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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? - 500 Beiträge pro Seite (Seite 10)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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      schrieb am 31.01.18 10:48:53
      Beitrag Nr. 4.501 ()
      Ein User von dem ich viel halte, meint, das es bei HvB keine Nachbesserung gibt,noch jemand der Meinung
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      schrieb am 01.02.18 13:17:24
      Beitrag Nr. 4.502 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.883.668 von nullcheck am 31.01.18 10:48:53
      Nachbesserung HVB
      Die Sachverständigen kommen bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6% im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26.

      https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/spruchverfahren-…
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      schrieb am 01.02.18 13:54:18
      Beitrag Nr. 4.503 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.898.353 von arendts am 01.02.18 13:17:24Gibt es nicht Gerichte, die Fehlberechnungen unterhalb von 10% als nicht nachbesserungswürdig erachten?
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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      schrieb am 01.02.18 15:17:17
      Beitrag Nr. 4.504 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.898.824 von straßenköter am 01.02.18 13:54:18ja, aber nicht in München
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      schrieb am 01.02.18 16:08:37
      Beitrag Nr. 4.505 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.900.009 von 525700 am 01.02.18 15:17:17Hoffe die 3,6 millia kommen drauf,gehofft habe ich auf 10-15 E Aufschlag:D;)

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      schrieb am 05.02.18 16:24:39
      Beitrag Nr. 4.506 ()
      unter https://www.anwalt.de/rechtstipps/wcm-ag-beherrschungsvertra… wird behauptet, dass der Beherrschungsvertrag für die WCM AG mit der TLG Immobilien AG bereits am 23.01.2018 eingetragen worden sei.

      Ich habe keine diesbezügliche Veröffentlichung gefunden. Hat jemand hierzu eine Bekanntmachung gelesen?
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      Avatar
      schrieb am 05.02.18 16:34:11
      Beitrag Nr. 4.507 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.935.826 von Hiberna am 05.02.18 16:24:39
      Zitat von Hiberna: unter https://www.anwalt.de/rechtstipps/wcm-ag-beherrschungsvertra… wird behauptet, dass der Beherrschungsvertrag für die WCM AG mit der TLG Immobilien AG bereits am 23.01.2018 eingetragen worden sei.

      Ich habe keine diesbezügliche Veröffentlichung gefunden. Hat jemand hierzu eine Bekanntmachung gelesen?


      Nein. Da nichts im HR zu finden ist, würde ich davon ausgehen, dass die Eintragung noch aussteht.

      Der Link, den Du gefunden hast, zielt er auf Aquise hin. Insofern würde ich mal davon ausgehen, dass hier einfach unsauber gearbeitet wurde. Die Wahrscheinlichkeit, dass die eine Vorabinformation haben, würde ich unwahrscheinlich halten.
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      Avatar
      schrieb am 05.02.18 16:47:29
      Beitrag Nr. 4.508 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.935.982 von straßenköter am 05.02.18 16:34:11wenn es sich nur um ein 2-3 Tage handelt, dann wäre es ok, doch 23.01. angeblich eingetragen und noch heute nichts veröffentlicht ist zu lang. ...
      Göddecke ... jaja ...

      gröhl, ... lach!!!!!!!!!!! Diese Spezialisten haben die folgende Veröffentlichung als Eintragung B&G interpretiert:

      HRB 55695: WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Bleichstraße 64-66, 60313 Frankfurt am Main. Das bedingte Kapital 2015 beträgt nach Änderung der Satzung noch 400.000,00 EUR. Die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 29.01.2013, 12.10.2015 und 24.08.2016 (Genehmigtes Kapital 2013, 2015 und 2016).
      sind aufgehoben. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17.11.2017 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 16.11.2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 68.400.000,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2017/I). Die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 18.12.2014, 12.10.2015 und 24.08.2016 (Bedingtes Kapital 2014, 2015/II, 2016 und 2016/II) sind aufgehoben. Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17.11.2017 um bis zu 68.000.000,00 EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017/I).

      Quelle: www.handelsregister.de (Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: HRB 55695)
      Avatar
      schrieb am 08.02.18 06:46:30
      Beitrag Nr. 4.509 ()
      Im Moalitionsvertrag kommt nun auch Bewegung in die SPruchstelle ob das zu unserem Vorteil ist abwarten

      5760 Im aktienrechtlichen Beschlussmängelrecht werden wir im Interesse des Minderheitenschutzes und der Rechtssicherheit Brüche und Wertungswidersprüche beseitigen.
      5762 Ferner werden wir das langwierige und teure Spruchverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Interessen von Minderheitsaktionärinnen und -aktionären sowie Kleinanlegerinnen und -anlegern evaluieren.
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      Avatar
      schrieb am 08.02.18 08:46:57
      Beitrag Nr. 4.510 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.967.983 von Huusmeister am 08.02.18 06:46:30zu unserem Vorteil?:laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 21.02.18 00:00:29
      Beitrag Nr. 4.511 ()
      Squeeze-out bei der Fidor Bank AG eingetragen
      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Die Hauptversammlung der sich dem "Community Banking" verschriebenen Fidor Bank AG, München, hatte am 20. Dezember 2017 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Frankreichs zweitgrößter Bankengruppe BPCE gehörende 3F Holding GmbH beschlossen. Diese hatte 2016 die Mehrheit übernommen, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/fidor-bank-ag-zw… Der Übertragungsbeschluss wurde nunmehr am 15. Februar 2018 in das Handelsregister (Amtsgericht München) eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht.

      Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren vom Landgericht München I überprüft werden.

      Die Fidor-Aktien wurden 2015 im Rahmen einer "neuen Kapitalmarktstrategie" delistet - https://spruchverfahren.blogspot.de/2015/05/neue-kapitalmark… - und waren dann nur noch bei Valora und Schnigge im sog. "Telefonhandel" handelbar.
      Avatar
      schrieb am 22.02.18 19:14:14
      Beitrag Nr. 4.512 ()
      Spruchverfahren Squeeze out W.O.M.

      Gutachten IVC kommt auf einen Unternehmenswert von € 14,31 (gegenüber € 12,72 Ausgangswert)
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      Avatar
      schrieb am 24.02.18 12:35:10
      Beitrag Nr. 4.513 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.094.560 von Blondie123 am 22.02.18 19:14:14Ich habe noch kein Gutachten erhalten, obwohl ich am Verfahren beteiligt bin ...
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      Avatar
      schrieb am 24.02.18 12:55:40
      Beitrag Nr. 4.514 ()
      Gibt es eigentlich irgendeine Bewegung in den Spruchverfahren Reply und Alba.Zumindest bei der Alba gab es doch zumindes ein neues Gutachten.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 24.02.18 16:25:37
      Beitrag Nr. 4.515 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.109.161 von 525700 am 24.02.18 12:35:10Ich habe noch kein Gutachten erhalten, obwohl ich am Verfahren beteiligt bin ...

      das Gutachten ist vom Landgericht Berlin mit Schreiben vom 14.02.2018 versendet worden. Ich habe aber das Eingangsdatum bei mir nicht notiert.
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      Avatar
      schrieb am 25.02.18 12:47:47
      Beitrag Nr. 4.516 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.110.295 von Hiberna am 24.02.18 16:25:37Danke für die Info. Dann werde ich morgen mal in Berlin anrufen.
      Avatar
      schrieb am 25.02.18 20:44:03
      Beitrag Nr. 4.517 ()
      Pelikan AG, ehemal. Herlitz AG
      Hier im Thread wurde (leider) der Sqeeze-out bei der Pelikan AG (ehemal. Herlitz AG, inzwischen in die Pelikan Group GmbH umgewandelt) vergessen:

      In das Handelsregister eingetragen wurde der Squeeze-out am 07.12.2017, die Barabfindung wurde auf 1,11 Euro festgesetzt und ausgezahlt. Von einem Spruchverfahren ist bis jetzt jedoch noch nichts zu sehen.
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      Avatar
      schrieb am 25.02.18 21:02:39
      Beitrag Nr. 4.518 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.115.749 von SteffensOnline am 25.02.18 20:44:03
      Spruchverfahren Squeeze-out Pelikan
      In Sachen Pelikan sind mehrere Spruchantraege eingereicht worden.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 25.02.18 21:08:24
      Beitrag Nr. 4.519 ()
      Vielen Dank für die Info.
      Avatar
      schrieb am 25.02.18 22:03:27
      Beitrag Nr. 4.520 ()
      Hat einer eine Meinung zum SQS ag squeeze out
      Avatar
      schrieb am 27.02.18 07:28:54
      Beitrag Nr. 4.521 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.337.335 von hugohebel am 01.12.17 13:20:47Gestern kam ein Übernahmeangebot
      http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">
      http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…

      Zitat von hugohebel: Demire hat auf dem Eigenkapitalforum gesagt dass man die Fair Vaue Reit plant im kommenden Jahr von der Börse zu nehmen. Dazu wird auch der Aufsichtsrat nun schon ausgetauscht. Da die Aktie einige Prozente unter NAV handelt und man ordentlich Dividende bezahlt ist das was schönes zum wegpacken, denke ich mal. Zumal Demire ein Stück vor sich hat da die nötigen Aktien zu bekommen.
      Avatar
      schrieb am 28.02.18 14:18:29
      Beitrag Nr. 4.522 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.109.161 von 525700 am 24.02.18 12:35:10
      Spruchverfahren W.O.M.
      Das Gutachten wurde uns heute zugestellt.

      Aus meinem Blogbeitrag:

      Der gerichtlich bestellte Sachverständigen WP Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, kommt in seinem nunmehr den Beteiligten zugestellten Gutachten vom 22. Dezember 2017 zu einem deutlich höheren Unternehmenswert (EUR 14,31 je Aktie statt EUR 12,72, d.h. Erhöhung um 12,5 %).

      Der Sachverständige hat eine Konvergenzphase eingeführt und die EBITA-Marge in der Konvergenzphase und im Terminal Value ("ewige Rente"), den unlevered Betafaktor sowie die Höhe der betriebsnotwendigen Liquidität angepasst.
      Avatar
      schrieb am 02.03.18 15:36:30
      Beitrag Nr. 4.523 ()
      Kann einer was zu Demire sagen. Der Einkaufspool hat schon vor Veröffentlichung der Angebotsunterlagen 59% der Anteile zusammen. Meines Wissens ist die Demire alles andere als hoch bewertet.

      Schade, dass gerade im Immobereich sich so vieles gleichzeitig als Investment anbietet: Accentro, IMW Immobilien, Fair Value, RCM, WCM und Demire. Da kommt man nicht überall gleichzeitig mit.
      Avatar
      schrieb am 05.03.18 09:37:47
      Beitrag Nr. 4.524 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.109.272 von mistery01 am 24.02.18 12:55:40Am 23.02. war mündliche Verhandlung im Spruchverfahren IDS Scheer BuG - war jemand anwesend und kann kurz berichten?
      Danke
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      Avatar
      schrieb am 05.03.18 10:14:39
      Beitrag Nr. 4.525 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.186.074 von sparfuchs123 am 05.03.18 09:37:47
      constantia packaging
      bei constntia packaging wird es am mittwoch spannend. hier will man eine einigung erzielen. mindestens 22 euro nachzahlung oder mehr wird es geben
      Avatar
      schrieb am 08.03.18 08:48:02
      Beitrag Nr. 4.526 ()
      Bei Alba wird die Garantiedividende nachgebessert
      http://spruchverfahren.blogspot.de/2018/03/spruchverfahren-z…
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      Avatar
      schrieb am 08.03.18 13:30:20
      Beitrag Nr. 4.527 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.219.130 von straßenköter am 08.03.18 08:48:02Das ist aber vermutlich nur erstinstanzlich und es kann noch vors OLG gehen. Oder wussten das die Insider schon vorher und jetzt ist es rechtskräftig geworden? Das glaube ich eher nicht. Der Kursanstieg mit Höhepunkt im Januar dürfte jedenfalls auch damit zu tun haben.
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      Avatar
      schrieb am 08.03.18 13:48:37
      Beitrag Nr. 4.528 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.222.616 von honigbaer am 08.03.18 13:30:20
      Zitat von honigbaer: Das ist aber vermutlich nur erstinstanzlich und es kann noch vors OLG gehen. Oder wussten das die Insider schon vorher und jetzt ist es rechtskräftig geworden? Das glaube ich eher nicht. Der Kursanstieg mit Höhepunkt im Januar dürfte jedenfalls auch damit zu tun haben.


      Zumindest von Seiten des Großaktionärs würde ich keinen Widerstand erwarten. Zwar schmerzt sicher die Erhöhung der Ausgleichszahlung, aber die Beibehaltung der Abfindung ist wichtiger. Schließlich hatten im Rahmen der finanziellen Turbolenzen bei Alba viele ihre Aktien in den Beherrschungsvertrag eingereicht, so dass bei einer Erhöhung es teuer hätte werden können.

      Sollte das jetzt endgültig sein, könnte eigentlich ein SO erfolgen. Sieht heir noch einer Kurspotenzial? Für mich sieht die Aktie ziemlich ausgereizt aus. Die Dividende bleibt natürlich sehr attraktiv.
      Avatar
      schrieb am 08.03.18 15:20:44
      Beitrag Nr. 4.529 ()
      Ich frag mich vor allem, wie man so eine Relation von Ausgleichszahlung und Barabfindung im Urteil hingerechnet kriegt. Dass es gut für die Garantiedividende ist, wenn der Übernehmer selbst schlechte Bonität hat und hohe Zinsen zahlt, ist ja so schon als Ansatz fragwürdig. Eigentlich sollte das für die Minderheitsaktionäre egal sein, ob die Firma hinterher von einem reichen oder armen Hautaktionär ausgeplündert wird. Bei MAN war deshalb, wegen der guten Bonität von VW, die Ausgleichszahlung eher gering, im Spruchverfahren wird dort eine Erhöhung der Barabfindung in Aussicht gestellt.

      Da scheint ja völlige Willkür zu herrschen, was das Gericht festsetzt, ob ausgleich oder Abfindung korrigiert werden, wirtschaftliche vernünftig scheint mir das nicht. Und die Entscheidung, ob man Aktionär bleiben will oder die Aktien in der Hoffnung auf eine anpassung der Barabfindung einreicht, gerät zum reinen Lotteriespiel.
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      Avatar
      schrieb am 08.03.18 15:58:43
      Beitrag Nr. 4.530 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.224.260 von honigbaer am 08.03.18 15:20:44Im Aktiengesetz steht:

      Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.

      Von Verrentung des ermittelten Unternehmenswerts steht da gar nichts, und dann natürlich auch kein Zinssatz.
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      Avatar
      schrieb am 08.03.18 16:38:40
      Beitrag Nr. 4.531 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.224.728 von Kalchas am 08.03.18 15:58:43OK. Aber wie ist dann die Aussage im oben verlinkten Hinweis auf die Anpassung der Garantiedividende zu verstehen? Zitat: "Diese Anhebung beruht auf einem vom Sachverständigen angesetzten, deutlich höheren Verrentungszinssatz von 8,99 % anstelle von 7 %."

      Da muss doch ein Unternehmenswert ermittelt worden sein, aus dem mit dem Verrentungszinssatz der Ausgleich errechnet wurde. Von höheren Erträgen ist nicht die Rede, diese ergeben sich ja sowieso eher aus der Planungsrechnung und werdenmeist vom Gutachter übernommen, würden außerdem ja auch zu einem höheren Unternehmenswert führen. Und bei der Berechnung des Unternehmenswerts mit einem höheren Diskontierungszinssatz, sollte das mit Verrentungszinssatz gemeint sein, käme ja ein niedrigerer Firmenwert heraus. Das kann ja auch nicht zu einer höheren Ausgleichszahlung führen.

      Auch bei MAN heißt es im Gutachten des Vertragsprüfers: "Die Verrentung des Werts je MAN Aktie von 80,89 Euro mit einem persönlichen Zinssatz von 3,8% vor Ertragssteuer führt zu einem Ausgleich von 3,07 Euro." Wobei die 3,8% zuvor aus einem Zins sicherer Anleihen von 2,5% und einem Risikoaufschlag des VW Konzerns von 130 Basispunkten ermittelt wurde.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 08.03.18 17:48:04
      Beitrag Nr. 4.532 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.225.319 von honigbaer am 08.03.18 16:38:40Die verenten ja trotzdem. Natürlich steht im Gesetz auch kein Zinssatz, mit dem verrentet wird bzw. wie der ermittelt wird.

      Und dann wird es absurd. Deshalb wird in den meisten Fällen angenommen, dass der Verentungssatz der Mittelwert zwischen Basiszinssatz und dem tatsächlichen Kapitalisierungszinssatz. Letzterer ist aber nicht eindeutig, Meist wird dann der der ewigen Rente angenommem.

      Das halte ich für einen Taschenspielertrick. Es wird behauptet, dass mit Gewinn nicht der geplante Gewinn gemeint ist, sondern der ausschüttbare. Das soll die Verrentung gewährleisten.

      Das Vorgehen ist natürlich auch aus einem anderen Grund Quatsch. Wenn man diese Zahlung als Zinsen einer Anleihe ansieht, dann richtet sich die Höhe der Zinsen nach der Bonität des Schuldners. Das ist das herrschende Unternehmen. Das wird aber in dem Verfahren gar nicht bewertet.

      Die 8,99 % müssten sich, wenn das einen Sinn machen soll, also auf das herrschende Unternehmen beziehen. Völlig unklar ist aber wie der Wert ermittelt sein soll.

      Ich vermute, dass hier als Vererntunszinssatz der Kapitalisierungszinssatz des Unternehmens genommen wurde (Mittelwert über die verschiedenen für die Einzeljahre und die ewige Rerte). Hier dann (9,3 + 9,4 + 8,8 + 8,4) : 4 = 8,975, fast zumindest.
      Avatar
      schrieb am 09.03.18 04:23:58
      Beitrag Nr. 4.533 ()
      Moin,kommt nochmal Bewegung im Fall GBW?Söder im Fokus
      Avatar
      schrieb am 09.03.18 15:27:29
      Beitrag Nr. 4.534 ()
      Bellevue (ehemals Magix)
      In der heute im Bundesanzeiger veröffentlichte HV-Einladung von Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (ehemals Magix) wird ein Bilanzgewinn in 2016/17 von über 5 Mio Euro angegeben. Das ist bei 8,84 Mio Aktien durchaus bemerkenswert, wenn die letzte Kursfeststellung auf Valora bei 2,70€ lag...
      Avatar
      schrieb am 13.03.18 20:57:48
      Beitrag Nr. 4.535 ()
      mal eine Frage an die Abfindungsprofis. Heute habe ich von Consors ein Terminanschreiben für die GEWA Tower Anleihe bekommen mit dem Hinweis, dass die Anleihe endfällig am 24.3. ist und:

      "WERT 00.00.0000
      WERTPAPIERE ZU LASTEN GIROSAMMELVERWAHRUNG
      DER EMITTENT IST ZAHLUNGSUNFÄHIG"

      Das GEWA insolvent ist ist soweit klar. Die Spekulation hier ist, dass man aus der Insolvenzmasse mehr als die 19% rauskriegt bei der der Kurs notiert. Nun ist meine Frage, wie sowas in der Praxis aussieht. Kriegt man hier von Consors irgendwelche Rechte ins Depot eingebucht, die den Anspruch auf die Insolvenzmasse sicherstellen? Scheint mir ein bisschen ähnlich gelagert zu sein wie ein SO vom administrativen Ablauf her, daher dachte ich, ich frage mal in die Runde. Habe nämlich etwas Sorge, dass Consors mir hier etwas ausbucht und mich aus dem Verfahren rausbuchsiert...
      7 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.03.18 21:28:13
      Beitrag Nr. 4.536 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.268.726 von fallencommunist am 13.03.18 20:57:48
      Zitat von fallencommunist: mal eine Frage an die Abfindungsprofis. Heute habe ich von Consors ein Terminanschreiben für die GEWA Tower Anleihe bekommen mit dem Hinweis, dass die Anleihe endfällig am 24.3. ist und:

      "WERT 00.00.0000
      WERTPAPIERE ZU LASTEN GIROSAMMELVERWAHRUNG
      DER EMITTENT IST ZAHLUNGSUNFÄHIG"

      Das GEWA insolvent ist ist soweit klar. Die Spekulation hier ist, dass man aus der Insolvenzmasse mehr als die 19% rauskriegt bei der der Kurs notiert. Nun ist meine Frage, wie sowas in der Praxis aussieht. Kriegt man hier von Consors irgendwelche Rechte ins Depot eingebucht, die den Anspruch auf die Insolvenzmasse sicherstellen? Scheint mir ein bisschen ähnlich gelagert zu sein wie ein SO vom administrativen Ablauf her, daher dachte ich, ich frage mal in die Runde. Habe nämlich etwas Sorge, dass Consors mir hier etwas ausbucht und mich aus dem Verfahren rausbuchsiert...


      Also ich habe mir vor ein paar Jahren die Insolvenzanleihe von Gold-Zack gekauft. Die Insolvenz war im Jahr 2003. Die Anleihe wird seitdem weitergehandelt und spiegelt die Erwartung an die Insolvenzmasse wider. Insofern sollte eine Depotbank nichts ausbuchen, selbst dann nicht, wenn der Insolvenzverwalter das Listing einstellen lässt. Consors bucht ja grundsätzlich sowieso nichts aus. Die Verantwortlichen bei Consors haben ja letztes Jahr erst die Panne gehabt, die Leute anzuschreiben, ob sie die nicht gepreisten Wertpapiere ausbuchen sollen. Dumm nur, dass da auch die Kunden wie ich angeschrieben wurden, die Delistingaktien ohne Valorakurs hielten. Als ich dann anrief, um zu fragen, ob sie wüssten, was sie da machen, war denen das ziemlich peinlich. Gut gemeint, aber schlecht ausgeführt. Du siehst aber daran, dass sie ohne Weisung nichts ausbuchen.
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      schrieb am 13.03.18 21:46:39
      Beitrag Nr. 4.537 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.269.089 von straßenköter am 13.03.18 21:28:13ok, danke! Ich war ein bisschen unsicher, was da genau passiert. Auf Rückfrage bei Consors hieß es im Wortlaut: "Bzgl. der genannten Anleihe wurde uns ausschließlich mitgeteilt, dass diese aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ohne Gegenwert eingelöst werden wird."

      "eingelöst" meint also nicht gleich "ausgebucht"+"0€ gutgeschrieben". Hatte ich intuitiv so interpretiert. Bin schon gespannt was weiter passiert. Die Anleihe hatte ich mir für Spielgeld genau zu diesem Zweck gekauft, neues über solche Prozeduren zu lernen :)
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      schrieb am 13.03.18 22:02:43
      Beitrag Nr. 4.538 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.269.326 von fallencommunist am 13.03.18 21:46:39
      Zitat von fallencommunist: ok, danke! Ich war ein bisschen unsicher, was da genau passiert. Auf Rückfrage bei Consors hieß es im Wortlaut: "Bzgl. der genannten Anleihe wurde uns ausschließlich mitgeteilt, dass diese aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ohne Gegenwert eingelöst werden wird."

      "eingelöst" meint also nicht gleich "ausgebucht"+"0€ gutgeschrieben". Hatte ich intuitiv so interpretiert. Bin schon gespannt was weiter passiert. Die Anleihe hatte ich mir für Spielgeld genau zu diesem Zweck gekauft, neues über solche Prozeduren zu lernen :)


      Der Anmerkung von Consors ist mehr als unglücklich.

      Ich habe bislang zwei bzw. bin dabei meine zweite Erfahrung mit Insolvenzanleihen zu machen. Die besagte Gold Zack-Abwicklung zieht sich schon endlos hin. Die S.A.G. Solarstrom habe ich getradet. Das lief super.
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      schrieb am 14.03.18 09:14:13
      Beitrag Nr. 4.539 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.269.476 von straßenköter am 13.03.18 22:02:43
      constantia packaging
      weiter keine Einigung bei Constantia
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      schrieb am 04.04.18 10:51:44
      Beitrag Nr. 4.540 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.271.954 von 176 am 14.03.18 09:14:13Die OLB hat den Abfindungspreis zum Squeeze Out sowie die Dividendenzahlung veröffentlicht. Die Aktie notiert an der Börse nur knapp über der Summe von beiden Beträgen.

      2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres
      2017 der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft in Höhe
      von 28.316.604,72 Euro wie folgt zu verwenden:
      Ausschüttung einer Dividende von 0,25 Euro
      auf jede der 23.257.143 Stückaktien 5.814.285,75 Euro
      Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen 22.502.318,97 Euro
      Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz in der seit dem 1. Januar 2017
      geltenden Fassung ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
      Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am
      16. Mai 2018, fällig.

      6.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
      Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre
      (Minderheitsaktionäre) der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft
      werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von
      Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung
      einer von der Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft mit Sitz in
      Bremen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen
      unter der Registernummer HRB 4188 HB (Hauptaktionär) zu
      zahlenden Barabfindung in Höhe von 24,86 Euro für je eine auf den
      Inhaber lautende Stückaktie auf die Bremer Kreditbank
      Aktiengesellschaft übertragen.
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      Avatar
      schrieb am 04.04.18 19:10:19
      Beitrag Nr. 4.541 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.457.136 von cade am 04.04.18 10:51:44Hallo, kann in diesem Kreis bestätigt werden dass die Mannesmann AG – Spruchverfahren ohne Erhöhung beendet wurden? Angeblich hat das OLG Düsseldorf die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung in beiden Fällen komplett abgelehnt, trotz erstinstanzlicher Erhöhung, aber schriftlich gesehen hat es offensichtlich noch niemand. Vielen Dank.
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      schrieb am 06.04.18 12:59:53
      Beitrag Nr. 4.542 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.462.782 von Freiburg123 am 04.04.18 19:10:19die Info ist richtig, das OLG Ddf hat die Anträge zurückgewiesen.
      Avatar
      schrieb am 09.04.18 18:22:04
      Beitrag Nr. 4.543 ()
      auf der Seite 10 des 2017er Geschäftsberichtes der Westgrund AG steht wie schon in der 2016er Ausgabe, dass der Squeeze-out in der nächsten Hauptversammlung beschlossen werden soll. Die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2016 war erst am 20. Dezember 2017 abgehalten worden.

      GSC Research schrieb in dem Hauptversammlungsbericht, dass die als Gutachter beauftragte Warth & Klein Grant Thornton AG und der Angemessenheitsprüfer Wollny sich noch in der Abstimmung befanden und dass der Bewertungsprozess länger andauerte als geplant. Sobald die beiden Seiten sich verständigt haben, solle der Squeeze-out beschlossen werden. Ich vermute mal, dass die lange Bewertungsdauer eher nicht zum Nachteil der Minderheitsaktionäre sein wird.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 12.04.18 23:57:39
      Beitrag Nr. 4.544 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.500.399 von Hiberna am 09.04.18 18:22:04
      Zitat von Hiberna: auf der Seite 10 des 2017er Geschäftsberichtes der Westgrund AG steht wie schon in der 2016er Ausgabe, dass der Squeeze-out in der nächsten Hauptversammlung beschlossen werden soll. Die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2016 war erst am 20. Dezember 2017 abgehalten worden.

      GSC Research schrieb in dem Hauptversammlungsbericht, dass die als Gutachter beauftragte Warth & Klein Grant Thornton AG und der Angemessenheitsprüfer Wollny sich noch in der Abstimmung befanden und dass der Bewertungsprozess länger andauerte als geplant. Sobald die beiden Seiten sich verständigt haben, solle der Squeeze-out beschlossen werden. Ich vermute mal, dass die lange Bewertungsdauer eher nicht zum Nachteil der Minderheitsaktionäre sein wird.


      Nach Lage der Dinge sollte der NAV weiter ansteigen und an einen Abfindungspreis unterhalb des NAV mag ich nicht recht glauben. Die HV soll dieses Jahr angeblich im Sommer stattfinden, so dass die "Präzisierung" bald vorliegen sollte. Tatsächlich sehe ich das größte Risiko derzeit darin, dass Adler den SO wieder abbläst.
      Avatar
      schrieb am 13.04.18 09:30:57
      Beitrag Nr. 4.545 ()
      Avatar
      schrieb am 13.04.18 10:24:33
      Beitrag Nr. 4.546 ()
      LG Stuttgart hat mal wieder einen Verfahren zurückgewiesen :-(


      11.04.18 Kässbohrer Geländefahrzeug AG: LG Stuttgart weist Anträge zurück

      Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Kässbohrer Geländefahrzeug AG hat das Landgericht Stuttgart die Anträge der ehemaligen Aktionäre mit Beschluss vom 3. April 2018 zurückgewiesen. Insgesamt waren 35 Antragsteller an dem Verfahren beteiligt.

      Die Hauptversammlung der Kässbohrer Geländefahrzeug AG hat am 24. September 2015 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die LuMe Vermögensverwaltung GmbH beschlossen. Die Barabfindung wurde auf 55,13 Euro je Aktie der Kässbohrer Geländefahrzeug AG festgesetzt. Der Übertragungsbeschluss wurde am 2. Oktober 2015 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.

      Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az.: 31 O 138/15 KfHSpruchG) richteten sich 35 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter gegen die Höhe der festgelegten Barabfindung. Mit Beschluss vom 3. April 2018 hat das Landgericht Stuttgart die Anträge zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin muss laut Beschluss die Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Kosten des gemeinsamen Vertreters tragen.
      Avatar
      schrieb am 25.04.18 11:54:03
      Beitrag Nr. 4.547 ()
      immer wieder von Gereon Kruse recht schick aufgearbeitet:
      https://boersengefluester.de/garantiedividenden-die-grose-ub…
      Avatar
      schrieb am 27.04.18 15:14:30
      Beitrag Nr. 4.548 ()
      Shire ist einen Blick wert.

      Lukratives Übernahmeangebot in Aussicht.

      Risiko. Es wird wahrscheinlich nicht nur eine Barkomponente geben. Hinzu sind Währungshwankungen zu beachten.

      Die Übernahme dürfte durchgewunken werden und es sollte viel schneller gehen als beim Bayer/Monsano-Deal.
      Avatar
      schrieb am 15.05.18 11:13:13
      Beitrag Nr. 4.549 ()
      Österreich:

      Ad-Hoc-Meldung: Korrektur: Aktualisierung einer bereits offengelegten Ad-hoc-Mitteilung / C-QUADRAT Investment AG / HNA beabsichtigt Squeeze-Out im Q3 2018

      09.05.2018 Wien/Frankfurt - C-QUADRAT Investment AG (ISIN: AT0000613005), teilt unter Verweis auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 05.05.2017 mit, dass sie heute darüber informiert wurde, dass Cubic (London) Limited beschlossen hat einen Squeeze-Out (Gesellschafterausschuss) aller verbleibenden Minderheitsgesellschafter (Streubesitz) der C-QUADRAT Investment AG ("C-QUADRAT") vorzunehmen, um einen Anteil von 100% in C-QUADRAT zu erreichen.

      Es ist beabsichtigt den Gesellschafterausschuss im Q3 2018 durchzuführen.


      Rückfragehinweis:
      Mag. Andreas Wimmer
      Schottenfeldgasse 20
      A-1070 Wien
      Tel.: +43 1 515 66 316
      E-Mail: presse@c-quadrat.com
      www.c-quadrat.com
      Avatar
      schrieb am 23.05.18 18:34:26
      Beitrag Nr. 4.550 ()
      OLG Düsseldorf - keine Nachbesserung bei itelligence, keine Nachbesserung bei Vodafone, ... wie soll das weitergehen?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 24.05.18 18:08:41
      Beitrag Nr. 4.551 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.817.001 von honigbaer am 23.05.18 18:34:26OLG Düsseldorf - keine Nachbesserung bei itelligence, keine Nachbesserung bei Vodafone, ... wie soll das weitergehen?

      ist das von der Kammer entschieden worden, welche nach Meinung von Antragstellern für das Verfahren Postbank/Deutsche Bank ausgetauscht worden ist?
      Avatar
      schrieb am 24.05.18 19:22:18
      Beitrag Nr. 4.552 ()
      26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff waren bei Vodafone zuständig, bei der Postbank wurden hingegen die neuen Richternamen Wurm, Fleischauer und Seulen beim OLG Köln genannt.

      Für die Spruchverfahren aus Köln ist offenbar OLG Dortmund zuständig, während die Zivilsachen wie das Postbankverfahren wohl beim OLG Köln in zweiter Instanz verhandelt werden.
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      Avatar
      schrieb am 25.05.18 10:31:09
      Beitrag Nr. 4.553 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.826.397 von honigbaer am 24.05.18 19:22:18Es gibt kein OLG Dortmund.
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      Avatar
      schrieb am 25.05.18 10:44:41
      Beitrag Nr. 4.554 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.830.393 von Blondie123 am 25.05.18 10:31:09Ansonsten aber richtig. Der "normale" Instanzenzug ist LG Köln -> OLG Köln. Für Spruchverfahren wurde aber durch § 2 KonzentrationsVO Gesellschaftsrecht dem OLG Düsseldorf die Zuständigkeit für Beschwerden in Spruchverfahren aus den OLG Bezirken Köln, Hamm (LG Dortmund) und Düsseldorf übertragen.
      Avatar
      schrieb am 25.05.18 12:20:51
      Beitrag Nr. 4.555 ()
      Ja, klar, ich meinte ja auch OLG Düsseldorf, hattee nur wegen itelligence das LG Dortmund im Kopf, weil das ja dort die erste Instanz war und von dort zum OLG Düsseldorf ging.

      Und bei Duerkopp müsste ja dann demnächst auch Dortmund zuständig sein und Axa und deren Konzerntöchter (LG Köln) war mir auch noch aufgefallen, wenn das dann beim OLG Düsseldorf alles pauschal zum Nachteil der Minderheitsaktionäre entscheiden wird, dann wird es aber traurig. Im Fall von itelligence waren zunächst 46% Aufbesserung beschlossen, das können die Hauptaktionäre ja nur als Freibrief verstehen, sich wie im Fall Duerkopp arm zu rechnen.

      Und auch der Aufwand, mit dem so ein Ergebnis in erster Instanz erarbeitet wird, oft mit neuem Gutachten. Und die Berufungsinstanz überlegt es sich dann kurzerhand anders.
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      Avatar
      schrieb am 31.05.18 17:27:14
      Beitrag Nr. 4.556 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.831.341 von honigbaer am 25.05.18 12:20:51OLG DDF nun auch = Hamburg = Stuttgart = München. Denke die Verfahren kann man allesamt abschreiben. Die Macht der Lobbyisten bringt alle Gericht "auf Linie", und das BGH hilft offensichtlich gern dabei. Wie das alles noch verfassungskonform sein soll ist mir nicht zugänglich.

      Wie sieht es eigentlich in Berlin aus? Das letzte große Verfahren dort war Bayer Schering wenn ich mich recht erinnere.
      Avatar
      schrieb am 05.06.18 09:26:14
      Beitrag Nr. 4.557 ()
      Zu Biotest St.:
      Am Tag der Meldung über den geplanten BuG-Vertrag dürfte der Dreimonats Durchschnittskurs der Stammaktien so um die 25 Euro gelegen haben, zumindest wenn man sich im Chart die ungewichtete 90-Tage-Linie ansieht. Das sollte zumindest für die Stämme die Untergrenze für die Barabfindung darstellen. Andere Meinungen?
      Kurs steht bei 25,60
      Avatar
      schrieb am 22.06.18 13:35:24
      Beitrag Nr. 4.558 ()
      Custodia Holding AG: Hauptversammlung beschließt Squeeze-out - Hauptaktionär erhöht Barabfindung auf EUR 410,-
      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

      Auf der 139. Hauptversammlung der Custodia Holding AG (früher: Löwenbräu) am 21. Juni 2018 wurde mit mehr als 99 % der anwesenden Stimmen unter TOP 6 der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Blitz 10-439 SE, München, gefasst.

      Die Hauptaktionärin, eine 100%-ige Tochter der von Finck'sche Hauptverwaltung GmbH, erhöhte eingangs der Hauptversammlung den Barabfindungsbetrag von EUR 390,00 auf EUR 410,- je Custodia-Aktie. So sei der Wert der im Portfolio der Gesellschaft gehaltenen Aktien gestiegen.
      Avatar
      schrieb am 22.06.18 15:55:58
      Beitrag Nr. 4.559 ()
      S-aut bei Softship
      Avatar
      schrieb am 29.06.18 06:15:52
      Beitrag Nr. 4.560 ()
      an die ehemaligen demag aktionäre

      nehmt ihr die 0,14€ an ?


      Ansprüche von ehemaligen außenstehenden Aktionären, die eine Barabfindung im Rahmen des Squeeze-Out 2014 erhalten haben:

      Ehemalige Aktionäre der Demag, die durch den Squeeze-Out im Jahr 2014 ausgeschieden sind („Squeeze-Out-Aktionäre“), haben ein Wahlrecht zwischen der erhöhten Barabfindung nach Maßgabe des Vergleichs und der Squeeze-Out-Barabfindung („Wahlrecht“). Bei Ausübung des Wahlrechts zugunsten der erhöhten Barabfindung wird hierauf jedoch die erhaltene Squeeze-Out-Barabfindung in Höhe von EUR 60,48 je Demag-Aktie angerechnet, sodass eine Abfindungsergänzung in Höhe von EUR 0,14 je Demag-Aktie verbleibt. Das Wahlrecht steht den Squeeze-Out-Aktionären für eine Dauer von 24 Monaten ab Bekanntmachung des Vergleichs im Bundesanzeiger am 4. Mai 2018 zu. Das Wahlrecht endet somit mit Ablauf des 4. Mai 2020.

      Die Squeeze-Out-Aktionäre, die das Wahlrecht ausüben, haben dieses verbindlich und unwiderruflich über ihre Depotbank gegenüber der Commerzbank AG als Zentralabwicklungsstelle („Zentralabwicklungsstelle“) zu erklären. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d.h. es kommt auf den rechtzeitigen Eingang der Erklärung bei der Zentralabwicklungsstelle an. Im Übrigen gelten für die Fristberechnung die §§ 187-193 BGB.

      Unverzüglich nach Zugang der vorgenannten Erklärung bei der Zentralabwicklungsstelle ist der Squeeze-Out-Aktionär, sofern er einen Antrag in dem unter dem Aktenzeichen 31 O 6/14 geführten aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung gemäß § 327b AktG gestellt hat, verpflichtet, diesen zurückzunehmen.

      Die Geltendmachung der erhöhten Barabfindung ist ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb der vorgenannten Frist verbindlich und unwiderruflich die Wahl für die erhöhte Barabfindung erklärt und nicht unverzüglich nach der Erklärung ein etwaiger Antrag im Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung gemäß § 327b AktG zurückgenommen wurde; insoweit steht dem Squeeze-Out-Aktionär ausschließlich eine Abfindung nach Maßgabe des Squeeze-Out zu. Dies gilt unabhängig davon, ob das Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung gemäß § 327b AktG innerhalb der Wahlfrist beendet wird oder ob es in diesem Spruchverfahren zu einer Erhöhung der Squeeze-Out-Barabfindung kommt oder nicht.

      Zinsen im Fall des Wahlrechts der Squeeze-Out-Aktionäre:

      Im Falle der Ausübung des Wahlrechts zugunsten der erhöhten Barabfindung ist die Abfindungsergänzung in Höhe von EUR 0,14 je Demag-Aktie für den Zeitraum ab dem 22. Januar 2014 (erster Tag des Zinslaufs) bis inkl. dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen auf die Abfindungsergänzung gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
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      Avatar
      schrieb am 29.06.18 07:54:43
      Beitrag Nr. 4.561 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.093.870 von Maack1 am 29.06.18 06:15:52Nein warte das andere Verfahren ab
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      Avatar
      schrieb am 29.06.18 08:17:28
      Beitrag Nr. 4.562 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.094.254 von Huusmeister am 29.06.18 07:54:43Ich weis nicht,muss mal bei Straßenköter nachfragen,wie war die Msg Hv?;)
      Avatar
      schrieb am 29.06.18 12:55:03
      Beitrag Nr. 4.563 ()
      MAN erhöhung auf 90,29 Ausgleich zahlung Brutto 5,50
      Avatar
      schrieb am 29.06.18 14:11:00
      Beitrag Nr. 4.564 ()
      OK, der MAN Kurs ist jetzt schon oben, aber gibt es da auch ein Quelle für die Information?
      Oder musste man da in München im Gericht sitzen, um das zu erfahren?
      9 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.06.18 14:45:13
      Beitrag Nr. 4.565 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.098.640 von honigbaer am 29.06.18 14:11:00Man Urteil

      Quelle wäre OLG München 31Wx 382/15 das alte Verfahren beim LG war 5 HK 0 16371/13 ich denke im Spruchstellenblog wird es nun auch zeitnah stehen.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.06.18 15:00:31
      Beitrag Nr. 4.566 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.098.952 von Huusmeister am 29.06.18 14:45:13Danke.alles Richtig.
      Avatar
      schrieb am 29.06.18 22:01:24
      Beitrag Nr. 4.567 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.578.646 von straßenköter am 26.01.16 09:23:28
      Zitat von straßenköter: Die Aktie notiert mit etwa 91€ ja knapp oberhalb des vom LG München erhöhten, aber von den Antragstellern abgelehnten Abfindungsvorschlag von 90,29€. Angenommen die 90,29€ stellen für einen zukünftigen Vergleich eine Untergrenze dar, kann man durch das Einreichen zur derzeitig gültigen BuG-Abfindung von 80,89€ eine schöne Hebelsituation erzeugen, wenn man dies mehrmals auf dem aktuellen Kursniveau macht. Sollte dann die Abfindung später doch noch erhöht werden, macht es richtig Spaß. Ungemütlich würde es nur werden, wenn die Abfindung unterhalb der knapp 90€ festgesetzt würde.

      Besonders attraktiv könnte die Wette für denjenigen sein, der weiß, dass er aufgrund von momentan vorhandenen Buchgewinnen in 2016 einen Verlust mit den zu realisierenden Gewinnen verrechnen kann.


      Hat das jemand versucht? Vermutlich ohne Verlust, da Nachzahlung verzinst wird?

      Richtig schön wäre es natürlich gewesen einfach immer die Aktie am Tag der HV zu kaufen und nur einen Tag zu halten. Vielleicht grundsätzlich eine Strategie bei beherrschten Unternehmen...
      Avatar
      schrieb am 30.06.18 00:30:33
      Beitrag Nr. 4.568 ()
      Im Januar 2016 betrug die MAN Abfindung (80,89) einschließlich Zinsen gut 85 Euro. Man verlor mit der angedachten Vorgehensweise somit etwa 6 Euro und würde nun 9,40 (zzgl. Zinsen) Nachbesserung bekommen. Mir ist aber nicht ganz klar, wie hoch die Zinsen ausfallen, da die Ausgleichszahlung ja so deutlich erhöht wurde, dass sie die Zinsen in den einzelnen Jahren übersteigt und auf die Zinsen anzurechnen ist. Die Nachzahlung auf den Ausgleich steht dem Empfänger der Dividende zu, aber der Empfänger der Abfindung muss sie sich anrechnen lassen. Wird wie angedacht mehrmals eingereicht und über die Börse wieder gekauft, ist der Empfänger der Abfindung nicht mit dem Empfänger der Dividende identisch.

      Im Grunde reicht das ja bei jedem Unternehmen, die Aktien nur am Tag der Dividendenzahlung zu besitzen. Nur weiß man bei den Aktien mit Garantiedividende nicht, ob die Abfindung und/oder die Ausgleichszahlung erhöht wird. Spesen und Steuereffekte sind berechenbar, aber die Höhe des Kursabschlags nach Dividendenzahlung kann man schwer abschätzen.
      Avatar
      schrieb am 01.07.18 20:00:21
      Beitrag Nr. 4.569 ()
      Was ist denn bei MAN jetzt am besten? In der Nachfrist einreichen oder für immer behalten. Bei einem Kurs von 97,300 wären 5,5€ Garantiedividende 5,7% Verzinsung. Allerdings gehen von den 5,5 noch Körperschaftssteuer ( in welcher Höhe?) runter. Keine Ahnung wie Hoch die Abfindung mit Zinsen wäre.

      Wo kann man denn nachlesen, dass die Nachzahlung auf den Ausgleich dem Dividendenempfänger zusteht? Gibt es dann die Differenz von €3,07 und €5,5 nachträglich für die Garantiedividendenempfänger?
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 02.07.18 00:08:56
      Beitrag Nr. 4.570 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.110.665 von martin365 am 01.07.18 20:00:21Im Urteil Randziffer 146 steht "Jährliche Nettoausgleichszahlung pro Aktie vor Abzug persönlicher
      Einkommensteuer und nach Abzug KSt, SolZ (in €) 4,75". Das ist aber aus der Berechnung der Bruttozahlung, vielleicht weicht das nach den Verhältnissen dann etwas ab, wegen geringerer Körperschaftsteuer aufgrund steuerfreier Auslandserträge.

      Bei den nachgebesserten Ausgleichszahlungen wird das glaub schon seit Jahren immer an die früheren Empfänger der Ausgleichszahlungen gezahlt.

      5% Rendite ist zwar toll, aber vielleicht verrechnen sich da auch einige, die denken, es kämen hohe Zinsen zu den 90,29, wenn man jetzt die Abfindung annimmt, wozu noch etwa 2 Monate Gelegenheit ist.
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      Avatar
      schrieb am 02.07.18 13:00:37
      Beitrag Nr. 4.571 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.111.871 von honigbaer am 02.07.18 00:08:56Danke. Im Urteil http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS… habe ich die €4,75 auch gefunden.

      Wenn man nun die Aktien einreichen würde, würde man auf die Abfindung von €90,29 noch Zinsen in Höhe von 5% Plus dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (negativhttps://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bunde…) bekommen. Das wäre jedoch geringer als die jährliche Ausgleichszahlung(Dividende) von €4,75.
      Wenn ich das richtig verstehe würde man beim Einreichen €90,29 plus Zinsen minus die Ausgleichzahlungen bekommen. Also weniger als €90,29. Also ist Einreichen keine Option.

