Vereinigte Volksbank eG zuständige Genossenschaftsregister beim Amtsgericht Stuttgart bekannt gemacht worden ist, nicht jedoch vor Befriedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger, die sich nach § 204 UmwG i.V.m. § 22 UmwG bei der Vereinigten Volksbank eG gemeldet haben, an das Mitglied ausgezahlt (§ 256 Abs. 2 UmwG, sog. „Spitzenbetrag“).
Art und Umfang der Beteiligung der Mitglieder an der Vereinigten Volksbank eG ergeben sich im Einzelnen aus der dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage 1 beigefügten Satzung der Vereinigten Volksbank eG, die Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist. Auf sie wird verwiesen und Bezug genommen.
(5)
Besondere Rechte und Vorteile
Keine Inhaber besonderer Rechte:
Besondere Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen oder Genussrechte bestehen bei der Vereinigten Volksbank AG nicht. Insbesondere sind auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 keine Genussrechte ausgegeben worden.
Daher werden keine Rechte im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung vorgesehen.
Mitglieder des Vorstands der Vereinigten Volksbank AG:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat der Vereinigten Volksbank AG den Vorstandsmitgliedern der Vereinigten Volksbank AG – Herrn Wolfgang Klotz, Herrn Karlheinz Sanwald, Herrn Günther Wainowski und Herrn Oswald Fiorini – jeweils eine Bestellung zum Vorstandsmitglied der Vereinigten Volksbank eG und jeweils eine entsprechende Anstellung in Aussicht gestellt hat. Änderungen der Vorstandsvergütung wurden aus Anlass des Formwechsels nicht in Aussicht gestellt. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder hängt auch nicht vom Formwechsel ab.
Mitglieder des Aufsichtsrats der Vereinigten Volksbank AG:
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sämtliche im Zeitpunkt des Formwechsels amtierende Aufsichtsratsmitglieder der Vereinigten Volksbank AG – Herr Volker Bäuerle, Herr Dr. Joachim Beckmann, Herr Karlfriedrich Blumhardt, Herr Manfred Brodbeck, Herr Werner Dinkelaker, Herr Bernd Dörich, Herr Claus-Dieter Eberwein, Herr Eberhard Elsässer, Herr Jürgen Früh, Herr Benjamin Gutekunst, Herr Christoph Hirsch, Herr Hartmut Meichsner, Herr Eckart Renz, Herr Dr. Wolfgang Röhm, Herr Willy Stahl, Herr Hans-Josef Straub, Frau Andrea Vaihinger und Frau Tanja Welsch – zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Vereinigten Volksbank eG werden. Die Vergütung des Aufsichtsrats ergibt sich aus § 25 der Satzung der Vereinigten Volksbank eG.
(6)
Die Satzung der Vereinigten Volksbank eG, die Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist, wird hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut festgestellt.
(7)
Die Vereinigte Volksbank AG bietet Aktionären, die gegen den Umwandlungsbeschluss in der Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG Widerspruch zur Niederschrift erklären, eine Barabfindung für den Fall an, dass sie ihr Ausscheiden aus der Vereinigten Volksbank eG erklären. Das Barabfindungsangebot beträgt EUR 75,00 je Stückaktie.
Das Barabfindungsangebot kann nach § 209 UmwG nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister der Vereinigten Volksbank eG gemäß § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 UmwG ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(8)
Die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen werden wie folgt bestimmt:
Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen keine Auswirkungen. Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB findet nicht statt. Der Formwechsel führt zu keinem Arbeitgeberwechsel; die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort. Das heißt sämtliche Arbeitgeberpflichten aus den Arbeitsverhältnissen einschließlich sämtlicher eventueller Versorgungszusagen und Pensionsverpflichtungen bleiben unverändert bestehen. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitsgebers werden nach dem Formwechsel von der Vereinigten Volksbank eG, vertreten durch deren Vorstand, ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer nicht. Die Betriebszugehörigkeit wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen.
Etwaige bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung bestehen. Maßnahmen sind insoweit nicht vorgesehen. Die Betriebsverfassung nach dem BetrVG bleibt unberührt. Der bei der Gesellschaft gebildete Betriebsrat, etwaige Ausschüsse und sonstige Vertretungen nach dem BetrVG und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bleiben bestehen.
Der Formwechsel hat auch keinen Einfluss auf die Fortgeltung der zum Zeitpunkt des Formwechsels bestehenden und auf Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Gesellschaft anwendbaren Tarifverträge.
Auch sonst ergeben sich keine Auswirkungen aus dem Formwechsel in Bezug auf Arbeitnehmer und ihre Vertretungen.
Die eingetragene Genossenschaft unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DrittelbG wie bisher der Drittelmitbestimmung. Der Aufsichtsrat der Vereinigten Volksbank eG wird zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner sowie zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern gebildet und zusammengesetzt. Der Bestellung eines neuen Aufsichtsrats bedarf es aufgrund des Formwechsels gemäß § 203 Satz 1 UmwG nicht, da der bestehende Aufsichtsrat in der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bestehenden personellen Zusammensetzung fortbesteht.
Im Zusammenhang mit dem Formwechsel sind auch keine Maßnahmen im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG vorgesehen, die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und ihre Vertretungen haben könnten.
(9)
Die Vereinigte Volksbank eG ist Mitglied des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbands e.V., Sitz Karlsruhe, welcher als gesetzlicher Prüfungsverband die erforderlichen Prüfungen der Genossenschaft wahrnehmen wird.
Ergänzender Hinweis für Aktionäre, die ihre Aktien zum Zeitpunkt eines Formwechsels nicht in einem Wertpapierdepot bei der Vereinigten Volksbank AG verwahren
Nach einem Formwechsel wird die Vereinigte Volksbank eG gegebenenfalls nicht nur gemäß § 30 GenG eine Mitgliederliste führen, in der die Mitglieder der Genossenschaft unter anderem mit Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen mit Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder mit Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder einzutragen sind, sondern sie beabsichtigt gegebenenfalls auch jedem Mitglied in Textform nach § 256 Abs. 3 UmwG mitzuteilen:
•
Den Betrag seines Geschäftsguthabens;
•
den Betrag und die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen es bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt ist;
•
den Betrag, der nach § 256 Abs. 2 UmwG als Spitzenausgleich an das Mitglied auszuzahlen ist.
Aktionäre, die ihre Aktien zum Zeitpunkt des Formwechsels nicht in einem Wertpapierdepot bei der Vereinigte Volksbank AG verwahren, werden gebeten mit dieser über einen der nachstehenden Wege Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass durch die Depotbank des Aktionärs alle erforderlichen Angaben übermittelt wurden:
Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de
2.
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG
Nach Maßgabe des § 43a Abs. 4 Satz 7 GenG sollen nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG und der Feststellung des Wahlergebnisses in einer Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG getroffen werden. Diese bedarf entsprechend § 197 UmwG i.V.m. § 43a Abs. 4 Satz 8 GenG auch der Zustimmung durch die Hauptversammlung der formwechselnden Vereinigten Volksbank AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG mit dem sich aus der Anlage 2 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut wird zugestimmt.
3.
Wahl der Mitglieder des ersten Wahlausschusses der Vereinigten Volksbank eG
Nach § 14 Abs. 3 der unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Wahlordnung der Vereinigten Volksbank eG (Anlage 2) werden die Mitglieder der Genossenschaft für den ersten Wahlausschuss von der den Formwechsel beschließenden Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG aus der Mitte der Aktionäre gewählt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Folgende Personen werden gemäß § 14 Abs. 3 der Wahlordnung der Vereinigten Volksbank eG als Mitglieder der Genossenschaft in den ersten Wahlausschuss gewählt:
(1)
Henno Lucan, Geschäftsführer der Waldbauer GmbH & Co mechan. Werkstätte + Stahlbau KG, Böblingen, wohnhaft in Herrenberg;
(2)
Rosemarie Späth, Rentnerin, wohnhaft in Böblingen;
(3)
Dr. med. dent. Iris van Husen, Zahnärztin in eigener Praxis in Böblingen, wohnhaft in Gäufelden;
(4)
Dirk Wolf, Geschäftsführer der Günther Wolf GbR Autolackierung und Unfallinstandsetzung, Böblingen, wohnhaft in Böblingen;
(5)
Michael Georgii, Geschäftsführer der Zweigart & Sawitzki GmbH & Co. KG, Sindelfingen, wohnhaft in Sindelfingen;
(6)
Andrea Sporer, Angestellte Architekturbüro Sporer, Sindelfingen, wohnhaft in Sindelfingen;
(7)
Harald Burkhardt, leitender Angestellter Daimler AG, Sindelfingen, wohnhaft in Weil der Stadt;
(8)
Schorsch Mühlhäuser, Mitglied des Gemeinderats Calw, wohnhaft in Calw;
(9)
Dr. Ralf Schnaufer, Geschäftsführer der Schlossbergkellerei GmbH, Althengstett, wohnhaft in Calw;
(10)
Hans-Jürgen Mack, Geschäftsführer Druckerei Mack GmbH, Schönaich, wohnhaft in Schönaich.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Wahlausschuss als Listenwahl durchzuführen. Alle vorgeschlagenen Kandidaten haben jeweils erklärt, dass sie im Fall ihrer Wahl das Amt im Wahlausschuss der Vereinigten Volksbank eG übernehmen.
4.
Beschlussfassung über die Einzelkredithöchstgrenze nach § 49 Genossenschaftsgesetz
Mit dem nachstehend vorgeschlagenen Beschluss soll entsprechend § 49 Genossenschaftsgesetz die Einzelkredithöchstgrenze in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute festgelegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1)
Die Höchstgrenze gemäß § 49 GenG für Kreditgewährungen an einen Kreditnehmer beziehungsweise an eine Gruppe verbundener Kunden ist die Großkreditobergrenze nach den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute.
(2)
Auch für den Begriff des Kredits und des Kreditnehmers sowie hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen, Anrechnungsmethoden und Ausnahmevorschriften gelten die Vorschriften der oben genannten EU-Verordnung sowie die hierzu erlassenen Nebenbestimmungen sowie das Kreditwesengesetz einschließlich zugehöriger Nebenbestimmungen.
(3)
Sofern seitens der Bankaufsichtsbehörde ausnahmsweise die Zustimmung zur Überschreitung der Großkreditobergrenze nach den Bestimmungen der oben genannten EU-Verordnung erteilt wurde, hat dies auch eine entsprechende Erhöhung der Höchstgrenze nach § 49 GenG für das betreffende Engagement zur Folge.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (2.) der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz ausreichend. Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 6. Oktober 2016, beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Befinden sich die Aktien in einem Depot bei der Gesellschaft, ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes nicht erforderlich.
Der Nachweis, falls ein solcher erforderlich ist, und die Anmeldung müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis 20. Oktober 2016, 24:00 Uhr, unter folgender (auch elektronischer) Adresse zugehen:
Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de
Ausreichend ist, dass der Anteilsbesitz am einundzwanzigsten Tag vor der Versammlung bestanden hat. Spätere Veränderungen des Anteilsbesitzes bleiben für das Teilnahme- und/oder Stimmrecht außer Betracht.
Vollmachten
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf bestehen.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten steht folgende (auch elektronische) Adresse zur Verfügung:
Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de
Ergänzend wird für die Bevollmächtigung von und die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere, diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen auf die Vorschrift des § 135 AktG hingewiesen. Die Aktionäre werden gebeten, sich bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und der Widerruf von Vollmachten auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
Anträge und Wahlvorschläge zur Hauptversammlung
Aktionäre können gemäß §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und Wahlvorschläge machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:
Vereinigte Volksbank AG
Herrn Gernot Krafft
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-92201
E-Mail: gernot.krafft@diebank.de
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 12. Oktober 2016, 24:00 Uhr, der Gesellschaft zugehen, werden von der Gesellschaft im Internet unter www.diebank.de zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft wird im Internet unter www.diebank.de weitere Informationen zur Hauptversammlung zur Verfügung stellen.
Unterlagen zur Hauptversammlung
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an folgende Unterlagen aus:
1.
Der zu Tagesordnungspunkt 1 vom Vorstand der Vereinigten Volksbank AG erstattete Umwandlungsbericht. Er enthält neben dem Entwurf des Umwandlungsbeschlusses als Anlage 3 auch den Entwurf der Satzung der Genossenschaft und als Anlage 4 die unter Tagesordnungspunkt 2 zur Beschlussfassung stehende Wahlordnung und als Anlage 2 die Gutachtliche Stellungnahme zum objektivierten Unternehmenswert nach IDW S1 der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen anlässlich der geplanten Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine eingetragene Genossenschaft (eG) zum Bewertungsstichtag 27. Oktober 2016 der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.
2.
Der Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der Umwandlung der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen in eine eingetragene Genossenschaft gemäß § 208 UmwG der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen erteilt. Ferner liegen diese auch in der Hauptversammlung am 27. Oktober 2016 zur Einsichtnahme der Aktionäre aus.
Sindelfingen, im September 2016
Vereinigte Volksbank AG
Der Vorstand
Sindelfingen
ISIN DE 0008116609
WKN: 811 660
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Donnerstag, 27. Oktober 2016, 11:00 Uhr (Einlass 10:00 Uhr)
in der Kongresshalle in Böblingen, Ida-Ehre-Platz, 71032 Böblingen
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
TAGESORDNUNG
1.
Beschlussfassung über den Formwechsel der Vereinigten Volksbank AG in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft
Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels enthält der vom Vorstand der Vereinigten Volksbank AG erstattete Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Vereinigten Volksbank AG ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts.
Beschluss über den Formwechsel der Vereinigten Volksbank AG in die Vereinigte Volksbank eG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1)
Die Vereinigte Volksbank AG mit Sitz in Sindelfingen wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine eingetragene Genossenschaft (eG) umgewandelt.
(2)
Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma Vereinigte Volksbank eG.
(3)
Das gesamte Grundkapital der Vereinigten Volksbank AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister bestehenden Höhe wird Eigenkapital/Geschäftsguthaben der Vereinigten Volksbank eG, wobei die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister Aktionäre der Vereinigten Volksbank AG sind, Mitglieder der Vereinigten Volksbank eG werden. Eine Änderung im Kreis der Anteilsinhaber erfolgt im Zuge des Formwechsels nicht.
Sollte die Vereinigte Volksbank AG im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister eigene Aktien halten, gehen diese ersatzlos unter.
(4)
Jedes Mitglied erhält mindestens einen Geschäftsanteil an der Vereinigten Volksbank eG.
Jedem Aktionär der Vereinigten Volksbank AG wird als Geschäftsguthaben bei der Vereinigten Volksbank eG der Wert der Stückaktien gutgeschrieben, mit denen er an der Vereinigten Volksbank AG als formwechselndem Rechtsträger beteiligt ist. Für jede Stückaktie schreibt die Vereinigte Volksbank eG den Wert der Stückaktie in Höhe von EUR 75,00 als Geschäftsguthaben gut.
Aktionäre der Vereinigten Volksbank AG werden jeweils mit so vielen Geschäftsanteilen bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt, wie durch Anrechnung des Werts ihrer Stückaktien als voll eingezahlt anzusehen sind (voll eingezahlter Geschäftsanteil).
Übersteigt das durch den Formwechsel erlangte Geschäftsguthaben eines Aktionärs der Vereinigten Volksbank AG, das unter Zugrundelegung des Werts seiner Stückaktien bei der Vereinigten Volksbank eG gutzuschreiben ist, den Gesamtbetrag der volleingezahlten Geschäftsanteile, mit denen er bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt wird, so wird der übersteigende Betrag nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tage, an dem die Eintragung des Formwechsels in das für die Vereinigte Volksbank eG zuständige Genossenschaftsregister beim Amtsgericht Stuttgart bekannt gemacht worden ist, nicht jedoch vor Befriedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger, die sich nach § 204 UmwG i.V.m. § 22 UmwG bei der Vereinigten Volksbank eG gemeldet haben, an das Mitglied ausgezahlt (§ 256 Abs. 2 UmwG, sog. „Spitzenbetrag“).
Art und Umfang der Beteiligung der Mitglieder an der Vereinigten Volksbank eG ergeben sich im Einzelnen aus der dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage 1 beigefügten Satzung der Vereinigten Volksbank eG, die Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist. Auf sie wird verwiesen und Bezug genommen.
(5)
Besondere Rechte und Vorteile
Keine Inhaber besonderer Rechte:
Besondere Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen oder Genussrechte bestehen bei der Vereinigten Volksbank AG nicht. Insbesondere sind auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 keine Genussrechte ausgegeben worden.
Daher werden keine Rechte im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung vorgesehen.
Mitglieder des Vorstands der Vereinigten Volksbank AG:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat der Vereinigten Volksbank AG den Vorstandsmitgliedern der Vereinigten Volksbank AG – Herrn Wolfgang Klotz, Herrn Karlheinz Sanwald, Herrn Günther Wainowski und Herrn Oswald Fiorini – jeweils eine Bestellung zum Vorstandsmitglied der Vereinigten Volksbank eG und jeweils eine entsprechende Anstellung in Aussicht gestellt hat. Änderungen der Vorstandsvergütung wurden aus Anlass des Formwechsels nicht in Aussicht gestellt. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder hängt auch nicht vom Formwechsel ab.
Mitglieder des Aufsichtsrats der Vereinigten Volksbank AG:
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sämtliche im Zeitpunkt des Formwechsels amtierende Aufsichtsratsmitglieder der Vereinigten Volksbank AG – Herr Volker Bäuerle, Herr Dr. Joachim Beckmann, Herr Karlfriedrich Blumhardt, Herr Manfred Brodbeck, Herr Werner Dinkelaker, Herr Bernd Dörich, Herr Claus-Dieter Eberwein, Herr Eberhard Elsässer, Herr Jürgen Früh, Herr Benjamin Gutekunst, Herr Christoph Hirsch, Herr Hartmut Meichsner, Herr Eckart Renz, Herr Dr. Wolfgang Röhm, Herr Willy Stahl, Herr Hans-Josef Straub, Frau Andrea Vaihinger und Frau Tanja Welsch – zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Vereinigten Volksbank eG werden. Die Vergütung des Aufsichtsrats ergibt sich aus § 25 der Satzung der Vereinigten Volksbank eG.
(6)
Die Satzung der Vereinigten Volksbank eG, die Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist, wird hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut festgestellt.
(7)
Die Vereinigte Volksbank AG bietet Aktionären, die gegen den Umwandlungsbeschluss in der Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG Widerspruch zur Niederschrift erklären, eine Barabfindung für den Fall an, dass sie ihr Ausscheiden aus der Vereinigten Volksbank eG erklären. Das Barabfindungsangebot beträgt EUR 75,00 je Stückaktie.
Das Barabfindungsangebot kann nach § 209 UmwG nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister der Vereinigten Volksbank eG gemäß § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 UmwG ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(8)
Die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen werden wie folgt bestimmt:
Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen keine Auswirkungen. Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB findet nicht statt. Der Formwechsel führt zu keinem Arbeitgeberwechsel; die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort. Das heißt sämtliche Arbeitgeberpflichten aus den Arbeitsverhältnissen einschließlich sämtlicher eventueller Versorgungszusagen und Pensionsverpflichtungen bleiben unverändert bestehen. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitsgebers werden nach dem Formwechsel von der Vereinigten Volksbank eG, vertreten durch deren Vorstand, ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer nicht. Die Betriebszugehörigkeit wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen.
Etwaige bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung bestehen. Maßnahmen sind insoweit nicht vorgesehen. Die Betriebsverfassung nach dem BetrVG bleibt unberührt. Der bei der Gesellschaft gebildete Betriebsrat, etwaige Ausschüsse und sonstige Vertretungen nach dem BetrVG und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bleiben bestehen.
Der Formwechsel hat auch keinen Einfluss auf die Fortgeltung der zum Zeitpunkt des Formwechsels bestehenden und auf Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Gesellschaft anwendbaren Tarifverträge.
Auch sonst ergeben sich keine Auswirkungen aus dem Formwechsel in Bezug auf Arbeitnehmer und ihre Vertretungen.
Die eingetragene Genossenschaft unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DrittelbG wie bisher der Drittelmitbestimmung. Der Aufsichtsrat der Vereinigten Volksbank eG wird zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner sowie zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern gebildet und zusammengesetzt. Der Bestellung eines neuen Aufsichtsrats bedarf es aufgrund des Formwechsels gemäß § 203 Satz 1 UmwG nicht, da der bestehende Aufsichtsrat in der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bestehenden personellen Zusammensetzung fortbesteht.
Im Zusammenhang mit dem Formwechsel sind auch keine Maßnahmen im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG vorgesehen, die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und ihre Vertretungen haben könnten.
(9)
Die Vereinigte Volksbank eG ist Mitglied des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbands e.V., Sitz Karlsruhe, welcher als gesetzlicher Prüfungsverband die erforderlichen Prüfungen der Genossenschaft wahrnehmen wird.
Ergänzender Hinweis für Aktionäre, die ihre Aktien zum Zeitpunkt eines Formwechsels nicht in einem Wertpapierdepot bei der Vereinigten Volksbank AG verwahren
Nach einem Formwechsel wird die Vereinigte Volksbank eG gegebenenfalls nicht nur gemäß § 30 GenG eine Mitgliederliste führen, in der die Mitglieder der Genossenschaft unter anderem mit Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen mit Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder mit Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder einzutragen sind, sondern sie beabsichtigt gegebenenfalls auch jedem Mitglied in Textform nach § 256 Abs. 3 UmwG mitzuteilen:
•
Den Betrag seines Geschäftsguthabens;
•
den Betrag und die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen es bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt ist;
•
den Betrag, der nach § 256 Abs. 2 UmwG als Spitzenausgleich an das Mitglied auszuzahlen ist.
Aktionäre, die ihre Aktien zum Zeitpunkt des Formwechsels nicht in einem Wertpapierdepot bei der Vereinigte Volksbank AG verwahren, werden gebeten mit dieser über einen der nachstehenden Wege Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass durch die Depotbank des Aktionärs alle erforderlichen Angaben übermittelt wurden:
Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de
2.
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG
Nach Maßgabe des § 43a Abs. 4 Satz 7 GenG sollen nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG und der Feststellung des Wahlergebnisses in einer Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG getroffen werden. Diese bedarf entsprechend § 197 UmwG i.V.m. § 43a Abs. 4 Satz 8 GenG auch der Zustimmung durch die Hauptversammlung der formwechselnden Vereinigten Volksbank AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG mit dem sich aus der Anlage 2 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut wird zugestimmt.
3.
Wahl der Mitglieder des ersten Wahlausschusses der Vereinigten Volksbank eG
Nach § 14 Abs. 3 der unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Wahlordnung der Vereinigten Volksbank eG (Anlage 2) werden die Mitglieder der Genossenschaft für den ersten Wahlausschuss von der den Formwechsel beschließenden Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG aus der Mitte der Aktionäre gewählt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Folgende Personen werden gemäß § 14 Abs. 3 der Wahlordnung der Vereinigten Volksbank eG als Mitglieder der Genossenschaft in den ersten Wahlausschuss gewählt:
(1)
Henno Lucan, Geschäftsführer der Waldbauer GmbH & Co mechan. Werkstätte + Stahlbau KG, Böblingen, wohnhaft in Herrenberg;
(2)
Rosemarie Späth, Rentnerin, wohnhaft in Böblingen;
(3)
Dr. med. dent. Iris van Husen, Zahnärztin in eigener Praxis in Böblingen, wohnhaft in Gäufelden;
(4)
Dirk Wolf, Geschäftsführer der Günther Wolf GbR Autolackierung und Unfallinstandsetzung, Böblingen, wohnhaft in Böblingen;
(5)
Michael Georgii, Geschäftsführer der Zweigart & Sawitzki GmbH & Co. KG, Sindelfingen, wohnhaft in Sindelfingen;
(6)
Andrea Sporer, Angestellte Architekturbüro Sporer, Sindelfingen, wohnhaft in Sindelfingen;
(7)
Harald Burkhardt, leitender Angestellter Daimler AG, Sindelfingen, wohnhaft in Weil der Stadt;
(8)
Schorsch Mühlhäuser, Mitglied des Gemeinderats Calw, wohnhaft in Calw;
(9)
Dr. Ralf Schnaufer, Geschäftsführer der Schlossbergkellerei GmbH, Althengstett, wohnhaft in Calw;
(10)
Hans-Jürgen Mack, Geschäftsführer Druckerei Mack GmbH, Schönaich, wohnhaft in Schönaich.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Wahlausschuss als Listenwahl durchzuführen. Alle vorgeschlagenen Kandidaten haben jeweils erklärt, dass sie im Fall ihrer Wahl das Amt im Wahlausschuss der Vereinigten Volksbank eG übernehmen.
4.
Beschlussfassung über die Einzelkredithöchstgrenze nach § 49 Genossenschaftsgesetz
Mit dem nachstehend vorgeschlagenen Beschluss soll entsprechend § 49 Genossenschaftsgesetz die Einzelkredithöchstgrenze in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute festgelegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1)
Die Höchstgrenze gemäß § 49 GenG für Kreditgewährungen an einen Kreditnehmer beziehungsweise an eine Gruppe verbundener Kunden ist die Großkreditobergrenze nach den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute.
(2)
Auch für den Begriff des Kredits und des Kreditnehmers sowie hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen, Anrechnungsmethoden und Ausnahmevorschriften gelten die Vorschriften der oben genannten EU-Verordnung sowie die hierzu erlassenen Nebenbestimmungen sowie das Kreditwesengesetz einschließlich zugehöriger Nebenbestimmungen.
(3)
Sofern seitens der Bankaufsichtsbehörde ausnahmsweise die Zustimmung zur Überschreitung der Großkreditobergrenze nach den Bestimmungen der oben genannten EU-Verordnung erteilt wurde, hat dies auch eine entsprechende Erhöhung der Höchstgrenze nach § 49 GenG für das betreffende Engagement zur Folge.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (2.) der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz ausreichend. Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 6. Oktober 2016, beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Befinden sich die Aktien in einem Depot bei der Gesellschaft, ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes nicht erforderlich.
Der Nachweis, falls ein solcher erforderlich ist, und die Anmeldung müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis 20. Oktober 2016, 24:00 Uhr, unter folgender (auch elektronischer) Adresse zugehen:
Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de
Ausreichend ist, dass der Anteilsbesitz am einundzwanzigsten Tag vor der Versammlung bestanden hat. Spätere Veränderungen des Anteilsbesitzes bleiben für das Teilnahme- und/oder Stimmrecht außer Betracht.
Vollmachten
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf bestehen.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten steht folgende (auch elektronische) Adresse zur Verfügung:
Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de
Ergänzend wird für die Bevollmächtigung von und die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere, diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen auf die Vorschrift des § 135 AktG hingewiesen. Die Aktionäre werden gebeten, sich bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und der Widerruf von Vollmachten auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
Anträge und Wahlvorschläge zur Hauptversammlung
Aktionäre können gemäß §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und Wahlvorschläge machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:
Vereinigte Volksbank AG
Herrn Gernot Krafft
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-92201
E-Mail: gernot.krafft@diebank.de
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 12. Oktober 2016, 24:00 Uhr, der Gesellschaft zugehen, werden von der Gesellschaft im Internet unter www.diebank.de zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft wird im Internet unter www.diebank.de weitere Informationen zur Hauptversammlung zur Verfügung stellen.
Unterlagen zur Hauptversammlung
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an folgende Unterlagen aus:
1.
Der zu Tagesordnungspunkt 1 vom Vorstand der Vereinigten Volksbank AG erstattete Umwandlungsbericht. Er enthält neben dem Entwurf des Umwandlungsbeschlusses als Anlage 3 auch den Entwurf der Satzung der Genossenschaft und als Anlage 4 die unter Tagesordnungspunkt 2 zur Beschlussfassung stehende Wahlordnung und als Anlage 2 die Gutachtliche Stellungnahme zum objektivierten Unternehmenswert nach IDW S1 der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen anlässlich der geplanten Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine eingetragene Genossenschaft (eG) zum Bewertungsstichtag 27. Oktober 2016 der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.
2.
Der Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der Umwandlung der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen in eine eingetragene Genossenschaft gemäß § 208 UmwG der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen erteilt. Ferner liegen diese auch in der Hauptversammlung am 27. Oktober 2016 zur Einsichtnahme der Aktionäre aus.
Sindelfingen, im September 2016
Vereinigte Volksbank AG
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.286.879 von SquishyLady am 16.09.16 09:37:08Vor mehr als drei Monaten ist die Nachricht des Gerichtsbeschlusses zur Nachbesserung beim Squeeze Out der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG im Bundesanzeiger erschienen. Aber die Zahlung ist immer noch nicht auf meinem Konto. Hat jemand Kenntnis von den Abwicklungsmodalitäten? Im Anschluss poste ich noch eine interessante anwaltschaftliche Stellungnahme zum betreffenden Verfahren.
Sonderplanungen im aktienrechtlichen Spruchverfahren
Handelt es sich bei den Planannahmen eines Bewertungsgutachtens um "Sonderplanungen", die ausschließlich zu Bewertungszwecken und außerhalb des formalen unternehmerischen Planungsprozesses erstellt wurden, sind sie schon deshalb kritisch zu sehen und fallen nur bedingt unter die unternehmerische Planungsvorhand der Gesellschaft.
Hintergrund
Im Zuge einer steuerlich motivierten Entflechtungsstrategie rückten die beiden Schwestergesellschaften Kraftwerk Laufenburg AG mit dem Sitz in Laufenburg/Schweiz (KWL; heute: Energiedienst Holding AG) und Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG mit dem Sitz in Rheinfelden/Baden (KWR; heute: Energiedienst AG) im Jahre 2002 näher zusammen. Hierzu vergrößerte die KWL zunächst durch Zukauf im Wege eines freiwilligen öffentlichen Angebots ihren Mehrheitsanteil an der KWR auf 97,39 %. Im Januar 2003 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der KWR schließlich durch Beschluss der Hauptversammlung gegen Gewährung einer Barabfindung eingezogen (sog. aktienrechtlicher Squeeze-Out).
Einige Minderheitsaktionäre empfanden die im Übertragungsverlangen von KWL festgesetzte Abfindung von 310,50 Euro je KWR-Aktie als zu niedrig und stellten einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung im Wege des sog. Spruchverfahrens. Tatsächlich setzte das angerufene Landgericht Mannheim – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der KWR – im September 2013 (!) eine Abfindung von 434,61 EUR pro Aktie fest.
Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 18.05.2016, Az. 12a W 2/15
Das OLG Karlsruhe als Beschwerdegericht änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und verringerte die zu zahlende Barabfindung auf 421,72 EUR pro Aktie. Ausschlaggebend sei die Feststellung des Unternehmenswertes im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung. Ein Ertragswertgutachten wie das des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers könne hierfür zwar ein Anhalt sein. Letztlich müsse aber das Gericht den Unternehmenswert schätzen. Da das OLG den damaligen Unternehmenswert etwas geringer bewerte als das Landgericht sei auch die Abfindung anzupassen.
Nicht folgen wollte das OLG der Argumentation der Energiedienste Holding AG in Bezug auf die Planannahmen. Diese hatte eingewendet, der sachverständige Prüfer habe die Planannahmen, die dem vom Vorstand zur Ermittlung des Unternehmenswerts beauftragten Bewertungsgutachten zugrunde gelegen hatten, eigenständig verändert und dadurch in die Planungshoheit der Gesellschaft eingegriffen. Das OLG Karlsruhe betont, dass Planungen der Gesellschaft als Prognoseentscheidungen der gerichtlichen Nachprüfung zwar grundsätzlich nur eingeschränkt zugänglich seien. Doch habe der sachverständige Prüfer auch nach anerkannten Standards (IDW S1) die Aufgabe, die angesetzten Werte zu plausibilisieren und ggfs. zu korrigieren. Dies gelte besonders dann wenn, wie hier, die Planung eine „Sonderplanung“ sei, die ausschließlich zu Bewertungszwecken erfolge und außerhalb eines formalen Planungsprozesses, d.h. zum Beispiel durch den Bewertungsgutachter ohne formale Beschlussfassung durch den Vorstand, erstellt worden sei. Derlei Sonderplanungen unterfielen schon nicht der Planungshoheit und seien allein deshalb kritisch zu sehen.
Anmerkung
Unternehmensbewertungen anhand von Planungsrechnungen sind als prognostische Beurteilung notwendig unscharf. Die Rechtsprechung überprüft die in die Zukunft gerichteten Planungen und Prognosen der Gesellschaft nur eingeschränkt, ob sie auf zutreffenden Informationen basieren sowie plausibel und in sich widerspruchsfrei sind. Die Planung muss im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung aus Sicht des Leitungsorgans die künftige Entwicklung zutreffend darstellen.
Kritisch sehen Gerichte hin, wenn Planungen anlassbezogen, d.h. gerade für Zwecke einer Unternehmensbewertung im Hinblick auf eine Strukturmaßnahme von den Organen erstellt worden sind. Den Spruchkammern ganz besonders verdächtig sind hierbei Fälle, in denen der Bewertungsgutachter seine eigenen Planannahmen an die Stelle der Planannahmen der Gesellschaft setzt, ohne dass der Vorstand dem in einem gesetzlich vorgesehenen formalisierten Verfahren zugestimmt hätte (sog. Sonderplanungen).
Der Beschluss des OLG Karlsruhe verdeutlicht erneut, wie wichtig die enge Zusammenarbeit mit den Beratern bereits für die Vorbereitung von Strukturmaßnahmen ist, um eine möglichst optimale Ausgangslage für Strukturmaßnahmen zu schaffen. Dann kann nicht nur die unkontrollierte Korrektur von Planannahmen der Gesellschaft vermieden werden. Auch Verfahrensdauern von – wie im vom OLG entschiedenen Fall – 13 Jahren können so (hoffentlich) vermieden werden.
Dr. Albert Schröder
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. Oliver Wasmeier
17. Juni 2016
Sonderplanungen im aktienrechtlichen Spruchverfahren
Handelt es sich bei den Planannahmen eines Bewertungsgutachtens um "Sonderplanungen", die ausschließlich zu Bewertungszwecken und außerhalb des formalen unternehmerischen Planungsprozesses erstellt wurden, sind sie schon deshalb kritisch zu sehen und fallen nur bedingt unter die unternehmerische Planungsvorhand der Gesellschaft.
Hintergrund
Im Zuge einer steuerlich motivierten Entflechtungsstrategie rückten die beiden Schwestergesellschaften Kraftwerk Laufenburg AG mit dem Sitz in Laufenburg/Schweiz (KWL; heute: Energiedienst Holding AG) und Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG mit dem Sitz in Rheinfelden/Baden (KWR; heute: Energiedienst AG) im Jahre 2002 näher zusammen. Hierzu vergrößerte die KWL zunächst durch Zukauf im Wege eines freiwilligen öffentlichen Angebots ihren Mehrheitsanteil an der KWR auf 97,39 %. Im Januar 2003 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der KWR schließlich durch Beschluss der Hauptversammlung gegen Gewährung einer Barabfindung eingezogen (sog. aktienrechtlicher Squeeze-Out).
Einige Minderheitsaktionäre empfanden die im Übertragungsverlangen von KWL festgesetzte Abfindung von 310,50 Euro je KWR-Aktie als zu niedrig und stellten einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung im Wege des sog. Spruchverfahrens. Tatsächlich setzte das angerufene Landgericht Mannheim – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der KWR – im September 2013 (!) eine Abfindung von 434,61 EUR pro Aktie fest.
Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 18.05.2016, Az. 12a W 2/15
Das OLG Karlsruhe als Beschwerdegericht änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und verringerte die zu zahlende Barabfindung auf 421,72 EUR pro Aktie. Ausschlaggebend sei die Feststellung des Unternehmenswertes im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung. Ein Ertragswertgutachten wie das des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers könne hierfür zwar ein Anhalt sein. Letztlich müsse aber das Gericht den Unternehmenswert schätzen. Da das OLG den damaligen Unternehmenswert etwas geringer bewerte als das Landgericht sei auch die Abfindung anzupassen.
Nicht folgen wollte das OLG der Argumentation der Energiedienste Holding AG in Bezug auf die Planannahmen. Diese hatte eingewendet, der sachverständige Prüfer habe die Planannahmen, die dem vom Vorstand zur Ermittlung des Unternehmenswerts beauftragten Bewertungsgutachten zugrunde gelegen hatten, eigenständig verändert und dadurch in die Planungshoheit der Gesellschaft eingegriffen. Das OLG Karlsruhe betont, dass Planungen der Gesellschaft als Prognoseentscheidungen der gerichtlichen Nachprüfung zwar grundsätzlich nur eingeschränkt zugänglich seien. Doch habe der sachverständige Prüfer auch nach anerkannten Standards (IDW S1) die Aufgabe, die angesetzten Werte zu plausibilisieren und ggfs. zu korrigieren. Dies gelte besonders dann wenn, wie hier, die Planung eine „Sonderplanung“ sei, die ausschließlich zu Bewertungszwecken erfolge und außerhalb eines formalen Planungsprozesses, d.h. zum Beispiel durch den Bewertungsgutachter ohne formale Beschlussfassung durch den Vorstand, erstellt worden sei. Derlei Sonderplanungen unterfielen schon nicht der Planungshoheit und seien allein deshalb kritisch zu sehen.
Anmerkung
Unternehmensbewertungen anhand von Planungsrechnungen sind als prognostische Beurteilung notwendig unscharf. Die Rechtsprechung überprüft die in die Zukunft gerichteten Planungen und Prognosen der Gesellschaft nur eingeschränkt, ob sie auf zutreffenden Informationen basieren sowie plausibel und in sich widerspruchsfrei sind. Die Planung muss im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung aus Sicht des Leitungsorgans die künftige Entwicklung zutreffend darstellen.
Kritisch sehen Gerichte hin, wenn Planungen anlassbezogen, d.h. gerade für Zwecke einer Unternehmensbewertung im Hinblick auf eine Strukturmaßnahme von den Organen erstellt worden sind. Den Spruchkammern ganz besonders verdächtig sind hierbei Fälle, in denen der Bewertungsgutachter seine eigenen Planannahmen an die Stelle der Planannahmen der Gesellschaft setzt, ohne dass der Vorstand dem in einem gesetzlich vorgesehenen formalisierten Verfahren zugestimmt hätte (sog. Sonderplanungen).
Der Beschluss des OLG Karlsruhe verdeutlicht erneut, wie wichtig die enge Zusammenarbeit mit den Beratern bereits für die Vorbereitung von Strukturmaßnahmen ist, um eine möglichst optimale Ausgangslage für Strukturmaßnahmen zu schaffen. Dann kann nicht nur die unkontrollierte Korrektur von Planannahmen der Gesellschaft vermieden werden. Auch Verfahrensdauern von – wie im vom OLG entschiedenen Fall – 13 Jahren können so (hoffentlich) vermieden werden.
Dr. Albert Schröder
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. Oliver Wasmeier
17. Juni 2016
Von gestern (Quelle: Hochtief):
"HOCHTIEF zieht 7,2 Prozent eigene Aktien ein
Essen
20.09.2016
Der Vorstand der HOCHTIEF Aktiengesellschaft hat beschlossen, 5.009.434 derzeit gehaltene eigene Aktien einzuziehen. Dies entspricht 7,2% des Aktienkapitals von HOCHTIEF. Der Aufsichtsrat hat diesem Vorschlag heute zugestimmt.
Der Konzern hatte diese Aktien zwischen Oktober 2014 und März 2016 zu einem Gesamtkaufpreis von zirka 368 Mio. Euro (73,4 Euro je Aktie) über die Börse zurückgekauft, nachdem er dazu von der Hauptversammlung ermächtigt worden war. Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach der Aktieneinziehung von 64,3 Millionen Aktien repräsentiert (zuvor: 69,3 Millionen Aktien).
„Die Einziehung der Aktien ist ein eindeutig Wert erzeugender Schritt für alle HOCHTIEF Aktionäre“, sagte der Vorstandsvorsitzende Marcelino Fernández Verdes. Der Streubesitz steigt von 26,2% auf 28,2%. HOCHTIEF-Aktionär ACS (Actividades de Construcción y Servicios, S.A.) besitzt nach dem Einzug 71,7% aller Aktien (66,5% vor Einzug der Aktien).
Die Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 hat die Gesellschaft ferner ermächtigt, bis zum 10. Mai 2021 Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zurückzukaufen. Von diesem Recht hat das Unternehmen bislang keinen Gebrauch gemacht."
Auffällig ist:
(1) Nicht alle im Rahmen des "alten" Rückkaufprogramms erworbenen Aktien werden eingezogen.
(2) Die Beteiligungshöhe von ACS soll sich (außer durch die Maßnahme) nicht geändert haben -- oder wird einfach auf die letzten publizierten Zahlen referenziert?
(3) Hinweis auf die weiterhin bestehende Ermächtigung zum Rückkauf weiterer 10%. (Das "alte" Programm war im März bis auf weiteres eingestellt worden.)
(4) Keine Kursreaktion bei HOT.
Im Falle eines BuG könnte ACS als europäisches Unternehmen die Abfindung vollständig in eigenen Aktien erbringen. Für eine 3/4 HV-Mehrheit reicht faktisch bereits die erreichte Beteiligungshöhe aus. Gleichwohl scheint der Großaktionär mit Strukturmaßnahmen nicht eilig zu haben, ähnlich dem Vorgehen bei Cimic (ehemals Leighton); hier läuft aktuell ein Rückkaufprogramm.
"HOCHTIEF zieht 7,2 Prozent eigene Aktien ein
Essen
20.09.2016
Der Vorstand der HOCHTIEF Aktiengesellschaft hat beschlossen, 5.009.434 derzeit gehaltene eigene Aktien einzuziehen. Dies entspricht 7,2% des Aktienkapitals von HOCHTIEF. Der Aufsichtsrat hat diesem Vorschlag heute zugestimmt.
Der Konzern hatte diese Aktien zwischen Oktober 2014 und März 2016 zu einem Gesamtkaufpreis von zirka 368 Mio. Euro (73,4 Euro je Aktie) über die Börse zurückgekauft, nachdem er dazu von der Hauptversammlung ermächtigt worden war. Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach der Aktieneinziehung von 64,3 Millionen Aktien repräsentiert (zuvor: 69,3 Millionen Aktien).
„Die Einziehung der Aktien ist ein eindeutig Wert erzeugender Schritt für alle HOCHTIEF Aktionäre“, sagte der Vorstandsvorsitzende Marcelino Fernández Verdes. Der Streubesitz steigt von 26,2% auf 28,2%. HOCHTIEF-Aktionär ACS (Actividades de Construcción y Servicios, S.A.) besitzt nach dem Einzug 71,7% aller Aktien (66,5% vor Einzug der Aktien).
Die Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 hat die Gesellschaft ferner ermächtigt, bis zum 10. Mai 2021 Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zurückzukaufen. Von diesem Recht hat das Unternehmen bislang keinen Gebrauch gemacht."
Auffällig ist:
(1) Nicht alle im Rahmen des "alten" Rückkaufprogramms erworbenen Aktien werden eingezogen.
(2) Die Beteiligungshöhe von ACS soll sich (außer durch die Maßnahme) nicht geändert haben -- oder wird einfach auf die letzten publizierten Zahlen referenziert?
(3) Hinweis auf die weiterhin bestehende Ermächtigung zum Rückkauf weiterer 10%. (Das "alte" Programm war im März bis auf weiteres eingestellt worden.)
(4) Keine Kursreaktion bei HOT.
Im Falle eines BuG könnte ACS als europäisches Unternehmen die Abfindung vollständig in eigenen Aktien erbringen. Für eine 3/4 HV-Mehrheit reicht faktisch bereits die erreichte Beteiligungshöhe aus. Gleichwohl scheint der Großaktionär mit Strukturmaßnahmen nicht eilig zu haben, ähnlich dem Vorgehen bei Cimic (ehemals Leighton); hier läuft aktuell ein Rückkaufprogramm.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.780.997 von Kalchas am 07.04.14 18:09:53am 05.September war bei DIDIER mündliche Verhandlung beim OLG Frankfurt.
Hat jemand Infos?
Hat jemand Infos?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.325.621 von NETTI_II am 22.09.16 10:15:55Bei der SdK ist für Mitglieder ein Protokoll der Sitzung abrufbar, allzuviel geht daraus aber nicht hervor.
Der Gutachter wurde etwa 2 Stunden lang befragt und die Beteiligten sollen bis 30.09. Stellung nehmen.
Wenn ich die vorhergehenden Dokumente richtig interpretiere, stand wohl ein Ertragswert von 102,37 im Raum, der als zu niedrig kritisiert wurde. Hab das aber nur überflogen.
Der Gutachter wurde etwa 2 Stunden lang befragt und die Beteiligten sollen bis 30.09. Stellung nehmen.
Wenn ich die vorhergehenden Dokumente richtig interpretiere, stand wohl ein Ertragswert von 102,37 im Raum, der als zu niedrig kritisiert wurde. Hab das aber nur überflogen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.320.284 von cade am 21.09.16 16:53:12Wegen der Barabfindung für ehemalige Aktionäre der Kraftübertragungswerke Rheinfelden rät die SdK, die Nachzahlung direkt bei der Gesellschaft einzufordern:
http://www.sdk.org/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/au…
http://www.sdk.org/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/au…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.366.460 von honigbaer am 28.09.16 15:08:48Vielen Dank für den Hinweis bezüglich der Abfindungsergänzungsansprüche bei Kraftübertragungswerke Rheinfelden. Ich habe per Mail an die Adresse info@energiedienst.ch geschrieben und die Verkaufsabrechnung als Scan mitgeschickt. Ich werde dann berichten, ob es geklappt hat, weil bei solchen Adressen bekommt man in der Hälfte der Fälle keine Antwort. Zumindest werde ich dann den richtigen Ansprechpartner hier mitteilen.
Was mache ich eigentlich in dem Fall meiner Eltern, die diese Abrechnung schon vernichtetet haben. Die hatten seinerzeit ein Konto bei der Dresdner Bank. Kann man den Rechtsnachfolger Commerzbank mit dem Inkasso beauftragen?
Was mache ich eigentlich in dem Fall meiner Eltern, die diese Abrechnung schon vernichtetet haben. Die hatten seinerzeit ein Konto bei der Dresdner Bank. Kann man den Rechtsnachfolger Commerzbank mit dem Inkasso beauftragen?
Die Bank kann bestimmt die Abrechnung von damals auftreiben oder zumindest eine Bestätigung über den damaligen Vorgang. Vom Inkasso oder auch der Benachrichtigung anderer Kunden wollten die Banken nach meiner Erfahrung im Fall Novasoft / Ciber eher nichts wissen. Obwohl das die Sache ja enorm vereinfachen könnte, die Vielzahl der Abwicklungsvorgänge lief ja einst über EINE Abwicklungsstelle und die meisten Einzelfälle wären auf der Gegenseite wohl mit den 10 Direkt- und unseren beiden Großbanken abgedeckt.
(Bei Novasoft musste man auch die Abfindung direkt anfordern, ohne Abwicklung über Banken.)
(Bei Novasoft musste man auch die Abfindung direkt anfordern, ohne Abwicklung über Banken.)
Interview zu Übernahme Capital Stage/ Chorus:
http://boersengefluester.de/capital-stage-freuen-uns-uber-je…
Was würdet ihr sagen? Kommt ein BGAV? So wie man im Interview versucht, sich um eine Antwort zu drücken, würde ich ja sagen.
http://boersengefluester.de/capital-stage-freuen-uns-uber-je…
Was würdet ihr sagen? Kommt ein BGAV? So wie man im Interview versucht, sich um eine Antwort zu drücken, würde ich ja sagen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.395.686 von straßenköter am 03.10.16 08:00:31
Die zentrale Frage die sich entsprechend des Interviews stellt lautet: Bedeutet ein BGAV eine vollständige Übernahme des Unternehems?
Zitat von straßenköter: Interview zu Übernahme Capital Stage/ Chorus:
http://boersengefluester.de/capital-stage-freuen-uns-uber-je…
Was würdet ihr sagen? Kommt ein BGAV? So wie man im Interview versucht, sich um eine Antwort zu drücken, würde ich ja sagen.
Die zentrale Frage die sich entsprechend des Interviews stellt lautet: Bedeutet ein BGAV eine vollständige Übernahme des Unternehems?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.396.076 von Quanteneffekt am 03.10.16 09:25:58
Nein, der Abschluss eines BGAVs ist ja gerade die Alternative zu einem Squeeze Out. Genau wegen dieser Formulierung vermute ich einen BGAV. Allerdings würde ich auch ein Delisting vermuten.
Zitat von Quanteneffekt:Zitat von straßenköter: Interview zu Übernahme Capital Stage/ Chorus:
http://boersengefluester.de/capital-stage-freuen-uns-uber-je…
Was würdet ihr sagen? Kommt ein BGAV? So wie man im Interview versucht, sich um eine Antwort zu drücken, würde ich ja sagen.
Die zentrale Frage die sich entsprechend des Interviews stellt lautet: Bedeutet ein BGAV eine vollständige Übernahme des Unternehems?
Nein, der Abschluss eines BGAVs ist ja gerade die Alternative zu einem Squeeze Out. Genau wegen dieser Formulierung vermute ich einen BGAV. Allerdings würde ich auch ein Delisting vermuten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.396.271 von straßenköter am 03.10.16 10:00:49
Ich würde auch mit "Nein" antworten und erwarte auch auf Grund der Aussagen im Übernahmeangebot (Seite 90) einen BGAV.
Zitat von straßenköter:Zitat von Quanteneffekt: ...
Die zentrale Frage die sich entsprechend des Interviews stellt lautet: Bedeutet ein BGAV eine vollständige Übernahme des Unternehems?
Nein, der Abschluss eines BGAVs ist ja gerade die Alternative zu einem Squeeze Out. Genau wegen dieser Formulierung vermute ich einen BGAV. Allerdings würde ich auch ein Delisting vermuten.
Ich würde auch mit "Nein" antworten und erwarte auch auf Grund der Aussagen im Übernahmeangebot (Seite 90) einen BGAV.
Das Problem ist im Fall Chorus / Capital Stage, dass im Fall eines Beherrschungsvertrags auch eine weniger lukrative Abfindung in Form von Aktien angeboten werden könnte. Sollte Capital Stage hingegen in absehbarer Zeit auf 90% Anteil kommen, wäre natürliche ein Squeeze out gegen Barabfindung naheliegend. So oder so kann man auf eine Abfindung spekulieren, die sich am Unternehmenswert orientieren muss, während Capital Stage natürlich auch während der Nachfrist noch möglichst viele Aktien im Weg des Umtauschs einsammeln möchte.
Erst Delisting mit Abfindung orientiert am Börsenkurs und dann Strukturmaßnahme wie BGAV ist natürlich theoretisch möglich, wäre aber anrüchig.
Erst Delisting mit Abfindung orientiert am Börsenkurs und dann Strukturmaßnahme wie BGAV ist natürlich theoretisch möglich, wäre aber anrüchig.
NAV-Betrachtungen bei Scherzer & Co.
Anfang August hatte ich einen Blog-Artikel verfasst unter dem Titel "Squeeze-outs: Birgt das Scherzer-Portfolio unerkannte Millionenpotenziale?" und mich in diesem intensiv mit einer Bewertung der Andienungsrechte aus Squeeze-outs bzw. eingereichten Nachbesserungsansprüchen beschäftigt, die sich bei Scherzer & Co. inzwischen auf €96,5 Mio. angesammelt haben. Leider gab es recht wenig Resonanz zu meinen Überlegungen und vielleicht hat der eine oder andere ja Zeit und Lust, sich mal eine Meinung dazu zu bilden?
Aktuell notiert die Scherzer-Aktie bei €1,96 und ich komme in meiner Bewertung auf einen fairen Wert von €3.
Mag ja einen Blick wert sein für Nebenwerte-Interessierte und falls ich mich vertan habe, würde ich auch das gerne herausfinden (immerhin ist die Scherzer-Position inzwischen eine meiner größeren im Depot)...
>>> zur Scherzer-Artikel
Anfang August hatte ich einen Blog-Artikel verfasst unter dem Titel "Squeeze-outs: Birgt das Scherzer-Portfolio unerkannte Millionenpotenziale?" und mich in diesem intensiv mit einer Bewertung der Andienungsrechte aus Squeeze-outs bzw. eingereichten Nachbesserungsansprüchen beschäftigt, die sich bei Scherzer & Co. inzwischen auf €96,5 Mio. angesammelt haben. Leider gab es recht wenig Resonanz zu meinen Überlegungen und vielleicht hat der eine oder andere ja Zeit und Lust, sich mal eine Meinung dazu zu bilden?
Aktuell notiert die Scherzer-Aktie bei €1,96 und ich komme in meiner Bewertung auf einen fairen Wert von €3.
Mag ja einen Blick wert sein für Nebenwerte-Interessierte und falls ich mich vertan habe, würde ich auch das gerne herausfinden (immerhin ist die Scherzer-Position inzwischen eine meiner größeren im Depot)...
>>> zur Scherzer-Artikel
Der implizierte Angebotspreis liegt bei 11,50* Euro pro CHORUS-Aktie
Aus dem Angebot:Attraktive Prämie für zustimmende Aktionäre Der implizierte Angebotspreis liegt bei 11,50* Euro pro CHORUS-Aktie, was einer attraktiven Prämie von 36 Prozent entspricht**.
*Auf Basis des dreimonatigen volumengewichteten Durchschnittskurses (VWAP) von EUR6,90 pro Capital Stage-Aktie zum 27. Mai 2016 vor Ankündigung des Übernahmeangebots.
**Auf Basis des dreimonatigen VWAP von EUR8,48 pro CHORUS-Aktie zum 27. Mai 2016 vor Ankündigung des Übernahmeangebots.
Also nach Adam Riese sind es ja wohl von 8,48 auf 11,5 "nur" 26%!?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.404.317 von SquishyLady am 04.10.16 13:53:04Ziemlich genau sind es 35,6%....
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.405.502 von Scheiss_Egal am 04.10.16 15:57:49
Danke, ich sollte mehr schlafen. 26% wäre natürlich die Downside.
btw. heute schöne Anstiege bei DMG und Wincor.
Hat jemand News dazu gefunden?
Zitat von Scheiss_Egal: Ziemlich genau sind es 35,6%....
Danke, ich sollte mehr schlafen. 26% wäre natürlich die Downside.
btw. heute schöne Anstiege bei DMG und Wincor.
Hat jemand News dazu gefunden?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.406.252 von SquishyLady am 04.10.16 16:59:33
Bei Wincor treibt die Garantiedividende den Kurs. Bei 70€ beträgt diese ja immer noch 4%. Schon erstaunlich wie lange einige brauchen, um dies als Investitionsgrund zu sehen.
Zitat von SquishyLady:Zitat von Scheiss_Egal: Ziemlich genau sind es 35,6%....
Danke, ich sollte mehr schlafen. 26% wäre natürlich die Downside.
btw. heute schöne Anstiege bei DMG und Wincor.
Hat jemand News dazu gefunden?