      Oder bekommt man €90,29 plus Zinsen plus €1,68 p.a. (Differenz von €4,75-€3,07 = €1,68 und den zwischenzeitlichen Dividenden) und kann diese auch behalten?
      Avatar
      schrieb am 02.07.18 13:30:09
      Beitrag Nr. 4.572 ()
      Also ohne jede Gewähr, ich weiß auch nicht, ob ich das ganz Blicke:

      Der Vertrag war ja mit Zins ab 17.07.2013 und für 2013 gab es erstmals in 2014 die 3,07 Euro Ausgleich.
      Ebenso 2015, 2016, 2017 und 2018. Da müssten als dann jeweils die 1,68 nachgezahlt werden, aber an die aktionäre, die damals Aktionär waren, als die 3,07 Euro jeweils verteilt wurden.

      Wer die Abfindung annimmt muss sich die Zahlung von 2014 auf die Zinsen für 17.07.2013 bis 31.12.2013 anrechnen lassen, die Zahlung von 2015 auf die Zinsen von 01.01.2014 - 31.12.2014, usw
      Da bleiben also in den eizelnen Zeiträumen keine Zinsen übrig, außer für den Zeitraum 01.01.2018 - heute, da für das Geschäftsjahr 2018 noch keine Ausgleichszahlung geleistet wurde. (Vielleicht so etwa 1,80 Euro)

      Auf die Abfindung selbst (bzw die 9,40 Nachbesserungsbetrag) muss man sich die erhaltenen Ausgleichszahlung meines Wissens nicht anrechnen lassen.
      Avatar
      schrieb am 02.07.18 15:18:34
      Beitrag Nr. 4.573 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.110.665 von martin365 am 01.07.18 20:00:21
      Zitat von martin365: Was ist denn bei MAN jetzt am besten? In der Nachfrist einreichen oder für immer behalten. Bei einem Kurs von 97,300 wären 5,5€ Garantiedividende 5,7% Verzinsung.


      Über die Börse verkaufen? :keks:

      Aber vllt. macht VW angesichts der MAN-Aufsplittung und dem Truck-Börsengang ein neues Angebot. Und da vermutlich eh nur %-Investoren investiert sind, muss es ja nur abzinsungstechnisch attraktiv genug sein.
      Avatar
      schrieb am 02.07.18 18:00:40
      Beitrag Nr. 4.574 ()
      Ende Dezember 2017 hielt die Volkswagen Truck & Bus GmbH 75,73 % der Stammaktien und 46,95 % der Vorzugsaktien der MAN SE. Ich weiß jetzt nicht, was %-Aktionäre sind, wenige sind es jedenfalls nicht. Oder war gemeint, dass die Aktionäre sich an der Garantiedividendenrendite in % orientieren?

      Die Bruttodividende und eine abgeleitete Rendite sollte man nicht zitieren, ohne richtigzustellen, dass es nicht die Nettodividende ist. Das ist sonst doch sehr verwirrend.
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      Avatar
      schrieb am 02.07.18 19:03:03
      Beitrag Nr. 4.575 ()
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      Avatar
      schrieb am 02.07.18 20:02:38
      Beitrag Nr. 4.576 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.118.426 von Ahnung? am 02.07.18 19:03:03Ich dachte diese 25% und 50% würde insgesamt abgeschafft.
      Aber da geht es ja scheinbar nur um Sanierungsfälle.
      Avatar
      schrieb am 02.07.18 21:50:18
      Beitrag Nr. 4.577 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.117.844 von honigbaer am 02.07.18 18:00:40
      Zitat von honigbaer: Ende Dezember 2017 hielt die Volkswagen Truck & Bus GmbH 75,73 % der Stammaktien und 46,95 % der Vorzugsaktien der MAN SE. Ich weiß jetzt nicht, was %-Aktionäre sind, wenige sind es jedenfalls nicht. Oder war gemeint, dass die Aktionäre sich an der Garantiedividendenrendite in % orientieren?

      Die Bruttodividende und eine abgeleitete Rendite sollte man nicht zitieren, ohne richtigzustellen, dass es nicht die Nettodividende ist. Das ist sonst doch sehr verwirrend.


      Das sind Leute, die in Nullzinsphasen Alternativen zum Geld parken suchen. Man bot sichere 3,x% über Jahre. Jetzt werden es halt 4,x% sein. Wenn du denen ein Angebot machst, dann rechnen sie. Genauso kann ja VW ausrechnen, was sie als Einmalzahlung interessant fänden und kaufen oder Angebot machen. Während des Prozesses ging das ja nicht.

      VZ oder ST ist ja jetzt egal. Es geht um die Zahlungsreihe.
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      Avatar
      schrieb am 03.07.18 13:43:41
      Beitrag Nr. 4.578 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.119.944 von cd-kunde am 02.07.18 21:50:18Vielleicht sind es doch 5,x % bei MAN.

      Zuvor waren es bei MAN 3,07 Ausgleich bei 3,30 brutto, also 23 Cent Körperschaftsteuerbelastung, indem 1,87 Euro nicht mit Körperschaftsteuer belastet waren. Dann kann man neu vielleicht mit 5,50 brutto - 1,87 = 3,63 mal 15,825% Steuer inkl. Soli = 58 Cent Steuerbelastung rechnen, das wären dann 5,50 - 0,58 = 4,92 Nettoausgleichszahlung?

      Aber für die %-Aktionäre, die Geld parken wollen, entfällt dann in zwei Monaten die Sicherheit, jederzeit das Barabfindungsangebot annehmen zu können. Für den "Rückzahlungsanspruch" ist man dann sozusagen auf die Börsenkurse angewiesen, was natürlich eine andere Situation ist, als bei anderen Aktien mit Garantiedividende bei denen das Spruchverfahren noch läuft. Ich denke eher, dass die Renditejäger tendenziell über die Börse verkaufen, während die Aktien von Squeezee-out Spekulanten aufgenommen werden, die das Risiko in Kauf nehmen, dass ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre noch länger auf sich warten lassen kann.

      5% Rendite sind natürlich sehr lukrativ, was zahlt VW vergleichsweise auf Anleihen, deutlich weniger.
      Allerdings sind die Kurse im Börsenhandel manipulierbar, siehe heute die Kapriolen bei Stada. 2% runter und wieder rauf, ohne Nachrichten.
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      Avatar
      schrieb am 03.07.18 14:32:08
      Beitrag Nr. 4.579 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.125.398 von honigbaer am 03.07.18 13:43:41
      Zitat von honigbaer: 5% Rendite sind natürlich sehr lukrativ, was zahlt VW vergleichsweise auf Anleihen, deutlich weniger.
      Allerdings sind die Kurse im Börsenhandel manipulierbar, siehe heute die Kapriolen bei Stada. 2% runter und wieder rauf, ohne Nachrichten.


      Die VW-Hybride haben sie letztens 4,5 % auf >10 Jahre gekostet. Hier kann man aber den Kupon schieben. Das geht bei MAN nicht. Dafür könnte man bei MAN den Vertrag kündigen, das geht bei den Hybriden nicht.

      VW wird sich genau ausrechnen können was ihnen eine Aktie wert ist und dementsprechend auch handeln.

      Stada hat die 80 Euro gerissen, dann gab es wohl SL-Verkäufe.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 03.07.18 15:06:51
      Beitrag Nr. 4.580 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.125.908 von cd-kunde am 03.07.18 14:32:08
      Zitat von cd-kunde: Die VW-Hybride haben sie letztens 4,5 % auf >10 Jahre gekostet. Hier kann man aber den Kupon schieben. Das geht bei MAN nicht. Dafür könnte man bei MAN den Vertrag kündigen, das geht bei den Hybriden nicht.

      VW wird sich genau ausrechnen können was ihnen eine Aktie wert ist und dementsprechend auch handeln.

      Stada hat die 80 Euro gerissen, dann gab es wohl SL-Verkäufe.


      Genau darauf will ich ja hinaus, dass das eben kein Rechenexempel ist, denn ein faires Kaufangebot kommt weitaus teurer, als ein börslicher Rückkauf anlässlich möglicher Kursschwankungen. Letztere sind wie man bei Stada sieht sogar vor dem Hintergrund eines laufenden Spruchverfahrens mit Barabfindung möglich.

      Eine Kündigung des Beherrschungsvertrags scheidet meines Erachtens als Handlungsoption aus.
      Das kann man nur mit einer verschwindenden Wahrscheinlichkeit einkalkulieren.
      Würde man das annehmen, wäre ist die Überlegung, es komme nur auf die Zahlungsreihe an und daraus sei der Wert der Aktie berechenbar, völlig unsinnig.

      Man müsste da eher überlegen, wie sich Zinsschwankungen am Kapitalmarkt auf eine ewige Rente auswirken. Die Squeeze-out Spekulanten werden aber anders argumentieren, denn letztlich dürfte es darauf hinauslaufen und dann kommt es für die Bemessung der Barabfindung auch auf den Unternehmenswert an, also die Entwicklung der Cashflows, und nicht nur auf die bekannte Zahlungsreihe der Garantiedividende.
      Avatar
      schrieb am 03.07.18 20:59:38
      Beitrag Nr. 4.581 ()
      Aber kann VW sich nicht eine Dividende ausschütten oder sonstwie Werte von MAN transferieren und somit den Unternehmenswert vor einem squeeze-out senken?
      Avatar
      schrieb am 03.07.18 22:28:28
      Beitrag Nr. 4.582 ()
      "Dividende ausschütten" erübrigt sich ja schon deshalb, weil Gewinne und Verluste sowieso an VW abgeführt werden. Darüber hinausgehende Ausschüttungen aus den Reserven müsste man als Sonderdividende auch dem Streubesitz gewähren, denke ich.

      Theoretisch sind auch Weisungen zum Nachteil von MAN möglich.

      Aber den besten Schnitt im Vergleich zum Streubesitz macht der Hauptaktionär doch dann, wenn ein möglichst hoher Gewinn erzielt und abgeführt wird, während der Streubesitz eben die feste Garantiedividende bekommt.
      Avatar
      schrieb am 25.07.18 00:09:08
      Beitrag Nr. 4.583 ()
      Squeeze-out bei der Ncardia AG (vormals: Axiogenesis AG): Hat jemand Aktien?
      Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Ncardia AG (Umfirmierung der Axiogenesis AG, deren Aktien vor mehreren Jahren delisted wurden) am 17. August 2018 soll unter dem einzigen Tagesordnungspunkt ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen werden.

      Die Gesellschaft ist ein Dienstleister für Wirkstoffentwickler. Mittels Stammzellentechnologie will sie dazu beitragen, bessere Medikamente schneller zum Patienten zu bringen. Zentral sind humane, induziert pluripotente Stammzellen, aus denen Herzmuskelzellen und verschiedene neuronale Zelltypen gezüchtet werden.

      Aus der Hauptversammlungseinladung:

      "Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (Ausschluss von Minderheitsaktionären).

      Das Grundkapital der Ncardia AG beträgt insgesamt EUR 280.128,00 und ist eingeteilt in insgesamt 280.128 auf den Inhaber lautende Aktien mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. Die Ncardia SA mit dem Sitz in Gosselies, Belgien, hält gegenwärtig 276.748 Aktien, mithin rund 98,79 % des Grundkapitals der Ncardia AG.

      Die Ncardia SA hat sich entschlossen, von der in §§ 327a ff. AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen, Gebrauch zu machen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 hat die Ncardia SA gegenüber dem Vorstand der Ncardia AG verlangt, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der Ncardia AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Ncardia SA als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt.

      Mit demselben Schreiben hat die Ncardia SA die angemessene Barabfindung auf einen Betrag von EUR 40,50 je Aktie der Ncardia AG festgelegt. Diese Barabfindung wurde von der Ncardia SA auf der Grundlage einer durch die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, durchgeführten Unternehmensbewertung festgelegt. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, als sachverständigen Prüfer geprüft, die auf Antrag der Ncardia SA vom 28. März 2018 vom Landgericht Köln ausgewählt und durch Beschluss vom 18. April 2018 zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, hat die Angemessenheit der Barabfindung in einem schriftlichen Prüfungsbericht vom 5. Juli 2018 bestätigt.

      Die Ncardia SA hat dem Vorstand der Ncardia AG vor der Einberufung der Hauptversammlung eine Gewährleistungserklärung der ING-DiBa AG, Frankfurt am Main, gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt, durch die die ING-DiBa AG, Frankfurt am Main, die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen der Ncardia SA übernommen hat, den Minderheitsaktionären der Ncardia AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung zuzüglich Zinsen gemäß § 327b Abs. 2 AktG für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

      In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die Ncardia SA die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet (sogenannter Übertragungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG).

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin Ncardia SA mit Sitz in Gosselies, Belgien, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Die auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien im Nennwert von jeweils EUR 1,00 je Aktie der übrigen Aktionäre der Ncardia AG mit dem Sitz in Köln (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Ncardia SA mit dem Sitz in Gosselies, Belgien, (belgische Zentrale Datenbank der Unternehmen, Unternehmensnummer 0565.979.162 (RJP Charleroi)) (Hauptaktionärin) übertragen. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung einer Barabfindung durch die Ncardia SA in Höhe von EUR 40,50 je Aktie an der Ncardia AG.“

      (...)"
      Avatar
      schrieb am 29.07.18 11:45:55
      Beitrag Nr. 4.584 ()
      Der smartinvestor schreibt in der aktuellen Ausgabe, bei MAN habe sich das Gericht offenbar verrechnet bei der Nettodividende, so dass sich aus den 5,50 brutto nicht 4,75 sondern 5,10 Nettoausgleichszahlung ergeben. Das OLG München habe bereits angekündigt, den Beschluss korrigieren zu wollen.

      Seltsamerweise schreibt der smartinvestor auch, falls der Beherrschungsvertrag gekündigt werde, lebe der Abfindungsanspruch nochmal für 2 Monate auf. Ich glaube aber, dass das nicht richtig ist, sondern die Abfindung nur jetzt, nach der anstehenden Veröffentlichung zum Ende des Spruchverfahrens nochmal 2 Monate lang angenommen werden kann.

      Wie ist da generell die Regelung? Oder ist da vielleicht etwas speziell im MAN Beherrschungsvertrag geregelt. Ich habe auf Anhieb nur §297 AktG gelesen zur Kündigung, dass diese zumindest nicht einfach ohne Grund erfolgen kann bzw dann einen Sonderbeschluss erfordert. Ich habe da aber keinen Überblick, kommt ja extrem selten vor, dass ein Beherrschungsvertrag gekündigt wird.
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      Avatar
      schrieb am 29.07.18 16:19:15
      Beitrag Nr. 4.585 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.327.409 von honigbaer am 29.07.18 11:45:55der smartinvestor hat Recht, hier die Passage aus dem BV:

      [Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung der Truck & Bus GmbH oder der MAN zu einem Zeitpunkt, in dem die in Ziffer 5.2 bestimmte Frist zur Annahme der Abfindung nach Ziffer 5.1 bereits abgelaufen ist, ist jeder zu diesem Zeitpunkt außenstehende Aktionär der MAN berechtigt, seine zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrags von ihm gehaltenen MAN-Aktien gegen Zahlung der in Ziffer 5.1 bestimmten Abfindung je MAN-Stammaktien bzw. je MAN-Vorzugsaktie an die Truck & Bus GmbH zu veräußern, und die Truck & Bus GmbH ist verpflichtet, die Aktien jedes außenstehenden Aktionärs auf dessen Verlangen zu erwerben. Wird die in Ziffer 5.1 bestimmte Abfindung je MAN-Stammaktie bzw. je MAN-Vorzugsaktie durch rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren oder durch einen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens erhöht, wird die Truck & Bus GmbH die Aktien der außenstehenden Aktionäre unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gegen Zahlung des im Spruchverfahren oder dem Vergleich je MAN-Stammaktie oder je MAN-Vorzugsaktie festgesetzten Betrags erwerben. Dieses Veräußerungsrecht ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags im Handelsregister der MAN nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 gelten entsprechend. /i]
      Avatar
      schrieb am 04.08.18 02:10:20
      Beitrag Nr. 4.586 ()
      BuG Design Hotel
      Hallo miteinander,
      bei der Design Hotel wurde 2014 ein Beherrschungsvertrag geschlossen. Dagegen wurde ein Spruchverfahren eingeleitet, das m.W. bis heute läuft.
      Weiß jemand von Euch den genauen Sachstand? Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
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      Avatar
      schrieb am 04.08.18 13:28:22
      Beitrag Nr. 4.587 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.372.944 von gutdrauf9 am 04.08.18 02:10:20Die SdK hat einige Schriftsätze auf der Homepage (nur für Mitglieder einsehbar) zuletzt von Ende 2017. Offenbar ist ein beauftragtes Gutachten noch nicht fertiggestellt und es wird über die Peergroup und den daraus abgeleiteten Betafaktor diskutiert. Ich vermute mal, das wird noch eine Weile (Jahre) gehen, selbst bis zu einem erstinstanzlichen Urteil. Wobei eine Begutachtung und Diskussion der Ergebnisse, eben ihre Zeit braucht.
      Avatar
      schrieb am 06.08.18 15:08:54
      Beitrag Nr. 4.588 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.098.640 von honigbaer am 29.06.18 14:11:00
      Zitat von honigbaer: OK, der MAN Kurs ist jetzt schon oben, aber gibt es da auch ein Quelle für die Information?
      Oder musste man da in München im Gericht sitzen, um das zu erfahren?


      Das Urteil des LG München findest Du heute im Bndesanzeiger.
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      Avatar
      schrieb am 07.08.18 14:34:53
      Beitrag Nr. 4.589 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.383.744 von straßenköter am 06.08.18 15:08:54
      Zinsberechnung der Barabfindung für MAN-Aktien
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/zinsberechnung-…
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      Avatar
      schrieb am 07.08.18 16:46:28
      Beitrag Nr. 4.590 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.391.241 von arendts am 07.08.18 14:34:53Danke für die Information, aber von diesen Zinszeiträumen sind doch vermutlich nur die letztenbeiden Zeilen 1,84 + 0,39 Euro Zins ab 01.01.2018 relevant. Denn es wird doch wohl zunächst der Erhöhungsbetrag bis zur auf 5,101615 Euro erhöhten Ausgleichszahlung für die einzelnen Dividenden nachgezahlt und dadurch übersteigt die Ausgleichszahlung für alle vorherhehenden Zinszeiträume den Zinsbetrag.

      Also müsste die Abfindung bei annahme jetzt 90,29 + 1,84 + 0,39 = 92,52 sein.
      Richtig gerechnet?
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      Avatar
      schrieb am 07.08.18 17:23:04
      Beitrag Nr. 4.591 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.392.369 von honigbaer am 07.08.18 16:46:28
      BuG MAN
      Die Ausgleichszahlung ist ja vom OLG München um ca. 2/3 sehr deutlich angehoben worden (das Landgericht hatte nur den Abfindungsbetrag erhöht, die Ausgleichszahlung jedoch belassen). Von daher haben die MAN-Aktionäre auf absehbare Zeit eine angesichts des derzeitigen Zinsniveaus ganz ansehnliche "Garantiedividende" (so dass ich meine MAN-Aktien erst einmal behalten werde).

      Wer andienen will, muss in der Tat berücksichtigen, dass der nunmehr ausgeurteilte Betrag für die Ausgleichszahlungen in etwa den sich ergebenden Zinsen entspricht.

      Ich würde zunächst erst einmal die Nachzahlung der Ausgleichszahlungen für die letzten Jahre abwarten (die nach der nunmehr erfolgten Veröffentlichung relativ bald erfolgen sollte).
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      Avatar
      schrieb am 07.08.18 18:07:05
      Beitrag Nr. 4.592 ()
      Man fragt sich, wie das möglich ist, dass mal die Ausgleichszahlung und mal die Abfindung angepasst wird.

      Vielleicht besteht bei Alba ja auch noch Hoffnung, dass auch die Abfindung angehoben wird. Und ist bei Euwax womöglich auch so ein seltsamer Beschluss zu erwarten? Der Kurs ist ja zuletzt stark eingebrochen. Scheint alles recht unberechenbar zu sein.

      Bei MAN ist die Ausgleichszahlung dann 5,4% auf den aktuellen Kurs, der aber trotzdem schwächelt. Eigentlich überraschend, wie ich meine. Andererseits haben andere aktien mit Garantiedividende eben oft noch eine Phantasie aus dem Spruchverfahren, das ist natürlich auch ein Faktor.
      Avatar
      schrieb am 08.08.18 16:20:46
      Beitrag Nr. 4.593 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.392.756 von arendts am 07.08.18 17:23:04Was würde denn eine Kündigung des BGAV bedeuten und kann diese adhoc passieren (ohne HV)?
      Hat man dann Anspruch auf die anteilige Dividende oder nur auf die Zinsen oder ist das abhängig vom jeweiligen Vertrag?

      Zitat von arendts: Die Ausgleichszahlung ist ja vom OLG München um ca. 2/3 sehr deutlich angehoben worden (das Landgericht hatte nur den Abfindungsbetrag erhöht, die Ausgleichszahlung jedoch belassen). Von daher haben die MAN-Aktionäre auf absehbare Zeit eine angesichts des derzeitigen Zinsniveaus ganz ansehnliche "Garantiedividende" (so dass ich meine MAN-Aktien erst einmal behalten werde).

      Wer andienen will, muss in der Tat berücksichtigen, dass der nunmehr ausgeurteilte Betrag für die Ausgleichszahlungen in etwa den sich ergebenden Zinsen entspricht.

      Ich würde zunächst erst einmal die Nachzahlung der Ausgleichszahlungen für die letzten Jahre abwarten (die nach der nunmehr erfolgten Veröffentlichung relativ bald erfolgen sollte).
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 08.08.18 16:31:16
      Beitrag Nr. 4.594 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.401.606 von SquishyLady am 08.08.18 16:20:46
      Zitat von SquishyLady: Was würde denn eine Kündigung des BGAV bedeuten und kann diese adhoc passieren (ohne HV)?
      Hat man dann Anspruch auf die anteilige Dividende oder nur auf die Zinsen oder ist das abhängig vom jeweiligen Vertrag?

      #4584 und #4585 hatten wir es doch gerade erst davon.
      Wieso sollte man im Fall einer Kündigung des Vertrags weiterhin Anspruch auf Zinsen oder Dividenden haben? Ob man jetzt nichts oder die 4,12% oder 5,4% Dividende für ein angebrochenes Geschäftsjahr im Fall einer Kündigung bekäme, ist doch marginal, so lange der Vertrag läuft.

      Und eine Kündigung steht doch gar nicht zur Debatte, MAN soll doch zerlegt und umstrukturiert werden.
      Bei Audi ist doch die Situation mit Beherrschungsvertrag seit Jahrzehnten, wieso sollte man dann bei MAN kündigen wollen, nachdem man gerade Millionen ind Abschluss des Vertrags und das Spruchverfahren "investiert" hat.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 08.08.18 16:38:28
      Beitrag Nr. 4.595 ()
      Ups, was ist denn jetzt passiert? Also nochmal.

      In Beitrag 4584 und 4585 hatten wir es doch gerade davon.

      Ob es im Fall der Kündigung nichts oder 4,12% Zins oder 5,4% Ausgleich zeitanteilig gibt, ist ja außerdem auch marginal. Wieso soll es nichts geben?

      Außerdem steht eine Kündigung doch gar nicht zur Debatte. MAN soll umstrukturiert fast zerschlagen werden und man het gerade erst in den Beherrschungsvertrag und das Spruchverfahren Unsummen "investiert". Bei Schwesterfirma Audi arbeitet man seit Jahrzehnten unter Beherrschungsvertrag. Einen Squeeze-out halte ich bei MAN noch zehnmal eher für denkbar, als eine Kündigung und selbst das mit Blick auf Audi für unwahrscheinlich, das hätte man ja bei Audi längst anstreben können, wenn das die Politik wäre.
      Avatar
      schrieb am 08.08.18 16:41:24
      Beitrag Nr. 4.596 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.401.741 von honigbaer am 08.08.18 16:31:16Natürlich nicht weiterhin sondern nur bis zur Kündigung.
      Die Frage ist grundsätzlicher Natur, auch wenn marginal bei MAN.
      Komisch eben, dass MAN dann so niedrig notiert v.a. wenn man tatsächlich noch theroetisch zwei Monate nach Kündigung andienen könnte...

      Zitat von honigbaer:
      Zitat von SquishyLady: Was würde denn eine Kündigung des BGAV bedeuten und kann diese adhoc passieren (ohne HV)?
      Hat man dann Anspruch auf die anteilige Dividende oder nur auf die Zinsen oder ist das abhängig vom jeweiligen Vertrag?

      #4584 und #4585 hatten wir es doch gerade erst davon.
      Wieso sollte man im Fall einer Kündigung des Vertrags weiterhin Anspruch auf Zinsen oder Dividenden haben? Ob man jetzt nichts oder die 4,12% oder 5,4% Dividende für ein angebrochenes Geschäftsjahr im Fall einer Kündigung bekäme, ist doch marginal, so lange der Vertrag läuft.

      Und eine Kündigung steht doch gar nicht zur Debatte, MAN soll doch zerlegt und umstrukturiert werden.
      Bei Audi ist doch die Situation mit Beherrschungsvertrag seit Jahrzehnten, wieso sollte man dann bei MAN kündigen wollen, nachdem man gerade Millionen ind Abschluss des Vertrags und das Spruchverfahren "investiert" hat.
      Avatar
      schrieb am 08.08.18 17:24:09
      Beitrag Nr. 4.597 ()
      Etex hatte doch bei Creaton gekündigt, vielleicht kann man da aus der Handhabung Schlüsse ziehen, wie die Handhabung im Allgemeinen ist, oder mal schauen, was im Vertrag steht.

      Bei Man steht ja dann erstmal wegen des Spruchverfahrens die Barabfindung zu 90,29 plus dem Zinsbetrag ab Januar im Raum, da orientiert sich der Kurs vermutlich daran, und die hohe Ausgleichszahlung auf längere Sicht honoriert eben keiner. So schlecht ist VWs Bonität nicht, dass man da über 5% als normal betrachten müsste, auch wenn die Barabfindung dan in zwei Monaten erstmal wieder wegfällt und mangels Kündigung mutmaßlich nimmermehr auflebt. Aber wie gesagt, 1% weniger Rendite bei der Ausgleichszahlung in anderen Fällen, wie Stada, in denen das Spruchverfahren noch läuft, werden dann vielleicht als lukrativer betrachtet.

      Und ganz nebenbei, wer will verhindern, dass VW zu Kursen unter 100 Euro an der Börse gemütlich über die Zeit aktien einsammelt? An einem hohen Kurs besteht seitens VW kein Interesse. Nochwas. Die Meinung von Allerthal im Fall Audi, dass sich grundsätzlich trotzdem der Aktienkurs am Cashflow orientieren sollte, statt an der Ausgleichszahlung, kommt am Markt glaub auch nicht immer an.
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      Avatar
      schrieb am 08.08.18 21:08:16
      Beitrag Nr. 4.598 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.402.365 von honigbaer am 08.08.18 17:24:09
      Zitat von honigbaer: Nochwas. Die Meinung von Allerthal im Fall Audi, dass sich grundsätzlich trotzdem der Aktienkurs am Cashflow orientieren sollte, statt an der Ausgleichszahlung, kommt am Markt glaub auch nicht immer an.


      Kann man das irgendwo nachlesen? Würde mich interessieren wie Allerthal das begründet. Hatte Audi immer wieder mal auf dem Schirm aber die Frage Ausgleichzahlung/Cashflow ist genau der Knackpunkt.
      Avatar
      schrieb am 08.08.18 21:23:59
      Beitrag Nr. 4.599 ()
      Vielleicht habe ich das hier aufgeschnappt
      "01.06.2017 BÖRSE ONLINE: Value-Investor Scherzer kauft sich bei Audi ein"(Online nicht abrufbar)
      Oder es stand im Nebenwertejournal.

      Im Scherzer Geschäftsbericht seite 39 geht es auch um Audi.

      Allerthal / Scherzer ist fast "aktivistisch" bei Audi:
      https://boersengefluester.de/scherzer-co-offener-brief-an-au…
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      Avatar
      schrieb am 08.08.18 21:56:10
      Beitrag Nr. 4.600 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.404.459 von honigbaer am 08.08.18 21:23:59Danke für den Artikel! Die Passage aus dem GB kenne ich. Als Scherzer damals investiert hat habe ich mich darauf gefreut dass sie sich zum Case äußern. Allerdings ist der Case bei Scherzer leider sehr spärlich beschrieben. Sie erwähnen, dass Audi freiwillig zur Substanz von Audi beiträgt. Schaut man sich den offenen Brief an und die Passage im GB...

      "Während im Zeitraum 1997 bis 2016 kumuliert 593,70 EUR
      je Audi-Aktie an Volkswagen im Rahmen des BGAV abgeführt wurden, lag die kumulierte
      usgleichszahlung an die Audi-Aktionäre in der gleichen Periode nur bei 35,64 EUR. "

      ... dann vermute ich, dass hier schon primär auf einen SO gepokert wird. Allerdings sehe ich bei VW nicht so recht Handlungsbedarf. Die üblichen Gründe, dass ein Börsenlisting und auch die damit einhergehenden Informationspflichten teuer sind greifen bei Audi eigentlich nicht, da diese Kosten in Relation zu den 140m Freefloat nicht so wild sind. Dafür spricht auch, dass sich seit etlichen Jahren nichts tut. Um jetzt zu entscheiden ob/wie stark man sich an Cashflow vs. Ausgleichzahlung orientiert bräuchte man eine gute Annahme über die Dauer, bis Bewegung reinkommt.
      Avatar
      schrieb am 08.08.18 22:45:17
      Beitrag Nr. 4.601 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.402.365 von honigbaer am 08.08.18 17:24:09Nochwas. Die Meinung von Allerthal im Fall Audi, dass sich grundsätzlich trotzdem der Aktienkurs am Cashflow orientieren sollte, statt an der Ausgleichszahlung, kommt am Markt glaub auch nicht immer an.

      ich habe in 2013 von Audi die Zusendung einer Kopie des Vertragstextes zum BuG angefordert. Dieses Ersuchen ist mit der folgenden Begründung abgelehnt worden:

      "Der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag liegt dem Registergericht in Ingolstadt vor. Dort haben alle Aktionäre die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen. Wir bitten Sie vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung unserer Aktionäre, sich mit ihrem Anliegen dorthin zu wenden."

      Da fühle ich mich wie ein Anleger eines Unternehmens aus einer Bananenrepublik behandelt.

      Ich habe nicht beim Registergericht Einsicht in den Vertragstext genommen.
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      Avatar
      schrieb am 08.08.18 22:49:48
      Beitrag Nr. 4.602 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.405.101 von Hiberna am 08.08.18 22:45:17In der HV verlesen lassen.
      Avatar
      schrieb am 10.08.18 10:59:06
      Beitrag Nr. 4.603 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.402.365 von honigbaer am 08.08.18 17:24:09
      Zitat von honigbaer: Bei Man steht ja dann erstmal wegen des Spruchverfahrens die Barabfindung zu 90,29 plus dem Zinsbetrag ab Januar im Raum, da orientiert sich der Kurs vermutlich daran, und die hohe Ausgleichszahlung auf längere Sicht honoriert eben keiner. So schlecht ist VWs Bonität nicht, dass man da über 5% als normal betrachten müsste, auch wenn die Barabfindung dan in zwei Monaten erstmal wieder wegfällt und mangels Kündigung mutmaßlich nimmermehr auflebt. Aber wie gesagt, 1% weniger Rendite bei der Ausgleichszahlung in anderen Fällen, wie Stada, in denen das Spruchverfahren noch läuft, werden dann vielleicht als lukrativer betrachtet.


      Kurs MAN ist echt erstaunlich.
      Da verkaufen wohl viele über die Börse weil da der Kurs noch höher steht als via Abfindung.
      Aber warum verkaufen die überhaupt? Wird Zeit, dass da die Frist wieder abläuft.
      Bei Kündigung BGAV und Andienung in 2 Monaten ist der Preis auch schon >93 (da warten die Geier bei den VZ).
      Avatar
      schrieb am 10.08.18 13:41:34
      Beitrag Nr. 4.604 ()
      Ich denke, das Ende der Andienungsmöglichkeite verändert doch die Konstellation und auf der anderen Seite hat VW natürlich ein Interesse, an einem Börsenkurs in der Nähe der Abfindung, da dann vielleicht doch einige andienen und man so die Pflicht, über Jahre die Garantiedividende zu zahlen, zumindest für die zurückgekauften Aktien umgeht. Eine Kündigung des Beherrschungsvertrags wird es nie geben.

      (Sag niemals nie, den Film habe ich natürlich gesehen, kanne aber auch die Ritter, die Nie sagen, aus Die Ritter der Kokosnuss. Deshalb "Wir werden nie aufhören, Nie zu euch zu sagen, wenn ihr uns nicht beschwichtigt.")
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      Avatar
      schrieb am 10.08.18 14:13:45
      Beitrag Nr. 4.605 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.419.816 von honigbaer am 10.08.18 13:41:34
      Zitat von honigbaer: Ich denke, das Ende der Andienungsmöglichkeite verändert doch die Konstellation und auf der anderen Seite hat VW natürlich ein Interesse, an einem Börsenkurs in der Nähe der Abfindung, da dann vielleicht doch einige andienen und man so die Pflicht, über Jahre die Garantiedividende zu zahlen, zumindest für die zurückgekauften Aktien umgeht. Eine Kündigung des Beherrschungsvertrags wird es nie geben.

      (Sag niemals nie, den Film habe ich natürlich gesehen, kanne aber auch die Ritter, die Nie sagen, aus Die Ritter der Kokosnuss. Deshalb "Wir werden nie aufhören, Nie zu euch zu sagen, wenn ihr uns nicht beschwichtigt.")


      NIE!

      VZ 93,39 ist fast schon auf Worst Case Buy Back Niveau Preis zwei Monate nach Kündigung (mit Kündigung frühestens zum Ablauf der aktuellen Frist zum 6.10.2018) mit 93,13.
      Also bei ca. 1 Cent / Tag Zinsen ist man vor Kosten nach nicht mal einem zusätzlichen Monat Break Even.


      Alles ohne Gewähr
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      Avatar
      schrieb am 10.08.18 14:26:29
      Beitrag Nr. 4.606 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.420.182 von SquishyLady am 10.08.18 14:13:45
      Zitat von SquishyLady: VZ 93,39 ist fast schon auf Worst Case Buy Back Niveau Preis zwei Monate nach Kündigung (mit Kündigung frühestens zum Ablauf der aktuellen Frist zum 6.10.2018) mit 93,13.
      Also bei ca. 1 Cent / Tag Zinsen ist man vor Kosten nach nicht mal einem zusätzlichen Monat Break Even.


      Die Rechnung ist falsch.
      93,13 sind es zum Ablauf der aktuellen Andienungsfrist.
      Worst Case + 2 Monate oder 60 Cent = 93,7 also aktuell schon billiger zu haben!

      Ohne Gewähr
      Avatar
      schrieb am 10.08.18 14:30:15
      Beitrag Nr. 4.607 ()
      Die Rechnung ist doch ohne Kündigung die gleiche, man kann doch jetzt noch zwei Monate andienen und bekommt z.B. bei Andienung am 30.09.2018 93,08 Euro (90,29 + 2,79 Zinsen). 5,10 Euro Garantiedividende etwa 9 Monate später bekommt man aber nur, wenn man Aktionär bleibt und die Abfindung nicht annimmt. Nur dann hat man eben nicht die Garantie, dass man künftig jederzeit an VW verkaufen kann und das ist eine langfristige Sache.
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      Avatar
      schrieb am 10.08.18 14:44:24
      Beitrag Nr. 4.608 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.420.362 von honigbaer am 10.08.18 14:30:15Wenn man nicht andient, dann trägt man das Zinsändeungsrisiko, denn der Kzurs wird maßgeblich vom Basiszinssatz bestimmt. Das wird von den Gerichten nie berücksichtigt.

      Wenn der Basiszinssatz auf 5 % steigen sollte, dann ist verglichen damit die jährliche Ausgleichszahlung ziemlich niedrig. Das spricht dann für fallende Kurse. Gut, wenn der Basiszinssatz fällt, dann könnte der Kurs auch steigen. Damit würde ich aber nicht rechnen. In der Regel werde ich in solchen Fällen nicht halten.

      Abgesichert wäre man nur dann, wenn eine variable Zahlung geleistet werden müsste, das Gericht also Basiszinssatz + x % (für den Unternehmenswert) festgelegt hätte.
      Avatar
      schrieb am 10.08.18 17:18:54
      Beitrag Nr. 4.609 ()
      Du gehörst als auch zu jenen, die die Garantiedividendenwerte, zumindest jene mit laufendem Spruchverfahren, als Floater betrachten, zum Schutz vor steigenden Zinsen?

      Das ist aber ganz schön "old school", ich vermute im Nullzinsumfeld, das uns seit Jahren verordnet ist, denken die wenigsten so. MAN wäre dann wohl nur noch in Verbindung mit einem Bausparvertrag interessant, der bei steigenden Zinsen dann einen zinsgünstigen Darlehensanspruch verspricht.

      Ich sehe da eher 5,6% Ausgleichszahlung in Relation zu 2,3% Rendite, die VW Anleihen mit mehr als 10 Jahren Laufzeit bringen. Man kann auch so argumentieren, dass es bei MAN keine Phantasie auf Erhöhung der Ausgleichszahlung gibt, die einem ja bei anderen Werten mit Garantiedividende je nach Ausgang des Spruchverfahrens noch zustehen könnte. Insoweit sind die 5,6% bei MAN vielleicht wirklich kaum besser, als 1% weniger bei Stada mit laufender Andienungsmöglichkeit dort. Nur verrät der Blick auf Diebold Nixdorf ja, dass die Bonität des Hauptaktionärs auch eine Rolle spielen kann.
      Avatar
      schrieb am 16.08.18 09:27:47
      Beitrag Nr. 4.610 ()
      Betrifft AXA Konzern

      Des Weiteren interessierte sich Dr. Landrock dafür, ob bei Spruchverfahren, die für die Allerthal-Werke von Bedeutung sind, in Bälde Entscheidungen zu erwarten sind. Derzeit gibt es solche Entwicklungen laut Herrn Schneider nicht. Insbesondere im Fall des Spruchstellenverfahrens beim AXA Konzern haben sich seit der Vorlage des Gutachtens noch keine weiteren Erkenntnisse ergeben. Sofern es relevante Sachverhalte zu berichten gäbe, würde dies mutmaßlich auch ad-hoc-pflichtig sein und dann entsprechenden vermeldet werden. Im Fall der HVB Spruchstelle steht derzeit eine Nachbesserung von 8 Prozent im Raum, eine aus Vorstandssicht eher enttäuschende Größenordnung. Das Spruchverfahren in Sachen Dresdner Bank befindet sich derzeit in der zweiten Instanz. Als Enttäuschung bewertete der Vorstand den Ausgang des Spruchverfahrens bei der Vodafone Deutschland AG, der früheren Mannesmann AG, das unlängst vom OLG Düsseldorf ohne Nachbesserung rechtskräftig entschieden worden ist. Hier habe man viel Arbeit investiert, und er sei auch davon überzeugt gewesen, dass etwas dabei herauskommen wird.
      Quelle:http://www.gsc-research.de/gsc/research/hv_berichte/detailan…

      Immer noch nichts Neues? Wo stockt es denn und kennt jemand den Zeitplan?
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      Avatar
      schrieb am 16.08.18 12:12:23
      Beitrag Nr. 4.611 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.460.200 von Andrija am 16.08.18 09:27:47Der Zeitplan war hier ja die geringste Sorge. Dass das mit dem umfangreichen Gutachten noch länger geht vor dem LG Köln, ist nicht so überraschend, und in das OLG Düsseldorf fehlt ja das Vertrauen. In der zweiten Instanz können dann auch nochmal zwei Jahre vergehen. Nur wenn das Gutachten so viel höher liegt, ist wohl ein Verglaich auch wenig wahrscheinlich. Im Nachhinein betrachtet wurden mit den ad hocs zum Wertgutachten damals hohe Erwartungen geweckt.

      Im dankenswerter Weise verlinkten Allerthalbericht ist ja auch zu lesen, dass sich verschiedene Redner mit der Frage befassten, inwieweit das Geschäftsmodell mit den Nachbesserungsrechten auch in Zukunft noch funktionieren wird.

      Wobei mir das Geschäftsmodell weniger Sorge bereitet, sondern vielmehr die Auswirkungen auf die kleinen Aktiengesellschaften im Allgemeinen. Wie soll man denn noch in die Nebenwerte mit geringem Streubesitz investieren, wenn alles durch Delisting und geringe Wertgutachten beim Börsenrückzug bedroht ist?
      Avatar
      schrieb am 21.08.18 15:23:58
      Beitrag Nr. 4.612 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.419.816 von honigbaer am 10.08.18 13:41:34
      Zitat von honigbaer: Eine Kündigung des Beherrschungsvertrags wird es nie geben.

      (Sag niemals nie, den Film habe ich natürlich gesehen, kanne aber auch die Ritter, die Nie sagen, aus Die Ritter der Kokosnuss. Deshalb "Wir werden nie aufhören, Nie zu euch zu sagen, wenn ihr uns nicht beschwichtigt.")


      Tja, so schnell kanns gehen!
      13 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 21.08.18 15:30:18
      Beitrag Nr. 4.613 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.498.449 von SquishyLady am 21.08.18 15:23:58
      Zitat von SquishyLady:
      Zitat von honigbaer: Eine Kündigung des Beherrschungsvertrags wird es nie geben.

      (Sag niemals nie, den Film habe ich natürlich gesehen, kanne aber auch die Ritter, die Nie sagen, aus Die Ritter der Kokosnuss. Deshalb "Wir werden nie aufhören, Nie zu euch zu sagen, wenn ihr uns nicht beschwichtigt.")


      Tja, so schnell kanns gehen!


      Ich frage mich jetzt was hat der Termin "mit Wirkung zum 1. Januar 2019" für eine Relevanz?
      Interessant doch eigentlich nur Eintragung im Handelsregister + 2 Monate für die Zinsen, oder?
      Avatar
      schrieb am 21.08.18 15:31:43
      Beitrag Nr. 4.614 ()
      MK Kliniken: HV 2.0
      Bei MK Kliniken gibt es eine außerordentliche HV. So wie es aussieht, wurde die ordentliche HV erfolgreich angefochten bzw. es dauert dem Hernn Marseille zu lange bis über den Widerspruch geurteilt wird.

      Wenn ich nicht schon so viele Stücke hätte, würde ich durchaus zu den jetzigen Kursen noch zukaufen. Der innere Wert dürfte über 100% höher sein und man hat einen Großaktionär, der mittlerweile jedes Register zieht, um vollständig zu übernehmen.

      Aber immer daran denken, wer kaufen möchte, muss die KE schultern können. Sonst schießt man sich gehörig ins Knie.
      Avatar
      schrieb am 21.08.18 15:53:27
      Beitrag Nr. 4.615 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.498.449 von SquishyLady am 21.08.18 15:23:58
      Zitat von SquishyLady: Tja, so schnell kanns gehen!


      Habe es auch mit Überraschung zur Kenntnis genommen.
      Sehr ambitioniert von VW, den Umbau ohne Beherrschungsvertrag vorantreiben zu wollen, oder will man den Vertrag nur dann billiger neu abschließen, aber gesunken ist der Cashflow ja in den letzten Jahren auch nicht direkt, wieso sollte es billiger werden? Oder hofft man, nun gleich genug Aktien für einen Squeeze-out einzusammeln?

      Ohne Garantiedividende ist dann allerdings die Phantasie aus dem Kurs raus, bis auf die 90,29 plus Zinsen ab Anfang 2018. Will man die Zahlung der Garantiedividende in 2019 abwarten, läuft man schon Gefahr, dass der Kurs fällt. (Die Eintragung ins Handelsregister dürfte die Beendigung des Vertrags höchstens minimal hinauszögern und 4,12% Zins ist nun auch nicht so spektakulär, dass es da auf jeden Monat ankäme, in dem man das noch kriegen kann.)

      "Sag niemals nie" kam ja noch zufällig am selben Tag Tag im Fernsehen, als wir es davon hatten. Das habe ich erst gemerkt, als ich am Abend mit dem abendessen Schnitzel und Brokkoli eingeschaltet habe. Was für ein Zufall - Brokkoli zu einem Bond Film, weil doch Albert und Barbara Broccoli die Filme produzierten. Und das jetzt der Beherrschungsvertrag gekündigt wird, auch so ein mords Zufall.
      11 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 21.08.18 15:58:18
      Beitrag Nr. 4.616 ()
      Von SpruchZ:

      MAN SE: Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der MAN SE durch die Volkswagen Truck & Bus AG gemäß § 304 Abs. 4 AktG mit Wirkung zum 01. Januar 2019, 0:00 Uhr

      Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

      Dem Vorstand der MAN SE wurde mittgeteilt, dass der Vorstand der Volkswagen Truck & Bus AG in seiner Sitzung am 21. August 2018 entschieden hat, den am 26. April 2013 zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG und der MAN SE geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 304 Abs. 4 AktG mit Wirkung zum 01 Januar 2019, 0:00 Uhr zu kündigen.

      Im Anschluss an die Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ins Handelsregister der MAN SE Anfang des Jahres 2019 haben die außenstehenden Aktionäre der MAN SE nach den Bestimmungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages das Recht, ihre Aktien in einem Zeitraum von zwei Monaten zum Barabfindungspreis von EUR 90,29 der Volkswagen Truck & Bus AG anzudienen.