Bei Wincor treibt die Garantiedividende den Kurs. Bei 70€ beträgt diese ja immer noch 4%. Schon erstaunlich wie lange einige brauchen, um dies als Investitionsgrund zu sehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.406.648 von straßenköter am 04.10.16 17:38:00Da sollte man aber vorsichtig sein. Zugegeben, ich glaube momentan auch an keine Zinswende. Aber mit der wird es solchen Werten, deren Bewertung einzig von der Garantieerzinsung abhängt, an den Kragen gehen. Dann fällt der Kurs wieder auf ca. 53,54 Euro.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.406.783 von Kalchas am 04.10.16 17:47:32
Schon klar, dass die berechneten Abfindungen als auch die jetzigen Kurse durch das Nullzinsniveau getrieben werden, aber es gibt ja auch noch eine operative Entwicklung. Wird das Ergebnis nachhaltig gesteigert, löst sich auch die Verbindung zur Abfindung.
Zitat von Kalchas: Da sollte man aber vorsichtig sein. Zugegeben, ich glaube momentan auch an keine Zinswende. Aber mit der wird es solchen Werten, deren Bewertung einzig von der Garantieerzinsung abhängt, an den Kragen gehen. Dann fällt der Kurs wieder auf ca. 53,54 Euro.
Schon klar, dass die berechneten Abfindungen als auch die jetzigen Kurse durch das Nullzinsniveau getrieben werden, aber es gibt ja auch noch eine operative Entwicklung. Wird das Ergebnis nachhaltig gesteigert, löst sich auch die Verbindung zur Abfindung.
GAG Immo "Schatz von Köln"
Die SdK schreibt in Anleger Plus News 7 2016 (Seite 27) bzgl. GAG Immobilien (im Realdepot), dass ein potentieller Abfindungskurs deutlich über dem zuletzt publizierten NAV liegen dürfte und um die 200€ / Aktie betragen sollte. Hat jemand eine Meinung zu der Firma bzw. zu der kolportierten Zahl.
Immerhin würde das fast eine Vervierfachung zum aktuellen Kurs bedeuten.
Dass der faire Wert der GAG im intakten Kölner Immobilienmarkt meilenweit über dem Kurs liegen könnte, glaube ich ohne Weiteres. Die Rechnung ist ja relativ einfach, 300 Mio Mieteinnahmen machen vielleicht 4 Mrd Immobilienwert minus 2 Mrd Verbindlichkeiten. (Jetzt ohne den aktuellen SdK artikel gelesen zu haben.)
Nur hat die SdK ja auch bereits früher auf diese Bewertungsdiskrepanz hingewiesen, während der Kurs aber zwei Jahre nur vor sich hin bröckelte. Scheinbar hat die Stadt reichlich Geduld und plant keine Strukturmaßnahmen, hat jedenfalls nur das Delisting angestrebt. Also müsste man Geduld und Nerven mitbringen, notfalls auch mit einem unnotierten Wert auszuharren.
Nur hat die SdK ja auch bereits früher auf diese Bewertungsdiskrepanz hingewiesen, während der Kurs aber zwei Jahre nur vor sich hin bröckelte. Scheinbar hat die Stadt reichlich Geduld und plant keine Strukturmaßnahmen, hat jedenfalls nur das Delisting angestrebt. Also müsste man Geduld und Nerven mitbringen, notfalls auch mit einem unnotierten Wert auszuharren.
Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH: Mitteilung zu einem beabsichtigten öffentlichen Erwerbsangebot (deutsch) Di, 04.10.16 11:25 Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH: Mitteilung zu einem beabsichtigten öffentlichen Erwerbsangebot DGAP-News: Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH / Schlagwort(e): Ankauf Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH: Mitteilung zu einem beabsichtigten öffentlichen Erwerbsangebot 04.10.2016 / 11:25 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Die Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH wird ein öffentliches Erwerbsangebot an die Aktionäre der Sachsenmilch Aktiengesellschaft, An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 3102, auslegen. Die Geschäftsführung wird einen entsprechenden Antrag auf Gestattung des öffentlichen Erwerbsangebots bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellen. Leppersdorf, 4. Oktober 2016 Die Geschäftsführung Kontakt: Carsten Schmiedler, +49 (0) 8236 / 999 - 780 --------------------------------------------------------------------------- 04.10.2016 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- 508507 04.10.2016
Die nächsten 10 Jahre - jetzt unter - SACHSENMILCH *A0DRXC* | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1048424-1071-1080…
Die nächsten 10 Jahre - jetzt unter - SACHSENMILCH *A0DRXC* | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1048424-1071-1080…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.411.007 von Ahnung? am 05.10.16 09:07:10Wrd interessant, ob Müller versuchen wird, nur den 6-Monatsschnitt zu bieten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.411.184 von straßenköter am 05.10.16 09:22:47Ich befürchte, dass er dies zunächst machen wird.
Laut Börsengestz sollte er damit aber meiner Meinung nach nicht durchkommen:
GEM. BÖRSENGESETZ: Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Wenn mann sich den Chart und die Umsätze der letzten 6 Monate (Umsätze nur an 6 Tagen) anschaut, dann kann hier nur dieser Passus zur Anwendung kommen!
Börsengesetz: § 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren (1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt. (2) 1Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. 2Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. 3Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn 1. bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde oder 2. die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten. (3) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. 2Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. 3Hat während dieses Zeitraums 1. der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder 2. der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen, so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. 4Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. (4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung. (5) 1Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. 2Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. 3Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen. (6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt.
Die nächsten 10 Jahre - jetzt unter - SACHSENMILCH *A0DRXC* | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1048424-1061-1070…
Laut Börsengestz sollte er damit aber meiner Meinung nach nicht durchkommen:
GEM. BÖRSENGESETZ: Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Wenn mann sich den Chart und die Umsätze der letzten 6 Monate (Umsätze nur an 6 Tagen) anschaut, dann kann hier nur dieser Passus zur Anwendung kommen!
Börsengesetz: § 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren (1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt. (2) 1Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. 2Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. 3Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn 1. bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde oder 2. die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten. (3) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. 2Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. 3Hat während dieses Zeitraums 1. der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder 2. der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen, so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. 4Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. (4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung. (5) 1Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. 2Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. 3Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen. (6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt.
Die nächsten 10 Jahre - jetzt unter - SACHSENMILCH *A0DRXC* | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1048424-1061-1070…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.411.874 von Ahnung? am 05.10.16 10:41:02Das sehe ich auch so. Da hat an viel mehr als nur 2/3 der Handelstage kein Umsatz stattgefunden.
Was macht denn die BaFin bei einer Unternehmensbewertung? Die Angemessenheit prüfen doch sicher nicht. Das machen die bei keinem Übernahmeangebot. Da liegt ja in der Regel nie eine Unternehmensbewertung vor.
Was macht denn die BaFin bei einer Unternehmensbewertung? Die Angemessenheit prüfen doch sicher nicht. Das machen die bei keinem Übernahmeangebot. Da liegt ja in der Regel nie eine Unternehmensbewertung vor.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.411.874 von Ahnung? am 05.10.16 10:41:02Ja, die Abläufe sind schon klar. Deshalb wird es gerade interessant, ob Müller in einer Pippi Langstrumpf Welt lebt. Ich glaube, dass er es mit dem Schnitt durchziehen wird. Was passiert dann? Welche Möglichkeiten gibt es dann?
Gibt es Neuigkeiten von itelligence? Da war doch für den 30.09. ein Gerichtstermin angesetzt ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.415.030 von Herbert H am 05.10.16 17:42:02Wie versprochen gebe ich die richtige Adresse für die Geltendmachung von Abfindungsergänzungsansprüchen bei Kraftübertragungswerke Rheinfelden bekannt.
Diese lautet: gabriella.schneider@Energiedienst.de
Einfach die Forderung per Mail geltend machen und die Scans der Verkaufsabrechnung mitschicken.
Diese lautet: gabriella.schneider@Energiedienst.de
Einfach die Forderung per Mail geltend machen und die Scans der Verkaufsabrechnung mitschicken.
SLM Solutions
Nach dem Einstieg von Elliott hat das ÜA bei SLM Solutions doch ein wenig Aufmerksamkeit bei mir erregt. Die optische Bewertung sieht natürlich hoch aus. Auch die Schwellenbedingung von 75% schreckt ab. In der Veragngenheit ist man im Fahrwasser von Elliott immer gut mitgeschwommen. Zudem werden in den Angebotsunterlagen sehr deutliche Aussagen zu einem möglichen BGAV bzw. SO getätigt (siehe unten). Insofern scheint auch eine Aufstockung des Angebots möglich. Ein Scheitern des Angebots wäre natürlich voraussichtlich unangenehm.Angebotsunterlage SLM:
http://www.laser-angebot.de/de/download/260916_Angebotsunter…
"...Sollte die Bieterin nach Vollzug des Angebots mehr als 75 % des
stimmberechtigten Grundkapitals der SLM halten, beabsichtigt die Bieterin,
den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gemäß
§§ 291 ff. AktG mit SLM als beherrschtem Unternehmen zu veranlassen..."
"...Sofern die Bieterin unmittelbar oder mittelbar eine Anzahl an SLM-Aktien
hält, die ein Aktionär einer Aktiengesellschaft benötigt, um eine Übertragung
der SLM-Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung (Squeeze-out) zu verlangen, beabsichtigt sie, die
für einen solchen Squeeze-out erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen..."
Was haltet ihr eigentlich von den Aktien von Chorus Clean Energy? Die Annahmefrist für die Übernahmeofferte von Capital Stage ist ja nun abgelaufen und Capital Stage hat wohl fast 90% der Aktien angedient bekommen. Ich könnte mir vorstellen, dass Capital Stage sich auch die restlichen Aktien noch einverleiben will, also dass es zu Zukäufen über die Börse kommt, dann später einen BGV und einen Squeeze-out. Wie seht ihr das? Auch ein Investment in die Aktie selbst, nicht nur aufgrund der möglichen Komplettübernahme durch CS?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.424.864 von sirmike am 06.10.16 20:09:53Den Link zum Interview auf Börsengeflüster findet man nochmals hier:
http://boersengefluester.de/capital-stage-freuen-uns-uber-je…
In dem Interview gibt es nur eine greifbare Aussage und dies ist die Absage eines Squeeze Outs. Alles andere bleibt offen. Für mich bleibt ein BuG am wahrscheinlichsten.
http://boersengefluester.de/capital-stage-freuen-uns-uber-je…
In dem Interview gibt es nur eine greifbare Aussage und dies ist die Absage eines Squeeze Outs. Alles andere bleibt offen. Für mich bleibt ein BuG am wahrscheinlichsten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.425.755 von straßenköter am 06.10.16 22:23:38
Danke für den Link und die Einschätzung. Das Interview ist ja vom 30. September, also noch vor Ende der letzten Umtauschfrist. Da ist/war das Interesse des Vorstands natürlich sehr hoch, Chorus-Aktionäre zum Umtausch zu bewegen. Was kommt, bleibt offen. Getreu Adenauers Worten "was kümmert mich mein Geschwätz von gestern, nichts hindert mich, klüger zu werden", kann zu einem späteren Zeitpunkt ja auch eine andere Einschätzung seitens des Vorstands zum Thema Squeeze-out gefällt werden. Bin mal gespannt, wie die Annahmequote am Ende ausgefallen ist...
Zitat von straßenköter: Den Link zum Interview auf Börsengeflüster findet man nochmals hier:
http://boersengefluester.de/capital-stage-freuen-uns-uber-je…
In dem Interview gibt es nur eine greifbare Aussage und dies ist die Absage eines Squeeze Outs. Alles andere bleibt offen. Für mich bleibt ein BuG am wahrscheinlichsten.
Danke für den Link und die Einschätzung. Das Interview ist ja vom 30. September, also noch vor Ende der letzten Umtauschfrist. Da ist/war das Interesse des Vorstands natürlich sehr hoch, Chorus-Aktionäre zum Umtausch zu bewegen. Was kommt, bleibt offen. Getreu Adenauers Worten "was kümmert mich mein Geschwätz von gestern, nichts hindert mich, klüger zu werden", kann zu einem späteren Zeitpunkt ja auch eine andere Einschätzung seitens des Vorstands zum Thema Squeeze-out gefällt werden. Bin mal gespannt, wie die Annahmequote am Ende ausgefallen ist...
ALNO Aktiengesellschaft: Tahoe Investors GmbH sichert sich über Stimmbindungsvereinbarung weitere Stimmrechte
ALNO Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Sonstiges
06.10.2016
Die Eastern Horizon Group Netherlands B.V. hat der ALNO AG heute
mitgeteilt, dass ihr Tochterunternehmen, die Tahoe Investors GmbH gemeinsam
mit den folgenden in der Mitteilung genannten Aktionären der ALNO AG, Max
Müller, NORDIC Kitchen Holding AG und Ffenics I Fund LP eine
Stimmbindungsvereinbarung geschlossen hat, die es ihr ermöglicht, 16,52%
der Stimmrechte der ALNO AG zu kontrollieren.
Darüber hinaus hat die Eastern Horizon Group Netherlands B.V. der ALNO AG
mitgeteilt, dass sich die Tahoe Investors GmbH über ein Termingeschäft bis
zum 14. Oktober 2016 weitere 2,65% der Stimmrechte gesichert hat.
Bereits am 2. August 2016 wurde der ALNO AG in einer Stimmrechtsmitteilung
mitgeteilt, dass sich die Tahoe Investors GmbH mit einer Call-Option die
Möglichkeit gesichert hat, einen Anteil von 14,08 Prozent am Grundkapital
der ALNO AG zu erwerben.
Damit hat sich die Tahoe Investors GmbH den Zugriff auf einen
Gesamtstimmrechtsanteil in Höhe von 33,25% an der ALNO AG gesichert.
Sprache: Deutsch
Unternehmen: ALNO Aktiengesellschaft
Heiligenberger Straße 47
88630 Pfullendorf
Deutschland
Telefon: +49 7552 21 0
Fax:
E-Mail: info@alno.de
Internet: www.alno.de
ISIN: DE0007788408, DE000A1R1BR4
WKN: 778840, A1R1BR
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Stuttgart;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Tradegate
Exchange
ALNO Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Sonstiges
06.10.2016
Die Eastern Horizon Group Netherlands B.V. hat der ALNO AG heute
mitgeteilt, dass ihr Tochterunternehmen, die Tahoe Investors GmbH gemeinsam
mit den folgenden in der Mitteilung genannten Aktionären der ALNO AG, Max
Müller, NORDIC Kitchen Holding AG und Ffenics I Fund LP eine
Stimmbindungsvereinbarung geschlossen hat, die es ihr ermöglicht, 16,52%
der Stimmrechte der ALNO AG zu kontrollieren.
Darüber hinaus hat die Eastern Horizon Group Netherlands B.V. der ALNO AG
mitgeteilt, dass sich die Tahoe Investors GmbH über ein Termingeschäft bis
zum 14. Oktober 2016 weitere 2,65% der Stimmrechte gesichert hat.
Bereits am 2. August 2016 wurde der ALNO AG in einer Stimmrechtsmitteilung
mitgeteilt, dass sich die Tahoe Investors GmbH mit einer Call-Option die
Möglichkeit gesichert hat, einen Anteil von 14,08 Prozent am Grundkapital
der ALNO AG zu erwerben.
Damit hat sich die Tahoe Investors GmbH den Zugriff auf einen
Gesamtstimmrechtsanteil in Höhe von 33,25% an der ALNO AG gesichert.
Sprache: Deutsch
Unternehmen: ALNO Aktiengesellschaft
Heiligenberger Straße 47
88630 Pfullendorf
Deutschland
Telefon: +49 7552 21 0
Fax:
E-Mail: info@alno.de
Internet: www.alno.de
ISIN: DE0007788408, DE000A1R1BR4
WKN: 778840, A1R1BR
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Stuttgart;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Tradegate
Exchange
SO bei Strabag! Gott sei Dank neigt sich diese Krücke dem Ende entgegen. Das waren drei harte Jahre.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.424.864 von sirmike am 06.10.16 20:09:53
Heute wurde gemeldet, dass nach Ablauf der Nachfrist 94.42% aller Aktien angedient wurden. Damit steht der Beteiligungshöhe nach neben dem Beherrschungsvertrag auch ein umwandlungsrechtlicher SO im Raum (da die AG selbst geboten hat, verfügt sie sogar schon über eine "passende" Rechtsform). In der Angebotsunterlage hält sich die Bieterin zunächst selbstverständlich alle Möglichkeiten (BuG, SO) offen. Vor Ablauf der Annahmefrist wäre eine konkrete Ankündigung natürlich kontraproduktiv.
Für einen BuG bräuchte Capital Stage zunächst kein Geld in die Hand nehmen, da die Gegenleistung in Aktien erbracht werden könnte.
Disclaimer: Ich halte (nicht eingereichte) Chorus-Aktien.
Zitat von sirmike: Was haltet ihr eigentlich von den Aktien von Chorus Clean Energy? Die Annahmefrist für die Übernahmeofferte von Capital Stage ist ja nun abgelaufen und Capital Stage hat wohl fast 90% der Aktien angedient bekommen. Ich könnte mir vorstellen, dass Capital Stage sich auch die restlichen Aktien noch einverleiben will, also dass es zu Zukäufen über die Börse kommt, dann später einen BGV und einen Squeeze-out. Wie seht ihr das? Auch ein Investment in die Aktie selbst, nicht nur aufgrund der möglichen Komplettübernahme durch CS?
Heute wurde gemeldet, dass nach Ablauf der Nachfrist 94.42% aller Aktien angedient wurden. Damit steht der Beteiligungshöhe nach neben dem Beherrschungsvertrag auch ein umwandlungsrechtlicher SO im Raum (da die AG selbst geboten hat, verfügt sie sogar schon über eine "passende" Rechtsform). In der Angebotsunterlage hält sich die Bieterin zunächst selbstverständlich alle Möglichkeiten (BuG, SO) offen. Vor Ablauf der Annahmefrist wäre eine konkrete Ankündigung natürlich kontraproduktiv.
Für einen BuG bräuchte Capital Stage zunächst kein Geld in die Hand nehmen, da die Gegenleistung in Aktien erbracht werden könnte.
Disclaimer: Ich halte (nicht eingereichte) Chorus-Aktien.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.430.621 von straßenköter am 07.10.16 15:34:07zur Strabag AG:
mal sehen, mit welchen Bewertungen die Mutter jetzt kommt.
Fakt ist: Strabag ist nach den klassischen Bewertungskennziffern (KGV/KCV in einem Normaljahr und KBV) relativ günstig bewertet.
Wichtiger aber: die Baubranche boomt in Deutschland (und ein Ende ist vorerst nicht abzusehen!) Da ist es ja interessant, wie die Ergebniserwartungen für die kommenden Jahre für die Bewertung aussehen werden.
mal sehen, mit welchen Bewertungen die Mutter jetzt kommt.
Fakt ist: Strabag ist nach den klassischen Bewertungskennziffern (KGV/KCV in einem Normaljahr und KBV) relativ günstig bewertet.
Wichtiger aber: die Baubranche boomt in Deutschland (und ein Ende ist vorerst nicht abzusehen!) Da ist es ja interessant, wie die Ergebniserwartungen für die kommenden Jahre für die Bewertung aussehen werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.450.223 von MONOTONI am 11.10.16 10:10:47
Ja, schon erstaunlich, dass, wenngleich nicht mehr viel fehlt, die 300€ nicht genommen werden. Das Verlustrisiko scheint doch eher limitiert. Man hat starke Akteure an seiner Seite. Für mich eine Aktie, die positives Überraschungspotenzial birgt. Die Mutter mit ihren Spielchen schreckt wahrscheinlich ab.
Zitat von MONOTONI: zur Strabag AG:
mal sehen, mit welchen Bewertungen die Mutter jetzt kommt.
Fakt ist: Strabag ist nach den klassischen Bewertungskennziffern (KGV/KCV in einem Normaljahr und KBV) relativ günstig bewertet.
Wichtiger aber: die Baubranche boomt in Deutschland (und ein Ende ist vorerst nicht abzusehen!) Da ist es ja interessant, wie die Ergebniserwartungen für die kommenden Jahre für die Bewertung aussehen werden.
Ja, schon erstaunlich, dass, wenngleich nicht mehr viel fehlt, die 300€ nicht genommen werden. Das Verlustrisiko scheint doch eher limitiert. Man hat starke Akteure an seiner Seite. Für mich eine Aktie, die positives Überraschungspotenzial birgt. Die Mutter mit ihren Spielchen schreckt wahrscheinlich ab.
Chorus Clean Energy:
Nach der Pressemitteilung gestern könnte ein Squeeze-Out (in Kürze?) folgen:
CHORUS Clean Energy AG und Capital Stage AG schließen sich zusammen - rund neun von zehn CHORUS-Aktionären nehmen das Übernahmeangebot an
- Annahmequote der CHORUS-Aktionäre erreicht 94,42 Prozent
- Kombiniert werden beide Unternehmen zu einem der führenden unabhängigen Betreiber von Solar- und Windparkanlagen in Europa
- Technische Umsetzung der Transaktion soll noch im Oktober 2016 erfolgen
Nach der Pressemitteilung gestern könnte ein Squeeze-Out (in Kürze?) folgen:
CHORUS Clean Energy AG und Capital Stage AG schließen sich zusammen - rund neun von zehn CHORUS-Aktionären nehmen das Übernahmeangebot an
- Annahmequote der CHORUS-Aktionäre erreicht 94,42 Prozent
- Kombiniert werden beide Unternehmen zu einem der führenden unabhängigen Betreiber von Solar- und Windparkanlagen in Europa
- Technische Umsetzung der Transaktion soll noch im Oktober 2016 erfolgen
Softclosing beim KR Fonds. Zukünftig wird ein Zwangsausgabeaufschlag von 2,5% erhoben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.491.592 von straßenköter am 17.10.16 11:41:01
Gibt es eigentlich Informationsvorteile wenn man investiert ist?
Ich konnte z.B. den Jahresbericht 2016 (31.8.2016) nirgendwo finden.
Zitat von straßenköter: Softclosing beim KR Fonds. Zukünftig wird ein Zwangsausgabeaufschlag von 2,5% erhoben.
Gibt es eigentlich Informationsvorteile wenn man investiert ist?
Ich konnte z.B. den Jahresbericht 2016 (31.8.2016) nirgendwo finden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.507.739 von SquishyLady am 19.10.16 13:59:25
Nein, es gibt keine Informationsvorteile für Investierte.
Nur im Newsletter für Institutionelle gibt es über den Quartalsbericht immer einen Kurzbericht, was bei einzelnen Unternehmen passiert ist. Für denjenigen, der nah an Sondersituationen dran ist, sind das aber keine Neuigkeiten.
Zitat von SquishyLady:Zitat von straßenköter: Softclosing beim KR Fonds. Zukünftig wird ein Zwangsausgabeaufschlag von 2,5% erhoben.
Gibt es eigentlich Informationsvorteile wenn man investiert ist?
Ich konnte z.B. den Jahresbericht 2016 (31.8.2016) nirgendwo finden.
Nein, es gibt keine Informationsvorteile für Investierte.
Nur im Newsletter für Institutionelle gibt es über den Quartalsbericht immer einen Kurzbericht, was bei einzelnen Unternehmen passiert ist. Für denjenigen, der nah an Sondersituationen dran ist, sind das aber keine Neuigkeiten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.508.018 von straßenköter am 19.10.16 14:31:44KR hat heute bekannt gegeben, dass Sie 4,41% an Fortec erworben haben.
Gute Zusammenfassung der Bafin zu Delisting: Börsengesetz - Abfindungsangebot als Voraussetzung:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Facha…
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Facha…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.508.018 von straßenköter am 19.10.16 14:31:44
In den nächsten Monaten halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass die zu KR ähnlich positionierten Fonds Greiff special situations und VM Sterntaler ebenfalls die Tore schließen werden. Dann bin ich mal gespannt, ob man dies an den Kusren einiger BuG-Titel ablesen kann, denn der starke Mittelzufluss in den letzten Monaten hat sicher auch dazu geführt, dass die BuG-Titel sukzessive zugekauft wurden.
Zitat von straßenköter:Zitat von SquishyLady: ...
Gibt es eigentlich Informationsvorteile wenn man investiert ist?
Ich konnte z.B. den Jahresbericht 2016 (31.8.2016) nirgendwo finden.
Nein, es gibt keine Informationsvorteile für Investierte.
Nur im Newsletter für Institutionelle gibt es über den Quartalsbericht immer einen Kurzbericht, was bei einzelnen Unternehmen passiert ist. Für denjenigen, der nah an Sondersituationen dran ist, sind das aber keine Neuigkeiten.
In den nächsten Monaten halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass die zu KR ähnlich positionierten Fonds Greiff special situations und VM Sterntaler ebenfalls die Tore schließen werden. Dann bin ich mal gespannt, ob man dies an den Kusren einiger BuG-Titel ablesen kann, denn der starke Mittelzufluss in den letzten Monaten hat sicher auch dazu geführt, dass die BuG-Titel sukzessive zugekauft wurden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.518.725 von Ahnung? am 20.10.16 16:51:21kannst Du den Link noch einmal als Ganzes hineinstellen? Danke!
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.519.163 von 525700 am 20.10.16 17:35:07
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Facha…
Zitat von 525700: kannst Du den Link noch einmal als Ganzes hineinstellen? Danke!
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Facha…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.519.865 von straßenköter am 20.10.16 19:08:28Vielen Dank!
Wichtig und auf jeden Fall zu beachten sind:
Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um ein Delisting aus dem regulierten Markt heraus handelt; für den Rückzug aus dem börslichen Freiverkehr ist kein Abfindungsangebot erforderlich.
sowie
Wenn es vor dem Abfindungsangebot bestimmte marktmissbräuchliche Handlungen gab, wird der Mindestpreis hingegen anhand einer Unternehmensbewertung ermittelt.
§ 39 Absatz 3 BörsG n.F. nennt zum einen den Fall, dass die Zielgesellschaft in den sechs Monaten vor dem Abfindungsangebot eine Ad-hoc-Mitteilung unter-lassen hat oder in einer solchen falsche Informationen verbreitet hat. Zum anderen führen auch Marktmanipulationen nach § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in den sechs Monaten vor dem Abfindungsangebot dazu, dass der Sechs-Monats-Durchschnittskurs nicht als zuverlässiger Maßstab für eine Abfindung dienen kann.
Also: Ein dünner Handel, wie bei Sachsenmilch führt nicht zu einer Unternehmensbewertung. Es muss schon o.g. Marktmissbrauch vorliegen.
Wichtig und auf jeden Fall zu beachten sind:
Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um ein Delisting aus dem regulierten Markt heraus handelt; für den Rückzug aus dem börslichen Freiverkehr ist kein Abfindungsangebot erforderlich.
sowie
Wenn es vor dem Abfindungsangebot bestimmte marktmissbräuchliche Handlungen gab, wird der Mindestpreis hingegen anhand einer Unternehmensbewertung ermittelt.
§ 39 Absatz 3 BörsG n.F. nennt zum einen den Fall, dass die Zielgesellschaft in den sechs Monaten vor dem Abfindungsangebot eine Ad-hoc-Mitteilung unter-lassen hat oder in einer solchen falsche Informationen verbreitet hat. Zum anderen führen auch Marktmanipulationen nach § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in den sechs Monaten vor dem Abfindungsangebot dazu, dass der Sechs-Monats-Durchschnittskurs nicht als zuverlässiger Maßstab für eine Abfindung dienen kann.
Also: Ein dünner Handel, wie bei Sachsenmilch führt nicht zu einer Unternehmensbewertung. Es muss schon o.g. Marktmissbrauch vorliegen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.522.139 von 525700 am 21.10.16 05:48:42Hallo 525700,
zur Thematik "dünner Handel" muss ich Dir widersprechen. Im § 39 Börsengesetz ist dies ebenfalls eindeutig geregelt:
... der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen, so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. 4 Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
zur Thematik "dünner Handel" muss ich Dir widersprechen. Im § 39 Börsengesetz ist dies ebenfalls eindeutig geregelt:
... der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen, so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. 4 Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.523.351 von Ahnung? am 21.10.16 10:00:30aha, ok. Muss ich verifizieren. Aber nicht jetzt.
Nur ein dünner Handel als Grund würde mich jedoch stark wundern.
Nur ein dünner Handel als Grund würde mich jedoch stark wundern.
Seit gestern Abend ist laut Handelsregister die Eintragung des SO bei Medisana erfolgt. Geld sollte also bald auf dem Konto sein.
BoGeStra ebenfalls heute eingetragen
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.546.754 von straßenköter am 25.10.16 10:25:06
Wo kann ich denn sowas finden?
Kannst du einen Link posten?
Danke!
Zitat von straßenköter: Seit gestern Abend ist laut Handelsregister die Eintragung des SO bei Medisana erfolgt. Geld sollte also bald auf dem Konto sein.
Wo kann ich denn sowas finden?
Kannst du einen Link posten?
Danke!
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.551.179 von SquishyLady am 25.10.16 19:41:00
Falls der Link nicht funktioniert. Auf Handelsregister.de gehen, dann erweiterte Suche, Medisana AG angeben, beide Suchbegriffe anklicken, suchen, VÖ für Veröffentlichung anklicken. Dann bist Du da" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">https://www.handelsregister.de/rp_web/documents-hb.do
Fal…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">https://www.handelsregister.de/rp_web/documents-hb.do
Fal…
Zitat von SquishyLady:Zitat von straßenköter: Seit gestern Abend ist laut Handelsregister die Eintragung des SO bei Medisana erfolgt. Geld sollte also bald auf dem Konto sein.
Wo kann ich denn sowas finden?
Kannst du einen Link posten?
Danke!
Falls der Link nicht funktioniert. Auf Handelsregister.de gehen, dann erweiterte Suche, Medisana AG angeben, beide Suchbegriffe anklicken, suchen, VÖ für Veröffentlichung anklicken. Dann bist Du da" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">https://www.handelsregister.de/rp_web/documents-hb.do
Fal…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">https://www.handelsregister.de/rp_web/documents-hb.do
Fal…
KD River Invest GmbH stellt Befreiungsantrag
Hier im Forum gefunden:Thread: Köln-Düsseldorfer Deutsche Rheinschiffahrt AG
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.554.899 von SquishyLady am 26.10.16 10:25:22Hallo, weiss jemand den aktuellen Stand in Sachen Dresdner Bank Squeeze out, Aditron, und Harpen? Habe nichts in der Presse gelesen, ebenfalls bisher keine Bekanntmachungen im Bundesanzeiger. Vielen Dank.
Weltklasse Entertainment bei IMW. Die Börse HH hat den Handel wieder eingestellt. Da hat es wohl jemanden nicht gepasst, dass es neben dem Übernahmeangebot die attraktivere Lösung über die Börse gegeben hat und die Stücke dann in die falschen Hände geraten könnten. Pech für die, meine Hände hatten schon zugegriffen. Hätte gerne noch weiter gefischt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.590.752 von Freiburg123 am 31.10.16 19:06:05
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Harpen AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 22. Juli 2015 die Abfindung je Harpen-Aktie auf EUR 23,58 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/squeeze-out-bei-der-harpen-ag.html. Gegen diese Entscheidung hatten die Antragsgegnerin, die RWE AG, und ein Antragssteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren nunmehr in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig ist.
Das Oberlandesgericht hat kürzlich mitgeteilt, zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Parallelsache zu dem Aktenzeichen I-26 W 9/12 (AktE) abwarten zu wollen. Das OLG Düsseldorf hat in dieser Sache dem BGH die (umstrittene) Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Umständen eine in der Wirtschaftswissenschaft angewendete Bewertungsmethode - IDW S1 2005 - rückwirkend anzuwenden ist (vgl. hierzu SpruchZ 2015, 11: Spruchverfahren Squeeze-out Stinnes AG: Gutachtenschlacht um rückwirkende Anwendung des IDW S1 2005).
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 10/15 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. 20 O 115/05 (AktE)
evtl. schon bekannt ?
siehe http://spruchverfahren.blogspot.de Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Harpen AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 22. Juli 2015 die Abfindung je Harpen-Aktie auf EUR 23,58 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/squeeze-out-bei-der-harpen-ag.html. Gegen diese Entscheidung hatten die Antragsgegnerin, die RWE AG, und ein Antragssteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren nunmehr in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig ist.
Das Oberlandesgericht hat kürzlich mitgeteilt, zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Parallelsache zu dem Aktenzeichen I-26 W 9/12 (AktE) abwarten zu wollen. Das OLG Düsseldorf hat in dieser Sache dem BGH die (umstrittene) Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Umständen eine in der Wirtschaftswissenschaft angewendete Bewertungsmethode - IDW S1 2005 - rückwirkend anzuwenden ist (vgl. hierzu SpruchZ 2015, 11: Spruchverfahren Squeeze-out Stinnes AG: Gutachtenschlacht um rückwirkende Anwendung des IDW S1 2005).
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 10/15 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. 20 O 115/05 (AktE)
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.594.418 von R.B. am 01.11.16 10:28:48Danke - ja, mir ist bekannt dass die Verfahren bei den relevanten OLGs liegen - allerdings liegen diese dort nun auch schon wieder recht lange, daher die Frage nach dem Sachstand bzw. ob diese bereits abgeschlossen wurden.
Delisting COLONIA REAL ESTATE
Nochmal eine Frage an die Experten:Es gab ja ein "Delisting" zum 27.10. bei Kursen um 8,25€.
An vier Börsen lief der Handel noch einen Tag weiter, in Hannover bis 1.11. und in
Hamburg läuft der Handel immer noch (Teilweise zu 7,5€).
Hätte man vorher rausfinden können wo wie lange weiter gehandelt wird?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.651.913 von SquishyLady am 09.11.16 10:17:54Ja, hättest Du.
Aber viel wichtiger: Du kannst doch weiterhin an der Börse Hamburg handeln!
Aber viel wichtiger: Du kannst doch weiterhin an der Börse Hamburg handeln!
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.652.738 von MONOTONI am 09.11.16 11:39:24
Ja und wie hätte ich das rausfinden können? Ich ärgere mich ja weil ich zum Stichtag gekauft habe.
Zitat von MONOTONI: Ja, hättest Du.
Aber viel wichtiger: Du kannst doch weiterhin an der Börse Hamburg handeln!
Ja und wie hätte ich das rausfinden können? Ich ärgere mich ja weil ich zum Stichtag gekauft habe.
4.554,94 € bietet Müller - lediglich den Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Bekanntgabe des Delistings.
http://www.saho-gmbh.de/fileadmin/sachsenmilchag.de/document…
.... rechtlich ist dieses Vorgehen in diesem Fall jedoch UNZULÄSSIG weil gem. Börsengesetz: .... muss mindestens dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Delistingankündigung entsprechen UND JETZT KOMMT DER EINTSCHEIDENDE PUNKT GEM. BÖRSENGESETZ: Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Damit sollte Müller nicht durchkommen!
Frage: Wie sehen die anderen investierten bzw. fachkundigen den o.g. Sachverhalt?
http://www.saho-gmbh.de/fileadmin/sachsenmilchag.de/document…
.... rechtlich ist dieses Vorgehen in diesem Fall jedoch UNZULÄSSIG weil gem. Börsengesetz: .... muss mindestens dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Delistingankündigung entsprechen UND JETZT KOMMT DER EINTSCHEIDENDE PUNKT GEM. BÖRSENGESETZ: Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Damit sollte Müller nicht durchkommen!
Frage: Wie sehen die anderen investierten bzw. fachkundigen den o.g. Sachverhalt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.652.774 von SquishyLady am 09.11.16 11:42:29einfach über die veröffentlichte die Meldung:
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/colonia-real-estate-…
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/colonia-real-estate-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.652.873 von MONOTONI am 09.11.16 11:50:37
Danke, das hatte ich gelesen, aber mir gelingt wohl die korrekte Interpretation nicht.
Relevant erscheint mir:
Einbeziehung ("Listing") der Colonia Aktie (WKN 633800 in den Entry Standard ("Freiverkehr") endet am 27. Oktober 2016
..., dass die Einbeziehung der Colonia Aktien (ISIN: DE0006338007 - WKN 633800)) in den "Entry Standard" der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 27. Oktober 2016 endet und damit die Aktie künftig nicht mehr im Freiverkehr notiert ist. Das hat zur Folge, dass ab dem 28. Oktober 2016 keine Kursfeststellung mehr erfolgt und die Handelbarkeit der Aktie nur noch eingeschränkt möglich ist.
ISIN: DE0006338007
WKN: 633800
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Open Market (Entry Standard) in Frankfurt ; Luxemburg
Woraus lässt sich jetzt schließen, dass ab dem 2.11. die Aktien ("nur") noch in Hamburg gehandelt werden können?
Zitat von MONOTONI: einfach über die veröffentlichte die Meldung:
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/colonia-real-estate-…
Danke, das hatte ich gelesen, aber mir gelingt wohl die korrekte Interpretation nicht.
Relevant erscheint mir:
Einbeziehung ("Listing") der Colonia Aktie (WKN 633800 in den Entry Standard ("Freiverkehr") endet am 27. Oktober 2016
..., dass die Einbeziehung der Colonia Aktien (ISIN: DE0006338007 - WKN 633800)) in den "Entry Standard" der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 27. Oktober 2016 endet und damit die Aktie künftig nicht mehr im Freiverkehr notiert ist. Das hat zur Folge, dass ab dem 28. Oktober 2016 keine Kursfeststellung mehr erfolgt und die Handelbarkeit der Aktie nur noch eingeschränkt möglich ist.
ISIN: DE0006338007
WKN: 633800
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Open Market (Entry Standard) in Frankfurt ; Luxemburg
Woraus lässt sich jetzt schließen, dass ab dem 2.11. die Aktien ("nur") noch in Hamburg gehandelt werden können?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.653.413 von SquishyLady am 09.11.16 12:32:57Jetzt erst verstehe ich die Frage (was natürlich an mir liegt und nicht am Fragensteller :-)
Also: die ursprüngliche Einbeziehung in den Handel der Börse in FRANKFURT ist eine Entscheidung des Unternehmens (und ist dementsprechend vom Unternehmen zu vergüten). Hierüber besteht Informationspflicht seitens des Unternehmens (nämlich der Link, den ich vorher gesendet hatte). Hierüber bist du also informiert.
Die Börse HAMBURG hat den Handel auf eigene Veranlassung aufgenommen (bzw. aufrecht erhalten.) Also ohne Auftrag des Unternehmens (und nebenbei bemerkt auch ohne Geld für den Börsenplatz). Hierüber besteht keine Informationspflicht seitens einer AG und somit konntest Du dies vorab NICHT wissen. Auch nicht zu wissen ist, wie lange Hamburg die Aktie (noch?) handeln wird.
Also: die ursprüngliche Einbeziehung in den Handel der Börse in FRANKFURT ist eine Entscheidung des Unternehmens (und ist dementsprechend vom Unternehmen zu vergüten). Hierüber besteht Informationspflicht seitens des Unternehmens (nämlich der Link, den ich vorher gesendet hatte). Hierüber bist du also informiert.
Die Börse HAMBURG hat den Handel auf eigene Veranlassung aufgenommen (bzw. aufrecht erhalten.) Also ohne Auftrag des Unternehmens (und nebenbei bemerkt auch ohne Geld für den Börsenplatz). Hierüber besteht keine Informationspflicht seitens einer AG und somit konntest Du dies vorab NICHT wissen. Auch nicht zu wissen ist, wie lange Hamburg die Aktie (noch?) handeln wird.
Gibt es eigentlich was neues bei buch.de und Douglas ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.682.546 von Huusmeister am 13.11.16 07:37:46
Douglas
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/11/spruchverfahren-z…
Zitat von Huusmeister: Gibt es eigentlich was neues bei buch.de und Douglas ?
Douglas
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/11/spruchverfahren-z…
Primion wurde gerade auf Valora zu 8,40€ gehandelt und somit mehr als 100% höher als zum Börsenabschied.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.682.546 von Huusmeister am 13.11.16 07:37:46
Buch.de
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/11/spruchverfahren-z…
Zitat von Huusmeister: Gibt es eigentlich was neues bei buch.de und Douglas ?
Buch.de
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/11/spruchverfahren-z…
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.521.383 von tonisoprano am 01.06.16 21:31:36Pflichtangebot Odeon Film
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/kontrollerlangung-ltde/?n…
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/kontrollerlangung-ltde/?n…
Heute im Bundesanzeiger: Squeeze Out bei Ariston Real Estate
Bien-Zenker:
Ich finde aktuell in meinem Depot per 22.11.16 eine Nachbesserung von 0,17 Euro je Aktie vor...Kommentar der Bank:
"Nachbesserungszahlung auf den Squeeze out aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs. Die Zahlung beinhaltet die erhöhte Barabfindung incl. der Zinsen."
War es das jetzt mit dem Nachschlag oder kann da theoretisch noch was nachkommen?
Hat jemand Infos zu dem Verfahren?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.754.795 von leary99 am 23.11.16 12:52:49Das wäre aber mager . Bei mir wurden die Nachbesserungsrechte auch eingebucht, aber noch nicht umgetauscht ...
Der_Analyst
Der_Analyst
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.754.918 von Der_Analyst am 23.11.16 13:14:06Ja, ich hatte bei Bien nach den ursprünglichen 16,23 Euro auch mit deutlich mehr Nachschlag gerechnet...
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.754.795 von leary99 am 23.11.16 12:52:49
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/11/spruchverfahren-z…
Zitat von leary99: Ich finde aktuell in meinem Depot per 22.11.16 eine Nachbesserung von 0,17 Euro je Aktie vor...
Kommentar der Bank:
"Nachbesserungszahlung auf den Squeeze out aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs. Die Zahlung beinhaltet die erhöhte Barabfindung incl. der Zinsen."
War es das jetzt mit dem Nachschlag oder kann da theoretisch noch was nachkommen?
Hat jemand Infos zu dem Verfahren?
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/11/spruchverfahren-z…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.762.724 von straßenköter am 24.11.16 11:06:07Hat jemand aus dem Beschluss im Spruchverfahren Celanese schon Geld erhalten? Drei Monate ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger schon her, aber es ist noch kein Geld eingetroffen. Bei mir geht es um den Erhöhungsbetrag bei Dividendenzahlungen. Oder muss man hier wieder selbst bei der Gesellschaft vorstellig werden?
BCP Holdings GmbH
Sulzbach (Taunus)
(als Rechtsnachfolgerin Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG)
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
In dem Spruchverfahren betreffend den im Jahr 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ehemaligen Celanese AG, Kronberg, und der Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die BCP Holdings GmbH ist, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21 W 21/14) mit Beschluss vom 20. Juli 2016 die Beschwerde sowie Anschlussbeschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 169/04) vom 28. Januar 2014 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Landgerichts abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Die Neufassung des Beschlusses des Landgerichts durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:
"Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
In dem Spruchverfahren
betreffend die Angemessenheit der Abfindung des Ausgleichs für den mit der Antragsgegnerin und der Celanese AG am 22.6.2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
an dem beteiligt sind:
1.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands, (...), München,
2.
Erben nach Dr. Joachim Scholz, nämlich Uta Scholz, Axel Scholz und Fritz Scholz, (...), Frechen,
3.
Uta Scholz, (...), Frechen,
4.
Fritz Scholz, (...), Frechen,
5.
Axel Scholz, (...), Frechen,
6.
Erbin nach Elisabeth ten Brinke, nämlich Uta Scholz, (...), Frechen,
7.
Ursula Grund, (...), Frechen,
8.
Protagon Capital GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Ferit Dengiz (...), Berlin,
9.
OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Frese, (...), Berlin,
10.
Dr. Martin Weimann, (...), Berlin,
11.
Dr. Markus Ostrowski, (...), CH Luzern,
12.
Carmen Barth-Weber, (...), Berlin,
13.
JKK Beteiligungs-GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Knoesel (...), Würzburg,
14.
Jochen Knoesel, (...),Würzburg,
15.
Ursula Badenberg, (...), München,
16.
Dipl.-Math. Veit Paas, (...), Köln,
17.
Hans-Joachim Wolfram, (...), Düsseldorf,
18.
Prof. Dr. Leonhard Knoll, (...), Mainbernheim,
19.
Carthago Value Invest AG, vertreten durch den Vorstand Sam Winkel und Reiner Ehlerding, (...), Frankfurt am Main,
20.
Jörg-Christian Rehling, (...), GB London,
21.
Marion Rehling, (...), Bremen,
22.
Stephan J. Gerken, (...), Suhr,
23.
Advisia Holding AG,
vertreten durch den Vorstand, (...), Bremen,
24.
Horizont Holding AG,
vertreten durch den Vorstand Herrn Reiner Ehlerding, (...), Fensterbach,
25.
B.E.M. Börseninformations- und Effektenmanagement GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, (...), Mainbernheim,
26.
Patric Moritz, (...), Lahr,
27.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, (...), Köln,
28.
Norbert Kind, (...), Ransbach-Baumbach,
29.
Dipl.-Hdl. Christa Götz, (...), Baden-Baden,
30.
Karin Beier, (...), Erlangen,
31.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger, (...), Stuttgart,
Antragsteller, Beschwerdegegner und zu 27) Beschwerdeführerin
sowie zu 1) – 7), 13) – 16) und 29) Anschlussbeschwerdeführer,
32.
Rechtsanwalt Klaus Rotter, (...), Grünwald,
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 13, 14, 15, 16, 29:
Rechtsanwalt Axel Conzelmann, (...), Baden-Baden,
Verfahrensbevollmächtigter zu 8, 9, 10:
Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, (...), Berlin,
Verfahrensbevollmächtigter zu 11:
Rechtsanwalt Gerd Chwoyka, (...), Obersteinach,
Verfahrensbevollmächtigter zu 12:
Rechtsanwalt Hendrik König, (...), Berlin,
Verfahrensbevollmächtigter zu 17:
Rechtsanwalt Jürgen Kley, (...), Düsseldorf,
Verfahrensbevollmächtigter zu 19, 20, 21, 22, 23, 24:
Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Kanzlei Sommerberg LLP, (...), Bremen,
Verfahrensbevollmächtigte zu 25:
Rechtsanwältin Uta Wandera, (...), Mainbernheim,
Verfahrensbevollmächtigter zu 27:
Rechtsanwalt Ulrich Klauke, (...), Dortmund,
Verfahrensbevollmächtigter zu 28:
Rechtsanwalt Dr. Stephan Krempel, (...), Westerburg,
Verfahrensbevollmächtigter zu 18, 30, 31:
Rechtsanwältin Nicola Monissen, (...), Blaubeuren,
gegen
Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG, vertreten d. d. phG,
BCP Management GmbH, vertreten durch Chinh E. Chu und Cornelius Geber, (...), Kronberg,
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin sowie Anschlussbeschwerdegegnerin
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf,
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niedenführ, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth nach mündlicher Verhandlung vom 8. Juli 2016 am 20.07.2016 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters wird verworfen.
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 27) sowie der Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1) – 7), 13) – 16) und 29) wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 305 AktG für den von der Celanese AG mit der Antragsgegnerin am 22. Juni 2004 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 48,77 € je Aktie der Celanese AG festgesetzt.
Der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG wird auf netto 3,54 € (zzgl. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) festgesetzt.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Ferner werden der Antragsgegnerin die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, soweit es nicht die Beschwerdeverfahren vor dem 20. Zivilsenat betrifft, nicht statt.
Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Landgericht und vor dem erkennenden Senat wird einheitlich auf 7.500.000 € festgesetzt."
Sulzbach, im August 2016
BCP Holdings GmbH
Die Geschäftsführung
BCP Holdings GmbH
Sulzbach (Taunus)
(als Rechtsnachfolgerin Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG)
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
In dem Spruchverfahren betreffend den im Jahr 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ehemaligen Celanese AG, Kronberg, und der Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die BCP Holdings GmbH ist, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21 W 21/14) mit Beschluss vom 20. Juli 2016 die Beschwerde sowie Anschlussbeschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 169/04) vom 28. Januar 2014 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Landgerichts abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Die Neufassung des Beschlusses des Landgerichts durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:
"Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
In dem Spruchverfahren
betreffend die Angemessenheit der Abfindung des Ausgleichs für den mit der Antragsgegnerin und der Celanese AG am 22.6.2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
an dem beteiligt sind:
1.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands, (...), München,
2.
Erben nach Dr. Joachim Scholz, nämlich Uta Scholz, Axel Scholz und Fritz Scholz, (...), Frechen,
3.
Uta Scholz, (...), Frechen,
4.
Fritz Scholz, (...), Frechen,
5.
Axel Scholz, (...), Frechen,
6.
Erbin nach Elisabeth ten Brinke, nämlich Uta Scholz, (...), Frechen,
7.
Ursula Grund, (...), Frechen,
8.
Protagon Capital GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Ferit Dengiz (...), Berlin,
9.
OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Frese, (...), Berlin,
10.
Dr. Martin Weimann, (...), Berlin,
11.
Dr. Markus Ostrowski, (...), CH Luzern,
12.
Carmen Barth-Weber, (...), Berlin,
13.
JKK Beteiligungs-GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Knoesel (...), Würzburg,
14.
Jochen Knoesel, (...),Würzburg,
15.
Ursula Badenberg, (...), München,
16.
Dipl.-Math. Veit Paas, (...), Köln,
17.
Hans-Joachim Wolfram, (...), Düsseldorf,
18.
Prof. Dr. Leonhard Knoll, (...), Mainbernheim,
19.
Carthago Value Invest AG, vertreten durch den Vorstand Sam Winkel und Reiner Ehlerding, (...), Frankfurt am Main,
20.
Jörg-Christian Rehling, (...), GB London,
21.
Marion Rehling, (...), Bremen,
22.
Stephan J. Gerken, (...), Suhr,
23.
Advisia Holding AG,
vertreten durch den Vorstand, (...), Bremen,
24.
Horizont Holding AG,
vertreten durch den Vorstand Herrn Reiner Ehlerding, (...), Fensterbach,
25.
B.E.M. Börseninformations- und Effektenmanagement GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, (...), Mainbernheim,
26.
Patric Moritz, (...), Lahr,
27.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, (...), Köln,
28.
Norbert Kind, (...), Ransbach-Baumbach,
29.
Dipl.-Hdl. Christa Götz, (...), Baden-Baden,
30.
Karin Beier, (...), Erlangen,
31.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger, (...), Stuttgart,
Antragsteller, Beschwerdegegner und zu 27) Beschwerdeführerin
sowie zu 1) – 7), 13) – 16) und 29) Anschlussbeschwerdeführer,
32.
Rechtsanwalt Klaus Rotter, (...), Grünwald,
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 13, 14, 15, 16, 29:
Rechtsanwalt Axel Conzelmann, (...), Baden-Baden,
Verfahrensbevollmächtigter zu 8, 9, 10:
Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, (...), Berlin,
Verfahrensbevollmächtigter zu 11:
Rechtsanwalt Gerd Chwoyka, (...), Obersteinach,
Verfahrensbevollmächtigter zu 12:
Rechtsanwalt Hendrik König, (...), Berlin,
Verfahrensbevollmächtigter zu 17:
Rechtsanwalt Jürgen Kley, (...), Düsseldorf,
Verfahrensbevollmächtigter zu 19, 20, 21, 22, 23, 24:
Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Kanzlei Sommerberg LLP, (...), Bremen,
Verfahrensbevollmächtigte zu 25:
Rechtsanwältin Uta Wandera, (...), Mainbernheim,
Verfahrensbevollmächtigter zu 27:
Rechtsanwalt Ulrich Klauke, (...), Dortmund,
Verfahrensbevollmächtigter zu 28:
Rechtsanwalt Dr. Stephan Krempel, (...), Westerburg,
Verfahrensbevollmächtigter zu 18, 30, 31:
Rechtsanwältin Nicola Monissen, (...), Blaubeuren,
gegen
Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG, vertreten d. d. phG,
BCP Management GmbH, vertreten durch Chinh E. Chu und Cornelius Geber, (...), Kronberg,
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin sowie Anschlussbeschwerdegegnerin
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf,
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niedenführ, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth nach mündlicher Verhandlung vom 8. Juli 2016 am 20.07.2016 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters wird verworfen.
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 27) sowie der Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1) – 7), 13) – 16) und 29) wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 305 AktG für den von der Celanese AG mit der Antragsgegnerin am 22. Juni 2004 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 48,77 € je Aktie der Celanese AG festgesetzt.
Der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG wird auf netto 3,54 € (zzgl. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) festgesetzt.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Ferner werden der Antragsgegnerin die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, soweit es nicht die Beschwerdeverfahren vor dem 20. Zivilsenat betrifft, nicht statt.
Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Landgericht und vor dem erkennenden Senat wird einheitlich auf 7.500.000 € festgesetzt."
Sulzbach, im August 2016
BCP Holdings GmbH
Die Geschäftsführung
Ich habe noch nichts erhalten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.836.499 von straßenköter am 06.12.16 15:08:15In Sachen Celanese kam weder Zahlung noch eine Veröffentlichung mit Abwicklungshinweisen im Bundesanzeiger. Allerdings gab es im September 2005 ein Angebot zu 51 Euro, bei Verzicht auf die Nachbesserung. Demzufolge erfordert die Abwicklung wohl eine Abstimmung, wer noch berechtigt ist, und man kann nicht einfach die Abwicklungsstelle mit der Auszahlung des Nachbessereungsbetrags beauftragen. Drei Monate muss das aber trotzdem nicht dauern, ist also auf jedenFall überfällig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.706.807 von straßenköter am 16.11.16 14:37:41
Muss man hier selbst tätig werden?
Zitat von straßenköter:Zitat von Huusmeister: Gibt es eigentlich was neues bei buch.de und Douglas ?
Buch.de
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/11/spruchverfahren-z…
Muss man hier selbst tätig werden?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.837.048 von SquishyLady am 06.12.16 15:59:21Buch.de ist verglichen, bei Douglas hat die Antragsgegnerin abgelehnt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.837.441 von arendts am 06.12.16 16:35:20
Muss ich die Nachzahlung bei Buch.de explizit einfordern?
Zitat von arendts: Buch.de ist verglichen, bei Douglas hat die Antragsgegnerin abgelehnt.
Muss ich die Nachzahlung bei Buch.de explizit einfordern?
Gibt es denn etwas neues zum Spruchverfahren beim AXA Konzern?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.837.441 von arendts am 06.12.16 16:35:20Habe zu Buch.de noch nichts im Bundesanzeiger gesehen hoffe kommt dann bald sowie die Nachzahlung
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.837.441 von arendts am 06.12.16 16:35:20Gibt es was neues bei Impreglon und Actris ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.839.241 von Huusmeister am 06.12.16 19:12:07
Vergleich Buch.de
Bei der Protokollierung hatten nicht alle Antragsteller zugestimmt, sondern erst danach per Schriftsatz. Deswegen dauert es noch etwas.
Gibt es was neues bei Ehlebracht und Terex ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.843.546 von Huusmeister am 07.12.16 10:31:08Gibts was Neues zu Nikolaus und Weihnachten?
Die Frist zum ÜA bei BDI zu 13,50€ ist mittlerweile abgelaufen. Mal sehen, was die Schlussmitteilung bringt. Zum Jahresende endet dann noch das Listing. Mal sehen, ob HH erhalten bleibt. Die Aktie notiert auf Cashniveau bzw. auf Niveau der Beteiligung. Das profitable operative Geschäft gibt es zum Nulltarif. Eine Squeeze Out-Absicht gibt es in den Angebotsunterlagen ebenfalls.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.874.985 von straßenköter am 12.12.16 10:12:41
Die Schlussmitteilung ist raus:
http://www.bdi-beteiligung.com/pdfs/Schlussmitteilung_WpueG.…
Knapp 9% wurden angedient, so dass der Großaktionär auf 81,5% bekommt. Die nahen Aktionäre Hammer, Gössler und VTU halten nochmals insgesamt 305.300 Stück. Somit käme man im Fall einer Poolung der Aktien auf die erforderlichen 90%. Im ÜA heißt es ja:
16.3 Squeeze-Out
Gemäß § 1 ff. des österreichischen GesAusG könnte die Bieterin die Übertragung der BDI Aktien der BDI Aktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfin-dung ("Gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out") verlangen, sofern der Bieterin (ggf. zusammen mit Unternehmen, die mit der Bieterin seit mindestens einem Jahr vor der Beschlussfassung über den Gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out durchgehend verbunden sind) mindestens 90% des Grundkapitals gehören.
Somit ergibt sich ein schönes Enspiel. Die Renditechancen sind ordentlich vorhanden, da das operative Geschäft nicht bewertet wird. Cash und die Beteiligung an VTU decken allein das Übernahmeangebot ab. Mal sehen, ob die Börse HH an Bord bleibt. Wenn nicht habe ich eine echte Delistingaktie mehr.
BDI jetzt SO-Kandidat?
Zitat von straßenköter: Die Frist zum ÜA bei BDI zu 13,50€ ist mittlerweile abgelaufen. Mal sehen, was die Schlussmitteilung bringt. Zum Jahresende endet dann noch das Listing. Mal sehen, ob HH erhalten bleibt. Die Aktie notiert auf Cashniveau bzw. auf Niveau der Beteiligung. Das profitable operative Geschäft gibt es zum Nulltarif. Eine Squeeze Out-Absicht gibt es in den Angebotsunterlagen ebenfalls.
Die Schlussmitteilung ist raus:
http://www.bdi-beteiligung.com/pdfs/Schlussmitteilung_WpueG.…
Knapp 9% wurden angedient, so dass der Großaktionär auf 81,5% bekommt. Die nahen Aktionäre Hammer, Gössler und VTU halten nochmals insgesamt 305.300 Stück. Somit käme man im Fall einer Poolung der Aktien auf die erforderlichen 90%. Im ÜA heißt es ja:
16.3 Squeeze-Out
Gemäß § 1 ff. des österreichischen GesAusG könnte die Bieterin die Übertragung der BDI Aktien der BDI Aktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfin-dung ("Gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out") verlangen, sofern der Bieterin (ggf. zusammen mit Unternehmen, die mit der Bieterin seit mindestens einem Jahr vor der Beschlussfassung über den Gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out durchgehend verbunden sind) mindestens 90% des Grundkapitals gehören.
Somit ergibt sich ein schönes Enspiel. Die Renditechancen sind ordentlich vorhanden, da das operative Geschäft nicht bewertet wird. Cash und die Beteiligung an VTU decken allein das Übernahmeangebot ab. Mal sehen, ob die Börse HH an Bord bleibt. Wenn nicht habe ich eine echte Delistingaktie mehr.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.836.808 von honigbaer am 06.12.16 15:40:00
Die Nachzahlungsmodalitäten wurden heute im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Zitat von honigbaer: In Sachen Celanese kam weder Zahlung noch eine Veröffentlichung mit Abwicklungshinweisen im Bundesanzeiger. Allerdings gab es im September 2005 ein Angebot zu 51 Euro, bei Verzicht auf die Nachbesserung. Demzufolge erfordert die Abwicklung wohl eine Abstimmung, wer noch berechtigt ist, und man kann nicht einfach die Abwicklungsstelle mit der Auszahlung des Nachbessereungsbetrags beauftragen. Drei Monate muss das aber trotzdem nicht dauern, ist also auf jedenFall überfällig.
Die Nachzahlungsmodalitäten wurden heute im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.895.450 von straßenköter am 15.12.16 15:09:57nach der Bochum Gelsenkirchener soll nun das nächste Verkehrsunternehmen vom Börsenzettel verschwinden
Nachricht vom 15.12.2016 | 16:55
Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bremer Straßenbahn AG gemäß §§ 327 a ff. AktG
Bremer Straßenbahn AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
15.12.2016 / 16:55 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt
durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Ad hoc- Mitteilung der Bremer Straßenbahn AG nach § 15 WpHG
Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bremer Straßenbahn AG gemäß §§
327 a ff. AktG
Bremen, 15.12.2016. Die Bremer Verkehrsgesellschaft mbH ("BVG") hat der
Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft ("BSAG") heute mitgeteilt, dass sie
verlangt, dass im Wege des Ausschlussverfahrens nach §§ 327 a ff. AktG die
Stückaktien sämtlicher Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung per Beschluss auf sie als Hauptaktionärin
übertragen werden. Die BVG hält Aktien an der BSAG in Höhe von etwa 99,11 %
des Grundkapitals.
Der Termin der außerordentlichen Hauptversammlung, in der über diesen
Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Verfahren nach §§ 327 a ff. AktG
Beschluss gefasst werden soll, wird von der Gesellschaft rechtzeitig
bekannt gegeben.
15.12.2016 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Bremer Straßenbahn AG
Flughafendamm 12
28199 Bremen
Deutschland
Telefon: +49 421 5596 - 0
Fax: +49 421 5596 302
E-Mail: info@bsag.de
Internet: www.bsag.de
ISIN: DE0008222001
WKN: 822200
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Hamburg
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Nachricht vom 15.12.2016 | 16:55
Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bremer Straßenbahn AG gemäß §§ 327 a ff. AktG
Bremer Straßenbahn AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
15.12.2016 / 16:55 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt
durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Ad hoc- Mitteilung der Bremer Straßenbahn AG nach § 15 WpHG
Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bremer Straßenbahn AG gemäß §§
327 a ff. AktG
Bremen, 15.12.2016. Die Bremer Verkehrsgesellschaft mbH ("BVG") hat der
Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft ("BSAG") heute mitgeteilt, dass sie
verlangt, dass im Wege des Ausschlussverfahrens nach §§ 327 a ff. AktG die
Stückaktien sämtlicher Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung per Beschluss auf sie als Hauptaktionärin
übertragen werden. Die BVG hält Aktien an der BSAG in Höhe von etwa 99,11 %
des Grundkapitals.
Der Termin der außerordentlichen Hauptversammlung, in der über diesen
Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Verfahren nach §§ 327 a ff. AktG
Beschluss gefasst werden soll, wird von der Gesellschaft rechtzeitig
bekannt gegeben.
15.12.2016 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Bremer Straßenbahn AG
Flughafendamm 12
28199 Bremen
Deutschland
Telefon: +49 421 5596 - 0
Fax: +49 421 5596 302
E-Mail: info@bsag.de
Internet: www.bsag.de
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WKN: 822200
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Hamburg
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
I:FAO
Bei i:FAO hat man relativ still und leise die Abfindung angepasst:http://amadeus-angebot.de/amadeus/pdf/Angebotsaenderung_fina…
Die Abfindung beträgt jetzt 30€ und evtl. gibt es noch bis zu 5€ Aufschlag. Dadurch, dass es heute ziemlich spät im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, konnte man noch nett sammeln.
Süd Chemie: Entscheidung vom LG am 28.04.2016
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/12/spruchverfahren-z…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.956.880 von straßenköter am 26.12.16 21:03:27Du meinst bestimmt 28.04.2017 . Ich hoffe auf einen guten Nachschlag ...
Der_Analyst
Der_Analyst
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.957.345 von Der_Analyst am 27.12.16 01:15:49
Richtig. Immer diese blöden Fehler mit einem Datum. Bei Süd-Chemie hoffen viele der üblichen Verdächtigen.
Zitat von Der_Analyst: Du meinst bestimmt 28.04.2017 . Ich hoffe auf einen guten Nachschlag ...
Der_Analyst
Richtig. Immer diese blöden Fehler mit einem Datum. Bei Süd-Chemie hoffen viele der üblichen Verdächtigen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.957.468 von straßenköter am 27.12.16 06:37:13
Hier gibt es einen recht lesenswerten Artikel zu der Prüfung von Abfindungen bei Squeeze Outs:
https://www.spruchverfahren-direkt.de/incoming/Das-Un-Wesen-…
Zitat von straßenköter:Zitat von Der_Analyst: Du meinst bestimmt 28.04.2017 . Ich hoffe auf einen guten Nachschlag ...
Der_Analyst
Richtig. Immer diese blöden Fehler mit einem Datum. Bei Süd-Chemie hoffen viele der üblichen Verdächtigen.
Hier gibt es einen recht lesenswerten Artikel zu der Prüfung von Abfindungen bei Squeeze Outs:
https://www.spruchverfahren-direkt.de/incoming/Das-Un-Wesen-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.963.936 von straßenköter am 28.12.16 10:17:33Hallo straßenköter,
sehr interessanter Beitrag über das "Unwesen", welches manche hier namentlich genannte "unabhängige" Gutachter, zum Schaden der ehemaligen Streubesitzaktionäre ungestraft treiben
sehr interessanter Beitrag über das "Unwesen", welches manche hier namentlich genannte "unabhängige" Gutachter, zum Schaden der ehemaligen Streubesitzaktionäre ungestraft treiben
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.964.044 von Ahnung? am 28.12.16 10:37:33
Das sind teilweise natürlich Extrembeispiele. Was mich an Wirtschaftsprüfern am meisten stört, ist die fehlende Haftung für schlechte Arbeit. Wenn man ein Unternehmen über Jahre als Prüfer begleitet und sich z.B. am Ende alles als Betrug herausstellt, muss man als Prüfer in meinen Augen selber haften. Ich habe mit Comroad und Joyou schon zweimal diesen Spektakel beiwohnen dürfen. Der einzige Dumme ist der Aktionär.
Zitat von Ahnung?: Hallo straßenköter,
sehr interessanter Beitrag über das "Unwesen", welches manche hier namentlich genannte "unabhängige" Gutachter, zum Schaden der ehemaligen Streubesitzaktionäre ungestraft treiben
Das sind teilweise natürlich Extrembeispiele. Was mich an Wirtschaftsprüfern am meisten stört, ist die fehlende Haftung für schlechte Arbeit. Wenn man ein Unternehmen über Jahre als Prüfer begleitet und sich z.B. am Ende alles als Betrug herausstellt, muss man als Prüfer in meinen Augen selber haften. Ich habe mit Comroad und Joyou schon zweimal diesen Spektakel beiwohnen dürfen. Der einzige Dumme ist der Aktionär.
Sachstand in den AXA-Spruchverfahren
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Köln hat den Beteiligten in den Spruchverfahren
Az. 82 O 130/07 - SdK u.a. ./. AXA S.A. (Squeeze-out bei der Kölnischen Verwaltungs-AG für Versicherungswerte - KVAG)
Az. 82 O 135/07 - Obert u.a. ./. AXA S.A. (Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft)
Az. 82 O 137/07 - Laudick u.a. ./. AXA Konzern AG (Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherungs Aktiengesellschaft)
die Frist zur Stellungnahme zu den mehrere tausend Seiten umfassenden gerichtlichen Gutachten von Niethammer, Posewang & Partner (NPP) bis 28. Februar 2017 verlängert. Entscheidungen in den genannten Verfahren dürften daher erst frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2017 ergehen.
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft kommt NPP zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie.
Die KVAG war zum Zeitpunkt des Squeeze-outs mit 25,63% an der AXA Konzern AG beteiligt. Dies
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/12/sachstand-in-den-…
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Köln hat den Beteiligten in den Spruchverfahren
Az. 82 O 130/07 - SdK u.a. ./. AXA S.A. (Squeeze-out bei der Kölnischen Verwaltungs-AG für Versicherungswerte - KVAG)
Az. 82 O 135/07 - Obert u.a. ./. AXA S.A. (Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft)
Az. 82 O 137/07 - Laudick u.a. ./. AXA Konzern AG (Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherungs Aktiengesellschaft)
die Frist zur Stellungnahme zu den mehrere tausend Seiten umfassenden gerichtlichen Gutachten von Niethammer, Posewang & Partner (NPP) bis 28. Februar 2017 verlängert. Entscheidungen in den genannten Verfahren dürften daher erst frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2017 ergehen.
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft kommt NPP zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie.
Die KVAG war zum Zeitpunkt des Squeeze-outs mit 25,63% an der AXA Konzern AG beteiligt. Dies
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/12/sachstand-in-den-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.928.644 von straßenköter am 20.12.16 23:45:17
Heute ist ja letzter Tag zur Annahme des Delisting-Erwerbsangebots.
Bisher wurden mir nur Papiere mit Garantiedividende "gedelistet", deswegen habe ich die auch immer behalten.
Bei i:FAO ist ja nicht klar wo es hingeht und in Hamburg ist der Handel auch noch möglich.
Wie positioniert ihr Euch und warum?
Zitat von straßenköter: Bei i:FAO hat man relativ still und leise die Abfindung angepasst:
http://amadeus-angebot.de/amadeus/pdf/Angebotsaenderung_fina…
Die Abfindung beträgt jetzt 30€ und evtl. gibt es noch bis zu 5€ Aufschlag. Dadurch, dass es heute ziemlich spät im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, konnte man noch nett sammeln.
Heute ist ja letzter Tag zur Annahme des Delisting-Erwerbsangebots.
Bisher wurden mir nur Papiere mit Garantiedividende "gedelistet", deswegen habe ich die auch immer behalten.
Bei i:FAO ist ja nicht klar wo es hingeht und in Hamburg ist der Handel auch noch möglich.
Wie positioniert ihr Euch und warum?
guter Artikel zu MAR
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/9205085-market-abu… Primion vor Squeeze Out
Handelsaussetzung wegen wichtiger Mitteilung:http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2017-01/39594155…
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.005.858 von SquishyLady am 04.01.17 11:13:57
Ich habe meine Aktien je zur Hälfte verkauft bzw. eingereicht. Zwar ist mit der Erhöhung des Angebots, einhergehend mit der Einigung zwischen Großaktionär und Shareholder Value Bet. die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass in Folge des Angebots Beteiligungsschwellen zur Durchführung von Strukturmaßnahmen überwunden werden. Per gestern, 14 Uhr, hatte Amadeus knapp 88% beisammen. Der Wegfall der Notiz im geregelten Markt entzieht etwaigen Abfindungspreisen allerdings ihren objektiven"Boden", was die Aktie vor dem Hintergrund ihrer ambitionierten Bewertung anfällig für böse Überraschungen macht. Ich habe sie nun unter Beobachtung und steige ggfs. später / günstiger wieder ein, falls sich eine solche Gelegenheit noch bietet.
Zitat von SquishyLady:Zitat von straßenköter: Bei i:FAO hat man relativ still und leise die Abfindung angepasst:
http://amadeus-angebot.de/amadeus/pdf/Angebotsaenderung_fina…
Die Abfindung beträgt jetzt 30€ und evtl. gibt es noch bis zu 5€ Aufschlag. Dadurch, dass es heute ziemlich spät im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, konnte man noch nett sammeln.
Heute ist ja letzter Tag zur Annahme des Delisting-Erwerbsangebots.
Bisher wurden mir nur Papiere mit Garantiedividende "gedelistet", deswegen habe ich die auch immer behalten.
Bei i:FAO ist ja nicht klar wo es hingeht und in Hamburg ist der Handel auch noch möglich.
Wie positioniert ihr Euch und warum?
Ich habe meine Aktien je zur Hälfte verkauft bzw. eingereicht. Zwar ist mit der Erhöhung des Angebots, einhergehend mit der Einigung zwischen Großaktionär und Shareholder Value Bet. die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass in Folge des Angebots Beteiligungsschwellen zur Durchführung von Strukturmaßnahmen überwunden werden. Per gestern, 14 Uhr, hatte Amadeus knapp 88% beisammen. Der Wegfall der Notiz im geregelten Markt entzieht etwaigen Abfindungspreisen allerdings ihren objektiven"Boden", was die Aktie vor dem Hintergrund ihrer ambitionierten Bewertung anfällig für böse Überraschungen macht. Ich habe sie nun unter Beobachtung und steige ggfs. später / günstiger wieder ein, falls sich eine solche Gelegenheit noch bietet.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.017.213 von straßenköter am 05.01.17 13:40:22
Heute im Bundesanzeiger: Es ist 11,06€.
Ich freue mich schon auf meine restlichen vollständigen Delistingwerte, wenn die abgefunden werden.
So zu 11,06€
Zitat von straßenköter: Handelsaussetzung wegen wichtiger Mitteilung:
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2017-01/39594155…
Heute im Bundesanzeiger: Es ist 11,06€.
Ich freue mich schon auf meine restlichen vollständigen Delistingwerte, wenn die abgefunden werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.026.144 von straßenköter am 06.01.17 15:16:04
Ich habe mir mal den Übertragungsbericht zusenden lassen. Für 2016 scheint man ordentlich beim Gewinn draufzusatteln. Das Ergebnis je Aktie wird mit 0,59€ angegeben. Das bereinigte Ergebnis liegt sogar noch einen Tick höher. Für die Jahre 2016-2019 wird ein Umsatzwachstum von knapp 5% angenommen. Das EBIT-Wachstum soll 7,5% betragen.
Basiszins 0,9%
Marktrisikoprämie 5,5%
Betafaktor 0,9
Wachstumsabschlag 0,5%
Kapitalisierungszins 5,6% (2017), 5,7% (2018 und 2019), an 2020 5,1%
Wer Sensitivitätsdaten möchte, kann mir den gewünschten Parameter benennen. Übrigens ist das nette LG Stuttgart zuständig.
Zitat von straßenköter:Zitat von straßenköter: Handelsaussetzung wegen wichtiger Mitteilung:
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2017-01/39594155…
Heute im Bundesanzeiger: Es ist 11,06€.
Ich freue mich schon auf meine restlichen vollständigen Delistingwerte, wenn die abgefunden werden.
Ich habe mir mal den Übertragungsbericht zusenden lassen. Für 2016 scheint man ordentlich beim Gewinn draufzusatteln. Das Ergebnis je Aktie wird mit 0,59€ angegeben. Das bereinigte Ergebnis liegt sogar noch einen Tick höher. Für die Jahre 2016-2019 wird ein Umsatzwachstum von knapp 5% angenommen. Das EBIT-Wachstum soll 7,5% betragen.
Basiszins 0,9%
Marktrisikoprämie 5,5%
Betafaktor 0,9
Wachstumsabschlag 0,5%
Kapitalisierungszins 5,6% (2017), 5,7% (2018 und 2019), an 2020 5,1%
Wer Sensitivitätsdaten möchte, kann mir den gewünschten Parameter benennen. Übrigens ist das nette LG Stuttgart zuständig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.081.731 von straßenköter am 13.01.17 22:42:46super, dass Stuttgart zuständig ist. Sehr kenntnisreich, fair und vor allem minderheitsaktionärsfreundlich. Ich bin damit sehr zufrieden.
Die Unterlagen habe ich auch gestern als Ordner erhalten.
Die Unterlagen habe ich auch gestern als Ordner erhalten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.083.774 von 525700 am 14.01.17 13:56:04
Stuttgart ist mir als SEHR Streubesitz-unfreundlich bekannt. Siehe die diversen Fälle aus der Vergangenheit hierzu.
Stuttgart ist mir als SEHR Streubesitz-unfreundlich bekannt. Siehe die diversen Fälle aus der Vergangenheit hierzu.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.084.089 von Ahnung? am 14.01.17 15:15:37<Ironie>ach... interessant, sehr interessant </Ironie>
Delisting-Ankündigung bei msg life AG
msg life ag: Erwerbsangebot durch Hauptaktionärin an msg life-Aktionäre angekündigt, Delisting der msg life-Aktien beabsichtigt
(Leinfelden-Echterdingen, den 16. Januar 2017) - Die Hauptaktionärin der msg life ag, die msg systems AG, die aktuell ca. 49,09 % der Aktien der msg life ag hält, hat dem Vorstand der msg life ag heute mitgeteilt, ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot für alle Aktien der msg life ag abgeben zu wollen. Den Aktionären soll der gesetzlich vorgeschriebene Mindestpreis angeboten werden.
msg life beabsichtigt, zu gegebener Zeit nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Delisting der Aktien der msg life ag durchzuführen und hierzu einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Eine Einführung der msg life-Aktien an einem anderen regulierten Markt oder einer anderen Handelsplattform wird nicht angestrebt.
Der Vorstand der msg life ag begrüßt nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat das geplante Vorgehen.
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2017-01/39673665…
msg life ag: Erwerbsangebot durch Hauptaktionärin an msg life-Aktionäre angekündigt, Delisting der msg life-Aktien beabsichtigt
(Leinfelden-Echterdingen, den 16. Januar 2017) - Die Hauptaktionärin der msg life ag, die msg systems AG, die aktuell ca. 49,09 % der Aktien der msg life ag hält, hat dem Vorstand der msg life ag heute mitgeteilt, ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot für alle Aktien der msg life ag abgeben zu wollen. Den Aktionären soll der gesetzlich vorgeschriebene Mindestpreis angeboten werden.
msg life beabsichtigt, zu gegebener Zeit nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Delisting der Aktien der msg life ag durchzuführen und hierzu einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Eine Einführung der msg life-Aktien an einem anderen regulierten Markt oder einer anderen Handelsplattform wird nicht angestrebt.
Der Vorstand der msg life ag begrüßt nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat das geplante Vorgehen.
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2017-01/39673665…
wie komme ich eigentlich in den alten HVB 802200 Thread,suche bisher vergebens?
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.096.641 von nullcheck am 16.01.17 20:51:42
Meinst Du den?
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1126814-neustebei…
Zitat von nullcheck: wie komme ich eigentlich in den alten HVB 802200 Thread,suche bisher vergebens?
Meinst Du den?
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1126814-neustebei…
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.098.009 von straßenköter am 17.01.17 02:57:17Ja danke,jetzt noch den ganzen ThreadWo hast du das gefunden
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.098.045 von nullcheck am 17.01.17 06:06:05
War leicht. Der Thread war unter meinen Favoriten gespeichert.
Zitat von nullcheck: Ja danke,jetzt noch den ganzen ThreadWo hast du das gefunden
War leicht. Der Thread war unter meinen Favoriten gespeichert.
Moin,
ich meine, die Abfindung ist auf 30,87 EUR erhöht worden, aber ich finde den vorherigen Wert nicht mehr. Kann mir da jemand helfen?
Gruß
Jetypeter
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Düsseldorf
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Zum aktienrechtlichen Spruchverfahren nach § 327 f Satz 2 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des im Jahr 2003 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Aditron AG auf die Rheinmetall AG gibt die Rheinmetall AG gemäß § 14 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2016 (Az. I-26 W 25/12 [AktE]) bekannt:
„Beschluss
In dem Spruchverfahren
zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out
auf die
Rheinmetall AG
übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der
Aditron AG
an dem beteiligt sind:
1.
Dietmar Frosch-Bollin
(...), Ettlingen
2.
Martin Arendts
(...), Grünwald
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Arendts, (...), Grünwald
3.
Carthago Value Invest AG
vertreten durch den Vorstand
(...), Bremen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hasselbruch, (...), Bremen
4.
Dipl.-Ökonom Stephan Gerken
(...), Stuhr
5.
Siegmar Liedtke
(...), Hamm
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter M. Eberle, (...), Siegburg
6.
Jeanette M. Buis
(...), Odenthal
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Heinrich-Thomas Kloth, (...), Odenthal
7.
Heiner Stein
(...), München
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Eichinger Röck Partnerschaftsgesellschaft mit beschr. Berufshaftung, (...), München
8.
Erben nach Dr. Joachim Scholz, nämlich Uta Scholz sowie Axel Scholz und Fritz Scholz
(...), Frechen
9.
Uta Scholz
(...), Frechen
10.
Fritz Scholz
(...), Frechen
11.
Axel Scholz
(...), Frechen
12.
Erbin nach Elsbeth ten Brinke, nämlich Uta Scholz
(...), Frechen
Verfahrensbevollmächtigter zu 8 bis 12:
Rechtsanwalt Axel Conzelmann, (...), Baden-Baden
13.
Horizont Holding AG
vertreten durch den Vorstand
(...), Fensterbach
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hasselbruch, (...), Bremen
14.
Hans-Dieter Oermann
(...), Thierstein
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oermann, (...), Thierstein
15.
Falkenstein Nebenwerte AG
vertreten durch den Vorstand
(...), Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brehm & v. Moers, (...), Hamburg
16.
VM Value Management GmbH
vertreten durch die Geschäftsführung
(...), Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig, (...), Düsseldorf
17.
Jörg-Christian Rehling
(...), London, Vereinigtes Königreich
18.
Carmen Barth-Weber, als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Hermut Weber
(...), Berlin
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hendrik König, (...), Berlin
19.
Karsten Trippel
(...), Großbottwar
20.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag
(...), Köln
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Horst Hoffmann, (...), Köln
21.
Clemens Denks
(...), Königslutter
22.
Gerhard Ameln
(...), Lüdenscheid
23.
Herbert Meier
(...), Detmold
24.
Wolfgang Blödorn
(...), Frechen
25.
Bernd Lindemann
(...), Burgdorf
26.
Edith Meixlsperger
(...), München
27.
Dr. Rainer Meixlsperger
(...), München
28.
Stefanie Theegarten
(...), Haan
29.
Achim Theegarten
(...), Haan
30.
Christiane Wirth
(...), Frankfurt
Verfahrensbevollmächtigte zu 21 bis 30:
Rechtsanwältin Christiane Hölz, (...), Düsseldorf
31.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger
(...), Stuttgart
32.
Peter Rosenbauer
(...), München
33.
Angelika Hintsch
(...), München
Verfahrensbevollmächtigter zu 32 und 33:
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, (...), München
34.
Schüma GmbH & Co. KG
vertreten durch die phG Proxymas HV-Service GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer
(...), Würzburg
35.
Ulrike Mellin
(...), Waldbüttelbrunn
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Mellin, (...), Waldbüttelbrunn
36.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Dipl.-Kfm. Klaus Schneider
(...), München
37.
Dr. Klaus Engelfried
(...), München
Verfahrensbevollmächtigter zu 36 und 37:
Rechtsanwalt Axel Conzelmann, (...), Baden-Baden
38.
Willem Schrama
(...), Würzburg
39.
Jens-Uwe Penquitt
(...), Würzburg
40.
JKK Beteiligungs GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Knoesel
(...), Würzburg
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Conzelmann, (...), Baden-Baden
41.
Norbert Kind
(...), Ransbach-Baumbach
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Krempel & Kollegen, (...), Westerburg
42.
Ute Stein
(...), München
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Siegfried Zinkeisen, (...), München
43.
Susanne Laudick
(...), Münster
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Werner E. Alfuss, (...), Köln
44.
Dr. Christoph Dross
(...), München
45.
Ursula Dross
(...), Grünwald
Verfahrensbevollmächtigter zu 44 und 45:
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, (...), München
46.
Karin Beier
(...), Erlangen
47.
Patric Moritz
(...), Lahr
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, (...), München
48.
Christa Götz
(...), Baden-Baden
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Conzelmann, (...), Baden-Baden
49.
Thomas Thiel
(...), Schweinfurt
50.
Maria Stumpf
(...), Aichach
Verfahrensbevollmächtigte zu 49 und 50:
Rechtsanwältin Christiane Hölz, (...), Düsseldorf
51.
Dipl.-Kfm. Wilhelm Nachtigall
(...), Karben
52.
Herbert Dross
(...), Grünwald
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, (...), München
- Antragsteller und Beschwerdegegner –
gegen
Rheinmetall AG
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Armin Papperger, Helmut P. Merch, Horst Binnig und Peter Sebastian Krause, Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstr. 21, 70173 Stuttgart
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Folker Künzel, (..), Düsseldorf
- als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre –
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum
Richter am Oberlandesgericht Dr. Egger
Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff
am 15.12. 2016
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.10.2012 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29.08.2012, Az. 33 O 126/06 (AktE), unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Anträge der Antragteller zu 3, 8-13, 17, 35-37, 39 werden als unzulässig verworfen.
2.
Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der Aditron AG wird auf 30,87 € je Stammaktie festgesetzt.
Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3, 8-13, 17, 35-37, 39 – auch die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie 50% der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Die Antragsteller zu 3, 8-13, 17, 35-37, 39 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert wird für erste Instanz und die Beschwerdeinstanz jeweils auf 1.624.910 € festgesetzt.“
Düsseldorf, im Januar 2017
Rheinmetall AG
Der Vorstand
ich meine, die Abfindung ist auf 30,87 EUR erhöht worden, aber ich finde den vorherigen Wert nicht mehr. Kann mir da jemand helfen?
Gruß
Jetypeter
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Düsseldorf
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Zum aktienrechtlichen Spruchverfahren nach § 327 f Satz 2 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des im Jahr 2003 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Aditron AG auf die Rheinmetall AG gibt die Rheinmetall AG gemäß § 14 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2016 (Az. I-26 W 25/12 [AktE]) bekannt:
„Beschluss
In dem Spruchverfahren
zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out
auf die
Rheinmetall AG
übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der
Aditron AG
an dem beteiligt sind:
1.
Dietmar Frosch-Bollin
(...), Ettlingen
2.
Martin Arendts
(...), Grünwald
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Arendts, (...), Grünwald
3.
Carthago Value Invest AG
vertreten durch den Vorstand
(...), Bremen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hasselbruch, (...), Bremen
4.
Dipl.-Ökonom Stephan Gerken
(...), Stuhr
5.
Siegmar Liedtke
(...), Hamm
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter M. Eberle, (...), Siegburg
6.
Jeanette M. Buis
(...), Odenthal
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Heinrich-Thomas Kloth, (...), Odenthal
7.
Heiner Stein
(...), München
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Eichinger Röck Partnerschaftsgesellschaft mit beschr. Berufshaftung, (...), München
8.
Erben nach Dr. Joachim Scholz, nämlich Uta Scholz sowie Axel Scholz und Fritz Scholz
(...), Frechen
9.
Uta Scholz
(...), Frechen
10.
Fritz Scholz
(...), Frechen
11.
Axel Scholz
(...), Frechen
12.
Erbin nach Elsbeth ten Brinke, nämlich Uta Scholz
(...), Frechen
Verfahrensbevollmächtigter zu 8 bis 12:
Rechtsanwalt Axel Conzelmann, (...), Baden-Baden
13.
Horizont Holding AG
vertreten durch den Vorstand
(...), Fensterbach
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hasselbruch, (...), Bremen
14.
Hans-Dieter Oermann
(...), Thierstein
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oermann, (...), Thierstein
15.
Falkenstein Nebenwerte AG
vertreten durch den Vorstand
(...), Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brehm & v. Moers, (...), Hamburg
16.
VM Value Management GmbH
vertreten durch die Geschäftsführung
(...), Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig, (...), Düsseldorf
17.
Jörg-Christian Rehling
(...), London, Vereinigtes Königreich
18.
Carmen Barth-Weber, als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Hermut Weber
(...), Berlin
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hendrik König, (...), Berlin
19.
Karsten Trippel
(...), Großbottwar
20.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag
(...), Köln
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Horst Hoffmann, (...), Köln
21.
Clemens Denks
(...), Königslutter
22.
Gerhard Ameln
(...), Lüdenscheid
23.
Herbert Meier
(...), Detmold
24.
Wolfgang Blödorn
(...), Frechen
25.
Bernd Lindemann
(...), Burgdorf
26.
Edith Meixlsperger
(...), München
27.
Dr. Rainer Meixlsperger
(...), München
28.
Stefanie Theegarten
(...), Haan
29.
Achim Theegarten
(...), Haan
30.
Christiane Wirth
(...), Frankfurt
Verfahrensbevollmächtigte zu 21 bis 30:
Rechtsanwältin Christiane Hölz, (...), Düsseldorf
31.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger
(...), Stuttgart
32.
Peter Rosenbauer
(...), München
33.
Angelika Hintsch
(...), München
Verfahrensbevollmächtigter zu 32 und 33:
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, (...), München
34.
Schüma GmbH & Co. KG
vertreten durch die phG Proxymas HV-Service GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer
(...), Würzburg
35.
Ulrike Mellin
(...), Waldbüttelbrunn
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Mellin, (...), Waldbüttelbrunn
36.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Dipl.-Kfm. Klaus Schneider
(...), München
37.
Dr. Klaus Engelfried
(...), München
Verfahrensbevollmächtigter zu 36 und 37:
Rechtsanwalt Axel Conzelmann, (...), Baden-Baden
38.
Willem Schrama
(...), Würzburg
39.
Jens-Uwe Penquitt
(...), Würzburg
40.
JKK Beteiligungs GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Knoesel
(...), Würzburg
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Conzelmann, (...), Baden-Baden
41.
Norbert Kind
(...), Ransbach-Baumbach
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Krempel & Kollegen, (...), Westerburg
42.
Ute Stein
(...), München
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Siegfried Zinkeisen, (...), München
43.
Susanne Laudick
(...), Münster
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Werner E. Alfuss, (...), Köln
44.
Dr. Christoph Dross
(...), München
45.
Ursula Dross
(...), Grünwald
Verfahrensbevollmächtigter zu 44 und 45:
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, (...), München
46.
Karin Beier
(...), Erlangen
47.
Patric Moritz
(...), Lahr
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, (...), München
48.
Christa Götz
(...), Baden-Baden
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Conzelmann, (...), Baden-Baden
49.
Thomas Thiel
(...), Schweinfurt
50.
Maria Stumpf
(...), Aichach
Verfahrensbevollmächtigte zu 49 und 50:
Rechtsanwältin Christiane Hölz, (...), Düsseldorf
51.
Dipl.-Kfm. Wilhelm Nachtigall
(...), Karben
52.
Herbert Dross
(...), Grünwald
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, (...), München
- Antragsteller und Beschwerdegegner –
gegen
Rheinmetall AG
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Armin Papperger, Helmut P. Merch, Horst Binnig und Peter Sebastian Krause, Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstr. 21, 70173 Stuttgart
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Folker Künzel, (..), Düsseldorf
- als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre –
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum
Richter am Oberlandesgericht Dr. Egger
Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff
am 15.12. 2016
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.10.2012 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29.08.2012, Az. 33 O 126/06 (AktE), unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Anträge der Antragteller zu 3, 8-13, 17, 35-37, 39 werden als unzulässig verworfen.
2.
Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der Aditron AG wird auf 30,87 € je Stammaktie festgesetzt.
Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3, 8-13, 17, 35-37, 39 – auch die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie 50% der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Die Antragsteller zu 3, 8-13, 17, 35-37, 39 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert wird für erste Instanz und die Beschwerdeinstanz jeweils auf 1.624.910 € festgesetzt.“
Düsseldorf, im Januar 2017
Rheinmetall AG
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.098.351 von straßenköter am 17.01.17 08:12:15der Squeeze out fand zu 26,50 Euro statt
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.102.437 von jetypeter am 17.01.17 16:05:04Jetzt hab' ich es gefunden. Danke Benny für den Hinweis.
Wahnsinn, 13,5 Jahre vom Squezze-Out Beschluß bis zur Beendigung des Spruchverfahrens.
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Düsseldorf eBanz: 27.06.2003
Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
Aditron AG
Düsseldorf
– ISIN: DE0007035107 –
– WKN: 703 510 –
Die ordentliche Hauptversammlung der Aditron AG, Düsseldorf, vom 15. Mai 2003 hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Rheinmetall Aktiengesellschaft, Düsseldorf, die mit rund 97,67 % unmittelbar an der Aditron AG beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327 a AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 24. Juni 2003 in das Handelsregister der Aditron AG beim Amtsgericht Düsseldorf (HR B 37 700) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Aditron AG in das Eigentum der Rheinmetall Aktiengesellschaft übergegangen.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Aditron AG eine von der Rheinmetall Aktiengesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 26,50 für je eine auf den Namen lautende Stückaktie der Aditron AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 2,56. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer, der Deloitte & Touche GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.
Die wertpapiertechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auskehrung der Barabfindung ist bei der
Dresdner Bank AG
zentralisiert. Aktionäre der Aditron AG, die ihre girosammelverwahrten Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren, müssen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich (blah, blah, blah...)
Gruß
Jetypeter
Wahnsinn, 13,5 Jahre vom Squezze-Out Beschluß bis zur Beendigung des Spruchverfahrens.
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Düsseldorf eBanz: 27.06.2003
Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
Aditron AG
Düsseldorf
– ISIN: DE0007035107 –
– WKN: 703 510 –
Die ordentliche Hauptversammlung der Aditron AG, Düsseldorf, vom 15. Mai 2003 hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Rheinmetall Aktiengesellschaft, Düsseldorf, die mit rund 97,67 % unmittelbar an der Aditron AG beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327 a AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 24. Juni 2003 in das Handelsregister der Aditron AG beim Amtsgericht Düsseldorf (HR B 37 700) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Aditron AG in das Eigentum der Rheinmetall Aktiengesellschaft übergegangen.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Aditron AG eine von der Rheinmetall Aktiengesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 26,50 für je eine auf den Namen lautende Stückaktie der Aditron AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 2,56. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer, der Deloitte & Touche GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.
Die wertpapiertechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auskehrung der Barabfindung ist bei der
Dresdner Bank AG
zentralisiert. Aktionäre der Aditron AG, die ihre girosammelverwahrten Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren, müssen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich (blah, blah, blah...)
Gruß
Jetypeter
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.102.935 von Benny009 am 17.01.17 17:02:44
Ja, aber die Aditron-Aktie wurde 2003 vor dem Squeeze-Out an der Börse deutlich höher gehandelt.
Zitat von Benny009: der Squeeze out fand zu 26,50 Euro statt
Ja, aber die Aditron-Aktie wurde 2003 vor dem Squeeze-Out an der Börse deutlich höher gehandelt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.105.212 von Herbert H am 17.01.17 21:33:26Und in der ersten Instanz sah es bei Aditron ja auch noch besser aus.
Eine Begründung, wieso es jetzt weniger gibt, wird hier genannt:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spruchverfahren-z…
Eine Begründung, wieso es jetzt weniger gibt, wird hier genannt:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spruchverfahren-z…
Was ist denn eure Meinung zu Gagfah?
>3% des FFs bei Mevis stehen zur Disposition
Wer sich schon gewundert hat warum es hier zu Verkaufsdruck kam lese hier (Kommentare vom 30.1.2017):https://www.wikifolio.com/de/de/wikifolio/qualitaet-angelehn…
Das größte Wiki bei Wikifolio (16,5 Mio) versucht komplett auszusteigen.
Situation bei Gagfah
Freiwilliges Angebot Mai 2015 18,68
Delisting Nov 2015
Vonovia hat 93,8% und indirekt über JPM nochmal 5%
Aktuell €17,50 pro Gagfah über Freihandel in Hamburg
Fusion/Squeeuzeout ist denke ich sehr bald auf dem Tisch
BuG soll/kann es angeblich nicht geben weil dies bei gagfah nicht möglich ist da Luxemburg AG
Gagfah aktuell zu bewerten finde ich sehr schwer weil quasi nichts mehr veröffentlich wird aber ich schätze beim Squeezeout €25-€30 Cash
Freiwilliges Angebot Mai 2015 18,68
Delisting Nov 2015
Vonovia hat 93,8% und indirekt über JPM nochmal 5%
Aktuell €17,50 pro Gagfah über Freihandel in Hamburg
Fusion/Squeeuzeout ist denke ich sehr bald auf dem Tisch
BuG soll/kann es angeblich nicht geben weil dies bei gagfah nicht möglich ist da Luxemburg AG
Gagfah aktuell zu bewerten finde ich sehr schwer weil quasi nichts mehr veröffentlich wird aber ich schätze beim Squeezeout €25-€30 Cash
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.216.799 von koeln04 am 01.02.17 19:14:18
+zinsen weiss ich nicht
didier erhöhung um 7,87 euro
lt olg urteil gibt's bei Didier 7,87 euro/Aktie mehr im spruchstellenverfahren+zinsen weiss ich nicht
Ich finde die Abfindungtrades eine sehr Geschichte. Falls ich von Vonovia für Gagfah ausbezahlt werde juckt es mich in dern Fingern da mitzumachen.
So wie ich es verstanden habe muss aber man mit jedem Trade sehr lange warten bis das Spruchverfahren durch ist und man in ca 50% aller Fälle keine Nachbesserung bekommt.
Warum hier Gagfah kein Thema ist mit 98,8% Besitz von Vonovia und Fusion/SO "quasi" angekündigt verstehe ich aber nicht.
So wie ich es verstanden habe muss aber man mit jedem Trade sehr lange warten bis das Spruchverfahren durch ist und man in ca 50% aller Fälle keine Nachbesserung bekommt.
Warum hier Gagfah kein Thema ist mit 98,8% Besitz von Vonovia und Fusion/SO "quasi" angekündigt verstehe ich aber nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.253.208 von koeln04 am 06.02.17 20:25:54Das dumme ist nur es ist Luxemburger Recht und ich meine da gibt es keine Spruchstelle.....
gibt es hier Meinungen zu Audi? Die Aktien scheinen ja deutlich unterbewertet aber die Dividende ist kärglich und es gibt keinen konkreten Trigger für einen Squeeze Out, d.h. das Endspiel geht womöglich noch etliche Jahre.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.253.622 von fallencommunist am 06.02.17 21:10:55gibt es hier Meinungen zu Audi? Die Aktien scheinen ja deutlich unterbewertet aber die Dividende ist kärglich und es gibt keinen konkreten Trigger für einen Squeeze Out, d.h. das Endspiel geht womöglich noch etliche Jahre.
ich habe vor einigen Jahren mal bei Audi um die Zusendung einer Kopie des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gebeten. Dessen Aushändigung wurde mir verweigert mit der Begründung, dass die Herausgabe gegen die Gleichbehandlung aller Aktionäre verstoßen würde. Stattdessen hätte ich die Möglichkeit, den Vertrag im Registergericht einzusehen.
Die Angelegenheit war mir dann aber nicht so wichtig, dass ich auf meinem Auskunftsrecht bestanden oder beim Registergericht Einsicht genommen hätte.
Enttäuschend ist es für mich, dass Audi den Ulli Hoeneß an der Spitze von Bayern München duldet.
ich habe vor einigen Jahren mal bei Audi um die Zusendung einer Kopie des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gebeten. Dessen Aushändigung wurde mir verweigert mit der Begründung, dass die Herausgabe gegen die Gleichbehandlung aller Aktionäre verstoßen würde. Stattdessen hätte ich die Möglichkeit, den Vertrag im Registergericht einzusehen.
Die Angelegenheit war mir dann aber nicht so wichtig, dass ich auf meinem Auskunftsrecht bestanden oder beim Registergericht Einsicht genommen hätte.
Enttäuschend ist es für mich, dass Audi den Ulli Hoeneß an der Spitze von Bayern München duldet.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.253.505 von Huusmeister am 06.02.17 20:53:36
hmm ob es Spruchstelle in LU gibt kann ich leider nicht sagen. Laut Gagfah gibt es im LU Recht auch kein BuGV.
Das europaäische Aktienrecht dürfte aber weitgehend homogenisiert sein also wirds auch für LU Gesellschaften irgendwas geben wo der Wert überprüft werden kann.
Was man nicht vergessen sollte ist das man bei Gagfah im Fall der Fusion/SO schon ohne Sprichverfahren sicher +50% über dem aktuellen Börsenkurs bekommt. Wie und welche Nachbesserungen dann noch dazukommen kann ich aber nicht sagen.
bei 98.8% Vonoviabesitz bzw Kontrolle wird es wohl nicht mehr lange gehen
Zitat von Huusmeister: Das dumme ist nur es ist Luxemburger Recht und ich meine da gibt es keine Spruchstelle.....
hmm ob es Spruchstelle in LU gibt kann ich leider nicht sagen. Laut Gagfah gibt es im LU Recht auch kein BuGV.
Das europaäische Aktienrecht dürfte aber weitgehend homogenisiert sein also wirds auch für LU Gesellschaften irgendwas geben wo der Wert überprüft werden kann.
Was man nicht vergessen sollte ist das man bei Gagfah im Fall der Fusion/SO schon ohne Sprichverfahren sicher +50% über dem aktuellen Börsenkurs bekommt. Wie und welche Nachbesserungen dann noch dazukommen kann ich aber nicht sagen.
bei 98.8% Vonoviabesitz bzw Kontrolle wird es wohl nicht mehr lange gehen
Stada erhält formelles Übernahmeangebot von Cinven - 3,6 Millliarden Euro
Preis = 58€ / Aktie
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.254.339 von koeln04 am 06.02.17 22:22:24
In Luxemburg entscheidet (bei Widerspruch der Minderheitsaktionäre) der Regulierer CSSF anhand eines unabhängigen Gutachtens über den Abfindungspreis.
Bei Squeeze-Out-Spekulationen mit Immobiliengesellschaften, die Immobilien in Deutschland halten, sollte man berücksichtigen, dass die Grunderwerbsteuer SOs unwirtschaftlich machen kann. Bekanntlich tritt GrESt-Steuerpflicht erst bei einem Besitz von durchgerechnet >94.9% ein. Es kommt also darauf an, wie der Immobilienbeseitz auf Ebene der AG/S.A. organisiert ist: Liegen dort i.W. Immobiliengesellschaften vor, an denen die AG/S.A. maximal 94.9% hält, ist ein SO problemlos möglich. Andernfalls ginge der SO einher mit einer üppigen Steuerforderung. Deshalb sind infolge von Übernahmeangeboten, die als Pflichtangebote ja ohne Obergrenze für die Beteiligung abgegeben werden müssen, häufig ca. 5% des Targets bei "Freunden" (Banken) geparkt, SOs bei Immobiliengesellschaften hingegen selten, auch wenn die übernahmerechtlichen Voraussetzungen formal erfüllt sein mögen. Nennenswerte Gegenbeispiele aus der jüngeren Vergangenheit sind Westgrund und GBW.
In jedem Fall vorstellbar ist die Neuauflage eines an das Übernahmeangebot angelehnten Umtauschangebots von GFJ in VNA/Cash, um die "Komplexität" des Aktionariats zu verringern; die eingesammelten Aktien könnten stets an den "Freund" weitergereicht werden. Niemand zwingt den Bieter -- im Gegensetz zum SO -- diese selbst zu nehmen. Um weitere Fantasie zu entfachen, müssten nähere Informationen zur Beteiligungsstruktur und zum NAV der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Beides kann ich bei oberflächlicher Recherche im Internet nicht finden.
Zitat von koeln04:Zitat von Huusmeister: Das dumme ist nur es ist Luxemburger Recht und ich meine da gibt es keine Spruchstelle.....
hmm ob es Spruchstelle in LU gibt kann ich leider nicht sagen. Laut Gagfah gibt es im LU Recht auch kein BuGV.
Das europaäische Aktienrecht dürfte aber weitgehend homogenisiert sein also wirds auch für LU Gesellschaften irgendwas geben wo der Wert überprüft werden kann.
Was man nicht vergessen sollte ist das man bei Gagfah im Fall der Fusion/SO schon ohne Sprichverfahren sicher +50% über dem aktuellen Börsenkurs bekommt. Wie und welche Nachbesserungen dann noch dazukommen kann ich aber nicht sagen.
bei 98.8% Vonoviabesitz bzw Kontrolle wird es wohl nicht mehr lange gehen
In Luxemburg entscheidet (bei Widerspruch der Minderheitsaktionäre) der Regulierer CSSF anhand eines unabhängigen Gutachtens über den Abfindungspreis.
Bei Squeeze-Out-Spekulationen mit Immobiliengesellschaften, die Immobilien in Deutschland halten, sollte man berücksichtigen, dass die Grunderwerbsteuer SOs unwirtschaftlich machen kann. Bekanntlich tritt GrESt-Steuerpflicht erst bei einem Besitz von durchgerechnet >94.9% ein. Es kommt also darauf an, wie der Immobilienbeseitz auf Ebene der AG/S.A. organisiert ist: Liegen dort i.W. Immobiliengesellschaften vor, an denen die AG/S.A. maximal 94.9% hält, ist ein SO problemlos möglich. Andernfalls ginge der SO einher mit einer üppigen Steuerforderung. Deshalb sind infolge von Übernahmeangeboten, die als Pflichtangebote ja ohne Obergrenze für die Beteiligung abgegeben werden müssen, häufig ca. 5% des Targets bei "Freunden" (Banken) geparkt, SOs bei Immobiliengesellschaften hingegen selten, auch wenn die übernahmerechtlichen Voraussetzungen formal erfüllt sein mögen. Nennenswerte Gegenbeispiele aus der jüngeren Vergangenheit sind Westgrund und GBW.
In jedem Fall vorstellbar ist die Neuauflage eines an das Übernahmeangebot angelehnten Umtauschangebots von GFJ in VNA/Cash, um die "Komplexität" des Aktionariats zu verringern; die eingesammelten Aktien könnten stets an den "Freund" weitergereicht werden. Niemand zwingt den Bieter -- im Gegensetz zum SO -- diese selbst zu nehmen. Um weitere Fantasie zu entfachen, müssten nähere Informationen zur Beteiligungsstruktur und zum NAV der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Beides kann ich bei oberflächlicher Recherche im Internet nicht finden.
"Regulierer CSSF anhand eines unabhängigen Gutachtens über den Abfindungspreis." klingt doch ähnlich einem Spruchverfahren oder?
Bezüglich der Grunderwerbsteuer war oder ist mein Verdacht das die CMBS alles blockiert haben. Nun zum Ende Feb sind aber alle CMBS der Gagfah gelöscht.
Da Gagfah nicht blöd ist hat Gagfah selbst auch vermutlich alle Immobilien als Sharedeal gekauft und wird insofern auch nur 94.9% an den jeweiligen Gesellschaften halten welche die Immobilien halten.
Insofern wird Vonovia bei der Fusion auch nicht mehr als die 94.9% der Immobilien in Besitz nehmen.
Falls doch Gagfah 100% an manchen Immobilien besitzt und damals Grunderwerbsteuer bezahlt hat (was ich mir aber eigentlich nicht vorstellen kann) müsste man da vorher 5.1% verkaufen und dann fusionieren.
die 1,2% Gagfah minorities verursacht aber indirekt erhebliche kosten insofern sehr ich schon einen gewissen Druck von Vonovia das Thema zu erledigen.
wirtschaftlich macht es kein Sinn zu warten da die Fusion zu 100% kommen muss und man Jahr für Jahr geld verliert solange noch nicht fusioniert ist.
Bezüglich der Grunderwerbsteuer war oder ist mein Verdacht das die CMBS alles blockiert haben. Nun zum Ende Feb sind aber alle CMBS der Gagfah gelöscht.
Da Gagfah nicht blöd ist hat Gagfah selbst auch vermutlich alle Immobilien als Sharedeal gekauft und wird insofern auch nur 94.9% an den jeweiligen Gesellschaften halten welche die Immobilien halten.
Insofern wird Vonovia bei der Fusion auch nicht mehr als die 94.9% der Immobilien in Besitz nehmen.
Falls doch Gagfah 100% an manchen Immobilien besitzt und damals Grunderwerbsteuer bezahlt hat (was ich mir aber eigentlich nicht vorstellen kann) müsste man da vorher 5.1% verkaufen und dann fusionieren.
die 1,2% Gagfah minorities verursacht aber indirekt erhebliche kosten insofern sehr ich schon einen gewissen Druck von Vonovia das Thema zu erledigen.
wirtschaftlich macht es kein Sinn zu warten da die Fusion zu 100% kommen muss und man Jahr für Jahr geld verliert solange noch nicht fusioniert ist.
im GB2014 ab S.263 sind alle Gagfah Gesellschaften aufgezählt viele sind da bei den magischen 95%
Ein neues Tauschangebot würde ich nur als reine Vonovia Sharedeal nehmen aber es würde Vonovia ja nichts bringen weil es dann immer noch Minorities gibt.
Ein neues Tauschangebot würde ich nur als reine Vonovia Sharedeal nehmen aber es würde Vonovia ja nichts bringen weil es dann immer noch Minorities gibt.
ÜA bei SinnerSchrader
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/sinnerschrader-und-accent…
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.362.314 von straßenköter am 20.02.17 08:15:12
war das in irgendeiner Weise abzusehen?
Zitat von straßenköter: http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/sinnerschrader-und-accent…
war das in irgendeiner Weise abzusehen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.362.335 von koeln04 am 20.02.17 08:17:23
Kann ich nicht wirklich beurteilen. Ich habe mal die Aktie zwischen 2 und 3€ gehalten, weil es damals eine gewisse Übernahmefantasie gab. Das stellte sich aber falscher Alarm heraus. Seitdem habe ich die Aktie aus dem Blickwinkel verloren. Wäre wohl besser gewesen, wenn man dabei geblieben wäre.
Zitat von koeln04:Zitat von straßenköter: http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/sinnerschrader-und-accent…
war das in irgendeiner Weise abzusehen?
Kann ich nicht wirklich beurteilen. Ich habe mal die Aktie zwischen 2 und 3€ gehalten, weil es damals eine gewisse Übernahmefantasie gab. Das stellte sich aber falscher Alarm heraus. Seitdem habe ich die Aktie aus dem Blickwinkel verloren. Wäre wohl besser gewesen, wenn man dabei geblieben wäre.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.362.461 von straßenköter am 20.02.17 08:28:50
so gehts mir bei gagfah aktuell
mann muss wirklich geduld haben und halten
am Ende kommt dann der grosse Schluck aus der Pulle
Zitat von straßenköter:Zitat von koeln04: ...
war das in irgendeiner Weise abzusehen?
Kann ich nicht wirklich beurteilen. Ich habe mal die Aktie zwischen 2 und 3€ gehalten, weil es damals eine gewisse Übernahmefantasie gab. Das stellte sich aber falscher Alarm heraus. Seitdem habe ich die Aktie aus dem Blickwinkel verloren. Wäre wohl besser gewesen, wenn man dabei geblieben wäre.
so gehts mir bei gagfah aktuell
mann muss wirklich geduld haben und halten
am Ende kommt dann der grosse Schluck aus der Pulle
guckt euch mal seven principles an. Sehr verdächtige Kursentwicklung in den letzten Wochen...
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.363.061 von jerobeam am 20.02.17 09:28:03
Auch wenn das im Langfristchart immer noch mies aussieht, ist die kurzfristige Performance erstaunlich. Gab es da irgendetwas greifbares, was den Anstieg ausgelöst hat?
Zitat von jerobeam: guckt euch mal seven principles an. Sehr verdächtige Kursentwicklung in den letzten Wochen...
Auch wenn das im Langfristchart immer noch mies aussieht, ist die kurzfristige Performance erstaunlich. Gab es da irgendetwas greifbares, was den Anstieg ausgelöst hat?
Wer im Moment noch sehr auffällig performt, ist Homag. Hier wird immer wieder mit mehreren Teilausführungen gleichzeitig aus dem ask herausgekauft.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.363.148 von straßenköter am 20.02.17 09:40:34
Ich denke Hr. Mohn arbeitet sich langsam auf die 90% zu.
Über 80% hat er schon.