      München, den 21. August 2018

      MAN SE
      Der Vorstand
      The Executive Board

      ……..

      D.h. die Eintragung soll/wird erst 2019 erfolgen???
      Avatar
      schrieb am 21.08.18 16:04:46
      Beitrag Nr. 4.617 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.498.797 von honigbaer am 21.08.18 15:53:27
      Zitat von honigbaer:
      Zitat von SquishyLady: Tja, so schnell kanns gehen!


      Habe es auch mit Überraschung zur Kenntnis genommen.
      Sehr ambitioniert von VW, den Umbau ohne Beherrschungsvertrag vorantreiben zu wollen, oder will man den Vertrag nur dann billiger neu abschließen, aber gesunken ist der Cashflow ja in den letzten Jahren auch nicht direkt, wieso sollte es billiger werden? Oder hofft man, nun gleich genug Aktien für einen Squeeze-out einzusammeln?

      Ohne Garantiedividende ist dann allerdings die Phantasie aus dem Kurs raus, bis auf die 90,29 plus Zinsen ab Anfang 2018. Will man die Zahlung der Garantiedividende in 2019 abwarten, läuft man schon Gefahr, dass der Kurs fällt. (Die Eintragung ins Handelsregister dürfte die Beendigung des Vertrags höchstens minimal hinauszögern und 4,12% Zins ist nun auch nicht so spektakulär, dass es da auf jeden Monat ankäme, in dem man das noch kriegen kann.)

      "Sag niemals nie" kam ja noch zufällig am selben Tag Tag im Fernsehen, als wir es davon hatten. Das habe ich erst gemerkt, als ich am Abend mit dem abendessen Schnitzel und Brokkoli eingeschaltet habe. Was für ein Zufall - Brokkoli zu einem Bond Film, weil doch Albert und Barbara Broccoli die Filme produzierten. Und das jetzt der Beherrschungsvertrag gekündigt wird, auch so ein mords Zufall.


      Ich kann ja teilweise recht gut nachvollziehen, warum man kündigt. Deshalb habe ich schon seit einiger Zeit keine Aktien mehr. Alleridngs könnte das in der Tat nach hinten losgehen, wenn der Kurs der MAN stärker nachgibt. Der Wert der Mutter zum Börsengang hebt sich dann sicher auch nicht.
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 21.08.18 16:15:47
      Beitrag Nr. 4.618 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.498.797 von honigbaer am 21.08.18 15:53:27
      Zitat von honigbaer:
      Zitat von SquishyLady: Tja, so schnell kanns gehen!


      Habe es auch mit Überraschung zur Kenntnis genommen.
      Sehr ambitioniert von VW, den Umbau ohne Beherrschungsvertrag vorantreiben zu wollen, oder will man den Vertrag nur dann billiger neu abschließen, aber gesunken ist der Cashflow ja in den letzten Jahren auch nicht direkt, wieso sollte es billiger werden? Oder hofft man, nun gleich genug Aktien für einen Squeeze-out einzusammeln?

      Ohne Garantiedividende ist dann allerdings die Phantasie aus dem Kurs raus, bis auf die 90,29 plus Zinsen ab Anfang 2018. Will man die Zahlung der Garantiedividende in 2019 abwarten, läuft man schon Gefahr, dass der Kurs fällt. (Die Eintragung ins Handelsregister dürfte die Beendigung des Vertrags höchstens minimal hinauszögern und 4,12% Zins ist nun auch nicht so spektakulär, dass es da auf jeden Monat ankäme, in dem man das noch kriegen kann.)

      "Sag niemals nie" kam ja noch zufällig am selben Tag Tag im Fernsehen, als wir es davon hatten. Das habe ich erst gemerkt, als ich am Abend mit dem abendessen Schnitzel und Brokkoli eingeschaltet habe. Was für ein Zufall - Brokkoli zu einem Bond Film, weil doch Albert und Barbara Broccoli die Filme produzierten. Und das jetzt der Beherrschungsvertrag gekündigt wird, auch so ein mords Zufall.


      Dein Fehler ist (wie bei Sinner auch), dass du das Beherrschen in der Vordergrund stellst. Berherrschen kann man aber als Großaktionär auch ohne Vertrag. Und beim Gewinne abführen muss man halt nach der Rendite fragen. Und MAN bringt nicht die Rendite, die 5,x Euro pro Aktie rechtfertigen.

      Die ganzen Experten ala EFS haben in dem Prozess eben die Zukunftsaussichten zu schön dargestellt.

      Dazu ist es auch ein cleverer Schachzug. Sie werden die meisten VZ-Aktien angedient bekommen. Wer die bei 93,x derzeit nicht verkauft ist naiv. Halten kann man sie nach 1.1. nicht mehr. Und Abfindung + Zins steht derzeit irgendwo bei 91,50 Euro.

      Die Scherzers und EFS bezahlen jetzt den Nachschlag von 2,03 Euro/Jahr mit Verkaufen zu 90,x Euro
      6 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 21.08.18 16:19:33
      Beitrag Nr. 4.619 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.498.941 von straßenköter am 21.08.18 16:04:46Weil die Garantiedividende nun so hoch ausfällt? Oder gibt es da noch andere nachvollziehbare Gründe.
      Beim Börsengang des neuen Konzerns kann man das glaub in einer Gesamtbilanz so hinrechnen, wie man es braucht. Doppeltes Eigenkapital und einfacher Umsatz sind ja auch nicht so unplausible Bewertungsrelationen, dass man da zur UNtermauerung auf einen hohen MAN Aktienkurs angewiesen wäre, zumal ja sowieso ein ganz anderes Konstrukt als IPO angeboten werden soll. Und schlimmstenfalls kann man immer noch den Kurs stützen, indem man alles aufkauft, wenn Aktien bei 80 Euro oder darunter verkauft an der Börse angeboten würden.
      Wenn es überhaupt dazu kommt, nachdem man ja jetzt und demnächst erstmal so grob 94 Euro als Abfindung anbietet, inklusive Zinsen.
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      Avatar
      schrieb am 21.08.18 16:24:27
      Beitrag Nr. 4.620 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.499.067 von cd-kunde am 21.08.18 16:15:47
      Zitat von cd-kunde: Und Abfindung + Zins steht derzeit irgendwo bei 91,50 Euro.


      Heute + 2 Monate definitiv schon >93
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      Avatar
      schrieb am 21.08.18 16:25:09
      Beitrag Nr. 4.621 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.499.124 von honigbaer am 21.08.18 16:19:33Zum einen ist die Ausgleichszahlung zu teuer, zum anderen besteht die Chance, über das Tendern mehr Stücke an MAN zu erhalten. Dafür müsste man den Kurs die nächsten zwei Monate nur Richtung 92€ oder tiefer bekommen, so dass Tendern wirtschaftlich sinnvoller ist als über die Börse zu verkaufen.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 21.08.18 16:29:56
      Beitrag Nr. 4.622 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.499.172 von SquishyLady am 21.08.18 16:24:27
      Zitat von SquishyLady:
      Zitat von cd-kunde: Und Abfindung + Zins steht derzeit irgendwo bei 91,50 Euro.


      Heute + 2 Monate definitiv schon >93


      Was willst du mit heute + 2 Monaten?
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      Avatar
      schrieb am 21.08.18 16:34:47
      Beitrag Nr. 4.623 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.499.229 von cd-kunde am 21.08.18 16:29:56
      Zitat von cd-kunde:
      Zitat von SquishyLady: ...

      Heute + 2 Monate definitiv schon >93


      Was willst du mit heute + 2 Monaten?


      Round About 90,29 + 2,3 wenn Du heute tenderst. + 60 Cent in zwei Monaten (+X je nach Dauer der Eintragung).
      Außerdem keine Transaktionskosten.

      Ich kassiere lieber 4,X% "risikofrei" von VW bis zwei Monate nach Eintragung der Kündigung ins Handelsregister als das Cash irgendwo rumgammeln zu lassen.

      Wo kommen Deine 91,5 her?
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 21.08.18 16:44:39
      Beitrag Nr. 4.624 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.499.277 von SquishyLady am 21.08.18 16:34:47
      Zitat von SquishyLady:
      Zitat von cd-kunde: ...

      Was willst du mit heute + 2 Monaten?


      Round About 90,29 + 2,3 wenn Du heute tenderst. + 60 Cent in zwei Monaten (+X je nach Dauer der Eintragung).
      Außerdem keine Transaktionskosten.

      Ich kassiere lieber 4,X% "risikofrei" von VW bis zwei Monate nach Eintragung der Kündigung ins Handelsregister als das Cash irgendwo rumgammeln zu lassen.

      Wo kommen Deine 91,5 her?


      Flasche Annahme. Hab den letzten HV--Termin genommen.

      Trotzdem ist Halten Quatsch: 90,29 + 2,9 ==> 93,19 Das kannst dir jetzt schon abholen. Und vorhin gab es noch 20-30 Cent problemlos mehr.

      Die VZ sind m.E. sinnlos zu halten. Bei den ST wird es halt interessant wie viele sie bekommen. Vllt. sind sie ja dann im SO-Bereich.
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      Avatar
      schrieb am 21.08.18 16:50:50
      Beitrag Nr. 4.625 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.499.412 von cd-kunde am 21.08.18 16:44:39Für einen Squeeze Out braucht man 90 bzw. 95% vom Grundkapital. Insofern sind die Vz genauso wiechtig wie die Stämme.
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      Avatar
      schrieb am 21.08.18 16:54:00
      Beitrag Nr. 4.626 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.499.484 von straßenköter am 21.08.18 16:50:50
      Zitat von straßenköter: Für einen Squeeze Out braucht man 90 bzw. 95% vom Grundkapital. Insofern sind die Vz genauso wiechtig wie die Stämme.


      Die VZ bekommen sie aber eh. Wer kann sich da halten leisten? Das ist ein potenzieller Verlust von 30-50%
      Avatar
      schrieb am 21.08.18 17:01:09
      Beitrag Nr. 4.627 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.499.181 von straßenköter am 21.08.18 16:25:09
      Zitat von straßenköter: Zum einen ist die Ausgleichszahlung zu teuer, zum anderen besteht die Chance, über das Tendern mehr Stücke an MAN zu erhalten. Dafür müsste man den Kurs die nächsten zwei Monate nur Richtung 92€ oder tiefer bekommen, so dass Tendern wirtschaftlich sinnvoller ist als über die Börse zu verkaufen.


      Also ich würde sagen, in der Konstellation einer wegfallenden Ausgleichszahlung und einer wegfallenden Andienungsmöglichkeit, dürfte der aktuelle Börsenurs für die Entscheidung nicht unbedingt ausschlaggebend sein. Da wird vielen die Perpektive fehlen und ein drohender Kursverfallnötigt fast zur Annahme der Abfindung.

      Zitat von SquishyLady: .
      Ich kassiere lieber 4,X% "risikofrei" von VW bis zwei Monate nach Eintragung der Kündigung ins Handelsregister als das Cash irgendwo rumgammeln zu lassen.
      ...


      Das sind aber sehr bescheidene Renditeansprüche.
      Es gibt ja andere Aktien mit Garantiedividende und laufendem Spruchverfahren, bei denen sich eine größere Phantasie ergibt. (Dann vielleicht lieber Innogy?)

      Es sei denn natürlich, man hätte die Erwartung, dass letztlich doch wieder ein Beherrschungsvertrag bei MAN geschlossen wird.

      Natürlich steht die Beherrschung im Vordergrund. Sonst bräuchte es ja keine Beherrschungsverträge. Gerade wenn es nicht so rund läuft, bei schwachen Erträgen, will man die volle Verlustverrechnung und Kreditwürdigkeit der verbundenen Unternehmen.
      Avatar
      schrieb am 22.08.18 09:53:19
      Beitrag Nr. 4.628 ()
      Nachzahlung MAN-Ausgleichszahlung
      Bezüglich der Nachzahlung habe ich eine Frage. Meine Depotbank Consors hat mir heute die Nachbesserung für das Jahr 2015 gut geschrieben. Allerdings habe ich die Aktie zum Zeitpunkt der HV in 2014 auch schon besessen. Für das Jahr 2014 habe ich keine Nachbesserung bekommen, obwohl der Beherrschungsvertrag bereits in 2013 geschlossen wurde. Von Seiten Consors wurde mir mitgeteilt, dass sie vom Datenlieferanten WM nur die Nachbesserungsmitteilung über die Jahre 2015-2018 erhalten haben.

      Wie ist das bei Euch?
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      Avatar
      schrieb am 22.08.18 22:42:28
      Beitrag Nr. 4.629 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.505.229 von straßenköter am 22.08.18 09:53:19Hallo Straßenköter,

      ING DIBA hat mir bis jetzt jeden Tag ein Jahr gutgeschrieben.

      Montag für 2018 und 2017
      gestern für 2016
      und heute für 2015

      hoffe morgen kommt dann die Nachzahlung für 2014...

      Comdirect hat mir bis jetzt nur die Rechte eingebucht.

      Gruß I@w
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      Avatar
      schrieb am 22.08.18 22:52:03
      Beitrag Nr. 4.630 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.512.291 von Investor@work am 22.08.18 22:42:28
      Zitat von Investor@work: Hallo Straßenköter,

      ING DIBA hat mir bis jetzt jeden Tag ein Jahr gutgeschrieben.

      Montag für 2018 und 2017
      gestern für 2016
      und heute für 2015

      hoffe morgen kommt dann die Nachzahlung für 2014...

      Comdirect hat mir bis jetzt nur die Rechte eingebucht.

      Gruß I@w


      Auf 2014 wirst Du lange warten können, denn bei MAN sieht man sich für das Jahr nicht in der Pflicht, weil hier keine Gewinnabführung stattfand und aus Sicht der MAN die reine Beherrschung nicht für eine Zahlungsverpflichtung ausreicht. Deshalb beinhalten die WM Daten auch nicht die Dividendenerhöhung für die im Jahr 2014 gezahlte Dividende.
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      Avatar
      schrieb am 22.08.18 22:58:19
      Beitrag Nr. 4.631 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.512.342 von straßenköter am 22.08.18 22:52:03Stimmt bin durch das DivJ und GJ durcheinander gekommen.
      Bei der Comdirect sind die BZR für die GJ 14/15/16/17 eingebucht
      Zahlungen ware somit bei der DIBA für DivJ 15/16/17/18
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      Avatar
      schrieb am 23.08.18 03:49:23
      Beitrag Nr. 4.632 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.512.384 von Investor@work am 22.08.18 22:58:19Hat schon jemand die Nachzahlung auf die Barabfindung bekommen?
      Avatar
      schrieb am 23.08.18 06:18:50
      Beitrag Nr. 4.633 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.505.229 von straßenköter am 22.08.18 09:53:19S Broker und Comdirect beide alle 4 Zahlungen auf einmal gebucht mit Valuta 20.08.
      Avatar
      schrieb am 23.08.18 07:01:15
      Beitrag Nr. 4.634 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.513.041 von AMFG14 am 23.08.18 06:18:50Welche Jahre sind dss konkret? Also in Bezug auf den HV Zeitpunkt?
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 23.08.18 07:07:48
      Beitrag Nr. 4.635 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.513.158 von straßenköter am 23.08.18 07:01:15Dividende von 01.01.14-31.12.17
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 27.08.18 20:02:23
      Beitrag Nr. 4.636 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.513.185 von AMFG14 am 23.08.18 07:07:48Hat sich schon jemand mit der Rütgers Nachbesserung beschäftigt? Ist es sinvoll für Aktionäre die mit der Squeeze-out Barabfindung in Höhe von 310,00 EUR (ggfs. zzgl. Zinsen) ausgeschieden sind (Squeeze-out), die Wahlmöglichkeit für ein erhöhtes Barabfindungsangebot in Höhe von 330,63 EUR je Aktie zzgl. Zinsen anzunehmen? Der Spatz in der Hand ist ja oft besser als die Taube auf dem Dach.

      Hier der Hinweis von http://spruchverfahren.blogspot.com/:

      Wahlrecht für ehemalige Aktionäre der RÜTGERS AG
      Mitteilung meiner Depotbank:

      Am 02.08.2018 wurde im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Barabfindung im Zusammenhang mit dem im Jahre 1999 zwischen der damaligen RÜTGERS AG (inzwischen formwechselnd umgewandelt in die RÜTGERS GmbH) und der damaligen RB Verwaltungsgesellschaft für den über die Beteiligung an der Rütgerswerke mbH (inzwischen firmierend als RBV Verwaltungs-GmbH) abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag veröffentlicht.

      Gemäß der vorgenannten Bekanntmachung besteht für Sie als ehemaliger Minderheitsaktionär der RÜTGERS Aktiengesellschaft, der aufgrund der am 08.07.2003 erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der RÜTGERS AG beim Amtsgericht Essen gegen Zahlung der Squeeze-out Barabfindung in Höhe von 310,00 EUR (ggfs. zzgl. Zinsen) ausgeschieden ist (Squeeze-out), die Wahlmöglichkeit ein erhöhtes Barabfindungsangebot in Höhe von 330,63 EUR je Aktie zzgl. Zinsen anzunehmen.

      Sollten Sie als ehemaliger Minderheitsaktionär das erhöhte Barabfindungsangebot annehmen, erlischt Ihr Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung auf die Squeeze-out Barabfindung, die derzeit in einem gerichtlichen Spruchverfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az. 20 O 513/03 [AktE]) geprüft wird.

      Wertpapiername: RUETGERS AG
      WKN: 707200

      Diese und alle weiteren Details zum erhöhten Barabfindungsangebot können Sie jederzeit im Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 02.08.2018 nachlesen. (...)

      _______
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 28.08.18 15:39:18
      Beitrag Nr. 4.637 ()
      Steht bei Dieblod Nixdorf AG der Squeeze Out bevor?
      Gestern meldete die Mutter Diebold Inc., eine vorläufige Einigung über weitere Kreditlinien mit 2 institutionellen Investoren über 650 MUSD erzielt zu haben. Interessant ist der Verwendungszweck der Mittel, u.a. der Kauf der "remaining shares of Diebold Nixdorf AG".
      Nach der Einreichungsorgie im August und unter Berücksichtigung eigener Aktien der AG, hält Diebold Inc. bereits über 90% aller Aktien. Die zur Beherrschung zwischengeschaltete Gesellschaft hat als KGaA bereits eine Rechtsform, die mit der aktuellen Beteiligungshöhe einen verschmelzungsrechtlichen SO erlauben würde.

      Das Insolvenzrisiko der Inc. wäre im Falle des SO durch eine Bankbürgschaft ausgeschlossen; das schließt m.W. allerdings Nachbesserungen im Rahmen der Spruchstelle nicht ein. Die AG ist ohne Streubesitz vermutlich besser zu veräußern. Eine Veräußerung würde wegen der damit einhergehenen Stabilisierung der Mutter auch das Spruchverfahren deutlich entspannter gestalten.
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 28.08.18 15:56:44
      Beitrag Nr. 4.638 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.552.031 von Quidam_Mark am 28.08.18 15:39:18Danach sieht es aus. Ich kann jetzt aber nicht erkennen, warum man mehr als den jetzigen Kurs sehen sollte. Da kaufe ich mich doch lieber bei Zapf Creation, Clere oder innogy weiter ein.
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 28.08.18 18:15:58
      Beitrag Nr. 4.639 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.552.181 von straßenköter am 28.08.18 15:56:44Die 3 Werte sind nicht die schlechteste Wahl. ... Wobei bei Clere das so ne Sache ist mit den "interessanten Investoren". Bei Zapf muss man auf das Geld aufpassen ...
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      Avatar
      schrieb am 07.09.18 10:21:13
      Beitrag Nr. 4.640 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.553.513 von 525700 am 28.08.18 18:15:58
      MAN SE Ausgleich 2013
      Die Abfindungsnachbesserung MAN SE ist bereits ausgezahlt worden.
      Nicht nachgebessert wurde das Jahr 2013.
      Begründet wird das damit das 2013 der Beherrschungsvertrag eingetragen worden ist
      und der Gewinnabführungsvertrag erst ab dem 01.01.2014 gilt.

      Das sich da keiner aufregt überrascht mich ein wenig.
      Im Unternehmensvertrag Punkt 4.7 ist doch geregelt,
      dass eine Nachbesserung auch 2013 umfasst.
      Im OLG Urteil wurde auch keine Unterscheidung vorgenommen.

      Versucht uns VW gerade um rund 70 Mio. EUR zu bescheißen?

      Valuedeal
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      Avatar
      schrieb am 10.09.18 10:55:21
      Beitrag Nr. 4.641 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.640.076 von valuedeal am 07.09.18 10:21:13
      Zitat von valuedeal: Versucht uns VW gerade um rund 70 Mio. EUR zu bescheißen?

      Valuedeal

      Das werden vermutlich Gerichte entscheiden müssen.

      Viel relevanter aktuell ist aber, dass es für das Andienungsfenster bzgl. der Kündigung des BGAV (vermutlich ab Januar) KEINE Verzinsung geben soll.
      "Eine Verzinsung dieses Abfindungsbetrags im Sinne von Ziffer 5.6 des BGAV ist weder gesetzlich geboten noch vertraglich vorgesehen." schreibt MAN IR!
      Avatar
      schrieb am 10.09.18 14:47:11
      Beitrag Nr. 4.642 ()
      Danke für den Hinweis. Umso mehr drängt sich dann eine Annahme der Barabfindung auf Basis der Entscheidung im Spruchverfahren auf, die noch zwei Monate seit der Veröffenlichung vom 06.08.2018 gerechnet möglich ist. Auch wenn die letztmaligee Zahlung der Ausgleichszahlung für 2018 in 2019 sicher sein sollte, wenn man die erhalten will, hat man dann jedenfalls keine Andienungsmöglichkeit mehr.

      Wenn es im späteren Andienungsfenster 3% weniger gibt, ist immerhin das Risiko insoweit begrenzt. Ein Durchhalten bis dahin lohnt sich dann, wenn man erwartet, dass vielleicht zwischenzeitlich schon eine konkrete Aussicht auf neue Strukturmaßnahmen aufgrund des geplanten Börsengangs oder Squeeze-outs aufgrund einer hohen Andienungsquote besteht.
      Avatar
      schrieb am 10.09.18 18:25:43
      Beitrag Nr. 4.643 ()
      Ich habe soeben ein erhöhtes Abfindungsangebot der Ruetgers AG (ursprünglich WKN 707200, jetzt 0QAF26), als sog. "Nachb. Wahlrecht Squeeze-out" bekommen: 20,36 & Zinsen. Der Gewinnabführungsvertrag wurde wohl nachgebessert. Eine Entscheidung zum Sqeeze-out ist zeitlich nicht absehbar.
      Avatar
      schrieb am 10.09.18 19:02:32
      Beitrag Nr. 4.644 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.545.572 von cade am 27.08.18 20:02:23In Beitrag #4.636 hatte Cade bereits auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen, sollte man aber davon Gebrauch machen, verliert man den Anspruch auf die Nachbesserung zum Squeeze-out, die natürlich auch höher ausfallen kann. Nicht abshebar ist vor Gericht alles, aber nach fast 20 Jahren Dauer und einer Entscheidung zum Beherrschungsvertrag, muss man da nicht auf der Zielgeraden die Flinte ins Korn werfen.

      Die Nachbesserung zum Beherrschungsvertrag und auch die Ausgleichzahlung wurde um 49,42 bzw 2,80 erhöht, siehe Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 02.08.2018.

      Zitat von cade: ....
      Sollten Sie als ehemaliger Minderheitsaktionär das erhöhte Barabfindungsangebot annehmen, erlischt Ihr Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung auf die Squeeze-out Barabfindung, die derzeit in einem gerichtlichen Spruchverfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az. 20 O 513/03 [AktE]) geprüft wird.
      ...
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 10.09.18 19:36:04
      Beitrag Nr. 4.645 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.663.323 von honigbaer am 10.09.18 19:02:32Bei der SDK ist für Mitglieder der Verlauf des SO-Verfahrens abrufbar.
      Der gerichtlich bestellte Sachverständige Herr Wahlscheidt kommt zu einem Wert, der unter der ursprünglichen SO-Abfindung in Höhe von 310 € liegt...
      Avatar
      schrieb am 10.09.18 23:41:10
      Beitrag Nr. 4.646 ()
      Ich habe da jetzt auch reingeschaut, aber ist dieses Gutachten nicht mit einem weit neben der Spur liegenden Diskontierungszinssatz gerechnet, so dass der Streit in diesem Verfahren noch weiter geht? Aber stimmt schon, vielleicht muss man dann doch abwägen und die Gefahr, dass es keine Erhöhung gibt, ist gegeben. 20,36 Euro sind andererseits auch nur 6%.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 11.09.18 08:42:03
      Beitrag Nr. 4.647 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.665.801 von honigbaer am 10.09.18 23:41:10Danke für die Hinweise zur Rütgersabfindung. Aufgrund der langen Verfahrensdauer müsste sich der Betrag durch die Zinszahlung ja nochmals verdoppeln wenn ich das richtig überschlagen habe.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 11.09.18 13:22:31
      Beitrag Nr. 4.648 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.667.139 von cade am 11.09.18 08:42:03Ja, aber das andere Spruchverfahren dauert ja auch schon fast genau so lang, so dass eine anhebung durch die Zinsen auch doppelt so hoch wäre. Ich hatte neben teilen des Gutachtens vor allem das Schreiben des SdK Anwalts gelesen. Bin nicht so tief eingestiegen, aber beim Beherrschungsvertrag mit dem gleichen Gutachter, kam ja was anderes raus, vor allem wegen etwa 1,04 statt 2,49% Zinsaufschlag und 1,5% beim Kapitalisierungszins ist viel. Wobei diese Hochrechnung nur auf die angepasste Ausgleichszahlung dann etwa bei den 310 landet, also auch noch keine Nachbesserung erfordert.

      Nur war ja bei MAN 5% statt 5,5% Marktrisikoprämie 12% Erhöhung, die Parameter schlagen also ganz gut durch, nur war 2003 beim Squeeze-out auch der Kapitalmarktzins anders und das Halbeinkünfteverfahren neu, ich blicke da nicht durch im Endeffekt.

      Bei MAN schrieb jett übrigens der Effectenspiegel, es bestehe wohl die Chance, dass MAN durch Andienungen nun schnell auf die 90% komme, da das Warten auf das zweite Andienungsfenster oder das auch nicht zu nutzen hoch riskant sei und beim Squeeze-out wisse man ja nichtmal, was bis dahin noch umstrukturiert wird. Insofern hält man dort also die Spekulation auf eine höhere Squeeze-out Abfindung auch für wenig aussichtsreich. (Die Effectenspiegel AG selbst habe ihre MAN Aktien börslich verkauft steht außerdem drin.)

      Bei Rütgers gibt es ja gewisse Parallelen, Verkauf von Unternehmensteilen während des Beherrschungsvertrags und die Frage nach der Kapitalmarktsituation beim Squeeze-out im Vergleich zum Zeitpinkt des Beherrschungsvertrags. Wobei MAN sich dann aber nichtmal mehr auf den gekündigten Beherrschungsvertrag als Minimum beziehen muss, während der bei Ruetgers nicht gekündigt wurde.
      Avatar
      schrieb am 11.09.18 18:57:30
      Beitrag Nr. 4.649 ()
      bei der Westgrund AG ist der Squeeze-out im Dezember 2016 angekündigt worden und ist seitdem noch nicht beschlossen worden.

      In 2017 hat die ordentliche Hauptversammlung erst im Dezember stattgefunden. Damit ist die Vorschrift aus § 175, Abs. 1, Satz 2, AktG verletzt worden, wonach die Hauptversammlungen in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden hat.

      In 2018 wird die Hauptversammlung nun wieder entgegen der Regelung des § 175, Abs. 1, Satz 2, AktG, erst nach dem 31. August abgehalten werden.

      Das Registergericht kann auf Anregung eines Aktionärs tätig werden und die Einberufung der Hauptversammlung gegebenenfalls durch Androhung eines Zwangsgeldes erzwingen. Hat jemand schon mal in einem ähnlichen Fall das Registergericht angeschrieben und gefordert, dass das Registergericht das Abhalten der Hauptversammlung verlangt?

      Wenn ja, hat das Einschalten des Registergerichtes zu einer Beschleunigung bei der Einberufung der Hauptversammlung geführt?
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 17.09.18 08:49:57
      Beitrag Nr. 4.650 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.673.454 von Hiberna am 11.09.18 18:57:30Hier hatte mal einer geschrieben das bei der Hvb nur evtl 8% Nachzahlung gibt,teilt noch jemand die Meinung?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 17.09.18 08:51:18
      Beitrag Nr. 4.651 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.715.302 von nullcheck am 17.09.18 08:49:57Und warum nur so wenig?
      Avatar
      schrieb am 17.09.18 22:14:44
      Beitrag Nr. 4.652 ()
      Guten Abend,

      auch in diesem Kreis mal wieder die Frage ob es neue Erkenntnisse zum Spruchverfahren Dresnder Bank AG gibt? An sich bin ich überrascht daß das OLG Frankfurt dieses noch nicht abgewiesen hat.

      Vielen Dank
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      Avatar
      schrieb am 17.09.18 23:47:40
      Beitrag Nr. 4.653 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.722.511 von Freiburg123 am 17.09.18 22:14:44Wegen Dresdner Bank, ist denn diese Annahme einer Bagatellgrenze für die Erhöhung von Abfindungen von 10% haltbar, wie sie das LG Frankfurt in erster Instanz unterstellte? Vielleicht ist das doch nicht so aussichtslos.
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      Avatar
      schrieb am 18.09.18 08:57:59
      Beitrag Nr. 4.654 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.723.078 von honigbaer am 17.09.18 23:47:40Das kann ja nicht sein. Das sind gemessen am Basiszinssatz mehrere Jahresrenditen in sicheren Anlagen. Schon eine Jahresrendite sollte relevant sein.
      Avatar
      schrieb am 22.09.18 14:50:46
      Beitrag Nr. 4.655 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.673.454 von Hiberna am 11.09.18 18:57:30
      Zitat von Hiberna: bei der Westgrund AG ist der Squeeze-out im Dezember 2016 angekündigt worden und ist seitdem noch nicht beschlossen worden.

      In 2017 hat die ordentliche Hauptversammlung erst im Dezember stattgefunden. Damit ist die Vorschrift aus § 175, Abs. 1, Satz 2, AktG verletzt worden, wonach die Hauptversammlungen in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden hat.

      In 2018 wird die Hauptversammlung nun wieder entgegen der Regelung des § 175, Abs. 1, Satz 2, AktG, erst nach dem 31. August abgehalten werden.

      Das Registergericht kann auf Anregung eines Aktionärs tätig werden und die Einberufung der Hauptversammlung gegebenenfalls durch Androhung eines Zwangsgeldes erzwingen. Hat jemand schon mal in einem ähnlichen Fall das Registergericht angeschrieben und gefordert, dass das Registergericht das Abhalten der Hauptversammlung verlangt?

      Wenn ja, hat das Einschalten des Registergerichtes zu einer Beschleunigung bei der Einberufung der Hauptversammlung geführt?


      Ich hatte die Westgrund, sprich den Adler-IR-Mann, der Westgrund ebenfalls betreut, im letzten Jahr auf den Sachverhalt hingewiesen; er sah das ganze sehr unkritisch. Anscheinend gilt auch hier das Prinzip "wo kein Kläger, da kein Richter". Ich werde jedenfalls kein Gericht bemühen und weiter darauf hoffen, dass die Gutachter sich dereinst vorläufig einigen. Da inzwischen der NAV weiter steigen dürfte, die Aktie weiterhin mit einem Discount dazu notiert, finde ich die Verzögerung nicht unangenehm.
      Laut sporadischem Kontakt mit der IR, wird weiter an dem Projekt gearbeitet...
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      Avatar
      schrieb am 22.09.18 18:47:24
      Beitrag Nr. 4.656 ()
      Und falls morgen der Immobilienmarkt und der NAV zusammenbricht, ist es dann doch unangenehm.
      Und der Hauptaktionär kann sich freuen, Mindestpreis nach Börsenkurs, tut uns leid.
      Das weiß man ja gar nicht, mit welchen Übernahmen sich Adler selbst bis dahin noch in die Bredouille bringt.

      Wobei man vermutlich gar keine juristischen Möglichkeiten hätte, die Sache zu beschleunigen.

      Die Firmen haben so viele Möglichkeiten, mit Delisting und was nicht alles, zu verhindern, dass die Kleinanleger nicht den NAV oder welchen Firmenwert auch immer am Ende erhalten, dass man sich sowas bestimmt nicht gefallen lassen muss. Letztlich kommt sowieso noch jede Art von Rechenkünsten zur Anwendung, das kann man schon alles sehr kritisch sehen. Und wie dann letztlich die derzeit extreme Entwicklung der Immobilienpreise in Berlin einfließt, weiß man nicht. Vielleicht sind ja 10% NAV Anstieg sowieso völlig hinter der Marktentwicklung hinterher.

      Bis der Squeeze dann wirksam wird, vergeht dann nächstes Jahr (?) auch nochmal Zeit. Und die Wiederanlage zu einem fairen Preis, wie es vor 1-2 Jahren in Immobilienaktien noch möglich war, ist sowieso inzwischen schwierig, die Börsenkurse sind ja bei den Wohnimmobilien eher über NAV, außer bei Westgrund / Adler.
      Avatar
      schrieb am 28.09.18 18:15:45
      Beitrag Nr. 4.657 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.770.697 von Quidam_Mark am 22.09.18 14:50:46es gibt einen (kleinen) Nachschlag bei Hymer

      http://spruchverfahren.blogspot.com/2018/09/spruchverfahren-…
      Avatar
      schrieb am 29.09.18 17:57:34
      Beitrag Nr. 4.658 ()
      Eigenkapitalkosten
      Hier die Eigenkapitalkostenberechnung von KPMG bezüglich des Squeeze Out der tschechischen Sparkasse durch die österreichische Sparkasse:

      - risikofreier Zins: 1,25%
      - "Inflationsdifferenz": 0,4%
      - Marktrisikoprämie: 5,50%
      - Länderrisiko: 0,8%
      - "Beta Verschuldung": 1,13%
      - Steuersatz: 19,00%
      - Zuschlag für geringe Marktkapitalisierung: 0,89%

      - Eigenkapitalkosten: 9,56%


      Ist das gerechtfertigt oder wird man hier über den Tisch gezogen?

      Übersetzung aus dem tschechischen.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.09.18 18:02:34
      Beitrag Nr. 4.659 ()
      "unendliche Wachstumsrate": 3,5%
      Avatar
      schrieb am 01.10.18 07:32:09
      Beitrag Nr. 4.660 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.832.609 von Kaufangebot am 29.09.18 17:57:34
      Zitat von Kaufangebot: Hier die Eigenkapitalkostenberechnung von KPMG bezüglich des Squeeze Out der tschechischen Sparkasse durch die österreichische Sparkasse:

      - risikofreier Zins: 1,25%
      - "Inflationsdifferenz": 0,4%
      - Marktrisikoprämie: 5,50%
      - Länderrisiko: 0,8%
      - "Beta Verschuldung": 1,13%
      - Steuersatz: 19,00%
      - Zuschlag für geringe Marktkapitalisierung: 0,89%

      - Eigenkapitalkosten: 9,56%


      Ist das gerechtfertigt oder wird man hier über den Tisch gezogen?

      Übersetzung aus dem tschechischen.


      a) Der risikofreie Zins ist der Vorsteuer-Zins
      b) Inflationsdifferenz ist vollkommener Quatsch
      c) MRP 5,5% vor Steuer wäre ok, nach Steuer zu hoch
      d) Das Länderrisiko ist Blödsinn
      e) Das verschuldete Beta von 1,13 zu hoch. Ist auf der Höhe von Investment-Banken
      f) Der Zuschlag für die geringe Marktkapitalisierung zum Haare-raufen

      Kannst mir gerne mal das Gutachten (evtl. mit Übersetzung) zumailen. Schreib mir bitte über IGM, ob Du das vollständige Gutachten hast.

      Antwort: Ja, Hier werdet ihr wohl ganz kräftig über den Tisch gezogen.
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      Avatar
      schrieb am 01.10.18 19:33:49
      Beitrag Nr. 4.661 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.838.628 von 525700 am 01.10.18 07:32:09Habe es mal gescannt. Sind aber 30 MB. Habe es auf onedrive hochgeladen. Wenn Du mir Deine E-Mail per Boarmail schickst, kann ich Dich freischalten.
      Gilt auch für andere Interessenten.

      Das Gutachten ist auf tschechisch. Habe versucht eine paar Begriffe zu übersetzen. Manches kann man herleiten.
      Avatar
      schrieb am 03.10.18 15:11:14
      Beitrag Nr. 4.662 ()
      Hallo zusammen,

      Im Spruchverfahren "Möbel Walther", Aktenzeichen 52 O 97/10, hat es am 16.5. einen Beschluss des LG Potsdam gegeben. Weiß jemand, ob dagegen vor das OLG gezogen wurde?
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 03.10.18 15:45:56
      Beitrag Nr. 4.663 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.861.218 von unicum am 03.10.18 15:11:14Ja, das Verfahren geht vor dem Brandenburgischen OLG weiter:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/06/spruchverfahren…
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 03.10.18 21:37:03
      Beitrag Nr. 4.664 ()
      Hallo Honigbär,
      vielen Dank! Das ist super, das Verfahrensergebnis ist auch mehr als wunderlich.
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 16.10.18 08:55:56
      Beitrag Nr. 4.665 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.864.098 von unicum am 03.10.18 21:37:03
      Squeeze Out bei Linde
      Nun haben wir ja schon eine Preisindikation für den umwandlungsrechtlichen Squeeze-out der Linde AG -648300- unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Vollzugs des Unternehmenszusammenschlusses
      zwischen Linde AG und Praxair mit 188,24 Euro. Am 24.10. steht spätestens fest ob der Squeeze Out erfolgen soll. Wie ist nun die voraussichtliche Zeitschiene wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wie lange kann es bis zur endgütigen Festsetzung des Squeeze Out Preises dauern. Wie lange wird daran anschließend die Verschmelzung mit der Zahlung des Squeeze Out Preises dauern? Gibt es Erfahrungswerte an denen man sich orientieren kann?

      Hier noch die Ad-Hoc Meldung von gestern:

      Unternehmenszusammenschlusses mit Praxair, Inc. voraussichtlich EUR 188,24 je Linde AG-Aktie (deutsch)


      Mo, 15.10.18 16:10 · Quelle: dpa-AFX
      News drucken




      Linde AG: Höhe der Barabfindung im Falle eines umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out nach Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses mit Praxair, Inc. voraussichtlich EUR 188,24 je Linde AG-Aktie
      ^
      DGAP-Ad-hoc: Linde AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
      Linde AG: Höhe der Barabfindung im Falle eines umwandlungsrechtlichen
      Squeeze-Out nach Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses mit Praxair, Inc.
      voraussichtlich EUR 188,24 je Linde AG-Aktie

      15.10.2018 / 16:09 CET/CEST
      Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung
      (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      München, 15. Oktober 2018 - Die Linde plc, die Linde Aktiengesellschaft
      ("Linde AG") und Praxair, Inc. ("Praxair") haben am 25. April 2018
      vereinbart, im Falle eines erfolgreichen Vollzugs des Zusammenschlusses der
      Unternehmensgruppen von Linde und Praxair unter dem Dach der Linde plc eine
      Verschmelzung der Linde AG (als übertragender Rechtsträger) auf die Linde
      Intermediate Holding AG (als übernehmender Rechtsträger) durchzuführen.
      Hierbei soll ein Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre der Linde
      AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 1 und Abs.
      5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes
      (AktG) erfolgen. Im Falle des erfolgreichen Vollzugs des
      Unternehmenszusammenschlusses wird die Linde Intermediate Holding AG, eine
      indirekte 100%-Tochtergesellschaft der Linde plc, circa 92 % der Aktien an
      der Linde AG halten.

      Der von der Linde Intermediate Holding AG beauftragte externe
      Bewertungsgutachter hat der Linde Intermediate Holding AG und der Linde AG
      mitgeteilt, dass der auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung der Linde
      AG von ihm ermittelte Betrag für die angemessene Barabfindung
      voraussichtlich EUR 188,24 je Linde AG-Aktie betragen wird. Das vorläufige
      Prüfungsergebnis des gerichtlich bestellen Prüfers bestätigt diesen Wert.
      Der Vorstand der Linde AG hat die Bewertung und die Angemessenheit des
      vorgeschlagenen Betrags der Barabfindung plausibilisiert und hat heute
      entschieden, dass er, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats, auf
      dieser Grundlage im Falle eines erfolgreichen Vollzugs des
      Unternehmenszusammenschlusses einen Verschmelzungsvertrag mit der Linde
      Intermediate Holding AG abschließen würde. Die finale Festlegung der
      Barabfindung soll nach dem endgültigen Abschluss der Bewertungs- und
      Prüfungsarbeiten erfolgen.

      Die Durchführung des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out steht unter dem
      Vorbehalt des erfolgreichen Vollzugs des Unternehmenszusammenschlusses
      zwischen Linde AG und Praxair und dem Abschluss eines Verschmelzungsvertrags
      zwischen der Linde AG und der Linde Intermediate Holding AG. Der
      erfolgreiche Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses steht noch unter dem
      Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts der hierfür erforderlichen behördlichen
      Freigabe in den USA sowie der ausstehenden Käufer-Genehmigung durch die
      Europäische Kommission, die jeweils bis zum 24. Oktober 2018 erteilt worden
      sein müssen.


      Kontakt:
      Mitteilende Person: Matthias Dachwald, Head of External Communications


      ---------------------------------------------------------------------------

      Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

      Zukunftsgerichtete Aussagen

      Diese Mitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen (forward-looking
      statements) im Sinne von Section 27A des US-Wertpapiergesetzes von 1933 und
      Section 21E des US-Wertpapierhandelsgesetzes von 1934 (Securities Exchange
      Act of 1934). Zukunftsgerichtete Aussagen basieren auf den von uns auf der
      Grundlage der uns derzeit bekannten Sachlage vorgenommenen Einschätzungen
      und Annahmen. Solche zukunftsgerichteten Aussagen sind erkennbar an Worten
      wie 'annehmen', 'der Ansicht sein', 'beabsichtigen', 'schätzen', 'erwarten',
      'fortsetzen', 'sollte', 'könnte', 'möglicherweise', 'planen',
      'prognostizieren', 'vorhersagen', 'wird in Zukunft', 'potenziell',
      'voraussagen' und vergleichbaren Ausdrücken. Zukunftsgerichtete Aussagen
      umfassen insbesondere Aussagen hinsichtlich der Vorteile des angestrebten
      Unternehmenszusammenschlusses, zu Integrationsplänen und erwarteten
      Synergien sowie hinsichtlich des erwarteten künftigen Wachstums und der
      zukünftigen Finanz-, Vermögens- und Ertragslage. Zukunftsgerichtete Aussagen
      beinhalten Risiken und Unsicherheitsfaktoren, die dazu führen können, dass
      die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den vorhergesagten oder
      erwarteten Ergebnissen abweichen. Es ist ungewiss, ob sich diese
      zukunftsgerichteten Aussagen als zutreffend und richtig erweisen oder dass
      die prognostizierten oder erwarteten künftigen Ergebnisse tatsächlich
      erzielt werden. Zu den Faktoren, die dazu führen können, dass die
      tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den in den zukunftsgerichteten
      Aussagen angegebenen Ergebnissen abweichen können, gehören insbesondere: der
      voraussichtliche Zeitpunkt und die Wahrscheinlichkeit des Vollzugs des
      Unternehmenszusammenschlusses, einschließlich des Zeitpunkts, des Erhalts
      bzw. der Auflagen etwaig erforderlicher behördlicher oder
      aufsichtsrechtlicher Genehmigungen des angestrebten
      Unternehmenszusammenschlusses, die die erwarteten Vorteile mindern oder die
      Parteien dazu veranlassen könnten, die Transaktion nicht abzuschließen oder
      abzubrechen; der Eintritt von Ereignissen, Änderungen oder sonstigen
      Umständen, die zu einer Beendigung der
      Unternehmenszusammenschlussvereinbarung führen könnten; die Fähigkeit, den
      angestrebten Unternehmenszusammenschluss und das Umtauschangebot erfolgreich
      abzuschließen; infolge des angestrebten Unternehmenszusammenschlusses
      auferlegte aufsichtsrechtliche oder sonstige Beschränkungen; der Erfolg des
      Unternehmens im Anschluss an den angestrebten Unternehmenszusammenschluss;
      die Fähigkeit, die Unternehmen Praxair und Linde erfolgreich zu integrieren;
      Risiken im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Ressourcen der
      Geschäftsleitung hinsichtlich des normalen Geschäftsablaufs durch den
      angestrebten Unternehmenszusammenschluss; das Risiko nachteiliger Folgen der
      Ankündigung oder des Vollzugs des angestrebten Unternehmenszusammenschlusses
      auf den Börsenkurs der Stammaktien von Linde oder Praxair, die Fähigkeit von
      Linde und Praxair, Kunden bzw. Mitarbeiter in Schlüsselpositionen zu halten
      oder einzustellen und Beziehungen zu ihren jeweiligen Lieferanten und Kunden
      aufrechtzuerhalten bzw. auf ihr Betriebsergebnis oder ihre Unternehmen
      allgemein; das Risiko, dass Linde plc unter Umständen nicht die erwarteten
      Synergieeffekte erzielen kann oder sich die Erzielung dieser Synergieeffekte
      als langwieriger oder kostenintensiver als geplant herausstellt; Gesetzes-
      und Regulierungsinitiativen auf kommunaler, Länder- oder Bundesebene oder im
      Ausland, die sich auf die Kostendeckung und Rentabilität von Investitionen,
      auf die Tarifstruktur und auf die Geschwindigkeit und das Ausmaß, mit der
      bzw. in dem Wettbewerber Zugang zu den Branchen Industriegase, Engineering
      und Healthcare erlangen, auswirken können; der Ausgang von
      Rechtsstreitigkeiten sowie behördlichen Untersuchungen, Verfahren oder
      Ermittlungen; der Zeitpunkt und das Ausmaß von Änderungen bei
      Rohstoffpreisen, Zinssätzen und Devisenkursen; die allgemeine konjunkturelle
      Lage, einschließlich des Risikos einer anhaltenden Abschwächung oder
      Verschlechterung der Konjunktur, oder das Risiko eines verlangsamten
      Aufschwungs, wodurch die langfristige Nachfrage nach Industriegas,
      Engineering und Healthcare sowie damit verbundenen Dienstleistungen
      beeinflusst werden könnte; potenzielle Auswirkungen von Terroranschlägen und
      etwaigen nachfolgenden Kriegshandlungen oder sonstigen Konflikten;
      Änderungen der Umwelt-, Sicherheits- und sonstiger Gesetze und Vorschriften;
      die Entwicklung alternativer Energieressourcen, Ergebnisse und Kosten von
      Finanzierungsbemühungen, einschließlich der Möglichkeit, eine Finanzierung
      zu günstigen Konditionen zu erhalten, die durch verschiedene Faktoren
      beeinflusst werden kann, einschließlich Bonitätsratings und allgemeiner
      Markt- und Wirtschaftsbedingungen; ein Anstieg der Kosten für Waren und
      Dienstleistungen, die für die Fertigstellung von Investitionsprojekten
      erforderlich sind; die Auswirkungen von Rechnungslegungsverlautbarungen, die
      regelmäßig von den hierfür zuständigen Gremien ausgegeben werden;
      Bedingungen der Anleihe- und Kapitalmärkte; die Marktakzeptanz von und die
      anhaltende Nachfrage nach den Produkten und Dienstleistungen von Linde und
      Praxair; Änderungen der Steuergesetze sowie ihrer Auslegung, durch die sich
      die konsolidierte Steuerlast von Praxair, Linde oder Linde plc erhöhen
      könnten, und die weiteren Faktoren, die in den veröffentlichten Jahres- und
      Zwischenberichten von Linde und in den auf der Webseite der SEC
      (www.sec.gov) verfügbaren, zur Veröffentlichung bei der SEC eingereichten
      Unterlagen (public filings) von Praxair und Linde plc jeweils ausgeführt
      sind, insbesondere die unter den Überschriften 'Risikofaktoren' und
      'Zukunftsgerichtete Aussagen' in Formular Form 10-K von Praxair für das zum
      31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr erläutert sind. Die vorstehende
      Liste an Risikofaktoren ist nicht abschließend. Die Risiken sowie sonstige
      mit dem geplanten Unternehmenszusammenschluss verbundene Risiken sind im
      Proxy Statement/im Prospekt und in dem Angebotsprospekt, die in dem von
      Linde plc bei der SEC eingereichten Registration Statement (Form S-4)
      enthalten sind und in der Angebotsunterlage bzw. in etwaigen bei der BaFin
      im Zusammenhang mit dem geplanten Unternehmenszusammenschluss eingereichten
      Prospekten oder Prospektergänzungen näher erläutert. Angesichts dieser
      Risiken, Unsicherheitsfaktoren und Annahmen werden die in den
      zukunftsgerichteten Aussagen beschriebenen Ereignisse unter Umständen nicht
      oder in einem anderen Ausmaß oder zu einem anderen Zeitpunkt eintreten, als
      dies von Linde, Praxair oder Linde plc beschrieben wurde. Sämtliche dieser
      Faktoren sind schwer vorherzusagen und liegen außerhalb unseres
      Einflussbereichs. Sämtliche in diesem Dokument enthaltenen
      zukunftsgerichteten Aussagen basieren auf den Linde, Praxair und Linde plc
      am Tag der Veröffentlichung dessen zur Verfügung stehenden Informationen und
      Linde, Praxair und Linde plc schließen jeweils jegliche Verpflichtung zur
      Aktualisierung oder Überarbeitung etwaiger zukunftsgerichteter Aussagen aus,
      sei es aufgrund neuer Informationen, künftiger Ereignisse oder aus anderen
      Gründen und es wird zudem keine solche Verpflichtung übernommen, soweit dies
      nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.


      ---------------------------------------------------------------------------

      15.10.2018 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      Medienarchiv unter http://www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Linde AG
      Klosterhofstraße 1
      80331 München
      Deutschland
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      Fax: +49.89.35757-1075
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      Internet: www.linde.de
      ISIN: DE0006483001, DE000A2E4L75
      WKN: 648300, A2E4L7
      Indizes: DAX
      Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt
      (Prime Standard), Hamburg, München, Stuttgart;
      Freiverkehr in Hannover, Tradegate Exchange; SIX
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 16.10.18 09:10:46
      Beitrag Nr. 4.666 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.967.478 von cade am 16.10.18 08:55:56Dass man jetzt schon die Abfindung quasi festgelegt hat, kann meines Erachtens zwei Gründe haben. Entweder geht es den Parteien darum, nach Freigabe den Squeeze Out schnellstmöglich umzusetzen oder (vielleicht aber auch und) man möchte im Vorfeld der Freigabe gleich dafür Sorgen, dass mit Freigabe der Kurs nicht (unnötig) hoch schießt.

      Bei der normalen Zeitschiene würde ja die Zeit der Berechnung der Abfindung entfallen. Insofern kann dann alles fix gehen. Die Abwicklung des ÜA dürfte schnell abgeschlossen sein. Die HV-Einladung muss mindestens eine Zeit von einem Monat berücksichtigen. Theoretisch könnte man quasi zu Weihnachten eine HV ausrichten. Rücksicht wird da keiner mehr nehmen. Dann braucht die Eintragung des Beschlusses ins HR gut einen Monat, so dass rein theoretisch Ende Januar/Mitte Februar der Spuk vorbei sein könnte, wenn man schnell ist. Sollte noch eine Anfechtung erfolgen, verschiebt sich alles etwa drei Monate nach hinten.
      Avatar
      schrieb am 16.10.18 10:06:44
      Beitrag Nr. 4.667 ()
      im Spruchstellenverfahren betreffend Hymer AG SO (2013) gibt es eine Nachzahlung.

      Abfindungserhöhung um 2,18 € auf 59,00 €

      Quelle Bundesanzeiger 28.9.2018
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 17.10.18 10:56:26
      Beitrag Nr. 4.668 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.967.478 von cade am 16.10.18 08:55:56ich geh mal davon aus, dass alles sehr zügig laufen wird.
      Darum hat man auch schon parallel mal bewertet.
      HV noch in 18 ( keine Dividende mehr )
      Ausbuchung Ende 1 /2019...
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 17.10.18 12:32:03
      Beitrag Nr. 4.669 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.979.748 von Schokoladenpudding am 17.10.18 10:56:26Wie kommt man denn auf einen fair value von 188,24 für Linde, wenn die eingereichten Aktien an der Börse höher notieren (>€200)? Bezieht sich der squeeze out Wert irgendwie nicht auf den Zeipunkt des squeeze out sondern das Ankündigungsdatum? Finde es erstaunlich wie man bei vorliegen von Marktpreisen, niedrigere Preise rechtfertigen kann.
      Avatar
      schrieb am 17.10.18 19:24:43
      Beitrag Nr. 4.670 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.968.240 von DOBY am 16.10.18 10:06:44Trauerspiel!

      Jetzt wird bald verkauft - für an die 500 Euro je Aktie wenn ich mich nicht vertan habe...

      Vg
      Niko
      Avatar
      schrieb am 06.11.18 16:52:04
      Beitrag Nr. 4.671 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.861.446 von honigbaer am 03.10.18 15:45:56
      Zitat von honigbaer: Ja, das Verfahren geht vor dem Brandenburgischen OLG weiter:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/06/spruchverfahren…


      Hallo Honigbär,
      im aktuellen "AnlegerPlus", Ausgabe 10/2018 wird auf Seite 45, im Gegensatz zum Spruchverfahren-Blog von Herrn RA Arendts, ausdrücklich erwähnt, dass das Spruchverfahren endgültig abgeschlossen sei und keine Beschwerden eingelegt wurden.
      Ich habe bisher in dem Verfahren auch keinen weiteren Schriftsatz vom OLG erhalten.

      Was stimmt nun?
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 06.11.18 17:35:36
      Beitrag Nr. 4.672 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.150.187 von unicum am 06.11.18 16:52:04Weiß ich auch nicht. Normalerweise sind das beides zuverlässige Quellen.
      Herr Arendts liest ja hier manchmal rein, oder schick eine Boardmail an user arendts, siehe Beitrag #4.591.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 06.11.18 18:34:13
      Beitrag Nr. 4.673 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.150.568 von honigbaer am 06.11.18 17:35:36Also, ich weiß, dass ich auch Beschwerde eingelegt habe. Nach meinen Informationen liegt das ganze, wie Herr Arendts schon mitteilte, vor dem Brandenburgischen OLG. SDK wird in diesem Fall eher nicht ganz richtig liegen, so das drin steht, was Du schreibst.
      Avatar
      schrieb am 06.11.18 21:41:33
      Beitrag Nr. 4.674 ()
      Hallo Honigbär und 525700,
      danke für Eure Antworten.

      @525700: normalerweise ist man als Antragsteller in erster Instanz ja über den weiteren Verlauf vor dem OLG eingebunden. Ich habe aber, bis auf das Urteil des LG Potsdam, keinen einzigen weiteren Schriftsatz bisher erhalten. Nicht mal die Nachricht, dass es vor dem OLG weiter geht.
      Avatar
      schrieb am 06.11.18 23:58:46
      Beitrag Nr. 4.675 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.150.568 von honigbaer am 06.11.18 17:35:36
      Squeeze-out bei der Möbel Walther AG
      In dem Spruchverfahren haben - wie mitgeteilt - mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das Az. des Brandenburgischen OLG lautet: 7 W 82/18.

      In der Beschwerdeinstanz erhalten die nicht mehr weiter beteiligten Antragsteller wohl keine Schriftsätze mehr. Ggf. bei der Geschäftsstelle des OLG nachfragen.
      Avatar
      schrieb am 07.11.18 09:30:44
      Beitrag Nr. 4.676 ()
      Sehr geehrter Herr Arendts,
      vielen Dank für die Information und viele Grüße von der gegenüberliegenden Isarseite.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 08.11.18 17:35:25
      Beitrag Nr. 4.677 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.155.440 von unicum am 07.11.18 09:30:44War jemand bei der letzten Verhandlung Bewag / Vattenfall Verschmelzung anwesend und kann berichten? Ich meine es gab diese Woche eine Verhandlung bei KG Berlin wenn ich mich recht erinnere. Vielen Dank.
      Avatar
      schrieb am 10.11.18 11:13:23
      Beitrag Nr. 4.678 ()
      KSR Kübler Nachbesserung
      Weiß irgendjemand, ob der Beschluß vom September (Erhöhung um ca. 15%) rechtskräftig geworden ist?
      Habe keinerlei Info von meiner Bank und habe auch nichts dazu gefunden.
      Danke schon jetzt!
      6 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 12.11.18 09:13:28
      Beitrag Nr. 4.679 ()
      Weiß einer, warum man im HR die Veröffentlichung bei den Unternehmen nicht mehr abrufen kann?
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 12.11.18 09:33:38
      Beitrag Nr. 4.680 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.193.184 von straßenköter am 12.11.18 09:13:28Ich habe bei denen am freitag in Düsseldorf angerufen. "Technisches Problem" angeblich ... vorübergehend nicht anklickbar.
      Aber ein Ende dieses "technischen Problems" ist nicht absehbar. Daher bezweifel ich es, dass es ein technisches Problem ist... Vielleicht spielt hier auch die neue DSGVO hinein ... Nur sind die Folgen sehr, sehr weitreichend ...
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      Avatar
      schrieb am 12.11.18 09:38:15
      Beitrag Nr. 4.681 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.193.421 von 525700 am 12.11.18 09:33:38
      Zitat von 525700: Ich habe bei denen am freitag in Düsseldorf angerufen. "Technisches Problem" angeblich ... vorübergehend nicht anklickbar.
      Aber ein Ende dieses "technischen Problems" ist nicht absehbar. Daher bezweifel ich es, dass es ein technisches Problem ist... Vielleicht spielt hier auch die neue DSGVO hinein ... Nur sind die Folgen sehr, sehr weitreichend ...


      Danke für die Info. Das Problem war ja letzte Woche schon da, wobei es kurzzeitig zwischendurch wieder ging. Das spräche eigentlich gegen ein DSGVO-Problem.
      Avatar
      schrieb am 12.11.18 11:43:21
      Beitrag Nr. 4.682 ()
      Eure Einschätzung zu den Linde-Altaktien und dem möglichen Squeezeout-Szenario (+ Wert je Aktie :- ) interessieren mich
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 12.11.18 13:33:05
      Beitrag Nr. 4.683 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.193.421 von 525700 am 12.11.18 09:33:38
      Zitat von 525700: Ich habe bei denen am freitag in Düsseldorf angerufen. "Technisches Problem" angeblich ... vorübergehend nicht anklickbar.
      Aber ein Ende dieses "technischen Problems" ist nicht absehbar. Daher bezweifel ich es, dass es ein technisches Problem ist... Vielleicht spielt hier auch die neue DSGVO hinein ... Nur sind die Folgen sehr, sehr weitreichend ...


      Auf der Homepage findet sich jetzt ein Hinweis. Wenn ich es richtig deute, wird die Seite mit unzähligen Anfragen lahm gelegt.
      Avatar
      schrieb am 12.11.18 13:38:46
      Beitrag Nr. 4.684 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.194.714 von MONOTONI am 12.11.18 11:43:21
      Zitat von MONOTONI: Eure Einschätzung zu den Linde-Altaktien und dem möglichen Squeezeout-Szenario (+ Wert je Aktie :- ) interessieren mich


      Ich habe ja im Linde-Thread die Parameter des Vertrages eingestellt. Selber bin ich bei der Deutung nicht der Experte. Die Marktrisikoprämie von 5,5% könnte ein Ansatzpunkt sein. Interessant finde ich den Hinweis eines anderen Users zum Basiszins. Sollte dieser auf der HV marktgerecht angepasst werden, erhielte man schon mehr als es der aktuelle Kurs ist. Solche Anpassungen hatte ich schon einige Male auf der HV. Insofern stellt sich die Frage, wie viel Risiko man überhaupt mit einem jetzigen Kauf zu 192€ eingeht.

      Ein Fondsmanager, der in der Materie Squeeze Out zu Hause ist, hat mir vor einigen Monaten einen Wert deutlich oberhalb von 200€ genannt.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 12.11.18 14:46:46
      Beitrag Nr. 4.685 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.195.638 von straßenköter am 12.11.18 13:38:46Zumindest gibt das Gutachten zum Squeeze Out der Buwog AG (HV 3.10.2018) das man auf deren Homepage einsehen kann hierzu einen Hinweis. Aufgrund der Empfehlung der Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung legt der Prüfer Ebner Stolz hier einen Basiszinssatz von 1,06 zugrunde. Deshalb ist es gut möglich dass der Zinssatz zur Linde HV noch angepasst wird verbunden mit einer entsprechenden Erhöhung des Squeeze Out Preises.
      Avatar
      schrieb am 13.11.18 18:15:15
      Beitrag Nr. 4.686 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.185.314 von R.B. am 10.11.18 11:13:23
      Squeeze-out bei der KSR Kuebler
      In Sachen KSR Kuebler hat das LG Mannheim die Barabfindung erhöht. Bislang liegt aber noch kein begründeter Beschluss vor. Nach Zustellung können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 16.11.18 15:26:58
      Beitrag Nr. 4.687 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.206.789 von arendts am 13.11.18 18:15:15Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 19.11.18 08:54:13
      Beitrag Nr. 4.688 ()
      Zielgesellschaft: Lotto24 AG; Bieter: ZEAL Network SE

      WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

      --------------------------------------------------------------------------------



      DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR
      VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN, DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERBREITUNG,
      VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN DEN, INNERHALB DER ODER AUS DEN
      VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER ANDEREN LÄNDERN BESTIMMT, IN DENEN
      EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG
      DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

      VERÖFFENTLICHUNG GEMÄß § 10 ABS. 1 I.V.M. §§ 29 ABS. 1, 34
      DES WERTPAPIERERWERBS- UND ÜBERNAHMEGESETZES (WPÜG)

      Bieter:

      ZEAL Network SE
      5th Floor, One New Change, London EC4M 9AF, Vereinigtes Königreich
      eingetragen im Companies House unter SE000078
      WKN: TPP024
      ISIN: GB00BHD66J44

      Zielgesellschaft:

      Lotto24 AG
      Straßenbahnring 11, 20251 Hamburg, Deutschland
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 123037
      WKN: LTT024
      ISIN: DE000LTT0243

      Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der
      Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
      erfolgen unter www.zeal-angebot.com.

      Information zum Bieter:

      Am 19. November 2018 hat die ZEAL Network SE ('ZEAL') entschieden, den
      Aktionären der Lotto24 AG ('Lotto24') mit Sitz in Hamburg anzubieten, ihre
      auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Lotto24 mit einem
      rechnerischen Anteil am Grundkapital der Lotto24 von je EUR 1,00 (ISIN
      DE000LTT0243) (die 'Lotto24-Aktien') im Wege eines freiwilligen
      öffentlichen Übernahmeangebots (in der Form eines Umtauschangebots) (das
      'Angebot') zu erwerben.

      Als Gegenleistung für je ca. 1,6 der zum Umtausch eingereichten Aktien von
      Lotto24 beabsichtigt ZEAL, vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung der
      gesetzlichen Mindestpreise und der endgültigen Festlegungen in der
      Angebotsunterlage, eine neue, auf den Namen lautende Aktie der ZEAL mit
      einem Nennbetrag von EUR 1,00 anzubieten. Unabhängig von dem Angebot
      beabsichtigt ZEAL die Zahlung einer regulären Zwischendividende von EUR
      1,00 zum Jahresende 2018.

      Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage steht unter der Bedingung, dass
      die Aktionäre von ZEAL die folgenden Beschlüsse fassen: (i) Zustimmung zur
      Durchführung des Angebots, einschließlich des Erwerbs von Lotto24-Aktien
      von Mitgliedern des Supervisory Boards oder mit diesen verbundenen
      Personen, (ii) Ermächtigung des Executive Boards von ZEAL, eine Anzahl
      Aktien zuzuteilen, die zur Finanzierung des Angebots erforderlich ist und
      (iii) Zustimmung zu einer durch das Panel on Takeovers and Mergers
      erteilten Befreiung der Günther-Gruppe von der Verpflichtung, infolge der
      Durchführung des Angebots ein Erwerbsangebot für alle nicht von ihr
      gehaltenen Aktien der ZEAL zu machen.

      Das Angebot wird im Einklang mit den in der Angebotsunterlage darzulegenden
      Regelungen und Bedingungen, unter anderem einer Mindestannahmequote von 50%
      plus einer Aktie der Lotto24, durchgeführt werden. Des Weiteren behält sich
      ZEAL, soweit rechtlich zulässig, das Recht vor, in den endgültigen
      Regelungen des Angebots von den hier beschriebenen Bedingungen und
      grundsätzlichen Angaben abzuweichen.

      Weitere Informationen über die Transaktion:

      ZEAL hat am heutigen Tag mit an Lotto24 und ZEAL wesentlich beteiligten
      Aktionären, namentlich der Günther Gruppe, Working Capital sowie Jens
      Schumann (einem Mitglied des Aufsichtsrats von Lotto24), unwiderrufliche
      Verpflichtungsvereinbarungen zur Annahme des Angebots bezüglich der von
      ihnen gehaltenen Lotto24-Aktien abgeschlossen, die rund 65 % der Aktien und
      der Stimmrechte an Lotto24 betreffen. Durch den Abschluss der
      Verpflichtungsvereinbarungen haben sich diese Aktionäre verpflichtet, die
      von ihnen jeweils gehaltenen Lotto24-Aktien in das Angebot einzureichen.

      Wichtiger Hinweis

      Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt
      weder ein Angebot zum Kauf oder Tausch noch eine Aufforderung zum Verkauf
      oder zur Abgabe eines Angebots zum Tausch von Wertpapieren der Lotto24 AG
      ('Lotto24') oder der ZEAL Network SE ('ZEAL') dar. Die endgültigen
      Bedingungen und weitere das öffentliche Übernahmeangebot betreffende
      Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage
      mitgeteilt werden. ZEAL behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen und
      Bestimmungen des öffentlichen Übernahmeangebots von den hier dargestellten
      Eckdaten abzuweichen. Investoren und Inhabern von Wertpapieren von Lotto24
      wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im
      Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot stehenden
      Bekanntmachungen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie
      wichtige Informationen enthalten oder enthalten werden.

      Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des
      Rechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des Wertpapiererwerbs-
      und Übernahmegesetzes (WpÜG), durchgeführt. Das Angebot wird nicht nach den
      rechtlichen Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik
      Deutschland durchgeführt werden. Dementsprechend wurden keine
      Bekanntmachungen, Anmeldungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das
      Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst
      oder gewährt.

      ZEAL-Aktien wurden und werden nicht nach den Vorschriften des U.S.
      Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung oder bei einer
      Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen
      Rechtsordnung der Vereinigten Staaten von Amerika ('USA') registriert. Aus
      diesem Grund dürfen die ZEAL-Aktien, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen,
      nicht in den USA sowie anderen Rechtsordnungen angeboten oder verkauft
      werden, wo dies einen Verstoß gegen nationales Recht darstellen würde. Es
      findet kein öffentliches Angebot in den USA statt.

      Soweit in dieser Bekanntmachung zukunftsgerichtete Aussagen enthalten sind,
      stellen diese keine Tatsachen dar. Zukunftsgerichtete Aussagen umfassen
      sämtliche Sachverhalte, die nicht auf historischen Fakten basieren. Sie
      sind durch die Worte 'erwarten', 'glauben', 'schätzen', 'beabsichtigen',
      'anstreben', 'davon ausgehen', 'planen' und ähnliche Wendungen
      gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder
      gegenwärtige Erwartungen und Annahmen von ZEAL und der mit ZEAL gemeinsam
      handelnden Personen, zum Beispiel hinsichtlich der möglichen Folgen des
      Angebots für Lotto24 und die verbleibenden Aktionäre von Lotto24 oder
      zukünftiger Finanzergebnisse von Lotto24, zum Ausdruck. Die
      zukunftsgerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen,
      Schätzungen und Prognosen, welche ZEAL und die mit ihr gemeinsam handelnden
      Personen nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber keine Aussage
      über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen
      Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und
      gewöhnlich nicht im Einflussbereich von ZEAL oder der mit ihr gemeinsam
      handelnden Personen liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die
      tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen erheblich von den in den
      zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen Ereignissen
      abweichen können.

      Diese Mitteilung und alle in diesem Zusammenhang veröffentlichten
      Materialien sind nicht zur vollständigen oder teilweisen, direkten oder
      indirekten Verbreitung, Veröffentlichung oder Weitergabe in den, innerhalb
      der oder aus den USA oder anderen Ländern bestimmt, in denen eine solche
      Verbreitung, Veröffentlichung oder Weitergabe eine Verletzung der
      relevanten rechtlichen Bestimmungen dieser Länder darstellen würde oder
      nicht an Personen gerichtet oder zur Weitergabe an bzw. zur Nutzung durch
      solche Personen bestimmt, die Bürger oder Einwohner der USA oder eines
      Staates, Landes oder anderem Hoheitsgebiet sind, oder sich dort aufhalten,
      in dem die Weitergabe, Veröffentlichung, Zugänglichmachung oder Nutzung der
      Mitteilung und aller hiermit zusammenhängenden Materialien gegen geltendes
      Recht verstoßen oder irgendeine Registrierung oder Zulassung in einem
      solchen Hoheitsgebiet erfordern würde.

      London, 19. November 2018

      ZEAL Network SE

      Ende der WpÜG-Meldung

      19.11.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
      Avatar
      schrieb am 20.11.18 14:18:18
      Beitrag Nr. 4.689 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.206.789 von arendts am 13.11.18 18:15:15Bei 1st red scheint nun für 21.11. die Abwicklung geplant zu sein, die Bank hat jedenfalls sowas angekündigt und nennt 0,667599 als Abwicklungsbetrag.

      Da bleibt den Aktionären die hier angedachte Inanspruchnahme der Bankgarantie wohl doch erspart:
      http://spruchverfahren.blogspot.com/2018/11/squeeze-out-bei-…
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 21.11.18 07:41:00
      Beitrag Nr. 4.690 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.258.458 von honigbaer am 20.11.18 14:18:18die Zinsen stimmen mit dem überein, was ich ausgerechnet habe.
      Ist besser als die Bankgarantie, da diese zinslos und bei 0,56 gelegen wäre.
      Avatar
      schrieb am 21.11.18 08:57:25
      Beitrag Nr. 4.691 ()
      Die verspätete Zahlung hatte m.E. nur den Sinn Aktionäre von der Teilnahme am Spruchverfahren abzuhalten.
      Ich bin ja mal gespannt wieviele AS in dem Verfahren vertretten sind.
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 10:54:45
      Beitrag Nr. 4.692 ()
      @ alle Abfindungsspezialisten

      Bei der M4E wurde ein Squeeze out angekündigt. Die höhe der Abfindung wurde noch nicht mitgeteilt.

      Wenn ich mich nicht täusche wird die Barabfindung festgelegt indem ein drei Monatsdurchschnittskurs ermittelt wird. Trifft das auch auf die M4E zu?

      Da Börse nicht gleich Börse ist, bin ich mir nicht sicher, ob der Hauptaktionär gezwungen ist den Durchschnittskurs der Hamburger Börse (andere Börsen handeln M4E nicht?) zu nehmen?

      Welchen Sinn macht es eigentlich das Hinausziehen der Mitteilung über die Abfindungshöhe?

      Vielleicht kann mich jemand aufklären.

      Vielen Dank
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 11:07:18
      Beitrag Nr. 4.693 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.275.444 von DaveF am 22.11.18 10:54:45
      Zitat von DaveF: @ alle Abfindungsspezialisten

      Bei der M4E wurde ein Squeeze out angekündigt. Die höhe der Abfindung wurde noch nicht mitgeteilt.

      Wenn ich mich nicht täusche wird die Barabfindung festgelegt indem ein drei Monatsdurchschnittskurs ermittelt wird. Trifft das auch auf die M4E zu?

      Da Börse nicht gleich Börse ist, bin ich mir nicht sicher, ob der Hauptaktionär gezwungen ist den Durchschnittskurs der Hamburger Börse (andere Börsen handeln M4E nicht?) zu nehmen?

      Welchen Sinn macht es eigentlich das Hinausziehen der Mitteilung über die Abfindungshöhe?

      Vielleicht kann mich jemand aufklären.

      Vielen Dank


      Einen 3-Monatsschnitt würde man nur dann heranziehen, wenn das Gutachter einen Wert der Gesellschaft ermitteln würde, der geringer als der Kursschnitt wäre. Gestern gab es ja mit Pironet einen gleichgelagerten Fall. Hier griff mit 9,36€ der Gutachterwert, der deutlich oberhalb des Schnitts von etwa 8,20€ gelegen hat.

      Das mit der 100% Sicherheit, ob bei einem Unternehmen a la m4e der Schnitt herangezogen werden muss, gibt es nicht, weil m4e ja nicht offiziell gelistet ist. Bislang gibt es ja nur Aussagen zu Freiverkehrslisting:
      http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS…

      Bislang kenne ich nur den Fall Pixelpark, wo PWC sich auf eine nicht marktgerechte Kursbildung berief. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass es bei m4e kein Sicherheitsnetz gibt.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 11:17:14
      Beitrag Nr. 4.694 ()
      Das Gutachten muss ja erst erstellt werden, insofern ist das normal, dass man nicht gleich den Preis nennen kann. Und zur Erstellung des Gutachtens muss ja erstmal der Vorstand beauftragt werden, mitzuwirken, also kann man eigentlich den Preis nie sofort nennen, allenfalls den Kursdurchschnitt, der eine Untergrenze bilden sollte.

      (Die Thematik Freiverkehr oder geringer Umsatz, was dann angeblich nicht dem Verkehrswert der Aktie entspricht, kommt halt noch dazu.)
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 11:21:46
      Beitrag Nr. 4.695 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.275.708 von honigbaer am 22.11.18 11:17:14Wobei wir jetzt mit 4 Monate Wartezeit schon recht lange warten. Pironet lag mit 3 Monaten eher in der gewöhnlichen Wartezeit.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 11:22:41
      Beitrag Nr. 4.696 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.275.600 von straßenköter am 22.11.18 11:07:18Es gab zumindest noch den Fall CJ Vogel. Bei diesem Squeeze-Out wurde der 3-Monatsdurchschnitt der Kurse aufgrund zu geringer Börsenumsätze nicht berücksichtigt.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 11:29:08
      Beitrag Nr. 4.697 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.275.759 von Lukapat am 22.11.18 11:22:41
      Zitat von Lukapat: Es gab zumindest noch den Fall CJ Vogel. Bei diesem Squeeze-Out wurde der 3-Monatsdurchschnitt der Kurse aufgrund zu geringer Börsenumsätze nicht berücksichtigt.


      Danke für die Info. Wahrscheinlich wird es auch noch ein paar weitere eher unbekannte Fälle geben. Hoffen wir mal, dass sich bei m4e gar nicht erst die Frage stellt, ob der Schnitt herangezogen werden muss. Interessant war ja, dass man durch Zukäufe noch die Art des SO abändern konnte. Da würde ich mal nicht davon ausgehen, dass die Stücke zu 2€ verkauft wurden. Eine Restunsicherheit verbleibt aber, da es im Juni/Juli kaum Umsätze gegeben hat.
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 11:55:23
      Beitrag Nr. 4.698 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.275.750 von straßenköter am 22.11.18 11:21:46
      Zitat von straßenköter: Wobei wir jetzt mit 4 Monate Wartezeit schon recht lange warten. Pironet lag mit 3 Monaten eher in der gewöhnlichen Wartezeit.


      Mein Hinweis, dass man ja erstmal ein Gutachten braucht, war nur als Antwortauf die Frage von DaveF gemeint, die lautete: "Welchen Sinn macht es eigentlich das Hinausziehen der Mitteilung über die Abfindungshöhe?"

      John Deere Lanz und Haus und Heim waren auch ohne Berücksichtigung der Börsenkurse wegen Marktenge, Kölner Dombrauerei vermutlich auch (?). Bei John Deere ist es sogar im Spruchverfahren nun bestätigt. Bin mir nichtmal sicher, ob das alles Freiverkehrsaktien waren, oder sogar amtlicher Handel. Alles kein Spaß für die ausgeschlossenen Aktionäre. Wobei eine Aktie wie M4E von der Liquidität im Handel natürlich schon noch eine andere Liga ist.
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      Avatar
      schrieb am 22.11.18 12:02:26
      Beitrag Nr. 4.699 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.276.122 von honigbaer am 22.11.18 11:55:23Hatte Dich auch so verstanden. Ich wollte Deine Worte nur ergänzen, weil einige noch nicht die Zeitabläufe kennen.
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 12:05:33
      Beitrag Nr. 4.700 ()
      Welcher Zeitpunkt muss denn für die Ermittlung des drei Monatsdurchschnittspreises bei M4E heran gezogen werden

      der Zeitpunkt der Ankündigung des umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs, also der 19. Juli oder

      der Zeitpunkt der Ankündigung des Squeeze-Outs vom 17. September?


      Kann man eigentlich den Börsenplatz Hamburg mit dem Freiverkehr gleichsetzen?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 12:58:09
      Beitrag Nr. 4.701 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.276.257 von DaveF am 22.11.18 12:05:33
      Zitat von DaveF: Welcher Zeitpunkt muss denn für die Ermittlung des drei Monatsdurchschnittspreises bei M4E heran gezogen werden

      der Zeitpunkt der Ankündigung des umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs, also der 19. Juli oder

      der Zeitpunkt der Ankündigung des Squeeze-Outs vom 17. September?


      Kann man eigentlich den Börsenplatz Hamburg mit dem Freiverkehr gleichsetzen?


      Ersteres kann ich nicht beantworten. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass die erste Ankündigung entscheidend ist.

      Auch Deine zweite Frage ist meines Erachtens nicht rechtssicher zu beantworten, wobei die Fragestellung eher lauten muss, ob die Regelung aus dem Freiverkehr auch bei einem nicht beantragten Listing der Börse Hamburg anzuwenden ist.

      Kann hier noch einer weiterhelfen?
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 13:22:46
      Beitrag Nr. 4.702 ()
      Ich würde auch sagen, für den Dreimonatszeitraum ist die Ankündigung maßgeblich, aber wohl eher die Ankündigung der Maßnahme, die beschlossen werden soll. (?????)

      Und zur zweiten Frage verlinkst Du doch selbst jetzt immer das Alpenwasser Urteil, ob Freiverkehr, anständiger Verkehr oder sonst ein Handel, wenn es dem Verkehrswert entspricht gilt es. Womit sich das Gericht aber auch wieder jede Interpretation offen hält. Gefährlich sind solche Abfindungsspekulationen eben auch wegen der Unberechenbarkeit der Gerichte und weil der Gesetzgeber mit der mangelnden Regulierung der Delistings den Schutz der Kleinanleger ausgehebelt hat.
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 19:51:37
      Beitrag Nr. 4.703 ()
      irgendwo habe ich gelesen, dass Herr Stefan Habarth im Spruchverfahren BuG Diebold Nixdorf die Antragsgegnerin vertritt.

      Herr Habarth ist nun vom Bundestag zum Richter beim Bundesverfassungsgericht gewählt worden gemäß http://www.spiegel.de/politik/deutschland/verfassungsgericht…

      Nicht er selbst, aber die Kanzlei, für welche Herr Habarth tätig ist, vertritt VW im Dieselabgasskandal laut http://www.spiegel.de/politik/deutschland/verfassungsgericht…
      Avatar
      schrieb am 26.11.18 19:35:39
      Beitrag Nr. 4.704 ()
      SO C-Quadrat Investment AG

      Nach Eintragung des SO war es bei österreichischen Unternehmen bislang üblich, dass zum Zeitpunkt der endgültigen Ausbuchung der Abfindungsansprüche gegen Zahlung des Abfindungspreises zugleich "Anrechte" auf Nachbesserung aus dem (Analogon des deutschen) Spruchverfahren(s) eingebucht werden.

      Dies ist bei mir beim SO der C-Quadrat diesmal nicht der Fall, weil entsprechende Stücke nicht im Clearingsystem eingebucht worden seien. Bei C-Quadrat ist die Ex-IR komplett ahnungslos. Ist jemandem bereits vergleichbares passiert?
      Avatar
      schrieb am 30.11.18 18:06:05
      Beitrag Nr. 4.705 ()
      Hat jemand eine Ahnung, was der letzte Stand bei MeVis{/b] ist?

      Gibt es hier vielleicht positive Beobachtungen aus dem Nachbesserungsverfahren zum BGA?

      Die Aktie hat jedenfalls eine astreine Trendwende hingelegt und den langen Abwärtstrend, der für eine BGA Aktie relativ drastich von über 40 auf 33 Euro im Tief führte.

      Die Briefseite scheint seit Wochen leergefegt...

      Vg,
      Niko
      Avatar
      schrieb am 05.12.18 14:24:00
      Beitrag Nr. 4.706 ()
      Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG: Verlangen der Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG auf Durchführung eines Squeeze-Out Verfahrens nach §§ 327a ff. AktG

      http://dgap.de/dgap/News/adhoc/elektrische-licht-und-kraftan…
      Avatar
      schrieb am 06.12.18 12:13:19
      Beitrag Nr. 4.707 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.206.789 von arendts am 13.11.18 18:15:15Hallo Herr Arendts,
      gibt es immer noch nichts Neues zum AXA Konzern? Vielleicht eine klitzekleine Wasserstandsmeldung? Waren nicht alle vom Abschluss des Verfahrens in diesem Jahr ausgegangen?
      Dank vorab.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 08.12.18 23:57:57
      Beitrag Nr. 4.708 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.377.832 von Andrija am 06.12.18 12:13:19
      Spruchverfahren AXA Konzern
      In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern AG hat die sachverständige Prüferin, die NPP GmbH, eine auf den 15. Juni 2018 datierte, recht umfangreiche (124 Seiten + Anhang) "Ergänzende Stellungnahme" vorgelegt. Zu dieser konnten die Beteiligten bis November Stellung nehmen. Eine erstinstanzliche Entscheidung dürfte daher frühestens nächstes Jahr ergehen.
      Avatar
      schrieb am 10.12.18 12:25:40
      Beitrag Nr. 4.709 ()
      Hallo Herr Arendts,
      vielen Dank. Den November hatte ich nicht auf dem Schirm. So lange möchte ich mir auch mal Zeit lassen dürfen beim Lesen. Traumhaft. Dann also Erstinstanz nächstes Jahr. Dann haben hoffentlich meine Urenkel noch was von dem Geld.
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      Avatar
      schrieb am 11.12.18 00:09:33
      Beitrag Nr. 4.710 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.404.110 von Andrija am 10.12.18 12:25:40
      Spruchverfahren AXA Konzern
      Na ja, bei einem Gerichtsverfahren ist man halt leider von den Richtern abhängig. In Hamburg gibt es noch ältere Spruchverfahren (etwa zur Volksfürsorge). Die neueren Verfahren gehen nach unserer Erfahren deutlich schneller.

      Versicherungsunternehmen sind recht komplex und grundsätzlich nicht leicht zu bewerten. Daher dauern diesbezügliche Spruchverfahren leider auch etwas länger.

      Wenn eine Entscheidung kommt, werden wir umgehend berichten.
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      Avatar
      schrieb am 11.12.18 09:13:17
      Beitrag Nr. 4.711 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.409.849 von arendts am 11.12.18 00:09:33
      Allianz Leben und Constantia Packaging
      Hallo Herr Arendts
      mich würde ihre Einschätzung zu Allianz Leben interessieren. Dieses Verfahren dauert nun auch schon über 10 Jahre. Wie schätzten Sie hier die Erfolgschancen auf eine höhere Abfindung ein und vielleicht können sie noch ein kurzes Statement zu Constantia Packaging geben. Hier wurde im Oktober ein neues Gutachten erstellt, was zu einer erheblichen Eröhung der Abfindung führen müsste. Wann meinen sie, könnte hier ein Abschluss erzielt werden und mit welcher Höhe würden Sie ca. rechnen.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 12.12.18 00:18:51
      Beitrag Nr. 4.712 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.411.244 von 176 am 11.12.18 09:13:17
      Allianz Leben und Constantia
      Bei der Allianz Leben hat das LG Stuttgart Anfang 2014 eine Nachbesserung abgelehnt:

      https://spruchverfahren.blogspot.com/2014/02/squeeze-out-all…

      Die von unserer Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Antragsteller sind angesichts der bekannten Haltung des OLG Stuttgart nicht in die Beschwerde gegangen.

      Bei Constantia sind wir leider nicht dabei. Hier dürfte es eine deutliche Nachbesserung geben, wie man den Meldungen der österreichischen Aktionärsvereinigung IVA entnehmen kann.
      Avatar
      schrieb am 12.12.18 17:01:21
      Beitrag Nr. 4.713 ()
      Share Deals – 5/5 werde zu 10/10
      http://www.fondstelegramm.de/?id=71986

      Na, dann gucken wir mal, ob sich jetzt noch einige aus der Immobranche beeilen, ohne Grunderwerbssteuern kaufen zu können. Zum Beispiel könnten Demire, Fair Value und MK Kliniken die Änderung zu verspüren bekommen.
      Avatar
      schrieb am 19.12.18 13:56:50
      Beitrag Nr. 4.714 ()
      Interessant, sollte doch auch für Squeeze-outs anwendbar sein?

      17.12.2018 11:53:35

      Entschädigung bei Grundstücksenteignung muss nicht versteuert werden

      MÜNSTER (dpa-AFX) - Eine Entschädigung für ein enteignetes Grundstück muss nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Münster nicht versteuert werden. Denn ein "auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille" sei bei einer Enteignung nicht erkennbar, entschied das Gericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: 1 K 71/16 E). Nach der Enteignung waren dem Kläger 600 000 Euro Entschädigung zugesprochen worden. Davon wollte der Fiskus aber 175 000 Euro Steuern kassieren. Das erklärte das Gericht in seinem Urteil vom 28. November für unrechtmäßig. Die Enteignung gegen den Willen des bisherigen Eigentümers sei kein "Veräußerungsgeschäft"./hs/DP/nas
      Avatar
      schrieb am 19.12.18 18:11:51
      Beitrag Nr. 4.715 ()
      Aber gab es dazu nicht vor ein paar Jahren, als die Squeeze-out Regelungen eingeführt wurden nicht schon enttäuschende Urteile? Lange vor Einführung der abgeltungssteuer. Auf der DSW Seite steht auch sowas, ist aber vermutlich schon uralt der Eintrag?
      https://www.dsw-info.de/publikationen/experten-tipps/volltit…
      Avatar
      schrieb am 19.12.18 18:25:50
      Beitrag Nr. 4.716 ()
      Guten Abend Herr Arendts!

      Vielen Dank für die vielen informativen Beiträge.

      Es ist zwar nur ein kleines BGA-Verfahren, aber gibt es auch einen Sachstand bei MeVis?

      Vg,
      nm
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      Avatar
      schrieb am 24.12.18 01:25:55
      Beitrag Nr. 4.717 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.472.549 von Big Nick am 19.12.18 18:25:50
      BuG MeVis
      In Sachen MeVis fand am 21. August 2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Bremen statt. Dabei wurden die sachverständigen Prüfer, die Wirtschaftsprüfer Dr. Matthias Popp und Daniel Geiger, angehört. Thema war u.a. die Ad-hoc-Meldung zu der Veränderung der Zusammenarbeit mit der Firma Hologic (> 75 % der Umsätze).

      Das Gericht kündigte am Ende der Verhandlung an, dass eine Entscheidung den Beteiligten schriftlich zugestellt werde. Eine derartige Entscheidung kann bereits eine Entscheidung in der Sache sein (Anhebung der Barabfindung oder Zurückweisung der Spruchanträge). Dankbar ist aber auch ein Beweisbeschluss (hier insbesondere die von Antragstellerseite beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens).
      Avatar
      schrieb am 14.01.19 12:00:28
      Beitrag Nr. 4.718 ()
      IFA Hotel & Touristik AG platziert sämtliche Aktien bei Aktionären aus der Bezugsrechtskapitalerhöhung; Mehrheitsaktionär Lopesan Touristik S.A. nach Durchführung der Kapitalerhöhung mit 76,26% beteiligt

      https://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/ifa-hotel-touristik-plat…
      Avatar
      schrieb am 14.01.19 14:37:52
      Beitrag Nr. 4.719 ()
      Höhe der Barabfindung im Falle eines umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out voraussichtlich EUR 54,80 je Diebold Nixdorf AG-Aktie


      https://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/hoehe-der-barabfindung-f…
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      Avatar
      schrieb am 17.01.19 15:13:15
      Beitrag Nr. 4.720 ()
      Im Bundesanzeiger ist heute eine Mitteilung zur Allianz Leben, dass das LG Stuttgart die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung entweder als unzulässig eingestuft bzw. zurückgewiesen hat.
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      Avatar
      schrieb am 17.01.19 17:28:00
      Beitrag Nr. 4.721 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.653.688 von straßenköter am 17.01.19 15:13:15Ich dachte jetzt erst, das ist doch längst bekannt, aber veröffentlicht wurde im Fall Allianz Leben heute, nachdem die abschließende Entscheidung des OLG zugestellt wurde und das Spruchverfahren damit ohne Nachbesserung angeschlossen ist.

      .... gibt die Allianz Deutschland AG gemäß § 14 SpruchG den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 (Az. 20 W 1/14, zugegangen am 7. Januar 2019) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2014 (Az. 31 O 166/08 KfH AktG) bekannt ...
      Avatar
      schrieb am 13.02.19 09:07:04
      Beitrag Nr. 4.722 ()
      Watt is denn hier los?nix
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      Avatar
      schrieb am 13.02.19 13:07:11
      Beitrag Nr. 4.723 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.859.955 von nullcheck am 13.02.19 09:07:04 Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern AG: Abschließende Entscheidung in der I. Instanz steht bevor
      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem seit 12 Jahren andauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter bei der AXA Konzern AG hat das Landgericht Köln mitgeteilt, dass eine abschließende Entscheidung in den nächsten Monaten ergehen könne. Eine weitere mündliche Verhandlung sei derzeit nicht vorgesehen.

      Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren…

      LG Köln, Az. 82 O 135/07
      Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
      Eingestellt von RA Martin Arendts

      Quelle: http://spruchverfahren.blogspot.com/
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      Avatar
      schrieb am 13.02.19 16:29:56
      Beitrag Nr. 4.724 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.862.154 von EinhellFan am 13.02.19 13:07:11Super! Jetzt müssen die nur noch zu richtigen Entscheidung gelangen.:look:

      Keine Ahnung wie Köln da in der Vergangenheit agiert hat.

      Für diejenigen die nicht auf Altbeständen sitzen, dann vielleicht Zeit in Allertal und Scherzer zu investieren.
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      Avatar
      schrieb am 13.02.19 16:42:53
      Beitrag Nr. 4.725 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.864.305 von Andrija am 13.02.19 16:29:56
      Zitat von Andrija: Super! Jetzt müssen die nur noch zu richtigen Entscheidung gelangen.:look:

      Keine Ahnung wie Köln da in der Vergangenheit agiert hat.