Den Langzeitchart kann man vergessen - vor ca. 1 Jahr wurde ja der "reset"-Knopf gedrückt mit Aktienzusammenlegung und fetter Kapitalerhöhung. Die KE war zu 5 EUR, mit innerem Wert, also so bei um die 6 EUR muss man die Basis sehen. Da hat sich rund ein Jahr nicht viel getan, und jetzt plötzlich der Ausbruch. Im Dezember hat Mohn nochmal ein großes Paket außerbörslich erworben (siehe DD).
Zitat von straßenköter:Zitat von jerobeam: guckt euch mal seven principles an. Sehr verdächtige Kursentwicklung in den letzten Wochen...
Auch wenn das im Langfristchart immer noch mies aussieht, ist die kurzfristige Performance erstaunlich. Gab es da irgendetwas greifbares, was den Anstieg ausgelöst hat?
Ich denke Hr. Mohn arbeitet sich langsam auf die 90% zu.
Über 80% hat er schon.
Den Langzeitchart kann man vergessen - vor ca. 1 Jahr wurde ja der "reset"-Knopf gedrückt mit Aktienzusammenlegung und fetter Kapitalerhöhung. Die KE war zu 5 EUR, mit innerem Wert, also so bei um die 6 EUR muss man die Basis sehen. Da hat sich rund ein Jahr nicht viel getan, und jetzt plötzlich der Ausbruch. Im Dezember hat Mohn nochmal ein großes Paket außerbörslich erworben (siehe DD).
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.303.278 von koeln04 am 13.02.17 00:56:57
Da die Gagfah selber schon recht alt ist, halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass durchaus Liegenschaften zu 100% in ihrem Besitz bzw. dem von Tochtergesellschaften sind. Die Gagfah war im wesentlichen mal BfA, gemeinnützig(!). Unter diesen Umständen soll Steueroptimierung Priorität gewesen sein? Es reicht übrigens nicht, die S.A.-Bilanz zu durchforsten. In wesentlichen Beteiligungen wie der Gagfah Holding GmbH sieht die Lage womöglich schon ganz anders aus, und wenn nicht dort, dann vielleicht eine Ebene tiefer, usw., das Prinzip ist, denke ich, klar geworden.
Warum verursachen "Minorities" erhebliche Kosten? Womit verliert Vonovia Geld? Ich bitte um konkrete Hinweise. Selbst wenn nur für schlappe 20% der Liegenschaften im Falle eines SO GrESt anfiele (reines Gedankenexperiment, ohne Anspruch der Realität nahe zu kommen), könnte man von dem Geld alternativ wahrscheinlich für die nächsten 100 Jahre Geschäftsberichte in Goldschnitt drucken und HVs im Sternerestaurant veranstalten. Beim aktuellen LTV wäre wohl ein halber JÜ perdu.
Bei einem Versicherungskonzern ist ein SO mit Blick auf den in der Tochtergesellschaft auch als Anlage gehaltenen Immobilienbesitz und die darauf zu zahlende GrESt unterlassen worden. Und wir sprechen hier mutmaßlich von weniger als 20% der Aktiva. Selbst vor dem SO DPB/DBK lamentierte die Mutter vernehmbar über die zu zahlende GrESt(!), bis bessere, strategische Argumente auf dem Tisch lagen.
Im Fall GSW/DWN wurde die "5.1%-Parklösung" bei der DBK jetzt in eine wahrscheinlich dauerhafte Konstellation mit einem freiberuflichen Versorgungswerk als Minderheitsaktionär überführt. Wer dort auf einen SO spekuliert, braucht eine rege Fantasie und noch mehr Geduld -- hier aber versüßt durch Garantiedividenden und (aktuell noch) jederzeitige Tauschmöglichkeit in DWN plus Option BuG-Spruchstelle; ein Luxus, den GFJ-Aktionäre nicht kennen.
Mein Eindruck ist eher, dass Vonovia mit der aktuellen Struktur sogar ohne einen bei einer deutschen Tocher evtl. notwendigen Beherrschungsvertrag sehr gut leben kann.
Ich halte einen SO logischerweise nicht für ausgeschlossen, besitze sogar GFJ-Aktien, kann aber in Ihren Andeutungen keine zwingenden SO-Gründe erkennen.
Zitat von koeln04: "Regulierer CSSF anhand eines unabhängigen Gutachtens über den Abfindungspreis." klingt doch ähnlich einem Spruchverfahren oder?
Bezüglich der Grunderwerbsteuer war oder ist mein Verdacht das die CMBS alles blockiert haben. Nun zum Ende Feb sind aber alle CMBS der Gagfah gelöscht.
Da Gagfah nicht blöd ist hat Gagfah selbst auch vermutlich alle Immobilien als Sharedeal gekauft und wird insofern auch nur 94.9% an den jeweiligen Gesellschaften halten welche die Immobilien halten.
Insofern wird Vonovia bei der Fusion auch nicht mehr als die 94.9% der Immobilien in Besitz nehmen.
Falls doch Gagfah 100% an manchen Immobilien besitzt und damals Grunderwerbsteuer bezahlt hat (was ich mir aber eigentlich nicht vorstellen kann) müsste man da vorher 5.1% verkaufen und dann fusionieren.
die 1,2% Gagfah minorities verursacht aber indirekt erhebliche kosten insofern sehr ich schon einen gewissen Druck von Vonovia das Thema zu erledigen.
wirtschaftlich macht es kein Sinn zu warten da die Fusion zu 100% kommen muss und man Jahr für Jahr geld verliert solange noch nicht fusioniert ist.
Da die Gagfah selber schon recht alt ist, halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass durchaus Liegenschaften zu 100% in ihrem Besitz bzw. dem von Tochtergesellschaften sind. Die Gagfah war im wesentlichen mal BfA, gemeinnützig(!). Unter diesen Umständen soll Steueroptimierung Priorität gewesen sein? Es reicht übrigens nicht, die S.A.-Bilanz zu durchforsten. In wesentlichen Beteiligungen wie der Gagfah Holding GmbH sieht die Lage womöglich schon ganz anders aus, und wenn nicht dort, dann vielleicht eine Ebene tiefer, usw., das Prinzip ist, denke ich, klar geworden.
Warum verursachen "Minorities" erhebliche Kosten? Womit verliert Vonovia Geld? Ich bitte um konkrete Hinweise. Selbst wenn nur für schlappe 20% der Liegenschaften im Falle eines SO GrESt anfiele (reines Gedankenexperiment, ohne Anspruch der Realität nahe zu kommen), könnte man von dem Geld alternativ wahrscheinlich für die nächsten 100 Jahre Geschäftsberichte in Goldschnitt drucken und HVs im Sternerestaurant veranstalten. Beim aktuellen LTV wäre wohl ein halber JÜ perdu.
Bei einem Versicherungskonzern ist ein SO mit Blick auf den in der Tochtergesellschaft auch als Anlage gehaltenen Immobilienbesitz und die darauf zu zahlende GrESt unterlassen worden. Und wir sprechen hier mutmaßlich von weniger als 20% der Aktiva. Selbst vor dem SO DPB/DBK lamentierte die Mutter vernehmbar über die zu zahlende GrESt(!), bis bessere, strategische Argumente auf dem Tisch lagen.
Im Fall GSW/DWN wurde die "5.1%-Parklösung" bei der DBK jetzt in eine wahrscheinlich dauerhafte Konstellation mit einem freiberuflichen Versorgungswerk als Minderheitsaktionär überführt. Wer dort auf einen SO spekuliert, braucht eine rege Fantasie und noch mehr Geduld -- hier aber versüßt durch Garantiedividenden und (aktuell noch) jederzeitige Tauschmöglichkeit in DWN plus Option BuG-Spruchstelle; ein Luxus, den GFJ-Aktionäre nicht kennen.
Mein Eindruck ist eher, dass Vonovia mit der aktuellen Struktur sogar ohne einen bei einer deutschen Tocher evtl. notwendigen Beherrschungsvertrag sehr gut leben kann.
Ich halte einen SO logischerweise nicht für ausgeschlossen, besitze sogar GFJ-Aktien, kann aber in Ihren Andeutungen keine zwingenden SO-Gründe erkennen.
Vonovia wird Gagfah soweit umbauen damit keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Aktuell sind ja nun falst alle Schulden von Gagfah durch Cashpoolgeld ersetzt worden was den weg dafür wohl freigemacht hat.
Faktisch kommt es aber in 100% aller Fälle zu einer Fusion/SO/BuGV
Bei Gagfah ist scheinbar die Fusion geplant.
Solange Vonovia den Minorities kein FFO bezahlen will ist auch der ganze Cashflow Richtung Vonovia blockiert
bei GSW haben wir ja die Lösung BuGV insofern is da der SO nicht mehr notwendig zumal es ja durch die Tauschoption eine Kopplung zum DWN Kurs gibt.
Faktisch kommt es aber in 100% aller Fälle zu einer Fusion/SO/BuGV
Bei Gagfah ist scheinbar die Fusion geplant.
Solange Vonovia den Minorities kein FFO bezahlen will ist auch der ganze Cashflow Richtung Vonovia blockiert
bei GSW haben wir ja die Lösung BuGV insofern is da der SO nicht mehr notwendig zumal es ja durch die Tauschoption eine Kopplung zum DWN Kurs gibt.
Vonovia hat doch auch einen 5% RETT-Blocker (JP Morgan glaube ich) bei Gagfah, von daher dürfte die GrESt ohnehin kein Problem sein...
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.369.499 von jerobeam am 21.02.17 09:38:38
Ja, es ist JPM. Wenn es um einen Squeeze Out geht, muss allerdings jemand 5,1% an den einzelnen Objektgesellschaften halten. Soweit ich weiß, hält JPM aber einfach nur Aktien von Gagfah.
Zitat von jerobeam: Vonovia hat doch auch einen 5% RETT-Blocker (JP Morgan glaube ich) bei Gagfah, von daher dürfte die GrESt ohnehin kein Problem sein...
Ja, es ist JPM. Wenn es um einen Squeeze Out geht, muss allerdings jemand 5,1% an den einzelnen Objektgesellschaften halten. Soweit ich weiß, hält JPM aber einfach nur Aktien von Gagfah.
JPM ist aktuell der RETT-Block (Vonovia hat also faktisch 98,8% aller Gagfah Shares)
um auf 100% zu kommen via Fusion oder SO muss Vonovia erst den Gagfah Konzern etwas umbauen um max. 95% an jedem Immopaket zu haben (verkauf an Dritte eventuell wieder JPM)
danach wird Vonovia von JPM das Gagfah Paket zurückkaufen (die haben sicher da so ne vertragliche Option)
danach kann man einfach den SO oder die Fusion machen und hat die Minorities drausen
für den dazu notwendigen Umbau von Gagfah war sicher die CMBS im Weg welche nun aber alle seit dieser Woche Geschichte sind.
Aktuell fährt Gagfah auf Vollgas das wegen Cashpool fast keinerlei Zinsen mehr bezahlt werden.
Aus der Sicht von Vonovia ist wohl aktuell der optimale Zeitpunkt um Gagfah auch gesellshcaftrechtlich zu fusionieren.
Als minorities kann man die Lage aber auch gut aussitzen weil Gagfah sicher €1,40 FFO hat und Vonovia nicht an das Geld herankommt
um auf 100% zu kommen via Fusion oder SO muss Vonovia erst den Gagfah Konzern etwas umbauen um max. 95% an jedem Immopaket zu haben (verkauf an Dritte eventuell wieder JPM)
danach wird Vonovia von JPM das Gagfah Paket zurückkaufen (die haben sicher da so ne vertragliche Option)
danach kann man einfach den SO oder die Fusion machen und hat die Minorities drausen
für den dazu notwendigen Umbau von Gagfah war sicher die CMBS im Weg welche nun aber alle seit dieser Woche Geschichte sind.
Aktuell fährt Gagfah auf Vollgas das wegen Cashpool fast keinerlei Zinsen mehr bezahlt werden.
Aus der Sicht von Vonovia ist wohl aktuell der optimale Zeitpunkt um Gagfah auch gesellshcaftrechtlich zu fusionieren.
Als minorities kann man die Lage aber auch gut aussitzen weil Gagfah sicher €1,40 FFO hat und Vonovia nicht an das Geld herankommt
habs nochmal mit einem Fund-Manager durchgesprochen der aktuell Gagfah long ist
Vonovia ist nicht gezwungen die Fusion mit Gagfah zu machen aber die Fusion ist die Optimale Lösung und Buch ist bekannt immer die optimalen Lösungen zu nehmen
Also sehr wahrscheinlich wird die Fusion kommen.
Vonovia ist nicht gezwungen die Fusion mit Gagfah zu machen aber die Fusion ist die Optimale Lösung und Buch ist bekannt immer die optimalen Lösungen zu nehmen
Also sehr wahrscheinlich wird die Fusion kommen.
17,30
64.000
wer verkauft / hat denn 64000 Gagfah?
ich bins nicht!!!
64.000
wer verkauft / hat denn 64000 Gagfah?
ich bins nicht!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.448.195 von Quidam_Mark am 10.10.16 22:57:20
Etwas verspätet: Gestern Abend meldete Capital Stage, dass sie mit Hilfe von Aktienerwerben über die Börse und einem (inzwischen wirtschaftlich/rechnerisch unsinnigen) "nachträglichen" Umtausch von Chorus- in Capital-Stage-Aktien im Verhältnis 3:5 für einen Investor die 95%-Beteiligungsschwelle überschritten haben. Man möchte die Anteilsaufstockung als Vertrauensbeweis in die neue Beteiligung verstanden wissen. Irritierend ist, dass nicht zugleich ein SO in Aussicht gestellt wurde, da damit die Kursuntergrenze weiter "läuft".
Zitat von Quidam_Mark:Zitat von sirmike: Was haltet ihr eigentlich von den Aktien von Chorus Clean Energy? Die Annahmefrist für die Übernahmeofferte von Capital Stage ist ja nun abgelaufen und Capital Stage hat wohl fast 90% der Aktien angedient bekommen. Ich könnte mir vorstellen, dass Capital Stage sich auch die restlichen Aktien noch einverleiben will, also dass es zu Zukäufen über die Börse kommt, dann später einen BGV und einen Squeeze-out. Wie seht ihr das? Auch ein Investment in die Aktie selbst, nicht nur aufgrund der möglichen Komplettübernahme durch CS?
Heute wurde gemeldet, dass nach Ablauf der Nachfrist 94.42% aller Aktien angedient wurden. Damit steht der Beteiligungshöhe nach neben dem Beherrschungsvertrag auch ein umwandlungsrechtlicher SO im Raum (da die AG selbst geboten hat, verfügt sie sogar schon über eine "passende" Rechtsform). In der Angebotsunterlage hält sich die Bieterin zunächst selbstverständlich alle Möglichkeiten (BuG, SO) offen. Vor Ablauf der Annahmefrist wäre eine konkrete Ankündigung natürlich kontraproduktiv.
Für einen BuG bräuchte Capital Stage zunächst kein Geld in die Hand nehmen, da die Gegenleistung in Aktien erbracht werden könnte...
Etwas verspätet: Gestern Abend meldete Capital Stage, dass sie mit Hilfe von Aktienerwerben über die Börse und einem (inzwischen wirtschaftlich/rechnerisch unsinnigen) "nachträglichen" Umtausch von Chorus- in Capital-Stage-Aktien im Verhältnis 3:5 für einen Investor die 95%-Beteiligungsschwelle überschritten haben. Man möchte die Anteilsaufstockung als Vertrauensbeweis in die neue Beteiligung verstanden wissen. Irritierend ist, dass nicht zugleich ein SO in Aussicht gestellt wurde, da damit die Kursuntergrenze weiter "läuft".
Bei Gagfah passiert was in 4 Tagen
Scherzer & Co. kauft sich bei msg Life AG ein (siehe NAV-Meldung per 28.02.)
Habe heute eine Zinszahlung und Nachbesserungszahlung aus ADITRON WKN 703510 überraschend erhalten.
Die Kapitalmaßnahme stammt aus dem Jahre 2001, Rheinmetall Tochter.
Unglaublich, nach dieser Zeit sind ja schon einige Anleger verstorben.
Die Kapitalmaßnahme stammt aus dem Jahre 2001, Rheinmetall Tochter.
Unglaublich, nach dieser Zeit sind ja schon einige Anleger verstorben.
16 Jahre Wahnsinn!
Ist eigentlich jemand bei Gagfah dabei?
Am Dienstag könnte die Verschmelzung kommen
Ist eigentlich jemand bei Gagfah dabei?
Am Dienstag könnte die Verschmelzung kommen
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.464.772 von koeln04 am 04.03.17 11:32:09Man,was bist du ein Fanatiker
Die Altspekulation auf einen Squeeze Out Schuler hat gestern einen zweistelligen Kurssprung gemacht, nachdem das Unternehmen sehr gute Zahlen präsentiert hat. Im abgelaufenen Jahr wurde 2,60€ je Aktie verdient und der Gewinn soll in 2017 deutlich zulegen. Auf Basis dieser Zahlen ist die Aktie also trotz des gestrigen Anstiegs massiv unterbewertet. Fragt sich natürlich, ob und wenn ja, wann ein Squeeze Out kommt.
Mein Fazit: Ich habe gestern gekauft, um im Fall eines Squeeze Outs zumindest im kleinen dabei zu sein, falls ein Squeeze Out kommt. Eine zu große Position macht für mich keinen Sinn, weil ohne Squeeze Out der Kurs auch lange auf der Stelle treten könnte.
Mein Fazit: Ich habe gestern gekauft, um im Fall eines Squeeze Outs zumindest im kleinen dabei zu sein, falls ein Squeeze Out kommt. Eine zu große Position macht für mich keinen Sinn, weil ohne Squeeze Out der Kurs auch lange auf der Stelle treten könnte.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.464.916 von straßenköter am 04.03.17 12:11:25
Von welcher Aktie redest Du?
Zitat von straßenköter: Die Altspekulation auf einen Squeeze Out Schuler hat gestern einen zweistelligen Kurssprung gemacht, nachdem das Unternehmen sehr gute Zahlen präsentiert hat. Im abgelaufenen Jahr wurde 2,60€ je Aktie verdient und der Gewinn soll in 2017 deutlich zulegen. Auf Basis dieser Zahlen ist die Aktie also trotz des gestrigen Anstiegs massiv unterbewertet. Fragt sich natürlich, ob und wenn ja, wann ein Squeeze Out kommt.
Mein Fazit: Ich habe gestern gekauft, um im Fall eines Squeeze Outs zumindest im kleinen dabei zu sein, falls ein Squeeze Out kommt. Eine zu große Position macht für mich keinen Sinn, weil ohne Squeeze Out der Kurs auch lange auf der Stelle treten könnte.
Von welcher Aktie redest Du?
Ah Schuler habs überlesen
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.464.949 von koeln04 am 04.03.17 12:19:05@koeln04
Ah Schuler habs überlesen
Die hatte ich bereits 2 X im Wertpapierdepot .
Phanomenol bis zum Allzeithoch gelaufen, eigentlich ist Sie seit dem Delisting 2014
nur seitwaerts bzw in einer Range zwischen 24,60 - 29,00 gelaufen.
Bei 27,20 sollte Sie noch einmal zum einfangen sein.
Ich habe Sie gestern nicht gekriegt, vermutlich weil ich keine Realtimekurse habe
Ah Schuler habs überlesen
Die hatte ich bereits 2 X im Wertpapierdepot .
Phanomenol bis zum Allzeithoch gelaufen, eigentlich ist Sie seit dem Delisting 2014
nur seitwaerts bzw in einer Range zwischen 24,60 - 29,00 gelaufen.
Bei 27,20 sollte Sie noch einmal zum einfangen sein.
Ich habe Sie gestern nicht gekriegt, vermutlich weil ich keine Realtimekurse habe
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.464.916 von straßenköter am 04.03.17 12:11:25@strassenkoeter
zu wie viel zu 26,30
zu 27,20
oder zu 28,20
lass mich ein wenig neidisch sein, auf dein goldenes Naeschen
zu wie viel zu 26,30
zu 27,20
oder zu 28,20
lass mich ein wenig neidisch sein, auf dein goldenes Naeschen
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.464.820 von nullcheck am 04.03.17 11:43:51@nullcheck
Man,was bist du ein Fanatiker
Vermutlich FC-Koeln Fan mit minutiouser Taktung. Eine Bereicherung im Abfindungs/Scraed
Man,was bist du ein Fanatiker
Vermutlich FC-Koeln Fan mit minutiouser Taktung. Eine Bereicherung im Abfindungs/Scraed
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.465.078 von user78 am 04.03.17 12:49:26
Bin nicht gerade perfekt rein gekommen, weil ich es nicht sofort gesehen habe und auch erst einmal was verkaufen musste. Bin erst zu 28€ rein gekommen.
Zitat von user78: @strassenkoeter
zu wie viel zu 26,30
zu 27,20
oder zu 28,20
lass mich ein wenig neidisch sein, auf dein goldenes Naeschen
Bin nicht gerade perfekt rein gekommen, weil ich es nicht sofort gesehen habe und auch erst einmal was verkaufen musste. Bin erst zu 28€ rein gekommen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.464.772 von koeln04 am 04.03.17 11:32:09
Und er hatte Recht. Es wurde zwar nicht wirklich öffentlich verkündet, aber die Verschmelzung ist da:
http://investoren.vonovia.de/websites/vonovia/German/4050/fi…
Zu lesen auf Seite 32 der Präsentation vom 07.03.2017.
Kurstechnisch sollte da noch einiges möglich sein. Hätte es Squezze Out geheißen, stünde die Aktie jetzt schon viel höher. Mit einer Verschmelzung können die meisten anscheinend nicht viel anfangen, dabei sind doch wesentliche Abläufe mit denen von Squeeze Out-Prozessen identisch, auch wenn die Aktienkomponente störend ist.
Zitat von koeln04: 16 Jahre Wahnsinn!
Ist eigentlich jemand bei Gagfah dabei?
Am Dienstag könnte die Verschmelzung kommen
Und er hatte Recht. Es wurde zwar nicht wirklich öffentlich verkündet, aber die Verschmelzung ist da:
http://investoren.vonovia.de/websites/vonovia/German/4050/fi…
Zu lesen auf Seite 32 der Präsentation vom 07.03.2017.
Kurstechnisch sollte da noch einiges möglich sein. Hätte es Squezze Out geheißen, stünde die Aktie jetzt schon viel höher. Mit einer Verschmelzung können die meisten anscheinend nicht viel anfangen, dabei sind doch wesentliche Abläufe mit denen von Squeeze Out-Prozessen identisch, auch wenn die Aktienkomponente störend ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.485.514 von straßenköter am 07.03.17 18:23:33
natürlich hatte ich recht!
hat jemand an mir gezweifelt?
Zitat von straßenköter:Zitat von koeln04: 16 Jahre Wahnsinn!
Ist eigentlich jemand bei Gagfah dabei?
Am Dienstag könnte die Verschmelzung kommen
Und er hatte Recht. Es wurde zwar nicht wirklich öffentlich verkündet, aber die Verschmelzung ist da:
http://investoren.vonovia.de/websites/vonovia/German/4050/fi…
Zu lesen auf Seite 32 der Präsentation vom 07.03.2017.
Kurstechnisch sollte da noch einiges möglich sein. Hätte es Squezze Out geheißen, stünde die Aktie jetzt schon viel höher. Mit einer Verschmelzung können die meisten anscheinend nicht viel anfangen, dabei sind doch wesentliche Abläufe mit denen von Squeeze Out-Prozessen identisch, auch wenn die Aktienkomponente störend ist.
natürlich hatte ich recht!
hat jemand an mir gezweifelt?
Squeeze Out Verlangen bei Pelikan!
DGAP-Adhoc: Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-Out Verlangen der Pelikan International Corporation Berhad (deutsch)
Di, 07.03.17 13:00
Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-Out Verlangen der Pelikan International Corporation Berhad
^
DGAP-Ad-hoc: Pelikan Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Squeeze-Out
Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-Out Verlangen der Pelikan International
Corporation Berhad
07.03.2017 / 13:00 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt
durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17
Marktmissbrauchsverordnung
Squeeze-Out Verlangen der Pelikan International Corporation Berhad
07. März 2017 - Heute ist dem Vorstand der Pelikan Aktiengesellschaft das
schriftliche Verlangen des Hauptaktionärs Pelikan International Corporation
Berhad, Shah Alam, Malaysia, ("PICB") zugegangen, die Hauptversammlung der
Pelikan Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf die PICB gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung (sogenannter Squeeze-out) beschließen zu lassen.
Der PICB gehören nach eigenen Angaben mittelbar und unmittelbar Aktien,
die insgesamt einem Anteil von mehr als 95 % am Grundkapital der Pelikan
Aktiengesellschaft entsprechen. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von
§ 327 a Absatz 1 AktG.
Details zur Höhe der angemessenen Barabfindung wird die PICB der Pelikan
Aktiengesellschaft nach Abschluss der erforderlichen Unternehmensprüfung
und -bewertung mitteilen. Danach wird der Vorstand der Pelikan
Aktiengesellschaft entscheiden, ob der Squeeze-out im Rahmen der
ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden soll, oder ob zu diesem
Zweck eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden wird.
Pelikan Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Kontakt:
Mira Willert
Corporate Communications & PR
fon: +49 (0) 30 4393-0
---------------------------------------------------------------------------
07.03.2017 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Pelikan Aktiengesellschaft
Am Borsigturm 100
13507 Berlin
Deutschland
Telefon: +49 (0)30 43 93-0
Fax: +49 (0)30 43 93-3408
E-Mail: info@pelikan-ag.com
Internet: www.pelikan-ag.com
ISIN: DE0006053101,
WKN: 605310,
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt
(General Standard); Freiverkehr in München, Stuttgart,
Tradegate Exchange
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
DGAP-Adhoc: Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-Out Verlangen der Pelikan International Corporation Berhad (deutsch)
Di, 07.03.17 13:00
Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-Out Verlangen der Pelikan International Corporation Berhad
^
DGAP-Ad-hoc: Pelikan Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Squeeze-Out
Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-Out Verlangen der Pelikan International
Corporation Berhad
07.03.2017 / 13:00 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt
durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17
Marktmissbrauchsverordnung
Squeeze-Out Verlangen der Pelikan International Corporation Berhad
07. März 2017 - Heute ist dem Vorstand der Pelikan Aktiengesellschaft das
schriftliche Verlangen des Hauptaktionärs Pelikan International Corporation
Berhad, Shah Alam, Malaysia, ("PICB") zugegangen, die Hauptversammlung der
Pelikan Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf die PICB gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung (sogenannter Squeeze-out) beschließen zu lassen.
Der PICB gehören nach eigenen Angaben mittelbar und unmittelbar Aktien,
die insgesamt einem Anteil von mehr als 95 % am Grundkapital der Pelikan
Aktiengesellschaft entsprechen. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von
§ 327 a Absatz 1 AktG.
Details zur Höhe der angemessenen Barabfindung wird die PICB der Pelikan
Aktiengesellschaft nach Abschluss der erforderlichen Unternehmensprüfung
und -bewertung mitteilen. Danach wird der Vorstand der Pelikan
Aktiengesellschaft entscheiden, ob der Squeeze-out im Rahmen der
ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden soll, oder ob zu diesem
Zweck eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden wird.
Pelikan Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Kontakt:
Mira Willert
Corporate Communications & PR
fon: +49 (0) 30 4393-0
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07.03.2017 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Pelikan Aktiengesellschaft
Am Borsigturm 100
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Deutschland
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Nun wo der Merger von Gagfah mit Vonovia beschlossen worden ist kann mir jemand sagen wie man vernünftig den Wert einer Gagfah bestimmen kann?
Aus dem Bauch heraus sehe ich €27
Aus dem Bauch heraus sehe ich €27
Den Wert der Gagfah wirst du wohl erst erfahren wenn die Vonovia das Umtauschverhältnis bekannt gibt. Das ist dann aber nur der Wert den die Vonovia Gutachter der Gagfah beimessen. Mich stört das die Gagfah immer noch mit einem Goodwill in der Bilanz der Vonovia steht. Dem werden die Gutachter sicherlich Rechnung tragen wollen (sollen). Aber da gibt es im Anschluss immer noch das Spruchverfahren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.488.412 von mistery01 am 08.03.17 08:06:34
Nach welchem Recht/Gesetz wird denn der Cross-Border Merger gemacht?
gilt da DE oder LU Recht oder beides?
Zitat von mistery01: Den Wert der Gagfah wirst du wohl erst erfahren wenn die Vonovia das Umtauschverhältnis bekannt gibt. Das ist dann aber nur der Wert den die Vonovia Gutachter der Gagfah beimessen. Mich stört das die Gagfah immer noch mit einem Goodwill in der Bilanz der Vonovia steht. Dem werden die Gutachter sicherlich Rechnung tragen wollen (sollen). Aber da gibt es im Anschluss immer noch das Spruchverfahren.
Nach welchem Recht/Gesetz wird denn der Cross-Border Merger gemacht?
gilt da DE oder LU Recht oder beides?
Es gilt das Recht Unternehmens was übernommen wird. somit LU
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.489.051 von mistery01 am 08.03.17 09:08:38
kannste mir einen genauen link dazu geben mit dem takeover law hab nur squeezeout gefunden aber noch nichts über border-take over
Zitat von mistery01: Es gilt das Recht Unternehmens was übernommen wird. somit LU
kannste mir einen genauen link dazu geben mit dem takeover law hab nur squeezeout gefunden aber noch nichts über border-take over
Der Gerichtsstand ist immer am Sitz der übernommenen Gesellschaft
Capital Stage initiiert Squeeze-out-Verlangen bzgl. der Chours Clean Energy-Aktien (CS-Anteil knapp über 95%).
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.491.016 von mistery01 am 08.03.17 11:57:42
so wie ich es verstanden habe kommt ein "Expert" und berechnet einen Tauschwert
gibts dann noch wie bei squeezeouts die üblichen Klagen mit Nachbesserungen?
Ein Premium kanns ja nicht geben wenn ein Expert den Wert berechnet
Zitat von mistery01: Der Gerichtsstand ist immer am Sitz der übernommenen Gesellschaft
so wie ich es verstanden habe kommt ein "Expert" und berechnet einen Tauschwert
gibts dann noch wie bei squeezeouts die üblichen Klagen mit Nachbesserungen?
Ein Premium kanns ja nicht geben wenn ein Expert den Wert berechnet
GAGFAH sehe ich noch nicht so unbedingt als Selbstläufer.
Wobei man sich wohl auf Basis der Zahlen für 2016, wenn die erstmal da sind, besser ein Bild machen kann, wie das Umtauschverhältnis aussehen kann. Es sei denn, jemand hat Lust, da was aus den Vonovia Details rauszuextrahieren bezüglich GAGFAH.
Ob nun der Expert ein "unabhängiger" Wirtschaftsprüfer ist oder ob es noch überprüfende Instanzen gibt, bei der Ermittlung von Tauschverhältnissen müssen bei de Firmen bewertet werden. Und da kommt dann seltener eine Anpassung oder Nachbesserung heraus. 20% zu niedrig bewerten bei einer Barabfindung fällt schon auf, aber das eine Unternehmen 10% zu hoch und das andere 10% zu niedrig, was ja auf das selbe hinausläuft, ist schwerer zu beanstanden. Und selbst ein fair ermittelter NAV für GAGFAH kann sich letztlich nut in barer Münze niederschlagen, wenn der Vonoviakurs zu gegebener Zeit nicht zu weit unter dem Vonovia-NAV liegt.
Amgesichts des begrenzten Risikos, der alte Übernahmepreis 18 ist ja auch eine Hausnummer, überwiegen aber wohl die Chancen. Ein guter Tip von koeln04.
Wobei man sich wohl auf Basis der Zahlen für 2016, wenn die erstmal da sind, besser ein Bild machen kann, wie das Umtauschverhältnis aussehen kann. Es sei denn, jemand hat Lust, da was aus den Vonovia Details rauszuextrahieren bezüglich GAGFAH.
Ob nun der Expert ein "unabhängiger" Wirtschaftsprüfer ist oder ob es noch überprüfende Instanzen gibt, bei der Ermittlung von Tauschverhältnissen müssen bei de Firmen bewertet werden. Und da kommt dann seltener eine Anpassung oder Nachbesserung heraus. 20% zu niedrig bewerten bei einer Barabfindung fällt schon auf, aber das eine Unternehmen 10% zu hoch und das andere 10% zu niedrig, was ja auf das selbe hinausläuft, ist schwerer zu beanstanden. Und selbst ein fair ermittelter NAV für GAGFAH kann sich letztlich nut in barer Münze niederschlagen, wenn der Vonoviakurs zu gegebener Zeit nicht zu weit unter dem Vonovia-NAV liegt.
Amgesichts des begrenzten Risikos, der alte Übernahmepreis 18 ist ja auch eine Hausnummer, überwiegen aber wohl die Chancen. Ein guter Tip von koeln04.
bezüglich des alten Übernehmepreises von 18 Euro kommen folgende Fakten
1) FFO 2015 und FFO 2016 ca. €2,5
2) Hochschreibung der Assets laut GB2015 ca. €8,20
3) Synergy erhöhung von von 84M auf 137M ca. €2
3) verkaufte Assets ca. €1
das macht zusammen 18+2,5+8,2+2+1 = €31
Vonovia hat NAV €36
also Tausch 31 : 36
Bei Vonovia = €33 aktuell macht das ca. €28 als Schätzung für Gagfah
1) FFO 2015 und FFO 2016 ca. €2,5
2) Hochschreibung der Assets laut GB2015 ca. €8,20
3) Synergy erhöhung von von 84M auf 137M ca. €2
3) verkaufte Assets ca. €1
das macht zusammen 18+2,5+8,2+2+1 = €31
Vonovia hat NAV €36
also Tausch 31 : 36
Bei Vonovia = €33 aktuell macht das ca. €28 als Schätzung für Gagfah
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.495.051 von honigbaer am 08.03.17 18:13:52
Die Zahlen von 2016 werden dir nichts bringen wie die Zahlen von 2015 weil die relevanten Werte nicht mehr Ermittelt / veröffentlicht werden.
Zitat von honigbaer: Wobei man sich wohl auf Basis der Zahlen für 2016, wenn die erstmal da sind, besser ein Bild machen kann, wie das Umtauschverhältnis aussehen kann. Es sei denn, jemand hat Lust, da was aus den Vonovia Details rauszuextrahieren bezüglich GAGFAH.
Die Zahlen von 2016 werden dir nichts bringen wie die Zahlen von 2015 weil die relevanten Werte nicht mehr Ermittelt / veröffentlicht werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.495.330 von koeln04 am 08.03.17 18:56:17
Das ist sicher zutreffend.
Für die Erstellung des Gutachtens werden die Angaben aber auf jeden Fall benötigt.
Die Betrachtung Deiner Punkte 1) bis 4) ist durchaus richtig, nur ob man hierfür genügend Details nur aus den Vonovia Angaben beziehen kann? War denn der Buchwert bei Übernahme auch 18 Euro, oder erstezten die Hochschreibungen der Assets nur eine andernfalls Notwendige Aktivierung von Firmenwert.
Synergieeffekte (in der Regel nicht bilanziert) können sich in einer DCF Rechnung trotzdem auf den Ertragswert auswirken. Kommen sie GAGFAH oder Vonovia zu Gute?
Bisher erzielte Veräußerungsgewinne beeinflussen hingegen künftige Cashflows nicht.
Schwierig wird es also sowieso.
Andererseits würde mir laufende Nettomiete und Nettoverschuldung beider Unternehmen reichen, dann würde ich rechnen 14fache Miete minus Schulden. Die zwei Zahlen kann uns GAGFAH für 2016 ja vielleicht trotz allem verraten.
Zitat von koeln04: Die Zahlen von 2016 werden dir nichts bringen wie die Zahlen von 2015 weil die relevanten Werte nicht mehr Ermittelt / veröffentlicht werden.
Das ist sicher zutreffend.
Für die Erstellung des Gutachtens werden die Angaben aber auf jeden Fall benötigt.
Die Betrachtung Deiner Punkte 1) bis 4) ist durchaus richtig, nur ob man hierfür genügend Details nur aus den Vonovia Angaben beziehen kann? War denn der Buchwert bei Übernahme auch 18 Euro, oder erstezten die Hochschreibungen der Assets nur eine andernfalls Notwendige Aktivierung von Firmenwert.
Synergieeffekte (in der Regel nicht bilanziert) können sich in einer DCF Rechnung trotzdem auf den Ertragswert auswirken. Kommen sie GAGFAH oder Vonovia zu Gute?
Bisher erzielte Veräußerungsgewinne beeinflussen hingegen künftige Cashflows nicht.
Schwierig wird es also sowieso.
Andererseits würde mir laufende Nettomiete und Nettoverschuldung beider Unternehmen reichen, dann würde ich rechnen 14fache Miete minus Schulden. Die zwei Zahlen kann uns GAGFAH für 2016 ja vielleicht trotz allem verraten.
Das freiwillige Angebot war €18 (zu dem Zeitpunkt hat sich Vonovia selber mit €25 bewertet was auch sportlich war) . Das Pflichtangebot war €18.60 und schon einigermassen geprüft insofern kann man €18 als Basis nehmen.
Die Hochschreibung der Assets wurde ja im GB2016 kommuniziert
FFO ist eine Schätzung die aber sicher stimmen wird
Wie die verkauften Assets genau eingerechnet werden müssen kann ich nicht sagen
Die Synergy dürfte wohl komplett auf Gagfah bezogen sein. Die finanzielle Synergy ist sicher komplett bei Gagfah
Wie ein Gutachter das genau Bewerten kann frage ich mich auch da vonovia ja schon komplett operativ mit vonovia fusioniert ist.
Im Prinzip müsste er ja wieder auf dem Papier Gagfah sauber aus Vonovia raustrennen um es getrennt zu bewerten
Möglicherweise muss er das dann doch irgendwie schätzen dann mit einem Premium aufschlag?
Da aktuell alle Schulden von Gafah durch Cashpool Geld zu 0% ersetzt worden ist dürfte der FFO von Gagfah geradezu explodieren
Gagah hatte ja das glück durch die CMBS sich nur kurzfristig refianziert zu haben und kann nun komplette zu seh r guten Zinsen langfristig finanzieren
durch den Cashpool/Vonovia bekommt Gagfah nun ja auch Investment Grade finanzierungen
es wurde im Webcast kommuniziert das man es bis zum ende des Jahres abschliessen will was ja nur noch 9 monate sind
selbst bei der tiefsten abschätzung von 18:25 wäre der Wert aktuell ca. €24
eigentlich sollte man gefahrlos bis €23 kaufen können da die fusion zu 99,99% kommen wird
vonovia muss ja um die fusion benatragen zu können die put option ausführen und hat dann 98.8% der Gagfah
da es nur um 3,6M Shares geht kann ich mir vorstellen das Vonovia großzügig die Fusion berechnet bis zu 1:1 Tausch
Die Hochschreibung der Assets wurde ja im GB2016 kommuniziert
FFO ist eine Schätzung die aber sicher stimmen wird
Wie die verkauften Assets genau eingerechnet werden müssen kann ich nicht sagen
Die Synergy dürfte wohl komplett auf Gagfah bezogen sein. Die finanzielle Synergy ist sicher komplett bei Gagfah
Wie ein Gutachter das genau Bewerten kann frage ich mich auch da vonovia ja schon komplett operativ mit vonovia fusioniert ist.
Im Prinzip müsste er ja wieder auf dem Papier Gagfah sauber aus Vonovia raustrennen um es getrennt zu bewerten
Möglicherweise muss er das dann doch irgendwie schätzen dann mit einem Premium aufschlag?
Da aktuell alle Schulden von Gafah durch Cashpool Geld zu 0% ersetzt worden ist dürfte der FFO von Gagfah geradezu explodieren
Gagah hatte ja das glück durch die CMBS sich nur kurzfristig refianziert zu haben und kann nun komplette zu seh r guten Zinsen langfristig finanzieren
durch den Cashpool/Vonovia bekommt Gagfah nun ja auch Investment Grade finanzierungen
es wurde im Webcast kommuniziert das man es bis zum ende des Jahres abschliessen will was ja nur noch 9 monate sind
selbst bei der tiefsten abschätzung von 18:25 wäre der Wert aktuell ca. €24
eigentlich sollte man gefahrlos bis €23 kaufen können da die fusion zu 99,99% kommen wird
vonovia muss ja um die fusion benatragen zu können die put option ausführen und hat dann 98.8% der Gagfah
da es nur um 3,6M Shares geht kann ich mir vorstellen das Vonovia großzügig die Fusion berechnet bis zu 1:1 Tausch
Falls man den Goodwill auslassen will/muss bei dem Vergleich muss man es natürlich auf beiden seiten machen
Also Bewertung 1.1.2017
Gagfah + Goodwill €31
- Goodwill + Dividende bis 31.12.2017 = -7
Gagfah "Clean" = €24
Vonovia - Goodwill = €31
Also Tausch 24:31 == €25,50
Range wäre also 25,50 - €28 an aktueller Bewertung
Wenn da der Gutachter noch 10% Sicherheitsaufschlag nimmt und die Vonovia noch 2017 20% steigt was möglich ist kommen wir auf einen Barwert zum Tausch am 31.12.2017 von ca. €35
Die Rendite von €19,50 zu €35 ist ca. 90% p.a.
Mir ist es schleierhaft wer da unter 25 Euro verkauft
Also Bewertung 1.1.2017
Gagfah + Goodwill €31
- Goodwill + Dividende bis 31.12.2017 = -7
Gagfah "Clean" = €24
Vonovia - Goodwill = €31
Also Tausch 24:31 == €25,50
Range wäre also 25,50 - €28 an aktueller Bewertung
Wenn da der Gutachter noch 10% Sicherheitsaufschlag nimmt und die Vonovia noch 2017 20% steigt was möglich ist kommen wir auf einen Barwert zum Tausch am 31.12.2017 von ca. €35
Die Rendite von €19,50 zu €35 ist ca. 90% p.a.
Mir ist es schleierhaft wer da unter 25 Euro verkauft
Alba SE
steigt seit ein paar Tagen wegen:DJ PTA-Adhoc: ALBA SE: ALBA Group kündigt vorzeitige Redemption der EUR 203 Mio. Senior Notes an
?
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.510.345 von SquishyLady am 10.03.17 13:12:02Hallo, hat schon jemand die Nachzahlung für Aditron erhalten? Vielen Dank.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.510.345 von SquishyLady am 10.03.17 13:12:02
Zitat von SquishyLady: steigt seit ein paar Tagen wegen:... könnte auch an einer am Dienstag (online) bzw. Mittwoch (Print) veröffentlichten Empfehlung in der Zeitschrift Focus Money liegen ...
DJ PTA-Adhoc: ALBA SE: ALBA Group kündigt vorzeitige Redemption der EUR 203 Mio. Senior Notes an
?
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.515.328 von Freiburg123 am 10.03.17 22:51:42Aditron Nachzahlung wurde vor ca. 1 Woche gebucht (Consors)
@alle
hat schon jemand eine Nachzahlung bei Didier erhalten?
hat schon jemand eine Nachzahlung bei Didier erhalten?
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.525.521 von NETTI_II am 13.03.17 13:38:50am 09.02. gebucht
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.525.542 von Benny009 am 13.03.17 13:42:13Korrekt. Erhöhung erhalten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.525.557 von 525700 am 13.03.17 13:43:47ok, danke
dann muß ich mal bei meiner Bank nachhaken.
War Gutschrift mit Zinsen?
dann muß ich mal bei meiner Bank nachhaken.
War Gutschrift mit Zinsen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.525.698 von NETTI_II am 13.03.17 14:07:29sowohl Zinsen als auch Nachzahlung in 2 getrennten Abrechnungen
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.525.521 von NETTI_II am 13.03.17 13:38:50Ist aber evtl. nicht endgültig. Ein Antragsteller hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/02/spruchverfahren-…
Ich sehe das auch so, dass eine Schätzung bestmöglich sein muss. Inwiefern IDW S1 massgeblich sein soll, halte ich auch für ungeklärt. Der IDW ist ein privater Verein. Warum sollen dessen Verlautbarungen verbindlich für die Bewertung eines Unternehmens sein?
Von daher sehr lobenswert, wenn mal jemand den Mumm hat, dies klären zu lassen.
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/02/spruchverfahren-…
Ich sehe das auch so, dass eine Schätzung bestmöglich sein muss. Inwiefern IDW S1 massgeblich sein soll, halte ich auch für ungeklärt. Der IDW ist ein privater Verein. Warum sollen dessen Verlautbarungen verbindlich für die Bewertung eines Unternehmens sein?
Von daher sehr lobenswert, wenn mal jemand den Mumm hat, dies klären zu lassen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.526.097 von Kalchas am 13.03.17 15:03:03meiner Meinung nach ist es so, dass eine
Verfassungsbeschwerde nicht zum „ordentlichen“ Rechtsweg gehört und deshalb die Rechtskraft erstmals nicht hindert.
Verfassungsbeschwerde nicht zum „ordentlichen“ Rechtsweg gehört und deshalb die Rechtskraft erstmals nicht hindert.
Bei Ariston Real Estate hat der Großaktionär und Vorstand der Gesellschaft das Gutachten zum Squeeze Out selber erstellt, weil er selber Gutachter ist. Großartiger Mann. Was es nicht alles gibt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.549.232 von straßenköter am 16.03.17 16:44:21es handelt sich eh um das Erstgutachten, also das Parteigutachten. Da ist es eh egal, wer dieses erstellt. manchmal wird selbst dieses nur auf EINER Seite durchgeführt.
GFK SE
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/gfk-veroeffentlichung-gemae…
Mal sehen was nun passieren wird..
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/gfk-veroeffentlichung-gemae…
Mal sehen was nun passieren wird..
Holidaycheck AG früher Tomorrow Focus
Die dritte maßgebliche Internet-Beteiligung (neben Zooplus und XING) schleicht so daher, hat aber jede Menge Geld aufgrund von Beteiligungsverkäufen in der Kasse.Aktuell läuft ein Aktienrückkaufprogramm und der von Amazon kommende CEO hat sich vor kurzem dick mit Aktien eingedeckt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.561.328 von chancen_sucher am 18.03.17 11:49:12Auch Börse Online bescheinigt Holidaycheck im aktuellen Heft Übernahmephantasie.
Rockaway Capital sei möglicherweise interessiert und müsse ggfs bei Hauptaktionär Burda (58,8%) anklopfen.
Rockaway Capital sei möglicherweise interessiert und müsse ggfs bei Hauptaktionär Burda (58,8%) anklopfen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.561.946 von honigbaer am 18.03.17 13:51:48Vielen Dank Honigbaer,
das wusste ich bis jetzt noch nicht, dass Börse-Online darüber berichtet.
Rockaway hat laut der Medien mit chinesischem Geld schon Teile der insolventen Unister-Gruppe gekauft, da ist Holidaycheck bestimmt eine Überlegung wert.
Schon bemerkenswert, wenn man sich die Homepage von Rockaway (bewusste Namensähnlichkeit zu den Samwer`s ??) anschaut. Laut junge dynamische Menschen in Prag, die scheinbar in aller Gelassenheit und Leichtigkeit Geld verdienen und sich alle lieb haben.
Ach anderswo ist es eben immer besser, sofern man einen Financier findet.
das wusste ich bis jetzt noch nicht, dass Börse-Online darüber berichtet.
Rockaway hat laut der Medien mit chinesischem Geld schon Teile der insolventen Unister-Gruppe gekauft, da ist Holidaycheck bestimmt eine Überlegung wert.
Schon bemerkenswert, wenn man sich die Homepage von Rockaway (bewusste Namensähnlichkeit zu den Samwer`s ??) anschaut. Laut junge dynamische Menschen in Prag, die scheinbar in aller Gelassenheit und Leichtigkeit Geld verdienen und sich alle lieb haben.
Ach anderswo ist es eben immer besser, sofern man einen Financier findet.
Börse Online sagt, seit 2013 habe Rockaway 400 Mio für den Kauf von 20 Internetunternehmen ausgegeben, aber das steht sicher auch irgendwo auf der homepage.
Ansonsten wär es ja schlimm, wenn nicht wenigstens die Investoren mit Leichtigkeit und Gelassenheit an die Sache heran gingen. In der Höhle der Löwen müssen ja wenigstens die Löwen gut gelaunt sein.
Ansonsten wär es ja schlimm, wenn nicht wenigstens die Investoren mit Leichtigkeit und Gelassenheit an die Sache heran gingen. In der Höhle der Löwen müssen ja wenigstens die Löwen gut gelaunt sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.562.426 von honigbaer am 18.03.17 15:59:21http://www.lvz.de/Mitteldeutschland/Wirtschaft/Neuer-Eigner-…
Neuer Eigner, neuer Name: Unister-Travel heißt künftig Invia. Ende März übernimmt die tschechische Beteiligungsgesellschaft Rockaway Capital die Reisesparte des Leipziger Internetunternehmens – und legt den alten Firmennamen ab. Die Marken ab-in-den-urlaub.de und fluege.de bleiben aber erhalten.
Artikel veröffentlicht: 02. März 2017 19:28 Uhr | Artikel aktualisiert: 03. März 2017 09:54 Uhr
Leipzig. Die Reisesparte des Leipziger Internetunternehmens Unister heißt künftig Invia. Das kündigte Jaroslaw Czernek vom Erwerber Rockaway Capital im Interview mit dem Tourismus-Fachblatt „fvw“ an. Ende März soll der Erwerb vollzogen werden. Der Name Unister werde dann im Reisebereich verschwinden, so Czernek. „Wir haben die Unister-Markenrechte nicht miterworben.“
Das gilt aber nur für den Firmennamen: „Die Marken der Reise-Portale ab-in-den-urlaub.de und fluege.de bleiben bestehen.“ Sie laufen künftig unter dem Dach von Invia.
Übernahme verzögert sich bis Ende März
Rockaway Capital hatte im Dezember den Zuschlag für Unister-Travel, wie die Reisesparte bisher heißt, erhalten. Mit dem Unister-Insolvenzverwalter Lucas Flöther war zwei Tage vor Weihnachten der Kaufvertrag unterzeichnet worden. Damals hieß es noch, der Betrieb soll Ende Januar übergeben werden. Jetzt wird es erst Ende März so weit sein.
Die Verzögerung sei aber „kein Grund zur Beunruhigung“, sagte Flöthers Sprecher der LVZ. „Das waren nur Formalitäten, die zu Verzögerungen geführt haben. Es dauert alles länger als gedacht.“ Zugleich lobte er die Zusammenarbeit mit dem Käufer als „gut und vertrauensvoll“.
520 Jobs in Leipzig bleiben erhalten
Alle 520 Arbeitsplätze und die bisherigen Standorte sollen erhalten bleiben, hieß es bei Vertragsabschluss. Ende März soll nun das sogenannte Closing des Vertrags vollzogen werden. „Damit wird der Kauf rechtlich offiziell“, sagte Czernek. „Wir sind dann der neue Eigentümer. Ab-in-den-urlaub, fluege.de und die weiteren Einheiten werden damit Teil der Invia-Gruppe.“
Unter dem Namen Invia hat Rockaway bereits seine Reiseaktivitäten in Tschechien, Polen, der Slowakei und Ungarn gebündelt. Czernek: „Mit der Gruppe wollen wir Synergien erzielen und gute Erfahrungen aus anderen Ländern übertragen.“ So könne man etwa in der Technik schnellere Fortschritte erzielen. Ziel sei, in Deutschland wieder größter Online-Reiseanbieter zu werden, erklärte der Tscheche, der auch Invia-Aufsichtsratschef ist.
Weil das Kartellamt nicht zustimmen müsse, habe er sich bereits ab Januar intensiv mit den Geschäften in Leipzig befassen können. „Ich selbst bin viel in Leipzig, um operativ mitreden und mitgestalten zu können.“
Starker Jahresauftakt bei den Buchungszahlen
Mit der jüngsten Entwicklung bei Unister-Travel zeigte er sich zufrieden. „Unser kurzfristiges Ziel, das Geschäft weiter zu stabilisieren, haben wir bereits erreicht: Die wichtigen Buchungsmonate Januar und Februar sind deutlich besser gelaufen als wir erwartet haben.“
Das gelte nicht nur für die reinen Geschäftszahlen. „Wichtig ist auch, dass wir auf der menschlichen Ebene mit den Teams hier in Leipzig schon ein Stück weit zusammengewachsen sind“, so der Tscheche weiter. „Wir haben hier nicht nur ein Unternehmen, sondern viele hoch qualifizierte und trotz aller schwierigen Umstände sehr motivierte Mitarbeiter übernommen.“
Weitere Zukäufe in Deutschland hält Czernek für wahrscheinlich: „Der Kauf in Leipzig ist unser erster, aber hoffentlich nicht unser letzter Schritt auf dem deutschen Markt. Wir wollen uns hier in Deutschland langfristig engagieren.“
Simon-Holding übernimmt Protal kredit.de
Derweil konnte Insolvenzverwalter Flöther ein weiteres Portal der Unister-Gruppe verkaufen: Die Domain kredit.de wurde von Simon-Holding aus Hameln in Niedersachsen übernommen, wie der Käufer mitteilte. Es sei aber nur die reine Internetadresse verkauft worden, hieß es beim Insolvenzverwalter. Mitarbeiter würden vom neuen Betreiber nicht übernommen.
Unister hatte im Sommer Insolvenz angemeldet, nachdem Firmengründer Thomas Wagner bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen war. Die Reisesparte war der mit Abstand größte Bereich des Konzerns. Die anderen Portale der Gruppe verkauft der Insolvenzverwalter nun einzeln.
Von Frank Johannsen
Neuer Eigner, neuer Name: Unister-Travel heißt künftig Invia. Ende März übernimmt die tschechische Beteiligungsgesellschaft Rockaway Capital die Reisesparte des Leipziger Internetunternehmens – und legt den alten Firmennamen ab. Die Marken ab-in-den-urlaub.de und fluege.de bleiben aber erhalten.
Artikel veröffentlicht: 02. März 2017 19:28 Uhr | Artikel aktualisiert: 03. März 2017 09:54 Uhr
Leipzig. Die Reisesparte des Leipziger Internetunternehmens Unister heißt künftig Invia. Das kündigte Jaroslaw Czernek vom Erwerber Rockaway Capital im Interview mit dem Tourismus-Fachblatt „fvw“ an. Ende März soll der Erwerb vollzogen werden. Der Name Unister werde dann im Reisebereich verschwinden, so Czernek. „Wir haben die Unister-Markenrechte nicht miterworben.“
Das gilt aber nur für den Firmennamen: „Die Marken der Reise-Portale ab-in-den-urlaub.de und fluege.de bleiben bestehen.“ Sie laufen künftig unter dem Dach von Invia.
Übernahme verzögert sich bis Ende März
Rockaway Capital hatte im Dezember den Zuschlag für Unister-Travel, wie die Reisesparte bisher heißt, erhalten. Mit dem Unister-Insolvenzverwalter Lucas Flöther war zwei Tage vor Weihnachten der Kaufvertrag unterzeichnet worden. Damals hieß es noch, der Betrieb soll Ende Januar übergeben werden. Jetzt wird es erst Ende März so weit sein.