      Für diejenigen die nicht auf Altbeständen sitzen, dann vielleicht Zeit in Allertal und Scherzer zu investieren.


      Das wäre dann aber nur eine Tradingaktion, denn da wird es doch sicher noch eine zweite Instanz geben, die wieder Jahre dauert. Der Kurs geht dann bei Scherzer und Co erst hoch, um dann wieder langsam zu verlieren.
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      Avatar
      schrieb am 13.02.19 17:17:16
      Beitrag Nr. 4.726 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.864.443 von straßenköter am 13.02.19 16:42:53
      Zitat von straßenköter: ..denn da wird es doch sicher noch eine zweite Instanz geben, die wieder Jahre dauert. ...


      Da hast Du wohl Recht. Ich war so euphorisiert nach Jahren des Wartens, da ist es mit mir durchgegangen. :laugh::(

      Vielleicht einigt man sich auf einen akzeptablen Vergleich, ist aber vermutlich in einem Spruchstellenverfahren gar nicht möglich?
      Avatar
      schrieb am 14.02.19 06:51:15
      Beitrag Nr. 4.727 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.864.443 von straßenköter am 13.02.19 16:42:53Aber nicht vergessen: evtl. Nachzahlungsansprüche sind zu verzinsen. M. E. derz. gut 4% (Scherzer gut 8%??). Das ist zumindest mehr als die heutige Inflation. Insofern bin ich (noch) geduldig. Und dass das Verfahren in die nächste Instanz geht ändert ja zunächst nichts an dem Gutachten.
      Gruß
      EF
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 14.02.19 14:31:29
      Beitrag Nr. 4.728 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.869.390 von EinhellFan am 14.02.19 06:51:15Wieso jetzt 8%? Oder war da was anderes in Bezug auf Scherzer gemeint?

      5% minus 0,88 Basiszins ist derzeit 4,12%.
      Für frühere Zeiträume ist es natürlich mehr, kann man ja im Internet nachschauen, den historischen Basiszins. Aber alle kriegen Berechtigten natürlich den gleichen Zins.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 14.02.19 15:26:14
      Beitrag Nr. 4.729 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.873.989 von honigbaer am 14.02.19 14:31:29Ich war mir nicht sicher, ob Scherzer als gewerbliches Unternehmen nach BGB § 288 (2) nF den höheren Zins beanspruchen kann, daher die Fragezeichen.
      EF
      Avatar
      schrieb am 14.02.19 16:37:25
      Beitrag Nr. 4.730 ()
      Nein, sicher nicht.
      Avatar
      schrieb am 15.02.19 14:47:43
      Beitrag Nr. 4.731 ()
      Traton meint jetzt bei MAN, man habe 51 Cent zu viel an Aktionäre ausgezahlt, die die Barabfindung angenommen hatten, für Abfindungszinsen 2013. Es bestehe ein Rückerstattungsanspruch, indem die Banken die erhöhte Garantiedividende für 2013 nachgezahlt haben. Diese übersteigt nun die die Abfindungszinsen für den entsprechenden unterjährigen Zeitraum aus 2018, während zuvor ein überschüssiger Zinsbetrag verblieb.

      Ganz schön kompliziert.
      Avatar
      schrieb am 15.02.19 15:10:26
      Beitrag Nr. 4.732 ()
      bei BDI - Bioenergy International AG steht auf Seite 39 des Gutachtens dass für 2018 eine Investition in Höhe von 16 Millionen € geplant worden ist und dann ist ein Ertragswert von nur 3.6 Millionen € ermittelt worden laut Seite 42.

      Kann eine solche Investition Sinn ergeben oder würde sie sogar eine Veruntreuung von Finanzmittel darstellen, wenn von vornherein erwartet wird, dass die Investition einen hohen Verlust erwirtschaftet?
      Avatar
      schrieb am 21.02.19 13:10:26
      Beitrag Nr. 4.733 ()
      DVB Bank SE Squeeze Out...
      ...mögliche Nachbesserung wegen zu langer Zeitspanne zwischen Ankündigung und HV-Beschluss über den SO:

      Das "Spruchverfahren Blog" zitiert eine Entscheidung des LG Frankfurt a.M. zum SO bei der DVB Bank SE. Dort lagen zwischen Ankündigung des SO und HV-Beschluss darüber "7 Monate und 8 Tage". Das sei im Sinne der hier bereits bekannten "Stollwerck-Entscheidung" des BGH ein "langer Zeitraum", so dass der maßgebliche dreimonatige Mittelungszeitraum für die Abfindungspreis-Untergrenze nicht mit dem Vortag der Ankündigung des SO sondern mit dem Vortag der darüber beschließenden HV endet. Dabei wurde hier nicht einmal auf die Aktie selber, sondern auf die Performance von geeigneten Vergleichsmaßstäben (Banken-Indizes / Peer Group Unternehmen) abgestellt. Neben der beträchtlichen Aufbesserung im konkreten Fall -- sofern diese in einem allfälligen OLG-Verfahren Bestand hat -- ist diese Begründung eine willkommene Bestätigung für ähnlich gelagerte "offene" Fälle, allen voran vermutlich die Westgrund-Saga.
      Avatar
      schrieb am 11.03.19 15:57:39
      Beitrag Nr. 4.734 ()
      Wer Zeit hat, sollte sich mal die heutige HV-Einladung von Bellevue Investments (ehemals Magix Software) im Bundesanzeiger angucken....
      Avatar
      schrieb am 12.03.19 12:29:06
      Beitrag Nr. 4.735 ()
      MAN
      MAN um 84, wo steigt ihr wieder ein? Eine Garantiedividendenrunde gibt's ja noch.
      Avatar
      schrieb am 12.03.19 12:36:49
      Beitrag Nr. 4.736 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.626.232 von Huusmeister am 14.01.19 14:37:52
      Zitat von Huusmeister: Höhe der Barabfindung im Falle eines umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out voraussichtlich EUR 54,80 je Diebold Nixdorf AG-Aktie


      https://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/hoehe-der-barabfindung-f…


      Es wird erwartet, dass der Aufsichtsrat der Diebold Nixdorf AG am 29. Januar 2019 dem für den 31. Januar 2019 geplanten Abschluss des Verschmelzungsvertrages zustimmen wird. Der Vorstand der Diebold Nixdorf AG beabsichtigt, für den 14. März 2019 eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in der ein Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG auf die Diebold KGaA gefasst werden soll (der "Übertragungsbeschluss").

      Mal ne technische Frage. Wie lange hätte man denn nach SO-Entscheidung noch die Chance in den Beherrschungsvertrag einzureichen? Eigentlich eine paradoxe Konstellation...
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 12.03.19 14:00:27
      Beitrag Nr. 4.737 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.077.331 von SquishyLady am 12.03.19 12:36:49So lange der Squeeze-out nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann man auf jeden Fall noch unter dem Beherrschungsvertrag einreichen.

      Kann man ncht sogar dann, wenn man aufgrund des Squeeze-out ausgescheiden ist, und später im Spruchverfahren die Abfindung zum Beherrschungsvertrag erhöht wird, noch zwei Monate lang entscheiden, dass man lieber die Abfindung aus dem Beherrschungsvertrag möchte unter Rückzahlung der Squeeze-out Abfindung? War es nicht bei den Ruetgerswereken neulich so, als das Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag abgeschlossen wurde, das zum Squeeze-out jedoch noch nicht.

      Nur wenn der Beherrschungsvertrag beendet ist, endet auch die Andienungsmöglichkeit für das zu gehörige Spruchverfahren, siehe MAN. Ohne Kündigung des Beherrschungsvertrags wäre zwar eine niedrigere Abfindung beim Squeeze-out möglich gewesen, aber nicht der Ausschluss der Option, letztlich doch noch zu den Bedingungen des Beherrschungsvertrags anzudienen.

      Ich sehe bei MAN eher noch Luft nach unten, obwohl bereits gemeldet wurde, dass man die benötigten 90% des Grundkapitals für einen Squeeze-out hat. Wäre anhand der Zahlen abzuschätzen, die am 20. März kommen sollen, wie arm man sich rechnen kann für den vermutlich bald anstehenden Squeeze-out.
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      Avatar
      schrieb am 13.03.19 09:36:57
      Beitrag Nr. 4.738 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.078.171 von honigbaer am 12.03.19 14:00:27
      Zitat von honigbaer: Ich sehe bei MAN eher noch Luft nach unten, obwohl bereits gemeldet wurde, dass man die benötigten 90% des Grundkapitals für einen Squeeze-out hat. Wäre anhand der Zahlen abzuschätzen, die am 20. März kommen sollen, wie arm man sich rechnen kann für den vermutlich bald anstehenden Squeeze-out.


      Was ist mit der Untergrenze des 3-Monats-Schnitts?
      Wenn die den Kurs erodieren lassen und SO erst ab Q3 ankündigen dann können die schwerlich Traton bis dahin schon in den Startlöchern haben.
      Die wollen doch bestimmt keinen Börsengang mit Minderheitsaktionären bei MAN.
      Avatar
      schrieb am 13.03.19 10:55:25
      Beitrag Nr. 4.739 ()
      Kann man nicht erst ein Delisting machen?
      April bis Juni als Dreimonatszeitraum genügt doch, wenn es gelingt den Kurs unten zu halten.
      Die Termine wird sich VW schon ausrechnen und ob es mit Traton so eilt, angesichts des Börsenumfleds. Aber klar, ist schon denkbar, dass man gerne alle MAN Aktien vorher hätte oder sogar braucht.

      Vielleicht sind ja die 80,89 eine Hausnummer?
      Nur vom Risiko her, sehe ich da keine absolute Untergrenze, und dann ist es riskant auf dem Kirsniveau schon dagegen zu halten. Ohne Cashflow und Geschäftszahlen, die einen gewissen Wert rechtfertigen oder als sicher erwarten lassen, ist es schwierig. Wir kommen sicher nach den Zahlen am 20. März auf das Thema zurück.
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      schrieb am 13.03.19 12:38:04
      Beitrag Nr. 4.740 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.087.222 von honigbaer am 13.03.19 10:55:25Schon bei 79,40€ mal sehen wie tief es noch geht....
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      Avatar
      schrieb am 13.03.19 15:33:38
      Beitrag Nr. 4.741 ()
      Naja, solche Blubberkommentare nach dem Motto, der Kurs fällt ich will ihn tiefer sehen, bestimmen natürlich das Börsengeschehen, helfen uns aber nicht weiter, sondern eher Hauptaktionär VW, der die Minderheitsaktionäre möglichst billig abschütteln möchte.

      Das Szenario ist schon irgendwo auch klar, will VW den Durchschnittskurs drücken, muss man Aktien auf den Markt werfen, die man möglicherweise später weitaus teurer in einem Squeeze-out Verfahren samt gerichtlicher Überprüfung zurückkaufen muss. Den Durchschnittskurs tiefer zu drücken, als man letztlich aufgrund des Gutachtens zahlen muss, bringt ja auch nichts und für die Tratonbewertung sieht es auch doof aus, wenn man vorher erklärt, dass MAN SE nichts wert sei.

      Mit einem Kurs unter 80 für 3 Minuten erreicht man jetzt auch nicht so viel beim Durchschnittskurs.
      Wer (leer-)verkaufen will, muss sich schon vor Augen halten, dass der 3 Monatsdurchschnitt auch jeden Tag mit einer Squeeze-out Ankündigung plötzlich relevant werden kann!
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      schrieb am 13.03.19 15:50:37
      Beitrag Nr. 4.742 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.090.162 von honigbaer am 13.03.19 15:33:38
      Zitat von honigbaer: Mit einem Kurs unter 80 für 3 Minuten erreicht man jetzt auch nicht so viel beim Durchschnittskurs.
      Wer (leer-)verkaufen will, muss sich schon vor Augen halten, dass der 3 Monatsdurchschnitt auch jeden Tag mit einer Squeeze-out Ankündigung plötzlich relevant werden kann!


      Wie genau wird der Schnitt eigentlich berechnet. Ich hab was von volumengewichtet (VWAP) im Kopf. Würde ja bedeuten, dass die letzten Tage überproportional "durchschlagen"!?
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      schrieb am 13.03.19 16:34:09
      Beitrag Nr. 4.743 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.090.366 von SquishyLady am 13.03.19 15:50:37Ja, volumengewichtet. Ich schaue meistens nur in den comdirect Charts, da kann man die Kursdaten als Exceldatei speichern und rechnen. MAN Stämme müssten auf Xetra seit 13.12.2018 5,46 Mio Aktien zu durchschnittlich 89,80 sein.Bei 58 Handelstagen also ca. 100.000 täglich, die 300.000 von letzter Woche hauen da jetzt nicht so extrem rein.

      Mal gerechnet, die halten den Kurs drei Monate bei 80, ist der Durchschnittskurs auch dort, käme dann der Squeeze-out zu 80, würde man ja bestimmt noch nichts verlieren. Kurs ist ja dann sicher gleich bei 84. Und wie war es noch mit Dividende Ausgleich, wann gibt es das? Trotzdem alles schwer einzuschätzen.
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      Avatar
      schrieb am 13.03.19 17:04:09
      Beitrag Nr. 4.744 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.090.864 von honigbaer am 13.03.19 16:34:09
      Zitat von honigbaer: Mal gerechnet, die halten den Kurs drei Monate bei 80, ist der Durchschnittskurs auch dort, käme dann der Squeeze-out zu 80, würde man ja bestimmt noch nichts verlieren. Kurs ist ja dann sicher gleich bei 84. Und wie war es noch mit Dividende Ausgleich, wann gibt es das?


      Also 2018 5,27€ HV am 16. Mai
      Avatar
      schrieb am 13.03.19 19:00:32
      Beitrag Nr. 4.745 ()
      Presseberichten von heute zufolge ist der TRATON Börsengang erstmal auf unbestimmte Zeit verschoben, die Preisvorstellungen seien derzeit jedenfalls am Markt nicht durchsetzbar. Da wird man bei MAN wohl dann erstmal auf Zeit spielen und in Ruhe am Durchschnittskurs arbeiten. Wobei das Szenario im Kontext mit der Dividende ja nichtmal so uninteressant ist.

      Und die Gewinnmargen möchte man mittelfristig sicher eher steigern. Kritisch ist das ohnehin zu sehen, da MAN beim Leasinggeschäft wohl mit der VW Finanzierungssparte arbeitet. Ohne Beherrschungsvertrag kann man da schon fragen stellen, ob die operativen Gewinne auch bei MAN so ankommen, wie es gehört.
      Avatar
      schrieb am 14.03.19 15:50:27
      Beitrag Nr. 4.746 ()
      MAN
      Wie sicher kann man sich sein, die Dividende für das GJ 2018 zu erhalten?

      Möglicherweise verschiebt MAN die reguläre HV und beruft stattdessen aufgrund eines Verlangens von VW eine außerordentliche HV ein, die den Squeeze Out beschließt. Wenn alles zügig geht, findet keine reguläre HV mehr statt und es wird keine Dividende mehr gezahlt.
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      Avatar
      schrieb am 14.03.19 16:35:38
      Beitrag Nr. 4.747 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.100.762 von Bauglir am 14.03.19 15:50:27
      Zitat von Bauglir: Wie sicher kann man sich sein, die Dividende für das GJ 2018 zu erhalten?

      Möglicherweise verschiebt MAN die reguläre HV und beruft stattdessen aufgrund eines Verlangens von VW eine außerordentliche HV ein, die den Squeeze Out beschließt. Wenn alles zügig geht, findet keine reguläre HV mehr statt und es wird keine Dividende mehr gezahlt.


      Die HV muss bis Ende August stattfinden. Wie wollen sie binnen 5,5 Monaten einen SO durchziehen?

      Nur mal zum Vergleich:

      Bei Nixdorf findet heute die außerordentliche HV statt. Die SO-Ankündigung war 7.11.2018.

      Linde hatte die HV am 12.12. und die Aktie gibt es immer noch.
      Avatar
      schrieb am 14.03.19 17:43:44
      Beitrag Nr. 4.748 ()
      Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstehe und ob der Falll Diebold überhaupt vergleichbar ist, da dort der Begherrschungsvertrag nicht beendet wurde.

      Aber im Diebold Gutachten wurde doch der Ausgleich für 2018 zum gutachterlich ermittelten Unternehmenswert addiert, um die am Ertragswert orientierte Abfindung zu ermitteln. Wegen höheren 3-Monatsdurchschnitts war das zwar nicht relevant, so dass dieser die Abfindungshöhe vorerst bestimmt. Aber grundsätzlich sollte das doch einkalkuliert werden, so dass kein Vorteil für VW durch eine frühere HV entsteht, sofern sich die Abfindung nicht am Börsenkurs sondern am Unternehmenswert orientiert.

      Ich halte das für wahrscheinlich, dass man letztlich mit der Unternehmensbewertung in der Nähe des Durchschnittskurses liegt, wohin auch immer dieser nun gedrückt wird.
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      Avatar
      schrieb am 14.03.19 18:11:41
      Beitrag Nr. 4.749 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.102.157 von honigbaer am 14.03.19 17:43:44
      Zitat von honigbaer: Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstehe und ob der Falll Diebold überhaupt vergleichbar ist, da dort der Begherrschungsvertrag nicht beendet wurde.

      Aber im Diebold Gutachten wurde doch der Ausgleich für 2018 zum gutachterlich ermittelten Unternehmenswert addiert, um die am Ertragswert orientierte Abfindung zu ermitteln. Wegen höheren 3-Monatsdurchschnitts war das zwar nicht relevant, so dass dieser die Abfindungshöhe vorerst bestimmt. Aber grundsätzlich sollte das doch einkalkuliert werden, so dass kein Vorteil für VW durch eine frühere HV entsteht, sofern sich die Abfindung nicht am Börsenkurs sondern am Unternehmenswert orientiert.

      Ich halte das für wahrscheinlich, dass man letztlich mit der Unternehmensbewertung in der Nähe des Durchschnittskurses liegt, wohin auch immer dieser nun gedrückt wird.


      Es ging um die Frage, ob es noch eine HV gibt. Und eine HV muss acht Monate nach GJ-Ende stattfinden. Binnen 5,5 Monaten einen SO ankündigen, zur außerordentlichen HV einladen und dann auch noch die Klagen die dann folgen, ist m.E. nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 14.03.19 18:59:04
      Beitrag Nr. 4.750 ()
      Die HV ist doch auf den 22. Mai terminiert.

      Die Frage, ob es noch eine HV gibt, steht sicher nicht zur Debatte. Die Frage ist, ob man auf der HV im Mai auch über den Squeeze-out beschließen will. Und theoretisch kann auch nur über den Squeeze-out beschlossen werden und die regläre HV auch bis Ende August verschoben werden. Und wenn sie dann nicht stattfindet, hat man vermutlich auch wenig rechtliche Handhabe dagegen. Und dann war die Frage, ob das den Anspruch auf den Ausgleich für 2018 gefährden könnte und das hatte ich versucht zu beantworten.

      Die 139. ordentliche Hauptversammlung der MAN SE zum Geschäftsjahr 2018 findet am 22. Mai 2019 im MAN Truck Forum der MAN Truck & Bus AG, Dachauer Str. 570, 80995 München, statt.
      Avatar
      schrieb am 14.03.19 22:35:44
      Beitrag Nr. 4.751 ()
      Bzgl. Einreichung Diebold Nixdorf. Ich hatte einen ähnlichen Fall bei der Demag. Bin hier durch den SO gegangen und es liefen 2 spruchverfahren, 1x BGAV und 1x SO. Das früher gestartete spruchverfahren BGAV ergab eine marginale Nachzahlung, diese konnte für die SO rechte angenommen werden, im Gegenzug verlor man natürlich das Recht der nachbesserung aus dem SO.
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      Avatar
      schrieb am 14.03.19 23:03:29
      Beitrag Nr. 4.752 ()
      Nachtrag: wurde alle noch investierten Akteure in der Wincor rationell handeln, wäre ein SO-spruchverfahren eigentlich gar nicht notwendig, da die wirtschaftliche Situation der Company im SO-spruchverfahren, welche Relevanz für die Abfindung hat, definitiv schlechter als zum Zeitpunkt des BGAV spruchverfahrens ist und deswegen natürlich weniger rauskommen sollte. Ergo sollte das Playbook für diesen Case wie folgt aussehen:
      Anfechtungsklage gegen den SO-Beschluss, um noch die Garantiedividende für das GJ 2018 kassieren zu können und knapp vor Auslieferung aufgrund des SO Andienung in den BGAV.
      Terminieren wir das mal einfachheitshalber für ende Q3 2019, sollte folgender Cash-Flow (vor steuern) rauskommen:
      55,02 Abfindung BGAV + 3,13 Garantiedividende + 1,7 (9 Monate Zinsen auf die 55,02) sind rund 59,85 brutto, die etwaige Nachbesserung aus dem BGAV gibts noch obendrauf...


      Rationell betrachtet sollten dann eigentlich nicht mehr viele Aktien für einen SO übrig bleiben...
      Avatar
      schrieb am 14.03.19 23:29:25
      Beitrag Nr. 4.753 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.105.244 von Aktienduffy am 14.03.19 22:35:44
      Zitat von Aktienduffy: Bzgl. Einreichung Diebold Nixdorf. Ich hatte einen ähnlichen Fall bei der Demag. Bin hier durch den SO gegangen und es liefen 2 spruchverfahren, 1x BGAV und 1x SO. Das früher gestartete spruchverfahren BGAV ergab eine marginale Nachzahlung, diese konnte für die SO rechte angenommen werden, im Gegenzug verlor man natürlich das Recht der nachbesserung aus dem SO.


      Man verlor nicht die Rechte der Nachbesserung aus dem Squeeze-out, sondern die gesamte Abfindung des Squeeze-out, wenn man vom Wahlrecht zu Gunsten der abfindung aus dem Beherrschungsvertrag Gebrauch machte!

      Die jährliche Nettoausgleichzahlung im Fall Diebold beträgt nur 2,82 Euro und nicht 3,13 Euro.
      (Ausgleichszahlung 2,82 statt Zins 2,26 für den Zeitraum 2018 macht einen kleinen Vorteil, falls diese fällig wird und man danach erst andient.)
      Die theoretische Möglichkeit einer Verschiebung der regulären HV auf Ende August ist im Fall Diebold natürlich ebenfalls einzukalkulieren und im Fall Diebold ist die Konstellation ja so, dass man dann tatsächlich die Ausgleichszahlung verpassen würde, da sich die Abfindung des Squeeze-out am Durchschnittskurs orientiert.
      Avatar
      schrieb am 15.03.19 14:50:04
      Beitrag Nr. 4.754 ()
      Jetzt wird's aber wunderlich wenn die Vz 2,5€ über den St notieren...
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      Avatar
      schrieb am 21.03.19 11:00:16
      Beitrag Nr. 4.755 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.088.188 von Investor@work am 13.03.19 12:38:04Nun stehen wir schon bei 68,xx€.
      Der Kurs fällt mir zu stark, somit bleibe ich noch an der Seitenlinie….
      Avatar
      schrieb am 21.03.19 11:58:59
      Beitrag Nr. 4.756 ()
      https://www.handelsblatt.com/finanzen/anlagestrategie/trends…

      Ich weiß zwar nicht, ob das Handelsblatt so wirklich den Unterschied zwischen einem Übernahmeangebot und einem Delisting verstanden hat, aber auch egal.
      Avatar
      schrieb am 21.03.19 13:49:15
      Beitrag Nr. 4.757 ()
      Ja, wenn die führende Finanztageszeitung schon alles in einen Topf wirft.
      Und in der Tabelle die Hälfte der Fälle vor 2008, als ob es 10 Jahre keine Übernahmen gegeben hätte und die Aufschläge von damals viel über aktuelle Verhältnisse aussagen würden.

      Wobei: Vor der Finanzkrise ist vor der Finanzkrise, die nächste kommt bestimmt. Der Private Equity Anlagenotstand fand neulich im Handelsblatt Erwähnung unter Nennung der börsennotierten Akteure Apollo Global Management, Blackstone, Carlyle und KKR, Partners Group, Pantheon International, Ares, Gimv NV und 3iGroup.

      Zitat
      Mit Stada, Scout24, dem Lichtkonzern Osram und dem Logistikunternehmen VTG drehte sich das Delisting-Karussell zuletzt immer schneller.

      Habe ich da bei Osram etwas verpasst? Und Scout24 war doch auch noch nicht so konkret, Dellisting nur eines der Drohszenarien in der Angebotsunterlage?

      Wird schon alles etwas unübersichtlich derzeit mit Delisting bei VTG und Stada. Bei so großen Firmen gab es das früher nicht und die institutionellen Investoren mobbt man damit ganz gut raus, ohne gerichtlich überprüfbare Abfindungen. Eigentlich überraschend, dass diese sich nicht gegen die aktuelle Rechtslage wehren.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.03.19 14:30:51
      Beitrag Nr. 4.758 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.111.328 von SquishyLady am 15.03.19 14:50:04Was waren noch gleich die Regeln für den Squeeze-out bei 147.040.000 Stückaktien, unterteilt in 140.974.350 Stammaktien und 6.065.650 stimmrechtslose Vorzugsaktien? Es genügt jeweils ein Anteil von 90% beim verschmelzungs-Squeeze-out bzw 95% des Grundkapitals beim normalen Squeeze-out insgesamt, also Stamm und Vorzugsaktien in der Hand von Traton insgesamt relativ zu den 147.040.000 Aktien insgesamt.

      Dann ist es eigentlich egal, ob Stamm- oder Vorzugsaktien vom Hauptaktionär erworben werden und eine Preisdifferenz eher zufälligen Kauf- oder Verkaufsentscheidungen der Verkäufer geschuldet. Aktuell Kurs 70 für Vz und 72 für Stämme.

      Laut MAN Geschäftsbericht 2018:
      1,98 Mrd Forderung aus dem Verkauf von MAN Power Engineering und Renk gegen VW, Verkauf zum Buchwert des Nettovermögens.

      Das Ergebnis nach Steuern
      der aufgegebenen Bereiche belief sich auf 201 Mio €
      (166 Mio €). Darüber hinaus wurde ein Ertrag von 48 Mio €
      aus der Veräußerung realisiert.


      Seite 26 Geschäftsbericht, Verkauf auf Weisung Tratons:
      Der Verkaufserlös entspricht dem Buchwert des zugehörigen
      Nettovermögens. Dementsprechend wurden
      keine Wertminderungen bei der Umklassifizierung des
      Nettovermögens
      als zur Veräußerung gehalten erfasst.
      Für Details zu dieser Transaktion wird auf den Konzernanhang
      verwiesen.


      Naja, vielleicht passen ja die 70 Euro nun ungefähr.
      Der Verkauf von 200 Mio Ertrag bei MAN PE und Renk für 2 Mrd mindert natürlich schon den Wert vom MAN Konzern insgesamt. Auftragseingang gestiegen von 12,4 auf 13,9 Mrd ist eigentlich spektakulär positiv. Operative Marge von 5% ist natürlich noch weit unter dem angestrebten Niveau, Scania ist viel profitabler und im Mittel wollte Traton (also Scaia und MAN zusammen) laut Manager-Magazin 2019 auf 6,5-7,5% kommen. Bei MAN war es aber ohne die abgegebenen Bereiche Renk und MAN PE eigentlich sogar nur 2,7% operative Marge.

      Was soll man aus noch nicht erreichter operativer Marge von 5% und 14 Mrd Auftragseingang für einen Firmenwert ableiten? 700 Mio operatives Ergebnis und bei 70 Euro Kurs 10 Mrd Marktkapitalisierung passen dann vielleicht schon ungefähr zusammen? Börsenkurse können alles mögliche machen, aber wenn es zu einer neuerlichen Unternehmensbewertung käme, wäre da wohl von 70 Euro aus eher wenig Luft nach unten.
      Avatar
      schrieb am 25.03.19 16:59:45
      Beitrag Nr. 4.759 ()
      Am 20.3 war Termin Appel Verweigerungsrecht,jemand was gehört?
      Avatar
      schrieb am 26.03.19 11:12:47
      Beitrag Nr. 4.760 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.161.169 von honigbaer am 21.03.19 13:49:15
      Zitat von honigbaer: ....
      Habe ich da bei Osram etwas verpasst? Und Scout24 war doch auch noch nicht so konkret, Dellisting nur eines der Drohszenarien in der Angebotsunterlage?
      ....


      Hey, ihr müsst hier auch meine Fragen beantworten.
      Bei Osram soll doch angeblich diese Woche noch was entschieden werden, ob die Finanzinvestoren etwas bieten oder nicht.

      Postbank, da weiß ich nichts.
      Avatar
      schrieb am 27.03.19 16:50:58
      Beitrag Nr. 4.761 ()
      Alba Group meldet 93,26% an der Alba SE (vorher 75,003%)
      Avatar
      schrieb am 27.03.19 17:06:36
      Beitrag Nr. 4.762 ()
      War es doch vorher auch schon?! Moment, ich schaue nach.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 27.03.19 17:10:30
      Beitrag Nr. 4.763 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.210.953 von honigbaer am 27.03.19 17:06:36Hängt wohl hiermit zusammen

      https://www.pressetext.com/news/20180913034
      Avatar
      schrieb am 27.03.19 17:14:10
      Beitrag Nr. 4.764 ()
      93,258% laut Halbjahrsbericht 2018 vom August 2018.
      Wenn es dazu jetzt news gab, dann wohl nur wegen der schon länger per adhoc angekündigten Pläne, die Anteile auf eine Zwischenholding zu übertragen. (Eventuell zum Zweck des Verschmelzungs-Squeeze-out.) Aber so lange das Spruchverfahren noch läuft, passiert da wohl erstmal nichts. Und falls der Vertrag gekündigt werden sollte, eher unwahrscheinlich, aber dann würde es wohl eher verunsichernd wirken.
      Avatar
      schrieb am 28.03.19 11:46:31
      Beitrag Nr. 4.765 ()
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 28.03.19 12:04:11
      Beitrag Nr. 4.766 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.217.511 von SquishyLady am 28.03.19 11:46:31
      Zitat von SquishyLady: http://adhoc.pressetext.com/news/1553768880839

      Was soll das jetzt?


      Völlig unverständlich, warum diese Mitteilungen erst jetzt kommen. Die Schwellenberührung kann doch nicht erst jetzt gewesen sein.
      Avatar
      schrieb am 28.03.19 12:19:01
      Beitrag Nr. 4.767 ()
      Muckelius hatte doch auf die erklärende adhoc hingewiesen und verlinkt.
      "Die Ausgliederung soll im Frühjahr 2019 wirksam werden."

      Vorher gab es verschiedene Zwischenholdings mit insgesamt 93% und jetzt hat jene, die zuvor 75% hatte die ganzen 93%. Insgesamt unter einem Dach war das vorher auch schon, aber eben nicht direkt über eine einzige Zwischenholding. Ändert auch grundsätzlich nichts am Beherrschungsvertrag, Juristen könnten zwar vielleicht irgendwelche Haftungsfragen aufwerfen oder wer weiß was, aber jedenfalls formale Schwellenberührung.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 28.03.19 12:23:12
      Beitrag Nr. 4.768 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.217.787 von honigbaer am 28.03.19 12:19:01
      Zitat von honigbaer: Muckelius hatte doch auf die erklärende adhoc hingewiesen und verlinkt.
      "Die Ausgliederung soll im Frühjahr 2019 wirksam werden."

      Vorher gab es verschiedene Zwischenholdings mit insgesamt 93% und jetzt hat jene, die zuvor 75% hatte die ganzen 93%. Insgesamt unter einem Dach war das vorher auch schon, aber eben nicht direkt über eine einzige Zwischenholding. Ändert auch grundsätzlich nichts am Beherrschungsvertrag, Juristen könnten zwar vielleicht irgendwelche Haftungsfragen aufwerfen oder wer weiß was, aber jedenfalls formale Schwellenberührung.


      Ein Großteil der hinzugekommenen Stücke dürfte ja aus Andienungen stammen. Insofern fraglich, warum die in irgendeiner Zwischenholding gelandet sein sollten. Zudem dürften doch Besitzverhältnissen in den einzelnen Gesellschaften so sein, dass doch irgendeine Gesellschaft über alle Stück hätte verfügen müssen.
      Avatar
      schrieb am 28.03.19 12:57:31
      Beitrag Nr. 4.769 ()
      Weiß nicht, wie die das machen.
      Für den Beherrschungsvertrag reicht der HV Beschluss und 2014 wurde jedenfalls noch über 4 Zwischenholdings zugerechnet, nachdem in 2014 scheinbar viele Aktien angedient wurden.
      Das wurde alles etwas kompoliziert, weil doch zwischendurch Chinesen auf irgendeiner Zwischenebene mit 25 % oder mehr am gesamten Albakonzern beteilgt waren (sind?), nachdem Alba zeitweise etwas schwierige Zeiten durchmachte.

      Ist glaub alles nicht so wichtig, eher das Spruchverfahren, in dem erstinstanzlich nur die Ausgleichszahlung angehoben werden sollte, jetzt ist es in zweiter Instanz.

      GB 2014:
      Die Stimmrechte der ALBA Group plc & Co. KG, Berlin, sind den Herren Dr. Axel Schweitzer und Dr. Eric Schweitzer gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz über die ALBA Finance plc & Co. KGaA, die ALBA Finance Holding plc, die ALBA Group Europe plc, die Alpsee Ltd. und die Eibsee Ltd., jeweils mit statutarischem Sitz in London/Großbritannien und Verwaltungssitz in Berlin, zuzurechnen. Am 31. Dezember 2014 waren dies Stimmrechte aus 9.083.405 Aktien (92,311 Prozent).

      GB 2013
      Am 31. Dezember 2013 waren dies Stimmrechte aus 8.395.849 Aktien (85,324 %).
      Avatar
      schrieb am 05.04.19 14:33:47
      Beitrag Nr. 4.770 ()
      http://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/squeeze-out-bei-…

      Waren die üblichen Verdächtigen (Sparta, Allerthal, SCI) beteiligt?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 05.04.19 15:46:57
      Beitrag Nr. 4.771 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.288.267 von schaerholder am 05.04.19 14:33:47Vermutlich ja, aber da bei DIH insgesamt etwa 1,2 Mio Aktien im Streubesitz waren, ist der Nachbesserungsbetrag dann doch nicht so riesig, trotz der prozentual sehr hohen Erhöhung.
      Avatar
      schrieb am 08.04.19 19:01:37
      Beitrag Nr. 4.772 ()
      Linde Vergleich hier:
      http://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/anfechtungs-und-…

      Seit 16:53 Uhr ausgesetzt.
      Da es hier heißt "Linde plc: Linde AG Completes Cash Merger Squeeze-Out" wird der Hndel wohl nicht nochmal aufgenommen.
      https://www.dgap.de/dgap/News/corporate/linde-plc-linde-comp…
      Avatar
      schrieb am 11.04.19 11:12:31
      Beitrag Nr. 4.773 ()
      Delisting Design Hotels
      http://adhoc.pressetext.com/news/1554970500316

      Wie wahrscheinlich ist ein Listing in HAM / HAN wenn vorher keines bestand?
      Avatar
      schrieb am 11.04.19 15:17:36
      Beitrag Nr. 4.774 ()
      Hamburg ist durchaus möglich, nur bei den geringen Umsätzen dieses Jahr vielleicht doch nicht so wahrscheinlich. Im März fast gar nichts, letztes Jahr war der Börsenhandel scheinbar noch liquider.
      Valora macht aber bestimmt etwas, vielleicht dann mal in ein paar Wochen dort mal anfragen, ob Hamburg handeln wird. Ist für Valora ja auch eine wichtige Information.

      Bei Design läuft doch Beherrschungsvertrag uns Spruchverfahren?
      Wie sieht das genau aus, wie hoch ist die Abfindung / Stand des Verfahrens?
      In so einem Fall kann man ja auch ganz entspannt die Aktie halten, trotz Delisting.
      Avatar
      schrieb am 11.04.19 15:47:31
      Beitrag Nr. 4.775 ()
      Wie läuft das eigentlich steuerlich? Der Großteil meine DesignHotels Position stammt aus dem Jahr 2009 und davor. Wenn ich abgefunden werde, ist der Gewinn dann auch steuerfrei?
      Avatar
      schrieb am 11.04.19 15:53:15
      Beitrag Nr. 4.776 ()
      Ja, ganz normal, wie bei anderen Veräußerungen auch.

      Bei Abfindung unter dem Beherrschungsvertrag wird bei der abfindung noch ein kleiner Zinsbetrag dabei sein, der ist steuerpflichtig, unabhängig von einer anschaffung vor oder ab 2009, das fällt aber nicht ins Gewicht.
      Avatar
      schrieb am 11.04.19 16:26:29
      Beitrag Nr. 4.777 ()
      Danke @Honigbär
      Avatar
      schrieb am 12.04.19 14:31:07
      Beitrag Nr. 4.778 ()
      Das Spruchverfahren bei Linde scheint doch große Chancen zu versprechen. Bereits heute habe ich das erste Angebot im Postfach: "...Die GANÉ AG bietet hiermit allen ehemaligen Aktionären der Linde AG, die im Rahmen des vorgenannten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out zu 189,46 Euro pro Aktie abgefunden wurden, an, ihre noch nicht konkretisierten Nachbesserungsrechte zu erwerben..."
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      Avatar
      schrieb am 12.04.19 20:13:01
      Beitrag Nr. 4.779 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.341.608 von straßenköter am 12.04.19 14:31:07
      Zitat von straßenköter: Das Spruchverfahren bei Linde scheint doch große Chancen zu versprechen. Bereits heute habe ich das erste Angebot im Postfach: "...Die GANÉ AG bietet hiermit allen ehemaligen Aktionären der Linde AG, die im Rahmen des vorgenannten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out zu 189,46 Euro pro Aktie abgefunden wurden, an, ihre noch nicht konkretisierten Nachbesserungsrechte zu erwerben..."


      Für 8,5€
      Avatar
      schrieb am 16.04.19 16:15:01
      Beitrag Nr. 4.780 ()
      Hi wann rechnet ihr mit dem Geld bei f24ag.
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.05.19 12:07:49
      Beitrag Nr. 4.781 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.411.244 von 176 am 11.12.18 09:13:17bei Constantia gibts jetzt richtig Kohle
      35,05/Aktie
      Avatar
      schrieb am 07.05.19 15:33:07
      Beitrag Nr. 4.782 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.367.930 von Sven1977 am 16.04.19 16:15:01
      Zitat von Sven1977: Hi wann rechnet ihr mit dem Geld bei f24ag.


      Die Erhöhung der Abfindung müßte in der Zwischenzeit gebucht sein
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      Avatar
      schrieb am 13.05.19 06:26:00
      Beitrag Nr. 4.783 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.506.490 von 525700 am 07.05.19 15:33:07Hi Danke für Antwort,
      Nein ich habe noch kein Nachbesserung auf mein depot.

      ich bin bei Onvista.würde mich mal Intressiern wer die den hat.

      Danke
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.05.19 23:09:14
      Beitrag Nr. 4.784 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.550.749 von Sven1977 am 13.05.19 06:26:00
      Squeeze-out F24 AG
      Bei der Consorsbank wurde die Nachbesserung für die F24 AG am 25. April 2019 gezahlt.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.05.19 23:19:32
      Beitrag Nr. 4.785 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.559.575 von arendts am 13.05.19 23:09:14Danke für die Antwort bei Onvista wurde mir gesagt es wurde noch nicht bezahlt.von der Zahlstelle.
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      Avatar
      schrieb am 26.05.19 01:00:08
      Beitrag Nr. 4.786 ()
      Nachzahlung auf den Squeeze Out der Deutschen Immobilien Holding AG
      Mit dem Beschluß des Hanseatischen OLG in Bremen vom 29.3.2019 dürfte das Spruchverfahren damit endgültig abgeschlossen sein.

      Ich frage mich deshalb
      - warum die Nachbesserung noch nicht ausbezahlt ist
      -- ist eventuell ein Gang der Zech-Group zum BGH möglich?
      -- gehört eventuell die Zech-Group zu denjenigen Firmen, die die Nachbesserung nur auf expliziten Aufforderung auszahlen?
      - wie dagegen vorgegangen werden kann.

      Wem liegen Infos zu o.g. Fragen vor?
      Wer hat bereits die Nachbesserung erhalten?
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.05.19 10:55:43
      Beitrag Nr. 4.787 ()
      DIH NAchbesserung Kam noch nicht an und das Ergebnis des Spruchverfahrens wurde auch noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit ich sehe. Die SdK war am Spruchverfahren beteiligt, vielleicht dort mal nachfragen. Oder das geht einfach noch nicht so schnell, habe jetzt nicht geschaut, was so die üblichen Zeiten sind, zwischen Entscheidung und Veröffenlichung.
      Avatar
      schrieb am 26.05.19 14:01:47
      Beitrag Nr. 4.788 ()
      Die Zech-Gruppe würde ich hinsichtlich ihrer Seriosität zu jenen zählen, die die Zahlung nicht von selbst veranlassen. Ich habe mir ferner sagen lassen, dass die Anwaltsfirma (Dr. Vetter von Luther Law), welche Zech in dem Spruchverfahren vertrat, nicht auf Kontaktversuche bezüglich der Modalitäten der Auszahlung antwortet.
      Avatar
      schrieb am 27.05.19 00:08:12
      Beitrag Nr. 4.789 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.661.365 von gutdrauf9 am 26.05.19 01:00:08
      Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG
      Das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG ist abgeschlossen:https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/squeeze-out-bei…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/squeeze-out-bei…

      Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht möglich.

      Bis zu einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger kann es etwas dauern. Notfalls muss man das Gericht informieren. Sanktionen wegen einer verzögerten oder fehlenden Veröffentlichung gibt es leider bislang nicht.
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 27.05.19 08:08:36
      Beitrag Nr. 4.790 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.559.626 von Sven1977 am 13.05.19 23:19:32Von Seiten des Anwalts der F24 wurde ich informiert, dass alle Zahlungen an die Zahlstelle gegangen sind.
      Avatar
      schrieb am 27.05.19 10:55:19
      Beitrag Nr. 4.791 ()
      Wie ist denn der Termin bei Kabel Deutschland am 22.05. verlaufen?
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 27.05.19 12:11:29
      Beitrag Nr. 4.792 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.669.605 von straßenköter am 27.05.19 10:55:19sehr lange, zumal auch der 23.05. noch drangehängt wurde.

      Verkündungstermin ist irgendwann im November. Bis dahin muss noch eine weitere ergänzende Stellungnahme vom Prüfer angefertigt werden.
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 27.05.19 12:49:00
      Beitrag Nr. 4.793 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.670.118 von 525700 am 27.05.19 12:11:29
      Zitat von 525700: sehr lange, zumal auch der 23.05. noch drangehängt wurde.

      Verkündungstermin ist irgendwann im November. Bis dahin muss noch eine weitere ergänzende Stellungnahme vom Prüfer angefertigt werden.


      Vielen Dank. Ich dachte, dass es schon der Termin zur Urteilssprechung gewesen wäre.
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 27.05.19 17:34:50
      Beitrag Nr. 4.794 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.670.403 von straßenköter am 27.05.19 12:49:00Gibt kein Urteil, weil wir uns nicht im Strafprozess, sondern im Zivilprozess befinden. Daher ein Beschluss :-)
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      Avatar
      schrieb am 27.05.19 23:27:39
      Beitrag Nr. 4.795 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.672.503 von 525700 am 27.05.19 17:34:50
      Zitat von 525700: Gibt kein Urteil, weil wir uns nicht im Strafprozess, sondern im Zivilprozess befinden. Daher ein Beschluss :-)


      Dann sehe ich gespannt dem Beschluss entgegen...
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 28.05.19 13:44:46
      Beitrag Nr. 4.796 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.675.026 von straßenköter am 27.05.19 23:27:39jepp. Da gibt es sehr viele, die dem Beschluss gespannt entgegen sehen ...
      Avatar
      schrieb am 28.05.19 14:17:48
      Beitrag Nr. 4.797 ()
      Um was geht es da bei Kabel Deutschland? Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag oder noch irgendwelche Sonderprüfungssachen oder sowas. Abfindung 84,53 und Ausgleich 3,17?
      Wieso ist dann der Kurs so hoch, gab es da spezielle Gründe für eine mögliche Aufbesserung?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 28.05.19 14:29:17
      Beitrag Nr. 4.798 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.679.319 von honigbaer am 28.05.19 14:17:48
      Zitat von honigbaer: Um was geht es da bei Kabel Deutschland? Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag oder noch irgendwelche Sonderprüfungssachen oder sowas. Abfindung 84,53 und Ausgleich 3,17?
      Wieso ist dann der Kurs so hoch, gab es da spezielle Gründe für eine mögliche Aufbesserung?


      https://www.spruchverfahren-direkt.de/incoming/Kabel-contra-…
      Avatar
      schrieb am 28.05.19 15:11:53
      Beitrag Nr. 4.799 ()
      Da steht drin:
      Noch nicht Gegenstand der Verhandlung war die zwischenzeitlich rechtskräftig angeordnete Sonderprüfung zur Aufdeckung möglicher Unredlichkeiten und grober Gesetzesverstöße im Zuge der Übernahme der Gesellschaft durch Vodafone.

      Weiß man, was aus der Sonderprüfung geworden ist?
      Avatar
      schrieb am 02.06.19 22:48:54
      Beitrag Nr. 4.800 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.667.185 von arendts am 27.05.19 00:08:12Am 31.5. erfolgte die Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit folgendem Hinweis:

      Hinweise zur technischen Abwicklung der Zahlung des Erhöhungsbetrages

      Im Rahmen des Spruchverfahrens wurde mit dem obigen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. März 2019 die von der Zech Group GmbH für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG auf die Hauptaktionärin Zech Group GmbH zu leistende Barabfindung auf € 6,09 je auf den Inhaber lautender Stückaktie erhöht.