Die Verzögerung sei aber „kein Grund zur Beunruhigung“, sagte Flöthers Sprecher der LVZ. „Das waren nur Formalitäten, die zu Verzögerungen geführt haben. Es dauert alles länger als gedacht.“ Zugleich lobte er die Zusammenarbeit mit dem Käufer als „gut und vertrauensvoll“.
520 Jobs in Leipzig bleiben erhalten
Alle 520 Arbeitsplätze und die bisherigen Standorte sollen erhalten bleiben, hieß es bei Vertragsabschluss. Ende März soll nun das sogenannte Closing des Vertrags vollzogen werden. „Damit wird der Kauf rechtlich offiziell“, sagte Czernek. „Wir sind dann der neue Eigentümer. Ab-in-den-urlaub, fluege.de und die weiteren Einheiten werden damit Teil der Invia-Gruppe.“
Unter dem Namen Invia hat Rockaway bereits seine Reiseaktivitäten in Tschechien, Polen, der Slowakei und Ungarn gebündelt. Czernek: „Mit der Gruppe wollen wir Synergien erzielen und gute Erfahrungen aus anderen Ländern übertragen.“ So könne man etwa in der Technik schnellere Fortschritte erzielen. Ziel sei, in Deutschland wieder größter Online-Reiseanbieter zu werden, erklärte der Tscheche, der auch Invia-Aufsichtsratschef ist.
Weil das Kartellamt nicht zustimmen müsse, habe er sich bereits ab Januar intensiv mit den Geschäften in Leipzig befassen können. „Ich selbst bin viel in Leipzig, um operativ mitreden und mitgestalten zu können.“
Starker Jahresauftakt bei den Buchungszahlen
Mit der jüngsten Entwicklung bei Unister-Travel zeigte er sich zufrieden. „Unser kurzfristiges Ziel, das Geschäft weiter zu stabilisieren, haben wir bereits erreicht: Die wichtigen Buchungsmonate Januar und Februar sind deutlich besser gelaufen als wir erwartet haben.“
Das gelte nicht nur für die reinen Geschäftszahlen. „Wichtig ist auch, dass wir auf der menschlichen Ebene mit den Teams hier in Leipzig schon ein Stück weit zusammengewachsen sind“, so der Tscheche weiter. „Wir haben hier nicht nur ein Unternehmen, sondern viele hoch qualifizierte und trotz aller schwierigen Umstände sehr motivierte Mitarbeiter übernommen.“
Weitere Zukäufe in Deutschland hält Czernek für wahrscheinlich: „Der Kauf in Leipzig ist unser erster, aber hoffentlich nicht unser letzter Schritt auf dem deutschen Markt. Wir wollen uns hier in Deutschland langfristig engagieren.“
Simon-Holding übernimmt Protal kredit.de
Derweil konnte Insolvenzverwalter Flöther ein weiteres Portal der Unister-Gruppe verkaufen: Die Domain kredit.de wurde von Simon-Holding aus Hameln in Niedersachsen übernommen, wie der Käufer mitteilte. Es sei aber nur die reine Internetadresse verkauft worden, hieß es beim Insolvenzverwalter. Mitarbeiter würden vom neuen Betreiber nicht übernommen.
Unister hatte im Sommer Insolvenz angemeldet, nachdem Firmengründer Thomas Wagner bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen war. Die Reisesparte war der mit Abstand größte Bereich des Konzerns. Die anderen Portale der Gruppe verkauft der Insolvenzverwalter nun einzeln.
Von Frank Johannsen
Ankündigung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der GfK SE
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/ankuendigung-des-ausschlu…
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/ankuendigung-des-ausschlu…
Zielgesellschaft: BHS tabletop Aktiengesellschaft; Bieter: BHS Verwaltungs Aktiengesellschaft
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.608.346 von Huusmeister am 24.03.17 19:16:25
...und da sind sie auch schon >93%:
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/bhs-tabletop-veroeffentlich…
Anscheinend hat die Shareholder Value Stiftung ihre Aktien (7%) ebenfalls verkauft (oder, wie es neuerdings Mode ist, in solche der Bieterin getauscht).
Wegen der Gesellschaftsform der Bieterin sind nach Vollzug der Übernahme die Bedingungen für einen verschmelzungsrechtlichen SO erfüllt. Ich halte dieses Szenario nun für überwiedgend wahrscheinlich.
Zitat von Huusmeister: Zielgesellschaft: BHS tabletop Aktiengesellschaft; Bieter: BHS Verwaltungs Aktiengesellschaft
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…
...und da sind sie auch schon >93%:
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/bhs-tabletop-veroeffentlich…
Anscheinend hat die Shareholder Value Stiftung ihre Aktien (7%) ebenfalls verkauft (oder, wie es neuerdings Mode ist, in solche der Bieterin getauscht).
Wegen der Gesellschaftsform der Bieterin sind nach Vollzug der Übernahme die Bedingungen für einen verschmelzungsrechtlichen SO erfüllt. Ich halte dieses Szenario nun für überwiedgend wahrscheinlich.
Braas Monier - Ist hier was zu holen?
Leider kenne ich mich mit dem luxemburger Recht nicht aus, so dass ich nicht beurteilen kann, ob man hier noch was holen könnte...Marsella Holdings S.à r.l.
Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg
Andienungsrecht gemäß Artikel 16 Abs. 1 des Luxemburger Übernahmegesetzes
Marsella Holdings S.à r.l.
Gesellschaftssitz: 14, rue Edward Steichen
L-2540 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
R.C.S. Luxemburg B 203.378
DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, IN DENEN EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.
Am 30. Januar 2017 hat die Marsella Holdings S.à r.l., Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg (die „Bieterin”), die endgültigen Ergebnisse ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für die Braas Monier Building Group S.A., Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg (die „Braas”), zum Erwerb sämtlicher Aktien der Braas (ISIN LU1075065190) (die „Braas-Aktien”) in Form eines Barangebots, das sie am 15. September 2016 angekündigt hatte (das „Übernahmeangebot“), veröffentlicht. Die Angebotsunterlage wurde am 14. Oktober 2016 veröffentlicht und am 20. Dezember 2016 geändert. Seit dem 27. März 2017 unterliegt das Übernahmeangebot keinen Vollzugsbedingungen mehr. Da die Rücktrittsrechte nunmehr weggefallen sind, beläuft sich die Gesamtzahl (i) der 38.848.708 Braas-Aktien, für die endgültige und bindende Annahmeerklärungen unter dem Übernahmeangebot vorliegen, und (ii) der zusätzlichen 1.561.907 Braas Aktien, die von der 40N LATITUDE SPV-F Holdings S.à r.l. und der Monier Holdings S.C.A. als mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 lit. d) des luxemburgischen Gesetzes vom 19. Mai 2006 über öffentliche Übernahmeangebote („LuxemburgerÜbernahmegesetz”) gehalten werden, auf 40.410.615 Braas-Aktien oder ca. 93,80 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Braas. Darüber hinaus hat sich die Bieterin weitere 270.518 Braas-Aktien durch Erwerbe außerhalb des Übernahmeangebots gesichert. Insgesamt hat sich die Bieterin damit 40.681.133 Braas-Aktien gesichert, was ca. 94,42 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Braas entspricht.
1) Andienungsrecht
Gemäß Artikel 16 des Luxemburger Übernahmegesetzes können Braas-Aktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, von der Bieterin verlangen, dass diese ihre Braas-Aktien zu einem angemessenen Preis im Sinne von Artikel 15 Abs. 5 des Luxemburger Übernahmegesetzes erwirbt („Andienungsrecht”), sofern die Bieterin nach dem Übernahmeangebot alleine oder zusammen mit gemeinsam handelnden Personen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 lit. d) des Luxemburger Übernahmegesetzes mehr als 90 % der Stimmrechte an der Braas hält.
Infolgedessen sind Aktionäre der Braas, die ihre Braas-Aktien nicht in das Übernahmeangebot eingereicht haben, berechtigt, ihr Andienungsrecht in einem Zeitraum von drei Monaten auszuüben (d.h. beginnend mit dem heutigen Tage und endend am 29. Juni 2017, 24:00 Uhr MESZ (die „Andienungsfrist”)).
2) Abwicklung
Die Abwicklung der von den Aktionären der Braas ausgeübten Andienungsrechte erfolgt auf fortlaufender Basis während der Andienungsfrist (d.h. in mehreren Intervallen während der Andienungsfrist, mit einer abschließenden Abwicklung voraussichtlich kurz nach dem Ende der Andienungsfrist), sobald der angemessene Preis für die Braas-Aktien, die im Zuge des Andienungsrechts eingereicht werden, von der luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier) bestätigt worden ist.
3) Gegenleistung
Den angemessenen Preis, zu dem das Andienungsrecht ausgeübt werden kann, und die Einzelheiten zur Abwicklung des Andienungsrechts wird die Bieterin im Rahmen einer weiteren Mitteilung unverzüglich nach Bestätigung des angemessenen Preises durch die luxemburgische Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier) während der Andienungsfrist veröffentlichen.
Luxemburg, den 29. März 2017
Marsella Holdings S.à r.l.
Die Geschäftsführung
____________________
Wichtiger Hinweis
Das Übernahmeangebot wird auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und, sofern und soweit diese anwendbar sind, des Großherzogtums Luxemburg und der anwendbaren Vorschriften der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt. Das Übernahmeangebot wird nicht nach den rechtlichen Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschlands, des Großherzogtums Luxemburg und der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt. Dementsprechend wurden keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das Übernahmeangebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst oder gewährt. Investoren und Inhaber von Wertpapieren der Braas können nicht darauf vertrauen, durch die Anlegerschutzvorschriften irgendeiner anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschlands, des Großherzogtums Luxemburgs und der Vereinigten Staaten von Amerika, sofern und soweit diese anwendbar sind, geschützt zu werden.
Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar noch unmittelbar ein Übernahmeangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet werden, in denen dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde.
Die Bieterin behält sich das Recht vor, soweit gesetzlich zulässig, unmittelbar oder mittelbar weitere Braas-Aktien außerhalb des Übernahmeangebots börslich oder außerbörslich zu erwerben. Finden solche Erwerbe außerbörslich statt, wird die Bieterin Angaben zu diesen Erwerbe unter Mitteilung der Anzahl der erworbenen oder zu erwerbenden Braas-Aktien und der gezahlten oder vereinbarten Gegenleistung unverzüglich veröffentlichen.
Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte „erwarten“, „glauben“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „anstreben“, „davon ausgehen“ und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen können erheblich von in die Zukunft gerichteten Aussagen abweichen. Die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.
____________________
Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: http://www.standardindustriesoffer.com
im Internet am: 29.03.2017.
Luxemburg, den 29. März 2017
Marsella Holdings S.à r.l
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.635.126 von straßenköter am 29.03.17 13:00:04Den angemessenen Preis legt aber der Übernehmer fest. Laut Text ist das der Übernahmepreis. Dann entspricht das Ganze der Nachfrist in Deutschland bei einem Übernahmeangebot.
Das Angebot kann man dann annehmen oder ablehnen, so wie in Deutschland.
Natürlich könnte es später einen Squeeze Out geben. Wie das Verfahren in Luxemburg ist, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.
Das Angebot kann man dann annehmen oder ablehnen, so wie in Deutschland.
Natürlich könnte es später einen Squeeze Out geben. Wie das Verfahren in Luxemburg ist, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.635.498 von Kalchas am 29.03.17 13:54:16
Das SO-Verfahren in Luxemburg scheint dem in Deutschland sehr ähnlich zu sein (inkl. übernahmerechtlichen SO). Das findest Du auf Seite 67 folgende:
http://www.standardindustriesoffer.com/standard_industries_m…
SO-Regeln Luxemburg
Zitat von Kalchas: Den angemessenen Preis legt aber der Übernehmer fest. Laut Text ist das der Übernahmepreis. Dann entspricht das Ganze der Nachfrist in Deutschland bei einem Übernahmeangebot.
Das Angebot kann man dann annehmen oder ablehnen, so wie in Deutschland.
Natürlich könnte es später einen Squeeze Out geben. Wie das Verfahren in Luxemburg ist, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.
Das SO-Verfahren in Luxemburg scheint dem in Deutschland sehr ähnlich zu sein (inkl. übernahmerechtlichen SO). Das findest Du auf Seite 67 folgende:
http://www.standardindustriesoffer.com/standard_industries_m…
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.635.570 von straßenköter am 29.03.17 14:02:20Ein gerichtliches Spruchverfahren gibt es allerdings nicht. Man kann sich an die Aufsichtsbehörde wenden, also die BaFin Luxemburgs. Die schaltet evtl. einen zweiten Gutachter ein.
Aus dem Kuriositätenkabinett. Ich frag mich, wie man sich als Richter so was ausdenken kann. Unglaublich! Insbesondere kann dann natürlich nicht nur die Vergütung, sondern auch gleich das Ergebnis verhandeln.
http://spruchverfahren.blogspot.de/
LG Stuttgart: Befangenheitsantrag gegen sachverständigen Prüfer unzulässig
LG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2017, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG (Spruchverfahren BuG Celesio AG)
Leitsatz der Redaktion:
Die §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO finden auf den sachverständigen Prüfer keine Anwendung, da es sich bei diesem nicht um einen gerichtlichen Sachverständigen handelt. Ein sachverständiger Prüfer kann daher nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein diesbezügliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
In der weiteren Begründung verweist das Gericht unter Bezug auf eine Parallelentscheidung in Sachen HOMAG darauf, dass der sachverständige Prüfer nicht vom Gericht auf Vergütungsbasis des JVEG beauftragt werde. Vielmehr komme ein Auftragsverhältnis zwischen dem sachverständigen Prüfer und den Gesellschaften zustande. Zwischen den Vertragsparteien könnten daher auch die Vertragsmodalitäten, insbesondere die Vergütung, verhandelt werden.
Anmerkung von RA Martin Arendts: Wenn der sachverständige Prüfer kein gerichtlicher Sachverständiger ist und er seine Vergütung mit der Antragsgegnerin aushandeln kann, bestehen erhebliche Bedenken, wenn das Gericht sich maßgeblich auf diesen stützt und keinen gerichtlichen Sachverständigen benennt.
http://spruchverfahren.blogspot.de/
LG Stuttgart: Befangenheitsantrag gegen sachverständigen Prüfer unzulässig
LG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2017, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG (Spruchverfahren BuG Celesio AG)
Leitsatz der Redaktion:
Die §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO finden auf den sachverständigen Prüfer keine Anwendung, da es sich bei diesem nicht um einen gerichtlichen Sachverständigen handelt. Ein sachverständiger Prüfer kann daher nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein diesbezügliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
In der weiteren Begründung verweist das Gericht unter Bezug auf eine Parallelentscheidung in Sachen HOMAG darauf, dass der sachverständige Prüfer nicht vom Gericht auf Vergütungsbasis des JVEG beauftragt werde. Vielmehr komme ein Auftragsverhältnis zwischen dem sachverständigen Prüfer und den Gesellschaften zustande. Zwischen den Vertragsparteien könnten daher auch die Vertragsmodalitäten, insbesondere die Vergütung, verhandelt werden.
Anmerkung von RA Martin Arendts: Wenn der sachverständige Prüfer kein gerichtlicher Sachverständiger ist und er seine Vergütung mit der Antragsgegnerin aushandeln kann, bestehen erhebliche Bedenken, wenn das Gericht sich maßgeblich auf diesen stützt und keinen gerichtlichen Sachverständigen benennt.
Biotest AG: Gespräche über einen möglichen Unternehmenszusammenschluss
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/biotest-gespraeche-ueber-…
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/biotest-gespraeche-ueber-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.640.178 von Huusmeister am 30.03.17 06:09:37Auffällig ist hier der eklatante Unterschied des Angebots für die St und die Vz..... Wella lässt grüßen...
Creat Group Corporation hat wesentliche Eckpunkte einer möglichen Transaktion festgelegt, die im Zuge eines öffentlichen Übernahmeangebots für alle im Umlauf befindlichen Stamm- und Vorzugsaktien der Biotest Aktiengesellschaft erfolgen soll. Angestrebt wird ein Angebotspreis von EUR 28,50 je Stammaktie und einen Preis von EUR 19,00 je Vorzugsaktie der Biotest Aktiengesellschaft.
Creat Group Corporation hat wesentliche Eckpunkte einer möglichen Transaktion festgelegt, die im Zuge eines öffentlichen Übernahmeangebots für alle im Umlauf befindlichen Stamm- und Vorzugsaktien der Biotest Aktiengesellschaft erfolgen soll. Angestrebt wird ein Angebotspreis von EUR 28,50 je Stammaktie und einen Preis von EUR 19,00 je Vorzugsaktie der Biotest Aktiengesellschaft.
Tolles Angebot von Consors, man bietet mir an MME & CCR ohne Kosten wertlos auszubuchen statt 19,95€ / Position zu bezahlen. Von Valora u.A. haben die wohl noch nie gehört...
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.652.025 von SquishyLady am 31.03.17 13:03:14
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.3. und Ihr Angebot, diejenigen Aktien, die Consors in meinem Depot ohne aktuellen Kurswert führt, für mich "kostenlos auszubuchen". An Ihrem "Angebot" bin ich nicht interessiert.
Diese Aktion ist wieder ein Beispiel dafür, dass Consors zunehmend die Sicht der Kunden aus den Augen verliert und unüberlegt, voreilig handelt.
Wie Sie wissen, haben sich in der Vergangenheit einige Aktiengesellschaften zu einem Delisting entschlossen. Die Gründe dafür sind vielfälltig, manchmal ist das die Vorbereitung, um bei einem Squeeze Out die Bewertung zum Durchschnittskurs zu umgehen, manchmal, um überhaupt auf die notwendigen 90 oder 95 % zu kommen, manchmal wird als Grund auch die Markttransparenzrichtlinie angeführt. Auf jedem Fall können Sie nicht davon ausgehen, dass alle Positionen, die Consors ohne aktuellen Kurswert bewertet, "ungeliebte Gegenstände" sind und entsorgt werden sollen.
Zeitgleich (zufällig kamen beide Briefe am gleichen Tag bei mir an) mit Ihrem "Angebot", meine xxxxxx Aktien der IMW WPKNA0BVWY auszubuchen, habe ich ein Angebot der Firma erhalten, mit dem sie einen Rückkauf anbietet. Der Preis beträgt 7,90 (siehe Anlage), insgesamt also xxxxxxx EUR. Consors macht sich haftbar, wenn ein Kunde auf Ihre Information vertraut und Ihnen den Auftrag zur Ausbuchung erteilt.
Das gleiche gilt für andere von mir im Depot gehaltene Aktien (xxxxxxxxxxxx). Von den mir mitgeteilten 5 "unliebsamen Gegenständen" ist lediglich ein einziger eine Position, bei der ich ans Aufräumen denken könnte (xxxxxxxxxxxxx). Aber um Ihnen hier einen wirksamen Auftrag erteilen zu können, fehlen mir zunehmend Informationen, wie z.B. wie die Ausbuchung dann steuerlich verbucht wird. Im Moment können Sie m.W. bei einer Ausbuchung den Verlust nicht in den VVT einstellen - das mag sich aber durch jüngste Urteile einiger FG in Zukunft ändern. Auch aus diesem Grunde wäre es unverantwortlich, den Kunden jetzt zu einer Ausbuchung zu raten.
Nicht jeder Kunde ist so gut informiert wie ich. Manche Kunden vertrauen auf Consors und Ihre Mitteilung, dass ihre Aktien wertloser Schrott wären, der entsorgt werden müsse.
Bitte gehen Sie zukünftig sorgfälltiger damit um! Sie verspielen Ihren Ruf, verlässlicher Partner ihrer Kunden zu sein.
Ich ärgere mich zunehmend über gedankenlose, voreilige, unüberlegte Aktionen von Consors. In den letzten beiden Jahren häuften sich diese Vorfälle - insbesondere xxxxxxx. Bitte kehren Sie zur gewohnten Verlässlichkeit zurück!
Mit bestem Gruß
Beschwere Dich einfach bei Consors; ich habe vor 2 Tagen folgende email geschrieben:
Sehr geehrter Herr Gröning,vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.3. und Ihr Angebot, diejenigen Aktien, die Consors in meinem Depot ohne aktuellen Kurswert führt, für mich "kostenlos auszubuchen". An Ihrem "Angebot" bin ich nicht interessiert.
Diese Aktion ist wieder ein Beispiel dafür, dass Consors zunehmend die Sicht der Kunden aus den Augen verliert und unüberlegt, voreilig handelt.
Wie Sie wissen, haben sich in der Vergangenheit einige Aktiengesellschaften zu einem Delisting entschlossen. Die Gründe dafür sind vielfälltig, manchmal ist das die Vorbereitung, um bei einem Squeeze Out die Bewertung zum Durchschnittskurs zu umgehen, manchmal, um überhaupt auf die notwendigen 90 oder 95 % zu kommen, manchmal wird als Grund auch die Markttransparenzrichtlinie angeführt. Auf jedem Fall können Sie nicht davon ausgehen, dass alle Positionen, die Consors ohne aktuellen Kurswert bewertet, "ungeliebte Gegenstände" sind und entsorgt werden sollen.
Zeitgleich (zufällig kamen beide Briefe am gleichen Tag bei mir an) mit Ihrem "Angebot", meine xxxxxx Aktien der IMW WPKNA0BVWY auszubuchen, habe ich ein Angebot der Firma erhalten, mit dem sie einen Rückkauf anbietet. Der Preis beträgt 7,90 (siehe Anlage), insgesamt also xxxxxxx EUR. Consors macht sich haftbar, wenn ein Kunde auf Ihre Information vertraut und Ihnen den Auftrag zur Ausbuchung erteilt.
Das gleiche gilt für andere von mir im Depot gehaltene Aktien (xxxxxxxxxxxx). Von den mir mitgeteilten 5 "unliebsamen Gegenständen" ist lediglich ein einziger eine Position, bei der ich ans Aufräumen denken könnte (xxxxxxxxxxxxx). Aber um Ihnen hier einen wirksamen Auftrag erteilen zu können, fehlen mir zunehmend Informationen, wie z.B. wie die Ausbuchung dann steuerlich verbucht wird. Im Moment können Sie m.W. bei einer Ausbuchung den Verlust nicht in den VVT einstellen - das mag sich aber durch jüngste Urteile einiger FG in Zukunft ändern. Auch aus diesem Grunde wäre es unverantwortlich, den Kunden jetzt zu einer Ausbuchung zu raten.
Nicht jeder Kunde ist so gut informiert wie ich. Manche Kunden vertrauen auf Consors und Ihre Mitteilung, dass ihre Aktien wertloser Schrott wären, der entsorgt werden müsse.
Bitte gehen Sie zukünftig sorgfälltiger damit um! Sie verspielen Ihren Ruf, verlässlicher Partner ihrer Kunden zu sein.
Ich ärgere mich zunehmend über gedankenlose, voreilige, unüberlegte Aktionen von Consors. In den letzten beiden Jahren häuften sich diese Vorfälle - insbesondere xxxxxxx. Bitte kehren Sie zur gewohnten Verlässlichkeit zurück!
Mit bestem Gruß
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.652.172 von gutdrauf9 am 31.03.17 13:32:121. Gut geschrieben
2. Was für ein Schwachsinn von Consors
Mal sehen, ob ich auch so ein schönes Briefchen von denen bekomme. Falls ja, weiß ich jetzt schon, dass ich denen telefonisch Feuer gebe. Wie Du schreibst, ist das für einen Nichtinformierten ein Katastrophe.
2. Was für ein Schwachsinn von Consors
Mal sehen, ob ich auch so ein schönes Briefchen von denen bekomme. Falls ja, weiß ich jetzt schon, dass ich denen telefonisch Feuer gebe. Wie Du schreibst, ist das für einen Nichtinformierten ein Katastrophe.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.652.262 von straßenköter am 31.03.17 13:44:34Die Frage ist doch, wer die Aktien "kostenlos" eingebucht bekommt.
Oder bleibt man trotz Ausbuchung Eigentümer? Dann wird es aber später mit einem Nachweis schwierig, es sei den es sind Namensaktien und man ist ins Namensregister eingetragen.
Oder bleibt man trotz Ausbuchung Eigentümer? Dann wird es aber später mit einem Nachweis schwierig, es sei den es sind Namensaktien und man ist ins Namensregister eingetragen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.652.490 von Kalchas am 31.03.17 14:13:23Das ist gewöhnlich eine Abtretung aller Rechte an die Bank.
Wird vielleicht ein neues Geschäftsmodell
Wird vielleicht ein neues Geschäftsmodell
DGAP-Adhoc: Zapf Creation AG: Öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Zapf Creation AG (deutsch)
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Sa, 01.04.17 00:07
Zapf Creation AG: Öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Zapf Creation AG
^
DGAP-Ad-hoc: Zapf Creation AG / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen
Zapf Creation AG: Öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Zapf
Creation AG
01.04.2017 / 00:06 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt
durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
DGAP-Ad-hoc: Zapf Creation AG / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen
31.03.2017
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Ad-hoc Meldung Zapf Creation AG
Rödental, den 31. März 2017
Die Zapf Creation AG wurde heute darüber informiert, dass der Larian Living
Trust, Trustees Isaac E. Larian and Angela Larian, entschieden hat, den
Aktionären der Zapf Creation AG im Wege eines freiwilligen Kaufangebots
anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Barzahlung von
EUR 10,00 je Aktie zu erwerben. Der Bieter hat zudem erklärt, dass die
Annahme des Angebots für Aktionäre der Zapf Creation AG, die Aktien der Zapf
Creation AG im Depot einer Depotbank in Deutschland verwahren, grundsätzlich
frei von Kosten und Spesen ist.
Das Angebot bezieht sich auf den Erwerb aller Aktien der Zapf Creation AG,
die nicht vom Bieter gehalten werden. Der Bieter hält angabegemäß derzeit
ca. 2.512.982 Aktien an der Zapf Creation AG, was einem Anteil von ca. 39 %
am Grundkapital der Zapf Creation AG entspricht. Weitere Aktien werden
direkt oder indirekt von Mitgliedern der Familie Larian gehalten.
Das Angebot wird zu den im Kaufangebot festgelegten Bestimmungen erfolgen.
Das Angebot wird keinen Bedingungen unterliegen. Die Annahmefrist läuft vom
4. April 2017 bis zum 10. Mai 2017, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).
Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Die Aktionäre
der Zapf Creation AG können das Angebot nur schriftlich gegenüber ihrer
Depotbank innerhalb der Annahmefrist annehmen.
Die Aktien der Zapf Creation AG sind nicht zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen, sondern werden im Freiverkehr gehandelt. Die Vorschriften
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes finden deshalb keine Anwendung
auf das Angebot.
Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Unterlage zum freiwilligen
Kaufangebot wird am 3. April 2017 im Internet auf der Website der Zapf
Creation AG ( www.zapf-creation.com) veröffentlicht.
Der Vorstand
Zapf Creation AG
Weitere Informationen / Kontakt:
Zapf Creation AG
Hannelore Schalast
Mönchrödener Str. 13
D-96472 Rödental
Tel.: +49 (0) 9563 - 725 - 1513
Fax: +49 (0) 9563 - 725 - 41513
E-Mail: investor.relations@zapf-creation.de
www.zapf-creation.de
---------------------------------------------------------------------------
01.04.2017 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Zapf Creation AG
Mönchrödener Straße 13
96472 Rödental
Deutschland
Telefon: +49 (0)9563-725 0
Fax: +49 (0)9563-725 116
E-Mail: investor.relations@zapf-creation.de
Internet: www.zapf-creation.de
ISIN: DE000A11QU78
WKN: A11QU7
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
560981 01.04.2017 CET/CEST
°
Quelle: dpa-AFX
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Zapf Creation AG: Öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Zapf Creation AG
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Creation AG
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Zapf Creation AG wurde heute darüber informiert, dass der Larian Living
Trust, Trustees Isaac E. Larian and Angela Larian, entschieden hat, den
Aktionären der Zapf Creation AG im Wege eines freiwilligen Kaufangebots
anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Barzahlung von
EUR 10,00 je Aktie zu erwerben. Der Bieter hat zudem erklärt, dass die
Annahme des Angebots für Aktionäre der Zapf Creation AG, die Aktien der Zapf
Creation AG im Depot einer Depotbank in Deutschland verwahren, grundsätzlich
frei von Kosten und Spesen ist.
Das Angebot bezieht sich auf den Erwerb aller Aktien der Zapf Creation AG,
die nicht vom Bieter gehalten werden. Der Bieter hält angabegemäß derzeit
ca. 2.512.982 Aktien an der Zapf Creation AG, was einem Anteil von ca. 39 %
am Grundkapital der Zapf Creation AG entspricht. Weitere Aktien werden
direkt oder indirekt von Mitgliedern der Familie Larian gehalten.
Das Angebot wird zu den im Kaufangebot festgelegten Bestimmungen erfolgen.
Das Angebot wird keinen Bedingungen unterliegen. Die Annahmefrist läuft vom
4. April 2017 bis zum 10. Mai 2017, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).
Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Die Aktionäre
der Zapf Creation AG können das Angebot nur schriftlich gegenüber ihrer
Depotbank innerhalb der Annahmefrist annehmen.
Die Aktien der Zapf Creation AG sind nicht zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen, sondern werden im Freiverkehr gehandelt. Die Vorschriften
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes finden deshalb keine Anwendung
auf das Angebot.
Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Unterlage zum freiwilligen
Kaufangebot wird am 3. April 2017 im Internet auf der Website der Zapf
Creation AG ( www.zapf-creation.com) veröffentlicht.
Der Vorstand
Zapf Creation AG
Weitere Informationen / Kontakt:
Zapf Creation AG
Hannelore Schalast
Mönchrödener Str. 13
D-96472 Rödental
Tel.: +49 (0) 9563 - 725 - 1513
Fax: +49 (0) 9563 - 725 - 41513
E-Mail: investor.relations@zapf-creation.de
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Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Mönchrödener Straße 13
96472 Rödental
Deutschland
Telefon: +49 (0)9563-725 0
Fax: +49 (0)9563-725 116
E-Mail: investor.relations@zapf-creation.de
Internet: www.zapf-creation.de
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WKN: A11QU7
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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560981 01.04.2017 CET/CEST
°
Quelle: dpa-AFX
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.652.490 von Kalchas am 31.03.17 14:13:23
Also am Telefon sagte der MA, dass angeblich die Lagerstelle die Aktien bekäme und CC diese nicht verwerten würde.
Heute kam dann noch eine Mail mit einer ganz schwachen Antwort:
....
Sehr geehrte SquishyLady,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und Ihre offenen Worte.
Bitte berücksichtigen Sie, dass wir uns bei unserem Angebot an den aktuellen Kurswerten orientiert haben.
Wir haben auf dem Ausbuchungsformular explizit vermerkt: " Die Consorsbank hat eine Werthaltigkeit der Papiere nicht überprüft und kann weder jetzt, noch für die Zukunft eine Bewertung der Papiere vornehmen".
Da es sich um ein Angebot handelt, müssen Sie es nicht annehmen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Wertpapiere zukünftig wieder werthaltig werden, können Sie diese behalten.
Freundliche Grüße
Geschäftsbereich Privatkunden
StarTrader Team
....
Das ist echt frech, wenn es bei Valora explizit konkrete Angebote gibt...
Und das Angebot richtete sich an "treue Kunden"... hahaha
Zitat von Kalchas: Die Frage ist doch, wer die Aktien "kostenlos" eingebucht bekommt.
Oder bleibt man trotz Ausbuchung Eigentümer? Dann wird es aber später mit einem Nachweis schwierig, es sei den es sind Namensaktien und man ist ins Namensregister eingetragen.
Also am Telefon sagte der MA, dass angeblich die Lagerstelle die Aktien bekäme und CC diese nicht verwerten würde.
Heute kam dann noch eine Mail mit einer ganz schwachen Antwort:
....
Sehr geehrte SquishyLady,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und Ihre offenen Worte.
Bitte berücksichtigen Sie, dass wir uns bei unserem Angebot an den aktuellen Kurswerten orientiert haben.
Wir haben auf dem Ausbuchungsformular explizit vermerkt: " Die Consorsbank hat eine Werthaltigkeit der Papiere nicht überprüft und kann weder jetzt, noch für die Zukunft eine Bewertung der Papiere vornehmen".
Da es sich um ein Angebot handelt, müssen Sie es nicht annehmen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Wertpapiere zukünftig wieder werthaltig werden, können Sie diese behalten.
Freundliche Grüße
Geschäftsbereich Privatkunden
StarTrader Team
....
Das ist echt frech, wenn es bei Valora explizit konkrete Angebote gibt...
Und das Angebot richtete sich an "treue Kunden"... hahaha
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.664.244 von SquishyLady am 03.04.17 12:02:17Das waren ganz schwache Antworten, aber mal ehrlich.
Die haben noch nich einmal geschaut, ob die Unternehmen nicht mehr im Handelsregister geführt werden. Eigentlich unglaublich!
Die haben noch nich einmal geschaut, ob die Unternehmen nicht mehr im Handelsregister geführt werden. Eigentlich unglaublich!
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/04/ Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG: LG Mannheim erhöht Barabfindungsbetrag auf EUR 1.164,10 (+ 29,34%) von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG, Freiburg i. Br., hat das Landgericht Mannheim die Sache am 13. März 2017 verhandelt und den gerichtlich bestellten Sachverständige, Herr WP Prof. Dr. Georg Heni, angehört. Mit noch nicht begründeten Beschluss vom gleichen Tag hat das Gericht den Abfindungsbetrag auf EUR 1.164,10 angehoben. Gegenüber dem von den Antragsgegnerin gebotenen EUR 900,- je GeneScan-Aktie bedeutet dies eine Nachbesserung um ca. 29,34%. Prof. Heni war in seinem Sachverständigengutachten vom 2. Mai 2016 zu einer angemessenen Abfindung von rd. EUR 1.223,- je GeneScan-Aktie gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/squeeze-out-bei-d… In seinem früheren Gutachten zu dem bereits 2009 erfolgten Delisting hatte der Sachverständige einen Unternehmenswert von rd. EUR 1.140,- je GeneScan-Aktie ermittelt (was angesichts der aufgrund der Rechtsprechungsänderung des BGH durch die Frosta-Entscheidung erfolgten Beendigung dieses Spruchverfahrens keine praktische Relevanz mehr entfaltete). LG Mannheim, Az. 24 AktE 1/11 (2) Krause u.a. ./. Eurofins Genomics B.V. 52 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Roman Köper, c/o Anchor Rechtsanwälte, 68161 Mannheim Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Eurofins Ventures B.V. (inzwischen verschmolzen auf die Eurofins Genomics B.V.): Rechtsanwälte Waldeck Rechtsanwälte, 60325 Frankfurt am Main (Frau Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik)
Genescan - Squeeze-out | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1161682-51-60/gen…
Genescan - Squeeze-out | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1161682-51-60/gen…
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.664.244 von SquishyLady am 03.04.17 12:02:17Unterirdisch von Consors!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.652.025 von SquishyLady am 31.03.17 13:03:14
Nur der Vollständigkeit halber: Bei CCR sollte sogar noch eine Einreichung auf den BuG möglich sein, sofern man die Stücke dringend loswerden wollte; das Spruchverfahren ist zwar vor dem LG München ohne Anhebung der Barabfindung (gleichwohl mit einer deutlichen Erhöhung der "Garantiedividende" um gut 20%) zunächst beendet worden, das Thema sollte aber vor dem OLG in die zweite Runde gehen.
Zitat von SquishyLady: Tolles Angebot von Consors, man bietet mir an MME & CCR ohne Kosten wertlos auszubuchen statt 19,95€ / Position zu bezahlen. Von Valora u.A. haben die wohl noch nie gehört...
Nur der Vollständigkeit halber: Bei CCR sollte sogar noch eine Einreichung auf den BuG möglich sein, sofern man die Stücke dringend loswerden wollte; das Spruchverfahren ist zwar vor dem LG München ohne Anhebung der Barabfindung (gleichwohl mit einer deutlichen Erhöhung der "Garantiedividende" um gut 20%) zunächst beendet worden, das Thema sollte aber vor dem OLG in die zweite Runde gehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.691.532 von Quidam_Mark am 06.04.17 18:26:39das wäre ein Grund für mich, die Bankverbindung zu Consors zu kappen...
Kennt sich einer mit SO in Österreich aus?
Bei der BDI BioEnergy hat man sage und schreibe eine Marktrisikoprmie von 7% gewählt:"...Für Österreich wird eine Marktrisikoprämie von 5,5 % bis 7,0 % von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder empfohlen. Aktuelle Berechnungen von impliziten Marktrisikoprämien zeigen, dass eine Spannbreite von 6,0 – 8,0 % angenommen werden kann. Auf-grund dieser Situation wird in der gegenständlichen Unternehmensbewertung eine Markt-risikoprämie mit 7,0 % festgesetzt, die zwar im oberen Bereich der Empfehlung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, aber im Durchschnittaktueller empirischer Erhebungen liegt..."
Quelle: Gutachten Seite 27
https://www.bdi-bioenergy.com/UserFiles/bdi/File/Hauptversam…
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.710.286 von straßenköter am 10.04.17 15:40:03Die machen kein TAX-CAPM. Die 7 % sind vor Steuern.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.710.391 von Kalchas am 10.04.17 15:55:22
Was bedeutet das?
Zitat von Kalchas: Die machen kein TAX-CAPM. Die 7 % sind vor Steuern.
Was bedeutet das?
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.710.424 von straßenköter am 10.04.17 15:58:18Im TAX-CAPM werden nicht die vollständigen Erträge des Untermehmens diskontiert, sondern es wird noch die Kapitalertragssteuer des Anlegersplus Solidaritätszuschlag berücksichtigt, also 26,375 % weniger.
Auf Seite 41 sieht man, dass in dieser Bewertung die Erträge ohne Abzüge berücksichtigt wurden.
Auf Seite 41 sieht man, dass in dieser Bewertung die Erträge ohne Abzüge berücksichtigt wurden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.710.577 von Kalchas am 10.04.17 16:19:10
Könntest Du bitte mal einen Blick auf das Gutachten werfen? Ich bin hier leider nicht so fit.
Gutachten: https://www.bdi-bioenergy.com/UserFiles/bdi/File/Hauptversam…
Der errechnete Unternehmenswert von EUR 49.352.820 ergibt sich quasi nur aus der "Substanz" (S .46). Die liquiden Mittel, das Finanzanlagevermögen und der Marktwert von VTU ergeben schon allein einen Wert von 45,64 Mio Euro. Der Ertragswert der BDI AG wird mit gerade einmal 3,71 Mio Euro angegeben (Seite 41).
Auf Seite 38 findet sich der Finanzplan als Basis für die Wertberechnung der BDI AG. Dann hat man einfach eine fiktive Annahmen zur Ausschüttung getroffen:
"...Unter der Position „Ausschüttung an Gesellschafter ist die fiktive Ausschüttung der freien Liquidität pro Planperiode an die Eigentümer der Gesellschaft geplant. Eine geplante Ausschüttung ist erstmals im Jahr 2020 iHv TEUR 200 sowie im Terminal Value iHv rd. TEUR 747 geplant..."
Somit hat man die Jahre 2017 - 2019 ausgenullt und den Rest mit dem Abzinsungsfaktor 8,11% heruntergerechnet.
Das geht ja wohl hoffentlich nicht bei einem Richter durch oder?
Zitat von Kalchas: Im TAX-CAPM werden nicht die vollständigen Erträge des Untermehmens diskontiert, sondern es wird noch die Kapitalertragssteuer des Anlegersplus Solidaritätszuschlag berücksichtigt, also 26,375 % weniger.
Auf Seite 41 sieht man, dass in dieser Bewertung die Erträge ohne Abzüge berücksichtigt wurden.
Könntest Du bitte mal einen Blick auf das Gutachten werfen? Ich bin hier leider nicht so fit.
Gutachten: https://www.bdi-bioenergy.com/UserFiles/bdi/File/Hauptversam…
Der errechnete Unternehmenswert von EUR 49.352.820 ergibt sich quasi nur aus der "Substanz" (S .46). Die liquiden Mittel, das Finanzanlagevermögen und der Marktwert von VTU ergeben schon allein einen Wert von 45,64 Mio Euro. Der Ertragswert der BDI AG wird mit gerade einmal 3,71 Mio Euro angegeben (Seite 41).
Auf Seite 38 findet sich der Finanzplan als Basis für die Wertberechnung der BDI AG. Dann hat man einfach eine fiktive Annahmen zur Ausschüttung getroffen:
"...Unter der Position „Ausschüttung an Gesellschafter ist die fiktive Ausschüttung der freien Liquidität pro Planperiode an die Eigentümer der Gesellschaft geplant. Eine geplante Ausschüttung ist erstmals im Jahr 2020 iHv TEUR 200 sowie im Terminal Value iHv rd. TEUR 747 geplant..."
Somit hat man die Jahre 2017 - 2019 ausgenullt und den Rest mit dem Abzinsungsfaktor 8,11% heruntergerechnet.
Das geht ja wohl hoffentlich nicht bei einem Richter durch oder?
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.714.966 von straßenköter am 11.04.17 09:19:07Thesaurierung sollte eigentlich den Unternehmenswert nicht wesentlich schmälern, wenn beim Betafaktor berücksichtigt wird, dass die Verschuldung sinkt.
Das ist im Prinzip gemacht, siehe S.41. Für 2017 soll es einen Verlust geben, danach Gewinne. Dadurch endet sich der Kapitalisierungszinssatz. 17,88 % kommen mir allerdings sehr hoch vor, auch wenn der Zinssatz vor Steuern ist. Wie immer sind die Rechenschritte zur Berechnung des verschuldeten Betafaktors allerdings nicht dargelegt.
Das ist im Prinzip gemacht, siehe S.41. Für 2017 soll es einen Verlust geben, danach Gewinne. Dadurch endet sich der Kapitalisierungszinssatz. 17,88 % kommen mir allerdings sehr hoch vor, auch wenn der Zinssatz vor Steuern ist. Wie immer sind die Rechenschritte zur Berechnung des verschuldeten Betafaktors allerdings nicht dargelegt.
Mit Conwert läuft sich ein weiterer potenzieller SO-Kandidat aus Österreich warm: Nach Ende der Nachfrist meldete Bieterin Vonovia zuletzt leicht mehr als 93% Anteilsbesitz, aktuell ist die Aktie geringfügig unter dem Angebotspreis zu haben. Die bekannte GrESt-Problematik könnte auch hier einen (raschen) SO wirtschaftlich vereiteln; am Ende könnte alternativ auch ein Delisting plus Rechtsformwechsel drohen. Laut Angebotsunterlage hatte die Bieterin im Vorfeld keine Entscheidung über eine mögliche Strukturmaßnahme (SO oder BuG) nach Ende des Angebots getroffen, sie trat aber für eine Beibehaltung der Wiener Börsennotierung ein.
Die meisten Immobilien liegen (mit 75% Portfolioanteil) in D, der Rest mehrheitlich in Österreich. Ca. 15%-Punkte des D-Anteils dürften auf das KWG-Portfolio entfallen, wofür wegen der (minderheitenunfreundlichen) Umformung nach Delisting keine GrESt fällig würde. Zur steuerlichen Situation in Österreich habe ich keine belastbaren Informationen. Bleibt zu hoffen, dass die neue Mutter Vonovia eher der avisierten Vorgehensweise bei Gagfah den Vorzug gibt, statt die Marotten der missratenen Tochter aufleben zu lassen...
Die meisten Immobilien liegen (mit 75% Portfolioanteil) in D, der Rest mehrheitlich in Österreich. Ca. 15%-Punkte des D-Anteils dürften auf das KWG-Portfolio entfallen, wofür wegen der (minderheitenunfreundlichen) Umformung nach Delisting keine GrESt fällig würde. Zur steuerlichen Situation in Österreich habe ich keine belastbaren Informationen. Bleibt zu hoffen, dass die neue Mutter Vonovia eher der avisierten Vorgehensweise bei Gagfah den Vorzug gibt, statt die Marotten der missratenen Tochter aufleben zu lassen...
Ankündigung Squeeze Out bei Conwert
Mal eine Frage an die Spezis zur Postbank, seinerzeit zu 25E angedient aber nicht geklagt, hätte ich bei Erfolg der Klage des Eff.Sp auch die Chance auf eine Nachbesserung?
MELDUNG VOM 24.04.2017 aber steht hier noch nicht
F24 AG: Verlangen der A.II Holding AG auf Durchführung eines Squeeze-Out Verfahrens nach §§ 327a ff. AktG
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/f-verlangen-der-aii-holdi…
F24 AG: Verlangen der A.II Holding AG auf Durchführung eines Squeeze-Out Verfahrens nach §§ 327a ff. AktG
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/f-verlangen-der-aii-holdi…
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.830.110 von nullcheck am 28.04.17 15:49:56
Eine Nachbesserung aus der Spruchstelle zu einem BuG bekommt natürlich auch nur der, der zum BuG eingereicht hat. Entsprechend verhält es sich bei Squezze Outs. Bei Übernahmeangeboten ist eine Nachbesserung nur möglich, wenn sie Teil der Angebotsunterlage ist bzw. war (Beispiel: itelligence, i:FAO oder Pironet).
Zitat von nullcheck: Mal eine Frage an die Spezis zur Postbank, seinerzeit zu 25E angedient aber nicht geklagt, hätte ich bei Erfolg der Klage des Eff.Sp auch die Chance auf eine Nachbesserung?
Eine Nachbesserung aus der Spruchstelle zu einem BuG bekommt natürlich auch nur der, der zum BuG eingereicht hat. Entsprechend verhält es sich bei Squezze Outs. Bei Übernahmeangeboten ist eine Nachbesserung nur möglich, wenn sie Teil der Angebotsunterlage ist bzw. war (Beispiel: itelligence, i:FAO oder Pironet).
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.830.353 von straßenköter am 28.04.17 16:11:55Ok,der eff.sp hatte angedient und auch den Lesern empf.und gleichzeitig geklagt.Am besten frag ich mal beim E.Sp mal nach
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.629.378 von Quidam_Mark am 28.03.17 18:03:17
Nachdem im März 14.20 EUR angekündigt wurden, lautet das Angebot nun auf 14.70 EUR (First bis 30.05.2017, weitere Annahmefrist: 20.06.2017). Einziger Aktionär der Bieterin "BHS Verwaltungs AG" ist über eine zwischengeschaltete GmbH zu 100% die Serafin GmbH, woraus bereits folgt, das SHV seine Aktien nicht in solche der Bieterin getauscht hat. Stattdessen wurden diese 7.084% zu 14.20 EUR abzüglich der in diesem Jahr zu zahlenden Dividende (!) von Herrn Haindl erworben. Weitere 2.274% + 0.774%, Ingrid + Christiane Weispfenning und 0.279% von "Felix Beteiligungen" gingen zu gleichen Konditionen an die Bieterin. Die 3 vormaligen Hauptaktionäre mit zusammen 82.72% Anteil haben laut Angebotsunterlage nur 10 EUR abzüglich der in diesem Jahr auszuzahlenden Dividende (!) erhalten. Von Nachbesserungsrechten ist nicht die Rede. Sonstige Erwerbe, auch über die Börse, haben nicht stattgefunden, so dass kein zwingender Grund für die Aufstockung des Angebots an die verbliebenen Aktionäre über 14.20 EUR hinaus besteht. Die HV ist für den 20.06.2017 angesetzt, so dass eine womöglich dort beschlossene Dividende noch den einreichenden Aktionären zugute käme. Diese allerdings beabsichtigt Haindl auf 0.10 EUR zu senken (so ihm denn zur HV die Stimmrechte bereits zustehen). Die anderen Verkäufer haben wegen der Preisanpassungsklausel freilich keinen Grund, sich Herrn Haindls Gewinnverwendungsvorschlag entgegenzustellen, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tats#chlich nur 0.10 EUR ausgeschüttet werden.
Unter "Strukturmaßnahmen" wird sehr deutlich auf das Hinwirken auf den verschmelzungsrechtlichen SO angekündigt, sobald die Aktienkäufe und das Angebot vollzogen sind.
Da laut Bafin ein "gültiger" 3-Monats-Durchschnittskurs nicht ermittelt werden konnte, wurde ersatzweise eine Unternehmensbewertung zum 23.03.2017 durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass die Aktien 13.93 EUR wert seien. Das Gebot von 14.70 EUR wird mit den Börsenumsätzen "zu 14.65 EUR" unmittelbar vor Bekanntgabe der Übernahmeabsicht begründet.
Ob im SO anfangs ein besserer Kurs geboten wird, ist fraglich. Genügen die Umsätze seither den Anforderungen der Bafin? Wird ein zwischengeschaltetes Delisting die Anwendung eines Mindestkurses, der aus Börsenumsätzen abgeleitet wurde, vereiteln? In jedem Fall sollten die im Raum stehenden 13.93 EUR (bereinigt um die Dividende, Gewinndynamik zum neuen Gutachtentermin) eine logische Kursuntergrenze darstellen.
Zitat von Quidam_Mark:Zitat von Huusmeister: Zielgesellschaft: BHS tabletop Aktiengesellschaft; Bieter: BHS Verwaltungs Aktiengesellschaft
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…
...und da sind sie auch schon >93%:
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/bhs-tabletop-veroeffentlich…
Anscheinend hat die Shareholder Value Stiftung ihre Aktien (7%) ebenfalls verkauft (oder, wie es neuerdings Mode ist, in solche der Bieterin getauscht).
Wegen der Gesellschaftsform der Bieterin sind nach Vollzug der Übernahme die Bedingungen für einen verschmelzungsrechtlichen SO erfüllt. Ich halte dieses Szenario nun für überwiegend wahrscheinlich.
Nachdem im März 14.20 EUR angekündigt wurden, lautet das Angebot nun auf 14.70 EUR (First bis 30.05.2017, weitere Annahmefrist: 20.06.2017). Einziger Aktionär der Bieterin "BHS Verwaltungs AG" ist über eine zwischengeschaltete GmbH zu 100% die Serafin GmbH, woraus bereits folgt, das SHV seine Aktien nicht in solche der Bieterin getauscht hat. Stattdessen wurden diese 7.084% zu 14.20 EUR abzüglich der in diesem Jahr zu zahlenden Dividende (!) von Herrn Haindl erworben. Weitere 2.274% + 0.774%, Ingrid + Christiane Weispfenning und 0.279% von "Felix Beteiligungen" gingen zu gleichen Konditionen an die Bieterin. Die 3 vormaligen Hauptaktionäre mit zusammen 82.72% Anteil haben laut Angebotsunterlage nur 10 EUR abzüglich der in diesem Jahr auszuzahlenden Dividende (!) erhalten. Von Nachbesserungsrechten ist nicht die Rede. Sonstige Erwerbe, auch über die Börse, haben nicht stattgefunden, so dass kein zwingender Grund für die Aufstockung des Angebots an die verbliebenen Aktionäre über 14.20 EUR hinaus besteht. Die HV ist für den 20.06.2017 angesetzt, so dass eine womöglich dort beschlossene Dividende noch den einreichenden Aktionären zugute käme. Diese allerdings beabsichtigt Haindl auf 0.10 EUR zu senken (so ihm denn zur HV die Stimmrechte bereits zustehen). Die anderen Verkäufer haben wegen der Preisanpassungsklausel freilich keinen Grund, sich Herrn Haindls Gewinnverwendungsvorschlag entgegenzustellen, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tats#chlich nur 0.10 EUR ausgeschüttet werden.
Unter "Strukturmaßnahmen" wird sehr deutlich auf das Hinwirken auf den verschmelzungsrechtlichen SO angekündigt, sobald die Aktienkäufe und das Angebot vollzogen sind.
Da laut Bafin ein "gültiger" 3-Monats-Durchschnittskurs nicht ermittelt werden konnte, wurde ersatzweise eine Unternehmensbewertung zum 23.03.2017 durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass die Aktien 13.93 EUR wert seien. Das Gebot von 14.70 EUR wird mit den Börsenumsätzen "zu 14.65 EUR" unmittelbar vor Bekanntgabe der Übernahmeabsicht begründet.
Ob im SO anfangs ein besserer Kurs geboten wird, ist fraglich. Genügen die Umsätze seither den Anforderungen der Bafin? Wird ein zwischengeschaltetes Delisting die Anwendung eines Mindestkurses, der aus Börsenumsätzen abgeleitet wurde, vereiteln? In jedem Fall sollten die im Raum stehenden 13.93 EUR (bereinigt um die Dividende, Gewinndynamik zum neuen Gutachtentermin) eine logische Kursuntergrenze darstellen.
Kann jemand ws zu Südchemie berichten?
8. Dezember 2016: Mündliche Verhandlung mit Anhörung des Sachverständigen Andreas Creutzmann.Nächste Termine:
28. April 2017: Termin zur Verkündung einer Entscheidung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.847.663 von straßenköter am 02.05.17 16:51:11Erhöhung auf 132 Euro
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.847.702 von Kalchas am 02.05.17 16:55:06
Danke. Das wäre ja eher enttäuschend meines Wissens. Geht das in die nächste Runde?
Zitat von Kalchas: Erhöhung auf 132 Euro
Danke. Das wäre ja eher enttäuschend meines Wissens. Geht das in die nächste Runde?
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.847.780 von straßenköter am 02.05.17 17:02:20
Squeeze-out Süd-Chemie
Die Erhöhung war auf über EUR 132,- (den genauen Cent-Betrag gibt es voraussichtlich morgen). Die Entscheidung ist erst am Freitag verkündet worden. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Draegerwerk VZ vs. ST
Die Stämme notieren inzwischen >30% unter den Vorzügen.Woran mag das liegen? Bei einer Übernahme zB sollte es doch eher umgekehrt sein (St > Vz).
Hat jemand eine Idee?
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.854.203 von SquishyLady am 03.05.17 12:57:33
... und die Genussscheine erst
Zitat von SquishyLady: Die Stämme notieren inzwischen >30% unter den Vorzügen.
... und die Genussscheine erst
CLERE
Erwerbsangebot zum gesetzlichen Mindestpreis... Tja, das dürfte eine perfekte Nachbesserungsspekulation werden, denn eine Clere-Aktie ist ja deutlich mehr wert als die vielleicht 16 Euro, die jetzt angeboten werden.
Clere AG: Delisting der CLERE-Aktien beabsichtigt, Abfindungsangebot durch Hauptaktionärin zum gesetzlichen Mindestpreis angekündigt
Berlin, den 3. Mai 2017 - Der Vorstand der CLERE AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, vorbehaltlich des Eintretens neuer, entgegenstehender Umstände den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen (sogenanntes Delisting). Der Vorstand ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Nutzen der Börsennotierung der Aktien der CLERE AG den dadurch begründeten Aufwand nicht mehr rechtfertigt. Die CLERE AG hat daher heute mit der Hauptaktionärin der CLERE AG, der Elector GmbH, die aktuell 33,19 % der Aktien der CLERE AG hält, eine Delisting-Vereinbarung geschlossen. Aufgrund der Delisting-Vereinbarung ist die Elector GmbH verpflichtet, den Aktionären der CLERE AG anzubieten, ihre sämtlichen Aktien gegen eine Geldleistung, deren Höhe mindestens dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der CLERE AG während der letzten sechs Monate vor der Bekanntmachung der Entscheidung der Elector GmbH, das Angebot abzugeben, entspricht, zu erwerben. Die Gesellschaft hat sich im Gegenzug verpflichtet - vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Umstände oder dem Bekanntwerden wesentlicher bislang unbekannter Umstände und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten - innerhalb der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der CLERE AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1, Absatz 3 BörsG zu stellen und das Delisting-Erwerbsangebot zu unterstützen.
Die Elector GmbH hat mitgeteilt, dass sie das Delisting-Erwerbsangebot zum gesetzlichen Mindestpreis machen wird.
Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Der Vorstand rechnet damit, dass der Widerruf gemäß den Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse drei Börsentage nach der Veröffentlichung des Widerrufs, die unverzüglich nach der Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen soll, wirksam werden wird.
Nach Wirksamwerden des Widerrufs werden die Aktien der CLERE AG nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.
Die Entscheidung zum Delisting ergeht ungeachtet der Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat zur Abgabe einer Stellungnahme zum Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 27 WpÜG.
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2017-05/40608922…
Erwerbsangebot zum gesetzlichen Mindestpreis... Tja, das dürfte eine perfekte Nachbesserungsspekulation werden, denn eine Clere-Aktie ist ja deutlich mehr wert als die vielleicht 16 Euro, die jetzt angeboten werden.
Clere AG: Delisting der CLERE-Aktien beabsichtigt, Abfindungsangebot durch Hauptaktionärin zum gesetzlichen Mindestpreis angekündigt
Berlin, den 3. Mai 2017 - Der Vorstand der CLERE AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, vorbehaltlich des Eintretens neuer, entgegenstehender Umstände den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen (sogenanntes Delisting). Der Vorstand ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Nutzen der Börsennotierung der Aktien der CLERE AG den dadurch begründeten Aufwand nicht mehr rechtfertigt. Die CLERE AG hat daher heute mit der Hauptaktionärin der CLERE AG, der Elector GmbH, die aktuell 33,19 % der Aktien der CLERE AG hält, eine Delisting-Vereinbarung geschlossen. Aufgrund der Delisting-Vereinbarung ist die Elector GmbH verpflichtet, den Aktionären der CLERE AG anzubieten, ihre sämtlichen Aktien gegen eine Geldleistung, deren Höhe mindestens dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der CLERE AG während der letzten sechs Monate vor der Bekanntmachung der Entscheidung der Elector GmbH, das Angebot abzugeben, entspricht, zu erwerben. Die Gesellschaft hat sich im Gegenzug verpflichtet - vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Umstände oder dem Bekanntwerden wesentlicher bislang unbekannter Umstände und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten - innerhalb der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der CLERE AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1, Absatz 3 BörsG zu stellen und das Delisting-Erwerbsangebot zu unterstützen.
Die Elector GmbH hat mitgeteilt, dass sie das Delisting-Erwerbsangebot zum gesetzlichen Mindestpreis machen wird.
Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Der Vorstand rechnet damit, dass der Widerruf gemäß den Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse drei Börsentage nach der Veröffentlichung des Widerrufs, die unverzüglich nach der Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen soll, wirksam werden wird.
Nach Wirksamwerden des Widerrufs werden die Aktien der CLERE AG nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.
Die Entscheidung zum Delisting ergeht ungeachtet der Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat zur Abgabe einer Stellungnahme zum Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 27 WpÜG.
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2017-05/40608922…
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.854.203 von SquishyLady am 03.05.17 12:57:33
Das liegt an der Gesellschaftsform (KGaA). Die persönlich haftende Gesellschafterin (Dräger Verwaltungs AG, in Besitz der Familie Dräger) hat das Sagen. Gegen die Stämme spricht die geringere Liquidität, da diese (zusätzlich) zu ca. 71% im Besitz der Familie sind. Der Dividendennachteil von 0.06 EUR ist kaum von Belang. Es gibt optisch noch "günstigere" EK-artige Dräger-Gattungen, die Genussscheine.
Zitat von SquishyLady: Die Stämme notieren inzwischen >30% unter den Vorzügen.
Woran mag das liegen? Bei einer Übernahme zB sollte es doch eher umgekehrt sein (St > Vz).
Hat jemand eine Idee?
Das liegt an der Gesellschaftsform (KGaA). Die persönlich haftende Gesellschafterin (Dräger Verwaltungs AG, in Besitz der Familie Dräger) hat das Sagen. Gegen die Stämme spricht die geringere Liquidität, da diese (zusätzlich) zu ca. 71% im Besitz der Familie sind. Der Dividendennachteil von 0.06 EUR ist kaum von Belang. Es gibt optisch noch "günstigere" EK-artige Dräger-Gattungen, die Genussscheine.
Squeeze Out bei C-Quadrat?
C-Quadrat hält bekanntlich die DBK-Beteiligung für die chinesische HNA. Diese wiederum teilte am 03.05.17 mit, mittelbar Kaufverträge über knapp 75% an der Holding ("Cubic"), die 98% der C-Quadrat-Aktien hält, abgeschlossen zu haben. Der Vollzug steht unter aufschiebenden Bedingungen.Nun wird erwogen, dass Cubic sich der Minderheiten in C-Quadrat per SO entledigen könnte. Vor gut einem Jahr hatten die Gesellschafter hinter Cubic bereits einen ähnlichen Anlauf ohne HNA-Hintergrund unternommen, diesen aber abgebrochen. Der Kurs hat auf die neuerliche SO-Fantasie kaum reagiert. Der Titel ist sehr illiquide. Heute war außerdem HV bei C-Quadrat, am 10.05. sollte die Aktie ex 1.50 EUR Dividendenanspruch handeln. Anbei die Meldungen:
Fusion/Übernahme/Beteiligung
05.05.2017
Wien/Frankfurt, 05.05.2017 Die C-QUADRAT Investment AG (ISIN: AT0000613005) teilt unter Verweis auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 03.05.2017 mit, dass sie heute darüber informiert wurde, dass HNA überlegt, dass Cubic (London) Limited nach Abschluss dieser Transaktion einen Squeeze-Out (Gesellschafterausschluss) aller verbleibenden Minderheitsgesellschafter (Streubesitz) der C-QUADRAT Investment AG ("C-QUADRAT") vornimmt, um einen Anteil von 100% an C-QUADRAT zu erhalten.
Ursprüngliche Mitteilung:
-------------------------------------------------------------------------------- EANS-Adhoc: C-QUADRAT Investment AG / HNA Group soll Mehrheitseigentümer von C-QUADRAT werden
Fusion/Übernahme/Beteiligung
03.05.2017
03.05.2017
Wien/Frankfurt, 03.05.2017. Die C-QUADRAT Investment AG (ISIN: AT0000613005) teilt mit, dass sie heute von der San Gabriel Privatstiftung und der T.R. Privatstiftung über folgenden Sachverhalt informiert wurde:
Die San Gabriel Privatstiftung, die T.R. Privatstiftung sowie die Hallmann Holding International GmbH, Q-Cap Holdings Ltd. und Laakman Holding Ltd. (alle gemeinsam die "Kernaktionäre") haben heute, 03.05.2017, aufschiebend bedingte Aktienkaufverträge mit der HNA Group (International) Asset Management Co., Limited ("HNA") über den Erwerb von C-QUADRAT Investment AG Aktien ("C-QUADRAT") abgeschlossen.
Nach Vorliegen der regulatorischen Freigaben wird (i) HNA die erworbenen C-QUADRAT Aktien und werden (ii) die Kernaktionäre ihre verbleibenden C-QUADRAT Aktien in die Cubic (London) Limited ("Cubic") einbringen. HNA wird damit nach Vorliegen der regulatorischen Freigaben eine Beteiligung von rund 74,8% an Cubic und Cubic eine Beteiligung von über 98% an C-QUADRAT halten.
Ende der Mitteilung euro adhoc
SO-Abfindung Chorus
Da hat man anscheinend auch einen Gutachter gefunden, der die Parameter so zusammenstellen musste, dass man auf 11,92€ kommt. Ich stecke zwar bei Chorus nicht besonders tief in Details drin, aber das erscheint doch deutlich zu wenig.http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/chorus-clean-energy-festl…
Das würde ich auch so sehen. Zuletzt wurden 70 Mio überwiegend im zweiten Halbjahr 2016 investiert, die nachhaltigen Erträge sollten dementsprechend höher sein, als 2016 verbucht. (oder andersherum, die Investitionen haben sich in den Verbindlichkeiten niedergeschlagen, ohne dass die Erträge schon sichtbar wurden.) Aufgrund der guten Finanzausstattung steht die Wachstumsstrategie außerdem auf solidem Boden. Aber im Gutachten sieht man vermutlich nur Stagnation und Risiken.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.901.268 von honigbaer am 09.05.17 15:56:37Mal sehen, ob man das Gutachten online einstellt. Würde mich schon einmal interessieren wie man kalkuliert hat. Einnahmen und Ausgaben sind bei den Bestandsanlagen wunderbar planbar und konjunkturelle Risiken spielen keine Rolle.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.901.325 von straßenköter am 09.05.17 16:01:09
Tatsächlich könnte der gutachterliche Unternehmenswert sogar noch darunter liegen. Bei den 11.92 EUR handelt es sich wahrscheinlich um die Kursuntergrenze, die, wie im Text der ad-hoc-Meldung erläutert, um 0.04 EUR "Mindestdividende" aufgestockt wurde. Eine zusätzliche Ausschüttung soll auf der HV nämlich nicht beschlossen werden. Dieses Vorgehen war mir neu...
Zitat von straßenköter: Mal sehen, ob man das Gutachten online einstellt. Würde mich schon einmal interessieren wie man kalkuliert hat. Einnahmen und Ausgaben sind bei den Bestandsanlagen wunderbar planbar und konjunkturelle Risiken spielen keine Rolle.
Tatsächlich könnte der gutachterliche Unternehmenswert sogar noch darunter liegen. Bei den 11.92 EUR handelt es sich wahrscheinlich um die Kursuntergrenze, die, wie im Text der ad-hoc-Meldung erläutert, um 0.04 EUR "Mindestdividende" aufgestockt wurde. Eine zusätzliche Ausschüttung soll auf der HV nämlich nicht beschlossen werden. Dieses Vorgehen war mir neu...
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Harpen AG: OLG Düsseldorf legt Barabfindung auf EUR 20,41 fest (+ 4,67%) - 6.4.2017
Wie geht es jetzt weiter bei Harpen? Muß man selbst aktiv werden wie zuletzt z.B. bei der Regentalbahn? Oder kommt das Geld automatisch?
Danke für Hinweise!
Wie geht es jetzt weiter bei Harpen? Muß man selbst aktiv werden wie zuletzt z.B. bei der Regentalbahn? Oder kommt das Geld automatisch?
Danke für Hinweise!
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.907.697 von R.B. am 10.05.17 10:24:07Vermutlich findest du die relevanten Informationen im Bundesanzeiger. Bisher ist da noch nichts veröffentlicht. Aber ich warte momentan auch auf Südchemie.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.907.931 von hefwk30 am 10.05.17 10:43:50
Würde mich sehr wudern, wenn es bei Südchemie nicht zu Beschwerden kommt und das OLG entscheidet.
Zitat von hefwk30: Vermutlich findest du die relevanten Informationen im Bundesanzeiger. Bisher ist da noch nichts veröffentlicht. Aber ich warte momentan auch auf Südchemie.
Würde mich sehr wudern, wenn es bei Südchemie nicht zu Beschwerden kommt und das OLG entscheidet.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.858.088 von sirmike am 03.05.17 19:54:53
Dein Pitch hat gewirkt hab €8400 investiert ohne Ahnung zu haben in was
Zitat von sirmike: CLERE
Erwerbsangebot zum gesetzlichen Mindestpreis... Tja, das dürfte eine perfekte Nachbesserungsspekulation werden, denn eine Clere-Aktie ist ja deutlich mehr wert als die vielleicht 16 Euro, die jetzt angeboten werden.
Clere AG: Delisting der CLERE-Aktien beabsichtigt, Abfindungsangebot durch Hauptaktionärin zum gesetzlichen Mindestpreis angekündigt
Berlin, den 3. Mai 2017 - Der Vorstand der CLERE AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, vorbehaltlich des Eintretens neuer, entgegenstehender Umstände den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen (sogenanntes Delisting). Der Vorstand ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Nutzen der Börsennotierung der Aktien der CLERE AG den dadurch begründeten Aufwand nicht mehr rechtfertigt. Die CLERE AG hat daher heute mit der Hauptaktionärin der CLERE AG, der Elector GmbH, die aktuell 33,19 % der Aktien der CLERE AG hält, eine Delisting-Vereinbarung geschlossen. Aufgrund der Delisting-Vereinbarung ist die Elector GmbH verpflichtet, den Aktionären der CLERE AG anzubieten, ihre sämtlichen Aktien gegen eine Geldleistung, deren Höhe mindestens dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der CLERE AG während der letzten sechs Monate vor der Bekanntmachung der Entscheidung der Elector GmbH, das Angebot abzugeben, entspricht, zu erwerben. Die Gesellschaft hat sich im Gegenzug verpflichtet - vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Umstände oder dem Bekanntwerden wesentlicher bislang unbekannter Umstände und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten - innerhalb der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der CLERE AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1, Absatz 3 BörsG zu stellen und das Delisting-Erwerbsangebot zu unterstützen.
Die Elector GmbH hat mitgeteilt, dass sie das Delisting-Erwerbsangebot zum gesetzlichen Mindestpreis machen wird.
Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Der Vorstand rechnet damit, dass der Widerruf gemäß den Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse drei Börsentage nach der Veröffentlichung des Widerrufs, die unverzüglich nach der Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen soll, wirksam werden wird.
Nach Wirksamwerden des Widerrufs werden die Aktien der CLERE AG nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.
Die Entscheidung zum Delisting ergeht ungeachtet der Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat zur Abgabe einer Stellungnahme zum Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 27 WpÜG.
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2017-05/40608922…
Dein Pitch hat gewirkt hab €8400 investiert ohne Ahnung zu haben in was
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.907.697 von R.B. am 10.05.17 10:24:07In Sachen Harpen:
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.s…
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend den Squeeze-out der ehemaligen Minderheitaktioniäre der Harpen AG :
"Ergänzender Hinweis
Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betreffenden Aktionäre erläutert, wird zeitnah im Bundesanzeiger erfolgen. "
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.s…
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend den Squeeze-out der ehemaligen Minderheitaktioniäre der Harpen AG :
"Ergänzender Hinweis
Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betreffenden Aktionäre erläutert, wird zeitnah im Bundesanzeiger erfolgen. "
Gagfah -10% gibt's News?
Mindestext
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.971.429 von SquishyLady am 18.05.17 14:29:39
schau mal im Gagfah Thread
Zitat von SquishyLady: Mindestext
schau mal im Gagfah Thread
Moin zusammen,
auf der Homepage des VzfK habe ich über Pfingsten gelesen, dass den Aktionären auch die Vertretung in Hauptversammlungen angeboten wird.
http://www.vzfk.de/spruchverfahren/widerspruch-auf-hv/index.…
auf der Homepage des VzfK habe ich über Pfingsten gelesen, dass den Aktionären auch die Vertretung in Hauptversammlungen angeboten wird.
http://www.vzfk.de/spruchverfahren/widerspruch-auf-hv/index.…
machen SdK und DSW auch.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.085.176 von 525700 am 06.06.17 08:39:46Danke für die Info
Bei der dsw sehe ich nie wohin die gehen
Bei der dsw sehe ich nie wohin die gehen
Hier die List der von der SdK besuchten HVen:
http://sdk.org/veroeffentlichungen/hv-termine/
Man kann auch Weisungen erteilen. Wenn ich nicht selbst zur HV gehe, gehen meine Karten immer an die SdK. Man muß kein Mitglied sein, aber die Mitgliedschaft lohnt sich m.E. durchaus.
http://sdk.org/veroeffentlichungen/hv-termine/
Man kann auch Weisungen erteilen. Wenn ich nicht selbst zur HV gehe, gehen meine Karten immer an die SdK. Man muß kein Mitglied sein, aber die Mitgliedschaft lohnt sich m.E. durchaus.
Bei BHS tabletop wurde heute gemeldet, dass der Hauptaktionär am Ende der regulären Annahmefrist 94,16% der Stimmrechte hat. (Annahme des Angebots für 1,03% aller Aktien.) Die weitere Annahmefrist läuft bis 20. Juni.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.086.031 von jerobeam am 06.06.17 10:26:49Aber seltener geben sie Widerspruch zu Protokoll.
Doch dieses ist wie bei Formwechseln und Verschmelzungen notwendig, denn ohne Widerspruch keine Abfindung und auch kein Spruchverfahren.
Was passiert, wenn man kein Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, möchte ich an zwei kleinen, jüngst passierten Formwechseln nennen:
Deutsche Office AG wurde zur alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG.
Wer kein Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, wurde zwangsweise Kommanditist.
Dieses bedeutet je nach Finanzamt:
Fiktiver Verkauf der Anteile (so nach dem 31.12.2008 erworben) fällt hier die Abgeltungssteuer an. Wenn man nun die KG-Anteile veräußert (separates Abfindungsangebot der Muttergesellschaft zu 4,68€), wird der komplette Betrag mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Die Kontrollmitteilung geht direkt vom Hauptaktionär an das FA des Verkäufers, wo dann die Bürokratiemaschine in Gang gesetzt wird.
Besser wäre es gewesen, so man kein Kommanditist werden will, per Widerspruch die Möglichkeit zu erhalten, direkt an die Hauptaktionärin die Aktien zu verkaufen. Hier fällt dagegen nur die Abgeltungssteuer an (so Gewinne vorliegen)
Das gleiche auch bei der KWG, wobei idealer Weise das Wohnort-FA des Verkäufers die GmbH-Anteile als Verlängerung der Aktien (weil beides Kapitalgesellschaften) ansieht und entsprehcned nur die AgSt abzieht. Das Problem jedoch beim Verkauf der GmbH-Anteile: Es ist dazu eine notariell beglaubigte Unterschrift notwendig.
Auch hier wäre es für denjenigen, der nicht GmbH-Anteilseigner werden will, ideal, sich per Widerspruch von den Aktien zu trennen.
Aktuell:
Kontron: Wer zwar kein Spruchverfahren betreiben, dennoch aber von einer möglichen Erhöhung profitieren will, der MUSS, so er nicht Aktionär einer unnotierten Gesellschaft werden und bleiben will, Widerspruch zu Protokoll geben.
Und hier bietet der VzfK diese Möglichkeit an.
Dass die DSW nud auch die SdK diese Angebote ebenfalls haben, ist ja bekannt. Aber nicht jeder will von der DSW oder der SdK dort vertreten werden, wie ich selbst bei der R.Stahl AG am Freitag gehört habe.
Ich weiß jedoch auch nicht, ob die SdK/DSW Widerspruch unter Offenlegung des Namens betreiben. Dieses ist jedoch gerade dazu notwendig, um in den Genuss der Barabfindung zu gelangen.
Der VzfK schlägt den Aktionären vor, die Eintrittskarten auf seinen eigenen Namen zu bestellen und dann den VzfK zu bevollmächtigen. Damit erfolgt der Widerspruch grundsätzlich unter Offenlegung des Namens.
Wer kein Widerspruch zu Protokoll gibt, der wird Aktionär der S&T Dt. AG (unnotiert) und hat anschließend die Möglichkeit, seine S&T Dt. AG-Aktien in die österreichische S&T AG zu tauschen.
Mit den Folgen, dass sowohl der Steuerberater als auch der Mitarbeiter des Finanzamtes sich die Haare raufen.
Daher gilt es in der HV Widerspruch zu Protokoll geben zu lassen oder selbst zu geben. Wichtig: Unter Offenlegung des Namens!
Alternativ gilt natürlich: Vorher über die Börse zu verkaufen. Nur geht man dann bei einer möglichen Nachbesserung leer aus.
Doch dieses ist wie bei Formwechseln und Verschmelzungen notwendig, denn ohne Widerspruch keine Abfindung und auch kein Spruchverfahren.
Was passiert, wenn man kein Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, möchte ich an zwei kleinen, jüngst passierten Formwechseln nennen:
Deutsche Office AG wurde zur alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG.
Wer kein Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, wurde zwangsweise Kommanditist.
Dieses bedeutet je nach Finanzamt:
Fiktiver Verkauf der Anteile (so nach dem 31.12.2008 erworben) fällt hier die Abgeltungssteuer an. Wenn man nun die KG-Anteile veräußert (separates Abfindungsangebot der Muttergesellschaft zu 4,68€), wird der komplette Betrag mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Die Kontrollmitteilung geht direkt vom Hauptaktionär an das FA des Verkäufers, wo dann die Bürokratiemaschine in Gang gesetzt wird.
Besser wäre es gewesen, so man kein Kommanditist werden will, per Widerspruch die Möglichkeit zu erhalten, direkt an die Hauptaktionärin die Aktien zu verkaufen. Hier fällt dagegen nur die Abgeltungssteuer an (so Gewinne vorliegen)
Das gleiche auch bei der KWG, wobei idealer Weise das Wohnort-FA des Verkäufers die GmbH-Anteile als Verlängerung der Aktien (weil beides Kapitalgesellschaften) ansieht und entsprehcned nur die AgSt abzieht. Das Problem jedoch beim Verkauf der GmbH-Anteile: Es ist dazu eine notariell beglaubigte Unterschrift notwendig.
Auch hier wäre es für denjenigen, der nicht GmbH-Anteilseigner werden will, ideal, sich per Widerspruch von den Aktien zu trennen.
Aktuell:
Kontron: Wer zwar kein Spruchverfahren betreiben, dennoch aber von einer möglichen Erhöhung profitieren will, der MUSS, so er nicht Aktionär einer unnotierten Gesellschaft werden und bleiben will, Widerspruch zu Protokoll geben.
Und hier bietet der VzfK diese Möglichkeit an.
Dass die DSW nud auch die SdK diese Angebote ebenfalls haben, ist ja bekannt. Aber nicht jeder will von der DSW oder der SdK dort vertreten werden, wie ich selbst bei der R.Stahl AG am Freitag gehört habe.
Ich weiß jedoch auch nicht, ob die SdK/DSW Widerspruch unter Offenlegung des Namens betreiben. Dieses ist jedoch gerade dazu notwendig, um in den Genuss der Barabfindung zu gelangen.
Der VzfK schlägt den Aktionären vor, die Eintrittskarten auf seinen eigenen Namen zu bestellen und dann den VzfK zu bevollmächtigen. Damit erfolgt der Widerspruch grundsätzlich unter Offenlegung des Namens.
Wer kein Widerspruch zu Protokoll gibt, der wird Aktionär der S&T Dt. AG (unnotiert) und hat anschließend die Möglichkeit, seine S&T Dt. AG-Aktien in die österreichische S&T AG zu tauschen.
Mit den Folgen, dass sowohl der Steuerberater als auch der Mitarbeiter des Finanzamtes sich die Haare raufen.
Daher gilt es in der HV Widerspruch zu Protokoll geben zu lassen oder selbst zu geben. Wichtig: Unter Offenlegung des Namens!
Alternativ gilt natürlich: Vorher über die Börse zu verkaufen. Nur geht man dann bei einer möglichen Nachbesserung leer aus.
sowohl bei DO als auch bei KWG hat die SdK für die vertretenen Aktionäre Widerspruch zu Protokoll gegeben. Als Mitglied kann man die Angelegenheit auch mit dem jeweiligen HV-Sprecher besprechen.
Wenn man sich nicht vertreten lassen möchte, bitte - das steht jedem frei (aus welchem Grund auch immer).
Die VzfK bzw. Hr. Weimann nimmt nur an wenigen HVen teil (u.a. auch wegen geringer Manpower). Dadurch ist man an den Unternehmen auch weniger "dran" als die größeren Vereinigungen es sind.
Wenn man sich nicht vertreten lassen möchte, bitte - das steht jedem frei (aus welchem Grund auch immer).
Die VzfK bzw. Hr. Weimann nimmt nur an wenigen HVen teil (u.a. auch wegen geringer Manpower). Dadurch ist man an den Unternehmen auch weniger "dran" als die größeren Vereinigungen es sind.
Hallo zusammen!
Mal eine Frage an alle Abfindungsspezialisten.
Ich hatte ein paar Aktien von Creaton AG zur Abfindung eingereicht und zusätzlich zum Abfindungsbetrag wurden mir auch noch die Zinsen (5% über dem Basiszinsatz gutgeschrieben).
Wo kann ich sehen, wie sich diese Summe im Detail zusammen setzt, der Bankberater konnte mir dazu keine Auskunft geben.
Vielen Dank und beste Grüße
I@w
Mal eine Frage an alle Abfindungsspezialisten.
Ich hatte ein paar Aktien von Creaton AG zur Abfindung eingereicht und zusätzlich zum Abfindungsbetrag wurden mir auch noch die Zinsen (5% über dem Basiszinsatz gutgeschrieben).
Wo kann ich sehen, wie sich diese Summe im Detail zusammen setzt, der Bankberater konnte mir dazu keine Auskunft geben.
Vielen Dank und beste Grüße
I@w
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.164.542 von Investor@work am 19.06.17 15:12:08
Für solche Berechnungen hatte ich mal einen Link. ich bin mir nicht sicher, ob der folgende der richtige ist:
http://basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php
Zitat von Investor@work: Hallo zusammen!
Mal eine Frage an alle Abfindungsspezialisten.
Ich hatte ein paar Aktien von Creaton AG zur Abfindung eingereicht und zusätzlich zum Abfindungsbetrag wurden mir auch noch die Zinsen (5% über dem Basiszinsatz gutgeschrieben).
Wo kann ich sehen, wie sich diese Summe im Detail zusammen setzt, der Bankberater konnte mir dazu keine Auskunft geben.
Vielen Dank und beste Grüße
I@w
Für solche Berechnungen hatte ich mal einen Link. ich bin mir nicht sicher, ob der folgende der richtige ist:
http://basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.164.542 von Investor@work am 19.06.17 15:12:08Wie hoch war denn der Zinsbetrag?
Für jedes Geschäftsjahr sind die Zinsen zu berchnen (derzeit ist Basiszins minus 0,88%, siehe Zinsrechnerlink vom straßenköter) und die erhaltene gezahlte Ausgleichszahlung abzuziehen. Ergibt sich dabei für ein Geschäftsjahr ein negativer Betrag, ist dieser aber nicht anzusetzen (stattdessen null).
Für jedes Geschäftsjahr sind die Zinsen zu berchnen (derzeit ist Basiszins minus 0,88%, siehe Zinsrechnerlink vom straßenköter) und die erhaltene gezahlte Ausgleichszahlung abzuziehen. Ergibt sich dabei für ein Geschäftsjahr ein negativer Betrag, ist dieser aber nicht anzusetzen (stattdessen null).
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.165.385 von honigbaer am 19.06.17 17:13:15Der Abfindungsbetrag war 28,17€ und die zusätzliche Zinszahlung 5,16€.
Gekauft hatte ich die Aktien im August 2016.
Gruß
I@w
Gekauft hatte ich die Aktien im August 2016.
Gruß
I@w
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.164.665 von straßenköter am 19.06.17 15:29:45Hallo Straßenköter,
danke für den Link!
Aber irgendwie komme ich nicht auf meine Zinszahlung.
Ich werde nochmals bei meiner Bank anfragen, die müssten doch wissen, wie sich die Zinszahlung zusammensetzt.
Beste Grüße
I@w
danke für den Link!
Aber irgendwie komme ich nicht auf meine Zinszahlung.
Ich werde nochmals bei meiner Bank anfragen, die müssten doch wissen, wie sich die Zinszahlung zusammensetzt.
Beste Grüße
I@w
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.166.912 von Investor@work am 19.06.17 21:22:42Wurde denn Steuer einbehalten vom Zinsbetrag?
Ich kann es auch nicht so nachvollziehen.
Bei 9 Ausgleichszahlungen (geleistet in 2007 bis 2015) zu je 1,07 Euro komme ich auf einen Zinsbetrag von 3,7954 zum 15.06.2017.
Der höhere Betrag macht eigentlich nur Sinn, wenn man den im Spruchverfahren erhöhten Ausgleich von 1,83 brutto (mutmaßlich 1,54 netto) berücksichtigt. Es wäre dann ein Zinsbetrag von 1,6956, der nur für den Zeitraum 01.01.2016 bis 15.06.2017 maßgeblich ist. Außerdem wäre eine steuerpflichtige Nachzahlung von 9 mal 0,47 Ausgleichserhöhung fällig. Allerdings sollte das Reglement für die Ausgleichsnachzahlung eigentlich so sein, dass die ursprünglichen Dividendenempfänger diese Beträge nachträglich erhalten und nicht der Bezieher der Abfindung.
28,17 + 5,16 = 33,33 wäre ja relativ zum Börsenkurs lukrativ, kann aber vermutlich schon nicht mehr angenommen werden, da die letzte Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum nunmehr abgeschlossenen Spruchverfahren am 04.04.2017 erfolgte und die Zweimonatsfrist danach abgelaufen ist. (??)
Ich kann es auch nicht so nachvollziehen.
Bei 9 Ausgleichszahlungen (geleistet in 2007 bis 2015) zu je 1,07 Euro komme ich auf einen Zinsbetrag von 3,7954 zum 15.06.2017.
Der höhere Betrag macht eigentlich nur Sinn, wenn man den im Spruchverfahren erhöhten Ausgleich von 1,83 brutto (mutmaßlich 1,54 netto) berücksichtigt. Es wäre dann ein Zinsbetrag von 1,6956, der nur für den Zeitraum 01.01.2016 bis 15.06.2017 maßgeblich ist. Außerdem wäre eine steuerpflichtige Nachzahlung von 9 mal 0,47 Ausgleichserhöhung fällig. Allerdings sollte das Reglement für die Ausgleichsnachzahlung eigentlich so sein, dass die ursprünglichen Dividendenempfänger diese Beträge nachträglich erhalten und nicht der Bezieher der Abfindung.
28,17 + 5,16 = 33,33 wäre ja relativ zum Börsenkurs lukrativ, kann aber vermutlich schon nicht mehr angenommen werden, da die letzte Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum nunmehr abgeschlossenen Spruchverfahren am 04.04.2017 erfolgte und die Zweimonatsfrist danach abgelaufen ist. (??)
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.167.809 von honigbaer am 20.06.17 00:28:20Hallo honigbaer,
danke für deine ausführliche Erklärung! Habe auch schon mehrmals versucht das zu rechnen, komme aber auch nicht auf die 5,16€ und ja, mir wurden davon Steuern abgezogen.
Eingereicht hatte ich Anfang Juni da ich etwas Geld für eine andere Investition benötigte.
Hätte ich gewusst das es die 5,16€ gibt , hätte ich mehr Aktien angedient.
Gruß
I@w
danke für deine ausführliche Erklärung! Habe auch schon mehrmals versucht das zu rechnen, komme aber auch nicht auf die 5,16€ und ja, mir wurden davon Steuern abgezogen.
Eingereicht hatte ich Anfang Juni da ich etwas Geld für eine andere Investition benötigte.
Hätte ich gewusst das es die 5,16€ gibt , hätte ich mehr Aktien angedient.
Gruß
I@w
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.167.809 von honigbaer am 20.06.17 00:28:20
Nachtrag
Bei meinem Onlinebroker (DiBa) ist für Creaton keine Andienung mehr möglich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.168.028 von Investor@work am 20.06.17 06:50:22
Das ist auch korrekt:
"...Aufgrund des Beschlusses des OLG München vom 16. März 2017 im Beschwerdeverfahren (Az.:
31 Wx 470/14) ist nunmehr der Beschluss des Landgerichts LG München I vom 31. Oktober 2014
(Az.: 5HK O 16022/07 rechtskräftig geworden. Der Beschlusstext wurde als Bekanntmachung am
04. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Gemäß § 305 Abs. 4 AktG endet die Annahmefrist
frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen
Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Entsprechend endet die Annahmefrist mit
Ablauf des 05. Juni 2017..."
Quelle: Terminanschreiben in meinem Postfach bei Consors
Zitat von Investor@work: Bei meinem Onlinebroker (DiBa) ist für Creaton keine Andienung mehr möglich.
Das ist auch korrekt:
"...Aufgrund des Beschlusses des OLG München vom 16. März 2017 im Beschwerdeverfahren (Az.:
31 Wx 470/14) ist nunmehr der Beschluss des Landgerichts LG München I vom 31. Oktober 2014
(Az.: 5HK O 16022/07 rechtskräftig geworden. Der Beschlusstext wurde als Bekanntmachung am
04. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Gemäß § 305 Abs. 4 AktG endet die Annahmefrist
frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen
Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Entsprechend endet die Annahmefrist mit
Ablauf des 05. Juni 2017..."
Quelle: Terminanschreiben in meinem Postfach bei Consors
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.168.010 von Investor@work am 20.06.17 06:44:01
Schau doch nochmal genau, auf die Zinsen dürfte eigentlich keine Steuer einbehalten werden, auf Ausgleich gegebenenfalls schon (Ausgleichsbeträge sollten aber nicht enthalten sein) und auf den Veräußerungserlös sowieso.
Da die Ausgleichszahlungen einen "Bardividendenerhöhungsbetrag" von jährlich 0,21 brutto enthalten, aus dem damals geschlossenen Vergleich, ist mein Verdacht nun, dass dieser (genauer der zugehörige Nettobetrag nach Körperschaftsteuer von etwa 0,17) bei der Zinsrechnung nicht angerechnet wird. Dann wären statt 1,07 Euro nur 0,90 Euro jährliche Ausgleichszahlungen gegenzurechnen.
Das ursprüngliche Ergebnis 3,7954 + acht mal 0,17 = 5,1554 würde dann ungefähr passen.
(acht mal statt neun mal, da sich die Anpassung im ersten unterjährigen Zeitraum 2007 nicht auswirkt)
Zitat von Investor@work: ... ja, mir wurden davon Steuern abgezogen.
....
Schau doch nochmal genau, auf die Zinsen dürfte eigentlich keine Steuer einbehalten werden, auf Ausgleich gegebenenfalls schon (Ausgleichsbeträge sollten aber nicht enthalten sein) und auf den Veräußerungserlös sowieso.
Da die Ausgleichszahlungen einen "Bardividendenerhöhungsbetrag" von jährlich 0,21 brutto enthalten, aus dem damals geschlossenen Vergleich, ist mein Verdacht nun, dass dieser (genauer der zugehörige Nettobetrag nach Körperschaftsteuer von etwa 0,17) bei der Zinsrechnung nicht angerechnet wird. Dann wären statt 1,07 Euro nur 0,90 Euro jährliche Ausgleichszahlungen gegenzurechnen.
Das ursprüngliche Ergebnis 3,7954 + acht mal 0,17 = 5,1554 würde dann ungefähr passen.
(acht mal statt neun mal, da sich die Anpassung im ersten unterjährigen Zeitraum 2007 nicht auswirkt)
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.169.516 von honigbaer am 20.06.17 10:47:04Ja, deine Rechnung würde so passen.
Aber es wurden von den 5,16€ 25% Kapitalertragssteuer sowie die 5,5% Soli abgezogen.
Aber es wurden von den 5,16€ 25% Kapitalertragssteuer sowie die 5,5% Soli abgezogen.
Frag aber ruhig trotzdem nach der Abrechnung.
Ich habe eher rumprobiert, bis es passte, als dass ich sagen könnte, es muss so sein.
Steuerabzug dürfte eigentlich nicht sein, aber das spart Dir dann ja die Mühe, das mit der Erinkommensteuererklärung abzurechnen, wenn die Steuer einbehalten wurde.
Ich habe eher rumprobiert, bis es passte, als dass ich sagen könnte, es muss so sein.
Steuerabzug dürfte eigentlich nicht sein, aber das spart Dir dann ja die Mühe, das mit der Erinkommensteuererklärung abzurechnen, wenn die Steuer einbehalten wurde.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.170.422 von honigbaer am 20.06.17 12:38:07Andere Frage - hat schon jemand eine Konto- oder Depotbewegung im Zusammenhang mit der Harpen-Nachzahlung gesehen? Oder einen Termin erfahren wann die Nachzahlung gebucht werden soll? Vielen Dank.
F24 AG: Barabfindung für F24-Aktien im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre auf EUR 26,34 je Aktie festgesetzt
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/f-barabfindung-fuer-fakti…
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/f-barabfindung-fuer-fakti…
Oldenburgische Landesbank AG: Allianz verkauft ihre Beteiligung an der OLB
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/oldenburgische-landesbank…
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/oldenburgische-landesbank…
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.196.010 von Huusmeister am 24.06.17 06:26:56Könnte eine gute Einstiegsgelegenheit sein, der 3 Monatsschnitt sollte so um die 20€ liegen und der Kurs liegt aktuell drunter.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.180.289 von Freiburg123 am 21.06.17 18:41:42bei mir bisher nichts angekommen
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.199.775 von R.B. am 25.06.17 08:32:03
Schau in den adhoc-Mitteilungen. Da wirst Du die Infos finden
Zitat von R.B.: bei mir bisher nichts angekommen
Schau in den adhoc-Mitteilungen. Da wirst Du die Infos finden
In den adhoc Mitteiliungen steht natürlich nichts zum beendeten Harpenverfahren, Du meintest wohl den OLB Verkauf (90% für 300 Mio).
Bei Harpen (RWE) hieß es doch am 12.05.2017 im Bundesanzeiger im Schlusssatz: "Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betreffenden Aktionäre erläutert, wird zeitnah im Bundesanzeiger erfolgen. "
Vorher können die Banken nicht aktiv werden und ein paar Wochen Zeit muss man RWE schon zugestehen, die Abwicklung zu organisieren. Irgendwer hatte auch schon verbreitet, weil der Harpen Squeeze-out mehr als 10 Jahre zurückliegt, könnte es mit der Abwicklung schwierig werden. Aber wenn man die Bankverbindung nicht gewechselt hat, sollte es automatisch gehen. Ich würde erstmal noch 4-6 Wochen warten, ob im Bundesanzeiger etwas kommt. Und dann braucht die Bank vielleicht auch noch 2 Wochen Zeit.
Eher ettäuschend ist bei Harpen ja der ausgang des Verfahrens. Schließlich galt die Gesellschaft wegen des enormen Grundbesitzes immer als Substanzriese, was sich aber im Zahlenspiel von Wertgutachten und Spruchverfahren offenbar nicht zum Vorteil der Minderheitsaktionäre niederschlug.
Bei Harpen (RWE) hieß es doch am 12.05.2017 im Bundesanzeiger im Schlusssatz: "Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betreffenden Aktionäre erläutert, wird zeitnah im Bundesanzeiger erfolgen. "
Vorher können die Banken nicht aktiv werden und ein paar Wochen Zeit muss man RWE schon zugestehen, die Abwicklung zu organisieren. Irgendwer hatte auch schon verbreitet, weil der Harpen Squeeze-out mehr als 10 Jahre zurückliegt, könnte es mit der Abwicklung schwierig werden. Aber wenn man die Bankverbindung nicht gewechselt hat, sollte es automatisch gehen. Ich würde erstmal noch 4-6 Wochen warten, ob im Bundesanzeiger etwas kommt. Und dann braucht die Bank vielleicht auch noch 2 Wochen Zeit.
Eher ettäuschend ist bei Harpen ja der ausgang des Verfahrens. Schließlich galt die Gesellschaft wegen des enormen Grundbesitzes immer als Substanzriese, was sich aber im Zahlenspiel von Wertgutachten und Spruchverfahren offenbar nicht zum Vorteil der Minderheitsaktionäre niederschlug.
Ist wohl Mode es zu machen wenn man unter 75% der STimmen hat (DesignHotels etc)
ACCENTURE DIGITAL HOLDINGS GMBH STREBT ABSCHLUSS EINES BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES MIT DER SINNERSCHRADER AG AN
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/accenture-digital-holding…
ACCENTURE DIGITAL HOLDINGS GMBH STREBT ABSCHLUSS EINES BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES MIT DER SINNERSCHRADER AG AN
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/accenture-digital-holding…
Nidda Healthcare Holding AG: Mindestannahmeschwelle für das Übernahmeangebot für STADA knapp verfehlt
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/nidda-healthcare-hold…
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/nidda-healthcare-hold…
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.180.289 von Freiburg123 am 21.06.17 18:41:42
Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger zur Harpen-Abwicklung war am 30.06.17, die Gutschrift müsste also im Lauf der nächsten Tage kommen.
Zitat von Freiburg123: Andere Frage - hat schon jemand eine Konto- oder Depotbewegung im Zusammenhang mit der Harpen-Nachzahlung gesehen? Oder einen Termin erfahren wann die Nachzahlung gebucht werden soll? Vielen Dank.
Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger zur Harpen-Abwicklung war am 30.06.17, die Gutschrift müsste also im Lauf der nächsten Tage kommen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.267.924 von Ahnung? am 05.07.17 15:51:32auch bei der Veritas AG heißte es bald "time to say goodbye"
Tagesordnung der kommenden Hauptversammlung wurde gerade im Bundesanzeiger veröffentlicht:
squeeze ot soll beschlossen werden
Gelnhausen
Einladung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Montag, den 14. August 2017 um 10:00 Uhr
im VeriFORUM der Veritas AG, Stettiner Straße 1–9, in 63571 Gelnhausen eingeladen.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Veritas AG sowie des zusammengefassten Lageberichts der Veritas AG und des Veritas Konzerns für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Veritas AG des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 41.644.628,69 wie folgt zu verwenden:
a. Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,75 je dividendenberechtigter Stückaktie:
EUR
3.000.000,00
b. Einstellung in die Gewinnrücklage: EUR 0,00
c. Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: EUR 38.644.628,69
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Dividende ist daher am 17. August 2017 fällig.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
5.
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss der Veritas AG und für den Konzernabschluss der Veritas AG für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Westprüfung Emde GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Gießen, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Veritas AG für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Veritas AG (Minderheitsaktionäre) auf die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Gelnhausen (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327 a ff. AktG
Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Hauptaktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf diesen Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Das Grundkapital der Veritas AG beträgt EUR 12.000.000,00 und ist in 4.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 3,00 je Aktie eingeteilt.
Die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Gelnhausen hält gemäß der der Gesellschaft am 22. Juni 2017 (Datum des Übertragungsverlangens) vorgelegten Depotbestätigung der Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt am Main, vom 19. Juni 2017 Stück 3.968.663 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Veritas AG. Sie hält somit (mindestens) seit diesem Tag und auch am Tag der Einberufung der Hauptversammlng durchgehend mehr als 95 % der Aktien der Gesellschaft. Die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG ist dementsprechend Hauptaktionärin der Veritas AG im Sinne der §§ 327a ff. AktG.
Die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG hat als Hauptaktionärin mit Schreiben vom 26. April 2017 gegenüber dem Vorstand der Veritas AG das formale Verlangen gestellt, die Hauptversammlung der Veritas AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft auf die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen.
Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 22. Juni 2017 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Veritas AG gerichtet.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 22. Juni 2017 hat die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde zudem durch die MAZARS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem vom Landgericht Frankfurt am Main bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Der sachverständige Prüfer hat hierüber am 21. Juni 2017 einen schriftlichen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 293e AktG erstattet.
Zudem hat die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG dem Vorstand der Veritas AG eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung übernimmt die Commerzbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin, den Minderheitsaktionären der Veritas AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für jede auf die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG übergegangene Aktie zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Veritas AG (alle Aktionäre außer der Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG, Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Gelnhausen als Hauptaktionärin der Veritas AG, übertragen. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 41,86 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Veritas AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 3,00 je Aktie.
Auslegung von Unterlagen
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die nachstehend genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
Stettiner Straße 1–9
63571 Gelnhausen
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär gegen Nachweis seiner Aktionärseigenschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der nachstehend genannten Unterlagen. Abschriften dieser Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
1.
Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1
•
Der festgestellte Jahresabschluss der Veritas AG zum 31. Dezember 2016
•
Der gebilligte Konzernabschluss der Veritas AG zum 31. Dezember 2016
•
Der zusammengefasste Lagebericht für die Veritas AG und den Konzern für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016
•
Der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016
•
Der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands an den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016
Die vorgenannten Unterlagen (mit Ausnahme des Gewinnverwendungsvorschlags) sind auch im Geschäftsbericht 2016 der Veritas AG enthalten, der während des o.g. Zeitraums auch über unsere Internet-Seite (https://www.veritas.ag/de/presse-und-medien/publikationen) eingesehen werden kann.
2.
Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 6
•
Der Entwurf des Übertragungsbeschlusses vom 22. Juni 2017
•
Die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Veritas AG nebst Lageberichten für die Geschäftsjahre zum 31. Dezember 2014, 2015 und 2016
•
Der schriftliche Bericht der Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin an die Hauptversammlung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG (Übertragungsbericht) vom 22. Juni 2017 über die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme von PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, vom 20. Juni 2017
•
Der Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers MAZARS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, gemäß §§ 327c Abs. 2 Satz 2 – 4, 293e AktG vom 21. Juni 2017 über die Angemessenheit der Barabfindung
Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung der Hauptversammlung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung verpflichtet.
Nachfolgende Hinweise erfolgen somit freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrer Depotbank gestellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln:
Veritas AG
– Finanzen –
Stettiner Straße 1–9
63571 Gelnhausen
Telefax: 06051 - 8 21-19 00
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 24. Juli 2017 (0:00 Uhr MESZ) beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung unter der vorher genannten Adresse bis spätestens zum Ablauf des 7. August 2017 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt. Die Aktionäre, die ihre Teilnahmeberechtigung durch Nachweis erbringen wollen, sollten frühzeitig für die Übersendung des Nachweises sorgen, um einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen.
Gelnhausen, im Juli 2017
Veritas AG
Der Vorstand
Tagesordnung der kommenden Hauptversammlung wurde gerade im Bundesanzeiger veröffentlicht:
squeeze ot soll beschlossen werden
Gelnhausen
Einladung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Montag, den 14. August 2017 um 10:00 Uhr
im VeriFORUM der Veritas AG, Stettiner Straße 1–9, in 63571 Gelnhausen eingeladen.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Veritas AG sowie des zusammengefassten Lageberichts der Veritas AG und des Veritas Konzerns für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Veritas AG des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 41.644.628,69 wie folgt zu verwenden:
a. Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,75 je dividendenberechtigter Stückaktie:
EUR
3.000.000,00
b. Einstellung in die Gewinnrücklage: EUR 0,00
c. Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: EUR 38.644.628,69
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Dividende ist daher am 17. August 2017 fällig.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
5.
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss der Veritas AG und für den Konzernabschluss der Veritas AG für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Westprüfung Emde GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Gießen, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Veritas AG für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Veritas AG (Minderheitsaktionäre) auf die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Gelnhausen (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327 a ff. AktG
Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Hauptaktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf diesen Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Das Grundkapital der Veritas AG beträgt EUR 12.000.000,00 und ist in 4.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 3,00 je Aktie eingeteilt.
Die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Gelnhausen hält gemäß der der Gesellschaft am 22. Juni 2017 (Datum des Übertragungsverlangens) vorgelegten Depotbestätigung der Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt am Main, vom 19. Juni 2017 Stück 3.968.663 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Veritas AG. Sie hält somit (mindestens) seit diesem Tag und auch am Tag der Einberufung der Hauptversammlng durchgehend mehr als 95 % der Aktien der Gesellschaft. Die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG ist dementsprechend Hauptaktionärin der Veritas AG im Sinne der §§ 327a ff. AktG.
Die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG hat als Hauptaktionärin mit Schreiben vom 26. April 2017 gegenüber dem Vorstand der Veritas AG das formale Verlangen gestellt, die Hauptversammlung der Veritas AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft auf die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen.
Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 22. Juni 2017 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Veritas AG gerichtet.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 22. Juni 2017 hat die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde zudem durch die MAZARS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem vom Landgericht Frankfurt am Main bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Der sachverständige Prüfer hat hierüber am 21. Juni 2017 einen schriftlichen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 293e AktG erstattet.
Zudem hat die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG dem Vorstand der Veritas AG eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung übernimmt die Commerzbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin, den Minderheitsaktionären der Veritas AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für jede auf die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG übergegangene Aktie zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Veritas AG (alle Aktionäre außer der Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG, Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Gelnhausen als Hauptaktionärin der Veritas AG, übertragen. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 41,86 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Veritas AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 3,00 je Aktie.
Auslegung von Unterlagen
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die nachstehend genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
Stettiner Straße 1–9
63571 Gelnhausen
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär gegen Nachweis seiner Aktionärseigenschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der nachstehend genannten Unterlagen. Abschriften dieser Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
1.
Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1
•
Der festgestellte Jahresabschluss der Veritas AG zum 31. Dezember 2016
•
Der gebilligte Konzernabschluss der Veritas AG zum 31. Dezember 2016
•
Der zusammengefasste Lagebericht für die Veritas AG und den Konzern für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016
•
Der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016
•
Der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands an den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016
Die vorgenannten Unterlagen (mit Ausnahme des Gewinnverwendungsvorschlags) sind auch im Geschäftsbericht 2016 der Veritas AG enthalten, der während des o.g. Zeitraums auch über unsere Internet-Seite (https://www.veritas.ag/de/presse-und-medien/publikationen) eingesehen werden kann.
2.
Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 6
•
Der Entwurf des Übertragungsbeschlusses vom 22. Juni 2017
•
Die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Veritas AG nebst Lageberichten für die Geschäftsjahre zum 31. Dezember 2014, 2015 und 2016
•
Der schriftliche Bericht der Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin an die Hauptversammlung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG (Übertragungsbericht) vom 22. Juni 2017 über die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme von PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, vom 20. Juni 2017
•
Der Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers MAZARS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, gemäß §§ 327c Abs. 2 Satz 2 – 4, 293e AktG vom 21. Juni 2017 über die Angemessenheit der Barabfindung
Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung der Hauptversammlung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung verpflichtet.
Nachfolgende Hinweise erfolgen somit freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrer Depotbank gestellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln:
Veritas AG
– Finanzen –
Stettiner Straße 1–9
63571 Gelnhausen
Telefax: 06051 - 8 21-19 00
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 24. Juli 2017 (0:00 Uhr MESZ) beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung unter der vorher genannten Adresse bis spätestens zum Ablauf des 7. August 2017 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt. Die Aktionäre, die ihre Teilnahmeberechtigung durch Nachweis erbringen wollen, sollten frühzeitig für die Übersendung des Nachweises sorgen, um einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen.
Gelnhausen, im Juli 2017
Veritas AG
Der Vorstand
Sehr gut recherchiert. Sollte jeder Nebenwerte-Investor lesen:
http://multimedia.boerse.ard.de/reich-unterm-radar#3474
http://multimedia.boerse.ard.de/reich-unterm-radar#3474
SO Conwert
Es soll 17.08 EUR geben; Der Standard berichtet:Vonovia bietet Conwert-Kleinaktionären 17,08 Euro 16. Juli 2017, 21:18
Abfindungsangebot unter Schlusskurs von Freitag Wien/Bochum – Der deutsche Wohnungskonzern Vonovia, der im März die österreichische Conwert übernommen hat, macht sich nun daran, deren Kleinaktionäre loszuwerden. Am Sonntagabend wurde das Barangebot für den Streubesitz im Squeeze-out-Prozess veröffentlicht. Mit 17,08 Euro je Aktie liegt es etwas unter dem Schlusskurs der Conwert-Aktie vom Freitag (17,175 Euro). Der Barabfindung im Gesellschafter-Ausschlussverfahren liege ein Unternehmenswertgutachten der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft zugrunde, teilte Conwert mit. Vonovia und der Verwaltungsrat von Conwert haben den gemeinsamen Bericht gemäß Gesellschafter-Ausschlussgesetz beschlossen. Die Richtigkeit des gemeinsamen Berichts und die Angemessenheit der Barabfindung unterliegen noch einer Prüfung durch PwC Wirtschaftsprüfung GmbH als gerichtlich bestellter sachverständiger Prüfer.
Hauptversammlung Ende August
Die außerordentliche Hauptversammlung von Conwert, auf der die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptgesellschafter beschlossen werden soll, wird voraussichtlich am 29. August 2017 stattfinden. Vonovia hatte die an der Wiener Börse im ATX notierte Conwert im März um rund 2,7 Milliarden Euro übernommen. Damals hatte Vonovia bereits 93,09 Prozent der Aktien und Stimmrechte der Conwert Immobilien Invest SE erhalten. Das Baroffert lag bei 16,16 Euro je Aktie. Durch den Zusammensc - derstandard.at/2000061370892/Vonovia-bietet-conwert-Kleinaktionaeren-17-08-Euro-in-bar
TTL INFORMATION TECHNOLOGY AG (WKN 750100): Prof. Schmidt hat über seine AR Holding gemäß einer DGAP-Meldung vom gestrigen Abend die 75-%-Hürde überschritten und besitzt jetzt 75,000001 % der Stimmrechte.
Spruchstelle MAN mit baldigen Urteil?
Es gibt einen interessanten Vermerk in einer Adhoc vom Effecten-Spiegel, aus der hervorgeht, dass bei MAN noch in diesem Jahr vom OLG ein Urteil gesprochen werden könnte:http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/effectenspiegel-zwisc…
"...Im Spruchverfahren gegen die MAN SE/Truck Bus GmbH um einen angemessenen Angebotspreis im Rahmen des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages hat die neue Richterin am OLG München signalisiert, dass noch in diesem Jahr eine Entscheidung ergehen könnte..."
Bei Teleplan scheint jetzt eine Entscheidung zur Abfindung ergangen zu sein. Mit Zinsen müsste man dann wohl auf ca. 2,70 Euro kommen.
https://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:…
https://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:…
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.390.035 von straßenköter am 25.07.17 10:18:28Interessant, aber nicht unbedingt verheißungsvoll. Im Gutachten gab es doch wohl recht schwerwiegende Mängel bis hin zur abrupt zusammmenbrechenden Planrechnung für nur wenige Jahre. LG München ist ja ansich ganz kompetent (siehe auch DAB Bank in erster Instanz), aber bei MAN war das erstinstanzliche Ergebnis dann relativ schnell mit angepassten Parametern errechnet, ohne allzutief in den Fakten zu schürfen.
Das kann zwar das Verfahren abkürzen und muss nichtmal ungerecht sein, denn ein erfahrener Richter sieht da vielleicht auch schnell, was für die Minderheitsaktionäre letztlich insgesamt drin ist. Aber wenn es in zweiter Instanz auch so flott geht, läuft es wohl eher auf ein Durchwinken hinaus, als auf eine gründliche Aufarbeitung, die vermutlich eher etwas zum Vorteil der Minderheitsaktionäre zu Tage fördern könnte.
Angesichts niedriger Zinsen wäre manchem Kleinanleger inzwischen vielleicht sogar eine längere Verfahrensdauer ganz gelegen, so muss man dann vielleicht schon bald entscheiden, ob man ohne garantierte Verzinsung bis zum Squeeze-out ausharren will.
Das kann zwar das Verfahren abkürzen und muss nichtmal ungerecht sein, denn ein erfahrener Richter sieht da vielleicht auch schnell, was für die Minderheitsaktionäre letztlich insgesamt drin ist. Aber wenn es in zweiter Instanz auch so flott geht, läuft es wohl eher auf ein Durchwinken hinaus, als auf eine gründliche Aufarbeitung, die vermutlich eher etwas zum Vorteil der Minderheitsaktionäre zu Tage fördern könnte.