      Unter Berücksichtigung des nach der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses im Handelsregister gezahlten Abfindungsbetrages von € 2,75 je auf den Inhaber lautender Stückaktie ergibt sich in Folge des obigen Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ein Erhöhungsbetrag von € 3,34 je auf den Inhaber lautender Stückaktie (€ 6,09 minus € 2,75) („Erhöhungsbetrag“).

      Abfindungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG werden gebeten, sich bezüglich der Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie der Zinszahlungen schriftlich und unter Vorlage des Legitimationsnachweises an die Zech Group GmbH, August-Bebel-Allee 1, 28329 Bremen, zu wenden. :mad:


      Bremen, im Mai 2019

      Zech Group GmbH

      Die Geschäftsführung
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 02.06.19 23:47:17
      Beitrag Nr. 4.801 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.717.615 von Der_Analyst am 02.06.19 22:48:54
      Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG
      In der Tat ein "fetter Hund".

      Die Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister (§ 327b AktG) laufen wenigstens weiter.

      https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/06/bekanntmachung-…
      Avatar
      schrieb am 03.06.19 12:38:07
      Beitrag Nr. 4.802 ()
      beim BuG Reply Deutschland ist mir die Erhöhung der Ausgleichszahlung am 21.05.2019 überwiesen.

      Die Verzinsung der Nachbesserung ist mir noch nicht gutgeschrieben worden. Hat jemand bereits die Verzinsung der Nachbesserung erhalten?
      Avatar
      schrieb am 03.06.19 13:49:29
      Beitrag Nr. 4.803 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.717.615 von Der_Analyst am 02.06.19 22:48:54"Abfindungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG werden gebeten, sich bezüglich der Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie der Zinszahlungen schriftlich und unter Vorlage des Legitimationsnachweises an die Zech Group GmbH, August-Bebel-Allee 1, 28329 Bremen, zu wenden."

      ich vermute mal, dass bei einer individuellen Auszahlung keine Steuer einbehalten wird.

      Das dann erforderliche Deklarieren in der Steuererklärung ist lästig. So etwas mache ich nur ungern.
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      Avatar
      schrieb am 03.06.19 14:07:47
      Beitrag Nr. 4.804 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.721.332 von Hiberna am 03.06.19 13:49:29Der Betrag wird vermutlich ohne Abschlagsteuer ausbezahlt.
      Das hat den Vorteil, dass uns zwischenzeitlich mehr Liquidität zur Verfügung steht.
      Die Nachversteuerung ist für mich kein Problem - bei Squeeze Outs müsste ich ja sowieso auch die Zinsen, die imemr ohne Zinsabschlagsteuer ausbezahlt werden, nachversteuern. Jetzt ist es einfach eine Zeile mehr in meiner Steuererklärung.
      Avatar
      schrieb am 03.06.19 23:24:37
      Beitrag Nr. 4.805 ()
      Frage ist eher, wenn es jemand verpasst, die NAchbesserung einzufordern, verfällt das irgendwann?
      Es gab ja bisher nicht so viele Fälle, in denen man bei der Gesellschaft direkt anfordern musste.
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      Avatar
      schrieb am 04.06.19 08:12:28
      Beitrag Nr. 4.806 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.726.663 von honigbaer am 03.06.19 23:24:37jepp, ich meine, dass die Verjährung 3 Jahre beträgt.
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      Avatar
      schrieb am 14.06.19 09:26:44
      Beitrag Nr. 4.807 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.727.584 von 525700 am 04.06.19 08:12:28Hat schon jemand die Nachbesserungszahlung bei Constantia Packaging bekommen, bzw. weiß man Bescheid wann das Geld gebucht wird?
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 16.06.19 16:31:19
      Beitrag Nr. 4.808 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.805.180 von cade am 14.06.19 09:26:44Hallo,

      kann in dieser Runde bestätigt werden dass das OLG Frankfurt nun auch das Spruchverfahren Squeeze out Dresdner Bank AG ohne Erhöhung zum Abschluss gebracht hat?

      Falls die Bagatellgrenze als Argument genutzt wurde, würde die Entscheidung revidiert werden falls die BGH-Vorlage zur Bagatellgrenze Erfolg haben sollte?

      Vielen Dank!
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 16.06.19 18:56:58
      Beitrag Nr. 4.809 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.818.222 von Freiburg123 am 16.06.19 16:31:19Welche BGH-Vorlage zur Bagatellgrenze?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 16.06.19 19:16:00
      Beitrag Nr. 4.810 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.818.642 von arendts am 16.06.19 18:56:58Stimmt - vermutlich nicht beim BGH. Es geht um die Verfassungsbeschwerde in Sachen OLG Ddf. Entscheidung Verseidag AG. Besten Dank.
      Avatar
      schrieb am 17.06.19 19:58:43
      Beitrag Nr. 4.811 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.805.180 von cade am 14.06.19 09:26:44Constantia wurde bei mir schon am 24.5. gebucht
      Avatar
      schrieb am 21.06.19 18:17:29
      Beitrag Nr. 4.812 ()
      Consors hat nun am 18.06.19 mit Valuta 24.05.19 die 35 Euro pro Stueck Constantia unter Abzug von Abgeltungssteuer auf mein Konto gebucht. Kommen da nicht noch Zinsen dazu wie in deutschen Spruchstellenverfahren oder war es das.
      Avatar
      schrieb am 25.06.19 17:06:47
      Beitrag Nr. 4.813 ()
      Avatar
      schrieb am 25.06.19 22:10:28
      Beitrag Nr. 4.814 ()
      Avatar
      schrieb am 03.07.19 14:37:46
      Beitrag Nr. 4.815 ()
      Hallo zusammen,

      hat inzwischen irgendjemand hier in Sachen Deutsche Immobilien Holding (SQO durch Zech Group) nach Anschreiben und Fristsetzung einen Zahlungseingang festgestellt?
      Avatar
      schrieb am 03.07.19 14:50:09
      Beitrag Nr. 4.816 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.946.078 von unicum am 03.07.19 14:37:46
      Zitat von unicum: Hallo zusammen,

      hat inzwischen irgendjemand hier in Sachen Deutsche Immobilien Holding (SQO durch Zech Group) nach Anschreiben und Fristsetzung einen Zahlungseingang festgestellt?


      Ja ich habe heute die Gutschrift erhalten.
      Direkter Kontakt bitte BM
      Avatar
      schrieb am 05.07.19 11:10:41
      Beitrag Nr. 4.817 ()
      Nachzahlung auf den Squeeze Out der Deutschen Immobilien Holding AG
      Nachdem ich meine Nachzahlung geltend gemacht habe und mit der Ausbuchungsanzeige / -abrechnung meiner Bank belegt hab, erhielt ich ich heute von Zech folgende Antwort:

      ... leider müssen wir feststellen, dass die für die Geltendmachung des Anspruches erforerlichen Informationen und Nachweise nicht vollstäündig vorliegen.
      Wir bitten Sie somit um:
      Bestätigung durch Ihre Depotbank, dass Sie mindestens vom 29.05.2013 hinweg bis zum 04.06.2013 ununterbrochen Aktionär der Deutsche Immobilien Holding AG waren.

      Die Bestätigung Ihrer Aktionärsstellung ist erforderlich, da die Eintragung der Beschlussfassung über das Squeeze Out am 29.05.2013 erfolgte. Der Handel mit den Aktien aber bis einschließlich 03./04.06.2013 möglich war.
      Für die Anspruchsstellung auf den Erhöhungsbetrag kommt es entscheidend auf den Tag der Eintragung der Übertragung im handelsregister an. Hiervon ist der Tag der Ausb uhcung der Aktien aus dem Depot zu unterscheiden .....

      ---> so ein Schmarrn !
      Richtig ist zwar, dass ab Eintragung in das HR die Aktionärseigenschaft verloren ging und ab diesen Zeitpunkt die Aktien keine Aktien mehr sind, sondern nur Ansprüche auf die Abfindung
      Aber das ändert nichts an der Nachzahlungspflicht, da diese nicht an die Aktie gebunden ist, sondern an ebenen diesen Anspruch auf Abfindung.

      ---> Frage an unsere Experten:
      Ist es wirklich so, dass wenn ich am 3.6. die "Aktie" (besser: die Anspruche auf Abfindung) über die Börse gekauft hätte, keinen Ansprch auf Nachbesserung habe?
      Ist es wirklich so, dass wenn ich am 3.6. die "Akite" (besser: die Ansprüche auf Abfindung) zu einem Preis, der wohl über der damaligen Abfindung lag, verkauft hätte, ich dennoch den vollen Anspruch auf Nachbesserung habe?
      ---> Beides macht doch keinen Sinn
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      schrieb am 05.07.19 11:25:24
      Beitrag Nr. 4.818 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.960.589 von gutdrauf9 am 05.07.19 11:10:41Dieselbe Antwort habe ich auch gestern erhalten. Das würde mich ebenfalls interessieren, auch wenn ich in diesem Fall nicht von dieser Klausel betroffen bin ...

      Zur Berechnung der Verzugszinsen eignet sich folgende Seite: https://basiszinssatz.de/zinsrechner/index.php. Aktuell liegt der Zinssatz bei 4,12% 😆. Theoretisch könnte man nun auch warten und seine Nachbesserung bis kurz vor Ende der Verjährungsfrist (31.12.2022) gemütlich weiter verzinsen lassen 😎. Solange die Zech Group nicht insolvent geht, wäre das eine nette Zinsanlage ...

      Der_Analyst
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      schrieb am 05.07.19 11:47:19
      Beitrag Nr. 4.819 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.960.688 von Der_Analyst am 05.07.19 11:25:24wir alle sind davon betroffen, denn die wenigsten Banken dürften eine solche Bescheinigung für 0 EUR Gebühren ausstellen !
      Avatar
      schrieb am 05.07.19 20:14:32
      Beitrag Nr. 4.820 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.960.589 von gutdrauf9 am 05.07.19 11:10:41Wer nach der Eintragung im Handelsregister "Aktien", d.h. Abfindungsansprueche gekauft hat, war zwar nicht antragsberechtigt im Spruchverfahren, erhaelt aber natuerlich die gerichtlich festgelegte Nachbesserung zzgl. Zinsen. Insoweit ist die Ausbuchungsabrechnung aus meiner Sicht alleine massgeblich. Dem urspruenglichen Aktionaer, der nach der Eintragung verkauft hat, steht die Nachbesserung jedenfalls nicht zu.

      Ansprueche auf Nachbesserung koennen grds. relativ leicht mit einer Leistungsklage nach 16 SpruchG gelteng gemacht werden.
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      schrieb am 06.07.19 13:58:51
      Beitrag Nr. 4.821 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.964.825 von arendts am 05.07.19 20:14:32Es ist Blödsinn, was DIH geschrieben hat.
      Diejenigen Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des SqO ins HR Aktionär waren, sind antragsberechtigt.

      Nach Eintragung des SqO ins HR verbriefen die Aktien nur noch die Abfindungsrechte und damit auch die Erhöhungsrechte.
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      schrieb am 20.07.19 16:10:49
      Beitrag Nr. 4.822 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.967.825 von 525700 am 06.07.19 13:58:51Vorsorglich zur Info an die Leser dieses Threads:

      bei der Weber & Ott AG (eine der ältesten Aktiengesellschaften) steht ein speeze-out an. Alle Unterlagen hierzu finden sich unter:

      https://weberundott.de/de/Unternehmen/Hauptversammlung
      Avatar
      schrieb am 06.08.19 15:22:52
      Beitrag Nr. 4.823 ()
      Update Software - 37% Anhebung der Abfindung
      http://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/uberprufungsverf…

      :) :) :)
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      Avatar
      schrieb am 06.08.19 15:36:56
      Beitrag Nr. 4.824 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.186.422 von straßenköter am 06.08.19 15:22:52
      Update Software
      Die 14 Tagefrist zur Nachzahlung ist auch schon vorbei, aber eine Nachzahlung habe ich bislang nicht erhalten, obwohl ich im Depot schon seit Jahren ein Nachbesserungsrecht mit WKN habe. Muss ich dennoch irgendetwas unternehmen, um die Nachzahlung zu erhalten oder ist die Nachzahlung nur überfällig?
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      Avatar
      schrieb am 06.08.19 15:51:18
      Beitrag Nr. 4.825 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.186.545 von straßenköter am 06.08.19 15:36:56
      Zitat von straßenköter: Die 14 Tagefrist zur Nachzahlung ist auch schon vorbei, aber eine Nachzahlung habe ich bislang nicht erhalten, obwohl ich im Depot schon seit Jahren ein Nachbesserungsrecht mit WKN habe. Muss ich dennoch irgendetwas unternehmen, um die Nachzahlung zu erhalten oder ist die Nachzahlung nur überfällig?


      Ist die Erhöhung nicht größer? Es gab doch nur 3,37€ damals. Insofern wurde doch um 1,81€ erhöht, also um über 50% oder unterliege ich da einem Denkfehler?
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      Avatar
      schrieb am 06.08.19 17:07:17
      Beitrag Nr. 4.826 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.186.545 von straßenköter am 06.08.19 15:36:56
      Zitat von straßenköter: Die 14 Tagefrist zur Nachzahlung ist auch schon vorbei, aber eine Nachzahlung habe ich bislang nicht erhalten, obwohl ich im Depot schon seit Jahren ein Nachbesserungsrecht mit WKN habe. Muss ich dennoch irgendetwas unternehmen, um die Nachzahlung zu erhalten oder ist die Nachzahlung nur überfällig?

      Nehme an, du warst nicht in persönlich in Wien bei der Generalversammlung oder hast dich vertreten lassen, sondern hast das "freiwillige Angebot" angenommen, das auch eine Nachzahlungsklausel enthält.
      Hier gilt:
      ... verpflichtet sich die Käuferin die Differenz zwischen Angebotspreis und
      gerichtlich festgestellter Barabfindung binnen 21 Tagen nachdem die gerichtliche
      Entscheidung rechtskräftig wurde, an den Verkäufer zu entrichten.


      Ist also noch bis Ende der Woche Zeit. Und bis die deutschen Banken das verbucht haben, dauert es vermutlich auch noch (Geldwäschegesetz, Klimawandel, ...). Würde also erst einmal abwarten. Das Ganze sollte ja auch in Österreich nicht innerhalb von 2 Wochen verjähren.

      Es gab doch nur 3,37€ damals.
      Wo du recht hast, hast du recht. Vielleicht gab's schon mehr für die, die auf der Generalversammlung Widerspruch eingelegt hatten.
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      Avatar
      schrieb am 06.08.19 17:19:33
      Beitrag Nr. 4.827 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.187.643 von Chrysostomos am 06.08.19 17:07:17Ich bekomme das gar nicht mehr so genau zusammen. Wenn ich mich richtig erinnere habe ich damals Widerspruch gegen den Rechtsformwechsel zu Protokoll gegeben bzw. geben lassen, so dass das Angebot unterbreitet werden musste. Au alle Fälle habe ich 3,37€ gegeben.

      Es macht sicher Sinn noch ein paar Tage abzuwarten. Falls bis Mitte nächster Woche nichts passiert ist, werde ich aktiv werden.
      Avatar
      schrieb am 06.08.19 17:54:50
      Beitrag Nr. 4.828 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.186.755 von straßenköter am 06.08.19 15:51:18
      Rechtsformwechsel Aurea Software AG in GmbH
      Das Handelsgericht Wien geht in seiner Entscheidung von einer Barabfindung in Höhe von EUR 3,77 je Aktie aus und setzt eine Zuzahlung von EUR 1,41 fest. Ich werde die recht kurzen Entscheidungsgründe (1 1/2 seiten) gerne auf den Blog stellen.

      Die erst kürzlich ergangene Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Antragsgegnerin Rechtsmittel einlegt.
      Avatar
      schrieb am 06.08.19 17:57:25
      Beitrag Nr. 4.829 ()
      Danke. Wie können die von 3,77€ ausgehen, wenn nur 3,37€ gezahlt wurden?
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      Avatar
      schrieb am 06.08.19 19:38:02
      Beitrag Nr. 4.830 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.188.273 von straßenköter am 06.08.19 17:57:25Die 3,77 betrafen nur den Rechtsformwechsel in die GmbH und NICHT den Gesellschafterausschluss. Das letztere Verfahren läuft noch!
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      Avatar
      schrieb am 06.08.19 23:12:08
      Beitrag Nr. 4.831 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.189.152 von 525700 am 06.08.19 19:38:02
      Zitat von 525700: Die 3,77 betrafen nur den Rechtsformwechsel in die GmbH und NICHT den Gesellschafterausschluss. Das letztere Verfahren läuft noch!


      Ich stehe auf dem Schlauch. Beim Rechtsformwechsel in 2015 gab es doch auch nur 3,37€:
      https://www.dgap.de/dgap/News/corporate/update-software-haup…

      Damit nicht alle auf der HV Widerspruch zu Protokoll geben mussten, gab es parallel ein freiwilliges ÜA zu 3,37€, dies mit der Zusage bei einer Nachbesserung mit den anderen Aktionären gleich gestellt zu werden. Beim späteren Squeeze Out gab es dann nur 3€.

      Also woher stammt die Zahl 3,77€? Wer soll die mal erhalten haben?
      Avatar
      schrieb am 06.08.19 23:26:46
      Beitrag Nr. 4.832 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.188.273 von straßenköter am 06.08.19 17:57:25
      HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/handelsgericht-…
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      Avatar
      schrieb am 07.08.19 05:36:08
      Beitrag Nr. 4.833 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.191.183 von arendts am 06.08.19 23:26:46jepp, stimmt. Habe ich nachgesehen. 3,37 waren es bei der Umwandlung.

      Im Urteil vom Landesgericht, was Herr Arendts freundlicher Weise hier eingestellt hat, steht auch als angemessene Barabfindung 5,18€
      Avatar
      schrieb am 07.08.19 08:50:38
      Beitrag Nr. 4.834 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.191.183 von arendts am 06.08.19 23:26:46
      Zitat von arendts: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/handelsgericht-…


      "Im Bericht des Vorstandes setzte dieser die Barabfindung in der Höhe von 3,77€ fest." :confused:

      Na, da können wir ja froh sein, dass der Vorstand im Bericht nicht 5€ festgelegt hatte. Ich hoffe mal, dass sich Gerichte am Ende an der Praxis orientieren und hier gab es max. 3,37€.
      Avatar
      schrieb am 07.08.19 12:18:37
      Beitrag Nr. 4.835 ()
      Ich habe mir noch einmal die zeitliche Abfolge bei Update Software angeguckt. Zunächst gehe ich mal davon aus, dass die meisten, analog zu mir, in 2015 das ÜA zu 3,37€ als Alternative zum Widerspruchsweg auf der HV angenommen haben. Da wurde ja eine Gleichstellung zu denen zugesagt, die Widerspruch gegen den Rechtsformwechsel eingelegt haben. Deshalb haben diejenigen dann ja auch Nachbesserungsrechte (WKN A14T6V) im Juli 2015 eingebucht bekommen, die ich auch jetzt noch im Depot habe.

      In 2016 fand dann der SO statt, bei dem dann 3 bzw. 3,37€ geboten wurden.

      Damit möchte ich nochmal festhalten, dass keiner die, im von Herrn Arendts dankenswerter Weise veröffentlichen Urteil, ausgewiesenen 3,77€ erhalten hat. Zudem können diejenigen wie ich, die das ÜA angenommen haben, meines Erachtens nur am ersten Verfahren dran hängen.
      Avatar
      schrieb am 13.08.19 11:13:10
      Beitrag Nr. 4.836 ()
      Squeeze Out zur CREATON AG beendet. Heute im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nachbesserungsrechte sind auch schon eingebucht 😎.

      Der_Analyst
      Avatar
      schrieb am 21.08.19 12:56:04
      Beitrag Nr. 4.837 ()
      Bei Constantin Medien bezahlt Highlight beim Delisting-Erwerbsangebot mit 2,30€ ja deutlich mehr als sie müssten. In den Angebotsunterlagen gibt es schon einen deutlichen Hinweis auf Squeeze Out-Absichten. Hat sich einer mal Constantin genauer angeguckt, was im Fall eines SO möglich wäre?
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 21.08.19 14:00:07
      Beitrag Nr. 4.838 ()
      Da die Nachricht noch niemand eingestellt hat:

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern AG: LG Köln hebt Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie an
      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem seit 12 Jahren andauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter bei der AXA Konzern AG hat das Landgericht Köln nunmehr mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um 22,73 % bezüglich des für eine Stammaktie gezahlten Betrags (EUR 144,69) bzw. einer Anhebung um 21,43 % hinsichtlich einer Vorzugsaktie (EUR 146,24). Der Nachbesserungsbetrag ist zu verzinsen, zunächst mit 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz und ab dem 1. September 2009 mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz.

      Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten sogar zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren…

      Eine Analyse der Entscheidungsgründe des LG Köln folgt.

      Die Antragsgegnerin und die Antragsteller können gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde einlegen.

      LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07
      Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
      98 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
      Eingestellt von RA Martin Arendts um 13:15

      Quelle:http://spruchverfahren.blogspot.com

      Nach der im Anschluß erfolgten Veröffentlichung der Sparta AG könnten die Zinsen >50% der Nachzahlung ausmachen.:)
      EF
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 21.08.19 14:21:13
      Beitrag Nr. 4.839 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.308.496 von EinhellFan am 21.08.19 14:00:07Danke!

      Endlich mal eine Entscheidung. Im Ergebnis aber weit weniger als erwartet. Ich bin sehr gespannt wer Einspruch einlegt.
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      Avatar
      schrieb am 21.08.19 22:02:03
      Beitrag Nr. 4.840 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.308.652 von Andrija am 21.08.19 14:21:13
      Squeeze-out AXA Konzern
      In Sachen AXA Konzern haben mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Argumentiert wird u.a. mit den von dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellten höheren Werten.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 21.08.19 23:02:21
      Beitrag Nr. 4.841 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.307.827 von straßenköter am 21.08.19 12:56:04
      Zitat von straßenköter: Bei Constantin Medien bezahlt Highlight beim Delisting-Erwerbsangebot mit 2,30€ ja deutlich mehr als sie müssten. In den Angebotsunterlagen gibt es schon einen deutlichen Hinweis auf Squeeze Out-Absichten. Hat sich einer mal Constantin genauer angeguckt, was im Fall eines SO möglich wäre?


      Gewinne will man nicht unbedingt machen, laut Aussage zu den Quartalszahlen:
      "Ausblick auf das Geschäftsjahr 2019
      Der Vorstand der Constantin Medien AG bestätigt seine bisherige
      Konzernprognose für das Geschäftsjahr 2019. Zum aktuellen Zeitpunkt geht er
      weiterhin von einem Konzernumsatz zwischen 105 Mio. Euro und 125 Mio. Euro
      aus und einem auf die Anteilseigner entfallenden Konzernergebnis zwischen
      +0,5 Mio. Euro und -3,0 Mio. Euro (unter Berücksichtigung der Holding-Kosten
      sowie des Finanzergebnisses und der Steuern)."

      Marktkapitalisierung dreifacher Buchwert und aktuell nur geringe Erträge, sieht auf den ersten Blick teuer aus. 120 Mio Umsatz und gegenläufig Lizenz- und Personalaufwendungen, fragt sich, wer dabei verdient, wo die Lizenzen und bezogenen Leistungen eingekauft werden.

      Offenbar wurden in den letztem Jahren Beteiligungen an der Mutter Highlight verkauft (zu 5,20 je Aktie), so dass man nun nur noch 9,81% an Highlight hält, die etwa 30 Mio Wert sein sollten, was auch etwa dem Bilanzansatz entspricht. Highlight hingegen erwirtschaftet ganz kontinuierlich 25 Mio Ergebnis bei 270 Mio Marktkapitalisierung.

      So ein Medienunternehmen hat natürlich einen Wert durch die etablierte Marke, Zuschauerkontakte usw, was man aber schwer in Zahlen fassen kann.

      Denke der Squeeze-out könnte kommen, ich sehe aber wenig Bewertungsphantasie.
      Sehe da eher die Mutter Highlight als günstige Aktie. Vielleicht müsste man mal bei Highlight die Kommentare lesen, was da die Strategie ist und welche Rolle Constantin dabei spielt, inwieweit das in Zukunft zum Ertrag bei Highlight beitragen soll. aber solche Synergien kann man nunmal kaum angemessen in der Unternehmensbewertung berücksichtigen.
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      Avatar
      schrieb am 21.08.19 23:31:18
      Beitrag Nr. 4.842 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.313.575 von honigbaer am 21.08.19 23:02:21Danke für Deine Zeilen. Ich bin nicht sehr vertraut mit dem operativen Geschäft bei Constantin. Meines Wissens leidet das Unternehmen stark darunter, dass das das Geschäft bei Sport1 nach dem Wegfall von zum Beispiel dem Montagsspiel schwierig geworden ist. Auf der anderen Seite habe ich bislang recht gute Erfahrungen mit verlustträchtigen Unternehmen bei SO gemacht.
      Avatar
      schrieb am 26.08.19 19:43:44
      Beitrag Nr. 4.843 ()
      Was meinst Du mit gute Erfahrungen? Dass dann ein überraschend hoher Preis geboten wurde oder dass das Spruchstellenverfahren mit einer Aufbesserung der Abfindung endete?

      Börse Online hatte neulich noch auf Easy Software und Beta Systems hingewiesen, dass sich da Abfindungsphantasie ergeben könnte, Dt. Balaton ist bei beiden Unternehmen investiert.
      Avatar
      schrieb am 28.08.19 07:58:25
      Beitrag Nr. 4.844 ()
      Der Abfindungsbetrag bei Sanacorp wurde ja bereits gezahlt. Allerdings habe ich keine Zinsen bekommen. Geht es jemandem ähnlich? Danke schon mal.
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      Avatar
      schrieb am 28.08.19 14:00:58
      Beitrag Nr. 4.845 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.356.535 von HerzogTassilo am 28.08.19 07:58:25"Der Übertragungsbeschluss wurde am 13. August 2019 in das Handelsregister der Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft beim Amtsgericht München unter HRB 111160 eingetragen."
      Wieso soll es da Zinsen geben? allenfalls für zwei Tage. Die Barabfindung wurde doch sofort nach Wirksamwerden des Beschlusses ausgezahlt?
      Avatar
      schrieb am 28.08.19 14:42:00
      Beitrag Nr. 4.846 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.356.535 von HerzogTassilo am 28.08.19 07:58:25ich habe ebenfalls keine Zinsen bekommen, Depotbank ist Consors
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      Avatar
      schrieb am 28.08.19 16:47:44
      Beitrag Nr. 4.847 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.360.799 von Benny009 am 28.08.19 14:42:00Danke für die zwei Antworten. Also ich hatte bislang immer Zinsen bei Squeeze-Out-Kandidaten bekommen, deswegen hatte es mich gewundert.
      Avatar
      schrieb am 31.08.19 00:46:24
      Beitrag Nr. 4.848 ()
      PNE Wind wird wohl noch eine Abfindungssache wie sieht es da mit der Bewertung aus?
      Avatar
      schrieb am 05.09.19 09:41:06
      Beitrag Nr. 4.849 ()
      E.ON SE: Geplante Übernahme von innogy: E.ON will innogy zügig integrieren und kündigt Ausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre der innogy SE an

      https://dgap.de/dgap/News/corporate/eon-geplante-uebernahme-…
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 05.09.19 17:04:19
      Beitrag Nr. 4.850 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.415.648 von Huusmeister am 05.09.19 09:41:06Jetzt wissen wir es alle,danke;)
      Avatar
      schrieb am 08.09.19 17:43:10
      Beitrag Nr. 4.851 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.313.119 von arendts am 21.08.19 22:02:03
      comdirect finanzblog award: Jetzt für SpruchZ - Spruchverfahren Recht & Praxis abstimmen!
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      Neben zahlreichen anderen interessanten Blogs steht auch unser Blog zur Wahl. Über Ihre Stimme freuen wir uns.

      https://community.comdirect.de/t5/Finanzblog-Award/Das-Votin…
      Avatar
      schrieb am 10.09.19 20:00:52
      Beitrag Nr. 4.852 ()
      Gerichte haben jetzt, zuletzt bei der STADA, mehrfach auf den Börsenkurs als "marktwertorientierte Bewertungsmethode" abgestellt bei Spruchverfahren. Damit wäre ja das Thema Nachbesserungsrechte bzw. Nachbesserungsansprüche nach meinem Verständnis tot, denn es geht ja gerade darum, dass der reale Wert einer Aktie ermittelt wird zum Vergleich mit dem Abfindungspreis. Und der Börsenkurs und der reale Wert können erheblich voneinander abweichen.

      Wie seht ihr das? Sind Nachbesserungsspekulationen jetzt tot?
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 10.09.19 23:38:09
      Beitrag Nr. 4.853 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.453.604 von sirmike am 10.09.19 20:00:52
      Börsenkurs als marktorientierte Methode?
      Das alleinige Abstellen auf den Börsenkurs ist derzeit (noch) auf Frankfurt und Stuttgart beschränkt und auch noch nicht von den Oberlandesgerichten akzeptiert (STADA und WCM gehen zum OLG). Setzt sich diese Auffassung durch, muss man den Ertragswert (zumindest bei börsennotierten Industrieunternehmen) in der Tat nicht mehr groß ermitteln. Für Wirtschaftsprüfer bliebe dann wenig Arbeit übrig.

      Verfassungsrechtlich dürfte dieser Ansatz allerdings sehr problematisch sein. Auch werden das LG München I und das LG Berlin sicherlich nicht zukünftig ausschließlich auf den durchschnittlichen Börsenkurs abstellen.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 11.09.19 11:13:43
      Beitrag Nr. 4.854 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.455.098 von arendts am 10.09.19 23:38:09Wenn man sich vor Augen führt, dass bei geringem Streubesitz die Anleger kaum Chancen auf eine "Kursgestaltung" haben, dann wirds für Kleinanleger kein gutes Geschäft mehr sein, auf bessere Abfindungen zu spekulieren. Da ist doch dann Willkür Tor und Tür eröffnet.
      Avatar
      schrieb am 13.09.19 09:37:43
      Beitrag Nr. 4.855 ()
      Ich wollte mal Meinungen zu den aktuell recht zahlreichen und recht liquiden neuen Übernahmesituationen halten, was ihr warum favorisiert. Zur Diskussion möchte ich Osram, First Sensor, Axel Springer und die FinTech Group (bzw. Heliad/Finlab) stellen. Wo seht ihr aus Eurer Sicht die besten Chancen?

      Meine Einschätzungen in Kurzform:

      Osram: recht spekulativ wegen der erneuten Schwellenbedingung aber auch durchaus interessant, weil noch einmal ein Gegengebot der Heuschrecken kommen könnte. Zudem möchte man einen Beherrschungsvertrag abschließen. Bei der Schwelle könnte ich mir aber auch eine Reduktion auf 50% vorstellen. Die Andienungsquote könnte ich mir schon Richtung 70% vorstellen, weil die Fallhöhe für den Kurs recht hoch ist. Vielleicht ist es besser, hier erst dann einzusteigen, wenn abzusehen ist, dass das ÜA erfolgreich sein wird. Wenn hier ein Beherrschungsvertrag kommt, könnte die Ausgleichszahlung aufgrund der dann hohen Verbindlichkeiten von AMS durchaus attraktiv sein.

      Bei First Sensor bin ich investiert. Hier deutet sehr vieles auf einen Beherrschungsvertrag hin. Nicht nur, dass er in den Angebotsunterlagen recht klar angedeutet wird, sondern auch das jetzige Kursverhalten spricht dafür. Der Bieter scheint die fehlenden Prozente für die 75% über die Börse einzukaufen. Man sollte aber im Blick haben, dass laut Angebotsunterlagen der Biter damit rechnet, dass die Freiagbe für das ÜA sich bis Sommer 2020 hinziehen könnte. Die fundamentale Bewertung der Aktie ist sicher auch nicht als billig einzustufen. Insofern würde auch hierbei ein Beherrschungsvertrag für ein deutlich verbessertes CRV sorgen.

      Bei Axel Springer findet sich eine Konstellation vor, die ich so noch nicht kenne bzw. ich keine belastbaren Vorstellung haben, wie so ein Pool an unterschiedlichen Aktionären am Ende an einem Seil ziehen soll. Die optische Bewertung der Aktie auf Basis der Gewinne ist recht hoch, was die CF-Zahlen ein wenig relativen. Der Pool verfügt über nahezu 90% der Aktien. Fast täglich wird aber noch über die Börse zugekauft. Man hat einen Rückzug von der Börse angekündigt, ohne ihn zu konkretisieren. Für mich sieht die Situation spannend aus, da der Kurs nach unten recht gut gesichert scheint. KKR dürfte zudem auf einen SO schielen, weil man nach einer Komplettübernahme am besten Umbaumaßnahmen starten könnte.

      Dann verbleibt noch die Fintech Group bzw. deren größeren Aktionäre Heliad und indirekt Finlab. Alles andere als ein ÜA würde mich nach den Ankündigungen überraschen. Ein Ausbleiben eines Angebots würde den Kurs natürlich massiv crashen. Rein fundamental wären Angebote jenseits der 30€ angemessen. Fragt sich nur, ob es im Fall der Fälle ein Angebot an den Streubesitz geben wird, denn die Fintech Group notiert nur im Freiverkehr. Ich halte die Wahrscheinlichkeit für ein Angebot an den Streubesitz für hoch. Aufgrund der Kursentwicklungen der beteiligten Parteien halte ich die Heliad bzw. FinLab-Aktie zum Traden für interessanter.
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      Avatar
      schrieb am 13.09.19 10:10:12
      Beitrag Nr. 4.856 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.475.120 von straßenköter am 13.09.19 09:37:43
      Zitat von straßenköter: Bei First Sensor bin ich investiert. Hier deutet sehr vieles auf einen Beherrschungsvertrag hin. Nicht nur, dass er in den Angebotsunterlagen recht klar angedeutet wird, sondern auch das jetzige Kursverhalten spricht dafür. Der Bieter scheint die fehlenden Prozente für die 75% über die Börse einzukaufen. Man sollte aber im Blick haben, dass laut Angebotsunterlagen der Biter damit rechnet, dass die Freiagbe für das ÜA sich bis Sommer 2020 hinziehen könnte.


      Heißt das, dass angediente Aktien ggf erst in rund einem Jahr abgefunden werden könnten?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.09.19 10:25:15
      Beitrag Nr. 4.857 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.475.477 von SquishyLady am 13.09.19 10:10:12
      Zitat von SquishyLady:
      Zitat von straßenköter: Bei First Sensor bin ich investiert. Hier deutet sehr vieles auf einen Beherrschungsvertrag hin. Nicht nur, dass er in den Angebotsunterlagen recht klar angedeutet wird, sondern auch das jetzige Kursverhalten spricht dafür. Der Bieter scheint die fehlenden Prozente für die 75% über die Börse einzukaufen. Man sollte aber im Blick haben, dass laut Angebotsunterlagen der Biter damit rechnet, dass die Freiagbe für das ÜA sich bis Sommer 2020 hinziehen könnte.


      Heißt das, dass angediente Aktien ggf erst in rund einem Jahr abgefunden werden könnten?


      Zumindest sagen die Angebotsunterlagen auf Seite 35 ganz klar aus, dass die Freigaben erst bis zum 31.05.2020 erfolgen müssen. Ob das alles so lange Zeit braucht, kann ich nicht beurteilen. Nach den letzten Erfahrungen speziell mit Linde und innogy habe ich aber gelernt, diese Fristen für den Investmentcase zu beachten bzw. vorsichtshalber einzukalkulieren.
      Avatar
      schrieb am 13.09.19 11:55:41
      Beitrag Nr. 4.858 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.475.120 von straßenköter am 13.09.19 09:37:43
      Zu Finlab / Heliad / Flatex
      Hallo Straßenköter,
      Zu Finlab, Heliad und Fintech Group gibt es zwei interessante Artikel.
      Einmal in der Vorstandswoche
      https://www.aktiencheck.de/exklusiv/Artikel-FinLab_Heliad_Ho…
      und dann der Artikel bei Börsengeflüster den Du neulich im KC Thread gepostet hattest.
      https://boersengefluester.de/finlab-jetzt-den-bleistift-spit…
      In dem Artikel der Vorstandswoche steht: Wie die Aktienexperten von "Vorstandswoche.de" aus gut unterrichteten Quellen hören würden, strebe der FinLab-Vorstand dann eine Fusion mit der Heliad an um die, für viele Investoren, komplizierte Struktur zu bereinigen. FinLab komme damit nicht nur auf einen NAV von über 35 Euro, sondern werde auch deutlich größer und damit attraktiver für Investoren. Dann sei auch eine Sonderdividende eine Option.

      Ein NAV Anstieg von 21€ auf 35€ wäre extrem krass und eine einmalige Chance. Die Krux ist nur. Ich wollte die Berechnung für mich grob nachvollziehen. Hierfür ist die Artikel von Börsengeflüster aufschlussreich, da hier die Einflüsse vorgerechnet werden. Das Problem ist: Ich kann den erwähnten NAV Anstieg auf 35 € in keiner Weise nachvollziehen. Hat hier die Vorstandswoche die Zahlen vertauscht oder übersehe ich etwas?
      Es sind so wie ich das verstehe zwei Effekte an denen Finlab verdient.
      1.) Finlab hält durchgerechnet 4,47% an Flatex. Stiege der Flatex-Kurs bspw. vom heutigen Niveau (28€) auf 35€ dann entspräche das einem Gewinn von Finlab von 7€*18.955.600 (Flatex Aktien Aktien) *4,47% = 5,9 Mio. €
      2.) Bei einem Verkauf der Aktien über die Heliad Tochter Heliad Management würde Finlab darüber hinaus eine Performance Gebühr von 20% bekommen. Hier errechnet börsengeflüster einen Erlös von 10,7 Mio. € bei einem Verkauf der Flatex Aktien zu 35€.

      In Summe käme Finlab bei einem Verkauf der Flatex zu 35€ auf einen Gewinn von 16,6 Mio. € Bei 5,2 Mio. Finlab Aktien entspräche das einem NAV Anstieg von ca. 3,2€ je Finlab Aktie. Der NAV dürfte dann von heute ca. 21€ auf gut 24€ steigen – also um ca. 15%. Insofern ist der Ertrag für Finlab nicht wirklich gehebelt, wenn bei einem Flatex Anstieg von 28€ auf 35€ (+25%) der NAV von Finlab um 15% steigt. Wie die Vorstandswoche auf einen NAV Anstieg bis 35€ kommt ist mir komplett schleierhaft.
      Falls meine obigen Annahmen stimmen, dann könnte Finlab dennoch interessant sein, da man auch ohne Deal die Aktie unter dem NAV (von aktuell ca. 21€) erwerben kann. Falls der Deal nicht klappen sollte, wäre das Rückschlagspotential geringer als bei Flatex. Außerdem könnte die Aussicht auf die Heliad Übernahme und die Sonderdividende eine interessante Story ergeben.

      Ich persönlich halte zur Zeit noch an meinen Flatex Aktien fest und habe mir zusätzlich noch ein paar Finlab Aktien gekauft. Den Gedankten die Flatex Aktien zu gunsten von Finlab Aktien zu verkaufen habe ich verworfen.

      Falls ich aber einen Denkfehler habe und etwas an dem NAV Anstieg bis 35€ dran ist – dann bitte ich dringend um Aufklärung. :-)

      Gruß,

      Johannes
      Avatar
      schrieb am 13.09.19 13:35:00
      Beitrag Nr. 4.859 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.476.539 von JohannesWild am 13.09.19 11:55:41Gleich vorne weg: Ich halte eine valide NAV-Berechnung für FinLab für nahezu unmöglich, da bei den verschiedensten Beteiligungen gar keine seriöre Schätzung möglich ist. Der NAV bei FinLab basiert teilweise bei den Start Ups auf Bewertungen der letzten Kaiptalrunde. Eine Beteiligung kann also zukünftig deutlich mehr wert sein oder auch gar nichts, wenn der Investmentcase der Beteiligung nicht aufgeht. Zumindest kann man bei einem Start Up ohne Exit nie sagen, was es eigentlich wert sein könnte. Insofern finde ich für mich als Laien einen Versuch der Berechnung schwierig bis unmöglich. In der HV der Finlab wurde meines Wissens immer von 20€ innerer Wert gesprochen. Da wird bei der Bewertung der Heliad für die Fintech Group-Aktien doch vermutlich der Zeitwert eingeflossen sein. Ich weiß aber nicht, welcher Wert da in der Heliad für die Fintech Group eingesflossen ist. Zum Jahreswechsel lag der Kurs ja nur bei 18€. Du gehst ja in Deiner Berechnung vom heutigen Kurs der FinTech Group von etwa 28€ aus. Das macht aber ohne Kenntnis des Ansatzes bei NAV 20€ keinen Sinn.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.09.19 14:19:12
      Beitrag Nr. 4.860 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.477.511 von straßenköter am 13.09.19 13:35:00
      Zitat von straßenköter: Gleich vorne weg: Ich halte eine valide NAV-Berechnung für FinLab für nahezu unmöglich, da bei den verschiedensten Beteiligungen gar keine seriöre Schätzung möglich ist. Der NAV bei FinLab basiert teilweise bei den Start Ups auf Bewertungen der letzten Kaiptalrunde. Eine Beteiligung kann also zukünftig deutlich mehr wert sein oder auch gar nichts, wenn der Investmentcase der Beteiligung nicht aufgeht. Zumindest kann man bei einem Start Up ohne Exit nie sagen, was es eigentlich wert sein könnte. Insofern finde ich für mich als Laien einen Versuch der Berechnung schwierig bis unmöglich. In der HV der Finlab wurde meines Wissens immer von 20€ innerer Wert gesprochen. Da wird bei der Bewertung der Heliad für die Fintech Group-Aktien doch vermutlich der Zeitwert eingeflossen sein. Ich weiß aber nicht, welcher Wert da in der Heliad für die Fintech Group eingesflossen ist. Zum Jahreswechsel lag der Kurs ja nur bei 18€. Du gehst ja in Deiner Berechnung vom heutigen Kurs der FinTech Group von etwa 28€ aus. Das macht aber ohne Kenntnis des Ansatzes bei NAV 20€ keinen Sinn.


      Ich hatte auf den Zahlen von Börsengeflüster aufgesetzt. Dort steht: https://boersengefluester.de/finlab-jetzt-den-bleistift-spit…

      Blicken Anleger direkt auf die Verbindung FinLab/Heliad, so ergeben sich folgende Zahlen: Zum Stichtag 30. Juni 2019 hatte die Heliad-Beteiligung von FinLab einen Wert von 16,14 Mio. Euro (entsprechend 3,25 Euro je FinLab-Aktie). Gegenwärtig hat sich diese Position bereits auf 3,96 Euro je FinLab-Aktie erhöht. Dementsprechend dürfte der gesamte eigene Substanzwert (NAV), den FinLab zum Halbjahr noch mit 20,21 Euro angegeben hat, bereits auf 21,09 Euro gestiegen sein. Bei einem aktuellen FinLab-Kurs von 17,55 Euro gibt es die FinLab-Aktie also zu einem Discount von fast 17 Prozent auf den NAV.

      Ich hatte die Annahme von einem aktuellen NAV von ca. 21€ übernommen und damit weitergerechnet. Ich gehe davon aus, dass die ca. 21€ einem Flatex Kurs von ca. 28€ entsprechen. Ich habe mit den Angaben von Börsengeflüster ein NAV-Steigerungspotential von gut 3€ abgeleitet bei einem exemplarischen Verkauf von flatex zu 35€ je Aktie. Für mich ergibt das durchaus Sinn. Ansonsten - was ist Dein Bewertungsansatz?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.09.19 14:53:22
      Beitrag Nr. 4.861 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.477.841 von JohannesWild am 13.09.19 14:19:12
      Auf der HV soll der Wert von 20€ zum NAV der Finlab von Herrn Schütze genannt worden sein. Ich war nicht vor Ort. Die HV war am 25.06.2019. Sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch zum 31.12.2018 lag der Kurs der flatex (muss mich noch an den neuen Namen gewöhnen) bei knapp unter bzw. max. 18 Euro. Insofern müsste der NAV der Finlab mit dem Kursanstieg der flatex jetzt deutlicher angestiegen sein bzw. bei einem ÜA über 30€ dementsprechend noch steigen, so dass sich vielleicht die genannten 35€ erklären lassen. Ich kann die 35€ aber nicht herleiten. Und wie geschrieben können Wertansätze der Start-Up-Beteiligungen sich schnell in beide Richtungen ändern.
      Avatar
      schrieb am 17.09.19 13:21:27
      Beitrag Nr. 4.862 ()
      Superior Industries
      Da scheint aber einer zu 65€ abgabebereit zu sein. Bei einer Ausgleichszahlung von 3,23€ bzw. einer Abfindung von 62,18€ nicht der uninteressanteste Beherrschungsvertrag, auch wenn die Bonität der Muttergesellschaft nicht 1a ist.
      Avatar
      schrieb am 18.09.19 11:08:55
      Beitrag Nr. 4.863 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.475.120 von straßenköter am 13.09.19 09:37:43
      Zitat von straßenköter: Ich wollte mal Meinungen zu den aktuell recht zahlreichen und recht liquiden neuen Übernahmesituationen halten, was ihr warum favorisiert. Zur Diskussion möchte ich Osram, First Sensor, Axel Springer und die FinTech Group (bzw. Heliad/Finlab) stellen. Wo seht ihr aus Eurer Sicht die besten Chancen?