Angesichts niedriger Zinsen wäre manchem Kleinanleger inzwischen vielleicht sogar eine längere Verfahrensdauer ganz gelegen, so muss man dann vielleicht schon bald entscheiden, ob man ohne garantierte Verzinsung bis zum Squeeze-out ausharren will.
Bei Swarco wird per Vergleich von 6,66 auf 7,50€ nachgebessert
siehe heutigen Bundesanzeiger
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.390.408 von nil_jam am 25.07.17 12:52:41
Kennt sich jemand mit den Zinssätzen in den Niederlanden aus?
So wie ich das verstehe, gibt es einen erheblichen Unterschied zwischen Handelsgeschäften (8%) und Nichthandelsgeschäften (2%):
https://www.statista.com/statistics/579786/statutory-interes…
Ist das jetzt ein Handelsgeschäft? Oder hängt das davon ab, ob die Aktien von einer Gesellschaft (zB GmbH) oder einer Privatperson gehalten werden?
Macht bei der Abfindung einen riesigen Unterschied aus (ca. 2,70 Euro Nichthandelsgeschäft; ca. 3,30 Euro Handelsgeschäft).
Zitat von nil_jam: Bei Teleplan scheint jetzt eine Entscheidung zur Abfindung ergangen zu sein. Mit Zinsen müsste man dann wohl auf ca. 2,70 Euro kommen.
https://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:…
Kennt sich jemand mit den Zinssätzen in den Niederlanden aus?
So wie ich das verstehe, gibt es einen erheblichen Unterschied zwischen Handelsgeschäften (8%) und Nichthandelsgeschäften (2%):
https://www.statista.com/statistics/579786/statutory-interes…
Ist das jetzt ein Handelsgeschäft? Oder hängt das davon ab, ob die Aktien von einer Gesellschaft (zB GmbH) oder einer Privatperson gehalten werden?
Macht bei der Abfindung einen riesigen Unterschied aus (ca. 2,70 Euro Nichthandelsgeschäft; ca. 3,30 Euro Handelsgeschäft).
Bewegung bei Halloren
Von der IR-Internetseite der Gesellschaft:"Paul Morzynski verkauft Aktienanteile an Charlie Investors
Halle / Saale, 01. August 2017 – Paul Morzynski hat seine Aktienanteile an der Halloren Schokoladenfabrik AG an den Mehrheitsaktionär Charlie Investors verkauft. Der Unternehmer aus Hannover, der vor 25 Jahren Deutschlands älteste Schokoladenfabrik von der Treuhand übernahm und so die positive Unternehmensentwicklung erst ermöglichte, wird sich damit als Großaktionär aus dem Unternehmen zurückziehen. „Wir bedanken uns für sein unermüdliches Engagement. Denn ohne ihn würde dieses Unternehmen heute nicht existieren“, betont Klaus Lellé, Vorstandsvorsitzender der Halloren Schokoladenfabrik AG. „Deshalb freuen wir uns, dass Paul Morzynski der Halloren-Familie auch in Zukunft zur Seite stehen wird.“
Durch den Kauf der Anteile wird Charlie Investors künftig fast 75 Prozent der Anteile an Halloren halten. Hinter Charlie Investors stehen zwei Familien, die beide in Nordrhein-Westfalen ansässig sind: Die deutsch-kanadische Familie Ehlert sowie die Familie Illmann. Sie wollen die von Paul Morzynski initiierte Entwicklung fortführen und ausbauen. Darren Ehlert und Frank Illmann werden sich deshalb weiterhin auf die regionalen Wurzeln der Schokoladenfabrik aus Halle besinnen."
Hervorhebung durch mich. Seit dem 14.11.2016 ist außerdem bekannt, dass "Katjes International" sich mit zunächst 7% in die Firma eingekauft hat und weitere Zukäufe plane. Anlässlich des Ausstiegs Morzynskis wurde nun der Besitz von "mehr als 10%" der Anteile bekanntgegeben. Katjes macht in letzter Zeit häufiger durch Beteiligungen an Süßwarenproduzenten von sich reden; so wurde in diesem Jahr auch eine Beteiligung an Manner (5.7%) eingesammelt und Teile von Cloetta in Italien geschluckt. Was Katjes mit den Minderheitsbeteiligungen strategisch vorhat, erschließt sich Außenstehenden nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.491.507 von Quidam_Mark am 09.08.17 19:15:26Hallo, ist in diesem Kreis bekannt ob die LG-Entscheidung in Sachen DAB Bank angefochten wurde? Es wäre ja fast unglaublich falls es nicht zum OLG gehen sollte ...Vielen Dank.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.567.372 von Freiburg123 am 21.08.17 14:03:03
Spruchverfahren DAB Bank AG
Nach Rückfrage (heute Nachmittag) bei der Geschäftsstelle des Landgerichts soll bislang keine Beschwerde vorliegen. Die Monatsfrist dürfte jetzt rum sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.568.008 von arendts am 21.08.17 15:17:57
DAB Bank
... Ich werde Ende der Woche noch einmal bei der Geschäftsstelle des Gerichts nachfragen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.568.182 von arendts am 21.08.17 15:39:11
Spruchverfahren DAB Bank
Die Beschwerdeeinlegungsfrist dürfte bei einer normalen Zustellung nunmehr abgelaufen sein. Bei der Geschäftsstelle des Landgerichts liegt bislang (Stand heute Mittag) keine Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin vor. Denkbar ist allerdings, dass eine Beschwerde unmittelbar beim Oberlandesgerichte eingereicht worden ist (in der Praxis eher unüblich, da es rein theoretisch ein Abhilfeverfahren gibt).
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.590.085 von arendts am 24.08.17 13:26:56Ich habe gerade die Beschwerde erhalten, ... Und schmeiß mich weg vor Lachen.
Die tollen Anwälte haben es in den vergangenen 4 Wochen nicht geschafft, eine Beschwerdebegründung zu schreiben. Diese wird demnächst irgendwann, vielleicht sogar vor Weihnachten 2020 nachgeliefert. Die wollen eine auskömmliche Frist vom Gericht haben, ... Eine Großkanzlei... und dann schaffen die es noch nicht einmal eine ordenliche Begründung, ... hahaha
Ergebnis, ... Nun liegt die Beschwerde vor und der Beschluss des LG ist derzeit nicht rechtsgültig.
Die tollen Anwälte haben es in den vergangenen 4 Wochen nicht geschafft, eine Beschwerdebegründung zu schreiben. Diese wird demnächst irgendwann, vielleicht sogar vor Weihnachten 2020 nachgeliefert. Die wollen eine auskömmliche Frist vom Gericht haben, ... Eine Großkanzlei... und dann schaffen die es noch nicht einmal eine ordenliche Begründung, ... hahaha
Ergebnis, ... Nun liegt die Beschwerde vor und der Beschluss des LG ist derzeit nicht rechtsgültig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.591.123 von 525700 am 24.08.17 15:49:18
DAB Bank
Na ja, ganz so ungewöhnlich ist das (insbesondere angesichts der Ferienzeit) nicht, dass zunächst nur Beschwerde eingelegt wird und diese dann erst später begründet wird. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts sind hier sehr umfangreich und beschäftigen sich detailliert mit den einzelnen Gesichtspunkten der Unternehmensbewertung. Mutig ist allerdings, mit der Beschwerdeeinlegung bis zum Nachmittag des letzten Tages zu warten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.592.251 von arendts am 24.08.17 17:50:35von so einer professionellen und großen Kanzlei hätte ich jedoch mehr erwartet... In sofern bin ich schon schwer enttäuscht. Aber wenn diese sich mit ihrer Beschwerde Zeit lasen, dann kann ich in Ruhe schon mal meine Anschlussbeschwerde erarbeiten, damit es dann nicht zu einer weiteren Verzögerung kommt :-)
Bekanntmachung über die Absicht, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft abzuschließen
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/bekanntmachung-ueber-…
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/bekanntmachung-ueber-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.592.575 von 525700 am 24.08.17 18:40:13Ich habe es befürchtet. An sich war ich schon sehr über die aus unserer Sicht ungewöhnlich positiven Argumente in der LG-Entscheidung überrascht. Wenn man es mit dem alten Consors-Verfahren vergleicht dann bleibt zumindest zu befürchten dass das OLG die Nachzahlung deutlich reduzieren wird. Mist!
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.593.532 von Freiburg123 am 24.08.17 20:46:43... Also müssen wir ran, das OLG überzeugen ... Es wird schwer, aber ein Versuch ist es wert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.594.456 von 525700 am 24.08.17 23:31:53
Erste Aktienbrauerei Kaufbeuren
https://www.wallstreet-online.de/nachricht/9850045-dgap-wpue…
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.601.137 von user78 am 25.08.17 21:36:54
JP´s Nevada Trust
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/kontrollerlangung-ltde/?n… conwert
"Petrus" meint, dass "conwert" 23 Euro wert ist; morgen it o.a. HV:Euro 23,0 conwert im Squeeze-out-Verfahren
Petrus Advisers halten derzeit einen Aktienanteil von 2,3% an conwert Immobilien Invest SE ('conwert'), das entspricht 33% des Freefloat. Nach eingehender Überprüfung des Ebner Stolz Bewertungsansatzes halten Petrus das Vonovia Squeeze-out Angebot von EUR17,08 pro Aktie (6,2% unter dem derzeitigen Marktpreis) für unrealistisch. Petrus haben ihre Aktienbeteiligung, unter Wahrung aller Aufbesserungsrechte, refinanziert. Die Ergebnisse der Petrus- Bewertungsanalyse - basierend auf acht Jahren detaillierter Kenntnis der conwert - werden nach der außerordentlichen Hauptversammlung veröffentlicht. Petrus Advisers Partner, Till Hufnagel, kommentiert: " Realistische Bewertungsmodelle ergeben einen fairen Preis bei EUR23 pro Aktie. Wir empfehlen Minderheitsaktionären daher, ihre Aufbesserungsrechte nicht zu verkaufen und sind gern bereit, sie kostenlos zu vertreten."
office@petrusadvisers.com
+44 (0)20 7933 8831
(Quelle: dgap)
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.491.507 von Quidam_Mark am 09.08.17 19:15:26
Derweil scheidet Darren Ehlert aus dem AR aus (ein neuer Charlie-Mann rückt nach), während Charlie per Ergänzungsverlangen die Umwandlung der AG in eine GmbH diskutiert haben möchte. Katjes revanchiert sich mit einem Antrag auf Sonderprüfung zu den Anteilserhöhungen von Charlie (2 Barkapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts, der Erwerb von Morzynski), diversen Geschäften der Halloren AG mit früheren und gegenwärtigen Großaktionären und nicht zuletzt dem Delisting. Das Kätzchen aus Emmerich hat spürbar einen Fuß in der Tür und hat nicht vor, sich durch Tricks ausbooten zu lassen. Für den Streubesitz sollte das eher hilfreich sein.
Hinweis: Ich bin long Halloren-Aktien.
Halloren HV 27.09.17
Ich habe heute erst die HV-Einladung von Halloren gelesen. Im Vorfeld hatte ich erfahren, dass de "fast 75%" von Charlie Investors angeblich ohne die eigenen Aktien der Halloren berechnet wurden (es sei denn, diese wurden an Charlie verkauft). Falls Charlie die Stücke nicht hat, sie aber -- entgegen üblicher Gepflogenheiten -- nicht in den "knapp 75%" enthalten waren, dürfte der Freefloat abzüglich Katjes bei nur noch ca. 10% liegen. Nun möchte Halloren auf der HV kulanter Weise über die Verwendung der eigenen Aktien Auskunft geben und sich gleichzeitig ein neues Aktienrückkaufprogramm über erneut 10% aller Aktien genehmigen lassen. Die alten Stücke müssen entweder eingezogen oder verkauft werden, sonst ist ein weiteres Programm nicht umsetzbar. Beim neuen Programm soll sich der Rückkaufpreis an einer noch anzufertigenden Unternehmensbewertung orientieren.Derweil scheidet Darren Ehlert aus dem AR aus (ein neuer Charlie-Mann rückt nach), während Charlie per Ergänzungsverlangen die Umwandlung der AG in eine GmbH diskutiert haben möchte. Katjes revanchiert sich mit einem Antrag auf Sonderprüfung zu den Anteilserhöhungen von Charlie (2 Barkapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts, der Erwerb von Morzynski), diversen Geschäften der Halloren AG mit früheren und gegenwärtigen Großaktionären und nicht zuletzt dem Delisting. Das Kätzchen aus Emmerich hat spürbar einen Fuß in der Tür und hat nicht vor, sich durch Tricks ausbooten zu lassen. Für den Streubesitz sollte das eher hilfreich sein.
Hinweis: Ich bin long Halloren-Aktien.
Verschmelzungsrechtlicher SO bei Dürkopp Adler
aus der ad-hoc von heute:Bielefeld, 22. September 2017
Die Geschäftsführung der ShangGong (Europe) Holding Corp. GmbH, Bielefeld (nachfolgend "Hauptaktionär"), hat dem Vorstand der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft (nachfolgend "Gesellschaft") heute ihr Vorhaben mitgeteilt, die Gesellschaft als übertragenden Rechtsträger auf den Hauptaktionär als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen, um die Konzernstruktur zu vereinfachen. Sie hat angekündigt, mit dem Vorstand der Gesellschaft in Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden Verschmelzungsvertrags einzutreten.
Im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung hat der Hauptaktionär heute des Weiteren gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1AktG das förmliche Verlangen übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) nach den §§ 327a ff. AktG auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze out) durchzuführen und zu diesem Zweck nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft und dem Hauptaktionär eine Hauptversammlung einzuberufen. Der Verschmelzungsvertrag wird eine entsprechende Regelung zur Durchführung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre enthalten. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die der Hauptaktionär den übrigen Aktionären der Gesellschaft für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird der Hauptaktionär zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.
Der Hauptaktionär hat bestätigt, dass er eine Beteiligung von 94,01 % am Grundkapital der Gesellschaft hält und damit Hauptaktionär i. S. d. § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist. Der Hauptaktionär hat weiter angekündigt, dass seine Rechtsform vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft umgewandelt wird, um den Vorgaben des § 62 Abs. 5 UmwG zu entsprechen.
Überraschung bei Zapf Creation: Der Großaktionär Larian soll lt. nachtstehendem, am heutigen Nachmittag erschienenen Bericht bereits über 89 % der Anteile verfügen ...
http://boerse.ard.de/aktien/zapf-creation-auferstanden-aus-r…
http://boerse.ard.de/aktien/zapf-creation-auferstanden-aus-r…
Bei Strabag durfte ja der Gutachter runde 300€ erwürfeln. Jetzt steht der Kurs schon bei 377€. Das ist schon eine klare Sprache. Mal sehen, ob die Anfechtungsklagen nicht doch eine "freiwillige" Erhöhung der Abfindung auslösen.
DAHLBUSCH AG INHABER-STAMMAKTIEN >-10% 355€
Hallo zusammen,finde ich hier eine relevante News nicht, oder will da einfach nur einer ein paar Stücke los werden?
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.876.801 von SquishyLady am 04.10.17 11:59:37Ich stolperte heute über eine alte Dresdner Bank AG Verkaufsabrechnung. Läuft das Verfahren denn noch, oder hat das OLG Frankfurt eine Erhöhung abgelehnt? Ich habe seit Jahren nichts mehr zu diesem Verfahren gehört. Auch nichts in Bundesanzeiger zu sehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.879.483 von Freiburg123 am 04.10.17 17:23:44Die Sdk führt das Dresdner Bank Verfahren weiter als "offen" in der Spruchverfahren-Liste auf der Homepage und stellt nur für Mitglieder einsehbar zahlreiche Schriftsätze seit 2002 zur Verfügung (zuletzt des gemeinsamen Vertreters vom November 2016 und auch der SdK und der Gegenseite aus 2016). Scheinbar war 2015 Stillstand, weil eine Aufforderung zu Stellungnahmen liegen geblieben war und jetzt wird wieder über Marktrisikoprämien und aktuelle Neuerungen bei Unternehmensbewertungen und deren Rückwirkung gestritten.
Seit 2013 beim OLG, siehe auch hier:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2010/03/dresdner-bank-ag-…
Seit 2013 beim OLG, siehe auch hier:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2010/03/dresdner-bank-ag-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.879.840 von honigbaer am 04.10.17 18:07:01Danke für die prompte Auskunft. Ist ja unglaublich - vier Jahre beim OLG!! Hoffentlich ist am alten Sprichwort "Was lange währt wird endlich gut" was dran ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.880.014 von Freiburg123 am 04.10.17 18:32:54Wahrscheinlich Düsseldorf, ... das kann dort noch 10 Jahre dauern.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.880.551 von 525700 am 04.10.17 19:45:54
Spruchverfahren Dresdner Bank
Na ja, zuständig ist in diesem Fall das OLG Frankfurt am Main (was die Sache aber nicht unbedingt leichter macht). Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Beschwerdebegründung der BNP Paribas S.A.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTEIn dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87%), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-…
Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, mit Schriftsatz vom 24. August 2017 Beschwerde eingelegt und diese nunmehr entsprechend der gerichtlichen Aufforderung mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 begründet. Nach Auffassung der Antragsgegner hat das Landgericht mit der Reduzierung der Marktrisikoprämie (5% statt der von der Antragsgegnerin angesetzten 5,5%) und der Absenkung des Beta-Faktors (0,7 statt 1,1) eine "willkürliche Schätzung" vorgenommen (S. 2). Das Gericht habe keine "aus fachwissenschaftlicher Sicht" plausible Grundlage für seine Schätzung benannt.
In der weiteren Begründung wirft die Antragsgegnerin dem Landgericht vor, die gerichtliche Prüfungskompetenz überschritten zu haben. Das Spruchverfahren diene nicht als Richtigkeits-, sondern nur als Vertretbarkeitskontrolle (was allerdings verfassungsrechtlich nicht ganz unproblematisch ist). Dem Gericht stehe es daher nicht zu, "Parameter willkürlich zu verschieben" (S. 6). Auch sei das gerichtliche Bewertungsergebnis "abschließend auf seine Plausibilität hin zu verproben". Aufgrund der Erhöhung der Abfindung würde sich die Notwendigkeit einer Plausibilisierung geradezu aufdrängen" (S. 10). Die Antragsgegnerin verweist hierzu u.a. auf das erfolgreiche Übernahmeangebot und Analystenkursziele.
Bezüglich der nach Ansicht der Antragsgegnerin unzutreffenden Reduzierung der Marktrisikoprämie legt die Antragsgegnerin eine ergänzende Stellungnahme der von ihr bezahlten Auftragsgutachterin KPMG vor. Nach Auffassung der Antragsgegnerin müssten auch die impliziten Renditen berücksichtigt werden.
Bezüglich des vom Gericht von 1,1 auf 0,7 reduzierten Beta-Faktors verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Unternehmen der aus mehreren Discount Brokern gebildete alternativen Peer Group mit der DAB Bank nicht vergleichbar seien und die von der Antragsgegnerin zusammengestellte Peer Group aus weltweit agierenden Geschäftsbanken mit Filialnetz viel aussagekräftiger sei. Die comdirect bank AG und die Swissquote Group Holding S.A, wiesen höhere Bid-Ask-Spreads auf (S. 44 f) und nur relativ geringe durchschnittliche Handelsvolumina (S. 46).
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)
Falls noch jemand bei der Grohe AG beteiligt ist (Bundesanzeiger, HV-Einladung zum 21.11.) :
7.
Beschlussfassung über die Übertragung von Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Grohe AG mit Sitz in Hemer auf die Grohe Beteiligungs GmbH (Hauptaktionärin) mit Sitz in Hemer gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
"Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Grohe AG mit Sitz in Hemer werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. des Aktiengesetzes) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 63,48 EUR für je eine auf den Namen lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Nennwert von 1 EUR auf die Hauptaktionärin, die Grohe Beteiligungs GmbH mit Sitz in Hemer, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter der Nummer HRB 5056, übertragen."
7.
Beschlussfassung über die Übertragung von Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Grohe AG mit Sitz in Hemer auf die Grohe Beteiligungs GmbH (Hauptaktionärin) mit Sitz in Hemer gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
"Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Grohe AG mit Sitz in Hemer werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. des Aktiengesetzes) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 63,48 EUR für je eine auf den Namen lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Nennwert von 1 EUR auf die Hauptaktionärin, die Grohe Beteiligungs GmbH mit Sitz in Hemer, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter der Nummer HRB 5056, übertragen."
GfK: SO eingetragen, Handel eingestellt.
Groß ist die Neugier, ob die neue Masche, ausgewählten Minderheitsaktionären beim SO einen Platz in der ersten Reihe anzubieten (Option zum Tausch in Beteiligung an der BidCo), im Spruchverfahren eine Rolle spielen wird.
Nordwest: Rothenberger bietet 18,25 €
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.980.081 von Herbert H am 19.10.17 08:36:22
Damit wird das Angebot aber nicht erfolgreich sein.
Zitat von Herbert H: Nordwest: Rothenberger bietet 18,25 €
Damit wird das Angebot aber nicht erfolgreich sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.980.132 von Investor@work am 19.10.17 08:41:10
Naja, er wird damit das Ziel erreichen, anschließend problemlos weiterkaufen zu können. Bislang waren Rothenberger durch die 30-%-Grenze die Hände gebunden und er musste tatenlos zuschauen, wie der zweite Großaktionär - Oetker - seine Beteiligung erhöht hat.
Zitat von Investor@work:Zitat von Herbert H: Nordwest: Rothenberger bietet 18,25 €
Damit wird das Angebot aber nicht erfolgreich sein.
Naja, er wird damit das Ziel erreichen, anschließend problemlos weiterkaufen zu können. Bislang waren Rothenberger durch die 30-%-Grenze die Hände gebunden und er musste tatenlos zuschauen, wie der zweite Großaktionär - Oetker - seine Beteiligung erhöht hat.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.981.092 von Herbert H am 19.10.17 10:21:45
Ja, das Pflichtangebot ist somit abgegeben.
Mal sehen ob Oetker weiter aufstocken wird und der Kurs somit weiteren Auftrieb bekommt.
Zitat von Herbert H:Zitat von Investor@work: ...
Damit wird das Angebot aber nicht erfolgreich sein.
Naja, er wird damit das Ziel erreichen, anschließend problemlos weiterkaufen zu können. Bislang waren Rothenberger durch die 30-%-Grenze die Hände gebunden und er musste tatenlos zuschauen, wie der zweite Großaktionär - Oetker - seine Beteiligung erhöht hat.
Ja, das Pflichtangebot ist somit abgegeben.
Mal sehen ob Oetker weiter aufstocken wird und der Kurs somit weiteren Auftrieb bekommt.
Aktienbrauerei Kaufbeuren
Angebotsunterlagen ÜA:http://ag.aktienbrauerei.de/index.php?Pflichtangebot-2017
"...Erlangt der Bieter im Rahmen dieses Angebots oder durch spätere Zukäufe einen Anteil von
mindestens 95 % der Stimmrechte, beabsichtigt er, die verbliebenen ABK-Aktionäre gegen
Zahlung einer Abfindung entsprechend den Vorschriften der §§ 39a ff. WpÜG oder der §§ 327a
ff. AktG aus der Gesellschaft auszuschließen..."
Kann einer etwas zu dem Unternehmen sagen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.991.508 von straßenköter am 20.10.17 13:53:16Ist ein altehrwuerdiges Allgauer Bier aber kein Muenchner Bier, uns schon gar nicht ein
kein Wies,n Bier.
Aber das DeJoria hier in U.K und USA diese Bier vermarktet spricht fuer den scheiss
Geschmack in U.K/USA. Besser dann gleich ein Budweiser
https://www.wallstreet-online.de/nachricht/9949168-dgap-news…
kein Wies,n Bier.
Aber das DeJoria hier in U.K und USA diese Bier vermarktet spricht fuer den scheiss
Geschmack in U.K/USA. Besser dann gleich ein Budweiser
https://www.wallstreet-online.de/nachricht/9949168-dgap-news…
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.991.958 von user78 am 20.10.17 14:50:38
Da ich kein Bier trinke, muss ich Deinen Aussagen zum Bier glauben schenken.
Allerdings: Nach der "Ausgliederung und Aufgabe des Braugeschäfts die Aktienbrauerei Kaufbeuren
ausschließlich eine immobilienhaltende Gesellschaft mit dem Augenmerk auf das Verwalten und
Verpachten von Immobilien sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen."
Der Gros der Aktien wurde ja erst für 340€ je Aktie an die Amis verkauft. Waren die 340€ bzw. ist das jetzige Angebot ein faires Angebot oder hat man den Altaktionären nur vordergründig 340€ gezahlt (und hintenherum mehr), um das ÜA gut ausehen zu lassen? Sprich: Sind die Liegenschaften mehr wert als es das ÜA aussagt?
Zitat von user78: Ist ein altehrwuerdiges Allgauer Bier aber kein Muenchner Bier, uns schon gar nicht ein
kein Wies,n Bier.
Aber das DeJoria hier in U.K und USA diese Bier vermarktet spricht fuer den scheiss
Geschmack in U.K/USA. Besser dann gleich ein Budweiser
https://www.wallstreet-online.de/nachricht/9949168-dgap-news…
Da ich kein Bier trinke, muss ich Deinen Aussagen zum Bier glauben schenken.
Allerdings: Nach der "Ausgliederung und Aufgabe des Braugeschäfts die Aktienbrauerei Kaufbeuren
ausschließlich eine immobilienhaltende Gesellschaft mit dem Augenmerk auf das Verwalten und
Verpachten von Immobilien sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen."
Der Gros der Aktien wurde ja erst für 340€ je Aktie an die Amis verkauft. Waren die 340€ bzw. ist das jetzige Angebot ein faires Angebot oder hat man den Altaktionären nur vordergründig 340€ gezahlt (und hintenherum mehr), um das ÜA gut ausehen zu lassen? Sprich: Sind die Liegenschaften mehr wert als es das ÜA aussagt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.992.045 von straßenköter am 20.10.17 14:59:54http://www.finanztreff.de/news/irw-press-wcm-beteiligungs-un…
Also die Rok-Stars in defenitiv ein Rohrkrepierer, das Immobilienvermoegen der AKB kann ich nicht beurteilen.
Also die Rok-Stars in defenitiv ein Rohrkrepierer, das Immobilienvermoegen der AKB kann ich nicht beurteilen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.992.390 von user78 am 20.10.17 15:38:14Wenn man schon von den Immobilien keine Ahnung hat, wieso muss man sich dann auch noch als Bier-Banause outen?
Die Aktienbrauerei hat jedenfalls mehr Vielfalt im Produktsortiment, als manches Supermarktregal dies- und jenseits des Atlantiks. Ich frage mich auch, wozu der Hauptaktionär die Immobilien braucht, nachdem er das Getränke-Markengeschäft bei rok stars scheinbar eher als Hobby als zum Geld verdienen betreibt. Aber er hat das Geld verdienen ja auch nicht mehr so dringend nötig. Und wenn die Deutschen keine Achtung für die eigenen Kulturgüter haben, und wenn es sich auch "nur" um eine altehrwürdige Biermarke handelt, kann man eigentlich nur froh sein, wenn sich DeJoria dafür interessiert.
Die Aktienbrauerei hat jedenfalls mehr Vielfalt im Produktsortiment, als manches Supermarktregal dies- und jenseits des Atlantiks. Ich frage mich auch, wozu der Hauptaktionär die Immobilien braucht, nachdem er das Getränke-Markengeschäft bei rok stars scheinbar eher als Hobby als zum Geld verdienen betreibt. Aber er hat das Geld verdienen ja auch nicht mehr so dringend nötig. Und wenn die Deutschen keine Achtung für die eigenen Kulturgüter haben, und wenn es sich auch "nur" um eine altehrwürdige Biermarke handelt, kann man eigentlich nur froh sein, wenn sich DeJoria dafür interessiert.
Übernahmeangebot für Accentro?
Accentro Real Estate AG: Neuer Großaktionär - Übernahmeangebot für Accentro Real Estate AG Accentro Real Estate AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
Accentro Real Estate AG: Neuer Großaktionär - Übernahmeangebot für Accentro Real Estate AG
20.10.2017 / 17:55 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Ad-hoc-Mitteilung
Neuer Großaktionär -
Übernahmeangebot für Accentro Real Estate AG
Berlin, 20. Oktober 2017 - Die ADLER Real Estate AG (ISIN: DE0005008007) hat heute eine Vereinbarung über den Verkauf einer Beteiligung von ca. 80% an der ACCENTRO Real Estate AG (ISIN: DE000A0KFKB3) sowie von ca. 92 % der von der ACCENTRO Real Estate AG begebenen Wandelschuldverschreibungen 2014/2019 (ISIN DE000A1YC4S6) getroffen. Dies entspricht insgesamt einer Beteiligung in Höhe von 82% auf voll verwässerter Basis. Käufer ist eine Partnerschaft, die von der Vestigo Capital Advisors LLP beraten wird, einem von der britischen Finanzaufsicht (Financial Conduct Authority) autorisierten und regulierten Unternehmen. Der Kaufpreis beträgt insgesamt rund EUR 180 Millionen. Die Vereinbarung sieht eine Anzahlung des Käufers bei Vertragsabschluss und - bei marktüblicher Verzinsung und angemessener Besicherung - die Zahlung weiterer Tranchen im Verlauf der nächsten 13 Monate vor. Zudem hat die ADLER Real Estate AG die Option, einen weiteren Anteil in Höhe von bis zu ca. 6% an der ACCENTRO Real Estate AG zum gleichen Preis je Aktie an die von der Vestigo Capital Advisors LLP beratene Partnerschaft zu verkaufen.
Der Vollzug der Transaktion ist spätestens Ende November geplant. Der Vollzug der Transaktion wird voraussichtlich ein Pflichtangebot des Käufers für alle Aktien der ACCENTRO Real Estate AG nach dem deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz auslösen, sofern der Käufer nicht ein qualifizierendes freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle Aktien der ACCENTRO Real Estate AG veröffentlicht.
Identität der mitteilenden Person:
Jacopo Mingazzini, Vorstand
+++
Anmerkung: Mit den optional zu erwerbenden 6% kommt der neue Großaktionär auf (verwässert) 88% des Kapitals. Überraschung: Der Wandler war zu 95% im Besitz von Adler; jene hatte die Zukunft der seinerzeit günstig unter dem Namen "Estavis" erworbenen Beteiligung zuletzt offen gelassen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.994.538 von Quidam_Mark am 20.10.17 19:28:10
Adler hat im Q2-Bericht Accentro extra eine Seite gewidmet. Da war nichts von Verkaufs-Kandidat die Rede. Und der Preis ist mit 7,30 Euro nicht sonderlich hoch. Dazu ist eine Finanzierung über 13 Monate und 6% auf Abruf (bei fixen Preis) zu halten, doch eher fragwürdig.
Man könnte eher man spekulieren, ob Adler nicht ein Übernahmekandidat wird. Oder ob Demire nicht ein Übernahmekandidat wird. Bei letzterer hat Wecken, den man ja schon Accentro&Westgrund abkaufte, letztens aufgestockt. Die Wandelanleihen, die jetzt Adler hatte, könnten von ihm sein. Und Adlers System war ja auf Pump unter NAV zu kaufen. Das geht ja bei Wohn-Immos nicht mehr.
Zitat von Quidam_Mark: Anmerkung: Mit den optional zu erwerbenden 6% kommt der neue Großaktionär auf (verwässert) 88% des Kapitals. Überraschung: Der Wandler war zu 95% im Besitz von Adler; jene hatte die Zukunft der seinerzeit günstig unter dem Namen "Estavis" erworbenen Beteiligung zuletzt offen gelassen.
Adler hat im Q2-Bericht Accentro extra eine Seite gewidmet. Da war nichts von Verkaufs-Kandidat die Rede. Und der Preis ist mit 7,30 Euro nicht sonderlich hoch. Dazu ist eine Finanzierung über 13 Monate und 6% auf Abruf (bei fixen Preis) zu halten, doch eher fragwürdig.
Man könnte eher man spekulieren, ob Adler nicht ein Übernahmekandidat wird. Oder ob Demire nicht ein Übernahmekandidat wird. Bei letzterer hat Wecken, den man ja schon Accentro&Westgrund abkaufte, letztens aufgestockt. Die Wandelanleihen, die jetzt Adler hatte, könnten von ihm sein. Und Adlers System war ja auf Pump unter NAV zu kaufen. Das geht ja bei Wohn-Immos nicht mehr.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.994.148 von honigbaer am 20.10.17 18:38:34
Von den Immobilien ganz recht.
Das AKB als "Oktoberfestbier" Wies'n Bier zu deklarieren ist halt Nonsens. Das AKB ist ein sehr gutes
Bier, es erhaelt fortlaufend Auszeichnungen, siehe hier
DLG-Preis http://www.dlg.org/bundesehrenpreis_bier.html
Zitat von honigbaer: Wenn man schon von den Immobilien keine Ahnung hat, wieso muss man sich dann auch noch als Bier-Banause outen?
Die Aktienbrauerei hat jedenfalls mehr Vielfalt im Produktsortiment, als manches Supermarktregal dies- und jenseits des Atlantiks. Ich frage mich auch, wozu der Hauptaktionär die Immobilien braucht, nachdem er das Getränke-Markengeschäft bei rok stars scheinbar eher als Hobby als zum Geld verdienen betreibt. Aber er hat das Geld verdienen ja auch nicht mehr so dringend nötig. Und wenn die Deutschen keine Achtung für die eigenen Kulturgüter haben, und wenn es sich auch "nur" um eine altehrwürdige Biermarke handelt, kann man eigentlich nur froh sein, wenn sich DeJoria dafür interessiert.
Von den Immobilien ganz recht.
Das AKB als "Oktoberfestbier" Wies'n Bier zu deklarieren ist halt Nonsens. Das AKB ist ein sehr gutes
Bier, es erhaelt fortlaufend Auszeichnungen, siehe hier
DLG-Preis http://www.dlg.org/bundesehrenpreis_bier.html
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.995.945 von user78 am 20.10.17 23:39:11
Du red'st an Schmarrn daher. In dem von Dir selbst verlinkten Artikel ist doch nur vom "Oktoberfest der San Francisco Symphony" und "englischen Oktoberfestveranstaltungen" die Rede. Und ein Festbier mit 6% Alkohol hat die Aktienbrauerei auch, als ob's das einzige Oktoberfest in München gäbe.
Und wenn es ein sehr gutes Bier ist, sind ja mehrere, muss man nicht sagen Budweiser wäre besser und was von "scheiss Geschmack in UK/USA" erzählen, weil dorthin exportiert wird. Die DLG Preise kriegt ja bald jeder, aber die Aktienbrauerei hat auch einige internationale Preise gewonnen und muss sich da überhaupt nicht verstecken.
Zitat von user78: Von den Immobilien ganz recht.
Das AKB als "Oktoberfestbier" Wies'n Bier zu deklarieren ist halt Nonsens. Das AKB ist ein sehr gutes
Bier, es erhaelt fortlaufend Auszeichnungen, siehe hier
DLG-Preis http://www.dlg.org/bundesehrenpreis_bier.html
Du red'st an Schmarrn daher. In dem von Dir selbst verlinkten Artikel ist doch nur vom "Oktoberfest der San Francisco Symphony" und "englischen Oktoberfestveranstaltungen" die Rede. Und ein Festbier mit 6% Alkohol hat die Aktienbrauerei auch, als ob's das einzige Oktoberfest in München gäbe.
Und wenn es ein sehr gutes Bier ist, sind ja mehrere, muss man nicht sagen Budweiser wäre besser und was von "scheiss Geschmack in UK/USA" erzählen, weil dorthin exportiert wird. Die DLG Preise kriegt ja bald jeder, aber die Aktienbrauerei hat auch einige internationale Preise gewonnen und muss sich da überhaupt nicht verstecken.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.994.697 von cd-kunde am 20.10.17 19:49:10
Das verstehe ich nicht. Was hat der GB von Adler damit zu tun? Die sind ja nicht verpflichtet, ihre Zukunftspläne für die Tochter dort ausführlich zu diskutieren. Dass Verkaufsinteresse bestand, ging im Sommer jedenfalls durch die Presse. Will man Adler glauben, so dient der Verkauf der Senkung des LTV in Richtung der Zielmarke von 55%; ein legitimer Wunsch. Ob sie stattdessen andere Unternehmen / Immobilienbestände gegen Cash kaufen? Warum dann ein Unternehmen mit Schwerpunkt Gewerbeimmobilien ("DEMIRE") kaufen, wenn man auf Wohnungen spezialisiert ist, und sich gerade von einem "Wohnungsprivatisierer" trennt? Unwahrscheinlich, aber wer weiß es schon, die Accentro-Aktionäre aber kümmert es ohnehin nicht. Zwar kann man über die Identität des Käufers nur spekulieren, aber die Wahrscheinlichkeit ist durch diese Wendung jedenfalls gestiegen, dass der Abschied Accentros von der Börse oder zumindest eine Strukturmaßnahme näher rückt.
Nach vorläufiger Analyse geht der Käufer mit Blick auf den Streubesitz merkwürdig unbedarft vor: Warum wurde nicht das "freiwillige" Angebot vorausgeschickt, sondern auf den Kursanstieg jetzt gewartet? Interessant auch, dass die Anleihe nicht bereits gewandelt wurde: Sie ist mit einer Change-Of-Control-Klausel ausgestattet, die den Wandlungspreis nochmals um ca. 5% senken sollte (d.h. es können 5% mehr Aktien bezogen werden). Diese Klausel wäre deaktiviert worden, wenn mehr als 2/3 der Anleihen bereits vor dem Event gewandelt worden wären. Die COC-Klausel kommt freilich dem Käufer wie auch den "Minderheiten" zugute. Leider ist die Anleihe aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr liquide; es gibt wohl max. 450000 Stück Freefloat. Sie war stets zu billig im Vergleich zur Aktie und jetzt wird die COC-Thematik wahrscheinlich nicht korrekt eingepreist.
Dies ist für Adler nach der Veräußerung der Conwert-Aktien der zweite "Tradingerfolg" in diesem Jahr.
Hinweis: Ich bin long Accentro WA (A1YC4S). Adler WA (A161XW)
Zitat von cd-kunde: Adler hat im Q2-Bericht Accentro extra eine Seite gewidmet. Da war nichts von Verkaufs-Kandidat die Rede. Und der Preis ist mit 7,30 Euro nicht sonderlich hoch. Dazu ist eine Finanzierung über 13 Monate und 6% auf Abruf (bei fixen Preis) zu halten, doch eher fragwürdig.
Man könnte eher man spekulieren, ob Adler nicht ein Übernahmekandidat wird. Oder ob Demire nicht ein Übernahmekandidat wird. Bei letzterer hat Wecken, den man ja schon Accentro&Westgrund abkaufte, letztens aufgestockt. Die Wandelanleihen, die jetzt Adler hatte, könnten von ihm sein. Und Adlers System war ja auf Pump unter NAV zu kaufen. Das geht ja bei Wohn-Immos nicht mehr.
Das verstehe ich nicht. Was hat der GB von Adler damit zu tun? Die sind ja nicht verpflichtet, ihre Zukunftspläne für die Tochter dort ausführlich zu diskutieren. Dass Verkaufsinteresse bestand, ging im Sommer jedenfalls durch die Presse. Will man Adler glauben, so dient der Verkauf der Senkung des LTV in Richtung der Zielmarke von 55%; ein legitimer Wunsch. Ob sie stattdessen andere Unternehmen / Immobilienbestände gegen Cash kaufen? Warum dann ein Unternehmen mit Schwerpunkt Gewerbeimmobilien ("DEMIRE") kaufen, wenn man auf Wohnungen spezialisiert ist, und sich gerade von einem "Wohnungsprivatisierer" trennt? Unwahrscheinlich, aber wer weiß es schon, die Accentro-Aktionäre aber kümmert es ohnehin nicht. Zwar kann man über die Identität des Käufers nur spekulieren, aber die Wahrscheinlichkeit ist durch diese Wendung jedenfalls gestiegen, dass der Abschied Accentros von der Börse oder zumindest eine Strukturmaßnahme näher rückt.
Nach vorläufiger Analyse geht der Käufer mit Blick auf den Streubesitz merkwürdig unbedarft vor: Warum wurde nicht das "freiwillige" Angebot vorausgeschickt, sondern auf den Kursanstieg jetzt gewartet? Interessant auch, dass die Anleihe nicht bereits gewandelt wurde: Sie ist mit einer Change-Of-Control-Klausel ausgestattet, die den Wandlungspreis nochmals um ca. 5% senken sollte (d.h. es können 5% mehr Aktien bezogen werden). Diese Klausel wäre deaktiviert worden, wenn mehr als 2/3 der Anleihen bereits vor dem Event gewandelt worden wären. Die COC-Klausel kommt freilich dem Käufer wie auch den "Minderheiten" zugute. Leider ist die Anleihe aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr liquide; es gibt wohl max. 450000 Stück Freefloat. Sie war stets zu billig im Vergleich zur Aktie und jetzt wird die COC-Thematik wahrscheinlich nicht korrekt eingepreist.
Dies ist für Adler nach der Veräußerung der Conwert-Aktien der zweite "Tradingerfolg" in diesem Jahr.
Hinweis: Ich bin long Accentro WA (A1YC4S). Adler WA (A161XW)
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.996.179 von Quidam_Mark am 21.10.17 01:58:58Welcher Erfolg?
Es gab 14 Adler für 25 Estavis. Mit den Gratis-Aktien sind es 15,4 Adler für 25 Estavis. Somit sind 15,4 Adler-Aktien a 13,15 Euro Adler-Kurs = 8,10 Euro je Accentro-Aktie. Die im Zuge der Übernahme ausgegebenen neuen Adler-Aktien sind mehr wert als das was man jetzt für Accentro bekam.
Und zum Thema Demire. Einfach mal einlesen wie das damals mit Estavis und Westgrund war. Wecken hatte immer ein großes Paket und Adler hat es ihm abgekauft. Und wenn der Wohnimmo-Markt überhitzt, warum soll man nicht in Gewerbe gehen, wenn man wachsen will? Ob ich Büros vermiete oder Wohnungen in Cottbus, Duisburg oder Wilhelmshaven, da ist kaum ein Unterschied
Zum Thema Q2-Bericht: Wenn ich meine Aktionäre auf die tolle Perspektive von Accentro hinweise: Bewertungsreserven in den Vorrats-Immos und die große Margen. Und dann 2 Monate später so ein merkwürdiges Angebot annehme, dann ist das sehr komisch.
Und zum Thema Wandelanleihe: 1. wurde die immer über dem Accentro-Kurs gehandelt. Im Gegensatz zu früher. Also die +5% hast mit höherem Kurs bezahlt. 2. war die m.W. nicht zu 95% in Adler-Hand, sondern auch teilweise bei Wecken, 3. hat Adler noch gekauft, um sie jetzt zu Jahres-Tiefstkurs zu verkaufen
M.E. hat Adler derzeit eines der interessantesten Portfolios. Die Neu-Deutschen werden gleich verteilt. So "profitiert" Cottbus genauso wie München. Es gibt immer mehr Studenten und die müssen sich solangsam auch mal überlegen wo sie studieren wollen. Und da könnten Städte wie Duisburg, Cottbus, Chemnitz usw. profitieren. Daher könnte Adler ohne Privatisierungstochter und mit weniger Schulden auch ein Übernahme-Kandidat sein.
Bei Accentro könnte man m.E. einiges an Geld rausziehen und sie als Dienstleister arbeiten lassen. Das hatte m.E. Adler auch vor. Bis Accentro halt immer wieder günstig an Berliner Pakete kam. Mich wundert, dass man plötzlich so das Wort Privatisierungs-Plattform benutzt.
Hinweis: Ich bin long in Adler durch die Übernahme der Estavis, die ich durch CoC-Klausel in den Wandelanleihen verbilligt bekam und in Accentro, die ich kurz nach der Übernahme kaufte
Es gab 14 Adler für 25 Estavis. Mit den Gratis-Aktien sind es 15,4 Adler für 25 Estavis. Somit sind 15,4 Adler-Aktien a 13,15 Euro Adler-Kurs = 8,10 Euro je Accentro-Aktie. Die im Zuge der Übernahme ausgegebenen neuen Adler-Aktien sind mehr wert als das was man jetzt für Accentro bekam.
Und zum Thema Demire. Einfach mal einlesen wie das damals mit Estavis und Westgrund war. Wecken hatte immer ein großes Paket und Adler hat es ihm abgekauft. Und wenn der Wohnimmo-Markt überhitzt, warum soll man nicht in Gewerbe gehen, wenn man wachsen will? Ob ich Büros vermiete oder Wohnungen in Cottbus, Duisburg oder Wilhelmshaven, da ist kaum ein Unterschied
Zum Thema Q2-Bericht: Wenn ich meine Aktionäre auf die tolle Perspektive von Accentro hinweise: Bewertungsreserven in den Vorrats-Immos und die große Margen. Und dann 2 Monate später so ein merkwürdiges Angebot annehme, dann ist das sehr komisch.
Und zum Thema Wandelanleihe: 1. wurde die immer über dem Accentro-Kurs gehandelt. Im Gegensatz zu früher. Also die +5% hast mit höherem Kurs bezahlt. 2. war die m.W. nicht zu 95% in Adler-Hand, sondern auch teilweise bei Wecken, 3. hat Adler noch gekauft, um sie jetzt zu Jahres-Tiefstkurs zu verkaufen
M.E. hat Adler derzeit eines der interessantesten Portfolios. Die Neu-Deutschen werden gleich verteilt. So "profitiert" Cottbus genauso wie München. Es gibt immer mehr Studenten und die müssen sich solangsam auch mal überlegen wo sie studieren wollen. Und da könnten Städte wie Duisburg, Cottbus, Chemnitz usw. profitieren. Daher könnte Adler ohne Privatisierungstochter und mit weniger Schulden auch ein Übernahme-Kandidat sein.
Bei Accentro könnte man m.E. einiges an Geld rausziehen und sie als Dienstleister arbeiten lassen. Das hatte m.E. Adler auch vor. Bis Accentro halt immer wieder günstig an Berliner Pakete kam. Mich wundert, dass man plötzlich so das Wort Privatisierungs-Plattform benutzt.
Hinweis: Ich bin long in Adler durch die Übernahme der Estavis, die ich durch CoC-Klausel in den Wandelanleihen verbilligt bekam und in Accentro, die ich kurz nach der Übernahme kaufte
Will man Adler glauben, so dient der Verkauf der Senkung des LTV in Richtung der Zielmarke von 55%; ein legitimer Wunsch.
Das ist genauso fragwürdig wie die Aussage mit der Anleihe.
Sie haben 2017 gar keine Refinanzierung mehr. 2017 laut Q2-Präsentation <100 mio und 2019 auch kaum was. Die 4,x% Anleihe können sie erst 2019 sinnvoll vorzeitig kündigen ...
Hätte man unbedingt das Kapital von Accentro gebraucht, dann hätte man denen keine weiteren Neukäufe zum Handeln erlauben können. Ein liquidieren der Handelsbestände sowie Schuldenrückzahlung hätte bei Accentro zu 140-150 mio Ausschüttung führen können.
Entscheidung des BGH zum Übernahmeangebot bei der Celesio AG (jetzt: McKesson Europe AG)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTEIn dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der kürzlich in McKesson Europe AG umfirmierten Celesio AG hatten mehrere Antragsteller eine Aussetzung des Verfahrens beantragt, bis der Bundesgerichtshof über die im Rahmen des Übernahmeangebots angebotenen Barabfindung entschieden hat, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/aussetzungsantra…
Mehrere ehemalige Celesio-Aktionäre OLG Frankfurt am Main hatten nämlich einen Aufschlag von knapp 32 Prozent auf den 2014 kassierten Übernahmepreis erstritten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-z…. Während "normale" Aktionäre lediglich EUR 23,50 pro Celesio-Aktie erhielten, zahlte McKesson dem auf solche Sondersituationen spezialisierten Hedgefonds Elliott deutlich mehr, der in Wandelanleihen investiert hatte. Während die BaFin eine Gleichbehandlung nur bei Wertpapieren gleicher Gattung forderte, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Urteil, dass auch den klagenden ehemaligen Celesio-Aktionären so viel zustehe. McKesson muss nach diesem Urteil EUR 7,45 je Celesio-Aktie nachzahlen.
Der Bundesgerichtshof, bei dem dieses Verfahren in dritter Instanz anhängig ist (Az. II ZR 37/16), hat die Sache am 7. November 2017 verhandelt. Wie uns mitgeteilt worden ist, soll der BGH die Revision nicht zugelassen haben (so dass es bei der minderheitsaktionärsfreundlichen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main bleibt). Die Entscheidungsgründe werden erst in einigen Wochen vorgelegt. Wir werden dann weiter berichten.
Dieses Verfahren zum Übernahmeangebot hat nach zutreffender (allerdings nicht unumstrittener) Auffassung auch Auswirkungen auf das Spruchverfahren (so auch die Celesio-Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsauffassung des LG Köln in den Postbank-Spruchverfahren, zum Squeeze-out-Spruchverfahren siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-…).
Klageverfahren zum Übernahmeangebot:
BGH, Az. II ZR 37/16
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Januar 2016, Az. 5 U 2/15
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Dezember 2014, Az. 3/5 O 44/14
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Stuttgart, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA (früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.130.431 von arendts am 08.11.17 12:27:51Ich hoffe mal die Spruchstelle kommt trotz LG STuttgart auf den gleichen Wert bei Celesio AG (jetzt: McKesson Europe AG)
Zum Glück gibt es nicht viele Spruchverfahren in der Pfalz...
http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/11/spruchverfahren-z…
http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/11/spruchverfahren-z…
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.258.153 von straßenköter am 23.11.17 15:59:34
huch. wie lief das in der Praxis ab? Man hat ja die Abfindung mehrfach erhöht. Ich nehme an das wurde dann auch zeitnah ausgezahlt. Müssen die Aktionäre jetzt etwas zurückzahlen?
Zitat von straßenköter: Zum Glück gibt es nicht viele Spruchverfahren in der Pfalz...
http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/11/spruchverfahren-z…
huch. wie lief das in der Praxis ab? Man hat ja die Abfindung mehrfach erhöht. Ich nehme an das wurde dann auch zeitnah ausgezahlt. Müssen die Aktionäre jetzt etwas zurückzahlen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.261.156 von fallencommunist am 23.11.17 20:33:12
Warum sollte da schon was geflossen sein. Ohne ein rechtskräftiges, finales Urteil wird doch nichts gezahlt.
Zitat von fallencommunist:Zitat von straßenköter: Zum Glück gibt es nicht viele Spruchverfahren in der Pfalz...
http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/11/spruchverfahren-z…
huch. wie lief das in der Praxis ab? Man hat ja die Abfindung mehrfach erhöht. Ich nehme an das wurde dann auch zeitnah ausgezahlt. Müssen die Aktionäre jetzt etwas zurückzahlen?
Warum sollte da schon was geflossen sein. Ohne ein rechtskräftiges, finales Urteil wird doch nichts gezahlt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.262.956 von straßenköter am 24.11.17 08:15:10
Ah, alles klar. D.h. auch dass wenn jemals Geld geflossen ist, dieses nicht mehr zurück fließen kann, nehme ich an?
Für Unternehmen besteht ja dann der Anreiz, das Verfahren durch etliche Distanzen zu prügeln...
Zitat von straßenköter:Zitat von fallencommunist: ...
huch. wie lief das in der Praxis ab? Man hat ja die Abfindung mehrfach erhöht. Ich nehme an das wurde dann auch zeitnah ausgezahlt. Müssen die Aktionäre jetzt etwas zurückzahlen?
Warum sollte da schon was geflossen sein. Ohne ein rechtskräftiges, finales Urteil wird doch nichts gezahlt.
Ah, alles klar. D.h. auch dass wenn jemals Geld geflossen ist, dieses nicht mehr zurück fließen kann, nehme ich an?
Für Unternehmen besteht ja dann der Anreiz, das Verfahren durch etliche Distanzen zu prügeln...
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.264.477 von fallencommunist am 24.11.17 10:32:47
Ja, es muss ein finales Urteil oder einen finalen Vergleich geben, um einen Schlussstrich unter ein Spruchverfahren ziehen zu können.
Die Zeit arbeitet nicht unbedingt für ein Unternehmen, denn erstrittene Nachbesserungen müssen mit 5% oberhalb des BGB-Satzes verzinst werden. Das natürlich p.a.
Zitat von fallencommunist:Zitat von straßenköter: ...
Warum sollte da schon was geflossen sein. Ohne ein rechtskräftiges, finales Urteil wird doch nichts gezahlt.
Ah, alles klar. D.h. auch dass wenn jemals Geld geflossen ist, dieses nicht mehr zurück fließen kann, nehme ich an?
Für Unternehmen besteht ja dann der Anreiz, das Verfahren durch etliche Distanzen zu prügeln...
Ja, es muss ein finales Urteil oder einen finalen Vergleich geben, um einen Schlussstrich unter ein Spruchverfahren ziehen zu können.
Die Zeit arbeitet nicht unbedingt für ein Unternehmen, denn erstrittene Nachbesserungen müssen mit 5% oberhalb des BGB-Satzes verzinst werden. Das natürlich p.a.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.258.153 von straßenköter am 23.11.17 15:59:34Das Ganze ist ein Witz.
Das LG hatte methodische Bewertungsfehler festgestellt. Dann kommt das OLG daher und schätzt angeblich und zwar auf Grundlage methosisch falscher Bewertungen.
Genau genommen wurde auch gar nicht geschätzt. Man hat die Angeben aus den methodisch falschen Bewertungen übernommen.
Und jetzt kommt es. Dieses Nichtstun hat dann auch noch über 4 Jahre gedauert!
Das LG hatte methodische Bewertungsfehler festgestellt. Dann kommt das OLG daher und schätzt angeblich und zwar auf Grundlage methosisch falscher Bewertungen.
Genau genommen wurde auch gar nicht geschätzt. Man hat die Angeben aus den methodisch falschen Bewertungen übernommen.
Und jetzt kommt es. Dieses Nichtstun hat dann auch noch über 4 Jahre gedauert!
Allianz will Euler Hermes vollständig übernehmen
https://www.boersen-zeitung.de/index.php?li=1&artid=20172280…Bei einem Kurs von 122€ liegt das KGV bei 17. Macht es da noch Sinn auf eine höhere SO-Abfindung zu spekulieren?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.295.743 von straßenköter am 28.11.17 11:23:22Es handelt sich um eine französische Gesellschaft. Ich habe keine Ahnung, ob der jetzt ausgerufene Preis auch schon der SqO-Preis sein KANN.
War jemand in der mündlichen Verhandlung bei Kabel Deutschland (22-23.11.2017)?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.313.941 von straßenköter am 29.11.17 17:35:31 jawaollja
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.320.382 von 525700 am 30.11.17 09:38:11
Mist, da hätte ich meine Frage wahrscheinlich nicht nur nach ja oder nein stellen dürfen.
Was kam denn als Ergebnis heraus?
Zitat von 525700: jawaollja
Mist, da hätte ich meine Frage wahrscheinlich nicht nur nach ja oder nein stellen dürfen.
Was kam denn als Ergebnis heraus?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.320.820 von straßenköter am 30.11.17 10:04:37Die Antwort ist eine Frechheit,vielleicht noch jugendlich?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.322.140 von nullcheck am 30.11.17 11:41:46
Lass mal. 525700 ist schon in Ordnung.
Zitat von nullcheck: Die Antwort ist eine Frechheit,vielleicht noch jugendlich?
Lass mal. 525700 ist schon in Ordnung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.322.338 von straßenköter am 30.11.17 11:56:18:-) Alles gut.
War 3 Tage auf dem EKF. Viel nun nachzuarbeiten.
Neuer Termin KDH: 07./08.2018
Jugendlich :-) das wäre schön.
Grüße von der Silberlocke
War 3 Tage auf dem EKF. Viel nun nachzuarbeiten.
Neuer Termin KDH: 07./08.2018
Jugendlich :-) das wäre schön.
Grüße von der Silberlocke
Mal sehen was nun in der Spruchstelle rum kommt
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Übernahme der Celesio AG: Aktionäre haben Nachzahlungsansprüche
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/schutzgemeinschaft-de…
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Übernahme der Celesio AG: Aktionäre haben Nachzahlungsansprüche
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/schutzgemeinschaft-de…
Demire hat auf dem Eigenkapitalforum gesagt dass man die Fair Vaue Reit plant im kommenden Jahr von der Börse zu nehmen. Dazu wird auch der Aufsichtsrat nun schon ausgetauscht. Da die Aktie einige Prozente unter NAV handelt und man ordentlich Dividende bezahlt ist das was schönes zum wegpacken, denke ich mal. Zumal Demire ein Stück vor sich hat da die nötigen Aktien zu bekommen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.337.335 von hugohebel am 01.12.17 13:20:47
Kannst Du das bitte ein wenig ausführlicher darstellen, da ich nicht so in dem Thema drin stecke? Was wird genau gemacht und was hat das dann für Konsequenzen?
Zitat von hugohebel: Demire hat auf dem Eigenkapitalforum gesagt dass man die Fair Vaue Reit plant im kommenden Jahr von der Börse zu nehmen. Dazu wird auch der Aufsichtsrat nun schon ausgetauscht. Da die Aktie einige Prozente unter NAV handelt und man ordentlich Dividende bezahlt ist das was schönes zum wegpacken, denke ich mal. Zumal Demire ein Stück vor sich hat da die nötigen Aktien zu bekommen.
Kannst Du das bitte ein wenig ausführlicher darstellen, da ich nicht so in dem Thema drin stecke? Was wird genau gemacht und was hat das dann für Konsequenzen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.337.545 von straßenköter am 01.12.17 13:37:02Das hat man natürlich nicht gesagt. Man will FV vollständig in die Demire integrieren. Das geht nur über einen Squezze Out. Von daher kannst du dir ja denken was die nächsten Schritte sein könnten. Da man nur 78% der Aktien hat muss man da was machen.
Zitat von straßenköter:Zitat von hugohebel: Demire hat auf dem Eigenkapitalforum gesagt dass man die Fair Vaue Reit plant im kommenden Jahr von der Börse zu nehmen. Dazu wird auch der Aufsichtsrat nun schon ausgetauscht. Da die Aktie einige Prozente unter NAV handelt und man ordentlich Dividende bezahlt ist das was schönes zum wegpacken, denke ich mal. Zumal Demire ein Stück vor sich hat da die nötigen Aktien zu bekommen.
Kannst Du das bitte ein wenig ausführlicher darstellen, da ich nicht so in dem Thema drin stecke? Was wird genau gemacht und was hat das dann für Konsequenzen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.337.848 von hugohebel am 01.12.17 13:59:23
Ich stand vorhin durch den Schreibfehler bei "Value" völlig auf dem Schlauch. Konnte ich, warum auch immer nicht zuordnen. Ist natürlich dann klar, was Du meinst.
Zitat von hugohebel: Das hat man natürlich nicht gesagt. Man will FV vollständig in die Demire integrieren. Das geht nur über einen Squezze Out. Von daher kannst du dir ja denken was die nächsten Schritte sein könnten. Da man nur 78% der Aktien hat muss man da was machen.
Zitat von straßenköter: ...
Kannst Du das bitte ein wenig ausführlicher darstellen, da ich nicht so in dem Thema drin stecke? Was wird genau gemacht und was hat das dann für Konsequenzen?
Ich stand vorhin durch den Schreibfehler bei "Value" völlig auf dem Schlauch. Konnte ich, warum auch immer nicht zuordnen. Ist natürlich dann klar, was Du meinst.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.340.146 von straßenköter am 01.12.17 16:35:55ich rechne nicht mit einem SqO, sondern eher mit einer Verschmelzung. Dazu genügen die 78% und bei einer Verschmelzung kann man Aktien ausgeben statt Bargeld ... Daher mein Tip: Verschmelzung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.344.343 von 525700 am 02.12.17 02:06:22
We ich bei Gagfah lernen musste, kann man die Aktionäre des zu verschmelzenden Unternehmen schön über den Tisch ziehen. Allerdings war bei Gagfah auch das Problem, dass man in Luxemburg keine Rechtsmittel einlegen konnte. Schöne Bananenrepublik.
Zitat von 525700: ich rechne nicht mit einem SqO, sondern eher mit einer Verschmelzung. Dazu genügen die 78% und bei einer Verschmelzung kann man Aktien ausgeben statt Bargeld ... Daher mein Tip: Verschmelzung.
We ich bei Gagfah lernen musste, kann man die Aktionäre des zu verschmelzenden Unternehmen schön über den Tisch ziehen. Allerdings war bei Gagfah auch das Problem, dass man in Luxemburg keine Rechtsmittel einlegen konnte. Schöne Bananenrepublik.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.337.335 von hugohebel am 01.12.17 13:20:47Demire hat auf dem Eigenkapitalforum gesagt dass man die Fair Vaue Reit plant im kommenden Jahr von der Börse zu nehmen.
das habe ich in der Präsentation nicht so gehört. Ist Dir das in einem Einzelgespräch mitgeteilt worden?
das habe ich in der Präsentation nicht so gehört. Ist Dir das in einem Einzelgespräch mitgeteilt worden?
Postbank: Klage DSW
Aus Focus Money 2017-47.Für Postbank-Aktionäre, die 2010 das 25-Euro-Angebot der Deutschen Bank angenommen haben oder die, die 2015 im Rahmen des Squeeze-out aus der Postbank gedrängt wurden.
Die Lösung ist eine Konstruktion, die die DSW gemeinsam mit dem Prozessfinanzierer Therium entwickelt hat. Eine Art "Sammelklage".
Angeblich verjährt der Anspruch Ende des Jahres.
Man soll sich bei Interesse an die DSW wenden.
Im Erfolgsfall fallen 30% Provision an.
Hat hier schon jemand was unternommen? Ist es tatsächlich möglich, dass es eine Nachbesserung nur für diejenigen gibt, die rechtzeitig "geklagt" haben?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.348.123 von Hiberna am 02.12.17 20:02:28Genau, war im Einzelgespräch.
Heute dann die Veränderungen im Vorstand.
Heute dann die Veränderungen im Vorstand.
Zitat von Hiberna: Demire hat auf dem Eigenkapitalforum gesagt dass man die Fair Vaue Reit plant im kommenden Jahr von der Börse zu nehmen.
das habe ich in der Präsentation nicht so gehört. Ist Dir das in einem Einzelgespräch mitgeteilt worden?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.365.923 von hugohebel am 05.12.17 09:10:57
Godmodetrader.de schreibt unter "Meine Eindrücke vom Eigenkapitalforum",
dass bei Demire Real Estate die Integration der Fair Value Reit auf der Agenda für 2018 stünde!
Zitat von hugohebel: Genau, war im Einzelgespräch.
Heute dann die Veränderungen im Vorstand.
Zitat von Hiberna: Demire hat auf dem Eigenkapitalforum gesagt dass man die Fair Vaue Reit plant im kommenden Jahr von der Börse zu nehmen.
das habe ich in der Präsentation nicht so gehört. Ist Dir das in einem Einzelgespräch mitgeteilt worden?
Godmodetrader.de schreibt unter "Meine Eindrücke vom Eigenkapitalforum",
dass bei Demire Real Estate die Integration der Fair Value Reit auf der Agenda für 2018 stünde!
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.361.852 von SquishyLady am 04.12.17 19:32:18
Auf der Seite von effecten-spiegel.com steht unter "Feature - Das ist der Hammer! 57,25 für ehemalige Postbank-Aktionäre", dass der Squeeze-Out Beschluss vom Gericht für nichtig erklärt wurde und man deshalb nichts tun müsse für eine höhere Abfindung, da bereits entsprechende Verfahren laufen würden.
Was stimmt denn nun? Effecten Spiegel vs. DSW.
War denn sonst keiner bei der Postbank dabei?
Zitat von SquishyLady: Aus Focus Money 2017-47.
Für Postbank-Aktionäre, die 2010 das 25-Euro-Angebot der Deutschen Bank angenommen haben oder die, die 2015 im Rahmen des Squeeze-out aus der Postbank gedrängt wurden.
Die Lösung ist eine Konstruktion, die die DSW gemeinsam mit dem Prozessfinanzierer Therium entwickelt hat. Eine Art "Sammelklage".
Angeblich verjährt der Anspruch Ende des Jahres.
Man soll sich bei Interesse an die DSW wenden.
Im Erfolgsfall fallen 30% Provision an.
Hat hier schon jemand was unternommen? Ist es tatsächlich möglich, dass es eine Nachbesserung nur für diejenigen gibt, die rechtzeitig "geklagt" haben?
Auf der Seite von effecten-spiegel.com steht unter "Feature - Das ist der Hammer! 57,25 für ehemalige Postbank-Aktionäre", dass der Squeeze-Out Beschluss vom Gericht für nichtig erklärt wurde und man deshalb nichts tun müsse für eine höhere Abfindung, da bereits entsprechende Verfahren laufen würden.
Was stimmt denn nun? Effecten Spiegel vs. DSW.
War denn sonst keiner bei der Postbank dabei?
Was neues zur HVB https://www.effecten-spiegel.com/home.html
Bei Diebold Nixdorf erscheint am 21.12.17 der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2016/17.
http://www.dgap.de/dgap/News/afr/diebold-nixdorf-vorabbekann…
Dann scheint wohl auch die HV und damit die Garantiedividende nicht mehr in allzu weiter Ferne zu liegen.
http://www.dgap.de/dgap/News/afr/diebold-nixdorf-vorabbekann…
Dann scheint wohl auch die HV und damit die Garantiedividende nicht mehr in allzu weiter Ferne zu liegen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.382.391 von Huusmeister am 06.12.17 21:14:53Wasnur die paar Kröten,ist doch nicht deren ernst
Neuer Beherrschungsvertrag Uniwheels
Mich hat ein Forumsteilnehmer vorgestern auf einen Beherrschungsvertrag aufmerksam gemacht, der ganz neu ist und der komplett unterhalb meines Radars verlaufen ist. Es handelt sich um die Aktie Uniwheels.Die Abfindung wurde auf 62,18€ festgelegt. Die Garantiedividende liegt bei 3,23€. Das sind bei einem Kurs von um die 67€ etwa 5% laufende Rendite. Durch die Nähe von Kurs und Abfindung sollte der Kurs nach unten ziemlich gut abgesichert sein. Der Großaktionär hält nach einem kürzlich erfolgreichen Übernahmeangebot 92% der Aktien. Da sollte auch noch Interesse da sein, den Rest zu bekommen.
Kleine Anmerkung noch: Der Beherrschungsvertrag wurde gerade erst auf der HV beschlossen. Insofern steht noch die Handelsregistereintragung aus. Die Aktie hat ein Duallisting, wird in Deutschland und in Polen gehandelt. Gerüchteweise müssen sich gerade aus regulatorischen Gründen in Polen ein oder mehrere Fonds verabschieden, wodurch die eher wenig liquide Aktie momentan relativ gut zu kaufen ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.466.110 von straßenköter am 16.12.17 09:43:20
- wie kommst du auf die 3,23 Euro Garantiedividende
laut dieser Seite liegt sie bei 3,38 Euro
Eurohttp://www.spruchverfahren.info/uniwheels-ag-beherrschu…
- Die Abfindung wurde auf 62,18€ festgelegt, wenn ich diese annehme muss ich ganz normal Kapitalertragssteuer bezahlen oder?
Uniwheels
danke für die Vorstellung, ich hätte noch 2 Fragen:- wie kommst du auf die 3,23 Euro Garantiedividende
laut dieser Seite liegt sie bei 3,38 Euro
Eurohttp://www.spruchverfahren.info/uniwheels-ag-beherrschu…
- Die Abfindung wurde auf 62,18€ festgelegt, wenn ich diese annehme muss ich ganz normal Kapitalertragssteuer bezahlen oder?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.472.401 von merkas am 17.12.17 15:18:59Irrtümlich wird bei Beherrschungsverträgen oft auf den Brutto-Ausgleich Bezug genommen. Dieser beziffert aber den Ausgleich VOR Abzug der Körperschaftsteuer, die bereits auf Unternehmensebene gezahlt wird. Der Netto-Ausgleich ist deshalb niedriger, im vorliegenden Fall 3,23 statt 3,38. Aber da auf Unternehmensebene im Ausland erwirtschaftete Gewinne bereits dort versteuert und im Inland von der Körperschftsteuer befreit sind, ist der Unterschied weniger als die 15% Körperschaftsteuer.
Siehe auch §4 des Beherrschungsvertrags in der HV Einldung:
Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gelangen auf den anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 0,95 je UNIWHEELS-Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der UNIWHEELS bezieht, 15% Körperschaftsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf, das sind EUR 0,15 je UNIWHEELS-Aktie, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 2,43 je UNIWHEELS-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt EUR 3,23 je UNIWHEELS-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der UNIWHEELS (Nettoausgleichsbetrag).
Die 62,18 sind bei einer Annahme so zu versteuern, wie jeder andere Veräußerungserlös auch. Es ist zu beachten, dass der Abfindungsbetrag gerichtlich überprüft werden kann und meist ist auch wegen der lukrativen Ausgleichszahlung der Börsenkurs meist etwas höher als die Barabfindung. Neben der Barabfindung erhält man auch einengeringen Zins ab Wirksamwerden des Beherrschungsvertrags, auf den ggfs bereits erhaltene Ausgleichzahlungen aber angerechnet werden.
Siehe auch §4 des Beherrschungsvertrags in der HV Einldung:
Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gelangen auf den anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 0,95 je UNIWHEELS-Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der UNIWHEELS bezieht, 15% Körperschaftsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf, das sind EUR 0,15 je UNIWHEELS-Aktie, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 2,43 je UNIWHEELS-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt EUR 3,23 je UNIWHEELS-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der UNIWHEELS (Nettoausgleichsbetrag).
Die 62,18 sind bei einer Annahme so zu versteuern, wie jeder andere Veräußerungserlös auch. Es ist zu beachten, dass der Abfindungsbetrag gerichtlich überprüft werden kann und meist ist auch wegen der lukrativen Ausgleichszahlung der Börsenkurs meist etwas höher als die Barabfindung. Neben der Barabfindung erhält man auch einengeringen Zins ab Wirksamwerden des Beherrschungsvertrags, auf den ggfs bereits erhaltene Ausgleichzahlungen aber angerechnet werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.472.506 von honigbaer am 17.12.17 15:48:15Danke, dass Du so kompetent die Antwort übernommen hast.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.474.096 von straßenköter am 17.12.17 21:16:31Deine Werbung hat ja prompt funktioniert. Offenbar sind die Abverkäufer noch nicht aktiv.
Auf einem Kursniveau von >70 finde ich es etwas teuer. So eine Garantiedividende ist ja immer nur so sicher wie der Garantiegeber in der Lage ist diese dauerhaft zu bedienen. Zur Entwicklung der Branche kann ich zumindest keine Einschätzung abgeben. Letztlich steht ja dann noch eine Delisting an?
Auf einem Kursniveau von >70 finde ich es etwas teuer. So eine Garantiedividende ist ja immer nur so sicher wie der Garantiegeber in der Lage ist diese dauerhaft zu bedienen. Zur Entwicklung der Branche kann ich zumindest keine Einschätzung abgeben. Letztlich steht ja dann noch eine Delisting an?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.476.688 von Andrija am 18.12.17 10:28:59
Ein Delisting wurde meines Erachtens bislang nicht ausgesprochen. Falls ja, sollte wie üblich der Joker Börse Hamburg greifen. Klar sollte der Garant nicht die Wupper runter gehen, damit der BuG bestehen bleibt. Die Angst höre ich häufiger formuliert, aber wie viele BuGs kennst Du die wegen Insolvenz wegfielen. Wie viele kennst Du überhaupt die z.B. durch Kündigung beendet wurden? Wenn ich mal die Spielereien bei Creaton ausklammere, kenne ich keinen. Gerade wenn einer aus der Breanche übernimmt, sind die Unternehmen häufig viel zu sehr verzahnt, um weider eine Trennung vorzunehmen. Am Ende muss man diese Restrisiken wegdiversifizieren.
Die Branche selber ist in der Tat nicht gerade unzyklisch. Da braucht man nicht herumdiskutieren. Einen Aufschlag von 8€ (bei Kurs 70€) finde ich durchaus ok. Da hätte ich z.B. mit einer Homag bewertungstechnisch viel mehr Probleme.
Zitat von Andrija: Deine Werbung hat ja prompt funktioniert. Offenbar sind die Abverkäufer noch nicht aktiv.
Auf einem Kursniveau von >70 finde ich es etwas teuer. So eine Garantiedividende ist ja immer nur so sicher wie der Garantiegeber in der Lage ist diese dauerhaft zu bedienen. Zur Entwicklung der Branche kann ich zumindest keine Einschätzung abgeben. Letztlich steht ja dann noch eine Delisting an?
Ein Delisting wurde meines Erachtens bislang nicht ausgesprochen. Falls ja, sollte wie üblich der Joker Börse Hamburg greifen. Klar sollte der Garant nicht die Wupper runter gehen, damit der BuG bestehen bleibt. Die Angst höre ich häufiger formuliert, aber wie viele BuGs kennst Du die wegen Insolvenz wegfielen. Wie viele kennst Du überhaupt die z.B. durch Kündigung beendet wurden? Wenn ich mal die Spielereien bei Creaton ausklammere, kenne ich keinen. Gerade wenn einer aus der Breanche übernimmt, sind die Unternehmen häufig viel zu sehr verzahnt, um weider eine Trennung vorzunehmen. Am Ende muss man diese Restrisiken wegdiversifizieren.
Die Branche selber ist in der Tat nicht gerade unzyklisch. Da braucht man nicht herumdiskutieren. Einen Aufschlag von 8€ (bei Kurs 70€) finde ich durchaus ok. Da hätte ich z.B. mit einer Homag bewertungstechnisch viel mehr Probleme.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.476.904 von straßenköter am 18.12.17 10:46:09Der Mutterkonzern von Uniwheels, Superior Industries, hat auch eine Anleihe herausgegeben, mit 6% Verzinsung, die auch in Deutschland handelbar ist. Wem Uniwheels zu teuer ist, für den wäre das eventuell eine Alternative. Ist halt ein Junk-Bond, aber das Problem besteht bei der Uniwheels-Aktie ja ebenfalls.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.476.994 von InsertName am 18.12.17 10:53:55Zumindest hat sich der Kurs von SUPERIOR INDUSTRIES seit dem Höchststand Mitte 2016 mehr als halbiert.
Ansonsten stimme ich straßenköter zu. Im Regelfall wurden/werden die Garantiedividenden bezahlt. Mir fallen allerdings vor allem Übernahmen in florierenden Bereichen, insbesondere der Immobilienwirtschaft, ein.
Ansonsten stimme ich straßenköter zu. Im Regelfall wurden/werden die Garantiedividenden bezahlt. Mir fallen allerdings vor allem Übernahmen in florierenden Bereichen, insbesondere der Immobilienwirtschaft, ein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.476.904 von straßenköter am 18.12.17 10:46:09eine Kündigung betraf vor längerer Zeit die Solvay/Kali Chemie (sehr unschön) und Nordcement/Holcim , ist aber wie bereits gesagt wurde extrem selten...
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.477.792 von Benny009 am 18.12.17 12:08:33Wurde nicht bei der Postbank der BuG gekündigt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.478.797 von InsertName am 18.12.17 13:36:30Creaton ... jedoch kam kurze Zeit später der SqO
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.478.797 von InsertName am 18.12.17 13:36:30stimmt, um den angedachten Verkauf bzw. Börsengang vorzubereiten.
Bei Wincor wurde jetzt die HV auf den 17.05.18 terminiert, dann gibt's 2,82 Euro Dividende.
Wie bereits von mir im Wincor-Forum gepostet ist auch interessant, dass trotz sinkender Umsätze und einer Gewinnwarnung Mitte des Jahres jetzt wie von Zauberhand das Ergebnis vor Einmalaufwendungen aus dem Vorjahr doch übertroffen wurde.
Nicht schlecht, wenn man 4 Euro je Aktie (nach Restrukturierungsaufwednungen) verdient und dann nur 2,82 Euro an die Aktionäre zahlen muss. Da kann man sich jetzt auch an 5 Fingern abzählen, was die konservative Prognose im GB für 2018 bedeutet, denn die US-Mutter will offensichtlich, dass ihnen der Aktienkurs davonläuft. Ist ja ein altes Spiel, dass die Erwartungen immer dann gedämpft werden, wenn der Hauptaktionär zukaufen will.
Angesichts der immer stärker wegfallenden Restrukturierungsaufwendungen dürfte hier deutliches Potential für positive Erwartungen in 2018 bestehen. Es bleibt spannend.
Wie bereits von mir im Wincor-Forum gepostet ist auch interessant, dass trotz sinkender Umsätze und einer Gewinnwarnung Mitte des Jahres jetzt wie von Zauberhand das Ergebnis vor Einmalaufwendungen aus dem Vorjahr doch übertroffen wurde.
Nicht schlecht, wenn man 4 Euro je Aktie (nach Restrukturierungsaufwednungen) verdient und dann nur 2,82 Euro an die Aktionäre zahlen muss. Da kann man sich jetzt auch an 5 Fingern abzählen, was die konservative Prognose im GB für 2018 bedeutet, denn die US-Mutter will offensichtlich, dass ihnen der Aktienkurs davonläuft. Ist ja ein altes Spiel, dass die Erwartungen immer dann gedämpft werden, wenn der Hauptaktionär zukaufen will.
Angesichts der immer stärker wegfallenden Restrukturierungsaufwendungen dürfte hier deutliches Potential für positive Erwartungen in 2018 bestehen. Es bleibt spannend.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.792.579 von arendts am 08.07.16 12:30:38
Gibt es denn hier was Neues? Nach meiner Erinnerung sollte doch bis Ende des Jahres eine Entscheidung fallen?
Zitat von arendts: von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft hat das Landgericht Köln das sehr umfangreiche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), zur Verfügung gestellt. NPP kommt darin zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77. Folgt das Gericht diesen Feststellungen, würde dies auf den ursprünglich angebotenen Betrag eine Erhöhung um 76,71% (Stammaktien) bzw. 77,47% (Vorzugsaktien) bedeuten.
LG Köln, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
Gibt es denn hier was Neues? Nach meiner Erinnerung sollte doch bis Ende des Jahres eine Entscheidung fallen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.537.513 von Andrija am 23.12.17 17:17:33Bislang gibt es noch keine Entscheidung. Sobald etwas kommt, stelle ich es auf den Blog bzw. in die SpruchZ.
Bis jetzt gibt es nur eine erstinstanzlichen Entscheidung in Sachen Squeeze-out AXA Lebensversicherung AG (gegen die umgehend Beschwerde eingelegt wurde).
Bis jetzt gibt es nur eine erstinstanzlichen Entscheidung in Sachen Squeeze-out AXA Lebensversicherung AG (gegen die umgehend Beschwerde eingelegt wurde).
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.476.994 von InsertName am 18.12.17 10:53:55
Kurz den Gedanken zu Uniwheels aufgenommen:
Die Anleihe (WKN: A19J4J) läuft auf EUR und notiert unter 100% und hat damit eine Rendite in Höhe von rund 6,5%. Sie läuft noch 7,5 Jahre und ist damit durchaus vergleichbar zur Dauer eines gemeinen Spruchverfahrens.
https://www.boerse-stuttgart.de/de/Superior-Industries-Inter…
Die Ausgleichszahlung der Aktie in Höhe von EUR 3,23 ergibt eine Dividendenrendite in Höhe von ca. 4,6% bei aktuellem Kurs 70. Somit knapp 2%-Punkte p.a. unter der Anleiherendite.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Abfindung nur 62,18 beträgt; also zum heutigen Kurs zunächst über 10% erwirtschaftet werden müssen.
Klar könnte die Abfindung und die Ausgleichszahlung gerichtlich erhöht werden oder z.B. durch einen Squeeze-Out ein höherer Preis herauskommen. Da die Brüder aber ein Delisting anstreben, hälfe auch kein höherer Börsenkurs. Und bei einem Zeithorizont von angenommenen 7,5 Jahren - müssten (zugegeben, etwas unsauber gerechnet) knapp 7,5*2% + 10% = 25% dabei herauskommen, um mit der Anleihe gleichzuziehen. Das ist nicht gerade wenig.
Als Fazit für mich: Aktuell - wenn überhaupt Uniwheels/Superior Industries - , dann die Anleihe. Letztere ist aber nur in 100.000€-Einheiten handelbar.
Übrigens: Insolvenzen von Muttergesellschaften bei Unternehmensverträgen sind kein rein akademisches Problem. Spontan fallen mir die Fälle Edscha, Dom Brauerei und Schumag ein. Und in einem solchen Fall sind Ausgleich und Abfindung nur noch Insolvenzforderungen - also im Regelfall 'fast' wertlos. Die oben genannte Anleihe der Superior Industries hat ein Standard&Poors-Rating von 'B-' ...
Zitat von InsertName: Der Mutterkonzern von Uniwheels, Superior Industries, hat auch eine Anleihe herausgegeben, mit 6% Verzinsung, die auch in Deutschland handelbar ist. Wem Uniwheels zu teuer ist, für den wäre das eventuell eine Alternative. Ist halt ein Junk-Bond, aber das Problem besteht bei der Uniwheels-Aktie ja ebenfalls.
Kurz den Gedanken zu Uniwheels aufgenommen:
Die Anleihe (WKN: A19J4J) läuft auf EUR und notiert unter 100% und hat damit eine Rendite in Höhe von rund 6,5%. Sie läuft noch 7,5 Jahre und ist damit durchaus vergleichbar zur Dauer eines gemeinen Spruchverfahrens.
https://www.boerse-stuttgart.de/de/Superior-Industries-Inter…
Die Ausgleichszahlung der Aktie in Höhe von EUR 3,23 ergibt eine Dividendenrendite in Höhe von ca. 4,6% bei aktuellem Kurs 70. Somit knapp 2%-Punkte p.a. unter der Anleiherendite.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Abfindung nur 62,18 beträgt; also zum heutigen Kurs zunächst über 10% erwirtschaftet werden müssen.
Klar könnte die Abfindung und die Ausgleichszahlung gerichtlich erhöht werden oder z.B. durch einen Squeeze-Out ein höherer Preis herauskommen. Da die Brüder aber ein Delisting anstreben, hälfe auch kein höherer Börsenkurs. Und bei einem Zeithorizont von angenommenen 7,5 Jahren - müssten (zugegeben, etwas unsauber gerechnet) knapp 7,5*2% + 10% = 25% dabei herauskommen, um mit der Anleihe gleichzuziehen. Das ist nicht gerade wenig.
Als Fazit für mich: Aktuell - wenn überhaupt Uniwheels/Superior Industries - , dann die Anleihe. Letztere ist aber nur in 100.000€-Einheiten handelbar.
Übrigens: Insolvenzen von Muttergesellschaften bei Unternehmensverträgen sind kein rein akademisches Problem. Spontan fallen mir die Fälle Edscha, Dom Brauerei und Schumag ein. Und in einem solchen Fall sind Ausgleich und Abfindung nur noch Insolvenzforderungen - also im Regelfall 'fast' wertlos. Die oben genannte Anleihe der Superior Industries hat ein Standard&Poors-Rating von 'B-' ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.539.076 von Chrysostomos am 24.12.17 02:40:39Du fasst die Situation insgesamt gut zusammen. Die meisten brauchen aber die Anleihe aus Stückelungsgründen gar nicht erst mit in die Überlegungen einbeziehen. Insofern sind die Überlegungen nicht theoretisch. Zudem sollte man berücksichtigen, dass man die Aktie durch den BGAV quasi jederzeit zu 90% an Superior einreichen könnte, zumindest sofern Superior nicht insolvent ist. So einen Absicherungsmechanismus gibt es für die Anleihe nicht und genau das macht im allgemeinen Aktien mit BGAVs, die nah an der Abfindung notieren, so interessant.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.539.190 von straßenköter am 24.12.17 08:18:33
Wenn Du die genauen Bedingungen griffbereit hast, kannst Du die kurz posten? Wieso 90% ist das ein aktuelles Umtasuchverhältnis?
Bei der GSW gibt es z.B. ein jedezeitiges Umtauschverhältnis 7 Stückaktien der Deutsche Wohnen gegen 3 Stückaktien der GSW. So etwas reduziert natürlich das Kursrisiko wenn die Garantiedividende mit den Jahren nicht mehr der Rede wert ist.
@Herr Arendts, Danke
Zitat von straßenköter: jederzeit zu 90% an Superior einreichen
Wenn Du die genauen Bedingungen griffbereit hast, kannst Du die kurz posten? Wieso 90% ist das ein aktuelles Umtasuchverhältnis?
Bei der GSW gibt es z.B. ein jedezeitiges Umtauschverhältnis 7 Stückaktien der Deutsche Wohnen gegen 3 Stückaktien der GSW. So etwas reduziert natürlich das Kursrisiko wenn die Garantiedividende mit den Jahren nicht mehr der Rede wert ist.
@Herr Arendts, Danke
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.540.215 von Andrija am 24.12.17 13:05:31
90%, weil bei einem Kurs von 70€ das Downside etwa 10% beträgt. GSW hängt natürlich am Kurs der DW. Ohne Zinssteigerungen hat DW vermutlich aber kein großes Downsiderisiko.
Schön, dass sich auch mal ein paar User Gedanken über Risiken machen. Aktuell gibt es immer mehr Träumer, was man auch an der Anzeigenflut auf w:o erkennen kann. Dennoch muss man sagen, dass mir bei Uniwheels zuviel auf die Risiken und zu wenig auf die Chancen geguckt wird. Bei einem Delisting verbliebe vermutlich der Börsenplatz Hamburg. Zudem könnte der Kurs auch mit guten Ergebnissen deutlicher zulegen. Jeder hier kennt Entwicklungen bei Aktien mit BGAV, bei denen der Kurs ungeahnte Höhen erklimmen konnte. P&I ist für mich immer so ein Paradebeispiel, weil sie erst länger herumdümpelte. Klammert man mal das Insolvenzszenario von Superior aus, hat man bei Uniwheels 10% Verlustrisiko bei nach oben offener Rendite. Das worstcase-Szenario ist aus heutiger Sicht nicht sichtbar. Dafür bräuchte man einen Konjunktureinbruch und fehlende Refinanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt a la 2008/2009, damit Superior den Bach heruntergehen könnte. Aufgrund der Verschuldung des Finanzsystem wird sich 2008/2009 zwar unweigerlich irgendwann wiederholen, allerdings ist das vom Zeitpunkt völlig ungewiss. Demzufolge kann ich jetzt nicht auf dieses Szenario abstellen, denn dann müsste man von allen Aktien die Finger lassen. Ansonsten gilt wie immer, dass man einzelne in den Aktien ruhende Resiken wegdiversifizieren muss.
Zitat von Andrija:Zitat von straßenköter: jederzeit zu 90% an Superior einreichen
Wenn Du die genauen Bedingungen griffbereit hast, kannst Du die kurz posten? Wieso 90% ist das ein aktuelles Umtasuchverhältnis?
Bei der GSW gibt es z.B. ein jedezeitiges Umtauschverhältnis 7 Stückaktien der Deutsche Wohnen gegen 3 Stückaktien der GSW. So etwas reduziert natürlich das Kursrisiko wenn die Garantiedividende mit den Jahren nicht mehr der Rede wert ist.
@Herr Arendts, Danke
90%, weil bei einem Kurs von 70€ das Downside etwa 10% beträgt. GSW hängt natürlich am Kurs der DW. Ohne Zinssteigerungen hat DW vermutlich aber kein großes Downsiderisiko.
Schön, dass sich auch mal ein paar User Gedanken über Risiken machen. Aktuell gibt es immer mehr Träumer, was man auch an der Anzeigenflut auf w:o erkennen kann. Dennoch muss man sagen, dass mir bei Uniwheels zuviel auf die Risiken und zu wenig auf die Chancen geguckt wird. Bei einem Delisting verbliebe vermutlich der Börsenplatz Hamburg. Zudem könnte der Kurs auch mit guten Ergebnissen deutlicher zulegen. Jeder hier kennt Entwicklungen bei Aktien mit BGAV, bei denen der Kurs ungeahnte Höhen erklimmen konnte. P&I ist für mich immer so ein Paradebeispiel, weil sie erst länger herumdümpelte. Klammert man mal das Insolvenzszenario von Superior aus, hat man bei Uniwheels 10% Verlustrisiko bei nach oben offener Rendite. Das worstcase-Szenario ist aus heutiger Sicht nicht sichtbar. Dafür bräuchte man einen Konjunktureinbruch und fehlende Refinanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt a la 2008/2009, damit Superior den Bach heruntergehen könnte. Aufgrund der Verschuldung des Finanzsystem wird sich 2008/2009 zwar unweigerlich irgendwann wiederholen, allerdings ist das vom Zeitpunkt völlig ungewiss. Demzufolge kann ich jetzt nicht auf dieses Szenario abstellen, denn dann müsste man von allen Aktien die Finger lassen. Ansonsten gilt wie immer, dass man einzelne in den Aktien ruhende Resiken wegdiversifizieren muss.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.540.215 von Andrija am 24.12.17 13:05:31seit dem 15.06.2015 (Kapitalerhöhung) beträgt das Umtauschverhältnis übrigens
3 GSW : 7,079 Dt.Wohnen
3 GSW : 7,079 Dt.Wohnen
Nachbesserungsrechte von Scherzer und Rheiner Management
kennt hier jemand zufällig eine Art tabellarische Auflistung von Schätzungen zu zukünftigen Nachbesserungsrechten von Unternehmen, die den Squeeze Out bereits vollzogen haben? Ich habe das hier gefunden:http://nachbesserungsrechte.de/valora/nr
Dort gibt es sogar für zwei Titel einen Kurs:
http://nachbesserungsrechte.de/valora/kurse
Was aber nett wäre wäre eine Tabelle mit der Barabfindung, Datum der Abfindung, Stand des Verfahrens, geschätze Nachbesserung.
Ich frage deshalb, weil ich heute mal die Beteiligungen von Scherzer genauer unter die Lupe genommen habe. Darunter fallen auch die Nachbesserungsrechte. Ich habe mal angefangen das aus unterschiedlichsten Quellen zusammen zu recherchieren und einen "best guess" zu versuchen. Folgendes ist dabei bezüglich Nachbesserungen herausgekommen:
AXA Stämme: 93,06€
AXA Vorzüge: 92,53€
HVB: 3,29€ (auf Basis irgendeines Gutachtens)
Generali Deutschland: 6€ (Pi mal Daumen doppelter Wert eines öff. Kaufangebots)
Bank Austria: 4,5€ (ungefährer Wert auf Basis von nachbesserungsrechte.de)
MIBA: 30€ (Pi mal Daumen doppelter Wert eines öff. Kaufangebots)
Kölner Rück: 16,56€ (kein Anhaltspunkt, daher 10% der Barabfindung angenommen)
Deutsche Postbank: 32,25€ (Ergebnis Spruchverfahren)
Sky Deutschland: 0,67€ (kein Anhaltspunkt, daher 10% der Barabfindung angenommen)
Vattenfall: 0,67€ (Gutachten Jörn Schulte Juni 2017)
Wenn man für die restlichen Posten bei Scherzer 10% der Barabfindung annimmt, dann ergibt sich übrigens ein Wert von ~80 Cent pro Scherzer Aktie.
Ähnlich bin ich bei Rheiner Management vorgegangen:
Mannesmann: 22,8€ (vermutlich Untergrenze auf Basis des Spruchverfahrens des LG Düsseldorf)
AXA Konzern: ~93€ (siehe oben)
Hypovereinsbank: 3,29€ (siehe oben)
Allianz Leben: 0,00€ (letzter Stand: Nachbesserung vom Gericht abgelehnt)
Kölnische Rück: 16,56€ (siehe oben)
Bank Austria: 4,5€ (siehe oben)
Do Deutsche Office: 0,47€ (kein Anhaltspunkt. 10%)
Wert der NBR von Rheiner: ca. 19.50€ pro Aktie
Vielleicht hat ja der eine oder andere eine Meinung zum einen oder anderen Betrag, so dass ich an der Liste noch Ausbesserungen vornehmen kann.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.553.790 von fallencommunist am 27.12.17 20:44:30
Ich hatte im August 2016 mal ausführlicher zu den Scherzer-Nachbesserungsrechten berichtet: "Squeeze-out: Birgt das Scherzer-Portfolio unerkannte Millionenpotenziale?" (hier klicken). Es ging insbesondere um die AXA-Nachbesserungen und um die Anteile, die Scherzer an Horus, Rheiner Management und Allerthal-Werke hält, die ja ebenfalls Nachbesserunsgrechte im Portfolio haben und aufgrund der hohen Beteiligung seitens Scherzer dieser teilweise zuzurechnen sind/sein sollten.
Bzgl. der WMF-Nachbesserungsrechte lag ich später falsch (hier klicken). Entgegen meiner ersten Aussagen, stehen Scherzer hier keine Gelder mehr zu, wie mir Scherzer-Vorstand Dr. Neuroth damals erklärte (nachdem er meinen Artikel gelesen hatte). Scherzer hatte zwar seine WMF-Aktien seinerzeit KKR angedient, allerdings sei in der damaligen Börsensituation kein Nachbesserungsrecht für das Aktienpaket verhandelbar gewesen.
In diesem Jahr hatte ich die Nachbesserungsrechte aber nicht mehr so auf dem Schirm, was die aktuelle Entwicklung angeht (weil AXA wohl noch einige Zeit/Jahre auf sich warten lässt). Aber vielleicht hilft Dir meine damalige Darstellung ja trotzdem weiter?
Zitat von fallencommunist: kennt hier jemand zufällig eine Art tabellarische Auflistung von Schätzungen zu zukünftigen Nachbesserungsrechten von Unternehmen, die den Squeeze Out bereits vollzogen haben? Ich habe das hier gefunden:
http://nachbesserungsrechte.de/valora/nr
Dort gibt es sogar für zwei Titel einen Kurs:
http://nachbesserungsrechte.de/valora/kurse
Was aber nett wäre wäre eine Tabelle mit der Barabfindung, Datum der Abfindung, Stand des Verfahrens, geschätze Nachbesserung.
Ich frage deshalb, weil ich heute mal die Beteiligungen von Scherzer genauer unter die Lupe genommen habe. Darunter fallen auch die Nachbesserungsrechte. Ich habe mal angefangen das aus unterschiedlichsten Quellen zusammen zu recherchieren und einen "best guess" zu versuchen. Folgendes ist dabei bezüglich Nachbesserungen herausgekommen:
AXA Stämme: 93,06€
AXA Vorzüge: 92,53€
HVB: 3,29€ (auf Basis irgendeines Gutachtens)
Generali Deutschland: 6€ (Pi mal Daumen doppelter Wert eines öff. Kaufangebots)
Bank Austria: 4,5€ (ungefährer Wert auf Basis von nachbesserungsrechte.de)
MIBA: 30€ (Pi mal Daumen doppelter Wert eines öff. Kaufangebots)
Kölner Rück: 16,56€ (kein Anhaltspunkt, daher 10% der Barabfindung angenommen)
Deutsche Postbank: 32,25€ (Ergebnis Spruchverfahren)
Sky Deutschland: 0,67€ (kein Anhaltspunkt, daher 10% der Barabfindung angenommen)
Vattenfall: 0,67€ (Gutachten Jörn Schulte Juni 2017)
Wenn man für die restlichen Posten bei Scherzer 10% der Barabfindung annimmt, dann ergibt sich übrigens ein Wert von ~80 Cent pro Scherzer Aktie.
Ähnlich bin ich bei Rheiner Management vorgegangen:
Mannesmann: 22,8€ (vermutlich Untergrenze auf Basis des Spruchverfahrens des LG Düsseldorf)
AXA Konzern: ~93€ (siehe oben)
Hypovereinsbank: 3,29€ (siehe oben)
Allianz Leben: 0,00€ (letzter Stand: Nachbesserung vom Gericht abgelehnt)
Kölnische Rück: 16,56€ (siehe oben)
Bank Austria: 4,5€ (siehe oben)
Do Deutsche Office: 0,47€ (kein Anhaltspunkt. 10%)
Wert der NBR von Rheiner: ca. 19.50€ pro Aktie
Vielleicht hat ja der eine oder andere eine Meinung zum einen oder anderen Betrag, so dass ich an der Liste noch Ausbesserungen vornehmen kann.
Ich hatte im August 2016 mal ausführlicher zu den Scherzer-Nachbesserungsrechten berichtet: "Squeeze-out: Birgt das Scherzer-Portfolio unerkannte Millionenpotenziale?" (hier klicken). Es ging insbesondere um die AXA-Nachbesserungen und um die Anteile, die Scherzer an Horus, Rheiner Management und Allerthal-Werke hält, die ja ebenfalls Nachbesserunsgrechte im Portfolio haben und aufgrund der hohen Beteiligung seitens Scherzer dieser teilweise zuzurechnen sind/sein sollten.
Bzgl. der WMF-Nachbesserungsrechte lag ich später falsch (hier klicken). Entgegen meiner ersten Aussagen, stehen Scherzer hier keine Gelder mehr zu, wie mir Scherzer-Vorstand Dr. Neuroth damals erklärte (nachdem er meinen Artikel gelesen hatte). Scherzer hatte zwar seine WMF-Aktien seinerzeit KKR angedient, allerdings sei in der damaligen Börsensituation kein Nachbesserungsrecht für das Aktienpaket verhandelbar gewesen.
In diesem Jahr hatte ich die Nachbesserungsrechte aber nicht mehr so auf dem Schirm, was die aktuelle Entwicklung angeht (weil AXA wohl noch einige Zeit/Jahre auf sich warten lässt). Aber vielleicht hilft Dir meine damalige Darstellung ja trotzdem weiter?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.554.123 von sirmike am 27.12.17 21:20:16
Ja, der Artikel war hilfreich, habe teilweise darauf aufgebaut.
Die Nachbesserungsrechte von Horus und Allerthal habe ich übrigens bewusst außen vor gelassen, da diese vermutlich schon vom Markt im jeweiligen Aktienkurs eingepreist sind (mehr oder weniger, je nachdem wie effzient der Markt ist). In der Theorie würde ich die jedenfalls doppelt zählen wenn ich sie mit rein nehmen würde.
Zitat von sirmike:Zitat von fallencommunist: kennt hier jemand zufällig eine Art tabellarische Auflistung von Schätzungen zu zukünftigen Nachbesserungsrechten von Unternehmen, die den Squeeze Out bereits vollzogen haben? Ich habe das hier gefunden:
http://nachbesserungsrechte.de/valora/nr
Dort gibt es sogar für zwei Titel einen Kurs:
http://nachbesserungsrechte.de/valora/kurse
Was aber nett wäre wäre eine Tabelle mit der Barabfindung, Datum der Abfindung, Stand des Verfahrens, geschätze Nachbesserung.
Ich frage deshalb, weil ich heute mal die Beteiligungen von Scherzer genauer unter die Lupe genommen habe. Darunter fallen auch die Nachbesserungsrechte. Ich habe mal angefangen das aus unterschiedlichsten Quellen zusammen zu recherchieren und einen "best guess" zu versuchen. Folgendes ist dabei bezüglich Nachbesserungen herausgekommen:
AXA Stämme: 93,06€
AXA Vorzüge: 92,53€
HVB: 3,29€ (auf Basis irgendeines Gutachtens)
Generali Deutschland: 6€ (Pi mal Daumen doppelter Wert eines öff. Kaufangebots)
Bank Austria: 4,5€ (ungefährer Wert auf Basis von nachbesserungsrechte.de)
MIBA: 30€ (Pi mal Daumen doppelter Wert eines öff. Kaufangebots)
Kölner Rück: 16,56€ (kein Anhaltspunkt, daher 10% der Barabfindung angenommen)
Deutsche Postbank: 32,25€ (Ergebnis Spruchverfahren)
Sky Deutschland: 0,67€ (kein Anhaltspunkt, daher 10% der Barabfindung angenommen)
Vattenfall: 0,67€ (Gutachten Jörn Schulte Juni 2017)
Wenn man für die restlichen Posten bei Scherzer 10% der Barabfindung annimmt, dann ergibt sich übrigens ein Wert von ~80 Cent pro Scherzer Aktie.
Ähnlich bin ich bei Rheiner Management vorgegangen:
Mannesmann: 22,8€ (vermutlich Untergrenze auf Basis des Spruchverfahrens des LG Düsseldorf)
AXA Konzern: ~93€ (siehe oben)
Hypovereinsbank: 3,29€ (siehe oben)
Allianz Leben: 0,00€ (letzter Stand: Nachbesserung vom Gericht abgelehnt)
Kölnische Rück: 16,56€ (siehe oben)
Bank Austria: 4,5€ (siehe oben)
Do Deutsche Office: 0,47€ (kein Anhaltspunkt. 10%)
Wert der NBR von Rheiner: ca. 19.50€ pro Aktie
Vielleicht hat ja der eine oder andere eine Meinung zum einen oder anderen Betrag, so dass ich an der Liste noch Ausbesserungen vornehmen kann.
Ich hatte im August 2016 mal ausführlicher zu den Scherzer-Nachbesserungsrechten berichtet: "Squeeze-out: Birgt das Scherzer-Portfolio unerkannte Millionenpotenziale?" (hier klicken). Es ging insbesondere um die AXA-Nachbesserungen und um die Anteile, die Scherzer an Horus, Rheiner Management und Allerthal-Werke hält, die ja ebenfalls Nachbesserunsgrechte im Portfolio haben und aufgrund der hohen Beteiligung seitens Scherzer dieser teilweise zuzurechnen sind/sein sollten.
Bzgl. der WMF-Nachbesserungsrechte lag ich später falsch (hier klicken). Entgegen meiner ersten Aussagen, stehen Scherzer hier keine Gelder mehr zu, wie mir Scherzer-Vorstand Dr. Neuroth damals erklärte (nachdem er meinen Artikel gelesen hatte). Scherzer hatte zwar seine WMF-Aktien seinerzeit KKR angedient, allerdings sei in der damaligen Börsensituation kein Nachbesserungsrecht für das Aktienpaket verhandelbar gewesen.
In diesem Jahr hatte ich die Nachbesserungsrechte aber nicht mehr so auf dem Schirm, was die aktuelle Entwicklung angeht (weil AXA wohl noch einige Zeit/Jahre auf sich warten lässt). Aber vielleicht hilft Dir meine damalige Darstellung ja trotzdem weiter?
Ja, der Artikel war hilfreich, habe teilweise darauf aufgebaut.
Die Nachbesserungsrechte von Horus und Allerthal habe ich übrigens bewusst außen vor gelassen, da diese vermutlich schon vom Markt im jeweiligen Aktienkurs eingepreist sind (mehr oder weniger, je nachdem wie effzient der Markt ist). In der Theorie würde ich die jedenfalls doppelt zählen wenn ich sie mit rein nehmen würde.
Strabag
Eintragung SO Amtsgericht Köln Aktenzeichen: HRB 556
Bekannt gemacht am: 27.12.2017 20:03 Uhr
In (). gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Veränderungen 27.12.2017 HRB 556: STRABAG AG, Köln, Siegburger Straße 241, 50679 Köln.
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.12.2016 mit der Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG mit Sitz in Hoppegarten (Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 16050 FF) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Die Hauptversammlung vom 24.03.2017 hat im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gesellschaft als übertragendem Rechtsträger mit der Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG mit Sitz in Hoppegarten (Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 16050 FF) als übernehmendem Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrag vom 30.12.2016 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die vorbezeichnete Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG, gegen Barabfindung beschlossen. Der Beschluss wird erst wirksam mit Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet
Delsiting + ÜA bei Pankl Racing
https://www.pressetext.com/de#news/20180103011
MÜHLBAUER - Da kauft der Chef die eigene Firma auf und keiner merkt´s ...
Übernahmefans empfehle ich, einen Blick in den "Mühlbauer"-Thread zu werfen:
-> Josef Mühlbauer hält (privat und über ein entsprechendes Investment-Vehikel) schon jetzt fast 90% der Aktien!
-> Jüngst hat man einen Großauftrag vermeldet, so dass man fundamental kaum schlechter dastehen dürfte als in den letzten beiden wirklich guten Jahren!
-> Kurz nach der Verkündung des Großauftrags setzten weitere massive Käufe Mühlbauers ein!
-> Es gibt ein laufendes Aktienrückkaufprogramm, was auf die Dauer für sich alleine schon ausreichen dürfte, um Mühlbauer über die 90% zu hieven!
Noch kann man relativ günstig in den Wert einsteigen; wie gesagt, einfach ´mal etwas in den "Mühlbauer"-Thread einlesen, es dürfte sich lohnen!
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
Übernahmefans empfehle ich, einen Blick in den "Mühlbauer"-Thread zu werfen:
-> Josef Mühlbauer hält (privat und über ein entsprechendes Investment-Vehikel) schon jetzt fast 90% der Aktien!
-> Jüngst hat man einen Großauftrag vermeldet, so dass man fundamental kaum schlechter dastehen dürfte als in den letzten beiden wirklich guten Jahren!
-> Kurz nach der Verkündung des Großauftrags setzten weitere massive Käufe Mühlbauers ein!
-> Es gibt ein laufendes Aktienrückkaufprogramm, was auf die Dauer für sich alleine schon ausreichen dürfte, um Mühlbauer über die 90% zu hieven!
Noch kann man relativ günstig in den Wert einsteigen; wie gesagt, einfach ´mal etwas in den "Mühlbauer"-Thread einlesen, es dürfte sich lohnen!
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
Medisana - Erhöhung der Barabfindung
§§ 11 § 1 Erhöhung der Barabfindung Erhöhung der Barabfindung Erhöhung der Barabfindung Erhöhung der Barabfindung (1) Die im Rahmen des Übertragungsbeschlusses festgesetzte Barabfindung im Sinne des § 327b Abs. 1 AktG wird je Aktie der Medisana AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 von EUR 2,81 um EUR 0,59 („Erhöhungsbetrag“) auf EUR 3,40 erhöht.
(2) Der Erhöhungsbetrag je Aktie wird gemäß § 327b Abs. 2 AktG ab dem 24. Oktober 2016 in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Kann jemand sagen, welcher der "Spezialisten" hier mit dabei ist ? (Scherzer, Sparta, Shareholder Value, Deutsche Balaton, SCI , DLB-Anlageservive, Allerthal):
IVA zum Überprüfungsverfahren Constantia Packaging
Es liegt nun die Stellungnahme des Gutachters Dr. Klaus Rabel zu den zuletzt eingebrachten Schriftsätzen, insbes. betreffend die Ergebnisse aus dem „Discovery“-Verfahren, vor.
In acht Punkten wie EBITDA-Erwartung, Wachstumsannahmen, Planungsdaten, Aufteilungs- und Verwertungsabsicht der OEP (One Equity Partners/JPMorgan/Hanno Bästlein) ist bei einer Überprüfung eine Modifikation des Bewertungsergebnisses in Höhe von EUR 67,55 bis EUR 71,29 zum Stichtag 24.8.2010 (das entspricht einer Nachbesserung von EUR 20,55 bis EUR 24,29 plus Zinsen) möglich. Eine Überprüfung, die noch beauftragt werden muss, dauert erfahrungsgemäß circa sechs Monate, d.h. ein Ergebnis kann nicht vor dem Sommer erwartet werden.
Die Antragsgegner (dzt. Hauptaktionär Wendel Group aus Frankreich) waren bisher zu Vergleichsgesprächen nicht bereit, im Gegenteil: sie verzögern ihrerseits das Verfahren mit umfangreichen Schriftsätzen.
Quelle: IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
Webpage: www.iva.or.at
Eingestellt von RA Martin Arendts http://spruchverfahren.blogspot.de/
IVA zum Überprüfungsverfahren Constantia Packaging
Es liegt nun die Stellungnahme des Gutachters Dr. Klaus Rabel zu den zuletzt eingebrachten Schriftsätzen, insbes. betreffend die Ergebnisse aus dem „Discovery“-Verfahren, vor.
In acht Punkten wie EBITDA-Erwartung, Wachstumsannahmen, Planungsdaten, Aufteilungs- und Verwertungsabsicht der OEP (One Equity Partners/JPMorgan/Hanno Bästlein) ist bei einer Überprüfung eine Modifikation des Bewertungsergebnisses in Höhe von EUR 67,55 bis EUR 71,29 zum Stichtag 24.8.2010 (das entspricht einer Nachbesserung von EUR 20,55 bis EUR 24,29 plus Zinsen) möglich. Eine Überprüfung, die noch beauftragt werden muss, dauert erfahrungsgemäß circa sechs Monate, d.h. ein Ergebnis kann nicht vor dem Sommer erwartet werden.
Die Antragsgegner (dzt. Hauptaktionär Wendel Group aus Frankreich) waren bisher zu Vergleichsgesprächen nicht bereit, im Gegenteil: sie verzögern ihrerseits das Verfahren mit umfangreichen Schriftsätzen.
Quelle: IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
Webpage: www.iva.or.at
Eingestellt von RA Martin Arendts http://spruchverfahren.blogspot.de/
msg life
Auf einmal springt der Kurs an und fünfstellige Aktienzahlen werden gekauft. Ob schon Informationen vorliegen/durchsickern bzgl. der Nachprüfung wegen des (viel zu billigen) Delisting-Abfindungsangebots?
Auf einmal springt der Kurs an und fünfstellige Aktienzahlen werden gekauft. Ob schon Informationen vorliegen/durchsickern bzgl. der Nachprüfung wegen des (viel zu billigen) Delisting-Abfindungsangebots?
weiß jemand, ob bei WCM Anfechtungsklage erhoben worden ist? Ohne Anfechtung müsste der Beschloss doch eigentlich inzwischen eingetragen sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.776.803 von Ahnung? am 20.01.18 14:59:10SCI hat soweit ich mich erinnere ca. 15000 Nachbesserungsrechte bei Constantia
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