      Meine Einschätzungen in Kurzform:

      Osram: recht spekulativ wegen der erneuten Schwellenbedingung aber auch durchaus interessant, weil noch einmal ein Gegengebot der Heuschrecken kommen könnte. Zudem möchte man einen Beherrschungsvertrag abschließen. Bei der Schwelle könnte ich mir aber auch eine Reduktion auf 50% vorstellen. Die Andienungsquote könnte ich mir schon Richtung 70% vorstellen, weil die Fallhöhe für den Kurs recht hoch ist. Vielleicht ist es besser, hier erst dann einzusteigen, wenn abzusehen ist, dass das ÜA erfolgreich sein wird. Wenn hier ein Beherrschungsvertrag kommt, könnte die Ausgleichszahlung aufgrund der dann hohen Verbindlichkeiten von AMS durchaus attraktiv sein.


      Hi straßenköter,

      m.E. ist eine erneute Reduzierung der Annahmequote nicht möglich, s. §21 Abs. 5 WpÜG.

      Anders mag es aussehen, wenn sich die Annahmefrist aufgrund einer Änderung des Angebotes von Bain/Carlyle erneut verlängern würde.

      Gruß
      Bauglir
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 18.09.19 13:07:07
      Beitrag Nr. 4.864 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.509.404 von Bauglir am 18.09.19 11:08:55
      Zitat von Bauglir:
      Zitat von straßenköter: Ich wollte mal Meinungen zu den aktuell recht zahlreichen und recht liquiden neuen Übernahmesituationen halten, was ihr warum favorisiert. Zur Diskussion möchte ich Osram, First Sensor, Axel Springer und die FinTech Group (bzw. Heliad/Finlab) stellen. Wo seht ihr aus Eurer Sicht die besten Chancen?

      Meine Einschätzungen in Kurzform:

      Osram: recht spekulativ wegen der erneuten Schwellenbedingung aber auch durchaus interessant, weil noch einmal ein Gegengebot der Heuschrecken kommen könnte. Zudem möchte man einen Beherrschungsvertrag abschließen. Bei der Schwelle könnte ich mir aber auch eine Reduktion auf 50% vorstellen. Die Andienungsquote könnte ich mir schon Richtung 70% vorstellen, weil die Fallhöhe für den Kurs recht hoch ist. Vielleicht ist es besser, hier erst dann einzusteigen, wenn abzusehen ist, dass das ÜA erfolgreich sein wird. Wenn hier ein Beherrschungsvertrag kommt, könnte die Ausgleichszahlung aufgrund der dann hohen Verbindlichkeiten von AMS durchaus attraktiv sein.


      Hi straßenköter,

      m.E. ist eine erneute Reduzierung der Annahmequote nicht möglich, s. §21 Abs. 5 WpÜG.

      Anders mag es aussehen, wenn sich die Annahmefrist aufgrund einer Änderung des Angebotes von Bain/Carlyle erneut verlängern würde.

      Gruß
      Bauglir


      Da kenne ich mich nicht so aus. Meine Aussage zur Absenkung der Schwelle hatte ich aber getätigt, bevor die Schwelle gesenkt wurde. Insofern ist die Annahme bereits eingetroffen...
      Avatar
      schrieb am 26.09.19 11:43:19
      Beitrag Nr. 4.865 ()
      Trends im Übernahmebereich finden sich indiesem M&A Report:
      https://www.noerr.com/de/newsroom/news/noerr-public-ma-repor…

      Auf Seite 7 und 8 steht etwas zu konkurrierenden Übernahmeangeboten, Biofrontera als Beispiel, mit Hinweis auf die Möglichkeit einer "unendlichen Übernahmeschlacht" durch Angebotsänderungen.
      Ist ja bei OSRAM ein aktuelles Thema.

      Andere Neuigkeiten bei folgenden Firmen:
      Agrob Angebot zu 28 Vz / 32 St
      Humanoptics
      DF Deutsche Forfait
      Aves One
      Gewinnwarnung bei Pfeiffer Vacuum, machen die doch nur, um billig an die Aktien ran zu kommen?!
      Avatar
      schrieb am 26.09.19 14:31:46
      Beitrag Nr. 4.866 ()
      Lese gerade im Börse Online von heute über PNE und comdirect als Übernahmekandidaten.

      Comdirect hatte ich noch gar nicht mitbekommen, da war ja am Montag schon was zu lesen (dpa-fx) zu lesen, dass ein Angebot möglich sei.

      "Warburg-Experte Andreas Pläsier hält es für möglich, dass den verbleibenden freien Aktionären etwa 12,15 Euro pro Anteilsschein geboten werden, wenn der Aufsichtsrat die Pläne der "Commerzbank 5.0" durchwinkt."
      Avatar
      schrieb am 01.10.19 15:08:54
      Beitrag Nr. 4.867 ()
      Auszahlung Nachbesserung Südchemie steht an
      Clariant AG
      Muttenz/Schweiz
      Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG betreffend den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Süd-Chemie Aktiengesellschaft, München
      ISIN DE0007292005 / WKN 729 200

      Aufgrund Hauptversammlungsbeschluss vom 22. November 2011 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Süd-Chemie Aktiengesellschaft mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 1019; zwischenzeitlich verschmolzen auf die Clariant Produkte Deutschland GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 42045); im Folgenden „Gesellschaft“ oder „SCAG“) gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 125,26 je SCAG-Aktie auf die Hauptaktionärin, die Clariant AG mit Sitz in Muttenz/Schweiz (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder „Antragsgegnerin“), übertragen (im Folgenden „Squeeze-out“).

      Der Übertragungsbeschluss wurde am 30. November 2011 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen; die Eintragung wurde am 7. Dezember 2011 bekanntgemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gingen kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin über.

      Mehrere Minderheitsaktionäre der Gesellschaft leiteten nach Eintragung und Wirksamwerden des Squeeze-outs ein Spruchverfahren vor dem Landgericht München I ein und beantragten die Festsetzung einer höheren Barabfindung (im Folgenden „Antragsteller“).

      Das Landgericht München I entschied mit Beschluss vom 28. April 2017 (Az.: 5 HK O 26513/11, im Folgenden „Beschluss des Landgerichts“) über die Anträge und erhöhte die Barabfindung auf EUR 132,30 je SCAG-Aktie.

      Mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin legten Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein.

      Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 6. August 2019 (31 Wx 340/17, im Folgenden „Beschluss des Oberlandesgerichts“) die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

      Der Beschluss des Landgerichts sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts werden gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt (ohne Gründe) bekannt gemacht:

      A. Entscheidung des Landgerichts München I vom 28. April 2017

      In dem Spruchverfahren

      [87 Antragsteller]
      – Antragsteller zu 1) - 87) –

      [Verfahrensbevollmächtigte]

      [Zustellungsbevollmächtigte]

      gegen

      Clariant AG, vertreten durch den Vorstand, Rothausstraße 1, 4132 Muttenz 1, Schweiz

      – Antragsgegnerin –

      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte White & Case LLP, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt

      Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG):

      Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, Sendlinger Straße 10 (Hofstatt), 80331 München

      wegen Barabfindung

      erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen nach mündlicher Verhandlung vom 27.11.2012 und 8.12.2016 durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichterin Dr. Huber und Handelsrichter Pütz am 28.4.2017 folgenden
      Beschluss:
      I.

      Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Süd-Chemie AG zu leistende Barabfindung wird auf € 132,30 festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 8.12.2011 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
      II.

      Von den ausschließlich nach der KostO berechneten Gerichtskosten tragen der Antragssteller zu 41) ein 1/87 und die Antragsgegnerin 86/87; die weiteren Gerichtskosten insbesondere der Beweisaufnahme trägt die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragssteller zu 1) bis 40) und 42) bis 87); der Antragssteller zu 41) und die Antragsgegnerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
      III.

      Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragssteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu leistende Vergütung wird auf € 1.130.279,04 festgesetzt.

      B. Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2019

      In dem Spruchverfahren

      [87 Antragsteller]
      – Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner 63) - 66), 77) und 78) –
      – Antragsteller und Beschwerdegegner 1) - 62), 67) - 76), 79) - 87) –

      [Verfahrensbevollmächtigte]
      [Zustellungsbevollmächtigte]

      gegen

      Clariant AG, vertreten durch den Vorstand, Rothausstraße 1, 4132 Muttenz 1, Schweiz
      – Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin u. Beschwerdeführerin –

      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte White & Case LLP, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt

      Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG):
      Rechtsanwalt Dr. Wirth Andreas, Wittelsbacherstraße 20, 80469 München

      wegen Barabfindung

      erlässt das Oberlandesgericht München – 31. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Krätzschel und die Richterin am Landgericht Dorn am 06.08.2019 folgenden
      Beschluss
      1.

      Die Beschwerden der Antragsteller zu 63) - 66), 77) und 78) sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
      2.

      Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.
      3.

      Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragssteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu leistenden Vergütung wird auf € 1.130.279,04 festgesetzt.

      C. Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung

      Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft bekannt gegeben:

      Die Erhöhung der Barabfindung um EUR 7,04 je Aktie (im Folgenden „Nachbesserungsbetrag“) wird von der Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Gesellschaft auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln.

      Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Clariant AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 7,04 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 8. Dezember 2011 bis 4. Oktober 2019 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihre jeweilige Depotbank.

      Berechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 15. November 2019 keine Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Clariant AG abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

      Hinweise für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die ihre effektiven, Aktienurkunden, ausgestattet mit Erneuerungsschein a) bisher noch nicht im Rahmen des Squeeze-out bzw. b) erst nach erfolgter Hinterlegung der nicht abgeholten Barabfindungsbeträge beim Amtsgericht zur Entgegennahme der Barabfindung eingereicht haben:

      Zu a) Zur Entgegennahme der ursprünglichen Barabfindung müssen diese ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft zunächst ihre Aktienurkunden beim Amtsgericht München - Hinterlegungsstelle -, Pacellistraße 5, 80325 München, - Az: HL 38 HL 216/12 zwecks Entgegennahme der in 2011 ursprünglich gezahlten Squeeze-Out-Barabfindung in Höhe von EUR 125,26 zzgl. Zinsen einreichen.

      Für Fall a) und b) gilt:

      Für den Erhalt der Nachzahlung gelten dann die nachstehenden Ausführungen.

      Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre können dann im Fall a) bzw. b) ihrer Depotbank den Auftrag zur Entgegennahme der Nachzahlung unter Vorlage der Herausgabeverfügung des Amtsgerichts München oder sonstiger geeigneter Nachweise ihrer Berechtigung und unter Angabe ihrer Kontoverbindung erteilen. Nach erfolgter Prüfung der Nachweise erhalten diese ehemaligen Minderheitsaktionäre die Nachzahlung auf die Barabfindung von der vorgenannten Abwicklungsstelle über diese Depotbank vergütet.

      Die Zinsen auf die Nachzahlung gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

      Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei sein.

      Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.



      Muttenz/Schweiz, im Oktober 2019

      Clariant AG
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      Avatar
      schrieb am 04.10.19 07:17:51
      Beitrag Nr. 4.868 ()
      jemand was vom Gutachten BDI was ende September kommen sollte gehört?,
      Avatar
      schrieb am 05.10.19 17:44:25
      Beitrag Nr. 4.869 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.606.672 von straßenköter am 01.10.19 15:08:54
      Südchemie
      .....habe schon heute von meiner Depotbank die Ankündigung bezüglich der Nachbesserung für SÜD-CHEMIE erhalten. Zu den 7,04 kommen noch Zinsen Höhe von 2,40896 Euronen pro Aktie. Schöne Verzinsung in der momentanen Zinslandschaft.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.10.19 16:30:59
      Beitrag Nr. 4.870 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.631.256 von aufdemHorst am 05.10.19 17:44:25.....UND heute schon auf Konto gutgeschrieben. Chapeau 🙂🙂🙂, da kommt gleich Lust auf einen schönen Herbsturlaub.
      Avatar
      schrieb am 07.10.19 16:37:58
      Beitrag Nr. 4.871 ()
      Consors Bank hat auch heute verbucht.
      13 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.10.19 13:57:21
      Beitrag Nr. 4.872 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.638.564 von straßenköter am 07.10.19 16:37:58
      Abfindung bei Agrob
      Die Angebotsunterlage des Übernahmeangebots bei Agrob ist auf der Bafin-Seite abrufbar. Neben der potentiellen Squeeze Out Situation bei Erreichen der dafür vorgesehenen Mindestschwellen ist eine sehr hohe Ausschüttung angekündigt, die ungefähr 70% der derzeitigen Marktkapitalisierung von 122,5 Mio EUR laut comdirect-Seite ausmacht. Dies für den Fall, dass ich das Abfindungsangebot nicht annehme und dabeibleibe. Sollte bei den Stämmen sowie bei den Vorzügen wegen des gleichen Anteils am Grundkapital in etwa die gleiche Dividendenhöhe ausgeschüttet werden ist wegen der 10%igen Kursdifferenz die Ausschüttung bei den Vorzügen prozentual noch höher anzusetzen. Diese Ausschüttung dient der Refinanzierung der übernehmenden Gesellschaft. Wie würde diese Ausschüttung bei einem deutschen Privatanleger behandelt? Ist diese voll steuerpflichtig mit entsprechender Abgeltungssteuerbelastung? Und erziele ich bei einem anschließenden Verkauf der Agrob Aktien über die Börse einen Spekulationsverlust, den ich dann nur gegen Aktiengewinne gegenrechnen kann und nicht gegen die vorher erhaltene hohe Ausschüttung?
      12 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.10.19 14:24:23
      Beitrag Nr. 4.873 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.789.525 von cade am 29.10.19 13:57:21
      Zitat von cade: Die Angebotsunterlage des Übernahmeangebots bei Agrob ist auf der Bafin-Seite abrufbar. Neben der potentiellen Squeeze Out Situation bei Erreichen der dafür vorgesehenen Mindestschwellen ist eine sehr hohe Ausschüttung angekündigt, die ungefähr 70% der derzeitigen Marktkapitalisierung von 122,5 Mio EUR laut comdirect-Seite ausmacht. Dies für den Fall, dass ich das Abfindungsangebot nicht annehme und dabeibleibe. Sollte bei den Stämmen sowie bei den Vorzügen wegen des gleichen Anteils am Grundkapital in etwa die gleiche Dividendenhöhe ausgeschüttet werden ist wegen der 10%igen Kursdifferenz die Ausschüttung bei den Vorzügen prozentual noch höher anzusetzen. Diese Ausschüttung dient der Refinanzierung der übernehmenden Gesellschaft. Wie würde diese Ausschüttung bei einem deutschen Privatanleger behandelt? Ist diese voll steuerpflichtig mit entsprechender Abgeltungssteuerbelastung? Und erziele ich bei einem anschließenden Verkauf der Agrob Aktien über die Börse einen Spekulationsverlust, den ich dann nur gegen Aktiengewinne gegenrechnen kann und nicht gegen die vorher erhaltene hohe Ausschüttung?


      Danke für den Hinweis.

      Das ist ja ein vergleichbarer Fall wie bei Clere. Da war die Ausschüttung steuerlich relevant. Alleridings muss man sagen, dass es auf alle Fälle für diejenigen kein Problem ist, die hohe Gewinne vor sich herschieben. Die verrechnet man einfach mit den Verlusten. Unter 9.1. der Angebotsunterlagen findest Du ein Indiz, dass auch bei der Agrob die Auszahlung nicht steuerfrei sein sollte.

      Link Angebotsunterlagen:
      https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterla…
      Avatar
      schrieb am 29.10.19 14:28:16
      Beitrag Nr. 4.874 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.789.525 von cade am 29.10.19 13:57:21"Und erziele ich bei einem anschließenden Verkauf der Agrob Aktien über die Börse einen Spekulationsverlust, den ich dann nur gegen Aktiengewinne gegenrechnen kann und nicht gegen die vorher erhaltene hohe Ausschüttung?"

      ja, genauso ist es
      10 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.10.19 14:58:34
      Beitrag Nr. 4.875 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.789.777 von gutdrauf9 am 29.10.19 14:28:16und noch ein, durchaus etwas schweinischer Nachteil:

      Wenn vor der Ausschüttung ein SqO erfolgt, gibt es nur die Dividende für den Alleinaktionär...
      6 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.10.19 15:42:52
      Beitrag Nr. 4.876 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.789.777 von gutdrauf9 am 29.10.19 14:28:16
      Zitat von gutdrauf9: "Und erziele ich bei einem anschließenden Verkauf der Agrob Aktien über die Börse einen Spekulationsverlust, den ich dann nur gegen Aktiengewinne gegenrechnen kann und nicht gegen die vorher erhaltene hohe Ausschüttung?"

      ja, genauso ist es


      Nach den vielen guten Börsenjahren solte die Verrechnung aber einfach fallen oder?
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      Avatar
      schrieb am 29.10.19 15:44:07
      Beitrag Nr. 4.877 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.789.999 von 525700 am 29.10.19 14:58:34
      Zitat von 525700: und noch ein, durchaus etwas schweinischer Nachteil:

      Wenn vor der Ausschüttung ein SqO erfolgt, gibt es nur die Dividende für den Alleinaktionär...


      Verstehe ich nicht. Kannst Du das bitte ein wenig länger ausführen?
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      Avatar
      schrieb am 29.10.19 16:09:39
      Beitrag Nr. 4.878 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.790.386 von straßenköter am 29.10.19 15:42:52Nach den vielen guten Börsenjahren solte die Verrechnung aber einfach fallen oder?

      ich vermute mal, dass Verluste nicht mit den Gewinnen aus vorhergehenden guten Börsenjahren verrechnet werden können und dass eine steuerliche Verrechnung nur mit innerjährigen und mit zukünftigen Gewinnen möglich ist.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.10.19 16:35:59
      Beitrag Nr. 4.879 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.790.641 von Hiberna am 29.10.19 16:09:39
      Zitat von Hiberna: Nach den vielen guten Börsenjahren solte die Verrechnung aber einfach fallen oder?

      ich vermute mal, dass Verluste nicht mit den Gewinnen aus vorhergehenden guten Börsenjahren verrechnet werden können und dass eine steuerliche Verrechnung nur mit innerjährigen und mit zukünftigen Gewinnen möglich ist.


      Das stimmt grundsätzlich, eine Verrechnung ist nur im aktuellen Jahr oder in zukünftigen Jahren möglich.

      Ich weiß ja nicht wie es bei Euch aussieht, aber wenn ich selbst jetzt noch im Schnitt mehr als 50% Kursplus auf mein Depot habe, sollte doch jeder irgendwo noch einen ausreichenden Gewinn vorhanden haben?
      Avatar
      schrieb am 29.10.19 17:30:50
      Beitrag Nr. 4.880 ()
      die Commerzbank bucht bei mir die Nachbesserungen aus Spruchverfahren steuerlich in den Dividendentopf.

      Müssten Nachbesserungen nicht unter den Gewinnen/Verlusten aus Aktienverkäufen gezeigt werden?
      Avatar
      schrieb am 29.10.19 18:00:55
      Beitrag Nr. 4.881 ()
      Das verwundert mich nicht, dass die Commerzbank das falsch macht, denn die machen bei Strukturmaßnahmen so ziemlich alles falsch. Bei BDI zum Beispiel Zins und Nachbesserung in einer Abrechnung oder Aktien ausbuchen ohne Geld gut zu schreiben. Deshalb lasse ich alle SO bei Consors stattfinden.
      Avatar
      schrieb am 29.10.19 18:47:26
      Beitrag Nr. 4.882 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.790.398 von straßenköter am 29.10.19 15:44:07
      Zitat von straßenköter:
      Zitat von 525700: und noch ein, durchaus etwas schweinischer Nachteil:

      Wenn vor der Ausschüttung ein SqO erfolgt, gibt es nur die Dividende für den Alleinaktionär...


      Verstehe ich nicht. Kannst Du das bitte ein wenig länger ausführen?



      Nun, im Übernahmeangebot steht, dass die Dividende ALLEN Aktionären zu Gute kommen wird.
      Aber auch, dass, wenn es wirtschaftlich sinnvoll erscheint und dies rechtlich möglich ist, ein SqO durchgeführt würde.
      Wenn nun der SqO vor der dividendenbeschließenden HV durchgeführt wird, ist der einzige Aktionär der Aktionär, der jetzt das Übernahmeangebot veröffentlicht hat. Alle anderen Aktionäre bekommen die Dividende eben nicht.
      Ganz schweinisch wird es dann, wenn die Dividendenzahlung in die Planung einfließt...
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.10.19 19:41:46
      Beitrag Nr. 4.883 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.791.982 von 525700 am 29.10.19 18:47:26Ok. Das würde aber nicht in einer Katastrophe enden. Ein schneller Squeeze Out wäre doch auch gut.
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.10.19 22:15:00
      Beitrag Nr. 4.884 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.792.390 von straßenköter am 29.10.19 19:41:46Es würde in einer Katastrophe enden, wenn

      "Ganz schweinisch wird es dann, wenn die Dividendenzahlung in die Planung einfließt... "

      Dann hätten wir nichts von der Dividendenzahlung, hätten aber einen deutlich geringeren Unternehmenswert ...
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 30.10.19 06:24:02
      Beitrag Nr. 4.885 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.793.614 von 525700 am 29.10.19 22:15:00
      Zitat von 525700: Es würde in einer Katastrophe enden, wenn

      "Ganz schweinisch wird es dann, wenn die Dividendenzahlung in die Planung einfließt... "

      Dann hätten wir nichts von der Dividendenzahlung, hätten aber einen deutlich geringeren Unternehmenswert ...


      Mal abgesehen, dass dies das Gericht kassieren müsste/könnte, schützt aber doch der 3-Monatsschnitt.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 30.10.19 12:37:12
      Beitrag Nr. 4.886 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.794.214 von straßenköter am 30.10.19 06:24:02
      Zitat von straßenköter:
      Zitat von 525700: Es würde in einer Katastrophe enden, wenn

      "Ganz schweinisch wird es dann, wenn die Dividendenzahlung in die Planung einfließt... "

      Dann hätten wir nichts von der Dividendenzahlung, hätten aber einen deutlich geringeren Unternehmenswert ...


      Mal abgesehen, dass dies das Gericht kassieren müsste/könnte, schützt aber doch der 3-Monatsschnitt.


      Korrekt ... aber nur, wenn genügend Umsatz da ist ...
      Avatar
      schrieb am 30.10.19 14:29:36
      Beitrag Nr. 4.887 ()
      servus

      habt ihr eine Meinung zu MAN sind nun unter 40 angekommen und das ist doch verlockend
      Avatar
      schrieb am 07.11.19 09:02:19
      Beitrag Nr. 4.888 ()
      Hat einer was von den Befragungen der DB-Granden (Postbank) gehört?
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.11.19 13:42:45
      Beitrag Nr. 4.889 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.858.812 von nullcheck am 07.11.19 09:02:19Dann eben nicht,dafür im Eff.Sp.
      Avatar
      schrieb am 07.11.19 13:50:25
      Beitrag Nr. 4.890 ()
      Braucht jemand Infos zum Spruchverfahren (Squeeze out 2002) der Concept! AG durch die OgilvyOne?
      Avatar
      schrieb am 07.11.19 13:52:14
      Beitrag Nr. 4.891 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.858.812 von nullcheck am 07.11.19 09:02:19
      Zitat von nullcheck: Hat einer was von den Befragungen der DB-Granden (Postbank) gehört?


      https://www.spruchverfahren-direkt.de/?p=97

      "Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 stellte das Gericht fest, dass die Verfahrensbeteiligten in einem Spruchverfahren an den Tatsachenermittlungen und -feststellungen von Sachverständigen traditionell nicht zu beteiligen sind, weil an diesen Verfahren in der Regel Dutzende Verfahrensbeteiligte teilnehmen und Beweiserhebungen zum Unternehmenswert in der Regel umfangreich, langwierig und komplex sind sowie Fachwissen erfordern. Daher sei die Beteiligung sämtlicher Verfahrensbeteiligter weder dem Sachverständigen zumutbar noch mit dem Unternehmensinteresse vereinbar."
      Avatar
      schrieb am 17.11.19 16:22:37
      Beitrag Nr. 4.892 ()
      Petition gegen Finanztransaktionssteuer, welcher unter dem Finanzminister Scholz eine reine Aktiensteuer werden soll:

      https://www.openpetition.de/petition/online/keine-zusaetzlic…
      Avatar
      schrieb am 17.11.19 17:32:41
      Beitrag Nr. 4.893 ()
      hat schon jeman die Nachbesserung aus dem Spruchverfahren SCA Hygiene erhalten? Der Hinweis zur technischen Abwicklung der Zahlung ist am 7. November veröffentlicht worden.

      Eventuell verschiebt sich die Überweisung infolge der Gehörsrüge, welche durch Herrn Büchele erhoben worden ist.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 17.11.19 20:41:38
      Beitrag Nr. 4.894 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.944.557 von Hiberna am 17.11.19 17:32:41Die Auszahlung der Nachbesserung und der darauf entfallenden Zinsen ist für Mittwoch, 20. Nov. Avisiert.
      M.E.Ist der Rechtsweg erschöpft, eine weitere Verzögerung dürfte es nicht geben.
      Avatar
      schrieb am 25.11.19 12:24:19
      Beitrag Nr. 4.895 ()
      Bei der Matica Technologies gab es jetzt kürzlich einen Börsengang der italienischen Tochter Matica Fintec in Italien:

      https://www.maticacorp.com/de/2019/11/matica-fintec-admitted…

      Die italienische Tochter, auf die nur ein Bruchteil des Umsatzes der Matica Technologies entfällt, bringt es der Börse schon auf die gleiche Marktkapitalisierung wie die Matica Technologies.

      Hier die Investor-Relations Seite der Matica Fintec mit allen Börsenzulassungsdokumenten (leider nur auf italienisch):

      https://www.maticafintec.com/contatti-investor-relations/
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 25.11.19 15:52:18
      Beitrag Nr. 4.896 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.005.499 von jseyse am 25.11.19 12:24:19die sollen wieder an die börse und gut iss
      Avatar
      schrieb am 26.11.19 19:27:55
      Beitrag Nr. 4.897 ()
      am Freitag endet auch die Exitenz dieser Geslleschaft:

      Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft
      Bayreuth
      (Sitz der Verwaltung: Spinnereistr. 2, 95445 Bayreuth)


      Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 29. November 2019, um 10:00 Uhr in unseren Geschäftsräumen in Bayreuth, Spinnereistr. 2, stattfindenden
      außerordentlichen Hauptversammlung

      ein.
      TAGESORDNUNG
      1.

      Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG zwischen der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft als abhängigem Unternehmen und der B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH als herrschendem Unternehmen

      Wesentlicher Inhalt des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG zwischen der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft als abhängigem Unternehmen und der B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH als herrschendem Unternehmen ist:
      a)

      Die Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft unterstellt die Leitung der B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH. Die B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft Weisungen zu erteilen.
      b)

      Abführung des ganzen Gewinns und Verlustübernahme aller Jahresfehlbeträge der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft an/durch die B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2020 (betreffend die Gewinnabführung) bzw. ab Eintragung in das Handelsregister der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft (betreffend die Verlustübernahme).
      c)

      Garantie eines Ausgleichs der B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH gegenüber den außenstehenden Aktionären der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft als angemessenen Ausgleich in Höhe des Betrages von EUR 4,80 (netto) für jedes volle Geschäftsjahr und für jede Aktie der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft.
      d)

      Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit von fünf Jahren ab dem Beginn des zur Zeit der Eintragung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, mindestens aber bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen. Während dieses Zeitraums kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wird der Vertrag von keiner der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr mit der Maßgabe, dass der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende der jeweiligen Verlängerungsfrist gekündigt werden kann.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diesem Vertrag zuzustimmen. Die Angemessenheit der im Vertrag vorgesehenen Ausgleichs- und Abfindungszahlungen ist durch Herrn Prof. Dr. Christian Zwirner von der Kleeberg Valuation Services GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augustenstraße 10, 80333 München, gutachtlich überprüft und bestätigt worden.

      Beginnend mit dem heutigen Tage bis zum Beginn der Hauptversammlung liegen in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft in der Spinnereistr. 2, 95445 Bayreuth, folgende Unterlagen zur Einsicht aus, von denen jeder Aktionär auf Wunsch kostenlos und unverzüglich eine Abschrift erhält:
      a)

      Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
      b)

      Jahresabschlüsse und Lageberichte der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2016 bis 2018 sowie Eröffnungsbilanz der B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH,
      c)

      gemeinsamer Bericht der Geschäftsführung der B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH und des Vorstandes der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nach § 293a AktG und
      d)

      Prüfbericht des gemeinsam für die B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH und die Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft gerichtlich bestellten Vertragsprüfers gem. § 293e AktG.
      2.

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft auf die B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung

      Nach § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Die B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH, Ingolstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 9191, hat mit Datum vom 13. August 2019 ein Verlangen nach § 327a Abs. 1 S. 1 AktG an die Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft gerichtet, die Hauptversammlung der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft solle über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen.

      Der B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH gehören (und gehörten zum Zeitpunkt des Verlangens) unmittelbar insgesamt 433.759 Aktien der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft in Höhe von 99,72 vom Hundert des Grundkapitals der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft (Stand: 18. Oktober 2019). Die B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH ist damit Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:


      "Auf die B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH werden die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären, §§ 327a ff. AktG, übertragen. Die B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH zahlt dafür eine Barabfindung in Höhe von EUR 134,09 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft."

      Die B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH hat dem Vorstand der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Sparkasse Ingolstadt Eichstätt übermittelt, durch welche die Sparkasse Ingolstadt Eichstätt die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen der B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

      Die B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH hat für die Hauptversammlung der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft in einem schriftlichen Bericht die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft, Spinnereistraße 2, 95445 Bayreuth, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus, von denen jeder Aktionär auf Wunsch kostenlos und unverzüglich eine Abschrift erhält:
      a)

      Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
      b)

      Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Baumaterialien-Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2016 bis 2018,
      c)

      der von der B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH erstattete Bericht vom 18. Oktober 2019 gemäß § 327c Abs. 2 S. 1 AktG,
      d)

      der von der Kleeberg Valuation Services GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstattete Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 S. 2–4 AktG vom 17. Oktober 2019.

      Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

      TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am Freitag, den 22. November 2019 (= 7. Tag vor der Hauptversammlung) bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen:

      Baumaterialien-Handelsgesellschaft AG
      Spinnereistr. 2
      95445 Bayreuth
      Telefax: 0921/296-110
      E-Mail: susanne.roeder@bhgag.de

      Zum Nachweis des Aktienbesitzes ist eine in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz notwendig. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 8. November 2019, 00.00 Uhr, beziehen.

      Der Nachweis des Aktienbesitzes kann anstelle durch Vorlage der Bescheinigung des depotführenden Instituts auch durch Hinterlegung der Aktien während der Geschäftsstunden bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank erfolgen. Die Hinterlegung muss bis zum Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. bis zum 8. November 2019, 00.00 Uhr, erfolgen. Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank muss die hierüber auszustellende Bescheinigung bis spätestens am 22. November 2019 (= 7. Tag vor der Hauptversammlung) der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse zugehen.

      Eventuelle Anfragen und Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge von Vorstand bzw. Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung sind zu richten an:

      Baumaterialien-Handelsgesellschaft AG
      Spinnereistr. 2
      95445 Bayreuth
      Telefax: 0921/296-110
      E-Mail: susanne.roeder@bhgag.de

      Anträge von Aktionären und ihre Begründung brauchen den anderen Aktionären nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung am 29. November 2019 der Gesellschaft übersandt wurden.

      Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, auch durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder durch Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, ausüben lassen. Die Vollmacht muss in Textform erteilt und auf Verlangen vorgelegt werden, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer geschäftsmäßig Handelnder, deren Nachweis der Bevollmächtigung entsprechend der Regelungen des § 135 AktG für börsennotierte Aktiengesellschaften ausreichend ist.



      Bayreuth, im Oktober 2019

      Der Vorstand:
      Markus Baum
      Avatar
      schrieb am 27.11.19 10:39:23
      Beitrag Nr. 4.898 ()
      Kabel Deutschland
      Hat jemand eine Idee warum der Kurs gerade auf 100 absackt?
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      Avatar
      schrieb am 27.11.19 12:17:42
      Beitrag Nr. 4.899 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.023.160 von SquishyLady am 27.11.19 10:39:23
      Kabel Deutschland
      In der heute verkündeten erstinstanzlichen Entscheidung der LG München I in dem BuG-Spruchverfahren gab es keine Erhöhung von Barabfindung und Ausgleich ("Garantiedividende").
      Avatar
      schrieb am 03.12.19 11:34:54
      Beitrag Nr. 4.900 ()
      die Commerzban hat bei mir die Nachbesserung der Barausschüttung für SCA Hygiene und für die Südchemie als Barausschüttung behandelt und in den Steuertopf für Dividenden gestellt anstelle sie in den Steuertopf Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Aktien reinzustellen.

      Wer vorgetragene Verluste aus der Veräußerung von Aktien hält, muss dann Steuer auf die Nachbesserung der Barabfindung abführen, was nicht richtig ist.

      Ich habe dies bei der Commerzbank reklamiert. Es wäre unterstützend, wenn andere Commerzbank-Kunden ebenfalls eine Korrektur anfordern. Erfahrungsgemäß korrigiert die Commerzbank solche Fehler nur widerwillig unter großem Druck oder manchmal auch gar nicht.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 03.12.19 11:37:00
      Beitrag Nr. 4.901 ()
      natürlich sollte meine Formulierung im 1. Satz des vorherigen Beitrags Nachbesserung der Barabfindung lauten anstelle von Nachbesserung der Barausschüttung.
      Avatar
      schrieb am 03.12.19 12:14:58
      Beitrag Nr. 4.902 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.065.700 von Hiberna am 03.12.19 11:34:54
      Zitat von Hiberna: die Commerzban hat bei mir die Nachbesserung der Barausschüttung für SCA Hygiene und für die Südchemie als Barausschüttung behandelt und in den Steuertopf für Dividenden gestellt anstelle sie in den Steuertopf Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Aktien reinzustellen.

      Wer vorgetragene Verluste aus der Veräußerung von Aktien hält, muss dann Steuer auf die Nachbesserung der Barabfindung abführen, was nicht richtig ist.

      Ich habe dies bei der Commerzbank reklamiert. Es wäre unterstützend, wenn andere Commerzbank-Kunden ebenfalls eine Korrektur anfordern. Erfahrungsgemäß korrigiert die Commerzbank solche Fehler nur widerwillig unter großem Druck oder manchmal auch gar nicht.


      Das wundert mich nicht, denn die Commerzbank hat auch schon beim BDI-SO Abfindung und Zins in einer Abrechnung abgerechnet. Bei Convert wurden die Aktie ohne Geld ausgebucht. Nachbesserungsrechte werden teilweise mit originären Anschaffungskosten der Aktie und Ausweis eines Totalverlustes angezeigt. Dümmer geht es nicht.

      Genau aus diesem Grund finden bei mir sämtliche Squeeze Outs nur bei Consors im Depot statt. Zumindest im Bereich der Strukturmaßnahmen sind die fehlerfrei unterwegs.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 03.12.19 12:49:53
      Beitrag Nr. 4.903 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.066.063 von straßenköter am 03.12.19 12:14:58Dasgleiche ist mir damals auch bei Didier Werke passiert. Comdirect hat dies dann nach langem Hin und Her und Rücksprache mit der Coba korrigiert.

      War schon sehr laienhaft...
      Avatar
      schrieb am 03.01.20 02:01:31
      Beitrag Nr. 4.904 ()
      Wie wird es nun mit MAN weitergehen wenn mehr als 95% erreicht sind?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 03.01.20 11:19:05
      Beitrag Nr. 4.905 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.269.325 von Dagobertinvest am 03.01.20 02:01:31
      Zitat von Dagobertinvest: Wie wird es nun mit MAN weitergehen wenn mehr als 95% erreicht sind?


      Squeeze-out geht ja auch schon mit 90%.
      Ich denke schon auch, dass da weitere Schritte engeleitet werden, nur ist VW nunmal ein spezieller Fall.
      Die haben ja auch Audi seit 50 Jahren unter Kontrolle, ohne einen Squeeze-out auf den Weg zu bringen.

      Dass sich Scherzer für die VW Töchter interessiert, ist bekannt, bei Scherzer sieht man bestimmt die Cashflows und dass das Unternehmenswerten entspricht. Aber leider scheut VW vor nichts zurück, um zu verhondern, dass die freien Aktionäre davon profitieren. Aber im Fall gewünschter Konzernstrukturierung aufgrund übergeordneter Interessen, kann es versehentlich vielleicht doch dazu kommen?!
      Avatar
      schrieb am 03.01.20 11:29:32
      Beitrag Nr. 4.906 ()
      Weiß jemand schon, was es bei renk Neues gibt?
      Avatar
      schrieb am 03.01.20 12:56:39
      Beitrag Nr. 4.907 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.271.812 von gnuldi am 03.01.20 11:29:32Nee, aber im Schwarzbuch Börse ("Anlegerland") der SdK war auf Seite 89 ein Beitrag, der sich mit den Vorgängen bei MAN zum Ende des Beherrschungsvertrags befasst, also u.a. dem Verkauf der RENK Beteiligung zu 450 Mio, während der Börsenwert 500 Mio war und dem Verkauf der MAN Energy Systems. Leider wurden die Sonderprüfungsanträge zum Verhalten des Vorstands abgelehnt.

      Grundsätzlich erwartet die SdK bei MAN den Squeeze-out, die verbliebenen Streubesitzaktionäre seien aber wohl schon im Vorfeld um Erträge in Milliardenhöhe gebracht worden.
      Avatar
      schrieb am 11.01.20 19:20:07
      Beitrag Nr. 4.908 ()
      Lisa Germany Holding GmbH
      Wetzlar

      Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
      zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit
      dem Ausschluss (Squeeze-out) der Minderheitsaktionäre
      der Leica Camera Aktiengesellschaft, Wetzlar, nebst Abwicklungshinweisen
      – ISIN DE000A0EPU98 / WKN A0E PU9 –

      Aufgrund Hauptversammlungsbeschluss vom 30. März 2012 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera Aktiengesellschaft („Leica Camera AG“, vormals mit Sitz in Solms und jetzt Wetzlar) gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 30,18 je Leica Camera-Aktie auf die Hauptaktionärin, die Lisa Germany Holding GmbH mit Sitz in Wetzlar (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder „Antragsgegnerin“), übertragen (im Folgenden „Squeeze-out“).

      Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. September 2012 in das Handelsregister der Leica Camera AG beim Amtsgericht Wetzlar (HRB 966) eingetragen; die Eintragung wurde am 9. Oktober 2012 im Handelsregister bekanntgemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gingen kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG auf die Hauptaktionärin über.

      Mehrere Minderheitsaktionäre der Gesellschaft leiteten nach Eintragung und Wirksamwerden des Squeeze-outs ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein und beantragten die Festsetzung einer höheren Barabfindung (im Folgenden „Antragsteller“).

      Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 30. Januar 2018 (Az.: 3-5 O 118/12), über die Anträge und erhöhte die Barabfindung auf EUR 34,66 je Leica Camera-Aktie.

      Mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin legten Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein.

      Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Dezember 2019 (21 W 61/18) die Barabfindung auf EUR 35,26 festgesetzt. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

      Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt (ohne Gründe) bekannt gemacht:

      21 W 61/18
      3-5 O 118/12 Landgericht Frankfurt am Main

      Oberlandesgericht Frankfurt am Main

      Beschluss

      In dem Spruchstellenverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG

      1. - 94. (Antragsteller)

      Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1- 2, 40213 Düsseldorf
      – gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
      gegen

      Lisa Germany Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, c/o Unnützer Wagner & Werding, Karl-Kellner-Ring 23, 35576 Wetzlar,
      – Antragsgegnerin –
      Prozessbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Baker & McKenzie, Theatinerstraße 23, 80333 München,

      hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth beschlossen:

      Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 54), 55) und 61), zu 89) und 90) sowie zu 92) und 93) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 abgeändert und der Klarstellung halber unter Einbezug der Nebenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst:

      Die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG aufgrund der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär wird auf € 35,26 je Stückaktie der Leica Camera AG festgesetzt.

      Die gerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

      Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.877.120,96 festgesetzt.

      Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung

      Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG bekannt gegeben:

      Die Erhöhung der Barabfindung um EUR 5,08 je Aktie (im Folgenden „Nachbesserungsbetrag“) wird von der Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Gesellschaft auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln.

      Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Lisa Germany Holding GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 5,08 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 10. Oktober 2012 bis 13. Januar 2020 einschließlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihre jeweilige Depotbank.

      Berechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 28. Februar 2020 keine Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG auf die Lisa Germany Holding GmbH abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

      Die Zinsen auf die Nachzahlung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

      Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei sein.

      Die Gesellschaft behält sich vor, nicht entgegen genommene Nachbesserungsbeträge beim Amtsgericht Wetzlar zu hinterlegen.

      Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

      Wetzlar, im Januar 2020

      Lisa Germany Holding GmbH
      Die Geschäftsführung

      Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Januar 2020
      Avatar
      schrieb am 11.01.20 19:21:45
      Beitrag Nr. 4.909 ()
      Quelle: https://spruchverfahren.blogspot.com/

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem in der I. Instanz 12 Jahren dauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html.

      Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen und verwiesen dabei vor allem auf die von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten deutlich höheren Werte. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten nämlich zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich mehr als den nunmehr vom Landgericht zugesprochenen EUR 177,58. Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html.

      Nunmehr hat die Antragsgegnerin mit jetzt zugestelltem Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 eine Anschlussbeschwerde eingelegt. Über die gegenseitig eingelegten Beschwerden wird das OLG Düsseldorf nach einem Abhilfebeschluss des Landgerichts entscheiden.

      LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07
      Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
      98 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
      Avatar
      schrieb am 13.01.20 15:36:08
      Beitrag Nr. 4.910 ()
      Im Bundesanzeiger erfolgten heute die Bekanntmachungen zu den Spruchverfahren zum Squeeze-out bei Axa Leben und Dt. Ärzteversicherung. Ergebnis der Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ist in beiden Fällen die Ablehnung der geforderten Erhöhung der Barabfindung.
      Avatar
      schrieb am 06.02.20 17:42:13
      Beitrag Nr. 4.911 ()
      Landgericht Köln: Squeeze Out Gerling Konzern: Abfindung wird auf € 11,26 festgesetzt!
      Avatar
      schrieb am 07.02.20 15:15:41
      Beitrag Nr. 4.912 ()
      Gibt es in diesem Kreis neue Informationen zum Spruchverfahren Bewag AG (Verschmelzung) und ABIT AG (auch Verschmelzung)? Müsste doch an sich langsam mal zum Ende kommen. Herzlichen Dank.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 09.02.20 22:45:38
      Beitrag Nr. 4.913 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.615.326 von Freiburg123 am 07.02.20 15:15:41
      Spruchverfahren Verschmelzung Bewag
      Erstinstanzlich hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 28. März 2017 eine Zuzahlung in Höhe von EUR 2,30 je Bewag-Aktie angeordnet.

      In der II. Instanz ist eine Entscheidung des Kammergerichts noch nicht absehbar, siehe:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/01/spruchverfahren…
      Avatar
      schrieb am 22.02.20 15:49:17
      Beitrag Nr. 4.914 ()
      Moin Zusammen,

      hat jemand eigentlich schon Kohle aus dem Leica-OLG-Urteil bekommen?
      Das OLG Frankfurt hat hierzu ja geurteilt, dass einem Zinsen nur bis zum 13.1.2020 zustehen. Die Zeit läuft also gegen uns.

      Gleiches bei GeneScan.
      Auch hier ist bei mir noch nix eingegangen. Bei Euch? So wie ich Eurofins kenne, muss man sich selbst darum kümmern.
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.02.20 16:29:13
      Beitrag Nr. 4.915 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.757.508 von unicum am 22.02.20 15:49:17hat jemand eigentlich schon Kohle aus dem Leica-OLG-Urteil bekommen?

      ich habe auf meinem Commerzbank-Konto die Nachbesserung am 14.01.2020 erhalten, steuerlich allerdings wieder fälschlicherweise als Barausschüttung.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.02.20 17:00:56
      Beitrag Nr. 4.916 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.757.730 von Hiberna am 22.02.20 16:29:13Danke Hiberna,
      so ein Mist, obwohl die Bankverbindung bei mir gleich blieb. Schon wieder eine zusätzliche nervige Baustelle 😤
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.02.20 18:35:24
      Beitrag Nr. 4.917 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.757.901 von unicum am 22.02.20 17:00:56ich habe meine Nachbesserung am 14.01.2020 gutgeschrieben bekommen, Depotbank Consors
      Avatar
      schrieb am 24.02.20 15:10:46
      Beitrag Nr. 4.918 ()
      ...und in Sachen "Sedo Holding" tut sich ja überhaupt nichts: der letzte Schriftsatz des OLG Düsseldorf stammt hier vom 29.7.2016.
      Avatar
      schrieb am 28.02.20 20:52:25
      Beitrag Nr. 4.919 ()
      Avatar
      schrieb am 04.03.20 20:14:12
      Beitrag Nr. 4.920 ()
      i:FAO AG habt ihr da zur eine Meinung?

      Ich glaube 2016 Übernahme war so um 30/32 Euro.Sieht ihr da Potinzal?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 04.03.20 22:14:47
      Beitrag Nr. 4.921 ()
      Da war doch was mit bis zu 5 Euro Nachzahlung für die, die das freiwillige Angebot damals angenommen hatten, falls beim Squeeze-out mehr gezahlt wird. Die werden die Abfindung schon nah am Kurs festsetzen, aber das Spruchverfahren hat dann vielleicht Potenzial. Aber wenn da Frankfurt zuständig ist (?) vielleicht auch nicht so viel Potenzial?!
      Avatar
      schrieb am 04.03.20 23:29:15
      Beitrag Nr. 4.922 ()
      Ich sortiere gerade meine Nachbesserungsrechte. Das beruhigt in den unruhigen Zeiten ;). Weiß jemand von Euch was aus dem Squeeze Out zur SAF Simulation AG (WKN: A0JD78) von 09/2011 geworden ist? Gab es da ein Spruchverfahren? Und wenn ja, was ist da der Stand?
      Ich konnte leider nirgends Info´s dazu finden. Außer einer Notiz, dass im Allerthal HV-Bericht 2015 stand, dass das Verfahren ohne Nachbesserung beendet wurde.

      Danke!

      Der_Analyst
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 04.03.20 23:42:04
      Beitrag Nr. 4.923 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.885.481 von Der_Analyst am 04.03.20 23:29:15
      SAF Simulation AG
      Bei der SAF Simulation, Analysis and Forecasting AG handelt es sich um eine schweizerische Gesellschaft - daher kein Spruchverfahren. Die SAF Simulation AG wurde auf die SAP (Schweiz) AG verschmolzen.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 04.03.20 23:53:52
      Beitrag Nr. 4.924 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.883.501 von Sven1977 am 04.03.20 20:14:12
      i:FAO AG
      In dem nachgebesserten Übernahmeangebot 2016/2017 wurden EUR 30,- je i:FAO Aktie geboten. Bei einem BuG oder einem Squeeze-out wurde in Ziff. 4 des geänderten Delisting-Angebots darüber hinaus eine Nachzahlung von EUR 5,- für die Aktionäre ausgelobt, die das Angebot angenommen haben.
      Avatar
      schrieb am 04.03.20 23:55:18
      Beitrag Nr. 4.925 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.885.556 von arendts am 04.03.20 23:42:04Vielen Dank, Herr Arendts! :)

      Gleich noch eine weitere Frage: In ihrem Blog (den ich immer fleißig lese) kann ich nach der Meldung "Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out Graphit Kropfmühl AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung" in 2014 keine Meldung mehr finden. Heisst das, dass dieses Verfahren auch beendet ist? Oder ging es dort am OLG weiter?

      Danke & viele Grüße

      Der_Analyst
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 05.03.20 00:32:55
      Beitrag Nr. 4.926 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.885.607 von Der_Analyst am 04.03.20 23:55:18
      Squeeze-out bei Graphit Kropfmühl
      Das Verfahren ist seit 2015 rechtskräftig abgeschlossen. Das LG München I hatte die Spruchanträge mit Beschluss vom 28. Mai 2014 zurückgewiesen. Eine offenbar eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Daher gab es leider keine Nachbesserung.
      Avatar
      schrieb am 06.03.20 14:49:36
      Beitrag Nr. 4.927 ()
      Youniq
      Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: OLG Frankfurt am Main will Ertragswertberechnung

      http://spruchverfahren.blogspot.com/

      Kann man davon ausgehen, dass man über ein Ertragswertverfahren nochmals zu einer höheren Abfindung kommen könnte, weil die Bewirtschaftung der Fremdimmobilien bei der Ermittlung des NAV bislang nicht erfasst war? Zudem liest es sich ja so, dass der Verkaufspreis der Eigenimmobilien ein Jahr nach dem SO doch Berücksichtigung finden könnte oder habe ich das falsch herausgelesen?
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      schrieb am 07.03.20 14:54:25
      Beitrag Nr. 4.928 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.907.387 von straßenköter am 06.03.20 14:49:36
      YOUNIQ
      Eine Ertragswertberechnung dürfte wohl zu keinem höheren Wert kommen. Die Bewirtschaftung der Fremdimmobilien war - soweit ich es verstanden habe - nicht sonderlich ertragreich.
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      schrieb am 07.03.20 19:57:25
      Beitrag Nr. 4.929 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.916.708 von arendts am 07.03.20 14:54:25
      Zitat von arendts: Eine Ertragswertberechnung dürfte wohl zu keinem höheren Wert kommen. Die Bewirtschaftung der Fremdimmobilien war - soweit ich es verstanden habe - nicht sonderlich ertragreich.


      War denn die Bewirtschaftung der Fremdimmobilien in dem ersten Gutachten überhaupt enthalten? Kann ich mir bei einer NAV-Betrachtung gar nicht vorstellen.
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      schrieb am 09.03.20 14:56:00
      Beitrag Nr. 4.930 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.918.283 von straßenköter am 07.03.20 19:57:25
      YOUNIQ
      Der Sachverständige Schubach hatte für die vier im Eigenbesitz gehaltenen Objekte in Bayreuth, Potsdam, Frankfurt a.M. und Mainz jeweils Verkehrswerte angesetzt (zusammen EUR 83,5 Mio.) und für die Pachtverträge jeweils Verkehrswerte geschätzt (Kapitalisierung des Gewinnpotentials pro Jahr), insgesamt für Tochtergesellschaften und Pachtverträge EUR 6,9 Mio. Als "Barwert Verwaltungskosten" wurde der im Auftragsgutachten Deloitte genannte, nicht näher überprüfte Wert von EUR 8.748.000,- abgezogen.
      Avatar
      schrieb am 10.03.20 19:21:16
      Beitrag Nr. 4.931 ()
      die Bieterin beabsichtigt bei Renk einen BuG abzuschließen, wofür sie bereits genügend Stimmenanteile besitzt.

      Sofern genügend Anteile beim Übernahmeangebot angedient werden, um einen Squeeze-out durchzuführen, ist geplant, einen solchen umzusetzen.
      Avatar
      schrieb am 16.03.20 20:13:06
      Beitrag Nr. 4.932 ()
      Bei comdirect wurde nun die Abfindung auf 12,75 festgelegt, Gutachten ist 11,17, die beschlussfassende HV soll am 05. Mai sein.

      Hier etwas zu Aktien mit Garantiedividende:
      https://www.wallstreet-online.de/nachricht/12262562-beste-we…

      Seit der Sache mit MAN muss man da ja vorsichtig sein, Beherrschungsverträge können auch gekündigt werden, besonders nach Ende des Spruchverfahrens wird das wohl für die Schuldner der abfindung interessant.

      Angesichts zusammenbrechender Börsenkurse wird aber der abstand zwischen Börsenkurs und Barabfindung im ein oder anderen Fall schrumpfen, so dass von daher eine höhere Sicherheit besteht. Wäre vielleicht mal ein Thema für diesen thread, wie es diesbezüglich bei den AGs mit Beherrschungsvertrag aussieht, und ob eventuell irgendwo die Einreichung zur Barabfindung lukrativ ist.
      Avatar
      schrieb am 16.03.20 21:33:20
      Beitrag Nr. 4.933 ()
      Gutachten ist 11,17

      diese Information konnte ich in der Ad-hoc nicht finden. Ist dieser Wert wirklich veröffentlicht worden?
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      schrieb am 16.03.20 22:23:47
      Beitrag Nr. 4.934 ()
      Das stand in der Mitteilung der Commerzbank, nicht in der von comdirect:

      Warth & Klein ermittelte mit Hilfe des sogenannten Ertragswertverfahrens einen Unternehmenswert von 1.577 Millionen Euro für die comdirect. Daraus resultiert ein Wert je Aktie von 11,17 Euro, der damit leicht unter dem am 30. Oktober 2019 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot der Commerzbank für die comdirect von 11,44 Euro je Aktie liegt. Berücksichtigt wurde bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Barabfindung auch der Aktienkurs der comdirect.
      (Deshalb 12,75 Euro Abfindung)

      https://www.dgap.de/dgap/News/corporate/commerzbank-barabfin…
      Avatar
      schrieb am 21.03.20 11:00:32
      Beitrag Nr. 4.935 ()
      Werden wohl nirgendwo mehr Nachbesserungen erhalten,Grund sonst gehen wir Pleite.
      Avatar
      schrieb am 21.03.20 14:52:10
      Beitrag Nr. 4.936 ()
      Bitte keine Panik verbreiten!
      Vielleicht steigen ja dafür die Abfindungen.
      Bei welcher Firma wäre man derzeit mi tdem Dreimobatsdurchschnitt als Abfindung nicht ganz zufrieden?

      Schwer zu sagen, was die Perspektiven sind.
      Bisher hing das ja bei den Spruchverfahren eher von einzelnen Gerichten ab.

      Aktionärsfeindliche Gesetzgebung liegt allerdings leider sehr im Trend, von einer Reform der Spruchverfahren kann man sich wohl nichts erhoffen.
      Und falls wir ins andere Extrem fallen und demnächst doch nochmal die Inflation galoppiert, ist die Nachbesserung nach 10 Jahren vielleicht auch nicht mehr interessant, trotz Basiszins plus 5%.
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      schrieb am 21.03.20 15:07:55
      Beitrag Nr. 4.937 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.086.707 von honigbaer am 21.03.20 14:52:10Für die bereits angekündigten SO ist der Kursrückgang unerheblich, da der 3-Monats-Durchschnitt für den Zeitpunkt der Ankündigung berechnet wird (außer bei Westgrund !). Was bisher für uns nachteilig war, erscheint jetzt als Vorteil. Es kann aber durchaus sein, dass einige angekündigte SO (auch deshalb) verschoben werden.

      Auf jedem Fall wird sich die Zinssatzsenkung vorteilhaft ausweisen.

      Nachteilig für in den letzten Jahren erfolgte SO könnte sich die gestiegene Insolvenzgefahr der Übernehmerin auswirken. Diese wird zwar bei Spruchstellenverfahren nicht berücksichtigt, aber was nutzt uns eine höhere Abfindung, wenn die Übernehmerin zahlungunfähig geworden ist?
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      schrieb am 21.03.20 15:11:08
      Beitrag Nr. 4.938 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.086.809 von gutdrauf9 am 21.03.20 15:07:55Eben, so wird es kommen:(
      Avatar
      schrieb am 21.03.20 16:37:31
      Beitrag Nr. 4.939 ()
      Wird schon nicht so schlimm kommen.
      Die Commerzbank ist doch systemrelevant, also comdirect ruhig behalten.
      Avatar
      schrieb am 24.03.20 19:33:17
      Beitrag Nr. 4.940 ()
      Andienung nach Kündigung BuG
      Ist es eigentlich gesetzlich geregelt, dass man nach Kündigung des BuG noch einreichen kann oder ist das in jedem BuG-Vertrag individuell geregelt?

      Bei MAN konnte man ja noch bis 2 Monate nach Kündigung andienen.
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      schrieb am 24.03.20 20:30:40
      Beitrag Nr. 4.941 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.118.384 von SquishyLady am 24.03.20 19:33:17das ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
      Bei Celesio, Design Hotel, Homag, Kabel Dt., Sinner Schrader und Stada hat man meines Wissens nach der Kündigung ein Andienungsrecht, bei allen anderen nicht.
      Avatar
      schrieb am 26.03.20 14:56:45
      Beitrag Nr. 4.942 ()
      i:FAO und Amadeus beenden Verhandlungen über Verschmelzung
      Die i:FAO Aktiengesellschaft ("*i:FAO*") hat von ihrem Mehrheitsaktionär
      Amadeus Corporate Business AG ("*Amadeus*") die Mitteilung über die
      Beendigung der Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags
      im Zusammenhang mit einem Ausschluss der Minderheitsaktionäre von i:FAO
      erhalten. Die Entscheidung von Amadeus, die Verhandlungen zu beenden, ist
      auf die beispiellose Eskalation der weltweiten Verbreitung des
      COVID-19-Virus zurückzuführen.

      ...
      Avatar
      schrieb am 27.03.20 10:07:34
      Beitrag Nr. 4.943 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.030.304 von Hiberna am 16.03.20 21:33:20Auf der Seite http://spruchverfahren.blogspot.com/ wurde veröffentlicht, dass die Nachbesserung bei Burgbad nun feststeht. Hoffentlich ist der Hauptaktionät solvent.

      Meldung:

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der burgbad AG: OLG Düsseldorf weist Beschwerden zurück - es bleibt bei der erstinstanzlichen Anhebung auf EUR 26,41 je burgbad-Aktie (+ 34,27%)
      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25. August 2017 den Barabfindungsbetrag erstinstanzlich auf EUR 26,41 je burgbad-Aktie festgelegt (Erhöhung um mehr als 34 %), vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/spruchverfahren-…

      Die Antragsgegnerin und mehrere Antragsteller hatten gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Das OLG hat nunmehr mit Beschluss vom 25. Februar 2020 sämtliche Beschwerden zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der deutlichen Anhebung durch das Landgericht.

      OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2020, Az. I-26 W 7/18 [AktE]
      LG Dortmund, Beschluss vom 25. August 2017, Az. 18 O 106/10 [AktE]
      NEXBTL - Neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
      83 Antragsteller
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn
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      Avatar
      schrieb am 27.03.20 11:42:06
      Beitrag Nr. 4.944 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.149.641 von cade am 27.03.20 10:07:34Die Solvenz mal angenommen, bis wann erwartest Du eine Zahlung?
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      Avatar
      schrieb am 27.03.20 19:47:19
      Beitrag Nr. 4.945 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.151.117 von Felsenschwalbe am 27.03.20 11:42:06Wenn ich mich am Beispiel Genescan orientiere, da stand es am 6.3.20 im Bundesanzeiger und gestern habe ich das Geld von meiner Bank bekommen. Also wenn es gut läuft in einem Monat hoffentlich.
      Avatar
      schrieb am 10.04.20 09:37:56
      Beitrag Nr. 4.946 ()
      Mich würde eure Meinung zu Osram interessieren. AMS hat ja vor corona bereits angekündigt, dass sie einen GuB beabsichtigen. Sie haben offiziell knapp unter 75%. Erwartet wird das Durchwinken seitens der Wttbewerbsbehörden in q2. Danach soll wohl ein GuB festgezurrt werden. Wie sieht das rechtlich aus.. ist die Ankündigung des GuB bereits bindend für die Bewertung des Mindestpreises, oder werden nach dem offiziellen merger ok die Karten neu gemischt? Danke
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      Avatar
      schrieb am 10.04.20 15:01:38
      Beitrag Nr. 4.947 ()
      Knapp unter 75%? Hatte ams denn nach Ende der Annahmefrist den Erwerb weiterer Aktien bekanntgegeben?

      Am Ende der Annhamefrist waren es 58,13% bzw 59,86% unter Berücksichtigung der eigenen Aktien Osrams.
      Zwar hatte ams am 28. Februar ein Überschreiten der 20% Stimmrechtsschelle gemeldet, ausgehend von 19,99%, die in obigen 58,13% enthalten sind. ams müsste sich somit im Korridor zwischen 20% und 25% bewegen, so dass der aktuelle Anteil höchstens etwa 63% sein kann.

      Bei Innogy war im Gutachten unterstellt worden, dass die Ankündigung wenige Tage vor Kartellfreigabe der Stichtag für den Börsenkurs sei.

      Wann hatte Osram die Absicht bekräftigt? Am Ende der Annahmefrist, war da der Durchschnitt über dem Angebotspreis von 41 Euro? Ich denke nicht, dass das der relevante Stichtag sein wird, zumal man ja derzeit gar nicht weiß, wann die Umsetzung erfolgt. Da gibt es ja auch noch ein Urteil, dass bei längerer Verzögerung der Börsenkurs branchenüblich hochzurechnen sei.

      Ein Beherrschungsvertrag ist jedenfalls weiterhin sehr wahrscheinlich. Vielleicht hat ams eine Idee, wie man vorher noch billiger an Aktien kommt? Das überblickt man nicht, vielleicht haben die Investmentbanker jetzt die Aktienpakete im Angebot, die man im November noch händeringend gesucht hat.

      Ein Delistingangebot ohne Unternehmensbewertung, noch vor Beherrschungsvertrag (oder Squeeze-out), muss man aufgrund der mangelhaften Gesetzgebung in Deutschland auch befürchten.
      Avatar
      schrieb am 15.04.20 15:11:15
      Beitrag Nr. 4.948 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.295.732 von uuoc am 10.04.20 09:37:56Stimmrechtsanteil von ams an Osram nun 28,26% nach Übernahme des Aktienpakets von Sand Grove.
      https://www.dgap.de/dgap/News/pvr/osram-licht-veroeffentlich…

      Insgesamt dann somit um die 66% Anteil, wenn das Übernahmeangebot vollzogen wird.
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      Avatar
      schrieb am 27.04.20 19:22:49
      Beitrag Nr. 4.949 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.335.668 von honigbaer am 15.04.20 15:11:15Danke dir für deine Ausführung 👍
      Avatar
      schrieb am 01.05.20 08:24:46
      Beitrag Nr. 4.950 ()
      http://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/lg-hamburg-auch-…

      Ist das damit auch ein Grundsatzurteil, das alle Gerichte jetzt berücksichtigen müssen oder sieht das nur das LG Hamburg so?
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      Avatar
      schrieb am 01.05.20 10:47:04
      Beitrag Nr. 4.951 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.525.767 von straßenköter am 01.05.20 08:24:46
      Zitat von straßenköter: http://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/lg-hamburg-auch-…

      Ist das damit auch ein Grundsatzurteil, das alle Gerichte jetzt berücksichtigen müssen oder sieht das nur das LG Hamburg so?


      Klare Antwort nein.
      Ein Grundsatzurteil das alle OLG-Gerichte berücksichtigen müssen, kann nur vom BGH Kommen. Sollte das OLG Hamburg das Urteil vom LG Hamburg bestätigen, so kann theortisch das OLG Stuttgart das anders sehen. Es besteht aber die (wahrscheinliche) Möglichkeit, das andere Gerichte der Agrumentation folgen. VG Valuedeal
      Avatar
      schrieb am 02.05.20 00:02:03
      Beitrag Nr. 4.952 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.149.641 von cade am 27.03.20 10:07:34
      Squeeze out Burgbad; Beschluss des OLG vom 25.02.2020
      RA Arends veröffentlichte den Beschluss des OLG vom 25.02.2020:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/spruchverfahren…

      Inzwischen dürfte der Beschluss doch schon längst rechtskräftig sein.
      Hat jemand bereits die Nachbesserung erhalten?
      Bei Consors habe ich noch nichts gutgeschrieben bekommen.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 02.05.20 09:54:01
      Beitrag Nr. 4.953 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.534.989 von gutdrauf9 am 02.05.20 00:02:03Im elektronischen Bundesanzeiger ist auch kein Hinweis. Vielleicht muss man das Geld bei der türkischen Mutter selbst anfordern.
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      Avatar
      schrieb am 02.05.20 20:23:31
      Beitrag Nr. 4.954 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.536.153 von cade am 02.05.20 09:54:01Auch ich habe noch nichts erhalten. Ich hoffe, dass man nicht wieder der Gesellschaft hinterherrennen muss. Die ganze Sache mit der DIH AG letztes Jahr war äußerst lästig ...

      Der_Analyst
      Avatar
      schrieb am 06.05.20 07:23:08
      Beitrag Nr. 4.955 ()
      Guten morgen,

      da bei den SO in letzter Zeit ja immer weniger geht, hab ich mich aus dem Geschäft fast vollständig zurückgezogen
      und ich hab mal wieder eine Aufforderung bekommen von der Bank Bezugsrechte ausbuchen zu lassen.

      da ich der Bank nicht unbedingt was schenken will was viell. einen wert hat. folgende Bitte an die Profis.

      bei welchen Bezugsrechten könnte noch was kommen und wo ist das verfahren bereits abgeschlossen und die dinger sind wertlos

      Vielen Dank

      Bank Austria Bezugsrechte

      HVM Bezugsrecht

      KRV Bezugsrecht

      Terex Bezugsrechte

      Winkler+Dünnebier Bezugsrechte

      D+S Bezugsrechte

      Ergo Bezugsrechte

      Kali Bezugsrechte

      Altana Bezugsrechte

      Möbel Walther Bezugsrechte

      Generali Bezugsrechte

      Youniq Bezugsrechte
      13 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 06.05.20 08:57:59
      Beitrag Nr. 4.956 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.575.451 von geckert am 06.05.20 07:23:08Warum überlegst Du überhaupt Bezugsrechte ausbuchen zu lassen? Kostet Dich doch nichts, sie im Depot zu behalten und mit Sicherheit kann man doch nie bei offenen Verfahren eine Aussage treffen. Mich wundert zudem, dass Du bei deutschen SO-Verfahren Nachbesserungsrechte eingebucht bekommen hast. So etwas sieht man normalerweise gar nicht. Jedenfalls bei meinen Banken.

      Zu den Verfahren:

      Youniq und Bank Austria sind sicher heiße Kandidaten für eine ordentliche Nachbesserung. Beim Rest stecke ich nicht so drin. Tendenziell ist bei den Versicherungswerten mehr zu erwarten. Ist D+S nicht schon beendet?
      Avatar
      schrieb am 06.05.20 09:15:42
      Beitrag Nr. 4.957 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.575.451 von geckert am 06.05.20 07:23:08Mich würde vielmehr interessieren, welche Bank es ist, die dieses Betrugsschreiben, ihr die Nachbesserungsrechte zu übertragen, verfasst hat.
      Avatar
      schrieb am 06.05.20 11:37:27
      Beitrag Nr. 4.958 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.575.451 von geckert am 06.05.20 07:23:08Bezugsrechte auf keine Fall ausbuchen lassen!

      Schau mal unter:

      http://spruchverfahren.blogspot.com/

      nach.

      Limnks oben auf der Homepage gibt es ein Suchfunktion. Hier kannst Du mit den NAmen des Unternehmens suchen.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 06.05.20 11:57:09
      Beitrag Nr. 4.959 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.578.778 von Ahnung? am 06.05.20 11:37:27die Seite ist ja super kannte ich noch gar nicht
      Avatar
      schrieb am 06.05.20 12:59:27
      Beitrag Nr. 4.960 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.575.451 von geckert am 06.05.20 07:23:08D+S war abgeschlossen, Winkler & Dünnebier und Terex (Squeeze-out) laufen noch.
      Vielleicht schaut man auch schneller hier, was noch läuft und was nicht, dann kann man immer noch die einzelnen Fälle auf spruchverfahren.blogspot recherchieren, was vermutlich die umfassendere und ausführlichere Datenquelle ist.
      https://sdk.org/leistungen/spruchverfahren/

      Bei den deutschen Fällen handelt es sich vielleicht auch um "Bezugsrechte", die mal im Zusammenhang mit Kaufangeboten privater Aufkäufer eingebucht wurden? Ich bin aber auch der Meinung, dass man da auf keinen Fall etwas ausbuchen lassen muss und auch nicht sollte.
      Avatar
      schrieb am 06.05.20 18:26:01
      Beitrag Nr. 4.961 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.575.451 von geckert am 06.05.20 07:23:08
      Nachbesserungsrechte
      Ihre Frage bezieht sich auf Nachbesserungsrechte zu Spruchverfahren (in Deutschland) bzw. Überprüfungsverfahren (in Österreich). In diesen Verfahren kann bei Squeeze-out-Fällen (und bei anderen Strukturmaßnahmen, wie etwa einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) die Angemessenheit der angebotene Barabfindung überprüft werden.

      Bei den österreichischen Fällen wird in der Regel ein Nachbesserungsrecht mit eigener WKN in das Depot eingebucht (so dass Sie einen guten Überblick haben). Etwa Ähnliches sollte es auch für deutsche Gesellschaften geben, sonst kann es bei den alten Verfahren nach 12/15 Jahren Probleme mit der Zahlung geben, insbesondere wenn die Depotbank gewechselt hat.

      Gerade bei den österreichischen Nachbesserungsrechten gibt es häufig Kaufangebote (wie etwa zu Bank Austria, BUWOG, BWT). Auch zu deutschen Gesellschaften gibt es immer wieder einmal Kaufangebote (etwa zur Linde AG). Nachbesserungsrechte können also - wie von anderen Beitragenden schon erwähnt - durchaus werthaltig sein (insbesondere da ein Bieter natürlich eine noch deutlich höhere Nachbesserung erwartet).

      Informationen zu laufenden und abgeschlossenen Spruchverfahren gibt es insbesondere auf meinen freundlicherweise schon erwähnten Blog Spruchverfahren Recht & Praxis https://spruchverfahren.blogspot.com/ (Suchfunktion oben links), bei der Aktionärsvereinigung SdK und auf Spruchverfahren direkt.
      7 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 06.05.20 19:12:56
      Beitrag Nr. 4.962 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.584.475 von arendts am 06.05.20 18:26:01Hallo Herr Arendts,

      am 29.06. sollte das LG MÜnchen eine Urteil zur Custodianachbesserung fällen. Bisher war hier im Netz nichts zu finden. Wissen Sie mehr?

      Besten Dank

      Andrija
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      Avatar
      schrieb am 08.05.20 10:49:32
      Beitrag Nr. 4.963 ()
      ...gibt es Neuigkeiten von dem BuG-Verfahren bei der MeVis AG?

      Hier hat der Börsenkurs zuletzt einen ungewohnten Sprung von 29 auf 34 hingelegt.

      Vg,
      Niko
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      Avatar
      schrieb am 08.05.20 17:06:30
      Beitrag Nr. 4.964 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.585.045 von Andrija am 06.05.20 19:12:56
      Spruchverfahren Custodia
      Bei Custodia gab es vom LG München I leider keine Erhöhung:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/spruchverfahren…
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 08.05.20 17:46:37
      Beitrag Nr. 4.965 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.609.840 von arendts am 08.05.20 17:06:30Herzlichen Dank auch wenn das Ergebnis nicht fröhlicher stimmt.

      Ich hätte noch eine Nachfrage zum AXA Konzern; gibt es da nun endlich einen neuen Sachstand bzw. wann erwarten Sie hier etwas?

      Besten Dank
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      Avatar
      schrieb am 08.05.20 18:09:59
      Beitrag Nr. 4.966 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.604.464 von Big Nick am 08.05.20 10:49:32
      MeVis
      In dem Spruchverfahren BuG MeVis gibt es nach meiner Kenntnis derzeit nichts Neues.

      Erstinstanzlich gab es leider keine Erhöhung. Die Sache liegt nunmehr beim OLG:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/06/spruchverfahren…
      Avatar
      schrieb am 08.05.20 18:15:51
      Beitrag Nr. 4.967 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.610.533 von Andrija am 08.05.20 17:46:37
      Squeeze-out AXA Konzern AG
      Zu letzten Sachstand siehe:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/spruchverfahren…

      Eine abschließende Entscheidung dürfte es daher frühestens im nächsten Jahr geben.

      ____

      In dem in der I. Instanz 12 Jahren dauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren….

      Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen und verwiesen dabei zur Begründung vor allem auf die von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten deutlich höheren Werte. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten nämlich zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich mehr als den nunmehr vom Landgericht zugesprochenen EUR 177,58. Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren…. Auch die Antragsgegnerin hatte Anschlussbeschwerde eingelegt.

      Das OLG Düsseldorf, dem das LG Köln die Sache vorgelegt hatte, hat nunmehr mit Verfügung von 16. Märt 2020 den beschwerdeführenden Antragstellern und der Antragsgegnerin aufgegeben, die Beschwerde (ergänzend) bis zum 19. Juni 2020 zu begründen.
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      Avatar
      schrieb am 08.05.20 21:42:11
      Beitrag Nr. 4.968 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.609.840 von arendts am 08.05.20 17:06:30So eine Frage, ob man Custodia nach NAV oder DCF bewertet, das könnte bestimmt einen der Spruchverfahrensexperten reizen, das durch höhere Instanzen klären zu lassen. Es wäre schon ein Wertverlust, wenn alle Firmen damnächst nach NAV bewertet würden.

      Das heißt ja wohl, anhand der Aktienkurse des Wertpapierportfolios und des Gegenstandswerts der Immobilien auf Basis aktueller Marktpreise. Aktuelle Marktpreise können ja bei Aktien und Immobilien erheblichen Schwankungen unterliegen. Man denke nur an den zusammengebrochenen Immobilienmarkt in den USA 2008 oder die Börsenkurse der Aktien Ende März. Und die Kapitalisierungszinsen spielen dann vermutlich nach NAV Methode kaum eine Rolle bei der Bewertung.

      Die Frage kommt kam auch gerade bei Westgrund auf, wo der Hauptaktionär auch nur den NAV bezahlen will, mit seinem ""Gutachten"" beim Übernahmeangebot und keinen Wert nach IDW S1 Standard.

      Ich hatte dazu noch im Wertgutachten bei WCM gelesen, als die ihren Beherrschungsvertrag mit TLG gemacht haben und da war erläutert, dass das erhebliche Unterschiede sein können zwischen NAV und DCF Bewertung.
      Avatar
      schrieb am 18.05.20 16:54:34
      Beitrag Nr. 4.969 ()
      Sehr unschön, warum machen die das? Glauben die nicht an eine höhere Nachbesserung oder brauchen die kurzfristig Geld?

      Rechtssache / Spruchverfahren betr. den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG Die Allerthal-Werke AG hat heute durch ihren Vorstand entschieden, der Antragsgegnerin im Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG ein Kaufangebot zu unterbreiten. Dieses Angebot ist gerichtet auf den Kauf und die Übertragung von Nachbesserungsrechten (Abfindungsergänzungsansprüchen), welche im Nachgang zum im Juli 2007 wirksam gewordenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG entstanden sind. Das Landgericht Köln (Az. 82 O 135/07) hat im Sommer letzten Jahres die angemessene Barabfindung auf 177,58 Euro je Stamm- und je Vorzugsaktie der AXA Konzern AG festgesetzt. (Siehe dazu auch ad-hoc Meldung der Allerthal-Werke AG vom 09.08.2019). Auf der Basis dieser erstinstanzlichen Wertfestsetzung bietet die Allerthal-Werke AG der Antragsgegnerin Nachbesserungsrechte aus 58.528 Stammaktien sowie aus 18.900 Vorzugsaktien der AXA Konzern AG vor dem rechtskräftigen Abschluss des Spruchverfahrens zum Kauf an. Der Gesamtkaufpreis hierfür wird rd. 2,5 Mio. Euro betragen zzgl. Zinsen i.H. von rd. 1,5 Mio. Euro. Nach seiner heutigen Entscheidung und unter Würdigung der Gesamtumstände geht der Vorstand der Allerthal-Werke AG davon aus, dass dieses Kaufangebot mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Antragsgegnerin noch im 1.Halbjahr 2020 angenommen werden wird. Im handelsrechtlichen Abschluß der Allerthal-Werke AG würde die Annahme des Kaufangebots zu einem entsprechenden Anstieg von verschiedenen Ertragspositionen in Summe von rd. 4 Mio. Euro führen. Köln, den 18.Mai 2020 Der Vorstand DGAP-Adhoc: Allerthal-Werke AG: Rechtssache / Spruchverfahren betr. den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG (deutsch)
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      Avatar
      schrieb am 19.05.20 10:47:05
      Beitrag Nr. 4.970 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.724.330 von Andrija am 18.05.20 16:54:34
      Zitat von Andrija: Sehr unschön, warum machen die das? Glauben die nicht an eine höhere Nachbesserung oder brauchen die kurzfristig Geld?

      Rechtssache / Spruchverfahren betr. den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG Die Allerthal-Werke AG hat heute durch ihren Vorstand entschieden, der Antragsgegnerin im Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG ein Kaufangebot zu unterbreiten.


      Muss das nicht eigentlich VERKAUFsangebot heißen wenn man etwas zum KAUF anbietet?
      Avatar
      schrieb am 19.05.20 11:32:04
      Beitrag Nr. 4.971 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.724.330 von Andrija am 18.05.20 16:54:34.


      Wenn Du dir die letzte Bilanz ansiehst, sollten Sie bei einer EK Quote von 92% keinen akuten
      Finanzbedarf haben.


      ciao
      Avatar
      schrieb am 19.05.20 18:51:54
      Beitrag Nr. 4.972 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.610.989 von arendts am 08.05.20 18:15:51Falls die AXA das Angebot von Allerhal annehmen sollte, muss sie dann allen ehemaligen AXA Inhabern die vom Squeeze out betroffen waren ein gleichwertiges Kaufangebot unterbreiten? Oder zumindest wirtschaftlich gleichwertige Angebote von ehemaligen Inhabern akzeptieren? Manchmal ist der Spatz in der Hand besser als die Taube auf dem Dach ... alles Ansichtssache.
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      Avatar
      schrieb am 19.05.20 19:17:40
      Beitrag Nr. 4.973 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.740.443 von Freiburg123 am 19.05.20 18:51:54
      Spruchverfahren AXA Konzern
      Nein. Die Antragsgegnerin muss anderen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären kein vergleichbares Angebot machen (sofern sie das Angebot von Scherzer annehmen sollte).

      Leider gibt es bisher auch keinen funktionierenden Markt für Nachbesserungsrechte. Auch Profis wollen bei Spruchverfahren, die z.T. deutlich länger als 10 Jahre dauern, trotz schöner Verzinsung irgendwann einmal Geld sehen. Ein erster Schritt wäre, dass man (ähnlich wie in Österreich) eine WKN für Nachbesserungsrechte vergibt, so dass diese im Depot ersichtlich und grundsätzlich handelbar sind.
      Avatar
      schrieb am 19.05.20 19:51:47
      Beitrag Nr. 4.974 ()
      Gerade das Gutachten zu Kölnische Rückversicherung bekommen. Mit Anlagen mehr als 1000 Seiten. Der Gutachter kommt zu einem Unternehmenswert von 182,06 je Aktie.
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      Avatar
      schrieb am 19.05.20 20:03:06
      Beitrag Nr. 4.975 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.741.121 von Blondie123 am 19.05.20 19:51:47Vielen Dank. Im Kern unglaublich dass so eine Ungleichbehandlung statthaft ist. Falls es dazu kommen sollte.
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      Avatar
      schrieb am 19.05.20 22:46:43
      Beitrag Nr. 4.976 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.741.277 von Freiburg123 am 19.05.20 20:03:06Eine Ungleichbehandlung würde ich da gar nicht sehen. Die könnten ja auch Dir oder mir die Nachbesserungsrechte verkaufen. Theoretisch kann jemand ja Allerthal mehr bieten als die AXA. Für die AXA geht es, wenn sie annehmen, nur darum, dass Risiko etwas raus zu nehmen. Geht dann allerdings das Gerichtsurteil zu unseren Ungunsten aus, haben sie sich verzockt und Allerthal lag mit der Prozesseinschätzung richtig. Daher meine Befürchtung ob der Prozess ggf. einen unguten Verlauf nimmt. Das kann vermutlich bestenfalls Herr Arendts einschätzen?
      Avatar
      schrieb am 19.05.20 22:47:18
      Beitrag Nr. 4.977 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.741.277 von Freiburg123 am 19.05.20 20:03:06Noch eine andere Frage in die Runde - hat sich bereits ein LG oder OLG mit den Ausführungen des BGH zur Markrisikoprämie von 3,8% vor persönlichen Steuern auseinandergesetzt (Az. EnVR 41/18 und EnVR 52/18)?

      Mir ist nicht bekannt welche Marktrisikoprämie das OLG Düsseldorf in dem Fall als akzeptabel festlegte; in jedem Fall wurde sie vom BGH nach unten korrigiert.

      Danke!
      Avatar
      schrieb am 19.05.20 22:56:39
      Beitrag Nr. 4.978 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.743.434 von Andrija am 19.05.20 22:46:43Falls AXA bereit ist von einem ehemaligen Aktionär zu kaufen dann sollte die AXA auch allen anderen Aktionären ein gleichwertiges Angebot unterbreiten (oder gleichwertige Angebote akzeptieren). Hier geht es um die Option verkaufen zu können - die Wahl sollte beim ehemaligen Aktionär liegen. Oder ist aktuell jemand bereit etwas mehr als 50 Euro pro Nachbesserungsrecht zu bieten?
      Avatar
      schrieb am 01.06.20 19:20:54
      Beitrag Nr. 4.979 ()
      Im Westgrundthread kam die Frage nach einer Bewertung der Westgrund im Fall eines möglichen Squeeze-outs auf. Die Frage ist, ob die Bewertung zum NAV erfolgen kann oder ein Wertgutachten zu einem anderen Ergebnis kommen kann. Derzeit läuft ein freiwilliges Kaufangebot, das auch als Delistingangebot gelten soll.

      Frage ist dann natürlich, ob man besser das frewillige Angebot annimmt oder auf einen möglichen Squeeze-out wartet.

      Bei AIRE und Bayerische Immobilien und Custodia wurde im Spruchverfahren wohl im Prinzip zum NAV bewertet.
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      Avatar
      schrieb am 02.06.20 09:38:02
      Beitrag Nr. 4.980 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.864.515 von honigbaer am 01.06.20 19:20:54Gibt es Neuigkeiten bei Burgbad? Wie erfolgt die Gutschrift der Nachbesserung? Muss man selbst an den Antragsgegner herantreten oder übernimmt das eine Aktionärsvertretung wie die SdK?
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      Avatar
      schrieb am 04.06.20 18:29:46
      Beitrag Nr. 4.981 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.867.482 von Felsenschwalbe am 02.06.20 09:38:02
      Squeeze-out bei der burgbad AG
      Wir haben uns bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, nach der Zahlung der Nachbesserung und der nach § 14 SpruchG vorgesehenen Veröffentlichung im Bundesanzeiger erkundigt.

      Wird die Nachbesserung nicht zeitnah gezahlt, kann diese im Wege der Leistungsklage nach § 16 SpruchG vor dem Landgericht Dormund geltend gemacht werden.
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      Avatar
      schrieb am 04.06.20 23:41:33
      Beitrag Nr. 4.982 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.901.874 von arendts am 04.06.20 18:29:46
      Squeeze-out bei der burgbad AG
      Nach Auskunft der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird die Zahlung der Nachbesserung und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte Juni erfolgen.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 05.06.20 01:14:52
      Beitrag Nr. 4.983 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.905.261 von arendts am 04.06.20 23:41:33Danke für info
      Avatar
      schrieb am 05.06.20 08:35:02
      Beitrag Nr. 4.984 ()
      Besten Dank Herr Arendts für diese Information.
      Avatar
      schrieb am 05.06.20 14:15:04
      Beitrag Nr. 4.985 ()
      Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Dr. Scheller Cosmetics AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 9,- (+ 13,78 %)
      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dr. Scheller Cosmetics AG konnte in der Beschwerdeinstanz vergleichweise beigelegt werden. Der Vergleich wurde vom OLG Stuttgart mit Beschluss vom 26. Mai 2020 festgestellt. Die ehemaligen Minderheitsaktionäre erhalten demnach statt der angebotenen und ausgezahlten EUR 7,91 nunmehr EUR 9,- je Aktie. Zu dem Erhöhungsbetrag von EUR 1,09 werden pauschal EUR 0,25 für die Zinsen gezahlt.

      Der in der Hauptversammlung am 22. Dezember 2009 beschlossene Squeeze-out war von der Hauptaktionärin Kalina International S.A., damals eine Tochtergesellschaft der russischen OJSC Concern Kalina, Ekaterinburg, betrieben worden, nachdem die Produktion 2009 an die Weckerle Cosmetics GmbH veräußert worden war und bereits 2007 ein Delisting stattgefunden hatte.

      Erstinstanzlich hatte das Landgericht Stuttgart die insgesamt 76 Spruchanträge mit Beschluss vom 10. Juli 2015 zurückgewiesen. Dagegen hatten mehrere Antragsteller Beschwerde zum OLG Stuttgart eingelegt.

      OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Mai 2020, Az. 20 W 1/16
      LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Juli 2015, Az. 31 O 29/10 KfH AktG
      SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Kalina International S.A.
      76 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, 70597 Stuttgart
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 20354 Hamburg
      Avatar
      schrieb am 08.06.20 11:21:51
      Beitrag Nr. 4.986 ()
      Stada S-aut
      Avatar
      schrieb am 08.06.20 11:22:47
      Beitrag Nr. 4.987 ()
      Avatar
      schrieb am 08.06.20 15:34:05
      Beitrag Nr. 4.988 ()
      Wie sieht es eigentlich bei HvB und Postbank aus,oder wird bei den Gerichten nicht gearbeite,t oder Verfahren schon eingestellt?
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 08.06.20 18:11:06
      Beitrag Nr. 4.989 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.942.972 von nullcheck am 08.06.20 15:34:05
      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HVB
      In Sachen HVB wird die Verhandlung am 21. Oktober 2020 fortgesetzt:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/spruchverfahren…
      Avatar
      schrieb am 08.06.20 18:13:46
      Beitrag Nr. 4.990 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.942.972 von nullcheck am 08.06.20 15:34:05
      Deutsche Postbank AG
      Zu dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-outs:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/spruchverfahren…

      Zu der Anfechtungsklage gegen den Squeeze-out-Beschluss:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/oberlandesgeric…
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 08.06.20 19:46:57
      Beitrag Nr. 4.991 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.945.867 von arendts am 08.06.20 18:13:46Danke für die zwei Postings,les ich das richtig wegen ca 3,5E (HvB)wird so ein bahai gemacht wird,da standen doch mal andere Kurse in Aussicht?
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      Avatar
      schrieb am 08.06.20 22:54:10
      Beitrag Nr. 4.992 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.947.298 von nullcheck am 08.06.20 19:46:57
      Squeeze-out HVB
      Zu dem Erhöhungsbetrag kommen noch die hier nicht unerheblichen Zinsen (5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009, zuvor 2 %-Punkte über dem Basiszinssatz).

      Nach dem Vortrag insbesondere des Verfahrensbevollmächtigten der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. soll ein Betrag von EUR 3,6 Milliarden bei dem Verkauf des Anteils der österreichischen Bank Austria (BA-CA) an der polnischen Bank BPH S.A. an die UniCredit "unterschlagen" worden sein (siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spannende-entwick…).
      Avatar
      schrieb am 09.06.20 21:44:20
      Beitrag Nr. 4.993 ()
      Hallo, ist bekannt ob das erstinstanzliche Urteil in Sachen Verschmelzung abit AG / GFKL AG in die 2. Runde gehen wird? Vielen Dank und Grüße
      Avatar
      schrieb am 15.06.20 19:49:09
      Beitrag Nr. 4.994 ()
      Vielen Dank an Herrn Arendts zum Pankl-Posting:
      http://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/squeeze-out-bei-…

      Hatte ich gar nichts mitbekommen, dass da ein SO angekündigt war. Kann einer noch etwas dazu sagen, wie hier die Zahlung der Abfindung erfolgen soll. Die Aktie besteht ja nur noch aus der Urkunde
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      Avatar
      schrieb am 15.06.20 20:14:17
      Beitrag Nr. 4.995 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.024.644 von straßenköter am 15.06.20 19:49:09Schon gefunden. Alles zum Pankl-SO findet man auf der Homepage:
      https://pankl.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

      Alles zur Abwicklung und Erhalt der Abfindung:
      https://mk0panklracingsbhiu1.kinstacdn.com/wp-content/upload…
      Avatar
      schrieb am 16.06.20 08:59:05
      Beitrag Nr. 4.996 ()
      Beim innogy-Squeeze-Out wurden mir unüblicherweise von meiner Depotbank (=meinem Arbeitgeber) Provisionen abgerechnet. Auf Rückfrage gab es vom WP-Dienstleister die Auskunft

      "...Ihr Kunde erkennt an folgender Zeile im Kundenanschreiben, ob Provision anfällt:
      "Abgerechnet wird zu den üblichen Provisionen"...
      Generell haben Sie Recht, dass für deutsche Squeeze-out keine Provision anfällt.
      In diesem Fall haben sich jedoch der Emittent und die Zahlstelle (BNP Paribas) dagegen entschieden..."

      Tatsächlich stand auch in der Bekanntmachung im Bundesanzeiger nichts von "provisions- und spesenfrei".
      Gibt es hier keine gesetzlichen Vorgaben ? Können Emittent und Zahlstelle das nach Belieben entscheiden ?
      Avatar
      schrieb am 16.06.20 09:13:48
      Beitrag Nr. 4.997 ()
      Generell berechnet nicht die Zahlstelle die Provision, sondern die depotführende Bank. Die Begründung geht also ins Leere.
      Bei welcher Bank bist Du denn?
      Bei mir hat Consors (gehört zum BNP-Konzern) keine Provision abgezogen
      Avatar
      schrieb am 16.06.20 09:20:09
      Beitrag Nr. 4.998 ()
      Eine hessische Sparkasse.
      Ich habe da bestimmt ein Dutzend SQ provisionsfrei mitgemacht und einmal mit Verweis auf den Bundesanzeiger erfolgreich reklamiert. Aber wie gesagt: ist halt auch mein Arbeitgeber.
      6 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 16.06.20 09:30:49
      Beitrag Nr. 4.999 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.029.147 von hefwk30 am 16.06.20 09:20:09Ich hatte vor einigen Jahren einmal das gleiche Problem mit der Targo.
      Aber nach zwei oder drei Schreiben haben sie neu abgerechnet.
      Im Zweifelsfall würde könntest Du die Spesen bei E.on zurückfordern. Ob sich dieser Aufwand allerdings lohnt, ist fraglich.
      Laut Rechtsprechung hast Du das Recht auf einen "vollen" Ausgleich Deines Vermögenswertes.
      Meine Argumentation: Da Du ihn ohne SO halten würdest, würden in diesem Fall auch keine Spesen anfallen. Aus diesem Grund müsste m.E. die Abfindung spesenfrei ausbezahlt werden (d.h. die Spesen übernimmt E.on).
      Avatar
      schrieb am 16.06.20 13:48:49
      Beitrag Nr. 5.000 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.029.147 von hefwk30 am 16.06.20 09:20:09Kann ich mir nicht vorstellen, dass innogy und die Abwicklungsstelle "BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt" den Filialbanken im Inland nicht die üblichen Spesen erstatten. Ich würde mal die Abwicklungsstelle oder innogy direkt anschreiben, ob sie das bestätigen können.

      Wickeln die Sparkassen nicht alle über die Hessische Landesbank (heißt die noch so?) ab?
      Dann würde der Irrtum ja vermutlich hunderte innogy Aktionäre betreffen.
      Kann man auch gleich mal der SdK oder der DSW mailen, wäre ein ziemlicher Skandal, wenn innogy den Inlandsbanken keine Spesen erstattet.
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